{"id":3708,"date":"2015-05-28T17:00:37","date_gmt":"2015-05-28T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3708"},"modified":"2016-04-28T10:17:29","modified_gmt":"2016-04-28T10:17:29","slug":"4b-o-1814-kippachsentor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3708","title":{"rendered":"4b O 18\/14 &#8211; Kippachsentor"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02425<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Mai 2015, Az. 4b O 18\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei eine gegen die Beklagte festzusetzende Ordnungshaft an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Tore mit<\/p>\n<p>einem zwischen einer Schlie\u00dfstellung und einer \u00d6ffnungsstellung bewegbaren und einer Mehrzahl von bez\u00fcglich parallel zueinander verlaufenden Kippachsen gegeneinander verkippbaren Torblattelementen aufweisenden Torblatt,<\/p>\n<p>einer in dem Torblatt integrierten T\u00fcr mit einem um eine etwa senkrecht zu den Kippachsen verlaufenden Schwenkachse bez\u00fcglich in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelementen verschwenkbaren, in seiner Schlie\u00dfstellung in einer Ausnehmung des Torblatts aufgenommenen und in der Schlie\u00dfstellung etwa in der Torblattebene angeordneten T\u00fcrblatt sowie<\/p>\n<p>zur F\u00fchrung der Torblattbewegung zwischen der Schlie\u00dfstellung und der \u00d6ffnungsstellung dienenden F\u00fchrungsschienen mit einem etwa gradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden vertikalen Abschnitt, einem weiteren etwa gradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der \u00d6ffnungsstellung verlaufenden horizontalen Abschnitt und einem die beiden geradlinigen Abschnitte miteinander verbindenden bogenf\u00f6rmigen Abschnitt und<\/p>\n<p>einer Verformung des Torblatts entgegenwirkenden Stabilisierungsanordnung<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, gewerbsm\u00e4\u00dfig anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Stabilisierungsanordnung ein in der Schlie\u00dfstellung des Torblatts den unteren Rand der Ausnehmung bildendes und an den der Ausnehmung in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelementen befestigtes Schwellenelement aufweist, dessen H\u00f6he in Richtung der Schwenkachse im Bereich seiner etwa parallel zu den Kippachsen verlaufenden R\u00e4nder weniger als 20 mm betr\u00e4gt, wobei die Breite des Schwellenelements in einer senkrecht zur Torblattebene in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden Richtung mehr als 150 % der Torblattdicke betr\u00e4gt und sich das Schwellenelement \u00fcber die gesamte Torblattdicke erstreckt.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 24.10.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>2.1 der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>2.2 der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>2.3 f\u00fcr die Zeit ab dem 18.05.2013 dar\u00fcber hinaus<\/p>\n<p>der Mengen der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>der Namen und Anschriften der Angeboteempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>der Gestehungskosten, aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren und dem erzielten Gewinn;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. beschriebenen Tore zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird verurteilt, die in dem Klageantrag Ziffer I. bezeichneten, seit dem 18.05.2013 in Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klageschutzrechtes erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>V. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die im Klageantrag Ziffer I. bezeichneten, seit dem 24.10.2009 bis zum 17.05.2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Klageantrag I. bezeichneten, seit dem 18.05.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b>:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 2 103 XXX (Klagepatent, Anlage K1). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Bei dem Klagepatent handelt es sich um eine Teilungsanmeldung aus der fr\u00fcheren Anmeldung mit der Ver\u00f6ffentlichungsnummer EP 1 580 XXX, wobei das darauf erteilte Patent in einem Einspruchsverfahren in vollem Umfang widerrufen wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 03.02.2005 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 23.09.2009. Der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 17.04.2013. Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Mit Schriftsatz vom 16.01.2014 legte unter anderem die Beklagte Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents ein. \u00dcber den Einspruch ist noch nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Tor.