{"id":375,"date":"2005-06-30T17:00:58","date_gmt":"2005-06-30T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=375"},"modified":"2016-06-01T12:39:33","modified_gmt":"2016-06-01T12:39:33","slug":"4a-o-27204-jalousie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=375","title":{"rendered":"4a O 272\/04 &#8211; Jalousie"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0354<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Juni 2005, Az. 4a O 272\/04<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5325\">2 U 90\/05<\/a><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im \u00fcbrigen verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Jalousie mit einem eine von der Rechteckform abweichende Konfiguration aufweisenden, vorzugsweise trapezf\u00f6rmigen Behang, der durch zur Horizontalen geneigt verlaufende Lamellen gebildet wird, die teilweise unterschiedlich lang sind, wobei der bis zum unteren Ende der k\u00fcrzeren Behangseitenkante reichende obere Behangbereich die \u00fcber die ganze Behangbreite reichenden, gleichlangen Lamellen und der unteren Behangbereich die unterschiedlich langen Kurzlamellen enth\u00e4lt, die mit ihrem tieferen Ende im Bereich einer Endschiene enden, die an seitenkantenparallelen, vertikalen Huborganen befestigt ist, die im Bereich des oberen, lamellenparallel zur Horizontalen geneigten Jalousieendes umgelenkt sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Huborgane auf jeweils zugeordnete, im Bereich des oberen Jalousierandes angeordnete Wickelrollen unterschiedlichen Durchmessers aufwickelbar sind, die mit koaxial zueinander angeordneten, separaten Wellen drehschl\u00fcssig verbunden sind, die mit jeweils einer H\u00e4lfte einer zur Wellenachse koaxialen Nockenkupplung drehschl\u00fcssig verbunden sind, deren H\u00e4lften, von denen eine in axialer Richtung verschiebbar ist, mittels eines Spindelbetriebs miteinander verbunden sind, der eine im Bereich einer Kupplungsh\u00e4lfte vorgesehene, zentrale Gewindebohrung und einen in diese eingreifenden, mit einer anderen Kupplungsh\u00e4lfte verbundenen Gewindestift aufweist, wobei die Einschraubrichtung der Aufwickeldrehrichtung der der oberen Wickelrolle zugeordneten Welle entspricht, die mittels einer mit ihr drehschl\u00fcssig verbundenen Antriebseinrichtung antreibbar ist, und der Einschraubweg soviel Gewindeg\u00e4nge umfa\u00dft, wie Umdrehungen der oberen Wickelrolle zur Verk\u00fcrzung des oberen Huborgans auf die L\u00e4nge des unteren Huborgans erforderlich sind, dessen zugeordnete Wickelrolle einen Wickelkerndurchmesser aufweist, der gegen\u00fcber dem Wickelkerndurchmesser der oberen Wickelrolle um eine der Anzahl der vom Spindelbetrieb durchf\u00fchrbaren Umdrehungen entsprechende Anzahl von Lagen des Huborgans vergr\u00f6\u00dfert ist,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Juni 1994 begangenen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet<br \/>\ne) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>Der Beklagten bleibt vorbehalten nach ihrer Wahl, die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin bezeichneten, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A GmbH &amp; Co. KG vom 19.06.1994 bis zum 15.10.1997 und der Kl\u00e4gerin seit dem 16.10.1997 durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entsteht.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 150.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 15. Oktober 1997 eingetragene Inhaberin des am 28. Februar 1990 angemeldeten deutschen Patents 40 06 xxx (nachfolgend Klagepatent). Ver\u00f6ffentlichungstag der Anmeldung war der 29. August 1991. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 19. Mai 1994. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcngliche Anmelderin und zun\u00e4chst eingetragene Inhaberin des Klagepatents war die A GmbH &amp; Co. KG. Deren Gesamtrechtsnachfolgerin, die Firma B, trat die ihr zustehenden Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Schadenersatz wegen Verletzung des Klagepatents am 11. Mai 2005 an die Kl\u00e4gerin ab, welche diese Abtretungserkl\u00e4rung annahm (Anlage K 9).