{"id":3703,"date":"2004-03-30T17:00:00","date_gmt":"2004-03-30T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3703"},"modified":"2016-04-28T10:16:23","modified_gmt":"2016-04-28T10:16:23","slug":"4b-o-23003-antennentraeger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3703","title":{"rendered":"4b O 230\/03 &#8211; Antennentr\u00e4ger"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 267<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. M\u00e4rz 2004, Az. 4b O 230\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Widerlagerst\u00fccke (Schneidschrauben) mit einem selbstschneidenden Gewinde auf ihrem Au\u00dfenumfang und mit einer koaxial zu ihren Symetrieachsen angeordneten Durchtrittsbohrung f\u00fcr die Verbindungsschraube, die (die Widerlagerst\u00fccke) dazu geeignet und bestimmt sind, verwendet zu werden f\u00fcr die Herstellung von<\/p>\n<p>Querverbindungen von zwei rechtwinklig aufeinanderstehenden, mit hinterschnittenen L\u00e4ngsnuten versehenen Profilst\u00e4ben, mit zwei an ihrem einen Ende einen Kopf aufweisenden Verbindungsschraube, die jeweils parallel zur Symetrieachse eines l\u00e4ngsverlaufenden Profilstabs in einer hinterschnittenen L\u00e4ngsnut desselben angeordnet ist, mit ihrem anderen Ende in eine in einer hinterschnittenen L\u00e4ngsnut des quer verlaufenden Profilstabs angeordnete Schraubenmutter eingreifen und mit ihrem Kopf ein zylindrisches Widerlagerst\u00fcck hintergreifen, das in die hinterschnittene L\u00e4ngsnut des Profilstabs axial unverschieblich eingebaut ist und das eine Durchtrittsbohrung f\u00fcr eine Verbindungsschraube hat,<\/p>\n<p>bei welchen Querverbindungen die Symetrieachse des zylindrischen Widerlagerst\u00fccks koaxial zur Symetrieachse der Durchtrittsbohrung f\u00fcr die Verbindungsschraube angeordnet ist und der Au\u00dfendurchmesser des Widerlagerst\u00fccks dem Querschnitt der hinterschnittenen L\u00e4ngsnut des Profilstabs so angepa\u00dft ist, dass das auf dem Au\u00dfenumfang des zylindrischen Widerlagerst\u00fccks angebrachte Gewinde ein in den Werkstoff des Profilstabs eingreifendes selbstschneidendes Gewinde ist, in dessen Bereich das Widerlagerst\u00fcck eine Schneidkanten bildende Querausnehmung aufweist,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Anteils des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 458 069 anzubieten oder zu liefern oder anzubieten oder liefern zu lassen,<\/p>\n<p>ohne im Falle des Anbietens die Angebotsempf\u00e4nger oder im Falle des Lieferns die Abnehmer un\u00fcbersehbar (d.h. deutlich erkennbar) schriftlich darauf hinzuweisen, dass die vorbeschriebenen Widerlagerst\u00fccke (Schneidschrauben) nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Lizenznehmerin oder der Patentinhaber G#2 und G#1 in den vorbezeichneten Querverbindungen von zwei rechtwinklig aufeinanderstehenden Profilst\u00e4ben in der vorstehend beschriebenen Weise verwendet werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, die unter 1 bezeichneten Handlungen seit dem 28. April 1992 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer, der unter 1 bezeichneten Erzeugnisse sowie der erhaltenen und\/oder bestellten Mengen dieser Erzeugnisse,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen der vorstehend unter 1. bezeichneten Erzeugnisse, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagen und St\u00fcckzahlen pro Auflage pro Werbetr\u00e4ger, nach<\/p>\n<p>Verbreitungszeitpunkt und Verbreitungsgebieten,<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten, ausschlie\u00dflich produktbezogenen Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>wobei von den Beklagten zu 2. und 3. s\u00e4mtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21. Februar 2000 zu machen sind, jedoch vom Beklagten zu 2. nur f\u00fcr die Zeit bis zum 4. M\u00e4rz 2002 und vom Beklagten zu 3. nur f\u00fcr die Zeit ab dem 5. M\u00e4rz 