{"id":3735,"date":"2015-09-17T17:00:24","date_gmt":"2015-09-17T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3735"},"modified":"2016-04-28T10:26:04","modified_gmt":"2016-04-28T10:26:04","slug":"4b-o-6014-rundstahlgliederkette-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3735","title":{"rendered":"4b O 60\/14 &#8211; Rundstahlgliederkette"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02452<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. September 2015, Az. 4b O 60\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Rundstahlgliederketten mit einzelnen, ineinander eingeh\u00e4ngten Kettengliedern mit gleichem Durchmesser in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen, von denen zumindest jedes zweite Kettenglied als Flachkettenglied ausgebildet ist und bei vertikaler Ausrichtung im Bereich seiner die Rundungen verbindenden Schenkel in vertikaler Richtung eine kleinere Schenkelh\u00f6he (H) als die sich in horizontaler Richtung erstreckende Schenkelbreite (B) aufweist, wobei die Schenkelh\u00f6he (H) der Schenkel kleiner ist als der Durchmesser (D) eines solchen Kettengliedes im Bereich seiner Rundungen,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Flachkettenglieder ein Querschnittsfl\u00e4chenverh\u00e4ltnis zwischen ihrer Querschnittsfl\u00e4che im Bereich der Schenkel und der Querschnittsfl\u00e4che in den mittleren Bereichen der Rundungen aufweisen, das gr\u00f6\u00dfer ist als 0,55 und kleiner als 0,85 und bei denen sich eine durch die Schenkelbreite (B) der Schenkel gegen\u00fcber den Rundungen definierte Ausbauchung (A) bis in den sich an den Bogenabschnitt gleichbleibender Querschnittsform und Querschnittsfl\u00e4che anschlie\u00dfenden \u00dcbergangsbogenabschnitt hinein erstreckt,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagte &#8211; die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen, hilfsweise Zollpapiere vorzulegen hat, und<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.750.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents 103 48 XXX B3 (Klagepatent, Anlage rop9) auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 18.10.2003 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 07.07.2005.<\/p>\n<p>Die Beklagte legte gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht ein. Mit Urteil vom 10.06.2010 wurde das Klagepatent daraufhin f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Auf die sich anschlie\u00dfende Berufung der Kl\u00e4gerin \u00e4nderte der Bundesgerichtshof (Az.: X ZR 129\/10) mit Urteil vom 19.03.2013 das Urteil des Bundespatentgerichts im Wesentlichen ab und fasste es insoweit neu (Anlage rop 3). Das Klagepatent wurde durch den Bundesgerichtshof insoweit teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, dass der Patentanspruch 1 die nachfolgende Fassung erhielt, sich die Patentanspr\u00fcche 7 und 8 auf Patentanspruch 1 in dieser Fassung zur\u00fcckbeziehen und Patentanspruch 9 in seiner unmittelbaren R\u00fcckbeziehung auf Patentanspruch 1 entfiel. Die ge\u00e4nderte Fassung der Patentschrift wurde am 31.07.2014 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Anspruch 1 lautet in der aufrechterhaltenen Form wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eRundstahlgliederkette mit einzelnen, ineinander eingeh\u00e4ngten Kettengliedern (2, 3) mit gleichem Durchmesser in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen, von denen zumindest jedes zweite Kettenglied als Flachkettenglied (3, 11) ausgebildet ist und bei vertikaler Ausrichtung im Bereich seiner die Rundungen (4, 5; 15, 16) verbindenden Schenkel (6, 7; 12, 13) in vertikaler Richtung eine kleinere Schenkelh\u00f6he (H) als die sich in horizontaler Richtung erstreckende Schenkelbreite (B) aufweist, wobei die H\u00f6he der Schenkel (6, 7; 12, 13) kleiner ist als der Durchmesser (D) eines solchen Kettengliedes (3, 11) im Bereich seiner Rundungen (4, 5; 15, 16),<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Flachkettenglieder (3, 11) ein Querschnittsfl\u00e4chenverh\u00e4ltnis zwischen ihrer Querschnittsfl\u00e4che im Bereich der Schenkel (6, 7; 12, 13) und der Querschnittsfl\u00e4che in den mittleren Bereichen (8) der Rundungen (4, 5, 15, 16) aufweisen, das gr\u00f6\u00dfer als 0,55 und kleiner als 0,85 ist, wobei sich eine durch die Schenkelbreite (B) der Schenkel (6, 7) gegen\u00fcber den Rundungen (4, 5) definierte Ausbauchung (A) bis in einen sich an einen Bogenabschnitt (8) gleichbleibender Querschnittsform und Querschnittsfl\u00e4che anschlie\u00dfenden \u00dcbergangsbogenabschnitt (9) hinein erstreckt.