{"id":3772,"date":"2015-04-21T17:00:35","date_gmt":"2015-04-21T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3772"},"modified":"2016-04-28T10:37:17","modified_gmt":"2016-04-28T10:37:17","slug":"4c-o-4514-wandbefestigungssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3772","title":{"rendered":"4c O 45\/14 &#8211; Wandbefestigungssystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02403<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. April 2015, Az. 4c O 45\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Baus\u00e4tze mit einem an einer Wand aufzuh\u00e4ngenden Objekt und einer versenkbaren Befestigungseinrichtung f\u00fcr dieses Objekt, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen, welche<\/p>\n<p>ein Rohr, eine Spannh\u00fclse, ein Schraubelement und ein Vormontagegeh\u00e4use zum Herstellen eines Kontakts zwischen Spannh\u00fclse und Objekt umfassen, wobei im Gebrauchszustand<\/p>\n<p>&#8211; das Rohr einen mit einem Innengewinde versehenen Abschnitt f\u00fcr den Eingriff mit einem mit einem Gegengewinde versehenen Bolzen zum freitragenden Befestigen an einer Wand aufweist, wobei das Rohr in ein entsprechendes Durchgangsloch eines Teils des aufzuh\u00e4ngenden Objekts einzuf\u00fchren ist,<br \/>\n&#8211; die Spannh\u00fclse so einsetzbar ist, dass sie das auf den Bolzen geschraubte Rohr bis zum Ansto\u00dfen gegen eine Innenwand des Teils des aufzuh\u00e4ngenden Objekts umgibt,<br \/>\n&#8211; das Schraubenelement in ein radiales Durchgangsloch der Spannh\u00fclse eingreift und mit dem entsprechenden Ende auf eine geneigte Fl\u00e4che einwirkt, die von einer entsprechenden radialen Vertiefung des Rohrs gebildet ist,<\/p>\n<p>wobei das Anziehen des Schraubenelements durch das Vorhandensein der geneigten Fl\u00e4che eine Zugwirkung auf das Rohr und eine Schubwirkung der Spannh\u00fclse in axialer Richtung bez\u00fcglich des Bolzens auf den Teil des aufzuh\u00e4ngenden Objekts hervorruft, um dieses gegen die Wand zu spannen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. November 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. November 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben, wobei ihr das Recht vorbehalten bleibt, die genannten Erzeugnisse selbst zu vernichten;<\/p>\n<p>5. nur die Beklagte zu 1): die unter Ziffer I.1. beschriebenen, fr\u00fchestens seit dem 21. November 2009 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes EP 1 338 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 21. November 2009 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.1., 4. und 5. in H\u00f6he von insgesamt 450.000,- \u20ac, hinsichtlich der Tenors zu Ziffer I.2. und 3. in H\u00f6he von 50.000,- sowie hinsichtlich der Kosten in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten europ\u00e4ischen Patents EP 1 338 XXX (Anlage K 1, im folgenden: Klagepatent) betreffend eine Befestigungsvorrichtung f\u00fcr wandh\u00e4ngende Objekte. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer italienischen Priorit\u00e4t (IT PD20020XXX) vom 26. Februar 2002 am 16. Januar 2003 angemeldet und die Anmeldung wurde am 27. August 2003 offen gelegt. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 21. Oktober 2009 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte zu 1) am 6. November 2014 die als Anlage M 1 vorgelegte Nichtigkeitsklage erhoben hat, macht die Kl\u00e4gerin den f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 in folgender Fassung geltend, wobei die gegen\u00fcber dem erteilten Anspruch erfolgte \u00c4nderung durch Unterstreichung gekennzeichnet wird:<\/p>\n<p>\u201eBausatz mit einem an einer Wand aufzuh\u00e4ngenden Objekt und einer versenkbaren Befestigungseinrichtung f\u00fcr dieses Objekt, die ein Rohr, eine Spannh\u00fclse, ein Schraubelement und ein Vormontagegeh\u00e4use zum Herstellen eines Kontakts zwischen Spannh\u00fclse und Objekt umfasst, wobei im Gebrauchszustand<\/p>\n<p>&#8211; das Rohr einen mit einem Innengewinde versehenen Abschnitt f\u00fcr den Eingriff mit einem mit einem Gegengewinde versehenen Bolzen zum freitragenden Befestigen an einer Wand aufweist, wobei das Rohr in ein entsprechendes Durchgangsloch eines Teils des aufzuh\u00e4ngenden Objekts einzuf\u00fchren ist,<br \/>\n&#8211; die Spannh\u00fclse so einsetzbar ist, dass sie das auf den Bolzen geschraubte Rohr bis zum Ansto\u00dfen gegen eine Innenwand des Teils des aufzuh\u00e4ngenden Objekts umgibt,<br \/>\n&#8211; das Schraubenelement in ein radiales Durchgangsloch der Spannh\u00fclse eingreift und mit dem entsprechenden Ende auf eine geneigte Fl\u00e4che einwirkt, die von einer entsprechenden radialen Vertiefung des Rohrs gebildet ist,<\/p>\n<p>wobei das Anziehen des Schraubenelements durch das Vorhandensein der geneigten Fl\u00e4che eine Zugwirkung auf das Rohr und eine Schubwirkung der Spannh\u00fclse in axialer Richtung bez\u00fcglich des Bolzens auf den Teil des aufzuh\u00e4ngenden Objekts hervorruft, um dieses gegen die Wand zu spannen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und zeigen erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figuren 1 und 2 stellen perspektivische Au\u00dfenansichten eines ersten Ausf\u00fchrungsbeispiels der Befestigungsvorrichtung nach der Erfindung im Einsatz und in der Phase der Befestigung dar, Figur 3 eine Explosionsdarstellung der Vorrichtung der Figur 1 und Figur 5 Schnittansichten der Vorrichtung der Figur 1 in jeweiligen Phasen der Befestigung.