{"id":3732,"date":"2015-07-14T17:00:05","date_gmt":"2015-07-14T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3732"},"modified":"2016-04-28T10:25:07","modified_gmt":"2016-04-28T10:25:07","slug":"4b-o-5014-funkkommunikationsnetzwerk","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3732","title":{"rendered":"4b O 50\/14 &#8211; Funkkommunikationsnetzwerk"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02423<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Juli 2015, Az. 4b O 50\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin mit Ausnahme der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Streithelferin. Diese tr\u00e4gt die Streithelferin selbst.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagten wegen einer von ihr behaupteten Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 2 229 XXX (Klagepatent) Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungsstellung geltend und begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 07.10.2008 unter Inanspruchnahme einer US-Priorit\u00e4t vom 08.01.2008 von der Streithelferin in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Patentanmeldung wurde am 22.09.2010 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 22.05.2013. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 3) hat neben weiteren Personen Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben mit dem Antrag, das Klagepatent im vollen Umfang f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. \u00dcber die Nichtigkeitsklage ist bislang nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Anordnung in einem Funkkommunikationsnetzwerk. Der von der Kl\u00e4gerin hier allein geltend gemachte Patentanspruch 12 lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>Erster Knoten (110), umfassend eine Anordnung (400) zum Anfordern eines Statusberichts von einem zweiten Knoten (120), wobei der erste Knoten (110) und der zweite Knoten (120) beide f\u00fcr ein drahtloses Kommunikationsnetz (100) verwendet werden, der Statusbericht positive und\/oder negative Best\u00e4tigung von Daten umfasst, die vom ersten Knoten (100) gesendet werden und die durch den zweiten Knoten (120) empfangen werden sollen, und wobei die Anordnung umfasst:<br \/>\neinen Sender (406), der so ausgelegt ist, dass er eine Folge von Dateneinheiten oder Dateneinheitssegmenten sendet, die durch den zweiten Knoten (120) empfangen werden sollen,<br \/>\nwobei die Anordnung ferner umfasst:<br \/>\neinen Z\u00e4hlmechanismus (407), der so ausgelegt ist, dass er die Anzahl von gesendeten Dateneinheiten und die Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten z\u00e4hlt, und<br \/>\neine Anforderungseinheit (410), die so ausgelegt ist, dass sie einen Statusbericht vom zweiten Knoten (120) anfordert, wenn die gez\u00e4hlte Anzahl von gesendeten Dateneinheiten einen ersten vordefinierten Wert \u00fcberschreitet oder diesem entspricht, oder die gez\u00e4hlte Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten einen zweiten vordefinierten Wert \u00fcberschreitet oder diesem entspricht.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts des in Form eines \u201einsbesondere\u201c-Antrags geltend gemachten Unteranspruchs 13 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage EIP D1) verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Klagepatentschrift und zeigt ein Blockdiagramm, das eine Ausf\u00fchrungsform einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anordnung in einem ersten Knoten darstellt.<\/p>\n<p>Nachdem urspr\u00fcnglich die Streithelferin als Inhaberin im Patentregister eingetragen war, ist dies seit dem 17.04.2014 (Ver\u00f6ffentlichungstag) die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Beklagten geh\u00f6ren zur A-Gruppe, die im Bereich Telekommunikation sowohl auf dem Markt f\u00fcr Netzwerktechnik als auch f\u00fcr Mobiltelefone t\u00e4tig ist. Unstreitig bewirbt und vertreibt die Beklagte zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland LTE-f\u00e4hige Mobiltelefone wie das \u201eB\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) und LTE-f\u00e4hige Basisstationen, darunter Modelle des Typs \u201eC\u201c und \u201eD\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin der Internetseite <a title=\"www.A.com\" href=\"http:\/\/www.a.com\/\">www.A.com<\/a>, auf der sich der Internetauftritt der A-Gruppe findet (Anlage EIP D8). Die Besucher dieser Seite k\u00f6nnen \u00fcber den Begriff \u201eWorldwide\u201c die Internetseite teilweise in deutschsprachiger \u00dcbersetzung unter <a title=\"www.A.com\/de\" href=\"http:\/\/www.a.com\/de\">www.A.com\/de<\/a> \u00f6ffnen. Weiterhin gelangen sie \u00fcber die Rubrik \u201eProducts &amp; Solutions\u201c und weiter die Rubrik \u201cConsumers\u201c zu den Auswahlm\u00f6glichkeiten \u201eTelefone, Datenprodukte, Tablets\u201c des A-Shops auf der Internetseite <a title=\"www.AE.de\" href=\"http:\/\/www.ae.de\/\">www.AE.de<\/a>, die von der Beklagten zu 2) unterhalten wird. Auf dieser Website werden unter anderem die LTE-f\u00e4higen Mobiltelefone der A-Gruppe wie das \u201eB\u201c beworben (Anlage EIP D8).<\/p>\n<p>Auf der Internetseite <a title=\"www.A.com\/de\" href=\"http:\/\/www.a.com\/de\">www.A.com\/de<\/a> der Beklagten zu 1) werden zudem LTE-f\u00e4hige FB beworben, darunter Modelle des Typs C und D, zu denen der Besucher \u00fcber die Rubriken \u201eProducts &amp; Solutions\u201c und weiter \u201eRadio Access\u201c gelangt (vgl. Anlage EIP D10).<\/p>\n<p>Die Basisstation \u201eD\u201c wurde zudem auf der CeBIT in Hannover vom 10.03.2014 bis zum 14.03.2014 auf dem Messe-Stand der A-Gruppe ausgestellt. Im Ausstellerverzeichnis der Messe ist die Beklagte zu 1) als Aussteller genannt. Auf einer eigens von der Beklagten zu 1) anl\u00e4sslich der CeBIT eingerichteten Internetseite konnten sich Messebesucher vorab \u00fcber die ausgestellten Produkte informieren. Eine hiermit verlinkte Seite stellte diverse Produkte f\u00fcr das \u201eFlagship Product G HD H<\/p>\n<p>Mit der Klage greift die Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche von den Beklagten in der Bundesrepbulik Deutschland angebotenen und vertriebenen LTE-f\u00e4higen Mobiltelefone und LTE-f\u00e4higen Basisstationen beziehungsweise FB an.<\/p>\n<p>Bei LTE (Long Term Evolution) handelt es sich um einen von der ETSI geschaffenen Mobilfunkstandard. Die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche technische Spezifikation des Standards ist die TS 136 322 ab der Version 8.1.0. Die TS 136 322 V8.8.0 liegt als Anlage EIP D11 (in deutscher [Teil-]\u00dcbersetzung als Anlage EIP D11a) vor (nachfolgend vereinfacht: LTE-Standard). Die Spezifikation betrifft das Radio Link Control (RLC) protocol des Evolved Universal Terrestrial Radio Access (E_UTRA). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gen\u00fcgen den Anforderungen dieser technischen Spezifikation, f\u00fcr deren Einzelheiten auf die Anlagen EIP D11 und EIP D11a verwiesen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Streithelferin habe das Klagepatent einschlie\u00dflich aller bis dahin entstandenen Anspr\u00fcche auf Auskunft und Schadensersatz mit Vereinbarung vom 11.02.2013 wirksam auf die K LLC \u00fcbertragen, die das Klagepatent einschlie\u00dflich der weiteren Rechte mit Vertrag vom 13.02.2013 wirksam auf die L LLC \u00fcbertragen habe. Von dieser habe die Kl\u00e4gerin das Klagepatent und alle bis dahin entstandenen Anspr\u00fcche aus dem Patent mit Vertrag vom 27.02.2014 wirksam erworben.<\/p>\n<p>Sie ist weiterhin der Auffassung, die Beklagte zu 3) biete die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland an. Dass die Beklagte zu 2) im Impressum f\u00fcr die Website <a title=\"www.AE.de\" href=\"http:\/\/www.ae.de\/\">www.AE.de<\/a> genannt werde, beruhe auf einem Irrtum. Die angegebene Anschrift und einzelne der genannten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer geh\u00f6rten zur Beklagten zu 3), die daher die eigentlich f\u00fcr den Internetauftritt Verantwortliche sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents. LTE-f\u00e4hige Mobiltelefone und Basisstationen verwirklichten zwangsl\u00e4ufig die Lehre des Klagepatents. Denn der LTE-Standard setze zwingend voraus, dass ein Mobiltelefon oder eine Basisstation, die den Anforderungen des LTE-Standards gen\u00fcgen, von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machten. Unter anderem wiesen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen Z\u00e4hlmechanismus im Sinne des Klagepatents auf. Nach dem LTE-Standard werde beim Zusammenstellen der PDUs, also der Dateneinheiten, jeweils der Z\u00e4hler PDU_WITHOUT_POLL f\u00fcr jede PDU und der Z\u00e4hler BYTE_WITHOUT_POLL in Abh\u00e4ngigkeit von der Menge der Bytes inkrementiert. Dass nach dem LTE-Standard die Dateneinheiten und Bytes nicht im Zeitpunkt ihrer (physischen) \u00dcbertragung vom Mobilfunkger\u00e4t an den FB oder umgekehrt gez\u00e4hlt werden, sei unsch\u00e4dlich. Unter dem im Klagepatentanspruch genannten \u00dcbermitteln der Dateneinheiten (\u201etransmission\u201c) verstehe der Fachmann die Weitergabe der PDUs von der RLC-Schicht an die darunter liegenden Schichten. Es reiche daher aus, wenn die Dateneinheiten und Bytes im Zeitpunkt ihrer Zusammenstellung (\u201eupon assembly\u201c) gez\u00e4hlt w\u00fcrden. Technisch ergebe sich kein Unterschied zu einer Z\u00e4hlung bei \u00dcbertragung an die n\u00e4chste Schicht. Mit dem im Klagepatentanspruch verwendeten Begriff der Datenbytes sei nur der Payload einer Dateneinheit gemeint, nicht aber dessen Header. Die Lehre des Klagepatents umfasse daher auch Ausf\u00fchrungsformen, wie vom LTE-Standard vorausgesetzt, die nur die Bytes des Datenfeldes und nicht die des Headers z\u00e4hlten. Abgesehen davon sei es f\u00fcr die Beurteilung des Speicherf\u00fcllstandes irrelevant, ob die Bytes des Headers mitgez\u00e4hlt w\u00fcrden oder nicht. Der Header mache durchschnittlich nur 0,33 % der Gr\u00f6\u00dfe einer RLC-PDU aus.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Klage urspr\u00fcnglich auch auf den Anspruch 1 des Klagepatents gest\u00fctzt sowie einen Antrag auf Urteilsver\u00f6ffentlichung angek\u00fcndigt. Nach R\u00fccknahme dieser Antr\u00e4ge sowie eines erweiterten Auskunftsantrags<\/p>\n<p>beantragt die Kl\u00e4gerin nunmehr nur noch,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 22.06.2013<\/p>\n<p>erste Knoten in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/p>\n<p>die eine Anordnung zum Anfordern eines Statusberichts von einem zweiten Knoten umfassen, wobei der erste Knoten und der zweite Knoten beide f\u00fcr ein drahtloses Kommunikationsnetz verwendet werden, der Statusbericht positive und\/oder negative Best\u00e4tigung von Daten umfasst, die vom ersten Knoten gesendet werden und die durch den zweiten Knoten empfangen werden sollen,<\/p>\n<p>wenn die Anordnung einen Sender, der so ausgelegt ist, dass er eine Folge von Dateneinheiten oder Dateneinheitssegmenten sendet, die durch den zweiten Knoten empfangen werden sollen, ferner einen Z\u00e4hlmechanismus, der so ausgelegt ist, dass er die Anzahl von gesendeten Dateneinheiten und die Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten z\u00e4hlt, und eine Anforderungseinheit, die so ausgelegt ist, dass sie einen Statusbericht vom zweiten Knoten anfordert, wenn die gez\u00e4hlte Anzahl von gesendeten Dateneinheiten einen ersten vordefinierten Wert \u00fcberschreitet oder diesem entspricht, oder die gez\u00e4hlte Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten einen zweiten vordefinierten Wert \u00fcberschreitet oder diesem entspricht, umfasst,<\/p>\n<p>insbesondere wenn es sich bei dem ersten Knoten um eine Benutzereinrichtung handelt,<\/p>\n<p>wobei die Auskunft in Form einer geordneten Aufstellung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu erfolgen hat, und zwar, soweit zutreffend, unter Angabe<\/p>\n<p>a) der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschl\u00fcsselt nach der jeweiligen Menge, Zeiten, Preisen sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Fall von Internetwerbung der Domain, der Suchmaschinen und anderen Marketingwerkzeugen, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei die Beklagten die Richtigkeit ihrer Angaben nach a) und b) belegen m\u00fcssen, indem sie Belegkopien von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen vorlegen, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen, und<\/p>\n<p>wobei den jeweiligen Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten jeweils verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzen, die der L LLC durch die vom 22.06.2013 bis zum 26.02.2014 begangenen und der Kl\u00e4gerin durch die seit dem 27.02.2014 begangenen, unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, die Beklagte zu 1) sei nicht passivlegitimiert. Sie bringe in Deutschland keine angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Verkehr und biete sie auch nicht an. Das Unterhalten einer Homepage beziehungsweise die Verlinkung auf die Seite <a title=\"www.AE.com\" href=\"http:\/\/www.ae.com\/\">www.AE.com<\/a> begr\u00fcnde keine Angebotshandlung.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind weiter der Ansicht, der LTE-Standard setze nicht die Benutzung der Lehre des Klagepatents voraus. Der Klagepatentanspruch verlange, dass die Anzahl von \u00fcbertragenen Dateneinheiten und die Anzahl von \u00fcbertragenen Datenbytes der \u00fcbertragenen Dateneinheiten gez\u00e4hlt werden. Die Z\u00e4hlung setze also bei der \u00dcbertragung der Dateneinheiten vom Sender an den Empf\u00e4nger an. Der LTE-Standard sehe hingegen die Z\u00e4hlung der zusammengesetzten Dateneinheiten und die Anzahl der Datenbytes der zusammengesetzten Dateneinheiten vor (\u201eupon assembly\u201c). Dies habe zur Folge, dass ein- und dieselbe Dateneinheit nur einmal gez\u00e4hlt werde, auch wenn sie \u2013 etwa nach einem nicht best\u00e4tigten Empfang \u2013 erneut \u00fcbertragen werde. Umgekehrt w\u00fcrden zusammengesetzte Dateneinheiten gez\u00e4hlt, auch wenn sie senderseitig verworfen w\u00fcrden, bevor sie \u00fcberhaupt \u00fcbertragen worden seien. Bei einer Z\u00e4hlung \u201eupon assembly\u201c erg\u00e4ben sich andere Ergebnisse als bei einer Z\u00e4hlung im Zeitpunkt der \u00dcbertragung. Der Klagepatentanspruch setze weiterhin voraus, dass alle \u00fcbertragenen Datenbytes der \u00fcbertragenen Dateneinheiten gez\u00e4hlt w\u00fcrden. Tats\u00e4chlich w\u00fcrden nach dem LTE-Standard aber nur die Bytes des Datenfeldelements gez\u00e4hlt, jedoch nicht die des Headers. Die Header seien im LTE-Standard variabel und von ganz unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe. Es mache daher einen ganz erheblichen Unterschied, ob s\u00e4mtliche Bytes einer PDU oder nur die Bytes des Datenfeldelements einer PDU ohne deren Header gez\u00e4hlt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Jedenfalls aber sei das Verfahren auszusetzen. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit werde die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage Erfolg haben. Das Klagepatent nehme die Priorit\u00e4t nicht wirksam in Anspruch. Daher seien die Versionen des LTE-Standards, die nach dem Priorit\u00e4tstag, aber vor dem Anmeldetag des Klagepatents ver\u00f6ffentlicht worden seien, neuheitssch\u00e4dlich. Sie seien im Hinblick auf die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Einzelheiten des RLC-Protokolls mit dem LTE-Standard (Version 8.8.0) identisch. Im \u00dcbrigen sei die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre aufgrund der weiteren Entgegenhaltung weder neu, noch erfinderisch.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus erheben die Beklagten den Kartellrechtseinwand und vertreten die Ansicht, das Verfahren sei aufgrund der beim EuGH anh\u00e4ngigen Vorlagefrage, unter welchen Voraussetzungen im Fall eines de-iure-Standards die gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungs- und Annexanspr\u00fcchen kartellrechtlich (un-)bedenklich sei, auszusetzen. Dass mit der vorliegenden Klage nur Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend gemacht werde, stehe dem Kartellrechtseinwand nicht entgegen. Im \u00dcbrigen sei aus kartellrechtlichen Gesichtspunkten die \u00dcbertragung des Klagepatents bereits unwirksam.<\/p>\n<p>Die Streithelferin beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Sie macht sich den Vortrag der Kl\u00e4gerin zu eigen. Zudem ist sie der Auffassung, dass die \u00dcbertragung des Klagepatents auf die Kl\u00e4gerin nicht aus kartellrechtlichen Gr\u00fcnden nichtig sei. Die an der \u00dcbertragung beteiligten Unternehmen h\u00e4tten sich nicht nur zur \u00dcbernahme der ETSI-Verpflichtung verpflichtet, die Kl\u00e4gerin habe eine solche auch ausdr\u00fccklich abgegeben.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen und auf die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.05.2014 und vom 30.06.2015 Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kammer ist nach Art. 5 Nr. 3 Lug\u00dc i.V.m. \u00a7 143 Abs. 2 PatG i.V.m der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen vom 30. August 2011 international und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Nach Art. 5 Nr. 3 Lug\u00dc kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Anspr\u00fcche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass bei der Auslegung des Lug\u00dc die Parallelvorschriften des EuGV\u00dc \u2013 als Vorg\u00e4ngernorm zur EuGVVO \u2013 und die insoweit ergangene Rechtsprechung zu beachten sind (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 644). Der Ort, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist, erfasst sowohl den Handlungs- als auch den Erfolgsort (vgl. Z\u00f6ller\/Geimer, 30. Aufl., Anh I Art 5 EuGVVO, Rn. 26). Der Erfolgsort ist der Ort, an dem in das gesch\u00fctzte Rechtsgut eingegriffen wurde, also der Schutzstaat. Dabei ist nicht notwendig, dass durch die Benutzung des Klagepatents tats\u00e4chlich eine Verletzung des nationalen Rechts vorliegt. Es gen\u00fcgt, dass eine Verletzung behauptet und diese nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann (BGH, GRUR 2005, 432 \u2013 HOTEL MARITIME). Es handelt sich hierbei um eine doppeltrelevante Tatsache, bei der eine begrenzte Schl\u00fcssigkeitspr\u00fcfung dahin zu erfolgen hat, ob, das Vorbringen der Kl\u00e4gerin unterstellt, der Rechtsweg zul\u00e4ssig ist (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1004).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat schl\u00fcssig behauptet, dass die Beklagte zu 1) die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland anbiete und vertreibe. Damit liegt der Erfolgsort in Deutschland. Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch f\u00fcr NRW angeboten werden, ist die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorfs gegeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist weiterhin prozessf\u00fchrungsbefugt.<\/p>\n<p>Dies ist unproblematisch der Fall, soweit die Kl\u00e4gerin \u2013 wie vorliegend \u2013 Anspr\u00fcche aus eigenem oder abgetretenem Recht geltend macht. Soweit die Kl\u00e4gerin aus eigenem Recht klagt, ist lediglich weitere Voraussetzung f\u00fcr die Prozessf\u00fchrungsbefugnis, dass die Kl\u00e4gerin im Patentregister eingetragen ist (Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, PatG 9. Aufl.: \u00a7 139 Rn 32). Das ist mittlerweile der Fall.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Auskunft und Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Anordnung in einem ersten Knoten, der in einem drahtlosen Kommunikationsnetzwerk enthalten ist, zur Funkverbindungssteuerung (Radio Link Control, RLC), die zur kontinuierlichen \u00dcbertragung innerhalb des drahtlosen Kommunikationsnetzes dient.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird einleitend ausgef\u00fchrt, dass die \u00dcbertragungsqualit\u00e4t bei einer drahtlosen Kommunikation und die Koher\u00e4nzeigenschaften eines Kommunikationskanals zwischen zwei Knoten \u2013 etwa einer Basisstation und einem Endger\u00e4t in einem drahtlosen Kommunikationssystem \u2013 sehr unterschiedlich sein k\u00f6nnen. Dies k\u00f6nne dazu f\u00fchren, dass von einem Knoten gesendete Dateneinheiten wie beispielsweise eine Protokolldateneinheit (Protocol Data Unit, PDU) beim Empfangsknoten verzerrt oder gar nicht ankommen. Ebenso k\u00f6nne es vorkommen, dass die Reihenfolge einer Anzahl von PDUs ver\u00e4ndert und eine Neuordnung erforderlich sei. (Abs. [0002]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift, Anlage EIP D1a)<\/p>\n<p>Sind Dateneinheiten verloren oder verzerrt, k\u00f6nne es erforderlich sein, diese erneut an den Empfangsknoten zu senden. Daf\u00fcr m\u00fcsse jedoch der Sendeknoten in irgendeiner Weise dar\u00fcber informiert werden, ob und gegebenenfalls welche Daten dem Empfangsknoten gesendet werden sollen. Eine L\u00f6sung dieses Problems bestehe darin, den Empfangsknoten aufzufordern, einen Statusbericht zur\u00fcck an den Sendeknoten zu senden. (Abs. [0003] und [0004])<\/p>\n<p>Ein entsprechendes Abfrageverfahren sei Teil eines