{"id":3771,"date":"2004-12-02T17:00:19","date_gmt":"2004-12-02T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3771"},"modified":"2016-04-28T10:37:01","modified_gmt":"2016-04-28T10:37:01","slug":"4b-o-50803-nassrasiererklingen-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3771","title":{"rendered":"4b O 508\/03 &#8211; Nassrasiererklingen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 281<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. Dezember 2004, Az. 4b O 508\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 250.000 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 722 xxx (Klagepatent, Anlage K 2; deutsche \u00dcbersetzung, Anlage K 2a), dessen Erteilung am 29. August 2002 ver\u00f6ffentlicht wurde. Gegen die Patenterteilung wurde von dritter Seite Einspruch erhoben, der von der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts mit Entscheidung vom 23. April 2004 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 3.2) zur\u00fcckgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung ist ein Beschwerdeverfahren anh\u00e4ngig. Das Klagepatent betrifft einen Sicherheitsrasierapparat. Patentanspruch 1 des in englischer Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>Klingeneinheit f\u00fcr einen Sicherheitsrasierer, wobei die Einheit folgendes umfasst: Eine Schutzeinrichtung (2), eine Kappe (3) und eine Gruppe von drei Klingen (11, 12, 13) mit parallelen scharfen Kanten, die zwischen der Schutzeinrichtung und der Kappe angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Klinge (11), die die der Schutzeinrichtung am n\u00e4chsten angeordnete Kante definiert, eine Exposition von nicht mehr als Null aufweist, wobei die dritte Klinge (13), die die der Kappe am n\u00e4chsten angeordnete Kante definiert, eine Exposition mit einem positiven Wert aufweist, und wobei die zweite Klinge eine Exposition aufweist, die nicht kleiner ist als die Exposition der ersten Klinge und nicht gr\u00f6\u00dfer als die Exposition der dritten Klinge.<\/p>\n<p>Der nebengeordnete Patentanspruch 13 des Klagepatents unterscheidet sich im kennzeichnenden Teil von Patentanspruch 1 durch die Vorgabe eines bestimmten H\u00f6chst- und Mindestwertes f\u00fcr die Exposition der ersten und dritten Klinge. Danach darf die erste Klinge eine Exposition mit einem negativen Wert von nicht weniger als -0,2 mm und die dritte Klinge eine Exposition mit einem positiven Wert von nicht mehr als +0,2 mm aufweisen.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Fig. 2 der Klagepatentschrift) veranschaulicht den Gegenstand der Erfindung.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eXXX\u201c Klingeneinheiten f\u00fcr Nassrasierer, von denen die Kl\u00e4gerin als Anlage K 6 ein Musterst\u00fcck zur Akte gereicht hat. Die Klingeneinheit verf\u00fcgt \u00fcber vier Klingen, die zwischen einer Schutzeinrichtung und einer mit einem Gleitstreifen versehenen Kappe angeordnet sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch das Verhalten der Beklagten ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und nimmt sie deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verweist zur Darlegung der Klingenexpositionen in der angegriffenen Klingeneinheit auf ihre Messergebnisse gem\u00e4\u00df Anlage K 7 und macht geltend: Der technischen Lehre des Klagepatents unterfalle dem Wortsinn nach auch eine Ausf\u00fchrungsform, bei der die Klingeneinheit aus vier zwischen Schutzeinrichtung und Kappe angeordneten Klingen bestehe, sofern &#8211; wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall &#8211; eine oder beide mittleren Klingen (die \u201esekund\u00e4ren\u201c Klingen) erfindungsgem\u00e4\u00df mit der entsprechenden Exposition zwischen der ersten und der letzten (\u201eterti\u00e4ren\u201c) Klinge angeordnet seien. Die Lehre des Klagepatents sei nicht auf die Verwendung von nur drei Klingen beschr\u00e4nkt. Zumindest sei eine Benutzung der patentierten Lehre mit \u00e4quivalenten Mitteln gegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Klingeneinheiten f\u00fcr einen Sicherheitsrasierer, wobei die Einheit folgendes umfasst: eine Schutzeinrichtung, eine Kappe und eine Gruppe von drei Klingen mit parallelen scharfen Kanten, die zwischen der Schutzeinrichtung und der Kappe angeordnet sind,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu gebrauchen,<\/p>\n<p>bei denen die erste Klinge, die die der Schutzeinrichtung am n\u00e4chsten angeordnete Kante definiert, eine Exposition von nicht mehr als null aufweist, wobei die letzte Klinge, die die der Kappe am n\u00e4chsten angeordnete Kante definiert, eine Exposition mit einem positiven Wert aufweist, und wobei eine mittlere Klinge eine Exposition aufweist, die nicht kleiner ist als die Exposition der ersten Klinge und nicht gr\u00f6\u00dfer als die Exposition der letzten Klinge;<\/p>\n<p>insbesondere wenn die Klingeneinheit vier Klingen umfassen, bei denen die erste Klinge, die die der Schutzeinrichtung am n\u00e4chsten angeordnete Kante definiert, eine Exposition von nicht mehr als null aufweist, wobei die letzte Klinge, die die der Kappe am n\u00e4chsten angeordnete Kante definiert, eine Exposition mit einem positiven Wert aufweist, und wobei die beiden mittleren Klingen eine Exposition aufweisen, die nicht kleiner ist als die Exposition der ersten Klinge und nicht gr\u00f6\u00dfer als die Exposition der letzten Klinge;<\/p>\n<p>b) Klingeneinheiten f\u00fcr einen Sicherheitsrasierer, wobei die Einheit folgendes umfasst: Eine Schutzeinrichtung, eine Kappe und vier Klingen mit parallelen scharfen Kanten, die zwischen der Schutzeinrichtung und der Kappe angeordnet sind,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu gebrauchen,<\/p>\n<p>bei denen die erste Klinge, die die der Schutzeinrichtung am n\u00e4chsten angeordnete Kante definiert, eine Exposition mit einem negativen Wert von nicht weniger als -0,2 mm aufweist, wobei die letzte Klinge, die die der Kappe am n\u00e4chsten angeordnete Kante definiert, eine Exposition mit einem positiven Wert von nicht mehr als +0,2 mm aufweist, und wobei die beiden mittleren Klingen eine Exposition aufweisen, die nicht kleiner ist als die Exposition der ersten Klinge und nicht gr\u00f6\u00dfer als die Exposition der vierten Klinge;<\/p>\n<p>2. ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29. September 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten bzw. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Kl\u00e4gerin, allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 29. September 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die in ihrem, der Beklagten, unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu bestimmenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise, das Verfahren auszusetzen, bis der United States District Court for the District of Massachusetts \u00fcber den Antrag der dortigen Beklagten entschieden hat, festzustellen, dass die Vergleichsvereinbarung vom 31. M\u00e4rz 1989 zwischen der Kl\u00e4gerin und der W Company auch der Beklagten Schutz vor Klagen aus dem Klagepatent gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt den Verletzungsvorwurf in Abrede und macht geltend: Eine Gruppe von vier Klingen sei keine Gruppe von drei Klingen oder ein \u00c4quivalent dazu. Die Exposition der letzten (vierten) Klinge sei negativ, da bei Bestimmung der ma\u00dfgeblichen tangentialen Ebene nicht &#8211; wie es die Kl\u00e4gerin jedoch getan habe &#8211; auf die Kante der Kappe, sondern (entsprechend der Darstellung in Anlage B 13) auf den die Kappe weitgehend \u00fcbergreifenden Gleitstreifen abzustellen sei, der die nach dem Klagepatent ma\u00dfgebliche Hautber\u00fchrungsoberfl\u00e4che darstelle. Danach seien gem\u00e4\u00df der von ihr vorgelegten Messergebnisse (GA 153) die Expositionen der beiden mittleren Klingen auch gr\u00f6\u00dfer als die Exposition der letzten Klinge. Die Richtigkeit der Messwerte der Kl\u00e4gerin sei zweifelhaft, weil sie bei der Messung eine der beiden mittleren Klingen nicht ber\u00fccksichtigt habe, ohne dass ersichtlich w\u00e4re, welche dies jeweils sei. Schlie\u00dflich gelange die Kl\u00e4gerin auch deshalb zu unzutreffenden Ergebnissen, da sie bei der Ermittlung der Klingenexpositionen die acht quer \u00fcber die Klingen laufenden Sicherheitsdr\u00e4hte au\u00dfer Acht gelassen habe. Auch danach ergebe sich richtigerweise eine negative Exposition der letzten (vierten) Klinge.