{"id":3720,"date":"2004-12-02T17:00:20","date_gmt":"2004-12-02T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3720"},"modified":"2016-04-28T10:21:12","modified_gmt":"2016-04-28T10:21:12","slug":"4b-o-29703-rollladenkasten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3720","title":{"rendered":"4b O 297\/03 &#8211; Rollladenkasten"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 271<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. Dezember 2004, Az. 4b O 297\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl\u00e4ger 20.781,57 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5.648,83 \u20ac f\u00fcr die Zeit vom 18.08.1997 bis 31.12.2002 und Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Diskontsatz aus dem Betrag von 20.781,57 \u20ac seit dem 01.01.2003 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr den Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung von 33.500 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.781,57 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt Zahlungen aus einem mit einer Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten zu 1., der S-S-Stahl-Kunststoff GmbH (nachfolgend werden die Rechtsvorg\u00e4ngerinnen der Beklagten seit 1994 insgesamt nur als die Beklagte bezeichnet), geschlossenen Patent- und Erfindungskaufvertrag (vgl. Anlage K 1).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ver\u00e4u\u00dferte neben einer Vielzahl weiterer Schutzrechte, die in seinem Eigentum standen und sich allesamt mit Rollladen und deren Montage befassen unter anderem das europ\u00e4ische Patent 0 648 xxx, welches am 13.10.1994 angemeldet und dessen Erteilung am 24.03.1999 bekannt gemacht wurde (vgl. Anl. K 3, Klagepatent).<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat die Zusammenfassung eines an einem Blendrahmen ansetzbaren Rollladenkastens \u00fcber Kupplungselemente zum Gegenstand. Anspruch 1 des Klagepatents hat (ohne Bezugszeichen) folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Zusammenfassung eines an einem Blendrahmen ansetzbaren Rollladenkastens mit dem Blendrahmen \u00fcber eine Adapterverbindung mit \u00fcber die Frontseite des oberen Rahmenschenkels vorspringendem Adapter\u00fcberstand und im Bodenbrett des Rollladenkastens im Adapter-Anlagebereich ausgebildetem R\u00fccksprung in den ausgehend von seiner R\u00fcckseite in Richtung auf die Frontseite ein eine Aufnahme ausbildender Steg vorspringt, in die sich im angesetzten Zustand des Rollladenkastens am Blendrahmen der r\u00fcckw\u00e4rtige Adapterbereich einf\u00fcgt, und mit einer an ihm ausgebildeten, im angesetzten Zustand des Rollladenkastens am Blendrahmen mit dem frontseitigen Adapter\u00fcberstand einen Formschlu\u00df eingehenden Klaue, gekennzeichnet durch auf dem oberen Blendrahmenschenkel in Abst\u00e4nden aufsitzende fl\u00e4chige Adapterzuschnitte f\u00fcr die Adapterverbindung mit einem \u00dcberstand \u00fcber die Frontseite des Blendrahmenschenkels und eine auffederbare, den frontseitigen Adapter\u00fcberstand der fl\u00e4chigen Adapterzuschnitte im angesetzten Zustand des Rollladenkastens am Blendrahmen untergreifende, gegen die Frontseite des oberen Blendrahmenschenkels zur Anlage kommende Klaue.<\/p>\n<p>Die Vertragsparteien vereinbarten hinsichtlich des von der Beklagten zu entrichtenden Kaufpreises in \u00a7 3 des oben in Bezug genommenen Vertrages folgendes:<\/p>\n<p>Die Beklagte zahlte vereinbarungsgem\u00e4\u00df die so bezeichnete \u201eerste Komponente\u201c des Kaufpreises. Die Zahlungen der zweiten Kaufpreiskomponente erfolgten f\u00fcr den Zeitraum von August 1997 bis Dezember 2002 in einer H\u00f6he von 2.376,91 \u20ac. Die Beklagte legte bei diesen Zahlungen nur die jeweiligen Verbindungselemente zugrunde. Die Frage der zutreffenden Bezugsgr\u00f6\u00dfe stand zwischen den Parteien im Streit.