{"id":3764,"date":"2004-09-16T17:00:03","date_gmt":"2004-09-16T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3764"},"modified":"2016-04-28T10:34:55","modified_gmt":"2016-04-28T10:34:55","slug":"4b-o-47903-kuehlschrank","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3764","title":{"rendered":"4b O 479\/03 &#8211; K\u00fchlschrank"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 280<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. September 2004, Az. 4b O 479\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>K\u00fchlger\u00e4te, insbesondere K\u00fchl- oder Gefrierschr\u00e4nke, mit einem einer T\u00fcr\u00f6ffnung aufweisenden Geh\u00e4use, dessen Innenbeh\u00e4lter mit horizontal verlaufenden, einander paarweise gegen\u00fcberliegenden, rippenartigen Tragleisten f\u00fcr das K\u00fchlgut aufnehmende Tragb\u00f6den, wie Traggitter, Tragplatten, ausziehbare K\u00f6rbe, Schubladen und dergleichen versehen sind, an deren der T\u00fcr\u00f6ffnung zugekehrten Enden Halter zum Befestigen von horizontalen Verdampferabschnitten sitzen, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder einzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>bei denen die rippenartigen Tragleisten stirnseitig mit je einer angeformten Aufnahme versehen sind, an welcher jeweils ein derartiger Halter form- und\/oder kraftschl\u00fcssig fixierbar ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 31. April 1993 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, unter Aufschl\u00fcsselung der Eingangsmengen, Eingangszeiten sowie der Verkaufspreise jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung des Schaltungszeitraums, der Internetadressen, unter denen die Werbung abrufbar war, sowie der Suchmaschinen, bei denen die jeweiligen Seiten direkt oder \u00fcber ein Gesamtangebot angemeldet waren,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 28. Juni 1997 zu machen sind;<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichten sind,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten in der Zeit vom 31. April 1993 bis zum 27. Juni 1997 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. als Gesamtschuldner der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 28. Juni 1997 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,&#8211; EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 534 xxx (Klagepatent, Anlage K 1), dessen Anmeldung vom 6. August 1992 am 31. M\u00e4rz 1993 ver\u00f6ffentlicht und dessen Erteilung am 28. Mai 1997 bekannt gemacht wurde. Gegen die Erteilung des Klagepatents haben die Beklagten Nichtigkeitsklage (Anlage A) beim Bundespatentgericht erhoben. Das Klagepatent betrifft ein K\u00fchlger\u00e4t, insbesondere K\u00fchl- oder Gefrierschrank. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eK\u00fchlger\u00e4t, insbesondere K\u00fchl- oder Gefrierschrank, mit einem eine T\u00fcr\u00f6ffnung aufweisenden Geh\u00e4use (11) dessen Innenbeh\u00e4lter (13) mit horizontal verlaufenden, einander paarweise gegen\u00fcberliegenden, rippenartigen Tragleisten (17) f\u00fcr das K\u00fchlgut aufnehmende Tragb\u00f6den, wie Traggitter, Tragplatten, ausziehbare K\u00f6rbe, Schubladen (16) und dergleichen versehen sind, an deren der T\u00fcr\u00f6ffnung zugekehrten Enden Halter (30, 60) zum Befestigen von horizontalen Verdampferabschnitten (15 ) sitzen, dadurch gekennzeichnet, dass die rippenartigen Tragleisten (17) stirnseitig mit je einer angeformten Aufnahme (18) versehen sind, an welcher jeweils ein derartiger Halter (30, 60) form- und\/oder kraftschl\u00fcssig fixierbar ist\u201c.