{"id":3751,"date":"2004-05-04T17:00:09","date_gmt":"2004-05-04T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3751"},"modified":"2016-04-28T10:32:07","modified_gmt":"2016-04-28T10:32:07","slug":"4b-o-38003-tankverschlusskappe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3751","title":{"rendered":"4b O 380\/03 &#8211; Tankverschlusskappe"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 277<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. Mai 2004, Az. 4b O 380\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden \u2013 unter Abweisung der weitergehenden Klage &#8211; verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Kappe, die mit einem eine \u00d6ffnung aufweisenden Einf\u00fcllst\u00fctzen in Eingriff kommen kann und die folgenden Bestandteile umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; Verschlussmittel zum Verschlie\u00dfen des Einf\u00fcllst\u00fctzens,<\/p>\n<p>&#8211; Griffmittel, die ein Drehen der Verschlussmittel relativ zum Einf\u00fcllst\u00fctzen in eine Kappenanbringrichtung zum Einf\u00fcllstutzen hin sowie in eine Kappenabnehmrichtung vom Einf\u00fcllstutzen weg erm\u00f6glichen, sowie eine Leergang-Antriebsverbindung zwischen den Griffmitteln und den Verschlussmitteln,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die die folgenden Bestandteile aufweist:<\/p>\n<p>&#8211; Steuermittel, die die Leergang-Antriebsverbindung herstellen, wenn die Griffmittel in Kappenabnehmrichtung relativ zum Einf\u00fcllstutzen um eine Drehachse gedreht werden, und die Griffmittel gegen die Verschlussmittel dr\u00e4ngen, um eine Direkt-Antriebsverbindung zwischen den Griffmitteln und den Verschlussmitteln herzustellen, wenn die Griffmittel in Kappenanbringrichtung um die Drehachse gedreht werden;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlugnen seit dem 28. Februar 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<\/p>\n<p>der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse<\/p>\n<p>sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt,<\/p>\n<p>&#8211; von dem Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 13. Juli 2001 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und ihn verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter 1) bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 28. Februar 1997 bis zum 12. Juli 2001 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1 bezeichneten, seit dem 13. Juli 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung In H\u00f6he von 500.000,&#8211; EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepubik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 755 348 (Klagepatent, Anlage TW 5; deutsche \u00dcbersetzung Anlage TW 6), dessen Anmeldung am 29. Januar 1997 und dessen Erteilung am 13. Juni 2001 bekannt gemacht wurde. Gegen die Patenterteilung hat die Beklagte zu 1) Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben. Das Klagepatent betrifft eine Schnellverschlusskappe mit einem Entfernungsverz\u00f6gerungsmechanismus. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eKappe (10), die mit einem eine \u00d6ffnung aufweisenden Einf\u00fcllstutzen (22) in Eingriff kommen kann und die folgenden Bestandteile umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; Verschlussmittel (14, 18) zum Verschlie\u00dfen des Einf\u00fcllstutzens (22),<\/p>\n<p>&#8211; Griffmittel (12), die ein Drehen der Verschlussmittel (14, 18) relativ zum Einf\u00fcllstutzen (22) in eine Kappenanbringrichtung zum Einf\u00fcllstutzen (22) hin sowie in eine Kappenabnehmrichtung vom Einf\u00fcllstutzen (22) weg erm\u00f6glichen, sowie eine Leergang-Antriebsverbindung zwischen den Griffmitteln und den Verschlussmitteln;<\/p>\n<p>wobei die Kappe durch die folgenden Bestandteile gekennzeichnet ist:<\/p>\n<p>&#8211; Steuermittel (318, 320, 324), die die Leergang-Antriebsverbindung herstellen, wenn die Griffmittel in Kappenabnehmrichtung relativ zum Einf\u00fcllstutzen (22) um eine Drehachse gedreht werden, und die Griffmittel (12) gegen die Verschlussmittel (14, 18) dr\u00e4ngen, um eine Direktantriebsverbindung zwischen den Griffmitteln (12) und den Verschlussmitteln (14, 18) herzustellen, wenn die Griffmittel (12) in Kappenanbringrichtung um die Drehachse gedreht werden\u201c.