{"id":3727,"date":"2015-03-17T17:00:18","date_gmt":"2015-03-17T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3727"},"modified":"2017-09-25T09:06:52","modified_gmt":"2017-09-25T09:06:52","slug":"4b-o-515-hartbodenbelaege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3727","title":{"rendered":"4b O 5\/15 &#8211; Hartbodenbel\u00e4ge"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02388<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. M\u00e4rz 2015, Az. 4b O 5\/15<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leitsatz\u00a0der Redaktion:<\/em><\/p>\n<p><em> F\u00fcr die Herbeif\u00fchrung der Kostenfolge nach \u00a7 93 ZPO ist die vorherige Verwarnung dann entbehrlich, wenn sie f\u00fcr den Verletzten unzumutbar ist. Auf eine vors\u00e4tzliche Rechtsverletzung oder die Erfolgsaussichten der Abmahnung kommt es nicht an. Unzumutbarkeit ist vielmehr nur gegeben, wenn die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verz\u00f6gerung unter Ber\u00fccksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Eilbed\u00fcrftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa um einen besonderen Schaden von dem Kl\u00e4ger abzuwenden oder sich dem Kl\u00e4ger bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdr\u00e4ngen musste, der Verletzer baue auf die grunds\u00e4tzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um mindestens eine Zeit lang ungest\u00f6rt die Verletzungshandlungen begehen zu k\u00f6nnen und sich gegebenenfalls nach damit erzieltem wirtschaftlichen Erfolg unter \u00dcbernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen.<\/em><\/p>\n<p>Der Beschluss vom 16.01.2015 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung (Ziffer III. des Beschlusstenors) dahingehend ge\u00e4ndert, dass die Kosten des Verfahrens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auferlegt werden.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Verf\u00fcgungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Parteien stehen im Wettbewerb bei der Vergabe von Lizenzen f\u00fcr gesch\u00fctzte Fu\u00dfbodentechnologien (Flooring), u.a. im Bereich der leimfreien Verlegung von Fu\u00dfbodenpaneelen, von so genanntem Klick-Laminat.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist innerhalb der A-Gruppe alleinzust\u00e4ndig und berechtigt zur Lizenzvergabe an Patenten, die eine Klick-Technologie namens \u201eB\u201c betreffen, darunter das europ\u00e4ische Patent 10 163 XXX. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) ist, bietet ebenfalls Technologien f\u00fcr leimfrei verlegbare Hartbodenbel\u00e4ge unter der Bezeichnung \u201eC\u201c an und positioniert sich auf diesem Markt als Lizenzgeberin.<\/p>\n<p>Am 12.01.2015 ver\u00f6ffentlichten die Verf\u00fcgungsbeklagten auf ihrer Internetseite eine Mitteilung, nach welcher die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) Nichtigkeitsklage gegen As Basispatent EP 1 026 3XXX erhoben habe.<\/p>\n<p>Daraufhin hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt, den Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verf\u00fcgung zu untersagen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu behaupten, die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) habe Nichtigkeitsklage gegen As Patent EP 1 026 3XXX erhoben ohne zugleich klarzustellen, dass diese Klage lediglich den niederl\u00e4ndischen Teil des EP 1 026 3XXX betrifft.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 16.01.2015 hat die Kammer antragsgem\u00e4\u00df die einstweilige Verf\u00fcgung erlassen und den Verf\u00fcgungsbeklagten unter Ziffer III. des Beschlusstenors die Kosten des Verfahrens auferlegt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin lie\u00df den Verf\u00fcgungsbeklagten die einstweilige Verf\u00fcgung am 19.01.2015 per Gerichtsvollzieher zustellen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben daraufhin am 29.01.2015 Kostenwiderspruch eingelegt und beantragen,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 16.01.2015, Az. 4b O 5\/15 hinsichtlich der Kostenentscheidung abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>die Kosten des Rechtsstreits der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hat sie die einstweilige Verf\u00fcgung als endg\u00fcltige und verbindliche Regelung anerkannt und auf ihre Rechte aus den \u00a7\u00a7 924, 926, 927 ZPO mit Ausnahme k\u00fcnftiger Umst\u00e4nde, die einem rechtskr\u00e4ftigen Hauptsachetitel entgegengesetzt werden k\u00f6nnen, verzichtet.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat dazu keine weitere Stellungnahme abgegeben.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin waren auf den Kostenwiderspruch die Kosten des Verf\u00fcgungsverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 93 ZPO aufzuerlegen. Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben keine Veranlassung zur Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe in Form des Verf\u00fcgungsverfahrens gegeben und den geltend gemachten Anspruch nach Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung sofort anerkannt.<\/p>\n<p>Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von \u00a7 93 ZPO ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die im Kl\u00e4ger vern\u00fcnftigerweise die \u00dcberzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Im Anerkenntnis des Unterlassungsanspruchs ist diese Folgerung nicht ohne weiteres mit inbegriffen. Der Verletzte muss daher in der Regel vor Erhebung der Unterlassungsklage \u2013 oder im vorliegenden Fall: vor dem Einreichen eines Antrags auf Erlass einer Unterlassungsverf\u00fcgung \u2013 den Verletzer verwarnen, wenn er f\u00fcr den Fall des sofortigen Anerkenntnisses der Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO entgehen will (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 PatG Rn 163 m.w.N.). Demnach hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im vorliegenden Fall die Kosten zu tragen, weil eine vorherige Abmahnung der Verf\u00fcgungsbeklagten unstreitig nicht erfolgte.<\/p>\n<p>Die Abmahnung war auch nicht entbehrlich. Die vorherige Verwarnung ist entbehrlich, wenn sie f\u00fcr den Verletzten unzumutbar ist. Das ist noch nicht dann der Fall, wenn sich die Rechtsverletzung aus Sicht des Kl\u00e4gers oder Antragstellers als vors\u00e4tzlich begangen darstellt. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die vorherige Abmahnung Erfolg versprechend ist. Unzumutbarkeit ist vielmehr nur gegeben, wenn die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verz\u00f6gerung unter Ber\u00fccksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Eilbed\u00fcrftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa um einen besonderen Schaden von dem Kl\u00e4ger abzuwenden oder sich dem Kl\u00e4ger bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdr\u00e4ngen musste, der Verletzer baue auf die grunds\u00e4tzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um mindestens eine Zeit lang ungest\u00f6rt die Verletzungshandlungen begehen zu k\u00f6nnen und sich gegebenenfalls nach damit erzieltem wirtschaftlichen Erfolg unter \u00dcbernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 PatG Rn 163 m.w.N.).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen war der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine vorherige Abmahnung der Antragsgegnerin zumutbar. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die angegriffene \u00c4u\u00dferung erst am 12.01.2015 ver\u00f6ffentlicht wurde und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Zustellung einer einstweiligen Verf\u00fcgung erkennbar noch auf der vom 17. bis zum 20.01.2015 stattfindenden Messe D in Hannover bewerkstelligen wollte, um zum einen vergleichbare \u00c4u\u00dferungen der Verf\u00fcgungsbeklagten auf der Messe D zu verhindern und zum anderen Zustellungsschwierigkeiten im Ausland zu vermeiden. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin entdeckte die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung sp\u00e4testens am 13.01.2014 (vgl. den Ausdruck der als Anlage rop4 vorgelegten Internetseite vom selben Tage). Vor dem Hintergrund ist weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich, dass es der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht m\u00f6glich war, den Verf\u00fcgungsbeklagten eine Abmahnung zukommen zu lassen, bevor sie den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung beantragte. Insofern ist anerkannt, dass in Abh\u00e4ngigkeit von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls auch eine sehr kurz bemessene Unterwerfungsfrist, unter Umst\u00e4nden sogar von wenigen Stunden, noch als angemessen angesehen werden kann. Im Streitfall w\u00e4re es zumutbar und auch ausreichend gewesen, die Verf\u00fcgungsbeklagten sp\u00e4testens zu Beginn der Messe D mit einer Unterwerfungsfrist von wenigen Stunden auf dieser Messe abzumahnen, wenn es der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht m\u00f6glich gewesen sein sollte, den Verf\u00fcgungsbeklagten bereits vor der Messe eine entsprechende Abmahnung mit einer Unterwerfungsfrist von ein oder zwei Tagen zukommen zu lassen. In beiden F\u00e4llen h\u00e4tte immer noch kurzfristig gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen und der Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02388 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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