{"id":3712,"date":"2015-01-15T17:00:40","date_gmt":"2015-01-15T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3712"},"modified":"2017-09-25T09:21:20","modified_gmt":"2017-09-25T09:21:20","slug":"4b-o-2114-patentanwaltskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3712","title":{"rendered":"4b O 21\/14 &#8211; Patentanwaltskosten"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02361<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Januar 2015, Az. 4b O 21\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leitsatz der Redaktion:<\/em><\/p>\n<p><em> Wenn eine konkrete Vereinbarung zur H\u00f6he der Dienstverg\u00fctung nicht getroffen wurde, ist dem Patentanwalt gem\u00e4\u00df \u00a7 612 Abs. 2 BGB die \u00fcbliche, d.h. angemessene Verg\u00fctung zu zahlen, da es \u2013 anders als bei den Rechtsanwaltsgeb\u00fchren \u2013 an einer gesetzlichen Regelung \u00fcber die H\u00f6he der Geb\u00fchren von Patentanw\u00e4lten fehlt, eine \u201eTaxe\u201c im Sinne des \u00a7 612 Abs. 2 BGB also nicht besteht.<\/em><\/p>\n<p>I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 2.648,37 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2013 zu zahlen. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 24 % und der Beklagte zu 76 %.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. F\u00fcr den Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Mit ihrer Klage verfolgt die Kl\u00e4gerin, eine Soziet\u00e4t von Patentanw\u00e4lten mit Sitz in D\u00fcsseldorf, einen Anspruch auf Honorarzahlung wegen patentanwaltlicher T\u00e4tigkeit in H\u00f6he von 3.467,27 \u20ac.<\/p>\n<p>Der Beklagte war \u2013 neben dem anderweitig verklagten Herrn Stefan A \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der B &amp; A GmbH. Diese erteilte der Kl\u00e4gerin im Juli 2009 das Mandat, einen Antrag auf Erteilung eines Patentes betreffend ein Verfahren zur Herstellung eines Geb\u00e4udedachs mit einer Einrichtung zur Nutzung von Sonnenenergie einzureichen. Dem vorausgegangen war eine Besprechung zwischen Herrn Patentanwalt Dipl.-Ing. C, einem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafter der Kl\u00e4gerin, und Herrn A, zeitweilig unter Beteiligung des Beklagten. Die Besprechung fand in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen der B und A GmbH statt. Im Rahmen dieser Besprechung erl\u00e4uterte der Beklagte die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung und \u00fcbergab Herrn Patentanwalt Dipl.-Ing. C diverse Unterlagen, namentlich Fotos.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 10.07.2009 (Anlage K11) best\u00e4tigte die Kl\u00e4gerin den erhaltenen Auftrag und \u00fcbermittelte den Entwurf einer Patentanmeldung. Am 15.07.2009 wurde die Patentanmeldung per Fax beim DPMA eingereicht. Mit Schreiben vom 31.07.2009 teilte die Kl\u00e4gerin der B &amp; A GmbH das Anmeldedatum der Patentanmeldung mit und wies darauf hin, dass Patentanmeldungen 18 Monate nach der Anmeldung oder der in Anspruch genommenen Priorit\u00e4t offen gelegt w\u00fcrden. Zugleich wurde eine Rechnung \u00fcber 4.529,48 \u20ac \u00fcbermittelt, die von der B &amp; A GmbH beglichen wurde.<\/p>\n<p>Auf Bitte des Herrn A und des Beklagten beantragte die Kl\u00e4gerin am 16.10.2009 beim DPMA die Umschreibung der Patentanmeldung auf den Beklagten und Herrn A (Anlage K2). Diesem Antrag entsprach das DPMA gem\u00e4\u00df Mitteilung vom 02.02.2010 (Anlage K3). Die weitere patentanwaltliche T\u00e4tigkeit entfaltete die Kl\u00e4gerin nicht mehr f\u00fcr die B &amp; A GmbH, sondern ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Beklagten und Herrn A pers\u00f6nlich, wobei vereinbart war, die Rechnungen auf den Beklagten und Herrn A zu gleichen Teilen zu erteilen.