{"id":3717,"date":"2015-04-21T17:00:22","date_gmt":"2015-04-21T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3717"},"modified":"2016-04-28T10:20:17","modified_gmt":"2016-04-28T10:20:17","slug":"4b-o-2514-abstandhalterprofil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3717","title":{"rendered":"4b O 25\/14 &#8211; Abstandhalterprofil"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02400<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. April 2015, Az. 4b O 25\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Beklagte ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 055 XXX (Klagepatent, Anlage K1), das ein Abstandhalterprofil f\u00fcr einen Abstandhalterrahmen betrifft. Es wurde am 21.01.1999 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 11.02.1998 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 08.05.2002 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat ein Einspruchsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt durchlaufen. Gegenstand dieses Einspruchsverfahrens war unter anderem der einzige unabh\u00e4ngige und f\u00fcr diesen Rechtsstreit relevante Anspruch 1 des Klagepatents, der in der nachfolgend wiedergegebenen Fassung aufrechterhalten wurde (vgl. Anlage PBP7):<\/p>\n<p>Abstandhalterprofil aus einem elastisch-plastisch verformbaren, schlecht w\u00e4rmeleitenden Material f\u00fcr einen Abstandhalterrahmen, der im Randbereich von mindestens zwei voneinander beabstandeten Scheiben (100), insbesondere transparenten Scheiben f\u00fcr Isolierscheibeneinheiten, unter Bildung eines Scheibenzwischenraumes (110) anzubringen ist, wobei das Abstandhalterprofil eine Kammer (10) umfasst, die in ihren W\u00e4nden ein sich in L\u00e4ngsrichtung des Profils erstreckendes plastisch verformbares Verst\u00e4rkungselement aufweist, wobei das Abstandhalterprofil eine sich im Wesentlichen \u00fcber seine gesamte Breite und L\u00e4nge erstreckende diffusionsdichte Schicht aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Verst\u00e4rkungselemente (30, 40, 50, 55) nur in den Seitenw\u00e4nden (20, 26) und\/oder den Eckbereichen des Profils vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 3 des Klagepatents) stellen bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung dar.<\/p>\n<p>Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um einen Wettbewerber der Beklagten auf dem Gebiet der Abstandhalterprofile f\u00fcr Isolierglasscheiben. Sie stellt her, bietet an und vertreibt unter anderem einen Abstandhalter mit der Produktbezeichnung \u201eA\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Der angegriffene Abstandhalter ist wie folgt ausgestaltet:<\/p>\n<p>Das Profil besteht aus Polypropylen als Kernmaterial. Es ist \u00fcber die gesamte Au\u00dfenwand und einen Gro\u00dfteil der au\u00dfen liegenden Oberfl\u00e4chen der Seitenw\u00e4nde von einer Edelstahlfolie bedeckt. In der Innenwand sind zwei d\u00fcnne Dr\u00e4hte angeordnet.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den vorbeschriebenen Abstandhalter schlossen die Parteien \u2013 unter dem Eindruck eines von der Beklagten angestrengten einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens vor der Kammer (Az.: 4b O 186\/12) \u2013 unter dem 07.01.2013 eine Vergleichs- und Lizenzvereinbarung (Anlage K9), nach der die Kl\u00e4gerin gegen Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren zur Nutzung des Klagepatents berechtigt ist. In \u00a7 6 Ziffer (4) des Vertrages findet sich die Regelung, dass die hiesige Kl\u00e4gerin die Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in einem Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht kl\u00e4ren lassen kann. Falls in diesem Verfahren die Nichtverletzung festgestellt werden sollte, wandelt sich gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Ziffer (4) des Vertrages die Lizenz mit dem Zeitpunkt der Urteilsverk\u00fcndung in eine kostenlose Lizenz um.