{"id":3738,"date":"2015-04-21T17:00:15","date_gmt":"2015-04-21T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3738"},"modified":"2017-09-25T09:15:20","modified_gmt":"2017-09-25T09:15:20","slug":"4b-o-714-uv-beleuchtungsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3738","title":{"rendered":"4b O 7\/14 &#8211; UV-Beleuchtungsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02398<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. April 2015, Az. 4b O 7\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leitsatz\u00a0der Redaktion:<\/em><\/p>\n<p><em>Eine mittelbare Patentverletzung setzt gem. \u00a7 10 Abs. 1 PatG in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Lieferant die Eignung des Mittels und seine Verwendungsbestimmung kennt bzw. aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die angebotenen und\/oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden. Bei objektiver Betrachtung muss aus Sicht des Liefernden die hinreichend sichere Erwartung bestehen, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird.<\/em><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000,- ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahre, bzgl. der Beklagten zu 1. zu vollstrecken an dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>UV-Lampen mit Lampenk\u00f6rper und Lampensockel, bei denen der Lampensockel wenigstens zweiteilig mit einem Kontakte tragenden Grundsockel und einem demgegen\u00fcber querschnittsverj\u00fcngten Grundsockelfortsatz ausgebildet ist, wenn in Einsteckrichtung in eine Lampenfassung der Grundsockel eine Breite (B1) aufweist, die der Breite (B2) des Grundsockelfortsatzes entspricht oder diese \u00fcberschreitet,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die geeignet sind zum Einsatz in<\/p>\n<p>UV-Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere UV-Lampen-Anordnungen zur Verfestigung von lichtaush\u00e4rtendem Gel im Zuge einer Fingernagelbehandlung, mit einer Lampenfassung zur Aufnahme des Lampensockels, wobei der Grundsockel in eine Grundsockelaufnahme und der Grundsockelfortsatz in eine Grundsockelfortsatzaufnahme der Lampenfassung eingreifen, wenn dabei die Grundsockelaufnahme mit einer Einstecktiefe (T1) ausger\u00fcstet ist, die kleiner als die Einstecktiefe (T2) der Grundsockelfortsatzaufnahme ausgebildet ist<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.02.2010 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betroffenen Erzeugnisse gezahlt wurden,<\/p>\n<p>und wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.02.2010 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, solange die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigten und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzten, der ihr durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 13.02.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits haben die Kl\u00e4gerin zu 5 % und die Beklagten zu 95% zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 250.000,00, wobei die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche gegen Teilsicherheiten, die auch in Form einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden k\u00f6nnen, in H\u00f6he von \u20ac 162.500,00 (Ziffer I.1) und \u20ac 50.000,00 (Ziffer I.2 und I.3) sowie 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages (Ziffer III), vollstreckt werden k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 798 XXX B1 (Anlage KR 1, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagepatents. Das Klagepatent wurde am 22.12.2006 angemeldet, die Anmeldung am 20.06.2007 ver\u00f6ffentlicht. Am 13.01.2010 erfolgte die Ver\u00f6ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises der Klagepatenterteilung. Die Beklagte zu 1) erhob am 18.06.2014 Nichtigkeitsklage am Bundespatentgericht, \u00fcber die noch nicht entschieden ist. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine UV-Beleuchtungsvorrichtung.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eUV-Beleuchtungsvorrichtung, insbesondere UV-Lampen-Anordnung zur Verfestigung von lichtaush\u00e4rtendem Gel im Zuge einer Fingernagelbehandlung, mit wenigstens einer UV-Lampe (1) mit Lampenk\u00f6rper (3) und Lampensockel (4a, 4b) und mit einer Lampenfassung (2) zur Aufnahme des Lampensockels (4a, 4b), wobei<br \/>\n&#8211; der Lampensocke (4a, 4b) wenigstens zweiteilig mit einem Kontakte (5) tragenden Grundsockel (4a) und einem demgegen\u00fcber querschnittsverj\u00fcngten Grundsockelfortsatz (4b) ausgebildet ist, und wobei<br \/>\n&#8211; der Grundsockel (4a) in eine Grundsockelaufnahme (10) und der Grundsockelfortsatz (4b) in eine Grundsockelfortsatzaufnahme (9) der Lampenfassung eingreifen,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>&#8211; in Einsteckeinrichtung der Grundsockel (4a) eine Breite (B1) aufweist, die der Breite (B2) des Grundsockelfortsatzes (4b) entspricht oder diese \u00fcberschreitet und<br \/>\n&#8211; dadurch zur Aufnahme wenigstens eines Zusatzaggregates (13) eingerichtet ist, wobei<br \/>\n&#8211; die Grundsockelaufnahme (10) mit einer Einstecktiefe (T1) ausger\u00fcstet ist, die kleiner als die Einstecktiefe (T2) der Grundsockelfortsatzaufnahme (9) ausgebildet ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend wird eine in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 1 zeigt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe UV-Beleuchtungsvorrichtung in einer Seitenansicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1) sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs unter anderem von sogenannten UV-Lichth\u00e4rtungsger\u00e4ten zur Verfestigung von lichtaush\u00e4rtendem Gel im Zuge einer Fingernagelbehandlung sowie den dazugeh\u00f6rigen UV-Lampen. Der Beklagte zu 2) ist der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt UV-Beleuchtungsvorrichtungen und UV-Lampen. Unter anderem bietet sie die \u201eA-B Universalr\u00f6hre 9SU\u201c an, (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), wie sie insbesondere aus den Anlagen KR 8 bis KR 13, die im Folgenden in leicht verkleinerter Form eingeblendet sind, ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Im Angebotstext auf der Internetseite findet sich folgender Passus:<\/p>\n<p>\u201eSie passt in alle A-B-Ger\u00e4te und in die meisten g\u00e4ngigen UV-Lichth\u00e4rtungsger\u00e4te mit 2-Pin-System, ausgenommen sind Ger\u00e4te mit Desinfektionsfunktion.