{"id":3729,"date":"2004-12-14T17:00:41","date_gmt":"2004-12-14T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3729"},"modified":"2016-04-28T10:23:59","modified_gmt":"2016-04-28T10:23:59","slug":"4b-o-33703-anhaenger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3729","title":{"rendered":"4b O 337\/03 &#8211; Anh\u00e4nger"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 273<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Dezember 2004, Az. 4b O 337\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 18.06.1999<\/p>\n<p>Tragevorrichtungen zum Ankoppeln an Fahrzeuge mit einem am Fahrzeug angekoppelten St\u00fctzrahmen und mit zumindest einem an dem St\u00fctzrahmen schwenkbar festgelegten Tr\u00e4gerelement zur Aufnahme eines Transportgutes und zum Verschwenken desselben aus einer Transportstellung in eine Kippstellung um eine parallel zur Fahrzeugquerachse liegende Schwenkachse<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/p>\n<p>bei denen der St\u00fctzrahmen horizontal ausgerichtet ist und in den St\u00fctzrahmen Tr\u00e4gerelemente integriert schwenkbar festgelegt sind, wobei die Tr\u00e4gerelemente in der Transportstellung in einer Ebene mit dem St\u00fctzrahmen liegen und um die Schwenkachse vom Fahrzeug weg in die Kippstellung schwenkbar sind,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Namen und Anschriften des Herstellers und sonstiger Vorlieferanten bzw. Vorbesitzer sowie der gelieferten oder bestellten Menge,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>a) von dem Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von der Beklagten zu 1) die Angaben zu e) nur f\u00fcr solche Handlungen zu machen sind, die sie seit dem 12.12.2000 begangen haben,<\/p>\n<p>b) den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte zu 1) wird dar\u00fcber hinaus verurteilt, die zu I. bezeichneten Tragevorrichtungen, die sich sp\u00e4testens seit dem 30.09.2004 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befinden, zu vernichten.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I. bezeichneten, seit dem 12.12.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an den Kl\u00e4ger dasjenige nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben, was sie \u2013 die Beklagte zu 1) \u2013 durch die zu I. bezeichneten, in der Zeit vom 18.06.1999 bis 11.12.2000 begangenen Handlungen auf Kosten des Kl\u00e4gers erlangt hat.<\/p>\n<p>IV. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kl\u00e4ger zu 10 % und die Beklagten zu 90 % zu tragen.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr den Kl\u00e4ger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 100.000 EUR. Der Kl\u00e4ger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 1.400 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>VII. Der Streitwert wird auf 500.000 EUR festgesetzt. Der Streitwerterm\u00e4\u00dfigungsantrag des Kl\u00e4gers wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Aufgrund schriftlichen Vertrages vom 18.06.1999 (Anlage K 2) ist der Kl\u00e4ger Inhaber einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem f\u00fcr seine Ehefrau eingetragenen Gebrauchsmuster 94 15 xxx. Der Vertrag hat u.a. folgenden Inhalt:<\/p>\n<p>\u00a7 2 Vertragsgebiet<\/p>\n<p>1. Die Lizenz wird f\u00fcr die L\u00e4nder der Europ\u00e4ischen Union (EU) erteilt.<\/p>\n<p>2. Dem Lizenznehmer ist ein Vertrieb der unter die Vertragsschutzrechte hergestellten Erzeugnisse in andere L\u00e4nder nicht gestattet.<\/p>\n<p>\u00a7 16 Nichtangriffspflicht<\/p>\n<p>Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragsschutzrechte w\u00e4hrend der Dauer des Lizenzvertrages nicht anzugreifen oder Dritte bei einem Angriff auf die Schutzrechte zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>\u00a7 18 Vertragslaufzeit<\/p>\n<p>Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft.<\/p>\n<p>Der Vertrag endet zum 12.09.2004.<\/p>\n<p>\u00a7 22 Salvatorische Klausel<\/p>\n<p>Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine L\u00fccke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der \u00fcbrigen Bestimmungen hiervon unber\u00fchrt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am n\u00e4chsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer L\u00fccke.