{"id":3709,"date":"2004-08-19T17:00:38","date_gmt":"2004-08-19T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3709"},"modified":"2016-06-01T12:43:33","modified_gmt":"2016-06-01T12:43:33","slug":"4b-o-24803-kunststoff-transportpalette","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3709","title":{"rendered":"4b O 248\/03 &#8211; Kunststoff-Transportpalette"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 268<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. August 2004, Az. 4b O 248\/03<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5331\"><span style=\"color: #0066cc;\">2 U 93\/04<\/span><\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 8) werden unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\naus Kunststoff gefertigte Transportpaletten mit zwei ihre Oberseite bzw. ihre Unterseite bildenden parallelen Oberfl\u00e4chen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland &#8211; nur die Beklagten zu 5. bis 8. &#8211; herzustellen, &#8211; s\u00e4mtliche Beklagte &#8211; anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu diesen Zwecken zu besitzen,<br \/>\nbei denen jede Oberfl\u00e4che die Au\u00dfenseite der Basis jeweils eines von zwei dauerhaft miteinander verbundenen Grundk\u00f6rpern ist, deren Basen mit Abstand voneinander angeordnet sind,<br \/>\ndie Basis jedes Grundk\u00f6rpers eine geschlossene Platte ist,<br \/>\nder Zwischenraum zwischen den Basen der Grundk\u00f6rper durch wenigstens eine Gruppe von Paaren von zwischen sich eine Nut einschlie\u00dfenden Leisten \u00fcberbr\u00fcckt wird, wobei alle Leisten zueinander parallel angeordnet sind,<br \/>\nan beiden Enden eines jeden Leistenpaares die Nut jeweils durch einen beide Basen verbindenden Quersteg zu einer sich \u00fcber die gesamte Breite der Palette erstreckenden Kammer geschlossen ist,<br \/>\ndie Leisten und Querstege einst\u00fcckig an beiden Basen angeformt sind, und<br \/>\ndie beiden Grundk\u00f6rper im Bereich der Leisten und Querstege miteinander dicht verschwei\u00dft sind,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass der Raum zwischen den Basen l\u00e4ngs des Umfangs der Palette durch Randleisten geschlossen ist,<br \/>\ndass die Palette mit \u00fcber eine Oberfl\u00e4che nach au\u00dfen vorstehenden F\u00fc\u00dfen versehen ist,<br \/>\ndass zumindest in eine Nut eine starre Verst\u00e4rkungseinlage eingelegt ist, und<br \/>\ndass die an beiden Grundk\u00f6rpern der Palette angeformten Leisten, Querstege und Randleisten einander deckungsgleich zugeordnet sind,<br \/>\nwobei die H\u00f6he der Leisten, Querstege und Randleisten des einen Grundk\u00f6rpers ann\u00e4hernd dem Abstand der Basen der beiden die Palette bildenden Grundk\u00f6rper entspricht,<br \/>\nw\u00e4hrend die H\u00f6he der Leisten, Querstege und Randleisten des anderen Grundk\u00f6rpers auf die H\u00f6he von Schwei\u00dfans\u00e4tzen beschr\u00e4nkt ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. August 1996 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\n&#8211; nur die Beklagten zu 5. bis 8.:<br \/>\na) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<br \/>\n&#8211; mit Ausnahme der Beklagten zu 4 s\u00e4mtliche Beklagten:<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen, Typenbezeichnungen und Artikelnummern sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen, Typenbezeichnungen und Artikelnummern sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 8) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 24. August 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu 1) bis 3)<br \/>\nund 5) bis 8) als Gesamtschuldner, auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00<br \/>\nEUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 25. M\u00e4rz 2004 als Inhaberin des u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und die Priorit\u00e4t der deutschen Patentanmeldung DE 42 37 xxx in Anspruch nehmenden europ\u00e4ischen Patents 0 619 xxx (Klagepatent, Anlage K 2) eingetragen, dessen Anmeldung vom 10. November 1993 am 19. Oktober 1994 ver\u00f6ffentlicht und dessen Erteilung am 24. Juni 1996 bekannt gemacht wurde. Vor der Kl\u00e4gerin war ihr Ehemann, X. E, als Inhaber des Klagepatents eingetragen. Am 18. Juni 1996 schlossen die Kl\u00e4gerin und ihr Ehemann eine als Kaufvertrag \u00fcberschriebene notarielle Vereinbarung (Anlage K 9). Diese nimmt auf einen &#8211; nach Angabe der Kl\u00e4gerin m\u00fcndlich &#8211; geschlossenen Kaufvertrag vom 18.09.1994 Bezug und regelt, dass f\u00fcr den Fall der Unwirksamkeit dieses Vertrages jedenfalls die in Anlage K 9 niedergelegte Vereinbarung Geltung haben soll. Gem\u00e4\u00df der Vereinbarung verkauft der Ehemann der Kl\u00e4gerin an sie die in \u00a7 1 bezeichneten Schutzrechte, darunter die f\u00fcr das Klagepatent priorit\u00e4tsbegr\u00fcndende deutsche Patentanmeldung sowie das mit seiner internationalen Anmeldenummer bezeichnete Klagepatent. In den \u00a7\u00a7 3 und 5 der Vereinbarung ist ferner niedergelegt, dass eine bereits erteilte Umschreibungsbewilligung vom 18.09.1994 ihre G\u00fcltigkeit behalten und eine neue Umschreibungsbewilligung nur gegen Herausgabe der \u00e4lteren Bewilligung erteilt werden soll. Nachdem das Klagepatent zwischenzeitlich wegen Nichtzahlung der Jahresgeb\u00fchr seit dem 3. Juni 2003 als erloschen galt, wurde durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Oktober 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew\u00e4hrt und die L\u00f6schung aufgehoben.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine aus Kunststoff gefertigte Transportpalette.<br \/>\nDer im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 hat nach Abschluss eines gegen die Patenterteilung erhobenen Einspruchsverfahrens folgenden Wortlaut erhalten:<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 4 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Die unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten zu 7) und 8) stehende Beklagte zu 6) stellt her und vertreibt Kunststoffpaletten. Die unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten zu 2) und 3) stehende Beklagte zu 1) bezieht von der Beklagten zu 6) diese Paletten und vertreibt sie an Endkunden. Zuvor bezog die Beklagte zu 1) Paletten von der Beklagten zu 4), \u00fcber deren Verm\u00f6gen inzwischen das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden ist und deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 5) war.