\u201c<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden in den von der Beklagten ebenfalls hergestellten und vertriebenen UV-Lichth\u00e4rtungsger\u00e4ten eingesetzt. Sie haben eine Lebens- bzw. Betriebsdauer zwischen ca. zwei bis sechs Monaten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein wesentliches Mittel darstelle, welches geeignet sei, die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre zu verwirklichen.<br \/>\nBeide Teile des Lampensockels, Grundsockel und Grundsockelfortsatz, w\u00fcrden nur nach ihrer Funktion bzw. Gestaltung unterschieden. Es komme auf die Dimensionierung und die Form der beiden Grundsockelteile an. Das Klagepatent stelle nirgendwo auf eine Zweist\u00fcckigkeit oder Trennbarkeit der beiden Teile des Sockels ab. Auch f\u00fcr die Funktion der leichteren Austauschbarkeit des Starters sei eine Zweist\u00fcckigkeit nicht von Vorteil. Dies werde durch die Vergr\u00f6\u00dferung des Grundsockels erreicht. Die erfinderische Leistung des Klagepatents liege in der besonderen Dimensionierung der beiden Teile. Der Gesamtbereich bestehend aus Grundsockel und Grundsockelfortsatz m\u00fcsse ein Aggregat wie den Starter vollst\u00e4ndig aufnehmen k\u00f6nnen. Dieser k\u00f6nne nur durch eine Verbreiterung des Grundsockels erreicht werden, wenn der Grundsockelfortsatz im Vergleich zum Stand der Technik weniger breit ausgestaltet werden solle.<br \/>\nDie klagepatentgem\u00e4\u00dfe Funktion des Lampensockels liege darin einen mechanischen Steckverbund mit der den Lampensockel aufnehmenden Lampenfassung zu realisieren, eine Kontaktbasis zur Verf\u00fcgung zu stellen sowie eine Zusatzaggregataufnahme zu verwirklichen. Der Lampensockel solle wenigstens zweiteilig ausgebildet sein, k\u00f6nne also auch drei- oder vierteilig ausbildet sein.<br \/>\nDer in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit Bezugsziffer 4a) bezeichnete Sockelteil trage die Kontakte und der mit Bezugsziffer 4b) bezeichnete Grundsockelfortsatz sei im Querschnitt verj\u00fcngt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Grundsockel durch den im Querschnitt gr\u00f6\u00dferen Teil des Kunststoffspritzgussteils zusammen mit dem beschrifteten Blechteil gebildet. Ein Gro\u00dfteil des Starters sei im vom Querschnitt her breiteren Grundsockel angeordnet.<br \/>\nIndem auf der Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Hinweis auf den einzigen Einsatzzweck, n\u00e4mlich den klagepatentgem\u00e4\u00dfen Einsatz in UV-Beleuchtungsvorrichtungen, enthalten sei und dieser Einsatzzweck auch in dem Angebot auf der Internetseite wiederholt werde, sei die Eignung und geplante Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform offensichtlich.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst hat die Kl\u00e4gerin ebenfalls R\u00fcckruf und Vernichtung der klagepatentverletzenden Erzeugnisse beantragt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000,- ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahre, bzgl. der Beklagten zu 1. zu vollstrecken an dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>UV-Lampen mit Lampenk\u00f6rper und Lampensockel, bei denen der Lampensockel wenigstens zweiteilig mit einem Kontakte tragenden Grundsockel und einem demgegen\u00fcber querschnittsverj\u00fcngten Grundsockelfortsatz ausgebildet ist, wenn in Einsteckrichtung in eine Lampenfassung der Grundsockel eine Breite (B1) aufweist, die der Breite (B2) des Grundsockelfortsatzes entspricht oder diese \u00fcberschreitet,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die geeignet sind zum Einsatz in<\/p>\n<p>UV-Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere UV-Lampen-Anordnungen zur Verfestigung von lichtaush\u00e4rtendem Gel im Zuge einer Fingernagelbehandlung, mit einer Lampenfassung zur Aufnahme des Lampensockels, wobei der Grundsockel in eine Grundsockelaufnahme und der Grundsockelfortsatz in eine Grundsockelfortsatzaufnahme der Lampenfassung eingreifen, wenn dabei die Grundsockelaufnahme mit einer Einstecktiefe (T1) ausger\u00fcstet ist, die kleiner als die Einstecktiefe (T2) der Grundsockelfortsatzaufnahme ausgebildet ist<\/p>\n<p>(EP 1 798 XXX B1)<br \/>\ninsbesondere, wenn<\/p>\n<p>die Breite (B1) des Grundsockels wenigstens das 1,2-fache der Breite (B2) des Grundsockelfortsatzes betr\u00e4gt<br \/>\n(EP 1 798 XXX B1, Anspruch 2)<\/p>\n<p>und\/oder wenn<\/p>\n<p>die Breite (B1) des Grundsockels weniger als das Doppelte der Breite (B2) des Grundsockelfortsatzes betr\u00e4gt,<br \/>\n(EP 1 798 XXX B1, Anspruch 3)<\/p>\n<p>und\/oder wenn<\/p>\n<p>der Grundsockel mit zwei Kontakten ausger\u00fcstet ist, die sich beidseitig im Vergleich zum mittigen Grundsockelfortsatz gleichgerichtet zu diesem erstrecken<br \/>\n(EP 1 798 XXX B1, Anspruch 4)<\/p>\n<p>und\/oder wenn<\/p>\n<p>der Grundsockelfortsatz seitliche Rastnasen aufweist, die von korrespondierenden Rastfedern in der Lampenfassung in Einbaustellung hintergriffen werden<br \/>\n(EP 1 798 XXX, Anspruch 5)<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.02.2010 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>d) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\ne) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nf) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Priese, die f\u00fcr die betroffenen Erzeugnisse gezahlt wurden,<\/p>\n<p>und wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.02.2010 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\ne) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer<br \/>\nf) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ng) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nh) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, solange die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigten und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzten, der ihr durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 13.02.