{"id":3768,"date":"2015-04-09T17:00:27","date_gmt":"2015-04-09T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3768"},"modified":"2016-04-28T10:36:16","modified_gmt":"2016-04-28T10:36:16","slug":"4c-o-4314-reinigungsverfahren-eines-tintenstrahldruckers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3768","title":{"rendered":"4c O 43\/14 &#8211; Reinigungsverfahren eines Tintenstrahldruckers"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02402<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. April 2015, Az. 4c O 43\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\n2. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<br \/>\n3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b>:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein franz\u00f6sisches Unternehmen, das sich mit der Entwicklung und der Herstellung von Tintenstrahldruckern besch\u00e4ftigt. Sie ist eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache abgefassten und mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 1 827 XXX B1 (Anlage FR 1a, im Folgenden: \u201eKlagepatent\u201c) betreffend die Reinigung von Druckk\u00f6pfen von Tintenstrahldruckern. Eine deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift liegt als Anlage FR 1b vor.<br \/>\nDas Klagepatent nimmt eine Priorit\u00e4t der FR 0453XXX vom 23. Dezember 2004 in Anspruch und wurde am 22. Dezember 2005 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 5. September 2007, die Erteilung des Klagepatents wurde am 28. August 2013 bekanntgemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<br \/>\nDie f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Anspr\u00fcche 1 und 9 des Klagepatents lauten:<br \/>\nAnspruch 1:<br \/>\n\u201eVerfahren zum Reinigen eines Druckkopfs eines Tintenstrahldruckers, umfassend wenigstens eine Tintenkanone mit einer Aussto\u00dfd\u00fcse, eine Tintensammelrinne, eine Tintenkammer, eine L\u00f6sungsmittelkammer und eine Vakuumquelle, wobei die Tintenkammer, die L\u00f6sungsmittelkammer und die Quelle mittels einer Vorrichtung, die steuerbar ist, mit der Stimulationskammer der Tintenkanone hydraulisch verbunden sind, umfassend die nachfolgenden Schritte:<\/p>\n<p>&#8211; Unterbrechen einer hydraulischen Verbindung zwischen der Tintenkanone und der Tintenkammer, so dass die Tintenkanone nicht mehr mit Tinte versorgt wird,<br \/>\n&#8211; Herstellen einer hydraulischen Verbindung zwischen der Stimulationskammer der Tintenkanone und der Vakuumquelle, so dass die Tinte in der Stimulationskammer der Tintenkammer zur Vakuumquelle gesaugt wird,<br \/>\n&#8211; Herstellen einer Verbindung zwischen der L\u00f6sungsmittelkammer und der Vakuumquelle mittels eines hydraulischen Kreises, umfassend die Tintenkanone, wobei das L\u00f6sungsmittel nicht durch die D\u00fcse str\u00f6mt, so dass die Tintenkanone ohne Aussto\u00df von L\u00f6sungsmittel durch die D\u00fcse gereinigt wird.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 9:<br \/>\n\u201eDruckerdruckkopf, umfassend ein erstes Fach, in dem wenigstens eine Tintenkanone aufgenommen ist, die mit einer Aussto\u00dfd\u00fcse ausgestattet ist, sowie eine Sammelrinne, dadurch gekennzeichnet, dass er f\u00fcr jede Kanone Folgendes umfasst:<br \/>\n&#8211; ein Solenoid zum Waschen der Tintenkanone und Steuern einer direkten Verbindung, die nicht die D\u00fcse zwischen einer L\u00f6sungsmittelkammer und der Tintenkanone enth\u00e4lt,<br \/>\n&#8211; ein Ausgabesolenoid, das eine Verbindung zwischen der Tintenkanone und einer Vakuumquelle steuert, und<br \/>\n&#8211; ein Tintensolenoid, das eine Verbindung zwischen einer Tintenkammer und der Tintenkanone steuert.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und zeigen erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 stellt ein Hydraulikdiagramm eines Tintenstrahldruckers dar, der imstande ist, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren auszuf\u00fchren<\/p>\n<p>Figur 3A zeigt eine schematisch perspektivische Ansicht eines Druckkopfs, der zur Durchf\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens besonders geeignet ist:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist ein britisches Unternehmen, das sich ebenfalls mit der Herstellung von Tintenstrahldruckern befasst. Die Beklagte zu 2) ist ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 1), das deren Tintenstrahldrucker in Deutschland bewirbt und vertreibt. Hierzu geh\u00f6ren auch Tintenstrahldrucker mit den Bezeichnungen \u201eTintenstrahldrucker A\u201c und \u201eB-Codierer C\u201c, die von der Beklagten zu 1) hergestellt und von beiden Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland beworben und vertrieben werden (im Folgenden \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsformen\u201c). Deutschsprachige Werbebrosch\u00fcren der Beklagten f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wurden vorgelegt als Anlage FR 4b und Anlage FR 5, Ausz\u00fcge aus dem Produkthandbuch f\u00fcr die Modelle A