{"id":3743,"date":"2004-11-23T17:00:00","date_gmt":"2004-11-23T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3743"},"modified":"2016-04-28T10:29:57","modified_gmt":"2016-04-28T10:29:57","slug":"4b-o-36004-irrefuehrende-abmahnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3743","title":{"rendered":"4b O 360\/04 &#8211; Irref\u00fchrende Abmahnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 275<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. November 2004, Az. 4b O 360\/04<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 856,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5% \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. August 2003 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt, jedoch mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzust\u00e4ndigen Amtsgerichts Ahlen verursachten Mehrkosten, die allein von der Kl\u00e4gerin zu tragen sind.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertreibt unter der Bezeichnung \u201eYxz\u201e eine Salbe mit Bestandteilen der Waidpflanze. Unter dem 18. Juli 2003 richtete die Beklagte, vertreten durch ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten, das nachfolgend auszugsweise wiedergegebene anwaltliche Abmahnschreiben (Anlage MBP 1, GA 8\/9) an die Kl\u00e4gerin und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung (Anlage MBP 2, GA 10) hinsichtlich der Herstellung und des Vertriebs von Salbe aus Bestandteilen der Waidpflanze (Isatis Tinctoria) auf.<\/p>\n<p>Das in dem Abmahnschreiben bezeichnete Patent wurde bislang nicht erteilt. Die Kl\u00e4gerin lie\u00df die Abmahnung durch ihren patentanwaltlichen Vertreter zur\u00fcckweisen. Dieser forderte die Beklagte mit Kostennote vom 23. Juli 2003 auf, die aus der Abmahnung erwachsenen Anwaltskosten bis sp\u00e4testens zum 8. August 2003 zu erstatten, welche er ausgehend von einem Geb\u00fchrenstreitwert von 50.000 EUR, dem Ansatz einer 8\/10-Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr und einer Kostenpauschale von 20 EUR auf 856,80 EUR bezifferte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die das Verfahren zun\u00e4chst beim Amtsgericht Ahlen betrieben hat, beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an sie 856,00 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinsatz seit dem 9. August 2003 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, ein Erstattungsanspruch stehe der Kl\u00e4gerin nicht zu, und macht dazu geltend: Das Abmahnschreiben sei nicht zu beanstanden, da in ihm auf die Anmeldung und Offenlegung des Patents hingewiesen werde. Die Beauftragung eines Anwalts zur Fertigung eines Erwiderungsschreibens sei nicht notwendig gewesen. Mangels tats\u00e4chlichem Ausgleich der Kosten ihres Patentanwalts stehe der Kl\u00e4gerin ein auf Zahlung gerichteter Schadensersatzanspruch nicht zu. Es seien allenfalls Kosten in H\u00f6he von 385 EUR angefallen, da ausweislich der an die Kl\u00e4gerin gerichteten Kostenrechnung vom 22. Juli 2004 (Anlage MBP 5) h\u00f6here Kosten von der Kl\u00e4gerin nicht erstattet worden seien. Ein Verschulden liege nicht vor, da sie, die Beklagte, sich auf die Beurteilung ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten bei der Abfassung des Abmahnschreibens habe verlassen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 10. September 2004 hat sich das Amtsgericht Ahlen f\u00fcr unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rt und den Rechtsstreit an das Landgericht D\u00fcsseldorf verweisen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der &#8211; mit der Beklagten in einem Wettbewerbsverh\u00e4ltnis stehenden &#8211; Kl\u00e4gerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach (zumindest) gem\u00e4\u00df \u00a7 1 UWG zu.<\/p>\n<p>Zwar hat der Patentinhaber grunds\u00e4tzlich das Recht, Dritte nicht nur auf sein Patent hinzuweisen, sondern sie auch vor der Begehung von Verletzungen dieses Patents zu warnen oder abzumahnen; rechtlich zu beanstanden und daher zu unterlassen k\u00f6nnen solche Verwarnungen bzw. Abmahnungen jedoch sein, wenn sie wegen ihrer Form oder wegen ihres Inhalts M\u00e4ngel aufweisen (OLG D\u00fcsseldorf Mitt. 2003, 227, 228 \u2013 unberechtigte Abnehmerverwarnung m.w.N.). Solche Hinweise d\u00fcrfen den Adressaten nicht irref\u00fchren. Die relevanten Tatsachen sind vollst\u00e4ndig, zutreffend und unmissverst\u00e4ndlich anzugeben (vgl. BGH GRUR 1995, 424, 426 \u2013 Abnehmerverwarnung).