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<br \/>\nsowie f\u00fcr die zuerkannten Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df Antrag I.1, gem\u00e4\u00df Antr\u00e4gen I. 2 und 3 sowie gem\u00e4\u00df Antrag III. jeweils Teilsicherheiten festzusetzen, die auch in Form einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden k\u00f6nnen, wobei folgende Einzelbetr\u00e4ge vorgeschlagen werden: f\u00fcr die Vollstreckung des Antrags I.1, insgesamt nicht \u00fcber \u20ac 240.000,00, f\u00fcr die Vollstreckung der Antr\u00e4ge I.2 und I.3 insgesamt nicht \u00fcber \u20ac 10.000,00, f\u00fcr die Vollstreckung des Antrags III. 110% des zu vollstreckenden Betrags.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtkr\u00e4ftigen Erledigung der gegen den deutschen Teil (DE 50 2006 005 906.1) des Klagepatents (EP 1 798 XXX B1) erhobenen Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, das Klagepatent verstehe unter einer zweiteiligen Ausbildung des Lampensockels zwingend zwei separate Bauteile. Das Klagepatent setze nicht einen zweiteiligen Lampensockel mit einem einteiligen Lampensockel, der zwei Abschnitte aufweise, gleich. Der aus der EP 1 690 456 A2 (Anlage KR 3) vergleichbare einteilige Lampensockel solle gerade ge\u00e4ndert werden, da der Austausch des Starters bei derartigen einst\u00fcckigen Lampensockeln zu kompliziert sei. Diese Austauschbarkeit setze die Zweiteiligkeit des Grundsockels voraus, da sich ein Austausch anders nicht bewerkstelligen lasse.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform best\u00fcnden Grundsockel und Grundsockelfortsatz aus einem einzigen Spritzgussteil. Ferner sei der Starter gr\u00f6\u00dftenteils in den querschnittsverj\u00fcngten Grundsockelfortsatzabschnitt aufgenommen. So werde keine funktional gleichwirkende Aufnahme des Zusatzaggregates erreicht, insbesondere trete dadurch die vom Klagepatent angestrebte K\u00fchlung nicht ein. F\u00fcr die Position des Starters sei es nur entscheidend, dass die Gesamtbreite bestehend aus der Summe B1 und B2 ausreichend bemessen sei.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sei auch der von der Blechkappe gebildete Teil kein Bestandteil des Lampensockels, sondern ein zus\u00e4tzliches Bauteil. Da der Lampensockel ein erstes, einen Grundsockel bildendes Teil und ein zweites, einen daran anschlie\u00dfenden querschnittsverj\u00fcngten Grundsockelfortsatz bildendes zweites Teil aufweisen solle, um einen unkomplizierten Austausch des elektrischen\/elektronischen Zusatzaggregats zu erm\u00f6glichen, sei der von der Blechkappe gebildete Teil nicht Bestandteil des Lampensockels. Sofern der von der Blechkappe gebildete Teil unber\u00fccksichtigt bleibe, w\u00fcrden hingegen die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Breitenverh\u00e4ltnisse nicht erreicht. Die Blechkappe leiste keinen Beitrag zu den kl\u00e4gerseits genannten Funktionen des Grundsockels.<br \/>\nFerner fehle es auch an den subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung, da weder die Kenntnis noch die Offensichtlichkeit der objektiven Eignung oder Verwendung gegeben sei. Eine ausschlie\u00dfliche patentgem\u00e4\u00dfe Verwendung scheide aus, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beispielsweise in den von der Beklagten vertriebenen UV-Lichth\u00e4rtungsger\u00e4ten eingesetzt werde.<br \/>\nFerner sei der Anwendungsbereich des \u00a7 10 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc bereits ausgeschlossen, weil es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um allgemein im Handel erh\u00e4ltliche Erzeugnisse handele. Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent ersch\u00f6pft.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich werde sich das Klagepatent nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Das Klagepatent sei im Hinblick auf die Druckschrift EP 1 672 XXX A1 nicht neu. Aufgrund der Entgegenhaltungen EP 1 690 XXX A2 und EP 0 564 XXXA2 (Anlagen B3 und B4) kombiniert mit dem allgemeinen Fachwissen sei das Klagepatent dar\u00fcber hinaus nicht erfinderisch.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlungen vom 20.03.2014 und vom 17.03.2015 Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<br \/>\nMit dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletzen die Beklagten das Klagepatent mittelbar, Art. 64 Abs. 1, 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 10 PatG. Sie sind den Kl\u00e4gerinnen deshalb zur Unterlassung, Auskunft sowie Rechnungslegung und zum Schadensersatz verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 10, 139 Abs.1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine UV-Beleuchtungsvorrichtung, insbesondere UV-Lampen-Anordnung zur Verfestigung von lichtaush\u00e4rtendem Gel im Zuge einer Fingernagelbehandlung.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik (EP 0 564 XXXA2) ist eine Lampenfassung mit \u00e4u\u00dferem Schraubgewinde bekannt, um die UV-Lampe in eine herk\u00f6mmliche Gl\u00fchbirnenfassung einschrauben zu k\u00f6nnen.<br \/>\nVergleichbare UV-Beleuchtungsvorrichtungen werden ebenfalls in der EP 1 690 XXX A2 oder auch der DE 199 12 XXX C1 beschrieben. In beiden F\u00e4llen sind der Grundsockel bzw. der Grundsockelfortsatz und die zugeh\u00f6rige Lampenfassung mit einer Kodierung ausger\u00fcstet, um dadurch nur spezielle UV-Lampen in korrespondierenden Lampenfassungen verwenden zu k\u00f6nnen. Das Klagepatent kritisiert hieran als nachteilig, dass die kodierten UV-Lampen nicht in herk\u00f6mmlichen Lampenfassungen zum Einsatz kommen k\u00f6nnen und umgekehrt. Hierdurch wird das Anwendungsspektrum erheblich eingeschr\u00e4nkt.<br \/>\nDas Klagepatent erl\u00e4utert weiter, dass bedingt durch die vom Stand der Technik propagierte Kodierung der Grundsockelfortsatz \u00fcber eine exponierte L\u00e4nge verf\u00fcgt und dadurch in seinem Inneren einen obligatorischen Starter f\u00fcr die UV-Lampe aufnehmen kann. Das Klagepatent f\u00fchrt in diesem Zusammenhang aus, dass es sich bei dem fraglichen Starter zwar um ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig billiges aber in seiner Haltbarkeit begrenztes Bauteil handelt. Deswegen wird der etwaige Austausch des Starters durch diese Ma\u00dfnahme verkompliziert. Ferner sind laut dem Klagepatent Besch\u00e4digungen denkbar. Ausgehend hiervon will die Erfindung insgesamt Abhilfe schaffen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, eine derartige UV-Beleuchtungsvorrichtung so weiterzuentwickeln, dass ein universeller Einsatz der UV-Lampe gew\u00e4hrleistet ist und der Starter eine vorteilhafte Platzierung erf\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine UV-Beleuchtungseinrichtung nach Anspruch 1 mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nUV-Beleuchtungsvorrichtung, insbesondere UV-Lampen-Anordnung zur Verfestigung von lichtaush\u00e4rtendem Gel im Zuge einer Fingernagelbehandlung,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie UV-Beleuchtungsvorrichtung weist<\/p>\n<p>a)<br \/>\nwenigstens eine UV-Lampe und<\/p>\n<p>b)<br \/>\neine Lampenfassung zur Aufnahme des Lampensockels auf.