<br \/>\nWeiterhin hat die Beklagte jedenfalls einem dritten Unternehmen gestattet, Rollladenkastenprofile herzustellen, die zusammen mit den von der Beklagten hergestellten \u2013und an dieses Unternehmen von der Beklagten ver\u00e4u\u00dferten- Bodenprofilen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragte am 31.12.2002 den Erla\u00df eines Mahnbescheides. Nach dessen Zustellung an die Beklagte, legte diese Widerspruch hiergegen ein. Eingehend beim Mahngericht am 11.06.2003 beantragte der Kl\u00e4ger die Durchf\u00fchrung des streitigen Verfahrens.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, er habe mit der Beklagten keine m\u00fcndlichen Nebenabreden hinsichtlich der Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die zu zahlenden Lizenzen getroffen. Es seien alleine die in der Vertragsurkunde schriftlich niedergelegten Regelungen ma\u00dfgebend. Danach sei f\u00fcr die Berechnung der das Klagepatent betreffenden Verbindung eines Rollladenkastens mit einem Blendrahmen jeweils die Ver\u00e4u\u00dferungspreise f\u00fcr die gesamten Rollladenk\u00e4sten zugrunde zu legen. Neben der auf den tats\u00e4chlichen Verkaufszahlen beruhenden \u2013und zwischen den Parteien unstreitigen- Abrechnung gem\u00e4\u00df Anlage K 6, k\u00f6nne er auch die von ihm geltend gemachten Verzugszinsen beanspruchen, da dies der vertraglichen Vereinbarung entspreche.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>zu entscheiden, wie erkannt, wobei er Zinsen in H\u00f6he von 5.648,83 \u20ac f\u00fcr die Zeit vom 01.10.2002 bis zum 31.12.2002 begehrt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>ihnen Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Sie machen geltend: Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die vertragsgem\u00e4\u00df zu zahlende zweite Kaufpreiskomponente seien nur die einzelnen Verbindungselemente zwischen Rollladenkasten und Blendrahmen und nicht die gesamten Rollladenk\u00e4sten. Dies sei zwischen dem Kl\u00e4ger und den ehemaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten, den Zeugen S und K, ausdr\u00fccklich in den Vertragsverhandlungen so vereinbart worden und folge im \u00fcbrigen aus dem technischen Gehalt des Klagepatents, welches sich alleine auf diese Elemente beziehe.<\/p>\n<p>Die Geltendmachung der Klageforderung sei verwirkt, da der Kl\u00e4ger die Abrechnungen der Beklagten widerspruchslos hingenommen habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tritt dem Vorbringen der Beklagten auch insoweit entgegen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss der Kammer vom 17.11.2003 (GA Bl. 52 \u2013 54). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzugnsniederschrift vom 12.02.2004 (GA Bl. 73 \u2013 97) verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann die mit der Klage geltend gemachte Zahlung in H\u00f6he von 20.781,57 \u20ac aus dem zwischen ihm und der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten unter dem 08.08.1994 geschlossenen Patent- und Erfindungskaufvertrag (vgl. Anl. K 1) verlangen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer zwischen dem Kl\u00e4ger und der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten zu 1. geschlossene Patent- und Erfindungskaufvertrag ist wirksam. Der Kl\u00e4ger und die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten zu 1. haben unter dem 08.08.1994 im Zusammenhang mit einem Erwerb der Produktionsfirma der Schwester des Kl\u00e4gers auch die f\u00fcr die Beklagte wirtschaftlich interessanten Erfindungen des Kl\u00e4gers erworben. In \u00a7 3 dieses Vertrages vereinbarten die Vertragsparteien einerseits, dass die Erwerberin eine (erste) Kaufpreiskomponente in H\u00f6he von 2,1 Mio. DM zahlen sollte. Weiterhin vereinbarten die Vertragsparteien in Absatz 3 dieses Paragraphen, dass eine weitere (zweite) Kaufpreiskomponente in Abh\u00e4ngigkeit der erzielten Umsatzzahlen gezahlt werden sollte.