{"id":3715,"date":"2004-05-25T17:00:59","date_gmt":"2004-05-25T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3715"},"modified":"2016-04-28T10:20:05","modified_gmt":"2016-04-28T10:20:05","slug":"4b-o-28603-selbstschliessender-verschluss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3715","title":{"rendered":"4b O 286\/03 &#8211; Selbstschlie\u00dfender Verschluss"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 270<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. Mai 2004, Az. 4b O 286\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 159.065,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz nach \u00a7 1 Diskontsatz\u00fcberleitungsgesetz per anno<\/p>\n<p>n aus 96.828,11 EUR seit dem 1. Januar 2001 bis zum 15. April 2001<\/p>\n<p>n aus 106.148,18 EUR seit dem 15 .April 2001 bis zum 15. Juli 2001<\/p>\n<p>n aus 114.400,21 EUR seit dem 15. Juli 2001 bis zum 15. Oktober 2001<\/p>\n<p>n aus 122.652,24 EUR seit dem 15. Oktober 2001 bis zum 15. Januar 2002<\/p>\n<p>n aus 130.904,27 EUR seit dem 15. Januar 2002 bis zum 15. April 2002<\/p>\n<p>n aus 139.612,23 EUR seit dem 15. April 2002 bis zum 15. Juli 2002<\/p>\n<p>n aus 145.785,23 EUR seit dem 15. Juli 2002 bis zum 15. Oktober 2002<\/p>\n<p>n aus 153.942,65 EUR seit dem 15. Oktober 2002 bis zum 15. Januar 2003<\/p>\n<p>n aus 159.065,00 EUR seit dem 15. Januar 2003 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits einschlie\u00dflich der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 217.000,00 EUR und f\u00fcr die Streitverk\u00fcndete hinsichtlich ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 4.000,00 EUR. Die jeweiligen Sicherheiten k\u00f6nnen auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 159.996,96 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Beklagte schloss unter dem 22.\/24.11.1995 mit der T3 GmbH (nachfolgend nur mit T2 bezeichnet) einen Lizenzvertrag betreffend einen selbstschlie\u00dfenden Verschluss mit Verschlussmembran (vgl. Anlage K 1), mit dem der Beklagten eine einfache Lizenz einger\u00e4umt wurde. Vertragsschutzrechte waren gem\u00e4\u00df Ziffer 1. dieses Vertrages eine in der Pr\u00e4ambel des Vertrages n\u00e4her bezeichnete deutsche Patentanmeldung und hierauf sp\u00e4ter get\u00e4tigte Auslandsanmeldungen. Gegenstand des Lizenzvertrages war ein Verschluss mit eingesetzter Verschlussmembran aus einem Silikon-Werkstoff oder einem elastomeren thermoplastischen Kunststoff, wobei die Verschlussmembran eine zur \u00d6ffnung geeignete Schlitzung aufweist und\/oder in einer konusartigen Verschluss\u00f6ffnung einsitzt oder hiermit zusammenwirkt und\/oder unterseitig von einem Teil des Verschlusses im Ruhezustand abgest\u00fctzt ist, jedoch ohne mittiges, durch ein Verschlussteil abgest\u00fctztes Durchgangsloch. Die Entwicklung des Vertragsgegenstandes wurde unter anderem am 01.07.1998 beim Europ\u00e4ischen Patentamt angemeldet. Hierauf wurde das europ\u00e4ische Patent 0850177 erteilt. Der Hinweis auf die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 12.04.2000 (vgl. Anlage K 2).<\/p>\n<p>In Ziffer 9. des Lizenzvertrages vereinbarten die Lizenzvertragsparteien, dass die Lizenzgeb\u00fchren viertelj\u00e4hrlich f\u00e4llig werden sollten: \u201eZum Abschluss eines Quartals hat der Lizenznehmer innerhalb von 14 Tagen eine Abrechnung zu \u00fcbersenden und die danach ermittelten Lizenzgeb\u00fchren gleichzeitig zu \u00fcberweisen\u201c (vgl. Anlage K 1, S. 6).