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht. Anspruch 1 des Klagepatents sei dahingehend auszulegen, dass die Verst\u00e4rkungselemente entweder ausschlie\u00dflich in den Seitenw\u00e4nden oder in den zu den Seitenw\u00e4nden rechnenden Eckbereichen des Profils angeordnet sein sollen. Eine Anordnung an der Innenwand des Abstandhalters falle demgegen\u00fcber nicht unter Anspruch 1 des Klagepatents. Insbesondere erfasse dieser durch seine Bezugnahme auf die Eckbereiche des Abstandhalters nicht auch Teile der Innenwand. Funktional solle gerade das Auftreten von Sch\u00e4den in den Eckbereichen des Abstandhalters vermieden werden. Hierf\u00fcr sei entscheidende Voraussetzung, dass die Verst\u00e4rkungselemente im Hinblick auf die Anordnung in den Eckbereichen des Profils auch tats\u00e4chlich die Eckpunkte abdecken. Ein Hineinragen der Verst\u00e4rkungselemente in die Innenwand sei insofern nicht sch\u00e4dlich, als jedenfalls eine Verst\u00e4rkung des Eckbereichs durch das Abdecken der Ecken oder Eckpunkte mit Verst\u00e4rkungselementen vorliege. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 insoweit unstreitig \u2013 aber gerade nicht der Fall. In funktioneller Hinsicht verhinderten die beiden eingezogenen Dr\u00e4hte gerade nicht die Verformung im Rahmen des Biegeprozesses. Diese Aufgabe werde vielmehr im Wesentlichen von der Edelstahlfolie erf\u00fcllt, die zugleich als Diffusionssperre wirke.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nfestzustellen, dass sie zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren gem\u00e4\u00df \u00a7 3 des Lizenzvertrages vom 07.01.2013 f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb von Abstandhalterprofilen f\u00fcr Isolierglasscheiben der im Anspruch 1 des europ\u00e4ischen Patents EP 1 055 XXX genannten Art, insbesondere solcher des Typs A, nicht verpflichtet ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Mit \u201eEckbereich\u201c meine die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre den gesamten Bereich der Seitenwand und der Innen- bzw. Au\u00dfenwand, der nah genug an der Au\u00dfenseite der Seitenwand gelegen sei, um im Rahmen des Biegevorganges die Formbest\u00e4ndigkeit der Seitenwand zu erh\u00f6hen. Entsprechend seien die Dr\u00e4hte bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den Eckbereichen des Abstandhalterprofils angeordnet. Funktional w\u00fcrden sie zur Erh\u00f6hung der Formstabilit\u00e4t der Seitenw\u00e4nde im Rahmen des Biegevorganges beitragen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19.03.2015 verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, insbesondere hat die Kl\u00e4gerin ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der begehrten Feststellung. Gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh\u00e4ltnisses geklagt werden, wenn der Kl\u00e4ger ein rechtliches Interesse hieran hat. Dabei ist unter \u201eRechtsverh\u00e4ltnis\u201c die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache zu verstehen, die ein subjektives Recht enth\u00e4lt oder aus der solche Rechte entspringen k\u00f6nnen (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 30. Auflage, \u00a7 256 Rn 3). Die Kl\u00e4gerin hat ein schutzw\u00fcrdiges Interesse daran, festzustellen zu lassen, dass sie zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren gem\u00e4\u00df \u00a7 3 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Lizenzvertrages vom 07.01.2013 nicht verpflichtet ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Ziffer (4) des vorgenannten Lizenzvertrages