{"id":3747,"date":"2004-11-23T17:00:03","date_gmt":"2004-11-23T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3747"},"modified":"2016-04-28T10:30:59","modified_gmt":"2016-04-28T10:30:59","slug":"4b-o-36603-kniehebelspannvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3747","title":{"rendered":"4b O 366\/03 &#8211; Kniehebelspannvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 276<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. November 2004, Az. 4b O 366\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird unter Klageabweisung im \u00fcbrigen verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000EUR -ersatzweise Ordnungshaft- oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>druckmittelbet\u00e4tigbare Kniehebelspannvorrichtungen, insbesondere f\u00fcr Karrosserieteile, bestehend aus<\/p>\n<p>1.1 einem ein- oder mehrteiligen Geh\u00e4use mit einem Zylinderraum f\u00fcr den Kolben und einem Bewegungsraum f\u00fcr die Kolbenstange und die Kniegelenkanordnung;<\/p>\n<p>1.2 F\u00fchrungsmitteln am freien Kolbenstangenende f\u00fcr die Kolbenstange, die im Geh\u00e4use und an einem Kolbenstangenbolzen angeordnet sind;<\/p>\n<p>1.3 einer Lasche, die auf dem Kolbenstangenbolzen und auf einer Kniehebelgelenkachse schwenkbar gelagert ist;<\/p>\n<p>1.4 einem zweiarmigen Hebel, dessen Antriebsende gleichfalls auf der Kniehebelgelenkachse gelagert ist;<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen<\/p>\n<p>1.5 der zweiarmige Hebel eine aus einem Winkelhebel bestehende Schwinge bildet, deren Scheitel schwenkbar im Geh\u00e4use gelagert ist und dessen abtriebsx-eitiges Ende \u00fcber eine Schwenkachse mit einem Spannglied gekoppelt ist;<\/p>\n<p>1.6 eine einarmige Schwinge von etwa gleicher L\u00e4nge wie der abtriebseitige Hebelarm der zweiarmigen Schwinge schwenkbar im Geh\u00e4use gelagert ist sowie parallel zum abtriebseitigen Hebelarm des Winkelhebels verl\u00e4uft und \u00fcber eine Schwenkachse mit dem Spannglied gekoppelt ist, wobei in der Spannstellung die geh\u00e4usefesten Schwenkachsen und die Kniehebelgelenkachse am antriebseitigen Ende des Winkelhebels nahezu auf einer gedachten Geraden liegen, die parallel zur L\u00e4ngsachse der Kolbenstange verl\u00e4uft;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Mai 1991 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I.1 bezeichneten, seit dem 25. Mai 1991 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 350.000 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 350.000 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem deutschen Patent DE 39 36 xxx (Anlage K 1, Klagepatent), welches am 02.11.1989 angemeldet und dessen Erteilung am 25.04.1991 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine druckmittelbet\u00e4tigbare Kniehebelspannvorrichtung, insbesondere f\u00fcr Karosseriebauteile. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eDruckmittelbet\u00e4tigbare Kniehebelspannvorrichtungen, insbesondere f\u00fcr Karrosserieteile, bestehend aus<\/p>\n<p>1.1 einem ein- oder mehrteiligen Geh\u00e4use mit einem Zylinderraum f\u00fcr den Kolben und einem Bewegungsraum f\u00fcr die Kolbenstange und die Kniegelenkanordnung;<\/p>\n<p>1.2 F\u00fchrungsmitteln am freien Kolbenstangenende f\u00fcr die Kolbenstange, die im Geh\u00e4use und an einem Kolbenstangenbolzen angeordnet sind;<\/p>\n<p>1.3 einer Lasche, die auf dem Kolbenstangenbolzen und auf einer Kniehebelgelenkachse schwenkbar gelagert ist;<\/p>\n<p>1.4 einem zweiarmigen Hebel, dessen Antriebsende gleichfalls auf der Kniehebelgelenkachse gelagert ist;<\/p>\n<p>bei denen<\/p>\n<p>1.5 der zweiarmige Hebel eine aus einem Winkelhebel bestehende Schwinge bildet, deren Scheitel schwenkbar im Geh\u00e4use gelagert ist und dessen abtriebsseitiges Ende \u00fcber eine