{"id":3740,"date":"2015-03-19T17:00:23","date_gmt":"2015-03-19T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3740"},"modified":"2017-09-25T09:09:55","modified_gmt":"2017-09-25T09:09:55","slug":"4c-o-1114-paneel-mit-einem-befestigungssystem-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3740","title":{"rendered":"4c O 11\/14 &#8211; Paneel mit einem Befestigungssystem III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02401<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. M\u00e4rz 2015, Az. 4c O 11\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze\u00a0der Redaktion<\/em><\/p>\n<p><span style=\"font-size: 1rem;\"><em>1. W\u00e4hrend eine allgemeine \u201eNichtangriffsabrede\u201c zwischen den Parteien eines entgeltlichen Lizenzvertrages ggf. nicht wirksam ist, wird allgemein angenommen, dass die Regelung eines K\u00fcndigungsrechts f\u00fcr den Fall, dass der Lizenznehmer den Rechtsbestand eines der Schutzrechte angreift, auf denen die Lizenzvergabe beruht, kartellrechtlich wirksam ist. <\/em><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: 1rem;\"><em>2. L\u00e4sst die zur fristlosen K\u00fcndigung berechtigte Vertragspartei einen l\u00e4ngeren Zeitraum seit Kenntniserlangung vom Vorliegen des K\u00fcndigungsgrundes verstreichen, der nicht mehr angemessen im Sinne des \u00a7 314 Abs. 3 BGB ist, darf die andere Partei davon ausgehen, dass die Fortsetzung der Vertragsbeziehung unabh\u00e4ngig vom Vorliegen der Voraussetzungen des K\u00fcndigungsgrundes von der Gegenseite als zumutbar angesehen wird.<\/em><\/span><\/p>\n<p>I. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten vertriebenen Laminatfu\u00dfb\u00f6den mit dem Verriegelungssystem A gem\u00e4\u00df den Anlagen K 3 bis K 5 unter den Lizenzvertrag der Parteien vom 28. Dezember 2009 als \u201eProduct\u201c bzw. \u201eLicensed Product\u201c gem\u00e4\u00df Ziffer Art. 1.5 dieses Vertrages fallen und demzufolge die Beklagte verpflichtet ist, f\u00fcr Laminatb\u00f6den mit dem Verlegesystem A eine Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 0,09 \u20ac f\u00fcr jeden Quadratmeter von den in Rechnung gestellten Laminatb\u00f6den zu bezahlen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Fu\u00dfbodenpaneele gem\u00e4\u00df vorstehend Ziffer I. seit dem 1. Januar 2012 vertrieben hat, und zwar unter Angabe<br \/>\n1. der Menge der hergestellten Fu\u00dfbodenpaneele,<br \/>\n2. der Menge der in Rechnung gestellten Fu\u00dfbodenpaneele, und zwar in Quadratmetern,<br \/>\n3. wobei die Angaben jeweils f\u00fcr das Kalendervierteljahr zu machen sind.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 30% und die Beklagte zu 70%.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin bez\u00fcglich des Tenors zu II. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 \u20ac und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b>:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt zum D-Konzern, der sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von hochwertigen Holzprodukten und Produkten auf Holzbasis f\u00fcr den Innenausbau, u.a. Laminatb\u00f6den, befasst. Die Kl\u00e4gerin ist innerhalb des D-Konzerns f\u00fcr die Verwaltung der Patente, insbesondere die Patente der Konzerngesellschaft B GmbH zust\u00e4ndig.<br \/>\nZu den von dem D-Konzern angebotenen Laminatb\u00f6den geh\u00f6rt ein Laminatverlegesystem \u201eA\u201c, das sich durch eine besondere einfache und schnelle Verlegeart nach dem sog. \u201efold-down\u201c-Prinzip auszeichnen soll.<br \/>\nDie B GmbH ist eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten und mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 1 415 XXX B1 (Anlage K 8, im folgenden: \u201eKlagepatent 1\u201c) betreffend ein Paneel sowie Befestigungssysteme f\u00fcr Paneele. Das Klagepatent 1, das eine Priorit\u00e4t der DE 10138XXX vom 10. August 2001 in Anspruch nimmt, wurde am 4. Juli 2002 angemeldet, die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 6. Mai 2004. Die Erteilung des Klagepatents 1 wurde am 11. Januar 2006 bekanntgemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Das Klagepatent 1 wurde international unter der Ver\u00f6ffentlichungsnummer WO 2003\/016XXX angemeldet.<br \/>\nDer ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents 1 lautet:<br \/>\n\u201eBefestigungssystem f\u00fcr viereckige tafelf\u00f6rmige Paneele mit an den Schmalseiten der Paneele angeordneten Halteprofilen, von denen gegen\u00fcberliegend angeordnete Halteprofile derart zueinander passen, dass gleichartige Paneele miteinander verbindbar sind, wobei die Halteprofile an gegen\u00fcberliegenden Schmalseiten als erste Halteprofile und an den \u00fcbrigen Schmalseiten als zweite Halteprofile ausgebildet sind, so dass an einem in erster Reihe liegenden Paneel in zweiter Reihe ein neues Paneel verriegelbar ist, indem das neue Paneel zun\u00e4chst in Schr\u00e4gstellung relativ zu dem liegenden Paneel an das liegende Paneel angef\u00fcgt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels herabgeschwenkt wird, wobei die gegen\u00fcberliegend angeordneten zweiten Halteprofile korrespondierende Hakenelemente aufweisen, und wobei mit einem der Hakenelemente des neuen Paneels und einem Hakenelement eines bereits in zweiter Reihe liegenden Paneels durch das Herabschwenken des neuen Paneels eine Hakenverbindung herstellbar ist, wobei jeder Hakenverbindung ein zus\u00e4tzliches loses Sperrelement zugeordnet ist, das im verhakten Zustand zweier Paneele ein L\u00f6sen der Hakenverbindung in einer Richtung senkrecht zu der Ebene der verlegten Paneele unterbindet, mit der Ma\u00dfgabe, dass das Sperrelement in einer Sperrnut eines der Hakenelemente eines ersten Paneels angeordnet ist und die Sperrnut an einer Fl\u00e4che des Hakenelements vorgesehen ist, die im verlegten Zustand der Paneele etwa senkrecht zu der Ebene ausgerichtet ist, in der die Paneele verlegt sind, insbesondere f\u00fcr Fu\u00dfbodenpaneele, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein solches Sperrelement vorgesehen ist, das eine federnde Rastlasche aufweist, wobei die Sperrnut des zugeordneten Hakenelements der gegen\u00fcberliegenden Schmalseite eines zweiten Paneels eine hinterschnittene Rastvertiefung bildet, in die die Rastlasche des Hakenelements des ersten Paneels w\u00e4hrend der Montage selbstt\u00e4tig einrastbar ist.\u201c<br \/>\nDie nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und zeigen erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 ist eine perspektivische Darstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Halteprofils, das durch schr\u00e4ges Ansetzen eines neuen Paneels und anschlie\u00dfendes Herabsenken in die Verlegeebene mechanisch zu verriegeln ist. Figur 2 zeigt das schr\u00e4ge Ansetzen der Halteprofile gem\u00e4\u00df Figur 1, Figur 3 illustriert die Halteprofile gem\u00e4\u00df Figur 1 in verriegeltem Zustand:<\/p>\n<p>Figur 5 zeigt ein loses Sperrelement (36) mit einer federnden Rastlasche (37), die im dargestellten entspannten Zustand weit abgespreizt ist. Figur 6 zeigt das allm\u00e4hliche Ineinanderf\u00fcgen der Hakenverbindung (8) gem\u00e4\u00df Pfeilrichtung P2. Dabei ist das Sperrelement (36) gem\u00e4\u00df Figur 5 in einer Nut (38) in der frei hervorstehenden Fl\u00e4che (38a) des oberen Hakenelements (6) eingesetzt. Die federnde Rastlasche (37) ist durch die Fl\u00fcgelbewegung selbst zur\u00fcckgeklappt. Sobald die Hakenverbindung (8) die in Figur 7 dargestellte Verriegelungslage nahezu erreicht, federt die Rastlasche (37) des Sperrelements (36) selbstt\u00e4tig in eine Rastvertiefung (39) des korrespondierenden Hakenelements (7).<\/p>\n<p>Die B GmbH ist dar\u00fcber hinaus eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten und mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 2 194 XXX B1 (Anlage K 9, im folgenden: \u201eKlagepatent 2\u201c) betreffend ein Paneel sowie Befestigungssysteme f\u00fcr Paneele. Das Klagepatent 2, das ebenfalls die Priorit\u00e4t der DE 10138XXX vom 10. August 2001 in Anspruch nimmt, wurde am 4. Juli 2002 angemeldet, die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 9. Juni 2010. Die Erteilung des Klagepatents 2 wurde am 25. Juni 2014 bekanntgemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Das Klagepatent 2 wurde aus der WO 2003\/016XXX abgezweigt.<\/p>\n<p>Der ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents 2 lautet:<br \/>\n\u201eBefestigungssystem f\u00fcr<br \/>\na) viereckige tafelf\u00f6rmige Paneele<br \/>\nb) mit an den Schmalseiten der Paneele angeordneten Halteprofilen,<br \/>\nc) von denen gegen\u00fcberliegend angeordnete Halteprofile derart zueinander passen, dass gleichartige Paneele miteinander verbindbar sind,<br \/>\nd) wobei die Halteprofile an gegen\u00fcberliegenden Schmalseiten jedes Paneels als erste Halteprofile und an den \u00fcbrigen Schmalseiten des Paneels als zweite Halteprofile ausgebildet sind,<br \/>\ne) wobei die ersten Halteprofile so ausgebildet sind, dass an einem in erster Reihe liegenden Paneel in zweiter Reihe ein neues Paneel verriegelbar ist, indem das neue Paneel an seinem ersten Halteprofil zun\u00e4chst in Schr\u00e4gstellung relativ zu dem liegenden Paneel an das liegende Paneel angef\u00fcgt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels herabgeschwenkt wird,<br \/>\nf) wobei die gegen\u00fcberliegend angeordneten zweiten Halteprofile korrespondierende Hakenelemente aufweisen, und wobei mit einem der Hakenelemente des neuen Paneels und einem Hakenelement eines bereits in zweiter Reihe liegenden Paneels durch das Herabschwenken des neuen Paneels eine Hakenverbindung herstellbar ist,<br \/>\ng) wobei jeder Hakenverbindung ein zus\u00e4tzliches Sperrelement zugeordnet ist, das im verhakten Zustand zweier Paneele ein L\u00f6sen der Hakenverbindung in einer Richtung senkrecht zu der Ebene der verlegten Paneele unterbindet,<br \/>\nh) mit der Ma\u00dfgabe, dass jedes der Hakenelemente der gegen\u00fcberliegenden Schmalseiten eines Paneels eine Sperrnut aufweist, h\u2018) die sich in L\u00e4ngsrichtung der Schmalseite erstreckt,<br \/>\ni) wobei die Sperrnuten an solchen Fl\u00e4chen eines Hakenelements vorgesehen sind, die im verlegten Zustand der Paneele etwa senkrecht zu der Ebene ausgerichtet ist, in der die Paneele verlegt sind,<br \/>\nj) wobei die Sperrnuten zweier Paneele im verbundenen Zustand der Hakenelemente aneinander grenzen und eine gemeinsame Sperrausnehmung bilden,<br \/>\nj\u2018) wobei die Sperrausnehmung derart gebildet ist, dass das Sperrelement durch Einschieben oder Einschlagen in die die Sperrausnehmung bildende(n) Sperrnut(en) einf\u00fcgbar ist,<br \/>\nj\u2018\u2018) dass das Sperrlement im bereits verhakten Zustand zweier Paneele in die Sperrausnehmung so einf\u00fcgbar ist, dass der Querschnitt des Sperrelements zumindest teilweise in den Querschnitt der Sperrnut des einen Paneels und teilweise in den Querschnitt der Sperrnut des anderen Paneels ragt,<br \/>\nk) insbesondere f\u00fcr Fu\u00dfbodenpaneele,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nl) die mit den Sperrnuten versehenen etwa senkrecht zur Paneelebene ausgerichteten Fl\u00e4chen eines jeden Hakenelements so angeordnet sind, dass sie von der Schmalseite des jeweiligen Paneels weg nach au\u00dfen weisen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent 2 entnommen und zeigen erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiele mit unterschiedlichen Hakenverbindungen (8), die mit einem zus\u00e4tzlichen Sperrelement (13) verriegelt sind.