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster, welches am 09.02.1995 im Patentblatt bekannt gemacht worden ist, war bereits Gegenstand eines von dritter Seite gef\u00fchrten L\u00f6schungsverfahrens beim Deutschen Patent- und Markenamt. Mit Beschluss vom 21.03.2001 (Anlage K 3) hat Schutzanspruch 1 im Wege der Teill\u00f6schung folgenden Wortlaut erhalten:<\/p>\n<p>Tragevorrichtung zum Ankoppeln an Fahrzeuge, mit einem am Fahrzeug angekoppelten St\u00fctzrahmen und mit zumindest einem an dem St\u00fctzrahmen schwenkbar festgelegten Tr\u00e4gerelement zur Aufnahme eines Transportgutes und zum Verschwenken desselben aus einer Transportstellung in eine Kippstellung um eine parallel zu einer Fahrzeugquerachse liegende Schwenkachse,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass der St\u00fctzrahmen (1) horizontal ausgerichtet ist und in den St\u00fctzrahmen (1) Tr\u00e4gerelemente (5.1, 5.2) integriert und an einer dem Fahrzeug abgewandten Seite des St\u00fctzrahmens (1) an diesem schwenkbar festgelegt sind, wobei die Tr\u00e4gerelemente (5.1, 5.2) in der Transportstellung in einer Ebene mit dem St\u00fctzrahmen (1) liegen und um die Schwenkachse (X) vom Fahrzeug weg in die Kippstellung schwenkbar sind.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagegebrauchsmusterschrift) verdeutlichen den Gegenstand des Schutzrechts anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Nach mehrfachen Verl\u00e4ngerungen ist die Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters am 30.09.2004 abgelaufen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Hecktr\u00e4ger mit der Modellbezeichnung \u201cT Prestige\u201d, wie sie u.a. aus den Anlagen K 13, K 15, K 19 und K 24 ersichtlich sind. Zum besseren Verst\u00e4ndnis sind nachfolgend die Abbildungen der Anlage K 24 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, dass die besagten Hecktr\u00e4ger wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Schutzanspruchs 1 Gebrauch machen. Mit seiner den Beklagten am 12.12.2003 zugestellten Klage hat er die Beklagten deshalb aus dem Gesichtspunkt der Gebrauchsmusterverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung sowie Schadenersatz sowie Bereicherungsausgleich in Anspruch genommen. Nachdem das Klagegebrauchsmuster zwischenzeitig abgelaufen ist, haben die Parteien den Unterlassungsanspruch im Verhandlungstermin vom 23.11.2004 \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt. Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr noch,<\/p>\n<p>wie erkannt, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass Rechnungslegung und Bereicherungsausgleich f\u00fcr Benutzungshandlungen seit dem 9.03.1995 begehrt werden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise,<\/p>\n<p>a) ihnen einen umfassenden, d.h. sich auch auf die nicht gewerblichen Abnehmer erstreckenden Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen;<\/p>\n<p>b) ihnen Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Sie halten den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters mit R\u00fccksicht auf die vorver\u00f6ffentlichte franz\u00f6sische Patentanmeldung 2 686 051 (Anlage B 1) f\u00fcr schutzunf\u00e4hig. Das angegriffene Hecktr\u00e4ger-System \u2013 so meinen sie \u2013 verwirkliche dar\u00fcber hinaus nicht die technische Lehre von Schutzanspruch 1. Zum einen verschwenkten die Tr\u00e4gerelemente in der Kippstellung nicht vom Fahrzeug weg; vor allem aber treffe es nicht zu, dass sich die Tr\u00e4gerelemente in der Transportstellung in einer Ebene mit dem St\u00fctzrahmen befinden. Der Lizenzvertrag vom 18.06.1999 enthalte in \u00a7 2 Nr. 2 sowie \u00a7 16 kartellrechtswidrige Klauseln, die den Vertrag insgesamt nichtig machten. Mit R\u00fccksicht darauf fehle dem Kl\u00e4ger auch die Aktivlegitimation. Die Klage stelle sich ohnehin deshalb als kartellrechtswidrige Behinderung dar, weil nach den gesamten Umst\u00e4nden davon auszugehen sei, dass der damaligen Antragstellerin im L\u00f6schungsverfahren eine Freilizenz am Klagegebrauchsmuster einger\u00e4umt worden sei, um eine vollst\u00e4ndige Vernichtung des Schutzrechtes im Beschwerdeverfahren, in dem die eingangs genannte franz\u00f6sische Patentanmeldung neu eingef\u00fchrt worden sei, zu verhindern. Es stelle eine kartellrechtswidrige Behinderung dar, wenn einem von mehreren Wettbewerbern eine Freilizenz gegeben, der andere Wettbewerber (sic.: die Beklagten) jedoch aus demselben offensichtlich schutzunf\u00e4higen Gebrauchsmuster in Anspruch genommen werde.