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten zu 6) hergestellten und von der Beklagten zu 1) vertriebenen Paletten weisen nach ihren Angaben die aus den nachfolgend wiedergegebenen Lichtbildabbildungen (Anlage EP 2 (1 bis 5)) ersichtliche Gestaltung auf, wobei der untere Grundk\u00f6rper noch nicht mit dem oberen Grundk\u00f6rper verbunden ist, sondern vertikal hinter dem oberen Grundk\u00f6rper aufgestellt ist, so dass die jeweiligen Innenfl\u00e4chen mit den darauf befindlichen Leisten und Querstegen sowie den eingelegten Verst\u00e4rkungsst\u00e4ben sichtbar sind.<\/p>\n<p>Bezugnehmend auf eine Bestellung vom 2. Juni 2003 stellte die Beklagte zu 6 die aus Anlage K 5 ersichtliche Rechnung vom 08.06.2003 \u00fcber den Verkauf von 2 Europaletten mit der Artikelnummer 100 002 aus, die nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin die aus den Lichtbildern gem\u00e4\u00df Anlage K 6 ersichtliche Gestaltung aufweisen und die ihrem Aufbau nach identisch mit der von der Beklagten zu 4 ehemals hergestellten Palette sein soll, von der der Ehemann der Kl\u00e4gerin im Juli 2000 das aus den Lichtbildabbildungen gem\u00e4\u00df Anlage K 4 ersichtliche Musterst\u00fcck erhalten habe. Nachfolgend sind hiervon die Bilder 2 bis 5 und 7 wiedergegeben, welche den oberen Grundk\u00f6rper (Bilder 2, 3 und 7) und den unteren Grundk\u00f6rper (Bilder 4 und 5) zeigen.<\/p>\n<p>Als Anlagen K 4 a und K 6 a hat die Kl\u00e4gerin die in den Lichtbildabbildungen gezeigten Musterst\u00fccke zur Akte gereicht. In der Sitzung vom 6. Juli 2004 haben die Beklagten zu 1) bis 3) einger\u00e4umt, dass die Beklagte zu 1) Paletten mit der aus den Lichtbildabbildungen gem\u00e4\u00df Anlage K 4 ersichtlichen Gestaltung vertreibt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch das Verhalten der Beklagten ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und nimmt sie deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nsinngem\u00e4\u00df wie erkannt, wobei sie jedoch Rechnungslegung ohne Einr\u00e4umung des tenorierten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehaltes beantragt und von den Beklagten zu 5) bis 8 ) Angaben zu erhaltenen oder bestellten patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnissen und den Lieferanten solcher Erzeugnisse verlangt hat. F\u00fcr die Zeit vor ihrer Eintragung in die Patentrolle macht sie au\u00dferdem hilfsweise aus abgetretenem Recht den ihrem Ehemann als vormals eingetragenem Inhaber entstandenen Schaden geltend.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise &#8211; die Beklagten zu 1) bis 3) -, ihnen im Hinblick auf das Rechnungslegungsbegehren der Kl\u00e4gerin einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zuzubilligen.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen geltend:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sei nicht legitimiert, Rechte aus dem Klagepatent geltend zu machen. An der f\u00fcr das Klagepatent priorit\u00e4tsbegr\u00fcndenden deutschen Patentanmeldung sei der XY GmbH) von der hierzu berechtigten \u201ePatentgemeinschaft W und den Inhabern der Patentrechte, ersatzweise XYZ Vertrieb Verwaltungs- und Vertriebsgesellschaft mbH\u201c mit dem aus Anlage 3 ersichtlichen Vertrag vom 13. Oktober 1992 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz erteilt worden. Dies schlie\u00dfe die Geltendmachung von Rechten aus dem Klagepatent durch die Kl\u00e4gerin aus, welche ebenso wie ihr Ehemann zu keiner Zeit materiell berechtigte Inhaberin des Klagepatents mit entsprechender Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber das Schutzrecht gewesen sei. Aufgrund der Zusammenarbeit mit der XY GmbH k\u00f6nnten zudem zumindest die Beklagten zu 1) bis 3) ein Benutzungsrecht an dem Gegenstand des Klagepatents herleiten. Das diesbez\u00fcgliche Einverst\u00e4ndnis des Lizenzgebers ergebe sich aus dem Schreiben der XYZ Kunststofftechnik GmbH &amp; Co. KG vom 12. Mai 1999 (Anlage A 3 a). Sie h\u00e4tten in gutem Glauben gehandelt.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) bis 3) tragen vor, die aus den Anlagen EP 2 (1 \u2013 5 ) ersichtliche Palette von der Beklagten zu 6) seit M\u00e4rz 2003 zu beziehen. Die zuvor von der Beklagten zu 4) bezogenen Paletten seien damit nicht vergleichbar. Die aus den vorgenannten Lichtbildabbildungen ersichtliche Palette mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Bei ihr seien nicht alle Leisten parallel zueinander angeordnet. Die Nut an beiden Enden eines jeden Leistenpaares sei nicht zu einer sich \u00fcber die gesamte Breite der Palette erstreckenden Kammer geschlossen. Vielmehr \u00f6ffneten sich \u2013 wie in Anlage EP 2\/1 beispielhaft markiert \u2013 die eine Nut einschlie\u00dfenden Leisten in einen gr\u00f6\u00dferen Hohlraum. Es sei ein vielfach verzweigtes Hohlraumsystem vorhanden, das lediglich durch die Randleisten geschlossen sei. Die an beiden Grundk\u00f6rpern der Palette angeformten Leisten und Querstege seien einander nicht deckungsgleich zugeordnet. Wie der Lichtbildabbildung gem\u00e4\u00df Anlage EP 4 im Vergleich mit derjenigen aus Anlage EP 5 beispielhaft entnommen werden k\u00f6nne, weise die untere Grundplatte in der in Anlage EP 4 gestrichelt eingezeichneten L\u00e4ngsachse keinen Schwei\u00dfansatz auf, der mit der entsprechenden Leiste (22) des oberen Grundk\u00f6rpers deckungsgleich ist. Ferner weise der untere Grundk\u00f6rper zahlreiche Querstege (beispielsweise X, Y, Z in der Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage EP 4) auf, die keine Entsprechung auf dem oberen Grundk\u00f6rper haben. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben dar\u00fcber hinaus in Zweifel gezogen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Basen vorhanden seien, die von zwei dauerhaft verbundenen Grundk\u00f6rpern gebildet w\u00fcrden, dass die Basis jedes Grundk\u00f6rpers eine geschlossene Platte sei, dass die beiden Grundk\u00f6rper im Bereich der Leistenquerstege dicht miteinander verschwei\u00dft seien und dass die angegriffene Palette mit F\u00fc\u00dfen versehen sei, die \u00fcber eine Oberfl\u00e4che nach au\u00dfen vorstehen w\u00fcrden. Schlie\u00dflich sei auch darauf zu verweisen, dass die angegriffene Palette in ihren Ma\u00dfen von der patentierten Palette abweiche und zudem nicht aus Altkunststoff, sondern aus hochwertigem Agglomerat hergestellt werde.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 6) tr\u00e4gt vor, sie habe vor dem Erl\u00f6schen des Klagepatents keine patentverletzenden Paletten hergestellt und in Verkehr gebracht. Sie habe ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb diesbez\u00fcglich erst im Juli 2003 aufgenommen. Patentrechtlich relevante Paletten seien von ihr nicht mit der Rechnung vom 8. Juni 2003 (Anlage K 5) in Rechnung gestellt und von dem Rechnungsempf\u00e4nger abgeholt worden. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nne sie sich auf ein Zwischenbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 123 Abs. 5 PatG berufen. Vor Juli 2003 habe sie die Produktion lediglich mit verschiedenen einfachen, nicht patentverletzenden Paletten f\u00fcr die Einmalbenutzung aufgenommen und Altbest\u00e4nde der XYZ Kunststofftechnik GmbH &amp; Co. Produktions KG abverkauft. Zu diesem Altbestand z\u00e4hle m\u00f6glicherweise die Palette, welche die Kl\u00e4gerin erhalten haben will.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe etwaige Rechte aus dem Klagepatent verwirkt, da der Ehemann der Kl\u00e4gerin bereits mit Schreiben vom 16.08.1995 (Anlage K 31) gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) auf seine Patentinhaberschaft verwiesen habe, ohne dass es ihm oder der Kl\u00e4gerin in der Folgezeit m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, das in Bezug genommene Patent konkret zu bezeichnen und die Inhaberschaft nachzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 3) und 6) bis 8) erheben au\u00dferdem die Einrede der Verj\u00e4hrung unter Hinweis auf das vorbezeichnete Schreiben des Ehemanns der Kl\u00e4gerin sowie unter Bezugnahme darauf, dass die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich erkl\u00e4rt habe, ihr Ehemann habe bereits im Jahr 1999 die aus Anlage K 4 (a) ersichtliche Palette erhalten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 6. Juli 2004 hat die Kammer die gegen die Beklagte zu 4) gerichtete Klage zur Verhandlung und Entscheidung in einem gesonderten Verfahren abgetrennt, da \u00fcber ihr Verm\u00f6gen das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet und das Verfahren gegen sie daher gem\u00e4\u00df \u00a7 240 ZPO unterbrochen ist.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der zur Geltendmachung der Rechte aus dem Klagepatent legitimierten Kl\u00e4gerin stehen die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung zu, da beide in den Rechtsstreit eingef\u00fchrten Ausf\u00fchrungsvarianten der angegriffenen Paletten von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Das Rechnungslegungsbegehren der Kl\u00e4gerin erweist sich nur in geringem Umfang als unbegr\u00fcndet und war ihr au\u00dferdem nur mit dem den Beklagten zugebilligten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zuzuerkennen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine aus Kunststoff gefertigte Transportpalette.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verweist darauf, dass in zunehmendem Umfang Lebensmittel auf Paletten transportiert werden. Dies erfordert m\u00f6glichst einfache und glatte Oberfl\u00e4chen der Paletten, um Schmutzablagerungen zu verhindern und eine unmittelbare und wirkungsvolle Behandlung mit Reinigungsmitteln zu erm\u00f6glichen. Au\u00dferdem m\u00fcssen Paletten m\u00f6glichst kosteng\u00fcnstig herstellbar sein, eine hohe Tragf\u00e4higkeit, eine lange Nutzungsdauer sowie eine m\u00f6glichst geringe Bauh\u00f6he aufweisen.<\/p>\n<p>An den aus dem Stand der Technik bekannten Kunststoffpaletten kritisiert die Klagepatentschrift u.a. die komplexe Formgebung, die gro\u00dfe Bauh\u00f6he und die fehlende M\u00f6glichkeit, Verst\u00e4rkungsglieder so in die Palette zu integrieren, dass sie korrosiven Einfl\u00fcssen m\u00f6glichst nicht ausgesetzt sind. Au\u00dferdem weisen einige aus dem Stand der Technik bekannte Paletten keine hinreichend glatten Oberfl\u00e4chen auf oder sind so stark untergliedert, dass sie mit vertretbarem wirtschaftlichen Aufwand nicht gereinigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Palette so auszugestalten, dass sie m\u00f6glichst steif und tragf\u00e4hig ist, eine hohe Nutzungsdauer erwarten l\u00e4sst und deshalb m\u00f6glichst frei von korrosionsanf\u00e4lligen Bauteilen ist, dass sie kosteng\u00fcnstig in gro\u00dfen St\u00fcckzahlen angefertigt, umweltfreundlich entsorgt und insbesondere durch eine m\u00f6glichst einfache Formgebung mit weitgehend glatten und geschlossenen Oberfl\u00e4chen wirkungsvoll gereinigt werden kann. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor, wobei nachfolgend auf die Wiedergabe von lediglich optionalen Merkmalen verzichtet wird.<\/p>\n<p>a) Palette (10)<br \/>\nb) aus Kunststoff gefertigt<br \/>\nc) mit zwei ihre Ober- bzw. ihre Unterseite bildenden parallelen Oberfl\u00e4chen (16, 16 a).<br \/>\nd) Jede Oberfl\u00e4che (16, 16 a) ist die Au\u00dfenseite der Basis (15, 17).<br \/>\ne) Die Basen (15, 17) werden jeweils von zwei dauerhaft miteinander verbundenen Grundk\u00f6rpern gebildet.<br \/>\nf) Die Basen (15, 17) sind mit Abstand voneinander angeordnet.<br \/>\ng) Die Basis jedes Grundk\u00f6rpers (12, 14) ist eine geschlossene Platte.<br \/>\nh) Zwischen den Basen (15, 17) der Grundk\u00f6rper (12, 14) besteht ein Zwischenraum.<br \/>\ni) Der Zwischenraum wird durch wenigstens eine Gruppe von Leistenpaaren (20, 22; 22, 24; 24, 20) \u00fcberbr\u00fcckt.<br \/>\nj) Die Leisten schlie\u00dfen zwischen sich eine Nut (26) ein.<br \/>\nk) Alle Leisten sind parallel zueinander angeordnet.<br \/>\nl) Die Nut (26) an beiden Enden eines jeden Leistenpaares ist zu einer sich \u00fcber die gesamte Breite der Palette erstreckenden Kammer geschlossen.<br \/>\nm) Die Nut (26) wird durch einen beide Basen (15, 17) verbindenden Quersteg (28) geschlossen.<br \/>\nn) Die Leisten und Querstege (28) sind einst\u00fcckig an den Basen (15, 17) angeformt.<br \/>\no) Die beiden Grundk\u00f6rper (12, 14) sind im Bereich der Leisten und Querstege (28) dicht miteinander verschwei\u00dft.<br \/>\np) Der Raum zwischen den Basen (15, 17) ist l\u00e4ngs des Umfangs der Palette (10) durch Randleisten (20) geschlossen.<br \/>\nq) Die Palette (10) ist mit F\u00fc\u00dfen (40) versehen.<br \/>\nr) Die F\u00fc\u00dfe (40) stehen \u00fcber eine Oberfl\u00e4che (16, 16 a) nach au\u00dfen vor.<br \/>\ns) In zumindest eine Nut (26) ist eine starre Verst\u00e4rkungseinlage (30) eingelegt.<br \/>\nt) Die an beiden Grundk\u00f6rpern (12, 14) der Palette (10) angeformten Leisten (22, 24; 2 a, 24 a), Querstege (28; 28 a) und Randleisten (20; 20 a) sind einander deckungsgleich zugeordnet.<br \/>\nu) Die H\u00f6he der Leisten (22, 24), Querstege (28) und Randleisten (20) des einen Grundk\u00f6rpers (12) entsprechen ann\u00e4hernd dem Abstand der Basen (12, 17) der beiden Grundk\u00f6rper (12, 14).