\u201c<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich des Wortlauts der in Form von \u201einsbesondere, wenn\u201c- Antr\u00e4gen geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche 7 und 8 wird auf die Anlage rop9 verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform, die der Patentschrift entnommen sind. Figur 1 zeigt eine Seitenansicht eines Abschnittes einer als F\u00f6rdererkette f\u00fcr den untert\u00e4gigen Kohlebergbau eingesetzten Flachkette, wobei die horizontalen Kettenglieder mit der Bezugsziffer 2 und die vertikalen (Flach-) Kettenglieder mit der Bezugsziffer 3 versehen sind. Figur 2 zeigt eine perspektivische Ansicht eines vertikalen Flachkettengliedes der F\u00f6rdererkette, w\u00e4hrend Figur 3 eine Draufsicht auf das Flachkettenglied der Figur 2 zeigt. Schlie\u00dflich zeigt Figur 4a eine Stirnseitenansicht auf das Kettenglied.<\/p>\n<p>Bei den Parteien des Rechtsstreits handelt es sich um Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung von Stahlketten, insbesondere von Hochleistungsstahlketten, wie sie im untert\u00e4gigen Kohlebergbau als F\u00f6rderketten eingesetzt werden.<\/p>\n<p>Die in Deutschland ans\u00e4ssige Beklagte bietet in ihrem Katalog \u201eA\u201c (Auszug als Anlage rop 5 vorgelegt), welcher auf ihrer Website erh\u00e4ltlich ist, unter anderem \u201eB C\u201c an. Hierbei handelt es sich um Bergbauketten f\u00fcr Kettenkratzerf\u00f6rderer, die um eine Nenngr\u00f6\u00dfe flacher sind als die \u201e D\u201c. Zu den angebotenen Flachketten geh\u00f6rt auch eine solche mit der von der Beklagten bezeichneten Nenngr\u00f6\u00dfe \u201e61&#215;181\/59&#215;197\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1). In dem Katalog der Beklagten ist diese Flachkette hinsichtlich ihrer Ma\u00dfe mit einer Toleranz angeben, bez\u00fcglich des von der Beklagten gesondert bezeichneten 61\u2019iger Glieds mit + 0,2 mm und \u2013 0,8 mm und bez\u00fcglich des 59\u2019iger Glieds mit + 1,0 mm.<\/p>\n<p>Im Oktober 2013 erhielt die Kl\u00e4gerin ferner von einem Bergwerk in China 2 \u00bd Kettenglieder, welche die Pr\u00e4gung \u201e B 60&#215;181\u201c aufweisen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die Beklagte verletze mit der Herstellung und dem Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent bez\u00fcglich des Anspruchs 1 unmittelbar. Sie behauptet, Toleranzen hinsichtlich der Durchmesser in den mittleren Bereichen der Rundungen der Kettenglieder seien unvermeidbar. Der Klagepatentanspruch 1 setze eine Rundstahlgliederkette voraus, die einzelne, ineinander eingeh\u00e4ngte Kettenglieder mit gleichem, nicht jedoch identischem Durchmesser in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen aufweise.<br \/>\nAuch in der f\u00fcr Flachketten f\u00fcr Stetigf\u00f6rderer im Bergbau einschl\u00e4gigen DIN 22XXX (Anlage rop 6) beziehungsweise der f\u00fcr Rundstahlketten f\u00fcr Stetigf\u00f6rderer und Gewinnungsanlagen im Bergbau einschl\u00e4gigen DIN 22XXX (Anlage rop11) seien die Durchmesser mit Nenndurchmessern und entsprechenden Nenndurchmessertoleranzen angegeben. In Anhang B unter B.1.1 werde jeweils eine allgemeine Angabe zu der Grenzabweichung des Nenndurchmessers gemacht. Diese werde mit 3 % angegeben. Eine Grenzwertabweichung bei einer als Flachkette ausgebildeten F\u00f6rderkette mit einem Nenndurchmesser von 60 mm betrage somit 1,8 mm. Der Nenndurchmesser \u201e60\u201c entspreche 58,2 mm bis 61,8 mm. Alle Kettenglieder mit Durchmessern, die in diesem Bereich liegen, h\u00e4tten somit den Nenndurchmesser \u201e60\u201c. Beide angegebenen Kettengliedergr\u00f6\u00dfen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 l\u00e4gen in diesem Bereich, so dass sie beide den gleichen Nenndurchmesser \u201e60\u201c aufwiesen. Ein gleicher Nenndurchmesser der beiden Kettenglieder f\u00fchre zur gleichen Bruchkraft. Die Beklagte gebe in ihrem Katalog bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 eine Bruchkraft von 4.520 kN min. an. Dies entspreche den Eigenschaften einer Kette mit einem Nenndurchmesser von 60 mm. Unter Ber\u00fccksichtigung der Angaben der Beklagten zu den Toleranzen der beanstandeten Kette \u201e61\/59\u201c ergebe sich aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, dass eine Kette mit einem Nenndurchmesser von 60 mm gemeint sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 handele es sich um eine Rundstahlgliederkette mit der Nenngr\u00f6\u00dfe \u201e60&#215;181\u201c, so dass Gleichheit der Durchmesser der Rundungen der Kettenglieder in den mittleren Bereichen vorliege. Dass jeweils ein Durchmesser von 60 mm in diesem Bereich vorl\u00e4ge, h\u00e4tten Messungen ergeben. Dabei sei ein Vertikalkettenglied einer von der Beklagten stammenden Kette durch die Firma E GmbH &amp; Co. KG vermessen worden. Bez\u00fcglich des Ergebnisses der Messungen verweist die Kl\u00e4gerin auf die Anlage rop10. Bei von ihr vorgenommenen Messungen bez\u00fcglich des Horizontalkettengliedes h\u00e4tten sich Mittelwerte von 58,2 mm beziehungsweise 58,4 mm ergeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht sich ferner das Vorbringen der Beklagten zu der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 zu Eigen. Sie behauptet weiterhin, die Beklagte habe lediglich den Namen\/die Bezeichnung der Kette, nicht aber die Kette selbst ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Nachdem das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf mit