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Figur 9 der Klagepatentschrift) veranschaulicht den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2 ist, stellt her und vertreibt Tankverschlusskappen f\u00fcr Automobile, die die Kl\u00e4gerin als Typen III und III a bezeichnet und von denen sie als Anlagen TW 23\/24 sowie TW 25 Musterst\u00fccke zur Akte gereicht hat. Die nachfolgenden von der Kl\u00e4gerin mit Bezugsbezeichnungen versehenen Abbildungen (GA 43 u. 78) zeigen die Tankkappen III und III a im demontierten Zustand mit entferntem Verschlussmittel.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch Herstellung und Vertrieb der vorbezeichneten Tankverschlusskappen ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung, Schadensersatz und Vernichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt, jedoch P Einr\u00e4umung des tenorierten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehaltes.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der von der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen;<\/p>\n<p>3. \u00e4u\u00dferst hilfsweise, ihnen hinsichtlich der Rechnungslegungsangaben einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, ihre Handlungen w\u00fcrden das Klagepatent nicht verletzen. Im \u00fcbrigen werde sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weshalb der Rechtsstreit zumindest auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Anlagen und Urkunden Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist im Wesentlichen begr\u00fcndet. Sie ist lediglich insoweit nicht sachlich gerechtfertigt, als den Beklagten hinsichtlich der zu legenden Rechnung der tenorierte Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen war. Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Kappe zum Verschlie\u00dfen der \u00d6ffnung eines Einf\u00fcllstutzens.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift bestehen Tankkappen zum Verschlie\u00dfen des Einf\u00fcllst\u00fctzens eines Fahrzeugstanks \u00fcblicherweise aus einem Verschlusselement f\u00fcr den Einf\u00fcllstutzen sowie einem Griff, mit dessen Hilfe das Verschlusselement gedreht werden kann.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift sieht ein Problem darin, dass jede unbeabsichtigte Bewegung des Griffes in die Kappenabnehmrichtung die Abdichtung zwischen dem Verschlussmittel und dem Einf\u00fcllstutzen aufhebt, wenn der Griff direkt mit dem Verschlussmittel verbunden ist. Aus der US-PS 4 765 505 (Anlage TW 15) und der US-PS 5 108 001 (Anlage TW 16) sind Verschlusskappen bekannt, bei denen zwischen Griff und Verschlussmittel eine Leergang-Antriebsverbindung besteht. Die Kappen sind hierbei so gestaltet, dass sich der Kappengriff sowohl in Kappenanbringung- als auch in Kappenabnehmrichtung \u00fcber einen gewissen Bereich relativ zum Verschlussmittel frei verdrehen l\u00e4sst. Dass die vorbekannten Kappen sowohl in Anbring- als auch auch in Abnehmrichtung eine Leergang-Verbindung aufweisen, ist der Klagepatentschrift zufolge problematisch, da die Kappe leicht au\u00dfer Eingriff mit dem Einf\u00fcllstutzen gelangen kann, wenn der Griff sich in einer Position befindet, in welcher die Leergangverbindung zum Verschlussteil in Kappenabnehmrichtung bereits \u00fcberwunden ist, und der Kappengriff z.B. bei einem Aufprall bzw. Unfall des Fahrzeugs ungewollt (weiter) in die Kappenabnehmrichtung verdreht wird. Zur L\u00f6sung dieses Problems sieht die Erfindung nach dem Klagepatent vor, die Verschlusskappe so auszubilden, dass sie sich automatisch so einstellt, dass zwischen Griff- und Verschlussmittel beim Anbringen der Kappe eine Direkt-Antriebsverbindung und beim Abnehmen der Kappe eine Leergang-Antriebsverbindung besteht.