<br \/>\nDie Beklagte ist ein Laminatbodenhersteller mit Sitz in Frankreich. Im Jahr 2009 begann sie, neben ihren eigenen Produkten Laminatfu\u00dfb\u00f6den mit dem \u201eA\u201c-System mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin \u2013 auf der Grundlage eines m\u00fcndlichen \u201eGentlemen\u2019s Agreement\u201c- herzustellen und zu verkaufen. Zu diesem Zweck hatte ihr die Kl\u00e4gerin vereinbarungsgem\u00e4\u00df eine Maschine zur Herstellung von Laminatpaneelen mit dem \u201eA\u201c-System zur Verf\u00fcgung gestellt und die Beklagte hatte sich im Gegenzug zur Abnahme von MDF-Platten zur Herstellung des Laminats nach dem \u201eA\u201c-System in einer bestimmten Menge zu Wettbewerbskonditionen von der Kl\u00e4gerin verpflichtet. Einige der Rahmenbedingungen dieses \u201eGentlemen\u2019s Agreement\u201c hielt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, Herr Dr. B, in einer Email an die Beklagte vom 28. September 2009 (Anlage AR 11) fest. Mit Email vom 1. April 2010 (Anlage AR 23) forderte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, Herr Dr. B, die Beklagte auf, einen Lizenzvertrag r\u00fcckwirkend zum 1. Januar 2010 abzuschlie\u00dfen. Mit Email vom 9. Juni 2010 (Anlage AR 12) bat die Beklagte Herrn Dr. B um \u00dcbersendung eines \u201eLizenzvertrags-Entwurfs\u201c, den der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin mit Email vom 10. Juni 2010 (Anlagenkonvolut AR 23) zusagte. Mit Schreiben vom 23. August 2010 \u00fcbersandte ein Herr C an die Beklagte Entw\u00fcrfe f\u00fcr \u201eA-Vertr\u00e4ge\u201c der Kl\u00e4gerin, mit Email vom 21. Oktober 2010 \u00fcbersandte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, Herr Dr. B, eine \u201ege\u00e4nderte Fassung\u201c eines Lizenzvereinbarungsentwurfs (auszugsweise in Anlagenkonvolut AR 23) an die Beklagte mit der Bitte um Unterzeichnung.<br \/>\nAm 7. Januar 2011 unterzeichnete die Kl\u00e4gerin den als Anlage K 1 vorgelegten, in englischer Sprache verfassten Lizenzvertrag mit \u201eEffective Date\u201c vom 28. Dezember 2009 (im Folgenden \u201eLizenzvertrag\u201c), mit dem der Beklagten eine Lizenz f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb n\u00e4her beschriebener Laminatb\u00f6den gegen Zahlung einer fixen Pauschalsumme von 75.000,00 \u20ac zuz\u00fcglich einer St\u00fccklizenz von 0,09 \u20ac pro in Rechnung gestelltem Quadratmeter Laminatboden einger\u00e4umt wurde. In Absprache mit der Kl\u00e4gerin datierte die Beklagte den Lizenzvertrag auf den 28. Dezember 2009 zur\u00fcck.<br \/>\nDer Lizenzvertrag definiert in Ziffer 1.5 den Lizenzgegenstand wie folgt:<br \/>\n\u201eFlooring products, as described in Annex C.1 of this Agreement, the manufacture of which requires the exploitation of the Patent Rights.\u201c<\/p>\n<p>Annex C. 1 zum Lizenzvertrag lautet:<br \/>\n\u201eLaminate flooring products, which consist of hard panels, comprising a wood-based core and a decorative surface layer comprising paper or a printed decor with a thickness of maximum 1 mm, which at least at the edges of two opposite sides, are provided with coupling parts, cooperating with each other, substantially in the form of a tongue and groove, characterised in that the coupling parts are provided with integrated mechanical locking means which prevent the drifting apart of two coupled floor panels into a direction perpendicular to the related edges and parallel to the underside of the coupled floor panels and where the long sides of the panels can be joined exclusively by a rotational movement and the short sides of the panels can be joined by a vertical movement and where the vertical locking element at these short sides consist out of a different material than the core material of the flooring panel.\u201d<br \/>\nDie in Ziff. 1.5 des Lizenzvertrages in Bezug genommenen \u201cPatent Rights\u201d sind in Ziff. 1.4 des Vertrages wie folgt definiert:<br \/>\n\u201eAny and all pending and granted patent rights partially or completely based upon the priority documents nrs. WO 2001\/002671, DE 101 38 XXX and WO 03\/016XXX in the Sales Territory, and any such right ensuing thereof; an indicative list being added in Annex A. 1\u201d.<br \/>\nZiffer 4.2 lautet auszugsweise:<br \/>\n\u201eLicensee shall, during the Term:<br \/>\n[\u2026..]<br \/>\nwithout prejudice to its right to identify itself as the manufacturer of the Licensed Product, prior to using or putting the Licensed Product on the market, mark them \u201cA\u2122 produced by E under License of the D Group. [\u2026..].\u201d<br \/>\nZiff. 8.1 des Lizenzvertrages sieht die folgende Regelung vor:<br \/>\n\u201eLicensor shall have the right to terminate this Agreements immediately by written notice, sent by certified mail, in the event of the following:<br \/>\na. if Licensee fails to pay the license royalties pursuant to Article 5, and such failure shall not be cured within 30 days after written notice;<br \/>\n[\u2026.]<br \/>\ne. Licensee or its Connected Undertakings challenge the validity of the Patent Rights or support third parties in a challenge of the validity.\u201d<br \/>\nHinsichtlich des weiteren Inhalts des Lizenzvertrages wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.<br \/>\nNach der Unterzeichnung des Lizenzvertrages stellte die Beklagte her und verkaufte Laminatb\u00f6den mit dem \u201eA\u201c-System, legte hier\u00fcber gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin Rechnung und zahlte entsprechende Lizenzgeb\u00fchren. Ausweislich der vorgelegten Quartalsrechnung vom 16. April 2014 (Anlage AR 17b) erfolgte die Rechnungstellung der f\u00e4lligen Lizenzgeb\u00fchren durch die Kl\u00e4gerin nach der Fusion der Beklagten mit der Fa. F SAS im Dezember 2013 an die F SAS.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Pressemitteilung (Anlage K 3) stellte die Beklagte im Oktober 2012 ein neuartiges Verlegekonzept f\u00fcr Laminatb\u00f6den, das sog. \u201eA\u201c-Prinzip, vor. Dieses \u201eA\u201c-System wurde von der Forschungs- und Entwicklungsfirma Inovame im Auftrag der Beklagten entwickelt und in Frankreich patentiert (FR 2 975 718, (Anlage AR 3). Die Beklagte bietet Laminatfu\u00dfb\u00f6den mit dem \u201eA\u201c-System zus\u00e4tzlich zu Laminatb\u00f6den, die nach dem \u201eA\u201c-Prinzip der Kl\u00e4gerin verlegt werden, seit dem Jahr 2013 auf dem Markt an. F\u00fcr die von ihr vertriebenen Laminatb\u00f6den nach dem \u201eA\u201c-Prinzip legte die Beklagte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin keine Rechnung und zahlte auch keine Lizenzgeb\u00fchren.<br \/>\nMit Schreiben vom 20. Dezember 2012 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf, auch f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb von Laminatfu\u00dfb\u00f6den nach dem \u201eA\u201c-Prinzip Rechnung zu legen und entsprechende Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen (Anlage AR 9). Gleichzeitig schlug sie vor, dass die Beklagte Laminatb\u00f6den mit dem \u201eA\u201c-Verriegelungssystem nicht als \u201eA\u201c, sondern mit dem Zusatz \u201eproduced by E under the license of the D Group\u201c kennzeichnen solle und erkl\u00e4rte gleichzeitig ihr Einverst\u00e4ndnis mit einer solchen Anpassung des Lizenzvertrages. Die Beklagte lehnte sowohl die Rechnungslegung, als auch die Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr Paneele mit dem \u201eA\u201c-Verriegelungssystem an die Kl\u00e4gerin mit der Begr\u00fcndung ab, ihr neues System falle nicht unter den Lizenzvertrag.<br \/>\nDie F SAS reichte am 12. M\u00e4rz 2014 eine Klage gegen die G GmbH beim Tribunal De Grande Instance De Paris ein (Az. 14\/03974), mit der sie u.a. die Erkl\u00e4rung der Nichtigkeit des franz\u00f6sischen Teils des Klagepatents 2 verfolgt. Die Nichtigkeitsklage wurde \u2013 in deutscher \u00dcbersetzung, aber zun\u00e4chst ohne Anlagen \u2013 der G GmbH am 19. M\u00e4rz 2014 zugestellt (Anlage AR 18).<br \/>\nMit Schreiben vom 13. Mai 2014 (Anlage K 8) k\u00fcndigte die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten den Lizenzvertrag fristlos unter Berufung auf Art. 8.1 des Lizenzvertrages mit der Begr\u00fcndung, die Beklagte habe mittels des verbundenen Unternehmens F SAS den Rechtsbestand des Klagepatents 2 angegriffen und zudem den Lizenzvertrag mehrfach verletzt, u.a. f\u00e4llige Lizenzzahlungen nicht geleistet. Die Beklagte wies die K\u00fcndigung mit Schreiben vom 8. Juli 2014 (Anlage AR 1) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, der von der Beklagten seit dem Jahr 2013 vertriebene Laminatfu\u00dfboden mit dem Verriegelungssystem \u201eA\u201c falle sowohl in den Schutzbereich des Anspruchs 1 des Klagepatents 1, als auch in den Schutzbereich des Anspruchs 1 des Klagepatents 2. Die Herstellung und der Vertrieb dieses Laminats seien daher lizenzpflichtig zu den Bedingungen des Lizenzvertrages.<br \/>\nSie ist ferner der Auffassung, den Lizenzvertrag mit K\u00fcndigung vom 13. Mai 2014 wirksam beendet zu haben. Die Tatsache, dass ein mit der Beklagten verbundenes Unternehmen den Rechtsbestand des franz\u00f6sischen Teils des Klagepatents 2 mit der Nichtigkeitsklage in Frankreich angegriffen habe, stelle gem\u00e4\u00df Art. 8.1 des Lizenzvertrages einen au\u00dferordentlichen K\u00fcndigungsgrund dar. Dar\u00fcber hinaus sei die Kl\u00e4gerin auch gem\u00e4\u00df Art. 8.1 a) des Lizenzvertrages zur K\u00fcndigung des Lizenzvertrages berechtigt gewesen, weil die Beklagte f\u00fcr den Vertrieb von Laminat nach dem \u201eA\u201c-Prinzip keine Lizenzgeb\u00fchren gezahlt hat, obwohl Produkte nach dem \u201eA\u201c-Prinzip unter den Lizenzvertrag fielen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. festzustellen, dass die von der Beklagten bis zum 20. Mai 2014 einschlie\u00dflich vertriebenen Laminatfu\u00dfb\u00f6den mit dem Verriegelungssystem A gem\u00e4\u00df den Anlagen K 3 bis K 5 unter den Lizenzvertrag der Parteien vom 28. Dezember 2009 als \u201eProduct\u201c bzw. \u201eLicensed Product\u201c gem\u00e4\u00df Ziffer Art. 1.5 dieses Vertrages fallen und demzufolge die Beklagte verpflichtet ist, f\u00fcr Laminatb\u00f6den mit dem Verlegesystem A eine Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 0,09 \u20ac f\u00fcr jeden Quadratmeter von den in Rechnung gestellten Laminatb\u00f6den zu bezahlen;<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Fu\u00dfbodenpaneele gem\u00e4\u00df vorstehend Ziffer I. seit dem 1. Januar 2012 bis zum 20. Mai 2014 vertrieben hat, und zwar unter Angabe<br \/>\n1. der Menge der hergestellten Fu\u00dfbodenpaneele,<br \/>\n2. der Menge der in Rechnung gestellten Fu\u00dfbodenpaneele, und zwar in Quadratmetern,<br \/>\n3. wobei die Angaben jeweils f\u00fcr das Kalendervierteljahr zu machen sind;<\/p>\n<p>IV. festzustellen, dass der Lizenzvertrag der Parteien vom 28. Dezember 2009 durch die am 21. Mai 2014 erkl\u00e4rte und zugegangene K\u00fcndigung beendet worden ist;<\/p>\n<p>h i l f s w e i s e,<\/p>\n<p>I. festzustellen, dass die von der Beklagten vertriebenen Laminatfu\u00dfb\u00f6den mit dem Verriegelungssystem A gem\u00e4\u00df den Anlagen K 3 bis K 5 unter den Lizenzvertrag der Parteien vom 28. Dezember 2009 als \u201eProduct\u201c bzw. \u201eLicensed Product\u201c gem\u00e4\u00df Ziffer Art. 1.5 dieses Vertrages fallen und demzufolge die Beklagte verpflichtet ist, f\u00fcr Laminatb\u00f6den mit dem Verlegesystem A eine Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 0,09 \u20ac f\u00fcr jeden Quadratmeter von den in Rechnung gestellten Laminatb\u00f6den zu bezahlen;<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Fu\u00dfbodenpaneele gem\u00e4\u00df vorstehend Ziffer I. seit dem 1. Januar 2012 vertrieben hat, und zwar unter Angabe<br \/>\n1. der Menge der hergestellten Fu\u00dfbodenpaneele,<br \/>\n2. der Menge der in Rechnung gestellten Fu\u00dfbodenpaneele, und zwar in Quadratmetern,<br \/>\n3. wobei die Angaben jeweils f\u00fcr das Kalendervierteljahr zu machen sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nh i l f s w e i s e,<br \/>\ndas Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem franz\u00f6sischen Nichtigkeitsverfahren vor dem Tribunal De Grande Instance De Paris, Az. Role 14\/03974 betreffend den franz\u00f6sischen Teil des EP 2 194 XXX B1 gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen, soweit es um die Feststellung geht, ob das Produkt A als \u201eProduct\u201c bzw. \u201eLicensed Product\u201c unter Ziffer 1.5 des Lizenzvertrages vom 28. Dezember 2009 im Hinblick auf den franz\u00f6sischen Teil des EP 2 194 XXX B1 f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, das von ihr hergestellte und vertriebene Laminat mit dem \u201eA\u201c-Verriegelungssystem falle nicht unter den Lizenzvertrag. Es sei \u00fcbereinstimmender Wille der Parteien bei Abschluss des Lizenzvertrages gewesen, ausschlie\u00dflich Laminat, das auf dem \u201eA\u201c-System beruht, als Lizenzprodukt anzusehen. Dies ergebe sich sowohl aus der Pr\u00e4ambel des Lizenzvertrages, als auch aus der vor Abschluss des Lizenzvertrages zwischen den Parteien gef\u00fchrten, zur Gerichtsakte gereichten Korrespondenz. Es sei im Zusammenhang mit dem Abschluss des Lizenzvertrages zwischen den Parteien immer und auschlie\u00dflich von \u201eA\u201c die Rede gewesen.