Beschluss vom 07.08.2014 (Anlage rop 8) best\u00e4tigt hat, dass die von der Beklagten nach China gelieferten Rundstahlgliederketten mit der Nenngr\u00f6\u00dfe 60&#215;181 nicht vom Urteilsausspruch des Anerkenntnisurteils vom 15.08.2013 in dem Parallelverfahren (Az.: 4b O 287\/08) erfasst sind, hat die Kl\u00e4gerin die Klage um gleichlautende Anspr\u00fcche hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 erweitert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nzu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die Klage sei unbegr\u00fcndet, da sich die Rechnungslegung in dem Parallelverfahren bereits auf Abverk\u00e4ufe beziehungsweise Lieferungen bis zum 28.08.2012 bezogen habe. Auch seien die Antr\u00e4ge hinsichtlich der Klageerweiterung nicht von denjenigen aus der Klageschrift zu unterscheiden, so dass die Klageerweiterung unzul\u00e4ssig sei.<\/p>\n<p>Sie behauptet, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 k\u00f6nnten nie gleiche Durchmesser hinsichtlich der Horizontal- beziehungsweise Vertikalkettenglieder vorliegen.<\/p>\n<p>Der Anhang B zu B 1. 1 der DIN 22XXX sei lediglich rein informativ. Die dort angegebenen Toleranzbereiche seien nicht mandatorisch und m\u00fcssten deshalb von Kettenherstellern nicht befolgt werden. Im \u00dcbrigen gelte die DIN 22XXX nur f\u00fcr teilungsgleiche Ketten und sei bereits deshalb vorliegend nicht anwendbar. Entscheidend seien die Herstellerangaben hinsichtlich der Grenzbereiche. Der Durchmesser des Vertikalkettengliedes \u201e61\u201c liege in einem Toleranzbereich von 60,2 mm bis 61,2 mm, derjenige des Horizontalkettengliedes in einem solchen von 59 mm bis 60 mm. Vor diesem Hintergrund seien die Durchmesser von Horizontal- und Vertikalkettenglied auch unter Ber\u00fccksichtigung aller m\u00f6glichen Toleranzen nie gleich. Hierzu meint die Beklagte weiterhin, die Begrifflichkeit \u201egleicher Durchmesser\u201c im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 sei im Sinne von \u201eidentisch\u201c zu verstehen.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 treffe es zwar zu, dass diese mit der Pr\u00e4gung \u201e60&#215;181\u201c versehen worden sei, tats\u00e4chlich weise diese aber die Ma\u00dfe einer \u201e61&#215;181\/59&#215;197\u201c Kette auf. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Patentnichtigkeitsverfahren habe sie \u2013 die Beklagte &#8211; unverz\u00fcglich eine \u00c4nderung des Nennwerts der Kette vorgenommen und fortan die Ketten mit den Ma\u00dfen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 hergestellt. Dass der alte Pr\u00e4gestempel noch verwendet worden sei, habe auf Zeitgr\u00fcnden beruht. Die von der Kl\u00e4gerin untersuchte Kette weise deutliche Gebrauchsspuren auf, so dass deren Vermessung keinen Aufschluss \u00fcber ihren Neuzustand gebe. Im \u00dcbrigen bestreitet sie, dass es sich bei der von der Firma E GmbH &amp; Co. KG vermessenen Kette um eine solche aus ihrer Produktion handele, jedenfalls seien die von dieser stammenden Messdaten ebenso wenig nachvollziehbar wie diejenigen der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen. Die Akte 4b O 67\/14 wurde beigezogen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klageerweiterung ist entsprechend \u00a7 263 ZPO (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, \u00a7 263 Rn. 2) zul\u00e4ssig. Denn die Einbeziehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 ist jedenfalls sachdienlich. Durch die Einbeziehung auch dieser Ausf\u00fchrungsform in den hiesigen Prozess kann ein weiterer Rechtsstreit vermieden werden, \u00fcberdies kann das bisherige Prozessergebnis auch diesbez\u00fcglich verwendet werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge sind auch nach der Klageerweiterung hinreichend bestimmt im Sinne von \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Wird wie im vorliegenden Fall eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung geltend gemacht, ist es statthaft, den Klageantrag nach dem Wortlaut des geltend gemachten Patentanspruchs zu formulieren. Dass im Klageantrag nicht zwischen den verschiedenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen differenziert wird, ist unbeachtlich, weil der Tenor insofern anhand der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgelegt werden kann, was sicherstellt, dass der Titel nicht auf Ausf\u00fchrungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbotes liegen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. Rn. 1135 mit eingehender Begr\u00fcndung).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte unter Verweis auf die Rechnungslegung in dem Parallelverfahren (Az.: 4b O 287\/08) geltend macht, die mit der Klage geltend gemachten Patentverletzungsanspr\u00fcche Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung f\u00fcr den Zeitraum ab dem 01.01.2012 seien nicht gerechtfertigt, vermag dies angesichts der vorstehenden Grunds\u00e4tze nicht zu \u00fcberzeugen. Denn von dem Parallelverfahren wurden \u2013 insoweit unstreitig \u2013 andere Kettenmodelle und damit abweichende angegriffene Ausf\u00fchrungsformen erfasst.