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist festzustellen, dass es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Patent- und Erfindungskaufvertrag um einen Vertrag \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferung von erteilten oder angemeldeten Patenten im Sinne des \u00a7 20 Abs. 1, 1. Halbsatz, 1. Alt. GWB in seiner bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung (a.F.) handelt. Nach dieser Vorschrift sind solche Vertr\u00e4ge verboten, soweit sie dem Erwerber Beschr\u00e4nkungen im Gesch\u00e4ftsverkehr auferlegen, die \u00fcber den Inhalt des gewerblichen Schutzrechts hinausgehen.<br \/>\nBei der vertraglichen Bestimmung, dass die Beklagte eine zweite Kaufpreiskomponente zu zahlen hat, die an den Nettoumsatz mit dem jeweiligen durch ein Vertragsschutzrecht gesch\u00fctzten Gegenstand ankn\u00fcpft, handelt es sich um eine solche, \u00fcber den Inhalt der erworbenen Schutzrechte hinausgehende Beschr\u00e4nkung der Erwerberin im Sinne dieser Vorschrift. Dies hat zur Folge, dass dieser Vertrag dem Schriftformerfordernis des \u00a7 34 GWB a.F. entsprechen mu\u00df. Dem ist vorliegend Rechnung getragen worden.<\/p>\n<p>Eine von \u00a7 20 Abs. 1 GWB geforderte Beschr\u00e4nkung ist vorliegend gegeben, denn der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten wird in \u00a7 3 Abs. 3 des Patent- und Erfindungskaufvertrages als \u201ezweite Kaufpreiskomponente\u201c die Zahlung einer umsatzabh\u00e4ngigen Geb\u00fchr auferlegt. Nach dem Wortlaut dieses Vertragsabsatzes stellt diese weitere Zahlungsverpflichtung nichts anderes dar, als die g\u00e4ngige Regelung einer Umsatzlizenz. Ein fester Prozentsatz des Umsatzes f\u00fcr die Nutzung des Schutzrechtes wird bestimmt und u.a. geregelt, dass Zahlungen geleistet werden sollen f\u00fcr Ums\u00e4tze, die Lizenznehmer der Erwerberin erzielen. Hier haben die Vertragsparteien nichts anderes geregelt als \u00fcblicherweise f\u00fcr den Fall der Erteilung von Unterlizenzen durch den Lizenznehmer vereinbart wird. Dass beide Parteien diese zweite Kaufpreiskomponente auch nicht anders verstanden haben wollten als eine tats\u00e4chliche \u201eLizenzgeb\u00fchr\u201c folgt auch bereits aus den von der Beklagten erstellten Abrechnungen (vgl. Anl. K 5) sowie der zwischen den Vertragsparteien gef\u00fchrten au\u00dfergerichtlichen Korrespondenz, in der sich beide Seiten jeweils des Begriffes der \u201eLizenzgeb\u00fchr\u201c bedienten. Schlie\u00dflich hat der Kl\u00e4ger sowohl mit dem Mahnbescheid, wie auch mit der Anspruchsbegr\u00fcndung jeweils die Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren verlangt. Aus diesen Umst\u00e4nden folgt, dass die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses \u00fcbereinstimmend die Verpflichtung der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten begr\u00fcnden wollten, eine Lizenzgeb\u00fchr jeweils f\u00fcr die Laufzeit eines Vertragsschutzrechtes zu begr\u00fcnden. Es kommt daher nicht auf die formale Bezeichnung dieser Zahlungsverpflichtung in dem Vertragswerk als \u201ezweiter Kaufpreiskomponente\u201c an, wie der Kl\u00e4ger in seinem Schriftsatz vom 29.06.2004 geltend macht. Denn ma\u00dfgeblich ist alleine, was die Parteien wirklich gewollt haben. Dies entspricht ebenfalls einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, da die Erwerberin der Schutzrechte, was die Nutzung der Schutzrechte anbelangt, nicht anders gestellt wird als eine reine Lizenznehmerin. Zwar bedarf sie als sp\u00e4terer Inhaberin dieser Schutzrechte keiner Nutzungsbewilligung durch den Schutzrechtsinhaber mehr, gleichwohl ist die sie treffende Zahlungsverpflichtung f\u00fcr jeden dem Schutzrecht unterfallenden Gegenstand wirtschaftlich im Hinblick auf die zu treffenden Kalkulationen von Bedeutung.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben sich darauf berufen, dass die Vertragsparteien sich dahingehend geeinigt h\u00e4tten, dass die Regelung in dem Vertrag: \u201eeinen Betrag in H\u00f6he von 3 % bezogen auf den Nettoumsatz abz\u00fcglich Erl\u00f6sschm\u00e4lerungen mit dem jeweiligen durch ein Vertragsschutzrecht gesch\u00fctzten Gegenstand zzgl. evtl. anfallender Umsatzsteuer (&#8230;)\u201c beinhaltet, dass sich die Verg\u00fctungspflicht nur auf die Verbindungselemente (Kupplungsglieder) beziehen sollte, die in dem Klagepatent offenbart w\u00fcrden und nicht \u2013 wie der Kl\u00e4ger geltend macht- auf die gesamten Rollladenkasteneinheiten.