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus werde das Produkt \u201eA\u201c-Laminat auch deshalb nicht von dem Lizenzvertrag erfasst, weil es nicht in den Schutzbereich der Klagepatente falle. Die Beklagte schulde daher f\u00fcr die Herstellung von \u201eA\u201c-Laminatb\u00f6den auch keine Rechnungslegung und Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte K\u00fcndigung des Lizenzvertrages sei unwirksam. Es fehle bereits an einem K\u00fcndigungsgrund. Der K\u00fcndigungsgrund der mangelnden Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren liege nicht vor, weil die Beklagte f\u00fcr Laminat mit dem \u201eA\u201c-Verriegelungssystem keine Lizenzgeb\u00fchren nach dem Lizenzvertrag schulde. Auch die Erhebung der Nichtigkeitsklage in Frankreich durch das mit ihr verbundene Unternehmen F SAS begr\u00fcnde keinen K\u00fcndigungsgrund, weil die Kl\u00e4gerin diese Klage mit der Einleitung des streitgegenst\u00e4ndlichen Verfahrens selbst provoziert habe. Schlie\u00dflich habe die Kl\u00e4gerin ihr Recht zur fristlosen K\u00fcndigung des Lizenzvertrages durch unbilliges Herausz\u00f6gern bis zum Zeitpunkt der Abgabe der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung am 13. Mai 2014 verwirkt, weil sie bereits Ende 2012 von der Markteinf\u00fchrung des neuen Produkts der Beklagten mit dem \u201eA\u201c-System Kenntnis erhalten hat. Ferner habe die Kl\u00e4gerin ihr Recht auf fristlose K\u00fcndigung des Lizenzvertrages auch deshalb verwirkt, weil sie nach Kenntnisnahme von der Erhebung der Nichtigkeitsklage durch das mit der Beklagten verbundene Unternehmen F SAS im M\u00e4rz 2014 den Lizenzvertrag fortgef\u00fchrt und noch am 16. April 2014 eine der \u00fcblichen Quartalsrechnungen an die Beklagte verschickt habe.<br \/>\nHilfsweise macht die Beklagte geltend, der Rechtsstreit m\u00fcsse im Hinblick auf das in Frankreich anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt werden. Die Frage der Nichtigkeit des franz\u00f6sischen Teils des Klagepatents 2 und damit das Urteil des Landgerichts Paris sei vorgreiflich f\u00fcr die vorliegend zu entscheidende Frage, ob die dem franz\u00f6sischen Teil des Klagepatents 2 unterfallenden Produkte Gegenstand des Lizenzvertrages sind.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, jedoch nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet.<br \/>\nDie von der Beklagten vertriebenen Laminatfu\u00dfb\u00f6den mit dem Verriegelungssystem \u201eA\u201c fallen als \u201eProduct\u201c bzw. \u201eLicensed Product\u201c unter den zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrag. Daher war festzustellen, dass die Beklagte in Bezug auf die Herstellung und den Vertrieb von Fu\u00dfb\u00f6den mit dem Verriegelungssystem \u201eA\u201c gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren verpflichtet ist. Zudem war die Beklagte zur Auskunft und Rechnungslegung in Bezug auf die hergestellten und vertriebenen Fu\u00dfb\u00f6den, die von dem Verriegelungssystem \u201eA\u201c Gebrauch machen, zu verurteilen. Der Lizenzvertrag ist durch die K\u00fcndigung der Kl\u00e4gerin vom 13. Mai 2014 jedoch nicht wirksam beendet worden, so dass die Klage auf Feststellung, dass die K\u00fcndigung zur Beendigung des Lizenzvertrages gef\u00fchrt hat, abzuweisen war. Da der Lizenzvertrag zwischen den Parteien mangels wirksamer K\u00fcndigung weiterhin fortbesteht, war die Beklagte \u2013 entsprechend den \u201eHilfsantr\u00e4gen\u201c der Kl\u00e4gerin \u2013 zur unbefristeten Rechnungslegung zu verurteilen und es war festzustellen, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren \u00fcber das Datum der K\u00fcndigung hinaus besteht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nEs ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die von der Beklagten vertriebenen Laminatfu\u00dfb\u00f6den mit dem Verriegelungssystem \u201eA\u201c unter die Begriffsbestimmung in Annex C. 1 zum Lizenzvertrag fallen. Die von der Beklagten vertriebenen Laminatb\u00f6den mit dem \u201eA\u201c-Prinzip sind zudem auch als \u201eProduct\u201c bzw. \u201eLicensed Product\u201c gem\u00e4\u00df Lizenzvertrag anzusehen, weil sie die weitere Voraussetzung gem\u00e4\u00df Art. 1.5 des Lizenzvertrages erf\u00fcllen. Denn sie machen jedenfalls von dem Klagepatent 2 und damit von einem der in Artikel 1.4 des Lizenzvertrages genannten \u201ePatent Rights\u201c der Kl\u00e4gerin Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie \u201eA\u201c-Laminatb\u00f6den werden nicht schon deshalb nicht als Vertragsgegenstand von dem Lizenzvertrag erfasst, weil sie \u2013 unstreitig \u2013 nicht das \u201eA\u201c-System verwenden. Denn Gegenstand des Lizenzvertrages sind nicht nur Laminatb\u00f6den mit dem \u201eA\u201c-System, sondern gem. Art. 1.5 des Lizenzvertrages alle Bodenbel\u00e4ge, die in Annex C.1 des Lizenzvertrages n\u00e4her definiert sind und deren Herstellung die Benutzung der im Lizenzvertrag bezeichneten Schutzrechte erfordert. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Lizenzvertrages, der bei der Auslegung des Vertrages zur Erforschung des wirklichen Willens der Erkl\u00e4renden gem. \u00a7\u00a7 133, 157 BGB zun\u00e4chst ma\u00dfgeblich ist. Weder bei der Definition des Vertragsgegenstandes in Art. 1.5 des Lizenzvertrages, noch in Annex C.1 zum Lizenzvertrag, der die in Art. 1.5 genannten \u201eFlooring Products\u201c n\u00e4her beschreibt, findet das System \u201eA\u201c eine Erw\u00e4hnung. In Art. 1.5 wird generell auf \u201eFlooring Products\u201c Bezug genommen, die von einem der definierten \u201ePatent Rights\u201c der Lizenzgeberin Gebrauch machen. Auch die Definition der \u201ePatent Rights\u201c enth\u00e4lt keinerlei Verweis auf ein \u201eA-Patent\u201c, sondern benennt die relevanten Schutzrechte anhand der Priorit\u00e4tsrechte, von denen die Schutzrechte Gebrauch machen sollen. Annex C. 1 enth\u00e4lt schlie\u00dflich eine abstrakte Umschreibung der technischen und optischen Ausgestaltung, der Abmessungen und des Verriegelungsmechanismus derjenigen \u201elaminate flooring products\u201c, die von dem Lizenzvertrag erfasst werden sollen. Da beiden Parteien bei Abschluss des Lizenzvertrages das \u201eA\u201c-System gut bekannt war, h\u00e4tte es nahe gelegen, entweder in Art. 1.5 oder in der in Annex C.1 zum Lizenzvertrag enthaltenen Beschreibung einen Verweis auf das A-System aufzunehmen, wenn sie den Gegenstand des Lizenzvertrages h\u00e4tten entsprechend eng fassen wollen. Dass die Parteien dies gerade nicht getan haben, spricht jedoch daf\u00fcr, dass sie den Gegenstand des Lizenzvertrages gerade nicht auf das A-System beschr\u00e4nken, sondern die Definition der unter den Lizenzvertrag fallenden Produkte abstrakter fassen wollten.<br \/>\nEine wortlautgem\u00e4\u00dfe Auslegung von Art. 1.5 und Annex C. 1 widerspricht auch nicht den Interessen der Parteien oder einer der beiden Parteien. Denn es liegt sowohl im Interesse der Kl\u00e4gerin als Lizenzgeberin, als auch im Interesse der Lizenznehmerin, den Lizenzgegenstand so abstrakt zu fassen, dass auch Abweichungen innerhalb eines gewissen Rahmens von der Ausgestaltung konkreter Produkte, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrages auf dem Markt sind, erfasst werden. Wenn dies nicht der Fall w\u00e4re, w\u00e4re es f\u00fcr die Lizenzgeberin ein Leichtes, ein leicht abgewandeltes Produkt auf den Markt zu bringen, das z.B. eine technische Verbesserung oder Fortentwicklung gegen\u00fcber dem bekannten Produkt darstellt, und der Lizenznehmerin die Herstellung und den Vertrieb dieses neuen Produktes mit der Begr\u00fcndung zu versagen, das neue Produkt falle nicht unter den Gegenstand des Lizenzvertrages. Umgekehrt gilt dies in gleicher Weise: Es ist im Interesse der Lizenzgeberin, dass sich die Lizenznehmerin nicht durch Abwandlung des auf dem Markt bekannten Lizenzprodukts in einem kleinen Detail ihrer Pflicht zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren entzieht.<br \/>\nAuch der weitere, f\u00fcr die Bestimmung des Lizenzgegenstandes heranzuziehende Wortlaut der Vertragsklauseln des Lizenzvertrages rechtfertigt nicht das Verst\u00e4ndnis, die Parteien h\u00e4tten ausschlie\u00dflich \u201eA\u201c-Produkte lizenzieren wollen. Soweit in der Pr\u00e4ambel auf ein \u201especific flooring product\u201c verwiesen wird, l\u00e4sst sich dieser Formulierung keine Bezugnahme auf das \u201eA\u201c-System entnehmen. Das Adjektiv \u201especific\u201c ist vielmehr im Zusammenhang mit dem Rest des Satzes zu lesen, wonach die Lizenznehmerin es w\u00fcnscht, ein bestimmtes Bodenbelagsprodukt herzustellen und zu vertreiben, n\u00e4mlich ein solches, das von der patentierten \u201eHerabsenktechnik\u201c der Lizenzgeberin f\u00fcr Bodenpaneele Gebrauch macht (\u201e.. for the manufacture and sales of a specific flooring product incorporating a fold down connection for flooring panels as patented by Licensor.\u201c). Dass mit der \u201efold down connection\u201c ausschlie\u00dflich das \u201eA\u201c-System gemeint sein sollte, ergibt sich aus dem Vertragswortlaut gerade nicht. Denn zum einen h\u00e4tte es in diesem Fall nahe gelegen, das \u201eA\u201c-System namentlich zu benennen, anstatt es aufw\u00e4ndig zu umschreiben. Auf der anderen Seite zeigt gerade das neue Verfahren der Beklagten mit dem \u201eA\u201c-Verriegelungsprinzip, dass es Bodenpaneele mit \u201efold down connection\u201c gibt, die gerade nicht das \u201eA\u201c-System nutzen, so dass sich der allgemeine Schluss verbietet, mit \u201efold down connection\u201c sei ausschlie\u00dflich das A-System gemeint. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich bei den Parteien des Lizenzvertrages um f\u00fchrende Laminatbodenhersteller handelt, bei denen davon auszugehen ist, dass sie alle auf dem Markt g\u00e4ngigen Systeme, Entwicklungstendenzen und Markennamen f\u00fcr Laminat-Verlegesysteme kennen und nicht um mit dem Lizenzprodukt und der rechtlichen Bedeutung von Vertragsklauseln unerfahrene Parteien, die den Lizenzgegenstand nur \u201elaienhaft\u201c umschreiben k\u00f6nnen und es deshalb ggf. der erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung bed\u00fcrfte.