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie UV-Lampe weist<\/p>\n<p>a)<br \/>\neinen Lampenk\u00f6rper und<br \/>\nb)<br \/>\neinen Lampensockel auf.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Lampensockel ist wenigstens zweiteilig ausgebildet,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nmit einem Kontakte tragenden Grundsockel und<br \/>\nb)<br \/>\neinem demgegen\u00fcber querschnittsverj\u00fcngten Grundsockelfortsatz.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer Grundsockel greift in eine Grundsockelaufnahme ein.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDer Grundsockelfortsatz greift in eine Grundsockelfortsatzaufnahme der Lampenfassung ein.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDer Grundsockel weist in Einsteckeinrichtung eine Breite (B1) auf, die der Breite (B2) des Grundsockelfortsatzes entspricht oder diese \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>8.<br \/>\nDer Grundsockel ist dadurch zur Aufnahme wenigstens eines Zusatzaggregates eingerichtet.<\/p>\n<p>9.<br \/>\nDie Grundsockelaufnahme ist mit einer Einstecktiefe (T1) ausger\u00fcstet, die kleiner als die Einstecktiefe (T2) der Grundsockelfortsatzaufnahme ausgebildet ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent weist einen Lampensockel auf. Der Streit der Parteien bez\u00fcglich des fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnisses von dessen Ausgestaltung gibt Anlass zur Auslegung.<br \/>\nDas Klagepatent verlangt in der Merkmalsgruppe 4, dass der Lampensockel wenigstens zweiteilig ausgebildet ist mit einem Kontakte tragenden Grundsockel und einem demgegen\u00fcber querschnittsverj\u00fcngten Grundsockelfortsatz.<br \/>\nDer Fachmann versteht unter einer zweiteiligen Ausbildung des Lampensockels nicht zwingend zwei separate Bauteile. Erfasst ist auch eine einst\u00fcckige Ausgestaltung, sofern das einst\u00fcckige Bauteil in die Abschnitte Grundsockel und Grundsockelfortsatz unterteilt ist. Daneben fallen auch Ausgestaltungen unter den Anspruch, die aus mehr als zwei Bauteilen bestehen.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis st\u00fctzt sich bereits auf den Wortlaut und die Systematik der Merkmalsgruppe 4. Die Begriffe Grundsockel und Grundsockelfortsatz beschreiben nicht nur zwei getrennte Bauteile, sondern auch ein Bauteil mit zwei unterschiedlichen Abschnitten. Begrifflich ist der Fortsatz eine Verl\u00e4ngerung (Fortsetzung) eines Bauteils, n\u00e4mlich des Grundsockels. Der Grundsockel und dessen Fortsatz k\u00f6nnen aber aus einem einzigen Bauteil mit unterschiedlichen Formen bestehen. Letzteres best\u00e4tigen die Merkmale 4a) und 4b), die genau diese unterschiedliche Formgebung beschreiben. Der Grundsockel tr\u00e4gt Kontakte, der Grundsockelfortsatz ist gegen\u00fcber dem Grundsockel querschnittsverj\u00fcngt. Der Fachmann erkennt in der Zweiteiligkeit die Vorgabe der beiden unterschiedlichen Formen des Sockels. Diese kann durch ein, zwei oder mehrere Bauteile realisiert werden.<br \/>\nAuch die Funktion des Grundsockels und des Grundsockelfortsatzes schlie\u00dft deren Einst\u00fcckigkeit nicht aus. Beide Abschnitte, Grundsockel und Grundsockelfortsatz, bilden den Lampensockel, der zur Verbindung der Lampe mit der zugeh\u00f6rigen Lampenfassung der UV-Beleuchtungseinrichtung dient. Grundsockel und Grundsockelfortsatz greifen in eine Grundsockelaufnahme (Merkmal 5) und eine Grundsockelfortsatzaufnahme der Lampenfassung (Merkmal 6) ein. Durch den Lampensockel wird ein einwandfreier Halt der UV-Lampe in der Lampenfassung gew\u00e4hrleistet. Dies entnimmt der Fachmann sowohl Absatz [0010] als auch Absatz [0011] des Klagepatents. Danach wird der einwandfreie Halt durch das Zusammenspiel von einerseits Grundsockel und andererseits dem querschnittsverj\u00fcngtem Grundsockelfortsatz erreicht. Dieses Zusammenspiel findet seine Entsprechung in den jeweiligen Aufnahmen der Lampenfassung. \u00dcberdies m\u00f6chte das Klagepatent durch die unterschiedliche Dimensionierung die Aufnahme des elektronischen\/elektrischen Zusatzaggregates (in der Regel eines Starters) erm\u00f6glichen. So stellt das Klagepatent in der Abgrenzung zum Stand der Technik heraus, dass es neben dem universellen Einsatz von UV-Lampen unabh\u00e4ngig von ihrer Kodierung auch eine vorteilhafte Platzierung des Starters erreichen m\u00f6chte (vgl. Absatz [0005]). Das Klagepatent kritisiert das erheblich eingeschr\u00e4nkte Anwendungsspektrum der vorbekannten Beleuchtungsvorrichtungen in Bezug auf die UV-Lampenart (vgl. Absatz [0003]). Ferner sieht es den Ausbau des Starters durch die exponierte L\u00e4nge des Grundsockelfortsatzes als kompliziert an (vgl. Absatz [0004]). Abhilfe schafft das Klagepatent durch die Breite des Grundsockels, die der des Grundsockelfortsatzes entspricht oder diese \u00fcberschreitet (Merkmal 7), sowie durch die Querschnittsverj\u00fcngung des Grundsockelfortsatzes (Merkmal 4b). Beide Funktionen, besserer Halt praktisch s\u00e4mtlicher handels\u00fcblicher UV-Lampen in der Lampenfassung sowie das Aufnehmen des Starters im Grundsockel, nennt das Klagepatent in der Beschreibung nochmals bei der Erl\u00e4uterung des Breitenverh\u00e4ltnisses zwischen Grundsockel und Grundsockelfortsatz (Absatz [0031]).