<\/p>\n<p>Zumindest sei der Rechtsstreit bis zum Abschluss des im Aussetzungsantrag bezeichneten Verfahrens auszusetzen, da in jenem Verfahren gekl\u00e4rt werde, ob die Kl\u00e4gerin in dem im Aussetzungsantrag ebenfalls bezeichneten Vergleich u.a. auch gegen\u00fcber ihr, der Beklagten, auf die Geltendmachung von Rechten aus dem Klagepatent verzichtet habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten und dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung nicht zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Klingeneinheit f\u00fcr Sicherheitsrasierer mit einer Gruppe von drei Klingen.<\/p>\n<p>Der Klagepatentschrift zufolge sind Klingeneinheiten mit einer Gruppe von drei Klingen zwar vorbekannt gewesen (etwa aus der US-A 4 200 976, Anlage K 3). Auf dem einschl\u00e4gigen Markt f\u00fcr Sicherheitsrasierer hatten in der Vergangenheit jedoch vor allem Sicherheitsrasierer mit Klingeneinheiten aus zwei Klingen Erfolg. Diese liefern bereits &#8211; insbesondere was die Gl\u00e4tte betrifft &#8211; ein besseres Rasurergebnis als Rasierer mit Einzelklingen.<\/p>\n<p>Auch wenn eine Klingeneinheit mit vielen Klingen grunds\u00e4tzlich eine glattere Rasur als eine vergleichbare Klingeneinheit mit weniger Klingen bewirken kann, ist die Erh\u00f6hung der Klingenanzahl im Hinblick auf die Gesamtrasurleistung problematisch, da sie sich deutlich nachteilig auf andere ma\u00dfgebliche Rasurparameter auswirken kann, und zwar in erster Linie auf die beim Rasieren sp\u00fcrbaren Zugkr\u00e4fte, die nicht als unangenehm empfunden werden sollen. Trotz glatterer Rasur kann die Gesamtleistung einer Klingeneinheit mit vielen Klingen daher im Ergebnis unbrauchbar sein. Hierauf f\u00fchrt die Klagepatentschrift zur\u00fcck, dass Rasierer mit Klingeneinheiten, die mehr als zwei Klingen aufweisen, sich auf dem Markt gegen\u00fcber Klingeneinheiten mit nur zwei Klingen nicht durchsetzen konnten.<\/p>\n<p>Ausgehend von dieser Problemstellung stellt die Klagepatentschrift als Verdienst und Leistung der Erfindung nach dem Klagepatent heraus, eine L\u00f6sung gefunden zu haben, bei der die friktionalen Zugkr\u00e4fte bei der Verwendung einer Klingeneinheit mit drei Klingen auf einem brauchbaren Niveau gehalten werden, w\u00e4hrend gleichzeitig eine verbesserte Rasureffizienz erreicht wird, was durch eine bestimmte geometrische Exposition der drei Klingen zueinander und zur Schutzeinrichtung sowie zur Kappe bewirkt wird. Patentanspruch 1 enth\u00e4lt diesbez\u00fcglich die nachfolgenden L\u00f6sungsmerkmale:<\/p>\n<p>Klingeneinheit f\u00fcr einen Sicherheitsrasierer, wobei die Einheit folgendes umfasst:<\/p>\n<p>1. Eine Schutzeinrichtung (2),<\/p>\n<p>2. eine Kappe (3) und<\/p>\n<p>3. eine Gruppe von drei Klingen (11, 12, 13) mit parallelen scharfen Kanten, die zwischen der Schutzeinrichtung (2) und der Kappe angeordnet sind.<\/p>\n<p>4. Die erste Klinge (11), die die der Schutzeinrichtung (2) am n\u00e4chsten angeordnete Kante definiert, weist eine Exposition von nicht mehr als null auf.<\/p>\n<p>5. Die dritte Klinge (13), die die der Kappe (3) am n\u00e4chsten angeordnete Kante definiert, weist eine Exposition mit einem positiven Wert auf.<\/p>\n<p>6. Die zweite Klinge (12) weist eine Exposition auf, die nicht kleiner ist als die Exposition der ersten Klinge (11) und nicht gr\u00f6\u00dfer als die Exposition der dritten Klinge (13).