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 weist folgende Merkmalskombination auf:<\/p>\n<p>1. Kappe (10), die mit einem eine \u00d6ffnung aufweisenden Einf\u00fcllstutzen (22) in Eingriff kommen kann;<\/p>\n<p>2. die Kappe umfasst die folgenden Bestandteile:<\/p>\n<p>a) Verschlussmittel (14, 18),<\/p>\n<p>b) Griffmittel (12) und<\/p>\n<p>c) Steuermittel (318, 320, 324);<\/p>\n<p>3. das Verschlussmittel (14, 18) dient zum Verschlie\u00dfen des Einf\u00fcllstutzens (22);<\/p>\n<p>4. das Griffmittel (12) erm\u00f6glicht ein Drehen des Verschlussmitteles (14, 18) relativ zum Einf\u00fcllstutzen (22) in eine Kappenanbringrichtung zum Einf\u00fcllstutzen (22) hin sowie in eine Kappenabnehmrichtung vom Einf\u00fcllstutzen (22) weg;<\/p>\n<p>5. zwischen dem Griffmittel und dem Verschlussmittel besteht eine Leergang-Antriebsverbindung;<\/p>\n<p>6. das Steuermittel (318, 320, 324) stellt die Leergang-Antriebsverbindung her, wenn das Griffmittel in Kappenabnehmrichtung relativ zum Einf\u00fcllstutzen (22) um eine Drehachse gedreht wird, und dr\u00e4ngt das Griffmittel (12) gegen das Verschlussmittel (14, 18), um eine Direkt-Antriebsverbindung zwischen dem Griffmittel (12) und dem Verschlussmittel (14, 18) herzustellen, wenn das Griffmittel (12) in Kappenanbringrichtung um die Drehachse gedreht wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Dagegen, dass die Tankdeckel der Typen III und III a) s\u00e4mtliche Anspruchsmerkmale verwirklichen, haben die Beklagten sich nicht substantiiert gewandt und nicht in Abrede gestellt, dass die angegriffenen Tankdeckel s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1) aufweisen. Hinsichtlich des Typs III a) bestehen keinerlei Bedenken gegen die Bejahung des Benutzungstatbestandes, da der oben abgebildete Aufbau, wie dem eingereichten Originalmuster (Anlage TW 25) entnommen werden kann, zu einem Steuermittel mit einer Leergang-Antriebsverbindung in Kappenabnehmrichtung und aufgrund der Spannung der Feder zu einer Direktantriebsverbindung in Kappenanbringrichtung f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Aber auch hinsichtlich des Deckels des Typs III bestehen keine Zweifel an der Verwirklichung des Verletzungstatbestandes. Die Ausf\u00fchrungsform unterscheidet sich vom Typ III a allein durch die Art, in der die Feder vorgespannt wird (Rad statt halbkreisf\u00f6rmiges Element). Dies hat zwar, wie das vorgelegte Muster des Typs III (Anlage TW 24) belegt, zur Folge, dass in Kappenanbringrichtung ein gewisses Spiel verbleibt, bis der Fortsatz mit dem Mitnehmervorsprung in Kontakt tritt. Dieses Spiel ist aber in Vergleich zu der eigentlichen Leergangverbindung in Kappenabnehmrichtung derart gering, dass es sich noch im Rahmen dessen bewegt, was ein nach Ma\u00dfgabe des Klagepatents gefertigter Tankdeckel an Materialspiel zwischen den Bauteilen zulassen darf. Das geringf\u00fcgige Materialspiel beeintr\u00e4chtigt die Funktion des Steuermittels nicht in merklicher Weise. Leergang- und Direktantriebsverbindung sind immer noch klar voneinander abgegrenzt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung und, da sie zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt haben, gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 Satz 2 PatG zum Schadensersatz und die Beklagte zu 1) dar\u00fcber hinaus gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG zur Entsch\u00e4digung verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Schadens- und Entsch\u00e4digungsh\u00f6he ist derzeit ungewiss. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung und Entsch\u00e4digungsverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadensersatz und Entsch\u00e4digung zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB; \u00a7 140 b PatG). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger und nicht gewerblichen Abnehmer war den Beklagten allerdings nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts E (Urteil vom 9.01.2003; 2 U 94\/01) ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen und das hier\u00fcber hinausgehende Rechnungslegungsbegehren der Kl\u00e4gerin als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Vernichtungsanspruch folgt aus \u00a7 140 a Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Es erscheint nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Klagepatent im Umfang seines Patentanspruchs 1 im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren vernichtet werden wird.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung E 5 (US-PS 5 108 001) ist in der Klagepatentschrift (Anlage TW 6, Seite 3 2. Absatz) genannt und als derjenige Stand der Technik gew\u00fcrdigt, auf dem das Klagepatent aufbaut. Schon aus diesem Grunde erscheint es zweifelhaft, dass sie geeignet ist, die Neuheit und Erfindungsh\u00f6he des Klagepatents in Frage zu stellen, geschweige denn, die Vernichtung des Klagepatents \u00fcberwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Hinzu kommt folgendes:<\/p>\n<p>Entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass &#8211; wie von den Beklagten in Anlage 2 zu Anlage B 2 optisch hervorgehoben &#8211; die Vorspannfeder 30 im Sinne von Merkmal 6 ein Steuermittel ist, welches eine Direktverbindung zwischen Griffmittel und Verschlussmittel in Kappenanbringrichtung herstellt. Der entgegengehaltenen Druckschrift ist lediglich zu entnehmen, dass die Feder das Bet\u00e4tigungselement aufw\u00e4rts vorspannen soll (Anlage TW 16 a, Seite 6, 2. Absatz).<\/p>\n<p>Sie dient dazu, das Bet\u00e4tigungselement (26) aufw\u00e4rts gerichtet anzutreiben, um das Entl\u00fcftungsventil (52) zu schlie\u00dfen. In der Druckschrift (Anlage TW 16 a Seite 8, 2. Absatz) hei\u00dft es insoweit, dass P die relative Drehung zwischen den Abs\u00e4tzen (22) auf dem Geh\u00e4use (12) und den Nocken 24 auf dem Bet\u00e4tigungselement (26) keine Erh\u00f6hung oder Erniedrigung des Entl\u00fcftungsventils erfolgt. Daraus folgt aber, dass der Vorspannfeder au\u00dferhalb dieser Relativdrehung keine weitere Funktion zukommt, insbesondere nicht die, das Bet\u00e4tigungselement und mit ihm die Scheibe (40) selbstt\u00e4tig in eine bestimmte Position zu drehen. Anderenfalls w\u00e4re auch nicht der Sicherheitskeil (91) notwendig, der den radialen Antrieb (94) in der geschlossenen Tankdeckelposition halten soll, so dass sich die Kappe infolge von Vibrationen beim Fahrbetrieb nicht l\u00f6sen kann (vgl. Anlage TW 16 a Seite 8 a.E.). Soll die Feder (30) eine automatische R\u00fcckstellung erm\u00f6glichen, w\u00e4re diese Ma\u00dfnahme technisch nicht sinnvoll. Von daher erscheint es ausgeschlossen, dass der Fachmann der Entgegenhaltung entnimmt oder es als naheliegend betrachtet, die Vorspannfeder (30) mit einer solchen Federst\u00e4rke zu versehen, dass eine automatische R\u00fcckstellung \u00fcber die Rampen (24) erfolgen kann. Im \u00fcbrigen ist in der Entgegenhaltung auch nicht gezeigt, dass die Vorspannfeder (30) derart mit dem Bet\u00e4tigungselement (26) verbunden ist, dass sich beim Drehen eine wirksame Torsionsvorspannung aufbauen kann.<\/p>\n<p>Nach alledem erscheint es nur im Rahmen einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtung m\u00f6glich, in der Feder (30) die M\u00f6glichkeit angelegt zu sehen, eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Leergang- und Direktantriebsverbindung auszubilden.