{"id":3725,"date":"2015-08-04T17:00:25","date_gmt":"2015-08-04T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3725"},"modified":"2016-04-28T10:22:08","modified_gmt":"2016-04-28T10:22:08","slug":"4b-o-3414-dosismagazin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3725","title":{"rendered":"4b O 34\/14 &#8211; Dosismagazin"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02449<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4.August 2015, Az. 4b O 34\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten Europ\u00e4ischen Patents 1 294 XXX (Klagepatent, Anlage K6\/6a), das die Bezeichnung \u201eVorabgef\u00fclltes Dosismagazin f\u00fcr einen atmungsbet\u00e4tigten Trockenpulverinhalator\u201c tr\u00e4gt. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 23.06.2001 unter Inanspruchnahme der US-Priorit\u00e4ten 213XXXP und 213XXXP, jeweils vom 23.06.2000, eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 26.03.2003. Am 03.12.2008 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Gegen das Klagepatent hat die A Limited Einspruch eingelegt. Durch Entscheidung vom 10.01.2013 hat das Europ\u00e4ische Patentamt das Klagepatent mit geringen Einschr\u00e4nkungen aufrechterhalten (vgl. Anlage K8\/8a). Die ge\u00e4nderten Anspr\u00fcche liegen als Anlage K9\/9a vor. Gegen die durch das EPA vorgenommenen Einschr\u00e4nkungen hat die Kl\u00e4gerin am 19.03.2014 Beschwerde eingelegt (Anlage 10\/10a). Mit Schriftsatz vom 22.08.2014 (Anlagenkonvolut FBD 15) ist die Beklagte dem anh\u00e4ngigen Beschwerdeverfahren beigetreten.<\/p>\n<p>Der in diesem Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents in seiner durch das Einspruchsverfahren erhaltenen Fassung lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Eine vordosierte Spendereinheit (10) f\u00fcr einen atemaktivierten Trockenpulverinhalator (12) wie folgt:<br \/>\nbestehend aus einem Deckel (14) zur Definition eines Trockenpulver-Zuf\u00fchrkanals (16), der einem Trockenpulver-Zuf\u00fchranschluss (122) in einer Kammer (114) eines atemaktivierten Trockenpulverinhalators (12) Luft zuf\u00fchrt; und einem Magazin (18) mit diversen Beh\u00e4ltern (20) f\u00fcr vordosierte Trockenpulverdosen; die Trockenpulverdosen sind in den Beh\u00e4ltern des Magazins enthalten, wobei das Magazin (18) und der Deckel (14) jeweils in Beziehung zum Magazin (18) und Deckel (14) beweglich sind, so dass die Beh\u00e4lter (20) nacheinander in den Zuf\u00fchrkanal (16) des Deckels (14) bewegt werden und eine Dichtung (46) jeden der Beh\u00e4lter (20) des Magazins (18) luftdicht abdichtet, bevor der Beh\u00e4lter (20) in den Zuf\u00fchrkanal (16) des Deckels (14) verschoben wird, wobei die Dichtung (46) eine Folie umfasst, die am Magazin befestigt ist und die Beh\u00e4lter (20) luftdicht abschlie\u00dft; bei dem ein atemaktivierter Niederdruck in der Kammer (114) des Inhalators (12) dazu f\u00fchrt, dass Luft durch den Trockenpulver-Zuf\u00fchrkanal (16) in den Trockenpulver-Zuf\u00fchranschluss (122) geleitet wird und der Luftstrom Trockenpulver aus dem Trockenpulverbeh\u00e4lter (20) im Kanal (16) mittr\u00e4gt und in die Kammer zur Inhalation durch den den Inhalator (12) benutzenden Patienten transportiert;<br \/>\ndadurch charakterisiert, dass der Deckel dar\u00fcber hinaus Funktionen (48) bietet, um die Folie (46) \u00fcber jedem Beh\u00e4lter (20) vor dem Positionieren des Beh\u00e4lters (20) im Zuf\u00fchrkanal (16) des Deckels (14) zu perforieren.