{"id":3762,"date":"2015-03-26T17:00:26","date_gmt":"2015-03-26T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3762"},"modified":"2016-04-28T10:35:12","modified_gmt":"2016-04-28T10:35:12","slug":"4c-o-4014-lichtabstrahlendes-halbleiterelement","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3762","title":{"rendered":"4c O 40\/14 &#8211; Lichtabstrahlendes Halbleiterelement"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02395<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. M\u00e4rz 2015, Az. 4c O 40\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein mischfarbiges Licht abstrahlendes Bauelement mit einem blaues Licht aussendenden Halbleiterk\u00f6rper, der elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenl\u00e4ngenbereichs mit einem Intensit\u00e4tsmaximum bei einer Wellenl\u00e4nge \u03bb \u2264 520 nm aussendet, und einem Lumineszenzkonversionenelement, das einen lumineszierenden Leuchtstoff aufweist, der einen Teil des vom Halbleiterk\u00f6rper ausgesandten blauen Lichts absorbiert und sichtbares Licht eines l\u00e4ngerwelligen zweiten Wellenl\u00e4ngenbereichs emittiert, wobei das Lumineszenzkonversionselement anorganische Leuchtstoffpartikel enth\u00e4lt, sowohl f\u00fcr die Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereichs als auch f\u00fcr die Strahlung des zweiten Wellenl\u00e4ngenbereichs zumindest teilweise durchl\u00e4ssig ist, zumindest zum Teil dem Halbleiterk\u00f6rper in Abstrahlrichtung des Bauelements nachgeordnet ist, von dem Halbleiterk\u00f6rper abgestrahltes sichtbares Licht des ersten Wellenl\u00e4ngenbereichs mit lumineszenzkonvertiertem sichtbarem Licht des zweiten Wellenl\u00e4ngenbereichs mischt, und der Leuchtstoff einen oder mehrere Stoffe aus der Gruppe der mit Seltenen Erden dotierten Orthosilikate ausgenommen Granate aufweist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 2. Mai 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,<br \/>\nwobei die Angaben zu lit. e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 29. Januar 2012 zu machen sind,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<br \/>\n3. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 29. Januar 2012 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 196 55 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 2) zur\u00fcckzugeben und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird;<\/p>\n<p>4. nur die Beklagte zu 2): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2) herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagten verpflichtet sind, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 2. Mai 1998 bis zum 28. Januar 2012 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten seit dem 29. Januar 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist bez\u00fcglich des Tenors zu Ziffer I.1, I.3 und I. 4 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 600.000,00 \u20ac, bez\u00fcglich des Tenors zu Ziffer I.2 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 150.000,00 \u20ac und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b>:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt zur A-Gruppe, einer weltweit f\u00fchrenden Herstellerin von Leuchtmitteln, u.a. LED. Sie ist eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des deutschen Patents DE 196 55 XXX (Anlage rop 1, im Folgenden: \u201eKlagepatent\u201c) betreffend ein mischfarbiges, insbesondere wei\u00dfes Licht abstrahlendes Halbleiterelement. Das Klagepatent wurde am 20. September 1996 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 2. April 1998, die Erteilung des Klagepatents wurde am 29. Dezember 2011 bekanntgemacht. Eine Berichtigung der Patentschrift ist am 1. M\u00e4rz 2012 ver\u00f6ffentlicht worden. Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nDie bis zum 24. Juni 2011 im Register als Inhaberin des Klagepatents eingetragene A B C GmbH hat der Kl\u00e4gerin die ihr bis zum Inhaberwechsel entstandenen Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche mit Erkl\u00e4rung vom 27. Juni 2014 abgetreten, die Kl\u00e4gerin hat die Abtretung mit Erkl\u00e4rung vom gleichen Tage angenommen (Anlage rop 3).