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, ist eine in A ans\u00e4ssige Gesellschaft, die Sanit\u00e4rkeramiken, unter anderem Toilettensch\u00fcsseln samt zugeh\u00f6riger Befestigungsvorrichtung, auf dem deutschen Markt vertreibt. Die Beklagte zu 1) hat in der Vergangenheit f\u00fcr ihre frei an der Wand h\u00e4ngenden Toilettensch\u00fcsseln Befestigungssysteme von der Kl\u00e4gerin bezogen. Ein Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin bezog bei einer Abnehmerin der Beklagten, der B GmbH in C, ein \u201eD\u201c mit zugeh\u00f6riger Befestigungsvorrichtung (im Folgenden angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Photographische Ablichtungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind in der Klageschrift wiedergegeben, worauf Bezug genommen wird. Nachfolgend wiedergegeben ist eine photographische Ablichtung der aus mehreren Teilen bestehenden Befestigungsvorrichtung, welche als Muster als Anlage K 7 zur Gerichtsakte gereicht wurde.<\/p>\n<p>Als Anlage K 8 \u00fcberreichte die Kl\u00e4gerin eine Aufbauanleitung, worauf ebenfalls Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzte das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vormontagegeh\u00e4use setze keine bestimmte Ausgestaltung voraus, insbesondere sei dieses nicht auf eine Ausgestaltung mit einem becherf\u00f6rmigen Abschnitt und axial verlaufenden und auf Biegung elastisch verformbaren Fl\u00fcgeln, wie dies in der zeichnerischen Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen gezeigt werde, beschr\u00e4nkt. Das Vormontagegeh\u00e4use m\u00fcsse lediglich dergestalt ausgebildet sein, dass ein Kontakt zwischen H\u00fclse und Objekt herstellt werde und es mit den weiteren Bestandteilen der Befestigungseinrichtung sowie des Objektes zusammenwirken k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des den deutschen Teil DE 503 12 XXX.X des europ\u00e4ischen Patents EP 1 338 XXX B1 betreffenden Nichtigkeitsverfahren auszusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin sei das Klagepatent auf eine Ausgestaltung des Vormontagegeh\u00e4uses entsprechend der Beschreibung und der zeichnerischen Darstellung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsform beschr\u00e4nkt. Denn der Fachmann entnehme der Beschreibung der Erfindung nach dem Klagepatent, dass die dem Vormontagegeh\u00e4use zugeordnete Funktion, einen Kontakt zwischen der Spannh\u00fclse und dem Objekt herzustellen, durch eine spezielle Gestaltung des Vormontagegeh\u00e4uses vermittelt werde, wie dies in der Klagepatentschrift in der Beschreibung erl\u00e4utert werde. Zum einen nehme der becherf\u00f6rmige Abschnitt die H\u00fclse auf und bewirke damit einen mittelbaren Kontakt zwischen der Spannh\u00fclse und dem Objekt. Unter Aufnehmen sei aus Sicht des Fachmannes zu verstehen, dass das Vormontagegeh\u00e4use mit seinem becherf\u00f6rmigen Abschnitt die H\u00fclse umschlie\u00dfe. Dies komme durch die gew\u00e4hlte Terminologie des \u201eGeh\u00e4uses\u201c zum Ausdruck. Die H\u00fclse werde also durch den becherf\u00f6rmigen Abschnitt umschlossen (\u201eeingehaust\u201c). Ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis folge auch aus der Beschreibung des vom Klagepatent in Bezug genommenen Standes der Technik, der NL-A 940 10 71. So verweise das Klagepatent darauf, dass dort ein Bausatz offenbart sei, welcher ein Vormontageelement umfasse. In Abgrenzung von dem Vormontageelement des Standes der Technik sei die Lehre nach dem Klagepatent somit auf ein Vormontagegeh\u00e4use gerichtet, welches die H\u00fclse aufnehme. Zum anderen w\u00fcrden die Enden der elastischen Fl\u00fcgel, welche durch die Bohrung des Objektes geschoben w\u00fcrden, in den Sitz eingreifen, welcher in dem Objekt geformt sei. Schlie\u00dflich w\u00fcrden die Positionierungsfl\u00fcgel eine Vergr\u00f6\u00dferung des Umfangs des becherf\u00f6rmigen Abschnittes des Vormontagegeh\u00e4uses bewirken und durch die erh\u00f6hte Reibung den Kontakt zwischen dem Vormontagegeh\u00e4use und dem Objekt verbessern. Aus fachm\u00e4nnischer Sicht stehe daher fest, dass die dem Vormontagegeh\u00e4use patentgem\u00e4\u00df zugeordnete Funktion zwingend der beschriebenen Ausgestaltung bed\u00fcrfe.