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird die Figur 9 der Klagepatentschrift wiedergegeben, die die Schnittzeichnung eines Inhalators mit anspruchsgem\u00e4\u00dfer Spendereinheit zeigt:<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Arzneimittelmarkt. Die Beklagte entwickelt, produziert und vermarktet nach eigenen Angaben vor allem \u201emoderne Generika\u201c (vgl. Anlage K1). Unter anderem vertreibt sie seit dem 01.02.2014 in Deutschland einen Inhalator mit der Produktbezeichnung \u201eB\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), der die Wirkstoffkombination \u201eSalmeterol\/Fluticason-17-propionat\u201c enth\u00e4lt und der Behandlung von Asthma bronchiale sowie chronisch obstruktiver Lungenerkrankung dient (vgl. den Eintrag in der pharmazeutischen Datenbank Lauer-Taxe, Anlage K2).<\/p>\n<p>Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann den als Anlagenkonvolut K3 zur Akte gereichten Abbildungen entnommen werden, von denen die Figuren 1 und 2 nachfolgend wiedergegeben werden:<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus liegen der Kammer als Anlage K4 die Packungsbeilage sowie als Anlagen K5 und FBD12 Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht aus einem Geh\u00e4use mit Kappe (lila), einem Hebel (wei\u00df) und einer Blister-Packung, die sich im Geh\u00e4use befindet. Die Blister-Packung ist so mit dem wei\u00dfen Hebel verbunden, dass jeweils eine \u00d6ffnungsbewegung des Hebels die Blister-Packung um einen Blister-Beh\u00e4lter verschiebt. Auf diese Weise kann der Patient nacheinander einzeln abgepackte Medikamentendosen inhalieren. Die konstruktive Ausgestaltung des wei\u00dfen Hebels l\u00e4sst sich an dem als Anlage FBD12 vorliegenden Muster erkennen, zu dem die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.07.2015 erg\u00e4nzend einzeln den wei\u00dfen Hebel \u00fcberreicht hat, bei dem sich das Mittelteil mit den vier Spitzen abnehmen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze den Klagepatentanspruch 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre lasse offen, wie der Inhalator auszusehen habe, in dem die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Spendereinheit verwendet werden solle. Die Spendereinheit sei Teil des Inhalators, so dass sich jedes Bauteil, das in der Spendereinheit angeordnet sei, zugleich auch im Inhalator befinde. Der Anspruch verlange nicht, dass bestimmte Bauteile, wie etwa die Kammer oder der Zuf\u00fchranschluss, au\u00dferhalb der Spendereinheit angeordnet seien. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Spendereinheit auf, die sich aus Deckel und Magazin zusammensetze. Dabei sei der wei\u00dfe Hebel als erfindungsgem\u00e4\u00dfer Deckel, die Blisterpackung als Magazin zu qualifizieren. Der Deckel definiere den Trockenpulverzuf\u00fchrkanal in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise. Dabei sei es unsch\u00e4dlich, dass die Luft durch den Beh\u00e4lter mit dem Trockenpulver hindurch geleitet werde und der Beh\u00e4lter selbst daher einen Teil des Zuf\u00fchrkanals bilde. Eine solche Ausgestaltung werde von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht ausgeschlossen. Auch in diesem Fall f\u00fchre ein atemaktivierter Niederdruck dazu, dass der Luftstrom in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise Trockenpulver aus dem Beh\u00e4lter im Kanal mitf\u00fchre.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>vordosierte Spendereinheiten f\u00fcr einen atemaktivierten Trockenpulverinhalator bestehend aus einem Deckel zur Definition eines Trockenpulver-Zuf\u00fchrkanals, der einem Trockenpulver-Zuf\u00fchranschluss in einer Kammer eines atemaktivierten Trockenpulverinhalators Luft zuf\u00fchrt; und einem Magazin mit diversen Beh\u00e4ltern f\u00fcr vordosierte Trockenpulverdosen; die Trockenpulverdosen sind in den Beh\u00e4ltern des Magazins enthalten, wobei das Magazin und der Deckel jeweils in Beziehung zum Magazin und Deckel beweglich sind, so dass die Beh\u00e4lter nacheinander in den Zuf\u00fchrkanal des Deckels bewegt werden und eine Dichtung jeden der Beh\u00e4lter des Magazins luftdicht abdichtet, bevor der Beh\u00e4lter in den Zuf\u00fchrkanal des Deckels verschoben wird, wobei die Dichtung eine Folie