<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Jalousien. Anspruch 1 lautet wie folgt:<br \/>\n\u201eJalousie mit einem eine von der Rechteckform abweichende Konfiguration aufweisenden, vorzugsweise trapezf\u00f6rmigen Behang (1), der durch zur Horizontalen geneigt verlaufende Lamellen (4a, 4b) gebildet wird, die teilweise unterschiedlich lang sind, wobei der bis zum unteren Ende der k\u00fcrzeren Behangseitenkante reichende obere Behangbereich die \u00fcber die ganze Behangbreite reichenden, gleichlangen Lamellen (4a) und der untere Behangbereich die unterschiedlich langen Kurzlamellen (4b) enth\u00e4lt, die mit ihrem tieferen Ende im Bereich einer Endschiene (5) enden, die an seitenkantenparallelen, vertikalen Huborganen (11) befestigt ist, die im Bereich des oberen, lamellenparallel zur Horizontalen geneigten Jalousieendes umgelenkt sind, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Huborgane (11) auf jeweils zugeordnete, im Bereich des oberen Jalousierandes angeordnete Wickelrollen (14) unterschiedlichen Durchmessers aufwickelbar sind, die mit koaxial zueinander angeordneten, separaten Wellen (21, 22) drehschl\u00fcssig verbunden sind, die mit jeweils einer H\u00e4lfte (23a, 23b) einer zur Wellenachse koaxialen Reibkupplung (23) drehschl\u00fcssig verbunden sind, deren H\u00e4lften (23a, 23 b), von denen eine in axialer Richtung verschiebbar ist, mittels eines Spindelbetriebs miteinander verbunden sind, der eine im Bereich einer Kupplungsh\u00e4lfte vorgesehene, zentrale Gewindebohrung (26) und einen in diese eingreifenden, mit einer anderen Kupplungsh\u00e4lfte verbundenen Gewindestift (25) aufweist, wobei die Einschraubrichtung der Aufwickeldrehrichtung der der oberen Wickelrolle (14) zugeordneten Welle entspricht, die mittels einer mit ihr drehschl\u00fcssig verbundenen Antriebseinrichtung (24) antreibbar ist, und der Einschraubweg soviel Gewindeg\u00e4nge umfa\u00dft, wie Umdrehungen der oberen Wickelrolle (14) zur Verk\u00fcrzung des oberen Huborgans (11) auf die L\u00e4nge des unteren Huborgans (11) erforderlich sind, dessen zugeordnete Wickelrolle (14) einen Wickelkerndurchmesser aufweist, der gegen\u00fcber dem Wickelkerndurchmesser der oberen Wickelrolle (14) um eine der Anzahl der vom Spindelbetrieb (25, 26) durchf\u00fchrbaren Umdrehungen entsprechende Anzahl von Lagen des Huborgans (11) vergr\u00f6\u00dfert ist.\u201e<\/p>\n<p>Wegen des Wortlautes der weiteren Patentanspr\u00fcche wird auf das Klagepatent verwiesen.<br \/>\nDie nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagepatent und dienen zur Erl\u00e4uterung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispieles. Figur 1 zeigt eine Frontansicht einer Jalousie mit ganz abgelassenem Behang, Figur 2 die Anordnung von Figur 1 mit teilweise aufgezogenem Behang, Figur 4 eine vergr\u00f6\u00dferte Darstellung der in Figur 1 mit II bezeichneten Einzelheit II und Figur 5 eine vergr\u00f6\u00dferte Darstellung der in Figur 2 mit III bezeichneten Einzelheit.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eSchr\u00e4g-Raffstore\u201e Jalousien, die einen trapezf\u00f6rmigen Behang aufweisen.<br \/>\nZur Erl\u00e4uterung der Ausgestaltung und der Funktionsweise dieser Jalousie legte die Kl\u00e4gerin als Anlage K 7 von ihr erstellte und mit Bezugszeichen versehene Zeichnungen vor. Die Beklagte \u00fcberreichte als Anlage H&amp;P 4 eine Konstruktionszeichnung, als Anlage H&amp;P 5 eine Explosionszeichnung, als Anlage H&amp;P 7 mehrere Fotografien der Jalousie und als Anlage H&amp;P 6 ein Muster des Lagers und Kegelradgetriebes. Auf die Anlagen wird Bezug genommen. Nachfolgend werden zum Teil verkleinert die Anlagen K 7 und H&amp;P 5 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Jalousien verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents zum Teil wortsinngem\u00e4\u00df und zum Teil mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie zuerkannt, aber ohne Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung wie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Ein Umlenken der Huborgane im Sinne des Klagepatents finde nicht statt; die Wickelrollen verf\u00fcgten weder \u00fcber unterschiedliche Durchmesser noch seien sie koaxial angeordnet. Die bei ihrer Jalousie vorhandene Nockenkupplung k\u00f6nne nicht als \u00e4quivalentes Mittel zu der vom Klagepatent als wesentlich erachteten und zwecks Abgrenzung zum vorbekannten Stand der Technik vorgesehenen Reibkupplung betrachtet werden. Es fehle an der Gleichwirkung zwischen einer Reibkupplung und einer (blo\u00df) formschl\u00fcssigen Kupplung.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz nach den \u00a7\u00a7 139, 9 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB und \u00a7 140 b PatG zu. Abzuweisen war die Klage lediglich insoweit als sie auf eine Verurteilung zur Rechnungslegung ohne Einr\u00e4umung eines Wirtschaftsvorbehalts gerichtet war.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Jalousie, die einen Behang aufweist, der von der \u00fcblichen Rechteckform abweicht und vorzugsweise trapezf\u00f6rmig ist.