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie mit dem Klagepatent gesch\u00fctzte Erfindung betrifft eine Rundstahlgliederkette mit einzelnen, ineinander eingeh\u00e4ngten Kettengliedern, von denen zumindest jedes zweite Kettenglied als Flachkettenglied ausgebildet ist und bei vertikaler Ausrichtung im Bereich seiner die Rundungen verbindenden Schenkel in vertikaler Richtung eine kleinere Schenkelh\u00f6he als die sich in horizontaler Richtung erstreckende Schenkelbreite aufweist, wobei die Schenkelh\u00f6he der Schenkel kleiner ist als der Durchmesser eines solchen Kettengliedes im Bereich seiner Rundungen (Anlage rop9 Absatz [0002]).<\/p>\n<p>Derartige Rundstahlgliederketten werden als F\u00f6rderketten zum Betreiben von Kratzerf\u00f6rderern im untert\u00e4gigen Kohlebergbau eingesetzt. Kratzerf\u00f6rderer beziehungsweise Kettenkratzerf\u00f6rderer k\u00f6nnen aus zwei umlaufenden, motorisch angetriebenen F\u00f6rderketten bestehen, an denen sich zwischen den Ketten erstreckende und die Ketten verbindende Kratzer befestigt sind. In entsprechender Anwendung k\u00f6nnen derartige F\u00f6rderketten auch als Mittelketten, insbesondere als Doppelmittelkette bei einem Kettenkratzerf\u00f6rderer angeordnet sein. Im Betrieb werden die Kratzerf\u00f6rdererketten \u00fcber eine F\u00f6rderrinne gezogen, wodurch der durch die Kratzer gef\u00f6rderte Abraum, beispielsweise die Kohle, abgetragen und transportiert wird (Anlage rop 9, Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent beschreibt einleitend, dass die F\u00f6rderketten derartiger Kratzerf\u00f6rderer urspr\u00fcnglich aus gleichartigen, ineinander eingeh\u00e4ngten Rundstahlkettengliedern gebildet worden seien. Im Zuge des Einsatzes leistungsf\u00e4higerer Antriebe seien auch die Belastbarkeitsanforderungen an die als F\u00f6rdererketten eingesetzten Gliederketten gestiegen. Um diesen Anforderungen zu gen\u00fcgen, seien Kettenglieder mit einem gr\u00f6\u00dferen Nenndurchmesser und somit mit einer gr\u00f6\u00dferen Querschnittsfl\u00e4che eingesetzt worden. Ein Einsatz von im Drahtdurchmesser gr\u00f6\u00dferen Kettengliedern bedinge jedoch, dass die Au\u00dfenbreite \u2013 die vertikale Kettengliederh\u00f6he \u2013 der Kettenglieder zunehme. Das Klagepatent beschreibt es insoweit als nachteilig, dass eine Erh\u00f6hung des Drahtdurchmessers bei den vertikal orientierten Kettengliedern zu einer Erh\u00f6hung des Kratzerf\u00f6rderers f\u00fchre. Im Hinblick auf die h\u00e4ufig beengten Raumverh\u00e4ltnisse im untert\u00e4gigen Kohleabbau, insbesondere bei einem Abbau von Fl\u00f6zen geringer M\u00e4chtigkeit, sei man jedoch bestrebt, die H\u00f6he eines Kratzerf\u00f6rderers m\u00f6glichst gering zu halten. Vor diesem Hintergrund seien als sogenannte Flachketten bezeichnete F\u00f6rdererketten mit vertikal ausgerichteten Kettengliedern entwickelt worden, bei denen die die Rundungen verbindenden Schenkel eine Schenkelbreite aufweisen, die gr\u00f6\u00dfer sei als der Drahtdurchmesser im Bereich der Rundungen, und in vertikaler Richtung eine Schenkelh\u00f6he aufweisen, die kleiner sei als der Drahtdurchmesser im Bereich der Rundungen. Die Schenkel derartiger Kettenglieder weisen somit eine gegen\u00fcber der kreisrunden Querschnittsform der Rundungen gestauchte, abgeflachte Querschnittsform auf. Die horizontal ausgerichteten Kettenglieder seien bei solchen F\u00f6rderketten \u00fcblicherweise nicht als Flachkettenglieder ausgebildet; die Schenkelbreite der Horizontalkettenglieder sei daher geringer als die Schenkelbreite der Vertikalkettenglieder.<\/p>\n<p>Das Klagepatent nimmt diesbez\u00fcglich Bezug auf die DE 32 34 137 C2 und die DE 197 24 586 C1, welche derartige Rundstahlgliederketten behandeln. In diesem Rahmen beschreibt es, dass bei der Konzentration von Flachketten im Vordergrund stehe, die Querschnittsfl\u00e4che der Flachkettenglieder, trotz Abflachung, m\u00f6glichst nicht zu reduzieren, wobei Abweichungen von etwa 5 %- 8 % infolge der \u00c4nderung der Querschnittsform der Schenkel der Flachkettenglieder in Kauf genommen werden. Das Klagepatent erkl\u00e4rt insoweit, dass man bestrebt sei, den Schenkeln Querschnittsformen zukommen zu lassen, bei denen die Querschnittsfl\u00e4che gegen\u00fcber den Rundungen m\u00f6glichst nicht oder nur unwesentlich reduziert sei. Denn eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Reduzierung der Querschnittsfl\u00e4che der Schenkel w\u00fcrde der durch die Drahtdurchmesservergr\u00f6\u00dferung vorgenommenen Erh\u00f6hung der Belastbarkeit einer solchen Kette zuwiderlaufen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verweist zudem auf die DE 34 33 715 A1, welche eine Rundgliederkette, insbesondere f\u00fcr Ketten-Kratzerf\u00f6rderer offenbart, deren vertikale Kettenglieder als Flachkettenglieder mit einem abgeflachten Querschnitt und die Horizontalkettenglieder mit einem gleichbleibend kreisrunden Querschnitt ausgebildet sind.