RLC-Protokolls, das bei einem \u201eevolved UMTS Terrestrial Radio Access Network\u201c (EUTRAN), auch Long Term Evolution (LTE) bezeichnet, zum Einsatz komme und in dem Dokument 3GPP TS 36,322 \u201eEvolved Universal Terrestrial Radio Acces (EUTRA), Radio Link Control (RLC) protocol specification Release 8\u201c des 3rd Generation Partnership Project (3GPP) definiert sei. Bei diesem Abfrageverfahren sende der RLC-Sender ein Abfrage-Bit im RLC-Kopf, wobei das Abfrage-Bit als Aufforderung f\u00fcr einen Kommunikationspartner diene, um einen RLC-Statusbericht zu senden. Ob eine Abfrage erfolge, h\u00e4nge von einer Anzahl von Kriterien ab, die f\u00fcr die Einstellung des Abfrage-Bit ma\u00dfgeblich seien (Abs. [0005]):<\/p>\n<p>Erstens sei erforderlich, dass die letzte PDU in einen Puffer \u00fcbertragen werde. Es werde also eine Abfrage gesendet, wenn die letzte PDU zur \u00dcbertragung oder Weiterleitung \u00fcbertragen werde. Zweitens sei der Ablauf eines Zeitgebers f\u00fcr die Abfrage\u00fcbertragung erforderlich. Es werde also ein Zeitgeber gestartet, wenn eine PDU mit der Abfrage gesendet werde, und die PDU werde erneut \u00fcbertragen, wenn die PDU mit dem Abfrage-Bit nach Ablauf des Zeitgebers nicht best\u00e4tigt worden sei. (Abs. [0006] und [0007])<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift sieht diese Kriterien f\u00fcr die Festlegung von Abfrage-Bits f\u00fcr den Datenverkehr mittels Bursts als geeignet an, da die Abfrage mit der letzten PDU in jedem Burst gesendet werde. Bei einer kontinuierlichen Daten\u00fcbertragung m\u00fcssten jedoch gegebenenfalls weitere Kriterien ber\u00fccksichtigt werden, um die Anzahl an ausstehenden, das hei\u00dft \u00fcbertragenen, aber nicht best\u00e4tigten PDUs oder Bytes zu begrenzen und Blockierungszust\u00e4nde zu vermeiden. Der Ausdruck Protokollblockierung (STALL) bedeute dabei, dass keine neuen Daten mehr \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Dies kann beispielsweise geschehen, wenn der Puffer voll ist und f\u00fcr alle gepufferten PDUs die Best\u00e4tigung ihres Empfangs noch aussteht. Es seien zwei Techniken bekannt, um solche Blockierungen zu vermeiden, n\u00e4mlich eine z\u00e4hlerbasierte und eine fensterbasierte Technik. (Abs. [0008])<\/p>\n<p>Bei der z\u00e4hlerbasierten Technik werde die Anzahl von \u00fcbertragenen PDUs beziehungsweise Bytes gez\u00e4hlt und das Abfrage-Bit dann gesetzt, wenn eine eingestellte Anzahl von PDUs beziehungsweise Bytes \u00fcbertragen worden sei. Die fensterbasierte Technik sehe ein RLC-Fenster vor, in dem ein Satz gesendeter PDUs mit einer individuellen Sequenznummer f\u00fcr jede PDU eingestellt sei. Das Fenster schreite erst weiter, wenn alle PDUs positiv best\u00e4tigt wurden. Eine Abfrage werde immer dann \u00fcbertragen, wenn die Menge der ausstehenden Daten, f\u00fcr die noch keine Best\u00e4tigung empfangen wurde, eine bestimmte Anzahl von PDUs beziehungsweise Bytes \u00fcberschreitet. Gegebenenfalls sei, solange der Schwellwert im fensterbasierten Modus \u00fcberschritten sei, eine zus\u00e4tzliche Logik erforderlich, um die Abfrage gleichm\u00e4\u00dfig zu \u00fcbertragen. (Abs. [0009] und [0010])<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird weiterhin die Druckschrift US 2006\/291395 genannt, die ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Steuern der Paket\u00fcbertragung offenbart. Dabei werden Datenpakete, die von der Sendeseite \u00fcbertragen werden, von der Empfangsseite best\u00e4tigt und nichtbest\u00e4tigte Datenpakete erneut zur Empfangsseite \u00fcbertragen. Auch dieses Verfahren arbeite mit einem Paketz\u00e4hlerwert und einem Zeitgeberwert. (Abs. [0011])<\/p>\n<p>Als nachteilig wird in der Klagepatentschrift angesehen, dass keine der bestehenden Techniken ber\u00fccksichtige, dass die Blockierung teilweise infolge der beschr\u00e4nkten Anzahl von Sequenznummern (SN) und teilweise infolge einer Beschr\u00e4nkung des Speicherplatzes auftrete, letzteres etwa bei einem begrenzten Pufferspeicher in einem Endger\u00e4t wie zum Beispiel einem Mobiltelefon. Wird nur die Anzahl der Bytes gez\u00e4hlt, k\u00f6nne es aufgrund der begrenzten Anzahl der Sequenznummern im Fenster zur Blockierung kommen. Wird hingegen nur die Anzahl der PDUs gez\u00e4hlt, kann eine Blockierung auftreten, wenn der Pufferspeicher ausgesch\u00f6pft ist. Hinzu kommt, dass die Qualit\u00e4t des Benutzerzugriffs und die Gesamtkapazit\u00e4t einer drahtlosen Kommunikationsnetzumgebung nicht nur durch Datenverlust und Protokollblockierung beeintr\u00e4chtigt wird, sondern auch durch unn\u00f6tige Abfragen und erneutes Senden von Daten. (Abs. [0012] und [0013])<\/p>\n<p>Davon ausgehend liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein verbessertes drahtloses Kommunikationssystem bereitzustellen. (Abs. [0014])<\/p>\n<p>Daf\u00fcr schl\u00e4gt das Klagepatent unter anderem einen ersten Knoten mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 12 vor, die wie nachstehend gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Erster Knoten (110), umfassend eine Anordnung (400) zum Anfordern eines Statusberichts von einem zweiten Knoten (120).<br \/>\n1.1 Der erste Knoten (110) und der zweite Knoten (120) werden beide f\u00fcr ein drahtloses Kommunikationsnetz (100) verwendet.<br \/>\n1.2 Der Statusbericht umfasst positive und\/oder negative Best\u00e4tigung von Daten, die vom ersten Knoten (100) gesendet werden und die durch den zweiten Knoten (120) empfangen werden sollen.<br \/>\n2. Die Anordnung umfasst:<br \/>\n2.1 einen Sender (406), der so ausgelegt ist, dass er eine Folge von Dateneinheiten oder Dateneinheitssegmenten sendet, die durch den zweiten Knoten (120) empfangen werden sollen;<br \/>\n2.2 einen Z\u00e4hlmechanismus (407), der so ausgelegt ist, dass er<br \/>\n2.2.1 die Anzahl von gesendeten Dateneinheiten und<br \/>\n2.2.2 die Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten z\u00e4hlt;<br \/>\n2.3 eine Anforderungseinheit (410), die so ausgelegt ist, dass sie einen Statusbericht vom zweiten Knoten (120) anfordert,<br \/>\n2.3.1 wenn die gez\u00e4hlte Anzahl von gesendeten Dateneinheiten einen ersten vordefinierten Wert \u00fcberschreitet oder diesem entspricht,<br \/>\n2.3.2 oder die gez\u00e4hlte Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten einen zweiten vordefinierten Wert \u00fcberschreitet oder diesem entspricht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sieht die mit der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre verbundenen Vorteile darin, dass mit Hilfe eines einzigen Mechanismus \u00fcberfl\u00fcssige Abfragen infolge der Beschr\u00e4nkungen der Sequenznummern und des Speicherplatzes vermieden werden. Durch die Kombination der beiden Kriterien \u201eAnzahl der gesendeten Dateneinheiten\u201c und \u201eAnzahl der gesendeten Bytes\u201c in einer Einrichtung werde vermieden, dass eine Abfrage unn\u00f6tig gesendet werde, wenn das erste Kriterium in einer Situation erf\u00fcllt ist und eine solche Abfrage bereits k\u00fcrzlich durch das andere, zweite Kriterium ausgel\u00f6st wurde. Es gebe keine unn\u00f6tigen Signal\u00fcbertragungen zwischen den Knoten, was zu einem reduzierten Signalgebungsaufwand und dadurch zu einer erh\u00f6hten Systemkapazit\u00e4t f\u00fchre. (Abs. [0017]) Dar\u00fcber hinaus liege ein weiterer Vorteil der Erfindung darin, dass durch die Kombination der beiden Kriterien Blockaden durch Beschr\u00e4nkungen der Sequenznummern und des Speicherplatzes vermieden werden k\u00f6nnten (Abs. [0018]).