{"id":372,"date":"2005-05-24T17:00:47","date_gmt":"2005-05-24T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=372"},"modified":"2016-06-08T10:16:14","modified_gmt":"2016-06-08T10:16:14","slug":"4a-o-27104-computerleitungssaeule-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=372","title":{"rendered":"4a O 271\/04 &#8211; Computerleitungss\u00e4ule II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0353<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Mai 2005, Az. 4a O 271\/04<\/p>\n<p><!--more-->Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5587\">2 U 74\/05<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Einrichtungen zum Installieren von Versorgungsleitungen und\/oder Datenleitungen f\u00fcr mehrere Arbeitspl\u00e4tze mit einem aus vorbereiteten Elementen ger\u00fcstartig aufbaubaren System, das unterhalb einer Decke des Raumes und oberhalb einer normalen Greifh\u00f6he anbringbare Kan\u00e4le zur Aufnahme von Versorgungsleitungen und\/oder Datenleitungen enth\u00e4lt, wobei an die Kan\u00e4le nach unten gerichtete, Arbeitspl\u00e4tzen zugeordnete S\u00e4ulen anschlie\u00dfbar sind, die mit in Greifh\u00f6he anzuordnenden Versorgungsanschl\u00fcssen versehen sind,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die S\u00e4ulen aus teleskopartig relativ zueinander bewegbaren Teilen bestehen, so dass die Versorgungsanschl\u00fcsse in der H\u00f6he einstellbar sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses durch \u00dcbermittlung entsprechender Kopien der Bestell-, und Lieferscheine sowie Rechnungen vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15.2.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dem eingetragenen Inhaber Hermann A durch die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15.2.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,&#8211; Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann jeweils auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 201 22 xxx (Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster nimmt den Anmeldetag des deutschen Patents 101 07 xxx vom 15.2.2001 in Anspruch, welches wiederum die Priorit\u00e4t aus dem deutschen Patent 100 19 xxx beansprucht, und wurde am 15.1.2004 in das Register eingetragen.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen und\/oder Datenleitungen f\u00fcr mehrere Arbeitspl\u00e4tze, insbesondere miteinander und\/oder mit einer zentralen Einrichtung verbundene Computer-Arbeitspl\u00e4tze oder dergleichen in einem Raum, mit einem aus vorbereiteten Elementen ger\u00fcstartig aufbaubaren System, das unterhalb einer Decke des Raumes und oberhalb einer normalen Greifh\u00f6he anbringbare Kan\u00e4le zur Aufnahme von Versorgungsleitungen und\/oder Datenleitungen enth\u00e4lt, wobei an die Kan\u00e4le nach unten gerichtete, Arbeitspl\u00e4tzen zugeordnete S\u00e4ulen anschlie\u00dfbar sind, die mit in Greifh\u00f6he anzuordnenden Versorgungsanschl\u00fcssen versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die S\u00e4ulen (21) aus teleskopartig relativ zueinander bewegbaren Teilen bestehen, so dass die Versorgungsanschl\u00fcsse in der H\u00f6he einstellbar sind.&#8220;<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Schutzanspr\u00fcche des Klagegebrauchsmusters wird auf die Gebrauchsmusterschrift verwiesen. Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagegebrauchsmusterschrift und zeigen Ansichten gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfer Ausf\u00fchrungsformen:<\/p>\n<p>Eingetragener Inhaber des Klagegebrauchsmusters ist Herr Hermann A, der neben Herrn Eckhard A Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4r GmbH der Kl\u00e4gerin ist. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 8.7.2005 r\u00e4umte Herr Hermann A der Kl\u00e4gerin, vertreten durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Eckhard A, eine Lizenz an dem Klagegebrauchsmuster ein und erm\u00e4chtigte diese, die sich aus dem Klagegebrauchsmuster ergebenden Unterlassungsanspr\u00fcche im eigenen Namen und f\u00fcr eigene Rechnung gegen Verletzer geltend zu machen. Zudem trat Herr Hermann A die sich aus den Verletzungshandlungen ergebenden Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Rechnungslegung an die Kl\u00e4gerin ab, die die Abtretung und Erm\u00e4chtigung annahm.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters beantragt. Mit Bescheid vom 10.2.2005 hat die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA mitgeteilt, das mit der Zur\u00fcckweisung des L\u00f6schungsantrags zu rechnen ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung &#8222;XY&#8220; Einrichtungen zum Installieren von Versorgungsleitungen, die in Labors und Unterrichtsr\u00e4umen eingesetzt werden (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Wegen der n\u00e4heren Ausgestaltung dieser Einrichtungen wird auf den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Ausdruck aus dem Internet-Auftritt der Beklagten (Anlage K 7), die dort abrufbare &#8222;pdf-Datei&#8220; (Anlage K 8) sowie drei Fotografien (Anlage K 9) Bezug genommen. Ablichtungen der Fotografien werden nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der Herstellung und dem Vertrieb der genannten Einrichtungen durch die Beklagten eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>wie zuerkannt, wobei sie zus\u00e4tzlich beantragt, dass die Beklagte die Richtigkeit ihrer Angaben 2. a) und b) durch \u00dcbermittlung entsprechender Belege nachzuweisen hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>die Verhandlung auszusetzen, bis \u00fcber den L\u00f6schungsantrag entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters, weil dieses nicht neu und nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Zudem liege eine unzul\u00e4ssige Erweiterung gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung vor, aus der das Klagegebrauchsmuster abgezweigt worden sei. Selbst wenn das Klagegebrauchsmuster rechtsbest\u00e4ndig w\u00e4re, k\u00f6nnte keine Verletzung vorliegen, weil sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in diesem Fall keine Erfindung gegen\u00fcber der Anlage K 3 darstellen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat ganz \u00fcberwiegend auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Schadensersatz sowie ganz \u00fcberwiegend auch der Anspruch auf Rechnungslegung zu, \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24 b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen f\u00fcr mehrere Arbeitspl\u00e4tze, insbesondere miteinander und\/oder mit einer zentralen Einrichtung verbundene Computer-Arbeitspl\u00e4tzen, in einem Raum.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters wird im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, dass solche Einrichtungen flexibel und schnell umr\u00fcstbar ausgestaltet sein sollen, um leicht an die jeweiligen Raumverh\u00e4ltnisse und an Anforderungen angepasst werden zu k\u00f6nnen, die sich durch die Fortentwicklung der Technik, beispielsweise der Computertechnik, stellen.