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich beschreibt die Klagepatentschrift, dass das Bed\u00fcrfnis nach F\u00f6rdererketten bestehe, die trotz niedriger Bauh\u00f6he ihrer vertikal orientierten Kettenglieder eine hohe Zugbelastbarkeit aufweisen, beziehungsweise der Wunsch nach einer F\u00f6rderkette, bei der die H\u00f6he der vertikal orientierten Kettenglieder bei gleicher Zugbelastbarkeit weiter reduziert sei. Denn mit einer h\u00f6heren Zugbelastbarkeit k\u00f6nnten h\u00f6here Lasten gef\u00f6rdert werden, au\u00dferdem sei es m\u00f6glich, die L\u00e4nge der F\u00f6rderstrecke zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt somit die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Rundstahlgliederkette, insbesondere zur Verwendung als F\u00f6rdererkette im untert\u00e4gigen Kohlebergbau dergestalt weiterzubilden, dass die vertikale Kettengliederh\u00f6he der Vertikalkettenglieder weiter reduziert werden kann, ohne die Zugbelastbarkeit nennenswert zu reduzieren.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 1 eine Rundstahlgliederkette mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Die Rundstahlgliederkette weist einzelne, ineinander eingeh\u00e4ngte Kettenglieder (2, 3) mit gleichem Durchmesser in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen auf.<\/p>\n<p>2. Von diesen Kettengliedern ist zumindest jedes zweite Kettenglied als Flachkettenglied (3, 11) ausgebildet.<\/p>\n<p>3. Das Flachkettenglied (3, 11)<\/p>\n<p>a) ist vertikal ausgerichtet und weist auf:<\/p>\n<p>b) im Bereich seiner die Rundungen (4, 5; 15, 16) verbindenden Schenkel (6, 7; 12, 13) in vertikaler Richtung eine H\u00f6he (H), die kleiner ist als<\/p>\n<p>(1) die sich in horizontaler Richtung erstreckende Breite (B) der Schenkel und<br \/>\n(2) der Durchmesser (D) eines solchen Kettengliedes (3, 11) im Bereich seiner Rundungen (4, 5; 15, 16),<\/p>\n<p>c) zwischen seiner Querschnittsfl\u00e4che im Bereich der Schenkel (6, 7; 12, 13) und seiner Querschnittsfl\u00e4che in den mittleren Bereichen (8) der Rundungen (4, 5; 15, 16) ein Querschnittsverh\u00e4ltnis, das gr\u00f6\u00dfer als 0,55 und kleiner als 0,85 ist, und<\/p>\n<p>d) eine Ausbauchung (A), die<\/p>\n<p>(1) durch die Schenkelbreite (B) der Schenkel (6, 7) gegen\u00fcber den Rundungen (4, 5) definiert ist und<br \/>\n(2) sich bis in den sich an den Bogenabschnitt (8) gleichbleibender Querschnittsform und Querschnittsfl\u00e4che anschlie\u00dfenden \u00dcbergangsbogenabschnitt (9) hinein erstreckt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf das Merkmal 1 der n\u00e4heren Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>Nach Merkmal 1 weist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Rundstahlgliederkette einzelne, ineinander eingeh\u00e4ngte Kettenglieder mit gleichem Durchmesser in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen auf. Unter \u201egleichem Durchmesser\u201c im Sinne des Klagepatents versteht der Fachmann auch solche Kettenglieder, bei denen Unterschiede zwischen den Durchmessern der Rundungen von absolut 4- 5 % gegeben sind.<\/p>\n<p>Begrifflich kommt dem Merkmal \u201egleiche Durchmesser in den mittleren Bereichen der Rundungen der Kettenglieder\u201c die Bedeutung zu, dass die Rundungen der Kettenglieder identische Durchmesser haben m\u00fcssen. Technisch und wirtschaftlich kann jedoch im Hinblick auf die Herstellung und den Einsatzzweck dieser Ketten im Bergbau nicht verlangt werden, dass alle Kettenglieder v\u00f6llig identische Durchmesser aufweisen. F\u00fcr die Frage, bei welchen Abweichungen zwischen den Durchmessern verschiedener Kettenglieder noch von einem gleichen Durchmesser im Sinne des Klagepatents die Rede sein kann, ist auf das Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns abzustellen. Als zust\u00e4ndiger Fachmann ist hier nach der Definition des Bundespatentgerichts (vgl. Urteil vorgelegt als Anlage B 4) und des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 19.03.2013 (Anlage rop3) ein Maschinenbauingenieur (FH) mit vertieften Kenntnissen und Erfahrungen in der Konstruktion von F\u00f6rderketten anzusehen.<\/p>\n<p>Dieser vermag dem Klagepatent selbst keine konkreten Angaben zum Begriff der gleichen Durchmesser zu entnehmen.<\/p>\n<p>Die Funktion des Merkmals 1 im Hinblick auf den Einsatz der Kette in Kratzerf\u00f6rderer erkennt der Fachmann darin, Kettenglieder mit einer gleichen Bruchfestigkeit bereitzustellen. Denn unterschiedliche Durchmesser h\u00e4tten zur Folge, dass Kettenglieder mit unterschiedlicher Bruchfestigkeit zusammen in einer Kette verwendet w\u00fcrden und die Gesamtkette damit letztlich nur so stark w\u00e4re wie dasjenige Kettenglied mit der geringsten Bruchkraft. Dies liefe dem Ziel der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre, den Materialaufwand und das Gewicht der Kette zu minimieren und zugleich die Bruchfestigkeit zu maximieren (vgl. Abs. [0007] und Abs. [0010]), zuwider.