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 7 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Die in Italien ans\u00e4ssige Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt \u00fcber ihre deutsche Vertriebsgesellschaft, die Beklagte zu 2), K\u00fchl- und Gefrierger\u00e4te, die unter den Marken &#8222;A&#8220; und &#8222;I&#8220; angeboten werden. Von der K\u00fchl- und Gefrierfachkombination I CA 138\/I hat die Kl\u00e4gerin als Anlage K 3 Lichtbildabbildungen zur Akte gereicht. Gleichfalls von der Kl\u00e4gerin stammen die nachfolgend wiedergegebenen Lichtbildabbildungen (Anlage K 8), die von ihr mit Bezugszeichen versehen worden sind und welche eine im Gefrierfach angeordnete Tragleiste (17) f\u00fcr eine Schublade und eine sie stirnseitig abschlie\u00dfende Aufnahme (18) zeigen, auf die ein Halter (30) aufgeschoben ist (Bilder 2 bis 4), wobei der Halter in seinem hinteren Bereich einen Halterabschnitt f\u00fcr das sich (auch) an einem unteren Vorsprung der Tragleiste abst\u00fctzende Verdampferrohr aufweist.<\/p>\n<p>Die n\u00e4here Ausgestaltung der Tragleiste und des Halters sowie seiner Befestigung ergibt sich aus dem von den Beklagten vorgelegten Muster eines Teilabschnitts der Seitenwand des Gefrierschrankinnenbeh\u00e4lters mit aufgeschobenem Halter (Anlage B).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch das Verhalten der Beklagten ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und nimmt sie deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nsinngem\u00e4\u00df wie erkannt, jedoch ohne Einr\u00e4umung des tenorierten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\n1. die Klage abzuweisen;<br \/>\n2. den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen den Verletzungsvorwurf in Abrede und machen geltend: Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien die Halter nicht form- und\/oder kraftschl\u00fcssig an den Aufnahmen fixierbar. Nehme man \u2013 wie in Anlage B mit einem Halter geschehen \u2013 die im hinteren Bereich des Halters unterhalb dem Halterabschnitt f\u00fcr das Verdampferrohr vorstehende Nase weg, die beim Aufschieben des Halters auf die Aufnahme in eine Vertiefung im Innengeh\u00e4use eintaucht, zeige sich, dass der Halter an der Aufnahme selbst nicht fixiert sei, sondern einfach heruntergezogen werden und abfallen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen werde sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig verweisen, weshalb der Rechtsstreit zumindest auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Lediglich soweit die Kl\u00e4gerin Rechnungslegung ohne Einr\u00e4umung des tenorierten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts verlangt, erweist sich die Klage als nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein K\u00fchlger\u00e4t. Gem\u00e4\u00df den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift ist es bekannt, die Seitenw\u00e4nde von Gefrierschrankinnenbeh\u00e4ltern mit Tragleisten auszustatten, die sowohl Tragb\u00f6den als auch ihnen zugeordnete horizontale Abschnitte des Verdampfersystems aufnehmen und st\u00fctzen. Diese Tragleisten werden bereits bei der Herstellung des Innenbeh\u00e4lters angeformt. An ihrem vorderen Ende sind die Tragleisten h\u00e4ufig mit Haltern versehen, in welche die horizontalen Abschnitte des Verdampfersystems eingesetzt und fixiert sind und die als Anschl\u00e4ge f\u00fcr herausziehbare Tragb\u00f6den dienen.<\/p>\n<p>Aus der DE \u2013 OS 38 02 140 (Anlage K 5) ist vorbekannt, die Halter durch Steckzapfen zu befestigen, die in Bohrungen in den Seitenw\u00e4nden des Innenbeh\u00e4lters eingesetzt sind. Zum Anbringen der Halter den Innenbeh\u00e4lter mit Durchbr\u00fcchen zu versehen, sieht die Klagepatentschrift als nachteilig an. Bei der Herstellung werden nicht nur zus\u00e4tzliche Arbeitsg\u00e4nge notwendig, sondern die Vorrichtungen sind auf die Abmessungen verschiedener Innenbeh\u00e4lter abzustimmen. Da in den betreffenden Bereichen infolge des Ziehvorgangs bei der Herstellung die Wandst\u00e4rke h\u00e4ufig sehr d\u00fcnn ist, k\u00f6nnen zus\u00e4tzliche Verst\u00e4rkungsma\u00dfnahmen f\u00fcr eine stabile Befestigung der Halter notwendig werden, was wieder einen gesonderten Arbeitsgang vor dem Aussch\u00e4umen des K\u00fchlger\u00e4te \u2013 Geh\u00e4uses notwendig macht.