2002;<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 28. April 1992 bis zum 26. Februar 1994 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, wobei sich die Entsch\u00e4digungspflicht auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte zu 1. durch die Benutzung des Gegenstandes des Europ\u00e4ischen Patents 0 458 069 erlangt hat,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>dass die Beklagten als Gesamtschuldner \u2013 der Beklagte zu 2. bis zum 4. M\u00e4rz 2002, der Beklagte zu 3. seit dem 5. M\u00e4rz 2002 &#8211; verpflichtet sind, zu H\u00e4nden der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der den Patentinhabern G#2 und G#1 durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 27. Februar 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht f\u00fcr die vor dem 21. Februar 2000 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagten durch die Benutzung des Europ\u00e4ischen Patents 0 458 069 auf Kosten der vorgenannten Patentinhaber erlangt haben.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 1\/4 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 3\/4 auferlegt.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.200,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafter der Kl\u00e4gerin G#1 und G#2 sind Inhaber des am 20. April 1991 angemeldeten und mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 458 069 (Klagepatent, Anlage K 1), dessen Anmeldung am 7. November 1991 offengelegt und dessen Erteilung am 26. Januar 1994 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafter der Kl\u00e4gerin r\u00e4umten ihr mit Vereinbarung vom 14. November 2002 (Anlage K 1 b) ein Benutzungsrecht ein, erm\u00e4chtigten sie, dass aus dem Klagepatent folgende Schutzrecht im eigenen Namen durchsetzen zu d\u00fcrfen und traten ihr f\u00fcr Vergangenheit und Zukunft s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche auf Bereicherungsausgleich, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz ab. Das Klagepatent betrifft Querverbindungen von Profilst\u00e4ben. Der im vorliegenden Rechtsstreit interessierende Q 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eQuerverbindung von zwei rechtwinklig aufeinander stehenden, mit hinterschnittenen L\u00e4ngsnuten versehenen Profilst\u00e4ben (11, 12) mit zwei an ihrem einen Ende einen Kopf (13) aufweisenden Verbindungsschrauben (14), die jeweils parallel zur Symetrieachse eines l\u00e4ngsverlaufenden Profilstabes (11) in einer hinterschnittenen L\u00e4ngsnut (10) desselben angeordnet ist, mit ihrem anderen Ende in eine in einer hinterschnittenen L\u00e4ngsnut (10) des querverlaufenden Profilstabs (12) angeordnete Schraubenmutter (15) eingreifen, und mit ihrem Kopf (13) ein zylindrisches Widerlagerst\u00fcck (18) hintergreifen, dass in die hinterschnittene L\u00e4ngsnut (10) des Profilstabs (11) axial unverschieblich eingebaut ist und das eine Durchtrittsbohrung (19) f\u00fcr eine Verbindungsschraube (14) hat, dadurch gekennzeichnet, dass die Symetrieachse des zylindrischen Widerlagerst\u00fccks (16) koaxial zur Symetrieachse der Durchtrittsbohrung (19) f\u00fcr die Verbindungsschraube (14) angeordnet ist und der Au\u00dfendurchmesser (D) des Widerlagerst\u00fccks (18) dem Querschnitt (Q) der hinterschnittenen L\u00e4ngsnut (10) des Profilstabs (11) so angepasst ist, dass das auf dem Au\u00dfenumfang (20) des zylindrischen Widerlagerst\u00fccks (16) angebrachte Gewinde ein in den Werkstoff des Profilstabs (11) eingreifendes selbstschneidendes Gewinde (21) ist, in dessen Bereich das Widerlagerst\u00fcck (16) eine Schneidkanten (22) bildende Querausnehmung (23) aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) verdeutlichen die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die am 28.4.1992 gegr\u00fcndete Beklagte zu 1, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2 bis zum 4.3.2002 war und deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer seit dem 5.3.2002 der Beklagte zu 3 ist, hat in ihren Katalogen gem\u00e4\u00df Anlage K 4 (Version: Euro 2001\/5, Bl. B09) und Anlage K 5 (Version: 2.0, Seiten 50 u. 51) in der nachfolgend wiedergegeben Weise Schneidschrauben und einen Schneidschraubensatz angeboten.