<\/p>\n<p>Wie der Fachman aus einer Kombination von E 5 mit der Entgegenhaltung<\/p>\n<p>E 8 zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre gelangen sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die dort offenbarte Feder (10) dient dazu, das Griffteil (1) und das Verschlussteil (2) in Ruhelage auf Abstand zu halten, so dass der Griff nur beim Eindr\u00fccken der Feder in achsialer Richtung ge\u00f6ffnet werden kann. Mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Leergangantriebs- und Direktantriebsverbindung in Drehrichtung der Kappe hat dies nichts zu tun. In Spalte 4 Zeilen 29 &#8211; 37 der E 8 ist dar\u00fcber hinaus ausgef\u00fchrt, dass eine allzu gro\u00dfe Leerdrehung, die sich aus dem radialen Abstand der Mitnehmer auf dem Verschlussteil bzw. im Griffteil ergibt, unerw\u00fcnscht ist. Demgem\u00e4\u00df kann auch dieser Entgegenhaltung nicht mehr entnommen werden, als dass ein &#8211; m\u00f6glichst geringer &#8211; Leerlauf in beide Drehrichtungen existiert.<\/p>\n<p>Auch die Entgegenhaltung E 10 (f\u00fcr sich betrachtet oder in Kombination mit E 5) ist nicht geeignet, den Rechtsbestand des Klagepatents in Zweifel zu ziehen. Die Entgegenhaltung betrifft einen selbstschlie\u00dfenden Verschluss, bei dem in einem Unterteil (1) eine Schlie\u00dfplatte (12) schwenkbar und federbelastet gelagert ist. Diese kann \u00fcber die Bet\u00e4tigung eines Oberteils (14) verschwenkt werden, bis die Einf\u00fcll\u00f6ffnungen (18, 22 und 5) \u00fcbereinander liegen. Eine Feder (13) ist in der Lage, die Schlie\u00dfplatte unter Zur\u00fcckdrehen des Geh\u00e4useoberteils in die Schlie\u00dfstellung zur\u00fcckzuf\u00fchren. Es handelt sich hierbei um eine spezielle Verschlussdeckelkonstruktion, die bereits das gattungsgem\u00e4\u00dfe Merkmal 5 von Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht aufweist. Denn bei dem vorbekannten Verschluss wird die Schlie\u00dfplatte (12) unmittelbar durch Drehen des Oberteils aus der Schlie\u00dfstellung bewegt. Eine Leergangverbindung liegt nicht vor und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb bei dem vorbekannten Verschluss ein Leergang notwendig sein sollte.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Ob der Durchschnittsfachmann in der technischen Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage E 6 den von den Beklagten nachgebauten, in seinen Einzelteilen aus der von den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Explosionsdarstellung ersichtlichen Baionettverschluss offenbart sieht, vermag die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Dies kann letztlich aber auch dahingestellt bleiben, da die Beklagten im Nichtigkeitsverfahren lediglich Zeugenbeweis daf\u00fcr anbieten, dass es sich bei E 6 um einen der \u00d6ffentlichkeit bereits vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents zug\u00e4nglichen Stand der Technik gehandelt hat. Der Ausgang einer entsprechenden Beweiserhebung beim Bundespatentgericht erscheint ungewiss und l\u00e4sst schon deshalb eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Vernichtung des Klagepatents nicht erkennen. Die von den Beklagten im Verhandlungstermin vorgelegte Originalunterlage, welche sich in einem Hefter mit weiteren Einzelbl\u00e4ttern befindet, ist kein offenkundiges Indiz f\u00fcr die Richtigkeit des Beklagtenvortrages zur \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichkeit der Entgegenhaltung E 6. Der von den Beklagten vorgelegte Hefter mit Einzelbl\u00e4ttern stellt keinen Katalog dar, der schon von der \u00e4u\u00dferen Aufmachung her dazu bestimmt erscheint, in Verkehr gebracht zu werden. Zudem handelt es sich bei E 6 um ein von der Gestaltung der \u00fcbrigen Bl\u00e4tter abweichendes Sonderblatt, von dem nicht ersichtlich ist, wann es in den Ordner gelangt ist. P den von den Beklagten angebotenen Zeugenbeweis kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei E 6 lediglich um einen betriebsinternen und gerade nicht der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglichen Stand der Technik handelt.