<\/p>\n<p>Der nebengeordnete Patentanspruch 13 grenzt die in den Merkmalen 4 und 5 gemachten Vorgaben dahingehend ein, dass<\/p>\n<p>&#8211; die erste Klinge (11) eine Exposition mit einem negativen Wert von nicht weniger als -0,2 mm aufweist und<\/p>\n<p>&#8211; die dritte Klinge (13) eine Exposition mit einem positiven Wert von nicht mehr als +0,2 mm aufweist.<\/p>\n<p>Die Klingenexposition definiert die Klagepatentschrift als den senkrechten Abstand bzw. die H\u00f6he der Klingenkante gemessen im Verh\u00e4ltnis zu einer tangentialen Ebene zu den Hautber\u00fchrungsoberfl\u00e4chen der Elemente der Klingeneinheit, die als n\u00e4chste vor und hinter der betrachteten Kante angeordnet sind. Danach wird bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Klingeneinheit mit drei Klingen die Exposition der ersten bzw. prim\u00e4ren Klinge in Bezug auf eine Ebene gemessen, die tangential zu der Schutzeinrichtung und der Kante der zweiten Klinge verl\u00e4uft, und wird die Exposition der dritten bzw. terti\u00e4ren Klinge in Bezug auf eine Ebene gemessen, die tangential zur Kante der zweiten Klinge und der Kappe verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift zufolge neigt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung dazu, die durch die einzelnen Klingen ausgef\u00fchrten Arbeiten abzugleichen, da die f\u00fchrende Klinge in einem Rasierer mit einer Mehrzahl von Klingen in der Regel bei der Rasur am meisten beansprucht wird. Die stetig ansteigende Klingenexposition hat sich insoweit als besonders vorteilhaft erwiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Klingeneinheit macht von der technischen Lehre der Patentspr\u00fcche 1 und 13 des Klagepatents keinen Gebrauch. Das bei beiden Patentanspr\u00fcchen identische Merkmal 3 ist weder wortsinngem\u00e4\u00df (nachfolgend unter 1.) noch mit \u00e4quivalenten Mitteln (nachfolgend unter 2.) verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 3 umfasst die erfindungsgem\u00e4\u00dfe, zwischen Schutzeinrichtung und Kappe angeordnete Klingeneinheit eine Gruppe von drei Klingen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt zwischen Schutzeinrichtung und Kappe \u00fcber vier Klingen. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung der Patentanspr\u00fcche 1 und 13 k\u00e4me daher nur in Betracht, wenn nach der technischen Lehre des Klagepatents dem Vorliegen einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Dreier-Gruppe nicht entgegen steht, in die Gruppe eine weitere Klinge zu integrieren.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBereits der Anspruchswortlaut steht einer solchen Betrachtung entgegen. Er legt f\u00fcr den Fachmann unmissverst\u00e4ndlich fest, dass die Gruppe drei Klingen aufweisen soll. Die Anordnung von vier Klingen zwischen Schutzeinrichtung und Kappe bildet dementsprechend keine Dreier-Gruppe, wie sie das Klagepatent fordert, sondern eine Vierer-Gruppe von Klingen. Eine vierte, f\u00fcnfte etc. Klinge k\u00f6nnte f\u00fcr die rechtliche Beurteilung allenfalls dann au\u00dfer Betracht bleiben, wenn es sich um eine bei der Rasur nicht wirksame Klinge, praktisch ein Placebo, handeln w\u00fcrde. Derartiges macht die Kl\u00e4gerin mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform indessen selbst nicht geltend. Unstreitig leisten alle vier Klingen der angegriffenen Klingeneinheit einen Beitrag zur Rasur und lassen alle vier Klingen bei der Rasur Zugkr\u00e4fte entstehen.<\/p>\n<p>Dass die Angabe \u201edrei Klingen\u201c nicht als Mindestangabe verstanden werden kann, belegen auch die weiteren Merkmale der Patentanspr\u00fcche. Die der Schutzeinrichtung am n\u00e4chsten angeordnete Klinge wird als erste Klinge, die der Kappe am n\u00e4chsten angeordnete Klinge als dritte und die dazwischen liegende Klinge als zweite Klinge bezeichnet (Merkmale 4 bis 5). Diese mit dem konkreten Standort der Klingen verbundene Z\u00e4hlweise macht bei der Verwendung von mehr als drei Klingen technisch keinen Sinn. Da nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents die der Kappe am n\u00e4chsten angeordnete Klinge diejenige mit der h\u00f6chsten Ordnungszahl (sic.: drei) ist, m\u00fcsste die betreffende Klinge bei Verwendung einer Vierer-Gruppe von Klingen als die vierte &#8211; und eben nicht als die dritte &#8211; Klinge bezeichnet werden.