<\/p>\n<p>Es seien sogenannte Deckenampeln oder Fl\u00fcgel bekannt, die eine L\u00e4nge von mehreren Metern oder ein Breite von 30 cm bis 60 cm h\u00e4tten, die von der Decke abgeh\u00e4ngt w\u00fcrden, so dass sie sich in einer H\u00f6he von 190 cm bis 215 cm bef\u00e4nden, also knapp oberhalb der Greifh\u00f6he einer erwachsenen Person. Diese Deckenampeln oder Fl\u00fcgel stellten die Versorgungsanschl\u00fcsse zur Verf\u00fcgung. Der Anschluss von Endverbrauchsger\u00e4ten erfordere ein Strecken einer erwachsenen Person \u00fcber die normale Greifh\u00f6he hinaus oder das Benutzen von Hilfsmitteln, wie Hockern oder Leitern. Das Anschlie\u00dfen sei daher unbequem und umst\u00e4ndlich. Dar\u00fcber hinaus bef\u00e4nden sich die Deckenampeln oder Fl\u00fcgel f\u00fcr hochgewachsene Personen in Kopfh\u00f6he oder nur knapp dar\u00fcber, so dass sie eine Gefahr bildeten. Au\u00dferdem behinderten die Versorgungseinheiten die Raumbeleuchtung oder w\u00fcrfen Schatten. Es sei deshalb h\u00e4ufig eine Zusatzbeleuchtung aus den Versorgungseinheiten erforderlich. F\u00fcr eine gute Lichtverteilung w\u00fcrden die Versorgungseinrichtungen allerdings zu niedrig h\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Dem Klagegebrauchsmuster liegt vor diesem Hintergrund das Problem zugrunde, eine Einrichtung der genannten Art zu schaffen, die einen flexiblen Aufbau und eine flexible Installation von Versorgungsleitungen erm\u00f6glicht, die leicht zu bedienen ist und die zu m\u00f6glichst geringen Behinderungen f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das soll nach Schutzanspruch 1 durch die nachfolgende Merkmalskombination erreicht werden:<\/p>\n<p>1. Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen und\/oder Datenleitungen f\u00fcr mehrere Arbeitspl\u00e4tze in einem Raum<br \/>\n2. mit einem aus vorbereiteten Elementen ger\u00fcstartig aufbaubaren System,<br \/>\n3. das System enth\u00e4lt unterhalb einer Decke des Raumes und oberhalb einer normalen Greifh\u00f6he anbringbare Kan\u00e4le,<br \/>\n4. die Kan\u00e4le dienen zur Aufnahme von Versorgungsleitungen und\/oder Datenleitungen<br \/>\n5. an die Kan\u00e4le sind nach unten gerichtete, Arbeitspl\u00e4tzen zugeordnete S\u00e4ulen anschlie\u00dfbar,<br \/>\n6. die S\u00e4ulen sind mit in Greifh\u00f6he anzuordnenden Versorgungsanschl\u00fcssen versehen,<br \/>\n7. die S\u00e4ulen (21) sind aus teleskopartig relativ zueinander bewegbaren Teilen bestehen, so dass die Versorgungsanschl\u00fcsse in der H\u00f6he einstellbar sind.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1.) Der Gegenstand von Schutzanspruch 1 geht nicht \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinaus, \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG.<\/p>\n<p>Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Offenbarung so ver\u00e4ndert worden ist, dass ein Fachmann aus dem Gebrauchsmuster Angaben erh\u00e4lt, die er mit seinem blo\u00dfen Fachwissen der urspr\u00fcnglichen Offenbarung nicht entnommen h\u00e4tte (B\u00fchring, 6. Aufl., \u00a7 15 GebrMG, Rdn. 26).<\/p>\n<p>Das ist bei Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters auch hinsichtlich des Merkmals 7 nicht der Fall, weil sich dessen Ausgestaltung aus der Beschreibung der Anmeldeunterlagen des Stammpatents ergibt, wenn dort eine &#8222;abgewandelte Ausf\u00fchrungsform&#8220; beschrieben wird, bei der die S\u00e4ulen 21 aus teleskopartig relativ zueinander bewegbaren Teilen bestehen, so dass der Anschlusskasten 22 mit den Versorgungsanschl\u00fcssen in der H\u00f6he einstellbar ist (Umdruck, Seite 6, letzter Absatz = DE-OS 101 07 912 Rdn. 0028). Dem Fachmann wird auch eine Ausgestaltung einer Versorgungseinrichtung nach den Merkmalen 1 bis 6 in Kombination mit dem Merkmal 7 offenbart. Denn die vorgenannte Beschreibung des Merkmals 7 in den Anmeldeunterlagen bezieht sich auf die Figur 4, welche wiederum eine perspektivische Ansicht auf eine Einzelheit des ger\u00fcstartigen Systems nach Figur 1 zeigt, das die Merkmale 1 bis 6 aufweist (vgl. auch Bescheid des DPMA vom 10.2.2005, Anlage K 14, Seite 3 f.).