<\/p>\n<p>Der in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eTor mit einem zwischen einer Schlie\u00dfstellung und einer \u00d6ffnungsstellung bewegbaren und einer Mehrzahl von bzgl. parallel zueinander verlaufenden Kippachsen (20) gegeneinander verkippbaren Torblattelementen (12, 14) aufweisenden Torblatt (10), einer in dem Torblatt (10) integrierten T\u00fcr mit einem um eine etwa senkrecht zu den Kippachsen (29) verlaufenden Schwenkachse bzgl. in Richtung der Kippachsen (20) benachbarten Torblattelementen (12, 14) verschwenkbaren, in seiner Schlie\u00dfstellung in einer Ausnehmung des Torblattes (10) aufgenommenen und in der Schlie\u00dfstellung vorzugsweise etwa in der Torblattebene angeordneten T\u00fcrblatt (100) und einer einer Verformung des Torblattes (10) entgegenwirkenden Stabilisierungsanordnung (50, 90) sowie zur F\u00fchrung der Torblattbewegung zwischen der Schlie\u00dfstellung und der \u00d6ffnungsstellung dienenden F\u00fchrungsschiene mit einem etwa geradlinig und etwa parallel zum Torblattrand in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden vertikalen Abschnitt, einem weiteren etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der \u00d6ffnungsstellung verlaufenden horizontalen Abschnitt und einem die beiden geradlinigen Abschnitte miteinander verbindenden bogenf\u00f6rmigen Abschnitt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>die Stabilisierungsanordnung (90) ein in der Schlie\u00dfstellung des Torblattes (10) den unteren Rand der Ausnehmung bildendes und an den der Ausnehmung in Richtung der Kippachsen (20) benachbarten Torblattelementen (12) befestigtes Schwellenelement (50) aufweist, dessen H\u00f6he in Richtung der Schwenkachse zumindest im Bereich seiner vorzugsweise etwa parallel zu den Kippachsen (20) verlaufenden R\u00e4nder (52) weniger als 20 mm, vorzugsweise weniger als 10 mm, besonders bevorzugt weniger als 8 mm, insbesondere 5 mm oder weniger, betr\u00e4gt, wobei die Breite des Schwellenelements (50) in einer senkrecht zur Torblattebene in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden Richtung mehr als 150 %, bevorzugt mehr als 200 %, besonders bevorzugt mehr als 250 % der Torblattdicke, insbesondere 300 % der Torblattdicke oder mehr, betr\u00e4gt, wobei sich das Schwellenelement (50) vorzugsweise \u00fcber die gesamte Torblattdicke erstreckt.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen, die der Klagepatentschrift entnommen sind. Figur 1 zeigt ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Tor zwischen der \u00d6ffnungsstellung und der Schlie\u00dfstellung von innen. Figur 3 zeigt eine Schnittdarstellung durch den unteren Rand eines T\u00fcrblattelementes in einer senkrecht zu den Kippachsen verlaufenden Schnittebene.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 20 2005 021 XXX. Das Gebrauchsmuster wurde am 03.02.2005 angemeldet und nimmt den Anmelde- und Priorit\u00e4tstag des Klagepatents in Anspruch. Es wurde am 07.11.2011 eingetragen und steht in Kraft. Hinsichtlich des Wortlauts des lediglich in Form eines Hilfsantrags geltend gemachten und mit Schreiben vom 21.07.2011 beim DPMA eingereichten Schutzanspruchs 1 wird auf den Inhalt des Schreibens vom 21.07.2011 (Anlage K3a) und der Gebrauchsmusterschrift (Anlage K3) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt in der Bundesrepublik Deutschland Sektionaltore f\u00fcr Garagen her und vertreibt diese. Unter der Bezeichnung \u201eA\u201c vertreibt sie insbesondere Sektionaltore, die s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents verwirklichen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei eine gegen die Beklagte festzusetzende Ordnungshaft an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1.1 Tore mit<\/p>\n<p>einem zwischen einer Schlie\u00dfstellung und einer \u00d6ffnungsstellung bewegbaren und eine Mehrzahl von bez\u00fcglich parallel zueinander verlaufenden Kippachsen gegeneinander verkippbaren Torblattelementen aufweisenden Torblatt,<\/p>\n<p>einer in dem Torblatt integrierten T\u00fcr mit einem um eine etwa senkrecht zu den Kippachsen verlaufenden Schwenkachse bez\u00fcglich in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelementen verschwenkbaren, in seiner Schlie\u00dfstellung in einer Ausnehmung des Torblatts aufgenommenen und in der Schlie\u00dfstellung etwa in der Torblattebene angeordneten T\u00fcrblatt sowie<\/p>\n<p>zur F\u00fchrung der Torblattbewegung zwischen der Schlie\u00dfstellung und der \u00d6ffnungsstellung dienenden F\u00fchrungsschienen mit einem etwa gradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden vertikalen Abschnitt, einem weiteren etwa gradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der \u00d6ffnungsstellung verlaufenden horizontalen Abschnitt und einem die beiden geradlinigen Abschnitte miteinander verbindenden bogenf\u00f6rmigen Abschnitt und<\/p>\n<p>einer Verformung des Torblatts entgegenwirkenden Stabilisierungsanordnung<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, gewerbsm\u00e4\u00dfig anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen die Stabilisierungsanordnung ein in der Schlie\u00dfstellung des Torblatts den unteren Rand der Ausnehmung bildendes und an den der Ausnehmung in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelementen befestigtes Schwellenelement aufweist, dessen H\u00f6he in Richtung der Schwenkachse im Bereich seiner