{"id":3760,"date":"2004-09-09T17:00:05","date_gmt":"2004-09-09T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3760"},"modified":"2016-06-01T12:46:36","modified_gmt":"2016-06-01T12:46:36","slug":"4b-o-41703-pipettensystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3760","title":{"rendered":"4b O 417\/03 &#8211; Pipettensystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 279<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. September 2004, Az. 4b O 417\/03<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5336\"><span style=\"color: #0066cc;\">2 U 94\/04<\/span><\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 23.000 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die durch formwechselnde Umwandlung aus der E-NH GmbH entstandene Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 656 xxx (Klagepatent, Anlage K 1), dessen Anmeldung vom 22. Oktober 1994 am 7. Juni 1995 ver\u00f6ffentlicht und dessen Erteilung am 16. Juli 1997 bekannt gemacht wurde. Das Klagepatent betrifft ein Pipettensystem. Der vorliegend vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 der Klagepatentschrift veranschaulicht den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ferner eingetragene Inhaberin des mit dem Klagepatent weitgehend \u00fcbereinstimmenden deutschen Patents 43 41 xxx (Anlage K 2).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertreibt unter der Bezeichnung \u201cMultipipette Plus\u201d ein unstreitig erfindungsgem\u00e4\u00df ausgestattetes Pipettensystem, von dem sie als Anlage K 10 Originalmuster zur Akte gereicht hat. Zusammen mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pipetten liefert die Kl\u00e4gerin auch passende Spritzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) sind, bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung \u201cRiX Professional\u201d Spritzen f\u00fcr Pipettensysteme. Die n\u00e4here Ausgestaltung der Spritzen ergibt sich aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 14 zur Akte gereichten Originalmuster. In ihrer Produktinformation (Anlage K 12) und Benutzerinformation (Anlage K 13) gibt die Beklagte zu 1) an, dass die Spritzen (u.a.) geeignet f\u00fcr das Pipettensystem der Kl\u00e4gerin sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die erkl\u00e4rt hat, die Klage in erster Linie auf das europ\u00e4ische Klagepatent zu st\u00fctzen, sieht durch das Verhalten der Beklagten ihre Rechte aus dem Klagepatent mittelbar verletzt und nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, die Spritzen der Beklagten w\u00fcrden s\u00e4mtliche Voraussetzungen erf\u00fcllen, die \u00a7 10 Abs. 1 PatG an das Vorliegen einer mittelbaren Patentverletzung stellt. Die Kl\u00e4gerin verweist ferner darauf, dass die Spritzen auch im Hinblick auf ihr europ\u00e4isches Patent O 657 XXX (Anlage K 15) und ihre deutsche Patentanmeldung 198 30 xxx (Anlage K 16) an das von ihr vertriebene Pipettensystem (Multipipette Plus) angepasst seien, da \u2013 abweichend von den \u00e4lteren Spritzenformen der Beklagten und sonst gebr\u00e4uchlichen Spritzen \u2013 der den Befestigungsabschnitt bildende Spritzenflansch F\u00fchrungsnuten aufweist, die speziell f\u00fcr die F\u00fchrungsnasen der Aufnahme f\u00fcr den Spritzenflansch der Multipipette Plus ausgebildet sind, sowie au\u00dferdem \u00fcber Vertiefungen und St\u00fctzfl\u00e4chen verf\u00fcgt, die entsprechend der deutschen Patentanmeldung zu einer sogenannten Nullcodierung (keine Anzeige im Display) f\u00fchrt. Vor diesem Hintergrund und mit R\u00fccksicht darauf, dass sie, die Kl\u00e4gerin, in ihrem Unterlassungsantrag eine entsprechende Formulierung zur Ausbildung von Nuten am Spritzenflansch aufgenommen habe, sei es auch gerechtfertigt, den Beklagten f\u00fcr den Fall der Lieferung der streitgegenst\u00e4ndlichen Spritzen aufzugeben, bezogen auf das Klagepatent eine Unterlassungsverpflichtserkl\u00e4rung und ein Vertragsstrafeversprechen von ihren Abnehmern einzufordern.