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Das angegriffene Hecktr\u00e4ger-System \u201cT Prestige\u201d der Beklagten macht dem Wortsinn nach von der technischen Lehre des Schutzanspruchs 1 widerrechtlich Gebrauch. Da das Klagegebrauchsmuster schutzf\u00e4hig ist, sind die Beklagten dem Kl\u00e4ger im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung, zur Vernichtung, zum Schadenersatz sowie zum Bereicherungsausgleich verpflichtet. Unbegr\u00fcndet ist die Klage lediglich im Hinblick auf Benutzungshandlungen der Beklagten, die vor dem Abschluss des Lizenzvertrages (18.06.1999) stattgefunden haben, weil dem Kl\u00e4ger insoweit die Aktivlegitimation fehlt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Tragevorrichtung f\u00fcr Transportgut (z. B. Fahrr\u00e4der), die an ein Fahrzeug angekoppelt wird.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Bemerkungen der Klagegebrauchsmusterschrift f\u00fchren Tragevorrichtungen, die an der Heckseite eines Kraftfahrzeuges angeschlossen werden, wenn das Fahrzeug mit einer Heckklappe ausger\u00fcstet ist, dazu, dass die Heckklappe bei positioniertem Transportgut nicht oder nur umst\u00e4ndlich ge\u00f6ffnet werden kann. Im Stand der Technik \u2013 so hei\u00dft es \u2013 sei aus diesem Grunde bereits vorgesehen worden, die Tragevorrichtung mit einem Kugelgelenk zu versehen, welches die Tragevorrichtung im Betriebszustand in einer horizontalen Ausrichtung h\u00e4lt und bei Bedarf von Hand gel\u00f6st werden kann, um die Transportvorrichtung um das Gelenk nach unten zu kippen. Abgesehen davon, dass sich der Benutzer zur Bet\u00e4tigung des Kippmechanismus zwischen die Tragevorrichtung und das Fahrzeug zw\u00e4ngen m\u00fcsse, sei es nach Beendigung eines Hantiervorganges an der Heckklappe des Fahrzeuges erforderlich, dass der Benutzer die gesamte Tragevorrichtung mit dem unter Umst\u00e4nden schweren Transportgut anhebt, horizontal ausrichtet und sodann die Verriegelung herbeif\u00fchrt. Die Verwendung eines Kugelgelenkes sei \u00fcberdies konstruktiv aufwendig und ausgesprochen st\u00f6ranf\u00e4llig.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon bezeichnet es die Klagegebrauchsmusterschrift als Aufgabe der Erfindung, eine Tragevorrichtung zu schaffen, mit der auf einfache Weise ein gr\u00f6\u00dferer Freiraum zwischen einer Fahrzeugseite und einem auf der Tragevorrichtung befindlichen Transportgut erhalten werden kann, wobei die Tragevorrichtung zudem kosteng\u00fcnstig und robust ist.<\/p>\n<p>Der geltende Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters sieht hierzu die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Tragevorrichtung zum Ankoppeln an Fahrzeuge.<\/p>\n<p>(2) Die Tragevorrichtung umfasst<\/p>\n<p>(a) einen St\u00fctzrahmen (1)<br \/>\n(b) und zumindest 1 Tr\u00e4gerelement (5.1, 5.2).<\/p>\n<p>(3) Der St\u00fctzrahmen (1)<\/p>\n<p>(a) ist an das Fahrzeug angekoppelt<br \/>\n(b) und horizontal ausgerichtet.<\/p>\n<p>(4) Das Tr\u00e4gerelement (5.1, 5.2)<\/p>\n<p>(a) ist in den St\u00fctzrahmen (1) integriert und<br \/>\n(b) an einer dem Fahrzeug abgewandten Seite des St\u00fctzrahmens (1) schwenkbar am St\u00fctzrahmen (1) festgelegt;<br \/>\n(c) es dient dazu, ein Transportgut aufzunehmen und aus einer Transportstellung in eine Kippstellung zu verschwenken.<\/p>\n<p>(5) Das Verschwenken des Transportguts geschieht um eine Schwenkachse (X), die parallel zu einer Fahrzeugquerachse liegt.<\/p>\n<p>(6) In der Transportstellung liegt das Tr\u00e4gerelement (5.1, 5.2) in einer Ebene mit dem St\u00fctzrahmen (1).