{"id":3713,"date":"2004-06-03T17:00:43","date_gmt":"2004-06-03T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3713"},"modified":"2016-04-28T10:18:52","modified_gmt":"2016-04-28T10:18:52","slug":"4b-o-26003-kabelverschraubung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3713","title":{"rendered":"4b O 260\/03 &#8211; Kabelverschraubung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 269<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. Juni 2004, Az. 4b O 260\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kabelverschraubungen mit einer Schraubh\u00fclse, einer damit verbindbaren Gegenh\u00fclse oder dergleichen Druckst\u00fcck und einem damit gegen das Kabel oder einen Schutzschlauch pressbaren Klemmeinsatz aus h\u00e4rterem Werkstoff als der Kabelmantel,<\/p>\n<p>wobei die Gegenh\u00fclse oder dergleichen den Klemmeinsatz mit einer Ringfl\u00e4che zumindest an der Stirnseite \u00fcbergreift und beim Anziehen des Gewindes mit einer sich verj\u00fcngenden Form, z.B. mittels eines Konus einen mit axialen, an der Stirnseite m\u00fcndenden Schlitzen versehenen Bereich des Klemmeinsatzes radial gegen das Kabel oder dergleichen hin verformt, wobei zwischen Klemmeinsatz und Kabel oder dergleichen ein Dichtring oder dergleichen Dichtung angeordnet ist, der von dem Klemmeinsatz gegen das Kabel anpressbar ist und sich mit seiner der Gegenh\u00fclse abgewandten Stirnseite an einem Absatz oder dergleichen der Schraubh\u00fclse abst\u00fctzt,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Schraubh\u00fclse in ihrem Inneren im Bereich der Abst\u00fctzung f\u00fcr die Dichtung eine mit ihr verbundene, konzentrische, gegen\u00fcber der Abst\u00fctzung in axialer Richtung vorstehende Halteh\u00fclse hat, die die Innenseite des schraubh\u00fclsenseitigen Randbereichs der Dichtung \u00fcbergreift und<\/p>\n<p>die Halteh\u00fclse in die Kabelverschraubung nachtr\u00e4glich einsetzbar und z.B. an einem inneren Absatz der Schraubh\u00fclse in axialer Weise formschl\u00fcssig festlegbar ist und<\/p>\n<p>die nachtr\u00e4glich in die Schraubh\u00fclse einsetzbare Halteh\u00fclse aus Kunststoff besteht und insbesondere eine von der Dichtung abgewandte Fortsetzung als Isolierh\u00fclse hat und<\/p>\n<p>die Halteh\u00fclse eine die Dichtung an deren Au\u00dfenseite umgreifende Fortsetzung hat, die als Axialschlitze aufweisender Klemmeinsatz ausgebildet ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. November 1986 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden;<\/p>\n<p>wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die unter I. 1. bezeichneten seit dem 30. November 1986 begangenen Handlungen entstanden ist.<\/p>\n<p>III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 125.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 35 19 032 (Klagepatent, Anlage K 1), welches am 25. Mai 1985 angemeldet und dessen Erteilung am 30. Oktober 1986 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft eine Kabelverschraubung mit einem Klemmeinsatz und einer Dichtung. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 und 10 bis 12 weisen folgenden Wortlaut auf:<\/p>\n<p>\u201eKabelverschraubung (1) mit einer Schraubh\u00fclse (2), einer damit verbindbaren Gegenh\u00fclse (4) oder dergleichen Druckst\u00fcck und einem damit gegen das Kabel oder einen Schutzschlauch pressbaren Klemmeinsatz (5) aus h\u00e4rterem Werkstoff als der Kabelmantel, wobei die Gegenh\u00fclse (4) oder dergleichen den Klemmeinsatz (5) mit einer Ringfl\u00e4che (6) zumindest an der Stirnseite (7) \u00fcbergreift und beim Anziehen des Gewindes (4) mit einer sich verj\u00fcngenden Form, z.B. mittels eines Konus einen mit axialen, an der Stirnseite (6) m\u00fcndenden Schlitzen (8) versehenen Bereich des Klemmeinsatzes (5) radial gegen das Kabel oder dergleichen hin verformt, wobei zwischen Klemmeinsatz (5) und Kabel oder dergleichen ein Dichtring oder dergleichen Dichtung (9) angeordnet ist, der von dem Klemmeinsatz (5) gegen das Kabel anpressbar ist und sich mit seiner der Gegenh\u00fclse (4) abgewandten Stirnseite (10) an einem Absatz oder dergleichen der Schraubh\u00fclse (3) abst\u00fctzt, dadurch gekennzeichnet, dass die Schraubh\u00fclse (2) in ihrem Inneren im Bereich der Abst\u00fctzung (11) f\u00fcr die Dichtung (9) eine mit ihr verbundene, konzentrische, gegen\u00fcber der Abst\u00fctzung (11) in axialer Richtung vorstehende Halteh\u00fclse (12) hat, die die Innenseite (13) des schraubh\u00fclsenartigen Randbereiches (14) der Dichtung (9) \u00fcbergreift.