<\/p>\n<p>Dagegen l\u00e4sst sich nicht einwenden, dass nach dem Anspruchswortlaut die Klingeneinheit eine Gruppe von drei Klingen \u201eumfasst\u201c. Diese Formulierung macht dem Fachmann zwar deutlich, dass die Patentanspr\u00fcche 1 und 13 keine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung enthalten. Ausgesagt ist jedoch lediglich, dass der Sicherheitsrasierer neben der in den Anspr\u00fcchen erw\u00e4hnten Schutzeinrichtung, der Kappe und der dazwischen angeordneten Klingengruppe noch weitere Elemente enthalten kann, z.B. Sicherheitsdr\u00e4hte, Gleitstreifen und dergleichen. Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass gem\u00e4\u00df Merkmal 3 als zwingende, konstitutive Voraussetzung eine Gruppe von drei Klingen vorhanden sein muss.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch im Rahmen einer funktionalen Betrachtung bietet die Klagepatentschrift &#8211; abgesehen von rein sprachlichen Erw\u00e4gungen &#8211; keine Grundlage daf\u00fcr, dass es vor dem Hintergrund von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung nicht darauf ankommt, dass genau drei &#8211; und nicht mehr &#8211; Klingen verwendet werden, und die Angabe \u201edrei\u201c f\u00fcr den Fachmann nur eine Mindestanforderung in dem Sinne darstellt, dass die der Kappe am n\u00e4chsten liegende Klinge zahlenm\u00e4\u00dfig nicht die dritte Klinge sein muss, sondern dass es ausreicht, wenn es sich um die letzte Klinge einer Gruppe von zumindest drei Klingen handelt.<\/p>\n<p>In s\u00e4mtlichen Anspr\u00fcchen und der gesamten Patentbeschreibung ist ausnahmslos von drei Klingen die Rede. Dabei stellen, anders als die Kl\u00e4gerin offenbar meint, die Bezeichnungen prim\u00e4re, sekund\u00e4re und terti\u00e4re Klinge nur Synonyme f\u00fcr die Begriffe erste, zweite und dritte Klinge dar. Nicht einmal andeutungsweise enth\u00e4lt die Patentbeschreibung einen Hinweis darauf, dass in Abgrenzung zum Stand der Technik lediglich zumindest drei Klingen als (Basis-)Gruppe zwischen Schutzeinrichtung und Kappe angeordnet werden sollen. In der Klagepatentschrift (vgl. Anlage K 2a, S. 1, zweiter Absatz \u00fcbergreifend auf S. 2) ist in Bezug auf Klingeneinheiten mit \u201evielen\u201c Klingen ganz im Gegenteil das Folgende ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>In den vergangenen Jahren wurden Sicherheitsrasierer mit Klingeneinheiten mit zwei Klingen in sehr gro\u00dfen St\u00fcckzahlen verkauft &#8230; . Ferner wurden \u00fcber die Jahre hinweg zahlreiche schriftliche Vorschl\u00e4ge f\u00fcr Sicherheitsrasierer mit mehreren Klingen unterbreitet. Eine Klingeneinheit mit vielen Klingen kann eine glattere Rasur liefern als eine vergleichbare Klingeneinheit mit nur einer oder zwei Klingen. Die Gl\u00e4tte der erreichten Rasur ist allerdings nur ein Parameter, die Anwender zur Beurteilung der Leistung eines Rasierers verwenden. Das Hinzuf\u00fcgen weiterer Klingen kann sich deutlich nachteilig auf die Merkmale und Eigenschaften der Klingeneinheit auswirken, speziell auf die Zugkr\u00e4fte, die man sp\u00fcrt, wenn die Klingeneinheit \u00fcber die Haut gef\u00fchrt wird, was zur Folge hat, dass die Gesamtleistung der Klingeneinheit deutlich schlechter ausf\u00e4llt, obwohl eine glattere Rasur erreicht werden kann.<\/p>\n<p>Angesichts dieses Offenbarungsgehaltes der Patentschrift sieht der Fachmann das Hinzuf\u00fcgen weiterer Klingen zu einer Klingeneinheit als problematisch an, da jede weitere Klinge sich zus\u00e4tzlich &#8211; insbesondere negativ auf die bei der Rasur sp\u00fcrbaren Zugkr\u00e4fte &#8211; auswirken kann. Grunds\u00e4tzlich wird er also mangels genauer Voraussicht und Absch\u00e4tzbarkeit der konkreten Auswirkungen auf die Rasurparameter von einer Erh\u00f6hung der Klingenzahl in der Klingengruppe Abstand nehmen.