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auch Artikel 4.2, der als einzige Vertragsklausel des Lizenzvertrages das \u201eA\u201c-System erw\u00e4hnt, nicht dahingehend auszulegen, dass der Vertragsgegenstand des Lizenzvertrages auf \u201eA\u201c-Produkte beschr\u00e4nkt sein sollte. Aus der Systematik des Lizenzvertrages, der zun\u00e4chst in Artikel 1 eine Definition des Vertragsgegenstandes regelt und sich in Artikel 4.2 mit Kennzeichnungsrechten und \u2013pflichten der Lizenznehmerin befasst, ergibt sich, dass Artikel 4.2 dahingehend zu verstehen ist, dass die Beklagte solche Produkte, die unter den Lizenzvertrag fallen und zudem auch das \u201eA\u201c-System verwenden, entsprechend kennzeichnen soll. Dahingegen kann in der Bestimmung des Art. 4.2 nicht eine Regelung gesehen werden, die den Anwendungsbereich des Lizenzvertrages, der an vorheriger Stelle des Vertrages umfassend und klar definiert ist, einschr\u00e4nken kann oder soll, da ein solches Verst\u00e4ndnis der Vertragssystematik zuwider laufen w\u00fcrde. Erkennbar dient Artikel 4.2 der Einhaltung der Markenrechte der Lizenzgeberin, jedoch nicht einer Modifizierung des zuvor in Artikel 1 definierten Vertragsgegenstandes. Zudem liefert die Regelung in Artikel 4.2 des Lizenzvertrages einen weiteren Hinweis, dass die Parteien dann, wenn sie auf das \u201eA\u201c-Prinzip Bezug nehmen wollten, dieses auch konkret \u2013 wie in Artikel 4.2 \u2013 benannt haben. Dass das konkrete Prinzip \u201eA\u201c im gesamten \u00fcbrigen Vertragstext keinerlei Erw\u00e4hnung gefunden hat, spricht deshalb gerade dagegen, dass die Parteien sich bei der Bezeichnung des Lizenzgegenstandes auf \u201eA\u201c beziehen wollten, ohne es ausdr\u00fccklich zu nennen.<br \/>\nAuch die von der Beklagten vorgelegte, zwischen den Parteien in Vorbereitung der Unterzeichnung des Lizenzvertrages ausgetauschte Korrespondenz (Anlagen AR 11, 12 und 13) l\u00e4sst nicht den Schluss zu, dass die Parteien bei Abschluss des Lizenzvertrages nur solche Produkte als unter den Lizenzvertrag fallend ansehen wollten, die das \u201eA\u201c-System verwenden. Zwar ist gem. \u00a7\u00a7 133, 157 BGB bei der Auslegung von Willenserkl\u00e4rungen und Vertr\u00e4gen der wirkliche Wille der Erkl\u00e4renden zu erforschen, wobei zus\u00e4tzlich zum Wortlaut der Erkl\u00e4rung auch au\u00dferhalb des Erkl\u00e4rungsakts liegende Begleitumst\u00e4nde in die Auslegung einzubeziehen sind, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erkl\u00e4rung zulassen (BGH NJW-RR 2004, 1002, 1002). F\u00fcr die \u00fcber ein Rechtsgesch\u00e4ft aufgenommene Urkunde besteht jedoch zun\u00e4chst die Vermutung der Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit. Die Partei, die sich auf au\u00dferhalb der Urkunde liegende Umst\u00e4nde \u2013 sei es zum Nachweis eines vom Urkundentext abweichenden \u00fcbereinstimmenden Willens der Parteien, sei es zum Zwecke der Deutung des Beurkundeten aus der Sicht des Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers \u2013 beruft, trifft die Beweislast f\u00fcr deren Vorliegen (BGH NJW 2001, 144, 145; BGH NJW 2002, 3164, 3165; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2008, Az. I-20 U 18\/07). Die Beklagte h\u00e4tte daher darlegen m\u00fcssen, dass die Parteien bei Abschluss des Lizenzvertrages einen vom Wortlaut des Vertrages abweichenden \u00fcbereinstimmenden Willen hatten, dass ausschlie\u00dflich Produkte, die von dem \u201eA\u201c-System Gebrauch machen, unter den Lizenzvertrag fallen sollten. Diese Feststellung l\u00e4sst sich auf der Grundlage des Beklagtenvortrages jedoch nicht treffen.<br \/>\nAus der zu den Akten gereichten, zwischen den Parteien vor der Unterzeichnung des Lizenzvertrages ausgetauschten Korrespondenz ergibt sich zwar, dass beide Parteien im Zusammenhang mit der zuvor m\u00fcndlich vereinbarten Abrede \u2013 von den Parteien als Gentlemen\u2018s Agreement bezeichnet \u2013 in Bezug auf die \u00dcberlassung einer Maschine, die Abnahme von MDF-Platten und Clips sowie die Herstellung und den Vertrieb von Laminat von \u201eA\u201c gesprochen haben und auch den abzuschlie\u00dfenden Lizenzvertrag als \u201eA\u201c-Vertrag bezeichnet haben. Hieraus ist jedoch zum einen lediglich der Schluss zu ziehen, dass die Bezugnahme auf \u201eA\u201c schlagwortartig im Sinne eines Arbeitstitels von beiden Parteien benutzt wurde. Zum anderen ist davon auszugehen, dass die Parteien auch eine Lizenzvereinbarung und Regelung der damit zusammenh\u00e4ngenden rechtlichen Fragen (z.B. in Bezug auf die Abnahme von MDF-Platten, Erwerb einer Maschine durch die Beklagte etc.) f\u00fcr die tats\u00e4chliche Nutzung des \u201eA\u201c-Systems durch die Beklage treffen wollten. Dass sich diese Regelung aber ausschlie\u00dflich und allein auf das \u201eA\u201c-System, so wie es im Zeitpunkt des Abschlusses der Lizenzvereinbarung von beiden Parteien hergestellt und vermarktet wurde, beziehen sollte, ergibt sich aus der vorgelegten Korrespondenz nicht. Schlie\u00dflich wurde die Korrespondenz \u00fcber Monate hinweg gef\u00fchrt und enthielt auch Vorschl\u00e4ge und Eckpunkte, die offenbar sp\u00e4ter \u00fcbereinstimmend verworfen wurden, weil sie sich nicht im letztendlich unterzeichneten Lizenzvertrag wiederfinden (z.B. die in der Email von Dr. B an die Beklagte vorgeschlagene \u201eStufenvereinbarung\u201c mit einem gestaffelten Lizenzsatz, Anlagekonvolut AR 23). Dass die Parteien bei Abschluss des Lizenzvertrages \u00fcbereinstimmend den Willen hatten, den Lizenzgegenstand \u2013 entgegen dem Vertragswortlaut \u2013 auf \u201eA\u201c-Produkte zu beschr\u00e4nken, kann den vorgelegten, teilweise einige Monate vor der Unterzeichnung des Lizenzvertrages ausgetauschten Emails nicht entnommen werden. Aus ihnen ergibt sich auch kein Widerspruch zu der aus dem Wortlaut des Lizenzvertrages folgenden Auslegung, dass dieser nicht auf \u201eA\u201c-Produkte beschr\u00e4nkt sein sollte, sondern auch eine abweichende technische Ausgestaltung von Laminatb\u00f6den, die nicht mehr dem \u201eA-Prinzip\u201c entspricht, aber dennoch von den vertraglich aufgef\u00fchrten Schutzrechten der Kl\u00e4gerin Gebrauch macht, erfassen sollte.<br \/>\nEs kann auch dahinstehen, zu welchem Zeitpunkt der Beklagten der Entwurf des Lizenzvertrages in der sp\u00e4ter unterzeichneten Fassung von der Kl\u00e4gerin \u00fcbergeben worden ist. Dass die Beklagte mit dem Entwurf \u201e\u00fcberrumpelt\u201c worden ist und diesen nicht daraufhin \u00fcberpr\u00fcfen konnte, ob er der zuvor m\u00fcndlich verhandelten Regelung \u00fcber die Lizensierung entspricht, hat auch die Beklagte nicht vorgetragen. Im \u00dcbrigen verf\u00fcgen Unternehmen in der Gr\u00f6\u00dfe der Parteien in der Regel \u00fcber eigene Rechtsabteilungen, die die Vertragsentw\u00fcrfe vor der Unterzeichnung pr\u00fcfen, oder sie lassen sich von externen Rechtsanw\u00e4lten vor der Unterzeichnung von derartig wirtschaftlich relevanten Vertr\u00e4gen beraten. Dass f\u00fcr die Beklagte nicht erkennbar war, dass der sich aus dem Vertragswortlaut ergebende Gegenstand des Lizenzvertrages nicht auf das \u201eA\u201c-System Bezug nimmt, sondern abstrakter gefasst ist und somit auch m\u00f6gliche technische Abweichungen vom \u201eA\u201c-System erfasst, solange diese unter die Definition des Annex C.1 zum Lizenzvertrag fallen und von den im Vertrag genannten Schutzrechten der Kl\u00e4gerin Gebrauch machen, erschlie\u00dft sich ebenfalls nicht. Die relevanten Regelungen im Lizenzvertrag zum Vertragsgegenstand sind nicht \u201everklausuliert\u201c formuliert worden, sondern nehmen offensichtlich keinerlei Bezug auf das \u201eA\u201c-System.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie A-Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge der Beklagten machen zwar nicht von der technischen Lehre des Klagepatents 1, jedoch von der technischen Lehre des Klagepatents 2, das unstreitig ein \u201ePatent Right\u201c im Sinne von Art. 1.4 des Lizenzvertrages darstellt, wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung von Anspruch 1 des Klagepatents 1 durch das \u201eA\u201c-Prinzip der Beklagten l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nDas Klagepatent 1 betrifft ein Befestigungssystem f\u00fcr viereckige tafelf\u00f6rmige Paneele mit an den Schmalseiten der Paneele angeordneten Halteprofilen.<br \/>\nZum Stand der Technik f\u00fchrt die Patentschrift des Klagepatents 1 einleitend aus, dass ein Befestigungssystem f\u00fcr viereckige tafelf\u00f6rmige Paneele ohne zus\u00e4tzliches Sperrelement aus der DE 199 29 896 A1 bekannt sei. Charakteristisch f\u00fcr ein solches Befestigungssystem sei, dass die verwendeten ersten und zweiten Halteprofile an den Schmalseiten der Paneele stark unterschiedliche Geometrien aufwiesen. Insbesondere die als Hakenelemente ausgebildeten zweiten Halteprofile, die zu einer Hakenverbindung zusammengef\u00fcgt werden, b\u00fcrgen das technische Problem, dass die bekannte Hakenverbindung die Fu\u00dfbodenpaneele gut gegen ebenes Auseinanderschieben rechtwinklig zu den Schmalseiten der verbundenen Paneele sichere. Allerdings b\u00f6te sie keine befriedigende Festigkeit gegen ein L\u00f6sen der Hakenelemente in einer Richtung senkrecht zu der Verlegeebene der Paneele. Besonders problematisch sei die Hakenverbindung dann, wenn im Bereich einer Hakenverbindung nur dasjenige Paneel mit einer gro\u00dfen Last beaufschlagt ist, dessen Hakenelement unten liegt, d.h. dem Verlegeuntergrund zugewandt ist. Das mit diesem verhakte obenliegende Hakenelement des benachbarten Paneels sei nicht belastet, so dass durch die Last nur das Paneel mit dem untenliegenden Hakenelement in die zumeist weiche trittschalld\u00e4mmende Zwischenlage gedr\u00fcckt werde. Hierdurch l\u00f6se sich das obenliegende Hakenelement des unbelasteten Paneels aus dem untenliegenden Hakenelement des benachbarten Paneels. Die Hakenverbindung sei dann au\u00dfer Funktion und meist nicht wieder herstellbar. Aus dem Stand der Technik sei es auch bekannt, Hinterschneidungen in die Hakenverbindung zu integrieren, durch die ein L\u00f6sen der Hakenverbindung senkrecht zur Verlegeebene der Paneele verhindert werden solle. Diese Hinterschneidungen h\u00e4tten sich jedoch als unzureichend erwiesen, dieser Art von Befestigungselementen eine ausreichende Festigkeit zu verleihen.<br \/>\nDas Klagepatent nimmt zudem auf die WO 01\/51732 A1 als vorbekannten Stand der Technik Bezug. Aus dieser Druckschrift sei ein gattungsgem\u00e4\u00dfes Befestigungssystem bekannt, das ein zus\u00e4tzliches Sperrelement aufweist. Das Sperrelement m\u00fcsse jedoch nach erfolgter Verriegelung der Hakenelemente nachtr\u00e4glich an der Verbindungsstelle eingef\u00fcgt werden, wof\u00fcr ein zus\u00e4tzlicher Arbeitsgang erforderlich sei. Ferner kritisiert das Klagepatent 1, dass die Montage des Sperrelements dann Probleme bereite, wenn eine Paneelreihe sehr nah an einer Wand liege, da dann f\u00fcr das Sperrelement kein ausreichender Platz vorhanden sei, um es an der Verbindungsstelle einzuf\u00fcgen.<br \/>\nAusgehend von dem geschilderten Stand der Technik formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe (Absatz [0008]), ein Sperrelement so weiterzubilden, dass es sich einfacher und auch nahe einer Geb\u00e4udewand problemlos montieren l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent 1 in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Befestigungssystem (1) f\u00fcr viereckige tafelf\u00f6rmige Paneele (2, 3, 10), insbesondere f\u00fcr Fu\u00dfbodenpaneele,<\/p>\n<p>2. An den Schmalseiten der Paneele (2, 3, 10) sind Halteprofile angeordnet,<\/p>\n<p>3. Von diesen Halteprofilen passen gegen\u00fcberliegend angeordnete Halteprofile derart zueinander, dass gleichartige Paneele miteinander verbindbar sind,<\/p>\n<p>4. Die Halteprofile an den gegen\u00fcberliegenden Schmalseiten sind als erste Halteprofile und an den \u00fcbrigen Schmalseiten als zweite Halteprofile ausgebildet,<\/p>\n<p>4.1 so dass an einem in erster Reihe liegenden Paneel (2, 3, 10) in zweiter Reihe ein neues Paneel (2) verriegelbar ist, indem das neue Paneel (2) zun\u00e4chst in Schr\u00e4gstellung relativ zu dem liegenden Paneel (3) an das liegende Paneel (3) angef\u00fcgt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels (3) herabgeschwenkt wird,<\/p>\n<p>4.2 wobei die gegen\u00fcberliegend angeordneten zweiten Halteprofile korrespondierende Hakenelemente (6, 7) aufweisen,<br \/>\n4.2.1 wobei mit einem der Hakenelemente (6,7) des neuen Paneels (2) und einem Hakenelement (6,7) eines bereits in zweiter Reihe liegenden Paneels (3) durch das Herabschwenken des neuen Paneels (2) eine Hakenverbindung (8) herstellbar ist,<br \/>\n4.2.2 wobei jeder Hakenverbindung (8) ein zus\u00e4tzliches loses Sperrelement (36, 50) zugeordnet ist, das im verhakten Zustand zweier Paneele (2, 3, 10) ein L\u00f6sen der Hakenverbindung (8) in einer Richtung senkrecht zu der Ebene der verlegten Paneele (2, 3, 10) unterbindet.