{"id":377,"date":"2005-11-24T17:00:23","date_gmt":"2005-11-24T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=377"},"modified":"2016-06-08T09:12:31","modified_gmt":"2016-06-08T09:12:31","slug":"4a-o-27304-mixer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=377","title":{"rendered":"4a O 273\/04 &#8211; Mixer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0355<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. November 2005, Az. 4a O 273\/04<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5483\">2 U 132\/05<\/a><\/p>\n<p><!--more-->Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 749 xxx, welches am 21.06.1995 angemeldet und dessen Anmeldung am 27.12.1996 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 24.01.2001. Als Vertragsstaat ist unter anderem Deutschland benannt worden. Der deutsche Teil des europ\u00e4ischen Patents (nachfolgend Klagepatent) steht in Kraft. Die Verfahrenssprache ist Deutsch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen in einem Rohr angeordneten Mischer aus mindestens einem Mischelement oder einem Mischk\u00f6rper. Es handelt sich um einen statischen Mischer, dessen Mischelemente sich w\u00e4hrend des Mischvorgangs nicht bewegen. Das Mischen verschiedener Fl\u00fcssigkeiten oder Gase wird bei einem statischen Mischer vielmehr typischerweise durch die Anordnung ortsfester Mischelemente, die durch Umlenkelemente ein Labyrinth bilden, bewirkt. Statische Mischer werden heutzutage innerhalb eines weiten Anwendungsspektrums benutzt, z. B. zur Wasserbehandlung, Zusammenf\u00fchrung chemischer Stoffe oder f\u00fcr die Polymerpolymerisation. In der Regel handelt es sich um Einwegartikel aus Plastik, die nach ihrem Gebrauch weggeworfen werden.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<br \/>\n\u201eStatischer Mischer mit mehreren in einem Rohr (10) hintereinander angeordneten Mischelementen (1,1\u00b4), die quer zur Str\u00f6mungsrichtung angeordnet Umlenkscheiben (30,30\u00b4) mit jeweils mindestens zwei Ausnehmungen (4,4\u00b4) sowie Teilumlenkscheiben (3,3\u00b4) aufweisen, wobei auf der Zu- und Abstr\u00f6mseite jeder Umlenkscheibe mindestens ein von Rohrwand zu Rohrwand gehender Trennsteg (2,2\u00b4) vorgesehen ist, der Trennsteg der Zustr\u00f6mseite sich mit dem Trennsteg der Abstr\u00f6mseite kreuzt, jeder Trennsteg auf jeder Seite an genau eine Ausnehmung angrenzt und \u2013 in Str\u00f6mungsrichtung gesehen \u2013 jede Umlenkscheibe die Ausnehmungen der nachfolgenden Umlenkscheibe abdeckt.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der weiteren Patentanspr\u00fcche wird auf das Klagepatent verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend abgebildeten Figuren stammen aus der Klagepatentschrift und dienen zur Erl\u00e4uterung der beanspruchten Lehre anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine Explosionszeichnung eines statischen Mischers gem\u00e4\u00df der Erfindung mit zwei Mischelementen (Zweil\u00f6cher-Variante), Figuren 2 bis 4 Varianten zum Mischelement der Figur 1, Figuren 5a,b Mischelemente mit zwei Trennstegen pro Abschnitt (Dreil\u00f6cher-Variante), Figur 6 einen L\u00e4ngsschnitt zu Mischelementen, Figuren 7a,b Umlenkscheiben zu Mischelementen mit drei Trennstegen (Vierl\u00f6cher-Variante) und die Figur 8 Mischelemente zu einem quadratischen Rohr.<\/p>\n<p>Figuren einf\u00fcgen<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und zu 2), deren Direktoren die Beklagten zu 3) und 4) sind, bieten in Deutschland gemeinsam unter der Produktbezeichnung X1 \u2013 X3 (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) in unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen an. Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist hinsichtlich der in diesem Rechtsstreit diskutierten Fragen identisch. Es sind aus sechs Bauteilen \u2013 zwei dreieckige Platten und vier keilf\u00f6rmige Teilk\u00f6rper \u2013 bestehende statische Mischer. Jeweils zwei der keilf\u00f6rmigen Teilk\u00f6rper sind um 90o gegeneinander verdreht und bilden aneinandergesetzt ein (Teil-)Umlenkelement. Die R\u00fcckseite des Elements weist zu der Vorderseite sowohl hinsichtlich der L\u00e4ngs- als auch der Querebene einen spitzen Winkel auf. Die dreieckigen Platten bilden Trennstege, die \u00fcber die Teilk\u00f6rper hinausgehen. Zur weiteren