<br \/>\nv) Die H\u00f6he der Leisten (22 a, 24 a), Querstege (28 a) und Randleisten (20 a) des anderen Grundk\u00f6rpers (14) ist auf die H\u00f6he von Schwei\u00dfans\u00e4tzen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt weiter aus, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Palette glatte und leicht zu reinigende Oberfl\u00e4chen aufweist. Sie ist relativ flach gehalten, weist aber dennoch aufgrund der integrierten Verst\u00e4rkungseinlagen eine hohe Tragf\u00e4higkeit auf. Sie kann kosteng\u00fcnstig aus plastifiziertem Kunststoffabfall gefertigt werden.<\/p>\n<p>In den nach au\u00dfen dicht abgeschlossenen Kammern k\u00f6nnen je nach der zu erwartenden Belastung eine oder mehrere Verst\u00e4rkungseinlagen eingebracht werden, bevor die beiden Grundk\u00f6rper miteinander verschwei\u00dft werden. Da die Verst\u00e4rkungseinlagen in den Kammern dicht eingeschlossen sind und zudem bei dem Schwei\u00dfvorgang die Feuchtigkeit in den Kammern reduziert wird, besteht f\u00fcr Verst\u00e4rkungseinlagen aus Metall keine Korrosionsgefahr. Die Verst\u00e4rkungseinlagen k\u00f6nnen vor dem Verschwei\u00dfungsvorgang problemlos in den Grundk\u00f6rper eingelegt werden, dessen Leisten in der H\u00f6he nicht lediglich auf Schwei\u00dfans\u00e4tze beschr\u00e4nkt sind.<\/p>\n<p>Eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsvariante stellt es gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift dar, zwei Gruppen von Paaren zueinander paralleler Leisten vorzusehen, wobei die Richtung der Leisten der einen Gruppe, die Richtung der Leisten der anderen Gruppe schneidet und im Schnittbereich eines jeden Leistenpaares der einen Gruppe mit einem Leistenpaar der anderen Gruppe die Leisten derart unterbrochen sind, dass die von allen Leistenpaaren eingeschlossenen Nuten miteinander in Verbindung stehen. In diesem Falle l\u00e4sst sich als Verst\u00e4rkungseinlage eine gitterartige Struktur einsetzen, die eine besonders hohe Tragf\u00e4higkeit der Palette garantiert.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1.<br \/>\nDie aus den Anlagen EP 2 (1 \u2013 5) ersichtliche Palette, deren Vertrieb und Herstellung sich die Beklagten zu 1) und 6) ber\u00fchmen und die die Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich auch zum Gegenstand ihres Klageangriffs gemacht hat, macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist Merkmal k nicht die Forderung zu entnehmen, dass s\u00e4mtliche im Zwischenraum der Grundk\u00f6rper vorhandenen Leisten im Verh\u00e4ltnis zueinander parallel angeordnet sein m\u00fcssen. Schon nach dem Anspruchswortlaut steht au\u00dfer Frage, dass lediglich alle Leisten wenigstens einer Leistenpaargruppe im Sinne von Merkmal i) parallel zueinander angeordnet sein m\u00fcssen, wenn es hei\u00dft, dass der Zwischenraum durch wenigstens eine Gruppe von Leistenpaaren \u00fcberbr\u00fcckt wird, wobei alle Leisten parallel zueinander angeordnet sind. Allein diese Sichtweise entspricht auch der Patentbeschreibung (Spalte 5, Zeilen 26-35; vgl. auch die rechte H\u00e4lfte von Figur 2 der Klagepatentschrift) und Unteranspruch 3, wonach zwei Gruppen von Paaren zueinander paralleler Leisten eine bevorzugte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Variante darstellen, bei denen sich die (parallelen) Leisten der einen Gruppe mit den (parallelen) Leisten der anderen Gruppe schneiden, was voraussetzt, dass die Leisten der einen Gruppe nicht parallel zu den Leisten der anderen Gruppe verlaufen. Die von der Beklagten hervorgehobene \u00c4nderung des Anspruchswortlauts im Einspruchsverfahren vor dem europ\u00e4ischen Patentamt kann vor diesem Hintergrund zu keiner anderen Betrachtung f\u00fchren.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind unzweifelhaft Gruppen von parallelen Leisten vorhanden (vgl. Anlage EP 2\/1), die nicht nur eine stabile und tragf\u00e4hige Verbindung zwischen den Basen der Grundk\u00f6rper herstellen, sondern zwischen denen auch eine Verst\u00e4rkungseinlage eingelegt werden kann (vgl. auch Merkmal S).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMerkmal l verlangt, dass an beiden Enden eines Leistenpaares die Nut (26) zu einer sich \u00fcber die gesamte Breite der Palette erstreckenden Kammer geschlossen ist.<\/p>\n<p>Wie sich schon aus Merkmal m ergibt, wird der Verschluss der Nut durch einen die Basen verbindenden Quersteg (28) erzielt. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall, da nicht anders als beim Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents (vgl. Figur 2 rechte H\u00e4lfte) die Randleiste (20) an den Nutenden als Quersteg (28) fungiert. Anders als die Beklagten meinen, kann dem Klagepatent dar\u00fcber hinausgehend nicht die Lehre entnommen werden, dass sich die Leistenpaare ohne Materialunterbrechung \u00fcber die gesamte Palettenbreite erstrecken m\u00fcssen, um eine Kammer zu schaffen, die nicht nur nach au\u00dfen abgeschlossen, sondern auch gegen\u00fcber anderen Kammern abgekapselt ist.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann der Patentbeschreibung (Spalte 5, Zeilen 26 bis 35) und Unteranspruch 3 entnimmt, k\u00f6nnen die Leisten unterbrochen sein, und zwar auch vor ihrem unmittelbaren Abschluss an dem als Kammerverschluss dienenden Quersteg (vgl. Figur 2 rechte H\u00e4lfte). Eine Unterbrechung der Leiste in ihrem Verlauf \u00fcber die Palettenbreite f\u00fchrt zwangsl\u00e4ufig dazu, dass an den Unterbrechungsstellen kein (dichter) Verschluss gegen\u00fcber den benachbarten Nutenkammern vorhanden ist. Vor diesem Hintergrund wird der Fachmann die von den Beklagten hervorgehobene Beschreibungsstelle in Spalte 4, Zeilen 52 bis 57, wonach f\u00fcr die Verst\u00e4rkungseinlagen keine Korrosionsgefahr besteht, da sie in den Kammern dicht eingeschlossen sind und beim Schwei\u00dfvorgang die Feuchtigkeit reduziert wird, in \u00dcbereinstimmung mit der Gesamtoffenbarung des Klagepatents dahingehend verstehen, dass f\u00fcr ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes dichtes Eingeschlossensein der Verst\u00e4rkungsmittel bereits der dichte Verschluss der Kammer nach au\u00dfen durch den Quersteg ausreicht. Die Nutenkammern auch noch gegeneinander abzudichten, wird der Fachmann danach nur als M\u00f6glichkeit ansehen, die Verst\u00e4rkungsmittel in noch besserer Weise vor Feuchtigkeitseinfl\u00fcssen zu sch\u00fctzen, was das Klagepatent aber nicht zwingend voraussetzt. Allein die zuvor erl\u00e4uterte Auslegung des Klagepatents steht zudem in Einklang mit den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts (Zwischenentscheidung vom 5. M\u00e4rz 1999, Anlage K 40, Seite 8 3. Absatz), denen sich die Kammer anschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht nach alledem von Merkmal l wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, da es f\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre unerheblich ist, dass die Leistenstege der Leistenpaare (vgl. Bezugsziffern 22 und 24 in Anlage EP 2 (1 \u2013 5)) beidseitig nicht bis zu den als Querstege fungierenden Randleisten (20) reichen, sondern das Material dort unterbrochen ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal t m\u00fcssen die an den beiden Grundk\u00f6rpern angeformten Leisten, Querstege und Randleisten einander deckungsgleich zugeordnet sein.