umfasst, die am Magazin befestigt ist und die Beh\u00e4lter luftdicht abschlie\u00dft; bei dem ein atemaktivierter Niederdruck in der Kammer des Inhalators dazu f\u00fchrt, dass Luft durch den Trockenpulver-Zuf\u00fchrkanal in den Trockenpulver-Zuf\u00fchranschluss geleitet wird und der Luftstrom Trockenpulver aus dem Trockenpulverbeh\u00e4lter im Kanal mittr\u00e4gt und in die Kammer zur Inhalation durch den den Inhalator benutzenden Patienten transportiert, dadurch charakterisiert, dass der Deckel dar\u00fcber hinaus Funktionen bietet, um die Folie \u00fcber jedem Beh\u00e4lter vor dem Positionieren des Beh\u00e4lters im Zuf\u00fchrkanal des Deckels zu perforieren,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 03. Dezember 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 03. Januar 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz oder Eigentum der Kl\u00e4gerin befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,<\/p>\n<p>5. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP 1 294 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, wobei diese Verpflichtung nur f\u00fcr ab dem 03. Dezember 2008 vertriebene Erzeugnisse gilt;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 03. Januar 2009 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise die Klage bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung der Beschwerdekammer \u00fcber den Einspruch gegen das europ\u00e4ische Patent EP 1 294 XXX B1 gem. \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre grenze sich vom Stand der Technik gerade durch besondere konstruktive Vorgaben an die gesch\u00fctzte Vorrichtung ab. Danach sei eine Spendereinheit, bestehend aus Deckel und Magazin, erforderlich, die separat von den \u00fcbrigen Bauteilen des Inhalators vorliege. Insbesondere werde hierdurch eine Ausf\u00fchrungsform ausgeschlossen, bei der die Kammer und der Zuf\u00fchranschluss im Deckel positioniert seien. Dessen ungeachtet weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber auch schon keinen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Deckel auf. Der von der Kl\u00e4gerin als \u201eDeckel\u201c bezeichnete wei\u00dfe Hebel definiere weder den Zuf\u00fchrkanal, noch bedecke er das Magazin von oben mit sch\u00fctzender Wirkung, wie es der Wortsinn des Begriffs \u201eDeckel\u201c erfordere. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform str\u00f6me die Luft \u2013 insoweit unstreitig \u2013 durch den jeweils ge\u00f6ffneten Beh\u00e4lter und gerade nicht \u2013 wie es das Klagepatent voraussetze \u2013 an diesem vorbei. Damit befinde sich der Beh\u00e4lter weder in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise \u201eim\u201c Zuf\u00fchrkanal oder werde \u201ein\u201c diesen hinein bewegt, noch werde das Pulver mitgetragen, wie es die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre voraussetze. Zudem setze die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre voraus, dass entweder nur der Deckel oder das Magazin bewegt werden k\u00f6nne, um den jeweils n\u00e4chsten Beh\u00e4lter in den Zuf\u00fchrkanal zu verschieben. Eine Bewegung beider Bauteile \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 sei hingegen nicht vorgesehen. Die \u00fcber dem Beh\u00e4lter befindliche Folie werde auch nicht in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise durch Vorrichtungen am Deckel von oben perforiert. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei zur horizontalen Verwendung ausgebildet. Die Perforation erfolge entsprechend von der Seite. Jedenfalls aber k\u00f6nne \u2013 wenn der Inhalator erst nach der Perforation gekippt werde \u2013 infolge der Schwerkraft an der Seite Trockenpulver herausfallen. Dies wolle die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre gerade vermeiden. Die Perforation der Folie finde auch nicht vor der Positionierung des Beh\u00e4lters im Zuf\u00fchrkanal statt. Die Blisterpackung werde \u2013 insoweit unstreitig \u2013 bereits durch die \u00d6ffnungsbewegung des Deckels weiterbewegt. Hiernach finde keine Positionsver\u00e4nderung mehr statt, insbesondere nicht beim Schlie\u00dfen des Deckels.