haben sich die Parteien darauf verst\u00e4ndigt, die gerichtliche Feststellung gegen sich gelten zu lassen. Solange die Kl\u00e4gerin keine f\u00fcr sie positive gerichtliche Entscheidung herbeif\u00fchrt, bleibt sie zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren verpflichtet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist aber unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Erfindung betrifft ein Abstandhalterprofil aus einem elastisch-plastisch verformbaren, schlecht w\u00e4rmeleitenden Material f\u00fcr einen Abstandhalterrahmen (Anlage K1 Abs. [0001]).<\/p>\n<p>Abstandhalterrahmen haben als wichtigste Aufgabe, Scheiben einer Scheibeneinheit auf Abstand zu halten, die mechanische Festigkeit der Einheit zu gew\u00e4hrleisten und den Scheibenzwischenraum vor \u00e4u\u00dferen Einfl\u00fcssen zu sch\u00fctzen. Vor allem bei Isolierscheibeneinheiten mit hoher W\u00e4rmed\u00e4mmung ist es nachteilig, wenn die gute W\u00e4rmed\u00e4mmung der Scheiben im Randbereich unter der W\u00e4rme\u00fcbertragungscharakteristik der \u00fcblichen metallischen Abstandhalter leidet (Anlage K1 Abs. [0006]). Aus diesem Grunde werden neben den bekannten metallischen Abstandhaltern verst\u00e4rkt Abstandhalterprofile aus Kunststoff verwendet, um die geringere W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit dieser Materialen auszunutzen (Anlage K1 Abs. [0007]). Ein Nachteil dieser Profile besteht allerdings in der geringeren Diffusionsdichtigkeit. Bei der Verwendung von Kunststoffprofilen m\u00fcssen daher in der Regel Metallfolien oder metallisierte Kunststofffolien als Dampfsperre auf das Profil aufgebracht werden (Anlage K1 Abs. [0007]). Kunststoffprofile haben den weiteren Nachteil, dass sie sich nur unter hohem Aufwand oder gar nicht zur Herstellung einst\u00fcckiger Abstandhalterrahmen biegen lassen. Im Stand der Technik war es daher \u00fcblich, Kunststoffprofile zu geraden Stangen in den den Abmessungen der jeweiligen Scheibeneinheit entsprechenden Ma\u00dfen zu schneiden und sie durch mehrere Eckverbindungen miteinander zu einem Abstandhalterrahmen zu verbinden (Anlage K1 Abs. [0008]). Dabei wurden zur Stabilisierung der Abstandhalter Verst\u00e4rkungselemente in die Innen- oder Au\u00dfenwand der Profile eingebracht (Anlage K1 Abs. [0009] und [0010]). Die Stabilit\u00e4t der Innenwand ist insbesondere durch UV-Einstrahlung und W\u00e4rmeausdehnung gef\u00e4hrdet (Anlage K1 Abs. [0009]). Die in der Innen- oder Au\u00dfenwand angeordneten Verst\u00e4rkungselemente lie\u00dfen die Herstellung eines einst\u00fcckigen Abstandhalterrahmens durch (Kalt-) Biegen nicht zu (vgl. Anlage K1 Abs. [0010]). Demgegen\u00fcber will die Klagepatentschrift einen einst\u00fcckigen Abstandhalterrahmen beschreiben, der aus einem St\u00fcck mittels Biegen erzeugt wird, wobei die beiden Enden mit einem Linearverbinder verbunden werden.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift formuliert vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem), ein im gro\u00dfen Ma\u00dfstab kosteng\u00fcnstig produzierbares w\u00e4rmeisolierendes Abstandhalterprofil zur Verf\u00fcgung zu stellen, aus dem einfach ein einst\u00fcckiger Abstandhalterrahmen herstellbar ist. Das Profil soll insbesondere mit konventionellen Biegeanlagen kaltbiegbar sein, ohne dass st\u00f6rende Verformungen auftreten (Anlage K1 Abs. [0011]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht der Klagepatentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Abstandhalterprofil aus einem elastisch-plastisch verformbaren, schlecht w\u00e4rmeleitenden Material<br \/>\n2. f\u00fcr einen Abstandhalterrahmen, der im Randbereich von mindestens zwei voneinander beabstandeten Scheiben (100), insbesondere transparenten Scheiben f\u00fcr Isolierscheibeneinheiten, unter Bildung eines Scheibenzwischenraumes (110) anzubringen ist.