<\/p>\n<p>Endg\u00fcltig best\u00e4rkt wird der Fachmann in dieser Einsch\u00e4tzung durch die sich an den obigen Problemhinweis anschlie\u00dfende Bemerkung der Klagepatentschrift (Anlage K 2a, S. 2, zweiter Absatz), wonach es erst dank der erfindungsgem\u00e4\u00df in bestimmter Weise vorgegebenen geometrischen Anordnung bzw. Exposition der drei Klingen gelungen ist, die friktionalen Zugkr\u00e4fte bei einer Klingeneinheit mit drei Klingen weiter auf einem brauchbaren Niveau zu halten, w\u00e4hrend gleichzeitig eine verbesserte Rasureffizienz erm\u00f6glicht wird. Diese auf eine bestimmte Geometrie von drei Klingen bezogene Aussage l\u00e4sst sich aus der dem Fachmann durch die Patentschrift vermittelten Sicht nicht auf Klingeneinheiten mit vier oder mehr Klingen erweitern. Zus\u00e4tzliche Klingen haben &#8211; wie die Klagepatentschrift selbst ausf\u00fchrt &#8211; zwangsl\u00e4ufig Einfluss auf die Rasurparameter, insbesondere die anfallenden Zugkr\u00e4fte. Dass infolge der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Exposition von drei Klingen die friktionalen Zugkr\u00e4fte bei gleichzeitig verbesserter Rasurleistung auf einem \u201ebrauchbaren\u201c Ma\u00df auch dann verbleiben, wenn statt der vorgesehenen drei zum Beispiel vier Klingen verwendet werden, l\u00e4sst sich dem Klagepatent nicht entnehmen. Ganz im Gegenteil: Patentanspruch lehrt in bestimmter Weise die Anordnung und Exposition von drei Klingen, von denen naturgem\u00e4\u00df jede einzelne Einfluss auf die Rasurparameter (Zugkr\u00e4fte, Rasurgl\u00e4tte) hat. Jede weitere Klinge nimmt ebenfalls Einfluss auf die Rasurparameter der Klingeneinheit, ohne dass dem Klagepatent eine Lehre entnommen werden k\u00f6nnte, wie weitere Klingen im Hinblick auf Anordnung und Exposition ausgerichtet sein m\u00fcssen, um die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkungen zu erzielen. Liegen zwischen erster und letzter Klinge mehr als eine (zweite) Klinge, so ist unklar, welche die erfindungsgem\u00e4\u00dfe zweite Klinge sein soll, zu der die Patentanspr\u00fcche Angaben zur Exposition machen. Lie\u00dfe man ausreichen, dass eine von zwei mittleren Klingen eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Exposition zwischen den beiden \u00e4u\u00dferen Klingen aufweist, so w\u00fcrde eine Anleitung dazu fehlen, wie die weitere Klinge in der Einheit anzuordnen ist, um den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg herbeizuf\u00fchren bzw. ihn nicht zu gef\u00e4hrden. Aus Sicht des Fachmanns verbietet es sich von vornherein, einzelne Klingen bei der Beurteilung der Rasurparameter einer Klingeneinheit mit einer Gruppe von Klingen auszublenden. Er wird die Angabe, dass zwischen Schutzeinrichtung und Kappe eine Gruppe von drei Klingen angeordnet ist, vor diesem Hintergrund als Zahlenangabe verstehen, deren \u00dcberschreitung nicht unkritisch ist, da der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Erfolg ohne Einhaltung dieses Wertes nicht mehr ohne weiteres zu erzielen ist.<\/p>\n<p>Etwas anderes l\u00e4sst sich entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht daraus ableiten, dass die Klagepatentschrift (Anlage K 2a, S. 2, letzter Absatz) eine allgemeine Definition zur Bestimmung der Klingenexposition enth\u00e4lt, die prinzipiell auch auf Klingeneinheiten mit mehr als drei Klingen angewandt werden k\u00f6nnte. Die entsprechende Beschreibungsstelle enth\u00e4lt lediglich eine abstrakte Aussage dazu, wie die Klingenexposition geometrisch-mathematisch gemessen werden kann. Mit diesem Inhalt hat der Text keinen schutzbereichserweiternden Gehalt. \u00dcberdies wird im folgenden Satz der Patentbeschreibung die zun\u00e4chst abstrakt gelehrte Messmethode auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Klingeneinheit \u201emit drei Klingen\u201c \u00fcbertragen und im Einzelnen ausgef\u00fchrt, welche Bezugspunkte mit Blick auf die vorgesehenen drei Klingen zur Bestimmung der Klingenexposition ma\u00dfgeblich sind. Auch \u00e4ndert die abstrakte Umschreibung der Messung der Klingenexposition nichts daran, dass &#8211; wie bereits dargelegt &#8211; das Einf\u00fcgen von weiteren Klingen die Rasurparameter (insbesondere im Hinblick auf die wirkenden Zugkr\u00e4fte negativ) beeinflusst.