und C, aus dem sich die Arbeitsweise beider angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt, liegen vor als Anlage FR 6b. Aus den Werbebrosch\u00fcren (Anlagen FR 4b und 5) ergibt sich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils aus einem Druckerdruckkopf bestehen, den es in verschiedenen Ausf\u00fchrungen gibt (z.B. als Duo-Druckkopf, Pinpoint-Druckkopf etc.) und der mit einem Kabel mit dem aus einem separaten Bauteil bestehenden Geh\u00e4use (sog. \u201eCabinet\u201c) verbunden ist. Im sog. Cabinet sind die Ventile (sog. Solenoide) f\u00fcr die verschiedenen Kammern angeordnet. Die nachfolgend eingeblendete Abbildung ist der Werbebrosch\u00fcre der Beklagten f\u00fcr das Modell A (Anlage FR4b) entnommen und verdeutlicht den Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen:<\/p>\n<p>Ausweislich der Angaben im Produkthandbuch auf Seite 2 (Anlage FR 6b) wird bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein Reinigungsverfahren (sog. Sp\u00fclzyklus) durchgef\u00fchrt, in dessen Verlauf der Drucker automatisch nach seinem Ausschalten L\u00f6sungsmittelfl\u00fcssigkeit durch den Druckkopf sp\u00fclt, um zu verhindern, dass der Druckkopf durch Tintenr\u00fcckst\u00e4nde verschmutzt wird. Unstreitig kommt es bei der Durchf\u00fchrung dieses Sp\u00fclzyklus zu einem Austritt von L\u00f6sungsmittel durch die Druckerdruckkopfd\u00fcse nach au\u00dfen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat eine Untersuchung der Ventilzust\u00e4nde des Druckerkopfes w\u00e4hrend des Sp\u00fcl-Zyklus bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A durchf\u00fchren lassen, hinsichtlich deren Ergebnis auf die nachfolgend eingeblendete, von der Kl\u00e4gerin als Anlage FR7 zu den Akten gereichte Graphik Bezug genommen wird<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten Anspruch 9 des Klagepatents unmittelbar sowie Anspruch 1 des Klagepatents mittelbar. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten Anspruch 9 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, da das Klagepatent nicht voraussetze, dass die Solenoide im Geh\u00e4use des Druckerkopfes angeordnet seien. Daher sei es f\u00fcr die Verletzung unsch\u00e4dlich, dass sich die Solenoide bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im sog. Cabinet befinden. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien zudem zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents bestimmt und geeignet. Insbesondere schlie\u00dfe Anspruch 1 des Klagepatents nicht aus, dass nach Abschluss des dort beschriebenen dritten Verfahrensschritts zu irgendeinem Zeitpunkt L\u00f6sungsmittel durch die D\u00fcse der Tintenkanone tritt. Die Aufgabe des Klagepatents \u2013 das Einsparen von L\u00f6sungsmittel \u2013 werde n\u00e4mlich auch dann erf\u00fcllt, wenn nach der Durchf\u00fchrung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens noch ein nachgelagerter Verfahrensschritt stattfinde, bei dem L\u00f6sungsmittel durch die D\u00fcse der Tintenkanone gelangt, weil in diesem Zeitpunkt die Verletzung bereits abgeschlossen sei. Das \u2013 dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren \u2013 nachgelagerte Austreten von L\u00f6sungsmittel durch die D\u00fcse des Druckerdruckkopfes f\u00fchre lediglich dazu, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als verschlechterte Ausf\u00fchrungsformen anzusehen seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie den zuvor lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Anspruch 2 des Klagepatents nunmehr hilfsweise stellt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Druckerdruckk\u00f6pfe in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, welche jeweils die folgenden Merkmale aufweisen:<br \/>\n&#8211; ein erstes Fach, in dem wenigstens eine Tintenkanone aufgenommen ist, die mit einer Aussto\u00dfd\u00fcse ausgestattet ist, sowie<br \/>\n&#8211; eine Sammelrinne,<br \/>\n&#8211; wobei der Druckerdruckkopf f\u00fcr jede Kanone Folgendes umfasst:<br \/>\n\u2022 ein Solenoid zum Waschen der Tintenkanone und Steuern einer direkten Verbindung zwischen einer L\u00f6sungsmittelkammer und der Tintenkanone, die nicht die D\u00fcse enth\u00e4lt,<br \/>\n\u2022 ein Ausgabesolenoid, das eine Verbindung zwischen der Tintenkanone und einer Vakuumquelle steuert, und<br \/>\n\u2022 ein Tintensolenoid, das eine Verbindung zwischen einer Tintenkammer und der Tintenkanone steuert;<\/p>\n<p>2. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Tintenstrahldrucker in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern, die jeweils zur Durchf\u00fchrung des folgenden Verfahrens bestimmt und geeignet sind:<br \/>\n&#8211; das Verfahren dient zum Reinigen eines Druckkopfs des Tintenstrahldruckers, der wenigstens eine Tintenkanone mit einer Ausstossd\u00fcse, eine Tintensammelrinne, eine Tintenkammer, eine L\u00f6sungsmittelkammer und eine Vakuumquelle umfasst, wobei die Tintenkammer, die L\u00f6sungsmittelkammer und die Quelle mittels einer Vorrichtung, die steuerbar ist, mit der Stimulationskammer der Tintenkanone hydraulisch verbunden sind,<br \/>\n&#8211; und umfasst die folgenden Schritte:<br \/>\n\u2022 Unterbrechen einer hydraulischen Verbindung zwischen der Tintenkanone und der Tintenkammer, so dass die Tintenkanone nicht mehr mit Tinten versorgt wird,<br \/>\n\u2022 Herstellen einer hydraulischen Verbindung zwischen der Stimulationskammer der Tintenkanone und der Vakuumquelle, so dass die Tinte in der Stimulationskammer der Tintenkanone zur Vakuumquelle gesaugt wird,<br \/>\n\u2022 Herstellen einer Verbindung zwischen der L\u00f6sungsmittelkammer und der Vakuumquelle mittels eines hydraulischen Kreises, umfassend die Tintenkanone, wobei das L\u00f6sungsmittel nicht durch die D\u00fcse str\u00f6mt, so dass die Tintenkanone ohne Aussto\u00df von L\u00f6sungsmittel durch die D\u00fcse gereinigt wird,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nwenn dann, wenn die Verbindung zwischen der L\u00f6sungsmittelkammer und der Vakuumquelle hergestellt wird, die Verbindung zwischen der L\u00f6sungsmittelkammer und der Tintenkanone periodisch unterbrochen wird, so dass die Tintenkanone jedes Mal von dem L\u00f6sungsmittel, das sie enth\u00e4lt, freiger\u00e4umt wird;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 28. September 2013 die unter Ziffern I.1 und I.2 bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des jeweils erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser bezeichneten, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist, und<br \/>\nwobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>4. die vorstehend in Ziffern I.1 und I.2 bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und nach dem 28. September 2013 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen und\/oder an Dritte in den Verkehr gebrachten und\/oder gebrauchten und\/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 827 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse, oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>III. die Beklagten zu verurteilen, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, zu vorstehend in Ziffern I.1 bis I.2 bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>IV. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.1 und I.2 bezeichneten, in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 28. September 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kein Mittel darstellen, das zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents geeignet und bestimmt sei, weil bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00e4hrend des Reinigungsvorgangs L\u00f6sungsmittel durch die D\u00fcse der Tintenkanone austrete, was das Klagepatent gerade vermeiden wolle. Auch Anspruch 9 des Klagepatents werde durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verletzt, weil die im Klagepatent beschriebenen Solenoide bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zwar vorhanden, nicht aber im Geh\u00e4use des Druckerkopfes angeordnet seien, sondern sich in einem separaten Bauteil \u2013 dem sog. \u201eCabinet\u201c \u2013 befinden. Das Klagepatent setze jedoch voraus \u2013 so die Beklagten \u2013 dass zur Nutzung \u201ekurzer Wege\u201c alle Solenoide dicht an der Druckerdruckkopfd\u00fcse und damit r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich innerhalb des Druckerdruckkopfes angeordnet seien.<br \/>\nDie Beklagten berufen sich zudem auf ein privates Vorbenutzungsrecht. Hierzu behaupten sie, sie h\u00e4tten bereits vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents, n\u00e4mlich seit 1998 Drucker und Druckk\u00f6pfe vertrieben, die unver\u00e4ndert geblieben seien im Hinblick auf die Tatsache, dass ein automatischer Sp\u00fcl-Zyklus, in dessen Verlauf L\u00f6sungsmittel durch die D\u00fcse des Druckerdruckkopfs ausgesto\u00dfen werde. Der angegriffene Drucker A und der angegriffene C h\u00e4tten zu der \u201eA\u201c-Serie geh\u00f6rt, die die Beklagten seit 1998 in Deutschland verkauft und vertrieben h\u00e4tten. Der A sei im November 2010 herausgekommen und der Druckkopf, der f\u00fcr den A benutzt worden sei, mache von derselben Tropfenerzeugung und denselben Fl\u00fcssigkeitsverbindungen Gebrauch wie die vorangehenden zwei Generationen der Drucker, der A200+ und der A200. Diese fr\u00fcheren Drucker der \u201eA\u201c-Serie seien ungef\u00e4hr im Januar 2006 bzw. April 1998 herausgekommen und seien von einer Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1), der D Ink Systeme GmbH verkauft worden.<br \/>\nIn diesem Zusammenhang bestreitet die Kl\u00e4gerin, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der jetzigen Ausgestaltung in Bezug auf die Funktionsweise des Reinigungszyklus schon vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents vertrieben wurden. Es habe vielmehr eine Weiterentwicklung der Drucker und Druckerdruckk\u00f6pfe in dieser Hinsicht stattgefunden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 3. M\u00e4rz 2015 (Bl. 93 ff. d.A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber nicht begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagten nicht zu. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Anspruch 9 des Klagepatents unmittelbar sowie Anspruch 1 des Klagepatents mittelbar verletzen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft die Reinigung von Druckerk\u00f6pfen bei Tintenstrahldruckern.<br \/>\nEinleitend f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass der Druckkopf eines Tintenstrahldruckers zus\u00e4tzlich zum Anschluss an eine mit Druck beaufschlagte Tintenkammer, die die Tintenkanone mit Tinte versorgt, in der Regel auch an eine Tintenl\u00f6sungsmittelkammer angeschlossen ist. Das L\u00f6sungsmittel soll die Fluidit\u00e4t der Tinte w\u00e4hrend des Betriebs regeln und w\u00e4hrend der Stopphasen die Kan\u00e4le und Durchl\u00e4sse reinigen, die gemeinsam den Tintenkreislauf bilden, so dass ein trockener R\u00fcckstand in den Kan\u00e4len vermieden wird. Denn getrocknete Tinte kann Druckdefekte erzeugen, Teilchen getrockneter Tinte k\u00f6nnen sogar D\u00fcsen oder Filter der Kan\u00e4le blockieren. Daher ist es notwendig, Kan\u00e4le und die \u00fcbrigen Elemente, die den Tintenkreislauf bilden, periodisch zu reinigen, insbesondere auf der Ebene des Druckkopfs, der das empfindlichste Element des Kreislaufs darstellt.<br \/>\nAus dem Stand der Technik (EP 424 008) ist ein Reinigungsvorgang mit Hilfe eines Tintenkreislaufs vorbekannt, bei dem ein L\u00f6sungsmittel aus seiner Kammer str\u00f6mt und durch ein sog. Solenoid, d.h. ein Ventil, die Tintenversorgung und die Kanone durchsp\u00fclt. Das L\u00f6sungsmittel wird dann von der Tinte weggesp\u00fclt, die unter Druck von der Tintenkammer u.a. durch die Tintenversorgung, die Kanone und die D\u00fcse der Kanone str\u00f6mt. An diesem Verfahren sieht es das Klagepatent als Vorteil an, dass au\u00dfer jenen, die f\u00fcr die Tinte notwendig sein, kein weiteres Mittel zur Druckbeaufschlagung des L\u00f6sungsmittels notwendig ist. Das Klagepatent kritisiert jedoch, dass das Verfahren Tinte-L\u00f6sungsmittel- und L\u00f6sungsmittel-Tinte-\u00dcberg\u00e4nge in dem in dem Strom durch die D\u00fcse der Kanone beinhalte. Diese \u00dcberg\u00e4nge f\u00fchren \u2013 so das Klagepatent \u2013 zu einer Richtungsinstabilit\u00e4t des Tintenstrahls, der die D\u00fcse verl\u00e4sst, wodurch komplexe Kompromisse und \u00c4nderungen in der Form und Auslegung der D\u00fcse erforderlich werden. Es macht zudem die Tintenstrahlrichtung anf\u00e4llig, sich zu den Lade- oder Ablenkelektroden zu bewegen und dort abgeschieden zu werden oder sogar dort zu trocknen. Die nassen oder trockenen Tintenpartikel bewirken Ver\u00e4nderungen an der Oberfl\u00e4che der Elektroden und somit an \u00e4quipotentialen Oberfl\u00e4chen in der Zone, durch welche der Strahl geht, so dass sich der Nennwert des Potentials, das auf der Ebene dieser Zonen erzeugt wird, vom Sollwert abweicht. Zudem k\u00f6nne die Verunreinigung mit Tintenpartikeln auch zu einer Funktionsst\u00f6rung der Elektroden f\u00fchren, in einigen F\u00e4llen kann es sogar zum Kurzschluss kommen.<br \/>\nVor dem geschilderten technischen Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als ihre Aufgabe, alle Leitungen und die Kanone gr\u00fcndlich zu reinigen, gleichzeitig jedoch die Risiken einer Instabilit\u00e4t des Strahls w\u00e4hrend der Tinte-L\u00f6sungsmittel-Tinte-\u00dcberg\u00e4nge auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Reinigen eines Druckkopfs eines Tintenstrahldruckers,<\/p>\n<p>2. der Tintenstrahldrucker umfasst<\/p>\n<p>2.1 wenigstens eine Tintenkanone (50) mit einer Aussto\u00dfd\u00fcse,<br \/>\n2.2 eine Tintensammelrinne (22),<br \/>\n2.3 eine Tintenkammer (2),<br \/>\n2.4 eine L\u00f6sungsmittelkammer (8) und<br \/>\n2.5 eine Vakuumquelle (16),<br \/>\n2.6 wobei die Tintenkammer (2), die L\u00f6sungsmittelkammer (8) und die Vakuumquelle (16) mittels einer steuerbaren Vorrichtung (4, 10, 18) mit der Stimulationskammer der Tintenkanone hydraulisch verbunden sind,<\/p>\n<p>3. das Verfahren umfasst die nachfolgenden Schritte:<\/p>\n<p>3.1 Unterbrechen einer hydraulischen Verbindung zwischen der Tintenkanone (50) und der Tintenkammer (2), so dass die Tintenkanone nicht mehr mit Tinte versorgt wird,<br \/>\n3.2 Herstellen einer hydraulischen Verbindung zwischen der Stimulationskammer der Tintenkanone (50) und der Vakuumquelle (16), so dass die Tinte in der Stimulationskammer der Tintenkanone zur Vakuumquelle gesaugt wird,<br \/>\n3.3 Herstellen einer Verbindung zwischen der L\u00f6sungsmittelkammer (8) und der Vakuumquelle (16) mittels eines hydraulischen Kreises (12, 14), umfassend die Tintenkanone (50), wobei das L\u00f6sungsmittel nicht durch die D\u00fcse (54) str\u00f6mt, so dass die Tintenkanone ohne Aussto\u00df von L\u00f6sungsmittel durch die D\u00fcse gereinigt wird.