<br \/>\nDer Fachmann entnimmt der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre gleichwohl nicht, dass der erleichterte Austausch des Starters zwingend nur durch eine bauseitige Zweiteiligkeit von Grundsockel und \u2013fortsatz erreicht wird. Zu Recht weist die Kl\u00e4gerin darauf hin, dass es bereits ausreicht, wenn der Starter durch die Verbreiterung des Grundsockels weiter oben \u2013 n\u00e4mlich nicht im Bereich des querschnittsverj\u00fcngten Grundsockelfortsatzes \u2013 angeordnet werden kann. Dies f\u00fchrt zu einem erleichterten Eingriff beim Ausbau. \u00dcberdies muss der Starter nicht vollst\u00e4ndig in dem Grundsockel untergebracht sein. Nach dem Klagepatent ist allein die ver\u00e4nderte Anordnung des Starters im Grundsockel f\u00fcr die Funktion der leichteren Handhabbarkeit ausreichend. Daneben wird zus\u00e4tzlich die bessere K\u00fchlung des Starters erreicht (Absatz [0019] des Klagepatents). Nicht entscheidend ist, ob der Starter noch teilweise in den Grundsockelfortsatz hineinragt, solange er jedenfalls im Grundsockel angeordnet werden kann und dort sein Austausch (durch entsprechendes Entkabeln, etc.) vorgenommen wird. Es gen\u00fcgt nach Merkmal 8, dass der Grundsockel zur Aufnahme wenigstens eines Zusatzaggregates eingerichtet ist. Sofern die Beklagten f\u00fcr ihre anderslautende Ansicht die Figur 1 ins Feld f\u00fchren, \u00fcberzeugt dies schon deshalb nicht, weil es sich um eine rein schematische Darstellung und zudem nur um ein m\u00f6gliches Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt. Dadurch wird jedoch der Anspruchswortlaut, der dem Fachmann gerade keine bindenden Vorgaben \u00fcber die Gr\u00f6\u00dfe und Erstreckung des Starters macht, beschr\u00e4nkt.<br \/>\nDer Einwand der Beklagten, gerade in der Zweiteiligkeit bestehe der Unterschied zu der gew\u00fcrdigten EP 1 690 XXX A2 (Anlage KR 3; nachfolgend: EP XXX), verf\u00e4ngt nicht. Die EP XXX zeigt einen als Formteil aus Kunststoff gefertigten Lampensockel mit einem die beiden Lampenkontakte aufweisenden Sockelabschnitt (13) und einen zapfenartigen Sockelabschnitt (15), der zusammen mit dem stiftf\u00f6rmigen Lampenkontakten \u00fcber die den Lampenrohren abgewandte Seite des Sockelabschnitts (13) weg steht und mittig zwischen den beiden Lampenkontakten 10 vorgesehen ist (vgl. Anlage KR 3, Spalte 3, Z. 52 bis Spalte 4, Z.5; Figur 4). Ausgehend hiervon hat das Klagepatent jedoch keine \u00c4nderung des einst\u00fcckigen Formteils des Lampensockels vollzogen, sondern die Breite des Grundsockels (Sockelabschnitt (13) mit Lampenkontakten) in Verh\u00e4ltnis zum Grundsockelfortsatz (zapfenartiger Sockelabschnitt (15)) ver\u00e4ndert. Dies erkennt der Fachmann ebenfalls im Vergleich der naturgem\u00e4\u00df nur schematischen Darstellungen der Figur 1 des Klagepatents und der Figur 4 der EP XXX (vgl. auch Figur 1 des Klagepatents).<br \/>\nF\u00fcr diese Auslegung spricht zudem der weitere Umstand, dass an keiner Stelle der Klagepatentschrift Anhaltspunkte f\u00fcr eine Trennbarkeit des Grundsockels und Grundsockelfortsatzes im Sinne separater Bauteile bestehen. Dies folgt weder aus dem Anspruch noch aus der Beschreibung. Auch die Aussage in Absatz [0022] des Klagepatents, nach der sich der Lampensockel aus einem Kontakte tragenden Grundsockel und einem demgegen\u00fcber querschnittverj\u00fcngten Grundsockelfortsatz zusammensetzt, spricht nicht gegen das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns, diese Zusammensetzung einst\u00fcckig vorzunehmen. Dem Fachmann bleibt die Ausgestaltung des Lampensockels, ein-, zwei- oder mehrst\u00fcckig, selbst \u00fcberlassen, solange er die Dimensionierung zwischen Grundsockel und Grundsockelfortsatz einh\u00e4lt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Beklagten verletzen mit den angegriffenen UV-Lampen die technische Lehre des Klagepatents mittelbar, Art. 64 Abs. 1, 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 10 PatG.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Hierf\u00fcr ist Voraussetzung, dass es geeignet ist, mit einem Element bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Wesentlich ist ein Element der Erfindung regelm\u00e4\u00dfig bereits dann, wenn es \u2013 wie vorliegend \u2013 Bestandteil des Patentanspruchs ist (BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Unzweifelhaft tragen die angegriffenen UV-Lampen zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Leistungsergebnis bei (vgl. BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem). Kern der Erfindung ist die Ausgestaltung ihres Lampensockels durch Grundsockel und Grundsockelfortsatz sowie deren Aufnahmen in der Lampenfassung.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist objektiv geeignet f\u00fcr die unmittelbare Benutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen UV-Beleuchtungsvorrichtung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von den Merkmalen 2, 3-6 und 8 unstreitig Gebrauch.<br \/>\nFerner ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet in eine UV-Beleuchtungseinrichtung, die zu Verfestigung von lichtaush\u00e4rtendem Gel im Zuge einer Fingernagelbehandlung verwendet wird (Merkmal 1) eingesetzt zu werden. Die Lampenfassung der UV-Befestigungsvorrichtung, in welche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eingesetzt werden kann, kann mit einer Grundsockelaufnahme und Grundsockelfortsatzaufnahme verwendet werden, welche die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Einstecktiefe aufweist (Merkmal 9). Mit dem Einbau wird der Klagepatentanspruch daher unmittelbar verletzt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht ebenfalls Merkmalsgruppe 4. Der Grundsockel ist zweist\u00fcckig ausgebildet, bestehend aus einem Kunststoffspritzgussteil, das links und rechts die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kontakte tr\u00e4gt, und einem bedruckten Blechteil (vgl. Anlagen KR 8a, 9, 10). Bei dem l\u00e4nglichen Abschluss des Kunststoffspritzgussteil, der mittig zwischen den beiden Kontakten beginnt, handelt es sich um den Grundsockelfortsatz (vgl. Anlagen KR 8a, 9). Nach der Auslegung der Kammer ist es irrelevant, dass das einst\u00fcckige Kunststoffspritzgussteil sowohl den Grundsockel als auch den Grundsockelfortsatz bildet. Wie aus der Anlage KR 10 ebenso wie aus den Anlagen B 10a bis 10c deutlich wird, erm\u00f6glicht der Grundsockel die Aufnahme des Starters als Zusatzaggregat. Gleichfalls unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Starter teilweise noch in den Grundsockelfortsatz hineinragt. Der Starter ist jedenfalls im Grundsockel angeordnet. Sofern die Beklagten dar\u00fcber spekulieren, dass \u201edadurch sicherlich nicht\u201c die angestrebte Verbesserung der K\u00fchlung erreicht werde, kann die Kammer gleichfalls nicht positiv feststellen, dass \u00fcberhaupt keine Verbesserung des W\u00e4rmehaushalts eintritt. Denn zum Teil tritt der in dem Grundsockel angeordnete Starter aus der Lampenfassung hervor. Dass sich der Starter gr\u00f6\u00dftenteils im Grundsockelfortsatz befinde, kann die Kammer ebenfalls nicht feststellen. Allenfalls ragt der Starter h\u00e4lftig in den Grundsockelfortsatz hinein. Dies f\u00fchrt \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht aus einer Verletzung heraus.