etwa parallel zu den Kippachsen verlaufenden R\u00e4nder weniger als 20 mm betr\u00e4gt, wobei die Breite des Schwellenelements in einer senkrecht zur Torblattebene in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden Richtung mehr als 150 % der Torblattdicke betr\u00e4gt und sich das Schwellenelement \u00fcber die gesamte Torblattdicke erstreckt,<\/p>\n<p>(EP 2 103 XXX B1, Anlage K1)<\/p>\n<p>2.1 hilfsweise, wenn zus\u00e4tzlich<\/p>\n<p>das Schwellenelement zumindest abschnittsweise aus einem Material hoher Zugfestigkeit gebildet ist und es zur Aufnahme eines Befestigungsabschnitts eines Dichtungselements einen sich etwa parallel zu den Kippachsen erstreckenden, nach unten offenen Kanal zwischen seinen seitlichen R\u00e4ndern aufweist;<\/p>\n<p>die Breite des Schwellenelements in einer senkrecht zur Torblattebene in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden Richtung weniger als 300 % der Torblattdicke aber mindestens 120 mm oder mehr betr\u00e4gt;<\/p>\n<p>ein einerseits am unteren Rand der Torblattelemente und andererseits an einer oberen Begrenzungsfl\u00e4che des Schwellenelements befestigtes Befestigungselement vorgesehen ist;<\/p>\n<p>das Befestigungselement einen in einer sich parallel zu den Kippachsen erstreckenden unten offenen Einbuchtung im unteren Rand der Torblattelemente aufgenommenen Vorsprung aufweist,<\/p>\n<p>das Befestigungselement eine zwischen einem an der Innenfl\u00e4che des Torblatts anliegenden Wandelement und dem Vorsprung gebildete Aufnahme zum Aufnehmen eines am unteren Rand des Torblattelements angeordneten Vorsprungs aufweist und<\/p>\n<p>die Ausbildung einer Stolperkante an dem Schwellenelement durch Bereitstellung rampenf\u00f6rmiger Wandelemente verhindert ist;<\/p>\n<p>(DE 20 2005 021 XXX U1, Anlage K3)<br \/>\nII.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>ihr dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 24.10.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>2.1 der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>2.2 der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>2.3 f\u00fcr die Zeit ab dem 18.05.2013 dar\u00fcber hinaus<\/p>\n<p>der Mengen der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>der Namen und Anschriften der Angeboteempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>der Gestehungskosten, aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren und dem erzielten Gewinn;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>III.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>die in unmittelbarem Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1,. 1.1 \u2013 hilfsweise zus\u00e4tzlich in Ziffer 1, 1.2 \u2013 beschriebenen Tore zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>IV.<br \/>\ndie Beklagte \u00fcberdies zu verurteilen,<\/p>\n<p>die in dem Klageantrag Ziffer I., 1.1. \u2013 hilfsweise zus\u00e4tzlich in Ziffer I., 1.2 \u2013 bezeichneten, seit dem 18.05.2013 in Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klageschutzrechtes erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>V.<br \/>\nfestzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie f\u00fcr die in Klageantrag Ziffer I. bezeichneten, seit dem 24.10.2009 bis zum 17.05.2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Klageantrag I. bezeichneten, seit dem 18.05.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren bis zum rechtskr\u00e4ftigen Ausgang des Einspruchsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent sei nicht schutzf\u00e4hig, weil die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre durch die EP 1 375 805 A2 und die DE 1 659 585 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen werde. Auch sei in den offenkundigen Vorbenutzungen \u201eFischer\u201c (Anlagenkonvolut B26) und \u201eH\u00fcver\u201c (Anlagenkonvolut B26) eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme zu sehen. \u00dcberdies fehle es unter Ber\u00fccksichtigung der DE- A1 44 100 051 A1, der JP 2000-197713 A und der JP-A2000-84107 an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Vor diesem Hintergrund werde sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung aus Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit den \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 3, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft ein Tor mit einem Torblatt, das mehrere Torelemente aufweist, die bez\u00fcglich parallel zueinander verlaufender Kippachsen gegeneinander verkippbar sind.