Schwenkachse mit einem Spannglied gekoppelt ist;<\/p>\n<p>1.6 eine einarmige Schwinge von gleicher L\u00e4nge wie der abtriebsseitige Hebelarm der zweiarmigen Schwinge schwenkbar im Geh\u00e4use gelagert ist sowie parallel zum abtriebsseitigen Hebelarm des Winkelhebels verl\u00e4uft und \u00fcber eine Schwenkachse mit dem Spannglied gekoppelt ist, wobei in der Spannstellung die geh\u00e4usefesten Schwenkachsen und die Kniehebelgelenkachse am antriebsseitigen Ende des Winkelhebels auf einer gedachten Geraden liegen, die parallel zur L\u00e4ngsachse der Kolbenstange verl\u00e4uft.\u201e<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung (Figur 1 des Klagepatents) veranschaulicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein Unternehmen, das sich ausweislich seines Internet-Auftritts mit Herstellung und Vertrieb von Pneumatikzylindern, Ventilen und Zubeh\u00f6r befa\u00dft. Sie geh\u00f6rt zu der B Gruppe, deren Muttergesellschaft ihren Sitz in Italien hat. Zu dieser Unternehmensgruppe geh\u00f6rt weiter eine \u201eB Power Clamps Division\u201e, die gleichfalls ihren Hauptsitz in Italien hat. Letztere stellt Kniehebelspannvorrichtungen her, wie sie sich aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage 11 zu der Akte gereichten Prospekt ergeben, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Zur weiteren Veranschaulichung der in Rede stehenden Kniehebelspannvorrichtungen ist nachfolgend eine Konstruktionszeichnung einer solchen wiedergegeben, die einen Unterflurspanner in geschlossener Stellung (d.h. die Werkst\u00fccke miteinander verspannend) zeigt (Anlage B 4, linke Darstellung):<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte vertreibe die in dem o.a. Prospekt abgebildeten Kniehebelspannvorrichtungen, insbesondere den in dem Prospekt abgebildeten \u201ePneumatischen Unterflurspanner Serie XYZ 50\u201e, dessen dortige Abbildung nachfolgend vergr\u00f6\u00dfert wiedergegeben ist:<\/p>\n<p>Jedenfalls sei dieser von ihr \u2013der Kl\u00e4gerin- zur Akte gereichte Prospekt auf dem \u201eB \u2013 Stand\u201e der Hannover \u2013 Messe 2003 ausgelegt gewesen. Da dieser Prospekt auch in deutscher Sprache abgefa\u00dft sei und die Anschrift der Beklagten auf der R\u00fcckseite wiedergegeben werde, handele es sich um eine Angebotshandlung, die sich die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland zurechnen lassen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Der Unterflurspanner XYZ 50 mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch, weswegen die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt, wobei sie dar\u00fcber hinaus auch beantragt, der Beklagten das Herstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu untersagen, und den Rechnungslegungsanspruch auf diese Begehungsform erstreckt, und zwar insgesamt ohne Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Hilfsweise begehrt sie,<\/p>\n<p>1. ihr einen umfassenden (das hei\u00dft Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger einschlie\u00dfenden) Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen;<\/p>\n<p>2. ihr Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Sie bestreitet, irgendwelche Verletzungshandlungen hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform begangen zu haben. Sie befasse sich weder mit Herstellung noch Vertrieb der Kniehebelspannvorrichtungen. Der von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichte Prospekt stamme von der italienischen Schwestergesellschaft. Den Prospekt habe sie, die Beklagte, zuvor auch nicht gekannt. Der Stand auf der Hannover \u2013 Messe sei von der italienischen Muttergesellschaft betrieben worden. Schlie\u00dflich sei das von ihr zur Akte gereichte Muster eines Unterflurspanners (Anlage B 1) von der Muttergesellschaft ausschlie\u00dflich zu Beweiszwecken an den Patentanwalt der Beklagten \u00fcbergeben worden; sie selber habe diesen nie besessen.