<\/p>\n<p>Die deutsche Gebrauchsmusterschrift 84 37 617.1 (Anlage K 6) offenbart eine weitere M\u00f6glichkeit der Halterung von rostartigen B\u00f6den. Hierbei sind Drahtrohrverdampfer mit den seitlich vorstehenden Enden ihrer Drahtst\u00e4be in leistenartige, im Querschnitt U-f\u00f6rmige F\u00fchrungen eingeschoben, die an den Seitenw\u00e4nden des Geh\u00e4uses angespritzt sind. Als Halter dienende Formteile sichern die Drahtst\u00e4be gegen ein Herausziehen. Hieran kritisiert die Klagepatentschrift, dass das Spritzwerkzeug zur Fertigung des Innenbeh\u00e4lters mit den leistenartigen F\u00fchrungen sehr aufwendig und kompliziert ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verweist ferner auf den aus der DE-OS 26 38 364 (Anlage K 7) vorbekannten Gefrierschrank, in dem horizontal verlaufende Verdampferetageren vorgesehen sind, die im Bereich der Gefrierschrank\u00f6ffnung durch je ein Befestigungsteil an den Seitenw\u00e4nden des Innenbeh\u00e4lters fixiert sind. Die Befestigungsteile sind in raumgreifenden nutenartigen Vertiefungen untergebracht, welche in die W\u00e4rmeisolation des Gefrierschranks ragen. An dieser Ausgestaltung kritisiert die Klagepatentschrift, dass zur Abst\u00fctzung der Gefrierk\u00f6rbe durch spezielle Trageleisten und zur Halterung der Verdampferetageren an den Innenbeh\u00e4lterseiten zwei voneinander unabh\u00e4ngige Formgebungen zu verwirklichen sind. Dies erfordert ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig aufwendiges Formgebungswerkzeug. Ferner haben die nutenartigen Vertiefungen eine nicht unbedeutende Schm\u00e4lerung der W\u00e4rmeisolation zur Folge. Au\u00dferdem ist der Montagevorgang aufwendig, da die Befestigungsteile f\u00fcr die Verdampferetageren mit Verriegelungselementen angebracht werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung nach dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, bei K\u00fchlger\u00e4ten die Tragleisten am Innenbeh\u00e4lter so zu gestalten, dass die zur Fixierung der horizontalen Verdampferabschnitte und zur Sicherung der Tragb\u00f6den dienenden Halter auf einfache Weise, ohne zus\u00e4tzliche Befestigungsmittel sicher daran befestigt werden k\u00f6nnen. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die folgende Merkmalskombination vor:<\/p>\n<p>1. K\u00fchlger\u00e4t, insbesondere K\u00fchl- oder Gefrierschrank, mit<br \/>\n1.1. einem eine T\u00fcr\u00f6ffnung aufweisenden Geh\u00e4use (1) und<br \/>\n1.2. einem Innenbeh\u00e4lter (13).<br \/>\n2. Der Innenbeh\u00e4lter (13) ist mit horizontal verlaufenden, einander paarweise gegen\u00fcberliegenden, rippenartigen Tragleisten (17) f\u00fcr das K\u00fchlgut aufnehmende Tragb\u00f6den, wie Traggitter, Tragplatten, ausziehbare K\u00f6rbe, Schubladen (16) und der gleichen versehen.<br \/>\n3. An den der T\u00fcr\u00f6ffnung zugekehrten Enden der Tragleisten (17) sitzen Halter (30, 60) zum Befestigen von horizontalen Verdampferabschnitten (15).<br \/>\n4. Die rippenartigen Tragleisten (17)<br \/>\n4.1 sind stirnseitig mit je einer angeformten Aufnahme (18) versehen,<br \/>\n4.2 an welcher jeweils ein derartiger Halter (30, 60) form- und\/oder kraftschl\u00fcssig fixierbar ist.<\/p>\n<p>Der Klagepatentschrift zufolge zeichnet sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung durch eine besonders einfache Montage der Halter aus. Diese k\u00f6nnen fertigungsfreundlich gestaltet werden. Durchbr\u00fcche in der Innenwand des Geh\u00e4uses und der damit verbundene zus\u00e4tzliche Arbeitsaufwand werden \u00fcberfl\u00fcssig. Um den Halter einerseits gegen unbeabsichtigtes Abziehen von der Aufnahme zu sichern und andererseits mit geringem Aufwand mit einzelnen Hilfsmitteln jederzeit demontieren zu k\u00f6nnen, sieht das Klagepatent als bevorzugte Variante vor, den Halter an seinem geschlossenen Ende mit einem (federnden) Rastmittel zu versehen, welches in eine Vertiefung in der Innenwand des Innengeh\u00e4uses einrasten kann (vgl. Unteranspruch 4).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Mit Ausnahme des Merkmals 4.2 von Patentanspruch 1 steht die Verwirklichung der Anspruchsmerkmale zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Der Benutzungstatbestand begegnet insoweit auch keinen Bedenken. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist aber auch Merkmal 4.2 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der jeweilige Halter form- und\/oder kraftschl\u00fcssig an der Aufnahme der Tragleiste fixierbar ist.<\/p>\n<p>Wie das von den Beklagten selbst vorgelegte Muster gem\u00e4\u00df Anlage B belegt, ist der Halter nach dem Aufschieben auf die Aufnahme und Einrasten der Nase in die korrespondierende Vertiefung des Innenbeh\u00e4lters fixiert. Die Rastnase begrenzt die horizontale Bewegung und steht einem unbeabsichtigten Abziehen des Halters von der Aufnahme entgegen. In Richtung zur Innenbeh\u00e4lterr\u00fcckwand setzt die hinter der Aufnahme beginnende Tragleiste dem Halter eine weitere horizontale Begrenzung. Da der U-f\u00f6rmig ausgebildete Halter auf die Aufnahme aufgeschoben ist und in ihm Stege\/Rippen angeformt sind, die an den L\u00e4ngsseiten der Aufnahme gebildete Vorspr\u00fcnge hintergreifen bzw. in die dort gebildeten Nuten eingreifen, ist auch eine vertikale Fixierung gegeben, die ein seitliches Abfallen des Halters von der Aufnahme verhindert. Die Fixierung ist auch form- und\/oder kraftschl\u00fcssig. Dass materialbedingt gewisse Toleranzen verbleiben, ist unsch\u00e4dlich, da diese \u2013 was die Beklagten selbst nicht behaupten \u2013 nicht so gro\u00df sind, dass der Halter seiner Funktion nicht gerecht werden kann, der Befestigung des Verdampferabschnitts zu dienen. Mehr setzt das unter praktischen Anwendungsgesichtspunkten zu beurteilende Klagepatent nicht voraus.<\/p>\n<p>Eine Verletzung des Klagepatents w\u00e4re vor diesem Hintergrund nur dann zu verneinen, wenn Merkmal 4.2 verlangen w\u00fcrde, dass die Fixierung des Halters gegen ein Herausziehen nach vorne ausschlie\u00dflich durch seine Verbindung bzw. seinen Kontakt zur Aufnahme hergestellt werden darf. Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten zu verneinen. Schon der Anspruchswortlaut tr\u00e4gt ein derart enges Verst\u00e4ndnis der technischen Lehre nicht. Die Formulierung, nach der der Halter an der Aufnahme fixierbar ist, besagt bei unbefangenem Verst\u00e4ndnis nicht mehr, als dass die Aufnahme den Halter aufnimmt und der Halter in seiner an der Aufnahme bestimmungsgem\u00e4\u00df eingenommenen Position fixiert werden kann. Welche Mittel hierzu verwendet werden und an welcher Stelle sie im Bereich der Aufnahme in fixierender Weise zusammen wirken, gibt Merkmal 4.2 nicht vor. Das Klagepatent stellt sie vielmehr in das Belieben des Fachmanns. Entscheidend ist nur, dass der Halter entsprechend der Aufgabenstellung des Klagepatents und in Abgrenzung zum gew\u00fcrdigten Stand der Technik ohne zus\u00e4tzliche Befestigungsmittel an der Aufnahme befestigt werden kann. Dabei soll der Halter \u2013 jedenfalls bevorzugt \u2013 auch vor einem unbeabsichtigten Abziehen gesichert sein (vgl. Seite 3 Zeile 30 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Dies schlie\u00dft es in \u00dcbereinstimmung mit dem in Unteranspruch 4 und der Klagepatentschrift (vgl. S. 3 Zeilen 27 bis 29; Seite 4 Zeilen 56 bis Seite 5 Zeile 3; Seite 5 Zeilen 38 bis 41) offenbarten Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht aus, den Halter vor einem unbeabsichtigten Abziehen von der Aufnahme zu sichern, in dem man am Ende des Halters eine Rastnase vorsieht, welche in eine Vertiefung des Innenbeh\u00e4lters einrastet bzw. eingreift, sobald der Halter auf die Aufnahme aufgeschoben wurde. Auch in diesem Fall l\u00e4sst sich zwanglos sagen, dass der Halter an der Aufnahme fixiert ist. Denn er wird in seiner bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Position an der Aufnahme gehalten, ohne dass neben der Aufnahme, dem Halter und der ohnehin vorhandenen Innenbeh\u00e4lterfl\u00e4che weitere Befestigungsmittel eingesetzt werden m\u00fcssten, um den Halter an der Aufnahme zu fixieren. Anders als von den Beklagten geltend gemacht, stellt die kleine Vertiefung bzw. Ausbeulung des Innenbeh\u00e4lters zur Aufnahme der Rastnase kein weiteres Befestigungsmittel im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents dar. Das Klagepatent sieht in