<\/p>\n<p>In seinem Anspruch 9 schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Der Druckerdruckkopf (40) umfasst<\/p>\n<p>1.1 ein erstes Fach, in dem wenigstens eine Tintenkanone (50) aufgenommen ist,<br \/>\n1.2 sowie eine Sammelrinne (44),<\/p>\n<p>2. die Tintenkanone ist mit einer Aussto\u00dfd\u00fcse (54) ausgestattet,<\/p>\n<p>3. der Druckerdruckkopf umfasst f\u00fcr jede Kanone (50) Folgendes:<\/p>\n<p>3.1 ein Solenoid (10) zum Waschen der Tintenkanone und Steuern einer direkten Verbindung zwischen einer L\u00f6sungsmittelkammer (8) und der Tintenkanone (50), die nicht die D\u00fcse enth\u00e4lt,<br \/>\n3.2 ein Ausgabesolenoid (18), das eine Verbindung zwischen der Tintenkanone (50) und einer Vakuumquelle (16) steuert, und<br \/>\n3.3 ein Tintensolenoid (4), das eine Verbindung zwischen einer Tintenkammer (2) und der Tintenkanone (50) steuert.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEine unmittelbare Verletzung von Anspruch 9 des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4sst sich nicht feststellen. Auch eine mittelbare Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen liegt nicht vor.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Beklagten verletzen durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland die technische Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents nicht mittelbar.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nNach \u00a7 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich des Patentgesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Das Anbieten einer Vorrichtung, mit der ein patentgesch\u00fctztes Verfahren ausgef\u00fchrt werden kann, stellt regelm\u00e4\u00dfig ein Anbieten von Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, dar (BGH GRUR 2007, 773, 775 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind keine Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen.<br \/>\nEin Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Wesentlich ist ein Element der Erfindung regelm\u00e4\u00dfig bereits dann, wenn es \u2013 wie vorliegend \u2013 Bestandteil des Patentanspruchs ist (vgl. BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler).<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind Tintenstrahldrucker, die wenigstens eine Tintenkanone mit einer Aussto\u00dfd\u00fcse, eine Tintensammelrinne, eine Tintenkammer, einen L\u00f6sungsmittelkammer und eine Vakuumquelle umfassen, wobei die Tintenkammer, die L\u00f6sungsmittelkammer und die Vakuumquelle mittels einer steuerbaren Vorrichtung mit der Stimulationskammer der Tintenkanone hydraulisch verbunden sind. Daher sind die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Bestandteil des Patentanspruchs und ein wesentliches Element der Erfindung nach dem Klagepatent.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nZwischen den Parteien ist einzig die Frage streitig, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geeignet und bestimmt sind, ein Verfahren durchzuf\u00fchren, das Merkmal 3.3 des Anspruchs 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, so dass Ausf\u00fchrungen der Kammer zu den \u00fcbrigen Merkmalen von Anspruch 1 nicht veranlasst sind.<br \/>\nDie Feststellung, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein wesentliches Mittel zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens, der auch den in Merkmal 3.3 des Anspruchs 1 beschriebenen Verfahrensschritt umfasst, darstellt, l\u00e4sst sich jedoch nicht treffen.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nMerkmal 3.3 setzt voraus, dass das Verfahren zum Reinigen eines Druckkopfs eines Tintenstrahldruckers einen Schritt umfasst, bei dem eine Verbindung zwischen der L\u00f6sungsmittelkammer (8) und der Vakuumquelle (16) mittels eines hydraulischen Kreises (12, 14), umfassend die Tintenkanone (50) hergestellt wird, wobei das L\u00f6sungsmittel nicht durch die D\u00fcse (54) str\u00f6mt, so dass die Tintenkanone ohne Aussto\u00df von L\u00f6sungsmittel durch die D\u00fcse gereinigt wird.<br \/>\nDies bedeutet, dass w\u00e4hrend der Durchf\u00fchrung des in Patentanspruch 1 beschriebenen gesamten Reinigungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt L\u00f6sungsmittel durch die D\u00fcse der Tintenkanone nach au\u00dfen treten soll, nicht lediglich w\u00e4hrend des Zeitraums, in dem eine Verbindung zwischen L\u00f6sungsmittelkammer und der Vakuumquelle hergestellt worden ist und besteht.