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Sie verwirklichen nicht das Merkmal 2.2.2, da der LTE-Standard nicht verlangt, dass die Anzahl gesendeter Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten gez\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Klagepatentanspruch bedarf im Hinblick auf das Merkmal 2.2.2 der Auslegung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie patentgem\u00e4\u00dfe Lehre zeichnet sich gegen\u00fcber dem Stand der Technik dadurch aus, dass ein Z\u00e4hlmechanismus f\u00fcr die Z\u00e4hlung sowohl der Anzahl gesendeter Dateneinheiten als auch die Anzahl gesendeter Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten vorgesehen ist (Merkmalsgruppe 2.2). Im Stand der Technik waren nach der Darstellung in der Klagepatentschrift nur Z\u00e4hlmechanismen bekannt, die entweder die Anzahl der gesendeten Dateneinheiten oder die Anzahl der Datenbytes z\u00e4hlten (Abs. [0008] und [0009]). Dies ist im Hinblick auf die beschr\u00e4nkte Anzahl von Sequenznummern und den beschr\u00e4nkten Speicherplatz in einer Mobileinheit ausreichend, solange alle Dateneinheiten eine einheitliche Gr\u00f6\u00dfe, mithin dieselbe Anzahl an Bytes haben. Denn dann kann von der Anzahl gesendeter Dateneinheiten auf die Anzahl gesendeter Datenbytes (und umgekehrt) geschlossen werden. Werden nur Dateneinheiten gez\u00e4hlt, kann gleichwohl ein Grenzwert f\u00fcr die Anzahl \u00fcbertragener Dateneinheiten angegeben werden, der in Abh\u00e4ngigkeit von der beschr\u00e4nkten Gr\u00f6\u00dfe des Speichers und der Anzahl speicherbarer Datenbytes festgelegt ist. Umgekehrt kann, wenn nur die Datenbytes gez\u00e4hlt werden, in Abh\u00e4ngigkeit von der beschr\u00e4nkten Anzahl an Sequenznummern ein Grenzwert f\u00fcr die Anzahl der Datenbytes berechnet werden, bei dessen Erreichen eine Statusabfrage erfolgt.<\/p>\n<p>Ein R\u00fcckschluss von der Anzahl \u00fcbertragener Dateneinheiten auf die Anzahl gesendeter Datenbytes (und umgekehrt) ist jedoch dann nicht m\u00f6glich, wenn die Gr\u00f6\u00dfe der Dateneinheiten, mithin die Anzahl der Datenbytes pro Dateneinheit, variiert. In einem solchen Fall treten die im Klagepatent genannten, mit dem Stand der Technik verbundenen Nachteile auf. \u00dcberwiegt die Anzahl von Dateneinheiten mit einer geringen Anzahl von Bytes, kann es sein, dass die Vergabe von Sequenznummern an ihre Grenze gelangt, obwohl aufgrund der geringen Anzahl gesendeter Bytes pro Dateneinheit noch Speicherplatz zur Verf\u00fcgung steht. Ebenso kann bei der Verwendung von Dateneinheiten mit einer hohen Anzahl von Datenbytes der Speicherplatz durch die \u00dcbertragung weniger Dateneinheiten fast verbraucht sein, obwohl noch eine Vielzahl von Sequenznummern zur Verf\u00fcgung steht. In diesen F\u00e4llen konnte es im Stand der Technik zu den in der Klagepatentschrift geschilderten Blockierungen kommen. Werden nur die Datenbytes (Dateneinheiten) gez\u00e4hlt, wird unter Umst\u00e4nden nicht erkannt, dass keine Sequenznummern (kein Speicherplatz) mehr zur \u00dcbertragung weiterer Dateneinheiten (Datenbytes) zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>Dieses Problem l\u00f6st die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre dadurch, dass sowohl die Anzahl gesendeter Dateneinheiten als auch die Anzahl gesendeter Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten gez\u00e4hlt werden (Merkmalsgruppe 2.2) und jeweils mit einem vordefinierten Wert verglichen werden. Je nachdem, welcher Wert zuerst erreicht wird, wird eine Statusabfrage ausgel\u00f6st (Merkmalsgruppe 2.3). Damit werden die in der Klagepatentschrift genannten Blockierungszust\u00e4nde vermieden (Abs. [0018]). Der weitere in der Beschreibung des Klagepatents genannte Vorteil, dass unn\u00f6tige Abfragen durch die Kombination der beiden Kriterien vermieden werden k\u00f6nnen (Abs. [0017]), kann dadurch erzielt werden, dass nach Anforderung eines Statusberichts beide Z\u00e4hler wieder zur\u00fcckgesetzt werden und von neuem gez\u00e4hlt wird (vgl. bspw. Abs. [0040] und Unteranspruch 6).<\/p>\n<p>Die Lehre des Klagepatents gewinnt daher ihre Bedeutung erst vor dem Hintergrund, dass Dateneinheiten unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe \u00fcbertragen werden sollen. Dies kommt auch in der Beschreibung des Klagepatents unmittelbar zum Ausdruck, in der darauf hingewiesen wird, dass die Prinzipien der Erfindung, das hei\u00dft die Kombination der beiden Kriterien \u201eAnzahl \u00fcbertragener Dateneinheiten\u201c und \u201eAnzahl \u00fcbertragener Datenbytes\u201c, auch f\u00fcr UTRAN angewendet werden k\u00f6nnen, \u201ewenn flexible Gr\u00f6\u00dfen von Dateneinheiten eingef\u00fchrt werden, z.B. flexible RLC PDU-Gr\u00f6\u00dfen\u201c (Abs. [0051]). Herk\u00f6mmlich werden im UTRAN Dateneinheiten einheitlicher Gr\u00f6\u00dfe verwendet.<\/p>\n<p>Die Z\u00e4hlung der Anzahl von gesendeten Dateneinheiten und ihr Abgleich mit dem ersten vordefinierten Wert hat nach alledem die Funktion, eine Blockierung infolge der beschr\u00e4nkten Anzahl an Sequenznummern zu vermeiden (Merkmale 2.2.1 und 2.3.1). Hingegen hat die Z\u00e4hlung der Anzahl von gesendeten Datenbytes und ihr Abgleich mit dem zweiten vordefinierten Wert die Aufgabe, eine Blockierung infolge des beschr\u00e4nkten Speicherplatzes zu vermeiden (Merkmale 2.2.2 und 2.3.2). Gen\u00fcgte im Stand der Technik eines der beiden Kriterien um eine Blockierung aufgrund beider Ursachen zu verhindern, ist dies bei der Verwendung von Dateneinheiten unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe nicht mehr ausreichend. Die Kombination der beiden Kriterien \u201eAnzahl gesendeter Dateneinheiten\u201c und \u201eAnzahl gesendeter Datenbytes\u201c in einem Knoten (Merkmalsgruppe 2) dient daher dazu, sowohl einer Beschr\u00e4nkung der Anzahl an Sequenznummern als auch einer Beschr\u00e4nkung des Speicherplatzes begegnen zu k\u00f6nnen (Abs. [0018], [0052]). Ein Statusbericht wird bereits angefordert, wenn nur eines der beiden Kriterien erf\u00fcllt ist (Merkmalsgruppe 2.3). Dadurch wird eine Blockierung durch die beschr\u00e4nkte Anzahl an Sequenznummern verhindert, auch wenn die Anzahl gesendeter Datenbytes den vordefinierten Wert noch nicht erreicht hat. Gleiches gilt f\u00fcr die Beschr\u00e4nkung des Speicherplatzes, wenn der Schwellwert f\u00fcr die Anzahl gesendeter Dateneinheiten noch nicht erreicht ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs muss der Z\u00e4hlmechanismus eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen ersten Knotens s\u00e4mtliche gesendeten Dateneinheiten beziehungsweise gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten z\u00e4hlen (Merkmalsgruppe 2.2). Der Wortlaut kann nicht dahingehend verstanden werden, dass nur ein Teil der gesendeten Dateneinheiten oder Datenbytes gez\u00e4hlt werden muss.