<br \/>\nDas Klagepatent hat ein Einspruchsverfahren durchlaufen, in dessen Verlauf die Einsprechenden D B F, G Deutschland GmbH und H GmbH ihre Einspr\u00fcche zur\u00fcckgenommen haben. Das DPMA hat das Einspruchsverfahren nach R\u00fccknahme der Einspr\u00fcche von Amts wegen ohne Beteiligung der Einsprechenden fortgef\u00fchrt und mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 (Anlage rop 10) das Klagepatent in vollem Umfang aufrechterhalten.<br \/>\nGegen das Klagepatent hat die I B J beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben (Az. 2 Ni 17\/14), \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<br \/>\nDer ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<br \/>\n\u201eMischfarbiges Licht abstrahlendes Bauelement mit einem blaues Licht aussendenden Halbleiterk\u00f6rper, der elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenl\u00e4ngenbereichs mit einem Intensit\u00e4tsmaximum bei einer Wellenl\u00e4nge \u03bb \u2264 520 nm aussendet, und einem Lumineszenzkonversionenelement, das einen lumineszierenden Leuchtstoff aufweist, der einen Teil des vom Halbleiterk\u00f6rper ausgesandten blauen Lichts absorbiert und sichtbares Licht eines l\u00e4ngerwelligen zweiten Wellenl\u00e4ngenbereichs emittiert, wobei das Lumineszenzkonversionselement anorganische Leuchtstoffpartikel enht\u00e4lt, sowohl f\u00fcr die Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereichs als auch f\u00fcr die Strahlung des zweiten Wellenl\u00e4ngenbereichs zumindest teilweise durchl\u00e4ssig ist, zumindest zum Teil dem Halbleiterk\u00f6rper in Abstrahlrichtung des Bauelements nachgeordnet ist, von dem Halbleiterk\u00f6rper abgestrahltes sichtbares Licht des ersten Wellenl\u00e4ngenbereichs mit lumineszenzkonvertiertem sichtbarem Licht des zweiten Wellenl\u00e4ngenbereichs mischt, und der Leuchtstoff einen oder mehrere Stoffe aus der Gruppe der mit Seltenen Erden dotierten Orthosilikate ausgenommen Granate aufweist.\u201c<br \/>\nHinsichtlich der lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 6, 7, 12, 14, 15, 19, 21 und 25 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<br \/>\nDie nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und zeigen erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiele jeweils in einer schematischen Schnittansicht:<br \/>\nDie Beklagte zu 1) vertreibt \u00fcber den Einzelhandel, u.a. \u00fcber die Elektronikm\u00e4rkte der K-Gruppe, aber auch direkt \u00fcber ihre Internetseite <a title=\"www.L.com\/de\" href=\"http:\/\/www.l.com\/de\">www.L.com\/de<\/a> Tabletcomputer des Typs M 7, deren Bildschirme mit LED als Hintergrundbeleuchtung versehen sind (im Folgenden \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c). Die Beklagte zu 2) unterst\u00fctzt die Beklagte zu 1) bei dem Vertrieb der Tablets L M 7 und ist unter anderem f\u00fcr die Bearbeitung von Gew\u00e4hrleistungs- und Servicef\u00e4llen verantwortlich. Dar\u00fcber hinaus vertreibt sie auch selbst \u00fcberholte Tablet-Ger\u00e4te, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform enthalten. Auf der R\u00fcckseite der Tablets sind sowohl die Beklagte zu 1), als auch die Beklagte zu 2) mit Namen und Anschrift aufgef\u00fchrt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat im Bundesgebiet mehrere Ger\u00e4te des Typs M 7 erworben, sie zerlegt, die LED isoliert und das von den LED emittierende Licht gemessen. Die Dokumentation dieser Messungen ist als Anlage rop 6 vorgelegt worden. Die Kl\u00e4gerin hat sodann die N-Abteilung der O AG damit beauftragt, die einem Tablet mit der Seriennummer XXX entnommene angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu untersuchen. Die O AG hat die LED mit optischen und Rasterelektronenmikroskopen, mittels R\u00f6ntgenbeugung (XRD) und energiedispersiver R\u00f6ntgenspektroskopie untersucht und die Ergebnisse dieser Untersuchungen in Anlage rop 7 zusammengefasst.<br \/>\nDie Beklagten haben mit Schriftsatz vom 4. September 2014 (Bl. 32 d.A.) der P Co., Ltd., von der die Beklagte zu 1) die angegriffenen LED bezieht, den Streit verk\u00fcndet. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 (Bl. 109 d.A.) haben die Beklagten zudem der Q Corporation, die LCD-Panels f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform herstellt und an die Beklagte zu 1) liefert, den Streit mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten, verk\u00fcndet. Die Streitverk\u00fcndeten sind dem Rechtsstreit nicht beigetreten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde sich im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin den Klageantrag auf Vernichtung in Bezug auf die Beklagte zu 1) mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen hat, beantragt sie,<br \/>\nzu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage (Az. 2 Ni 17\/14) gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, das Klagepatent werde auf die von der I B J erhobene Nichtigkeitsklage hin vernichtet werden. Insbesondere stehe die Druckschrift KR 1996-0005XXX (Anlage HE 2) dem Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich entgegen. Dar\u00fcber hinaus mangele es Anspruch 1 des Klagepatents auch an der erforderlichen erfinderischen T\u00e4tigkeit im Hinblick auf die Druckschrift JP H8-100XXX, da diese Druckschrift bereits vor dem Anmeldetag des Klagepatents eine Struktur offenbart habe, welche ein Mischlicht aus einer Prim\u00e4rstrahlung und einer Sekund\u00e4rstrahlung zusammenfasse. Schlie\u00dflich berufen sich die Beklagten auf die Nichtigkeitsgr\u00fcnde der unzul\u00e4ssigen Erweiterung und der mangelnden Ausf\u00fchrbarkeit.<br \/>\nIn Bezug auf den Streitwert des Rechtsstreits tragen die Beklagten vor, dieser m\u00fcsse erheblich niedriger als der von der Kl\u00e4gerin vorgeschlagene vorl\u00e4ufige Streitwert von 1.000.000,00 \u20ac angesetzt werden. Die Kl\u00e4gerin habe das M 7-Tablet der ersten Generation angegriffen. Dieses Produkt sei in Deutschland lediglich in dem Zeitraum vom 2. Quartal 2012 bis Ende 2013 in einer Gesamtst\u00fcckzahl von 151.000 verkauft worden. In jedem Tablet seien 18 LED\u2019s verbaut, deren Preis insgesamt pro Tablet zwischen 0,36 \u2013 1,62 US$ betrage, so dass sich ein \u00fcberschaubarer Schaden der Kl\u00e4gerin ergebe, zumal eine Wiederaufnahme des Vertriebs dieses M 7 Tablets aufgrund der sich st\u00e4ndig verbessernden technischen Spezifikation f\u00fcr die Zukunft ausgeschlossen sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sowie gegen die Beklage zu 2) einen Anspruch auf Vernichtung.<br \/>\nVeranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Halbleiterbauelement, das mischfarbiges, insbesondere wei\u00dfes Licht, abstrahlt.<br \/>\nZum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt die Klagepatentschrift zun\u00e4chst aus, dass in vielen potentiellen Anwendungsgebieten f\u00fcr Leuchtdioden, wie zum Beispiel bei Anzeigeelementen im Kfz-Armaturenbrett, Beleuchtung in Flugzeugen und Autos und bei vollfarbtauglichen LED-Displays verst\u00e4rkt die Forderung nach Leuchtdiodenanordnungen auftrete, mit denen sich mischfarbiges Licht, insbesondere wei\u00dfes Licht erzeugen l\u00e4sst. Aus dem Stand der Technik sei es bekannt, wei\u00dfes \u201eLED\u201c-Licht mit sogenannten Multi-LED\u2019s zu erzeugen, bei denen drei verschiedenfarbige Leuchtdioden (eine rote, eine gr\u00fcne und eine blaue) oder zwei komplement\u00e4rfarbige Leuchtdioden (z.B. eine blaue und eine gelbe) verwendet werden. Neben einem erh\u00f6hten Montageaufwand seien f\u00fcr solche Multi-LED\u2019s jedoch auch aufwendige Ansteuerelektroniken erforderlich, da die verschiedenen Diodentypen unterschiedliche Ansteuerspannungen ben\u00f6tigten. Au\u00dferdem werde die Langzeitstabilit\u00e4t \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 hinsichtlich Wellenl\u00e4nge und Intensit\u00e4t durch unterschiedliche Alterungserscheinungen der verschiedenen Leuchtdioden und auch aufgrund der unterschiedlichen Ansteuerspannungen und den daraus resultierenden unterschiedlichen Betriebsstr\u00f6men beeintr\u00e4chtigt. Als zus\u00e4tzlichen Nachteil solcher Multi-LED\u2018s nennt die Klagepatentschrift zudem den Umstand, dass die M\u00f6glichkeiten, die Bauteile zu miniaturisieren, stark begrenzt seien. Das Klagepatent f\u00fchrt sodann einige vorbekannte Druckschriften im Zusammenhang mit LED\u2019s auf, jedoch ohne hieran Kritik zu \u00fcben.