<\/p>\n<p>Am 23.06.2010 erging ein Pr\u00fcfungsbescheid, auf den die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 01.01.2011 (Anlage K4) erwiderte. Am 24.01.2013 fand eine Anh\u00f6rung vor dem DPMA statt, welche von Herrn Patentanwalt C wahrgenommen wurde. Nach dieser Anh\u00f6rung wurden mit Schriftsatz vom 28.01.2013 (Anlage K5) neue Anspr\u00fcche angemeldet und eine neue Beschreibung eingereicht. Ausweislich eines Pr\u00fcfungsvermerks des DPMA vom 13.02.2013 (Anlage B1) war eine Patenterteilung zu diesem Zeitpunkt aufgrund noch bestehender M\u00e4ngel nicht m\u00f6glich, wobei aber die Erteilung eines Patents grunds\u00e4tzlich in Aussicht gestellt wurde. Am 17.04.2013 baten der Beklagte und Herr A die Kl\u00e4gerin, die Frist f\u00fcr die Eingabe auf den Pr\u00fcfungsbescheid verl\u00e4ngern zu lassen. Diesen Auftrag f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin aus.<\/p>\n<p>Im Juni 2013 wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen der B &amp; A GmbH das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Auf Erinnerungen zur Zahlung der f\u00e4lligen Jahresgeb\u00fchren reagierten der Beklagte und Herr A nicht. In der Folge wurde die patentanwaltliche T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin eingestellt. Durch Beschluss vom 08.01.2014 (Anlage B2) wies das DPMA die streitgegenst\u00e4ndliche Patentanmeldung aufgrund der im Bescheid vom 13.02.2013 genannten M\u00e4ngel zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die vorbeschriebene patentanwaltliche T\u00e4tigkeit rechnete die Kl\u00e4gerin mit drei Rechnungen ab, wobei sie jeweils nur die H\u00e4lfte ihres Honoraranspruches gegen den Beklagten und die andere H\u00e4lfte gegen den gesondert verklagten Herrn A geltend macht.<\/p>\n<p>Die erste Rechnung mit der Rechnungsnummer 2011\/0449 datiert auf den 27.01.2011 (Anlage K6). Mit dieser Rechnung wurde die Erstellung des Schriftsatzes vom 07.01.2011 abgerechnet. Die Kl\u00e4gerin ben\u00f6tigte hierf\u00fcr 4 Stunden. Auf der Basis eines Stundenhonorars von 200,00 \u20ac errechnet sich ein Bearbeitungshonorar von 800,00 \u20ac. Zudem hat die Kl\u00e4gerin ein Grundhonorar von 200,00 \u20ac f\u00fcr die Durchsicht und Weiterleitung des Pr\u00fcfungsbescheids sowie ein Grundhonorar von 150,00 \u20ac f\u00fcr die Einreichung eines Fristverl\u00e4ngerungsgesuchs und die \u00dcberwachung der Frist berechnet. Hinzu traten 15 Seiten Schreibhonorar zu je 20,00 \u20ac, insgesamt also 300,00 \u20ac, sowie 49 Kopien zu je 0,65 \u20ac, insgesamt also 37,85 \u20ac. S\u00e4mtliche Betr\u00e4ge hat die Kl\u00e4gerin nur zur H\u00e4lfte gegen den hiesigen Beklagten in Ansatz gebracht. Zuz\u00fcglich der Mehrwertsteuer ergibt sich der Rechnungsbetrag von 881,71 \u20ac.<\/p>\n<p>Des Weiteren ist streitgegenst\u00e4ndlich die Rechnung Nr. 2011\/3917 vom 21.09.2011 (Anlage K7). Abgerechnet wurde das h\u00e4lftige Grundhonorar in H\u00f6he von 135 \u20ac f\u00fcr die Einzahlung der dritten Jahresgeb\u00fchr beim Deutschen Patent- und Markenamt sowie die \u00dcberwachung bis zur n\u00e4chsten F\u00e4lligkeit und die Erinnerung an die n\u00e4chste Geb\u00fchr. Zuz\u00fcglich der Mehrwertsteuer sowie der h\u00e4lftigen an das DPMA entrichteten Geb\u00fchr in H\u00f6he von 70 \u20ac errechnet sich der Rechnungsbetrag von 115,33 \u20ac.