<br \/>\nAnhaltspunkte f\u00fcr ein derartiges Verst\u00e4ndnis der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre liefern auch die Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 19.03.2013. Dieser hat die aus den Entgegenhaltungen B5\/B6 (Anlagen K17\/K19 in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof) bekannten Kompaktst\u00fctzketten als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik angesehen und herausgestellt, dass diese Kette es erm\u00f6glicht, dass durch die Reduzierung der Querschnittsfl\u00e4che der 46er-Vertikalglieder bis zu einem Materialquerschnitt, der dem der 42er-Horizontalrundstahlglieder entspricht, eine Kette geschaffen wird, die etwa die H\u00f6he einer 34er-Rundstahlgliederkette aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs, Anlage rop 3, S. 23). Demgegen\u00fcber ist es nach den Erkenntnissen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre \u2013 ausgehend von der 42\/46er-Kette aus den Anlagen B5\/B6 &#8211; m\u00f6glich, die Bruchkraft weiter dadurch zu erh\u00f6hen, dass auch in den Horizontalgliedern ein Durchmesser von 46 mm in den Rundungen verwendet wird, so dass im Ergebnis eine 46er Flachkette entsteht. Allerdings gibt der Fachmann dadurch die kompakte Bauweise der Kompaktst\u00fctzkette auf.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund erkennt der Fachmann, dass nach der Lehre des Klagepatents die Durchmesser der Rundungen dann noch als gleich anzusehen sind, wenn die Unterschiede zwischen den Durchmessern nicht zu signifikanten Unterschieden in der Bruchfestigkeit der Kettenglieder f\u00fchren. Auf der Suche, welche Unterschiede zwischen den Durchmessern im Priorit\u00e4tszeitpunkt von der Fachwelt noch hingenommen wurden, ohne dass sie signifikante Auswirkungen auf die Bruchfestigkeit der Kettenglieder haben, erh\u00e4lt der Fachmann Anhaltspunkte auch aus den einschl\u00e4gigen DIN-Normen, zu denen die DIN 22XXX (Fassung zum Priorit\u00e4tszeitpunkt Anlage B12 aus der Akte 4b O 67\/14, aktuelle Fassung Anlage rop6) geh\u00f6rt. Diese enth\u00e4lt sicherheitstechnische Fertigungstoleranzen f\u00fcr verschiedene Abmessungen. Der Fachmann schlie\u00dft hieraus, dass derartige Toleranzen noch als hinnehmbar angesehen werden, dies auch in Bezug auf die Funktion, n\u00e4mlich eine gleiche Bruchkraft zu gew\u00e4hrleisten. Denn die DIN enth\u00e4lt auch Angaben dazu, welche Bruchkraft mindestens erreicht werden muss. Woraus der Fachmann erkennt, dass die in der DIN angegebenen Toleranzen insofern unsch\u00e4dlich sind. Der Fachmann erkennt auch, dass es nicht darauf ankommt, ob Teilungsgleichheit zwischen Vertikal- und Horizontalkettengliedern vorliegt. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit der DIN 22XXX, die nicht teilungsgleiche Ketten betrifft und die gleichen Toleranzen wie die DIN 22XXX angibt.<\/p>\n<p>In der DIN 22XXX (Anlage B12 in der Akte 4b O 67\/14) sind als Toleranzen bez\u00fcglich der Durchmesser von Flachkettengliedern absolute Ma\u00dfe angegeben, die in etwa \u00b1 3% des Nenndurchmessers entsprechen und die der Fachmann daher als hinnehmbar ansehen wird. Einzelne Kettenglieder einer Kette k\u00f6nnen damit Durchmesser aufweisen, die sich 5-6 % von denen der anderen Kettenglieder unterscheiden. Dabei bezieht sich die DIN nur auf Kettenglieder mit einer Durchmessergr\u00f6\u00dfe von maximal 42 mm (DIN 22XXX zum Priorit\u00e4tszeitpunkt, Anlage B12 in der Akte 4b O 67\/14) beziehungsweise 48 mm (aktuelle DIN-Fassung, Anlage rop6). Die in diesem Zusammenhang angegebenen Absolutwerte der Toleranzen dieser Werte bis zu 1,1 mm (Anlage B12 aus dem Verfahren 4b O 67\/14) beziehungsweise bis zu 1,4 mm (Anlage rop6) bieten auch Anhaltspunkte f\u00fcr Kettenglieder mit gr\u00f6\u00dferen Durchmessern. Entsprechend der Steigerung der nach der DIN zul\u00e4ssigen Maximalabweichungen mit der Gr\u00f6\u00dfe des Durchmessers des Kettenglieds d\u00fcrften bei Ketten mit einem Durchmesser im Bereich von 60 mm sogar noch gr\u00f6\u00dfere absolute Abweichungen unbedenklich sein.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte einwendet, die in der DIN-Norm aufgef\u00fchrten Werte seien nicht zwingend, sondern rein informativ, vermag dies an der rechtlichen W\u00fcrdigung nichts zu \u00e4ndern. Zwar ist der Beklagten insoweit zuzugestehen, dass die in der DIN enthaltenen Toleranzwerte nicht ohne weiteres auf die Lehre des Klagepatents \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, da es sich bei der DIN um grunds\u00e4tzlich nicht zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial handelt. Da die Fertigung absolut identischer Durchmesser in den Rundungen der Kettenglieder aber weder technisch m\u00f6glich noch sinnvoll ist, wird der Fachmann f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Begriffes \u201egleiche Durchmesser\u201c die im Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannten \u00fcblichen oder gar standardisierten Toleranzen als Anhaltspunkt heranziehen. Denn er erkennt, dass Abweichungen, die sich jedenfalls im Rahmen dieser Toleranzen