<\/p>\n<p>Neben dem Lizenzvertrag beauftragte die Beklagte T2 damit, die zur Herstellung der selbstschlie\u00dfenden Verschl\u00fcsse erforderlichen Spritzgusswerkzeuge herzustellen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, seinerzeit noch unter der Bezeichnung Zeller Q GmbH firmierend, schloss am 03.02.1997 mit der T3 GmbH sowie Herrn T2 eine mit Patent- und Know-how-Kaufvertrag \u00fcberschriebenen Vereinbarung. Mit diesem Vertrag erwarb die Kl\u00e4gerin die f\u00fcr das oben bezeichnete europ\u00e4ische Patent priorit\u00e4tsbegr\u00fcndenden Patentanmeldungen sowie das zu diesen Erfindungen geh\u00f6rende technische Know-how (vgl. Anlage K 3). Unter \u00a7 2 Ziffer 1. c) wurden die der Beklagten sowie einer weiteren Firma einger\u00e4umten Lizenzen aufgef\u00fchrt. Diesbez\u00fcglich vereinbarten die Kl\u00e4gerin und T2:<\/p>\n<p>\u201eDie den genannten Unternehmen einger\u00e4umten Nutzungsrechte sind nicht ausschlie\u00dflicher Natur; sie berechtigen die Inhaberin der Rechte an der Erfindung weiterhin zur uneingeschr\u00e4nkten Benutzung. Kopien der erw\u00e4hnten Lizenzvertr\u00e4ge sind diesem Vertrag als Anlage 6 beigef\u00fcgt. Die K\u00e4uferin \u00fcbernimmt alle Rechte aus diesen Vertr\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Verk\u00e4uferin wird innerhalb von zwei Wochen nach Unterzeichnen dieses Vertrages ein Schreiben an die genannten Lizenznehmer richten, mit dem sie diese \u00fcber den Rechts\u00fcbergang auf die K\u00e4uferin informiert.\u201c (vgl. Anlage K 3, S. 4 f)).<\/p>\n<p>Unter dem 24.02.1997 teilte T2 der Beklagten mit, dass die vertragsgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte an die Kl\u00e4gerin verkauft wurden.<\/p>\n<p>In der Folgezeit erteilte die Beklagte der Kl\u00e4gerin entsprechend den lizenzvertraglichen Vereinbarungen quartalsm\u00e4\u00dfig Abrechnungen. Zahlungen hierauf leistete die Beklagte nicht, sie verwies mit den Abrechnungen regelm\u00e4\u00dfig auf ein Schreiben ihrerseits vom 29.07.1997, mit dem sie die Kl\u00e4gerin darauf hinwies, dass ihr gegen\u00fcber T2 Schadenersatzanspr\u00fcche zustehen w\u00fcrden, mit denen sie aufrechne.<\/p>\n<p>Am 25.04.1997 f\u00fchrte unter anderem der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Streitverk\u00fcndeten sowie Herrn T ein Gespr\u00e4ch in den Firmenr\u00e4umen der Firma N. Bei diesem Gespr\u00e4ch war dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten bewusst, dass die Anwesenden der Firma N auch f\u00fcr die Streitverk\u00fcndete handeln konnten.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 07.05.1997 wandte sich die Beklagte an die Firma N und nahm Bezug auf das Treffen vom 25.04.1997. In diesem Schreiben hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eWir behandelten die Forderungssache T2, nachdem sie uns erl\u00e4uterten, dass sie die Firma T3 k\u00fcrzlich \u00fcbernahmen, um sowohl die dort installierten Formenbaukapazit\u00e4ten als auch die Entwicklungskompetenz dieses Unternehmens zu nutzen und zu reaktivieren.<\/p>\n<p>Ihr Vorschlag ging dahin, dass Sie uns alle von uns weitestgehend bezahlten und von der Firma T2 bisher nicht gelieferten Werkzeuge aush\u00e4ndigen und damit s\u00e4mtliche Forderungen und Gegenforderungen erl\u00f6schen.<\/p>\n<p>Hiermit k\u00f6nnen wir uns leider auch nach reiflicher \u00dcberlegung nicht einverstanden erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>Unser Vorschlag geht dahin, dass Sie<\/p>\n<p>a) uns die unter Pos. 1. beschriebenen Werkzeuge aush\u00e4ndigen, und zwar inklusive der Quick-Tool-Rahmen<\/p>\n<p>b) aus dem SD2KV-Komplex eine Kostenpauschale von DM 200.000,00 \u00fcbernehmen\u201c<\/p>\n<p>(vgl. Anlage K 10).