<\/p>\n<p>(7) In der Kippstellung verschwenkt das Tr\u00e4gerelement (5.1, 5.2) vom Fahrzeug weg.<\/p>\n<p>Durch die beschriebene Ausgestaltung wird erreicht, dass nicht mehr der gesamte St\u00fctzrahmen abgesenkt bzw. nach oben geklappt werden muss, sondern lediglich die Tr\u00e4gerelemente. Dadurch, dass sich die Schwenkachse fahrzeugfern befindet, ergibt sich in der Kippstellung zwischen der Heckseite des Fahrzeuges und den Tr\u00e4gerelementen mit dem darauf befindlichen Transportgut ein Freiraum, der einen leichten Zugang zur Heckklappe erm\u00f6glicht und der deshalb besonders vorteilhaft ist, weil sich zwischen dem Fahrzeug und den Tr\u00e4gerelementen ausschlie\u00dflich noch der St\u00fctzrahmen befindet, welcher deshalb kein Hindernis darstellt, weil er anspruchsgem\u00e4\u00df horizontal ausgerichtet ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ist schutzf\u00e4hig. Sie wird durch den vorbekannten Stand der Technik, wie er sich aus der von den Beklagten entgegengehaltenen franz\u00f6sischen Patentanmeldung 2 686 051 (Anlage B 1) ergibt, weder vorweggenommen noch nahegelegt.<\/p>\n<p>Wie die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 2, 4, 6, 10 und 19) verdeutlichen,<\/p>\n<p>betrifft die Druckschrift einen im Heckbereich eines Fahrzeugs zu montierenden Gep\u00e4ckzusatzbeh\u00e4lter, der aus einer horizontalen Transportstellung in eine vom Fahrzeug weggerichtete Kippstellung verschwenkt werden kann, um die Reinigung bzw. Be- und Entladung des Zusatzbeh\u00e4lters zu erleichtern. Anstelle der in Figur 19 vorgesehenen Box k\u00f6nnen Halteschienen f\u00fcr den Transport von Fahrr\u00e4dern in einer Ebene parallel zur Fahrzeugr\u00fcckseite vorgesehen werden.<\/p>\n<p>Im Sinne der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters bildet das Bauteil mit der Bezugsziffer (10) ein Tr\u00e4gerelement, w\u00e4hrend das in der Seitenansicht L-f\u00f6rmige Bauteil mit der Bezugsziffer (1) das Tr\u00e4gerelement (mit dem darauf aufstehenden Transportgut) am Fahrzeug abst\u00fctzt. Es ist deswegen \u2013 l\u00e4sst man die weitere Frage, ob das gezeigte plattenartige Bauteil als rahmenartige Konstruktion angesehen werden kann, au\u00dfer Betracht \u2013 als St\u00fctzrahmen anzusehen. Es ist bei diesem Befund offensichtlich, dass der in der franz\u00f6sischen Anmeldeschrift offenbarte \u201cSt\u00fctzrahmen\u201d nicht im Sinne des Klagegebrauchsmusters \u201chorizontal\u201d ausgerichtet ist. Soweit die Beklagten darauf abstellen, dass jedenfalls der untere, vom Fahrzeug abgewandte Schenkel des Bauteils (1) die geforderte horizontale Orientierung hat, greift diese Betrachtung ersichtlich zu kurz. Der Lehre des Klagegebrauchsmusters geht es darum, mit der Kippbewegung der Tr\u00e4gerelemente einen Freiraum zwischen dem Fahrzeug und dessen Heckklappe einerseits und den Tr\u00e4gerelementen mit dem darauf befindlichen Transportgut andererseits zu schaffen, der den ungehinderten Zugang zu und das freie Hochschwenken der Heckklappe erm\u00f6glicht. F\u00fcr den Fachmann versteht es sich von selbst, dass der St\u00fctzrahmen deshalb horizontal ausgerichtet sein soll, weil auch er bei gekippten Tr\u00e4gerelementen kein Hindernis im Heckbereich des Fahrzeuges bilden soll. Die Anweisung des Klagegebrauchsmusters, den St\u00fctzrahmen horizontal anzuordnen, begreift der Fachmann deswegen dahin, dass sich der St\u00fctzrahmen als Ganzes horizontal erstrecken soll. Selbstverst\u00e4ndlich muss der St\u00fctzrahmen schon wegen der ihm zugedachten lastaufnehmenden Funktion auch eine gewisse vertikale Ausdehnung besitzen. Sie wird vom Klagegebrauchsmuster bei sinnvollem Verst\u00e4ndnis seiner technischen Lehre erkennbar nicht in Frage gestellt. Sch\u00e4dlich und ausgeschlossen ist jedoch eine vertikale Erstreckung des St\u00fctzrahmens, die nicht aus einer bestimmten Dicke der St\u00fctzkonstruktion resultiert, sondern sich darin \u00e4u\u00dfert, dass aufw\u00e4rts gerichtete Rahmenteile vorhanden sind. Sie n\u00e4mlich ragen bei weggekippten Tr\u00e4gerelementen