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 4. Mai 2005 und in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf abgehoben hat, dass in der R\u00fcckbeziehung der Schutzanspr\u00fcche 15 und 16 \u00fcber den Schutzanspruch 13 auch auf den Schutzanspruch 2 gegen\u00fcber den urspr\u00fcnglichen Patentanspr\u00fcchen 16 und 17 der Stammpatentanmeldung sowie in der R\u00fcckbeziehung des Schutzanspruchs 12 auf Schutzanspruch 11 auch auf Schutzanspruch 2 gegen\u00fcber dem urspr\u00fcnglichen Schutzanspruch 10 der Stammpatentanmeldung eine unzul\u00e4ssige Erweiterung liegen soll, ist dies unbehelflich, weil die Klage weder auf die Schutzanspr\u00fcche 15 und 16 noch auf den Schutzanspruch 12 gest\u00fctzt ist.<\/p>\n<p>Selbst wenn im Hinblick auf den Gegenstand der Schutzanspr\u00fcche 15 und 16 sowie auf des Schutzanspruchs 12 eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vorliegen sollte, wor\u00fcber hier nicht abschlie\u00dfend zu befinden ist, h\u00e4tte dies im \u00dcbrigen auch nicht die Unwirksamkeit der Abzweigung als solcher zur Folge (BGH, GRUR 2003, 867 &#8211; Momentanpol). Aus \u00c4nderungen in der abgezweigten Gebrauchsmusteranmeldung, die gegen\u00fcber der Patentanmeldung eine Erweiterung bedeuten w\u00fcrden, k\u00f6nnen (lediglich) keine Rechte hergeleitet werden (BGH, a.a.O.), was hier auch nicht der Fall ist, weil sich die Klage allein auf Schutzanspruch 1 und nicht auf die Schutzanspr\u00fcche 15, 16 und 12 st\u00fctzt.<\/p>\n<p>2.) Der Gegenstand von Schutzanspruch 1 ist schutzf\u00e4hig, weil er neu ist, auf einem erfinderischen Schritt beruht und gewerblich anwendbar ist, \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>a) Der Gegenstand von Schutzanspruch 1 hat als neu zu gelten, weil die Beklagte keinen Stand der Technik aufgezeigt hat, der diesen vorweg genommen hat, \u00a7 3 GebrMG.<\/p>\n<p>Das US-amerikanische Patent 4 993 683 (Anlage D 9 zur Anlage B 1) offenbart ein Deckenstativ zur Aufnahme medizinischer Ger\u00e4te in einem Operationssaal. An einer Decke ist ein um eine vertikale Achse verschwenkbarer Ausleger befestigt, von dem eine S\u00e4ule gehalten wird. An dieser S\u00e4ule sind Halterungen angeordnet, die mittels Handr\u00e4dern gegen\u00fcber der S\u00e4ule h\u00f6henverstellbar sind. Die Entgegenhaltung offenbart weder ein aus vorbereiteten Elementen ger\u00fcstartig aufbaubares System, das unterhalb der Decke des Raumes und oberhalb einer normalen Greifh\u00f6he anbringbare Kan\u00e4le enth\u00e4lt (Merkmale 2 und 3) noch S\u00e4ulen, die aus teleskopartig zueinander bewegbaren Teilen bestehen, so dass die Versorgungsanschl\u00fcsse in der H\u00f6he einstellbar sind (Merkmal 7).<\/p>\n<p>Die Neuheit des Gegenstandes von Schutzanspruch 1 wird auch nicht durch das US-amerikanische Patent 3 556 435 (Anlage D 10 zur Anlage B 1) in Frage gestellt. Dieses betrifft eine Einrichtung f\u00fcr einen Operationssaal einer Klinik. An der Decke des Operationssaals ist ein Ger\u00e4tegeh\u00e4use angebracht, aus welchem teleskopartig Hilfseinrichtungen sowie ein Hilfsgeh\u00e4use ausf\u00fchrbar sind, an dem Instrumententr\u00e4ger befestigt sind. Es wird damit keine Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen und\/oder Datenleitungen f\u00fcr mehrere Arbeitspl\u00e4tze in einem Raum offenbart, die die Merkmale 2 bis 6 des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters aufweist.