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt einleitend aus, dass diese Tore in Form von Garagentoren und Industrietoren zum Verschlie\u00dfen von Durchfahrten in Garagen und Industriehallen eingesetzt werden. In beiden F\u00e4llen sei das Torblatt \u00fcblicherweise in der Schlie\u00dfstellung etwa in einer Vertikalebene und in der \u00d6ffnungsebene \u00fcber Kopf etwa in einer Horizontalebene angeordnet. Zur F\u00fchrung der Torblattbewegung zwischen der Schlie\u00dfstellung und der \u00d6ffnungsstellung seien \u00fcblicherweise F\u00fchrungsschienen mit einem etwa gradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden vertikalen Abschnitt, einem weiteren etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der \u00d6ffnungsstellung verlaufenden horizontalen Abschnitt und einem die beiden geradlinigen Abschnitte miteinander verbindenden bogenf\u00f6rmigen Abschnitt vorgesehen. Zur Erm\u00f6glichung der Torblattbewegung l\u00e4ngs des bogenf\u00f6rmigen Abschnittes seien die Torblattelemente des Torblattes um senkrecht zu den F\u00fchrungsschienen verlaufenden Kippachsen gegeneinander verkippbar miteinander verbunden.<\/p>\n<p>Falls eine Person einen mit einem derartigen Tor verschlossenen Raum zu verlassen w\u00fcnsche, m\u00fcsse das bei Industrietoren eine Breite von 5 m oder mehr aufweisende Torblatt als Ganzes von der Schlie\u00dfstellung in die \u00d6ffnungsstellung bewegt werden. Das bedeute nicht nur eine beachtliche Erh\u00f6hung der Belastung der mechanischen Elemente des Torblattes, sondern sei auch mit einem nennenswerten Zeitaufwand verbunden. Zur L\u00f6sung dieser Probleme sei bereits vorgeschlagen worden, eine T\u00fcr mit einem T\u00fcrblatt in das Torblatt zu integrieren, das um eine etwa senkrecht zu den Kippachsen und in der Schlie\u00dfstellung des Torblatts etwa in Schwererichtung verlaufenden Schwenkachse bez\u00fcglich den benachbarten Torblattelementen verschwenkbar sei. Eine derartige \u201eSchlupft\u00fcr\u201c erm\u00f6gliche das Verlassen des mit dem Torblatt verschlossenen Raumes auch ohne \u00d6ffnung des Torblattes als Ganzes. Vielmehr m\u00fcsse nur das in das Torblatt integrierte T\u00fcrblatt durch Verschwenken um die Schwenkachse ge\u00f6ffnet werden. Zur Erm\u00f6glichung einer \u00d6ffnungsbewegung des Torblattes mit dem darin integrierten T\u00fcrblatt bestehe auch das T\u00fcrblatt derartiger Konstruktionen \u00fcblicherweise aus einer Mehrzahl von bzgl. kolinear zu den Kippachsen verlaufenden Achsen gegeneinander verkippbaren T\u00fcrblattelementen.<\/p>\n<p>Bei derartigen Konstruktionen m\u00fcsse gew\u00e4hrleistet sein, dass das Torblatt mit dem darin integrierten T\u00fcrblatt in der \u00d6ffnungsstellung, in der das Torblatt etwa in einer Horizontalebene angeordnet sei, nicht in einer senkrecht zur Torblattebene verlaufenden Richtung durchh\u00e4nge. Ferner m\u00fcsse im Verlauf der Schlie\u00dfstellung gew\u00e4hrleistet werden, dass die beidseitig des T\u00fcrblattes angeordneten Torblattelemente sich nicht in Richtung der Kippachsen voneinander entfernten. Dieses Problem trete besonders deutlich bei Industrietoren hervor, bei denen Torblatt-Antriebseinrichtungen mit Zugmitteln zum Einsatz k\u00e4men, die an den beiden seitlichen R\u00e4ndern des Torblattes an die in der Schlie\u00dfstellung unteren Torblattelemente gekoppelt seien. Der Angriff der Zugmittel an den seitlichen R\u00e4ndern des Torblattes k\u00f6nne bei diesen Konstruktionen die Neigung zum Aufspreizen der beidseitig der T\u00fcrblattelemente angeordneten Torblattelemente in Richtung der Kippachsen f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Bei herk\u00f6mmlichen Toren der eingangs beschriebenen Art k\u00f6nne die erforderliche Stabilit\u00e4t mit Hilfe von Stabilisierungsanordnungen in Form von Zargenrahmen erreicht werden, die die Ausnehmung des T\u00fcrblatts vollst\u00e4ndig umlaufen und an benachbarten Torblattelementen befestigt seien. Dabei werde das den unteren Rand der Ausnehmung bildende Zargenelement \u00fcblicherweise an einem den unteren Rand der Ausnehmung bildenden Ausschnitt des unteren Torblattelements befestigt. Auf diese Weise w\u00fcrden mit Hilfe des sich in diesem Fall \u00fcber die gesamte Torblattbreite erstreckenden unteren Torblattelements und dem unteren Zargenelement eine ausreichende Stabilit\u00e4t der Gesamtkonstruktion erreicht. Allerdings bilde das untere Torblattelement zusammen mit dem darauf befestigten unteren Zargenelement eine Stolperkante. Aus diesem Grund w\u00fcrden die herk\u00f6mmlichen in einem Torblatt aufgenommenen Schlupft\u00fcren nicht als Fluchtweg anerkannt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems beim Einsatz herk\u00f6mmlicher Schlupft\u00fcren werde in der WO 01\/055XXX eine Weiterbildung der bekannten Tore vorgeschlagen, bei der sich das in dem Torblatt aufgenommene T\u00fcrblatt im geschlossenen Zustand des Tores unter Vermeidung der Bildung einer Stolperkante bis zum Boden hin erstrecke. Die erforderliche Stabilit\u00e4t dieser Gesamtkonstruktion in der \u00d6ffnungsstellung und w\u00e4hrend der Schliessbewegung solle bei dem aus der genannten Schrift bekannten Tor durch eine Stabilisierungsanordnung in Form einer Arretierungseinrichtung erreicht werden, welche in der Torblatt-\u00d6ffnungsstellung einer Bewegung des T\u00fcrblattes bzgl. den benachbarten Torblattelementen entgegenwirke. Dazu weise das aus der genannten Schrift bekannte Tor mindestens einen parallel zu den Kippachsen horizontal verschiebbaren Schubbolzen im bodenseitigen Bereich der Zargenanordnung oder des