<\/p>\n<p>Zuletzt macht die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche aus der Rechnung Nr. 2013\/0451 vom 29.01.2013 geltend (Anlage K8). F\u00fcr die Wahrnehmung des Anh\u00f6rungstermins bei dem DPMA und den damit in Zusammenhang stehenden T\u00e4tigkeiten berechnete die Kl\u00e4gerin ein Grundhonorar von 1.200 \u20ac. Zudem berechnete die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Vorbereitung und Wahrnehmung des Termins Bearbeitungskosten in H\u00f6he von 1.900 \u20ac, die sich aus einem Zeitaufwand von 9,5 Stunden und einem Stundenhonorar von 200 \u20ac errechnen. Hinzu traten 20 Seiten Schreibhonorar zu je 20,00 \u20ac, insgesamt also 400,00 \u20ac, 12 Kopien zu je 0,65 \u20ac, insgesamt also 7,80 \u20ac, sowie Reisekosten in H\u00f6he von 642,82 \u20ac. S\u00e4mtliche Betr\u00e4ge hat die Kl\u00e4gerin nur zur H\u00e4lfte gegen den hiesigen Beklagten in Ansatz gebracht. Zuz\u00fcglich der Mehrwertsteuer errechnet sich hieraus der Rechnungsbetrag von 2.470,23 \u20ac.<\/p>\n<p>Insgesamt errechnet sich aus den drei vorgenannten Rechnungen ein Betrag von 3.467,27 \u20ac, den die Kl\u00e4gerin mit der vorliegenden Klage gegen den Beklagten geltend macht. Durch Schreiben vom 13.06.2013 forderte die Kl\u00e4gerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 27.06.2013 zur Zahlung von 3.467,26 \u20ac auf, wobei die leichte Abweichung in den Betr\u00e4gen auf einem Rundungsfehler beruht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, mit dem Beklagten sei die Geltung ihres Honorarverzeichnisses (Anlage K1) vereinbart gewesen.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<br \/>\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 3.467,27 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab dem 28.06.2013 zu bezahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte behauptet, Herr Patentanwalt Dipl.-Ing. C habe ihm gegen\u00fcber ge\u00e4u\u00dfert, dass die Eintragung als deutsches Patent in maximal 18 Monaten erfolgen k\u00f6nne und 4.000 \u20ac bis 5.000 \u20ac kosten werde. Auf diese Angaben habe sich der Beklagte verlassen und vor diesem Hintergrund den Auftrag zur Patentanmeldung erteilt. Das den Rechnungen zugrunde gelegte Honorarverzeichnis sei ihm nicht bekannt gewesen. Insbesondere sei keine konkrete Honorarvereinbarung unter Einbeziehung dieses Honorarverzeichnisses abgeschlossen worden. Wenn der Beklagte gewusst h\u00e4tte, dass sich das Verfahren zur Erteilung des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentes \u00fcber einen Zeitraum von 5 Jahren hinziehen w\u00fcrde und Kosten in H\u00f6he von insgesamt 10.000 bis 15.000 \u20ac verursachen k\u00f6nne, h\u00e4tte er den streitgegenst\u00e4ndlichen Aufrag nicht erteilt. Zudem habe die Kl\u00e4gerin die von ihr geschuldete Leistung nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erbracht, da es auch nach 4 Jahren noch immer nicht zur Erteilung des Patents gekommen sei. Dar\u00fcber hinaus sei die Gesch\u00e4ftsgrundlage f\u00fcr den erteilten Auftrag entfallen, da zwischenzeitlich der Markt f\u00fcr Photovoltaik-Anlagen zusammengebrochen sei und das Patent damit wertlos geworden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat am 13.08.2013 einen Mahnbescheid \u00fcber 3.706,08 \u20ac gegen den Beklagten erwirkt, der diesem am 19.09.2013 zugestellt worden ist. Am 23.09.2013 ist der Widerspruch des Beklagten bei Gericht eingegangen. Der Rechtsstreit ist daraufhin zun\u00e4chst an das Amtsgericht Bonn abgegeben worden. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin und mit Zustimmung des Beklagten ist der Rechtsstreit sodann an das hiesige Landgericht verwiesen worden.