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auch Merkmal 7 verwirklicht. Der Grundsockel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt ersichtlich das Breitenverh\u00e4ltnis zum Grundsockelfortsatz, welches das Merkmal 7 verlangt.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung sind gegeben. \u00a7 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Lieferant die Eignung des Mittels und seine Verwendungsbestimmung kennt bzw. aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die angebotenen und\/oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden (BGH, GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az. 2 U 93\/12 Folientransfermaschine).<\/p>\n<p>Bei objektiver Betrachtung muss aus Sicht des Liefernden die hinreichend sichere Erwartung bestehen, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 2 U 93\/12 \u2013 Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: 15 U 39\/14; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 \u2013 MP2-Ger\u00e4te). Offensichtlichkeit ist dabei anzunehmen, wenn im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umst\u00e4nden des Falles die drohende Verletzung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umst\u00e4nden der wissentlichen Patentgef\u00e4hrdung gleichzustellen ist (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 66 \u2013 Tr\u00e4gerbahn\u00f6se). So kann die Erfahrung daf\u00fcr sprechen, dass ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer bestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verwendung des Mittels empfiehlt (BGH, GRUR 2001, 228 &#8211; Luftheizger\u00e4t; GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 2 U 93\/12 \u2013 Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: 15 U 39\/14). Gleiches kann gelten, wenn ein Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff f\u00fchrende Benutzung zugeschnitten und zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848- Antriebsscheibenaufzug; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 2 U 93\/12 \u2013 Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: 15 U 39\/14).<br \/>\nDie Beklagten weisen in ihrem Internetangebot ausweislich der Anlage KR 7 ausdr\u00fccklich darauf hin, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in allen seitens der Beklagten vertriebenen Ger\u00e4te verwendet werden kann ebenso wie in den meisten g\u00e4ngigen UV-Lichth\u00e4rtungsger\u00e4ten mit 2-PIN-System. Gleiches ergibt sich nochmals aus dem Aufdruck auf der Produktpackung (Anlage KR 12; Abbildung Bl. 61 GA). Dort erfolgt der Hinweis \u201ePassend f\u00fcr die g\u00e4ngigen UV-Lichth\u00e4rtungsger\u00e4te\u201c. Die Abnehmer werden daher die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in eine UV-Beleuchtungsvorrichtung, die zur Verfestigung von lichtaush\u00e4rtendem Gel im Zuge einer Fingernagelbehandlung geeignet ist (Merkmal 1 des Klagepatentanspruchs), einsetzen. Es ist ebenso offensichtlich, dass die Lampenfassung einer \u00fcblichen UV-Befestigungsvorrichtung mit ihrer Grundsockelaufnahme und Grundsockelfortsatzaufnahme die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Einstecktiefe aufweist (Merkmal 9). In der m\u00fcndlichen Verhandlung haben die Beklagten zugestanden, dass alle \u00fcblichen Steckfassungen einer UV-Lampe \u2013 und damit auch die der Beklagten \u2013 im unteren Bereich l\u00e4nger sind als oben. Auch wenn eine Vielzahl von unterschiedlichen Kodierungen und unterschiedlichen Fassungen existiert, entsprechen die L\u00e4ngenverh\u00e4ltnisse einer gesetzlichen Normierung. Auch wenn die Kl\u00e4gerin die Einstecktiefe nur an der von ihr selbst vertriebenen Lampenfassung konkret dargelegt hat (Anlagen K 12, K12 a, K13), ist unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch in dem Lichth\u00e4rtungsger\u00e4t A Mobile (Anlage KR 6) der Beklagten verbaut werden kann, die \u2013 ebenfalls unstreitig \u2013 Lampenfassungen im Sinne der Lehre des Klagepatents aufweisen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform passt in die Lichth\u00e4rtungsger\u00e4te der Beklagten und wird f\u00fcr diese angeboten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist auf den Gebrauch in UV-Beleuchtungsvorrichtungen, die zur Nagelaush\u00e4rtung verwendet werden, zugeschnitten und wird f\u00fcr diesen Gebrauch von den Beklagten angeboten. Den Abnehmern wird der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Gebrauch demnach gerade empfohlen.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nUnstreitig bietet die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an und liefert sie an ihre Kunden. Diese Benutzungshandlungen sind rechtwidrig, da der Einwand der Ersch\u00f6pfung nicht greift.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach den Grunds\u00e4tzen der Ersch\u00f6pfung sind dem Erwerber der Gebrauch des in Verkehr gebrachten Erzeugnisses gestattet sowie \u00fcbliche Ma\u00dfnahmen zur Inbetriebnahme, Pflege und Ausbesserung. Bei der Aufarbeitung von nicht mehr funktionsf\u00e4higen Vorrichtungen ist f\u00fcr die Frage der Ersch\u00f6pfung daher zu beurteilen, ob eine unzul\u00e4ssige Neuherstellung eines patentgesch\u00fctzten Gegenstandes oder ein zul\u00e4ssiger Gebrauch des vom Patentinhaber stammenden, ersch\u00f6pften Gegenstandes gegeben ist (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 1795 m.w.N.). Zur Entscheidung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses ber\u00fccksichtigenden Abw\u00e4gung der schutzw\u00fcrdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses andererseits durch den Tatrichter. Die Frage, ob sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieser Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung verwirklicht wird, ist in der Regel nur dann ausschlaggebend, wenn mit dem Austausch des in Rede stehenden Teils w\u00e4hrend der Lebensdauer des gesch\u00fctzten Erzeugnisses \u00fcblicherweise zu rechnen ist (vgl. BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2006, 837 \u2013 Laufkranz; GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem; GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie vorstehenden Erw\u00e4gungen finden keine Anwendung f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, welche in die Lichth\u00e4rtungsger\u00e4te der Beklagten eingesetzt werden. Hieran ist keine Ersch\u00f6pfung eingetreten, da die Ger\u00e4te der Beklagten, die klagepatentgem\u00e4\u00dfe UV-Befestigungsvorrichtungen darstellen, nicht mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin in Verkehr gebracht worden sind.