in den Bereich zwischen dem Fahrzeugheck und den Tr\u00e4gerelementen mit dem Transportgut hinein und beeintr\u00e4chtigen deshalb den dort vorgesehenen Freiraum, der den einfachen Zugang zur Heckklappe des Fahrzeuges erm\u00f6glicht. Bei der franz\u00f6sischen Entgegenhaltung ist exakt eine derartige nachteilige Anordnung beschrieben. Aus der Figur 19 entnimmt der Fachmann, dass der vertikale Schenkel des Bauteils (1) sich praktisch \u00fcber die gesamte H\u00f6he des Kofferraumdeckels erstrecken soll. Tendenziell nichts anderes folgt aus der Figur 1, die ebenfalls einen (wenn auch nicht bis zur Oberkante des Kofferraumdeckels reichenden) vertikalen Schenkel offenbart, der mindestens dieselbe L\u00e4nge hat wie der horizontal ausgerichtete Schenkel. Die Beklagten k\u00f6nnen dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, Figur 19 betreffe lediglich ein Ausf\u00fchrungsbeispiel. Nirgends in der Beschreibung wird erw\u00e4hnt, dass der vertikale Plattenteil minimal ausfallen oder auf ihn sogar vollst\u00e4ndig verzichtet werden kann. Gerade weil die Figur 19 eine besonders bevorzugte Konstruktionsvariante wiedergibt, muss der Fachmann naheliegend zu der Auffassung gelangen, dass sich die von der franz\u00f6sischen Patentanmeldung angestrebten Vorteile gerade dann erzielen lassen, wenn der vertikale Plattenteil \u2013 wie in den Figuren 1 und 19 exemplarisch gezeigt \u2013 \u00fcber ein betr\u00e4chtliches Ma\u00df erstreckt. Er hat schon deshalb keine Veranlassung, an dieser Anordnung etwas zu \u00e4ndern. In besonderem Ma\u00dfe gilt dies vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sich bei einem Verzicht auf den vertikal aufragenden Schenkel des Bauteils (1) der in dessen oberen Bereich vorgesehene Arretierungsmechanismus (2, 7) nicht mehr verwirklichen lie\u00dfe und au\u00dferdem auch die durch den quer verlaufenden Schlitz im oberen Bereich des Vertikalschenkels gegebene M\u00f6glichkeit, die Vorrichtung von Hand zu tragen, entfallen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Es ist \u2013 worauf die Beklagten hinweisen \u2013 zutreffend, dass die franz\u00f6sische Anmeldeschrift herausstellt, dass sich bei montiertem Zusatzbeh\u00e4lter der Kofferraum weiterhin \u00f6ffnen l\u00e4sst. Daraus folgt jedoch keineswegs, dass der Fachmann die Anregung erh\u00e4lt, auf den vertikalen Schenkel des Bauteils (1) zu verzichten. Das Gegenteil trifft zu. Wenn die L-f\u00f6rmige Ausgestaltung der St\u00fctzkonstruktion den Zugang zum Fahrzeugkofferraum nicht ausschlie\u00dft, erh\u00e4lt der Fachmann keine Anregung dahingehend, auf den Vertikalschenkel zu verzichten. Die gegenteilige Argumentation der Beklagten beruht auf einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Interpretation in Kenntnis der Lehre des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Hecktr\u00e4ger-System \u201cT Prestige\u201d der Beklagten macht von der technischen Lehre des Schutzanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Merkmale (1) bis (5) steht dies zwischen den Parteien \u2013 mit Recht \u2013 au\u00dfer Streit und bedarf deshalb keiner weiteren Erl\u00e4uterung. Verwirklicht sind dar\u00fcber hinaus auch die weiteren Anspruchsmerkmale (6) und (7).<\/p>\n<p>Soweit das zuletzt genannte Merkmal (7) verlangt, dass die Tr\u00e4gerelemente in der Kippstellung vom Fahrzeug weg schwenken, kommt es allein darauf an, dass diejenigen Teile des Tr\u00e4gerelements, die sich jenseits des Fahrzeughecks bis zur Schwenkachse erstrecken, in der Kippstellung ihre Lage so ver\u00e4ndern, dass sie sich \u2013 im Vergleich zur Transportstellung \u2013 weiter vom Fahrzeugheck entfernt befinden. Dann n\u00e4mlich ist bereits gew\u00e4hrleistet, dass durch ein Verschwenken der Tr\u00e4gerelemente (mit dem darauf aufstehenden Transportgut) zwischen dem Heckbereich des Fahrzeuges und der Tragevorrichtung ein Freiraum f\u00fcr den ungehinderten Zugang zum Fahrzeug geschaffen wird. Dieser Freiraum wird ersichtlich nicht dadurch in irgend einer Weise beeintr\u00e4chtigt, dass sich derjenige Teil der Tr\u00e4gerelemente, der sich jenseits der Schwenkachse befindet, in der Kippstellung dem Fahrzeug n\u00e4hert, weil hierdurch nicht in den Freiraum oberhalb des St\u00fctzrahmens eingegriffen wird, sondern lediglich der Bereich unterhalb des St\u00fctzrahmens (der f\u00fcr den Zugang zum Fahrzeugheck ohnehin irrelevant ist) betroffen ist. Ausgehend von diesem Verst\u00e4ndnis ist es offensichtlich, dass das angegriffene Tr\u00e4gersystem der Vorgabe des Merkmals (7) wortsinngem\u00e4\u00df folgt.