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.10.2014, in der das hiesige Verfahren mit dem Rechtsstreit 4b O 20\/14 betreffend Herrn A zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde, haben die Parteien einen Widerrufsvergleich geschlossen, nach dem sich der hiesige Beklagte und Herr A zur Zahlung von jeweils 2.500,00 \u20ac an die Kl\u00e4gerin verpflichtet haben. Der anderweitig verklagte Herr Stefan A hat diesen Vergleich innerhalb der Widerrufsfrist durch anwaltlichen Schriftsatz vom 16.10.2014 widerrufen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.10.2014 Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, insbesondere ist der Rechtsstreit durch den Prozessvergleich vom 02.10.2014 nicht endg\u00fcltig beendet worden. Denn der anderweitig verklagte Herr A hat diesen Vergleich innerhalb der Widerrufsfrist durch schriftliche Anzeige zur Gerichtsakte widerrufen. Dieser Widerruf wirkt auch f\u00fcr den hiesigen Beklagten, da es sich nach dem erkl\u00e4rten Willen der Parteien um einen Gesamtvergleich handelte, der nur dann Wirkung entfalten sollte, wenn alle Beteiligte an den darin getroffenen Regelungen festhalten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist zumindest teilweise begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in H\u00f6he von 2.648,37 \u20ac zu.<\/p>\n<p>Da das zwischen den Parteien ehemals bestehende patentanwaltliche Mandatsverh\u00e4ltnis eine entgeltliche Gesch\u00e4ftsbesorgung zum Gegenstand hat, ist der Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 675 BGB verpflichtet, die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die im Rahmen des Mandatsverh\u00e4ltnisses entfaltete T\u00e4tigkeit zu verg\u00fcten. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass ab Februar 2009 das Mandatsverh\u00e4ltnis nicht mehr zwischen der Kl\u00e4gerin und der B &amp; A GmbH, sondern ab diesem Zeitpunkt nur noch zwischen der Kl\u00e4gerin einerseits und dem Beklagten sowie dem anderweitig verklagten Herrn A andererseits bestand. Letztere sind der Kl\u00e4gerin aus dem Mandatsverh\u00e4ltnis unmittelbar zur Zahlung der Verg\u00fctung verpflichtet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine konkrete Verg\u00fctungsvereinbarung bestand nicht. Insbesondere ist weder das Honorarverzeichnis der Kl\u00e4gerin wirksam in den Vertrag einbezogen worden noch ein Festpreis von 4.000 \u20ac bis 5.000 \u20ac vereinbart worden. Im Hinblick auf das Honorarverzeichnis der Kl\u00e4gerin fehlt es an substantiiertem Vortrag dazu, wann sie dem Beklagten dieses zur Kenntnis gebracht haben will und in welchem Zusammenhang dieser der Geltung des Honorarverzeichnisses zugestimmt haben soll. Entsprechendes gilt f\u00fcr die B &amp; A GmbH. Der pauschale Vortrag der Kl\u00e4gerin, f\u00fcr das streitgegenst\u00e4ndliche Mandatsverh\u00e4ltnis sei die Geltung ihres Honorarverzeichnisses vereinbart worden, reicht insofern nicht aus. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte behauptet, das Honorarverzeichnis nie gesehen zu haben. Soweit er allerdings weiter behauptet, von einem (Gesamt-) Honorar von 4.000 \u20ac bis 5.000 \u20ac ausgegangen zu sein, ist auch dieser Vortrag zu unbestimmt, um die Vereinbarung eines bestimmten Festpreises zwischen den Parteien annehmen zu k\u00f6nnen. Dies gilt nicht nur deshalb, weil der Beklagte einen Preisrahmen, nicht aber einen konkreten Festpreis nennt, sondern auch aus dem Grunde, dass der angegebene Preisrahmen von 4.000 \u20ac bis 5.000 \u20ac f\u00fcr s\u00e4mtliche T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin bis zur Erteilung des Patentes unrealistisch erscheint, so dass nicht erkennbar ist, warum die Kl\u00e4gerin sich auf eine solche Vereinbarung h\u00e4tte einlassen sollen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNachdem eine konkrete Vereinbarung zur H\u00f6he der Dienstverg\u00fctung nicht getroffen wurde und es \u2013 anders als bei den Rechtsanwaltsgeb\u00fchren \u2013 an einer gesetzlichen Regelung \u00fcber die H\u00f6he der Geb\u00fchren von Patentanw\u00e4lten fehlt, eine \u201eTaxe\u201c im Sinne des \u00a7 612 Abs. 2 BGB also nicht besteht, schuldet der Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 612 Abs. 2 BGB die \u00fcbliche, d.h. angemessene Verg\u00fctung. Dabei ist das Honorar zun\u00e4chst von der Kl\u00e4gerin zu bestimmen (\u00a7 316 BGB), wobei die von ihr getroffene Bestimmung allerdings gem\u00e4\u00df \u00a7 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nur dann verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht.<\/p>\n<p>Die Patentanw\u00e4lte haben fr\u00fcher ihre Verg\u00fctung allgemein nach einer von der Patentanwaltskammer in zeitlichen Abst\u00e4nden herausgegebenen \u201eGeb\u00fchrenordnung f\u00fcr Patentanw\u00e4lte\u201c bemessen (vgl. BGH, GRUR 1965, 621, 623). Die zuletzt herausgegebene Ausgabe der PatAnwGebO ist diejenige vom 01.10.1968. Von den dort aufgef\u00fchrten Honorartatbest\u00e4nden und Honorars\u00e4tzen kann bei der Bestimmung einer angemessenen Verg\u00fctung grunds\u00e4tzlich ausgegangen werden, wobei hinsichtlich der Honorars\u00e4tze Teuerungszuschl\u00e4ge entsprechend der allgemeinen Einkommens- und Kostenentwicklung zu berechnen sind. F\u00fcr eine Auftragserteilung nach dem 01.01.2002 h\u00e4lt die Rechtsprechung bislang einen Teuerungszuschlag von 340 % f\u00fcr angemessen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 181 ff. m.w.N.). Die Kammer h\u00e4lt es f\u00fcr gerechtfertigt, diesen Teuerungszuschlag angemessen zu erh\u00f6hen, nachdem vorliegend T\u00e4tigkeiten aus den Jahren 2010\/2011 im Streit stehen. In Anlehnung an die in dem Zeitraum von 2002 bis 2010 eingetretene Inflation und die allgemeine Preissteigerung geht die Kammer im Folgenden von einem Teuerungszuschlag in H\u00f6he von 355 % aus.<\/p>\n<p>Die PatAnwGebO sieht sowohl Grund- als auch Bearbeitungshonorare vor, wobei die Bearbeitungshonorare neben den Grundhonoraren anzusetzen sind und die technische und rechtliche Bearbeitung einer Sache nach der M\u00fchewaltung abgelten. Welcher Stundensatz zur Berechnung der Bearbeitungsgeb\u00fchren im Einzelfall angemessen ist, h\u00e4ngt neben der Schwierigkeit, dem Umfang oder der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache auch von der Kostenstruktur der jeweiligen Patentanwaltskanzlei ab, weil es Einzelkanzleien mit wenig Personal in mietpreism\u00e4\u00dfig g\u00fcnstigen, l\u00e4ndlichen Gebieten gibt und Gro\u00dfkanzleien in St\u00e4dten mit teuren Mieten und einem gro\u00dfen und kostspieligen Personalbestand (vgl. die Darstellung von Hommerich\/Kilian in NJW 2009, 1569 unter Bezugnahme auf das Verg\u00fctungsbarometer des Soldan-Instituts 2009). In diesem Zusammenhang k\u00f6nnen die Stundens\u00e4tze vergleichbarer Rechtsanwaltskanzleien einen Anhaltspunkt bieten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 181 ff.). Speziell f\u00fcr den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes liegen die Stundens\u00e4tze in einem Bereich zwischen 200 \u20ac und 600 \u20ac.