<br \/>\nIm \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus unmittelbarer Patentverletzung zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Bausatz mit einem an einer Wand aufzuh\u00e4ngenden Objekt und einer Befestigungsvorrichtung f\u00fcr dieses Objekt.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass die wandh\u00e4ngende Aufh\u00e4ngung f\u00fcr Sanit\u00e4robjekte immer mehr gesch\u00e4tzt wird. Diese werden freitragend an der Wand befestigt, ohne dass auf dem Boden aufstehende St\u00fctzen oder F\u00fc\u00dfe vorgesehen sind. Dies erlaubt ein gr\u00f6\u00dferes Ma\u00df an Hygiene, da sie dem Benutzer die M\u00f6glichkeit bieten, eine leichte Reinigung auch an den Stellen durchzuf\u00fchren, die durch den Raumbedarf der herk\u00f6mmlichen Sanit\u00e4robjekte nicht zug\u00e4nglich sind. \u00dcberdies steht durch die Art der wandh\u00e4ngenden Sanit\u00e4robjekte mehr Platz im Badezimmer zur Verf\u00fcgung. Zudem haben, so die Klagepatentschrift, die Sanit\u00e4robjekte der wandh\u00e4ngenden Ausf\u00fchrung normalerweise eine im Vergleich zu traditionellen Sanit\u00e4robjekten gr\u00f6\u00dfere formale und \u00e4sthetische Klarheit.<\/p>\n<p>Nachteilig ist indes die Wandbefestigung. Hierzu schildert das Klagepatent, dass im Stand der Technik Wandbefestigungssysteme vorgesehen sind, die normalerweise an seitlich voneinander abgewandten Stellen an dem Sanit\u00e4robjekt platziert sind, welches mittels geeigneter Bereiche vorbereitet sein muss, die so geformt sind, dass sie im wesentlichen Trageb\u00fcgel mit Bohrl\u00f6chern zum Einf\u00fchren der Bolzen der genannten Wandbefestigungssysteme bilden. Hieran schildert es das Klagepatent als nachteilig, dass eine derartige Anbringungsmethode der Sanit\u00e4robjekte die \u00e4sthetisch formale Klarheit des Sanit\u00e4robjekts stark beeinflusst, da sie die Befestigungspunkte sichtbar macht. Andere Befestigungsvorrichtungen sind in der NL-A 940 10 71, FR-A 262 35 75 und DE-U 2011 26 22 offenbart.<\/p>\n<p>Die NL-A 940 10 71, auf welche das Klagepatent n\u00e4heren Bezug nimmt, offenbart einen Bausatz mit einem an einer Wand aufzuh\u00e4ngenden Objekt und einer Befestigungseinrichtung f\u00fcr dieses Objekt, die ein Rohr, eine Spannh\u00fclse, ein Schraubelement und ein Vormontageelement zum Herstellen eines Kontakts zwischen H\u00fclse und Objekt umfasst, wobei im Gebrauchszustand das Rohr einen mit einem Innengewinde versehenen Abschnitt f\u00fcr den Eingriff mit einem mit einem Gegengewinde versehenen Bolzen zum freitragenden Befestigen an einer Wand aufweist, wobei das Rohr in ein entsprechendes Durchgangsloch eines Teils des aufzuh\u00e4ngenden Objekts einzuf\u00fchren ist und die Spannh\u00fclse so einsetzbar ist, dass sie das auf den Bolzen geschraubte Rohr bis zum Ansto\u00dfen gegen eine Innenwand des Teils des aufzuh\u00e4ngenden Objekts durchquert.<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben ist Figur 2 der NL-A 940 10 71.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt im Zusammenhang mit der NL-A 940 10 71 weiter aus, dass die Druckschrift zus\u00e4tzlich beschreibe, dass das Anziehen des Schraubelements eine Zugwirkung auf das Rohr und eine Schubwirkung der H\u00fclse in axialer Richtung auf den Teil des aufzuh\u00e4ngenden Objekts hervorruft.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem geschilderten Stand der Technik formuliert es das Klagepatent als Aufgabe (Absatz [0013] ff.), einen Bausatz mit einem an einer Wand aufzuh\u00e4ngenden Objekt und einer Befestigungseinrichtung f\u00fcr dieses Objekt zu schaffen, der eine einfache, sichere und vollst\u00e4ndig versenkbare Befestigung dieses Objektes an der Wand erm\u00f6glicht. Eine weitere Aufgabe der Erfindung besteht darin, eine Vorrichtung anzugeben, die eine pr\u00e4zise, sichere Befestigung mit vereinfachter Montage und Demontage f\u00fcr den Benutzer erm\u00f6glicht. Schlie\u00dflich sind weitere formulierte Ziele der Erfindung, eine Vorrichtung anzugeben, die besonders flexibel in der Anwendung, sowohl in Bezug auf die Art des Sanit\u00e4robjektes als auch in Bezug auf die Wand, an der sie eingesetzt wird, anzugeben, bei welcher auch die Kosten gegen\u00fcber denen f\u00fcr Befestigungen mit analoger Funktionalit\u00e4t jedenfalls wettbewerbsf\u00e4hig sind. Letztlich soll auch eine Befestigungsvorrichtung angegeben werden, die mit bekannten Anlagen und Verfahren hergestellt werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Bausatz mit einem an einer Wand aufzuh\u00e4ngenden Objekt (17) und einer versenkbaren Befestigungseinrichtung (10) f\u00fcr dieses Objekt,<\/p>\n<p>umfassend<\/p>\n<p>2. ein Rohr (11),<\/p>\n<p>3. eine Spannh\u00fclse (18),<\/p>\n<p>4. ein Schraubelement (24) und<\/p>\n<p>5. ein Vormontagegeh\u00e4use (19) zum Herstellen eines Kontakts zwischen Spannh\u00fclse (18) und Objekt (17),<\/p>\n<p>wobei im Gebrauchszustand<\/p>\n<p>6. das Rohr (11) einen mit einem Innengewinde versehenen Abschnitt (12)<\/p>\n<p>7. f\u00fcr den Eingriff mit einem mit einem Gegengewinde versehenen Bolzen (13)<\/p>\n<p>8. zum freitragenden Befestigen an einer Wand (14) aufweist, wobei<\/p>\n<p>9. das Rohr (11) in ein entsprechendes Durchgangsloch (15) eines Teils (16) des aufzuh\u00e4ngenden Objekts einzuf\u00fchren ist,<\/p>\n<p>10. die Spannh\u00fclse (18) so einsetzbar ist, dass sie das auf den Bolzen (13) geschraubte Rohr (11) bis zum Ansto\u00dfen gegen eine Innenwand des Teils (16) des aufzuh\u00e4ngenden Objekts (17) umgibt,<\/p>\n<p>11. das Schraubenelement (24) in ein radiales Durchgangsloch (25) der Spannh\u00fclse (189 eingreift<\/p>\n<p>12. und mit dem entsprechenden Ende auf eine geneigte Fl\u00e4che (27) einwirkt, die von einer entsprechenden radialen Vertiefung (28) des Rohrs (11) gebildet ist,<\/p>\n<p>13. wobei das Anziehen des Schraubelements (24) durch das Vorhandensein der geneigten Fl\u00e4che (27)<\/p>\n<p>13.1 eine Zugwirkung auf das Rohr (11) und<\/p>\n<p>13.2 eine Schubwirkung der Spannh\u00fclse (18) in axialer Richtung bez\u00fcglich des Bolzens (13)<\/p>\n<p>auf den Teil des aufzuh\u00e4ngenden Objekts (17) hervorruft, um dieses gegen die Wand zu spannen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Die Parteien streiten (zu Recht) ausschlie\u00dflich \u00fcber die Frage, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs erf\u00fcllt, so dass sich Ausf\u00fchrungen der Kammer zu den weiteren Merkmalen er\u00fcbrigen. Aber auch das zwischen den Parteien im Streit stehende Merkmal 5 wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/p>\n<p>Merkmal 5 besagt, dass der Bausatz ein Vormontagegeh\u00e4use zum Herstellen eines Kontakts zwischen Spannh\u00fclse und Objekt umfasst. Hierunter versteht das Klagepatent ein Vorrichtungsteil, welches zum Herstellen eines Kontaktes zwischen Spannh\u00fclse und Objekt geeignet sein muss. Desweiteren muss es, um mit den weiteren Bestandteilen des Bausatzes zusammenwirken zu k\u00f6nnen, in das Durchgangsloch (15) einf\u00fchrbar sein und geeignet sein, mit der Spannh\u00fclse (18) verbunden zu werden, um diese am Objekt (17) derart festzuhalten, dass der vormontierte Bausatz mit dem Vormontagegeh\u00e4use und der Spannh\u00fclse auf das Rohr (11), das auf den Bolzen geschraubt ist, aufgesetzt werden kann, und gemeinsam mit der Spannh\u00fclse das Rohr aufnehmen kann.<\/p>\n<p>Weitere Voraussetzungen muss das Vormontagegeh\u00e4use anspruchsgem\u00e4\u00df nicht erf\u00fcllen, insbesondere setzt Patentanspruch 1 nicht voraus, dass das Vormontagegeh\u00e4use \u00fcber einen becherf\u00f6rmigen Abschnitt verf\u00fcgt und axial verlaufende und auf Biegung elastisch verformbare Fl\u00fcgel mit hakenf\u00f6rmigen Enden und mehrere Positionierungsfl\u00fcgel aufweist, wie dies die Beklagten vertreten. Entsprechende Anhaltspunkte k\u00f6nnen dem f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 nicht entnommen werden. Dieser beschreibt das Vormontagegeh\u00e4use im Hinblick auf seine Funktion \u2013 zum Herstellen eines Kontakts zwischen Spannh\u00fclse und Objekt \u2013 sowie in Bezug auf das Zusammenspiel mit den weiteren Bestandteilen des Bausatzes. Eine konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung entsprechend dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten kann hierin nicht gesehen werden. Lediglich dann, wenn die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnung ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgem\u00e4\u00df mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll, ist die technische Lehre einer Erfindung auf ein engeres Verst\u00e4ndnis beschr\u00e4nkt (vgl. BGH GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Entsprechendes kann dem Klagepatentanspruch 1 unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnung sowie der technischen Funktion nicht entnommen werden. Die konkrete Ausgestaltung des Vormontagegeh\u00e4uses \u00fcberl\u00e4sst der Anspruch vielmehr dem Fachmann.<\/p>\n<p>So wird zwar in den Abs. [0024 f.] der Klagepatentschrift die in den Figuren zeichnerisch dargestellte Ausgestaltung u.a. des Vormontagegeh\u00e4uses n\u00e4her beschrieben. Es wird dort ausgef\u00fchrt, dass das Vormontagegeh\u00e4use einen becherf\u00f6rmigen Abschnitt zum Aufnehmen der H\u00fclse und mehrere auseinandergehende, vorwiegend axial verlaufende und auf Biegung elastisch verformbare Fl\u00fcgel hat, die au\u00dferhalb des Rohrs in das Loch einf\u00fchrbar sind, bis ihre hakenf\u00f6rmigen Enden in einen Sitz eingreifen, der an der der Einf\u00fchrseite abgewandten Seite ausgebildet ist. Hierbei handelt es sich zun\u00e4chst nur um die Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, auf welche die Erfindung nach dem Klagepatent