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Randleisten (20) steht die Verwirklichung des Merkmals nicht im Streit. Die Beklagten wenden lediglich ein, dass \u2013 wie aus den Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlage EP 2 (4) und (5) ersichtlich \u2013 zu einer inneren Leiste (22) des oberen Grundk\u00f6rpers kein innerer Schwei\u00dfansatz (22 a) des unteren Grundk\u00f6rpers korrespondiert sowie umgekehrt einigen Quersteg-Schwei\u00dfans\u00e4tzen keine Stege auf dem gegen\u00fcberliegenden Grundk\u00f6rper zugeordnet sind. Dieser Argumentation k\u00f6nnte nur gefolgt werden, wenn Merkmal t die technische Lehre zu entnehmen w\u00e4re, dass s\u00e4mtlichen Leisten des einen Grundk\u00f6rpers spiegelbildlich Leisten des anderen Grundk\u00f6rpers entsprechen m\u00fcssen. Ein derart enges Verst\u00e4ndnis l\u00e4sst sich weder dem Anspruchswortlaut noch der Klagepatentschrift entnehmen. Zwar hei\u00dft es in Merkmal t, dass \u201edie\u201c an beiden Grundk\u00f6rpern angeformten Leisten einander deckungsgleich zugeordnet sein sollen. Da das Klagepatent sich zur Anzahl der auf dem Grundk\u00f6rpern anzuordnenden Leisten nicht verh\u00e4lt, wird der Fachmann die Formulierung bei der gebotenen technischen Betrachtung jedoch dahingehend verstehen, dass diejenigen an den Grundk\u00f6rpern angeformten Leisten und Querstege deckungsgleich sein m\u00fcssen, deren Deckungsgleichheit f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe technische Funktion bedeutsam ist. Eine andere Betrachtung h\u00e4tte die patentrechtlich nicht zu rechtfertigende Konsequenz, dass allein durch die zus\u00e4tzliche Anordnung technisch nicht notwendiger Zusatzleisten und Querstege die Lehre des Klagepatents umgangen werden k\u00f6nnte. Dies w\u00fcrde dem im Patentrecht herrschenden Grundsatz widersprechen, dass Zusatzma\u00dfnahmen, die die eigentlichen Anspruchsmerkmale nicht ber\u00fchren, eine Patentverletzung nicht ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Der technische Sinn der Deckungsgleichheit der an den Grundk\u00f6rpern angeformten Leisten liegt, wie bereits Merkmal o zu entnehmen ist, darin, die beiden Grundk\u00f6rper im Bereich der Leistenquerstege miteinander verschwei\u00dfen zu k\u00f6nnen. Da \u2013 wie oben bereits ausgef\u00fchrt \u2013 die von den Leistenpaaren gebildeten Nutenkammern \u00fcber Materialdurchbrechungen miteinander verbunden sein k\u00f6nnen, kann eine dichte Verbindung im Hinblick auf die Korrosionsgefahr f\u00fcr die Verst\u00e4rkungseinlagen nicht zwingend das dichte Verschwei\u00dfen der Nutenkammern gegeneinander bedeuten (vgl. auch das Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 2 rechte H\u00e4lfte der Klagepatentschrift). Entscheidend ist aus technischer Sicht allein, die Leistenquerstege dergestalt deckungsgleich anzuordnen, dass durch das Verschwei\u00dfen \u00fcberhaupt eine praxistaugliche Verbindung der Grundk\u00f6rper zu einer Palette erfolgt und dass die Nutenkammern einzeln oder als nicht gegeneinander abgeschlossener \u201eKammerverbund\u201c nach au\u00dfen hin vor Feuchtigkeit abgedichtet sind.<\/p>\n<p>Diesen Voraussetzungen wird auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gerecht. Sie ist \u00fcber deckungsgleiche Randleisten an allen vier Seiten verschwei\u00dft, so dass die im Paletteninneren liegenden Nutenkammern nach au\u00dfen abgedichtet und die Verst\u00e4rkungseinlagen vor Korrosion gesch\u00fctzt sind. Dar\u00fcber hinaus sind die Grundk\u00f6rper \u00fcber ihre gesamte Grundfl\u00e4che verteilt an einer Vielzahl weiterer deckungsgleicher Leisten- und Stegabschnitte miteinander verschwei\u00dft. Die hinreichend praxistaugliche Stabilit\u00e4t und Verbindungsfestigkeit steht demgem\u00e4\u00df au\u00dfer Frage und wird von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Dass zu einzelnen Leisten- und Stegabschnitten eines Grundk\u00f6rpers \u2013 wie von den Beklagten in Anlage EP 2 \u2013 4 hervorgehoben \u2013 keine Leisten- bzw. Stegabschnitte auf dem anderen Grundk\u00f6rper korrespondieren und an diesen Stellen keine zus\u00e4tzliche Schwei\u00dfverbindung zwischen den Grundk\u00f6rpern hergestellt wird, ist vor diesem Hintergrund unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSoweit die Beklagten zu 1) bis 3) im Rahmen ihrer Klageerwiderung (z.T. pauschal) die Verwirklichung weiterer Merkmale ( e, g, o, q, r, s) in Zweifel gezogen haben, kann dem nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Die angegriffene Palette besteht \u2013 wie die von den Beklagten selbst in den Rechtsstreit eingef\u00fchrten Abbildungen zeigen \u2013 aus zwei Grundk\u00f6rpern, die unstreitig durch Schwei\u00dfen dauerhaft verbunden werden und jeweils eine Basis (15, 17) darstellen (Merkmal e). Jede Basis des Grundk\u00f6rpers ist eine geschlossene Platte (Merkmal g). Die untere Basis mit \u00d6ffnungen zu versehen, um hieran F\u00fc\u00dfe anzuformen, steht dem nicht entgegen. Das Klagepatent sieht gem\u00e4\u00df dem aus Figur 3 ersichtlichen Ausf\u00fchrungsbeispiel (vgl. auch Spalte 8, Zeilen 28 ff.) sogar vor, beide Basen mit \u00d6ffnungen auszubilden und einen Mantel (42) zur Ausbildung eines Fu\u00dfes anzuformen.<\/p>\n<p>Wie sich aus den Ausf\u00fchrungen zu Merkmal t ergibt, sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die beiden Grundk\u00f6rper im Bereich der Leistenquerstege dicht miteinander verschwei\u00dft. Die Beklagten haben die Verwirklichung von Merkmal o im \u00fcbrigen auch nicht konkret in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich zeigen die Abbildungen der Beklagten auch, dass die angegriffene Palette mit F\u00fc\u00dfen versehen ist (Merkmal q), die \u00fcber eine Oberfl\u00e4che nach au\u00dfen vorstehen (Merkmal r). In den Grundk\u00f6rpern Durchbrechungen zum Ineinanderstappeln von Paletten vorzusehen, sieht Patentanspruch 1 nur fakultativ vor und kann die Patentverletzung entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) bis 3) nicht ausr\u00e4umen. Wieso die Beklagten zu 1) bis 3) meinen, man k\u00f6nne die angegriffene Palette nicht auf den F\u00fc\u00dfen aufstellen, ist nicht nachvollziehbar. Die Lichtbildabbildungen gem\u00e4\u00df Anlage EP 2 (1 bis 5) zeigen, dass die Grundk\u00f6rper auf den F\u00fc\u00dfen stehend gestapelt werden. Im \u00fcbrigen sieht auch das Klagepatent vor, beim gebrauchsfertigen Produkt Kufen mit den F\u00fc\u00dfen zu verbinden (vgl. Unteranspruch 7).