<\/p>\n<p>Der Beitrag in der Schweizerischen Bauzeitung Nr. 24 vom 11. Juni 1998 (Anlage D 5 zur Anlage B 1) stellt eine Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen und\/oder Datenleitungen f\u00fcr mehrere Arbeitspl\u00e4tze vor, die den Merkmalen 2 bis 6 des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters entspricht. Nicht offenbart wird jedoch das Merkmal 7. Dem steht der Verweis der Beklagten auf Seite 12, Spalte 1, Zeilen 11 bis 14, wo ausgef\u00fchrt wird, dass die modular nach Bedarf zusammengesteckten Mediens\u00e4ulen mit einer Konsole in der gew\u00fcnschten Lage am Deckenraster fixiert wird, nicht entgegen. Auch diese Stelle enth\u00e4lt f\u00fcr den Fachmann keinen konkreten Hinweis darauf, die S\u00e4ule aus teleskopartig zueinander bewegbaren Teilen zu bilden, so dass die Versorgungsanschl\u00fcsse in der H\u00f6he einstellbar sind (vgl. auch DPMA, Bescheid vom 10.2.2005, Anlage K 14, Seite 5, letzter Absatz).<\/p>\n<p>b) Die Lehre aus Schutzanspruch 1 beruht auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Zwar offenbaren sowohl der bereits genannte Beitrag von Martinoni und Schmucki in der Schweizerischen Bauzeitung Nr. 24 vom 11. Juni 1998 (Anlage D 5 zur Anlage B 1) als auch das deutsche Gebrauchsmuster 94 11 771 (Anlage D 1 zur Anlage B 1) eine Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen und\/oder Datenleitungen f\u00fcr mehrere Arbeitspl\u00e4tze in einem Raum nach Ma\u00dfgabe der Merkmale 1 bis 6. Weder die genannten Entgegenhaltungen noch eine der anderen von der Beklagten aufgef\u00fchrten Druckschriften haben es dem Fachmann jedoch nahegelegt, bei einer solchen Einrichtung die S\u00e4ulen aus teleskopartig zueinander bewegbaren Teilen so auszugestalten, dass die Versorgungsanschl\u00fcsse in der H\u00f6he einstellbar sind. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf das US-amerikanische Patent 3 599 922 (Anlage D 8 zur Anlage B 2) abhebt, ist festzustellen, dass dieses bereits keine teleskopartig h\u00f6henverstellbaren S\u00e4ule offenbart und daher den Fachmann auch nicht dazu anregen konnte, die S\u00e4ulen der in den Druckschriften D 1 und D 5 gezeigten Einrichtungen nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 7 auszugestalten. Eine Anregung zur teleskopartigen H\u00f6henverstellung der S\u00e4ulen der aus den Entgegenhaltungen D 1 und D 5 bekannten Einrichtungen konnte der Fachmann schlie\u00dflich auch nicht der US-amerikanischen Patent 3 556 455 (Anlage D 10 zur Anlage B 1) entnehmen, weil es sich dabei um einen gattungsfremden Stand der Technik handelt (keine Einrichtung zum Installieren von Versorgungs- und\/oder Datenleitungen f\u00fcr mehrere Arbeitspl\u00e4tze mit einem ger\u00fcstartig aufbaubaren System). Gleiches gilt im Hinblick auf den als Anlage K 3 vorgelegten Prospekt der Beklagten, selbst wenn zu ihren Gunsten unterstellt wird, dass dieser bereits vor dem Priorit\u00e4tsdatum des Klagegebrauchsmusters verteilt worden und damit der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden ist. In dem Prospekt werden jedenfalls keine teleskopartig h\u00f6henverstellbaren S\u00e4ulen offenbart und einen Hinweis zur teleskopartigen H\u00f6henverstellung konnte der Fachmann weder den Entgegenhaltungen D 1 und D 5, die eine solche Ausgestaltung ebenfalls nicht offenbart haben, noch der gattungsfremden Entgegenhaltung D 10 entnehmen.<\/p>\n<p>c) Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist schlie\u00dflich auch gewerblich anwendbar.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht den Gegenstand von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df. Das ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es dazu keiner weiteren Begr\u00fcndung bedarf.<\/p>\n<p>Die Beklagte wendet jedoch ein, Medienversorgungseinrichtungen, die wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausgestaltet seien, h\u00e4tten vor der Priorit\u00e4t des Klagegebrauchsmusters bereits zum Gemeingut der Technik geh\u00f6rt, und nimmt insoweit insbesondere auf ihren Prospekt aus dem Jahre 1994 sowie auf die als Anlagen D 5, D 8, D 9 und D 10 zur Anlage B 1 vorgelegten Druckschriften Bezug, die bereits oben unter II. n\u00e4her erl\u00e4utert wurden.