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung ist nachfolgend ferner eines der von der Beklagten zu 1 ebenfalls beworbenen Profile der Baureihe 8 abgebildet (Anlage K 4, Bl. A07).<\/p>\n<p>In der Einleitung des Katalogs gem\u00e4\u00df Anlage K 4 hei\u00dft es wie folgt:<\/p>\n<p>Ferner sind in den Katalogen (Anlage K 4, Bl. 4; Anlage K 5, Bl. 3) beispielhaft verschiedene Produktkonstruktionen gezeigt, bei denen Profilst\u00e4be rechtwinklig aufeinander stehend verbunden sind.<\/p>\n<p>Die Beklagten versandten die Kataloge an Abnehmer der Kl\u00e4gerin die ihre (patentgesch\u00fctzten) Produkte (u.a.) mit den aus Anlagen K 9 und K 10 ersichtlichen Katalogausz\u00fcgen \u2013 auf deren Seiten 97 bzw. 110 die vom Klagepatent unter Schutz gestellte Verbindungstechnik gezeigt ist &#8211; bewirbt. Zu diesen Abnehmern z\u00e4hlt u.a. die Firma L GmbH in Bochum (nachfolgend auch: HK). Diese beauftrage die Beklagte zu 1 nach Erhalt eines Katalogs damit, f\u00fcr sie auf Grundlage der nachfolgend wiedergegebenen Zeichnung (Anlagenkonvolut K 6) ein Antennentragsystem aus Aluminiumprofilen zu fertigen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1 f\u00fchrte den Auftrag aus und \u00fcbersandte den Antennentr\u00e4ger (vgl. Lichtbildabbildungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 7 und K 8). Zwischen den Parteien steht insoweit au\u00dfer Streit, dass die mit den Schneidschrauben(s\u00e4tzen) der Beklagten zu 1 hergestellten Profilquerverbindungen (vgl. Anlage K 8, Bilder 6 bis 8) von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch Herstellung und Vertrieb des vorbezeichneten Antennentr\u00e4gers ihre Rechte aus dem Klagepatent unmittelbar und durch Angebot und Lieferung der oben abgebildeten Schneidschrauben und Schneidschraubens\u00e4tze ihr Rechte aus dem Klagepatent mittelbar verletzt an. Sie nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Nachdem die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung bezogen auf den Vorwurf der unmittelbaren Patentverletzung eine (strafgesicherte) Unterlassungs- sowie eine Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtungserkl\u00e4rung abgeben haben, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt, wobei sie jedoch im Rahmen ihres Unterlassungsantrags in der Hauptsache ein Schlechthinverbot begehrt und lediglich hilfsweise beantragt hat, das Unterlassungsgebot \u2013 wie geschehen \u2013 unter den Vorbehalt des Fehlens eines un\u00fcbersehbaren schriftlichen Warnhinweises auf das Klagepatent zu stellen; und wobei die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit vor dem 21. Februar 2000 nicht lediglich einen Bereicherungsausgleich, sondern die Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung (28.04.1992 bis 26.02.1994) und die Leistung von Schadensersatz (seit dem 27.02.1994) geltend gemacht hat.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>hilfsweise, ihnen hinsichtlich des Rechnungslegungsbegehrens einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Die Beklagten erheben mit R\u00fccksicht darauf, dass der Kl\u00e4gerin ausweislich des u.a. das Klagepatent betreffenden Abmahnschreibens vom 21. Dezember 1999 (Anlage B 5) die angeblichen Verletzungshandlungen bereits bekannt waren, die Einrede der Verj\u00e4hrung. Sie stellen ferner das Vorliegen einer mittelbaren Patentverletzung in Abrede und vertreten die Ansicht: Es sei nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass ihre Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer in Bezug auf die in den Katalogen angebotenen Einzelelemente eine nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG relevante