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen mache der Unterflurspanner von der technischen Lehre des Klagepatents auch weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch.<\/p>\n<p>Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.10.2004 hat die Beklagte einger\u00e4umt, dass sich auf ihrer Homepage ein Link zu der Homepage der italenischen Muttergesellschaft befunden hat, die sich auch in deutscher Sprache aufrufen l\u00e4\u00dft. Von dort aus gelangte man \u2013jedenfalls bis zum 11.10.2004- auch zu der elektronischen Fassung des als Anlage 11 zur Akte gereichten Prospektes.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet, weswegen die Kl\u00e4gerin von der Beklagten wegen rechtswidrigen Gebrauchs der technischen Lehre des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Unterlassung des Vertriebs, Schadenersatz und Rechnungslegung begehren kann. Unbegr\u00fcndet ist die Klage lediglich hinsichtlich der Handlungsalternative des Herstellens sowie des Rechnungslegungsbegehrens ohne den tenorierten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist passiv legitimiert.<\/p>\n<p>Als Anspruchsgegner kommt jeder in Betracht, der an patentverletzenden Handlungen in irgendeiner Form mitgewirkt hat. Nach \u00a7 9 Ziff. 1 PatG ist es jedem Dritten unter anderem verboten, ohne Zustimmung des Berechtigten ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten und in den Verkehr zu bringen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass die Beklagte die streitgegenst\u00e4ndlichen Kniehebelspannvorrichtungen selber herstellt, ist von der Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig vorgetragen worden. Insoweit unterliegt die Klage der Abweisung. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die fraglichen Gegenst\u00e4nde von der dem italienischen Mutterkonzern angeh\u00f6renden \u201ePower Clamps Division\u201e gefertigt werden und sie sich alleine mit der Herstellung nicht streitgegenst\u00e4ndlicher Bauteile befa\u00dft.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte trifft im Hinblick auf den als Anlage K 11 zur Akte gereichten Prospekt jedoch der Vorwurf, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eXYZ 50\u201e in der Bundesrepublik Deutschland angeboten zu haben. Hierf\u00fcr kann es zun\u00e4chst dahingestellt bleiben, ob die Beklagte den \u2013auch in deutscher Sprache verfassten- und auf der Hannover \u2013 Messe im Jahr 2003 verteilten Prospekt kannte, der den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Unterflurspanner darstellt. Denn der Internet-Auftritt der Beklagten mit der Verbindung zu der (auch deutschsprachigen) Internetseite der Muttergesellschaft, von der aus der Interessent zu dem elektronischen Katalog der \u201ePower Clamps Division\u201e gelangen konnte, stellt in jedem Fall eine in der Bundesrepublik Deutschland untersagte Angebotshandlung im Sinne des Patentgesetzes dar. Wer in einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden auf seiner Internet-Homepage eine M\u00f6glichkeit schafft, ohne weiteres Hinzutun auf die Seite einer anderen konzernverbundenen Gesellschaft zu gelangen, ohne den Anwender ausdr\u00fccklich darauf hinzuweisen, dass man sich von den Inhalten der dortigen Dateien distanziert, hat sich die von dem Dritten get\u00e4tigten Aussagen und Inhalte zurechnen zu lassen. Dies hat insbesondere in den F\u00e4llen zu gelten, in denen der objektive Betrachter den Eindruck gewinnt, dass der Inhaber der Homepage sich die dortigen Inhalte zu eigen machen will. Vorliegend ist solches zu bejahen. Zun\u00e4chst ist f\u00fcr den Betrachter auff\u00e4llig, dass es sich bei den miteinander durch Links verbundenen Seiten um die