<br \/>\nAber auch bei denjenigen UV-Befestigungsvorrichtungen, welche durch die Kl\u00e4gerin (in berechtigter Weise) in den Verkehr gebracht worden sind, und f\u00fcr die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei der Beklagten zu 1) bezogen und ausgetauscht wird, liegt kein zul\u00e4ssiger Gebrauch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch blo\u00dfe Reparatur vor. Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, dass es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um Verschlei\u00dfmaterialien handelt, da die Lebensdauer von UV-R\u00f6hren in einem bis zu 2 Jahre betriebsbereiten UV-Lichth\u00e4rtungsger\u00e4t ca. 2 bis 6 Monate betrage, und daher ihr Austausch w\u00e4hrend der Betriebsdauer der UV-Beleuchtungsvorrichtung \u00fcblich sei. Dabei handele es sich um eine zul\u00e4ssige Instandhaltung, da das Hineinpassen der UV-Lampen in die Lampenfassung Voraussetzung des Ersatzes, nicht jedoch die Auswirkung der technischen Wirkung der Erfindung sei und die Erfindung auch nicht auf den Austausch der UV-R\u00f6hren angelegt sei. Auch wenn mit dem Austausch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig zu rechnen ist, f\u00e4llt die Abw\u00e4gung zugunsten der Kl\u00e4gerin aus. Denn gerade in der angegriffenen UV-Lampe spiegeln sich die technischen Wirkungen der Erfindung wider und deshalb wird in der UV-Lampe der technische oder wirtschaftliche Vorteil des Klagepatents verwirklicht. Kern der Erfindung ist die Ausgestaltung des Lampensockels, der zu einfachen Handhabung und dem universellen Einsatz der UV-Lampe f\u00fchrt. Die technische Wirkung kommt somit dem Sockel als Teil der Lampe zu. Der m\u00f6gliche Einbau und der einfachere Austausch des Starters ist exakt die technische Wirkung, welche das Klagepatent erreichen m\u00f6chte. Ob sie daneben auch Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass ein Austausch (eine Reparatur) \u00fcberhaupt durchf\u00fchrbar, ist unbeachtlich.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nSchlie\u00dflich greift auch der Ausnahmetatbestand des \u00a7 10 Abs. 2 PatG nicht ein. Denn bei der UV-Lampe handelt es sich nicht um ein Erzeugnis des t\u00e4glichen Bedarfs im Sinne des \u00a7 10 Abs. 2 PatG, die jedermann \u00fcberall erwerben kann (vgl. Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, 9. Aufl., \u00a7 10 Rn. 21). Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass UV-Lampen ein Erzeugnis des t\u00e4glichen Bedarfs und gerade nicht besonderen Anwendungen (wie z.B. die Aush\u00e4rtung von N\u00e4geln) vorbehalten sind, sind weder ersichtlich noch substantiiert seitens der Beklagten vorgetragen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Aus der festgestellten Schutzrechtsverletzung ergeben sich die zuerkannten Klageanspr\u00fcche wie folgt:<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 10 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt. Auch den Beklagte zu 2) als Vorstandsvorsitzender trifft die Haftung, da er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Aktiengesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr mit bestimmt. Eine patentfreie Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist nicht ersichtlich, da unstreitig alle Fassungen am Markt eine geringere Einstecktiefe der Grundsockelaufnahme aufweisen als die Einstecktiefe der Grundsockelfortsatzaufnahme. Dies rechtfertigt das Schlechthinverbot.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nMit R\u00fccksicht auf die bereits vorgefallenen Angebots- und Vertriebshandlungen haften die Beklagten den Kl\u00e4gerinnen gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG im tenorierten Umfang gesamtschuldnerisch (\u00a7 840 BGB) auf Schadenersatz.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat schuldhaft gehandelt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie dies bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Die Kl\u00e4gerinnen haben deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Auch der Beklagte zu 2) handelte schuldhaft. Als Vorstandsvorsitzender f\u00e4llt der Vertrieb der Produkte in Deutschland mit in seinen Verantwortungsbereich. Der Beklagte zu 2) hatte somit selbst Tatherrschaft und hat den Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung nach den hier anzuwendenden deliktsrechtlichen Grunds\u00e4tzen eigent\u00e4terschaftlich verwirklicht.<br \/>\nDer mittelbare Verletzer hat denjenigen Schaden zu ersetzen, der dem Patentinhaber durch die unmittelbare Patentverletzung entsteht. Ausreichend f\u00fcr eine schl\u00fcssige Darlegung eines Schadenersatzanspruches ist es, wenn nach der Lebenserfahrung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unter Verwendung des Mittels begangenen Verletzungshandlung besteht (BGH, GRUR 2013, 713 \u2013 Fr\u00e4sverfahren; GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; LG D\u00fcsseldorf, 4b O 220\/06, Urteil vom 22.02.2007 &#8211; Handyspiele). Im vorliegenden Fall sprechen die von den Beklagten verfassten Angebote daf\u00fcr, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtungen bereits tats\u00e4chlich eingesetzt worden ist.