\u201c (Patentanspruch 1)<\/p>\n<p>\u201eKabelverschraubung nach einem der vorstehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteh\u00fclse (12) in die Kabelverschraubung (1) nachtr\u00e4glich einsetzbar und z.B. an einem inneren Absatz (19) der Schraubh\u00fclse (2) in axialer Richtung formschl\u00fcssig festlegbar ist.\u201c (Patentanspruch 10)<\/p>\n<p>\u201eKabelverschraubung nach Anspruch 1 oder 10 dadurch gekennzeichnet, dass die nachtr\u00e4glich in die Schraubh\u00fclse einsetzbare Halteh\u00fclse (12) aus Kunststoff besteht und insbesondere eine von der Dichtung (9) abgewandte Fortsetzung als Isolierh\u00fclse (20) hat\u201c. (Patentanspruch 11)<\/p>\n<p>\u201eKabelverschraubung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 11 dadurch gekennzeichnet, dass die Halteh\u00fclse (12) eine die Dichtung (9) an deren Au\u00dfenseite umgreifende Fortsetzung (21) hat, die als Axialschlitze aufweisender Klemmeinsatz (5) ausgebildet ist.\u201c (Patentanspruch 12)<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 8 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Die unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Beklagten zu 2) stehende Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt Kabelverschraubungen, von denen die Kl\u00e4gerin als Anlagen K 5 und K 6 Musterst\u00fccke zur Akte gereicht hat. Zur Veranschaulichung des prinzipiellen Aufbaus der Kabelverschraubung ist nachfolgend die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 8 b vorgelegte und von ihr mit eigenen Bezugszeichen versehene (im Original rot) Prinzipskizze dargestellt, welche dem auf die Beklagte zu 1) eingetragenen deutschen Gebrauchsmuster 201 10 344 (Anlage K 7) entnommen ist (dort Figur 1).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch Herstellung und Vertrieb der Kabelverschraubungen gem\u00e4\u00df den Mustern nach Anlagen K 5 und K 6 ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt; jedoch ohne Einr\u00e4umung des tenorierten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise, ihnen im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zuzugestehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen den Verletzungsvorwurf in Abrede und machen geltend: Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei keine Gegenh\u00fclse vorhanden, welche beim Anziehen des Gewindes einen mit axialen, an der Stirnseite m\u00fcndenden mit Schlitzen versehenen Bereich des Klemmeinsatzes gegen das Kabel verforme. Die Dichtung werde nur an ihrem oberen Rand verformt, was nach dem Klagepatent nicht ausreichend sei. Der Dichtring st\u00fctze sich nicht mit seiner der Gegenh\u00fclse abgewandten Seite an einem Absatz der Schraubh\u00fclse ab. Es liege weder eine unmittelbare noch eine mittelbare, \u00fcber einen Absatz des Klemmeinsatzes vermittelte Abst\u00fctzung vor. Die Dichtung schmiege sich (allein) an den Klemmzungen des (oberen) Klemmkorbs des Klemmeinsatzes an. Die Schraubh\u00fclse weise in ihrem Inneren keine konzentrische Halteh\u00fclse f\u00fcr die Dichtung auf, die im Bereich der Abst\u00fctzung mit ihr verbunden sei und gegen\u00fcber dieser in axialer Richtung vorstehe sowie die Innenseite des schraubh\u00fclsenseitigen Randbereichs der Dichtung \u00fcbergreife. Die von der Kl\u00e4gerin in Kombination mit Patentanspruch 1 geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 10 bis 12 seien danach ebenfalls nicht verwirklicht. Eine Halteh\u00fclse, die an einem inneren Absatz der Schraubh\u00fclse formschl\u00fcssig festlegbar w\u00e4re, sei nicht vorhanden. Die Halteh\u00fclse (= \u00e4u\u00dferes Ringelement des Klemmeinsatzes) setze sich nicht auf der von der Dichtung abgewandten Seite als Isolierh\u00fclse fort. Auch k\u00f6nne keine Rede davon sein, dass die Halteh\u00fclse eine die Dichtung an deren Au\u00dfenseite umgreifende Fortsetzung aufweise. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden im \u00dcbrigen dem Stand der Technik (DE-OS 31 04 974.5; DE-GM 81 03 743) entsprechen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz zu, da die Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich und schuldhaft Gebrauch gemacht haben. Die Klage erweist sich lediglich insoweit nicht als sachlich gerechtfertigt, als den Beklagten der tenorierte Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zuzubilligen war.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Kabelverschraubung, die aus einer Schraubh\u00fclse, einer Gegenh\u00fclse, einem Klemmeinsatz und einer Dichtung besteht.