<\/p>\n<p>Ferner ist im Sinne von Merkmal s in zumindest eine von Leisten gebildete Nut (22, 24) eine starre Verst\u00e4rkungseinlage eingelegt, n\u00e4mlich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform insgesamt 3 (vgl. Abbildung EP 2\/5).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten zu 1) bis 3) schlie\u00dflich auf die Ma\u00dfe ihrer Palette und ihre Herstellung aus hochwertigem Kunststoffagglomerat abstellen, steht die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale von Patentanspruch 1 ebenfalls au\u00dfer Zweifel, da die technische Lehre des Klagepatents nicht auf bestimmte Palettenma\u00dfe und Kunststoffarten beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDie Verwirklichung aller weiteren Merkmale von Patentanspruch 1) ist zwischen den Parteien unstreitig und begegnet keinen Bedenken.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIn \u00dcbereinstimmung mit dem unter 1. Ausgef\u00fchrten erf\u00fcllt auch die angegriffene Palette der aus den Anlagen K 4 (a) und K 6 (a) ersichtlichen Ausf\u00fchrungsvariante s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1. Ausweislich den als Anlage K 4 und K 6 vorgelegten Lichtbildabbildungen unterscheidet sie sich von der unter 1. abgehandelten Variante im Hinblick auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmale nur dadurch, dass in ihre Nuten insgesamt 5 Verst\u00e4rkungseinlagen eingelegt sind und dass der die Schwei\u00dfans\u00e4tze aufweisende Grundk\u00f6rper an den \u00e4u\u00dferen L\u00e4ngsseitenenden jeweils eine zus\u00e4tzliche Leiste (24 a) (vgl. Figur 4 von Anlage K 4) aufweist, die deckungsgleich mit der korrespondieren Leiste (24) (vgl. Figur 3 Anlage K 4) des anderen Grundk\u00f6rpers ist. Die Ausf\u00fchrungsvariante gem\u00e4\u00df Anlagen K 4 (a ) und K 6 (a) liegt also noch n\u00e4her am Klagepatent als die unter 1 abgehandelte Ausf\u00fchrungsform und macht daher erst Recht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der aus den Lichtbildabbildungen gem\u00e4\u00df Anlage EP 2 (1 bis 5) ersichtlichen Ausf\u00fchrungsvariante haben die Beklagten von vornherein zugestanden, dass diese Paletten von der Beklagten zu 6) hergestellt und an die Beklagte zu 1) geliefert werden, die diese weitervertreibt. Bez\u00fcglich der Ausf\u00fchrungsvariante gem\u00e4\u00df Anlage K 4 haben die Beklagten zu 1) bis 3) in der m\u00fcndlichen Verhandlung ebenfalls eine entsprechende Vertriebst\u00e4tigkeit der Beklagten zu 1) zugestanden, wobei die Beklagte zu 6) nicht in Abrede gestellt hat, auch insoweit Hersteller und Lieferant der Beklagten zu 1) zu sein.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen steht aber auch allein schon wegen der Herstellung und des Vertriebs der aus Anlage EP 2 (1 bis 5) ersichtlichen Variante eine Benutzungshandlung fest, die schon f\u00fcr sich die Verurteilung der Beklagten zu 1) und 6) im beantragten Umfang tr\u00e4gt. Inwiefern die Beklagten zu 1) und 6) Paletten der aus den Anlagen K 4 und K 6 ersichtlichen Ausf\u00fchrungsvarianten vertriebe haben, bedarf daneben schon aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen heraus keines gesonderten Benutzungsnachweises seitens der Kl\u00e4gerin. Die Ausf\u00fchrungsvariante gem\u00e4\u00df Anlagen K 4 und K 6 weist &#8211; was die Beklagten selbst nicht in Abrede stellen &#8211; gegen\u00fcber der aus der Anlage EP 2 (1-5) ersichtlichen Variante in patentrechtlicher Hinsicht keine beachtlichen Unterschiede auf. Sie kommt dem Klagepatent vielmehr noch n\u00e4her, da sie noch mehr zu den Leisten deckungsgleiche Schwei\u00dfans\u00e4tze aufweist. Sie unterf\u00e4llt damit erst Recht dem Verbotstenor mit der Konsequenz, dass die Kl\u00e4gerin auch hinsichtlich dieser Ausf\u00fchrungsvariante die Vollstreckung betreiben kann und die Beklagten zu 1) und 6) verpflichtet sind, von sich aus \u00fcber entsprechende Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Eine andere Sichtweise h\u00e4tte die nicht zu rechtfertigende Konsequenz, dem Patentinhaber auch die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Benutzung von Verletzungsvarianten aufzuerlegen, die sich hinsichtlich der patentrechtlich relevanten Merkmale nicht unterscheiden und w\u00fcrde dem Grundsatz widersprechen, dass der Nachweis einer Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale ausreicht, um eine umfassende Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht \u00fcber entsprechende Handlungen zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Benutzungshandlungen der Beklagten zu 4), f\u00fcr die der Beklagte zu 5) im vorliegenden Rechtsstreit zur Verantwortung gezogen werden kann, stehen ebenfalls fest. Der Beklagte zu 5) hat nicht konkret in Abrede gestellt, dass die Beklagte zu 4) patentverletzende Paletten der Ausf\u00fchrungsvariante gem\u00e4\u00df den Anlagen K 4 und K 6 herstellt und vertreibt, insbesondere nicht, dass die von der Beklagten zu 4) hergestellten und vertriebenen Paletten eine von den vorbezeichneten Anlagen abweichende Gestaltung aufgewiesen haben, die patentrechtlich relevant ist.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\n1.<br \/>\nAufgrund des festgestellten Benutzungstatbestandes sind die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 8) der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten befugt und legitimiert, insoweit die Rechte aus dem Klagepatent geltend zu machen und durchzusetzen. Die Kl\u00e4gerin ist ausweislich der Umschreibungsbest\u00e4tigung des Deutschen Patent- und Markenamts (Anlage K 11) seit dem 25. M\u00e4rz 2004 als Inhaberin des Klagepatents in die Patentrolle eingetragen. Die Rolleneintragung bewirkt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 30 Abs. 3 Satz 3 PatG, dass ausschlie\u00dflich der neu eingetragene Inhaber befugt und berechtigt ist, Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent im Klagewege geltend zu machen (vgl. Schulte PatG, 6. Auflage, \u00a7 30 RdNr. 14, 32, 34). Ob die Kl\u00e4gerin in materiell-rechtlicher Hinsicht Inhaberin des Klagepatents geworden ist oder ob nach dem (pauschalen) Beklagtenvorbringen (GA 221) Patentrechte an eine dritte Person abgetreten wurden, kann dahin gestellt bleiben, da eine Umschreibung auf einen dritten neuen Inhaber (Abtretungsempf\u00e4nger) nicht erfolgt ist. Die materiell-rechtliche Inhaberschaft ist f\u00fcr die Legitimation zur Wahrnehmung der Rechte an und aus dem Schutzrecht ohne Bedeutung (vgl. Busse, PatG, 6. Auflage, \u00a7 30 RdNr. 95). Die mit dem Rolleneintrag einhergehende Legitimationswirkung hat zur Folge, dass allein der eingetragene Inhaber auch im Verletzungsprozess als legitimiert gilt, die aus \u00a7 139 PatG folgenden Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie von den Beklagten behauptete Vergabe einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an die XY-GmbH gem\u00e4\u00df dem Vertragstext in Anlage A 3 r\u00e4umt weder die aus dem Rolleneintrag folgende Legitimationswirkung aus, noch ist sie geeignet, die Widerrechtlichkeit des Handelns der Beklagten entfallen zu lassen.