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent zu Beginn seiner Beschreibung ausf\u00fchrt, ist eine Jalousie dieser Art aus der deutschen Offenlegungsschrift 26 53 349 bekannt. Bei dieser bekannten Anordnung sind die Huborgane als von Hand ausziehbare, im ausgezogenen Zustand an einem Halter oder dergleichen einh\u00e4ngbare Zugseile unterschiedlicher L\u00e4nge ausgebildet. Nachteilig hieran ist dem Klagepatent zufolge, dass im Falle gro\u00dfer Behangbreiten verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Zugkr\u00e4fte erforderlich sind, die durch manuelles Ziehen an den Zugseilen nur schwierig aufgebracht werden k\u00f6nnen. Daher erweise sich diese bekannte Anordnung nicht als bedienungsfreundlich genug.<br \/>\nAls Stand der Technik benennt das Klagepatent dar\u00fcber hinaus das deutsche Gebrauchsmuster 82 16 185, welches eine Antriebseinrichtung f\u00fcr zwei unterschiedlich lange Jalousiehuborgane zeigt, die auf im Bereich des oberen Jalousierandes angeordnete Wickelrollen aufwickelbar sind, die mit separaten, zueinander koaxialen Wellen verbunden sind, von denen die eine st\u00e4ndig mit einer Antriebseinrichtung verbunden ist, w\u00e4hrend die andere hieran so an- bzw. abkuppelbar ist, dass die unterschiedlich langen Huborgane vollst\u00e4ndig auf-bzw. abwickelbar sind. Bei dieser bekannten Anordnung ist eine formschl\u00fcssige Kupplung vorgesehen, die durch eine einerseits vorgesehene, axial verschiebbare Mehrkantwelle und eine andererseits vorgesehene, in axialer Richtung feststehende Mehrkantb\u00fcchse gebildet wird, in welche die Mehrkantwelle ein- bzw. ausfahrbar ist. Hierbei kommt es nach dem Klagepatent beim Ein- bzw. Auskuppeln zwangsl\u00e4ufig zu unerw\u00fcnschten Kollisionen der beiden Kupplungselemente in Form von Mehrkantwelle und Mehrkantb\u00fcchse, da die Mehrkantwelle praktisch in die zugeordnete B\u00fcchse hineinsuchen muss, mit der Folge unerw\u00fcnschter Ger\u00e4usche und Beanspruchungen bzw. Verschlei\u00df. Als nachteilig kritisiert das Klagepatent an dieser bekannten Anordnung zudem die Notwendigkeit einer einen betr\u00e4chtlichen Aufwand verursachenden R\u00fccklaufsperre, die verhindern muss, dass die Mehrkantwelle v\u00f6llig au\u00dfer Eingriff mit der zugeordneten Mehrkantb\u00fcchse kommt.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, bei einer Jalousie gattungsgem\u00e4\u00dfer Art eine hohe Bedienfreundlichkeit zu gew\u00e4hrleisten und gleichzeitig eine hohe Funktionssicherheit zu bewerkstelligen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Jalousie mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Jalousie mit einem eine von der Rechteckform abweichende Konfiguration aufweisenden Behang (1),<br \/>\n1.1 der durch zur Horizontalen geneigt verlaufende Lamellen (4a, 4b) gebildet wird,<br \/>\n1.2 die teilweise unterschiedlich lang sind;<\/p>\n<p>2. der bis zum unteren Ende der k\u00fcrzeren Behangseitenkante reichende obere Behangbereich enth\u00e4lt die \u00fcber die ganze Behangbreite reichenden, gleichlangen Lamellen (4a) und der untere Behangbereich die unterschiedlich langen Kurzlamellen (4b);<\/p>\n<p>3. die Kurzlamellen enden mit ihrem tieferen Ende im Bereich einer Endschiene (5)<br \/>\n3.1 die an seitenkanntenparallelen, vertikalen Huborganen (11) befestigt ist;<\/p>\n<p>4. die Huborgane (11)<br \/>\n4.1 sind im Bereich des oberen, lamellenparallel zur Horizontalen geneigten Jalousieendes umgelenkt,<br \/>\n4.2 sind auf jeweils zugeordnete, im Bereich des oberen Jalousierandes angeordnete Winkelrollen (14) aufwickelbar;<\/p>\n<p>5. die Wickelrollen (14)<br \/>\n5.1 haben unterschiedlichen Durchmesser,<br \/>\n5.2 sind mit separaten Wellen (21, 22) drehschl\u00fcssig verbunden, die koaxial zueinander angeordnet sind,<\/p>\n<p>6. die Wellen (21, 22) sind mit jeweils einer H\u00e4lfte (23a, 23b) einer Kupplung (23) drehschl\u00fcssig verbunden,<\/p>\n<p>7. die Kupplung,<br \/>\n7.1 ist zur Wellenachse koaxial,<br \/>\n7.2 ist als Reibkupplung ausgebildet;<br \/>\n7.3 deren H\u00e4lfte (23a, 23b) sind mittels eines Spindelbetriebs miteinander verbunden,<br \/>\n7.3.1 wobei eine H\u00e4lfte in axialer Richtung verschiebbar ist;<\/p>\n<p>8. der Spindelbetrieb,<br \/>\n8.1 weist eine im Bereich einer Kupplungsh\u00e4lfte vorgesehene, zentrale Gewindebohrung (26) und einen in diese eingreifenden, mit einer anderen Kupplungsh\u00e4lfte verbundenen Gewindestift (25) auf;<br \/>\n8.2 die Einschraubrichtung der Aufwickeldrehrichtung entspricht der der oberen Wickelrolle (14) zugeordneten Welle (22),<br \/>\n8.2.1 die mittels einer mit ihr drehschl\u00fcssig verbundenen Antriebseinrichtung (24) antreibbar ist,<br \/>\n8.3 der Einschraubweg umfa\u00dft so viele Gewindeg\u00e4nge, wie Umdrehungen der oberen Wickelrolle (14) zur Verk\u00fcrzung des oberen Huborgans (11) auf die L\u00e4nge des unteren Huborgans (11) erforderlich sind,<br \/>\n8.3.1 dessen zugeordnete Wickelrolle (14) einen Wickelkerndurchmesser aufweist, der gegen\u00fcber dem Wickelkerndurchmesser der oberen Wickelrolle (14) um eine der Anzahl der vom Spindelbetrieb (25, 26) durchf\u00fchrbaren Umdrehungen entsprechende Anzahl von Lagen des Huborgans (11) vergr\u00f6\u00dfert ist.