<\/p>\n<p>Eine Verg\u00fctungsbestimmung, die \u00fcber das auf der Basis der vorstehenden Grunds\u00e4tze errechnete Honorar hinausgeht, kann nicht von vornherein als unbillig im Sinne des \u00a7 315 BGB angesehen werden, sondern angesichts des Ermessensspielraums des Patentanwalts erst dann, wenn die Bestimmung erheblich \u00fcber das nach den vorstehenden Grunds\u00e4tzen errechnete Honorar hinausgeht. Dabei sieht die Kammer diese Erheblichkeitsgrenze in \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung des zust\u00e4ndigen Senats bei einer \u00dcberschreitung des errechneten Betrags um mehr als 20 % als erreicht an (vgl. hierzu: OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 181 ff.). In einem solchen Fall ist nur die angemessene Verg\u00fctung geschuldet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df Abschnitt A Nr. 5 PatAnwGebO zus\u00e4tzlich zu den angesprochenen Grund- und Bearbeitungshonoraren amtliche Geb\u00fchren und Auslagen, die bei der Aus\u00fcbung des Mandats entstanden sind, gesondert verg\u00fctet verlangt werden. Dies gilt insbesondere f\u00fcr amtliche Geb\u00fchren, die ein Patentanwalt f\u00fcr den Patentinhaber beim Patentamt einzahlt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nUnter Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze steht der Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten ein Verg\u00fctungsanspruch in H\u00f6he von 2.648,37 \u20ac zu.<\/p>\n<p>Aus der ersten Rechnung vom 27.01.2011 (Anlage K6) ist ein Betrag von 673,99 \u20ac gerechtfertigt. Gegen das Bearbeitungshonorar von 800 \u20ac bestehen keine Bedenken. F\u00fcr die Erstellung des 9-seitigen Schriftsatzes erscheint der angegebene Zeitrahmen von 4 Stunden nachvollziehbar. Unter Ber\u00fccksichtigung dessen, dass das Patentrecht einen hohen Grad an Spezialisierung erfordert, die Kanzlei der Kl\u00e4gerin \u00fcber mehrere Patentanw\u00e4lte verf\u00fcgt, ihren Kanzleisitz in D\u00fcsseldorf hat und die \u00dcberlegungen zur Anmeldung des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentes weder besondere technische oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen, noch umgekehrt Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass die Angelegenheit besonders einfach gelagert war, ist ein Stundensatz von 200,00 \u20ac nicht zu beanstanden. Dass die Parteien einen geringeren Stundensatz vereinbart haben, hat der \u2013 insoweit darlegungs- und beweispflichtige \u2013 Beklagte nicht vorgetragen. Die im Weiteren angesetzten Grundhonorare sind jedoch der H\u00f6he nach unbillig. F\u00fcr die Durchsicht und Weiterleitung des Pr\u00fcfungsbescheids ist in Anlehnung an Abschnitt C Nr. 2 PatAnwGebO (50 DM) ein Betrag von 90,74 \u20ac als angemessen zu bezeichnen (355 % von 50 DM, umgerechnet in Euro). Der von der Kl\u00e4gerin angesetzte Betrag von 200 \u20ac \u00fcbersteigt diesen Betrag um weit mehr als die zul\u00e4ssigen 20 %. Gleiches gilt f\u00fcr das Grundhonorar in H\u00f6he von 150 \u20ac, das die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Einreichung eines Fristverl\u00e4ngerungsgesuchs und die \u00dcberwachung der Frist berechnet hat. Hierf\u00fcr w\u00e4re unter Ber\u00fccksichtigung von Abschnitt Q Nr. 1 PatAnwGebO (30 DM) ein Betrag von 54,46 \u20ac angemessen (355 % von 30 DM, umgerechnet in Euro). Das Schreibhonorar ist entsprechend Abschnitt Q Nr. 6. I. a) PatAnwGebO (5,50 DM) auf 9,98 \u20ac je Seite (355 % von 5,50 DM, umgerechnet in Euro) zu k\u00fcrzen, f\u00fcr 15 Seiten mithin auf einen Betrag von 149,70 \u20ac. Gegen die Kopierkosten in H\u00f6he von 37,85 \u20ac bestehen keine Bedenken. Insgesamt errechnet sich ein angemessenes Honorar in H\u00f6he von 1.132,75 \u20ac, einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer in H\u00f6he von 1.347,97 \u20ac. Nachdem die Kl\u00e4gerin von dem Beklagten ausdr\u00fccklich nur die H\u00e4lfte der Geb\u00fchren geltend machen will und dies auch von vornherein so vereinbart war, steht ihr aus der Rechnung vom 27.01.2011 gegen den Beklagten ein Betrag von 673,99 \u20ac zu.