<\/p>\n<p>Im Ergebnis dasselbe gilt mit Blick auf das Anspruchsmerkmal (6), welches besagt, dass die Tr\u00e4gerelemente in der Transportstellung in einer Ebene mit dem St\u00fctzrahmen liegen. Mit Bezug auf die im Tatbestand wiedergegebene Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 24 ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die mit den Bezugszeichen (5.1) und (5.2) versehenen Bauteile als Tr\u00e4gerelemente anzusehen sind, die durch zus\u00e4tzliche Tragschienen (7.1, 7.2), wie sie auch das Klagegebrauchsmuster kennt, erg\u00e4nzt werden. Unstreitig ist weiterhin, dass die Tr\u00e4gerelemente (5.1, 5.2) auf den Seitenblechen (1) aufliegen, wenn sich die Vorrichtung in der Transportstellung befindet. Die Seitenbleche geh\u00f6ren demgem\u00e4\u00df \u2013 wie auch die Beklagten nicht in Zweifel ziehen \u2013 zum St\u00fctzrahmen. Zu ihm geh\u00f6rt dar\u00fcber hinaus allerdings auch jedes weitere Bauteil, welches dasjenige leistet, was der St\u00fctzrahmen erfindungsgem\u00e4\u00df zu gew\u00e4hrleisten hat. Seine Aufgabe besteht, da der St\u00fctzrahmen anspruchsgem\u00e4\u00df am Fahrzeug angekoppelt ist (Merkmal 3 a) und au\u00dferdem die das Transportgut aufnehmenden Tr\u00e4gerelemente schwenkbar h\u00e4lt (Merkmal 4 b), darin, die Tr\u00e4gerelemente (mitsamt dem Transportgut) am Fahrzeug \u201cabzust\u00fctzen\u201d Zu dieser technischen Funktion leistet bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch das \u00fcberkragende Winkelprofil mit dem Bezugszeichen (3) einen unverzichtbaren Beitrag. Wie sich aus der Anlage K 19 erschlie\u00dft und zwischen den Parteien im Verhandlungstermin vom 23.11.2004 \u00fcberdies unstreitig war, werden die Tr\u00e4gerelemente \u00fcber die mittlere Bohrung in der dem Fahrzeug zugewandten Tragschiene (7.1) dadurch in der Transportstellung gehalten (d.h. gegen ein Verschwenken gesichert), dass durch die Bohrung der Tr\u00e4gerschiene (7.1) und eine korrespondierende Bohrung im Winkelprofil (3) ein Bolzen gesteckt wird. Es ist offensichtlich, dass die Tr\u00e4gerelemente bereits aufgrund des Gewichtes des aufstehenden Transportgutes, erst recht aber bei Fahrbahnunebenheiten oder unter der Einwirkung von Fahrtwind dazu neigen, in die Kippstellung zu verschwenken, wenn die vorbeschriebene Sicherung nicht wirksam w\u00e4re. Das Winkelprofil (3) mit seiner den Arretierungsbolzen aufnehmenden Bohrung st\u00fctzt deshalb ebenfalls die Tr\u00e4gerelemente und das Transportgut am Fahrzeug ab, weshalb das betreffende Bauteil notwendiger Bestandteil des St\u00fctzrahmens ist. Die \u2013 als solche unbestrittene \u2013 Darstellung in Anlage K 19 f\u00fchrt damit zu der Feststellung, dass die Tr\u00e4gerelemente in der Transportstellung in derselben Ebene liegen wie der St\u00fctzrahmen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits kann dahinstehen, ob die Vermutung der Beklagten zutrifft, dass der Antragstellerin im vorangegangenen L\u00f6schungsverfahren eine Freilizenz am Gegenstand des Klagegebrauchsmusters einger\u00e4umt worden ist. Selbst wenn dem so w\u00e4re, steht es dem Kl\u00e4ger frei, die Beklagte wegen der von ihr begangenen Gebrauchsmusterverletzung in Anspruch zu nehmen. F\u00fcr einen irgendwie kartellrechtlich relevanten Behinderungstatbestand gibt das Vorbringen der Beklagten nicht das Geringste her.