<\/p>\n<p>Die Firma N antwortete hierauf mit Schreiben vom 13.06.1997 (vgl. Anlage B 7). Sie teilte der Beklagten unter anderem mit:<\/p>\n<p>\u201eEs ist nicht zutreffend, dass wir die Firma T2 GmbH \u00fcbernommen h\u00e4tten. Vielmehr hat L GmbH von der Firma T2 bestimmte Verm\u00f6genswerte k\u00e4uflich erworben, ohne dass das Verm\u00f6gen im Ganzen \u00fcbergangen ist. Weder wir, noch die L GmbH, haften demnach f\u00fcr eventuelle Verbindlichkeiten der Firma T2 GmbH.<\/p>\n<p>Deshalb k\u00f6nnen wir f\u00fcr einen angeblichen Schaden, verursacht von T2, nicht in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>Trotzdem sind wir entgegenkommenderweise ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, L GmbH zu veranlassen, ihnen Werkzeuge auszuh\u00e4ndigen, soweit sie von ihnen bezahlt sind und von L GmbH auch erworben wurden.<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>Deswegen wiederholen wir nochmals das Angebot vom 25.04.1997 und fordern Sie im Rahmen einer umfassenden L\u00f6sung auf, dieses anzunehmen.\u201c<\/p>\n<p>Dieses Schreiben beantwortete die Beklagte mit Telefax vom 24.06.1997 (vgl. Anlage B 8), in dem es wie folgt hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eWir bedanken uns f\u00fcr Ihr Telefax vom 13.06.1997 und kommen nach Abw\u00e4gung rein wirtschaftlicher Interessen zu dem Ergebnis, die Akte T2 zu schlie\u00dfen, sofern Sie Ihr Werk in M2 veranlassen, uns die uns geh\u00f6renden Werkzeuge kurzfristig auszuh\u00e4ndigen.\u201c<\/p>\n<p>Unter dem 04.07.1997 erstellte T2 einen Lieferschein, mit dem die Aush\u00e4ndigung von Werkzeugen und Werkzeugteilen an die Beklagte best\u00e4tigt wurde (vgl. Anlage K 11).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Nebenintervenientin schlie\u00dft sich dem Antrag der Kl\u00e4gerin an.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie macht geltend:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne die dem Grunde und der H\u00f6he nach unstreitige Klageforderung nicht verlangen, da ihr, der Beklagten, aus dem mit T2 geschlossenen Werkvertrag Schadenersatzforderungen in H\u00f6he von 367.231,24 EUR zust\u00fcnden, mit denen sie die Aufrechnung erkl\u00e4rt. Die von T2 hergestellten Spritzgusswerkzeuge seien nicht geeignet gewesen, fehlerfreie Verschl\u00fcsse zu produzieren. Zudem seien die Werkzeuge erst nach einem zugesicherten Termin ausgeliefert worden. Sie, die Beklagte, habe aufgrund dessen erhebliche zus\u00e4tzliche Aufwendungen erbringen m\u00fcssen, um die ihrerseits zugesagten Liefertermine bei Abnehmern einhalten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin geltend mache, dass die Beklagte mit der Nebenintervenientin einen Vergleich geschlossen habe, der die besagte Schadenersatzforderung zum Gegenstand habe, sei dies nicht zutreffend. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt gewusst, dass die Nebenintervenientin bzw. die Firma N f\u00fcr T2 handeln w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Hilfsweise erkl\u00e4re sie die Anfechtung der besagten Vereinbarung, da sie von der Firma N get\u00e4uscht worden sei. Diese habe ihr mitgeteilt, dass keine rechtlichen Verpflichtungen von T2 auf sie \u00fcbergegangen seien. Demgegen\u00fcber sei die Nebenintervenientin aufgrund Verschmelzungsvertrages mit T2 Gesamtrechtsnachfolgerin letzterer geworden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem diesbez\u00fcglichen Vortrag der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Die Nebenintervenientin macht erg\u00e4nzend hierzu geltend, dass die von der Beklagten behaupteten Schlechtleistungen nicht von T2 zu vertreten gewesen seien. Die Beklagte habe gewusst, dass die aus den Anlagen B 7, K 10 und B 8 ersichtlichen Verhandlungen seitens der Firma N f\u00fcr T2 gef\u00fchrt wurden. Hilfsweise macht sie geltend, dass etwaige Schadenersatzanspr\u00fcche verj\u00e4hrt, jedenfalls aber verwirkt, seien.