ein und desselben Konzerns handelt. Dass die italienische Muttergesellschaft ihren Internetauftritt auch in deutscher Sprache anbietet, zeigt in Deutschland ans\u00e4ssigen Kunden, dass er die dortigen Produkte auch in Deutschland beziehen kann. Trifft er nun auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und will er eine solche beziehen, erh\u00e4lt er auf der \u2013deutschsprachigen- italienischen Homepage der Konzernmutter den Hinweis auf die Beklagte als Vertriebsgesellschaft f\u00fcr Produkte des Konzerns. Eine Einschr\u00e4nkung, dass \u00fcber die deutsche Gesellschaft (die Beklagte) nicht alle von dem Konzern hergestellten und vertriebenen Gegenst\u00e4nde erworben werden k\u00f6nnen, findet sich nicht. Dies stellt \u2013jedenfalls f\u00fcr einen vern\u00fcnftigen Beobachter- einen deutlichen Hinweis darauf dar, dass er sich an die Beklagte wenden kann und soll, wenn er einen Unterflurspanner erwerben will.<br \/>\nWollte die Beklagte sich von alledem distanzieren, so h\u00e4tte sie davon absehen m\u00fcssen, den Link auf ihrer Homepage zu installieren. Jedenfalls w\u00e4re ihr aber, nachdem sie ihre Internetseite mit diesem Link eingerichtet hatte, ein entsprechender \u2013deutlicher- Hinweis abzuverlangen, dass sie sich von den Inhalten der \u2013in Deutschland patentrechtswidrigen- Werbung distanziert. Fehl geht die im Verhandlungstermin vom 28.10.2004 ge\u00e4u\u00dferte Ansicht der Beklagten, der Inhalt der verlinkten Internetseiten sei ihr nicht zurechenbar, weil sie keine Pr\u00fcfungspflicht dahingehend treffe, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht die verlinkte Seite ver\u00e4ndert worden sei. Das Gegenteil ist richtig. Wer seine eigene Internetpr\u00e4sentation und \u2013werbung mit dem Internetauftritt eines dritten Unternehmens verlinkt, gibt zu erkennen, dass er deren Inhalte \u00fcbernehmen und zum Bestandteil seiner eigenen Werbung machen will. Schon deswegen hat er zu \u00fcberpr\u00fcfen, welchen Inhalt diese in Bezug genommenen Internetseiten haben, und zwar nicht nur bei der ersten Verlinkung, sondern fortw\u00e4hrend, solange der Link besteht. Abgesehen davon ist der Einwand der Beklagten auch deshalb unerheblich, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der elektronische Katalog erst nachtr\u00e4glich in den verlinkten Internetauftritt aufgenommen worden ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage der Passivlegitimation spielt es auch keine Rolle, dass nach dem Hinweis der Kammer auf den vorliegenden Sachverhalt der Prospekt nach Anlage K 11 auf der italienischen Internetseite nicht mehr aufgerufen werden konnte. Damit ist lediglich die Verletzung des Klagepatents eingestellt worden, was die Wiederholungsgefahr nicht ausr\u00e4umt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine druckmittelbet\u00e4tigbare Kniehebelspannvorrichtung, insbesondere f\u00fcr Karosserieteile im Automobilbau.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist eine Kniehebelspannvorrichtung gem\u00e4\u00df der deutschen Patentschrift 34 19 878 C1 bekannt, wie sie aus den nachfolgenden Figuren 1 \u2013 3 ersichtlich ist:<\/p>\n<p>Bei dieser Kniehebelspannvorrichtung wird ein Gelenkviereck aus einem Spannhebel (1) und zwei Schwingen (2,3) gebildet. Die beiden Schwingen (2,3) sind dabei jeweils an einem Ende auf geh\u00e4usefesten Schwenkachsen (9,10) drehbar gelagert und am anderen Ende jeweils mittels einer Schwenkachse (4,5) mit dem Spannhaken verbunden. Durch die Wahl der L\u00e4ngenverh\u00e4ltnisse der beiden Schwingen sowie durch die Anordnung der geh\u00e4usefesten Schwenkachsen (9,10) und der Schwenkachsen (4,5) auf dem Spannhaken wird eine bestimmte Geometrie vorgegeben. Durch sie wird dabei festgelegt, welche Bewegung der Spannhaken ausf\u00fchren kann. Im Allgemeinen