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatentanspruchs 1 macht die Beklagte geltend, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre sei schon nicht hinreichend deutlich offenbart. Es stelle einen Widerspruch dar, dass einerseits jeder Beh\u00e4lter luftdicht verschlossen sein solle, bevor er in den Zuf\u00fchrkanal des Deckels verschoben werde, andererseits aber die Folie \u00fcber dem Beh\u00e4lter bereits perforiert werden solle, bevor der Beh\u00e4lter im Zuf\u00fchrkanal positioniert werde. Zudem sei der Klagepatentanspruch 1 gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Anmeldung unzul\u00e4ssig erweitert, weil das luftdichte Verschlie\u00dfen der Beh\u00e4lter durch eine am Magazin befestigte Folie in der Anmeldeschrift so nicht offenbart sei. Im \u00dcbrigen werde der Klagepatentanspruch 1 von den Entgegenhaltungen I1 (US 6 357 XXX) und I2 (US 5 207 XXX) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Jedenfalls aber fehle es im Hinblick auf die I4 (GB 2 178 XXX) in Kombination mit der I6 (WO 97\/27XXX), der I3 (US 5 372 XXX) oder der I5 (US 5 048 XXX) an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlungen vom 03.07.2014 und 14.07.2015 verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr\u00fcche (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. den \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB) nicht zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrundeliegende Erfindung betrifft eine Spendereinheit mit einer Vielzahl von einzeln abgetrennten vorabgef\u00fcllten Dosen f\u00fcr einen atmungsbet\u00e4tigten Trockenpulverinhalator, der der Verabreichung eines Trockenpulverarzneimittels an einen Patienten dient (Anlage K6a Abs. [0001]).<\/p>\n<p>Entsprechende Arzneimittelinhalatoren f\u00fcr die Verabreichung eines Arzneimittels in die Lunge des Patienten waren im Stand der Technik wohl bekannt (vgl. Anlage K6a Abs. [0002] bis [0003]). Diesen wiesen bereits Vertiefungen oder Becher zur Vorabf\u00fcllung einzelner Dosen des Arzneimittels auf, die dem Patienten nacheinander zugef\u00fchrt werden konnten (Anlage K6\/6a Abs. [0007]). Der Klagepatentschrift l\u00e4sst sich \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung des dort zitierten Stands der Technik \u2013 die Aufgabe entnehmen, einen atmungsbet\u00e4tigten Trockenpulverinhalator der bekannten Art mit einzeln versiegelten, vorabgef\u00fcllten Dosen eines Trockenpulverarzneimittels im Hinblick auf die gleichbleibende Abgabe pr\u00e4ziser Dosen des Medikaments an den Patienten zu verbessern (vgl. Anlage K6a Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vordosierte Spendereinheit (10) f\u00fcr einen atemaktivierten Trockenpulverinhalator (12), bestehend aus einem Deckel (14) und einem Magazin (18).<br \/>\n2. Der Deckel (14) dient zur Definition eines Trockenpulver-Zuf\u00fchrkanals (16), der einem Trockenpulver-Zuf\u00fchranschluss (122) in einer Kammer (114) eines atemaktivierten Trockenpulverinhalators (12) Luft zuf\u00fchrt.<br \/>\n3. Das Magazin enth\u00e4lt diverse Beh\u00e4lter (20) f\u00fcr vordosierte Trockenpulverdosen und die Trockenpulverdosen sind in den Beh\u00e4ltern des Magazins enthalten.<br \/>\n4. Das Magazin (18) und der Deckel (14) sind jeweils in Beziehung zum Magazin (18) und Deckel (14) beweglich, so dass die Beh\u00e4lter (20) nacheinander in den Zuf\u00fchrkanal (16) des Deckels (14) bewegt werden.<br \/>\n5. Eine Dichtung (46) dichtet jeden der Beh\u00e4lter (20) des Magazins (18) luftdicht ab, bevor der Beh\u00e4lter (20) in den Zuf\u00fchrkanal (16) des Deckels (14) verschoben wird.