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Beklagte kann demgegen\u00fcber nicht mit der von ihr geltend gemachten Schadenersatzforderung aufrechnen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist aufgrund des zwischen ihr und T2 geschlossenen Kaufvertrages, das europ\u00e4ische Patent 0850177 betreffend, berechtigt, die zwischen den Lizenzvertragsparteien T2 und der Beklagten entstandenen Lizenzforderungen zu verlangen.<\/p>\n<p>Die der H\u00f6he nach unstreitige Forderung ist gem\u00e4\u00df den Ziffern 4. und 9. des zwischen T2 und der Beklagten geschlossenen Lizenzvertrages wirksam entstanden. Diese Anspr\u00fcche auf Lizenzzahlung sind von T2 wirksam an die Kl\u00e4gerin abgetreten worden, so dass diese die Lizenzgeb\u00fchren direkt von der Beklagten an sich verlangen kann.<\/p>\n<p>Unter dem 03.02.1997 schloss die Kl\u00e4gerin mit T2 einen Patent- und Know-how-Kaufvertrag, mit dem die Kl\u00e4gerin die Rechte unter anderem an der internationalen Patentanmeldung PCT-EP 96\/03906 erwarb. Diese Anmeldung f\u00fchrte zwischenzeitlich zu der Erteilung des Klagepatents, welches den selbstschlie\u00dfenden Verschluss mit einer Verschlussmembran zum Gegenstand hat. In \u00a7 2 Ziffer 1. lit. c) dieses Vertrages ist unter anderem der oben erw\u00e4hnte Lizenzvertrag zwischen der Beklagten und T2 angef\u00fchrt. Diesbez\u00fcglich vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Beklagte alle Rechte aus diesen Vertr\u00e4gen \u00fcbernimmt. Der Kaufvertrag ist zwischen den Vertragsparteien wirksam geschlossen worden. Die Einr\u00e4umung einer Lizenz steht der \u00dcbertragung des lizenzierten Rechts grunds\u00e4tzlich nicht entgegen. \u00a7 15 Abs. 3 PatG bestimmt hierzu lediglich, dass ein solcher Rechts\u00fcbergang die vorherige Erteilung einer Lizenz nicht ber\u00fchrt. Ein Eintritt des Patenterwerbers in den bestehenden Lizenzvertrag ist hiermit aber nicht verbunden. Ein solcher kommt nur dann in Betracht, wenn ein entsprechender dreiseitiger Vertrag zwischen Ver\u00e4u\u00dferer, Erwerber und Lizenznehmer zustande kommt. Dass ein solcher dreiseitiger Vertrag zwischen Ver\u00e4u\u00dferer des Schutzrechtes (T2), Erwerber (Kl\u00e4gerin) und Lizenznehmer (Beklagte) zustande gekommen ist, kann vorliegend nicht festgestellt werden. T2 hat zwar vereinbarungsgem\u00e4\u00df die Beklagte von dem Patentkaufvertrag in Kenntnis gesetzt; eine ausdr\u00fcckliche Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung hierzu seitens der Beklagten liegt jedoch nicht vor. Eine solche Erkl\u00e4rung ist vorliegend auch nicht konkludent erfolgt. Die Beklagte hat zwar die folgenden &#8211; vereinbarungsgem\u00e4\u00dfen &#8211; Quartalsabrechnungen an die Kl\u00e4gerin gerichtet. Sie hat hierbei aber stets darauf hingewiesen, dass eine Verrechnung gem\u00e4\u00df ihrem Schreiben vom 29.07.1997 erfolge. In diesem Schreiben (wegen der Einzelheiten wird auf dessen Inhalt, Anlage K 6, Bezug genommen) hat die Beklagte auf ihr zustehende Schadenersatzanspr\u00fcche gegen T2 hingewiesen und geltend gemacht, dass sie diese gegen die vertraglichen Lizenzanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 406 BGB aufrechnen wolle. In dieser Erkl\u00e4rung ist gerade eine solche Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung in eine Lizenzvertrags\u00fcbernahme durch die Kl\u00e4gerin (f\u00fcr T2) nicht zu sehen, da dies zur Folge h\u00e4tte, dass sich die Beklagte einer ihr grunds\u00e4tzlich