Zweckbestimmung getroffen h\u00e4tten, welche ihnen \u2013 den Beklagten \u2013 \u00fcberdies noch bekannt gewesen w\u00e4re. Aus der Lieferung der unmittelbar patentverletzenden Gesamtvorrichtung (Antennentr\u00e4ger) k\u00f6nne eine mittelbare Patentverletzung nicht hergeleitet werden. Dass ihre Abnehmer allein aufgrund des Katalogangebots eine derartige Bestimmung treffen w\u00fcrden, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Es best\u00fcnden \u2013 wie den als Anlagen B 2 bis B 4 vorgelegten Musterst\u00fccken entnommen werden k\u00f6nne \u2013 noch zahlreiche andere, nicht patentverletzende M\u00f6glichkeiten, die angegriffenen Schneidschrauben zu verwenden. Welche Bestimmung ihre Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer insoweit treffen w\u00fcrden, sei ihnen nicht bekannt oder f\u00fcr sie offensichtlich. Besondere Umst\u00e4nde, die aufgrund des Katalogangebots einen Eintritt eines Schaden wahrscheinlich erscheinen und damit die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung rechtfertigen w\u00fcrden, l\u00e4gen nicht vor. Den Katalog nach Anlage K 4 habe sie seit langem aufgegeben und den Katalog nach Anlage K 5 vertreibe sie seit einiger Zeit nicht mehr.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, soweit eine unmittelbare Patentverletzung Streitgegenstand war, ist vorliegend in der Sache lediglich noch \u00fcber den Vorwurf der mittelbaren Patentverletzung zu befinden. Die hierauf gerichtete Klage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist zur Prozessf\u00fchrung befugt, soweit sie die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Die Patentinhaber haben die Kl\u00e4gerin mit Erkl\u00e4rung vom 14. November 2002 (Anlage K 1b) zur Prozessf\u00fchrung im eigenem Namen erm\u00e4chtigt. Die Kl\u00e4gerin hat auch ein eigenes rechtsschutzw\u00fcrdiges Interesse, das fremde Recht geltend zu machen, da ihr ausweislich dieser Erkl\u00e4rung von den Patentinhabern das Recht zur Benutzung des streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechtes zugestanden worden ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Querverbindung von zwei rechtwinklig aufeinander stehenden Profilst\u00e4ben. Q 1 stellt die nachfolgende Merkmalskombination unter Schutz:<\/p>\n<p>\u201eQuerverbindung von zwei rechtwinklig aufeinander stehenden, mit hinterschnittenen L\u00e4ngsnuten versehenen Profilst\u00e4ben (11, 12)<\/p>\n<p>1. mit zwei Verbindungsschrauben (14), die<\/p>\n<p>a) an ihrem einen Ende einen Kopf (13) aufweisen,<\/p>\n<p>b) jeweils parallel zur Symetrieachse eines l\u00e4ngsverlaufenden<\/p>\n<p>Profilstabes (11) in einer hinterschnittenen L\u00e4ngsnut (10)<\/p>\n<p>desselben angeordnet sind,<\/p>\n<p>c) mit ihrem anderen Ende in eine in einer hinterschnittenen<\/p>\n<p>L\u00e4ngsnut (10) des querverlaufenden Profilstabs (12)<\/p>\n<p>angeordnete Schraubenmutter (15) eingreifen, und<\/p>\n<p>d) mit ihrem Kopf (13) ein zylindrisches Widerlagerst\u00fcck (16)<\/p>\n<p>hintergreifen,<\/p>\n<p>2. das (das Widerlagerst\u00fcck 16)<\/p>\n<p>a) in die hinterschnittene L\u00e4ngsnut (10) des Profilstabs (11)<\/p>\n<p>axial unverschieblich eingebaut ist und<\/p>\n<p>b) eine Durchtrittsbohrung (19) f\u00fcr eine Verbindungsschraube<\/p>\n<p>(14) hat;<\/p>\n<p>3. die Symetrieachse des zylindrischen Widerlagerst\u00fccks (16)<\/p>\n<p>ist koaxial zur Symetrieachse der Durchtrittsbohrung (19) f\u00fcr<\/p>\n<p>die Verbindungsschraube (14) angeordnet und<\/p>\n<p>4. der Au\u00dfendurchmesser (D) des Widerlagerst\u00fccks (16) ist<\/p>\n<p>dem Querschnitt (Q) der hinterschnittenen L\u00e4ngsnut (10) des<\/p>\n<p>Profilstabs (11) so angepasst,<\/p>\n<p>5. dass das auf dem Au\u00dfenumfang (20) des zylindrischen<\/p>\n<p>Widerlagerst\u00fccks (16) angebrachte Gewinde ein in den<\/p>\n<p>Werkstoff des Profilstabs (11) eingreifendes<\/p>\n<p>selbstschneidendes Gewinde (21) ist,<\/p>\n<p>6. in dessen