<br \/>\n6. Die Dichtung (46) umfasst eine Folie,<br \/>\na. die am Magazin befestigt ist und<br \/>\nb. die Beh\u00e4lter (20) luftdicht abschlie\u00dft.<br \/>\n7. Der Deckel bietet Funktionen (48), um die Folie (46) \u00fcber jedem Beh\u00e4lter (20) vor dem Positionieren des Beh\u00e4lters (20) im Zuf\u00fchrkanal (16) des Deckels (14) zu perforieren.<br \/>\n8. Ein atemaktivierter Niederdruck in der Kammer des Inhalators f\u00fchrt dazu, dass Luft durch den Trockenpulver-Zuf\u00fchrkanal (16) in den Trockenpulver-Zuf\u00fchranschluss (122) geleitet wird.<br \/>\n9. Der Luftstrom tr\u00e4gt Trockenpulver aus dem Trockenpulverbeh\u00e4lter (20) im Kanal (16) mit und transportiert dieses in die Kammer zur Inhalation durch den den Inhalator (12) benutzenden Patienten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Klagepatentanspruch 1 enth\u00e4lt r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgaben f\u00fcr die Spendereinheit und deren Anordnung im Inhalator. Durch diese Vorgaben soll erreicht werden, dass die vorabgef\u00fcllten Dosen des Trockenpulverarzneimittels beim Inhalationsvorgang jeweils m\u00f6glichst vollst\u00e4ndig dem Patienten zugef\u00fchrt werden. Erfindungswesentlich ist dabei vor allem das Vorsehen von Perforationsmitteln (Funktionen 48) im Deckel der Vorrichtung (Merkmal 7).<\/p>\n<p>Der Deckel ist \u2013 ebenso wie das Magazin \u2013 Bestandteil der unter Schutz gestellten Spendereinheit (Merkmal 1). Diese dient zur Verwendung in einem atemaktivierten Trockenpulverinhalator (Merkmal 1). Merkmal 1 des Klagepatentanspruchs 1 entnimmt der Fachmann eine Differenzierung zwischen der vordosierten Spendereinheit einerseits und dem atemaktivierten Trockenpulverinhalator andererseits. Bei der Spendereinheit handelt es sich zwar um einen Bestandteil des Inhalators, sie stellt aber nach der Lehre des Klagepatents ein eigenes Bauteil dar. Dieses Verst\u00e4ndnis sieht der Fachmann best\u00e4tigt durch die weiteren konstruktiven Vorgaben, die das Klagepatent im Hinblick auf die konkrete Anordnung der Spendereinheit im Inhalator macht. So soll der Deckel gem\u00e4\u00df Merkmal 2 einen Trockenpulverzuf\u00fchrkanal definieren, der dazu dient, das Trockenpulverarzneimittel aus den Beh\u00e4ltern (vgl. Merkmal 3) \u00fcber einen Trockenpulverzuf\u00fchranschluss (vgl. Merkmale 2 und 8) einer Kammer des Inhalators zuzuf\u00fchren. Das Klagepatent unterscheidet hier zwischen den Bestandteilen Deckel, Kammer (eines atemaktivierten Trockenpulverinhalators) und Trockenpulverzuf\u00fchranschluss. Die Unterscheidung setzt sich in den Merkmalen 8 und 9 fort, die den Verlauf des durch den Inhalationsvorgang in Gang gesetzten Luftstroms beschreibt, n\u00e4mlich durch den Trockenpulverzuf\u00fchrkanal in den Trockenpulverzuf\u00fchranschluss und weiter in die Kammer. Der Fachmann erkennt, dass es eines im Klagepatentanspruch beschriebenen, durch den Deckel definierten Zuf\u00fchrkanals nur bedarf, wenn die Kammer, der das Trockenpulverarzneimittel zugef\u00fchrt werden soll, sich nicht gleichfalls im Deckel, sondern hiervon beabstandet in einem anderen Bauteil des Inhalators befindet. Funktional kommt der Kammer dabei die Aufgabe zu, dem Luftstrom mit dem Trockenpulverarzneimittel die M\u00f6glichkeit zu er\u00f6ffnen, sich gegen\u00fcber dem Zuf\u00fchrkanal weiter zu verteilen und zu verwirbeln. So ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, dass die \u201eKammer\u201c mehr Raum bietet als der \u201eKanal\u201c. Mit einem Kanal verbindet der Fachmann gegen\u00fcber der Kammer eine gewisse Enge, zumal sowohl Kanal als auch Anschluss begrifflich der \u201eZufuhr\u201c dienen. Das Trockenpulver soll durch den Kanal und den Anschluss in die Kammer mitgetragen werden zur Inhalation durch den Patienten (Merkmal 9). Kanal und Anschluss dienen dabei dem Transport