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt aus, dass eine Kabelverschraubung mit diesen Elementen aus der DE-OS 17 50 095 (Anlage K 2) bekannt ist. Bei der vorbekannten Verschraubung st\u00fctzt sich die Dichtung an ihrer der Gegenh\u00fclse abgewandten Stirnseite an einem in einer radialen Ebene liegenden Absatz der Schraubh\u00fclse ab. Beim Verschrauben wird die Dichtung gegen diesen Absatz gedr\u00fcckt. Da die Dichtung wegen der sie umgebenden Schraubh\u00fclse keine Ausweichm\u00f6glichkeit hat, besteht bei axialer Druckbeanspruchung jedoch die Gefahr, dass die Dichtung schon bei der Montage des Kabels radial nach innen rutscht und im Laufe der Zeit zwischen der Schraubh\u00fclse und dem Kabel davon kriecht. Insbesondere wird die Dichtung im Bereich von ihrer stirnseitigen Auflage nach innen gedr\u00fcckt, wenn eine durch Luft oder Wasser vermittelte allseitige Druckbelastung wirksam ist. Denn die durch die axiale Stauchung vorhandene Bereitschaft der Dichtung, nach innen auszuweichen, wird von einem radialen Luft- oder Wasserdruck verst\u00e4rkt.<\/p>\n<p>Der Erfindung nach dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zugrunde, die Kabelverschraubung dahingehend zu verbessern, dass die Dichtung nicht nur im Bereich der Gegenh\u00fclse, sondern auch an ihrem entgegengesetzten Ende sicher gehalten und gegen ein radiales Wegdr\u00fccken gesichert ist. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe weist die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Kombination der Patentanspr\u00fcche 1 und 10 bis 12 folgende Merkmale auf, wobei der besseren \u00dcbersichtlichkeit wegen die in den Patentanspr\u00fcchen verwendete Formulierung \u201eoder dergleichen\u201c sowie nur beispielhaft genannte Merkmale in der Regel nicht aufgef\u00fchrt sind:<\/p>\n<p>1. Kabelverschraubung (1) mit<\/p>\n<p>a) einer Schraubh\u00fclse (2),<\/p>\n<p>b) einer Gegenh\u00fclse (4), die mit der Schraubh\u00fclse (2) verbindbar ist und<\/p>\n<p>c) einem Klemmeinsatz (5), der mit der Gegenh\u00fclse (4) gegen das Kabel oder einen Schutzschlauch pressbar ist.<\/p>\n<p>2. Der Klemmeinsatz (5)<\/p>\n<p>a) besteht aus h\u00e4rterem Werkstoff als der Kabelmantel und<\/p>\n<p>b) ist mit axialen Schlitzen (8) versehen, die an der Stirnseite (6) m\u00fcnden.<\/p>\n<p>3. Die Gegenh\u00fclse (4)<\/p>\n<p>a) \u00fcbergreift den Klemmeinsatz (5) mit einer Ringfl\u00e4che (6) zumindest an der Stirnseite (7) und<\/p>\n<p>b) verformt beim Anziehen des Gewindes (4) mit einer sich verj\u00fcngenden Form einen mit axialen Schlitzen (8) versehenen Bereich des Klemmeinsatzes (5) radial gegen das Kabel hin.<\/p>\n<p>4. Zwischen dem Klemmeinsatz (5) und dem Kabel ist eine Dichtung (9) angeordnet.<\/p>\n<p>5. Die Dichtung (9)<\/p>\n<p>a) ist von dem Klemmeinsatz (5) gegen das Kabel pressbar und<\/p>\n<p>b) st\u00fctzt sich mit ihrer der Gegenh\u00fclse (4) abgewandten Stirnseite (10) an einem Absatz oder dergleichen der Schraubh\u00fclse (2) ab.<\/p>\n<p>6. Die Schraubh\u00fclse (2) hat eine Halteh\u00fclse (12), und zwar<\/p>\n<p>a) in ihrem Inneren<\/p>\n<p>b) im Bereich der Abst\u00fctzung (11) f\u00fcr die Dichtung (9).<\/p>\n<p>7. Die Halteh\u00fclse (12)<\/p>\n<p>a) besteht aus Kunststoff,<\/p>\n<p>b) ist konzentrisch,<\/p>\n<p>c) ist mit der Schraubh\u00fclse (2) verbunden,<\/p>\n<p>d) ist nachtr\u00e4glich in die Kabelverschraubung (1) einsetzbar,<\/p>\n<p>e) ist z.B. an einem inneren Absatz der Schraubh\u00fclse in axialer Richtung formschl\u00fcssig festlegbar,<\/p>\n<p>f) steht gegen\u00fcber der Abst\u00fctzung (11) in axialer Richtung vor,<\/p>\n<p>g) \u00fcbergreift die Innenseite (13) des schraubh\u00fclsenartigen Randbereichs (14) der Dichtung (9),<\/p>\n<p>h) hat eine Fortsetzung (21),<\/p>\n<p>aa) die als Klemmeinsatz (5) mit Axialschlitzen ausgebildet ist und<\/p>\n<p>bb) die Dichtung (9) an deren Au\u00dfenseite umgreift,<\/p>\n<p>i) hat insbesondere eine von der Dichtung abgewandte Fortsetzung als Isolierh\u00fclse (20).<\/p>\n<p>Den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift zufolge hindert die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Halteh\u00fclse die Dichtung am Abrutschen von der Abst\u00fctzung. Selbst bei hohen Radial- und Axialkr\u00e4ften wird durch diese Ma\u00dfnahme ein Stauchen und\/oder Ausweichen der Dichtung im Bereich ihrer Abst\u00fctzung radial nach innen verhindert, weil dieser Dichtungsbereich von der Halteh\u00fclse innen umschlossen und geklammert ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Beklagten stellen die Verwirklichung der nachfolgend abgehandelten Merkmale zu Unrecht in Abrede.