{"id":3724,"date":"2004-11-23T17:00:25","date_gmt":"2004-11-23T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3724"},"modified":"2016-04-28T10:22:29","modified_gmt":"2016-04-28T10:22:29","slug":"4b-o-29804-unberechtigte-abmahnungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3724","title":{"rendered":"4b O 298\/04 &#8211; Unberechtigte Abmahnungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 272<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. November 2004, Az. 4b O 298\/04<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Kl\u00e4gern auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen die Vollstreckung der Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 350 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.402,15 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind Patent \u2013 und Rechtsanw\u00e4lte der Kanzlei X &amp; Y. Sie begehren in dem vorliegenden Rechtsstreit die Zahlung einer an sie von der Firma H GmbH &amp; Co.KG aus Duisburg (nachfolgend nur mit H bezeichnet) abgetretenen Patentanwaltshonorarforderung.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 202 12 630.7, welches Kaminofenhandschuhe betrifft.<\/p>\n<p>Die Firma H stellt her und vertreibt Kamin\u00f6fen.<\/p>\n<p>Die Beklagte \u00fcbersandte der Firma H ein Schreiben, das auf den 30.10.2002 datiert und welches nachfolgend wiedergegeben ist (Anl. K 1):<\/p>\n<p>Nachdem die Firma H auf dieses Schreiben nicht reagierte, sandte die Beklagte das nachfolgend abgelichtete Schreiben.<\/p>\n<p>Dies nahm die Firma H zum Anla\u00df, die Kl\u00e4ger zu konsultieren. Diese teilten der Beklagten mit Schriftsatz vom 14.11.2002 mit, dass nach ihrer Auffassung das Gebrauchsmuster der Beklagten nicht schutzf\u00e4hig sei und forderten die Beklagte auf, zu erkl\u00e4ren, dass sie \u201edie in Rede stehende Abmahnung\u201e zur\u00fccknehme und \u201eaus diesem Gebrauchsmuster weder f\u00fcr die Vergangenheit noch f\u00fcr die Zukunft irgendwelche Rechte\u201e herleite (vgl. Anlage K 3).<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte ihrerseits patentanwaltlichen Rat einholte, teilte sie den Kl\u00e4gern mit Schreiben vom 20.11.2002 mit, dass sie \u201edie Aufforderung zur Stellungnahme\u201e nicht weiter verfolgen und weder f\u00fcr die Vergangenheit noch f\u00fcr die Zukunft irgendwelche Rechte gegen H herleiten wolle.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger forderten die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.11.2002 (Anl. K 7) auf, die Kosten f\u00fcr deren (der Kl\u00e4ger) Inanspruchnahme in H\u00f6he von 1.402,15 EUR zu erstatten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Ansicht, die beiden oben wiedergegebenen Schreiben der Beklagten stellten Schutzrechts-Abmahnungen dar, die unberechtigt gewesen seien, weswegen die Beklagte zum Ersatz der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme verpflichtet sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgl\u00e4ubiger 1.402,15 EUR zzgl. 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2003 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klagen abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, dass es sich bei den beiden in Rede stehenden Schreiben nur um eine Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme handele, die eine Kostenerstattungspflicht nicht rechtfertige.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen die klageweise geltend gemachte \u2013an sie abgetretene- Forderung wegen ungerechtfertigter Abmahnung ihrer Mandantin nicht verlangen, da die Schreiben der Beklagten vom 30.10.2002 und vom 11.11.2002 keine solche unberechtigte Abmahnung darstellen.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr den seitens der Kl\u00e4ger geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist, dass es sich bei den in Rede stehenden Schreiben um unberechtigte Abmahnungen handelt. F\u00fcr solche ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass der Abmahnende die Kosten zu erstatten hat, wenn sie rechtswidrig sind. Vorliegend kann aber schon nicht festgestellt werden, dass es sich bei den beiden Schreiben um eine Abmahnung handelt. Eine Abmahnung ist ein an eine bestimmte Person gerichtetes ernsthaftes Unterlassungsbegehren. Letzteres mu\u00df nicht ausdr\u00fccklich ge\u00e4u\u00dfert sein, es kann sich auch aus den Begleitumst\u00e4nden ergeben (vgl. Busse &#8211; Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 139 RN 231). Noch keine \u2013ggf. eine Kostenerstattungspflicht ausl\u00f6sende- Abmahnung stellt jedoch ein blo\u00dfer Hinweis auf ein Schutzrecht dar, auch dann, wenn dieser mit einer nachdr\u00fccklichen Aufforderung zur Stellungnahme verbunden ist (vgl. Busse, a.a.O., RN 232). Ob eine Aufforderung zur Stellungnahme als Abmahnung zu qualifizieren ist, h\u00e4ngt vom Einzelfall ab.