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat von der Beklagten zu 1) urspr\u00fcnglich nicht nur Schadensersatz, sondern auch die Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung verlangt. Insoweit hat sie die Klage mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr sinngem\u00e4\u00df noch,<br \/>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<br \/>\nSpritzen mit einem Befestigungsabschnitt und einem Spritzenkolben f\u00fcr manuelle Pipettensysteme mit einer einen Befestigungsabschnitt und einen Spritzenkolben aufweisenden Spritze und einer Handpipette, die in einem Pipettengeh\u00e4use eine Aufnahme f\u00fcr den Befestigungsabschnitt und in einem Aufnahmek\u00f6rper eine Kolbenaufnahme f\u00fcr den Spritzenkolben, Befestigungseinrichtungen zum reversiblen Fixieren von Befestigungsabschnitt und Spritzenkolben in ihren Aufnahmen und Kolbenstelleinrichtungen zum Verschieben des Aufnahmek\u00f6rpers im Pipettengeh\u00e4use aufweist, wobei Befestigungsabschnitt und Spritzenkolben durch Axial\u00f6ffnungen ihrer Aufnahmen axial in ihre Befestigungspositionen schiebbar sind, die Befestigungseinrichtungen manuell bet\u00e4tigbare, radial zustellbare Greifeinrichtungen zum Fixieren des Befestigungsabschnittes und des Spritzenkolbens in den Befestigungspositionen haben, die Greifeinrichtungen schwenkbar im Pipettengeh\u00e4use gelagerte Spritzengreifhebel und im Aufnahmek\u00f6rper schwenkbar gelagerte Kolbengreifhebel haben, die Spritzengreifhebel und die Kolbengreifhebel zweiarmig mit einem Greifarm und einem Bet\u00e4tigungsarm f\u00fcr die manuelle Bet\u00e4tigung ausgef\u00fchrt sind, und wobei die Spritzengreifhebel an den Innenseiten ihrer Bet\u00e4tigungsarme Kontaktstellen aufweisen, die durch Bet\u00e4tigen ihrer Bet\u00e4tigungsarme au\u00dfen gegen die Bet\u00e4tigungsarme der Kolbengreifhebel schwenkbar sind und die Kolbengreifhebel bet\u00e4tigen,<br \/>\nwobei der den Befestigungsabschnitt bildende Spritzenflansch F\u00fchrungsnuten und die Aufnahme f\u00fcr den Spritzenflansch zugeh\u00f6rige F\u00fchrungsnasen haben,<br \/>\nAbnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder diesen zu liefern,<br \/>\nohne<br \/>\na) im Falle des Anbietens ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die einen Befestigungsabschnitt und einen Spritzenkolben aufweisenden Spritzen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 656 xxx B1 f\u00fcr das vorstehend beschriebene Pipettensystem verwendet werden d\u00fcrfen,<br \/>\nund\/oder<br \/>\nb) im Falle der Lieferung den Abnehmern die schriftliche Verpflichtung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 5.100,&#8211; EUR f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu zahlen an die Kl\u00e4gerin, aufzuerlegen, dass die Abnehmer die einen Befestigungsabschnitt und einen Spritzenkolben aufweisenden Spritzen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents 0 656 xxx f\u00fcr das vorstehend beschriebene Pipettensystem verwenden;<br \/>\n1. ihr Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, die zu 1) bezeichneten Handlungen seit dem 16. August 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe,<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und nicht gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>I. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 16. August 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellen in Abrede, dass es sich bei den f\u00fcr das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Pipettensystem zu verwendenden Spritzen im patentrechtlichen Sinne um ein wesentliches Element der Erfindung handele. Dar\u00fcber hinaus scheide eine mittelbare Patentverletzung auch deshalb aus, weil ihre Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigt seien.