nicht beschr\u00e4nkt ist. Gerade der Umstand, dass diese besondere Ausgestaltung des Vormontagegeh\u00e4uses mit einem becherf\u00f6rmigen Abschnitt und axial verlaufenden Fl\u00fcgeln sowie Positionierungsfl\u00fcgeln in den Unteranspr\u00fcchen 2 und 3 unter Schutz gestellt wird, macht deutlich, dass das im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Vormontagegeh\u00e4use nicht auf diese konkrete Ausgestaltung beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>Ein anderes Verst\u00e4ndnis folgt auch nicht aus dem in Bezug genommenen Stand der Technik, insbesondere der NL-A 940 10 71. Diese offenbart zwar nach den eigenen Angaben der Klagepatentschrift ein Vormontageelement. Dabei soll es sich, wie die Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt haben, um das mit dem Bezugszeichen 16 versehene Vorrichtungsteil handeln. Hierbei handelt es sich, wie der Zeichnung und der als Anlage zum Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung genommenen deutschen \u00dcbersetzung entnommen werden kann, um eine Unterlegscheibe. Insoweit ist nicht zu erkennen, dass das im Stand der Technik beschriebene Vormontageelement, welches durch eine Unterlegscheibe gebildet wird, zu einem Verst\u00e4ndnis im Hinblick auf das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vormontagegeh\u00e4use zwingt, welches einen becherf\u00f6rmigen Abschnitt, axial biegsame Fl\u00fcgel und Positionierungsfl\u00fcgel aufweisen muss.<\/p>\n<p>F\u00fcr ein entsprechend weiteres Verst\u00e4ndnis, wie dies die Formulierung des Patentanspruches 1 nahelegt, spricht auch die gebotene technisch-funktionale Betrachtung. Das Klagepatent hat sich verschiedene Aufgaben gestellt. Dazu geh\u00f6ren die einfache, sichere und vollst\u00e4ndig versenkbare Befestigung des Objekts an der Wand, eine pr\u00e4zise und sichere Befestigung mit vereinfachter Montage, Flexibilit\u00e4t in der Anwendung bei wettbewerbsf\u00e4higen Kosten. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird eine technische Lehre offenbart, nach der ein solcher Bausatz aus einem Objekt, einem Rohr, einer Spannh\u00fclse, einem Schraubelement und einem Vormontagegeh\u00e4use bestehen soll. Hierf\u00fcr ist das Vorhandensein eines becherf\u00f6rmigen Abschnitts sowie von Fl\u00fcgeln nicht erforderlich. Mittels des Vormontagegeh\u00e4uses soll lediglich der Kontakt zwischen Spannh\u00fclse und Objekt hergestellt werden. Ob dies dahingehend erfolgt, dass das Vormontagegeh\u00e4use die Spannh\u00fclse umschlie\u00dft oder umgekehrt, l\u00e4sst der Anspruch ebenso wie die konkrete Ausgestaltung des Vormontagegeh\u00e4uses offen. Es muss lediglich gew\u00e4hrleistet sein, dass ein Kontakt zwischen Spannh\u00fclse und Objekt hergestellt werden kann, so dass das Vormontagegeh\u00e4use die Spannh\u00fclse am Sanit\u00e4robjekt vor dessen Endmontage provisorisch festlegt, um eine vereinfachte Montage zu erreichen. Hierf\u00fcr sind weder eine becherf\u00f6rmige Ausgestaltung noch axial verformbare Fl\u00fcgel und Positionierungsfl\u00fcgel vonn\u00f6ten. Denn ein fester Sitz des Vormontagegeh\u00e4uses am Objekt, um einen entsprechenden Kontakt zwischen Spannh\u00fclse und Objekt zu gew\u00e4hrleisten, kann auch durch anderweitige Ma\u00dfnahmen, die in das Belieben des Fachmannes gestellt sind, bewerkstelligt werden.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten zur Begr\u00fcndung ihrer gegenteiligen Ansicht weiterhin darauf verweisen, dass die Formulierung \u201eGeh\u00e4use\u201c ein Umschlie\u00dfen (\u201eeinhausen\u201c) der Spannh\u00fclse durch das Vormontagegeh\u00e4use begr\u00fcnde, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Denn die Ansicht der Beklagten beschr\u00e4nkt sich in diesem Zusammenhang auf eine rein philologische Betrachtung des Begriffs \u201eGeh\u00e4use\u201c und l\u00e4sst das gebotene technische funktionale Verst\u00e4ndnis au\u00dfer Acht. So mag zwar ein Umschlie\u00dfen der Spannh\u00fclse durch das Vormontagegeh\u00e4use in Einzelf\u00e4llen erforderlich sein, n\u00e4mlich um zu vermeiden, dass Metallgegenst\u00e4nde mit der Keramik unmittelbar in Kontakt treten. Denn liegt Metall unter Druckbeanspruchung auf Keramik an, besteht die Gefahr der Besch\u00e4digung. Dies kann ausgeschlossen werden, indem die Mantelfl\u00e4che des aus Kunststoff gefertigten Vormontagegeh\u00e4uses das Rohr komplett umschlie\u00dft. Entsprechendes gilt, wenn die Spannh\u00fclse aus Metall gefertigt wird, wie dies in den Abs. [0024] und [0025] der Klagepatentschrift beschrieben ist. Ist indes die Spannh\u00fclse aus Kunststoff gefertigt, bedarf es eines Umschlie\u00dfens der H\u00fclse durch das Vormontagegeh\u00e4use nicht, da insoweit nicht die Gefahr der Besch\u00e4digung der Keramik besteht. Ein Geh\u00e4use stellt das Vormontagegeh\u00e4use vielmehr insoweit dar, als es das Rohr umschlie\u00dft und damit aufnimmt.