bestehenden Aufrechnungsm\u00f6glichkeit begeben w\u00fcrde, da es f\u00fcr origin\u00e4re Lizenzzahlungsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin an der f\u00fcr eine Aufrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit fehlen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Fehlt es aber an einer \u00dcbernahme des Lizenzvertrages auf Seiten des Lizenzgebers durch die Kl\u00e4gerin, so kann die Formulierung in dem zwischen ihr und T2 geschlossenen Vertrag nur dahin verstanden werden &#8211; und dies entsprach offensichtlich auch dem Willen der Vertragsparteien, da ein dreiseitiger Vertrag unter Einbeziehung der Beklagten nicht angestrebt wurde -, dass T2 die zuk\u00fcnftig entstehenden Lizenzzahlungsanspr\u00fcche an die Kl\u00e4gerin abgetreten hat. Auch k\u00fcnftige Forderungen k\u00f6nnen abgetreten werden. Voraussetzung hierf\u00fcr ist lediglich, dass die Entstehung der Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung m\u00f6glich erscheint und die abgetretene Forderung bestimmt oder jedenfalls bestimmbar bezeichnet ist (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., \u00a7 398 Rn. 11). Dies ist vorliegend gegeben. Aufgrund des zwischen T2 und der Beklagten geschlossenen Lizenzvertrages ist die Lizenzgeb\u00fchrenforderung jedenfalls zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses wahrscheinlich und infolge der Regelung zur H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchr auch bestimmbar gewesen, da deren H\u00f6he nur noch von der tats\u00e4chlichen Anzahl der hergestellten Lizenzgegenst\u00e4nde abhing.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die somit wirksam in der Person der Kl\u00e4gerin entstandene Klageforderung ist nicht durch die von der Beklagten erkl\u00e4rte Aufrechnung erloschen gem\u00e4\u00df \u00a7 389 BGB.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Aufrechnung ist grunds\u00e4tzlich &#8211; neben der vorliegend unproblematisch gegebenen Gleichartigkeit der sich gegen\u00fcberstehenden Forderungen- zun\u00e4chst das Bestehen einer Gegenseitigkeit der beiden zur Aufrechnung gestellten Forderungen. Danach muss sich die von dem Schuldner (Beklagte) geltend gemachte Gegenforderung gegen den Gl\u00e4ubiger der Hauptforderung richten. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend, da sich die von der Beklagten geltend gemachte Gegenforderung (Schadenersatz aus dem zwischen ihr und T2 geschlossenen Werkvertrag) nicht gegen die Kl\u00e4gerin, sondern gegen die Streitverk\u00fcndete (L GmbH) richtet.<\/p>\n<p>Die Parteien des Rechtsstreits machen \u00fcbereinstimmend geltend, dass die Schadenersatzforderung der Beklagten aus einem unabh\u00e4ngig von dem Lizenzvertrag geschlossenen Werkvertrag mit T2 herr\u00fchrt. Ausweislich des mit Anlage K 9 zur Akte gereichten Handelsregisterauszuges ist die Streitverk\u00fcndete im Wege der Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin von T2 geworden. Dies hat zur Folge, dass sie &#8211; grunds\u00e4tzlich &#8211; auch Schuldnerin des von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadenersatzanspruchs ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann die von ihr behauptete Gegenforderung aber &#8211; infolge der oben festgestellten Abtretung der Lizenzanspr\u00fcche an die Kl\u00e4gerin &#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7 406 BGB gleichwohl gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Aufrechnung stellen. Insofern macht \u00a7 406 BGB eine Ausnahme von dem Erfordernis der Gegenseitigkeit. Die Beklagte hatte vor dem Erwerb der Forderung keine Kenntnis von der Abtretung. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass die rechtliche Grundlage f\u00fcr die geltend gemachte Forderung vor dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung besteht. Vorliegend macht die Beklagte eine Schadenersatzforderung geltend, die auf einem &#8211; zu Gunsten der Beklagten unterstellten &#8211; sch\u00e4digenden Verhalten von T2 aus dem Jahre 1996 herr\u00fchrt. Fr\u00fchester Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Abtretung ist aber der Vertragsschluss zwischen der Kl\u00e4gerin und T2 gewesen, mithin der 03.02.1997. Somit bestand die rechtliche Grundlage der zur Aufrechnung gestellten Schadenersatzforderung in jedem Fall vor der Kenntniserlangung.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Wirksamkeit der von der Beklagten erkl\u00e4rten Aufrechnung fehlt es aber an dem weiteren Erfordernis des Bestehens, i.e. der Wirksamkeit, der geltend gemachten Gegenforderung (Schadenersatz) im Zeitpunkt der Aufrechnungslage. Diese Forderung ist &#8211; sofern sie tats\u00e4chlich bestanden haben sollte, was vorliegend unterstellt werden kann &#8211; durch einen zwischen der Streitverk\u00fcndeten und der Beklagten geschlossenen Vergleich erloschen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hatte ausweislich ihres Schreibens vom 07.05.1997 (Anlage K 10) Kenntnis davon, dass T2 von der Streitverk\u00fcndeten \u00fcbernommen werden sollte bzw. am 08.12.1997 \u00fcbernommen wurde. In diesem Schreiben wird ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eWir behandelten die Forderungssache T2, nachdem Sie uns erl\u00e4uterten, dass Sie die Firma T2 k\u00fcrzlich \u00fcbernahmen.<\/p>\n<p>(&#8230;)\u201c.<\/p>\n<p>Dass dieses Schreiben an die Firma N gerichtet ist, \u00e4ndert nichts daran, dass die entsprechenden Erkl\u00e4rungen auch gegen\u00fcber der Streitverk\u00fcndeten abgegeben wurden, da beide Firmen, also neben der Streitverk\u00fcndeten auch die Firma N, von Herrn M3 vertreten werden und offensichtlich auch die Beklagte hier keine Unterscheidung getroffen hat. Letzteres folgt bereits aus der Formulierung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 24.06.1997, in dem sie davon spricht, dass N \u201eihr Werk in M2 dazu veranlasst (&#8230;)\u201c. Schlie\u00dflich ist auch in einem Schreiben der N vom 23.06.1997 darauf hingewiesen, dass die Streitverk\u00fcndete &#8211; und gerade nicht N &#8211; Verm\u00f6genswerte von T2 k\u00e4uflich erworben hat. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der Beklagten, sie habe zu keinem Zeitpunkt gewu\u00dft, dass eine Verbindung zwischen N und der Streitverk\u00fcndeten existiert ahbe, unbeachtlich.<\/p>\n<p>Infolge der somit von der Streitverk\u00fcndeten gef\u00fchrten Verhandlungen f\u00fcr T2, hat die Beklagte mit Schreiben vom 24.06.1997 einer vergleichsweisen Regelung dahingehend zugestimmt, dass s\u00e4mtliche Forderungen und Gegenforderungen aus dem zwischen der Beklagten und T2 geschlossenen Werkvertrag erl\u00f6schen, wenn von der Streitverk\u00fcndeten\/N bis dahin nicht ausgelieferte Werkzeuge an die Beklagte ausgeh\u00e4ndigt werden. Diese Regelung war Gegenstand eines Angebotes der Streitverk\u00fcndeten\/N in einem Gespr\u00e4ch mit der Beklagten am 25.04.1997. Dieses Angebot wurde von N unter dem 13.06.1997 noch einmal wiederholt und dann von der Beklagten mit Schreiben vom 24.06.1997 angenommen (vgl. Anlage B 8). W\u00f6rtlich hei\u00dft es dort:<\/p>\n<p>\u201eWir (&#8230;) kommen nach Abw\u00e4gung aller wirtschaftlichen Interessen zu dem Ergebnis, die Akte T2 zu schlie\u00dfen, sofern Sie Ihr Werk in M2 veranlassen, uns die uns geh\u00f6renden Werkzeuge kurzfristig auszuh\u00e4ndigen.