<\/p>\n<p>Eine Abmahnung mu\u00df, um als solche qualifiziert werden zu k\u00f6nnen, ein eindeutiges Unterlassungsbegehren gegen eine bestimmte Person enthalten. Weiterhin mu\u00df eine solche Verwarnung die Androhung gerichtlicher Schritte enthalten f\u00fcr den Fall, dass der Abgemahnte der geforderten Unterlassung nicht Folge leisten wird. Schlie\u00dflich enth\u00e4lt eine solche Abmahnung \u2013\u00fcblicherweise- die Aufforderung, eine (strafbewehrte) Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben.<br \/>\nAbzugrenzen von einer solchen \u2013eine Kostenerstattungspflicht ausl\u00f6senden- Abmahnung ist eine blo\u00dfe Aufforderung, sich zu einer von dem Absender gemutma\u00dften Schutzrechtsverletzung zu \u00e4u\u00dfern. Soll mit einem solchen Anschreiben an einen Wettbewerber lediglich ein Austausch initiiert werden, ob es sich bei dem beanstandeten Produkt um ein solches handelt, welches von dem beanspruchten Schutzrecht Gebrauch macht, so liegt hierin ein zul\u00e4ssiges gesch\u00e4ftliches Gebaren, welches keine Kostentragungspflicht f\u00fcr eine Rechtsverteidigung des Empf\u00e4ngers ausl\u00f6st, auch dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht gegeben ist, sei es, weil die angebotenen Gegenst\u00e4nde dieses Schutzrecht nicht verletzen, sei es, wie vorliegend, dass sich herausstellt, dass Zweifel an dem Rechtsbestand des Schutzrechtes bestehen.<\/p>\n<p>Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze gilt f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Schreiben das folgende: Die Beklagte hat die Firma H mit Schreiben vom 30.10.2000 zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 04.11.2002 aufgefordert, da die Firma H durch die Verteilung von Kaminofenhandschuhen das diesbez\u00fcgliche Schutzrecht der Beklagten verletze. Dieses Schreiben enth\u00e4lt schon nicht ein an die Firma H adressiertes eindeutiges Unterlassungsbegehren. Zwar ist die Ausdrucksweise und Wortwahl nicht unbedingt so, wie man es bei einer Berechtigungsanfrage erwarten w\u00fcrde, da hier vielmehr eine Verletzungshandlung als klar gegeben dargestellt wird. Das alleine k\u00f6nnte es rechtfertigen, das Schreiben als eine Abmahnung zu bewerten. Dieser Inhalt wird aber durch die letzte Zeile des Schreibens gerade entkr\u00e4ftet, als dort eine schriftliche Stellungnahme \u201egefordert\u201e wird. Es handelt sich hierbei nicht um die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung o.\u00e4.. Welchen Inhalt diese Stellungnahme haben kann \u2013 oder soll- ist v\u00f6llig offen gelassen. Schlie\u00dflich ist auch nicht die Androhung gerichtlicher Schritte enthalten f\u00fcr den Fall, dass die Firma H der \u201eForderung\u201e nicht Folge leistet.<\/p>\n<p>Auch in Zusammenschau mit dem weiteren Schreiben der Beklagten vom 11.11.2002 ergibt sich nicht die Notwendigkeit, zur Rechtsverteidigung einen Rechts- oder Patentanwalt aufzusuchen, mit der Folge, dass die Beklagte dessen Kostennote zu ersetzen h\u00e4tte. Denn auch in diesem Schreiben wird von der Firma H keine Unterlassung der Verteilung von Kaminofenhandschuhen verlangt. Die gesetzte \u201eletzte Frist bis zum 15.11.2002\u201e bezieht sich eindeutig auf die Abgabe einer Stellungnahme (und nicht einer Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung). Zwar ist in diesem Schreiben nunmehr die Rede davon, dass ab diesem Zeitpunkt (15.11.2002) weitere Schritte gegen die Firma H vorgenommen werden sollen. Es ist aber f\u00fcr diese in keiner Weise erkennbar gewesen, welche Art von Schritten dies sein sollten. Keinesfalls musste es sich um die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe handeln. Mit den \u201eweiteren Schritten\u201c konnte &#8211; was sogar noch n\u00e4her lag &#8211; auch die Einschaltung eines Rechts- oder Patentanwalts gemeint sein, den die Beklagte bisher noch nicht hinzugezogen hatte. Es war von der Firma H in dieser Situation zu erwarten, dass sie einfach zuwartete, welche Schritte denn nun von der Beklagten ergriffen w\u00fcrden. Selbstverst\u00e4ndlich stand es ihr auch frei, die Kl\u00e4ger aufzusuchen und diese um Rat zu fragen. Erforderlich ist dies f\u00fcr eine vern\u00fcnftige und im Gesch\u00e4ftsleben erfahrene Person aber nicht gewesen, so dass hierf\u00fcr ein Kostenersatz nicht verlangt werden kann.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. R1 Dr. R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 272 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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