<br \/>\nDas Klagepatent formuliert dann die Aufgabe (Abs. [0009]), ein Halbleiterbauelement zu entwickeln, mit dem auf technisch einfache Weise, mit einem m\u00f6glichst geringen Bauteileaufwand, mischfarbiges Licht, insbesondere wei\u00dfes Licht erzeugt werden kann.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Mischfarbiges Licht abstrahlendes Bauelement mit<\/p>\n<p>1.1 einem blaues Licht aussendenden Halbleiterk\u00f6rper (1)<\/p>\n<p>1.1.1 der elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenl\u00e4ngenbereichs mit einem Intensit\u00e4tsmaximum bei einer Wellenl\u00e4nge \u03bb \u2264 520 nm aussendet,<\/p>\n<p>1.2 und einem Lumineszenzkonversionenelement (4, 5),<\/p>\n<p>1.2.1 das einen lumineszierenden Leuchtstoff aufweist, der einen Teil des vom Halbleiterk\u00f6rper (1) ausgesandten blauen Lichts absorbiert und sichtbares Licht eines l\u00e4ngerwelligen zweiten Wellenl\u00e4ngenbereichs emittiert.<\/p>\n<p>2. Das Lumineszenzkonversionselement (4, 5)<\/p>\n<p>2.1 enth\u00e4lt anorganische Leuchtstoffpartikel (6) und<\/p>\n<p>2.2 ist sowohl f\u00fcr die Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereichs als auch f\u00fcr die Strahlung des zweiten Wellenl\u00e4ngenbereichs zumindest teilweise durchl\u00e4ssig,<\/p>\n<p>2.3 ist zumindest zum Teil dem Halbleiterk\u00f6rper (1) in Abstrahlrichtung des Bauelements nachgeordnet,<\/p>\n<p>2.4 mischt von dem Halbleiterk\u00f6rper abgestrahltes sichtbares Licht des ersten Wellenl\u00e4ngenbereichs mit lumineszenzkonvertiertem sichtbarem Licht des zweiten Wellenl\u00e4ngenbereichs.<\/p>\n<p>3. Der Leuchtstoff weist einen oder mehrere Stoffe aus der Gruppe der mit Seltenen Erden dotierten Orthosilikate ausgenommen Granate auf.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 dies ist zwischen den Parteien unstreitig \u2013 verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents.<br \/>\nAus der festgestellten Schutzrechtsverletzung ergeben sich die zuerkannten Klageanspr\u00fcche. Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gem. \u00a7 139 Abs. 1 PatG im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet.<br \/>\nDie Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Patents schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Zeitraum ab einem Monat nach Offenlegung der Patentanmeldung folgt aus \u00a7 33 Abs. 1 PatG.<br \/>\nDa die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten und ihre Pflicht zur Leistung einer Entsch\u00e4digung dem Grunde nach festgestellt werden. Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche, die den Zeitraum betreffen, bevor die Kl\u00e4gerin Inhaberin des Klagepatentes geworden ist, hat die vormalige Inhaberin des Klagepatents mit Vereinbarung vom 27. Juni 2014 (Anlage rop 3) an die Kl\u00e4gerin abgetreten.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die zugesprochen Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176, &#8211; Glasscheiben-Befestiger).<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten zu 1) und 2) auch ein Anspruch auf Vernichtung aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG und gegen die Beklagte zu 2) \u00fcberdies ein Anspruch auf R\u00fcckruf gem. \u00a7 140a Abs. 3 PatG zu. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit von R\u00fcckruf und Vernichtung ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht erkennbar.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEine Veranlassung, den Rechtsstreit gem. \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die von der I B J erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen, besteht nicht.