<br \/>\nDem ist nicht zu folgen. Denn nach dem Wortlaut des Vertrages bezieht sich die Verg\u00fctungspflicht f\u00fcr die zweite Kaufpreiskomponente \u2013entgegen der Ansicht der Beklagten- auf den gesamten Rollladenkasten.<\/p>\n<p>Der Wortlaut des Vertrages besagt f\u00fcr sich alleine betrachtet, dass Bemessungsgrundlage jeweils der durch ein Vertragsschutzrecht gesch\u00fctzte Gegenstand ist. Vorliegend betrifft das Streitpatent (EP 0 648 xxx) die Zusammenfassung eines an einem Blendrahmen ansetzbaren Rollladenkastens mit dem Blendrahmen \u00fcber eine Adapterverbindung mit \u00fcber die Frontseite des oberen Rahmenschenkels vorspringendem Adapter\u00fcberstand und im Bodenbrett des Rollladenkastens korrespondierenden R\u00fcckspr\u00fcngen.<br \/>\nAls Stand der Technik wird das Streitpatent des Parallelverfahrens EP 0 263 465 (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Gesch.-Zeichen: 4 b O 69 \/ 03) gew\u00fcrdigt. Bei dieser technischen L\u00f6sung ist der Adapter, der die Verbindung zwischen Blendrahmen und Rollladenkasten herstellt \u00fcber die gesamte Breite des Kastens ausgebildet. Vor diesem Hintergrund stellt sich das vorliegende Streitpatent die Aufgabe, die Zusammenfassung des Blendrahmens mit dem Rollladenkasten materialsparender zu realisieren (Anl. K 3, S. 1 Z. 13, 14). Eine weitere Abgrenzung zu dem aus dem Parallelverfahren bekannten Patent enth\u00e4lt das vorliegende Streitpatent nicht. Somit gilt hier wie dort, dass Gegenstand des Schutzrechtes nicht nur das Kupplungsglied als solches, sondern die Einheit aus Rollladenkasten und Blendrahmen ist. Abgesehen davon, dass bereits der in der Patentschrift wiederholt \u2013und insbesondere im Anspruch- verwendete Begriff \u201eZusammenfassung eines Blendrahmens mit einem Rollladenkasten\u201c diesen Sachverhalt hinreichend klarstellt, ist als erfindungsgem\u00e4\u00dfer Gegenstand ausdr\u00fccklich ein Bausatz beschrieben, der aus einem Blendrahmen, einem Adapter und einem Rollladenkasten besteht. Allein diese Betrachtungsweise wird auch dem Umstand gerecht, dass es das Schutzrecht zul\u00e4\u00dft, die Kupplungsglieder jeweils einst\u00fcckig am Blendrahmen und am Rollladenkasten auszuformen und nichts dazu gesagt ist, dass der Rollladenkasten seinerseits aus vier Teilen l\u00f6sbar zusammengesetzt ist.<\/p>\n<p>Es kommt f\u00fcr diese Auslegung auch nicht darauf an, ob eine zerst\u00f6rungsfreie Demontage eines einmal nach der technischen Lehre des Klagepatents montierten Rollladenkastens m\u00f6glich ist oder nicht, so dass der zwischen den Parteien hier\u00fcber gef\u00fchrte Streit keiner Aufkl\u00e4rung bedarf.<\/p>\n<p>Begr\u00fcndet \u00a7 3 Abs. 3 des Patent- und Erfindungskaufvertrages eine Verpflichtung die von ihren wirtschaftlichen Auswirkungen her der Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr gleichsteht, so stellt dies eine Beschr\u00e4nkung im Gesch\u00e4ftsverkehr im Sinne des \u00a7 20 Abs. 1 GWB dar, die auch nicht von einer Ausnahmeregelung des Absatzes 2 dieser Vorschrift erfa\u00dft wird.<br \/>\nDie Pflicht zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren bedeutet eine Beschr\u00e4nkung im Gesch\u00e4ftsverkehr, weil hierdurch die Wettbewerbsposition der Erwerberin beeinflu\u00dft wird, indem ihr Angebot auf dem Markt durch die Lizenzzahlungspflicht mit Kosten belastet wird. Dies ist f\u00fcr reine Lizenzvertr\u00e4ge in der Rspr. anerkannt (vgl. BGH, GRUR 2003, 896 \u2013Chirurgische Instrumente). Den obigen Ausf\u00fchrungen folgend kann aber f\u00fcr die hier zwischen den Vertragsparteien gew\u00e4hlte Ausgestaltung des Schutzrecht \u2013 Kaufvertrages nichts anderes gelten, da die von der Rechtsprechung als ma\u00dfgeblich angesehenen Kriterien f\u00fcr die Beklagte bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerin ebenso zutreffen.