<\/p>\n<p>Als Vorteil erweist sich nach dem Klagepatent hierbei unter anderem, dass mit Hilfe des Spindelbetriebs die Reibkupplung zuverl\u00e4ssig geschlossen bzw. gel\u00fcftet wird, ohne dass Bauteile in unzul\u00e4ssiger Weise miteinander kollidieren k\u00f6nnen. Zugleich ist sichergestellt, dass trotz des durch den Gewindeeingriff herbeif\u00fchrbaren Kontakts der beiden Kupplungsh\u00e4lften eine Drehrichtungsumkehr ohne Aufhebung dieser Kontakte m\u00f6glich ist, solange das k\u00fcrzere Huborgan nicht seine l\u00e4ngste Abwickell\u00e4nge erreicht hat. Infolge der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Durchmesserverh\u00e4ltnisse ist zudem nicht nur gew\u00e4hrleistet, dass w\u00e4hrend der Phase gleichzeitigen Antriebs beide Wickelrollen gleichen Wirkdurchmesser aufweisen, sondern auch, dass das k\u00fcrzere Huborgan vollst\u00e4ndig von der zugeordneten Wickelrolle abgewickelt werden kann, was sich vorteilhaft auf die L\u00fcftung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen zum Einsatz kommenden Reibkupplung auswirkt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Jalousie mit der Bezeichnung \u201eSchr\u00e4g-Raffstore\u201e (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsform) verwirklicht die in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nZu Recht ist zur Frage der Verletzung zwischen den Parteien eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmalsgruppen 1, 2, 3 und 6 sowie der Merkmale 4, 4.2, 5, 7, 7.3, 7.3.1, 8, 8.1, 8.2, 8.2.1 und 8.3 au\u00dfer Streit, so dass es insoweit keiner weiteren Erl\u00e4uterungen bedarf.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht dar\u00fcber hinaus dem Wortsinn nach auch den Erfordernissen der Merkmale 4.1, 5.1, 5.2, 7.1 und 8.3.1.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach Merkmal 4.1 sind die Huborgane der Jalousie im Bereich des oberen, lamellenparallel zur Horizontalen geneigten Jalousieendes umgelenkt. Besondere Anforderungen mit Blick auf ein Umlenken finden sich im Patentanspruch 1 nicht, so dass entsprechend dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis hierunter jede Richtungs\u00e4nderung des Huborgans zu verstehen ist. Diese Sicht wird best\u00e4rkt durch den Umstand, dass auch die allgemeine Beschreibung des Klagepatents keine davon abweichenden Hinweise bereit h\u00e4lt. Die Lehre des Klagepatents umfasst deshalb auch solche Ausf\u00fchrungen die, wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, ein Aufwickeln der Huborgane auf die ihnen jeweils zugeordneten Wickelrollen vorsieht, wodurch deren Richtung ge\u00e4ndert wird.<\/p>\n<p>Der Ansicht der Beklagten, der Fachmann verstehe den Begriff des Umlenkens infolge der Merkmale 4 und 5.2 in eingeschr\u00e4nkter Weise, vermag die Kammer nicht zu folgen. Weder der Begriff des Huborgans noch das Erfordernis der drehschl\u00fcssigen Verbindung der Wickelrollen mit den separaten Wellen, die koaxial zueinander angeordnet sind, f\u00fchren zu besonderen Anforderungen f\u00fcr das Umlenken.<br \/>\nSoweit die Beklagte vortr\u00e4gt, der Fachmann wisse, dass es sich bei Huborganen um steife B\u00e4nder handele, die zwar wickelbar seien, aber nicht geknickt werden d\u00fcrften, weshalb koaxial angeordnete Wickelrollen bei Jalousien notwendigerweise ein Umlenken im Sinne eines um 90 Grad gef\u00fchrten Verschr\u00e4nkens der Huborgane erforderten, um so ein unkontrolliertes Knicken der Huborgane zu vermeiden, und sie sich zum Beleg f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis auf die Beschreibung des Klagepatents (Anlage K 2) in Spalte 3, Zeile 48 bis Spalte 4 Zeile 4 beruft, \u00fcberzeugt dies nicht. Merkmal 4 formuliert keine besonderen Anforderungen an die Art der zu verwendenden Huborgane; es wird lediglich das Vorhandensein solcher vorgesehen. Die genaue Beschaffenheit der Huborgane ist dem Wortlaut des Patenanspruchs 1 nach mithin in das Belieben des Fachmanns gestellt. Die Ausgestaltung der Huborgane als Hubb\u00e4nder ist erst Gegenstand des Unteranspruchs 2; die Schr\u00e4nkung der Hubb\u00e4nder im Bereich zwischen der jeweils zugeordneten Wickelrolle und der oberen Behangkante um 90 Grad und die Ablenkung um eine zur Behangebene lotrechte, waagerechte Achse um den Neigungswinkel der Lamelle erst Gegenstand des Unteranspruchs 5. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass diese zur\u00fcckbezogenen (Unter-)Anspr\u00fcche, die definitionsgem\u00e4\u00df spezielle Ausf\u00fchrungsvarianten des im Patentanspruch 1 nach allgemeinen Merkmalen umschriebenen Erfindungsgegenstandes betreffen, den Gegenstand des Hauptanspruchs ausnahmsweise auf die genannten konstruktiven Gestaltungen beschr\u00e4nken, sind nicht ersichtlich.