<br \/>\nNach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. &#8211; Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<br \/>\nDie Entscheidung des f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Verletzungsvorwurf zust\u00e4ndigen Gerichts \u00fcber eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist deshalb eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fachkundig besetzt ist, ist nicht an eine Einsch\u00e4tzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll dem vor dem oder parallel zum Verletzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelm\u00e4\u00dfig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf pr\u00fcfen, ob sie \u2013 allein aus der Perspektive des Verletzungsgerichts \u2013 einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatentes wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<br \/>\nIn Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist eine Aussetzung des Rechtsstreits, wie von den Beklagten hilfsweise beantragt, nicht geboten. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das Klagepatent im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage der I B J vernichtet werden wird, ist nicht feststellbar.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass die koreanische Druckschrift KR 0-0291XXX, Ver\u00f6ffentlichungsnummer KR 1996-0005XXX (Anlage HE 2, englische \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage HE 2a) die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt, kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.<br \/>\nDenn die Entgegenhaltung offenbart kein teilweise transparentes bzw. durchl\u00e4ssiges und damit teilweise konvertierendes Lumineszenzkonversionselement im Sinne der Merkmale 1.2.1, 2.2 und 2.4 des Anspruchs 1 des Klagepatents, so dass der Druckschrift auch nicht entnommen werden kann, dass eine Verschiebung einer elektromagnetischen Strahlung eines ersten Wellenl\u00e4ngenbereichs in einen l\u00e4ngerwelligen zweiten Wellenl\u00e4ngenbereich stattfindet.<br \/>\nDie Entgegenhaltung enth\u00e4lt keinerlei Angaben dazu, dass das Lumineszenzkonversionselement f\u00fcr tiefblaue (Prim\u00e4r-)Strahlung teiltransparent ist, diese nur teilweise absorbiert und im \u00dcbrigen in Sekund\u00e4rlicht konvertiert. Soweit die Beklagten vorgetragen haben, der Fluoreszenzfilm sei nicht in der Lage, 100% des Prim\u00e4rlichts aufzunehmen, findet dieser Vortrag in der Entgegenhaltung keine St\u00fctze. Die Entgegenhaltung enth\u00e4lt weder Angaben zum Tr\u00e4germaterial, noch finden sich Aussagen \u00fcber die Dicke der Tr\u00e4gerschicht oder die Dichte der auf die Tr\u00e4gerschicht aufgebrachten Leuchtstoffpartikel. Dementsprechend kann der Fachmann der Entgegenhaltung auch nicht entnehmen, dass Tr\u00e4gerschicht und Leuchtstoffpartikel des Fluoreszenzfilms derart durchl\u00e4ssig auszugestalten sind, dass nur ein Teil der Strahlung absorbiert wird. Auch die in der Druckschrift enthaltenen Angaben zum Anregungsmaximum des Leuchtstoffs geben keinen Aufschluss dar\u00fcber, dass nur ein Teil der Strahlung absorbiert wird.<br \/>\nEntsprechend einer der Aufgaben der Entgegenhaltung, eine energieeffiziente L\u00f6sung bereitzustellen, d\u00fcrfte der Fachmann \u2013 im Gegenteil \u2013 vielmehr davon ausgehen, dass das gesamte ausgestrahlte Licht der LED konvertiert wird.<br \/>\nSchlie\u00dflich spricht auch die Tatsache, dass die Entgegenhaltung ein Display betrifft, das als LCD-Ersatz dienen soll, gegen die Annahme, die Druckschrift offenbare dem Fachmann die Teildurchl\u00e4ssigkeit und \u2013konversion. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, dem Fachmann sei bekannt, dass die Farborte der einzelnen Lichtquellen f\u00fcr rotes, blaues und gr\u00fcnes Licht m\u00f6glichst nahe am Rand der CIE-Farbtafel liegen, d.h. m\u00f6glichst \u201erein\u201c sein m\u00fcssten, um einen gro\u00dfen Farbraum f\u00fcr das gew\u00fcnschte Display zu erm\u00f6glichen. Um mit tiefblauen LED\u2019s die f\u00fcr ein solches Display notwendigen reinen Farben zu erhalten, sei gerade eine Vollkonversion der direkt vom Halbleiterk\u00f6rper erzeugten Strahlung in die Farben blau, gr\u00fcn und rot erforderlich. Dieser Argumentation sind die Beklagten nicht entgegen getreten.