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz nicht zu, weil die Beklagten mit Angebot und Vertrieb der angegriffenen Spritze nicht in widerrechtlicher Weise mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft \u2013 nicht anders als das von der Kl\u00e4gerin hilfsweise angef\u00fchrte deutsche Patent 23 41 229 (Anlage K 2) \u2013 ein Pipettensystem bestehend aus einer Handpipette und einer Spritze, die einen Befestigungsabschnitt und einen Spritzenkolben aufweist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verweist zun\u00e4chst auf das aus der DE \u2013 OS 29 26 691 (Anlage K 3) bekannte Repitierpipettensystem, bei dem die Spritze seitlich in eine offene, im wesentlichen U-f\u00f6rmige Nut der Pipette einsetzbar ist. Diese Ausgestaltung sieht die Klagepatentschrift im Hinblick auf die f\u00fcr die Verwendung eines Pipettensystems zu stellenden hohen Sauberkeits- und Sicherheitsanforderungen als nachteilig an. Denn die Spritze muss sowohl zum Einsetzen in als auch zum Entfernen aus der Pipette von der Bedienperson angefasst werden, was sowohl die Gefahr einer Kontamination der Spritze als auch der Bedienperson beinhaltet.<\/p>\n<p>Weiterhin ist aus der CH 671 526 und dem EP 0 226 867 (Anlagen K 4 u. K 5) ein Pipettensystem mit Spritze bekannt, die mit ihrem Spritzenflansch und Spitzenkolben axial in korrespondierende Aufnahmen der Pipette geschoben und dort festgelegt werden kann. Insoweit sieht es das Klagepatent als nachteilig an, dass beim Befestigen und L\u00f6sen der Spritze nicht unerhebliche elastische R\u00fcckstellkr\u00e4fte der offenbarten geschlitzten Endabschnitte \u00fcberwunden werden m\u00fcssen. Au\u00dferdem kann das Einsetzen und Abwerfen der Spritze nur bei vollst\u00e4ndig eingedr\u00fccktem Spritzenkolben erfolgen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, ein manuelles Pipettensystem zu schaffen, das eine erleichterte und sichere Kopplung der Spritze mit der Pipette und eine erleichterte Trennung der Spritze von der Pipette ohne deren Anfassen durch den Anwender erm\u00f6glicht und einen erweiterten Einsatzbereich hat.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 folgende Merkmalskombination vor:<br \/>\n1. Manuelles Pipettensystem mit einer Spritze (7) und einer Handpipette (1);<br \/>\n2. die Spritze (7) weist einen Befestigungsabschnitt (6) und einen Spritzenkolben (17) auf;<br \/>\n3. die Pipette (1) weist auf<br \/>\n3.1 in einem Pipettengeh\u00e4use (2) eine Aufnahme (5) f\u00fcr den Befestigungsabschnitt (6),<br \/>\n3.2 in einem Aufnahmek\u00f6rper (19) eine Kolbenaufnahme (18) f\u00fcr den Spritzenkolben (17),<br \/>\n3.3 Befestigungseinrichtungen (26, 36) zum reversiblen Fixieren von Befestigungsabschnitt (6) und Spritzenkolben (17) in ihren Aufnahmen (5, 18),<br \/>\n3.4 Kolbenstelleinrichtungen (56, 23) zum Verschieben des Aufnahmek\u00f6rpers (19) im Pipettengeh\u00e4use (2);<br \/>\n4. der Befestigungsabschnitt (6) und der Spritzenkolben (17) sind durch Axial\u00f6ffnungen (9, 20) ihrer Aufnahmen (5, 18) axial in ihre Befestigungspositionen schiebbar;<br \/>\n5. die Befestigungseinrichtungen (26, 36) haben manuell bet\u00e4tigbare, radial zustellbare Greifeinrichtungen (28, 38) zum Fixieren des Befestigungsabschnitts (6) und des Spritzenkolbens (17) in den Befestigungspositionen,<br \/>\n5.1. die Greifeinrichtungen (28, 38) haben schwenkbar im Pipettengeh\u00e4use (2) gelagerte Spritzengreifhebel (26) und im Aufnahmek\u00f6rper (19) schwenkbar gelagerte Kolbengreifhebel (36),<br \/>\n5.2 die Spritzengreifhebel (26) und die Kolbengreifhebel (36) sind zweiarmig mit einem Greifarm (29, 38) und einem Bet\u00e4tigungsarm (30, 39) ausgef\u00fchrt,<br \/>\n5.3 die Spritzengreifhebel (26) weisen an den Innenseiten ihrer Bet\u00e4tigungsarme (30) Kontaktstellen (33) auf,<br \/>\n5.4 die Kontaktstellen (33) sind durch Bet\u00e4tigung ihrer Bet\u00e4tigungsarme (30) au\u00dfen gegen Bet\u00e4tigungsarme (39) der Kolbengreifhebel (36) schwenkbar und bet\u00e4tigen die Kolbengreifhebel (36).