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerinnen in die Lage versetzt werden, den ihnen zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, schulden die Beklagten im zuerkannten Umfang Auskunft und Rechnungslegung (\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Eine Veranlassung, den Rechtsstreit im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gem. \u00a7 148 ZPO auszusetzen, besteht nicht. F\u00fcr die Kammer l\u00e4sst sich auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstands nicht die f\u00fcr eine Aussetzung erforderliche hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage feststellen (BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten).<\/p>\n<p>1)<br \/>\nEs erscheint der Kammer nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Klagepatent aufgrund der Entgegenhaltung EP 1 672 XXX A 1 (Anlage B 2; nachfolgend: EP XXX) vernichtet wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagepatent ist neu gegen\u00fcber dem EP XXX, da die Merkmale 4, 7 und 8 dort nicht gezeigt sind.<br \/>\nSo ergibt sich bereits nicht ohne weiteres aus dem EP XXX, dass der Fachmann den Grundk\u00f6rper (14) als Teil des Lampensockels ansieht (Merkmal 4). Der Sockel hat die Funktion, die Kontakte f\u00fcr den elektrischen Anschluss aufzunehmen und f\u00fcr eine sichere Verbindung der Lampenfassung zu sorgen. Der Grundsockel soll insbesondere zur Aufnahme wenigstens eines Zusatzaggregats eingerichtet sein und die Kontakte tragen (Merkmal 8, 4a). Die Schrift selbst bezeichnet den Grundk\u00f6rper bereits nicht als Sockel oder als einen Teil des Sockels. Vielmehr dient der Grundk\u00f6rper zur Befestigung der Leuchtmittel und des Lampensockels (Absatz [0018] der EP XXX). Der Grundk\u00f6rper (14) wird ebenfalls nicht \u2013 wie der Lampensockel (15) \u2013 in die Fassung eingesteckt (Absatz [0021] der EP XXX), er ragt vielmehr \u00fcber den Lampensockel hinaus und befindet sich vollst\u00e4ndig oberhalb der Lampenfassung. Der Grundk\u00f6rper tr\u00e4gt im \u00dcbrigen auch keine Kontakte.<br \/>\nHinzutritt, dass die Eignung des Grundk\u00f6rpers zur Aufnahme eines Starters nicht offenbart ist (Merkmal 8). Sofern die Beklagten meinen, die Eignung ergebe sich daraus, dass es sich um Sockel der Typen G23 und G24 handelte, die integrierte Schalter aufweisen, ist dies nicht ohne weiteres aus den Anlagen B 7 bis B9 ersichtlich. Die dort genannten Breitenverh\u00e4ltnisse f\u00fchren f\u00fcr sich genommen gerade von dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Breitenverh\u00e4ltnis weg, weil sie \u2013 abgesehen von der entsprechenden Breite \u2013 den genauen Gegensatz offenbaren, n\u00e4mlich den im Verh\u00e4ltnis zum Grundsockel breiteren Grundsockelfortsatz.<br \/>\nSofern der Fachmann dieses Merkmal aber nicht erkennt, ist noch weniger ersichtlich, worin der Fachmann das beanspruchte Breitenverh\u00e4ltnis (Merkmal 7) offenbart sehen soll. Der obere Abschnitt des Lampensockels (15) weist im Vergleich zum unteren Abschnitt des Lampensockels 15 (Figur 9 der EP XXX) eher ein umgekehrtes Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis auf.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus zeigt die Anlage B 9, S. 5 eine Integration in den Grundsockelfortsatz genau zwischen den beiden Stiftkontakten (vorwiegend Sockel G 23) bzw. eine Integration in die Leuchte (vorwiegend GX24q) und gerade keine Integration in den Grundsockel. Die von den Beklagten behauptete zwangsl\u00e4ufige teilweise Integration in den Grundsockel, die bedingt sei durch die Verbindung mit den freien Enden der UV-R\u00f6hren, offenbart gleichwohl nicht die Eignung, den Starter auch komplett oder zum gr\u00f6\u00dften Teil aufzunehmen. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung des Grundsockels als Teil des Lampensockels erkennt der Fachmann gerade nicht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDies und der Umstand, dass sich das EP XXX mit einer bestimmten Ausgestaltung der Lampenfassung besch\u00e4ftigt, f\u00fchren im \u00dcbrigen ebenfalls dazu, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre auch vor dem Hintergrund der EP XXX mit dem allgemeinen Fachwissen erfinderisch ist. Ausgehend von der EP XXX hat der Fachmann keinen Anlass, die Anordnung des Starters zu \u00e4ndern und eine andere Dimensionierung des Sockels vorzunehmen.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nSofern die Beklagten f\u00fcr die Aussetzungsfrage mit den Entgegenhaltungen EP 1 690 XXX A2 und EP 0 564 XXXA2 (Anlagen B3 und B4) gepr\u00fcften und seitens des Klagepatents auch in den Abs\u00e4tzen [0002], [0003] gew\u00fcrdigten Stand der Technik vorlegen, spricht allein dieser Umstand gegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Erfolg der Nichtigkeitsklage. Im \u00dcbrigen liegt das EP 564 XXXA2 (Anlage B4) entgegen dem Hinweis der Kammer vom 11.02.2014 nicht in deutscher \u00dcbersetzung vor.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie Anlage K 12 zur Nichtigkeitsklage (Anlage B1) wird von den Parteien schrifts\u00e4tzlich im Verletzungsverfahren nicht diskutiert. Im \u00dcbrigen gilt das zu EP XXX Gesagte.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDie im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.04.2015 in Bezug genommene offenkundige Vorbenutzung vermag eine Aussetzung bereits deshalb nicht zu rechtfertigen, da sie (auch) auf einen Zeugenbeweis gest\u00fctzt wird und eine etwaige Prognose des Ausgangs einer etwaigen Beweisaufnahme vor dem Bundespatentgericht g\u00e4nzlich unsicher ist.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Dem Antrag auf Schriftsatznachlass der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung war nicht zu entsprechen. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung keine Hinweise im Sinne des \u00a7 139 ZPO erteilt, sondern lediglich \u2013 wie \u00fcblich \u2013 in den Sach- und Streitstand eingef\u00fchrt. Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 18.04.2015 gibt keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S.2 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108, 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 250.000,00 festgesetzt, wobei von diesem Gesamtstreitwert auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten \u20ac 37.500,00 entfallen (BGH, GRUR-RR 2008, 460).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02398 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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