umfa\u00dft die m\u00f6gliche Bewegung des Spannhakens in Abh\u00e4ngigkeit von der Geometrie eine Bewegungskomponente in der Zeichenebene der Fig. 1 bis 3, d.h. eine Translationskomponente sowie eine Rotationskomponente, die die Drehung des Spannhakens beschreibt. In der Patentschrift DE 34 19 878 C1 ist die Geometrie so gew\u00e4hlt, dass sich der Spannhaken in der Offenstellung vollst\u00e4ndig unterhalb der Werkst\u00fcckauflagefl\u00e4che befindet. Beim Spannen f\u00fchrt er eine seitliche und vertikale Translationsbewegung sowie eine Rotationsbewegung um ca. 90 Grad gegen den Uhrzeigersinn aus, um schlie\u00dflich die in Fig. 3 gezeigte Spannstellung einzunehmen. Der Antrieb des Spannhakens erfolgt dabei \u00fcber ein Kniegelenk, bestehend aus den beiden Schwingen 6\u00b4, welches durch einen pneumatischen Zylinder spannbar ist.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe zu Grunde, die Geometrie des Gelenkvierecks so zu bestimmen bzw. zu ver\u00e4ndern, dass der Spannhaken im Wesentlichen eine Translationsbewegung ausf\u00fchrt und zwar derart, dass der Spannhaken in der Offenstellung in einem Zentrierdorn (30 in Fig. 1 des Klagepatents) verbracht werden kann und beim Spannen aus diesem in Richtung der Werkst\u00fcckauflagefl\u00e4che hervortritt (vgl. die beiden Stellungen des Spannhakens 19 in Fig. 1 des Klagepatents), so dass beispielsweise zwei Bleche miteinander verspannt werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale (ohne Bezugszeichen) vor:<\/p>\n<p>Druckmittelbet\u00e4tigbare Kniehebelspannvorrichtung, insbesondere f\u00fcr Karosserieteile, bestehend aus:<\/p>\n<p>1.1 einem ein- oder mehrteiligen Geh\u00e4use mit einem Zylinderraum f\u00fcr den Kolben und einem Bewegungsraum f\u00fcr die Kolbenstange und die Kniehebelgelenkanordnung;<\/p>\n<p>1.2 F\u00fchrungsmitteln am freien Kolbenstangenende, die im Geh\u00e4use und an einem Kolbenstangenbolzen angeordnet sind;<\/p>\n<p>1.3 einer Lasche, die auf dem Kolbenstangenbolzen und auf einer Kniehebelgelenkachse schwenkbar gelagert ist;<\/p>\n<p>1.4 einem zweiarmigen Hebel, dessen Antriebsende gleichfalls auf der Kniehebelgelenkachse gelagert ist;<\/p>\n<p>1.5 der zweiarmige Hebel bildet eine aus einem Winkelhebel bestehende Schwinge, deren Scheitel schwenkbar im Geh\u00e4use (geh\u00e4usefeste Schwenkachse 16) gelagert ist und dessen abtriebsseitiges Ende \u00fcber eine Schwenkachse mit einem Spannglied gekoppelt ist;<\/p>\n<p>1.6 eine einarmige Schwinge von gleicher L\u00e4nge wie der abtriebseitige Hebelarm der zweiarmigen Schwinge<\/p>\n<p>1.6.1 ist schwenkbar im Geh\u00e4use (Schwenkachse 21) gelagert,<\/p>\n<p>1.6.2 verl\u00e4uft parallel zum abtriebseitigen Hebelarm des Winkelhebels<\/p>\n<p>1.6.3 und ist \u00fcber eine Schwenkachse mit dem Spannglied gekoppelt,<\/p>\n<p>1.6.4 wobei in der Spannstellung die geh\u00e4usefesten Schwenkachsen und die Kniehebelgelenkachse am antriebseitigen Ende des Winkelhebels auf einer gedachten Geraden liegen, die parallel zur L\u00e4ngsachse der Kolbenstange verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df DE 34 19 878 C1 werden also die L\u00e4ngen der geh\u00e4usefesten Schwingen gleich lang gew\u00e4hlt und die Schwenkachsen werden so angeordnet, dass die beiden Schwingen stets parallel verlaufen (Parallelogrammgetriebe). Es wird somit erreicht, dass der Spannhaken keine Rotationsbewegung durchf\u00fchrt, sondern lediglich eine Translationsbewegung entlang einer Kreisbahn K, wie in der Anlage B5 gezeigt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Unterflurspanner \u201eXYZ 50\u201e der Beklagten macht von der vorstehend erl\u00e4uterten Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Bez\u00fcglich der Merkmale 1. bis 1.5 steht dies au\u00dfer Streit und bedarf deswegen keiner