Erl\u00e4uterung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen legte die Kl\u00e4gerin als Anlage K3 eine Kopie einer Preisliste, als Anlage K5 ein Muster einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, als Anlage K6 eine mit Bezugsziffern versehene schematische Zeichnung eines einzelnen Mischelements und als Anlage K15 eine mit Ma\u00dfangaben versehene schematische Zeichnung vor. Die Beklagten reichten vergr\u00f6\u00dferte Modelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und als Anlagen B10 und B11 Fotografien dieser ein. Auf s\u00e4mtliche dieser Anlagen wird Bezug genommen. Nachfolgend werden die erste Seite der Anlage K3, die Anlagen K6 und K15 und die Anlage B10 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Hilfsweise beruft sie sich auf eine \u00e4quivalente Verwirklichung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>statische Mischer mit mehreren in einem Rohr hintereinander angeordneten Mischelementen, die quer zur Str\u00f6mungsrichtung angeordnet Umlenkscheiben mit jeweils mindestens zwei Ausnehmungen sowie Teilumlenkscheiben aufweisen, wobei auf der Zu- und Abstr\u00f6mseite jeder Umlenkscheibe mindestens ein von Rohrwand zu Rohrwand gehender Trennsteg vorgesehen ist, der Trennsteg der Zustr\u00f6mseite sich mit dem Trennsteg der Abstr\u00f6mseite kreuzt, jeder Trennsteg auf jeder Seite an genau eine Ausnehmung angrenzt und \u2013 in Str\u00f6mungsrichtung gesehen \u2013 jede Umlenkscheibe die Ausnehmungen der nachfolgenden Umlenkscheibe abdeckt,<\/p>\n<p>in der Deutschland anzubieten, in Verkehr zubringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>2. Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I, 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.1.1997 begangenen haben, und zwar \u2013 unter Angabe der Produktbezeichnungen und der Teilenummern &#8211;<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 24.2.2001 zu machen sind.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit vom 27.1.1997 bis zum 23.2.2001 begangenen Handlungen Entsch\u00e4digung zu zahlen und<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 24.2.2001 begangenen Handlungen Schadenersatz zu zahlen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Antrages zu I. 1) beantragt die Kl\u00e4gerin hilfsweise,<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nstatische Mischer mit mehreren in einem Rohr hintereinander angeordneten Mischelementen, die quer zur Str\u00f6mungsrichtung angeordnet Umlenkelemente mit jeweils mindestens zwei Ausnehmungen sowie Teilumlenkelemente aufweisen, wobei auf der Zu- und Abstr\u00f6mseite jedes Umlenkelements mindestens ein von Rohrwand zu Rohrwand gehender Trennsteg vorgesehen ist, der Trennsteg der Zustr\u00f6mseite sich mit dem Trennsteg der Abstr\u00f6mseite kreuzt, jeder Trennsteg auf jeder Seite an genau eine Ausnehmung angrenzt und \u2013 in Str\u00f6mungsrichtung gesehen \u2013 jedes Umlenkelement die Ausnehmungen des nachfolgenden Umlenkelements abdeckt,<br \/>\nwobei die Teilumlenkelemente jeweils durch zwei um 90o gegeneinander verdrehte im Wesentlichen keilf\u00f6rmige Teilk\u00f6rper gebildet sind und<br \/>\nwobei in Flie\u00dfrichtung gesehen die L\u00e4nge der Umlenkelemente im Verh\u00e4ltnis zur Rohrbreite<br \/>\n&#8211; kleiner als 0,7 ist (1. Hilfsantrag),<br \/>\n&#8211; kleiner als 0,6 ist (2. Hilfsantrag),<br \/>\n&#8211; kleiner als 0,5 ist (3. Hilfsantrag).<\/p>\n<p>in der Deutschland anzubieten, in Verkehr zubringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen eine Verwirklichung des Klagepatents in Abrede. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung komme nicht in Betracht, da die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandenen, dem Umlenken dienenden keilf\u00f6rmigen Teilk\u00f6rper keine Umlenk- bzw. Teilumlenkscheiben im Sinne des Klagepatents darstellten. Das Klagepatent fordere eine Scheibe im Sinne eines flaches Bauteils, dessen Ober- und Unterseite parallel zueinander sind. Eine \u00e4quivalente Verletzung sei mangels Gleichwirkung mit der im Klagepatent beschriebenen Vorrichtung, die (nur) ein Volumen- und Materialanteil der Mischelemente von 10 bis 20 % des Rohrvolumens fordere, nicht gegeben. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen vielmehr exakt den im Klagepatent als zu \u00fcberwindender Stand der Technik beschriebenen Anteil von 26 % des Rohrvolumens auf, was nicht verwunderlich sei, da die Umlenkkeile dem Stand der Technik entspr\u00e4chen. Aus diesem Grund sei es f\u00fcr den Fachmann beim Lesen der Klagepatentschrift auch nicht naheliegend gewesen, die dort vorgesehenen Umlenkscheiben durch die Umlenkkeile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu ersetzen. Vorsorglich erheben die Beklagten den \u201eFormstein\u201c-Einwand.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Entsch\u00e4digung nach den Artt. 2, 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 b, 9 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB und Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG nicht zu. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft einen Mischer, der in einem Rohr angeordnet ist und der mindestens ein Mischelement oder einen Mischk\u00f6rper umfasst.<br \/>\nDer Klagepatentschrift zufolge ist aus der US-PS 3 051 453 ein Mischer bekannt, der sich aus einer linearen Anordnung von Mischelementen zusammensetzt, die als \u201eMultiflux-Mischk\u00f6rper\u201c bezeichnet werden. Dieser Multiflux-Mischer, dessen Querschnitt quadratisch ist, weist zwei Kan\u00e4le auf, die sich in Str\u00f6mungsrichtung bis zur Mitte des Mischk\u00f6rpers kontinuierlich verengen und hinter der engsten Stelle in einer um 900 gedrehten Ebene kontinuierlich erweitern. Ein durch den Mischk\u00f6rper flie\u00dfendes Medium erf\u00e4hrt eine Umformung, durch die sich die Anzahl der Teilschichten verdoppelt. Wie die Klagepatentschrift weiter ausf\u00fchrt, l\u00e4sst sich der Multiflux-Mischk\u00f6rper \u2013 geometrisch gesehen \u2013 aus vier keilf\u00f6rmigen Teilk\u00f6rpern und zwei dreieckigen Platten aufbauen. In einer besonderen Ausf\u00fchrungsform haben die Keile die Form eines halbierten W\u00fcrfels, der l\u00e4ngs der Diagonale einer Seitenfl\u00e4che halbiert ist. Je zwei der Keile \u2013 der eine gegen\u00fcber dem anderen um 900 gedreht \u2013 bilden jeweils einen zusammenh\u00e4ngenden Teilk\u00f6rper. Die beiden Platten bilden Trennw\u00e4nde zwischen den beiden Kan\u00e4len des Mischk\u00f6rpers. Die Teilk\u00f6rper haben ein Volumen, das 25 bis 30 % des dem Mischk\u00f6rper zugeordneten Rohrvolumens betr\u00e4gt.<br \/>\nAls weiteren Stand der Technik erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift analoge Mischk\u00f6rper mit vier Kan\u00e4len, so genannte ISG-Mischk\u00f6rper, welche kreisf\u00f6rmige Querschnitte aufweisen.<br \/>\nAn den bekannten Multiflux- und ISG-Mischk\u00f6rpern bezeichnet das Klagepatent es als nachteilig, dass zu ihrer Herstellung relativ viel Material, dessen Volumen mindestens 25 bis 30 % des Rohrvolumens einnehme, ben\u00f6tigt wird. Weiter hei\u00dft es, dass die L\u00e4ngen der Mischk\u00f6rper in Str\u00f6mungsrichtung relativ lang sind, n\u00e4mlich ungef\u00e4hr gleich gro\u00df wie der Rohrdurchmesser.<br \/>\nAusgehend hiervon ist es die Aufgabe der Erfindung, einen Mischer vom Multiflux- und ISG-Typ zu schaffen, dessen Mischk\u00f6rper oder Mischelemente aus weniger Material herstellbar sind.<br \/>\nZu L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Statischer Mischer<br \/>\n2. mit in einem Rohr (10) angeordneten<br \/>\n3. Mischelementen (1,1\u00b4)<br \/>\nwobei mehrere hintereinander angeordnet sind,<br \/>\nwobei diese Umlenkscheiben aufweisen (30,30\u00b4),<br \/>\ndie quer zur Str\u00f6mungsrichtung angeordnet sind,<br \/>\nmit jeweils mindestens zwei Ausnehmungen (4,4\u00b4),<br \/>\nsowie Teilumlenkscheiben (3,3\u00b4),<br \/>\nwobei \u2013 in Str\u00f6mungsrichtung gesehen \u2013 jede Umlenkscheibe die Ausnehmungen der nachfolgenden Umlenkscheibe abdeckt.<br \/>\nEs sind Trennstege vorgesehen<br \/>\nund zwar auf der Zu- und der Abstr\u00f6mseite jeder Umlenkscheibe mindestens ein von Rohrwand zu Rohrwand gehender Trennsteg,<br \/>\nwobei der Trennsteg der Zustr\u00f6mseite sich mit dem Trennsteg der Abstr\u00f6mseite kreuzt und<br \/>\njeder Trennsteg auf jeder Seite an genau eine Ausnehmung angrenzt.