<\/p>\n<p>Legt man vorstehend beschriebenes Verst\u00e4ndnis des Begriffs Vormontagegeh\u00e4use zugrunde, macht der angegriffene Bausatz nebst WC von der Lehre nach dem Klagepatent unmittelbaren Gebrauch. Denn das im Tatbestand wiedergegebene und in der Klageschrift auf Seite 23 oben bildlich wiedergegebene graue Geh\u00e4use bildet (ggfs. in Verbindung mit einem Zwischenring) ein Vormontagegeh\u00e4use nach der Lehre des Klagepatentes aus. Es stellt einen Kontakt zwischen der Spannh\u00fclse und der Toilettensch\u00fcssel her. Ohne dieses Vorrichtungsteil w\u00fcrde die Spannh\u00fclse, die das Schraubenelement aufnimmt und das Rohr festh\u00e4lt, herunterfallen. Um die Spannh\u00fclse in der Position zu halten, in der die endg\u00fcltige Montage erfolgt, wird zun\u00e4chst das Vormontagegeh\u00e4use in das Durchgangsloch in der R\u00fcckwand der Toilettensch\u00fcssel eingeschoben und von der anderen Seite die Spannh\u00fclse aufgeschraubt. Wenn das Vormontagegeh\u00e4use durch das Durchgangsloch der Toilettensch\u00fcssel gesteckt und sodann die Spannh\u00fclse an der Innenwand des Teils, die das Durchgangsloch abschlie\u00dft, anliegt, hat das Vormontagegeh\u00e4use den Kontakt zwischen Spannh\u00fclse und Objekt hergestellt. In diesem vormontierten Zustand kann das Rohr 1 durch das Vormontagegeh\u00e4use bis in die Spannh\u00fclse geschoben und dann mit dem Schraubenelement festgezogen werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<br \/>\nDie Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Die Beklagte zu 1) als Fachunternehmen und der Beklagte zu 2) als deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tten bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<br \/>\nDa die genaue Schadensersatzh\u00f6he sowie die H\u00f6he der angemessenen Entsch\u00e4digung derzeit noch nicht feststehen, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entsch\u00e4digung zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist die Beklagte zu 1) nach Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits bis zur (rechtskr\u00e4ftigen) Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage besteht nicht.<br \/>\nNach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. &#8211; Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Verletzungsvorwurf zust\u00e4ndigen Gerichts \u00fcber eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist deshalb eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fachkundig besetzt ist, ist nicht an eine Einsch\u00e4tzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll dem vor dem oder parallel zum Verletzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelm\u00e4\u00dfig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf pr\u00fcfen, ob sie \u2013 allein aus der Perspektive des Verletzungsgerichts \u2013 einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatentes wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist eine Aussetzung des Rechtsstreits, wie von den Beklagten beantragt, nicht geboten. Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Rechtsbestand des Klagepatentes vor dem Hintergrund der erhobenen Einwendungen verneint wird.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass das Klagepatent mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Grund des Einwandes der unzul\u00e4ssigen Erweiterung (Art. II \u00a7 6 Ans. 1 Nr. 4 IntPat\u00dcG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 c) EP\u00dc) widerrufen wird, vermag die Kammer nicht festzustellen.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen in diesem Zusammenhang geltend, dass die Aufnahme der Formulierung \u201eein Vormontagegeh\u00e4use zum Herstellen eines Kontakts zwischen Spannh\u00fclse und Objekt\u201c eine unzul\u00e4ssige Erweiterung gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Offenbarung der Offenlegungsschrift EP 1 338 XXX A1 (Anlage M 2) beinhalte. Das Vormontagegeh\u00e4use sei in der ver\u00f6ffentlichten Anmeldung in dem abh\u00e4ngigen Anspruch 2 sowie in den Abs\u00e4tzen [0022] und [0023] beschrieben und in diesem Zusammenhang stets mit einer bestimmten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, n\u00e4mlich mit einem becherf\u00f6rmigen Abschnitt zum Aufnehmen der H\u00fclse, mehreren auseinandergehenden, vorwiegend axial verlaufenden und auf Biegung elastisch verformbaren Fl\u00fcgeln und mehreren Positionierungsfl\u00fcgeln.