<\/p>\n<p>Selbst wenn man den Abschluss eines solchen Vertrages am 13. Oktober 1992 unterstellt, scheitert ein Benutzungsrecht der Beklagten daran, dass nicht ihnen, sondern der XY-GmbH eine ausschlie\u00dfliche Lizenz einger\u00e4umt worden sein soll. Dass diese mit einer der Beklagten einen &#8211; in \u00dcbereinstimmung mit \u00a7 34 GWB a.F. schriftlichen &#8211; Unterlizenzvertrag geschlossen hat oder dass die Beklagten ausschlie\u00dflich von der XY-GmbH in den Verkehr gebrachte Paletten vertrieben haben, ist nicht ersichtlich. Der Hinweis der Beklagten auf eine \u201eZusammenarbeit\u201c mit der XY-GmbH reicht hierzu nicht aus. Auch dem von der Beklagten zu 1) angef\u00fchrten Schreiben vom 12. Mai 1999 (Anlage 3 a) l\u00e4sst sich eine relevante Unterlizenzierung durch die XY-GmbH nicht entnehmen. Im \u00fcbrigen ist die XY-GmbH ausweislich der als Anlage K 15 vorgelegten Dokumentenanzeige des Bundesanzeigers im Jahre 2002 wegen Verm\u00f6genslosigkeit von Amts wegen gel\u00f6scht worden mit der Konsequenz, dass auch ein Lizenzvertrag und etwaig unter ihm vergebene Unterlizenzen erloschen w\u00e4ren. Demgem\u00e4\u00df kann die behauptete Lizenzvergabe auch die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin nicht beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagte zu 6) und mit ihr die Beklagten zu 7) und 8) k\u00f6nnen sich nicht mit Erfolg auf ein Zwischenbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 123 Abs. 5 PatG berufen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 6) hat bereits nicht dargetan, patentverletzende Paletten erst nach dem Eintritt der R\u00fccknahmefiktion (3. Juni 2003) in Benutzung genommen zu haben. Unabh\u00e4ngig von dem Vorbringen der Beklagten zu 1) bis 3), von der Beklagten zu 6) schon seit M\u00e4rz 2003 die aus der Anlage EP 2 (1-5) ersichtliche Palette geliefert bekommen zu haben, ergibt sich aus der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 5 vorgelegten Rechnung \u00fcber die Bestellung einer Palette vom 2. Juni 2003, dass die Beklagte schon vor dem Erl\u00f6schen des Klagepatents Paletten angeboten hat. Dies hat sie auch selbst einger\u00e4umt. Die von der Beklagten zu 6) angebotene Palette ist mit Artikelnummer (100 002) bezeichnet. Vor diesem Hintergrund reicht zur Begr\u00fcndung eines Zwischenbenutzungsrechts das pauschale &#8211; und im \u00fcbrigen auch beweislos gestellte &#8211; Vorbringen der Beklagten zu 6), patentrechtlich relevante Paletten vor dem 3. Juni 2003 nicht vertrieben zu haben, nicht aus, um ein Zwischenbenutzungsrecht zu begr\u00fcnden. Hierzu h\u00e4tte es konkreten Vortrages bedurft, wann die Beklagte erstmals Veranstaltungen zur Benutzungsaufnahme getroffen hat. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte zu 6), obwohl ihr insoweit die volle Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr den Zwischenbenutzungstatbestand obliegt, nicht konkret in Abrede gestellt, dass die von ihr schon vor dem 3. Juni 2003 angebotenen Paletten die aus den Anlagen K 4 und K 6 ersichtliche Gestaltung aufgewiesen haben. Vielmehr hat die Beklagte zu 6) sogar einger\u00e4umt, dass es sich bei der Palette entsprechend der Ausgestaltung gem\u00e4\u00df den Anlagen K 4 und K 6 m\u00f6glichweise um einen von ihr ver\u00e4u\u00dferten Altbestand handelt. Bereits dies w\u00fcrde ein Zwischenbenutzungsrecht ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 Satz 2 PatG sind die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 8) zum Schadensersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagten haben zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt. Jeder Gewerbetreibende ist vor Aufnahme einer Benutzungshandlung verpflichtet, sich von sich aus zu vergewissern, ob Schutzrechte Dritter beeintr\u00e4chtigt werden. Da Patentanmeldungen und Patenterteilungen unter Nennung des<br \/>\neingetragenen Inhabers in allgemein zug\u00e4nglichen Quellen bekannt gemacht werden, entlastet es die Beklagten nicht vom Fahrl\u00e4ssigkeitsvorwurf, von dem Klagepatent und der Tatsache, dass dieses zun\u00e4chst auf den Ehemann der Kl\u00e4gerin und sodann auf die Kl\u00e4gerin eingetragen worden ist, nichts gewusst zu haben. Dass die Beklagten m\u00f6glicherweise der Meinung waren, die Rechte aus dem Klagepatent st\u00fcnden dritten Personen zu, ist unerheblich. Allein der als Inhaber Eingetragene, der sich durch Einsichtnahme in die Patentrolle ohne weiteres feststellen l\u00e4sst, ist befugt und legitimiert, die Rechte aus dem Klagepatent geltend zu machen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch vollst\u00e4ndig aus eigenem Recht und nicht nur aus abgeleitetem Recht ihres Ehemanns zu. Die Kl\u00e4gerin ist bereits vor dem vorliegend relevanten Zeitraum f\u00fcr Schadensersatzleistungen dingliche Inhaberin der aus dem Klagepatent folgenden Rechte geworden. Zwar ist der von der Kl\u00e4gerin behauptete m\u00fcndliche Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag vom 18. September 1994 wegen Versto\u00dfes gegen das Schriftformerfordernis des Art. 72 EP\u00dc nicht wirksam gewesen. Jedoch hat die Kl\u00e4gerin mit ihrem Ehemann am 18. Juni 1996 den als Anlage K 9 vorgelegten notariellen Kaufvertrag geschlossen, gegen dessen Existenz sich die Beklagten nach Vorlage der Anlage nicht mehr gewandt haben. Diesem die fr\u00fchere Vereinbarung best\u00e4tigenden schriftlichen Vertrag ist neben dem Verpflichtungsgesch\u00e4ft auch &#8211; jedenfalls konkludent &#8211; die Einigung \u00fcber die dingliche \u00dcbertragung zu entnehmen, da in ihm geregelt ist (\u00a7 3), dass eine bereits am 18. September 1994 erteilte Umschreibungsbewilligung