<\/p>\n<p>Nach dem Klagepatent ist der Leervolumenanteil gr\u00f6\u00dfer als 80 bis 90 % und somit der Materialbedarf wesentlich geringer. Dank seiner besonderen Form kann das Mischelement des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Mischers wesentlich k\u00fcrzer, n\u00e4mlich mindestens halb so lang \u2013 bei vergleichbarer Wirkung wie bei den bekannten Mischk\u00f6rpern \u2013 gemacht werden. Im Gegensatz zu den bekannten Multiflux- oder ISG-Mischern weist der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mischer \u2013 so das Klagepatent weiter \u2013 keine Kan\u00e4le mit konfusor- und diffusorartigen Abschnitten oder Bohrungen auf. Versuche ergaben, dass einfache Scheiben mit L\u00f6chern und Trennstegen, die auf den Scheiben angeordnet sind, eine \u00fcberraschend gute Mischg\u00fcte liefern.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie von den Beklagten zu 1) und 2) unter Leitung der Beklagten zu 3) und 4) in Deutschland angebotenen und vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Lehre nicht.<br \/>\nZwar entsprechen sie unstreitig den in den Merkmalen 1 und 2 sowie der Merkmalsgruppe 3.3. enthaltendenden Anforderungen. Es mangelt jedoch an der Verwirklichung der Merkmalsgruppe 3.2. und des Merkmals 3.3.1. soweit dort Umlenkscheiben bzw. Teilumlenkscheiben vorausgesetzt werden.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die streitigen Merkmale nicht dem Wortsinn nach. (Teil-)Umlenkscheiben im Sinne des Klagepatents sind keine Umlenkkeile wie sie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgesehen sind, sondern flache Bauteile, deren Dicke um ein Vielfaches geringer ist als ihre L\u00e4nge und Breite und deren Ober- und Unterseite parallel zueinander sind.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwar werden nach dem Wortlaut des Anspruchs 1 Umlenkscheiben nur dahin charakterisiert, dass sie quer zur Str\u00f6mungsrichtung angeordnet sind und jeweils mindestens zwei Ausnehmungen sowie Teilumlenkscheiben umfassen. Eine weitergehende Spezifikation oder eine besondere (geometrische) Ausgestaltung der Umlenkscheiben bzw. Teilumlenkscheiben ist dem Wortlaut hingegen nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Fachmann, ein Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Kenntnissen auf den Gebieten Verfahrenstechnik und Str\u00f6mungslehre, wird jedoch unter Ber\u00fccksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs, der Beschreibung in der Klagepatentschrift, der Funktion der Umlenkscheiben sowie der Aufgabe des Klagepatents als Umlenkscheibe bzw. Teilumlenkscheibe nur eine Scheibe im oben genannten Sinne als erfindungsgem\u00e4\u00df ansehen.<\/p>\n<p>Nach allgemeiner Definition ist unter einer Scheibe unstreitig eine geometrische Form zu verstehen, deren Dicke (z) um ein Vielfaches geringer ist als die L\u00e4nge (x) und die Breite (y), wobei die durch die L\u00e4nge und Breite festgelegte \u00e4u\u00dfere Form irrelevant ist. Ebenso unstreitig ist nach allgemeinem Sprach- und Technikverst\u00e4ndnis eine Scheibe in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass ihre Vorderseite und R\u00fcckseite in einem Winkel von 0o zueinander stehen.<\/p>\n<p>Dass das Klagepatent die (Teil-) Umlenkscheibe in eben diesem Sinne definiert, kann der Fachmann zun\u00e4chst der Beschreibung in der Klagepatentschrift entnehmen. Die Bauteile, die zur Lenkung des Materialstroms beitragen, werden mit zusammengesetzten W\u00f6rtern bezeichnet, in denen sich stets als ein Teil der Begriff \u201eScheibe\u201c findet. Des Weiteren hei\u00dft es im allgemeinen Beschreibungsteil, dass im Gegensatz zu den bekannten Multiflux- oder ISG-Mischern der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mischer keine Kan\u00e4le mit konfusor- und diffusorartigen Abschnitten oder Bohrungen aufweist. Versuche h\u00e4tten ergeben, dass \u201eeinfache Scheiben\u201c mit L\u00f6chern und Trennstegen, die auf den \u201eScheiben\u201c angeordnet sind, eine \u00fcberraschend gute Mischg\u00fcte liefern (Anlage K1, S. 2, Z. 44 bis 47). Zum einen findet hier also eine \u201eeinfache Scheibe\u201c namentlich Erw\u00e4hnung, zum anderen erfolgt eine ausdr\u00fcckliche Abgrenzung zum Stand der Technik. W\u00e4hrend dieser \u2013 wenn auch nicht auf das einzelne Mischelement bezogen \u2013 als mit sich kontinuierlich verengenden und wieder verbreiternden Abschnitten in den Kan\u00e4len beschrieben wird (vergleiche Anlage K1, S. 2. Z. 6 ff.), soll der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mischer stattdessen ohne derartige Abschnitte und deshalb mit einer Scheibe ausgestaltet sein. Da stetige Verengungen und Erweiterungen nur mittels keilf\u00f6rmiger oder gebogener Ausgestaltungen erreicht werden, folgt aus dem in der Beschreibung aufgef\u00fchrten Gegensatz, dass eine Scheibe im Sinne des Klagepatents gerade keine Keilform oder gebogene Form aufweisen soll.