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Merkmal 3 b ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhanden. Wie den Mustern gem\u00e4\u00df den Anlagen K 5 und K 6 zu entnehmen ist, weist die Gegenh\u00fclse \u2013 wie in Anlage K 8 b zeichnerisch dargestellt (rote Bezugsziffer 7) \u2013 in ihrem oberen Endabschnitt eine sich verj\u00fcngende Form auf. Diese tritt mit den Endbereichen der Klemmfinger beim Anziehen in Kontakt und verformt diese radial in Richtung zum Kabel hin. Dies ist f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 3 b ausreichend.<\/p>\n<p>Anders als die Beklagten meinen, verlangt das Klagepatent nicht eine Gestaltung und ein Ausma\u00df der sich verj\u00fcngenden Form in einer Weise, dass der mit axialen Schlitzen versehene Bereich des Klemmeinsatzes nicht nur in seinem oberen Randbereich, sondern \u00fcber seine gesamte H\u00f6he gleicherma\u00dfen verformt wird. Dies folgt bereits schon Merkmal 3 a, welches lediglich voraussetzt, dass die Gegenh\u00fclse den Klemmeinsatz mit einer Ringfl\u00e4che \u201ezumindest an der Stirnseite\u201c \u00fcbergreift. Bei einem \u00dcbergreifen nur im Bereich der Stirnseite kann beim Anziehen der Gegenh\u00fclse ein Anpressdruck naturgem\u00e4\u00df unmittelbar nur im stirnseitigen Bereich des Klemmeinsatzes auftreten. Bei dem in Figur 1 der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel befindet sich ebenfalls nur ein kleiner Konus am Ende der Gegenh\u00fclse, so dass auch hier unmittelbar nur der obere Bereich der Klemmfinger verformt wird. In \u00dcbereinstimmung damit hei\u00dft es in der Patentbeschreibung in Spalte 6 Zeilen 39 bis 45, dass \u201ebeim Anziehen des Gewindes 3 ein mit axialen, an der stirnseitigen Ringfl\u00e4che 6 m\u00fcndenden Schlitzen 8 versehener Bereich des Klemmeinsatzes 5 aufgrund der Wirkung der konischen Ausbildung der Ringfl\u00e4che 6 mit der Stirnseite 7 radial gegen das Kabel &#8230; verformt wird.\u201c Hierunter f\u00e4llt zwanglos auch eine Variante, bei der die Verformung im Wesentlichen im oberen Bereich eingeleitet und nach unten weiter geleitet wird. Im \u00dcbrigen l\u00e4sst das Klagepatent die L\u00e4nge der Schlitze und der anzupressenden Dichtung offen.<\/p>\n<p>Nichts anderes folgt aus der von den Beklagten hervorgehobenen Beschreibungsstelle in Spalte 4 Zeilen 6 bis 10 der Klagepatentschrift, wonach eine sich durch die Schlitze des Klemmeinsatzes aufbauende Druckbelastung den Dichteinsatz gleichm\u00e4\u00dfig zunehmend st\u00e4rker an die Wandung der Halteh\u00fclse presst, so dass die Dichtigkeit proportional zur Druckbelastung ansteigt. Da das Kabel durch die Halteh\u00fclse gef\u00fchrt wird und eine solche F\u00fchrung ein gewisses Spiel voraussetzt, erkennt der Fachmann zun\u00e4chst, dass entgegen dem insoweit missverst\u00e4ndlichen Wortlaut der vorgenannten Beschreibungsstelle f\u00fcr einen dichten Verschluss nicht ein Anpressen an die Halteh\u00fclse, sondern an das Kabel entscheidend ist. Letzte Zweifel an dieser Sichtweise werden durch die Formulierung von Merkmal 3 b ausger\u00e4umt, die ausdr\u00fccklich klar stellt, dass eine Verformung radial gegen das Kabel beansprucht wird, wobei der Fachmann Merkmal 5 a entnimmt, dass infolge dieser Verformung nicht der Klemmeinsatz unmittelbar an das Kabel gepresst wird, sondern dieser die Dichtung gegen das Kabel presst. Dass die Dichtung \u00fcber ihre gesamte L\u00e4nge oder die gesamte L\u00e4nge der Schlitze gleichm\u00e4\u00dfig stark verformt werden muss, l\u00e4sst sich der vorgenannten Beschreibungsstelle ebenfalls nicht entnehmen. Es ist lediglich ausgesagt, dass dort, wo der Druck der Schlitze wirkt, ein gleichm\u00e4\u00dfig stark zunehmender radialer Anpressdruck entsteht, der die Dichtigkeit herbeif\u00fchrt. Diese Wirkung ist auch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (zumindest) im oberen Bereich der Schlitze vorhanden, da die Klemmfinger durch den Konus der Gegenh\u00fclse radial in gleichm\u00e4\u00dfiger Weise beim Anziehen immer st\u00e4rker gegen das Kabel gepresst und so (zumindest) in diesem Bereich eine zuverl\u00e4ssige Abdichtung herbeif\u00fchren, also gerade so wie es die Merkmalsgruppe 3 vorsieht, n\u00e4mlich durch Verformung der an der Stirnseite m\u00fcndenden Schlitze radial gegen das Kabel.