{"id":3705,"date":"2015-03-17T17:00:34","date_gmt":"2015-03-17T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3705"},"modified":"2017-09-25T09:08:28","modified_gmt":"2017-09-25T09:08:28","slug":"4b-o-14613-vordersitzseitenairbag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3705","title":{"rendered":"4b O 146\/13 &#8211; Vordersitzseitenairbag"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02393<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. M\u00e4rz 2015, Az. 4b O 146\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze der Redaktion:<\/em><\/p>\n<p><em>1. F\u00fcr die Haftung wegen Patentverletzung kommt es grunds\u00e4tzlich nicht darauf an, ob der Verletzer positive Kenntnis von der Patentverletzung hatte. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung kann als \u201eSt\u00f6rer\u201c bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer \u2013 ohne T\u00e4ter oder Teilnehmer zu sein \u2013 in irgendeiner Weise willentlich und ad\u00e4quat-kausal zur Verletzung des gesch\u00fctzten Rechtsguts beitr\u00e4gt. <\/em><\/p>\n<p><em>2. Der gesetzliche Vertreter eines Unternehmens ist grunds\u00e4tzlich T\u00e4ter derjenigen Schutzrechtsverletzungen, die mit dem Vertrieb eines bestimmten Produkts durch das von ihm vertretene Unternehmen begangen werden. Die Haftung des gesetzlichen Vertreters beruht ma\u00dfgeblich darauf, dass er als Organ des die Verletzungsprodukte vertreibenden Unternehmens in der Regel die Aufgabe hat, deren gesch\u00e4ftliches Handeln zu bestimmen, insbesondere dar\u00fcber zu entscheiden, welches Produkt in welcher Form in das Vertriebssortiment aufgenommen wird. <\/em><\/p>\n<p><em>3. Ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haftet nur dann f\u00fcr eine Patentverletzung, wenn das patentverletzende Handeln zu seinem Verantwortungsbereich geh\u00f6rt. Soweit nur ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt ist, ist aber regelm\u00e4\u00dfig von seiner Verantwortlichkeit auszugehen. <\/em><\/p>\n<p><em>4. Die verklagten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer tragen die sekund\u00e4re Darlegungslast f\u00fcr ihre Zust\u00e4ndigkeitsbereiche innerhalb der Gesellschaft. Unterbleibt ein entsprechender Vortrag, ist davon auszugehen, dass s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verantwortlich sind. 5. Die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit von R\u00fcckruf und Vernichtung l\u00e4sst sich nicht damit begr\u00fcnden, dass sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach realistischem Lauf der Dinge vermutlich nicht mehr bei den Abnehmern, d.h. den KFZ-Herstellern, befinden.<\/em><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft bei den Beklagten an deren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Kissenanordnung f\u00fcr eine Fahrzeugsitzanordnung, die Folgendes umfasst:<\/p>\n<p>eine Einlage; einen die Einlage st\u00fctzenden Rahmen; einen \u00dcberzug, der zumindest teilweise die Einlage und den Rahmen umgibt, wobei der \u00dcberzug mindestens eine Naht darin aufweist und aus einem Material besteht, das mindestens eine \u00e4u\u00dfere Lage aufweist, einen aufblasbaren Airbag und eine am Rahmen angebrachte Aufblasvorrichtung, wobei der Airbag zumindest teilweise durch die Einlage und den \u00dcberzug bedeckt wird und im aufgeblasenen Zustand durch die Einlage und den \u00dcberzug ragt; wobei die Naht des \u00dcberzugs auf den Airbag ausgerichtet ist, damit dieser sich durch Zerrei\u00dfen der Naht durch den \u00dcberzug entfalten kann; und eine allgemein r\u00f6hrenf\u00f6rmige Kraft-Konzentratorh\u00fclse, die aus einem flexiblen Fl\u00e4chengebildest\u00fcck mit einer Rei\u00dffestigkeit besteht, die dazu ausreicht, der Kraft des sich aufblasenden Airbags ohne zu zerrei\u00dfen standzuhalten, wobei das Fl\u00e4chengebilde einander gegen\u00fcberliegende Enden aufweist, die auf einander gegen\u00fcberliegenden Seiten der Naht zusammengebracht und mit dem \u00dcberzug verbunden sind, wodurch die Kraft des sich aufblasenden Airbags auf die Naht konzentriert wird, um die Naht zu zerrei\u00dfen und so ein Entfalten des Airbags durch den \u00dcberzug zu erm\u00f6glichen, gekennzeichnet durch ein Abdeckglied, das in Abdeckbeziehung \u00fcber dem aufblasbaren Airbag zum Halten des aufblasbaren Airbags in einer gefalteten Stellung angeordnet ist; wobei das Fl\u00e4chengebilde um das Abdeckglied, den Airbag und die Aufblasvorrichtung herumgewickelt ist; und dadurch, dass die Naht einen Nahtfaden, der zwei getrennte St\u00fccke des \u00dcberzugs miteinander verbindet, einen zweiten Faden, der ein H\u00fclsenende auf einer Seite des Nahtfadens an den \u00dcberzug befestigt, und einen, dritten Faden, der das andere H\u00fclsenende auf der gegen\u00fcberliegenden Seite des Nahtfadens am \u00dcberzug befestigt, aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 06.12.2002 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind;<\/p>\n<p>&#8211; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>&#8211; und wobei die Verpflichtung zur Auskunftserteilung f\u00fcr die Beklagten zu 2) bis 4), 7) und 9) jeweils nur f\u00fcr die folgenden Zeitr\u00e4ume gilt:<\/p>\n<p>&#8211; f\u00fcr den Beklagten zu 2) f\u00fcr die Zeit seit dem 19.01.2012<br \/>\n&#8211; f\u00fcr den Beklagten zu 3) f\u00fcr die Zeit seit dem 09.01.2008<br \/>\n&#8211; f\u00fcr die Beklagte zu 4) seit dem 21.08.2007<br \/>\n&#8211; f\u00fcr den Beklagten zu 7) f\u00fcr die Zeit seit dem 22.09.2008<br \/>\n&#8211; f\u00fcr den Beklagten zu 9) f\u00fcr die Zeit seit dem 26.08.2013;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 06.12.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; und wobei die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Beklagten zu 2) bis 4), 7) und 9) jeweils nur f\u00fcr die folgenden Zeitr\u00e4ume gilt:<\/p>\n<p>&#8211; f\u00fcr den Beklagten zu 2) f\u00fcr die Zeit seit dem 19.01.2012<br \/>\n&#8211; f\u00fcr den Beklagten zu 3) f\u00fcr die Zeit seit dem 09.01.2008<br \/>\n&#8211; f\u00fcr die Beklagte zu 4) seit dem 21.08.2007<br \/>\n&#8211; f\u00fcr den Beklagten zu 7) f\u00fcr die Zeit seit dem 22.09.2008<br \/>\n&#8211; f\u00fcr den Beklagten zu 9) f\u00fcr die Zeit seit dem 26.08.2013;<\/p>\n<p>4. nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>5. nur die Beklagten zu 1, 5, 6 und 8: die unter I.1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A Inc. durch die vom 06.12.2002 bis zum 12.01.2014 und der Kl\u00e4gerin durch die danach begangenen, in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden, wobei die Beklagten zu 1) bis 4), die Beklagten zu 5) und 7), die Beklagten zu 6) und 7) sowie die Beklagten zu 8) und 9) jeweils als Gesamtschuldner haften;<\/p>\n<p>-wobei die Verpflichtung f\u00fcr die Beklagten zu 2) bis 4), 7) und 9) jeweils nur f\u00fcr die folgenden Zeitr\u00e4ume gilt:<\/p>\n<p>&#8211; f\u00fcr den Beklagten zu 2) f\u00fcr die Zeit seit dem 19.01.2012<br \/>\n&#8211; f\u00fcr den Beklagten zu 3) f\u00fcr die Zeit seit dem 09.01.2008<br \/>\n&#8211; f\u00fcr die Beklagte zu 4) seit dem 21.08.2007<br \/>\n&#8211; f\u00fcr den Beklagten zu 7) f\u00fcr die Haftung mit der Beklagten zu 5) f\u00fcr die Zeit seit dem 22.09.2008 und mit der Beklagten zu 6) f\u00fcr die Zeit seit dem 04.04.2013,<br \/>\n&#8211; f\u00fcr den Beklagten zu 9) f\u00fcr die Zeit seit dem 26.08.2013;<\/p>\n<p>III. Von den Gerichtskosten und den Kosten der Kl\u00e4gerin tragen<br \/>\n&#8211; 2\/3 die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner,<br \/>\n&#8211; 1\/6 die Beklagten zu 5) und 7) als Gesamtschuldner,<br \/>\n&#8211; 1\/12 die Beklagten zu 6) und 7) als Gesamtschuldner und<br \/>\n&#8211; 1\/12 die Beklagten zu 8) und 9) als Gesamtschuldner.<br \/>\nIm \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 3.000.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei die einzelnen Anspr\u00fcche wie folgt gegen Teilsicherheiten vollstreckbar sind:<br \/>\n&#8211; Ziffer I. 1., 4. und 5. des Tenors: 2.000.000,00 EUR<br \/>\n&#8211; Ziffer I. 2. und 3. des Tenors: 600.000,00 EUR<br \/>\n&#8211; Ziffer III. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 963 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage HL1) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents (vgl. Anlage HL2a), dessen deutsche \u00dcbersetzung unter dem Aktenzeichen DE 698 09 XXX gef\u00fchrt wird (vgl. Anlage HL1a). Das Klagepatent geht auf eine Anmeldung vom 26.02.1998 zur\u00fcck und nimmt die Priorit\u00e4t vom 28.02.1997 in Anspruch. Der Hinweis auf die Erteilung des Patents wurde am 06.11.2002 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht u.a. in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft (vgl. Anlage HL2). Mit Schreiben vom 04.08.2014 erhob die Beklagte zu 1) Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht (vgl. Anlagen B13 und B14), \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen in einem Sitz eingebauten Seiten-Luftsack mit einer Entfaltungskraft-Konzentrationsvorrichtung.