des Medikamentes, das in der Kammer weiter verwirbelt wird und dadurch zur besseren Aufnahme in die Lunge des Patienten geeignet ist. So bezeichnet das Klagepatent die Kammer des Inhalators in der allgemeinen Beschreibung in Abs. [0008] auch als Wirbelkammer. Insofern erkennt der Fachmann, dass die Kammer als vom Zuf\u00fchrkanal zu trennendes Bauteil zu begreifen ist, das aufgrund seiner Funktion am zum Inhalator geh\u00f6renden Mundst\u00fcck anzuordnen ist. Demgegen\u00fcber bilden der Deckel und das Magazin eine Einheit, die entweder als Bestandteil eines Einweginhalators oder alternativ f\u00fcr die Verwendung in einem wiederverwendbaren Inhalator vorgesehen werden kann (Anlage K6\/6a Abs. [0021]). Das Klagepatent setzt damit nicht zwingend das baulich separate Vorliegen der Spendereinheit voraus, macht aber klare konstruktive Vorgaben dahingehend, welche Bauteile der Spendereinheit und welche demgegen\u00fcber dem restlichen Teil des Inhalators zuzuordnen sind. In diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann im \u00dcbrigen auch durch Unteranspruch 18 des Klagepatents \u2013 nach dem Einspruchsverfahren nunmehr Unteranspruch 17 \u2013 best\u00e4tigt. In diesem Anspruch wird ein atemaktivierter Trockenpulverinhalator beschrieben, der aus einer Spendereinheit im Sinne von Anspruch 1 und zus\u00e4tzlich einer Kammer und einer Trockenpulverzuleitung bestehen soll. Auch hieran erkennt der Fachmann, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Spendereinheit im Sinne von Anspruch 1 nicht zugleich die Kammer umfassen soll.<\/p>\n<p>Den Merkmalen 8 und 9 des Klagepatentanspruchs 1 entnimmt der Fachmann weiterhin, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre von einem bestimmten Str\u00f6mungsprinzip der Luft ausgeht. Insofern beschreibt Merkmal 8 das Prinzip, dass ein niedrigerer Luftdruck (Niederdruck) zugleich zu einem schnelleren Str\u00f6men der Luft f\u00fchrt. Wenn nun dieser schnelle Luftstrom an dem Beh\u00e4lter mit dem Trockenpulver entlang im Kanal gef\u00fchrt wird, zieht er das Trockenpulver aus dem (ge\u00f6ffneten) Beh\u00e4lter mit sich und tr\u00e4gt es durch den Trockenpulverzuf\u00fchrkanal und den Trockenpulverzuf\u00fchranschluss in die Kammer des Inhalators (Merkmal 9). Dabei versteht der Fachmann Merkmal 9 in Zusammenhang mit den konstruktiven Vorgaben des Klagepatents an den Inhalator dergestalt, dass die Luft an dem Beh\u00e4lter mit dem Trockenpulver vorbei, nicht aber durch diesen hindurch str\u00f6mt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Luft das im Beh\u00e4lter befindliche Pulver \u201emittragen\u201c bzw. \u201emitrei\u00dfen\u201c soll (im englischen Originalwortlaut: \u201eentrain\u201c). Zum anderen spricht hierf\u00fcr der Umstand, dass die Beh\u00e4lter nach den Merkmalen 4 und 5 in den Zuf\u00fchrkanal bewegt werden sollen, um sich dann gem\u00e4\u00df Merkmal 7 im Zuf\u00fchrkanal zu befinden. Dies wiederum setzt voraus, dass nicht erst der jeweilige Beh\u00e4lter selbst den Zuf\u00fchrkanal bzw. einen Teil desselben bildet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nVor diesem Hintergrund macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 keinen Gebrauch. Ihre konstruktive Ausgestaltung entspricht nicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, sondern nutzt ein hiervon abweichendes Wirkprinzip.<\/p>\n<p>Wenn man mit der Kl\u00e4gerin den wei\u00dfen Hebel als Deckel und die Blisterpackung als Magazin begreifen will, kann man beide Bauteilen gemeinsam zwar als Spendereinheit bezeichnen, diese gen\u00fcgt aber gerade nicht den r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben des Klagepatentanspruchs 1. Denn ausweislich der Erl\u00e4uterungen der Kl\u00e4gerin sollen auch der Trockenpulverzuf\u00fchranschluss und die Kammer in dem wei\u00dfen Hebel angeordnet sein. Die Kl\u00e4gerin hat dies anhand der als Anlage K3a vorgelegten Zeichnung veranschaulicht.