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Merkmal 5 b verlangt, dass sich der Dichtring mit seiner der Gegenh\u00fclse abgewandten Stirnseite (10) an einem Absatz oder dergleichen der Schraubh\u00fclse abst\u00fctzt.<\/p>\n<p>Ist entsprechend einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsvariante des Klagepatents die Halteh\u00fclse mit der Schraubh\u00fclse einst\u00fcckig verbunden (vgl. Spalte 4 Zeilen 11 ff. sowie Figur 1 der Klagepatentschrift), besteht zwangsl\u00e4ufig ein unmittelbarer Kontakt mit der Schraubh\u00fclse, st\u00fctzt sich der Dichtring also direkt an der Schraubh\u00fclse ab. Wird die Halteh\u00fclse entsprechend einer anderen bevorzugten Ausf\u00fchrungsvariante als nachtr\u00e4glich einsetzbares, von der Schraubh\u00fclse unabh\u00e4ngiges Bauteil ausgebildet (vgl. Spalte 1 Zeilen 43 ff. sowie Figur 8 der Klagepatentschrift) und soll die Halteh\u00fclse entsprechend dem in Figur 8 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel sich an einem Absatz der Schraubh\u00fclse abst\u00fctzen und dabei Forts\u00e4tze (14, 21) ausbilden, die die Dichtung au\u00dfen und innen umgreifen, ist f\u00fcr den Fachmann offenkundig, dass die Abst\u00fctzung in diesem Fall auch nur mittelbar an der Schraubh\u00fclse erfolgen kann, n\u00e4mlich vermittelt \u00fcber die die Stirnseite bereits unmittelbar abst\u00fctzende Halteleiste. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen besonderen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteil eine unmittelbare Krafteinleitung in die Schraubh\u00fclse mit sich bringen sollte. Eine Dichtung besteht aus elastischem, verformbarem Material und kann daher grunds\u00e4tzlich ohne Einbu\u00dfe an Wirksamkeit von jedem Material mit geringerer Elastizit\u00e4t wirkungsvoll unmittelbar abgest\u00fctzt werden. Hierzu z\u00e4hlt auch die patentgem\u00e4\u00dfe Halteh\u00fclse, die erfindungsgem\u00e4\u00df (auch) \u2013 wie in Figur 8 gezeigt \u2013 dazu vorgesehen ist, die Dichtung innen, au\u00dfen und an der Stirnseite zu umgeben.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 wie sie sich ihrem prinzipiellen Aufbau nach aus Anlage K 8 b ergeben \u2013 ist eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe mittelbare Abst\u00fctzung verwirklicht. Die Stirnseite (10) st\u00fctzt sich am Absatz (11) des Klemmeinsatzes unmittelbar ab. Soweit die Beklagten vortragen, die Dichtung w\u00fcrde sich an die Klemmzungen des Klemmelements anschmiegen, f\u00fchrt dies zu keiner anderen Betrachtung, da dies nichts daran \u00e4ndert, dass sich die Dichtung in axialer Richtung (entgegen der Gegenh\u00fclse) mit ihrer Stirnseite am Absatz (11) des unteren\/\u00e4u\u00dferen Rings des Klemmeinsatzes abst\u00fctzt. Dieser Ring st\u00fctzt sich seinerseits an dem sogenannten inneren Ring (9) ab, welcher wiederum auf einem in der Schraubh\u00fclse ausgebildeten (inneren) Absatz abgest\u00fctzt ist. Zwischen der \u2013 einteilig mit dem Klemmeinsatz ausgebildeten \u2013 Halteh\u00fclse und dem Absatz der Schraubh\u00fclse ein solches weiteres Bauteil (innerer Ring) vorzusehen, welches die Abst\u00fctzkr\u00e4fte in die Schraubh\u00fclse bzw. in den von ihr innen ausgebildeten Absatz (weiter)leitet, schlie\u00dft das Klagepatent nicht aus. Vielmehr entnimmt der Fachmann der in Merkmal 5 b enthaltenen Formulierung \u201eoder dergleichen\u201c, dass es dem Klagepatent nicht darauf ankommt, durch welche konkreten Mittel die Abst\u00fctzkr\u00e4fte letztlich auf die Schraubh\u00fclse \u00fcbertragen werden. Die Verwendung eines mit der Schraubh\u00fclse nicht einst\u00fcckig verbundenen \u201einneren\u201c Metallrings l\u00e4sst sich hierunter fassen.<\/p>\n<p>Nicht gefolgt werden kann dem seitens der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Vorbringen, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weiche die Dichtung beim Verschrauben gegen ein Kabel nach oben zur Gegenh\u00fclse aus, so dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Festklemmen bzw. Abst\u00fctzen in der Halteh\u00fclse nicht vorliege, da die Dichtung aus diesem Bereich herausgehoben werde. Wie eine Inaugenscheinnahme der Muster gem\u00e4\u00df Anlagen K 5 und K 6 belegt, weist die Dichtung an ihrer der Gegenh\u00fclse zugewandten Stirnseite einen nach innen gezogenen Absatz auf, den Vorspr\u00fcnge der Klemmfinger \u00fcbergreifen. Dies hat zwangsl\u00e4ufig zur Folge, dass der unterhalb dieses Absatzes liegende Dichtungsabschnitt beim Verformen des Klemmeinsatzes nicht zur Gegenh\u00fclse hin ausweichen kann und die Dichtung (auch) gegen die Abst\u00fctzung durch die Halteleiste verformt wird. Dass oberhalb des vorgenannten Absatzes eine leichte Verformung der Dichtung zur Gegenh\u00fclse hin auftritt, steht dem nicht entgegen.