<\/p>\n<p>Der in dem Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eKissenanordnung (12) f\u00fcr eine Fahrzeugsitzanordnung (10), die Folgendes umfasst:<br \/>\neine Einlage (36);<br \/>\neinen die Einlage st\u00fctzenden Rahmen (34);<br \/>\neinen \u00dcberzug (24), der zumindest teilweise die Einlage (36) und den Rahmen (34) umgibt, wobei der \u00dcberzug (24) mindestens eine Naht (48) darin aufweist und aus einem Material besteht, das mindestens eine \u00e4u\u00dfere Lage (52) aufweist,<br \/>\neinen aufblasbaren Airbag (70) und eine am Rahmen (34) angebrachte Aufblasvorrichtung (68), wobei der Airbag (70) zumindest teilweise durch die Einlage (36) und den \u00dcberzug (24) bedeckt wird und im aufgeblasenen Zustand durch die Einlage (36) und den \u00dcberzug (24) ragt;<br \/>\nwobei die Naht (48) des \u00dcberzugs (24) auf den Airbag (70) ausgerichtet ist, damit dieser sich durch Zerrei\u00dfen der Naht (48) durch den \u00dcberzug (24) entfalten kann; und<br \/>\neine allgemein r\u00f6hrenf\u00f6rmige Kraftkonzentratorh\u00fclse (86), die aus einem flexiblen Fl\u00e4chengebildest\u00fcck (91) mit einer Rei\u00dffestigkeit besteht, die dazu ausreicht, der Kraft des sich aufblasenden Airbags (70) ohne zu zerrei\u00dfen standzuhalten, wobei das Fl\u00e4chengebilde (91) einander<br \/>\ngegen\u00fcberliegende Enden (88, 90) aufweist, die auf einander gegen\u00fcberliegenden Seiten der Naht (48) zusammengebracht und mit dem \u00dcberzug (24) verbunden sind, wodurch die Kraft des sich aufblasenden Airbags (70) auf die Naht (48) konzentriert wird, um die Naht (48) zu zerrei\u00dfen und so<br \/>\nein Entfalten des Airbags (70) durch den \u00dcberzug (48) zu erm\u00f6glichen,<br \/>\ngekennzeichnet durch<br \/>\nein Abdeckglied (72), das in Abdeckbeziehung \u00fcber dem aufblasbaren Airbag (70) zum Halten des aufblasbaren Airbags (70) in einer gefalteten Stellung angeordnet ist; wobei das Fl\u00e4chengebilde (91) um das Abdeckglied, den Airbag (70) und die Aufblasvorrichtung (68) herumgewickelt ist; und dadurch, dass die Naht (48) einen Nahtfaden (92), der zwei getrennte St\u00fccke (40, 42) des \u00dcberzugs miteinander verbindet, einen zweiten Faden (94), der ein H\u00fclsenende (88) auf einer Seite des Nahtfadens (92) an den \u00dcberzug (24) befestigt, und einen, dritten Faden (96), der das andere H\u00fclsenende (90) auf der gegen\u00fcberliegenden Seite des Nahtfadens (92) am \u00dcberzug (24) befestigt, aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden zeichnerischen Darstellungen sind der Klagepatentschrift entnommen.<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht einer Fahrzeugsitzanordnung mit einem am Sitz angebrachten Seitenairbag gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung. Figur 3 zeigt eine Schnittansicht mit Blickrichtung im Wesentlichen entlang der Linie 2-2 von Figur 1, die eine Kissenanordnung gem\u00e4\u00df der Erfindung darstellt. Figur 3B zeigt eine Vergr\u00f6\u00dferung des in Figur 3 mir 3B bezeichneten umkreisten Bereichs.<\/p>\n<p>Inhaberin des Klagepatents war urspr\u00fcnglich die A Inc. mit Sitz in Plymouth\/USA (vgl. Anlage HL2). Am 13.01.2014 wurde eine \u201eAbtretung und Erm\u00e4chtigung Patent\u00fcbertragung\u201c unterzeichnet, die das Klagepatent betrifft. Auf den Inhalt des Dokumentes wird verwiesen (vgl. Anlage HL2b). Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 12.02.2014 als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister eingetragen (vgl. Anlage HL2a).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin greift neun Fahrzeugsitzgestaltungen an, die insbesondere in den Fahrzeugen B A3 (Modell 8P), B A3 (Modell 8V), B A4 (Modell B8), B A5 (Modell 8T), C 1, C 2 bzw. C 3 zum Einsatz kommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellt in Deutschland Vordersitze mit Seitenairbag f\u00fcr das Fahrzeug B A3 vom Modell 8P (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) und vom Modell 8V (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) her und liefert sie an die B AG.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Fotografien, die der Klageschrift entnommen sind, zeigen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2:<\/p>\n<p>Angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1<\/p>\n<p>Angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus stellt die Beklagte zu 1) in Deutschland Vordersitze f\u00fcr das Fahrzeug B A4 vom Modell B8 (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3) und f\u00fcr das Fahrzeug B A5 (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4) her und liefert sie an die B AG. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 3 und 4 unterscheiden sich hinsichtlich der Merkmale des Klagepatents nicht von der Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 5) stellt Vordersitze f\u00fcr das Fahrzeug C 1 in der Modellvariante 1 III (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 5) in Frankreich her und liefert sie an die C Fertigungsst\u00e4tten in Frankreich. Die Beklagte zu 6) stellt Fahrzeugsitze der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 5 f\u00fcr den C 1 in ihrem Werk im spanischen Valladolid her und liefert sie zu einer weiteren C Produktionsst\u00e4tte in Spanien.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind Fotografien der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 5, die der Klageschrift entnommen sind:<\/p>\n<p>Angegriffene Ausf\u00fchrungsform 5<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 5) stellt Vordersitze f\u00fcr das Fahrzeug C 2 der Modellreihe Typ JZ (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 6) in Frankreich her und liefert diese an die C Fertigungsst\u00e4tte in Frankreich.<\/p>\n<p>Die nachfolgend abgebildeten Fotografien, die der Klageschrift entnommen sind, zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 6:<\/p>\n<p>Angegriffene Ausf\u00fchrungsform 6<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 8) stellt Vordersitze f\u00fcr das Fahrzeug C 3 (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 7) in Frankreich her und liefert diese an die C Fertigungsst\u00e4tte in Frankreich.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildete Fotografien stammen aus der Klageschrift und zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 7:<\/p>\n<p>Angegriffene Ausf\u00fchrungsform 7<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) nahm am 19.12.2011, der Beklagte zu 3) am 09.12.2008 und die Beklagte zu 4) am 21.07.2006 die organschaftliche T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr die Beklagte zu 1) auf. Der Beklagte zu 7) nahm seine organschaftliche T\u00e4tigkeit bei der Beklagten zu 6) am 04.04.2013 und bei der Beklagten zu 5) am 22.08.2008 auf. Der Beklagte zu 9) nahm seine organschaftliche T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beklagte zu 8) am 26.07.2013 auf.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 21.05.2008 lie\u00df die Kl\u00e4gerin unter Verweis auf das Klagepatent eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte zu 1) senden (vgl. Anlage HL13). In den Jahren 2012 und 2013 fanden Gespr\u00e4che zwischen der Kl\u00e4gerin bzw. der M Beteiligungs-GmbH und dem N Konzern statt (vgl. Anlagen HL24, 25, 26).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass eine Aufblasvorrichtung, die in ein Airbagmodul integriert ist, das seinerseits an den Rahmen des Autositzes befestigt ist, eine an dem Sitzrahmen angebrachte Aufblasvorrichtung im Sinne des Klagepatents sei. Die Aufblasvorrichtung m\u00fcsse nicht unmittelbar am Rahmen des Autositzes befestigt sein.<\/p>\n<p>Sie ist der Meinung, dass nach der Lehre des Klagepatents sowohl eine Kunststoffabdeckung, als auch eine teilweise abdeckende Tasche als Abdeckglied in Betracht k\u00e4men. Unter den Begriff des Abdeckglieds fielen s\u00e4mtliche Abdeckungen, die von ihrer Beschaffenheit her geeignet seien, den Airbag in einer gefalteten Stellung zu halten. Das Abdeckglied m\u00fcsse nicht dazu geeignet sein, die Entfaltung des sich expandierenden Airbags zu steuern und Einfluss auf die Ausdehnung des Airbags zu nehmen. Diese Aufgabe werde durch separate Kraftkonzentratorh\u00fclsen erf\u00fcllt. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 bis 4 bestehe das Abdeckglied aus dem Stoffbeutel. Denn der Stoffbeutel sei objektiv geeignet, den Airbag in der gefalteten Position zu halten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, neben der Beklagten zu 1) seien auch die Beklagten zu 2), 3), und 4) f\u00fcr die Verletzungshandlungen betreffend die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 4 verantwortlich, da sie als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) von deren Verletzungshandlungen Kenntnis hatten bzw. Kenntnis haben mussten. Die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 7) ergebe sich aus dessen Organstellung bei der Beklagten zu 5) und der Beklagten zu 6). Die Beklagten zu 5) und zu 7) w\u00fcssten, dass mit den in D hergestellten Fahrzeugen vom Typ 2 der Modellreihe Typ JZ auch der deutsche Markt beliefert werde. Die Beklagten zu 8) und zu 9) h\u00e4tten gewusst, dass mit den in S hergestellten Fahrzeugen vom Typ 3 auch der deutsche Markt beliefert werde. Die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 9) ergebe sich aus dessen Organstellung bei der Beklagten zu 8).<\/p>\n<p>Eine etwaige Verj\u00e4hrung sei jedenfalls durch Verhandlungen gehemmt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat mit Schriftsatz vom 24.11.2014 eine zeitliche Beschr\u00e4nkung der Haftung der Beklagten zu 2), 3), 4), 7) und 9) in den Rechnungslegungsantrag und den Schadensersatzfeststellungsantrag aufgenommen und in den Schadensersatzfeststellungsantrag den Schaden der A Inc. einbezogen. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 05.03.2015 hat die Kl\u00e4gerin die zeitliche Beschr\u00e4nkung der Haftung der Beklagten zu 2), 3), 4) und 7) auch in den Auskunftsantrag aufgenommen. In Bezug auf den Schadensersatzfeststellungsantrag hat die Kl\u00e4gerin nicht mehr die gesamtschuldnerischen Haftung s\u00e4mtlicher Beklagten, sondern lediglich der Beklagten zu 1) bis 4), der Beklagten zu 5) und 7), der Beklagten zu 6) und 7) sowie der Beklagten zu 8) und 9) beantragt. Zudem hat die Kl\u00e4gerin mit dem Schadensersatzfeststellungsantrag die Feststellung der Sch\u00e4den beantragt, die der A Inc. durch vom 06.12.2002 bis zum 12.01.2014 und der Kl\u00e4gerin durch die danach begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung den Vernichtungsantrag zur\u00fcckgenommen, soweit er sich auf die Beklagten zu 5), 6) und 8) bezogen hat. Der Beklagtenvertreter hat etwaigen Klager\u00fccknahmen zugestimmt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber das Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent auszusetzen,<br \/>\nhilfsweise, den Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, die Kl\u00e4gerin sei erst ab dem 13.01.2014 berechtigt gewesen, Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, da Anlage HL2b auf diesen Tag datiert sei. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Vereinbarung in Anlage HL2b von vertretungsberechtigten Personen unterschrieben worden sei.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Verletzung sei zwischen zwei Ausf\u00fchrungsformen zu unterscheiden: Die erste Ausf\u00fchrungsform weise \u2013 unstreitig \u2013 ein starres Kunststoffgeh\u00e4use f\u00fcr den Airbag auf, das aus einem vorgefertigten Modul bestehe. Bei der zweiten Ausf\u00fchrungsform, werde \u2013 unstreitig \u2013 der Airbag selbst mit einem bandf\u00f6rmigen Gurt davon abgehalten, zu verrutschen.<\/p>\n<p>Bei der ersten Ausf\u00fchrungsform sei das von dem Patentanspruch geforderte Merkmal eines Abdeckelements in Abdeckbeziehung nicht erf\u00fcllt. Das starre Kunststoffgeh\u00e4use nehme zwangsl\u00e4ufig Einfluss auf die Ausdehnung des sich aufblasenden Airbags. Dies sei patentgem\u00e4\u00df nicht gewollt. Die angebrachte Aufblasvorrichtung sei zudem nicht am Rahmen befestigt. Denn es handele sich um eine Art Schachtel mit Deckel, die auch die Aufblasvorrichtung enthalte, die wiederum an dem Modul befestigt sei, das in den Sitz integriert werde, indem das Modul selbst am Rahmen befestigt werde.<\/p>\n<p>Bei der zweiten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei jedenfalls das Merkmal eines Abdeckelements in Abdeckbeziehung nicht erf\u00fcllt. Das Band, das ein Verrutschen des eigentlichen Airbags verhindere, liege nicht in Abdeckbeziehung \u00fcber dem Airbag vor, sondern umschlinge diesen, wobei ein gro\u00dfer Teil des Airbags freiliegend sei. Der Airbag werde nicht vollumf\u00e4nglich abgedeckt. Von einer Abdeckbeziehung k\u00f6nne daher nicht ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche seien jedenfalls verwirkt und verj\u00e4hrt. Insofern erheben die Beklagten die Einrede der Verj\u00e4hrung. Die Beklagten vertrieben die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zum Einsatz in der Serienproduktion bereits seit 2001. Auf den Internetseiten des Euro NCAP sei \u2013 unstreitig \u2013 jedenfalls sp\u00e4testens ab dem 19.04.2001 ein Testbericht zu dem Fahrzeug 3 II dargestellt, bei dem die Airbag Eigenschaften nach einer Crashsituation beschrieben seien. Sp\u00e4testens seit 2004 \u2013 den Euro NCAP-Tagen \u2013 habe die Kl\u00e4gerin Kenntnis von der behaupteten Rechtsverletzung. Dort sei ein f\u00fcr B produzierter streitgegenst\u00e4ndlicher Sitz vorgestellt worden. Die damalige Inhaberin des Klagepatents h\u00e4tte also sp\u00e4testens zum genannten Datum Gelegenheit gehabt, den Sitz zu begutachten. Im \u00dcbrigen habe die Kl\u00e4gerin der Beklagten zu 1) \u2013 unstreitig \u2013 bereits im Mai 2008 eine Berechtigungsanfrage gesendet. Auch dieser Umstand setze die Verj\u00e4hrungsfrist in Gang und f\u00fchre letztlich zur Verj\u00e4hrung. Eine Hemmung der Verj\u00e4hrung durch Verhandlungen zwischen berechtigten Vertretern s\u00e4mtlicher Prozessbeteiligter sei nicht eingetreten.<\/p>\n<p>Der R\u00fcckrufanspruch bestehe nicht. Zum einen k\u00f6nne der Anspruch erst ab Inkrafttreten des \u00a7 140a PatG verwirklicht werden. Zum anderen sei der R\u00fcckruf unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Auch der Vernichtungsanspruch sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Die Haftung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im geltend gemachten Umfang bestehe nicht. Die Kl\u00e4gerin lege nicht dar, warum die jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verantwortlich sein sollten. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer seien in den relevanten Zeitpunkten im Jahr 2002 bzw. 2006 noch nicht Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gewesen. Die Beklagten zu 2), 3), 4), 7) und 9) h\u00e4tten keine Kenntnis von der behaupteten Rechtsverletzung und h\u00e4tten diese Kenntnis auch nicht haben k\u00f6nnen. Die Berechtigungsanfrage sei \u2013 unstreitig \u2013 nur an die Beklagte zu 1) gegangen. In Frankreich w\u00fcrden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer lediglich im Falle einer groben Pflichtverletzung haften.<\/p>\n<p>Die Merkmale des Anspruchs 1 seien vorbekannt. Die WO 98\/21063 nehme den Gegenstand des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Anspruch 1 des Klagepatents beruhe gegen\u00fcber der NK7\/8 und NK9 jedenfalls nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Die Erfindung werde offenkundig vorbenutzt. Die Beklagte zu 1) habe vor dem 04.02.1997 ohne jegliche Geheimhaltungspflicht an B Sitze geliefert, in denen ein \u201eAirbagkonzentrator\u201c mittels einer \u201eFrench Seam\u201c mit dem Leder\u00fcberzug vern\u00e4ht integriert worden sei.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll vom 05.03.2015 verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist prozessf\u00fchrungsbefugt und aktivlegitimiert. Entgegen der Auffassung der Beklagten gen\u00fcgt es, wenn die Prozessf\u00fchrungsbefugnis als Prozessvoraussetzung \u2013 wie hier \u2013 am Schluss der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vorliegt (vgl. Z\u00f6ller, 30. Auflage, Vor \u00a7 50 ZPO Rn. 19).