<br \/>\nDem Merkmal 5.2 kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht das Erfordernis einer koaxialen Anordnung der Wickelrollen mit koaxial zueinander liegenden Wellen und einer koaxial angeordneten Reibkupplung entnommen werden, wodurch ein Umlenken der vertikal angeordneten Huborgane bedingt werde. Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 sieht insoweit lediglich vor, dass die Wickelrollen mit separaten Wellen drehschl\u00fcssig verbunden sind, die koaxial zueinander angeordnet sind. Eine koaxiale Anordnung der Wickelrollen ist hingegen nicht beschrieben. Eine derartige Anordnung ergibt sich auch weder zwingend aus der Funktion der Wickelrollen noch ist sie ersichtlich konstruktionsbedingt. Soweit die Beklagte auf die Beschreibung des Klagepatents rekurriert, in der infolge einer koaxialen Lageranordnung auch eine koaxiale Anordnung der den Hubb\u00e4ndern zugeordneten Wickelrollen beschrieben wird (Klagepatent, Anlage K 2, Sp. 3 Z. 47 ff), ist dies unbehelflich. Hier handelt es sich um die Beschreibung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels. Auch in diesem Zusammenhang sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass es sich hierbei nicht nur um die exemplarische Erl\u00e4uterung des Erfindungsgegenstandes handelt, sondern hieraus ausnahmsweise eine Beschr\u00e4nkung des Schutzumfangs des Patentanspruchs 1 hierauf eintritt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erw\u00e4chst auch aus Unteranspruch 3 keine besondere Anforderung f\u00fcr das Umlenken. Zwar sieht Unteranspruch 3 nicht nur eine koaxiale Anordnung der Wickelrollen zueinander vor, sondern die Anordnung der Wickelrollen zur oberen Jalousiekante parallel ausgerichtet zur Achse (a) im Bereich des oberen Jalousierandes. Dies l\u00e4sst jedoch nicht den Schluss zu, dass damit zugleich Patentanspruch 1 die koaxiale Anordnung der Wickelrollen zueinander vorsieht. Eine Beschr\u00e4nkung des diese Anforderung nicht enthaltenden Patentanspruchs 1 infolge des Unteranspruchs ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht des weiteren das Merkmal 5.2, da \u2013 wie dargelegt \u2013 eine koaxiale Anordnung der Wickelrollen von Patentanspruch 1 nicht gefordert wird. Es bedarf nur einer drehschl\u00fcssigen Verbindung der Wickelrollen mit separaten Wellen, welche koaxial zueinander angeordnet sein m\u00fcssen. Unerheblich ist deshalb, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Wickelrollen vorsieht, die mit ihren Drehachsen parallel zueinander liegen und Antriebswellen, die senkrecht zu den Drehachsen der Wickelrollen liegen. Ausschlaggebend ist allein, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Drehschluss zwischen der Welle und der Wickelrolle unstreitig \u00fcber ein Kegelradgetriebe und weitere Wellen bewirkt wird. Die separaten Wellen sind koaxial zueinander angeordnet.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Merkmale 5.1 und 8.3.1 sehen unterschiedliche Durchmesser der Wickelrollen vor, wobei die Wickelrolle, die dem unteren Huborgan zugeordnet ist, einen Winkeldurchmesser aufweist, der gegen\u00fcber dem oberen Wickelkerndurchmesser der oberen Wickelrolle um eine der Anzahl der vom Spindelbetrieb durchf\u00fchrbaren Umdrehungen entsprechenden Anzahl von Lagen des Huborgans vergr\u00f6\u00dfert ist. Auch diese Erfordernisse sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 enth\u00e4lt dem Wortlaut nach keine Vorgaben f\u00fcr die Frage, auf welche Art und Weise die unterschiedlichen Durchmesser sowie das entsprechende Verh\u00e4ltnis zueinander zu erzielen ist. Derartige Vorgaben folgen auch nicht bei einer funktionsorientierten Auslegung der Merkmale. Sinn und Zweck der Durchmesserverh\u00e4ltnisse ist entsprechend der Aufgabe des Klagepatents zum einen sicherzustellen, dass w\u00e4hrend der Phase gleichzeitigen Antriebs beide Wickelrollen den gleichen Wirkdurchmesser aufweisen und zum anderen zu gew\u00e4hrleisten, dass das k\u00fcrzere Huborgan vollst\u00e4ndig von der zugeordneten Wickelrolle abgewickelt werden kann (Klagepatent, Anlage K 2, Sp. 2, Z. 10 bis 14). F\u00fcr dieses synchrone Auf- bzw. Abrollen der Huborgane bei gleichzeitigem Antrieb bedarf es unterschiedlicher Durchmesser der Wickelrollen, weil beim Anheben des Behangs zun\u00e4chst \u00fcber eine Wickelrolle nur das der l\u00e4ngeren Seitenkante benachbarte Huborgan hochgezogen wird, und zwar soweit bis es die L\u00e4nge des der k\u00fcrzeren Seitenkante benachbarten Huborgans erreicht hat, bevor sodann infolge der in diesem Zeitpunkt schaltenden Kupplung die Wellen drehschl\u00fcssig verbunden werden, so dass ab dann die andere Wickelrolle auch das der k\u00fcrzeren Seitenkante zugeordnete Huborgan aufrollt. Gleiches gilt f\u00fcr das in umgekehrter Richtung ablaufende Ablassen des Behangs.