Bereich das Widerlagerst\u00fcck (16) eine<\/p>\n<p>Schneidkanten (22) bildende Querausnehmung (23)<\/p>\n<p>aufweist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht \u2013 mit Recht &#8211; au\u00dfer Streit, dass das erfindunsgem\u00e4\u00dfe Widerlagerst\u00fcck (Schneidschraube) ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne von \u00a7 10 PatG darstellt. Au\u00dfer Zweifel ist au\u00dferdem, dass die angegriffene Schneidschraube bzw. der angegriffene Schneidschraubensatz mit Verbindungsschraube und Mutter (Nutenstein) geeignet ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung nach dem Klagepatent verwendet zu werden. Da das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung somit feststeht, er\u00fcbrigen sich weitere Ausf\u00fchrungen zur Lehre des Klagepatents und zur Verwirklichung der einzelnen Merkmale des Patentanspruchs 1.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen, die \u00a7 10 Abs. 1 PatG in subjektiver Hinsicht an das Vorliegen einer mittelbaren Patentverletzung stellt, sind gleichfalls erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die mittelbare Patentverletzung nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG setzt neben der objektiven Eignung des Mittels als subjektives Tatbestandsmerkmal voraus, dass das Mittel durch den Dritten dazu bestimmt ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, und dass der Lieferant wei\u00df oder aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass dieses Mittel dazu geeignet und auch dazu bestimmt ist, f\u00fcr die patentierte Erfindung benutzt zu werden. Es wird demnach ein positives Wissen von der Eignung und Bestimmung des Mittels seitens des Lieferanten verlangt, wobei aber eine Beweiserleichterung in der Weise vorgesehen ist, dass dieses schwer zu beweisende Wissen durch den Nachweis der aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlichen Eignung und Bestimmung der Mittel ersetzt werden kann (BGH, GRUR 2001, 228, 231 &#8211; Luftheizger\u00e4t; vgl. auch Benkard\/Bruchhausen, PatG, 9. Aufl., \u00a7 10 Rdnr. 20; Busse\/Keukenschrijver, PatentG, 5. Auflage, \u00a7 10 Rdnr. 20 f.). Die Bestimmung zur Benutzung der Erfindung setzt einen Handlungswillen des Angebotsempf\u00e4ngers bzw. Belieferten voraus. Der Angebotsempf\u00e4nger bzw. Abnehmer muss die Benutzung des Gegenstandes wollen. \u00dcber die Bestimmung zur patentverletzenden Benutzung entscheidet demnach der Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer; sein Handlungswille, d.h. seine Vorstellung von der konkreten Verwendung des angebotenen oder gelieferten Mittels ist entscheidend (vgl. BGH, GRUR 2001, 228, 231 &#8211; Luftheizger\u00e4t; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 25. M\u00e4rz 1999, 2 U 48\/97 &#8211; Klemmhalter; Benkard\/Bruchhausen, a.a.0., \u00a7 10 PatG Rdnr. 17; K\u00f6nig, Mitt. 2000, 10, 20). Dabei kommt es auf eine tats\u00e4chliche sp\u00e4tere Verwendung des angebotenen oder gelieferten Gegenstandes nicht an. \u00a7 10 PatG 1981 setzt im Gegensatz zur fr\u00fcheren Rechtslage (vgl. dazu BGHZ 82, 254, 257 f. = GRUR 1982, 165 &#8211; Rigg) n\u00e4mlich keine unmittelbare Verletzung des Patents durch den Dritten voraus (BGH, GRUR 2001, 228, 231 &#8211; Luftheizger\u00e4t). Sinn und Zweck des \u00a7 10 PatG ist es, dem Inhaber von Verfahrens-, Verwendungs- und Kombinationspatenten die Durchsetzung seiner Rechte zu erleichtern. Da sich der unmittelbare Verletzer unter Umst\u00e4nden nur schwer feststellen l\u00e4\u00dft, soll der Patentinhaber bereits im Vorfeld gegen drohende Patentverletzungen einschreiten k\u00f6nnen. \u00a7 10 PatG enth\u00e4lt insoweit &#8211; wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 115, 205, 208 = GRUR 1992, 40, 42 -beheizbarer Atemluftschlauch) festgestellt hat &#8211; einen Gef\u00e4hrdungstatbestand, der den Patentinhaber in die Lage versetzt, das Anbieten und Liefern solcher Mittel zu unterbinden, die dem Belieferten, die M\u00f6glichkeit verschaffen, die gesch\u00fctzte Erfindung unberechtigt zu benutzen (vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 25. M\u00e4rz 1999, 2 U 48\/97 &#8211; Klemmhalter; Benkard\/Bruchhausen a.a.0., \u00a7 10 PatG Rdnr. 2, 3; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 10 PatG Rdnr. 13).