<br \/>\nDem stehen nicht entgegen, dass in den Figuren 2, 3 und 4 des Klagepatents Ausf\u00fchrungsbeispiele gezeigt werden, die Teilumlenkscheiben aufweisen, welche in einem Winkel zur Querschnitts-, Vertikal- oder Horizontalebene des Mischelements stehen. Obwohl die Teilumlenkscheiben damit geneigte Fl\u00e4chen darstellen, f\u00fchren sie nicht zu konfusor- und diffussorartigen Abschnitten im Mischelement. Abgesehen davon, dass sich diese Ausf\u00fchrungsbeispiele in diesem Fall in Widerspruch zur Beschreibung der Erfindung setzen w\u00fcrden, die derartige Abschnitte gerade nicht als erfindungsgem\u00e4\u00df bezeichnet (Anlage K1, S. 2, Z. 44 bis 47), kann die Unterseite der Teilumlenkscheiben nicht au\u00dfer Acht gelassen werden. Da die Teilumlenkscheiben geometrisch betrachtet keine Keilform aufweisen, sondern die Ober- und Unterseite zueinander parallel sind, kommt es, wenn ein Medium die in den Figuren 2, 3 und 4 gezeigten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Mischelemente flie\u00dft, nicht zu einer Querschnitts\u00e4nderung bzw. \u2013reduzierung des Mediumstroms. Der (Teil-) Strom des flie\u00dfenden Mediums, der aufgrund der in Flie\u00dfrichtung geneigten Oberfl\u00e4che einer Teilumlenkscheibe diese schneller passiert, vermag aufgrund der Unterseite der gegen\u00fcberliegenden Teilumlenkscheibe auch schneller wieder austreten. Im Gegensatz zum Stand der Technik, der infolge der Keilform der gegen\u00fcberliegende Unterseite den Str\u00f6mungskanal verengt, gibt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Teilumlenkscheibe diesen vollst\u00e4ndig frei.<\/p>\n<p>Ein weiterer Anhaltspunkt f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis einer Umlenkscheibe nach dem Klagepatent ergibt sich aus der Beschreibung des Standes der Technik. Explizit erw\u00e4hnt wird in der Klagepatentschrift die US-PS 3 051 453 (Anlage B1\/deutsche \u00dcbersetzung), deren Umlenkelemente geometrisch betrachtet unstreitig aus vier keilf\u00f6rmigen Teilk\u00f6rpern bestehen, von denen je zwei Keile \u2013 der eine gegen\u00fcber dem anderen um 900 gedreht \u2013 einen zusammenh\u00e4ngenden Teilk\u00f6rper bilden (Anlage K1, S. 2, Z. 11 bis 15). Wenn es sodann in der Beschreibung hei\u00dft, ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Mischelement weise eine \u201ebesondere Form\u201c bzw. eine \u201ebesonders einfache Form\u201c auf (Anlage K1, S. 2, Z. 27, Z. 33), so wird der Fachmann dies als Indiz daf\u00fcr verstehen, dass das Umlenkelement eine von der aus dem Stand der Technik bekannten Keilform abweichende geometrische Form aufweist.<\/p>\n<p>Gleiches erkennt er, unter Ber\u00fccksichtigung der Funktion der Umlenkscheibe, aus der Aufgabe des Klagepatents.<br \/>\nDie Umlenkscheiben, die aus Teilumlenkscheiben und Ausnehmungen bestehen, und von denen im Mischelement mehrere spiegelbildlich hintereinander angeordnet werden, dienen dem technischen Zweck, die durch den statischen Mischer gef\u00fchrten Fl\u00fcssigkeits- oder Gasstr\u00f6me in die jeweils gew\u00fcnschte Richtung (oben \u2013 unten, zur Mitte \u2013 zur Seite) zu lenken und so die einzelnen Teilstr\u00f6me beim Durchlaufen der gebildeten Geometrie (mehrmals) miteinander zu vermischen. Diese Umlenkung des flie\u00dfenden Mediums wurde im Stand der Technik (US-PS 3 051 453) durch K\u00f6rper ausge\u00fcbt, die sich \u2013 geometrisch gesehen &#8211; aus keilf\u00f6rmigen Teilk\u00f6rpern zusammengesetzt haben.