<br \/>\nIn Anbetracht dessen kommt es nicht darauf an, ob bzw. dass die Wickelrollen bereits werkseitig vor ihrem Einbau in die Jalousie mit unterschiedlichen Durchmessern in dem angegebenen Verh\u00e4ltnis zueinander versehen sind. Entscheidend ist die konkrete Anwendungssituation. Wie den aus den unterschiedlichen L\u00e4ngen der Huborgane und dem nicht rechteckigen Behang folgenden (L\u00e4ngen-)Differenzen beim Auf- bzw. Abwickeln der Huborgane auf den Wickelrollen ausgleichend Rechnung getragen wird, ist unerheblich, solange diese in dem ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt \u2013 dem Schluss der Kupplung \u2013einen gleich wirksamen Durchmesser aufweisen.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bleiben unstreitig auf der Wickelrolle, die das der k\u00fcrzeren Seitenkante benachbarte Huborgan aufwickelt, st\u00e4ndig soviel Lagen des Huborgans aufgewickelt, wie die der l\u00e4ngeren Seitenkante zugeordnete obere Wickelrolle abgibt bzw. aufnimmt, w\u00e4hrend die untere Wickelrolle steht. Hierdurch wird unstreitig gew\u00e4hrleistet, dass in dem Zeitraum des Schlusses der Kupplung und des gleichzeitigen Antriebs der Wickelrollen ein gleichm\u00e4\u00dfiger Aufwicklungsdurchmesser besteht und dadurch bedingt eine gleichm\u00e4\u00dfige Hubbewegung der Huborgane erfolgt. Die st\u00e4ndig aufgerollten Lagen des (k\u00fcrzeren) Huborgans auf der unteren Wickelrolle bewirken folglich erfindungsgem\u00e4\u00df einen unterschiedlichen Durchmesser der Wickelrolle entsprechend Merkmal 5.1 und das in Merkmal 8.3.1 geforderte Verh\u00e4ltnis der Wickelkerndurchmesser beider Wickelrollen zueinander.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nWortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist zudem das Merkmal 7.1, welches eine koaxiale Anordnung der Kupplung zur Wellenachse vorsieht.<br \/>\nDiese Anordnung erfolgt erfindungsgem\u00e4\u00df, um ein An- und Abkuppeln der mit der unteren Wickelrolle drehschl\u00fcssig verbundenen Welle von der mit der oberen Wickelrolle drehschl\u00fcssig verbundenen Welle zu erm\u00f6glichen, je nachdem, ob nur das der l\u00e4ngeren Seitenkante benachbarte oder auch das der k\u00fcrzeren Seitenkante benachbarte Huborgane auf- bzw. abgerollt werden sollen.<br \/>\nDer Ansicht der Beklagten, die Kupplung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei nicht koaxial, sondern in einem rechten Winkel zur Wellenachse angeordnet, ist nicht zuzustimmen. Entgegen den Ausf\u00fchrungen der Beklagten ist als Welle im Sinne dieses Merkmales nicht die in Anlage H&amp;P 5 als \u201eWendewelle\u201e bezeichnete Welle anzusehen. Hierbei handelt es sich vielmehr um einen (notwendigen) Teil des Antriebszuges.<br \/>\nDie von Merkmal 7.1. geforderte Welle ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die in der Anlage K 7 rot unterlegte Welle. Diese ist mit der unteren Wickelrolle (in der Anlage K 7 gr\u00fcn unterlegt) drehschl\u00fcssig verbunden. Eine zweite Welle (in der Anlage K 7 ocker unterlegt) ist nach Umlenkung um 90 Grad mit einer weiteren Welle \u2013 dem oben genannten Teil des Antriebszuges \u2013, die parallel zu den Lamellen verl\u00e4uft, mit der oberen Wickelrolle (in der Anlage K 7 gr\u00fcn unterlegt) ebenfalls drehschl\u00fcssig verbunden. Sowohl die in Anlage K 7 gr\u00fcn unterlegte als auch die ocker unterlegte Welle sind koaxial zueinander angeordnet. Zu dieser Wellenachse ist die Kupplung entsprechend dem Klagepatent koaxial angeordnet.<br \/>\nDer Umstand, dass die in Anlage K 7 ocker unterlegte zweite Welle nicht unmittelbar mit der oberen Wickelrolle verbunden ist, stellt eine Verwirklichung des Merkmals 7.1 nicht in Frage, weil weder diesem Merkmal noch sonst dem Patentanspruch 1 die zwingende Forderung zu entnehmen ist, dass beide Teile unmittelbar miteinander verbunden sein m\u00fcssen. Allein erforderlich ist eine drehschl\u00fcssige Verbindung, d. h. es muss Kraft durch Drehschluss \u00fcbertragen werden. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber die parallel zu den Lamellen laufende weitere Welle unzweifelhaft der Fall.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht schlie\u00dflich auch das Merkmal 7.2, wonach die Kupplung als Reibkupplung ausgebildet ist. Zwar ist unstreitig nicht von einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung auszugehen, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Reib-, sondern eine Nockenkupplung vorsieht. Durch die Verwendung dieser Nockenkupplung verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 7.2 jedoch mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Bei einer vom Sinngehalt der Anspr\u00fcche eines Patents abweichenden Ausf\u00fchrung kann eine \u00e4quivalente Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre dann vorliegen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat (BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 \u2013 Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II).