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZwischen Schutzeinrichtung und Kappe statt einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gruppe von drei Klingen eine Gruppe von vier Klingen anzuordnen, von denen eine mittlere oder beide mittleren Klingen eine Exposition aufweisen, die nicht kleiner als die Exposition der ersten und nicht gr\u00f6\u00dfer als die Exposition der letzten Klinge ist, stellt auch keine patentrechtlich \u00e4quivalente Ma\u00dfnahme dar. \u00c4quivalent sind solche Ausf\u00fchrungsformen, die vom Wortsinn abweichen, aber objektiv gleichwirkend sind, wenn der Fachmann die abgewandelten Mittel in naheliegender Weise auffinden kann, wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH WRP 2002, 558, 559 &#8211; Schneidmesser I).<\/p>\n<p>Vorliegend fehlt es danach zumindest an der erforderlichen Gleichwertigkeit des Ersatzmittels. Die Patentanspr\u00fcche 1 und 13 enthalten mit der Vorgabe, eine Gruppe von drei Klingen zu bilden, eine den Schutzbereich beschr\u00e4nkende Zahlenangabe. Steht eine solche Zahlenangabe im Raum, kann \u00c4quivalenz zu bejahen sein, wenn der Fachmann in der Patentbeschreibung erl\u00e4uternde Angaben zum Sinn und Zweck der Zahlen- oder Ma\u00dfangabe findet, die ihn dar\u00fcber belehren, dass die Wirkungen der Erfindung auch au\u00dferhalb des beanspruchten Bereichs erreicht werden. L\u00e4sst die Patentschrift den Fachmann im Unklaren \u00fcber den genauen Sinn des in den Anspruch aufgenommenen Zahlenwertes, so muss er mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Zweifel davon ausgehen, dass die patentgem\u00e4\u00dfen Wirkungen nur bei genauer Einhaltung des Zahlenwertes mit hinreichender Sicherheit erreicht werden k\u00f6nnen. Bei einer solchen Fallgestaltung ist deshalb ein abweichender Wert bei Orientierung an der beanspruchten Erfindung regelm\u00e4\u00dfig nicht als gleichwertig auffindbar (vgl. BGH Mitteilungen 2002, 216, 219 &#8211; Schneidmesser II). Dasselbe gilt erst recht, wenn die Patentschrift dem Fachmann den Eindruck vermittelt, dass es sich bei der Zahlenangabe des Patentanspruchs um einen kritischen Wert handelt, dessen \u00dcberschreitung im Hinblick auf die Erzielung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkungen problematisch ist.<\/p>\n<p>So liegen die Verh\u00e4ltnisse auch im Entscheidungsfall. Die Klagepatentschrift enth\u00e4lt nicht nur keinen Hinweis darauf, dass die Einhaltung des Zahlenwertes von drei Klingen zur Erreichung des angestrebten Ziels (glattere Rasur ohne problematische Zugkr\u00e4fte) nicht von wesentlicher Bedeutung ist. Vielmehr ergibt sich aus der Beschreibung (vgl. oben unter 1), dass mit jeder Erh\u00f6hung der Zahl der Klingen in einer Klingeneinheit nachteilige Folgen f\u00fcr die Verwendbarkeit der gesamten Klingeneinheit, speziell im Hinblick auf die wirkenden Zugkr\u00e4fte, verbunden sein k\u00f6nnen. Insofern sieht es die Klagepatentschrift in Abgrenzung zum Stand der Technik als problematisch an, von vorbekannten Rasierern mit zwei Klingen zu Rasierern mit drei Klingen zu wechseln, und schreibt es sich die Erfindung als ausdr\u00fcckliches Verdienst zu, es erreicht zu haben, die Klingenzahl auf drei zu erh\u00f6hen, ohne dass die damit einhergehenden, gr\u00f6\u00dferen Zugkr\u00e4fte als unangenehm empfunden werden. Bei dieser Ausgangslage besteht f\u00fcr den Fachmann kein Anlass zu der Annahme, von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Klingenheit