seinem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Unteranspruch 4 selbst eine Vertiefung des Innenbeh\u00e4lters zur Aufnahme eines Rastmittels vor, um den Halter vor einem unbeabsichtigten Abziehen von der Aufnahme zu sichern. Demgem\u00e4\u00df kann der Fachmann der Klagepatentschrift unmittelbar entnehmen, dass aus Sicht des Klagepatents das Vorsehen einer kleinen Vertiefung unsch\u00e4dlich ist und der Erzielung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkungen und Vorteile nicht entgegensteht. Weshalb der Fachmann entgegen dem zu einer anderen Sichtweise gelangen sollte, ist nicht ersichtlich. Eine kleinfl\u00e4chige Materialvertiefung bzw. Materialausbeulung ist mit dem an der DE-OS 38 02 140 (Anlage K 5) kritisierten Materialdurchbruch und der hierdurch verursachten Materialschw\u00e4chung nicht zu vergleichen. Dar\u00fcber hinaus dient die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vertiefung allein der Aufnahme der Rastnase, um eine Abziehsicherung herzustellen, und nicht &#8211; wie es bei der angef\u00fchrten Druckschrift der Fall ist &#8211; als ma\u00dfgeblicher Abst\u00fctzpunkt, der das Gewicht des Verdampferabschnitts zu tragen hat. Dies wird erfindungsgem\u00e4\u00df vielmehr durch die den Halter tragende Aufnahme am Ende der Tragleiste gew\u00e4hrleistet. Im Hinblick auf Gr\u00f6\u00dfe und Lage der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vertiefung kann anders als bei den aus der DE-OS 26 38 364 (Anlage K 7) bekannten gro\u00dffl\u00e4chigen Nuten im \u00d6ffnungsbereich des Gefrierschranks auch keine Rede davon sein, dass die Vertiefungen eine Schm\u00e4lerung der W\u00e4rmeisolation zur Folge haben k\u00f6nnen. Dass das Vorsehen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vertiefungen in fertigungs- bzw. formungstechnischer Hinsicht Probleme aufwirft, die mit den aus dem Stand der Technik bekannten Schwierigkeiten vergleichbar sind, ist weder ersichtlich noch von den Beklagten substantiiert dargelegt worden.<\/p>\n<p>Nach alledem steht der Verwirklichung von Merkmalen 4.2 somit nicht entgegen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Halter hinter seinem U-f\u00f6rmigen, auf die Aufnahme zu schiebenden Abschnitt eine Rastnase aufweist, die in eine im Innenbeh\u00e4lter ausgebildete Vertiefung eingreift, wenn der Halter bestimmungsgem\u00e4\u00df auf die Aufnahme aufgeschoben wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung und, da sie zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt haben, gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 Satz 2 PatG zum Schadensersatz und gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG zur Entsch\u00e4digung verpflichtet. Die Schadens- und Entsch\u00e4digungsh\u00f6he ist derzeit ungewiss. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung und Entsch\u00e4digungsverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadensersatz und Entsch\u00e4digung zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zulegen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB; \u00a7 140 b PatG). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten gem\u00e4\u00df der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (InstGE 3, 176-Glasscheiben-Befestiger) ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt &#8211; auch von Amts wegen &#8211; einzur\u00e4umen. Lediglich insoweit erweist sich die Klageforderung als unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Anlass, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen, besteht nicht. Eine Vernichtung des Klagepatents zum anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren erscheint nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen sich zur Begr\u00fcndung ihres Aussetzungsantrages nicht mit Erfolg darauf berufen, der aus den Lichtbildern gem\u00e4\u00df Anlage AK 6 ersichtliche, in der m\u00fcndlichen Verhandlung im Original zur Ansicht gebrachte Gefrierschrank (P AFB 97 09\/PH) erf\u00fclle die Voraussetzungen einer offenkundigen Vorbenutzung des Gegenstands des Klagepatents.