<br \/>\nDanach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz bejahen zu k\u00f6nnen, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem zwar mit abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Priorit\u00e4tstages des Patents ohne erfinderische Bem\u00fchungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern dar\u00fcber hinaus auch, dass die vom Fachmann daf\u00fcr anzustellenden \u00dcberlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz sind hier erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine Gleichwirkung zwischen Reib- und Nockenkupplung ist gegeben.<br \/>\nDer Ausgestaltung der Kupplung als Reibkupplung kommt nach dem Klagepatent die technische Funktion zu, ein zuverl\u00e4ssiges Schlie\u00dfen bzw. L\u00fcften der (Reib-)Kupplung zu gew\u00e4hrleisten, ohne dass Bauteile in unzul\u00e4ssiger Weise miteinander kollidieren k\u00f6nnen und zugleich sicherzustellen, dass trotz des durch den Gewindeeingriff herbeif\u00fchrbaren Kontakts der beiden Kupplungsh\u00e4lften eine Drehrichtungsumkehr ohne Aufhebung dieser Kontakte m\u00f6glich ist, solange das k\u00fcrzere Huborgan nicht seine l\u00e4ngste Abwickell\u00e4nge erreicht hat (Klagepatent, Anlage K 2, Sp. 2, Z. 1 bis 11). Diese Funktionen erf\u00fcllt auch die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Nockenkupplung. Statt durch Reibschluss erfolgt die Kupplung durch Eingriff der an den beiden Kupplungsh\u00e4lften vorhandenen Nocken. W\u00e4hrend des Aufziehvorgangs schaltet die Nockenkupplung in dem Moment, in dem das l\u00e4ngere Huborgan durch das einseitige Aufrollen der ihm zugeordneten Wickelrolle die L\u00e4nge des k\u00fcrzeren Huborgans erreicht hat. Bei dem Wechsel von Aufwickel- und Abwickelvorgang und dem damit einhergehenden Drehrichtungswechsel bleibt der Kontakt der beiden Kupplungsh\u00e4lften bestehen und beim Abwickelvorgang schaltet die Kupplung in dem Augenblick, in dem die dem k\u00fcrzeren Huborgan zugeordnete Wickelrolle anh\u00e4lt, da der Behang an dieser k\u00fcrzeren Seite vollst\u00e4ndig abgelassen ist.<\/p>\n<p>Dem Einwand der Beklagten, formschl\u00fcssige Kupplungen wie eine Nockenkupplung seien bereits im mitgeteilten Stand der Technik bekannt gewesen, aber seitens des Klagepatents gerade als nachteilig und zu \u00fcberwinden kritisiert worden, mit der Folge, dass eine Nockenkupplung nicht Gegenstand einer \u00e4quivalenten Verwirklichung sein k\u00f6nnte, ist nicht beizutreten.<br \/>\nZwar ist zutreffend, dass in der Beschreibung des Klagepatents als Stand der Technik das deutsche Gebrauchsmuster 82 16 185 (Anlage K 4) erw\u00e4hnt wird, bei der eine formschl\u00fcssige Kupplung, zweckm\u00e4\u00dfigerweise eine Klauenkupplung, vorgesehen ist, deren Kupplungsteile entsprechend der Axialverschiebebewegung ineinander schiebbar sind (Anlage K 4, S. 3 1. Absatz). Die dort beschriebene bevorzugte Kupplung wird einerseits durch eine axial verschiebbare Mehrkantwelle und andererseits durch eine in axialer Richtung feststehende Mehrkantb\u00fcchse gebildet, in welche die Mehrkantwelle ein- und ausf\u00fchrbar ist (Anlage K 4, S. 5). Das Klagepatent kritisiert jedoch an diesem Stand der Technik nicht die Verwendung einer formschl\u00fcssigen Kupplung an sich, sondern allein die aus dem Umstand des \u201eHineinsuchen m\u00fcssen\u201e der Mehrkantwelle in die Mehrkantb\u00fcchse folgenden Konsequenzen. Beim Ein- bzw. Auskuppeln komme es infolge dessen n\u00e4mlich zwangsl\u00e4ufig zu unerw\u00fcnschten Kollisionen der beiden Kupplungselemente in Form von Mehrkantwelle und Mehrkantb\u00fcchse, was zu unerw\u00fcnschten Ger\u00e4uschen und Beanspruchungen und in der Folge davon zu Verschlei\u00df f\u00fchren k\u00f6nne (Klagepatent, Anlage K 2, Sp. 1, Z. 31 bis 36). Da zudem die Mehrkantwelle v\u00f6llig au\u00dfer Eingriff mit der zugeordneten Mehrkantb\u00fcchse kommen k\u00f6nne, ben\u00f6tige die hiermit verbundene Wickelrolle eine R\u00fccklaufsperre, welche einen nicht unbetr\u00e4chtlichen Aufwand verursache (Klagepatent, Anlage K 2, Sp. 1, Z. 36 bis 43).