<\/p>\n<p>Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin soll der untere Teil des wei\u00dfen Hebels (in der Zeichnung blau koloriert) gemeinsam mit dem Beh\u00e4lter f\u00fcr das Trockenpulver (gr\u00fcn koloriert) den Trockenpulverzuf\u00fchrkanal bilden, der an seinem oberen Ende einen Trockenpulverzuf\u00fchranschluss aufweisen soll. Der dar\u00fcber abgebildete Teil des wei\u00dfen Hebels mit dem etwas gr\u00f6\u00dferen Querschnitt (ebenfalls blau koloriert) soll die Kammer des Inhalators darstellen, \u00fcber der sich wiederum das Mundst\u00fcck befindet. Bei einer Inhalation des Patienten wird \u2013 insoweit unstreitig \u2013 ein Luftstrom erzeugt, der sich von den Lufteinl\u00e4ssen ausgehend durch den Beh\u00e4lter mit dem Trockenpulver und den wei\u00dfen Hebel hindurch bis zum Mundst\u00fcck bewegt (gekennzeichnet durch den rot kolorierten Pfeil).<\/p>\n<p>Wie oben ausgef\u00fchrt, sieht die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre eine Vorrichtung vor, in der die Kammer des Inhalators sich au\u00dferhalb der Spendereinheit befindet. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gerade nicht der Fall. Die von der Kl\u00e4gerin (vorgenommene (teils farblich gekennzeichnete) Aufteilung der einzelnen Bestandteile des wei\u00dfen Hebels in Zuf\u00fchrkanal, Zuf\u00fchranschluss und Kammer \u00e4ndert nichts daran, dass hier die Kammer Teil des wei\u00dfen Hebels und damit Teil der Spendereinheit ist und gerade nicht Bestandteil des restlichen Inhalators. Deckel und Magazin bilden daher bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Einheit, die in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise in einem atemaktivierten Inhalator angeordnet ist. Vielmehr enth\u00e4lt der von der Kl\u00e4gerin als Deckel bezeichnete wei\u00dfe Hebel nach dem kl\u00e4gerischen Vortrag zugleich Bauteile, die die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre gerade nicht der Spendereinheit, sondern dem restlichen Teil des Inhalators zuweist, n\u00e4mlich den Zuf\u00fchranschluss und die Kammer.<\/p>\n<p>Die besondere r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung der einzelnen Bauteile f\u00fchrt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zugleich dazu, dass der Luftstrom nicht an den Beh\u00e4ltern vorbei, sondern durch diese hindurch gef\u00fchrt wird. Der Beh\u00e4lter selbst bildet dabei den wesentlichen Teil des Zuf\u00fchrkanals. Damit handelt es sich nicht um einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Beh\u00e4lter, der sich im Zuf\u00fchrkanal befindet. Das im Beh\u00e4lter befindliche Trockenpulver wird gerade nicht durch einen vorbeistreichenden schnellen Luftstrom mitgetragen, sondern von dem Patienten bei der Inhalation unmittelbar angesaugt. Dass auch dies letztlich durch einen atemaktivierten Niederdruck geschieht, f\u00fchrt nicht zur Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre, die von einem anderen Wirkprinzip ausgeht.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02449 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4.August 2015, Az. 4b O 34\/14<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[3,2],"tags":[],"class_list":["post-3725","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-3","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3725","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3725"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3725\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3726,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3725\/revisions\/3726"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3725"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3725"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3725"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}