<\/p>\n<p>Bei der gebotenen funktionalen Betrachtungsweise ist die Z\u00e4hlung s\u00e4mtlicher gesendeter Dateneinheiten beziehungsweise Datenbytes nach der Lehre des Klagepatents auch erforderlich. Dem Klagepatent liegt dabei die Vorstellung zugrunde, dass jede Dateneinheit eine individuelle Sequenznummer erh\u00e4lt und in einem Speicher gespeichert wird, bis der Empfang durch den Statusbericht des zweiten Knoten best\u00e4tigt wird. Eine Aussage dar\u00fcber, wie viele Sequenznummern bereits verbraucht sind und wie viel Speicherplatz bislang belegt ist, kann daher nur dann zuverl\u00e4ssig getroffen werden, wenn s\u00e4mtliche gesendeten Dateneinheiten und Datenbytes in die Z\u00e4hlung einflie\u00dfen. Andernfalls ist es m\u00f6glich, dass der erste oder zweite vordefinierte Wert (Merkmale 2.3.1 und 2.3.2) noch nicht erreicht oder noch nicht \u00fcberschritten ist, obwohl tats\u00e4chlich s\u00e4mtliche Sequenznummern verbraucht sind oder der gesamte Speicherplatz belegt ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Begriff des Z\u00e4hlens ist dabei nicht zwingend so zu verstehen, dass tats\u00e4chlich f\u00fcr jede einzelne Dateneinheit und jedes einzelne Byte eine Variable um eins inkrementiert werden muss. Als Z\u00e4hlen ist vielmehr jeder Vorgang zu beschreiben, bei dem jeder Dateneinheit beziehungsweise jedem Datenbyte eine Zahl \u2013 aufsteigend oder absteigend, vgl. Unteranspruch 7 \u2013 zugeordnet wird oder zumindest die sich durch eine solche Z\u00e4hlung ergebende Anzahl von Dateneinheiten oder Datenbytes rechnerisch ermittelt wird.<\/p>\n<p>Beispielsweise ist es denkbar, dass bestimmte, feststehende Elemente einer Dateneinheit immer dieselbe Anzahl von Bytes aufweisen, so dass bereits aus der Anzahl der Dateneinheiten auf die Anzahl von Bytes dieser Elemente geschlossen werden kann. F\u00fcr die Z\u00e4hlung der Datenbytes gen\u00fcgt es dann, wenn die Anzahl der Bytes, die in den Elementen fester Gr\u00f6\u00dfe der Dateneinheiten enthalten sind, aus der Anzahl der gesendeten Dateneinheiten berechnet wird, und die \u00fcbrigen Bytes der Elemente unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe der Dateneinheiten im Einzelnen gez\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p>Ebenso ist es m\u00f6glich, dass bestimmte, in jeder Dateneinheit enthaltene Elemente zwar eine unterschiedliche Anzahl von Bytes enthalten, die Anzahl dieser Bytes aber immer in einem festen, f\u00fcr alle Dateneinheiten geltenden Verh\u00e4ltnis zur Gesamtzahl der Bytes einer Dateneinheit steht. In einem solchen Fall wird es nicht erforderlich sein, jedes einzelne Byte auch dieser, in einem festen Verh\u00e4ltnis zur Gesamtgr\u00f6\u00dfe der Dateneinheit stehenden Elemente zu z\u00e4hlen. Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn die Gr\u00f6\u00dfe dieser Elemente aus der Anzahl der \u00fcbrigen Bytes der Dateneinheit errechnet wird, was aufgrund des festen Verh\u00e4ltnisses der Gr\u00f6\u00dfen zueinander ohne weiteres m\u00f6glich ist. Rechnerisch macht es dann auch keinen Unterschied, wenn die Anzahl der Bytes dieser Elemente einer Dateneinheit nicht errechnet wird, sondern der Grenzwert von vornherein entsprechend dem Anteil dieser Bytes an der Gesamtgr\u00f6\u00dfe der Dateneinheiten herabgesetzt wird.<\/p>\n<p>Der Klagepatentanspruch kann jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass vom Begriff des Z\u00e4hlens auch das Absch\u00e4tzen einer Anzahl von Dateneinheiten oder Datenbytes umfasst ist, beispielsweise indem mit einer durchschnittliche Anzahl von Dateneinheiten oder Datenbytes gerechnet oder ein Maximal- oder Minimalwert f\u00fcr die gesendeten Dateneinheiten oder Datenbytes herangezogen wird. F\u00fcr eine solche Auslegung bietet auch die Beschreibung des Klagepatents keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>Das Klagepatent schl\u00e4gt eine in sich geschlossene, ausf\u00fchrbare technische Lehre vor, um das mit der Sequenznummernbeschr\u00e4nkung und der Speicherplatzbeschr\u00e4nkung verbundene Problem der Protokollblockierung zu l\u00f6sen: Die Anzahl der gesendeten Dateneinheiten und Datenbytes wird gez\u00e4hlt und jeweils mit einem vordefinierten Wert verglichen, um bei dessen Erreichen oder \u00dcberschreiten einen Statusbericht anzufordern. Das Z\u00e4hlen der Dateneinheiten und Datenbytes erm\u00f6glicht eine zuverl\u00e4ssige Aussage dar\u00fcber, wie viele Sequenznummern verbraucht und wie viel Speicherplatz belegt ist. Die Definition des jeweiligen Grenzwertes erlaubt die Anforderung eines Statusberichts, bevor die Sequenznummern verbraucht sind oder der Speicher gef\u00fcllt ist und es zu Protokollblockierungen kommt. Wird die Anzahl der Dateneinheiten oder der Datenbytes hingegen nur gesch\u00e4tzt, erlaubt das Sch\u00e4tzungsergebnis grunds\u00e4tzlich keine zuverl\u00e4ssige Aussage mehr \u00fcber die verbrauchten Sequenznummern beziehungsweise den Speicherf\u00fcllstand. Dies steht im Widerspruch zu der mit dem Z\u00e4hlmechanismus verbundenen Funktion. Um Protokollblockierungen zuverl\u00e4ssig vermeiden zu k\u00f6nnen, m\u00fcsste der vordefinierte Grenzwert entsprechend niedriger gew\u00e4hlt werden. Dies h\u00e4tte jedoch zur Folge, dass, wenn die tats\u00e4chliche Anzahl gesendeter Dateneinheiten beziehungsweise Datenbytes fortdauernd oder wiederholt unterhalb des Sch\u00e4tzergebnisses liegt, wertvoller Speicherplatz oder auch Sequenznummern regelm\u00e4\u00dfig ungenutzt bleiben. Dies ist nur sinnvoll, wenn eine entsprechende Anzahl Sequenznummern oder entsprechender Speicherplatz zur Verf\u00fcgung steht. Im Extremfall w\u00e4re bei einer entsprechenden Anzahl von Sequenznummern oder ausreichendem Speicherplatz eine Z\u00e4hlung von einzelnen Dateneinheiten oder Bytes \u00fcberhaupt nicht n\u00f6tig und eine Durchschnittsbetrachtung f\u00fcr sich genommen ausreichend. Damit werden aber andere als die patentgem\u00e4\u00dfen Mittel genutzt, um das mit der unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfe von Dateneinheiten verbundene Problem der Protokollblockierung zu l\u00f6sen. Die Absch\u00e4tzung der Anzahl von Dateneinheiten oder Datenbytes stellt eine andere technische L\u00f6sung dar, die vom technischen Wortsinn des Klagepatentanspruchs nicht mehr erfasst wird.