<br \/>\nDie konkret aufgezeigten Nachteile sucht das Klagepatent durch die Ausgestaltung der Kupplung als Reibkupplung sowie durch die Ausgestaltung entsprechend den weiteren Merkmalen der Merkmalsgruppe 7 zu vermeiden. Vermieden werden diese Nachteile jedoch auch mit Hilfe der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Nockenkupplung. Das Problem des \u201eHineinsuchen m\u00fcssen\u201e stellt sich auch bei dieser Ausgestaltung nicht. Deren verschiebbare Kupplungsh\u00e4lfte bewegt sich nur in der Welle (in K 7 rot gekennzeichnet); sie wird \u2013 anders als im vorgenannten Stand der Technik &#8211; nicht aus dieser herausgef\u00fchrt. Folglich kann diese Kupplungsh\u00e4lfte ebensowenig v\u00f6llig au\u00dfer Eingriff geraten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ersetzt damit die Reibkupplung durch ein Mittel, dass die vom Klagepatent als nachteilig beschriebenen konkreten Probleme der vorbekannten formschl\u00fcssigen Kupplungen vermeidet und somit insoweit die gleichen Vorz\u00fcge wie die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung aufweist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas abgewandelte Mittel war f\u00fcr den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents ohne besondere \u00dcberlegungen aufgrund seines allgemeinen Fachwissens unstreitig auffindbar und naheliegend.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus war die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Abwandlung f\u00fcr den Fachmann auch aufgrund an der Lehre des Klagepatents ausgerichteter \u00dcberlegungen als gleichwertig aufzufinden.<br \/>\nDas Klagepatent hebt die zu beseitigenden Nachteile deutlich hervor. Zur Beantwortung der Frage, wie diese Nachteile anders als mithilfe der vom Klagepatent vorgesehenen Reibkupplung vermieden werden k\u00f6nnen, offeriert das Klagepatent Anhaltspunkte, die zur Nockenkupplung als Austauschmittel f\u00fchren. Zun\u00e4chst wendet sich das Klagepatent wie dargelegt nicht grunds\u00e4tzlich gegen formschl\u00fcssige Kupplungen. Zudem enth\u00e4lt es mehrere Hinweise auf den m\u00f6glichen Einsatz von Nocken im Rahmen der Kupplung. Das bewegliche Kupplungsteil des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels zeigt in den Figuren 4 und 5 bereits einen Nocken (29), der an der Reibfl\u00e4che (28) des feststehenden Kupplungsteils anstellbar ist. In der Beschreibung des Klagepatents hei\u00dft es insoweit, dass die hierbei bewirkte punktf\u00f6rmige Anlage eine zuverl\u00e4ssige L\u00fcftung der Kupplung bei zur Aufwickeldrehrichtung gegenl\u00e4ufiger Drehrichtung des angetriebenen Kupplungselements erm\u00f6glicht (Klagepatent, Anlage K 2, Sp. 5, Z. 31 bis 38). Weiter wird der Eingriff der Nocke mit der gegen\u00fcberliegenden Reibfl\u00e4che beschrieben (Klagepatent, Anlage K 2, Sp. 5, Z. 62 bis Sp. 6, Z. 1). Schlie\u00dflich sieht Unteranspruch 7 eine der Reibfl\u00e4che gegen\u00fcberliegende Kupplungsh\u00e4lfte vor, die wenigstens eine in axialer Richtung vorspringende Nocke aufweist.<br \/>\nDavon ausgehend lag es orientiert am Sinngehalt des Klagepatents f\u00fcr den Fachmann nahe, als Widerhalt f\u00fcr einen am feststehenden Kupplungsteil vorhandenen Nocken auch an dem beweglichen Kupplungsteil anstatt einer Reibfl\u00e4che einen (weiteren) Nocken vorzusehen mit der Folge, dass beim Kupplungsvorgang die eine Nocke in die andere Nocke eingreift.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da sie den Gegenstand des Klagepatents unberechtigt benutzt hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus Schadensersatz zu leisten, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. \u00dcberdies ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt. Ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4ger an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ist demnach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, ist die Beklagte ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Beklagte hat zudem \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140b PatG. Die danach geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<br \/>\nHinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger war zugunsten der Beklagten wie beantragt ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen. \u00a7 140 b PatG, der einen solchen grunds\u00e4tzlich nicht geboten erscheinen l\u00e4sst, findet keine Anwendung. Blo\u00dfe Angebotsempf\u00e4nger werden von der vertriebswegbezogenen Auskunftspflicht nicht erfasst (BGH GRUR 1995, 338 \u2013 Kleiderb\u00fcgel; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. \u00a7 140 b, Rdnr. 15).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Vorbringen der Parteien in ihren Schrifts\u00e4tzen vom 07.06.2005, 15.06.2005 und 27.06.2005 nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 296 a ZPO unber\u00fccksichtigt geblieben. Es bot keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 156 ZPO wieder zu er\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert betr\u00e4gt 150.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0354 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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