<br \/>\n3. Das Abstandhalterprofil weist eine sich im Wesentlichen \u00fcber seine gesamte Breite und L\u00e4nge erstreckende diffusionsdichte Schicht auf.<br \/>\n4. Das Abstandhalterprofil umfasst eine Kammer (10).<br \/>\n5. Die Kammer weist in ihren W\u00e4nden ein sich in L\u00e4ngsrichtung des Profils erstreckendes plastisch verformbares Verst\u00e4rkungselement auf.<br \/>\n6. Die Verst\u00e4rkungselemente (30, 40, 50, 55) sind nur in den Seitenw\u00e4nden (20, 26) und\/oder den Eckbereichen des Profils vorgesehen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Parteien streiten \u00fcber die Auslegung von Merkmal 6 der vorstehenden Merkmalsgliederung, insbesondere \u00fcber den Begriff der \u201eEckbereiche\u201c.<\/p>\n<p>Nachdem Merkmal 6 ausdr\u00fccklich die Eckbereiche neben den Seitenw\u00e4nden auff\u00fchrt, kann der Eckbereich jedenfalls nicht nur auf den Bereich beschr\u00e4nkt sein, der geometrisch betrachtet schon Teil der Seitenwand ist, sondern muss sich zu einem gewissen Teil auch in die Innen- oder Au\u00dfenwand erstrecken. Anschaulich wird dies anhand der Figuren 3 und 4 der Klagepatentschrift:<\/p>\n<p>Es ist zu erkennen, dass die dort abgebildeten Winkelprofile sich zum Teil in die Innen- und Au\u00dfenwand des Abstandhalterprofils erstrecken. Im Hinblick auf das in Figur 4 dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel beschreibt die Klagepatentschrift in Abs. [0042], dass die in die Innenwand 24 und die Au\u00dfenwand 22 des Abstandhalterprofils hineinragenden Schenkelbereiche des Winkelprofils eine L\u00e4nge von etwa 2 mm aufweisen.<\/p>\n<p>Nach dem Wortlaut ist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre dabei keineswegs auf solche Verst\u00e4rkungselemente beschr\u00e4nkt, die sich entweder in der Seitenwand oder in der Ecke (d.h. dem \u00dcberlappungsbereich von Seitenwand und Innen- bzw. Au\u00dfenwand) des Abstandhalterprofils befinden und sich von dort in die Innen- oder Au\u00dfenwand erstrecken. So ist die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre gerade nicht formuliert. Vielmehr hei\u00dft es allgemeiner, die Verst\u00e4rkungselemente sollen in den Seitenw\u00e4nden oder den Eckbereichen des Abstandhalterprofils vorgesehen werden. Ein Verst\u00e4rkungselement befindet sich aber auch dann in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise im Eckbereich des Abstandhalterprofils, wenn es die geometrische Ecke desselben unbedeckt l\u00e4sst und in einem Bereich der Innen- oder Au\u00dfenwand des Abstandhalterprofils angeordnet ist, der nach der Lehre des Klagepatents dem Eckbereich zuzuordnen ist.<\/p>\n<p>Die Funktion der Positionierung der Verst\u00e4rkungselemente ausschlie\u00dflich in den Seitenw\u00e4nden oder in den Eckbereichen besteht darin, zum einen einen direkten thermischen Kontakt zwischen den Scheiben zu vermeiden (Anlage K1 Abs. [0013]) und zum anderen die Biegung des Profils im Rahmen herk\u00f6mmlicher Kaltbiegeverfahren ohne st\u00f6rende Verformungen zu erm\u00f6glichen (Anlage K1 Abs. [0014]). Zu dem letzten Aspekt f\u00fchrt die Klagepatentschrift in Abs. [0021] aus, dass gerade die Querschnitts-Eckbereiche des Abstandhalterprofils beim Biegeprozess durch Dehnung oder Stauchung besonders beansprucht werden. Bei herk\u00f6mmlichen Profilen treten Sch\u00e4den w\u00e4hrend des Biegeprozesses daher insbesondere an diesen Stellen auf. Die Anordnung von Verst\u00e4rkungselementen in Form von Dr\u00e4hten oder Winkelprofilen \u201ezumindest im Bereich beider Enden der beiden Seitenw\u00e4nde\u201c erh\u00f6ht dort das Biegewiderstandsmoment des Abstandhalterprofils, so dass eine besonders gute Kaltbiegbarkeit erreicht wird.