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Anspruchs. Merkmal 3.3 f\u00fchrt aus, dass w\u00e4hrend des Herstellens der Verbindung zwischen der L\u00f6sungsmittelkammer und der Vakuumquelle mittels eines hydraulischen Kreises das L\u00f6sungsmittel nicht durch die D\u00fcse str\u00f6mt. Im letzten Halbsatz enth\u00e4lt Merkmal 3.3 zudem die Vorgabe, dass die Tintenkanone ohne Aussto\u00df von L\u00f6sungsmittel durch die D\u00fcse gereinigt wird. Diese Formulierungen versteht der Fachmann dahingehend, dass \u2013 zum einen \u2013 w\u00e4hrend des in Merkmal 3.3 beschriebenen Verfahrensschritts kein L\u00f6sungsmittel durch die D\u00fcse str\u00f6men soll und \u2013 zudem \u2013 der Reinigungsvorgang der Tintenkanone insgesamt gem\u00e4\u00df der Erfindung nach dem Klagepatent dergestalt von statten gehen soll, dass zu keinem Zeitpunkt L\u00f6sungsmittel durch die D\u00fcse ausgesto\u00dfen wird. Denn der Fachmann erkennt, dass der letzte Halbsatz redundant w\u00e4re, wenn er lediglich das zuvor ausgef\u00fchrte Erfordernis \u2013 dass w\u00e4hrend des Herstellens der Verbindung zwischen der L\u00f6sungsmittelkammer und der Vakuumquelle kein L\u00f6sungsmittel durch die D\u00fcse str\u00f6men soll \u2013 wiederholen w\u00fcrde. Dem Fachmann erschlie\u00dft sich daher, dass der Zusatz in Merkmal 3.3 \u201e\u2026 so dass die Tintenkanone ohne Aussto\u00df von L\u00f6sungsmittel durch die D\u00fcse gereinigt wird\u201c eine weitergehende und \u00fcber den zeitlichen Rahmen des in Merkmals 3.3 beschriebenen Verfahrensschritts \u2013 Herstellen einer Verbindung zwischen L\u00f6sungsmittelkammer und Vakuumquelle \u2013 hinausgehende Bedeutung hat.<br \/>\nAuch aus technischer Hinsicht ergibt sich das genannte Verst\u00e4ndnis. Gem\u00e4\u00df seiner Aufgabenstellung (Abs. [0016]) will das Klagepatent eine gr\u00fcndliche Reinigung der Leitungen und der Tintenkanone eines Tintenstrahldruckers erreichen und gleichzeitig die Risiken einer Instabilit\u00e4t des Strahls w\u00e4hrend Tinte-L\u00f6sungsmittel-Tinte-\u00dcberg\u00e4ngen eliminieren. Durch das letztgenannte Ziel der Erfindung \u2013 Minimierung des Risikos der Strahl-Instabilit\u00e4t \u2013 will es sich vom Stand der Technik, namentlich der ausdr\u00fccklich genannten Druckschrift EP 0 424 008 (Anlage FR2) abgrenzen, an dem es in Abs. [0015] Kritik \u00fcbt. Auch das als Stand der Technik dem Fachmann bekannte EP 0 908 316 der Beklagten zu 1) (Anlage rop 6) sieht vor, dass L\u00f6sungsmittel durch die D\u00fcse nach au\u00dfen gedr\u00fcckt wird (Abs. [0015]). Da das als nachteilig kritisierte Risiko der Richtungsinstabilit\u00e4t durch \u00dcberg\u00e4nge von Tinte-L\u00f6sungsmittel und L\u00f6sungsmittel zu Tinte durch die D\u00fcse der Tintenkanone (Abs. [0015]) ausgel\u00f6st wird, sollen solche \u00dcberg\u00e4nge im Bereich der D\u00fcse der Tintenkanone dadurch vermieden werden, dass zu keinem Zeitpunkt L\u00f6sungsmittel durch die D\u00fcse der Tintenkanone flie\u00dft. Entsprechendes stellt das Klagepatent in Abs. [0021] heraus, wonach die Tintenkanone gem\u00e4\u00df der Erfindung nach dem Klagepatent gereinigt werden soll, ohne dass L\u00f6sungsmittel durch die D\u00fcse der Tintenkanone tritt. Klarstellend verweist das Klagepatent auch in Abs. [0025] darauf, dass nur Tinte, die die erw\u00fcnschten Eigenschaften in Bezug auf Viskosit\u00e4t etc. besitzt, durch die D\u00fcse der Tintenkanone str\u00f6men soll. Schlie\u00dflich sieht das Klagepatent auch in Abs. [0017] vor, dass zu keinem Zeitpunkt (\u201enever\u201c) L\u00f6sungsmittel durch die D\u00fcse der Tintenkanone treten soll. Aus all diesen Hinweisen aus der Beschreibung ergibt sich f\u00fcr den Fachmann, dass es nach der Lehre der Erfindung nach dem Klagepatent unerw\u00fcnscht ist, dass zu irgend einem Zeitpunkt L\u00f6sungsmittel oder Gemische aus L\u00f6sungsmittel und Tinte durch die D\u00fcse der Tintenkanone gesp\u00fclt oder gedr\u00fcckt werden.<br \/>\nF\u00fcr ein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis, wonach nur w\u00e4hrend der Durchf\u00fchrung des in Merkmal 3.3 beschriebenen Verfahrensschritts kein L\u00f6sungsmittel durch die D\u00fcse der Tintenkanone gelangen soll, findet sich in der Klagepatentschrift kein Anhaltspunkt. Denn auch wenn das Klagepatent in Abs. [0042] ausf\u00fchrt, dass infolge des Vakuums, das bei Durchf\u00fchrung des in Merkmal 3.3 beschriebenen Verfahrensschritts in der Tintenkanone eintritt, kein L\u00f6sungsmittel durch die D\u00fcse hindurch treten kann, erkennt der Fachmann, dass das Unterbinden des Aussto\u00dfes von L\u00f6sungsmittel durch die D\u00fcse nicht auf den in Merkmal 3.3 beschriebenen Verfahrensschritt beschr\u00e4nkt sein soll. Denn dem Fachmann ist bewusst, dass das Ziel der Erfindung, infolge von \u00dcberg\u00e4ngen von Tinte-L\u00f6sungsmittel und L\u00f6sungsmittel zu Tinte auftretende Richtungsinstabilit\u00e4ten des Tintenstrahls zu vermeiden, vereitelt und die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile gerade nicht eintreten w\u00fcrden, wenn zwar in dem in Merkmal 3.3 beschriebenen (3.) Verfahrensschritt kein L\u00f6sungsmittel durch die D\u00fcse der Kanone heraustritt, dies jedoch in einem nachfolgenden Schritt des Reinigungsverfahrens der Fall ist. Denn in diesem Fall lie\u00dfen sich L\u00f6sungsmittel-Tinte-\u00dcberg\u00e4nge, die das Klagepatent gerade in Bezug auf den Bereich der Kanonend\u00fcse ausschlie\u00dfen will, nicht vermeiden. Dieses Verst\u00e4ndnis kann der Fachmann auch der Beschreibung in Abs. [0055] entnehmen. Dort beschreibt das Klagepatent, dass es w\u00fcnschenswert sein kann, das L\u00f6sungsmittel allm\u00e4hlich mit Tinte in der Kanone zu ersetzen. Dieser dort beschriebene Vorgang bezieht sich jedoch allein auf den (Innen-)Raum der Tintenkanone und gerade nicht auf die D\u00fcse. Dies ergibt sich aus dem ebenfalls in Abs. [0055] enthaltenen Hinweise, dass das Tinten-L\u00f6sungsmittel-Gemisch gerade nicht durch die D\u00fcse der Tintenkanone hindurch treten soll (\u201e\u2026. ohne einen Strahl durch die D\u00fcse\u2026.zu erzeugen.