bewegen, allgemein akzeptiert werden und der Verwendbarkeit der Ketten nicht entgegen stehen. Dabei ber\u00fccksichtigt der Fachmann auch, dass es sich insoweit lediglich um rein informative Fertigungstoleranzen f\u00fcr teilungsgleiche Ketten handelt, die lediglich f\u00fcr die Herstellung der Kettenglieder H\u00f6chst- und Mindestma\u00dfe vorgeben, innerhalb derer sich das Ma\u00df des hergestellten Kettengliedes bewegen soll. Auch wird er ber\u00fccksichtigen, dass sich Angaben in Bezug auf eine \u201e60er-Kette\u201c in der DIN nicht finden, sondern sich aus den dargestellten Werten nur R\u00fcckschl\u00fcsse auf derartige Ketten ziehen lassen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte \u00fcberdies einwendet, ein Hersteller m\u00fcsse nicht die in der DIN angegebenen Toleranzbereiche aussch\u00f6pfen, so ist es zwar zul\u00e4ssig, die Toleranzbereiche zu unterschreiten, dies \u00e4ndert aber nichts an dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns in Bezug auf das Merkmal \u201egleicher Durchmesser\u201c. Denn insoweit kommt es ihm lediglich darauf an, unter Ber\u00fccksichtigung welcher Abweichungen technisch und wirtschaftlich noch von einer Gleichheit gesprochen werden kann. Dass einzelne Hersteller insoweit strengere Toleranzen zur Anwendung bringen, ist hierf\u00fcr nicht von Bedeutung.<\/p>\n<p>Dass es im Stand der Technik zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents \u00fcblich war, bei Ketten f\u00fcr den im Klagepatent genannten Einsatzzweck Abweichungen von bis zu 3 % in beide Richtungen hinzunehmen, ohne dass damit eine Einschr\u00e4nkung ihrer technischen Funktion verbunden w\u00e4re, l\u00e4sst sich auch dem Angebot der Beklagten in dem als Anlage rop5 vorgelegten Katalog entnehmen. Der mit \u201eGewichte und Ma\u00dfe\u201c \u00fcberschriebenen Tabelle der Beklagten (S. 2, Anlage rop5) ist zu entnehmen, dass auch sie f\u00fcr s\u00e4mtliche angegebenen Kettentypen Toleranzen von umgerechnet etwa \u00b1 3 % der Nenngr\u00f6\u00dfe angibt. Auch wenn dem Fachmann bekannt ist, dass mit den Abnehmern auch engere Grenzen vereinbart werden k\u00f6nnen, so entnimmt er den Angaben in dem Katalog dennoch, dass die dort angegebenen Grenzen offenbar als unsch\u00e4dlich angesehen werden. Zwar wurde der entsprechende Katalog mit den angegebenen Werten erst nach dem Priorit\u00e4tszeitpunkt herausgegeben, es ist aber nicht ersichtlich, dass nicht auch zum damaligen Zeitpunkt bereits entsprechende Abweichungen als bedenkenfrei angesehen wurden.<\/p>\n<p>Ein abweichendes Auslegungsergebnis folgt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem in der Patentschrift in Bezug genommenen Stand der Technik, namentlich aus der Druckschrift DE 32 34 137 (vgl. Abs. [0005] der Anlage rop9). Diese betrifft eine aus einer Gliederkette bestehende Zugkette f\u00fcr Bergbauf\u00f6rderer und\/oder untert\u00e4gige Gewinnungseinrichtungen, bei welcher die Rundungen der vertikalen Kettenglieder in ihrem mittleren Bereich den gleichen Durchmesser wie die horizontalen Kettenglieder in ihrem mittleren Bereich aufweisen, wobei die einzelnen Kettenglieder aus dem gleichen Draht hergestellt werden. Zwar mag die Verwendung des gleichen Drahts einen Anhaltspunkt f\u00fcr die Entstehungsgeschichte des Merkmals 1 (gleiche Durchmesser) bieten, die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre setzt indes nicht voraus, dass sowohl die Horizontal- als auch die Vertikalkettenglieder aus dem gleichen Draht hergestellt werden. Vielmehr ist hiernach die Verwendung unterschiedlicher Materialien und\/oder Herstellungsverfahren zul\u00e4ssig, solange nur die Funktion des Merkmals der Gleichheit, n\u00e4mlich eine einheitliche erh\u00f6hte Bruchkraft erreicht wird.<\/p>\n<p>Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von Beklagtenseite in Bezug genommenen Absatz [0026] der Klagepatentschrift. Zwar ist an dieser Stelle von konstanten Querschnittsfl\u00e4chen die Rede, die dortigen Ausf\u00fchrungen beziehen sich aber nicht auf alle Kettenglieder, sondern lediglich auf ein einzelnes Flachkettenglied, so dass den dortigen Ausf\u00fchrungen \u2013 die sich im \u00dcbrigen nur auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel beziehen &#8211; keine weitergehenden Erkenntnisse f\u00fcr die Auslegung zu entnehmen sind. Auch soweit in Absatz [0006] der Klagepatentschrift betont wird, dass in der Druckschrift DE 34 33 715 A1 der Querschnitt der abgeflachten Schenkel der Querschnittsgr\u00f6\u00dfe und \u2013dicke der Rundungen entsprechen soll, geht es hierbei nur um die Beibehaltung der genormten Querschnittsgr\u00f6\u00dfe\/-dicke.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDurch das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 macht die Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 weist unstreitig die Merkmale 2 sowie diejenigen der Merkmalsgruppe 3 auf.