<\/p>\n<p>Aus der Rechnung vom 21.09.2011 (Anlage K7) kann die Kl\u00e4gerin einen Betrag von 67,04 \u20ac gegen den Beklagten geltend machen. F\u00fcr die Einzahlung der dritten Jahresgeb\u00fchr beim DPMA ist in Anlehnung an Abschnitt G Nr. 5 PatAnwGebO (30 DM) ein Betrag von 54,46 \u20ac als angemessen zu erachten (355 % von 30 DM, umgerechnet in Euro). Mit der Geltendmachung von 135 \u20ac \u00fcberschreitet die Kl\u00e4gerin diesen Betrag um weit mehr als die zul\u00e4ssigen 20 %. Zuz\u00fcglich der Mehrwertsteuer sowie der an das DPMA entrichteten Geb\u00fchr in H\u00f6he von 70 \u20ac kann die Kl\u00e4gerin einen Betrag von 134,80 \u20ac verlangen, wobei ihr gegen den Beklagten ein Anspruch auf h\u00e4lftige Zahlung, mithin 67,40 \u20ac, zusteht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin aus der Rechnung vom 29.01.2013 (Anlage K8) ein Honoraranspruch in H\u00f6he von 1.891,05 \u20ac gegen den Beklagten zu. F\u00fcr die Wahrnehmung des Anh\u00f6rungstermins bei dem DPMA ist in Anlehnung an Abschnitt C Nr. 4. a) PatAnwGebO (250 DM) ein Grundhonorar von 453,76 \u20ac gerechtfertigt (355 % von 250 DM, umgerechnet in Euro). Mit den angesetzten 1.200 \u20ac \u00fcberschreitet die Kl\u00e4gerin diesen Betrag bei weitem. Die Bearbeitungskosten in H\u00f6he von 1.900 \u20ac, die sich aus einem Zeitaufwand von 9,5 Stunden und einem Stundenhonorar von 200 \u20ac errechnen, begegnen keinen Bedenken. Insbesondere erscheint der angegebene Zeitaufwand f\u00fcr die Vorbereitung und Wahrnehmung des Anh\u00f6rungstermins nachvollziehbar. Hinsichtlich der Angemessenheit des Stundensatzes kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen werden. Das Schreibhonorar ist entsprechend den obigen Ausf\u00fchrungen auf einen Betrag von 199,60 \u20ac zu k\u00fcrzen. Pro Seite kann lediglich ein Betrag von 9,98 \u20ac geltend gemacht werden. Bei 20 Seiten ergibt sich der Betrag von 199,60 \u20ac, den die Kl\u00e4gerin mit dem angesetzten Betrag von 400 \u20ac um weit mehr als die zul\u00e4ssigen 20 % \u00fcberschreitet. Das Kopiergeld in H\u00f6he von 7,80 \u20ac begegnet keinen Bedenken. Es errechnet sich ein Gesamtbetrag von 2.561,16 \u20ac, einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer von 3.047,78 \u20ac. Hinzu treten die im Einzelnen nachgewiesenen Reisekosten in H\u00f6he von 766,17 \u20ac (einschlie\u00dflich Umsatzsteuer), die der Kl\u00e4gerin zu erstatten sind. Hieraus errechnet sich ein Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von insgesamt 3.813,95 \u20ac, den der Beklagte h\u00e4lftig, d.h. in H\u00f6he von 1.906,98 \u20ac zu tragen hat.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSoweit der Beklagte eine angebliche Schlechtleistung der Kl\u00e4gerin geltend macht, fehlt es bereits an entsprechenden Erkl\u00e4rungen des Kl\u00e4gers, auf welche Weise diese dem Honoraranspruch der Kl\u00e4gerin entgegengehalten werden sollte. Ungeachtet dessen gibt es aber auch keine Anhaltspunkte f\u00fcr die von dem Beklagten behauptete Schlechtleistung. Zun\u00e4chst einmal ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem patentanwaltlichen Honoraranspruch nicht um ein