\u201c<\/p>\n<p>Damit hat die Beklagte &#8211; aus dem insoweit ma\u00dfgeblichen Empf\u00e4ngerhorizont heraus betrachtet &#8211; das Angebot der Streitverk\u00fcndeten angenommen, dass die Forderungssache T2 (Anlage K 10) damit erledigt ist. Die Auslieferung der Werkzeuge ist unstreitig erfolgt, so dass der Beklagten eine Schadenersatzforderung aus dem mit T2 geschlossenen Werkvertrag nicht (mehr) zusteht.<\/p>\n<p>Dass T2 bei Abschluss dieses Vergleichs noch existierte, ist vorliegend unerheblich. Die Mitarbeiter von N (die unstreitig auch Handlungsvollmacht f\u00fcr die Streitverk\u00fcndete hatten) haben den Umst\u00e4nden nach erkennbar f\u00fcr T2 agiert. Dass diese Mitarbeiter nicht im Namen von N handelten, war auch f\u00fcr die Beklagte offenkundig. In dem Schreiben vom 13.06.1997 (Anlage B 7) wurde der Beklagten mitgeteilt, dass eine \u00dcbernahme von T2 nicht stattgefunden habe. Es seien vielmehr von der Nebenintervenientin bestimmte Verm\u00f6genswerte k\u00e4uflich erworben worden, ohne dass das Verm\u00f6gen im Ganzen \u00fcbergegangen sei. Dies kann von einem vern\u00fcnftigen Empf\u00e4nger dieser Erkl\u00e4rung nur so verstanden werden, dass die Firma N bzw. die Nebenintervenientin gerade keine Erkl\u00e4rungen in eigenem Namen abgaben sondern als Vertreter Suffas handelten.<\/p>\n<p>Es kann f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits weiterhin dahingestellt bleiben, ob tats\u00e4chlich eine entsprechende Vertretungsmacht f\u00fcr die Mitarbeiter der N existierte, da der Regelungsinhalt des Vergleichs jedenfalls im Sinne von \u00a7 177 BGB durch T2 genehmigt wurde. Eine solche Genehmigung ist in der Erf\u00fcllung der \u201eGegenleistungspflicht\u201c des Vergleichs zu sehen, indem T2 unter dem 04.07.1997 die Werkzeuge, die Gegenstand der Regelung waren, an die Beklagte herausgab (vgl. Anlage K 11).<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 08.04.2004 \u201evorbeh\u00e4lt\u201c, ihre Erkl\u00e4rung vom 24.06.1997 wegen arglistiger T\u00e4uschung anzufechten, ist hierin bereits keine Anfechtungserkl\u00e4rung zu sehen. Es ist weiterhin aber auch seitens der Beklagten nichts dazu vorgetragen, worin die entsprechende T\u00e4uschung bestanden haben soll. Der Verschmelzungsvertrag zwischen T2 und der Nebenintervenientin datiert ausweislich des Handelsregisterauszuges vom 08.12.1997. Es ist nicht ersichtlich, dass die Angaben der Nebenintervenientin bzw. der Mitarbeiter der Firma N ein halbes Jahr zuvor nicht den tats\u00e4chlichen Eigentumsverh\u00e4ltnissen entsprochen haben sollen.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.05.2004 erfolgte nach dem ordnungsgem\u00e4\u00dfen Schlu\u00df der m\u00fcndlichen Verhandlung und ist insoweit unbeachtlich. Er enth\u00e4lt aber auch keinen neuen Sachvortrag, der eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung geboten erscheinen l\u00e4\u00dft, \u00a7 156 ZPO.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die geltend gemachten Zinsforderungen finden auch der H\u00f6he nach ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. \u00a7 353 HGB. Ausweislich der zwischen den Lizenzvertragsparteien getroffenen Vereinbarung waren die Lizenzgeb\u00fchren jeweils 14 Tage nach Quartalsende f\u00e4llig (vgl. Anlage K 1, S. 6, Ziff. 9, letzter Absatz).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 101 ZPO. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. L3 Dr. D M<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 270 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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