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Auf die \u00fcbrigen in das Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrten Entgegenhaltungen sind die Beklagten im Verhandlungstermin nicht mehr eingegangen. Sie kommen dem Klagepatent auch nicht n\u00e4her als der soeben abgehandelte Stand der Technik und lassen daher ebenfalls keine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage erkennen.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Allein der Umstand, dass sich die Kl\u00e4gerin von der Abmahnung im November 2001 bis Mai 2003 Zeit mit der Klageerhebung gelassen hat, tr\u00e4gt vor dem Hintergrund der geringen Erfolgsaussicht der Nichtigkeitsklage keine Aussetzungsentscheidung zu Gunsten der Beklagten. Da die Beklagten im \u00fcbrigen aufgrund der erfolgten Abmahnung stets mit einer Klageerhebung zu rechnen hatten, h\u00e4tte es ihnen oblegen, das Klagepatent fr\u00fchzeitig anzugreifen, um vor dem Abschluss eines erstinstanzlichen Verletzungsverfahrens eine den Rechtsbestand kl\u00e4rende Entscheidung in H\u00e4nden zu halten.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten einen sehr hohen Schaden daraus ableiten wollen, P Lieferung der angegriffenen Tankdeckel komme es zu einem Produktionsausfall ihrer Abnehmer, der Automobilhersteller, ist ihr Vortrag P hinreichende Substanz, wenig lebensnah und deshalb ebenfalls nicht geeignet, ein vorrangiges Interesse der Beklagten an der Aussetzung zu begr\u00fcnden. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass Autohersteller ihre Produktion einstellen m\u00fcssen, weil ein mittelst\u00e4ndischer Zulieferer nicht in der Lage ist, ein Bauteil zu liefern. Dies erschiene nur denkbar, wenn die Beklagte zu 1) der einzig m\u00f6gliche Lieferant von Tankdeckeln w\u00e4re, was sie jedoch selbst nicht behauptet. Im \u00fcbrigen betrifft das vorliegende Verfahren auch nicht drei Tankdeckeltypen (I, II und IV), die die Beklagte zu 1 (unstreitig) ebenfalls herstellt und vertreibt und die von der Kl\u00e4gerin neben den vorliegend interessierenden Tankdeckeln in den vor der Kammer anh\u00e4ngigen Verfahren mit den Aktenzeichen 4 b 0 179\/03 und 4 b 0 379\/03 angegriffen werden. Welcher Schadensanteil auf die vorliegend interessierenden Tankdeckeltypen III und III a entfallen soll, haben die Beklagten nicht dargelegt.<\/p>\n<p>Der pauschale Vortrag der Beklagten zu 1, im Falle der Urteilsvollstreckung gegebenenfalls ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb einstellen zu m\u00fcssen, kann eine Aussetzungsentscheidung von vornherein nicht tragen. Von den Regelungen der ZPO k\u00f6nnen nicht zu ersetzende Nachteile aus der Urteilsvollstreckung nicht den Urteilsausspruch als solches verz\u00f6gern, sondern unter den Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO lediglich Grundlage f\u00fcr einen Vollstreckungsschutzantrag sein. Einen solchen haben die Beklagten jedoch nicht gestellt, substantiiert begr\u00fcndet und im Hinblick auf seine tats\u00e4chlichen Voraussetzungen &#8211; insbesondere die vorliegend allein interessierenden Tankdeckeltypen III und III a &#8211; glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Zuvielforderung der Kl\u00e4gerin war verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig und hat keine besonderen Kosten veranlasst.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. L2 Dr. D M<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 277 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. 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