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hat die Schraubh\u00fclse im Sinne der Merkmale 6 und 6 a in ihrem Inneren eine Halteh\u00fclse. Sie wird von dem unterhalb der Klemmzungen des Klemmeinsatzes befindlichen ringf\u00f6rmigen Element gebildet, welches \u2013 nach der roten Bezifferung in Anlage K 8 b \u2013 die Abst\u00fctzung 11 und die Forts\u00e4tze 12 und 20 aufweist. Klemmeinsatz und Halteh\u00fclse einst\u00fcckig auszugestalten, stellt eine bevorzugte Variante des Klagepatents dar (vgl. Spalte 8 Zeilen 34 bis 39 sowie Figur 8 der Klagepatentschrift). Im montierten Zustand taucht die Halteh\u00fclse in das Innere der Schraubh\u00fclse ein, befindet sich also in deren Innerem.<\/p>\n<p>Die Halteh\u00fclse befindet sich im Bereich der Abst\u00fctzung (11) f\u00fcr die Dichtung (Merkmal 6 b). Wie zu Merkmal 5 b bereits ausgef\u00fchrt wurde, ist es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents unsch\u00e4dlich, wenn die Abst\u00fctzung der Dichtung nicht unmittelbar an der Schraubh\u00fclse, sondern nur mittelbar \u00fcber die Abst\u00fctzung einer die Dichtung beidseitig umfassenden Halteh\u00fclse erfolgt. Dann unterf\u00e4llt dem Bereich der Abst\u00fctzung nach Merkmal 6 b aber auch eine solche mittelbare Abst\u00fctzung, so dass die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gew\u00e4hlte Konstruktion, bei der eine mittelbare Abst\u00fctzung im Inneren der Schraubh\u00fclse \u00fcber einen gesonderten \u201einneren\u201c Ring erfolgt, der sich ein Abs\u00e4tzen der Schraubh\u00fclse abst\u00fctzt, eine patentgem\u00e4\u00dfe Verbindung von Schraubh\u00fclse und Halteh\u00fclse im Bereich der \u201emittelbaren\u201c Abst\u00fctzung darstellt.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Aus dem soeben Gesagten folgt auch die Verwirklichung des Merkmals 7 c, n\u00e4mlich dass die Halteh\u00fclse mit der Schraubh\u00fclse verbunden ist. Das Klagepatent sieht es als ausreichend an, wenn die Verbindung \u2013 wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht \u2013 lediglich durch Einsetzen der Halteh\u00fclse in die Schraubh\u00fclse erfolgt, so dass sich diese zumindest mittelbar an der Schraubh\u00fclse abst\u00fctzen kann. Die Halteh\u00fclse ist auch konzentrisch (Merkmal 7 b), da sie ringf\u00f6rmig ausgebildet ist und demgem\u00e4\u00df um einen gemeinsamen Mittelpunkt herum angeordnet ist.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber der (mittelbaren) Abst\u00fctzung steht die Halteh\u00fclse in axialer Richtung vor (Merkmal 7 f). Denn der die Dichtung innenseitig abst\u00fctzende Abschnitt bzw. Fortsatz (12) der Halteh\u00fclse erstreckt sich in Richtung zur Gegenh\u00fclse und befindet sich oberhalb des die Dichtung (unmittelbar) axial abst\u00fctzenden Absatzes (11).<\/p>\n<p>Ferner ist auch Merkmal 7 g verwirklicht, welches besagt, dass die Halteh\u00fclse die Innenseite (13) des schraubh\u00fclsenartigen Randbereichs (14) der Dichtung (9) \u00fcbergreift. Entlang der axialen Erstreckung des Abschnitts (12) der streitgegenst\u00e4ndlichen Halteh\u00fclse wird der untere, d\u00fcnnwandige Bereich der Dichtung innenseitig \u00fcbergriffen.<\/p>\n<p>Dies ist f\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre ausreichend. Schon der Wortlaut des Merkmals sagt aus, dass nicht die gesamte oder der \u00fcberwiegende Teil der Dichtungsinnenseite, sondern nur ein Randbereich der Dichtung \u00fcbergriffen werden muss. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es ohne Belang, ob oberhalb des (innenseitig) abgest\u00fctzten Bereichs eine (sch\u00e4dliche) Verformung der Dichtung stattfindet. Ausweislich der Patentbeschreibung (Spalte 3 Zeilen 66 bis Spalte 4 Zeile 3) ist es f\u00fcr die Erzielung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Dichtwirkung ausreichend, dass \u201eim Bereich ihrer Abst\u00fctzung\u201c ein Stauchen oder Ausweichen der Dichtung radial nach innen verhindert wird, weil \u201edieser\u201c Dichtungsbereich von der Halteh\u00fclse innen umschlossen und geklammert ist. Nicht anders liegen die Verh\u00e4ltnisse bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, da die den Randbereich der Dichtung innenseitig umgebende Halteh\u00fclse (12) \u2013 wie die Inaugenscheinnahme der \u00fcberreichten Muster gem\u00e4\u00df