weiteren Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sind auch die Merkmale 1.6 bis 1.6.3. Das Klagepatent geht von einer Spannvorrichtung aus, wie sie in der DE 34 19 878 C 1 beschrieben ist. Dieser Stand der Technik erm\u00f6glicht bereits eine Platzierung der Spannvorrichtung im wesentlichen unterhalb der Spann- und Bearbeitungsebene. Aufgrund des gew\u00e4hlten Antriebs f\u00fcr das Spannglied, wie er aus den oben wiedergegebenen Abbildungen ersichtlich ist, ist der Platzbedarf relativ gro\u00df, was zu einer entsprechenden Baugr\u00f6\u00dfe f\u00fchrt. Verantwortlich daf\u00fcr ist der sich aus der Antriebskonstruktion ergebende Bewegungsablauf des Spannhebels beim \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Spanngriffs, der den Spannhebel in einer Rotationsbewegung zun\u00e4chst seitlich, alsdann vertikal aufw\u00e4rts und alsdann wieder entgegengesetzt horizontal f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zu diesem vorbekannten (raumgreifenden) Antriebsmechanismus w\u00e4hlt das Klagepatent eine andere Art des Antriebs, n\u00e4mlich ein Parallelogrammgetriebe. Mit seiner Ausgestaltung befassen sich namentlich die Merkmale 1.6 bis 1.6.3 der oben wiedergegebenen Merkmalsanalyse, die fordern,<\/p>\n<p>\u2022 dass die einarmige Schwinge die gleiche L\u00e4nge besitzt wie der abtriebsseitige Arm der zweiarmigen Schwinge (wobei mit L\u00e4nge nicht die Au\u00dfenabmessungen der betroffenen Bauteile gemeint sind, sondern der Abstand zwischen den jeweils beiden Gelenkpunkten der einarmigen Schwinge bzw. des abtriebsseitigen Arms der zweiarmigen Schwinge, welcher getriebetechnisch allein von Belang ist);<\/p>\n<p>\u2022 dass die einarmige Schwinge parallel zum abtriebseitigen Arm der zweiarmigen Schwinge angeordnet ist<\/p>\n<p>\u2022 und beide einerseits geh\u00e4usefest und andererseits schwenkbeweglich am Spannglied befestigt sind.<\/p>\n<p>Infolge dieses Parallelogrammgest\u00e4nges ergibt sich bei einer Auf- und Abw\u00e4rtsbewegung der Kolbenstange keine Rotationsbewegung des Spannhebels mehr, sondern eine Translationsbewegung in vertikaler und horizontaler Richtung.<\/p>\n<p>Da es dem Klagepatent mit den vorstehend er\u00f6rterten Merkmalen ersichtlich darum geht, ein Parallelogrammgetriebe \u2013 im Unterschied zu dem g\u00e4nzlich anders gelagerten Antrieb des Standes der Technik &#8211; zu umschreiben, erkennt der Fachmann, dass die scheinbar mathematisch und geometrisch exakt definierten Begriffe \u201egleiche L\u00e4nge\u201e, \u201eparallel\u201e nicht philologisch eng zu verstehen sind. Bei Ber\u00fccksichtigung des technisch verstandenen Wortsinns sind deshalb nicht nur unvermeidliche Toleranzabweichungen vom Idealzustand \u201egleicher L\u00e4nge\u201e und \u201eparalleler Anordnung\u201e unsch\u00e4dlich. Die gleiche L\u00e4nge und eine parallele Anordnung liegen vielmehr auch dann noch vor, wenn -trotz der Abweichung vom Idealzustand \u201egleiche L\u00e4nge\u201e und \u201eparallele Anordnung\u201e \u2013 im Sinne der Zielstellung des Klagepatents ein Parallelogrammgetriebe erhalten wird, das die translatorische Bewegung des Spannhebels hervorbringt.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat die einarmige Schwinge eine L\u00e4nge von 26 mm, w\u00e4hrend die abtriebseitige Schwinge des Winkelhebels eine L\u00e4nge von 24 mm aufweist. Beide befinden sich deswegen allenfalls in einer einzigen Position exakt parallel zueinander. An einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Benutzung der Erfindung \u00e4ndert all dies nichts. Denn trotz der besagten Abweichung liegt ein Parallelogrammgetriebe vor, wie es dem Klagepatent entspricht. Dies belegt der Bewegungsablauf. Er ist \u2013wie das Muster nach Anlage B 1 best\u00e4tigt- kein anderer als er sich nach Figur 1 der Klagepatentschrift einstellt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte Einwendungen hiergegen erhebt, sind diese s\u00e4mtlich nicht geeignet, eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents in Abrede zu stellen:<\/p>\n<p>\u2022 Die Zentrierdorne m\u00f6glichst klein auszubilden, ist kein Anliegen der Erfindung.