<\/p>\n<p>5. Das Sperrelement (36, 50) ist in einer Sperrnut (52) eines der Hakenelemente (6) eines ersten Paneels (2) angeordnet.<\/p>\n<p>6. Die Sperrnut (52) ist an einer Fl\u00e4che des Hakenelements (6) vorgesehen, die im verlegten Zustand der Paneele (2, 3, 10) etwa senkrecht zu der Ebene ausgerichtet ist, in der die Paneele (2, 3, 10) verlegt sind,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>7. Es ist zumindest ein solches Sperrelement (36, 50) vorgesehen, das eine federnde Rastlasche (37, 54) aufweist.<\/p>\n<p>8. Die Sperrnut des zugeordneten Hakenelements (7) der gegen\u00fcberliegenden Schmalseite eines zweiten Paneels (10) bildet eine hinterschnittene Rastvertiefung (39).<\/p>\n<p>9. Die Rastlasche (37, 54) des Hakenelements (6) des ersten Paneels (2) ist w\u00e4hrend der Montage selbstt\u00e4tig in die hinterschnittene Rastvertiefung (39) einrastbar.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nDie Parteien streiten um die Frage, ob das Verlegesystem \u201eA\u201c der Beklagten von den Merkmalen 4, 4.1, 4.2.1, 4.2.2, 5, 7, 8 und 9 des Anspruchs 1 des Klagepatents 1 Gebrauch macht. Jedenfalls das Merkmal 9 wird von dem \u201eA\u201c-System der Beklagten nicht verwirklicht.<br \/>\nMerkmal 9 sieht vor, dass die Rastlasche des Hakenelements des ersten Paneels w\u00e4hrend der Montage selbstt\u00e4tig in die hinterschnittene Rastvertiefung einrastbar ist. Dies bedeutet, dass die Rastlasche des zu verlegenden Paneels w\u00e4hrend des in Merkmal 4.2 beschriebenen Herabsenkens des Paneels und dem damit erfolgenden Herstellen der Hakenverbindung mit dem danebenliegenden Paneel ohne einen weiteren Handgriff des Monteurs \u201evon selber\u201c in die hinterschnittene Rastvertiefung einrastbar sein soll. Dieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich zun\u00e4chst aus dem Wortlaut des Anspruchsmerkmals. Der Begriff \u201eselbstt\u00e4tig\u201c wird vom Fachmann dahingehend verstanden, dass eine Folge \u201evon selbst\u201c, d.h. ohne Zutun des Bedieners, eintritt, so z.B. bei dem selbstt\u00e4tigen Schlie\u00dfen einer T\u00fcr. Unter der Bezeichnung \u201ew\u00e4hrend der Montage\u201c sind die Arbeitsschritte zu fassen, die von dem Anspruch des Klagepatents beschrieben werden. Als Montageschritte beschreibt der Anspruch 1 des Klagepatents, dass das zu verlegende Paneel zun\u00e4chst in Schr\u00e4gstellung relativ zu dem bereits liegenden Paneel an das liegende Paneel angef\u00fcgt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels herabgeschwenkt wird. W\u00e4hrend dieses Montageschritts soll auch ohne weiteren Arbeitsschritt bzw. sonstiges Zutun des Monteurs das Einhaken der Hakenelemente und das Einrasten des zus\u00e4tzlichen Sperrelements mittels einer federnden Rastlasche von statten gehen k\u00f6nnen. Dabei nimmt das Klagepatent keine inhaltliche Unterscheidung zwischen dem Zeitraum \u201ew\u00e4hrend der Montage\u201c gem\u00e4\u00df Merkmal 9 und dem Zeitraum, in dem die Hakenverbindung hergestellt wird \u2013 wie in Merkmalsgruppe 4 beschrieben \u2013, vor. W\u00e4hrend in der Merkmalsgruppe 4 umschrieben wird, dass das Verhaken bzw. das Herstellen der Hakenverbindung zeitgleich mit dem vollst\u00e4ndigen Herabschwenken des Paneels geschieht, bezieht sich Merkmal 9 insbesondere auf die Funktion der Rastlasche des Hakenelements, dies jedoch ebenfalls w\u00e4hrend des in Merkmalsgruppe 4 beschriebenen Vorgangs, n\u00e4mlich des Herstellens der Hakenverbindung. Dass das Klagepatent durch den Zusatz \u201ew\u00e4hrend der Montage\u201c einen weiteren, zus\u00e4tzlichen Arbeitsschritt, der dem Herstellen der Hakenverbindung w\u00e4hrend des Herabschwenkens des Paneels nachfolgt, beschreiben wollte, ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Anspruchs 1 nicht. Denn Anspruch 1 benennt keine weiteren Arbeitsschritte als die in Merkmalsgruppe 4 beschriebenen Schritte, weil das in Merkmal 9 angesprochene \u201eEinrasten\u201c gerade selbstt\u00e4tig und nicht durch einen weiteren Arbeitsschritt des Monteurs erfolgen soll. Auch die Tatsache, dass das Klagepatent 1 in Abs. [0010], [0016] und [0029] der Beschreibung vorsieht, dass das Sperrelement den Paneelen lose beigef\u00fcgt sein kann, damit es der Verleger w\u00e4hrend der Montage selbst an der daf\u00fcr vorgesehenen Stelle an dem Hakenelement anbringen kann, tr\u00e4gt nicht den Schluss, dass es das Klagepatent auch als erfindungsgem\u00e4\u00df ansieht, wenn das Sperrelement in einem der Herstellung der Hakenverbindung durch Herabschwenken des Paneels nachfolgenden und zus\u00e4tzlichen Schritt vom Monteur angebracht werden muss, damit es einrasten kann. Das Klagepatent ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die M\u00f6glichkeit besteht, dass das Sperrelement nicht vormontiert ist, sondern der Monteur ein loses Sperrelement an dem Hakenlement anbringen muss, bevor er das Paneel durch Herabschwenken und Herstellen der Hakenverbindung verriegelt. Denn in Abs. [0010] f\u00fchrt die Klagepatentschrift weiter aus, dass dann, wenn die Hakenverbindung nahezu in ihre Verriegelungsposition herabgeschwenkt ist, die Rastlasche selbstt\u00e4tig in die Rastvertiefung des benachbarten Paneels hervorfedert und die Hakenverbindung in vertikaler Richtung verriegelt. F\u00fcr ein Verst\u00e4ndnis, dass danach noch ein Sperrelement durch den Monteur an der bereits verhakten und verriegelten Paneelverbindung montiert wird, ergibt sich somit nichts aus Abs. [0010], [0016] und [0029]. Schlie\u00dflich ergibt sich auch nicht aus den in den Figuren 6 und 7 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispielen, dass Merkmal 9 kein \u201ealleiniges\u201c Einrasten ohne Zutun des Monteurs erfordert. Soweit die Kl\u00e4gerin argumentiert hat, aus den Figuren ergebe sich, dass der Monteur bei dem Herstellen der Verbindung der Paneele \u201eKraft aufbringen\u201c m\u00fcsse, steht dies dem dargelegten Verst\u00e4ndnis, dass nach dem Klagepatent die Rastlasche ohne einen weiteren Arbeitsschritt des Monteurs einrastbar sein muss, nicht entgegen. Denn die Tatsache, dass der Monteur die in Merkmalsgruppe 4 aufgef\u00fchrten Arbeitsschritte \u2013 Anf\u00fcgen des zu verlegenden Paneels zun\u00e4chst in Schr\u00e4gstellung relativ zu dem bereits liegenden Paneel und nachfolgendes Herabschwenken des Paneels in die Ebene des liegenden Paneels \u2013 mit einem gewissen Kraftaufwand \u2013 zumindest was den Schritt des Herabschwenkens betrifft \u2013 ausf\u00fchren muss, sagt wiederum nichts dar\u00fcber aus, ob nachfolgend zu diesen Arbeitsschritten noch ein Schritt, der das Einrasten erm\u00f6glichen soll, ausgef\u00fchrt werden kann.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis folgt auch aus dem vom Klagepatent 1 gew\u00fcrdigten Stand der Technik. In Abs. [0007] nimmt das Klagepatent Bezug auf ein Befestigungssystem, das ein zus\u00e4tzliches Sperrelement aufweist, das jedoch in einem zus\u00e4tzlichen Arbeitsgang und nach erfolgter Verriegelung der Hakenelemente nachtr\u00e4glich an der Verbindungsstelle eingef\u00fcgt werden muss. An diesem Stand der Technik \u00fcbt das Klagepatent Kritik. Es m\u00f6chte sich von diesem Stand der Technik abgrenzen und nur einen Arbeitsschritt f\u00fcr das Verhaken der Hakenelemente und das Verriegeln in vertikaler Richtung mittels eines zus\u00e4tzlichen Sperrelements vorsehen. Denn gem\u00e4\u00df der Aufgabe des Klagepatents soll sich das Sperrelement \u201eeinfacher\u201c montieren lassen, Abs. [0008].<\/p>\n<p>cc.<br \/>\nDiesem Verst\u00e4ndnis folgend macht das \u201eA\u201c-Prinzip der Beklagten von Merkmal 9 des Anspruchs 1 des Klagepatents 1 keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Denn unstreitig muss bei dem Verlegesystem \u201eA\u201c nach dem Herabsenken des Paneels der Monteur in einem zus\u00e4tzlichen Arbeitsschritt einen Teil des gelben Kunststoffstreifens an der Seite des Paneels herausziehen, um ein Einrasten zu erm\u00f6glichen.<br \/>\nb.<br \/>\nDahingegen erf\u00fcllt das \u201eA\u201c-Verlegesystem wortsinngem\u00e4\u00df s\u00e4mtliche Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents 2.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nDas Klagepatent 2 betrifft ein Befestigungssystem f\u00fcr viereckige tafelf\u00f6rmige Paneele mit an den Schmalseiten der Paneele angeordneten Halteprofilen.<br \/>\nZum vorbekannten Stand der Technik f\u00fchrt die Patentschrift zun\u00e4chst aus, dass ein Befestigungssystem ohne separates Sperrelement aus der DE 199 29 896 sowie aus der zur selben Patentfamilie geh\u00f6renden WO 01\/02669 A1 bekannt sei. Charakteristisch f\u00fcr ein solches Befestigungssystem sei, dass die verwendeten ersten und zweiten Halteprofile stark unterschiedliche Geometrien aufwiesen und sich dadurch auch die F\u00fcgeweisen der verschiedenartigen Halteprofile sehr unterschieden. Insbesondere die als Hakenelemente ausgebildeten zweiten Halteprofile, die zu einer Hakenverbindung zusammengef\u00fcgt werden, beinhalteten ein technisches Problem, weil sie keine befriedigende Festigkeit gegen ein L\u00f6sen der Hakenelemente in einer Richtung senkrecht zu der Verlegeebene der Panelle b\u00f6te. Aus der WO 01\/75247 A1 sei ein Befestigungssystem bekannt, das eine Hakenverbindung vorschl\u00e4gt, die mit Hakenelementen hergestellt wird. Dabei soll eine vertikale Bewegung zwischen zwei verbundenen benachbarten Paneelen mittels eines Schnapphakens begrenzt werden, der mit einer Hinterschneidung zusammenwirkt. An der Begrenzung der vertikalen Bewegung k\u00f6nne alternativ zum Schnapphaken ein separates Federteil beteiligt sein, das die Funktion des Schnapphakens \u00fcbernimmt. Allgemeinen Stand der Technik bilde zudem die WO 00\/47841, welche viereckige Paneele mit komplement\u00e4ren Hakenelementen an allen Paneelseiten vorschlage. Bei der Verlegung der Paneele m\u00fcssten die Hakenelemente in einer Richtung senkrecht zur Paneelebene zusammengedr\u00fcckt werden. Weitere Beispiele f\u00fcr Befestigungssysteme seien aus der WO 01\/51732 A1 bekannt. Diese Druckschrift schlage in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel ein gattungsgem\u00e4\u00dfes Befestigungssystem vor. Dabei sei f\u00fcr die Verriegelungswirkung in einer Richtung senkrecht zur Verlegeebene der Paneele ein separates Sperrelement vorgesehen, das als \u201eFremdfeder\u201c bezeichnet ist und nachtr\u00e4glich in die Hakenverbindung eingeschoben werden muss.<br \/>\nBei diesen vorbekannten Befestigungssystemen sieht es das Klagepatent als problematisch an, dass dann, wenn im Bereich einer Hakenverbindung nur dasjenige Paneel mit einer gro\u00dfen Last beaufschlagt ist, dessen Hakenelement unten liegt und welches dem Verlegeuntergrund zugewandt ist, das mit diesem verhakte obenliegende Hakenelement des benachbarten Paneels nicht belastet ist, so dass durch die Last nur das Paneel mit dem untenliegenden Hakenelement in die zumeist weiche trittschalld\u00e4mmende Zwischenlage gedr\u00fcckt werde. Dabei l\u00f6se sich das obenliegende Hakenelement des unbelasteten Paneels aus dem untenliegenden Hakenelement des benachbarten Paneels. Die Hakenverbindung sei somit dann au\u00dfer Funktion und sei meist nicht wieder herstellbar.<br \/>\nNach dem Stand der Technik seien auch Hinterschneidungen in die Hakenverbindung integriert, durch die ein L\u00f6sen der Hakenverbindung senkrecht zur Verlegeebene der Paneele verhindert werden solle. Hieran \u00fcbt das Klagepatent jedoch die Kritik, dass sich die Hinterschneidungen als unzureichend erwiesen h\u00e4tten, dieser Art von Befestigungselementen eine ausreichende Festigkeit zu verleihen.