T\u00fcrblattes auf, welcher in der Arretierungsstellung in eine \u00d6ffnung in der Zarge oder dem T\u00fcrblatt eingreife. Ferner umfasse die in Form der Arretierungseinrichtung gebildete Stabilisierungsanordnung des bekannten Tores ein um eine parallel zur Schwenkachse verlaufende Achse verschwenkbares Riegelelement, das beim verschieben des Schubbolzens in die \u00d6ffnung von dem Schubbolzen zur Seite gedr\u00fcckt werde, wobei dieses Riegelelement mit einem rastenartige ausgebildeten Ende hinter die Kante eines Widerlagers am T\u00fcr- oder Torsegment fasse und dort einraste. Dadurch solle eine Bewegung der beidseitig des T\u00fcrblattes angeordneten Torblattelemente in horizontaler Richtung in der Hauptebene des Tores verhindert werden, um so das vorstehend beschriebene Aufziehen eines Spaltes zwischen T\u00fcrblatt und Zarge bzw. benachbarten Torblattelementen w\u00e4hrend der \u00d6ffnungs- oder Schlie\u00dfbewegung des Torblattes zu unterbinden.<\/p>\n<p>Beim Einsatz von in der WO 01\/055XXX beschriebenen Toren habe sich allerdings gezeigt, dass es trotz der beschriebenen Ma\u00dfnahmen bei einer Torblatt-\u00d6ffnungs- und -Schlie\u00dfbewegung wegen des zur Sicherstellung eines zuverl\u00e4ssigen Betriebes unvermeidlichen Spiels der Bewegung vom Schubbolzen und Riegelelement zu einer beachtlichen Spaltbildung zwischen dem T\u00fcrblatt und den benachbarten Torblattelementen komme und dar\u00fcber hinaus das Torblatt in der \u00d6ffnungsstellung insgesamt in einer senkrecht zur Torblattebene verlaufenden Richtung in nicht hinnehmbarer Weise durchh\u00e4nge. Angesichts dieser Probleme sei bereits eine Weiterbildung der in der WO 01\/055XXX beschriebenen Tore vorgeschlagen worden, bei der die Arretierungseinrichtung, die die Stabilisierungsanordnung bilde, mindestens ein in einer etwa parallel zu der Schwenkachse bewegbare Spaltbildung verhindern werden. Allerdings sei die so ausgef\u00fchrte Stabilisierungsanordnung mit einem beachtlichen konstruktiven Aufwand verbunden.<\/p>\n<p>Angesichts der vorstehend beschriebenen Probleme im Stand der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein konstruktiv einfach ausf\u00fchrbares Tor der eingangs genannten Art bereitzustellen, welches einerseits die Anforderungen an einen Fluchtweg erf\u00fcllt und andererseits eine ausreichende Gesamtstabilit\u00e4t aufweist.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents l\u00f6st das aufgezeigte technische Problem durch ein Tor, das folgende Merkmale aufweist (vgl. Anlage K5):<\/p>\n<p>Tor mit<\/p>\n<p>1. einem Torblatt (10), einer T\u00fcr, einer Stabilisierungsanordnung und F\u00fchrungsschiene.<\/p>\n<p>2. Das Torblatt (10)<\/p>\n<p>2.1 ist zwischen einer Schlie\u00dfstellung und einer \u00d6ffnungsstellung bewegbar und<\/p>\n<p>2.2 weist eine Mehrzahl von Torblattelementen (12,14) auf, die bez\u00fcglich parallel zueinander verlaufender Kippachsen (20) gegeneinander verkippbar sind.<\/p>\n<p>3. Die T\u00fcr,<\/p>\n<p>3.1 ist in dem Torblatt integriert und<\/p>\n<p>3.2 weist ein T\u00fcrblatt (100) auf, das<\/p>\n<p>3.2.1 um eine etwa senkrecht zu den Kippachsen (20) verlaufende Schwenkachse bez\u00fcglich in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelementen verschwenkbar ist,<\/p>\n<p>3.2.2 in der Schlie\u00dfstellung in einer Ausnehmung des Torblatts aufgenommen wird und<\/p>\n<p>3.2.3 in der Schlie\u00dfstellung etwa in der Torblattebene angeordnet ist.<\/p>\n<p>4. Die Stabilisierungsanordnung<\/p>\n<p>4.1 wirkt einer Verformung des T\u00fcrblatts entgegen und<\/p>\n<p>4.2 weist ein Schwellenelement (50) auf,<\/p>\n<p>4.2.1. das den unteren Rand der Ausnehmung bildet,<\/p>\n<p>4.2.2. das an den der Ausnehmung in Richtung der Kippachsen (20) benachbarten Torblattelementen (12,14) befestigt ist,<\/p>\n<p>4.2.3. dessen H\u00f6he in Richtung der Schwenkachse zumindest im Bereich seiner etwa parallel zu den Kippachsen verlaufenden R\u00e4nder weniger als 20 mm betr\u00e4gt,<\/p>\n<p>4.2.4. dessen Breite in einer senkrecht zur Torblattebene in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden Richtung mehr als 150 % der Torblattdicke betr\u00e4gt und<\/p>\n<p>4.2.5 das sich \u00fcber die gesamte Torblattdicke erstreckt.<\/p>\n<p>5. Die F\u00fchrungsschienen<\/p>\n<p>5.1 dienen zur F\u00fchrung der Torblattbewegung zwischen der Schlie\u00dfstellung und der \u00d6ffnungsstellung,<\/p>\n<p>5.2 weisen einen etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden vertikalen Abschnitt auf,<\/p>\n<p>5.3 weisen einen weiteren etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der \u00d6ffnungsstellung verlaufenden horizontalen Abschnitt auf und<\/p>\n<p>5.4 weisen einen die beiden geradlinigen Abschnitte miteinander verbindenden bogenf\u00f6rmigen Abschnitt auf.