<\/p>\n<p>Die Kammer ist davon \u00fcberzeugt, dass die A Inc. am 13.01.2014 den deutschen Teil des Klagepatents einschlie\u00dflich der zur bis dahin entstandenen Auskunfts- und Schadensersatzanspr\u00fcche auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen hat. Die Umschreibung des Registers ist zwischenzeitlich erfolgt. Auch die Anspr\u00fcche f\u00fcr die Vergangenheit wurden nach der \u00dcberzeugung der Kammer wirksam abgetreten. Die \u00dcbertragungserkl\u00e4rungen wurden von O f\u00fcr A Inc. und von J. R f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vor der Notarin S abgegeben, die die \u00dcbertragungserkl\u00e4rungen beglaubigt hat. Durch die Beglaubigung der Unterschriften erh\u00e4lt die Privaturkunde insoweit einen \u00f6ffentlichen Charakter. \u201eInsoweit\u201c bedeutet, dass in diesem Falle nur der Beglaubigungsvermerk eine \u00f6ffentliche Beurkundung darstellt (vgl. Bindseil, DNotZ 1992, 275). Die Beglaubigung begr\u00fcndet also nur hinsichtlich des Beglaubigungsvermerks eine \u00f6ffentliche Urkunde und nur diesbez\u00fcglich gilt die Beweiskraft einer \u00f6ffentlichen Urkunde (vgl. \u00a7 418 Abs. 1 ZPO). Da hiermit jedoch die Echtheit der Unterschrift feststeht, wird vermutet, dass auch der Text \u00fcber der Unterschrift echt ist (vgl. \u00a7 440 Abs. 2 ZPO; vgl. M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, \u00a7 129 BGB, Rn. 5). Durch die Apostille wird die Echtheit des Beglaubigungsvermerks, bezogen auf die Unterschrift der Notarin S, sowie das Siegel best\u00e4tigt. Sie ersetzt die Legislation nach \u00a7 438 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Durch die vorgelegten Bescheinigungen des jeweiligen Sercretary der Gesellschaften (Anlagen HL21 und HL22) ist zudem zur \u00dcberzeugung der Kammer nachgewiesen, dass Jeff O und Sandra J. R mit Vertretungsmacht der A Inc. bzw. der Kl\u00e4gerin handelten. Die entsprechenden Erkl\u00e4rungen des jeweiligen Secretary (T und U) sind vor den Notarinnen V und W abgegeben worden. Diese haben die Erkl\u00e4rungen beglaubigt. Die Folge ist, dass insofern eine \u00f6ffentliche Urkunde entstanden ist, die Echtheit der Unterschriften von T und U mithin feststeht. Auch hier besteht die Vermutung, dass auch der Text \u00fcber den Unterschriften echt ist. Die Apostillen best\u00e4tigen die Authentizit\u00e4t der Unterschrift der Notarin V, ihre Befugnis und die Identit\u00e4t des Siegels sowie die Kompetenz der Notarin W.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Erfindung betrifft eine Kissenanordnung f\u00fcr eine Fahrzeuganordnung.<\/p>\n<p>In den letzten Jahren haben Kraftfahrzeughersteller ihr Augenmerk verst\u00e4rkt auf die Bereitstellung eines verbesserten Seitenaufprallschutzes f\u00fcr Fahrzeuginsassen gerichtet. Ein Verfahren besteht dabei in der Bereitstellung eines aufblasbaren Seitenairbags, der am Fahrzeugsitz angebracht ist und sich zwischen dem Sitzinsassen und der benachbarten Fahrzeugklappe oder Karosseriestruktur entfalten kann. Der Seitenairbag (SAB) dient der D\u00e4mpfung und Verteilung der Aufpralllast, um Verletzungen von Insassen zu vermindern.<\/p>\n<p>Im Allgemeinen fallen am Sitz angebrachte SAB-Systeme unter zwei Kategorien, die als A- und B-Klasse bekannt sind. Ein Seitenairbag der A-Klasse entfaltet sich aus einer sichtbaren, einzelnen Klappe an der au\u00dfen liegenden Seite der Sitzlehne oder des Sitzkissenpolsters. Ein Seitenairbag der B-Klasse ist unterhalb des Sitz\u00fcberzugs verstaut und ist so ausgef\u00fchrt, dass er sich durch den \u00dcberzug hindurch entfaltet.<\/p>\n<p>Ein Vorteil des Seitenairbags der A-Klasse besteht darin, dass beim Entfalten des Airbags durch eine Klappe Technologien verwendet werden, die bereits f\u00fcr Frontalairbags in Lenkr\u00e4dern oder Instrumententafeln entwickelt worden sind. Die Technologie zur Bereitstellung eines einheitlichen und wiederholbaren Entfaltens des Airbags durch die Klappe ist weit entwickelt. Ein Nachteil bei einem Airbag der A-Klasse besteht darin, dass die Airbagposition in der Regel auf die Seite des Sitzes begrenzt ist, so dass die sichtbare Klappe keinen Teil der durch den Sitzinsassen eingenommenen Sitzfl\u00e4che bildet. Wenn sich der Airbag durch die Vorderecke der Sitzlehne, wie zum Beispiel die Polsternahtstelle, entfalten soll, kann kein Seitenairbag der A-Klasse verwendet werden.<\/p>\n<p>Stattdessen muss ein Seitenairbag der B-Klasse verwendet werden, bei dem sich der Airbag unterhalb des \u00dcberzugs der Sitzlehne und in der Regel unterhalb einer Schaumstoffeinlage befindet, wo er den Sitzkomfort nicht beeintr\u00e4chtigt. Bei einem Seitenairbag der B-Klasse sind jedoch hinsichtlich der Bereitstellung einer einheitlichen Airbagentfaltung und des Einhaltens der gew\u00fcnschten Positionierzeit des Airbags viel mehr Variablen beteiligt. Der Sitz\u00fcberzug bildet zahlreiche Variablen, die das Entfalten des Airbags beeintr\u00e4chtigen. Die Art der \u00dcberzugtextilware, wie zum Beispiel Stoff, Leder, Vinyl usw., und Kombinationen dieser verschiedenen Arten verhalten sich alle unterschiedlich und besitzen verschiedene Zerrei\u00df- und Weiterrei\u00dffestigkeiten. Dar\u00fcber hinaus besitzen verschiedene Materialien der gleichen Art, wie beispielsweise verschiedene Stoffarten, unterschiedliche Zerrei\u00dffestigkeiten, Weiterrei\u00dffestigkeiten, Gewebebindungsarten, Florrichtungen usw., die die Art und Weise beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnen, auf die sich ein Airbag durch den \u00dcberzug hindurch entfaltet, wenn das \u00dcberzugmaterial zum Entfalten des Airbags zerrissen wird. Zu anderen Variablen, die durch den \u00dcberzug eingef\u00fchrt werden, geh\u00f6ren die Festigkeit der Gewebeeinlage oder des Grundgewebes des \u00dcberzugs und die Festigkeit der d\u00fcnnen Schaumstofflage, die in der Regel an den \u00dcberzugstoff laminiert ist. Der sich mit der Zeit einstellende Verschlei\u00df des \u00dcberzugs und eine Besch\u00e4digung des \u00dcberzugs durch Einschneiden, Einstechen, Anbrennen durch Zigaretten usw. f\u00fchrt auch Variablen bei der Airbagentfaltung ein. Zum Beispiel kann ein Schnitt im \u00dcberzug an einer anderen Stelle als die beabsichtigte Entfaltungsstelle dazu f\u00fchren, dass der \u00dcberzug an der falschen Stelle rei\u00dft, was dazu f\u00fchrt, dass der Airbag au\u00dfer Position ist. Andere Schwankungen beim Entfalten k\u00f6nnen durch die Dichte und die Art der Sitzschaumstoffeinlage, dem Vorhandensein oder Fehlen eines in der Schaumstoffeinlage eingebetteten Grenzdrahtes, die Stellen der \u00dcberzugsbefestigung und die Befestigungsarten sowie ein Verrutschen des \u00dcberzugs an der Sitzlehne eingef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Zur Verringerung oder Beseitigung der Auswirkungen der obigen Variablen wird vorgeschlagen, einen SAB der B-Klasse durch eine Naht im \u00dcberzug aufgrund von Rei\u00dfen des Fadens zu entfalten. Zu die Naht beeinflussenden Variablen geh\u00f6ren die Nahtart, die Anzahl von Stichen pro L\u00e4ngeneinheit, die Fadenfestigkeit, die Nahtanordnung, Styling, Einfassung, Nahtverschlei\u00df, Ultraviolettbestrahlung usw. Die meisten dieser Variablen k\u00f6nnen beim Design des \u00dcberzugs kontrolliert werden. Infolgedessen kann eine gr\u00f6\u00dfere Entfaltungseinheitlichkeit durch Entfalten durch eine \u00dcberzugsnaht erreicht werden. Selbst bei gew\u00fcnschtem Entfalten durch eine Naht f\u00fchrt der \u00dcberzug jedoch Schwankungen bei der SAB-Entfaltung ein.<\/p>\n<p>Die britische Patentanmeldung GB 2 293 355 A offenbart eine Kissenanordnung nach dem Oberbegriff von Anspruch 1 mit einem Seitenaufprallairbag, der sich von einer Fahrzeugsitzlehne aus entfaltet. Das aufblasbare Kissen ist von einer Tasche umgeben und an zwei voneinander getrennten Stellen an der Sitzlehne befestigt. Ein Ende des aufblasbaren Kissens ist \u00fcber einen Verteiler mit einer Aufblasvorrichtung verbunden. Die Aufblasvorrichtung ist am Sitzrahmen befestigt. Das andere Ende des aufblasbaren Kissens ist am Sitzrahmen befestigt. Eine Tasche ist in eine Naht im Sitzlehnen\u00fcberzug gen\u00e4ht, um das Entfalten des sich aufblasenden Airbags durch die beabsichtigte Rei\u00dfnaht zu f\u00fchren. Die Tasche ist um das Kissen herum gewickelt, wobei sich das Kissen zur Befestigung am Sitzrahmen \u00fcber ein Ende der Tasche hinweg erstreckt. Die Tasche enth\u00e4lt eine \u00d6ffnung zum Hindurchschieben des Verteilers der Aufblasvorrichtung, damit letztere mit dem Kissen verbunden werden kann. Obgleich diese Konstruktion viele der oben erw\u00e4hnten Probleme hinsichtlich Entfalten des Aufblasvorrichtungskissens \u00fcberwindet, ist es ziemlich schwierig, die Sitzlehne mit dem aufblasbaren Kissen in der Tasche anzubringen.<\/p>\n<p>Das US-Patent 5,498,030 offenbart ein Airbagmodul, bei dem die Aufblasvorrichtung und der gefaltete Airbag durch einen sich vom Airbag aus erstreckenden Teil umgeben ist, der einen den Airbag und die Aufblasvorrichtung umgebenden Beutel bildet. Der Beutel ist durch eine zerrei\u00dfbare Naht verschlossen und ist zu einer Naht im \u00dcberzug gerichtet, aber nicht mit ihr verbunden. Bei Rei\u00dfen der zerrei\u00dfbaren Naht w\u00e4hrend des Aufblasens des Airbags bildet der Beutel eine F\u00fchrungsrutsche, die den Airbag zur Entfaltungsnaht im \u00dcberzug f\u00fchrt. Neben dem F\u00fchren des Entfaltens des Airbags umschlie\u00dft der Beutel vollst\u00e4ndig das Modul und dient sowohl als Geh\u00e4use als auch als Abdeckung f\u00fcr das Modul, wobei er den gefalteten Airbag festh\u00e4lt. Obgleich die Sitzlehnenkonstruktion leicht zusammengebaut werden kann, gibt es keine direkte Befestigung des Beutels an der Entfaltungsnaht der Sitzlehne.