<\/p>\n<p>Der Anbieter bzw. Lieferant muss seinerseits die Bestimmung durch den Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer im Inland kennen und wollen. Sein Wissen und Wollen bezieht sich auf dessen Handlungswillen und enth\u00e4lt damit eine Zweckrichtung; er mu\u00df vors\u00e4tzlich handeln (vgl. BGH, GRUR 2001, 228, 231 &#8211; Luftheizger\u00e4t; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 10 PatG Rdnr. 21). Diese von dem Anbieter oder Lieferanten gewollte Zweckbestimmung der Verwendung des gelieferten Gegenstandes und die Bestimmung des Abnehmers zu dessen patentverletzenden Benutzung bedeutet eine erhebliche Gef\u00e4hrdung der Rechte des Patentinhabers, weil ein \u201eZusammenwirken\u201c zwischen Lieferant und Abnehmer stattfindet, ohne dass dieses mit den herk\u00f6mmlichen Kategorien von (Mit-)\u00adT\u00e4terschaft und Teilnahme erfasst werden kann. Dieses rechtfertigt letztendlich das Verbot der mittelbaren Benutzung (vgl. BGH, GRUR 2001, 228, 231 &#8211; Luftheizger\u00e4t).<\/p>\n<p>Zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Lieferanten k\u00f6nnen Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens verwertet werden (vgl. BGH, GRUR 1958, 179, 182 &#8211; Resin; BGH, GRUR 2001, 228, 231 &#8211; Luftheizger\u00e4t; Benkard\/Bruchhausen a.a.0., \u00a7 10 PatG Rdnr. 20). Wenn der Lieferant den Belieferten zu einer bestimmten Verwendung eines gelieferten Stoffes anleitet oder eine bestimmte Verwendung einer Vorrichtung empfiehlt, spricht die Erfahrung daf\u00fcr, dass sich der Belieferte nach der Anleitung oder Empfehlung richten wird und den gelieferten Stoff oder die gelieferte Vorrichtung zu einer entsprechenden Verwendung bestimmt und dass der Lieferant das wei\u00df. Statt des Nachweises der Kenntnis des Anbieters oder Lieferanten gen\u00fcgt im \u00fcbrigen nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG Offensichtlichkeit aufgrund der Umst\u00e4nde.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Legt man diese Rechtsgrunds\u00e4tze zugrunde, sind im Entscheidungsfall die subjektiven Voraussetzungen des \u00a7 10 Abs. 1 PatG erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1 hat in ihren Katalogen (Anlagen K 4 und K 5) ihre Schneidschrauben und ihren Schneidschraubensatz als universelles, kraftschl\u00fcssiges Verbindungselement f\u00fcr die Profile der Baureihe 8 beworben. Dass sie die Kataloge nach ihrer Behauptung inzwischen nicht mehr verbreitet, l\u00e4sst die Wiederholungsgefahr f\u00fcr ein derartiges Angebot nicht entfallen und ist daher von vornherein f\u00fcr die Frage des Vorliegens einer Patentverletzung und der daraus resultierenden Anspr\u00fcche unbeachtlich.<\/p>\n<p>Profile der Baureihe 8 sind Profilst\u00e4be, die mit hinterschnittenen L\u00e4ngsnuten versehen sind (vgl. nur Anlage K 4, Bl. A07). Wie bereits den eigenen Anwendungs- und Produktbeispielen der Beklagten zu 1 in ihren Katalogen entnommen werden kann, lassen sich die Profilst\u00e4be rechtwinklig aufeinander stehend verbinden. Insoweit stellt es eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit dar, dass die Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer der Beklagten zu 1 die Schneidschraube bzw. die Einzelteile des Schneidschraubensatzes (auch) zur Herstellung einer derartigen Querverbindung bestimmen. Dies ist f\u00fcr die Beklagten auch offensichtlich oder wird von ihnen doch zumindest billigend in Kauf genommen. In dem Vorwort zum Katalog gem\u00e4\u00df Anlage K 4 werben die Beklagten selbst damit, dass sich die Katalogprodukte in jeder denkbaren Position untereinander verbinden lassen. Zum Schneidschraubensatz (Anlage K 5, S. 51) ist gleichfalls ausgef\u00fchrt, dass er in nahezu allen denkbaren Zubauten Verwendung finden kann.