<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen wird das anwaltliche Abmahnschreiben vom 18.7.2003 (Anlage MBP 1, GA 8\/9), dessen Inhalt sich die Beklagte zurechnen lassen muss (\u00a7 831 BGB analog), nicht gerecht. In jenem Anwaltsschreiben teilt die Beklagte der Kl\u00e4gerin mit, dass sie Inhaberin des dort n\u00e4her bezeichneten deutschen Patents sei, das Produkt der Kl\u00e4gerin ihre Patentrechte verletze und ihr deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7 139 PatG Unterlassungs- und Schadenersatzanspr\u00fcche zust\u00fcnden. Diese Aussagen sind irref\u00fchrend, da das von der Beklagten angef\u00fchrte Patent lediglich angemeldet und noch nicht erteilt ist. Der Erteilungsakt und seine Ver\u00f6ffentlichung im Patentblatt sind jedoch konstitutive Voraussetzungen, um die gesetzlichen Wirkungen eines Patents eintreten zu lassen und Anspr\u00fcche aus einem Patent geltend machen zu k\u00f6nnen (vgl. \u00a7 58 Abs. 1 PatG). Dass die Beklagte in ihrem Abmahnschreiben den Anmeldemonat (August 1998) mitgeteilt und mit dem Schreiben eine Kopie der Offenlegungsschrift \u00fcbermittelt hat, behebt die Irref\u00fchrung nicht. Zum einen schlie\u00dfen diese Hinweise aus Sicht des Adressaten nicht aus, dass im Zeitpunkt der Abmahnung &#8211; also nahezu f\u00fcnf Jahre nach der Anmeldung &#8211; das Patent erteilt war. Zum anderen kann das Schreiben beim Adressaten den (unzutreffenden) Eindruck erwecken, die Anmeldung und Offenlegung eines Patents sei ausreichende Grundlage f\u00fcr die Geltendmachung patentrechtlicher Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche. Damit ist es geeignet, den Verwarnten zu verunsichern und ihn aufgrund dieser Fehlvorstellung zu veranlassen, ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage davon abzusehen, die als patentverletzend beanstandeten Gegenst\u00e4nde herzustellen und zu vertreiben. Denn nach der Lebenserfahrung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Adressat einer solchen Verwarnung \u2013 so auch die Kl\u00e4gerin als Inhaberin eines einzelkaufm\u00e4nnischen Unternehmens \u2013 ohne die Einholung von Rechtsrat Wissen oder auch nur Problembewusstsein hinsichtlich der Frage hat, ab welchem Zeitpunkt Patentrechte zur Entstehung gelangen. Selbst die anwaltlich beratene Beklagte unterlag diesbez\u00fcglich offenbar einem Irrtum.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>In der Rechtsfolge kann die Kl\u00e4gerin Ersatz ihrer Anwaltskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 1 UWG verlangen. Die Beauftragung ihres Patentanwalts ist ad\u00e4quat kausal und zurechenbar auf das wettbewerbswidrige unberechtigte Abmahnschreiben der Beklagten zur\u00fcckzuf\u00fchren. Seine Einschaltung war f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zur Kl\u00e4rung der Rechtslage, insbesondere der Frage, ob der Beklagten gegen sie Anspr\u00fcche aus dem im Abmahnschreiben bezeichneten Patent zustehen k\u00f6nnen, sowie zur Erwiderung auf das Abmahnschreiben zur Vermeidung eines Rechtsstreits notwendig.<\/p>\n<p>Ohne Belang f\u00fcr die Zahlungsverpflichtung der Beklagten ist, ob die Kl\u00e4gerin die von ihrem patentanwaltlichen Vertreter erhobenen Geb\u00fchren \u2013 vollst\u00e4ndig oder lediglich in H\u00f6he der in der Kostenrechnung vom 22. Juli 2004 (Anlage MBP 5) als erbrachte Teilzahlung ber\u00fccksichtigten 385 EUR &#8211; ausgeglichen hat. Der der Kl\u00e4gerin zumindest zustehende Anspruch auf Freistellung von den berechtigten Kostenforderungen ihres Anwalts hat sich gem\u00e4\u00df \u00a7 250 BGB in einen Geldanspruch umgewandelt, da die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag damit begr\u00fcndet hat, dass der Kl\u00e4gerin der Erstattungsanspruch in der von ihr geltend gemachten H\u00f6he \u00fcberhaupt nicht zustehe. Damit hat die Beklagte die Leistung des von der Kl\u00e4gerin begehrten Schadensersatzes ernsthaft und endg\u00fcltig abgelehnt, so dass sich der Freistellungsanspruch auch ohne Fristsetzung und Ablehnungsandrohung in einen Geldanspruch umwandelte (vgl. allgemein dazu BGH WM 1986, 1115, 1117; BGHZ 40, 345, 352).<\/p>\n<p>Der Kostenansatz (8\/10 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach \u00a7 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO), der angesetzte Geb\u00fchrenstreitwert (50.000 EUR) und die nach \u00a7 26 BRAGO erhobene Auslagenpauschale (20 EUR) begegnen keinen Bedenken und werden von der Beklagten \u2013 mit Recht \u2013 nicht beanstandet.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch ergibt sich aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. R1 Dr. R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 275 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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