<\/p>\n<p>Die JP-A-08258660 offenbart eine Seitenairbagvorrichtung, bei der der Sitz\u00fcberzug auf jeder Seite der Airbagentfaltungsnaht \u00fcber ein Verbindungsmaterial am Fahrzeugrahmen befestigt ist. Das Verbindungsmaterial soll ein Zersplittern der Einlage beim Entfalten des Airbags verhindern. Das Verbindungsmaterial wird als aus Fadenmaterial, Metalldraht, Harz oder einen Streifen in Form eines schmalen Bands usw. bestehend beschrieben.<\/p>\n<p>Eine Aufgabe der vorliegenden Erfindung besteht in der Konstruktion eines Fahrzeugsitzes mit einem Seitenairbag, der eine gro\u00dfe Einheitlichkeit bei der Airbag-Entfaltung aufweist. Eine weitere Aufgabe der Erfindung besteht in der Beseitigung oder Minimierung der durch den \u00dcberzug eingef\u00fchrten Variabilit\u00e4t bei der Airbagentfaltung. Noch eine andere Aufgabe der Erfindung besteht in der Bereitstellung eines Sitzes mit einem Seitenairbag, bei dem durch Verschlei\u00df und\/oder Besch\u00e4digung des \u00dcberzugs im Laufe der Zeit auftretende Variabilit\u00e4t das Entfalten des Airbags nicht beeinflusst. Diese Aufgaben werden durch die Merkmale von Anspruch 1 gel\u00f6st.<\/p>\n<p>1. Kissenanordnung (12) f\u00fcr eine Fahrzeugsitzanordnung (10), die Folgendes umfasst:<\/p>\n<p>1.1 eine Einlage (36);<\/p>\n<p>1.2 einen die Einlage st\u00fctzenden Rahmen (34);<\/p>\n<p>1.3 einen \u00dcberzug (24), der zumindest teilweise die Einlage (36) und den Rahmen (34) umgibt,<\/p>\n<p>1.4 der \u00dcberzug (24) weist darin mindestens eine Naht (48) auf und besteht aus einem Material, das mindestens eine \u00e4u\u00dfere Lage (52) aufweist,<\/p>\n<p>1.5 einen aufblasbaren Airbag (70) und eine am Rahmen (34) angebrachte Aufblasvorrichtung (68),<\/p>\n<p>1.6 der Airbag (70) wird bedeckt zumindest teilweise durch die Einlage (36) und den \u00dcberzug (24)<\/p>\n<p>1.7 der Airbag (70) im aufgeblasenen Zustand ragt durch die Einlage (36) und den \u00dcberzug (24);<\/p>\n<p>1.8 die Naht (48) des \u00dcberzugs (24) ist auf den Airbag (70) ausgerichtet, damit dieser sich durch Zerrei\u00dfen der Naht (48) durch den \u00dcberzug (24) entfalten kann;<\/p>\n<p>1.9 eine allgemein r\u00f6hrenf\u00f6rmige Kraftkonzentratorh\u00fclse (86), die aus einem flexiblen Fl\u00e4chengebildest\u00fcck (91) mit einer Rei\u00dffestigkeit besteht, die dazu ausreicht, der Kraft des sich aufblasenden Airbags (70) ohne zu zerrei\u00dfen standzuhalten,<\/p>\n<p>1.10 das Fl\u00e4chengebilde (91) weist einander gegen\u00fcberliegende Enden (88, 90) auf, die auf einander gegen\u00fcberliegenden Seiten der Naht (48) zusammengebracht und mit dem \u00dcberzug (24) verbunden sind, wodurch die Kraft des sich aufblasenden Airbags (70) auf die Naht (48) konzentriert wird, um die Naht (48) zu zerrei\u00dfen und so ein Entfalten des Airbags (70) durch den \u00dcberzug (48) zu erm\u00f6glichen,<\/p>\n<p>1.11 gekennzeichnet durch ein Abdeckglied (72), das in Abdeckbeziehung \u00fcber dem aufblasbaren Airbag (70) zum Halten des aufblasbaren Airbags (70) in einer gefalteten Stellung angeordnet ist;<\/p>\n<p>1.12 das Fl\u00e4chengebilde (91) ist um das Abdeckglied, den Airbag (70) und die Aufblasvorrichtung (68) herumgewickelt;<\/p>\n<p>1.13 die Naht (48) weist einen Nahtfaden (92), der zwei getrennte St\u00fccke (40, 42) des \u00dcberzugs miteinander verbindet,<\/p>\n<p>1.14 einen zweiten Faden (94), der ein H\u00fclsenende (88) auf einer Seite des Nahtfadens (92) an den \u00dcberzug (24) befestigt,<\/p>\n<p>1.15 und einen, dritten Faden (96), der das andere H\u00fclsenende (90) auf der gegen\u00fcberliegenden Seite des Nahtfadens (92) am \u00dcberzug (24) befestigt, auf.<\/p>\n<p>Die Sitzanordnung setzt einen Kraftkonzentrator ein, der den gefalteten Airbag zumindest teilweise umgibt und die Kraft des sich aufblasenden Airbags auf die gew\u00fcnschte Entfaltungsnaht konzentriert oder leitet, um zu bewirken, dass der Faden rei\u00dft und sich der Airbag dort hindurch entfalten kann. Des Weiteren vermeidet der Kraftkonzentrator das Anlegen der Airbagentfaltungslast auf das \u00dcberzugmaterial und verringert somit den Einfluss des \u00dcberzugs auf die Airbagentfaltung. Dar\u00fcber hinaus wird das \u00dcberzugmaterial durch den sich aufblasenden Airbag nicht gedehnt, was ansonsten die Zeit bis zur Positionierung des Airbags verl\u00e4ngern k\u00f6nnte. Da das \u00dcberzugmaterial beim Entfalten nicht belastet wird, kann mit den verschiedensten \u00dcberzugmaterialien ein einheitliches Airbagentfalten erreicht werden. Der Kraftkonzentrator bildet eine nicht dehnbare Konstruktion, die den Airbag umgibt oder zumindest teilweise umgibt und die Kraft des sich aufblasenden Airbags tr\u00e4gt und verhindert, dass die Kraft an den \u00dcberzug angelegt wird. Der Kraftkonzentrator leitet diese Kraft zur Entfaltungsnaht, um den Faden zu zerrei\u00dfen. Dies f\u00fchrt zu einem einheitlichen Entfalten des Airbags von einer Sitzanordnung zur n\u00e4chsten und trennt die obigen, den \u00dcberzug betreffenden Faktoren vom Entfalten des Airbags. Dar\u00fcber hinaus sorgt der Kraftkonzentrator auch bei Verschlei\u00df des \u00dcberzugs nach einer gewissen Zeit f\u00fcr ein einheitliches Entfalten des Airbags, da der Konzentrator verborgen und keinem Verschlei\u00df ausgesetzt ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf Anspruch 1 des Klagepatents, insbesondere Merkmal 1.5 und Merkmal 1.11, der Auslegung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 1.5 umfasst die Kissenanordnung f\u00fcr eine Fahrzeugsitzanordnung (Merkmal 1) einen aufblasbaren Airbag und eine am Rahmen angebrachte Aufblasvorrichtung.<\/p>\n<p>Unter einer \u201eam Rahmen angebrachten Aufblasvorrichtung\u201c versteht das Klagepatent auch eine Aufblasvorrichtung, die mittelbar (z.B. \u00fcber ein Modul) an dem Rahmen angeordnet ist.<\/p>\n<p>Der Wortlaut des Merkmals 1.5 schreibt keine unmittelbare Anbringung der Aufblasvorrichtung an dem Rahmen vor. Eine solche unmittelbare Anbringung wird auch nicht durch die Funktion der Anbringung gefordert. Es bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass durch eine mittelbar am Rahmen angebrachte Aufblasvorrichtung das Ziel einer optimierten Entfaltung des Airbags durch den Kraftkonzentrator nicht genauso gut erf\u00fcllt werden kann wie durch eine unmittelbar am Rahmen angebrachte Aufblasvorrichtung. Auch aus der Beschreibung und aus den Figuren des Klagepatents folgt, dass die Anbringung der Aufblasvorrichtung am Rahmen nicht unmittelbar erfolgen muss. In der Beschreibung des Klagepatents wird ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeit beschrieben, dass sich die Aufblasvorrichtung f\u00fcr den Airbag zusammen mit dem Airbag in einem Airbagmodul befindet und das Airbagmodul an den Sitzrahmen angebracht wird (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0026] und [0027]). Diese Konstruktion wird in Figur 3 gezeigt. Dort ist das Seitenairbagmodul (58) mittels einer Halterung (56) an dem Sitzrahmen (34) befestigt. Das Modul enth\u00e4lt die Aufblasvorrichtung (68) und den Airbag (70). Die vorgenommene Auslegung wird dar\u00fcber hinaus durch den Wortlaut des Unteranspruchs 2 und den Grundsatz gest\u00fctzt, dass Merkmale eines Hauptanspruches so auszulegen sind, dass sie die in einem Unteranspruch beschriebene bevorzugte Ausf\u00fchrungsform erfassen (vgl. Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, 9. Auflage, \u00a7 14 PatG Rn. 26). Denn auch in Unteranspruch 2 ist die Aufblasvorrichtung in ein Airbagmodul integriert, das seinerseits an dem Sitzrahmen des Autositzes befestigt ist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund weisen s\u00e4mtliche angegriffene Ausf\u00fchrungsformen eine Aufblasvorrichtung auf, die erfindungsgem\u00e4\u00df jedenfalls mittelbar am Rahmen angebracht ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 1.11 umfasst die Kissenanordnung f\u00fcr eine Fahrzeugsitzanordnung (Merkmal 1) ein Abdeckglied, das in Abdeckbeziehung \u00fcber dem aufblasbaren Airbag zum Halten des aufblasbaren Airbags in einer gefalteten Stellung angeordnet ist.