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Unter den gegebenen Umst\u00e4nden sind die Beklagten, da sie das Klagegebrauchsmuster zumindest fahrl\u00e4ssig verletzt haben, im zuerkannten Umfang zum Schadenersatz und die Beklagte zu 1) au\u00dferdem zum Bereicherungsausgleich verpflichtet (\u00a7\u00a7 24 Abs. 2, 24c GebrMG, \u00a7\u00a7 812, 818 BGB). Da dem Kl\u00e4ger die genaue Anspruchsh\u00f6he mangels n\u00e4herer Kenntnis vom Umfang der Benutzungshandlungen unbekannt ist, besteht ein hinreichendes Interesse daran, dass die Haftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Damit der Kl\u00e4ger in die Lage kommt, den ihm zustehenden Schadenersatz\u2013 und Bereicherungsanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Hinsichtlich der gewerblichen Abnehmer ist ihnen dabei kein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen, weil nichts daf\u00fcr vorgetragen ist, dass ihnen deren Bekanntgabe ausnahmsweise unzumutbar ist (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 &#8211; Glasscheiben-Befestiger). Ohne dass dies eines besonderen Ausspruchs im Tenor bedurfte, beschr\u00e4nkt sich die Verpflichtung der Beklagten zur Rechnungslegung, zur Auskunft und zum Schadenersatz auf solche Benutzungshandlungen, die bis zum 30.09.2004 (dem Ablauf des Klagegebrauchsmusters) begangen worden sind. F\u00fcr diejenigen schutzrechtsverletzenden Tragevorrichtungen, die bis zu diesem Zeitpunkt in dem Besitz oder in das Eigentum der Beklagten gelangt sind, ist auch der Vernichtungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 24a GebrMG gerechtfertigt; er ist durch den Schutzrechtsablauf als solchen nicht in Wegfall geraten (vgl. Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., \u00a7 140a PatG Rn. 7; Busse, Patentgesetz, 6 .Aufl., \u00a7 140a PatG Rn. 9, 19).<\/p>\n<p>Die Aktivlegitimation des Kl\u00e4gers ergibt sich grunds\u00e4tzlich aus dem als Anlage K 2 vorgelegten Lizenzvertrag, wonach ihm von der Schutzrechtsinhaberin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Gegenstand des Klagegebrauchsmusters einger\u00e4umt worden ist. Es kann dahinstehen, ob \u2013 wie die Beklagten einwenden \u2013 die Regelungen in \u00a7 2 Nr. 2 sowie \u00a7 16 kartellrechtswidrig sind. Selbst wenn dem so sein sollte, w\u00fcrde dies angesichts der in \u00a7 22 vorgesehenen salvatorischen Klausel nichts daran \u00e4ndern, dass der Lizenzvertrag im \u00dcbrigen Bestand h\u00e4tte. Ebenso ist es unsch\u00e4dlich, dass der Lizenzvertrag nach \u00a7 18 zum 16.09.2004 enden soll. Mit R\u00fccksicht auf den Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters (16.09.1994) war mit der genannten Regelung erkennbar beabsichtigt, den Lizenzvertrag f\u00fcr die maximale Schutzdauer des lizenzierten Gebrauchsmusters bestehen zu lassen. Bei Aufnahme des Datums \u201c16.09.2004\u201d in den Vertrag haben die Parteien erkennbar \u00fcbersehen, dass ein Gebrauchsmuster \u2013 anders als ein Patent \u2013 erst 10 Jahre nach Ablauf des Monats endet, in den der Anmeldetag f\u00e4llt. Der wirkliche Wille der Lizenzvertragsparteien ging deshalb dahin, den Lizenzvertrag erst mit Ablauf des 30.09.2004 \u2013 und nicht fr\u00fcher \u2013 auslaufen zu lassen. Andererseits sieht \u00a7 18 allerdings vor, dass der Vertrag mit seiner Unterzeichnung in Kraft tritt. Dem Kl\u00e4ger ist deshalb eine seine Aktivlegitimation begr\u00fcndende ausschlie\u00dfliche Lizenz erst mit Wirkung zum 18.06.1999 einger\u00e4umt worden. F\u00fcr die Zeit davor kann er deshalb mit seinen Klageanspr\u00fcchen nicht durchdringen.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 a, 92 Abs. 1 ZPO. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass der von den Parteien \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rte Unterlassungsanspruch begr\u00fcndet war. Dies rechtfertigt es, den Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 709, 108 ZPO. Eine Sicherheitsleistung kam dabei nur insoweit in Betracht, wie das Urteil einen vollstreckungsf\u00e4higen Inhalt hat, d.h. hinsichtlich des Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Vernichtungsanspruchs sowie der Kostenentscheidung.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Der Streitwerterm\u00e4\u00dfigungsantrag des Kl\u00e4gers bleibt ohne Erfolg. Es ist nicht zu erkennen, dass die sich aus der geringen Kostenquote ergebende Belastung des Kl\u00e4gers dessen wirtschaftliche Lage erheblich gef\u00e4hrdet.