<br \/>\nAusgehend von dem geschilderten Stand der Technik formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe (Absatz [0011]), ein Befestigungssystem, respektive ein Paneel vorzuschlagen, bei dem sowohl die Sperrnut des einen Hakenelements als auch die Sperrnut des gegen\u00fcberliegenden Hakenelements so gestaltet ist, dass die Bruchgef\u00e4hrdung des jeweiligen Hakenelements reduziert und die Festigkeit einer Hakenverbindung in vertikaler Richtung verbessert ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent 2 in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Befestigungssystem (1) f\u00fcr viereckige tafelf\u00f6rmige Paneele (2, 3, 10), insbesondere f\u00fcr Fu\u00dfbodenpaneele,<\/p>\n<p>2. An den Schmalseiten der Paneele (2, 3, 10) sind Halteprofile angeordnet.<\/p>\n<p>3. Von diesen Halteprofilen passen gegen\u00fcberliegend angeordnete Halteprofile derart zueinander, dass gleichartige Paneele miteinander verbindbar sind.<\/p>\n<p>4. Die Halteprofile an gegen\u00fcberliegenden Schmalseiten jedes Paneels (2, 3, 10) sind als erste Halteprofile und an den \u00fcbrigen Schmalseiten des Paneels (2, 3, 10) als zweite Halteprofile ausgebildet.<\/p>\n<p>4.1 Die ersten Halteprofile sind so ausgebildet, dass an einem in erster Reihe liegenden Paneel (2, 3, 10) in zweiter Reihe ein neues Paneel (2) verriegelbar ist, indem das neue Paneel (2) an seinem ersten Halteprofil zun\u00e4chst in Schr\u00e4gstellung relativ zu dem liegenden Paneel (3) an das liegende Paneel (3) an das liegende Paneel (3) angef\u00fcgt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels (3) herabgeschwenkt wird.<\/p>\n<p>4.2 Die gegen\u00fcberliegend angeordneten zweiten Halteprofile weisen korrespondierende Hakenelemente (6, 7) auf.<\/p>\n<p>4.2.1 Mit einem der Hakenelemente (6,7) des neuen Paneels (2) und einem Hakenelement (6,7) eines bereits in zweiter Reihe liegenden Paneels (3) ist durch das Herabschwenken des neuen Paneels (3) eine Hakenverbindung (8) herstellbar,<\/p>\n<p>4.2.2 jeder Hakenverbindung (8) ist ein zus\u00e4tzliches Sperrelement (13, 22, 26, 27, 36, 50, 51) zugeordnet, das im verhakten Zustand zweier Paneele (2, 3, 10) ein L\u00f6sen der Hakenverbindung (8) in einer Richtung senkrecht zu der Ebene des verlegten Paneele (2, 3, 10) unterbindet.<\/p>\n<p>5. Jedes der Hakenelemente der gegen\u00fcberliegenden Schmalseiten eines Paneels weist eine Sperrnut (14, 15, 23, 24, 28, 38, 39, 52, 53) auf, die sich in L\u00e4ngsrichtung der Schmalseite erstreckt.<\/p>\n<p>6. Die Sperrnuten (52, 53) sind an solchen Fl\u00e4chen eines Hakenelements (6, 7) vorgesehen, die im verlegten Zustand der Paneele (2, 3, 10) etwa senkrecht zu der Ebene ausgerichtet ist, in der die Paneele (2, 3, 10) verlegt sind.<\/p>\n<p>7. Die Sperrnuten (14, 15, 23, 24, 28, 38, 39, 52, 53) zweier Paneele (2, 3, 10) grenzen im verbundenen Zustand der Hakenelemente (6, 7) aneinander und bilden eine gemeinsame Sperrausnehmung (16, 28, 58).<\/p>\n<p>8. Die Sperrausnehmung ist derart gebildet, dass<\/p>\n<p>8.1 das Sperrelement durch Einschieben oder Einschlagen in die die Sperrausnehmung bildende(n) Sperrnut(en) einf\u00fcgbar ist, und<\/p>\n<p>8.2 das Sperrelement in bereits verhakten Zustand zweier Paneele in die Sperrausnehmung so einf\u00fcgbar ist, dass der Querschnitt des Sperrelements zumindest teilweise in den Querschnitt der Sperrnut des einen Paneels und teilweise in den Querschnitt der Sperrnut des anderen Paneels ragt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>9. die mit den Sperrnuten (14, 15, 23, 24, 28, 38, 39, 52, 53) versehenen etwa senkrecht zur Paneele ausgerichteten Fl\u00e4chen eines jeden Hakenelements (6, 7) so angeordnet sind, dass sie von den Schmalseiten des jeweiligen Paneels (2, 3, 10) weg nach au\u00dfen weisen.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nDie Parteien streiten um die Frage, ob das Verlegesystem \u201eA\u201c der Beklagten von den Merkmalen der Merkmalsgruppe 4, von den Merkmalen 5 und 6, den Merkmalen der Merkmalsgruppe 8 und von Merkmal 9 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch macht. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung aller dieser Merkmale durch das \u201eA\u201c-Verlegeprinzip l\u00e4sst sich feststellen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nMerkmal 4 sieht vor, dass die Halteprofile an gegen\u00fcberliegenden Schmalseiten als erste Halteprofile und an den \u00fcbrigen Schmalseiten als zweite Halteprofile ausgebildet sind. Merkmal 4.1 setzt sodann voraus, dass die ersten Halteprofile so ausgebildet sind, dass an einem in erster Reihe liegenden Paneel in zweiter Reihe ein neues Paneel verriegelbar ist, indem das neue Paneel an seinem ersten Halteprofil zun\u00e4chst in Schr\u00e4gstellung relativ zu dem liegenden Paneel an das liegende Paneel angef\u00fcgt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels herabgeschwenkt wird.<br \/>\nDies bedeutet, dass die langen Schmalseiten eines Paneels mit Halteprofilen ausgestattet sind, die sich von den Halteprofilen, die sich an den kurzen Schmalseiten eines Paneels befinden, unterscheiden. Die Ausgestaltung des Halteprofils an den langen Schmalseiten erm\u00f6glicht es, das Halteprofil durch eine scharnierartige Schwenkbewegung an einer verlegten Paneelreihe mechanisch zu verriegeln, so dass die einzelnen Paneelreihen gegen ebenes Auseinanderziehen in einer Richtung senkrecht zu den verriegelten Halteprofilen gesichert sind.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis von Merkmalen 4 und 4.1 ergibt sich zun\u00e4chst aus dem Wortlaut des Anspruchs, der von \u201eersten\u201c und \u201ezweiten\u201c Halteprofilen spricht, woraus zu folgern ist, dass das Klagepatent zwei verschiedene Arten von Halteprofilen an den Schmalseiten des Paneels voraussetzt. Entsprechend hei\u00dft es in Abs. [0001] und [0031], dass ein Paneel mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Befestigungssystem zwei unterschiedliche Arten miteinander zusammenwirkender Halteprofile aufweisen soll. Dabei weisen diejenigen Halteprofile, \u00fcber die die einzelnen Verlegereihen miteinander verriegelt sind, andere Halteprofile auf als die \u00fcbrigen beiden Schmalseiten eines Paneels und werden in Merkmal 4.1 in ihrer Ausgestaltung spezifiziert. Die Auslegung der Beklagten, wonach die kurzen Schmalseiten eines Paneels jeweils unterschiedliche Halteprofile aufweisen m\u00fcssen, findet im Wortlaut des Anspruchs und der Beschreibung dagegen keine St\u00fctze.<br \/>\nDie Paneele des Systems \u201eA\u201c weisen an den kurzen Schmalseiten jeweils die gleichen Halteprofile auf. Dass sich diese von den an den beiden langen Schmalseiten angebrachten Halteprofile unterscheiden, ist unstreitig. Die Halteprofile an den langen Schmalseiten der \u201eA\u201c-Paneele weisen dar\u00fcber hinaus einen Schwenk-Verriegelungsmechanismus im Sinne des Merkmals 4.1 auf, weil sie nach dem eigenen Vortrag der Beklagten in der Weise verlegt werden, dass sie zun\u00e4chst in Schr\u00e4gstellung relativ zu dem bereits liegenden Paneel an das liegende Paneel angef\u00fcgt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels herabgeschwenkt werden.<br \/>\nMerkmal 4.2.1 sieht vor, dass die gegen\u00fcberliegend angeordneten zweiten Halteprofile korrespondierende Hakenelemente aufweisen, wobei mit einem der Hakenelemente des neuen Paneels und einem Hakenelement des bereits in zweiter Reihe liegenden Paneels durch das Herabschwenken des neuen Paneels eine Hakenverbindung herstellbar ist. Dies bedeutet, dass die kurzen Schmalseiten des Paneels derart ausgestaltet sein m\u00fcssen, dass mit Herabschwenken des neuen Paneels dessen Hakenelement eine Hakenverbindung mit dem korrespondierenden Hakenelement an der kurzen Schmalseite des \u201ebenachbarten\u201c Paneels in derselben Reihe schafft. Die Klagepatentschrift definiert und beschreibt die Begriffe \u201eHakenelement\u201c und \u201eHakenverbindung\u201c nicht. Lediglich in Abs. [0032] findet sich die Angabe, dass ein erstes Hakenelement von der Schmalseite hervorstehen und im verlegten Zustand dem Verlegeuntergrund zugewandt sein soll und dass das zweite Hakenelement von der Schmalseite hervorstehen und der dekorativen Oberseite des Paneels zugewandt sein soll. Nicht erforderlich gem\u00e4\u00df Merkmal 4.2.1 ist jedoch, dass bereits durch die Hakenverbindung der Hakenelemente eine unl\u00f6sbare \u201eVerriegelung\u201c in vertikaler Richtung eintritt. Ein solches Erfordernis kann dem Wortlaut des Merkmals entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entnommen werden. Auch in technischer Hinsicht ist eine solche Verriegelung nicht notwendig weil diese \u2013 gem\u00e4\u00df Merkmal 4.2.2 \u2013 erst durch das zus\u00e4tzliche Sperrelement geschaffen werden soll, das ein L\u00f6sen der Hakenverbindung in vertikaler Richtung unterbinden soll.<br \/>\nNach dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Foto (Anlage K 14), das das Ineinandergreifen zweier kurzer Schmalseiten von Paneelen nach dem \u201eA\u201c-System zeigt, weisen beide kurzen Schmalseiten miteinander korrespondierende Ausnehmungen auf, so dass eine Hakenverbindung im Sinne des Patentanspruchs vorliegt. Dabei steht auf einer Seite ein Hakenelement vor und ist im verlegten Zustand dem Verlegeuntergrund zugewandt, und auf der anderen Seite steht ein Hakenelement vor und ist im verlegten Zustand der oberen Dekorseite zugewandt.<br \/>\nMerkmal 4.2.2 konkretisiert Merkmal 4.2.1 dahingehend, dass es zudem vorsieht, dass jeder Hakenverbindung gem\u00e4\u00df Merkmal 4.2.2 ein zus\u00e4tzliches loses Sperrelement zugeordnet ist, das im verhakten Zustand zweier Paneele ein L\u00f6sen der Hakenverbindung in einer Richtung senkrecht zu der Ebene der verlegten Paneele unterbindet. Dieses Merkmal ist dahingehend auszulegen, dass zus\u00e4tzlich zu der Hakenverbindung an den kurzen Schmalseiten ein loses Sperrelement vorhanden sein soll, das ein vertikales Verschieben der Paneele verhindert. Die Patentschrift macht keine genauen Vorgaben, wie das lose Sperrelement ausgebildet sein muss. Sie f\u00fchrt in Abs. [0013] der Beschreibung vielmehr aus, dass es sich bei dem Sperrelement um ein sehr einfaches Bauteil handeln k\u00f6nne, f\u00fcr das es vielf\u00e4ltige konstruktive Ausgestaltungen gibt.<br \/>\nDieses Merkmal ist bei dem Befestigungssystem \u201eA\u201c ebenfalls erf\u00fcllt. Der bei dem \u201eA\u201c-System vorgesehene gelbe Kunststoffstreifen dient als \u201eSperre\u201c gegen ein vertikales Verschieben der Paneele. Dass es \u2013 wie die Beklagte meint \u2013 in einem Schritt mit dem Herabschwenken der Paneele zu einer vertikalen Verriegelung kommen muss, sieht das Klagepatent in Merkmal 4.2.2. nicht vor. Es ist deshalb f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 4.2.2 unsch\u00e4dlich, dass nach dem Herabschwenken des Paneels bei dem \u201eA\u201c-Befestigungssystem erst noch \u2013 in einem zweiten Schritt \u2013 der gelbe Kunststoffstreifen teilweise herausgezogen werden muss, weil der Patentanspruch in Merkmal 4.2.2 keine Angaben dazu macht, dass das Zustandekommen der Hakenverbindung und die Verriegelung in vertikaler Richtung gleichzeitig, d.h. in einem Arbeitsschritt erfolgen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nMerkmal 5 sieht vor, dass jedes der Hakenelemente der gegen\u00fcberliegenden Schmalseiten eines Paneels eine Sperrnut aufweist, die sich in L\u00e4ngsrichtung der Schmalseite erstreckt. Gem\u00e4\u00df Merkmal 7 grenzen die Sperrnuten zweier Paneele im verbundenen Zustand der Hakenelemente aneinander und bilden eine gemeinsame Sperrausnehmung.