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr gen\u00fcgt es, wenn die Verst\u00e4rkungselemente \u00fcberhaupt in den Seitenw\u00e4nden oder den Eckbereichen des Profils angeordnet sind. Das Klagepatent geht davon aus, dass bereits dadurch ein wie auch immer gearteter Beitrag zu den in der Beschreibung dargestellten Wirkungen geleistet wird \u2013 selbst wenn die Verst\u00e4rkungselemente nicht in der Ecke selbst angeordnet sind, sondern sich etwas versetzt zur Innen- oder Au\u00dfenwand in den Eckbereichen des Profils befinden. Der Klagepatentanspruch setzt nicht voraus, dass mit der Anordnung der Verst\u00e4rkungselemente nach Art und Ma\u00df ganz konkrete Wirkungen erzielt werden. Insofern sind die Vorgaben hinsichtlich Anzahl, Material, Form, Ma\u00df, r\u00e4umlicher Anordnung der Verst\u00e4rkungselemente einerseits und des \u00fcbrigen Profils andererseits viel zu unspezifisch.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund f\u00fchren auch Vergleiche im Hinblick auf das Ma\u00df der erfindungswesentlichen Wirkungen, insbesondere der Biegesteifigkeit, bez\u00fcglich verschiedener bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung nicht weiter. Soweit der von der Kl\u00e4gerin beauftragte Privatgutachter Prof. Dr. B in seinem Gutachten vom 28.02.2014 (Anlage K7, dort S. 11 Tabelle 1 und S. 12 Bild 5) entsprechende Vergleichsmessungen bzw. -berechnungen vorgenommen hat, kann dies eine einschr\u00e4nkende Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 schon deshalb nicht begr\u00fcnden, weil in den Vergleich lediglich bestimmte bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung einbezogen wurden. Demgegen\u00fcber taucht etwa die ebenfalls erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform mit nur zwei Dr\u00e4hten gar nicht auf.<\/p>\n<p>Die hier vertretene Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 steht nicht im Widerspruch zu dem im Klagepatent gew\u00fcrdigten Stand der Technik. Von der DE-U-93 03 XXX (Anlage K2) unterscheiden sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verst\u00e4rkungselemente dadurch, dass sie sich nicht etwa in mittiger Lage der Innenwand befinden und dadurch deren Festigkeit erh\u00f6hen, sondern zu den Seiten hin bis in den Eckbereich verlagert sind, womit auch eine unterschiedliche Funktion der Verst\u00e4rkungselemente einhergeht, die in der Klagepatentschrift dargestellt wird. W\u00e4hrend n\u00e4mlich die in der DE-U-93 03 XXX genannten Verst\u00e4rkungselemente auf eine Versteifung der Innenwand im eingebauten Zustand des Abstandhalterrahmens abzielen, bezwecken die im Klagepatent genannten Verst\u00e4rkungselemente die Erh\u00f6hung des Biegewiderstandsmoments im Bereich der Seitenw\u00e4nde und der Eckbereiche, damit es im Rahmen des Biegeprozesses nicht zu st\u00f6renden Verformungen kommt.<\/p>\n<p>Insofern f\u00fchrt die vergleichende Darstellung des von der Kl\u00e4gerin beauftragten Privatgutachters Prof. Dr. B in seinem Gutachten vom 28.02.2014 (Anlage K7, dort S. 18 Tabelle 2) schon deshalb nicht weiter, weil er die Biegesteifigkeit nur allgemein berechnet, hingegen nicht nach verschiedenen Bereichen des Profils unterscheidet. Dies w\u00e4re aber im Hinblick auf die vorstehend dargestellten unterschiedlichen Funktionen der Verst\u00e4rkungselemente zwingend erforderlich gewesen. Gleiches gilt im \u00dcbrigen f\u00fcr Bild 11 auf Seite 19 des Gutachtens.