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie von den Beklagten vorgelegten technischen Zeichnungen (Anlage AK 7 und 8) sind nicht geeignet, die Offenkundigkeit der Vorbenutzung zu belegen, da weder ersichtlich ist noch von den Beklagten selbst behauptet wird, dass diese Zeichnungen der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich waren. Ob der aus Anlage AK 6 ersichtliche Gefrierschrank im Nichtigkeitsverfahren als Stand der Technik zu ber\u00fccksichtigen ist, h\u00e4ngt somit entscheidend davon ab, ob der Gefrierschrank tats\u00e4chlich vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents im Handel erh\u00e4ltlich und damit der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich war. Da die Kl\u00e4gerin die behauptete offenkundige Vorbenutzung (zul\u00e4ssigerweise mit Nichtwissen) bestreitet, wird es nach dem bisherigen Sach- und Streitstand im Nichtigkeitsverfahren auf den von den Beklagten diesbez\u00fcglich angebotenen Zeugenbeweis ankommen, sollte das Bundespatentgericht die Vorbenutzung f\u00fcr beachtlich halten. Deren Ausgang ist ungewiss, so dass sich schon aus diesem Grund nicht feststellen l\u00e4sst, ob die von den Beklagten behauptete offenkundige Vorbenutzung zur Vernichtung des Klagepatents f\u00fchren wird. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Zeugen sowie die vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents erstellten technischen Zeichnungen stellen nur Indizien f\u00fcr die behauptete Vorbenutzung dar, nicht aber objektive Anhaltspunkte von einer Tragweite, die das Ergebnis einer die pers\u00f6nliche Aussage und den pers\u00f6nlichen Eindruck des Zeugen umfassenden und ber\u00fccksichtigenden Beweisaufnahme mit solcher Gewissheit vorweg zu nehmen vermag, dass im Rahmen der Aussetzungsentscheidung der Beweis der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung unterstellt werden kann. Dies gilt um so mehr, als der Zeuge nicht nur zu seiner Person und zum Zeitpunkt des Erwerbs des Gefrierschranks, sondern auch zu Aufbau- und Zubeh\u00f6rgegenst\u00e4nden (Schubladen, Tragb\u00f6den etc.) im Zeitpunkt des Erwerbs zu befragen w\u00e4re.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nLetztlich kann aber auch dahin gestellt bleiben, ob es sich bei dem aus Anlage AK 6 ersichtlichen Gefrierschrank um einen vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents vertriebenen Gegenstand handelt, da er nicht geeignet ist, den Rechtsbestand des Klagepatents in hohem Ma\u00dfe in Zweifel zu ziehen.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents weist gem\u00e4\u00df seinen Merkmalen 2 und 3 den Tragleisten zwei Funktionen zu. Zum einen sollen sie die das K\u00fchlgut aufnehmenden Tragb\u00f6den (z.B. Schubladen) tragen und gegebenenfalls f\u00fchren. Zum anderen sollen sie &#8211; vermittelt \u00fcber einen Halter &#8211; auch zur Befestigung von horizontalen Verdampferabschnitten beitragen (vgl. zur Funktion der Tragleisten auch Seite 2 Zeilen 8 bis 10 der Klagepatentschrift). Die erfinderische Leistung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent liegt insoweit darin, dass die Tragleisten beide Funktionen wahrnehmen k\u00f6nnen, wobei dies durch Anformung einer stirnseitigen Aufnahme zur form- und\/oder kraftschl\u00fcssigen Fixierung der Halter in herstellungs- und montagetechnisch besonders einfacher Weise geschieht.<\/p>\n<p>Folgt man dem Vortrag der Beklagten, findet bei dem aus Anlage AK 6 ersichtlichen Gefrierschrank eine Abst\u00fctzung der Verdampferrohre statt, n\u00e4mlich in einer Nut im Bereich der Gefrierschrankr\u00fcckwand und durch im vorderen Seitenwandbereich angeformte Abschnitte, auf die Halter aufgeschoben werden k\u00f6nnen. Erfindungsgem\u00e4\u00df k\u00f6nnen die Abschnitte des Verdampferrohres aber nicht zugleich die von der Tragleiste zu haltenden Tragb\u00f6den f\u00fcr das K\u00fchlgut sein, da dies ersichtlich die Gefahr einer Besch\u00e4digung des K\u00fchlsystems durch Belastung der Anschl\u00fcsse f\u00fcr die Verdampferrohre bedeuten w\u00fcrde. Deshalb wird der Fachmann entsprechend dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 zwischen den Verdampferabschnitten, die zur Vermeidung von Besch\u00e4digungen nur befestigt werden sollen, und den eigentlichen Tragb\u00f6den, die das K\u00fchlgut aufnehmen und deren Gewicht unmittelbar von den Tragleisten aufgefangen wird, unterscheiden.