<\/p>\n<p>Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Tor zeichnet sich dadurch aus, dass durch baulich voneinander getrennte Elemente der Stabilisierungsanordnung die bei den herk\u00f6mmlichen Toren beobachteten \u2013 eingangs beschriebenen &#8211; Verformungen des Torblattes verhindert werden k\u00f6nnen (Anlage K1, Abs. [0015]). Dabei kann das Durchh\u00e4ngen in einer senkrecht zur Torblattebene verlaufenden Richtung bereits mit einem im Bereich des unteren Randes der das T\u00fcrblatt aufnehmenden Ausnehmung angeordneten als Schwellenelement ausgef\u00fchrten Stabilisierungselement erreicht werden, welches nur in der Durchbiegerichtung eine beachtliche Ausdehnung und entsprechende Stabilit\u00e4t aufweist, w\u00e4hrend es in der senkrecht dazu verlaufenden Richtung der Schwenkachse nur eine geringe H\u00f6he aufweisen muss, weil eine Stabilisierung in dieser Richtung durch das weitere ggf. oberhalb der Ausnehmung angeordnete Stabilisierungselement erfolgt. Daher kann das Schwellenelement mit einer besonders geringen H\u00f6he von weniger als 20 mm der im Bereich der parallel zu den Kippachsen verlaufenden R\u00e4nder ausgef\u00fchrt werden. Aufgrund dieser geringen H\u00f6he des Schwellenelements bestehen keine Bedenken bei Verwendung der in das Torblatt integrierten Schlupft\u00fcr eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Tores als Fluchtt\u00fcr (Anlage K1, Abs. [0015]).<\/p>\n<p>Zum Erhalt einer ausreichenden Stabilisierungswirkung in einer senkrecht zur Torblattebene verlaufenden Richtung sieht der Klagepatentanspruch konkret vor, dass die Breite des Schwellenelementes in dieser Richtung 150 % der Torblattdicke betr\u00e4gt (Merkmal 4.2.4). Die H\u00f6he der Schwellenelemente soll weniger als 20 mm betragen (Merkmal 4.2.3).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht unstreitig von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Aufgrund der unstreitigen Patentverletzung stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc folgt.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 156 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht (vgl. Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Aufl. 2014, \u00a7 139 Rn. 231).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die streitgegenst\u00e4ndliche Patentverletzung auch schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Dieser besteht bereits in der unberechtigten Benutzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zeit vor Patenterteilung besteht ein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung in zuerkanntem Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc.<\/p>\n<p>Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 140a Abs. 1 PatG auch einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Dass die Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re, macht die Beklagte nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 140a Abs. 3 S. 1 Var. 1 PatG den R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen verlangen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Einspruchsverfahren ist nicht veranlasst. Die technische Lehre des in diesem Verfahren geltend gemachten Patentanspruchs stellt sich gegen\u00fcber dem Stand der Technik als neu dar, auch dringt die Beklagte mit ihrem Einwand mangelnder Erfindungsh\u00f6he nicht durch.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung (BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker; LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1988,91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995,121 \u2013 Hepatitis-C-Virus) stellt die Erhebung eines Einspruchs gegen das Klagepatent als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechts, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGH, Az. X ZR 61\/13, Beschluss vom 16.09.2014). Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf des Klagepatents kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der aufgezeigten Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klageschutzrechts widerrufen wird.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine Aussetzung aufgrund der EP 1 375 805 A2 (nachfolgend: EP 805) scheidet aus. Denn diese nimmt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Die Merkmale 4.2.3 und 4.2.4 werden nicht hinreichend deutlich und unmittelbar durch die Entgegenhaltung offenbart.<\/p>\n<p>Zwar zeigt die Figur 1 eine Ausf\u00fchrungsform eines Sektionaltors mit Schlupft\u00fcr und einer hohen Schwelle. Ma\u00dfangaben zu der Breite des Schwellenelements finden sich dort allerdings weder in der Figur noch in der dazugeh\u00f6rigen Beschreibung. Es gilt damit der allgemeine Grundsatz, dass die Figur regelm\u00e4\u00dfig nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung, nicht aber exakte Abmessungen offenbart (vgl. BGH GRUR 2012, 1242 \u2013 Steckverbindung). Die Offenbarung der in Patentanspruch 1 zu findenden Ma\u00dfangaben l\u00e4sst sich somit nicht allein durch eine Vermessung der Figur 1 begr\u00fcnden. Da sich in der Beschreibung der Entgegenhaltung auch kein Hinweis darauf findet, dass es gerade auf die Breite des Schwellenelements ankommt, handelt es sich bei einer derartigen Vermessung der Figur um eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch die DE 1 659 585 l\u00e4sst nicht den Schluss zu, das Klagepatent werde mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit im Einspruchsverfahren widerrufen. Bei der diesbez\u00fcglichen Entgegenhaltung handelt es sich um gepr\u00fcften Stand der Technik. \u00dcberdies fehlt es bereits an dem das Schwellenelement nach der technischen Lehre des Klagepatents kennzeichnenden Merkmal, n\u00e4mlich einer Breite von mehr als 150 % der Torblattdicke. Bez\u00fcglich der von Beklagtenseite herangezogenen Figur 11 wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter Ziffer 1. zu der Entscheidung \u201eSteckverbindung\u201c (BGH GRUR 2012, 1242) verwiesen.