<\/p>\n<p>Wieder anders verh\u00e4lt es sich mit der DE 92 1499 bzw. der GB 2 162 228 (Anlagen K4 und K5), deren Diffusionssperrschicht sich \u00fcber die gesamte Au\u00dfenwand erstreckt. Eine solche Diffusionssperrschicht sieht der Klagepatentanspruch 1 in Merkmal 3 ebenfalls vor. Ihre erh\u00f6hte Leitf\u00e4higkeit wird in gewissem Ma\u00dfe in Kauf genommen, um eine Diffusionssperre zu bilden, dar\u00fcber hinaus soll die Au\u00dfenwand aber von (metallischen und damit w\u00e4rmeleitenden, zus\u00e4tzlichen) Verst\u00e4rkungselementen frei gehalten werden, um die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit des Abstandhalters niedrig zu halten (Anlage K1 Abs. [0013]). Solche zus\u00e4tzlichen Verst\u00e4rkungselemente sollen nach Merkmal 6 vielmehr ausschlie\u00dflich in den Seitenw\u00e4nden und\/oder den Eckbereichen des Profils angeordnet werden und auf diese Weise die Kaltbiegbarkeit des Profils verbessern.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAusgehend von dieser Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von seiner technischen Lehre unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 5 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform steht zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit und bedarf keiner weiteren Erl\u00e4uterung. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber auch von Merkmal 6 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Sie weist erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verst\u00e4rkungselemente gem\u00e4\u00df Merkmal 6 in Form zweier Dr\u00e4hte auf, deren Mittelachse sich jeweils in einem Abstand von 2,3 bis 2,5 mm von der Au\u00dfenseite der Seitenw\u00e4nde entfernt in der Innenwand des Abstandhalterprofils befindet. Die Dr\u00e4hte sind dabei wesentlich n\u00e4her an den Seitenw\u00e4nden als am Mittelpunkt der Innenwand angeordnet, sie befinden sich sogar in dem Bereich, der in der Beschreibung von Figur 4 des Klagepatents (Anlage K1 Abs. [0042]) explizit als Eckbereich bezeichnet wird. Die rein geometrische Betrachtung des Querschnitts f\u00fchrt daher zu der Annahme, dass die Dr\u00e4hte bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in erfindungswesentlicher Weise in den Eckbereichen des Abstandhalterprofils angeordnet sind.<\/p>\n<p>Damit haben sie grunds\u00e4tzlich auch Einfluss auf das Biegeverhalten des Eckbereichs im Fall der Biegung des Profils. Bis zu welchem konkreten Ma\u00df dabei Falten verhindert, das Flie\u00dfen des Kunststoffs verringert oder dem Ausbrechen der Seitenwand entgegengewirkt wird, kann dahinstehen. F\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre reicht es aus, dass die Verst\u00e4rkungsdr\u00e4hte aufgrund ihrer r\u00e4umlichen Anordnung in den Eckbereichen des Profils die Biegesteifigkeit, insbesondere die Formstabilit\u00e4t der Seitenw\u00e4nde, positiv beeinflussen.<\/p>\n<p>Dass dies der Fall ist, wird durch das Gutachten des von der Kl\u00e4gerin beauftragten Privatgutachters Prof. Dr. B vom 28.02.2014 (Anlage K7) best\u00e4tigt. In Tabelle 3 und Bild 15 auf Seite 23 des Gutachtens ist dargestellt, dass die Biegesteifigkeit des Profils unter Verwendung von zwei Dr\u00e4hten, angeordnet wie in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, h\u00f6her ist als ohne das Vorsehen solcher Dr\u00e4hte. W\u00e4hrend die Biegesteifigkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ohne die zwei als erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verst\u00e4rkungselemente in Rede stehenden Dr\u00e4hte mit 0,395E+0,6 angegeben wird, gibt der Gutachter die Biegesteifigkeit mit den zwei Dr\u00e4hten mit 0,57E+0,6 an. Der Einfluss der Diffusionssperre ist in diesem Zusammenhang unerheblich.