<\/p>\n<p>Da mithin alles, was die Parteien verabredet haben, nach \u00a7 34 GWB a.F. schriftlich niedergelegt werden mu\u00df, erstreckt sich das Schriftformerfordernis neben den Abreden \u00fcber die beiderseitigen Hauptleistungspflichten au\u00dferdem auf s\u00e4mtliche Nebenabreden der Parteien, die in einem solchen Zusammenhang mit den wettbewerbsbeschr\u00e4nkenden Abreden stehen, dass sie zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Solche Nebenabreden, die einen Teil der wettbewerbsbeschr\u00e4nkenden, unter \u00a7 34 GWB fallenden Abreden bilden, unterliegen grunds\u00e4tzlich in vollem Umfang dem Schriftformgebot, und zwar ohne R\u00fccksicht darauf, ob sie wesentlich oder unwesentlich sind (vgl. Immenga \/ Mestm\u00e4cker, GWB, 2. Aufl. \u00a7 34, RN 34 a).<\/p>\n<p>Die somit zwingende Einhaltung des Schriftformerfordernisses ist vorliegend gewahrt. Nach dem insoweit ma\u00dfgeblichen Wortlaut des \u00a7 3 Absatz 3 des Vertrages hat die Beklagte (K\u00e4ufer) an den Kl\u00e4ger (Verk\u00e4ufer) einen Betrag in H\u00f6he von 3 % bezogen auf den Nettoumsatz abz\u00fcglich Erl\u00f6sschm\u00e4lerungen mit dem jeweiligen durch ein Vertragsschutzrecht gesch\u00fctzten Gegenstand (&#8230;) zu zahlen. Den Beklagten ist der Beweis f\u00fcr die von ihnen vorgetragene Behauptung, die Parteien h\u00e4tten sich darauf geeinigt, dass sich die Verg\u00fctungspflicht nur auf die Verbindungsteile beziehen sollte, nicht gelungen.<\/p>\n<p>Die Aussage des Zeugen K ist nicht geeignet, die Kammer davon zu \u00fcberzeugen, dass die Parteien sich darauf geeinigt haben, dass alleine die Verbindungselemente Gegenstand der Verg\u00fctungspflicht sein sollten. Der Zeuge K hat ausgesagt, dass er mit dem Zeugen S gemeinsam die Verhandlungen mit dem Kl\u00e4ger f\u00fchrte und dass hierbei stets festgestanden habe, dass alleine eine \u201eweitere\u201c Zahlung, bezogen auf die einzelnen Verbindungselemente in Betracht k\u00e4me. Die Aussage des Zeugen ist aber gekennzeichnet von lediglich generalisierenden Aussagen dahingehend, dass die Beklagte, bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerin zu viel Geld f\u00fcr die Angelegenheit B gezahlt habe, was es nach der \u00dcberzeugung des Zeugen bereits unm\u00f6glich machte, dass hier noch mehr Geld gezahlt werden m\u00fc\u00dfte. Er war aber nicht mehr in der Lage, sich noch an Einzelheiten der Verhandlungen zu erinnern. Deutlich war in seiner Aussage festzustellen, dass es ihm durchaus darum ging, den Kl\u00e4ger in einem ung\u00fcnstigen Licht erscheinen zu lassen und eine f\u00fcr die Beklagte g\u00fcnstige Aussage zu machen. Erst wenn deutlich nachgefragt wurde oder ihm entsprechende Vorhaltungen gemacht wurden (wie beispielsweise die Beteiligung der Su Company), war er bereit, seine vorher gemachten anderslautenden Aussagen jeweils entsprechend zu berichtigen. Er hat sich zun\u00e4chst auch geweigert, zuzugeben, dass er sich am Tage vor seiner Vernehmung mit dem Beklagtenvertreter sowie deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und dem Zeugen S getroffen hatte und man anl\u00e4\u00dflich dieses Termins \u00fcber die bevorstehende Beweisaufnahme sprach. Dem Beklagtenvertreter ist zwar zuzugestehen, dass ein solches Treffen alleine noch nicht ausreicht, um eine Aussage bereits als nicht glaubhaft zu bewerten. Anders ist dies aber zu beurteilen, wenn ein Zeuge eine solche Zusammenkunft auf Nachfrage durch das Gericht zun\u00e4chst verneint und erst eingesteht, nachdem er von dem Beklagtenvertreter w\u00e4hrend einer Sitzungsunterbrechung hierzu ermahnt wurde. Insoweit kann nicht die Rede davon sein, dass der Zeuge K ein solches Treffen \u201efreim\u00fctig einr\u00e4umte\u201c (vgl. GA Bl. 120). Aufgrund dieses Aussageverhaltens ist auch die Best\u00e4tigung des Zeugen K \u2013nach dreimaliger Nachfrage durch das Gericht- \u201edass ich pers\u00f6nlich dies gegen\u00fcber Herrn B verneint habe, dass die Rollladenk\u00e4sten insgesamt verg\u00fctet werden sollten\u201c (GA Bl. 80), nicht geeignet, den erforderlichen Grad der \u00dcberzeugung der Kammer herzustellen. Zumal der Zeuge es bei seiner \u2013erneut nur generalisierenden- Aussage belie\u00df und nicht ansatzweise erkennen lie\u00df, wie die entsprechende Reaktion des Kl\u00e4gers hierauf ausgesehen hat.