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung des Klagepatents. Aus dieser erf\u00e4hrt der Fachmann, dass es im Stand der Technik z\u00e4hlerbasierte L\u00f6sungen zur Vermeidung von Protokollblockierungen gab (Abs. [0008] bis [0010]). Dass von diesen Z\u00e4hlmechanismen auch die blo\u00dfe Absch\u00e4tzung der Anzahl gesendeter Dateneinheiten oder Datenbytes erfasst und im Stand der Technik \u00fcberhaupt bekannt war, behauptet auch die Kl\u00e4gerin nicht. Das Klagepatent greift jedenfalls mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre lediglich die aus dem Stand der Technik bekannten z\u00e4hlerbasierten L\u00f6sungen auf. Es ist insofern nicht ersichtlich, dass der im Klagepatentanspruch verwendete Begriff des Z\u00e4hlens anders als im Stand der Technik verstanden werden sollte. Der Kern der Erfindung besteht vielmehr darin, die Dateneinheit- und die Byte-basierte Z\u00e4hlung zu kombinieren, um beiden Ursachen f\u00fcr die Protokollblockierung \u2013 Sequenznummernbeschr\u00e4nkung und Speicherplatzbeschr\u00e4nkung \u2013 begegnen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nMit dem Begriff der Dateneinheit beschreibt der Klagepatentanspruch eine f\u00fcr die \u00dcbertragung an den zweiten Knoten vorgesehene Anzahl von Bytes, die sowohl vom ersten Knoten, als auch vom zweiten Knoten als eine individualisierbare, z\u00e4hlbare Einheit von Bytes anzusehen ist. Die Notwendigkeit der Individualisierbarkeit und Z\u00e4hlbarkeit ergibt sich daraus, dass der Z\u00e4hlmechanismus die Dateneinheiten z\u00e4hlen k\u00f6nnen muss (Merkmal 2.2.2) und der zweite Knoten im Statusbericht den Empfang der Daten gegen\u00fcber dem zweiten Knoten positiv oder negativ best\u00e4tigen muss (Merkmal 1.2). Das Klagepatent sieht beispielsweise RLC PDUs, die im eUTRAN verwendet werden, als Dateneinheiten im Sinne des Klagepatents an (vgl. bspw. Abs. [0005] bis [0008], [0035], [0051]), die jeweils mit einer individuellen Sequenznummer versehen sind.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDer im Klagepatentanspruch verwendete Begriff der Datenbytes kennzeichnet s\u00e4mtliche Bytes, aus denen die jeweilige Dateneinheit besteht. Es gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Klagepatent f\u00fcr die Dateneinheiten zwischen Datenbytes und sonstigen Bytes unterscheidet, beispielweise in der Form, dass mit Datenbytes solche Bytes der Dateneinheit beschrieben werden, mit denen Inhalte transportiert werden, w\u00e4hrend andere Bytes Metainformationen liefern. Aus dem im Klagepatentanspruch verwendeten Begriff \u201eDatenbytes\u201c kann in Abgrenzung zum Begriff \u201eBytes\u201c eine solche Unterscheidung nicht hergeleitet werden. Denn in der Klagepatentschrift werden die Begriffe \u201eDatenbytes\u201c und \u201eBytes\u201c nicht voneinander unterschieden und sogar synonym verwendet. So ist in der allgemeinen Beschreibung sowohl von Datenbytes (Abs. [0015] und [0016]) als auch von Bytes (Abs. [0017] und [0018]) die Rede, ohne dass die Begriffe in irgendeiner Weise unterschieden werden. F\u00fcr die Darstellung des ersten Ausf\u00fchrungsbeispiels wird durchweg der Begriff \u201eBytes\u201c verwendet (Abs. [0023] bis [0052]), f\u00fcr die Beschreibung der Figuren 3 und 4 hingegen der Begriff \u201eDatenbytes\u201c.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Unterscheidung zwischen Datenbytes und sonstigen Bytes besteht aufgrund der mit dem Z\u00e4hlmechanismus verbundenen Funktion auch kein Anlass. Das Kriterium der Anzahl der Datenbytes dient dazu, Beschr\u00e4nkungen beim Speicherplatz zu begegnen und einen Statusbericht anfordern zu k\u00f6nnen, bevor der Speicher voll ist. Das Klagepatent geht dabei grunds\u00e4tzlich davon aus, dass s\u00e4mtliche Dateneinheiten, f\u00fcr die noch keine Best\u00e4tigung durch einen Statusbericht vorliegt, im Speicher vorgehalten werden m\u00fcssen. Dann m\u00fcssen aber auch grunds\u00e4tzlich alle Bytes einer Dateneinheit gez\u00e4hlt werden, um eine belastbare Aussage \u00fcber die Belegung des Speichers erhalten zu k\u00f6nnen. Wird nur ein Teil der Bytes einer Dateneinheit gez\u00e4hlt, kann ohne weitere Informationen keine zuverl\u00e4ssige Aussage dar\u00fcber getroffen werden, wie weit der Speicher belegt ist. Vom Grundsatz her k\u00f6nnen mit den im Klagepatentanspruch genannten Datenbytes daher nur s\u00e4mtliche Bytes einer Dateneinheit gemeint sein.<\/p>\n<p>Die Kammer vermag auch nicht die von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferte Auffassung zu teilen, der Fachmann verbinde mit dem Begriff der Datenbytes immer das Datenfeld einer Dateneinheit, w\u00e4hrend es sich bei dem Header einer Dateneinheit um Steuerinformationen handele. Es ist schon nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Begriff \u201eDatenbyte\u201c um einen in der Fachwelt gel\u00e4ufigen, mit einem bestimmten Inhalt versehenen Fachbegriff handelt. Das in dem weitverbreiteten Universit\u00e4tslehrbuch \u201eComputer Networks\u201c von Andrew S. Tanenbaum im Zuge der Erl\u00e4uterung des Schichtenmodells zwischen Headern und Daten (\u201eData\u201c) unterschieden wird, macht den Begriff \u201eDatenbytes\u201c (\u201edata bytes\u201c) noch nicht zu einem gel\u00e4ufigen Fachbegriff f\u00fcr die Bytes eines Datenfeldes unter Ausschluss des Headers. So weit ersichtlich, verwendet auch Tanenbaum nicht den Begriff \u201eDatenbytes\u201c. Gleiches gilt f\u00fcr den Umstand, dass in der vor dem Priorit\u00e4tsdatum des Klagepatents ver\u00f6ffentlichten Version des LTE-Standards TS 36.322 V8.0.0 das in den Figuren zum Aufbau der PDU dargestellte Datenfeld mit \u201eData\u201c beschrieben wird (vgl. Figur 6.2.1.1-1 bis 6.2.1.5-3 der Anlage EIP D6). Der Fachmann wird aus der Verwendung des Begriffs \u201edata\u201c zur Beschreibung des Datenfeldes auch nicht schlie\u00dfen, dass mit Datenbytes genau die Bytes dieses Datenfeldes gemeint sind. Auch wenn das Klagepatent von dem im Stand der Technik bekannten LTE-Standard ausgeht (vgl. Abs. [0005]), ist die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht auf Dateneinheiten im Sinne dieses LTE-Standards beschr\u00e4nkt. An keiner Stelle der Klagepatentschrift findet sich eine Differenzierung zwischen Header und Datenfeld beziehungsweise Steuerinformationen und Daten. Der Begriff der Daten (\u201edata\u201c) ist insofern v\u00f6llig unspezifisch und beschreibt den gesamten Inhalt der Dateneinheit, wie sich schon dem Begriff der Dateneinheit (\u201edata unit\u201c) entnehmen l\u00e4sst. Es l\u00e4sst sich daher weder feststellen, dass es sich bei dem Begriff \u201eDatenbytes\u201c um einen gel\u00e4ufigen Fachbegriff handelt, noch dass dies bei dem Begriff \u201eDaten\u201c der Fall ist.<\/p>\n<p>Abgesehen davon kann nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen nicht davon ausgegangen werden, dass das Klagepatent den Begriff \u201eDatenbytes\u201c in diesem engen Sinne, also unter Ausschluss von in einer Dateneinheit enthaltenen Steuerinformationen, verstehen m\u00f6chte. Die Merkmale eines Patentanspruchs sind aber aus der Patentschrift selbst auszulegen. Dies kann zu einem weiteren Begriffsinhalt f\u00fchren als ihn eine dem allgemeinen Sprachgebrauch folgende Betrachtung ergeben w\u00fcrde. Es kann sich aber ebenso ein engeres Verst\u00e4ndnis ergeben (BGH GRUR 1999, 912 \u2013 Spannschraube). Im Streitfall ist \u2013 wie gezeigt \u2013 von einem weiten Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eDateneinheiten\u201c auszugehen. F\u00fcr eine abweichende Auslegung bestehen keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen keinen Z\u00e4hlmechanismus auf, der so ausgelegt ist, dass er die Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten z\u00e4hlt im Sinne des Klagepatentanspruchs 12 (Merkmal 2.2.2).