<\/p>\n<p>\u2022 Dass die Spannfl\u00e4che eine geringe Neigung einnimmt, mag sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich hierdurch in irgendwie nennenswertem Umfang Handhabungsprobleme ergeben. Die Beklagte selbst erw\u00e4hnt die Gefahr von Verkantungen mit dem zu spannenden Bauteil nur f\u00fcr Ausnahmef\u00e4lle.<\/p>\n<p>\u2022 Soweit die Beklagte auf eine unterschiedliche Beanspruchung der Gelenkstelle (17) einerseits und (22) andererseits verweist, ist gleichfalls nicht ersichtlich, dass sich aufgrund dessen ernstzunehmende Verschlei\u00dfprobleme ergeben. Im \u00fcbrigen sind solche Verschlei\u00dfprobleme der besagten Art ohnehin nicht Gegenstand des Klagepatents.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVon Merkmal 1.6.4 wird gleichfalls Gebrauch gemacht. Es verlangt, dass \u201ein der Spannstellung\u201e die Achsen (13, 16 und 21) auf einer Gerade liegen und diese gedachte Gerade parallel zur L\u00e4ngsachse der Kolbenstange verl\u00e4uft. Sinn und Zweck dieser Anweisung ist es, eine Totpunktstellung zu erreichen, in der sich der Spanngriff selbst dann nicht l\u00f6st, wenn der Antrieb f\u00fcr die Kolbenstange ausf\u00e4llt. Die Parteien sind sich dar\u00fcber einig, dass derartiges auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erreicht wird, bei der der antriebseitige Hebelarm der zweiarmigen Schwinge nicht exakt rechtwinklig zur Kolbenstange steht, sondern von dieser sogar leicht weggeneigt ist. Dem Fachmann ist dies auch leicht einsichtig, nicht zuletzt deshalb, weil die Klagepatentschrift in Bezug auf die DE 34 19 878 (Anl. K 4) selbst erw\u00e4hnt, dass ein \u00dcbertotpunktanschlag vorhanden ist, bei dem der Spannhebel mit der Kolbenstange einen Winkel von 85\u00b0 \u2013 90\u00b0 einschlie\u00dft. Auch in Bezug auf die im Merkmal 1.6.4 geforderte Parallelit\u00e4t besteht deshalb kein Grund zu einer engherzigen Betrachtung. Abweichungen der Achsen (13, 16 und 21) von einer exakten Geraden und eine Verfehlung exakt geometrischer Parallelit\u00e4t mit der Kolbenstangenl\u00e4ngsachse liegen vielmehr solange im technisch verstandenen Wortsinn, solange das Totpunktprinzip der Erfindung verwirklicht wird.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin insoweit zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Die Beklagte hat der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadenersatz zu leisten \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentbenutzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Au\u00dferdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 242 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG hat die Beklagte schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind. Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten nach der neueren Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Begehungsalternative des Herstellens ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig und hat keine weiteren Kosten verursacht. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Anla\u00df f\u00fcr eine Vollstreckungsschutzanordnung nach \u00a7 712 ZPO besteht nicht, weil die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat (\u00a7 714 Abs. 2 ZPO), dass ihr durch die Vollstreckung des Urteils ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Dr. R1 Dr. R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 276 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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