mit drei Klingen k\u00f6nne problemlos zu einer Klingeneinheit mit vier Klingen \u00fcbergegangen werden. Denn mit der vierten Klinge werden selbstverst\u00e4ndlich weiter gesteigerte Zugkr\u00e4fte wirksam, die beherrscht werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Etwas anderes l\u00e4sst sich auch nicht aus den Angaben der Klagepatentschrift (vgl. Anlage K 2a, S. 4, zweiter Absatz u. S. 5, dritter Absatz) zu den Vorteilen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201estetig ansteigenden Klingenexposition\u201c herleiten. Auch diese Angaben stehen stets im Zusammenhang mit der Funktion einer Klingeneinheit aus drei Klingen. Dass aufgrund der stetig ansteigenden Exposition statt nur drei Klingen vier oder sonst beliebig mehr Klingen in der Klingeneinheit untergebracht werden k\u00f6nnen, l\u00e4sst sich dem Klagepatent nicht entnehmen und w\u00fcrde auch in Widerspruch zur explizit in der Patentbeschreibung angesprochenen Problematik stehen, dass jede in eine Klingeneinheit zus\u00e4tzlich aufgenommene Klinge negativen Einfluss auf die Gesamteigenschaften der Einheit haben kann.<\/p>\n<p>Nur diese Sichtweise l\u00e4sst sich \u00fcberdies mit den fachkundigen Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts in ihrer das Klagepatent aufrechterhaltenden Entscheidung vom 23. April 2004 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 3.2) vereinbaren. In der besagten Entscheidung (unter 2.3.15) legt die Einspruchsabteilung (\u00fcberzeugend) dar, dass aus dem Stand der Technik &#8211; insbesondere der Entgegenhaltung D 2 (US-PS 3 660 893, Anlage B 7) &#8211; die Lehre einer stetig ansteigenden Klingenexposition f\u00fcr Klingeneinheiten mit zwei Klingen entnommen werden kann, dass es aber auch angesichts des Umstandes, dass die betreffenden Entgegenhaltungen nicht auf Klingeneinheiten mit zwei Klingen beschr\u00e4nkt sind, f\u00fcr den Fachmann nicht naheliegend war, zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Klingenexposition f\u00fcr drei Klingen zu gelangen, da dem Fachmann keine Lehre an die Hand gegeben und nahe gelegt wird, wie und mit welcher Exposition er die dritte Klinge anordnen soll (vgl. die Entscheidung auch unter 2.3.16). Eine sogenannte Einbahnstra\u00dfensituation (vgl. 2.3.18), die zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre f\u00fchrt, liegt der Einspruchsabteilung zufolge gerade nicht vor. Konnte der Fachmann von einer steigenden Exposition der Klingen f\u00fcr eine Klingeneinheit mit zwei Klingen nicht naheliegend zu einer stetig ansteigenden Exposition f\u00fcr eine Klingeneinheit mit drei Klingen gelangen, besteht kein Grund zu der Annahme, der Fachmann leite allein aufgrund der Angaben in der Klagepatentschrift zur Exposition der drei Klingen ab, es sei &#8211; auch in Ansehung der Zahlenangabe in den Patentanspr\u00fcchen und entgegen der kritischen Beurteilung des Klagepatents zur Erh\u00f6hung der Klingenanzahl in einer Klingeneinheit &#8211; eine gleichwertige Ma\u00dfnahme, statt eine Gruppe von drei Klingen eine Gruppe von vier Klingen vorzusehen, sofern eine oder beide mittleren Klingen eine Exposition aufweisen, die in Bezug auf die beiden \u00e4u\u00dferen Klingen im f\u00fcr die zweite Klinge patentbeanspruchten Bereich liegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Mangels Verletzung des Klagepatents ist nicht entscheidungserheblich, ob die Kl\u00e4gerin mit Wirkung (auch) gegen\u00fcber der Beklagten in dem im Aussetzungsantrag bezeichneten Vergleich auf ihre Rechte aus dem Klagepatent verzichtet hat und deshalb eine Aussetzung des Rechtsstreits mit R\u00fccksicht auf das vor dem amerikanischen Gericht anh\u00e4ngige Verfahren geboten sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. R1 Dr. R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 281 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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