<\/p>\n<p>Unter einem Abdeckglied, das in Abdeckbeziehung zu dem aufblasbaren Airbag steht, versteht das Klagepatent eine Abdeckung, die nach ihrer Beschaffenheit dazu geeignet ist, den Airbag in einer gefalteten Stellung zu halten. Sofern das Halten des Airbags in einer gefalteten Stellung gesichert ist, kann auch ein Kunststoffgeh\u00e4use sowie eine Tasche, die den Airbag nur teilweise bedeckt, ein Abdeckglied im Sinne des Klagepatents sein.<\/p>\n<p>Nach dem Wortlaut des Merkmals ist das Abdeckglied \u00fcber dem aufblasbaren Airbag angeordnet, um den Airbag abzudecken (\u201eAbdeckbeziehung\u201c). Dabei soll die Abdeckung dazu dienen, den aufblasbaren Airbag in einer gefalteten Stellung zu halten. Dem Wortlaut l\u00e4sst sich weder entnehmen, dass das Abdeckglied den gefalteten Airbag vollst\u00e4ndig abdecken muss, noch, dass das Abdeckglied Einfluss auf die Ausdehnung des sich aufblasenden Airbags nehmen soll. Die Funktion des Abdeckglieds ist allein das Halten des Airbags in der gefalteten Stellung \u2013 wie sich aus Abs. [0072] der Klagepatentschrift ergibt. Die Steuerung der Airbagentfaltung ist dagegen Sache des Kraftkonzentrators. Dies schlie\u00dft aber nicht aus, dass auch das Abdeckglied die Airbagentfaltung in irgendeiner Art und Weise beeinflusst.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fchrt der Hinweis auf die GB 2 293 355 (nachfolgend: GB 355) nicht zu einem anderen Auslegungsergebnis. Anders als beim Klagepatent dient die in der GB 355 vorgesehene Tasche ausschlie\u00dflich dazu, die Ausdehnung des sich aufblasenden Airbags zu steuern. Eine Kraftkonzentratorh\u00fclse ist dagegen nicht vorhanden. Dies ergibt sich in Bezug auf die GB 355 bereits aus der Beschreibung des Klagepatents in Abs. [0008], w\u00e4hrend ein entsprechender Absatz in Bezug auf das Klagepatent fehlt. Dies schlie\u00dft nicht aus, dass auch das Abdeckglied im Sinne des Klagepatents die Entfaltung des Airbags beeinflusst \u2013 sei es auch nur dadurch, dass es der gew\u00fcnschten Entfaltung nicht im Wege steht. Ungeachtet dessen kann aus der W\u00fcrdigung des Standes der Technik in der Klagepatentschrift nicht hergeleitet werden, dass das Abdeckglied im Sinne des Klagepatents nicht die Form einer Tasche annimmt wie in der GB 355 offenbart. Ebenso wenig ist ein Kunststoffgeh\u00e4use als Abdeckglied ausgeschlossen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSowohl die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1, 5, 6 und 7, bei denen sich der Airbag in einem Kunststoffgeh\u00e4use befindet, als auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 bis 4, bei denen ein Stoffbeutel vorliegt, weisen demnach ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Abdeckglied in Abdeckbeziehung zum Airbag auf. Der Klagepatentanspruch schlie\u00dft nicht aus, dass auch das Abdeckglied in Form eines Kunststoffgeh\u00e4uses neben der Kraftkonzentratorh\u00fclse die Entfaltung des Airbags beeinflussen kann.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMit Herstellung und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen die Beklagten zu 1), 5), 6) und 8) von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 5), 6) und 8) in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 5, 6 und 7, die die Beklagten zu 5), 6) und 8) ausschlie\u00dflich im Ausland produzieren und liefern, gegeben (vgl. GRUR 2002, 599 ff. \u2013 Funkuhr).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten zu 2) bis 4), 7) und 9) sind hinsichtlich der geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz sowie Auskunfts- und Rechnungslegung passivlegitimiert.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Haftung wegen Patentverletzung kommt es grunds\u00e4tzlich nicht darauf an, ob der Verletzer positive Kenntnis von der Patentverletzung hatte. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung kann als \u201eSt\u00f6rer\u201c bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer \u2013 ohne T\u00e4ter oder Teilnehmer zu sein \u2013 in irgendeiner Weise willentlich und ad\u00e4quat-kausal zur Verletzung des gesch\u00fctzten Rechtsguts beitr\u00e4gt (BGH, GRUR 1986, 248 \u2013 File-Hosting-Dienst). Da bereits fahrl\u00e4ssiges Handeln f\u00fcr ein schuldhaftes Verhalten gen\u00fcgt, haftet er bei entsprechender Sorgfaltspflichtverletzung auch auf Schadensersatz, etwa dann, wenn er bei entsprechender Sorgfalt die Patentverletzung h\u00e4tte erkennen und unterbinden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten geltend machen, dass ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr eine Patentverletzung nur dann haftet, wenn das patentverletzende Handeln zu seinem Verantwortungsbereich geh\u00f6rt, ist dies grunds\u00e4tzlich richtig. Soweit nur ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt ist, ist aber regelm\u00e4\u00dfig von seiner Verantwortlichkeit auszugehen. Der gesetzliche Vertreter eines Unternehmens ist grunds\u00e4tzlich T\u00e4ter derjenigen Schutzrechtsverletzungen, die mit dem Vertrieb eines bestimmten Produkts durch das von ihm vertretene Unternehmen begangen werden. Die Haftung des gesetzlichen Vertreters beruht ma\u00dfgeblich darauf, dass er als Organ des die Verletzungsprodukte vertreibenden Unternehmens in der Regel die Aufgabe hat, deren gesch\u00e4ftliches Handeln zu bestimmen, insbesondere dar\u00fcber zu entscheiden, welches Produkt in welcher Form in das Vertriebssortiment aufgenommen wird (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage Rn. 1038). Aber auch wenn mehrere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer benannt sind, ist die Verantwortlichkeit und damit die Haftung s\u00e4mtlicher Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht ausgeschlossen. Hier ist zu ber\u00fccksichtigen, dass dem Kl\u00e4ger die Zust\u00e4ndigkeitsbereiche der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Gesellschaft in der Regel nicht bekannt sind. Die verklagten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer tragen daher die sekund\u00e4re Darlegungslast f\u00fcr ihre Zust\u00e4ndigkeitsbereiche innerhalb der Gesellschaft. Unterbleibt ein entsprechender Vortrag ist davon auszugehen, dass s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verantwortlich sind.<\/p>\n<p>Aus Anlage HL14 folgt, dass der Beklagte zu 7) der einzige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 5) ist. Aus Anlage HL15 ergibt sich zudem, dass er der einzige Pr\u00e4sident und das einzige vertretungsberechtigte Verwaltungsratsmitglied der Beklagten zu 6) ist. Insoweit ist von seiner Verantwortlichkeit auszugehen. Aus Anlage HL7 ist zu entnehmen, dass die Beklagten zu 2) und zu 4) die einzigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) sind. Die Beklagten haben dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht ausreichend widersprochen, dass die Organisationsstrukturen bei den beklagten Unternehmen von den gesetzlichen Leitbildern der entsprechenden Gesellschaftsformen nicht abweichen, die vorsehen, dass die Beklagten zu 2) bis 4), 7) und 9) in ihrer jeweiligen Organfunktion f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung verantwortlich sind. Die Beklagten haben insbesondere keine abweichende Delegation der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung vorgetragen und sich nicht zu den internen Organisationsstrukturen verhalten. Vor diesem Hintergrund sind sie ihrer sekund\u00e4ren Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen, mit der Folge, dass von einer Verantwortung und damit Haftung s\u00e4mtlicher Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auszugehen ist.<\/p>\n<p>Es mag sein, dass das franz\u00f6sische Recht eine Durchgriffshaftung nur bei grober Fahrl\u00e4ssigkeit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Gesellschaft kennt. Nach deutschem Recht wird die Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer juristischen Person jedoch dadurch begr\u00fcndet, dass er durch eigenes Handeln die Verletzung absoluter Rechte vorwerfbar (mit-)verursacht hat. Es geht nicht um eine von der Gesellschaft abgeleitete akzessorische Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers. Da der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat, haftet er f\u00fcr eine entsprechende Patentverletzung aufgrund eigenen Handelns.