Erfolgshonorar handelt. Zu verg\u00fcten ist vielmehr die patentanwaltliche T\u00e4tigkeit, die dabei selbstverst\u00e4ndlich ordnungsgem\u00e4\u00df erfolgen muss. Etwas anderes kann vorliegend aber nicht festgestellt werden. Insbesondere lassen die vorgelegten Schriftst\u00fccke, die die Kl\u00e4gerin im Rahmen ihrer patentanwaltlichen T\u00e4tigkeit f\u00fcr den Beklagten und Herrn A gefertigt hat, keine mangelhafte Ausf\u00fchrung des erteilten Mandates erkennen. Ausweislich des Pr\u00fcfungsvermerks des DPMA vom 13.02.2013 (Anlage B1) wurde die Patenterteilung auch grunds\u00e4tzlich in Aussicht gestellt. Es h\u00e4tten lediglich noch letzte \u00c4nderungen vorgenommen werden m\u00fcssen, um das Patent erteilt zu bekommen. Diese \u00c4nderungen hat der Beklagte allerdings nicht mehr bei der Kl\u00e4gerin beauftragt. Im Gegenteil hat er die Zahlung der Jahresgeb\u00fchren eingestellt und durch sein fehlendes Betreiben des Anmeldeverfahrens letztlich den ablehnenden Beschluss des DPMA vom 08.01.2014 (Anlage B2) veranlasst. Dass die Kl\u00e4gerin durch eine mangelhafte Leistung das Erteilungsverfahren unn\u00f6tig in die L\u00e4nge gezogen h\u00e4tte, ist nicht erkennbar. Vielmehr entspricht die Dauer des Erteilungsverfahrens durchaus dem \u00fcblichen Zeitrahmen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSoweit der Beklagte einen Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage einwendet, fehlt es schon an der Geltendmachung konkreter Rechtsfolgen. Ungeachtet dessen kommt ein Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage vorliegend aber auch deshalb nicht in Betracht, weil der von dem Beklagten vorgetragene Umstand, der zwischenzeitliche Einbruch des Marktes f\u00fcr Photovoltaik-Anlagen, eindeutig seinem eigenen Risikobereich zuzuordnen ist. Dem Patentanwalt kann keinesfalls das Risiko einer sp\u00e4teren wirtschaftlichen Verwertbarkeit des erteilten Patentes auferlegt werden. Er hat im Rahmen seines Mandates lediglich f\u00fcr die Erteilung des Patentes Sorge zu tragen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer geltend gemachte Zinsanspruch steht der Kl\u00e4gerin erst ab Rechtsh\u00e4ngigkeit zu, \u00a7 291 BGB. Der Beklagte befand sich mit der Zahlung des geschuldeten Patentanwalthonorars in H\u00f6he von 2.648,37 \u20ac nicht im Verzug, \u00a7 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Zwar forderte ihn die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 13.06.2013 unter Fristsetzung bis zum 27.06.2013 zur Zahlung auf, geltend gemacht war in diesem Schreiben allerdings ein Betrag von 3.467,26 \u20ac. Dieser \u00fcbersteigt den tats\u00e4chlich geschuldeten Betrag erheblich. In einem solchen Fall kann der Schuldner nur dann hinsichtlich des geringeren, tats\u00e4chlich geschuldeten Betrages in Verzug geraten, wenn er diesen zuverl\u00e4ssig bestimmen kann (BGH, NJW 2006, 3271; OLG Hamm, NJW-RR 2013, 345). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil zur Berechnung nicht nur die PatAnwGebO heranzuziehen war, sondern dar\u00fcber hinaus auch Teuerungszuschl\u00e4ge und Billigkeitsgesichtspunkte zu ber\u00fccksichtigen waren. Aus den vorgenannten Gr\u00fcnden konnten auch die einzelnen Rechnungen keinen Verzug des Beklagten begr\u00fcnden, \u00a7 286 Abs. 3 S. 1 BGB.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf den \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 3.467,27 EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02361 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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