<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00df k\u00f6nnen Spritze und Handpipette durch eine rein axiale Relativbewegung miteinander verbunden und durch Bet\u00e4tien der Befestigungseinrichtungen voneinander getrennt werden. Das Verbinden und Trennen der Spritze von der Handpipette ist ohne zus\u00e4tzliche Manipulation durch den Anwender m\u00f6glich, so dass die Kontaminationsgefahr gesenkt ist. Infolge der Achslagerung der Greifeinrichtungen wird die Spritze an ihrem Befestigungsflansch und Spritzenkolben unabh\u00e4ngig von einer beim Einschieben zu \u00fcberwindenden Kraft formschl\u00fcssig und sicher gehalten. So kann die Spritze durch einfaches L\u00f6sen der Befestigungseinrichtungen abgeworfen werden, ohne dass irgendwelche R\u00fcckstellkr\u00e4fte \u00fcberwunden werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Beklagten benutzen durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Spritzen das Klagepatent nicht in widerrechtlicher Weise mittelbar im Sinne von Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 10 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffenen Spitzen sind zwar nicht nur geeignet und bestimmt \u2013 was zwischen den Parteien mit Recht au\u00dfer Streit steht \u2013, f\u00fcr das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Pipettensystem (Multipipette plus) verwendet zu werden, sondern es handelt sich bei den angegriffenen Spritzen auch im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG um ein wesentliches Element der Erfindung. Hierf\u00fcr ist ausreichend, dass die Spritze ein notwendiger, funktional unverzichtbarer Bestandteil des patentgesch\u00fctzten Systems ist, welches gem\u00e4\u00df dem Anspruchswortlaut von Patentanspruch 1 aus Handpipette und Spritze besteht. Denn gem\u00e4\u00df der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Mit. 2004, 358, 361 &#8211; Fl\u00fcgelradz\u00e4hler) bezieht sich ein Mittel bereits dann auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, wobei das, was Bestandteil des Patentanspruchs ist, regelm\u00e4\u00dfig bereits deshalb auch ein wesentliches Element der Erfindung darstellt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine mittelbare Patentverletzung ist vorliegend jedoch deshalb nicht gegeben, weil die Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer der Beklagten zur Benutzung der Erfindung nach dem Klagepatent berechtigt sind.<\/p>\n<p>Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Pipettensystem Multipipette plus wird von der Kl\u00e4gerin in Verkehr gebracht. Die Patentrechte der Kl\u00e4gerin an diesem Pipettensystem haben sich damit ersch\u00f6pft. Ihre Abnehmer sind zum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch des Pipettensystems berechtigt. Da die Kl\u00e4gerin &#8211; wie sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung nochmals klargestellt hat &#8211; die Handpipetten nicht einzeln, sondern mit den dazugeh\u00f6rigen Spritzen als System vertreibt, l\u00e4sst sich das Vorliegen eines Ersch\u00f6pfungstatbestandes nicht mit der Begr\u00fcndung verneinen, ihre Abnehmer w\u00fcrden das patentgesch\u00fctzte Pipettensystem bei Verwendung der angegriffenen Spritzen erstmals herstellen (vgl. BGH, Mitt. 2004, 358, 361 &#8211; Fl\u00fcgelradz\u00e4hler).