<\/p>\n<p>Dass die Aufnahme des Begriffs des Vormontagegeh\u00e4uses ohne die n\u00e4her beschriebene r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung eine unzul\u00e4ssige Erweiterung beinhaltet, kann nicht mit der gebotenen hinreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind zur Vermeidung einer unbilligen Beschr\u00e4nkung des Anmelders bei der Aussch\u00f6pfung des Offenbarungsgehaltes seiner Patentanmeldung auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausf\u00fchrungsbeispiele zul\u00e4ssig (GRUR 2014, 970, 971 \u2013 Stent; GRUR 2014, 542 \u2013 Kommunikationskanal). Danach reicht es aus, wenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung geh\u00f6rend offenbart ist, wobei es gerade nicht erforderlich ist, dass der Gegenstand der beanspruchten Erfindung in der Ursprungsanmeldung identisch offenbart ist (BGH, a.a.O. \u2013 Kommunikationskanal). Vielmehr kommt es darauf an, welche allgemeine technische Lehre der Fachmann zur L\u00f6sung des geschilderten technischen Problems dem Ursprungsdokument entnehmen kann. Ist ein im Ursprungsdokument geschildertes spezielles Merkmal f\u00fcr den Fachmann zur L\u00f6sung des geschilderten Problems durch die beanspruchte Lehre nicht in seiner speziellen Ausgestaltung erforderlich, dann kann dieses Merkmal im Rahmen des Erteilungsverfahrens noch verallgemeinert werden. Denn dann ist dem Fachmann erkennbar, dass das spezielle Mittel aus dem Ursprungsdokument nur beispielhaften Charakter hat, was auch auf den vorliegenden Fall zutreffen d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>Wie bereits im Rahmen der Auslegung des Merkmals 5 erl\u00e4utert, ist das Vormontagegeh\u00e4use f\u00fcr die vereinfachte Montage einer komplett versenkbaren Befestigungsvorrichtung f\u00fcr ein wandh\u00e4ngendes Objekt erfindungswesentlich. Dieses Vormontagegeh\u00e4use war jedoch im urspr\u00fcnglichen unabh\u00e4ngigen Anspruch 1 der Ursprungsanmeldung nicht enthalten. Dieses Merkmal war erkennbar erfindungswesentlich, weil die vereinfachte Montage der komplett versenkbaren Vorrichtung nur mit Hilfe eines solchen Vormontagegeh\u00e4uses verwirklicht werden kann. Das Vormontagegeh\u00e4use war auch nicht auf die besondere Ausgestaltung \u2013 becherf\u00f6rmiger Abschnitt und elastisch verformbare Fl\u00fcgel \u2013 beschr\u00e4nkt. In Bezug auf die Positionierungsfl\u00fcgel wird das insoweit deutlich, als diese in einem gesonderten Unteranspruch 3 unter Schutz gestellt wurden. Im Hinblick auf den becherf\u00f6rmigen Abschnitt sowie die elastisch verformbaren Fl\u00fcgel ist f\u00fcr den Fachmann erkennbar, dass diese f\u00fcr die Funktion des Vormontagegeh\u00e4uses nicht wesentlich sind und auch durch andere Ausgestaltungen verwirklicht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der weitere Einwand der Beklagten, das Fehlen des Wortes \u201eversenkbar\u201c wird durch die von der Kl\u00e4gerin im Nichtigkeitsverfahren (und auch im hiesigen Verletzungsverfahren) vorgenommene \u00c4nderung des Patentanspruches 1 obsolet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs kann \u00fcberdies nicht festgestellt werden, dass das Klagepatent mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wegen Fehlens einer erfinderischen T\u00e4tigkeit vernichtet wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten tragen insoweit vor, dass die in dem Gebrauchsmuster DE 79 10 XXX U1 (= D1, Anlage M 3, nachfolgend D1) offenbarte Lehre, deren Figur 3 nachfolgend wiedergegeben wird,<\/p>\n<p>mit dem Wissen des Fachmannes der erfinderischen T\u00e4tigkeit der Erfindung nach dem Klagepatent entgegen stehe.<\/p>\n<p>Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Zwar bildet die D1 grunds\u00e4tzlich Stand der Technik, auch wenn diese in ihren Zeichnungen einen Bausatz f\u00fcr eine Regalaufh\u00e4ngung offenbart, da das Klagepatent nicht auf Sanit\u00e4robjekte beschr\u00e4nkt ist, sondern generell Baus\u00e4tze mit einem an einer Wand aufzuh\u00e4ngenden Objekt und einer Befestigungseinrichtung f\u00fcr dieses Objekt offenbart. Dass die D1 jedoch ein Vormontagegeh\u00e4use offenbart, ist nicht zu erkennen. Die Beklagten meinen insoweit, dass die \u00d6ffnung des Regalbrettes 24 das Vormontagegeh\u00e4use, mithin das Objekt selbst das Vormontagegeh\u00e4use ausbilden k\u00f6nne. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn das Klagepatent offenbart einen Bausatz mit einem an einer Wand aufzuh\u00e4ngenden Objekt und einer Befestigungseinrichtung, welche die in den Merkmalen 2 bis 5 beschriebenen Vorrichtungsbestandteile, u.a. ein Vormontagegeh\u00e4use umfasst. Das Klagepatent setzt mithin voraus, dass das Vormontagegeh\u00e4use Bestandteil der Befestigungseinrichtung ist, mit welcher das Objekt an einer Wand aufgeh\u00e4ngt wird. Die Befestigungseinrichtung ist mithin von dem aufzuh\u00e4ngenden Objekt zu unterscheiden. Es ist daher nicht zu erkennen, dass das Vormontagegeh\u00e4use auch von dem an einer Wand aufzuh\u00e4ngenden Objekt selbst gebildet werden kann. Denn das Vormontagegeh\u00e4use vermittelt nach dem Merkmal 5 erst den Kontakt zwischen der Spannh\u00fclse und dem Objekt. W\u00fcrde das Objekt selbst das Vormontagegeh\u00e4use bilden, w\u00e4re das erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehene Vormontagegeh\u00e4use obsolet.