<\/p>\n<p>Dass die Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer der Beklagten zu 1 die Querverbindung (auch) in patentgem\u00e4\u00dfer Weise mit dem Universalverbindersatz herstellen bzw. zu einer solchen Herstellung bestimmen, steht \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten \u2013 nicht entgegen, dass in den Katalogen eine konkrete Montageanleitung oder ein konkretes Montagebeispiel, in der die patentgem\u00e4\u00dfe Querverbindung gezeigt wird, nicht enthalten ist. Die Beklagten wenden sich an fachkundige Abnehmer, denen die Verbindungstechniken vertraut sind. Insbesondere hat die Beklagte zu 1 ihre Kataloge unstreitig auch an Abnehmer der Kl\u00e4gerin versandt, denen die patentgesch\u00fctzte Verbindungstechnik aus den Katalogen der Kl\u00e4gerin (vgl. Anlagen K 9, S. 97 u. K 10, S. 110) bekannt ist. Es mag sein, dass die von den Beklagten in den Musterst\u00fccken gem\u00e4\u00df den Anlagen B 2 bis B 4 verwirklichten nicht patentverletzenden Einsatzm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndliche Schneidschraube bis zu einem gewissen Grad praxisrelevant sind. Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass die Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer der Beklagten zu 1 \u2013 was ausreichend f\u00fcr \u00a7 10 Abs. 1 PatG ist \u2013 den Universalverbindersatz auch f\u00fcr eine schon ausweislich der Katalogdarstellung der Kl\u00e4gerin (Anlagen K 9, S. 97 und K 10, S. 110) ohne Zweifel praxisrelevante Querverbindung von zwei rechtwinklig aufeinander stehenden Profilst\u00e4ben bestimmen und es nicht ausschlie\u00dflich bei den Beispielen gem\u00e4\u00df den Anlagen B 2 bis B 4 belassen werden, von denen zudem nur B 3 eine rechtwinklige Querverbindung zum Gegenstand hat, welche \u00fcberdies sehr aufwendig und mit erheblichen, optisch unansehnlichen Eingriffen in das Material ausgef\u00fchrt ist, da die Schneidschrauben den Zentralstab vollst\u00e4ndig durchbohren und ihn dabei schw\u00e4chen, die L\u00e4ngsnuten mit Aussparungen zum Einf\u00fchren der Schraubenk\u00f6pfe versehen werden m\u00fcssen und zus\u00e4tzlich in den gegen\u00fcberliegenden Stab noch gro\u00dfe Bohrungen zur Aufnahme von als Widerlagerst\u00fccken dienenden Universalverbindern angebracht werden m\u00fcssen. Die L\u00f6sung nach dem Klagepatent erscheint demgegen\u00fcber wesentlich weniger aufwendig und eleganter und d\u00fcrfte schon von daher eine gr\u00f6\u00dfere Praxisrelevanz bei rechtwinkligen Querverbindungen haben. Dar\u00fcber hinaus findet in keinem der von den Beklagten eingereichten Mustern nach Anlagen B 2 bis B 4 der im Schneidschraubensatz enthaltene Nutenstein (Mutter) Verwendung. Mithin gehen die Beklagten selbst davon aus, dass der Schneidschraubensatz f\u00fcr die von ihnen vorgetragenen Verwendungen nicht eingesetzt und bestellt werden wird. Auch dies stellt ein gewichtiges tats\u00e4chliches Indiz daf\u00fcr dar, dass die Abnehmer der Beklagten die Schneidschraube im Rahmen der Bestellung eines Schneidschraubensatzes zumindest auch f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Querverbindung bestimmen werden und dies den Beklagten auch bewu\u00dft ist. Eine sinnvolle praxisrelevante Nutzungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr den Schneidschraubensatz mit Nutenstein, die die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung als abwegige Verwendungsm\u00f6glichkeit erscheinen l\u00e4sst, so dass die Beklagten mit einer patentgem\u00e4\u00dfen Benutzungsbestimmung seitens ihrer Abnehmer nicht rechnen mussten, haben die Beklagten nicht aufgezeigt. Es entspricht demnach der Lebenserfahrung, dass die Abnehmer der Beklagten zu 1, denen das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Montagesystem der Kl\u00e4gerin bekannt ist, den zu diesem Montagesystem unstreitig kompatiblen Schneidschraubensatz sogar in der Regel zu dieser &#8211; auch den \u00e4sthetischen Anforderungen gerecht werdenden &#8211; Benutzung bei der Herstellung einer rechtwinkligen Querverbindung bestimmen werden. Die mit der Kompatibilit\u00e4t ihrer Produkte zu Konkurrenzprodukten ausdr\u00fccklich werbende Kl\u00e4gerin (vgl. einleitenden Katalogtext) nimmt eine derartige Bestimmung zumindest billigend in Kauf.