<\/p>\n<p>Damit kommt es vorliegend entscheidend darauf an, ob die Besitzer des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pipettensystems mit der Verwendung von Spritzen, die nicht von der Kl\u00e4gerin stammen, die Grenzen des ihnen einger\u00e4umten bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs \u00fcberschreiten und in rechtswidriger Weise das erfindungsgem\u00e4\u00dfe System neu herstellen. Wann der Austausch von Teilen einer Vorrichtung deren Neuherstellung gleich kommt, ist gem\u00e4\u00df der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.0.) durch eine die Eigenart des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses ber\u00fccksichtigende Abw\u00e4gung der schutzw\u00fcrdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch der in Verkehr gebrachten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung andererseits vorzunehmen. Dabei ist von Bedeutung, ob es sich um Vorrichtungsteile handelt, mit deren Austausch w\u00e4hrend der Lebensdauer der Vorrichtung \u00fcblicherweise zu rechnen ist, und inwieweit sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung wiederspiegeln. Danach liegt in dem Austausch eines Verschlei\u00dfteils, das w\u00e4hrend der zu erwartenden Lebensdauer einer Maschine ersetzt zu werden pflegt, regelm\u00e4\u00dfig keine Neuherstellung, es sei denn, gerade dieses Teil verk\u00f6rpert ein wesentliches Element des Erfindungsgedankens, so dass gerade durch den Austausch dieses Teils der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird und deshalb nicht gesagt werden kann, dass der Patentinhaber bereits durch das erstmalige Inverkehrbringen der Gesamtvorrichtung den ihm zustehenden Nutzen aus der Erfindung gezogen hat. Legt man dies zugrunde, ist im vorliegenden Fall eine unzul\u00e4ssige Neuherstellung durch den Austausch der mit der Handpipette zu verwendenden Spritzen nicht gegeben.<\/p>\n<p>Bei den mit der Handpipette zu verwendenden Spritzen handelt es sich &#8211; auch aus Sicht des Klagepatents &#8211; um Wegwerfartikel, die aufgrund ihrer bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Kontamination mit den zu pipettierenden Fl\u00fcssigkeiten eine \u00e4u\u00dferst begrenzte Lebensdauer haben und st\u00e4ndig ersetzt werden m\u00fcssen. Die Handpipette weist demgegen\u00fcber eine vielfach l\u00e4ngere Haltbarkeit auf, da sie bestimmungsgem\u00e4\u00df mit einer Vielzahl immer wieder neu zu verwendende Spritzen best\u00fcckbar ist. Liegt damit ein System vor, dem schon in vorgegebener Weise der st\u00e4ndige Austausch eines Systemteils immanent ist, spricht dies im Vergleich zum Austausch eines gew\u00f6hnlichen Verschlei\u00dfteils in noch st\u00e4rkerer Weise gegen das Vorliegen einer unzul\u00e4ssigen Neuherstellung. Bei diesen Verh\u00e4ltnissen kann entgegen der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgebrachten Ansicht der Kl\u00e4gerin keine Rede davon sein, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Pipettensystem insgesamt als &#8222;Einwegvorrichtung&#8220; betrachtet werden m\u00fcsse, welche mit dem Entfernen einer gebrauchten und dem Verwenden einer neuen Spritze jeweils zerst\u00f6rt und wieder neu hergestellt wird.<\/p>\n<p>Das Vorliegen einer unzul\u00e4ssigen Neuherstellung l\u00e4sst sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt begr\u00fcnden, die Spritze verk\u00f6rpere wesentliche Elemente des Erfindungsgedankens, so dass durch ihren Austausch technische oder wirtschaftliche Vorteile der Erfindung verwirklicht w\u00fcrden, deren Nutzen allein der Patentinhaber ziehen durfte. Patentanspruch 1. umschreibt die Ausgestaltung der Spritze in \u00dcbereinstimmung mit der Klagepatentschrift dahingehend, dass sie \u00fcber einen Befestigungsabschnitt (6) und einen Spritzenkolben (17) verf\u00fcgt (vgl. Merkmal 2). Die f\u00fcr das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Pipettensystem verwendete Spritze weist damit keinen Unterschied zu gew\u00f6hnlichen aus dem Stand der Technik bekannten Spritzen auf, die ebenfalls einen Befestigungsflansch am Ende