ihre G\u00fcltigkeit behalten soll. Da die Bewilligung der Umschreibung den Sinn hat, die dingliche \u00dcbertragung formell zu vollziehen, ist dem Vertrag vom 18. Juni 1996 konkludent der Wille zur einverst\u00e4ndlichen dinglichen Rechts\u00fcbertragung zu entnehmen. Da der Ehemann der Kl\u00e4gerin im Zeitpunkt der Rechts\u00fcbertragung als Inhaber des Klagepatents eingetragen war, war er aufgrund der Legitimationswirkung der Rolleneintragung auch berechtigt, die ihm als eingetragenem Inhaber aus dem Klagepatent erwachsenen Rechte, zu denen auch Schadensersatzanspr\u00fcche nach \u00a7 139 Abs. 2 Satz 2 PatG z\u00e4hlen, auf die Kl\u00e4gerin dinglich zu \u00fcbertragen. Ob der Ehemann der Beklagten (auch) materiell-rechtlich am Gegenstand des Klagepatents berechtigt war, spielt auch hier keine Rolle. Denn der Eingetragene kann allein kraft seiner formellen Legitimation \u00fcber ein materiell fremdes Recht verf\u00fcgen (vgl. Busse, a.a.0., \u00a7 30 PatG RdNr. 97). Macht er von dieser M\u00f6glichkeit zum Nachteil des materiell Berechtigten Gebrauch, bleibt diesem letztlich nur ein der Schadensersatzanspruch oder unter Umst\u00e4nden die Klage auf Bewilligung der Umschreibung.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Schadensh\u00f6he ist derzeit ungewiss. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadensersatz zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7 140 b PatG). Die Klage erweist sich hinsichtlich der Rechnungslegung lediglich insoweit als unbegr\u00fcndet, als die Kl\u00e4gerin von den Beklagten zu 5) bis 8) nicht nur Angaben zu den Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, sondern auch zu den erhaltenen oder bestellten Erzeugnissen und ihren Lieferanten verlangt. Denn die Kl\u00e4gerin macht selbst geltend, dass es sich bei den Beklagten zu 4) und 6) um Unternehmen handelt, die die angegriffenen Paletten lediglich in ihrem eigenen Betrieb herstellen. Ferner ist den Beklagten gem\u00e4\u00df der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (InstGE 3, 176 &#8211; Glasscheibenbefestiger) hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger &#8211; auch von Amts wegen &#8211; ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch folgt aus \u00a7 140 a PatG.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nAls Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und damit gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) bzw. Beklagten zu 6) haften die Beklagten zu 2) und 3) sowie 7) und 8) nicht anders als die von ihnen gef\u00fchrten Gesellschaften. Denn kraft ihrer Stellung haben sie f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der von ihnen gef\u00fchrten Gesellschaft insoweit im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen. Der Beklagte zu 5) haftet ebenso als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 4), welche nicht anders als die Beklagte zu 6) patentgem\u00e4\u00dfe Paletten hergestellt und vertrieben hat.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche sind nicht verwirkt.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung k\u00f6nnen verwirkt sein, wenn sich der Verletzer wegen der Duldung der Verletzungshandlungen durch den Patentinhaber \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum hin bei objektiver Betrachtung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die versp\u00e4tete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verst\u00f6\u00dft. Zeit- und Umstandsmoment stehen dabei in Wechselwirkung. Die zeitlichen wie sonstigen Umst\u00e4nde des Einzelfalls m\u00fcssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass nach Treu und Glauben dem Gl\u00e4ubiger die Verfolgung seiner Anspr\u00fcche verwehrt ist, mit deren Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (vgl. BGH GRUR 2001, 323 ff. &#8211; Temperaturw\u00e4chter).<\/p>\n<p>Hierf\u00fcr ist vorliegend nichts ersichtlich. Soweit der Ehemann der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 16.08.1995 (Anlage A 4) auf ihm zustehende Patentrechte hingewiesen hat, kann hieraus schon deshalb kein Verwirkungstatbestand hergeleitet werden, da zu diesem Zeitpunkt das Klagepatent noch nicht erteilt war und unabh\u00e4ngig davon ohne Kenntnis der konkreten technischen Ausgestaltung des Vertriebsprodukts der Beklagten zu 1) Rechte aus dem Klagepatent nicht mit sicherer Aussicht auf Erfolg h\u00e4tten verfolgt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin sind auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 141 Satz 1 PatG verj\u00e4hrt. Unabh\u00e4ngig davon, ob der Ehemann der Kl\u00e4gerin die aus Anlage K 4 (a) ersichtliche Palette entsprechend dem urspr\u00fcnglichen Kl\u00e4gervortrag im Jahr 1999 oder nach dem korrigierten Kl\u00e4gervortrag im Juli 2000 erhalten haben will, ist dies nicht geeignet, einen Verj\u00e4hrungstatbestand zu Lasten der Kl\u00e4gerin zu begr\u00fcnden, die bereits durch Vertrag vom 18.06.1996 die Rechte aus dem Klagepatent erworben hatte (siehe oben). Nur ihre positive Kenntnis vom Verletzungstatbestand und von der Person des Verletzters ist sch\u00e4dlich. Hierf\u00fcr ist jedoch nichts ersichtlich. Allein der Umstand der ehelichen Verbundenheit reicht nicht aus, da fahrl\u00e4ssige Unkenntnis vom Verletzungstatbestand und der Person des Verletzers den Verj\u00e4hrungstatbestand nach \u00a7 141 PatG nicht zu begr\u00fcnden vermag.<\/p>\n<p>Aus den bereits bei der Frage der Verwirkung angegebenen Gr\u00fcnden kann auch das Schreiben des Ehemannes der Kl\u00e4gerin vom 16. August 1995 (Anlage A 4) keinen Verj\u00e4hrungstatbestand begr\u00fcnden. Dem Schreiben l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass dem Ehemann der Kl\u00e4gerin zu diesem Zeitpunkt die konkrete technische Ausgestaltung des Vertriebsprodukts der Beklagten zu 1) bekannt war, so dass eine Klage &#8211; gest\u00fctzt auf das sp\u00e4ter erteilte Klagepatent &#8211; nicht mit einiger Ma\u00dfen sicherer Aussicht auf Erfolg h\u00e4tte erhoben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten zu 1) \u2013 3) und 6) und 8) ist versp\u00e4tet (\u00a7 296 a ZPO) und rechtfertigt keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<br \/>\nDie Zuvielforderung der Kl\u00e4gerin war verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig und hat keine besonderen Kosten veranlasst.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 250.000,&#8211; EUR.<\/p>\n<p>Dr. R1 R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 268 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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