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Verdampferrohre w\u00fcrden in Verbindung mit den d\u00fcnnen, parallel zu den Seitenw\u00e4nden verlaufenden St\u00e4ben ein als Tragboden fungierendes Tragegitter bilden. Dies schon deshalb nicht, weil die d\u00fcnnen L\u00e4ngsst\u00e4be sich lediglich in einer Nut in der R\u00fcckwand des Innenbeh\u00e4lters und in dem die gegen\u00fcberliegenden Halter verbindenden Querprofil abst\u00fctzen. Dieses Abst\u00fctzen erfolgt damit nicht im Sinne von Patentanspruch 1 an einander paarweise gegen\u00fcberliegenden, rippenartigen Tragleisten des Innenbeh\u00e4lters. Soweit der angeblich vorbekannte Gefrierschrank in seinem oberen Bereich ein Fach mit gesonderter \u00d6ffnungsklappe aufweist, ist zu dessen Abst\u00fctzung ein gesondertes Tragleistenpaar ausgebildet, das keine Aufnahme f\u00fcr eine Befestigungshalterung f\u00fcr den Verdampferabschnitt aufweist. Auch dies zeigt, dass die von den Beklagten angef\u00fchrten, eine nur geringe L\u00e4ngserstreckung aufweisenden Anformungen, an deren Ende Halter aufschiebbar sind, nicht in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise als Tragleisten f\u00fcr gesonderte Tragb\u00f6den zur Aufnahme von K\u00fchlgut angesehen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann, ohne in eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung zu verfallen, ausgehend von dem Gefrierschrank nach Anlage AK 6, der eine spezielle Konstruktion zur Abst\u00fctzung und Befestigung von Verdampferrohren und L\u00e4ngsst\u00e4ben aus Metall zeigt, in naheliegender Weise zur patentgesch\u00fctzten Lehre h\u00e4tte gelangen k\u00f6nnen, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDass es &#8211; wie von den Beklagten im Nichtigkeitsverfahren geltend gemacht &#8211; f\u00fcr den Fachmann naheliegend war, aufgrund einer Kombination der SU 16 40 499 (Anlage K 10, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 11) mit der DE-OS 26 38 364 (Anlage K 7 = AK 12) zur Lehre des Klagepatents zu gelangen, l\u00e4sst sich ebenfalls nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzungsentscheidung erforderlichen Sicherheit feststellen. Vielmehr erscheint die Betrachtung der Beklagten nicht frei von einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtung.<\/p>\n<p>In der SU ist lediglich die sichere, ein Verrutschen ausschlie\u00dfende Halterung von Tragb\u00f6den in einem K\u00fchlschrank gezeigt, der keine zus\u00e4tzlich zu befestigenden horizontalen Verdampferabschnitte enth\u00e4lt. Es ist auch in keiner Weise ersichtlich oder von den Beklagten aufgezeigt worden, welche konstruktiven \u00c4nderungen an der offenbarten Vorrichtung f\u00fcr den Fachmann nahe gelegen haben sollen, um an den Halter- bzw. Klemmelementen neben den zur Aufnahme des K\u00fchlguts bestimmten Tragb\u00f6den auch noch Verdampferabschnitte zu befestigen. Die von dem Beklagten angef\u00fchrte DE-OS gibt hierf\u00fcr keine Anregungen. Im Gegenteil: Da dort f\u00fcr die Verdampferabschnitte und die das K\u00fchlgut aufnehmenden Gefrierk\u00f6rbe jeweils getrennte Befestigungsvorrichtungen ausgebildet sind, wird der Fachmann von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung weggef\u00fchrt, die Tragleisten nicht nur f\u00fcr die das K\u00fchlgut aufnehmenden B\u00f6den, K\u00f6rbe etc. zu verwenden, sondern die Tragleisten zugleich zu benutzen, um &#8211; vermittelt \u00fcber einen Halter &#8211; auch zur Befestigung der horizontalen Verdampferabschnitte beizutragen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten meinen, die in der SU gezeigten Tragb\u00f6den m\u00fcssten nur durch vorbekannte \u201eVerdampfergitter\u201c ersetzt werden, um zur Lehre des Klagepatents zu gelangen, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits unter 1b) ausgef\u00fchrt wurde, sind gem\u00e4\u00df dem in den Merkmalen 2 und 3 offenbarten Gegenstand des Klagepatents die Tragb\u00f6den als das Gewicht des K\u00fchlguts aufnehmende und in die Tragleisten leitende Teile von den Verdampferabschnitten zu unterscheiden, die nur befestigt werden sollen, aber selbst nicht dazu bestimmt sind, das Gewicht des K\u00fchlguts zu tragen. Anderenfalls w\u00fcrde die Aufgabenstellung des Klagepatents (Seite 3 Zeilen 6 bis 8) auch keine Unterscheidung dahingehend rechtfertigen, dass die an den Tragleisten befindlichen Halter einerseits die horizontalen Verdampferabschnitte fixieren und andererseits als Sicherung f\u00fcr die Tragb\u00f6den dienen k\u00f6nnen. Im \u00fcbrigen ist aber bereits in dem vom Klagepatent gew\u00fcrdigten Stand der Technik gezeigt, die Verdampferrohre mit d\u00fcnnen L\u00e4ngsst\u00e4ben zu verbinden und so durch Ausbildung eines Gitters zu stabilisieren. Allein die Befestigung solcher als Verdampferabschnitte fungierenden Verdampferroste oder -gitter unabh\u00e4ngig von zus\u00e4tzlichen Tragb\u00f6den zu gew\u00e4hrleisten, ist nicht Gegenstand des Klagepatents, selbst wenn man unterstellt, dass die vorbekannten Verdampferroste bzw. -gitter eine gewisse Stabilit\u00e4t und Tragf\u00e4higkeit aufweisen.<\/p>\n<p>Aber auch wenn man der Betrachtung der Beklagten folgen wollte, l\u00e4sst sich der in der SU offenbarte Tragboden nicht ohne weiteres durch ein \u201eVerdampfergitter\u201c austauschen, da Teil des Gitters auch die Verdampferrohre sind, so dass in ein solches Gitter nicht einfach die aus der SU ersichtlichen Aussparungen (10) der Tragb\u00f6den eingebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie von den Beklagten in das Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrte DE 71 37 448 (Anlage CK 14) geht \u00fcber den im Klagepatent gew\u00fcrdigten Stand der Technik nicht hinaus und gibt damit ebenfalls keinen Anlass, den Rechtsstreit auszusetzen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nWie sich bereits aus den Ausf\u00fchrungen zur Verletzungsfrage ergibt, kann den Beklagten schlie\u00dflich nicht darin gefolgt werden, die im Unteranspruch 4 und der Patentbeschreibung offenbarte Sicherung des Halters gegen ein unbeabsichtigtes Abziehen durch Vorsehen eines am Ende des Halters befindlichen Rastmittels, welches in einer Vertiefung des Innenbeh\u00e4lters eingreift, f\u00fchre zu keiner Fixierung des Halters an der Aufnahme im Sinne von Merkmal 4.2. Demgem\u00e4\u00df geht der hierauf gest\u00fctzte Einwand einer unzureichenden Offenbarung der beanspruchten technischen Lehre von vornherein fehl. Ferner ist die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass es f\u00fcr den Durchschnittsfachmann allein schon aufgrund seines Fachwissens kein Problem darstellt, im Sinne von Merkmal 4.2 Aufnahme und Halter derart aufeinander abzustimmen, dass eine form- und\/oder kraftschl\u00fcssige Fixierung des Halters an der Aufnahme m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Kl\u00e4gerin ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig und hat keine besonderen Kosten veranlasst.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zu vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Dem vom Beklagtenvertreter begehrten Schriftsatznachlass zum Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 11.08.2004 war nicht zu entsprechen. Er hat selbst nicht geltend gemacht, der Schriftsatz der Beklagten enthalte in tats\u00e4chlicher Hinsicht neues Vorbringen, zu dem er ohne R\u00fccksprache mit seiner Mandantin in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht ausreichend Stellung habe nehmen k\u00f6nnen. Hinsichtlich der Nichtigkeitsklage hat die Beklagte sogar noch ihre Stellungnahme vom 30.08.2004 (Anlage C) in den Rechtsstreit eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 500.000,&#8211; EUR.<\/p>\n<p>Dr. R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 280 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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