<\/p>\n<p>Abgesehen davon stellt der Dichtungsstreifen 13 in der Figur 11 der Entgegenhaltung kein Schwellenelement im Sinne des Klagepatents dar. Die Funktion des Schwellenelements besteht unter anderem darin, der Verformung des T\u00fcrblattes entgegenzuwirken (vgl. die Differenzierung zwischen Dichtung und Schwellenelement in Abs. 0023 der Klagepatentschrift). Dies ist f\u00fcr den Dichtungsstreifen in der Entgegenhaltung nicht offenbart. Vielmehr ist im Bereich der Schlupft\u00fcr eine untere Schwelle 42 angeordnet (vgl. Unteranspruch 11), die die Funktion eines patentgem\u00e4\u00dfen Schwellenelements \u00fcbernimmt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit die Beklagte zur Begr\u00fcndung der Neuheitssch\u00e4dlichkeit eine offenkundige Vorbenutzung unter dem Schlagwort \u201eFischer\u201c (Anlagenkonvolut B 26 mit Anlagen E24) heranzieht, dringt sie hiermit ebenfalls nicht durch.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung kommt nicht in Betracht, da es zur Feststellung des Vorbenutzungssachverhalts voraussichtlich einer Zeugenvernehmung bedarf. Zwar mag den Seiten 1-4 des als Anlage E24a vorgelegten Prospekts ein Schwellenelement zu entnehmen sein. Konkrete Formen, Ma\u00dfe oder Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse sind dort indes nicht angegeben. Soweit die Seiten 5-7 der vorzitierten Anlage in technischen Zeichnungen die Profile f\u00fcr die Schlupft\u00fcr mit Ma\u00dfen zeigen, wird hier nicht das zugeh\u00f6rige Tor abgebildet, zudem ist auch die Offenkundigkeit dieser Zeichnungen unklar.<\/p>\n<p>Auch unter Ber\u00fccksichtigung der Seite 8 der Anlage E24a wird die Offenkundigkeit der Ma\u00dfe und Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse bez\u00fcglich des Torblatts nicht ersichtlich. Gleiches gilt auch f\u00fcr den als Seite 10 \u00fcberreichten Ausdruck des Warenbestands.<\/p>\n<p>Selbst wenn unter Zugrundelegung der als Anlage E24b vorgelegten Lichtbilder und der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Zeichnung von der Patentgem\u00e4\u00dfheit der Breitenverh\u00e4ltnisse von Schwellenelement und Torblatt ausgegangen wird, steht die Offenkundigkeit der Merkmale dieses Tores im Priorit\u00e4tszeitpunkt in Streit. Die Beklagte hat das Baujahr gem\u00e4\u00df dem abgebildeten Typenschild bestritten. Allein aus den vorgelegten Lichtbildern ist nicht zweifelsfrei ersichtlich, dass das Tor im Jahr 2003 so eingebaut wurde wie es sich dort darstellt. Schlie\u00dflich kann auch nicht aus den als F vorgelegten Rechnungen sicher der Einbau beziehungsweise der Umfang des Einbaus ersehen werden.<\/p>\n<p>Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das EPA das Klagepatent ohne Beweisaufnahme widerrufen wird, bestehen nicht und ergeben sich wie vorstehend er\u00f6rtert insbesondere nicht aus den Anlagen E24 ff.. Ob das EPA \u00fcberhaupt Beweis erheben wird und wie es die Beweise w\u00fcrdigt, ist nicht voraussehbar.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nHinsichtlich der offenkundigen Vorbenutzung \u201eH\u00fcver\u201c (Anlagenkonvolut B26, Seite 5 ff.) ist schon nicht ersichtlich, dass das Merkmal 4.2.4 offenbart ist. Zwar zeigen die Lichtbilder E2c ein Schwellenelement, konkrete Formen, Ma\u00dfe oder Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse sind aber nicht dargestellt. Selbst wenn von einer Patentgem\u00e4\u00dfheit der Breitenverh\u00e4ltnisse von Schwellenelement und Torblatt ausgegangen wird, ist die Offenkundigkeit der Merkmale im Priorit\u00e4tszeitpunkt nicht ersichtlich. Allein aus den Lichtbildern kann nicht gefolgert werden, dass das Tor tats\u00e4chlich im Jahr 1993 so eingebaut wurde, wie es sich auf den vorgelegten Lichtbildern darstellt.<\/p>\n<p>Es kommt hinzu, dass die Torblattelemente der Entgegenhaltung in Form von Paneelen durch Scharniere miteinander verbunden sind, so dass die T\u00fcrblattelemente nicht gegeneinander verkippbar sind. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass Merkmal 2.2 offenbart ist.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nEine Aussetzung scheidet auch unter Ber\u00fccksichtigung der DE- A1 44 100 051 (fortan DE 051) sowie der JP 2000-197713A (fortan: JP 713) aus. Denn auch auf der Grundlage dieser Entgegenhaltungen ergibt sich, dass die Erfindung des Klagepatents nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik folgt. Unbeschadet dessen handelt es sich bei beiden Entgegenhaltungen auch um gepr\u00fcften Stand der Technik.