<br \/>\nAn den bekannten Multiflux-Mischk\u00f6rpern kritisiert das Klagepatent den Materialaufwand als nachteilig. Dieser sei, da er 25 bis 30 % des Rohrvolumens einnehme, (relativ) zu viel (Anlage K1, S. 2, Z. 22 bis 24). Aufgabe der Erfindung ist es nun, einen Mischer vom Multiflux- oder ISG-Typ zu schaffen, dessen Mischk\u00f6rper oder Mischelemente aus weniger Material herstellbar sind. Gel\u00f6st werden soll diese Aufgabe mit den in Anspruch 1 genannten Merkmalen. Der Leervolumenanteil ist gr\u00f6\u00dfer als 80 bis 90 % des Rohrvolumens (Anlage K1, S. 2, Z. 25 bis 28). Es geht folglich um Materialreduzierung. Die Menge des aus dem Stand der Technik bekannten Mischelementen verwendeten Materials h\u00e4ngt insbesondere mit deren Keilform zusammen. Angesichts dessen sowie der bereits erw\u00e4hnten Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift zur \u201eeinfachen\u201c oder \u201ebesonderen\u201c Form der Erfindung im Gegensatz zum Stand der Technik, soll die Materialreduzierung der Mischelemente folglich erfindungsgem\u00e4\u00df durch das Abweichen von der \u2013 geometrisch betrachteten \u2013 Keilform erzielt werden. Eine Scheibe im oben genannten Sinne erf\u00fcllt diese Aufgabe, da sie aufgrund ihrer parallelen Anordnung von Ober- und Unterseite weniger Material als im Stand der Technik ben\u00f6tigt, und dar\u00fcber hinaus auch eine besonders einfache Form aufweist.<br \/>\nEine Verk\u00fcrzung der Mischelemente und damit verbunden eine Verk\u00fcrzung des Mischers ist hingegen nicht Gegenstand der in Anspruch 1) unter Schutz gestellten Erfindung. Deutlich wird dies zun\u00e4chst aus der Klagepatentschrift, die in ihrem allgemeinen Beschreibungsteil als Aufgabe lediglich das Herstellen von Mischk\u00f6rpern bzw. Mischelementen aus weniger Material benennt (Anlage K1, S. 2, Z. 25 bis 28). Eine Textstelle, die einen Hinweis daf\u00fcr bietet, dass auch die Verk\u00fcrzung zur Aufgabe geh\u00f6rt, findet sich in der gesamten Klagepatentschrift nicht. Soweit es im Anschluss an die zitierte Aufgabenstellung hei\u00dft, \u201eDank seiner besonderen Form kann das Mischelement des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Mischers wesentlich k\u00fcrzer, n\u00e4mlich mindestens halb so lang \u2013 bei vergleichbarer Wirkung wie bei den bekannten Mischk\u00f6rpern \u2013 gemacht werden.\u201c (Anlage K1, S. 2, Z. 28 bis 29), bedeutet schon der Wortlaut (\u201ekann\u201c), dass es sich hierbei nur um eine m\u00f6gliche besondere Ausgestaltung des Mischers bzw. des Mischelements handelt. Best\u00e4tigt wird dies durch den Unteranspruch 5, der einen Mischer nach den Anspr\u00fcchen 1 bis 4 vorsieht, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die L\u00e4nge eines Mischelements (1) kleiner ist als der gr\u00f6\u00dfte Rohrdurchmesser, vorzugsweise kleiner als die H\u00e4lfte des gr\u00f6\u00dften Rohrdurchmessers. W\u00e4re die Verk\u00fcrzung bereits Gegenstand der in Anspruch 1 unter Schutz gestellten Erfindung h\u00e4tte es ihrer Aufnahme in einem abh\u00e4ngigen Unteranspruch nicht bedurft. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mischelement kann demzufolge auch gleichgro\u00df wie der Rohrdurchmesser sein; dies aber entspricht unstreitig dem Stand der Technik (Anlage K1, S. 2, Z. 24 bis 25). Im \u00dcbrigen f\u00fchrt eine Verk\u00fcrzung des Mischers oder des Mischelements nicht automatisch zu der aufgabengem\u00e4\u00dfen Materialreduzierung. Die Baul\u00e4nge der Mischelemente kann \u2013 bei gleich bleibendem Materialaufwand \u2013 n\u00e4mlich vor allem durch die Wahl des Neigungswinkels der Mischelemente im Rohr beeinflusst werden.<br \/>\nDer Fachmann wird schlie\u00dflich auch bei Betrachtung der Ausf\u00fchrungsbeispiele in den Figuren des Klagepatents eine Best\u00e4tigung f\u00fcr die Annahme finden, dass das Klagepatent eine \u201eScheibe\u201c entsprechend dem allgemeinen Sprach- und Technikverst\u00e4ndnis definiert. Zwar beschr\u00e4nken Ausf\u00fchrungsbeispiele als lediglich bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen grunds\u00e4tzlich nicht den Schutzumfang eines Patentes; wenn jedoch alle Figuren lediglich solche Ausf\u00fchrungsbeispiele zeigen, die mit dem allgemeinen Sprach- und Technikverst\u00e4ndnis exakt \u00fcbereinstimmen, kann dies ein Indiz daf\u00fcr sein, dass der im Patent verwendete Begriff nicht von diesem allgemeinen Verst\u00e4ndnis abweicht. S\u00e4mtliche Figuren des Klagepatents zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele, die ausschlie\u00dflich Umlenkbauteile mit paralleler Vorder- und R\u00fcckseite sowie relativ kleiner St\u00e4rke gegen\u00fcber der fl\u00e4chigen Ausdehnung haben. Dies gilt auch f\u00fcr die in den Figuren 2, 3 und 4 dargestellten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiele, bei denen ein Winkel der Teilumlenkscheiben bzw. der Ausnehmungen zueinander vorgesehen ist. Der jeweilige Winkel besteht gegen\u00fcber der Vertikal-, Querschnitts- oder Horizontalebene des Mischelements und nicht zwischen Ober- und Unterseite der (Teil-)Umlenkscheibe an sich.