<\/p>\n<p>Zwar hat auch der Zeuge S ausgesagt (GA Bl. 84 ff.), dass zwischen den Vertragsparteien Einigkeit dar\u00fcber bestand, dass sich die \u201ezweite Kaufpreiskomponente\u201c alleine auf die \u2013soweit hier ma\u00dfgeblich- Verbindungselemente beziehen sollte und nicht \u2013wie vom Kl\u00e4ger geltend gemacht- jeweils die gesamten Rollladenk\u00e4sten Bemessungsgrundlage sein sollten. Diese Aussage ist aber ebenfalls nicht geeignet, die \u00dcberzeugung der Kammer zu bilden, dass die von den Beklagten behauptete Einigung zustande kam. Der Zeuge hat \u2013wie auch vor ihm der Zeuge K- nicht im einzelnen darlegen k\u00f6nnen, dass es tats\u00e4chlich zu einem Einverst\u00e4ndnis zwischen beiden Parteien kam, dass abweichend von dem sp\u00e4ter schriftlich niedergelegten Wortlaut eine umsatzbezogene Verg\u00fctungspflicht alleine die jeweiligen Verbindungselemente betreffen sollte. Dass der Kl\u00e4ger sich auf eine solche Regelung eingelassen haben soll, ist auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht selbstverst\u00e4ndlich. Der Zeuge S hat insoweit den Vortrag des Kl\u00e4gers best\u00e4tigt, dass es sich bei der hier in Frage stehenden Erfindung um eine wirtschaftlich sehr bedeutsame technische Entwicklung handelte, die von 50 % des gesamten Marktes bevorzugt wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Lizenzh\u00f6he von 3 % alleine auf diese Verbindungselemente bezogen, nicht markt\u00fcblich zu sein. Es h\u00e4tte hier viel n\u00e4her gelegen, den Lizenzsatz deutlich h\u00f6her festzusetzen. Nachvollziehbar ist es vorliegend, dass der eher im unteren Bereich des Markt\u00fcblichen angesiedelte Lizenzsatz den gesamten Rollladenkasten als Bezugsgr\u00f6\u00dfe zugrunde legte. Dies auch vor dem Hintergrund, dass potentielle Abnehmer sich wegen der technischen L\u00f6sung des Streitpatentes dann auch f\u00fcr die Abnahme des gesamten Rollladenkastens entscheiden. Weiterhin spricht gegen die von dem Zeugen S lediglich allgemein bekundete abweichende Vereinbarung, dass \u2013was von den Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde- der Kl\u00e4ger auch zuvor bereits mit dem Unternehmen seiner Schwester eine \u00e4hnliche Lizenzvereinbarung geschlossen hatte, die ebenfalls den gesamten Rollladenkasten als Bemessungsgr\u00f6\u00dfe zur Grundlage hatte. Schlie\u00dflich spricht auch der weitere Umstand, dass die Beklagte zu 1. mit ihrem Tochterunternehmen eine Lizenzvereinbarung traf, die der von dem Kl\u00e4ger behaupteten entsprach, daf\u00fcr, dass dies alleine dem markt\u00fcblichen Lizenzsatz entspricht. Wie der Zeuge S weiter aussagte, war es f\u00fcr die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten zu 1. eine strategisch bedeutende Entscheidung, die technische Lehre des Streitpatentes benutzen zu d\u00fcrfen. Vor diesem Hintergrund erkl\u00e4rt sich die Bereitschaft der Beklagten einen hohen Preis daf\u00fcr zu zahlen. Aufgrund dieser Umst\u00e4nde k\u00f6nnen die Aussagen der Zeugen K und S, die beide eine ausdr\u00fcckliche Annahme des Angebots der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten zu 1. durch den Kl\u00e4ger auch nach mehrmaligen Befragen des Gerichts nicht best\u00e4tigen konnten, nicht die \u00dcberzeugung der Kammer bilden, dass es tats\u00e4chlich zu einer von dem Wortlaut der Vertragsurkunde abweichenden Vereinbarung gekommen ist.