<\/p>\n<p>Weshalb der Fachmann, ausgehend von der DE 051 auf die JP 713 zur\u00fcckgegriffen h\u00e4tte, um das aus der JP 713 bekannte Schwellenelement auf ein Tor nach der DE 051 zu \u00fcbertragen, erschlie\u00dft sich nicht. Die DE 051 formuliert ausdr\u00fccklich die Aufgabe, ein Sektionaltor anzugeben, das einen geringen Konstruktionsteileaufwand hat und dar\u00fcber hinaus in der \u00d6ffnungsstellung nur sehr geringen vertikalen Bauraum ben\u00f6tigt. Das dem Klagepatent zugrundeliegende Problem der Integration von Schlupft\u00fcren in ein Torblatt und dem damit regelm\u00e4\u00dfig verbundenen Durchh\u00e4ngen von Torbl\u00e4ttern und dem Aufziehen von Spalten zwischen Schlupft\u00fcren und Rolltorlamellen stellte die Entgegenhaltung nicht dar. Gleichlaufend bietet sie auch keine L\u00f6sung f\u00fcr das dargestellte Problem an. Die Figuren 5 und 6 der Entgegenhaltung zeigen zwar die Integration einer Schlupft\u00fcr, weder ihrem Offenbarungsgehalt noch den dazugeh\u00f6rigen Beschreibungen ist indes eine L\u00f6sung f\u00fcr die Eignung der Schlupft\u00fcr als Fluchtt\u00fcr unter Aufrechterhaltung der Gesamtstabilit\u00e4t wie von dem Klagepatent bezweckt, zu entnehmen.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung DE 051 enth\u00e4lt \u00fcberdies auch keine Angaben zu der H\u00f6he und Breite des Schwellenelements.<\/p>\n<p>Zwar mag sich ausgehend von der DE 051 das Problem stellen, dass das Tor in der \u00d6ffnung in nicht hinnehmbarer Weise durchh\u00e4ngen kann. Gleichwohl kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Fachmann die JP 713 zur L\u00f6sung dieses Problems herangezogen und gepr\u00fcft h\u00e4tte, welche Ausgestaltungen von Schwellenelementen an beweglichen Raumabschl\u00fcssen eine Nutzung als Fluchtweg erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung JP 713 offenbart keine L\u00f6sung f\u00fcr die Integration von Schlupft\u00fcren in Torbl\u00e4tter eines Sektionaltores. Denn sie besch\u00e4ftigt sich mit einem Behang aus einer Folie. Dass bei derartigen Beh\u00e4ngen vergleichbare Probleme hinsichtlich des Durchh\u00e4ngens von Verschlusselementen auftreten, behauptet auch die Beklagte nicht. Welchen Anlass der Fachmann vor diesem Hintergrund haben sollte, sich mit der L\u00f6sung der Entgegenhaltung JP 713 zu besch\u00e4ftigen, erschlie\u00dft sich daher nicht.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nEs bestehen auch durchgreifende Zweifel, dass der Fachmann tats\u00e4chlich zur L\u00f6sung des dem Klagepatent zugrundeliegenden Patents auf die JP-A2000-84107 (fortan: JP 107) zur\u00fcckgegriffen h\u00e4tte. Auch dieser Entgegenhaltung ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass eine ausreichende Gesamtstabilit\u00e4t einer in einer \u00d6ffnungsstellung in einer Horizontalebene angeordneten Torblatts integrierten Schlupft\u00fcr ohne Beeintr\u00e4chtigung der Eignung der Schlupft\u00fcr als Fluchtt\u00fcr durch die in dem Patentanspruch 1 des Klagepatents angegebene Stabilisierungsanordnung erreicht werden kann.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung offenbart wiederum keine Integration einer Schlupft\u00fcr in ein Torblatt, sondern vielmehr Feuerschutzvorh\u00e4nge, bei denen Vorhangstreifen auf eine Wickelwelle aufgewickelt werden. Probleme hinsichtlich des Durchh\u00e4ngens von Torbl\u00e4ttern oder Probleme bez\u00fcglich des Aufziehens von Spalten zwischen Schlupft\u00fcren und Rolltorlamellen treten hierbei nicht auf. Auch fehlt es in der Entgegenhaltung an Hinweisen auf die im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 angegebenen Bemessungsregeln, deren Einhaltung die L\u00f6sung bei gattungsgem\u00e4\u00dfen Toren auftretenden Problemen erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Welchen Anlass der Fachmann vor diesem Hintergrund haben sollte, bei dem zentralen Problem des Durchh\u00e4ngens von Torbl\u00e4ttern auf eine sachgebietsferne L\u00f6sung, bei welcher es unstreitig nicht zu vergleichbaren statischen Problemen kommt, zur\u00fcckzugreifen, erschlie\u00dft sich nicht.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelten in Bezug auf eine Kombination der Entgegenhaltung JP 107 mit den Schriften JP 713 und DE 051 entsprechend. Denn wie die Kammer bereits ausgef\u00fchrt hat, fehlt es bereits in der DE 051 an der Offenbarung der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Werte bez\u00fcglich der H\u00f6he und Breite des Schwellenelements.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDie weiteren im Einspruchsverfahren diskutierten Druckschriften (Anlagen B14 bis B 21) verm\u00f6gen ebenfalls keine Aussetzung zu rechtfertigen. Die Parteien haben sie daher im hiesigen Verfahren zu Recht nicht weiter diskutiert.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 Euro.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02425 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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