<\/p>\n<p>Die angegriffenen Mobilger\u00e4te stellen ebenso wie die angegriffenen FB einen ersten Knoten im Sinne des Klagepatentanspruchs dar, mit denen ein Statusbericht von einem zweiten Knoten angefordert werden kann (Merkmal 1). Es ist unstreitig, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechend den Vorgaben des LTE-Standards konfiguriert sind. Nach diesem Standard nehmen RLC-Einheiten sowohl in Mobilger\u00e4ten als auch in FBs die Funktionen der RLC-Schicht wahr. Unter anderem empfangen und versenden die RLC-Einheiten PDUs an und von der Partner-RLC-Einheit \u00fcber untere Schichten (vgl. Ziff. 4.2.1 der Anlage EIP D11). Die Partner-RLC-Einheit stellt den zweiten Knoten im Sinne des Klagepatentanspruchs dar (Merkmalsgruppe 1).<\/p>\n<p>Zu den von den RLC-Einheiten gesendeten PDUs geh\u00f6ren auch AMD PDUs (\u201eAcknowledged Mode Data PDU\u201c) (vgl. Ziff. 4.2.1 a.E. und 4.2.1.3 der Anlage EIP D11). Bei den AMD PDUs handelt es sich um Dateneinheiten im Sinne des Klagepatentanspruchs, da es sich um eine bestimmte, individualisierbare und z\u00e4hlbare Menge von Bytes handelt. Die Dateneinheiten bestehen aus einem Header (\u201eAMD PDU header\u201c) und einem Datenfeld (\u201eData field\u201c), die nach bestimmten Vorgaben des LTE-Standards aufgebaut und zusammengesetzt sind (Ziff. 6.2.1.4 der Anlage EIP D11). Unter anderem weisen die AMD PDUs eine individuelle Sequenznummer (\u201eSequence number\u201c) auf.<\/p>\n<p>Die Sendeseite einer RLC-Einheit z\u00e4hlt sowohl AMD PDUs als auch Bytes, wenn eine neue AMD PDU zusammengesetzt wird (\u201eupon assembly of a new AMD PDU\u201c). Die Z\u00e4hlung erfolgt dergestalt, dass eine Zustandsvariable in der Form eines Z\u00e4hlers beim Zusammensetzen der AMD PDU um \u201eeins\u201c inkrementiert wird (\u201eincrement PDU_WITHOUT_POLL by one\u201c, Ziff. 5.2.2.1 der Anlage EIP D11; vgl. zur Definition des PDU-Z\u00e4hlers Ziff. 7.1 der Anlage EIP D11). Allerdings z\u00e4hlt die sendende RLC-Einheit nicht s\u00e4mtliche Bytes der AMD PDU, sondern nur die Bytes des Datenfeldes einer neu zusammengesetzten PDU (\u201eincrement BYTE_WITHOUT_POLL by every new byte of Data field element \u2026\u201c, Ziff. 5.2.2.1 der Anlage EIP D11; vgl. zur Definition des Byte-Z\u00e4hlers Ziff. 7.1 der Anlage EIP D11). Die Bytes der Header einer AMD PDU werden nicht gez\u00e4hlt, obwohl dies bei zutreffender Auslegung des Klagepatentanspruchs nach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Header der AMD PDU haben auch keine feststehende Gr\u00f6\u00dfe, die einen eindeutigen R\u00fcckschluss von der Anzahl gesendeter Dateneinheiten auf den von den Headern verbrauchten Speicherplatz zulie\u00dfe. Jeder Header einer AMD PDU weist zwar einen Abschnitt fester Gr\u00f6\u00dfe von zwei Byte auf (\u201efixed part\u201c). Er kann aber auch weitere Abschnitte aufweisen (\u201eextension part\u201c), die dazu f\u00fchren, dass die Header der AMD PDU unterschiedliche Gr\u00f6\u00dfen haben k\u00f6nnen (vgl. zu Vorstehendem: Abschnitt 6.2.1.4 der Anlage EIP D11). Ebenso wenig steht die Gr\u00f6\u00dfe der Header in einem festen Verh\u00e4ltnis zur Gr\u00f6\u00dfe der gesamten PDU. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.<\/p>\n<p>Es ist weder ersichtlich, noch vorgetragen, dass von der Z\u00e4hlung der Bytes der Header ausnahmsweise abgesehen werden kann. Dies w\u00e4re beispielsweise denkbar, wenn die Header nicht gespeichert werden. In einem solchen Fall ist eine Z\u00e4hlung nicht erforderlich, weil die Header-Bytes keinen Speicherplatz in Anspruch nehmen. Die Funktion der Z\u00e4hlung der Bytes besteht aber gerade darin, eine Aussage \u00fcber den bereits verbrauchten Speicherplatz treffen zu k\u00f6nnen; nicht gespeicherte Bytes m\u00fcssen in die Z\u00e4hlung nicht einflie\u00dfen. Dass nach dem LTE-Standard aber nur das Datenfeldelement und nicht der Header einer neu zusammengesetzten AMD PDU bis zu ihrer Best\u00e4tigung gespeichert werden muss, ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt. Vielmehr ist mit Blick auf Ziffer 5.2.1 davon auszugehen, dass die gesamte PDU einschlie\u00dflich des Headers gespeichert wird, weil in bestimmten F\u00e4llen der \u201eRetransmission\u201c die gesamte PDU, so wie sie ist, also einschlie\u00dflich Header, mit Ausnahme des P-Feldes, erneut gesendet werden soll. Dies setzt eine Speicherung der gesamten PDU einschlie\u00dflich Header voraus.<\/p>\n<p>Ob und wie die variierende Gr\u00f6\u00dfe der Header zu ber\u00fccksichtigen ist, damit sicher gestellt wird, dass es nicht zu Protokollblockierungen kommt, gibt der LTE-Standard nicht vor. Es l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, ob und welche technischen Mittel die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwendet, um die in den Headern der PDU enthaltenen Bytes zu ber\u00fccksichtigen. Soweit die Kl\u00e4gerin vorgetragen hat, die Header k\u00f6nnten schlichtweg unber\u00fccksichtigt bleiben, weil der Anteil der Header an der durchschnittlichen Gr\u00f6\u00dfe der PDU verschwindend gering sei, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn dieses Vorgehen beruht letztlich auf einer Absch\u00e4tzung der Anzahl der Bytes, die \u2013 wie gezeigt \u2013 nicht mehr als Z\u00e4hlen der Anzahl der gesendeten Datenbytes im Sinne der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre verstanden werden kann. Dass der Anteil der Header an der Gesamtgr\u00f6\u00dfe der PDU als gering und damit f\u00fcr die Protokollblockierung als unbeachtlich angesehen werden kann, h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich davon ab, wie gro\u00df der Speicher ist und welcher Grenzwert gew\u00e4hlt wird. Die Kl\u00e4gerin hat den Anteil der Header an einer AMD PDU durchschnittlicher Gr\u00f6\u00dfe mit etwa 0,33 % angegeben. In Abh\u00e4ngigkeit von der Gr\u00f6\u00dfe des Speichers und der Festlegung des Grenzwertes k\u00f6nnen aber auch wesentlich gr\u00f6\u00dfere Anteile der Header an der gesamten PDU unber\u00fccksichtigt bleiben, wenn es nicht zu Protokollblockierungen kommt. Je nach Varianz der Gr\u00f6\u00dfe der Dateneinheiten lie\u00dfe sich letztlich durchweg mit einem Durchschnitts- oder Maximalwert f\u00fcr die Gr\u00f6\u00dfe der PDU rechnen, ohne \u00fcberhaupt irgendwelche Bytes zu z\u00e4hlen. Unabh\u00e4ngig davon, wie gro\u00df der Anteil der gesamten PDU ist, der bei der Z\u00e4hlung vernachl\u00e4ssigt oder lediglich gesch\u00e4tzt wird, ist letztlich keine dieser L\u00f6sungen von der Lehre des Klagepatents umfasst, weil sie nicht auf einer Z\u00e4hlung der Anzahl gesendeter Datenbytes beruhen, sondern das Problem der Protokollblockierungen mit anderen Mitteln l\u00f6sen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02423 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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