<br \/>\nDarunter versteht das Klagepatent, dass jedes der Hakenelemente \u00fcber eine Sperrnut verf\u00fcgen muss, die sich in L\u00e4ngsrichtung der Schmalseite erstreckt, wobei unter \u201eHakenelement\u201c im Sinne des Klagepatents nicht nur der gebogene Teil des Hakens, sondern das gesamte Teil, das bei dem Herstellen der Hakenverbindung mitwirkt, zu verstehen ist. Dieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich aus der Beschreibung des Klagepatents, insbesondere aus den in Figuren 5 bis 10 gezeigten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen, und aus dem Zusammenhang mit Merkmal 7.<br \/>\nDie Klagepatentschrift definiert den Begriff \u201eHakenelement\u201c nicht. In Abs. [0032] der Patentschrift findet sich der Hinweis, dass ein erstes Hakenelement von der Schmalseite hervorsteht und im verlegten Zustand dem Verlegeuntergrund zugewandt ist und das zweite Hakenelement von der Schmalseite hervorsteht und der dekorativen Oberseite des Paneels zugewandt ist, wobei beide Hakenelemente einer Hakenverbindung durch ein zus\u00e4tzliches Sperrelement gegen ein Auseinanderbewegen senkrecht zur Ebene der verlegten Paneele gesichert werden. Wo das \u201eHakenelement\u201c endet und in das Paneel \u00fcbergeht, wird in der Patentschrift nicht ausdr\u00fccklich r\u00e4umlich bezeichnet. F\u00fcr den Fachmann ist jedoch aus den in Figuren 5-10 dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen ersichtlich, dass das Klagepatent als \u201eHakenelement\u201c nicht nur den vorderen \u201eHaken\u201c, d.h. den breiteren, vorderen Teil des Hakens ansieht, sondern den gesamten ausgefr\u00e4sten und breiter vorstehenden Teil als \u201eHakenelement\u201c, bei dem dann die Sperrnut angeordnet sein soll, ansieht. Denn andernfalls w\u00e4ren die in den Figuren 5-10 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele nicht erfindungsgem\u00e4\u00df, weil sich dort die mit der Bezugsziffer \u201e13\u201c gekennzeichnete gemeinsame Sperrnut nicht jeweils nur im vorderen Haken beider Paneele befindet, sondern auch in dem Teil des Paneels liegen kann, in dem sich keine Ausfr\u00e4sung zum \u201eHaken\u201c befindet, sondern der bereits in das breite Paneel \u00fcbergeht.<br \/>\nDiese Auslegung des Merkmals 5 ist auch konsistent mit der in Abs. [0011] beschriebenen Aufgabe, wonach das Klagepatent ein Befestigungssystem vorschlagen will, bei dem sowohl die Sperrnut des einen Hakenelements als auch die Sperrnut des gegen\u00fcberliegenden Hakenelements so gestaltet ist, dass die Bruchgef\u00e4hrdung des jeweiligen Hakenelements reduziert und die Festigkeit einer Hakenverbindung in vertikaler Richtung verbessert wird.<br \/>\nAuf der Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses macht das Verriegelungssystem \u201eA\u201c von Merkmal 5 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Auf der als Anlage K 4 vorgelegten Fotografie ist zu erkennen, dass jedes der Paneele im Bereich der Hakenverbindung eine Sperrnut aufweist \u2013 bei einem Paneel im vorderen \u201eHaken\u201c des Hakenelements, bei dem anderen Paneel an der \u201eR\u00fcckseite\u201c der Hakenverbindung. Deutlich wird dies auch bei der von der Kl\u00e4gerin eingef\u00e4rbten, als Anlage K 15 vorgelegten Fotografie.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nMerkmal 6 setzt voraus, dass die Sperrnuten an solchen Fl\u00e4chen eines Hakenelements vorgesehen sind, die im verlegten Zustand der Paneele etwa senkrecht zu der Ebene ausgerichtet ist, in der die Paneele verlegt sind. Dieses Merkmal wird durch das System \u201eA\u201c ebenfalls verwirklicht. Denn die Beklagte sieht Merkmal 6 nur deshalb bei dem System \u201eA\u201c als nicht erf\u00fcllt an, weil sie der Auffassung ist, die Paneele mit dem \u201eA\u201c-Prinzip enthielten keine Sperrnuten, weil nicht jedes Hakenelement eine Sperrnut aufweise. Insoweit kann auf die Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 5 verwiesen werden. Danach verf\u00fcgen auch die Hakenelemente der Paneele mit \u201eA\u201c-Verriegelungsmechanik jeweils \u00fcber eine Sperrnut, so dass auch Merkmal 6 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nMerkmalsgruppe 8 sieht vor, dass die Sperrausnehmung derart gebildet ist, dass das Sperrelement durch Einschieben oder Einschlagen in die die Sperrausnehmung bildende(n) Sperrnut(en) einf\u00fcgbar ist, und dass das Sperrelement in bereits verhaktem Zustand zweier Paneele in die Sperrausnehmung so einf\u00fcgbar ist, dass der Querschnitt des Sperrelements zumindest teilweise in den Querschnitt der Sperrnut des einen Paneels und teilweise in den Querschnitt der Sperrnut des anderen Paneels ragt.<br \/>\nDieses Merkmal ist dahingehend zu verstehen, dass ein Sperrelement in die Sperrausnehmung, die von beiden Sperrnuten der Hakenelemente gebildet wird, eingeschoben oder eingeschlagen werden kann, nachdem die Paneele miteinander verhakt worden sind, und dass das Sperrelement so einf\u00fcgbar ist, dass es zumindest teilweise in beide Sperrnuten der Hakenelemente der Paneele ragt. Merkmal 8.1 setzt in Bezug auf das vorgesehene \u201eEinschieben\u201c jedoch nicht voraus, dass das Sperrelement nach Herstellen der Hakenverbindung \u201evon au\u00dfen\u201c eingeschoben wird.<br \/>\nIn technisch-funktionaler Hinsicht erf\u00fcllt das Sperrelement die Aufgabe, die Festigkeit der Hakenverbindung zwischen den Paneelen in vertikaler Richtung zu verbessern, Abs. [0011]. Dabei sollen die Sperrnuten f\u00fcr das Sperrelement derart ausgestaltet sein, dass die Bruchgef\u00e4hrdung des jeweiligen Hakenelements reduziert wird, Abs. [0011]. Dabei macht es aus funktionaler Sicht und zum Erreichen der technischen Aufgabe des Sperrelements keinen Unterschied, in welcher Weise das Sperrelement eingeschoben wird. Auch aus der vom Klagepatent vorgesehenen Ausgestaltung des Sperrelements folgt keine technische Vorgabe dahingehend, wie das Sperrelement einzuf\u00fcgen sein soll. Vielmehr \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent die konkrete Ausgestaltung des Sperrelements dem Fachmann, indem es in Abs. [0013] darauf verweist, es k\u00f6nne sich bei dem Sperrelement um ein sehr einfaches Bauteil handeln, f\u00fcr das es vielf\u00e4ltige konstruktive Ausgestaltungen gebe. Dementsprechend k\u00f6nne es sich um ein Sperrelement handeln, das an einem der Hakenelemente vormontiert ist, um ein loses Sperrelement, das nach dem Verhaken der Hakenelemente angebracht wird oder um ein in das Kernmaterial des Paneels integriertes Sperrelement.<br \/>\nDie Klagepatentschrift beschreibt das erfindungsgem\u00e4\u00dfe \u201eEinschieben\u201c nicht n\u00e4her und macht insbesondere nicht die Angabe, dass das \u201eEinschieben\u201c des Sperrelements von au\u00dfen erfolgen muss, sondern l\u00e4sst es somit auch zu, dass das Einschieben nicht von au\u00dfen, sondern auf andere Weise, z.B. durch das L\u00f6sen einer Verbindung bei einem bereits vormontierten Sperrelement erfolgen kann.<br \/>\nAuch aus Abs. [0024] ergibt sich f\u00fcr den Fachmann nicht das Verst\u00e4ndnis, dass \u201eEinschieben\u201c mit einem \u201eEinschieben von au\u00dfen\u201c zwingend gleichbedeutend ist. Denn in Abs. [0024] stellt das Klagepatent die M\u00f6glichkeit der Verriegelung mittels eines einzuschiebenden Sperrelements der Verriegelung mittels eines einrastenden Sperrelements gegen\u00fcber und f\u00fchrt aus, dass das einrastende Sperrelement den Vorteil biete, dass von der Schmalseite einer Paneelreihe kein Raum ben\u00f6tigt wird, um das Sperrelement an eine Sperrausnehmung anzusetzen und diese einzuschieben. Dies versteht der Fachmann in der Weise, dass bei einem einrastenden Sperrelement keine weiteren Handgriffe des Monteurs notwendig sind, sondern die Verriegelung mittels Einrasten des Sperrelements unmittelbar bei dem Arbeitsschritt des Herabsenkens des Paneels erreicht wird. Dahingegen erfordert ein \u201eEinschieben\u201c eines Sperrelements einen weiteren Arbeitsschritt des Monteurs, er muss also an der Stelle, an der das Sperrelement eingeschoben werden soll, \u201eHand anlegen\u201c. Dass dies nahe einer Wand kaum m\u00f6glich bzw. mit gro\u00dfen Schwierigkeiten verbunden ist, ist hierbei f\u00fcr den Fachmann offensichtlich. Dass die hier geschilderten Nachteile gegen\u00fcber einem einrastenden Sperrelement jedoch nur dann bestehen, wenn ein Sperrelement \u201evon au\u00dfen\u201c eingeschoben wird, erschlie\u00dft sich nicht. Vielmehr ergeben sich die vom Klagepatent bem\u00e4ngelten Schwierigkeiten stets dann, wenn der Monteur nach Herstellen der Hakenverbindung nochmals \u201eHand anlegen\u201c muss, unabh\u00e4ngig davon, ob das einzusetzende Sperrelement dann erst von au\u00dfen eingef\u00fcgt wird oder ein bereits im Bereich der Hakenelemente vormontiertes Sperrelement dann in die Sperrausnehmung eingebracht, gef\u00fcgt oder gedr\u00fcckt wird.<br \/>\nAuch Abs. [0040] kann nicht entnommen werden, dass ein \u201eEinschieben\u201c des Sperrelements von au\u00dfen erfolgen muss. In Abs. [0040] beschreibt das Klagepatent im Rahmen der Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen, dass das Sperrelement (13) in einer Richtung senkrecht zu der dargestellten Zeichnungsebene eingef\u00fcgt wird. Daraus folgt, dass das Klagepatent keine Vorgabe dazu macht, dass das Einschieben des Sperrelements von au\u00dfen erfolgen soll, sondern f\u00fcr entscheidend lediglich die funktionale Folge h\u00e4lt, dass ein Sperrelement senkrecht zur Zeichnungsebene in die gemeinsame Sperrnut eingef\u00fcgt wird, dort f\u00fcr eine Verriegelung und Stabilisierung der Paneele in vertikaler Richtung Sorge tr\u00e4gt und somit die Aufgabe des Klagepatents (Verbesserung der Festigkeit der Hakenverbindung in vertikaler Richtung) erf\u00fcllt.<br \/>\nAuf der Basis dieser Auslegung von Merkmal 8.1 erf\u00fcllt das System \u201eA\u201c die Voraussetzungen des Merkmals wortsinngem\u00e4\u00df. Denn bei diesem System wird \u2013 dies ist zwischen den Parteien unstreitig \u2013 ein Teil des gelben Kunststoffstreifens in die Sperrnut eingeschoben, nachdem die Hakenverbindung hergestellt worden ist und der Verleger den anderen Teil des Kunststoffstreifens durch eine ziehende Bewegung gel\u00f6st und entfernt hat. Damit kann auch dahinstehen, ob es \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin vorgetragen \u2013 technisch m\u00f6glich ist, den Kunststoffstreifen in die bereits verhakten Paneele von au\u00dfen einzuschieben.<br \/>\nMerkmal 8.2 setzt voraus, dass das Sperrelement im bereits verhakten Zustand zweier Paneele in die Sperrausnehmung so einf\u00fcgbar ist, dass der Querschnitt des Sperrelements zumindest teilweise in den Querschnitt der Sperrnut des einen Paneels und teilweise in den Querschnitt der Sperrnut des anderen Paneels ragt.<br \/>\nDas Klagepatent macht weder in seinem Anspruch, noch in der Beschreibung Angaben zur absoluten oder relativen Gr\u00f6\u00dfe des Sperrelements in Bezug zu der Gr\u00f6\u00dfe der Sperrnuten der Hakenelemente. Abs. [0016] enth\u00e4lt lediglich die Angabe, dass die Querschnittsaufteilung zwischen den Sperrnuten nahezu beliebig sein k\u00f6nne. Hieraus folgt, dass das Sperrelement lediglich derart beschaffen sein muss, dass es die vom Klagepatent vorgegebene Funktion \u2013 zumindest teilweises Hineinragen in den Querschnitt beider Sperrnuten \u2013 erf\u00fcllen muss. Hierf\u00fcr ist es ohne Relevanz, ob die Ausma\u00dfe des Sperrelements gr\u00f6\u00dfer als eine Sperrnut sind oder ob die Position oder ggf. das Material des Sperrelements f\u00fcr die M\u00f6glichkeit sorgt, dass das Sperrelement in beide Sperrnuten der Hakenelemente eingef\u00fcgt werden kann.<br \/>\nAuch dieses Merkmal erf\u00fcllt das System \u201eA\u201c der Beklagten. Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, der Durchschnitt des zur Verriegelung dienenden gelben Kunststoffstreifens sei derart bemessen, dass er auch nur in eine Sperrnut passe, steht dies der Verwirklichung des Merkmals nicht entgegen. Denn das Merkmal 8.2 setzt lediglich voraus, dass das Sperrelement derart \u201eeinf\u00fcgbar\u201c ist, dass es teilweise in beide Sperrnuten hineinragt. Somit reicht es nach dem Wortlaut des Anspruchs bereits aus, dass zumindest die M\u00f6glichkeit besteht, dass das Sperrelement in beide Sperrnuten hineinragt. Bei dem Verriegelungssystem \u201eA\u201c hat der Anwender des Verriegelungssystems keinen Einfluss darauf, dass der Kunststoffstreifen nur in einer Sperrnut verbleibt, sondern aufgrund des elastischen Materials kann sich der Kunststoffstreifen auch in der Weise verschieben, dass er zumindest teilweise auch in die zweite Sperrnut hineinragt. Dass dies technisch ausgeschlossen ist, hat die Beklagte jedenfalls nicht dargelegt.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nMerkmal 9 setzt schlie\u00dflich voraus, dass die mit den Sperrnuten (14, 15, 23, 24, 28, 38, 39, 52, 53) versehenen etwa senkrecht zur Paneele ausgerichteten Fl\u00e4chen eines jeden Hakenelements (6, 7) so angeordnet sind, dass sie von den Schmalseiten des jeweiligen Paneels (2, 3, 10) weg nach au\u00dfen weisen. Die Verwirklichung dieses Merkmals durch Paneele mit dem Verriegelungssystem \u201eA\u201c wird von der Beklagten \u2013 wie bei Merkmal 6 \u2013 lediglich mit der Begr\u00fcndung in Abrede gestellt, bei dem \u201eA\u201c-System verf\u00fcge nicht jedes Hakenelement \u00fcber eine Sperrnut. Insoweit wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 5 verwiesen. Danach erf\u00fcllt das System \u201eA\u201c auch Merkmal 9 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Lizenzvertrag ist durch die K\u00fcndigung der Kl\u00e4gerin vom 13. Mai 2014 nicht wirksam beendet worden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die K\u00fcndigung des Lizenzvertrages gegen\u00fcber der Beklagten zwar in der von Art. 8.1 des Lizenzvertrages vorgesehenen Form \u2013 schriftlich und als Einschreiben versendet \u2013 am 13. Mai 2014 (Anlage K 8) erkl\u00e4rt, und die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung ist der Beklagten unstreitig auch am 21. Mai 2014 zugegangen.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin standen zudem zwei der in Art. 8.1 des Lizenzvertrages vorgesehenen K\u00fcndigungsgr\u00fcnde zu. Denn zum einen durfte die Kl\u00e4gerin gem. Art. 8.1 a) des Lizenzvertrages k\u00fcndigen, weil die Beklagte f\u00fcr die von ihr vertriebenen Produkte, die das \u201eA\u201c-Prinzip verwenden, keine Lizenzgeb\u00fchren gezahlt hat, obwohl die Produkte unter den Lizenzvertrag fallen. Zudem verf\u00fcgte die Kl\u00e4gerin \u00fcber einen au\u00dferordentlichen K\u00fcndigungsgrund auf der Grundlage der Regelung des Artikels 8.1 e) des Lizenzvertrages, weil ein mit der Beklagten verbundenes Unternehmen \u2013 die Fa. F SAS \u2013 den Rechtsbestand eines der \u201ePatent Rights\u201c, n\u00e4mlich den franz\u00f6sischen Teil des Klagepatents 2 (EP 2 194 XXX B1) mit der Nichtigkeitsklage in Frankreich angegriffen hat.<br \/>\nDie in Art. 8.1 e) des Lizenzvertrages vorgesehene Regelung, die der Kl\u00e4gerin als Lizenzgeberin ein au\u00dferordentliches K\u00fcndigungsrecht f\u00fcr den Fall zugesteht, dass die Beklagte oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen den Rechtsbestand eines der vom Lizenzvertrag umfassten Schutzrechte (\u201ePatent Rights\u201c) angreift, ist wirksam. Insbesondere begegnet sie keinen kartellrechtlichen Bedenken. W\u00e4hrend eine allgemeine \u201eNichtangriffsabrede\u201c zwischen den Parteien eines entgeltlichen Lizenzvertrages ggf. nicht wirksam ist, wird allgemein angenommen, dass die Regelung eines K\u00fcndigungsrechts f\u00fcr den Fall, dass der Lizenznehmer den Rechtsbestand eines der Schutzrechte angreift, auf denen die Lizenzvergabe beruht, kartellrechtlich wirksam ist (Bartenbach, Patentlizenz und Know-How-Vertrag, 7. Auflage 2013, Rz. 2088; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Januar 2012, Mitt. 2012, 127, 128). Es ist auch ohne Relevanz, ob die Beklagte zu der Erhebung der Nichtigkeitsklage durch das Verhalten der Kl\u00e4gerin veranlasst worden ist. Denn es ist schon nicht erkennbar, inwieweit die Erhebung der Nichtigkeitsklage in Frankreich, die den franz\u00f6sischen Teil des Klagepatents 2 betrifft, ein Mittel der Beklagten zur \u201eVerteidigung\u201c gegen die hiesige Feststellungsklage, die sich ausschlie\u00dflich mit der Verletzung des deutschen Teils der Klagepatente befasst, darstellen soll, zu der sich die Beklagte herausgefordert gesehen haben soll.<br \/>\nDie K\u00fcndigung des Lizenzvertrages durch die Kl\u00e4gerin erfolgte jedoch nicht fristgerecht.<br \/>\nGem. \u00a7 314 Abs. 3 BGB kann eine zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung berechtigte Vertragspartei nur innerhalb einer angemessenen Frist k\u00fcndigen, nachdem sie vom K\u00fcndigungsgrund Kenntnis erlangt hat. \u00a7 314 BGB beruht auf der Erw\u00e4gung, dass der andere Teil in angemessener Zeit Klarheit dar\u00fcber erhalten soll, ob von einer K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht wird, und dass der K\u00fcndigungsberechtigte mit l\u00e4ngerem Abwarten zu erkennen gibt, dass f\u00fcr ihn die Fortsetzung des Vertragsverh\u00e4ltnisses trotz des Vorliegens eines Grundes zur fristlosen K\u00fcndigung nicht unzumutbar ist (BGH NZM 2010, 552). Bei der Beurteilung der \u201eAngemessenheit\u201c des Frist i.S.d. \u00a7 314 Abs. 3 BGB ist nach der Rechtsprechung des BGH die in \u00a7 626 Abs. 2 BGB normierte Frist von zwei Wochen weder als starre Vorgabe noch als &#8222;Regelfrist&#8220; heranzuziehen (BGH NJW 1982, 2432, 2433), vielmehr ist die Angemessenheit anhand der Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu beurteilen.<br \/>\nSoweit die Beklagte ihre K\u00fcndigung auf den K\u00fcndigungsgrund der unterlassenen Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren gest\u00fctzt hat, hat die Kl\u00e4gerin bereits Ende 2012 davon Kenntnis erlangt, dass die Beklagte das System \u201eA\u201c als ihre neue Entwicklung auf dem Markt vorgestellt hatte und forderte die Beklagte zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren unter dem Lizenzvertrag auf. Nachdem die Beklagte die Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr Paneele mit dem \u201eA\u201c-System abgelehnt hatte, lie\u00df die Kl\u00e4gerin \u00fcber ein Jahr verstreichen, ohne die K\u00fcndigung des Lizenzvertrages wegen unterbliebener Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren zu erkl\u00e4ren. Angesichts dieses langen Zeitraums durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die Kl\u00e4gerin die Fortsetzung der Vertragsbeziehung unabh\u00e4ngig von der mangelnden Bereitschaft der Beklagten, f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb von Paneelen mit dem \u201eA\u201c-Prinzip Lizenzgeb\u00fchren zu bezahlen, als zumutbar ansah.<br \/>\nAuch eine auf die Erhebung der Nichtigkeitsklage in Frankreich gest\u00fctzte K\u00fcndigung des Lizenzvertrages ist nicht innerhalb einer angemessen Frist i.S.d. \u00a7 314 Abs. 3 BGB erfolgt. Die Nichtigkeitsklage des mit der Kl\u00e4gerin verbundenen Unternehmens F SAS wurde der Schwestergesellschaft der Kl\u00e4gerin, der G GmbH am 19. M\u00e4rz 2014 in deutscher \u00dcbersetzung zugestellt. Die Beklagte hat dargelegt, dass die Kl\u00e4gerin wusste, dass es sich bei der F SAS um ein mit der Beklagten verbundenes Unternehmen handelte, weil die Beklagte u.a. die Kl\u00e4gerin hierauf mit Rundschreiben vom 5. Dezember 2013 (Anlage AR 17a) hingewiesen hatte und ausweislich der vorgelegten Rechnung vom 16. April 2014 (Anlage AR 17b) jedenfalls f\u00fcr das 1. Quartal 2014 auch die Abrechnung der Lizenzgeb\u00fchren \u00fcber die Gesellschaft F SAS erfolgte. Dass der Klageschrift bei der Zustellung an die G GmbH noch keine Anlagen beigef\u00fcgt waren, ist bei der Beurteilung der Angemessenheit der K\u00fcndigungsfrist ohne Belang, weil sich bereits aus der Klageschrift ohne Anlagen unzweifelhaft ergab, dass die F SAS und damit ein mit der Beklagten verbundenes Unternehmen den Rechtsbestand eines der Klagepatente angreift. Damit hatte die G GmbH am 19. M\u00e4rz 2014 Kenntnis, dass davon, dass die F SAS den Rechtsbestand des franz\u00f6sischen Teils des Klagepatents 2 gerichtlich angegriffen hatte. Unter der Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass diese Information zun\u00e4chst an die mit der G GmbH verbundene Kl\u00e4gerin weitergeleitet werden musste und es ggf. der Abstimmung und Einholung von rechtlicher Beratung auf Seiten der Kl\u00e4gerin bedurfte, ist davon auszugehen, dass diese sp\u00e4testens Ende M\u00e4rz 2014 dar\u00fcber Kenntnis hatte, dass ein Sachverhalt vorlag, der gem. Art. 8.1 e) eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung rechtfertigen w\u00fcrde. Dass die Kl\u00e4gerin im gesamten Verlauf des April und in der ersten H\u00e4lfte des Mai auf diese Information wiederum keinerlei Reaktion gegen\u00fcber der Beklagten zeigte, durfte diese wiederum dahingehend verstehen, dass dieser Sachverhalt die Kl\u00e4gerin nicht zu einer K\u00fcndigung veranlassen w\u00fcrde, sondern die Kl\u00e4gerin eine Fortsetzung des Lizenzvertragsverh\u00e4ltnisses weiterhin f\u00fcr zumutbar hielt. Denn es ist auch nicht erkennbar, dass der zur K\u00fcndigung berechtigende Sachverhalt au\u00dfergew\u00f6hnlich komplex ist oder erst der weiteren Aufkl\u00e4rung bedurfte, weil sich bereits aus einem ersten Lesen der Klageschrift alle relevanten Umst\u00e4nde, die zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung des Vertrages berechtigt h\u00e4tten, ergeben. Dieses Ergebnis entspricht auch dem der Regelung in \u00a7 314 Abs. 3 BGB zugrunde liegenden Zweck, dass der Vertragsgegner unmittelbar nach der angeblichen Vertragsverletzung Rechtsklarheit \u00fcber den Fortbestand des Vertragsverh\u00e4ltnisses erhalten soll. Eine knapp zwei Monate nach Kenntnisnahme von dem zu einer au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung berechtigenden Verhalten des Vertragspartners ausgesprochene K\u00fcndigung ist unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls \u2013 einfach gelagerter Sachverhalt \u2013 nicht mehr als in angemessener Frist erfolgt anzusehen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEin Grund zur Aussetzung des Rechtsstreits gem. \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den franz\u00f6sischen Teil des Klagepatents 2 erhobene Nichtigkeitsklage besteht nicht.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage durch das Tribunal De Grande Instance in Paris ist nicht vorgreiflich f\u00fcr die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit. Im vorliegenden Verfahren ist die Frage streitgegenst\u00e4ndlich, ob das Befestigungssystem \u201eA\u201c von der technischen Lehre des jeweils deutschen Teils eines der beiden Klagepatente Gebrauch macht. Die Beurteilung des Pariser Tribunal De Grande Instance in Bezug auf den Rechtsbestand des franz\u00f6sischen Teils des Klagepatents 2 ist f\u00fcr die Frage des Rechtsbestands des deutschen Teils des Klagepatents 2 dabei ohne Relevanz.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 ZPO.<br \/>\nDie vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Satz 1.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 1.000.000,00 \u20ac festgesetzt, wobei auf den hilfsweise geltend gemachten Klageantrag zu Ziffer I. (Feststellung) 500.000,00 \u20ac (Hauptantrag: 250.000,00 \u20ac), auf den hilfsweise geltend gemachten Klageantrag zu Ziffer II. (Rechnungslegung) 250.000,00 \u20ac (Hauptantrag: 100.000,00 \u20ac) und auf den Klageantrag zu Ziffer III. (Feststellung der Wirksamkeit der K\u00fcndigung) ebenfalls 250.000,00 \u20ac entfallen, \u00a7\u00a7 39, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02401 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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