\u201c), sondern eine Sp\u00fclung ausschlie\u00dflich des Innenraums der Kanone mit L\u00f6sungsmittel und anschlie\u00dfendem Einstr\u00f6men von Tinte erfolgen soll.<br \/>\nZwar erkennt der Fachmann, dass das Klagepatent es nicht ausschlie\u00dft, dass den in Merkmalsgruppe 3 vorgesehenen Verfahrensschritten noch ein weiterer oder sogar weitere Schritte folgen und das Klagepatent selbst in Abs. [0023] und [0047] als zus\u00e4tzlichen, optionalen Verfahrensschritt die Reinigung der Sammelrinne vorsieht. Aber auch bei solchen, m\u00f6glicherweise nachfolgenden, zus\u00e4tzlichen Verfahrensschritten soll entsprechend der Aufgabenstellung nach der Erfindung nach dem Klagepatent ein Austritt von L\u00f6sungsmittel durch die D\u00fcse vermieden werden. Dementsprechend wird auch bei dem im Klagepatent beschriebenen Reinigungsvorgang der Sammelrinne kein Austritt von L\u00f6sungsmittel durch die D\u00fcse beschrieben.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis sind die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht geeignet und bestimmt, Merkmal 3.3 zu verwirklichen. Bei der Durchf\u00fchrung des in dem Produkthandbuch (Anlage FR 6b) beschriebenen sog. Sp\u00fcl-Zyklus kommt es \u2013 dies ist zwischen den Parteien unstreitig \u2013 vor Abschluss des gesamten Reinigungsverfahrens zu einem Austritt von L\u00f6sungsmittel aus der D\u00fcse der Tintenkanone der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach au\u00dfen. Der bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durchgef\u00fchrte Sp\u00fcl-Zyklus l\u00e4sst sich auch nicht einen patentgem\u00e4\u00dfen und einen nachfolgenden nicht-patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensabschnitt unterteilen. Eine solche Unterteilung k\u00e4me einer k\u00fcnstlichen St\u00fcckelung eines einheitlichen (Reinigungs-)Verfahrens gleich, f\u00fcr die der Fachmann aufgrund der Verfahrensweise des Reinigungsvorgangs bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinerlei Anhaltspunkt hat.<br \/>\nEs wird auch nicht verkannt, dass es zu einem Austritt von L\u00f6sungsmittel durch die D\u00fcse der Tintenkanone bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt im Verlauf des Sp\u00fcl-Zyklus kommt, w\u00e4hrend zuvor ein solcher Aussto\u00df nicht stattfindet. Das Klagepatent will die von ihm am Stand der Technik kritisierten Nachteile jedoch w\u00e4hrend des gesamten Reinigungsvorgangs vermeiden, so dass es nicht darauf ankommen kann, zu welchem Zeitpunkt w\u00e4hrend des Sp\u00fcl-Zyklus bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein \u2013 vom Klagepatent gerade unerw\u00fcnschter \u2013 Austritt von L\u00f6sungsmittel durch die D\u00fcse stattfindet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen auch Anspruch 9 des Klagepatents nicht.<br \/>\nDie Parteien streiten ausschlie\u00dflich \u00fcber die Frage, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale der Merkmalsgruppe 3 des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllen, so dass sich Ausf\u00fchrungen der Kammer zu den \u00fcbrigen Merkmalen er\u00fcbrigen. Eine Verwirklichung der Merkmale der Merkmalsgruppe 3 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen liegt jedoch nicht vor.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nMerkmalsgruppe 3 setzt voraus, dass der Druckerdruckkopf (40) f\u00fcr jede Kanone folgendes umfasst: ein Solenoid (10) zum Waschen der Tintenkanone und Steuern einer direkten Verbindung zwischen einer L\u00f6sungsmittelkammer (8) und der Tintenkanone (50), die nicht die D\u00fcse enth\u00e4lt, ein Ausgabesolenoid (18), das eine Verbindung zwischen der Tintenkanone (50) und einer Vakuumquelle (16) steuert, und ein Tintensolenoid (4), das eine Verbindung zwischen einer Tintenkammer (2) und der Tintenkanone (50) steuert. Dies bedeutet, dass erfindungsgem\u00e4\u00df die aufgef\u00fchrten Solenoide \u2013 Waschsolenoid, Ausgabesolenoid und Tintensolenoid \u2013 mit den beschriebenen Funktionen vorhanden und zudem r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich in dem Druckerdruckkopf angeordnet sein m\u00fcssen. Nicht ausreichend nach der technischen Lehre des Klagepatents ist es hingegen, wenn die Solenoide lediglich vorgesehen, aber nicht r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich innerhalb des Geh\u00e4uses der Druckerdruckkopfes, sondern z.B. in einem separaten Bauteil angeordnet sind.