den Anlagen K 5 und K 6 zeigt \u2013 verhindert, dass dieser Dichtungsbereich sich ungehindert nach innen verformen und \u201ewegkriechen\u201c kann. Dass hierf\u00fcr \u2013 anders als bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 ein besonders weitgehendes \u00dcbergreifen der Dichtung gegeben sein muss, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Patentanspruch 1 spricht nur vom Randbereich der Dichtung und in dem in Figur 1 der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel wird der Randbereich der Dichtung im Verh\u00e4ltnis zur Gesamtl\u00e4nge der Dichtung erkennbar nicht weiter \u00fcbergriffen, als dies bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht haben, die Dichtung weiche beim Verschrauben nach oben zur Gegenh\u00fclse aus, weshalb von einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u00dcbergreifen bzw. Festklemmen nicht gesprochen werden k\u00f6nne, kann dem schon in tats\u00e4chlicher Hinsicht aus den bereits unter 2. (a.E.) genannten Gr\u00fcnden nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit dem Klemmeinsatz einst\u00fcckig ausgebildete Halteh\u00fclse ist im Sinne von Unteranspruch 10 (Merkmal 7 e) in axialer Richtung formschl\u00fcssig an der Schraubh\u00fclse festlegbar, n\u00e4mlich zum einen vermittelt durch den sogenannten inneren Ring, welcher sich seinerseits an einem inneren Absatz der Schraubh\u00fclse abst\u00fctzt, und zum anderen durch die M\u00f6glichkeit, Klemmeinsatz und Halteh\u00fclse auf den gezackten Rand der Schraubh\u00fclse mit dem korrespondierenden Zackenvorsprung an der Halteh\u00fclsenau\u00dfenwandung aufzusetzen. Soweit die Beklagten r\u00fcgen, die Halteh\u00fclse sei nicht (unmittelbar) an einem inneren Absatz der Schraubh\u00fclse festgelegt, geht dies schon deshalb fehl, weil Merkmal 7 e diese Art der Verbindung nur als Beispiel benennt. Das Klagepatent will sich also gerade nicht ausschlie\u00dflich auf diese Verbindungsart festlegen, sondern stellt die Art der Festlegung grunds\u00e4tzlich in das Belieben des Fachmanns.<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem aus Unteranspruch 11 folgenden Merkmal 7 i hat die Halteh\u00fclse eine von der Dichtung abgewandte Fortsetzung als Isolierh\u00fclse. Dem Merkmal ist damit nicht mehr zu entnehmen, als dass die Halteh\u00fclse in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht eine sich in Gegenrichtung der Dichtung erstreckende Fortsetzung aufweist, welche \u2013 infolge dieser Ausrichtung \u2013 die Funktion einer inneren Isolierung zur Schraubh\u00fclse \u00fcbernehmen soll (vgl. auch Spalte 8 Zeilen 22 bis 24 der Klagepatentschrift). Dazu, wie weit der isolierte Bereich gehen soll, verh\u00e4lt sich das Klagepatent nicht, so dass schon kurze Forts\u00e4tze, die nur eine geringf\u00fcgige Isolierung herbeif\u00fchren, patentgem\u00e4\u00df sind. Dass der Fortsatz in unmittelbarem Kontakt zur Innenwandung der Schraubh\u00fclse stehen muss, wird \u2013 anders als die Beklagten es geltend machen \u2013 vom Klagepatent ebenfalls nicht verlangt. Dies ist aus Isolationsgr\u00fcnden auch nicht notwendig, da f\u00fcr die Isolierung ausreicht, dass \u00fcberhaupt zwischen Kabel und der Innenwandung der Schraubh\u00fclse ein isolierender Fortsatz bzw. eine isolierende Wand vorhanden ist, sei es mit oder ohne Materialspiel. All dies ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht, da die mit dem Klemmeinsatz einst\u00fcckig verbundene Halteh\u00fclse mit ihrem Fortsatz (20) in die Schraubh\u00fclse ragt und damit zwangsl\u00e4ufig in diesem Bereich die Schraubh\u00fclseninnenwandung nach innen abdeckt und in diesem Bereich isoliert.<\/p>\n<p>Dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahme der metallische \u201einnere\u201c Ring (schwarze Bezugsziffer 9 in Anlage K 8 b) in die Halteh\u00fclse ragt, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Beklagten keine abweichende Beurteilung. Denn dies \u00e4ndert nichts daran, dass die Halteh\u00fclse in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht einen von der Dichtung abgewandten Fortsatz aufweist, der in seinem Bereich die Innenwandung der Schraubh\u00fclse vom Kabel trennt und aufgrund dessen grunds\u00e4tzlich die Funktion einer Isolierung in diesem Bereich hat. Dass der Fortsatz zu einer absoluten elektrischen Isolierung zwischen Kabel und Schraubh\u00fclse \u00fcber den gesamten Bereich der Schraubh\u00fclse f\u00fchren muss oder dass innerhalb des Fortsatzes keine elektrisch leitenden Teile \u2013 wie der innere Ring \u2013 vorhanden und mit dem Kabel sowie au\u00dferhalb des Fortsatzabschnittes mit der Schraubh\u00fclse in Kontakt treten d\u00fcrfen, l\u00e4sst sich dem Klagepatent nicht entnehmen. Gem\u00e4\u00df Merkmal 7 i ist Isolierung im Sinne des Klagepatents allein die \u2013 wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht \u2013 zumindest abschnittsweise Trennung der Schraubenh\u00fclseninnenwandung vom durchgef\u00fchrten Kabel durch Ausbildung eines Fortsatzes, der zwischen diesem Bereich angeordnet ist und deshalb als Isolierh\u00fclse fungiert. Welche zus\u00e4tzlichen Ma\u00dfnahmen gegebenenfalls auf die Isolation zwischen Schraubh\u00fclse und Kabel Einfluss nehmen, ist nicht Gegenstand des Klagepatents und damit grunds\u00e4tzlich nicht geeignet, aus dem Schutzbereich des Klagepatents zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Halteh\u00fclse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch eine die Dichtung an deren Au\u00dfenseite umgreifende Fortsetzung (Merkmal 7 h bb). Gerade so wie in der Patentbeschreibung niedergelegt (Spalte 8 Zeilen 34 bis 39), in Figur 8 gezeigt und in Merkmal 7 h aa zum Ausdruck gebracht, verf\u00fcgt die Halteh\u00fclse \u00fcber (sich axial in Richtung der Gegenh\u00fclse erstreckende) Forts\u00e4tze, die zur Bildung eines einst\u00fcckig mit der Halteh\u00fclse verbundenen, mit Axialschlitzen versehenen Klemmeinsatzes f\u00fchren. Wie eine Inaugenscheinnahme der Muster gem\u00e4\u00df den Anlagen K 5 und K 6 zeigt, haben die Fortsetzungen auch die Funktion eines Klemmeinsatzes, nehmen in den durch sie gebildeten Klemmkorb die Dichtung auf und umgreifen dabei die Au\u00dfenseite der Dichtung. Dass zwischen den einzelnen Klemmzungen (= Forts\u00e4tze) ein Freiraum verbleibt, f\u00fchrt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents. Im Gegenteil: Sollen die Forts\u00e4tze einen Axialschlitz aufweisenden Klemmeinsatz ausbilden, ist es sogar zwingend, dass im Bereich der Schlitze Freir\u00e4ume verbleiben.<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale haben die Beklagten nicht konkret in Zweifel gezogen. Der Benutzungstatbestand begegnet insoweit auch keinen Bedenken. Dies gilt auch, soweit die Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 27. April 2004 (GA 78) die Ansicht vertreten haben, gem\u00e4\u00df Merkmal 1 c reiche es nicht aus, wenn die Dichtung gegen das Kabel gepresst werde. Denn wie Merkmal 5 a ausdr\u00fccklich lehrt, ist der Klemmeinsatz nicht dazu bestimmt, sich unmittelbar gegen das Kabel zu pressen, sondern er dient allein dazu, die Dichtung gegen das Kabel zu pressen, um auf diese Weise die erw\u00fcnschte Abdichtung herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>9.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg bleibt schlie\u00dflich der Einwand der Beklagten, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entspr\u00e4chen dem Stand der Technik (DE-OS 31 04 974; DE-GM 81 03 743). Mit dem sogenannten Formstein-Einwand (vgl. BGH GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein) kann eine Partei nur geh\u00f6rt werden, wenn \u2011 was vorliegend nicht der Fall ist \u2013 zumindest ein Teil der patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale nicht wortsinngem\u00e4\u00df, sondern nur mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung und, da sie zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt haben, gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 Satz 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensh\u00f6he ist derzeit ungewiss. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadensersatz zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber die Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7 140 b PatG). Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger war den Beklagten gem\u00e4\u00df der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (Urteil vom 9. Januar 2003; 2 U 94\/01) ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen und das weitergehende Klagebegehren der Kl\u00e4gerin abzuweisen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung war verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig und hat keine besonderen Kosten veranlasst.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 125.000,00 EUR.<\/p>\n<p>Dr. L2 Dr. D M<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 269 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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