<\/p>\n<p>Dr. R1 Dr. R2 R3<\/p>\n<p>Abzugrenzen von einer solchen \u2013eine Kostenerstattungspflicht ausl\u00f6senden- Abmahnung ist eine blo\u00dfe Aufforderung, sich zu einer von dem Absender gemutma\u00dften Schutzrechtsverletzung zu \u00e4u\u00dfern. Soll mit einem solchen Anschreiben an einen Wettbewerber lediglich ein Austausch initiiert werden, ob es sich bei dem beanstandeten Produkt um ein solches handelt, welches von dem beanspruchten Schutzrecht Gebrauch macht, so liegt hierin ein zul\u00e4ssiges gesch\u00e4ftliches Gebaren, welches keine Kostentragungspflicht f\u00fcr eine Rechtsverteidigung des Empf\u00e4ngers ausl\u00f6st, auch dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht gegeben ist, sei es, weil die angebotenen Gegenst\u00e4nde dieses Schutzrecht nicht verletzen, sei es, wie vorliegend, dass sich herausstellt, dass Zweifel an dem Rechtsbestand des Schutzrechtes bestehen.<\/p>\n<p>Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze gilt f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Schreiben das folgende: Die Beklagte hat die Firma H mit Schreiben vom 30.10.2000 zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 04.11.2002 aufgefordert, da die Firma H durch die Verteilung von Kaminofenhandschuhen das diesbez\u00fcgliche Schutzrecht der Beklagten verletze. Dieses Schreiben enth\u00e4lt schon nicht ein an die Firma H adressiertes eindeutiges Unterlassungsbegehren. Zwar ist die Ausdrucksweise und Wortwahl nicht unbedingt so, wie man es bei einer Berechtigungsanfrage erwarten w\u00fcrde, da hier vielmehr eine Verletzungshandlung als klar gegeben dargestellt wird. Das alleine k\u00f6nnte es rechtfertigen, das Schreiben als eine Abmahnung zu bewerten. Dieser Inhalt wird aber durch die letzte Zeile des Schreibens gerade entkr\u00e4ftet, als dort eine schriftliche Stellungnahme \u201egefordert\u201e wird. Es handelt sich hierbei nicht um die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung o.\u00e4.. Welchen Inhalt diese Stellungnahme haben kann \u2013 oder soll- ist v\u00f6llig offen gelassen. Schlie\u00dflich ist auch nicht die Androhung gerichtlicher Schritte enthalten f\u00fcr den Fall, dass die Firma H der \u201eForderung\u201e nicht Folge leistet.<\/p>\n<p>Auch in Zusammenschau mit dem weiteren Schreiben der Beklagten vom 11.11.2002 ergibt sich nicht die Notwendigkeit, zur Rechtsverteidigung einen Rechts- oder Patentanwalt aufzusuchen, mit der Folge, dass die Beklagte dessen Kostennote zu ersetzen h\u00e4tte. Denn auch in diesem Schreiben wird von der Firma H keine Unterlassung der Verteilung von Kaminofenhandschuhen verlangt. Die gesetzte \u201eletzte Frist bis zum 15.11.2002\u201e bezieht sich eindeutig auf die Abgabe einer Stellungnahme (und nicht einer Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung). Zwar ist in diesem Schreiben nunmehr die Rede davon, dass ab diesem Zeitpunkt (15.11.2002) weitere Schritte gegen die Firma H vorgenommen werden sollen. Es ist aber f\u00fcr diese in keiner Weise erkennbar gewesen, welche Art von Schritten dies sein sollten. Keinesfalls musste es sich um die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe handeln. Mit den \u201eweiteren Schritten\u201c konnte &#8211; was sogar noch n\u00e4her lag &#8211; auch die Einschaltung eines Rechts- oder Patentanwalts gemeint sein, den die Beklagte bisher noch nicht hinzugezogen hatte. Es war von der Firma H in dieser Situation zu erwarten, dass sie einfach zuwartete, welche Schritte denn nun von der Beklagten ergriffen w\u00fcrden. Selbstverst\u00e4ndlich stand es ihr auch frei, die Kl\u00e4ger aufzusuchen und diese um Rat zu fragen. Erforderlich ist dies f\u00fcr eine vern\u00fcnftige und im Gesch\u00e4ftsleben erfahrene Person aber nicht gewesen, so dass hierf\u00fcr ein Kostenersatz nicht verlangt werden kann.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. R1 Dr. R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 273 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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