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Umlenkelemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind keine Umlenkscheiben im dargelegten Sinne. Sie bestehen unstreitig aus vier keilf\u00f6rmige Teilk\u00f6rper, von denen jeweils zwei um 90o gegeneinander verdreht sind und aneinandergesetzt ein Teilumlenkelement bilden. Die R\u00fcckseite der jeweiligen (Teil-)Umlemenkelemente weisen zu der Vorderseite sowohl hinsichtlich der L\u00e4ngs- als auch der Querebene einen spitzen Winkel auf. Zueinander parallele Ober- und Unterseiten sind demnach nicht vorhanden.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus sind sie nicht flach. Ihre Dicke ist nicht um ein Vielfaches geringer als ihre L\u00e4nge und Breite. Abzustellen ist insoweit nicht auf ein bestimmtes Verh\u00e4ltnis von Dicke zu Breite bzw. L\u00e4nge, da das Klagepatent keine konkrete (Zahlen-)Angaben zu diesem Faktor enth\u00e4lt. Weder dem Anspruch 1, der Beschreibung noch der technischen Funktion der Umlenkelemente l\u00e4sst sich ein konkret einzuhaltendes Verh\u00e4ltnis von Dicke zu Breite bzw. L\u00e4nge entnehmen. Orientierungsma\u00dfstab ist allein das dargelegte Verst\u00e4ndnis des Klagepatents von dem Begriff der Umlenkscheibe. Nach der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K15 \u00fcberreichten Zeichnung betr\u00e4gt die ma\u00dfgeblich kleinste Dicke des Umlenkelements der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 14 mm (11 mm + 3 mm). Soweit die Kl\u00e4gerin hier nur die 3 mm in Ansatz bringen m\u00f6chte, kann dem nicht gefolgt werden. Entscheidend ist nicht diese gemeinsame kleinste, durchgehende Basis der aneinanderliegenden Umlenkelemente, sondern die aufgrund der geometrischen Gestaltung der Umlenkelemente tats\u00e4chlich gegebene r\u00e4umliche Ausdehnung beider aneinanderliegenden Umlenkelemente. Die gr\u00f6\u00dfte Dicke des Umlenkelements betr\u00e4gt nach der Anlage K15 25 mm. Die durchschnittliche Dicke liegt mithin bei 19,5 mm. Dahin stehen kann, ob die dazu in Relation zu setzende L\u00e4nge oder Breite auf das einzelne, aus zwei keilf\u00f6rmigen Teilk\u00f6rpern bestehende Umlenkelement (28 mm) oder auf die zwei aneinanderliegenden Umlenkelemente bestehend aus insgesamt vier keilf\u00f6rmigen Teilk\u00f6rpern inklusive Trennsteg (61 mm) zu beziehen ist; der Faktor Dicke zu Breite bzw. L\u00e4nge w\u00fcrde maximal 3,1 betragen. Bei einem solchen ist jedoch nach dem allgemeinen Sprach- und Technikverst\u00e4ndnis wie er auch vom Klagepatent zugrunde gelegt wird, nicht von einer Scheibe auszugehen.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die technische Lehre des Klagepatents auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei einer vom Sinngehalt der Anspr\u00fcche eines Patents abweichenden Ausf\u00fchrung kann eine \u00e4quivalente Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre dann vorliegen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat (BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 \u2013 Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2005, 449 \u2013 Monokausaler Maus-Antik\u00f6rper).<br \/>\nDanach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz bejahen zu k\u00f6nnen, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem zwar mit abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Priorit\u00e4tstages des Patents ohne erfinderische Bem\u00fchungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern dar\u00fcber hinaus auch, dass die vom Fachmann daf\u00fcr anzustellenden \u00dcberlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDiese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz sind hier nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Eine Gleichwirkung ist nicht gegeben. Die vom Klagepatent geforderte Reduzierung des Materialvolumens des Mischelements wird durch die Umlenkelemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht bewirkt.<br \/>\nAufgabe der Erfindung nach dem Klagepatent ist die Herstellung eines Mischers mit einem Leervolumenanteil, der gr\u00f6\u00dfer als 80 bis 90 % (Anlage K1, S. 2, Z. 25 bis 27) ist, und im Anschluss daran mit einem Mischelement dessen Volumen maximal 10 bis 20 % des ihm zugeordneten Rohrvolumens betr\u00e4gt. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Berechnung des Materialvolumens ist das Mischelement insgesamt, wie sich aus der Aufgabenstellung des Klagepatents ergibt (Anlage K1, S. 2., Z. 22 bis 29). Diese bezieht sich deutlich auf die Mischk\u00f6rper bzw. die Mischelemente. Ein Anhalt daf\u00fcr, dass lediglich die Reduzierung eines Teils des Mischelements, allein des Umlenkelements, in Rede steht, sind der Klagepatentschrift nicht zu entnehmen. Entscheidend ist das Materialvolumen der (Teil-)Umlenkelemente und des Trennstegs. Nach dem Klagepatent muss dieses Materialvolumen nicht in einer absoluten Gr\u00f6\u00dfe vorhanden sein; es ist vielmehr in Verh\u00e4ltnis zu setzen zum Rohrvolumen. Orientierungsma\u00dfstab ist insoweit das Rohrvolumen des konkreten Rohres, in dem sich die Mischelemente tats\u00e4chlich befinden. Es kommt auf die Relation der Umlenkelemente plus Trennstege der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu den bei diesen verwendeten Rohren an; nicht hingegen auf das Materialvolumen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen relativ zu den Rohren aus dem Stand der Technik. F\u00fcr letzteres findet sich kein Hinweis in der Klagepatentschrift. Dieser ist bei der Erl\u00e4uterung des Materialvolumens des Standes der Technik vielmehr eine deutliche Bezugnahme auf das \u201edem Mischk\u00f6rper zugeordnete Rohrvolumen\u201c zu entnehmen (Anlage K1, S. 2, Z. 15 bis 16). Der Fachmann wird infolge dessen auch bei der Beschreibung des Nachteils des Standes der Technik, in der nur von \u201e25 bis 30 % des Rohrvolumens\u201c die Rede ist, hierunter das dem Mischelement zugeordnete Rohrvolumen verstehen. In gleicher Weise wird er auch die im Anschluss daran formulierte Aufgabe des Klagepatent begreifen, welche den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Leervolumenanteil (Anlage K1, S. 2 Z. 22 bis 23) definiert. Ein Anhalt in der Klagepatentschrift, der den Fachmann abweichend davon dahin bringen k\u00f6nnte, ein aus dem Stand der Technik bekanntes Rohrvolumen als Ma\u00dfstab anzusehen, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin hat keine Berechnungen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffend vorgelegt, die diesen Pr\u00e4missen folgt. Dem substantiierten Vortrag der Beklagten, wonach der Materialvolumenanteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei 25,6 % liegt und welcher durch das als Anlage B15 \u00fcberreichte Privatgutachten gest\u00fctzt wird, ist die Kl\u00e4gerin nicht in erheblicher Weise entgegen getreten.<br \/>\nFolglich ist anzunehmen, dass mit den abgewandelten Mitteln der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht die vom Klagepatent geforderte Materialreduzierung erzielt, sondern diese stattdessen ein Materialvolumenanteil aufweisen, der dem Stand der Technik entspricht und vom Klagepatent gerade als nachteilig abgelehnt wird.<\/p>\n<p>Angesichts dessen kann ebenso wenig festgestellt werden, dass der Fachmann das abgewandelte Mittel aufgrund an der Lehre des Klagepatents ausgerichteter \u00dcberlegungen als gleichwertig angesehen hat. Wie dargelegt benennt das Klagepatent zum einen das bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen anzunehmenden Materialvolumen gerade als nachteilig, zum anderen kritisiert es die bei den dortigen Umlenkelementen geometrisch betrachtet vorhandene Keilform.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus den \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 750.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0355 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. November 2005, Az. 4a O 273\/04 Rechtsmittelinstanz: 2 U 132\/05<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[31,2],"tags":[],"class_list":["post-377","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-31","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/377","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=377"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/377\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5485,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/377\/revisions\/5485"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=377"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=377"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=377"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}