des Spritzenzylinders sowie einen Kolben mit Kolbenbund haben. Eigentlicher Erfindungsgegenstand bzw. Kern der Erfindung zur Handhabung bzw. Verwendung solcher (gew\u00f6hnlicher) Spritzen ist, eine manuelle Pipette bereit zu stellen, die die aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile (Anfassen der Spritze; \u00dcberwindung von R\u00fcckstellkr\u00e4ften beim Koppeln und Entkoppeln der Spritze von der Pipette) \u00fcberwindet. Dazu wird &#8211; wie insbesondere der Merkmalsgruppe 5 zu entnehmen ist &#8211; die Pipette mit einer speziellen Aufnahme- und Befestigungseinrichtung versehen, mit der die Spritze auf einfache Weise am Befestigungsabschnitt und Spritzenkolben befestigt und wieder gel\u00f6st werden kann. Danach ist die Spritze mit ihrem Befestigungsflansch und Kolben (Bund) zwar ein notwendiger Bestandteil des Pipettensystems, da ohne Spritzen das Pipettensystem nicht benutzt werden kann und die Befestigungseinrichtung demgem\u00e4\u00df kompatibel mit der Spritze sein muss. F\u00fcr den eigentlichen Erfindungsgedanken ist die Spritze jedoch nicht wesentlich, sondern nur von untergeordneter Bedeutung. Denn der Kern der Erfindung liegt in der Ausgestaltung der Aufnahme- und Befestigungseinrichtung und deren Funktion, wohingegen die Spritze nur ein f\u00fcr die Verwendung des Pipettensystems durch die Endabnehmer notwendiger (gew\u00f6hnlicher) Bestandteil ist, der mit der eigentlichen erfinderischen Leistung in Abgrenzung zum Stand der Technik nichts zu tun hat. Die mit der Erfindung verwirklichte leichte Austauschbarkeit der Spritzen in der Handpipette stellt einen Vorteil dar, der allein auf der neuen und erfinderischen Ausgestaltung der Handpipette beruht. Der Umstand, dass bei Handpipettensystemen die Spritzen stets erneuert werden m\u00fcssen, stellt demgegen\u00fcber keine Grundlage f\u00fcr die Annahme dar, die Kl\u00e4gerin habe mit dem erstmaligen Inverkehrbringen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pipettensystems noch keinen hinreichenden Nutzen aus der Erfindung ziehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann sich schlie\u00dflich zur Begr\u00fcndung einer mittelbaren Patentverletzung auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die angegriffenen Spritzen seien in \u00dcbereinstimmung mit ihrem EP 0 657 xxx (Anlage K 15) und ihrer deutschen Patentanmeldung 198 30 xxx (Anlage K 16) an das von ihr konkret vertriebene Pipettensystem Multipipette plus angepasst, da der den Befestigungsabschnitt bildende Spritzenflansch \u00fcber mit den an der Aufnahme angeordneten F\u00fchrungsnasen korrespondierende F\u00fchrungsnuten verf\u00fcge sowie Vertiefungen und St\u00fctzfl\u00e4chen aufweise, die entsprechend der deutschen Patentanmeldung zu einer sogenannten Null-Codierung f\u00fchrten. Diese zus\u00e4tzlichen Merkmale haben im Klagepatent keinen Niederschlag gefunden. Allein die im Klagepatent offenbarte technische Lehre ist aber f\u00fcr die Beurteilung der Frage zugrundezulegen, ob eine mittelbare Patentverletzung gegeben ist. Dabei hat eine abstrakte Betrachtung Platz zu greifen. Dass die angegriffene Spritze bezogen auf das vorbezeichnete europ\u00e4ische Patent und\/oder die deutsche Patentanmeldung die Annahme einer mittelbaren Patentverletzung tragen mag, ist vorliegend unbeachtlich.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des von der Kl\u00e4gerin neben dem Klagepatent ebenfalls in den Rechtsstreit eingef\u00fchrten deutschen Patent 43 41 xxx (Anlage K 2) ergibt sich f\u00fcr die Verletzungsfrage keine abweichende Beurteilung.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1.000.000,00 EUR.<\/p>\n<p>Dr. R1 Dr. R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 279 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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