<\/p>\n<p>Soweit der Gutachter an anderer Stelle (Anlage K7 S. 18 Tabelle 2) Vergleiche zu einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung mit vier Dr\u00e4hten zieht, f\u00fchrt dies nicht weiter, weil die klagepatentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung keine Festlegung im Hinblick auf die Anzahl der Verst\u00e4rkungselemente enth\u00e4lt, anspruchsgem\u00e4\u00df also etwa auch eine Ausf\u00fchrungsform mit nur zwei der Verst\u00e4rkung der Seitenw\u00e4nde dienenden Dr\u00e4hten ist. Auch der Vergleich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit Ausf\u00fchrungsformen nach der DE-U-93 03 XXX (Anlage K7 S. 18 Tabelle 2), bei denen sich Verst\u00e4rkungselemente mittig bzw. auf den Drittelpunkten der Innenwand befinden, f\u00fchrt an der Sache vorbei, weil der Gutachter nicht zwischen der Biegesteifigkeit in den Seitenw\u00e4nden und der Biegesteifigkeit in der Innen- bzw. Au\u00dfenwand differenziert. Was die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre gerade will, ist die Erh\u00f6hung der Biegesteifigkeit in den Seitenw\u00e4nden bzw. den Eckbereichen des Profils, um st\u00f6rende (Quer-)Verformungen im Rahmen des Biegeprozesses weitgehend zu vermeiden.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin zu vermitteln versucht, dass die beiden Dr\u00e4hte in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keinen oder jedenfalls nur unwesentlichen Einfluss auf die Stabilisierung der Seitenw\u00e4nde h\u00e4tten, stellt sich die Frage, warum die Kl\u00e4gerin sie dann an eben dieser (erfindungsgem\u00e4\u00dfen) Stelle anordnet. Dies l\u00e4sst den R\u00fcckschluss zu, dass ihnen eine bestimmte (erw\u00fcnschte) Wirkung zukommt. Hierauf deuten auch die von der Kl\u00e4gerin selbst in der Replik vom 18.12.2014 (dort S. 13) eingeblendeten Abbildungen hin, auf denen das Biegeverhalten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit und ohne Dr\u00e4hte dargestellt ist. Insofern meint die Kammer, dass \u2013 soweit man den Abbildungen \u00fcberhaupt eine relevante Aussagekraft beimessen will \u2013 diese durchaus einen positiven Einfluss der Dr\u00e4hte auf das Flie\u00dfverhalten des Kunststoffs und die Verformung der Seitenw\u00e4nde zeigen. Unterst\u00fctzt wird diese Annahme durch eine von der Kl\u00e4gerin eingereichte Patentanmeldung (DE 10 2012 105 960, Anlage PB12), die in Figur 1 eine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vergleichbare Anordnung der verst\u00e4rkenden Dr\u00e4hte in der Innenwand des Profils zeigt. In Abs. [0113] der Offenlegungsschrift wird beschrieben, dass aufgrund dieser Anordnung der prim\u00e4ren Verst\u00e4rkungselemente im Bereich der Innenwand die Verformung erfolgen k\u00f6nne, ohne dass es zu unerw\u00fcnschten Verformungen der Seitenw\u00e4nde komme und ohne dass die prim\u00e4ren Verst\u00e4rkungselemente die Kaltverformung behindern w\u00fcrden. Erreicht wird dies dadurch, dass der Abstand der Schwerpunkte der Querschnittsfl\u00e4chen der Verst\u00e4rkungselemente ca. 40 % des Abstands zwischen den Seitenw\u00e4nden oder mehr betr\u00e4gt (Anspruch 1). Dies ist auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 1.500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02400 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. April 2015, Az. 4b O 25\/14<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[3,2],"tags":[],"class_list":["post-3717","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-3","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3717","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3717"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3717\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3719,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3717\/revisions\/3719"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3717"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3717"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3717"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}