<\/p>\n<p>Da die mit der Klage geltend gemachten Patentverletzungshandlungen noch andauern, kommt es f\u00fcr die Haftung der verklagten Organe auf Unterlassung nicht darauf an, seit wann die Beklagten zu 2), 3), 4), 7) und 9) die verantwortlichen Positionen bei den verklagten Gesellschaften bekleiden. Lediglich hinsichtlich der Feststellung der Schadensersatzpflicht und des akzessorischen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs war das Datum der Aufnahme der organschaftlichen T\u00e4tigkeit zu ber\u00fccksichtigen. F\u00fcr die Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Schadensersatz war dar\u00fcber hinaus zugunsten der beklagten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ein zus\u00e4tzlicher Pr\u00fcfungszeitraum von einem Monat in Ansatz zu bringen (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage Rn. 1034).<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da keine Berechtigung zur Benutzung vorliegt.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich daraus, dass die Beklagten in der Vergangenheit die patentierte Erfindung benutzt haben. Da sie hierzu nach \u00a7 9 PatG nicht berechtigt waren, sind sie zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc folgt. Dabei ist zwischen dem Schaden der A Inc. durch vom 06.12.2002 bis zum 12.01.2014 begangene Handlungen und dem Schaden der Kl\u00e4gerin ab dem 13.01.2014 (Datum der Abtretung) zu differenzieren. Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. F\u00fcr nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempf\u00e4nger sind den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Ein dar\u00fcber hinaus gehender Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt f\u00fcr gewerbliche Abnehmer war nicht einzur\u00e4umen. Dies ist weder \u00fcblich, noch gab es hierzu ausnahmsweise eine Veranlassung. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>d.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die in Deutschland ans\u00e4ssige Beklagte zu 1) einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Vernichtung und gegen die im Ausland ans\u00e4ssigen Beklagten zu 5), 6) und 8) einen Anspruch auf R\u00fcckruf gem\u00e4\u00df \u00a7 140a PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 5), 6) und 8) sind gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 3 S. 1, 1. Alt. PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc zum R\u00fcckruf in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise verpflichtet, auch wenn sie ihren Sitz im Ausland haben und damit f\u00fcr den Vernichtungsanspruch nicht passiv legitimiert sind (vgl. Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, 9. Aufl., \u00a7 140b Rn. 40, OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17.07.2014, Az. I-2 U 75\/13, LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 03.07.2012, Urteil vom 19.09.2013, Az. 4c O 15\/13; Az. 4a O 282\/10; Fitzner\/Lutz\/Bodewig\/Rinken, Patentrechtskommentar, 4. Aufl., \u00a7 140a Rn. 45).<\/p>\n<p>R\u00fcckruf und Vernichtung sind nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit l\u00e4sst sich nicht damit begr\u00fcnden, dass keine realistische Chance bestehe, dass sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen noch bei den Abnehmern, d.h. den KFZ-Herstellern befinden. Ebenso wenig lassen die Berechtigungsanfrage und der Zeitraum bis zur Klageerhebung den Schluss zu, die Kl\u00e4gerin selbst sei nicht von einer Rechtsverletzung ausgegangen. Es fiel in den Risikobereich der Beklagten, nach der Berechtigungsanfrage weitere angegriffene Ausf\u00fchrungsformen auf den Markt zu bringen. Soweit sich die Beklagten auf einen Vergleich der Sch\u00e4den durch einen R\u00fcckruf mit dem Schaden der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung berufen, hat sie zu Umfang und H\u00f6he der Sch\u00e4den nicht ausreichend vorgetragen.<\/p>\n<p>Der R\u00fcckruf hat in dem zeitlich tenorierten Umfang zu erfolgen. Zwar gilt der R\u00fcckrufanspruch nach \u00a7 140a Abs. 3 PatG nur f\u00fcr solche Entstehungstatbest\u00e4nde, die nach Inkrafttreten der Bestimmung verwirklicht wurden. F\u00fcr Sachverhalte aus der Zeit zwischen dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Durchsetzungsrichtlinie (RL 2004\/48\/EG) am 29.04.2006 und dem Inkrafttreten der Bestimmung des \u00a7 140a Abs. 3 PatG ergibt sich jedoch ein inhaltsgleicher Anspruch aus der Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung aus den \u00a7\u00a7 823, 1004 BGB (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 15 \u2013 Faktor VIII Konzentrat).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche sind nicht verwirkt. Die Beklagten haben weder ein Zeitmoment, noch ein Umstandsmoment ausreichend dargetan.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche sind nicht verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nHinsichtlich des Unterlassungsanspruchs scheidet eine Verj\u00e4hrung aus, da die Beklagten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen noch vertreiben.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nIn Bezug auf die Schadensersatzanspr\u00fcche haben die Beklagten in Bezug auf die Ereignisse in den Jahren 2001 und 2004 eine verj\u00e4hrungsbegr\u00fcndende Kenntnis bzw. grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis der Kl\u00e4gerin in Bezug auf die konkreten streitgegenst\u00e4ndlichen Verletzungshandlungen sowie jede einzelne angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht ausreichend dargelegt. Dies gilt sowohl in Bezug auf den pauschalen Vortrag der Beklagten, die \u00e4ltesten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien bereits 2001 in Serienfahrzeugen vertrieben worden, als auch hinsichtlich des Vortrags zum Euro NCAP und zu den ENCAP-Tagen im Jahr 2004. Es ist bereits unklar, welche Ausf\u00fchrungsformen 2001 auf dem Markt waren. Der pauschale Hinweis, dass Marktteilnehmer die Produkte der Wettbewerber kennen, sagt nichts \u00fcber die konkrete Kenntnis der Kl\u00e4gerin aus. Der Verweis auf eine angebliche Fiktion einer offenkundigen Vorbenutzung \u00fcberzeugt nicht, da der Pr\u00fcfungsma\u00dfstab f\u00fcr die positive Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis ein anderer ist als die Offenkundigkeit bei der Neuheitspr\u00fcfung. Bei dem Testbericht f\u00fcr 3 II auf der Internetseite des Euro NCAP von 2001 ist nicht ersichtlich, dass anhand des Internetberichts die Patentverletzung \u00fcberhaupt erkennbar war, zumal die angebliche Kenntnis der Kl\u00e4gerin von dem Bericht auf blo\u00dfen Vermutungen beruht. Hinsichtlich der Euro NCAP-Tage von 2004 mangelt es an ausreichendem Vortrag dazu, ob die Kl\u00e4gerin anwesend war, welche Ausf\u00fchrungsformen sie h\u00e4tte sehen k\u00f6nnen und ob die einzelnen Merkmale des Klagepatentanspruchs an dem jeweiligen Fahrzeugsitz nachvollziehbar h\u00e4tten erkannt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hatte aber jedenfalls seit der eigenen Berechtigungsanfrage vom 21.05.2008 Kenntnis von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 mit Kunststoffgeh\u00e4use f\u00fcr den Sitz B A3 sowie von der Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1), an deren Rechtsvorg\u00e4ngerin das Schreiben der Kl\u00e4gerin gerichtet war (vgl. Anlage HL13). Die Kl\u00e4gerin hatte auch zumindest fahrl\u00e4ssige Unkenntnis von der Verantwortlichkeit der zu diesem Zeitpunkt f\u00fcr die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten zu 1) bestellten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, den Beklagten zu 3) und zu 4).<\/p>\n<p>Die mit dem 21.05.2008 beginnende Verj\u00e4hrung wurde allerdings aufgrund von Verhandlungen zwischen den Parteien gem\u00e4\u00df \u00a7 203 BGB gehemmt. Die Verj\u00e4hrungsfrist von 3 Jahren war damit im Zeitpunkt der Klageerhebung, mit der die Hemmung der Verj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut eintrat, nicht abgelaufen. Der Begriff der Verhandlung ist weit zu verstehen. Es gen\u00fcgt jeder Austausch \u00fcber den Anspruch oder seine tats\u00e4chliche Grundlagen, es sei denn, der Schuldner lehnt sofort erkennbar Verhandlungen ab. Aus den Anlagen HL 39 bis HL 52 ergibt sich, dass jedenfalls zwischen vom 08.03.2011 bis zum 03.06.2013 kontinuierlich Verhandlungen zwischen den Parteien \u00fcber Lizenzen stattfanden. Beispielsweise fand im November 2012 deswegen ein Treffen auf Konzerneben statt (vgl. Anlage HL25) und noch mit Schreiben vom 03.06.2013 bekundete die Beklagte zu 1) ihr Interesse an einer au\u00dfergerichtlichen Einigung (vgl. Anlage HL52). Vor diesem Hintergrund steht der Einwand der Beklagten, sie habe das Bestehen von Anspr\u00fcchen fortw\u00e4hrend bestritten, der Annahme von Verhandlungen nicht entgegen. Auch der Umstand, dass die Verhandlungen zwischen der deutschen Konzerntochter der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) stattfanden, ist unbeachtlich. Denn es ist davon auszugehen, dass s\u00e4mtlichen Beteiligten bekannt war, dass mit den Verhandlungen eine konzernweite Regelung \u00fcber die behaupteten Anspr\u00fcche geschaffen werden sollte. Die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist, die mit Ablauf des 31.12.2008 begann, war also sp\u00e4testens seit dem 08.03.2011 gehemmt und lief damit nur ca. 2 Jahre und 3 Monate. Selbst wenn sie ab September 2013 (vgl. \u00a7 203 BGB) wieder zu laufen begann, wurde sie sp\u00e4testens im Dezember 2013 erneut durch Klageerhebung gehemmt, vgl. \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEine Aussetzung des Rechtsstreits gem. \u00a7 148 ZPO ist nicht veranlasst. Eine Aussetzung des Verletzungsstreits ist grunds\u00e4tzlich geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass das Klagepatent vernichtet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2014, Az.: X ZR 61\/13, Seite 4). Die Kammer h\u00e4lt es nicht f\u00fcr hinreichend wahrscheinlich, dass das Klagepatent vernichtet wird.