<br \/>\nSoweit die Beklagten darauf abgestellt haben, die Entgegenhaltung offenbare, dass der Abschnitt \u201eblau\u201c des Displayelements ein mischfarbiges Licht im Sinne des Klagepatents aussende, ist hiervon zum einen mangels Offenbarung einer Teilkonversion, zum anderen auch deshalb nicht auszugehen, weil nur eine Mischung aus blauem Licht mit einem ersten Wellenl\u00e4ngenbereich bis 520 nm und einem blauen Licht oberhalb von 520 nm entstehen w\u00fcrde, nicht jedoch mischfarbiges Licht, d.h. aus mindestens zwei verschiedenen Farben zusammengesetztes Licht, wie vom Klagepatent gerade vorausgesetzt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDass das Bundespatentgericht den Anspruch 1 des Klagepatents im Hinblick auf mangelnde erfinderische T\u00e4tigkeit vernichten wird, kann ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.<br \/>\nF\u00fcr die Beurteilung der erfinderischen T\u00e4tigkeit ist es ma\u00dfgeblich, ob der Stand der Technik am Priorit\u00e4tstag dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat. Dies erfordert zum einen, dass der Fachmann durch seine Kenntnisse und F\u00e4higkeiten in der Lage gewesen sein muss, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Dar\u00fcber hinaus muss der Fachmann einen konkreten Grund gehabt haben, den Weg zur Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse (BGH GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II; BGH GRUR 2010, 407 \u2013 einteilige \u00d6se).<\/p>\n<p>a.<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr besteht, dass das Klagepatent wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit im Hinblick auf die japanischen Druckschrift JP H8-100XXX (Anlage NK 7 zur Nichtigkeitsklage) in Kombination mit der Druckschrift EP 0 550 XXX A2 (Anlage NK 21 zur Nichtigkeitsklage) vernichtet werden wird. Die Beklagten haben nicht ausgef\u00fchrt, welches technische Problem der Fachmann ausgehend von der JP H8-100XXX zu l\u00f6sen versucht hat und warum er zur L\u00f6sung die Druckschrift EP 0 550 XXX A2 heranziehen w\u00fcrde.<br \/>\nEin solcher Anlass ist im \u00dcbrigen auch schon deshalb nicht erkennbar, weil die JP H8-100XXX die Erzeugung wei\u00dfen Licht bereits ausgehend von nur einem Leuchtstoff offenbart, w\u00e4hrend sich die EP 0 550 XXX A2 auf eine Quecksilberlampe mit drei Leuchtstoffen (blau, rot und gelb) zur Erzielung mischfarbigen, wei\u00dfen Lichts bezieht.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDass das Bundespatentgericht den Anspruch 1 des Klagepatents im Hinblick auf eine Kombination der JP H8-100XXX mit dem Aufsatz von W. Rossner et. al. mit dem Titel \u201eThe conversion of high energy radiation to visible light by luminescent ceramics\u201c (Anlage NK 10) f\u00fcr nicht erfinderisch halten wird, kann ebenfalls nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, weil wiederum weder vorgetragen, noch erkennbar ist, aus welchem Grund f\u00fcr den Fachmann eine Kombination beider Druckschriften nahegelegen haben soll<\/p>\n<p>c.<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die lediglich kursorisch geltend gemachte Kombination der Lehre der JP H9-100XXX mit dem allgemeinen Fachwissen. Soweit die Beklagten pauschal vorgetragen haben, die Elemente der sog. seltenen Erden seien seit langer Zeit als Komponenten f\u00fcr Leuchtstoffe bekannt, vermag dieser Vortrag zum einen mangels Substantiierung, zum anderen mangels Darlegung der Umst\u00e4nde, die eine Kombination als f\u00fcr den Fachmann naheliegend erscheinen lassen, die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Anspruchs 1 des Klagepatents aufgrund fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDass das Klagepatent bzw. Anspruch 1 des Klagepatents wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung oder aufgrund mangelnder Ausf\u00fchrbarkeit vom Bundespatentgericht vernichtet werden wird, ist ebenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDer Vortrag der Beklagten, der Ausschluss von Granaten (\u201e\u2026 ausgenommen Granate\u201c) in Anspruch 1 des Klagepatents sei weitergehender als es eine Abgrenzung zur EP 0 963 XXX A1 erfordert habe, weil von Anspruch 1 aus dem Schutzbereich von Anspruch 1 des Klagepatents auch Granate auf Basis von Orthosilikaten ausgenommen seien, die in der EP \u00b4XXX gar nicht offenbart worden seien, f\u00fchrt nicht zur Annahme, dass Anspruch 1 des Klagepatents wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vernichtet werden wird. Denn eine unzul\u00e4ssige Erweiterung k\u00e4me nur dann in Betracht, wenn es einen durch die Formulierung \u201eausgenommen Granate\u201c weggefallenen Leuchtstoff g\u00e4be, der sowohl Orthosilikat, als auch Granat ist. Einen solchen Leuchtstoff haben die Beklagten \u2013 auch auf den Einwand der Kl\u00e4gerin hin \u2013 nicht zu benennen vermocht.