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 weist \u00fcberdies auch Kettenglieder mit gleichem Durchmesser in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen auf, Merkmal 1. Denn die Durchmesser der Horizontal- und Vertikalkettenglieder weichen trotz der bestehenden Unterschiede in ihren Ma\u00dfen nicht so stark voneinander ab, dass der Fachmann sie nicht mehr als gleiche Durchmesser im Sinne des Klagepatents ansehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die Beklagte gibt in ihrem Katalog \u201eA\u201c (Anlage rop5, S. 2) die Nenngr\u00f6\u00dfe der Horizontal- und Vertikalkettenglieder in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit 59 mm beziehungsweise 61 mm an. Dar\u00fcber hinaus sind Toleranzen von + 1,0 mm f\u00fcr den 59 mm-Durchmesser und +0,2 bis &#8211; 0,8 mm f\u00fcr den 61 mm-Durchmesser angegeben. Die Nenndurchmesser der Kette liegen damit 2 mm auseinander, w\u00e4hrend sich unter Ber\u00fccksichtigung der angegebenen Toleranzen Abweichungen der Durchmesser von maximal 2,2 mm ergeben. Daraus ergibt sich eine absolute Abweichung von weniger als 4 %. Derartige Unterschiede sieht der Fachmann nach der von der Kammer vertretenen Auslegung noch als gleich an. Vor diesem Hintergrund wird er den Nenndurchmessern keine besondere Bedeutung zumessen. Denn, da er zu dem Ergebnis kommt, dass geringf\u00fcgige Abweichungen zwischen den Durchmessern der Kettenglieder in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen noch als gleich anzusehen sind, kommt es f\u00fcr ihn nicht darauf an, ob die Abweichung darauf beruht, dass mit unterschiedlichen Nenndurchmessern gearbeitet wurde oder dass es sich um die Aussch\u00f6pfung von Toleranzen ein- und desselben Nenndurchmessers handelt.<\/p>\n<p>Darauf, dass die Horizontal- beziehungsweise Vertikalkettenglieder bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf unterschiedliche Art hergestellt werden beziehungsweise aus unterschiedlichen Materialien bestehen, kommt es dabei nicht an. Denn die hierauf m\u00f6glicherweise basierenden Abweichungen sind wie dargelegt jedenfalls nicht als so gro\u00df anzusehen, dass der Fachmann sie nicht mehr als gleich im Sinne des Klagepatents ansehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist unstreitig die Merkmale 2 und diejenigen der Merkmalsgruppe 3 auf.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 weist \u00fcberdies auch Kettenglieder mit gleichem Durchmesser in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen auf, Merkmal 1. Denn auch insoweit sind nur Abweichungen feststellbar, bei denen der Fachmann noch von gleichen Durchmessern ausgehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte die Messungen als solche lediglich als nicht einlassungsf\u00e4hig beanstandet, ist dies angesichts des schl\u00fcssigen und unbestrittenen Vortrags der Kl\u00e4gerin in Bezug auf die Messergebnisse unerheblich. Die Kl\u00e4gerin hat mit Schriftsatz vom 04.09.2014 schl\u00fcssig dargelegt, dass die Kettenglieder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen bezogen auf das Vertikalkettenglied einen Durchmesser von 58,88 mm beziehungsweise 59,75 mm und bezogen auf das Horizontalkettenglied einen solchen von 58,2 beziehungsweise 58,4 mm aufweisen. Die Durchmesser der Kettenglieder weichen damit maximal 1,35 mm voneinander ab und damit weniger als 4 %. Derartige Abweichungen sieht der Fachmann unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehend unter Ziffer III. 2. der Begr\u00fcndung dieser Entscheidung dargelegten Auslegung noch als gleich im Sinne des Klagepatents an.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, die vermessenen Kettenglieder h\u00e4tten Gebrauchsspuren aufgewiesen, so dass sich hieraus kein Aufschluss \u00fcber den Neuzustand ergebe, sondern es habe sich tats\u00e4chlich um eine Kette mit den Ma\u00dfen 61&#215;181\/59&#215;197 gehandelt, folgt hieraus kein abweichendes Ergebnis. Denn die Kl\u00e4gerin hat sich hilfsweise den diesbez\u00fcglichen Vortrag der Beklagten zu Eigen gemacht. Vor diesem Hintergrund kann bez\u00fcglich der Verwirklichung des Merkmals 1 des Klagepatentanspruchs 1 jedenfalls auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter Ziffer IV. 2. verwiesen werden.<\/p>\n<p>V.<br \/>\n1.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist die Beklagte der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da das Herstellen, Anbieten und in Verkehr bringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht (vgl. Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Aufl. 2014, \u00a7 139, Rn. 231).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die streitgegenst\u00e4ndliche Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Dieser besteht bereits in der unberechtigten Benutzung des Schutzrechts.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, damit sie in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auch auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.750.000,00 Euro.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02452 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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