<\/p>\n<p>Die Aussagen der Zeugen X und Q waren f\u00fcr die Beweisfrage unergiebig. Beide haben in ihrer Aussage lediglich auf die formale Vertragsunterzeichnung abgestellt. Insoweit haben sie allerdings \u00fcbereinstimmend ausgesagt, dass dort nicht \u00fcber Einzelheiten der Lizenzzahlungen geredet worden sei. Was diesbez\u00fcglich vorher zwischen den Vertragsparteien des Patent- und Erfindungskaufvertrages vereinbart wurde, wu\u00dften beide Zeugen nicht.<\/p>\n<p>Steht somit fest, dass die Parteien sich ausschlie\u00dflich auf das geeinigt haben, was in dem Vertragstext niedergelegt wurde, ist f\u00fcr die Annahme einer Formunwirksamkeit gem. \u00a7 34 GWB a.F. kein Raum.<\/p>\n<p>Der Vertrag ist somit wirksam zustande gekommen, der vertragliche Anspruch des Kl\u00e4gers ist wirksam entstanden.<br \/>\nII.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie H\u00f6he des von dem Kl\u00e4ger geltend gemachten Anspruchs in H\u00f6he von 13.407,94 \u20ac f\u00fcr die von der Beklagten allein get\u00e4tigten Ums\u00e4tze ergibt sich aus den von ihm zur Akte gereichten Abrechnungen gem. Anlagen K 6 und K 7, gegen deren rechnerische Richtigkeit die Beklagten keine Einwendungen erhoben haben. Die dort aufgrf\u00fchrten Berechnungen sind schl\u00fcssig und nachvollziehbar und halten einer von der Kammer durchgef\u00fchrten stichprobenartigen Kontrolle mit den der Anlage K 7 zugrundeliegeden Werten stand.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann auch die weiter geltend gemachte Zahlung in H\u00f6he von 7.373,62 \u20ac von den Beklagten verlangen. Der Kl\u00e4ger hat \u2013unwidersprochen- vorgetragen, dass die Beklagte zu 1. bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerin Bodenprofile mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Verbindungselementen an Drittunternehmen vertrieb, die dann ihrerseits mit Genehmigung der Beklagten die weiteren Bestandteile der Rollladenk\u00e4sten in Eigenregie fertigten. Dies ist von dem Kl\u00e4ger konkret f\u00fcr eine Firma XYZ Industrie-Produkte GmbH vorgetragen, was von den Beklagten zugestanden wurde (GA Bl. 34). Hieraus folgt zum einen, dass die Bodenprofile \u2013entgegen dem Vortrag der Beklagten- wohl doch nur in eigens hierf\u00fcr abgestimmten Rollladenkastenprofilen verwendet werden k\u00f6nnen, da sich die Firma XYZ ansonsten sicherlich nicht eine Genehmigung h\u00e4tte erteilen lassen. Zum anderen sind aber ebenfalls die so aufeinander abgestimmten Rollladenkastenprofile der Firma XYZ bei der Verg\u00fctung nach \u00a7 3 Abs. 3 des Patent- und Erfindungskaufvertrages zu ber\u00fccksichtigen, da die Vertragsparteien dort im letzten Satz bestimmten, dass auch solche Ums\u00e4tze zu ber\u00fccksichtigen seien, die von Dritten mit Zustimmung der Erwerberin get\u00e4tigt w\u00fcrden. Gegen den hypothetischen Umsatz (der auf der Grundlage der Preise der Beklagten ermittelt wurde) haben die Beklagten ebenfalls keine Einw\u00e4nde erhoben, so dass auch dieses rechnerisch nachvollziehbare Zahlenwerk als unstreitig zugrunde gelegt werden kann. Rechnet man die (allein) verkauften Kastenbodenprofile nach den Einheitspreisen der Beklagten auf ganze Kastenprofils\u00e4tze hoch, so ergibt sich ein weiterer Umsatz in H\u00f6he von 316.686,95 \u20ac. Auf den sich hieraus \u2013nach den oben festgestellten Grunds\u00e4tzen zur Bezugsgr\u00f6\u00dfe- ergebenden Betrag f\u00fcr die zweite Kaufpreiskomponente inn H\u00f6he von 9.500,61 \u20ac hat die Beklagte bislang nur einen Betrag in H\u00f6he von 2.126,98 \u20ac geleistet. Der Differenzbetrag ist in der dem Kl\u00e4ger zugesprochenen Forderung enthalten.