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten legen nicht dar, aus welchen Unterlagen sich die Merkmale 1.1 bis 1.8 des Anspruchs 1 als vorbekannt ergeben sollen. Sie erw\u00e4hnen in diesem Zusammenhang lediglich die WO 96\/30233 (nachfolgend: WO 233, Anlage B7), aus der das Merkmal 1.9 bekannt sein soll und die EP 0 788 940 A2 (nachfolgend: EP 940, Anlage B8), die das Merkmal 1.10 offenbaren soll. Dass eine dieser Schriften s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt oder eine Kombination der Schriften s\u00e4mtliche Merkmale nahelegt, behaupten die Beklagten nicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie WO 98\/21603 (nachfolgend: WO 063, Anlage B9) nimmt den Gegenstand des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Jedenfalls die Merkmale 1.14 und 1.15 werden nicht offenbart. Nach der Lehre des Klagepatents sind drei F\u00e4den vorgesehen. Der erste Nahtfaden verbindet die beiden St\u00fccke des \u00dcberzugs, der zweite und dritte Nahtfaden verbindet jeweils das Ende der Kraftkonzentratorh\u00fclse mit dem jeweiligen Ende des \u00dcberzugs (sog. \u201eFrench Seam\u201c). Die WO 063 enth\u00e4lt Ausf\u00fchrungen zur Naht und den Nahtf\u00e4den lediglich auf Seite 6, Zeilen 16 ff.. Unter Verweis auf Figur 12 wird dort dargestellt, wie beide Enden der zwei Bahnen der Verst\u00e4rkermembran (Kraftkonzentratorh\u00fclse) auf beiden Seiten der zwei Verkleidungsbezugsbahnen (Bezug) angeordnet sind und dann derart durch die N\u00e4hmaschine gef\u00fchrt werden, dass die Enden der Membranbahnen in die Polsterungsnaht eingesteppt werden. Dieser Beschreibungsteil offenbart damit die Bildung einer Naht mit einem Faden, der die Enden s\u00e4mtlicher Bestandteile \u2013 Bezug und Membran &#8211; zusammenh\u00e4lt. Auch Figur 12 zeigt, dass die beiden Enden des Sitzbezugs (52, 54) nicht durch zwei separate F\u00e4den mit den beiden Enden einer Kraftkonzentratorh\u00fclse (56, 58) verbunden und durch einen dritten Faden miteinander verbunden sind. Vielmehr zeigt Figur 12, dass die Enden des Sitzbezugs (52, 54) durch einen einzigen Faden (50) miteinander verbunden werden. Aufgrund dieser konkreten Anweisung wird der Fachmann die Verwendung einer \u201eFrench Seam\u201c auch nicht ohne weiteres mitlesen. Den weiteren Figuren der WO 063 kann diesbez\u00fcglich nichts entnommen werden. Es handelt sich um schematische Darstellungen, die nicht erkennen lassen, ob die jeweiligen Enden von Polsterung und Membran \u00fcberhaupt miteinander verbunden sind und \u2013 falls ja \u2013 in welcher Art und Weise.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents wird weder durch die NK7\/8 (JP-A-08258660) noch durch die NK9 (GB 2 293 355 A) neuheitssch\u00e4dlich vorweg genommen. Das Klagepatent setzt sich mit beiden Schriften in der Beschreibung auseinander (Klagepatentschrift, Abs. [0008], [0010]). Beide Schriften sind im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden. Die NK7\/8, deren deutsche \u00dcbersetzung erstmalig in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 05.03.2015 vorgelegt wurde, offenbart jedenfalls keinen Kraftkonzentrator. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass das Aufnahmegeh\u00e4use um den Airbag (vgl. Bezugsziffer 14 in Figur 3) eine Rei\u00dffestigkeit aufweist, die ausreicht, der Kraft des sich aufblasenden Airbags standzuhalten, ohne zu zerrei\u00dfen (Merkmal 1.9). Dar\u00fcber hinaus werden die Merkmale 1.14 und 1.15 nicht offenbart. Ein zweiter und dritter Faden sind nicht erkennbar. Es ist lediglich ein Faden offenbart (vgl. Bezugsziffer 9 in den Figuren 2, 3 und 4). Mehrere F\u00e4den lassen sich auch nicht der Beschreibung, insbesondere den von den Beklagten genannten Passagen (Abs. [0008] a.E., Abs. [0020] a.A., Abs. [0024] und Abs. [0027] a.E.), entnehmen.<\/p>\n<p>Ob die Kombination der NK7\/8 mit der NK9 den Gegenstand der Erfindung nahelegt oder nicht, kann nicht \u00fcberpr\u00fcft werden, da die Beklagten die NK9 nicht vorgelegt haben.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEine offenkundige Vorbenutzung l\u00e4sst sich nicht feststellen. Die Pr\u00e4sentation in Anlage B12 zeigt lediglich ein Konzept (vgl. Seite 6). Es ist nicht ersichtlich, dass die behauptete Vorbenutzung der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht wurde. Einzelheiten hierzu lassen sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Selbst wenn B ein Fahrzeug mit angegriffener Ausf\u00fchrungsform an einen Kunden ausgeliefert h\u00e4tte, ist nicht schl\u00fcssig dargetan, dass dies vor dem Priorit\u00e4tstag am 28.02.1997 erfolgte. Denn die Herstellung des Sitzes erfolgte in Kalenderwoche 4 und damit nur 4 Wochen vor dem Priorit\u00e4tstag.<\/p>\n<p>Zudem sind aus der Pr\u00e4sentation nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents erkennbar. Eine Offenbarung der Merkmale 1.9, 1.10, 1.12, 1.14 und 1.15 l\u00e4sst sich nicht feststellen und wird von den Beklagten auch nicht im Einzelnen erl\u00e4utert. Vielmehr r\u00e4umen die Beklagten in ihrer Nichtigkeitsklage (Anlage B13, Seite 13\/14) ein, dass Merkmal 1.9 nicht vorbekannt ist, da es an einer r\u00f6hrenf\u00f6rmigen H\u00fclsengestalt fehlt. Hinsichtlich der Merkmale 1.10 sowie 1.13 bis 1.15 fehlt es \u00fcberhaupt an substantiiertem Vortrag der Beklagten. Wie Seite 8 der Anlage B12 entnommen werden kann, ist an dem Sitzbezug keine Kraftkonzentratorh\u00fclse aus einem flexiblen Fl\u00e4chengewebe, insbesondere auch keine r\u00f6hrenf\u00f6rmige Kraftkonzentratorh\u00fclse, vorgesehen. Der Sitzbezug weist auf seiner Innenseite lediglich ein Gewebe auf, das aus mehreren Teilen besteht, die nicht miteinander verbunden sind und den Airbag nicht umschlie\u00dfen. Es ist nicht erkennbar, dass das Gewebe eine Rei\u00dffestigkeit aufweist, die ausreicht, der Kraft des sich aufblasenden Airbags standzuhalten (vgl. Merkmal 1.9). Da eine r\u00f6hrenf\u00f6rmige Kraftkonzentratorh\u00fclse nicht offenbart ist, kann der Anlage B12 auch nicht Merkmal 1.10 entnommen werden, nach dem die gegen\u00fcberliegenden Enden des Fl\u00e4chengebildes auf einander gegen\u00fcberliegenden Seiten der Naht zusammengebracht und dort mit dem Sitzbezug verbunden sind. Gleiches gilt f\u00fcr das Merkmal 1.12. Mangels r\u00f6hrenf\u00f6rmiger Kraftkonzentratorh\u00fclse, kann deren Fl\u00e4chengebilde auch nicht um das Abdeckglied, den Airbag und die Aufblasvorrichtung herumgewickelt sein. Selbst wenn man das Gewebe als Kraftkonzentratorh\u00fclse begreifen w\u00fcrde, ist dieses nicht um das Abdeckglied, den Airbag und die Aufblasvorrichtung herumgewickelt. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Anlass der Fachmann die (nicht in deutsche Sprache \u00fcbersetzte) WO 233 heranziehen sollte, um eine r\u00f6hrenf\u00f6rmige Kraftkonzentratorh\u00fclse bereit zu stellen. Eine solche Kombination w\u00fcrde auf einer r\u00fcckschauenden Betrachtung beruhen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2, 100 Abs. 1, 2 und 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO. Die Voraussetzungen des \u00a7 712 ZPO sind nicht ausreichend dargetan.<\/p>\n<p>Streitwert:<br \/>\n3.000.000,00 \u20ac, wovon auf die Antr\u00e4ge gegen<br \/>\ndie Beklagten zu 1) bis 4) 2000.000,00 EUR (davon 200.000,00 EUR Antrag zu II)<br \/>\ndie Beklagten zu 5) und 7) 500.000,00 EUR (davon 50.000,00 EUR Antrag zu II)<br \/>\ndie Beklagten zu 6) und 7) 250.000,00 EUR (davon 25.000,00 EUR Antrag zu II)<br \/>\ndie Beklagten zu 8) und 9) 250.000,00 EUR (davon 25.000,00 EUR Antrag zu II) entfallen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02393 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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