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nSoweit die Beklagten geltend gemacht haben, das Klagepatent sei nicht in seiner gesamten beanspruchten Breite ausf\u00fchrbar, weil das in Abs. [0013] des Klagepatents genannte Y2SiO5:Ce3+ nicht in der Lage sei, als Leuchtstoff blaues Licht in l\u00e4ngerwelliges Licht umzuwandeln, ist zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagten \u00fcber eine Bezugnahme auf den Inhalt der Nichtigkeitsklage selbst im Rahmen der Diskussion des Aufsatzes von Rossner et al. (Anlage NK 10) zugestehen, dass es sich bei Y2SiO5:Ce um ein geeignetes mit Seltenen Erden dotiertes Orthosilikat handelt. Dar\u00fcber hinaus ergibt sich aus Abs. [0013] des Klagepatents, der Bezug nimmt auf \u201emit Seltenen Erden dotierte Orthosilikate M2SiO5:Ce (M:Sc, Y, Sc) wie z.B. Y2SiO5:Ce.\u201c, dass das Klagepatent auch von einer Kombination von Orthosilikaten ausgehen kann, die lediglich in der Kombination (u.a. Y2SiO5:Ce) mit zur Umwandlung von blauem Licht in l\u00e4ngerwelliges Licht in der Lage sind.<br \/>\nIV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Streitwert des zur\u00fcckgenommenen Klageantrags ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig im Verh\u00e4ltnis zum Gesamtstreitwert und hat nur geringf\u00fcgig h\u00f6here Kosten veranlasst, so dass die Kosten des Rechtsstreits insgesamt den Beklagten aufzuerlegen waren.<br \/>\nDie vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 750.000,00 \u20ac festgesetzt.<br \/>\nF\u00fcr die Streitwertbemessung ist das Angriffsinteresse der Kl\u00e4gerin ist ma\u00dfgeblich. F\u00fcr dieses Interesse stellt ihre Angabe bei Klageerhebung ein gewichtiges Indiz dar. Ein weiteres Indiz zur Streitwertbemessung kann der Nichtigkeitsklage der I B J entnommen werden, die den Streitwert der Nichtigkeitsklage mit 500.000,00 \u20ac beziffert hat, jedoch nach eigenen Angaben nur einen Bruchteil der angegriffenen LED\u2019s an die Beklagten liefert, welche diese in ihre Elektronikger\u00e4te mit LED-Hintergrundbeleuchtung einbaut. Zu ber\u00fccksichtigen ist weiter, dass die Kl\u00e4gerin mit der vorliegenden Klage alle patentverletzenden LED\u2019s angreift, die die Beklagten in ihren Elektronikger\u00e4ten verwenden. Dass sich die angegriffenen LED\u2019s nur in dem Tablet L M 7 der ersten Generation der Beklagten befinden, in andere Elektronikger\u00e4te der Beklagten jedoch nicht eingebaut worden sind, haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Sie haben lediglich behauptet, dass in dem Tablet L M 7 der zweiten Generation die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht mehr verwendet werde, haben aber diesbez\u00fcglich keine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, so dass weiterhin von dem Bestehen einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass die angegriffenen LED\u2019s auch in anderen Elektronikger\u00e4ten der Beklagten Verwendung gefunden haben oder aktuell noch Verwendung finden.<br \/>\nDer Gesamtstreitwert in H\u00f6he von 750.000,00 \u20ac teilt sich auf die Klageantr\u00e4ge wie folgt auf, wobei im \u00dcbrigen ein Teilstreitwert in H\u00f6he von 18.750,00 \u20ac auf den zur\u00fcckgenommenen Klageantrag entf\u00e4llt:<\/p>\n<p>Unterlassung: 450.000,00 \u20ac<br \/>\nAuskunft, Rechnungslegung: 150.000,00 \u20ac<br \/>\nR\u00fcckruf: 37.500,00 \u20ac<br \/>\nVernichtung (bezgl. Bekl. zu 2): 18.750,00 \u20ac<br \/>\nFeststellung Entsch\u00e4digung: 37.500,00 \u20ac<br \/>\nFeststellung Schadensersatz: 37.500,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02395 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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