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis folgt zun\u00e4chst aus dem Wortlaut der Merkmale von Merkmalsgruppe 3. Der Anspruch sieht in Merkmalsgruppe 3 vor, dass der Druckerdruckkopf die drei Solenoide umfasst. Aus der Tatsache, dass der Anspruch auf den Druckerdruckkopf und nicht auf den Tintenstrahldrucker insgesamt Bezug nimmt, folgt f\u00fcr den Fachmann, dass gem\u00e4\u00df der Erfindung nach dem Klagepatent die Solenoide dem Druckerdruckkopf nicht nur funktionell, sondern auch r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich zugeordnet werden sollen. Denn der Fachmann wei\u00df zum einen, dass ein Tintenstrahldrucker aus mehreren, baulich voneinander getrennten Komponenten bestehen kann und die Solenoide daher auch in einem anderen Bauteil des Tintenstrahldruckers au\u00dferhalb des Druckerdruckkopfs angeordnet werden k\u00f6nnen. Daher entnimmt er der Formulierung in Merkmalsgruppe 3 und der dortigen Zuordnung der Solenoide zum Druckerdruckkopf, dass die Solenoide innerhalb des Druckerdruckkopfs auch r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich verortet sein sollen.<br \/>\nAuch die Beschreibung des Klagepatents st\u00fctzt das geschilderte Verst\u00e4ndnis. In Abs. [0030] sieht das Klagepatent vor, dass die L\u00f6sungsmittelkammer, die Tintenkammer und die Vakuumquelle(n) nicht Teil des Druckkopfs sind. Hieraus l\u00e4sst sich aufgrund der Tatsache, dass die Solenoide an dieser Stelle nicht genannt werden, der Umkehrschluss ziehen, dass die Solenoide gerade Teil des Druckkopfs sein sollen. Denn die Solenoide werden im zweiten Satz des Abs. [0030] ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt.<br \/>\nDem dargelegten Verst\u00e4ndnis steht auch nicht Unteranspruch 12 entgegen. Unteranspruch 12, der auf die Anspr\u00fcche 9-11 r\u00fcckbezogen ist, sieht vor, dass die Solenoide in einem zweiten Fach untergebracht sind. Im Einklang mit dem dargelegten Verst\u00e4ndnis von Anspruch 9 bedeutet dies, dass die Solenoide vorzugsweise in einem gemeinsamen Fach innerhalb des Druckerdruckkopfes angeordnet sein sollen. Dementsprechend f\u00fchrt auch Abs. [0028] aus, dass die Soenoide vorzugsweise in derselben Aussparung angeordnet sein sollen, was wiederum dahingehend zu verstehen ist, dass sie sich in derselben Aussparung innerhalb des Druckerdruckkopfes befinden sollen.<br \/>\nSchlie\u00dflich spricht f\u00fcr die dargelegte Auslegung die Tatsache, dass auch bei s\u00e4mtlichen in den Figuren 3 A und B gezeigten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen gem\u00e4\u00df ihrer Beschreibung in Abs. [0058] ff. zum Zwecke einer maximalen Kompaktheit des Druckerdruckkopfes, die eine einfache Montage erm\u00f6glichen soll, die Solenoide innerhalb des Druckerdruckkopfs angeordnet sind, vorzugsweise in einem Fach innerhalb des Druckerdruckkopfs.<br \/>\nEs mag technisch ohne gr\u00f6\u00dfere Bedeutung sein, ob die Solenoide in r\u00e4umlicher N\u00e4he zur Tintenkanone angeordnet sind. In funktionaler Hinsicht k\u00f6nnen die Solenoide ihre Aufgabe auch erf\u00fcllen, wenn sie an irgendeiner Stelle im System des gesamten \u201eTintenstrahldruckers\u201c angeordnet sind und an den von der technischen Lehre des Klagepatents vorgesehenen Schaltkreis angeschlossen sind. Denn es gen\u00fcgt aus technischer Sicht, wenn die Solenoide au\u00dferhalb des Druckerdruckkopfes ihre Aufgabe wahrnehmen w\u00fcrden, als Ventile die Zu- und Abfl\u00fcsse von Tinte und L\u00f6sungsmittel im Rahmen eines hydraulischen Kreislaufs zu regeln, insbesondere auch deshalb, weil gem. Abs. [0030] die L\u00f6sungsmittel- und die Tintenkammer ausdr\u00fccklich nicht im Geh\u00e4use des Druckerdruckkopfes angeordnet sein sollen. Die gebotene funktionale Betrachtung darf bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen jedoch nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal zu eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 \u2013 WC-Sitzgelenk; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2013 \u2013 I-2 U 58\/11).<\/p>\n<p>b.<br \/>\nUnter Zugrundelegung dieses Verst\u00e4ndnisses verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmalsgruppe 3 nicht. Denn bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen befinden sich die Solenoide unstreitig au\u00dferhalb des Druckerdruckkopfes und sind in einem separaten Bauteil des Druckers, dem sog. Cabinet angeordnet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa eine Verletzung von Anspruch 9 des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht festgestellt werden kann, kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines von den Beklagten geltend gemachten Vorbenutzungsrechts in Bezug auf die Funktionsweise des \u201eSp\u00fcl-Zyklus\u201c bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht an, so dass sich insoweit Ausf\u00fchrungen der Kammer er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO. Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 1.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02402 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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