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Klageforderung ist auch nicht etwa \u2013wie die Beklagten meinen- verwirkt. Es kann dahinstehen, ob der Kl\u00e4ger in den letzten Jahren keine Einwendungen gegen die Abrechnungen und Zahlungen der Beklagten erhoben hat. Denn um eine Verwirkung (des nicht verj\u00e4hrten) Anspruchs annehmen zu k\u00f6nnen ist es erforderlich, dass geltend gemacht wird, dass die Schuldner (Beklagten) sich darauf eingerichtet haben, dass der Kl\u00e4ger die Forderung nicht mehr geltend machen werde. Hierzu fehlt es jedoch an jedem substantiierten Vortrag, so dass schon deshalb die Annahme einer Verwirkung nicht in Betracht kommt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann von den Beklagten auch die Zahlung von Zinsen in der geltend gemachten H\u00f6he verlangen<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger stehen die klageweise geltend gemachten \u2013und mit der Lizenzabrechnung gem. Anl. K 7 bereits bezifferten- Verzugszinsen auf die Hauptforderung in H\u00f6he von 5.648,83 \u20ac f\u00fcr den Zeitraum vom 01.10.1997 bis einschlie\u00dflich 31.12.2002 zu, \u00a7\u00a7 286 Abs. 2, 288 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (insoweit handelte es sich bei der Antragsfassung des Kl\u00e4gers hinsichtlich des Datums 01.10.2002 um einen offensichtlichen Fehler, der im Urteilsausspruch zu berichtigen war). Danach kann der Gl\u00e4ubiger von dem Schuldner Zinsen auf f\u00e4llige Forderungen verlangen, wenn der Schuldner sich mit seiner Leistung in Verzug befindet. Nach \u00a7 286 Abs. 2 BGB bedarf es f\u00fcr ein in Verzug setzen keiner Mahnung, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar ist. Die Vertragsparteien haben in \u00a7 3 des Patent- und Erfindungskaufvertrages hinsichtlich der Zahlung der zweiten Kaufpreiskomponente vereinbart: \u201eDie Zahlungen erfolgen viertelj\u00e4hrlich. Der K\u00e4ufer wird j\u00e4hrlich Rechnung legen.\u201c Dies stellt eine vertraglich festgelegte Leistungszeit dar, da die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten die anfallenden Lizenzgeb\u00fchren \u2013in Ermangelung entgegenstehenden Vortrages- jeweils zum Abschluss eines Kalenderquartals an den Kl\u00e4ger zu leisten hatte. Dass die Leistungszeit in diesem Sinne bestimmt war, wird auch nicht durch den zweiten oben zitierten Satz in Frage gestellt. Hieraus folgt lediglich, dass dem Kl\u00e4ger als Schutzrechtsverk\u00e4ufer einmal j\u00e4hrlich Gelegenheit gegeben werden mu\u00dfte, die zuvor an ihn geleisteten Zahlungen nachpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Insofern liegt hierin kein Widerspruch zu der Fristbestimmung f\u00fcr die Zahlungsleistungen. Tats\u00e4chlich hat die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten in der Folgezeit ja auch ihre Zahlungen dementsprechend jeweils zum Abschluss eines Quartals f\u00fcr dieses geleistet. Dass hierbei dann auch schon Abrechnungen erstellt wurden ist in gewisser Weise \u00fcberobligatorisch gewesen, da der Kl\u00e4ger einen Anspruch hierauf erst nach einem Jahr gehabt h\u00e4tte. Wobei der zweite Satz der diesbez\u00fcglichen Vereinbarung auch so verstanden werden kann, dass die dort bezeichnete Rechnungslegung weiter geht, als eine blo\u00dfe Abrechnung. Vielmehr mu\u00dfte die Erwerberin der Vertragsschutzrechte aus diesem Anla\u00df wohl weitere, nachvollziehbare Einzelheiten zu get\u00e4tigten Ums\u00e4tzen mitteilen.<br \/>\nDie H\u00f6he des von dem Kl\u00e4ger geltend gemachten Zinssatzes folgt aus \u00a7 3 Abs. 4 des Patent- und Erfindungskaufvertrages.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie weitergehende Zinsforderung f\u00fcr den Zeitraum ab dem 01.01.2003 folgt aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 1, 288 BGB. Der Kl\u00e4ger begehrt diese Zinsen auch nur auf die entstandenen Lizenzgeb\u00fchren und nicht auch auf den von ihm errechneten Verzugszinssatz (vgl. Ziff. 1), so dass eine unzul\u00e4ssige Geltendmachung von Zinseszinsen nicht erfolgt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Dem hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten war nicht zu entsprechen, da sie nichts dazu vorgetragen haben, dass eine Vollstreckung dieses Urteils ihnen einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringe, \u00a7 712 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. R1 Dr. R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 271 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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