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Beklagten greift nicht durch. Die Pr\u00fcfung des Einwandes des freien Standes der Technik (sog. Formstein-Einwand) setzt nicht nur voraus, dass von jedem einzelnen Merkmal des Klageschutzrechtes Gebrauch gemacht wird, sondern auch, dass mindestens eines dieser Merkmale nicht in wortsinngem\u00e4\u00dfer Form verwirklicht ist (BGH, GRUR 1999, 914 &#8211; Kontaktfederblock). Daran fehlt es jedoch hier, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle Merkmale des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist in gewillk\u00fcrter Prozessstandschaft zur klageweisen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters berechtigt. Sie hat als Lizenznehmerin nicht nur das erforderliche wirtschaftliche Interesse an der Inanspruchnahme der Beklagten, sondern ist auch zur Geltendmachung der sich aus dem Klagegebrauchsmuster ergebenden Unterlassungsanspr\u00fcche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erm\u00e4chtigt worden. Sowohl die Einr\u00e4umung einer Lizenz als auch die Erm\u00e4chtigung zur Klageerhebung ergeben sich aus der als Analge K 2a vorgelegten Vereinbarung, die zwischen dem eingetragenen Inhaber des Klagegebrauchsmusters, Herrn Hermann A, und dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin der Beklagten, Herrn Eckhard A am 17.3.2005 zustande gekommen ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist zudem nach Abtretung als Inhaberin der eingeklagten Schadensersatz- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche berechtigt. An dem wirksamen Zustandekommen der Abtretungsvereinbarung vom 17.3.2005 besteht ebensowenig Zweifel wie an dem wirksamen Zustandekommen des vorgenannten Lizenzvertrages bzw. der vorgenannten Klageerm\u00e4chtigung.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>1.) Die Beklagte ist im zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet, weil sie die angegriffen Ausf\u00fchrungsform herstellen bzw. vertreiben, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>2.) Die Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten auch Schadensersatz verlangen, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es \u00fcberdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.) Damit die Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist im Rahmen der Rechnungslegung auch zur Vorlage der im Ausspruch genannten Belegen verpflichtet, weil der Gl\u00e4ubiger erst durch die Vorlage der Belege die M\u00f6glichkeit erh\u00e4lt, die Verl\u00e4sslichkeit der Rechnungslegung zu \u00fcberpr\u00fcfen und sich Klarheit dar\u00fcber zu verschaffen, ob ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht (vgl. BGH, GRUR 2002, 709, 712 &#8211; Entfernung der Herstellungsnummer III; GRUR 2003, 433, 434 &#8211; Cartier-Ring). Daraus folgt zugleich, dass der Schuldner &#8211; wie allerdings von der Kl\u00e4gerin beantragt &#8211; die Richtigkeit seiner Angaben nicht auch seinerseits nachzuweisen hat. Deshalb ist die Klage in diesem Umfang abzuweisen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf das gegen Klagegebrauchsmuster gerichtet L\u00f6schungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist nicht veranlasst, \u00a7 19 GebrMG. Zur Begr\u00fcndung kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur Schutzf\u00e4higkeit verwiesen werden.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 300.000,&#8211; Euro.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0353 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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