<br \/>\nInsoweit ist daher nicht zu erkennen, dass der Fachmann ausgehend von der D1 mit seinem Wissen zur Lehre nach der Erfindung nach dem Klagepatent gelangen w\u00fcrde. Denn insoweit m\u00fcsste er ausgehend von der D1 zun\u00e4chst erkennen, dass die \u00d6ffnung im Regalbrett nicht ausreichend ist und vielmehr ein separates Vormontagegeh\u00e4use entwickeln. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsste er veranlasst sein, das offenbarte Au\u00dfengewinde zu einem im Merkmal 6 vorgesehenen Innengewinde umzuwandeln. Eine Anregung hierf\u00fcr ist nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>Insoweit ist daher auch nicht ersichtlich, dass die D1 in Verbindung mit der US 2 442 XXX (= D4, Anlage M 6) und der EP 0 485 XXX A1 (= D5, Anlage M 7), welche jeweils ein Innengewinde offenbaren, der Lehre nach dem Klagepatent entgegenstehen, da die D1 bereits kein Vormontagegeh\u00e4use offenbart.<\/p>\n<p>Auch die weiteren, von den Beklagten vorgetragenen Kombinationen der DE 198 09 XXX A1 (= D2, Anlage M 5) mit der US 2 442 XXX (= D4, Anlage M 6) und der EP 0 485 XXX A1 (= D5, Anlage M 7) stehen der erfinderischen T\u00e4tigkeit der Lehre nach dem Klagepatent nicht mit der gebotenen hinreichenden Wahrscheinlichkeit entgegen.<\/p>\n<p>Die D2, deren Figur 1 nachfolgend wiedergegeben wird,<\/p>\n<p>offenbart einen Bausatz zur Befestigung von wandh\u00e4ngenden Sanit\u00e4robjekten. Nicht offenbart werden nach Ansicht der Beklagten die Merkmale 6 und 7 sowie das radiale Durchgangsloch des Merkmals 11 und das Merkmal 12. Diese sollen durch die D4 und D5 offenbart werden.<br \/>\nEs ist bereits nicht zu erkennen, aus welchem Grund eine Kombination mit der D4 naheliegend sein soll, deren Gegenstand ein Befestigungselement zum Verbinden der Enden von Bausteinen, Gipskarton und anderen Baueinheiten betrifft. \u00dcberdies weist die Befestigungseinrichtung der D4 kein Rohr mit einem mit einem Innengewinde versehenen Abschnitt auf. Das Vorrichtungsteil 9 der D4, welches ein Innengewinde aufweist, bildet kein Rohr aus. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Fachmann ausgehend von der D2, welche mit der Bezugsziffer 2 einen Tragbolzen offenbart, welcher nach Ansicht der Beklagten ein Rohr im Sinne des Merkmals 2 ausbildet, nunmehr mit einem Innengewinde versehen werden sollte, wie dies das Vorrichtungsteil 9 der D4 aufweist. Eine Anregung hierf\u00fcr ist nicht zu erkennen. Desweiteren wird ein aufzuh\u00e4ngendes Objekt nicht offenbart. Eine Kombination der beiden Druckschriften f\u00fchrt mithin nicht zu einer Offenbarung s\u00e4mtlicher Merkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatentes. \u00dcberdies ist nicht zu erkennen, welche Anregung ein Fachmann h\u00e4tte, die beiden Druckschriften miteinander zu kombinieren.<br \/>\nDie D5 zeigt zwar in Figur 1 mit einem Waschbecken ein wandh\u00e4ngendes Sanit\u00e4robjekt. Der Bausatz bezieht sich indes auf eine Verbindung der Enden von Rohrst\u00fccken eines Handlaufs, eines Griffs, eines Handtuchhalters oder eines Gestells und zum Befestigen der Enden der Rohrst\u00fccke an einer Wand. Die Entgegenhaltung offenbart kein Rohr mit einem mit einem Innengewinde versehenen Abschnitt. Es ist daher nicht ersichtlich, aus welchem Grund ein Fachmann bei derartigen Rohrverbindungen zu einer Kombination mit der D2 gelangen k\u00f6nnte.<br \/>\nAllein das Wissen des Fachmannes, dass ein Au\u00dfengewinde auch zu einem Innengewinde \u201eumgekehrt\u201c werden kann, bedingt eine solche Offenbarung noch nicht. Denn f\u00fcr den Fachmann muss ein entsprechender Anlass bestanden haben. Jedenfalls finden sich noch vern\u00fcnftige Argumente f\u00fcr das Vorliegen einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Auch soweit die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht haben, dass die Lehre nach dem Klagepatent auf Grundlage der NL 940 10 71 (Anlage K 3) in Verbindung mit dem Wissen des Fachmannes naheliegend sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Dem steht bereits der formale Grund entgegen, dass es sich bei der NL 940 10 71 um im Erteilungsverfahren gew\u00fcrdigten Stand der Technik handelt. Aber auch nach Auffassung der Beklagten werden die Merkmale 5, 11 und 12 nicht offenbart. Insoweit ist nicht zu erkennen, welchen Anlass ein Fachmann gehabt haben soll, um ausgehend von der NL 940 10 71 mit seinem Wissen zu der Erfindung nach dem Klagepatent zu gelangen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO war den Beklagten nicht einzur\u00e4umen, da die entsprechenden Voraussetzungen weder dargetan noch glaubhaft gemacht worden sind.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02403 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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