<\/p>\n<p>Das Vorliegen der subjektiven Komponente des \u00a7 10 Abs. 1 PatG findet schlie\u00dflich auch Best\u00e4tigung in der auftragsgem\u00e4\u00dfen Belieferung der L GmbH (HK) mit einem (unstreitig) patentverletzenden Antennentragesystem aus Aluminiumprofilen (vgl. Anlagenkonvolut K 6). Die Beklagte zu 1) hat der HK einen Katalog geliefert, woraufhin diese eine Konstruktion bestellt hat, die die patentgem\u00e4\u00dfe rechtwinklige Querverbindung mit den beworbenen Schneidschrauben bzw. Schneidschraubens\u00e4tzen aufweisen kann und von der Beklagten zu 1) tats\u00e4chlich auch in patentverletzender Weise umgesetzt worden ist. Daraus l\u00e4sst sich mit hinreichender Sicherheit ableiten, dass die HK aufgrund des Angebotskatalogs der Beklagten zu 1) &#8211; zumindest als eine m\u00f6gliche &#8211; Ausf\u00fchrungsvariante die Bestimmung getroffen hat, die Schneidschrauben in patentgem\u00e4\u00dfen Querverbindungen zu verwenden, wobei sie sich der Beklagten zu 1) als verl\u00e4ngerter Werkbank zur Umsetzung ihrer Konstruktionszeichnung (Anlagenkonvolut K 6) bedient hat. Der Beklagten zu 1) war dies bewu\u00dft, da sie die Querverbindung bestimmungsgem\u00e4\u00df in der patentgesch\u00fctzten Weise ausgef\u00fchrt hat. Dass sie die Bestellung nach den Vorgaben der HK (Verwendung von 4 Schneidschrauben) naheliegend auch in anderer, nicht patentverletzender Ausf\u00fchrungsweise h\u00e4tten verstehen und umsetzen k\u00f6nnen und sich deshalb ein entsprechender Bestimmungswille ihrer Abnehmer nicht feststellen lie\u00dfe, behaupten die Beklagten selbst nicht. Aber auch wenn dem so w\u00e4re, st\u00fcnde dies der Verwirklichung der subjektiven Merkmale des \u00a7 10 Abs. 1 PatG nicht entgegen. Die von der HK als Konstruktionsvorlage gefertigte Zeichnung umfasst zumindest auch die dem Konstrukteur \u2013 schon nach den Katalogvorgaben der Kl\u00e4gerin (Anlagen K 9 S, 97 u. K 10, S. 110) &#8211; nicht fernliegende patentgesch\u00fctzte Verbindung und enth\u00e4lt daher (auch) die Bestimmung, bei der Umsetzung der Zeichnung in dieser Weise zu verfahren. Diese Bestimmung(salternative) war f\u00fcr die Beklagte zu 1 auch offensichtlich, da sie die Konstruktionszeichnung der HK patentverletzend umgesetzt hat. Es besteht daher kein Zweifel daran, dass die Beklagten im Fall der HK bewu\u00dft und gewollt und im \u00fcbrigen durch die Versendung ihrer Kataloge an andere Fachfirmen, die das patentgesch\u00fctzte System der Kl\u00e4gerin kennen, zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass diese die Schneidschraube und die Schneidschraubens\u00e4tze tats\u00e4chlich (auch) zur Verwendung im Rahmen einer patentgesch\u00fctzten Querverbindung bestimmen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Artikel 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG im zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet. Der Kl\u00e4gerin steht jedoch nicht das von ihr im Hauptantrag begehrte Schlechthinverbot f\u00fcr Angebot und Vertrieb von Schneidschrauben bzw. Schneidschraubens\u00e4tzen zu. Insoweit ist die Klage unbegr\u00fcndet. Ein Schlechthinverbot kommt nur in Betracht, wenn aus Sicht der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger eine andere als die patentgem\u00e4\u00dfe Verwendung ausgeschlossen erscheint. Derartiges ist vorliegend weder ersichtlich noch von der Kl\u00e4gerin substantiiert behauptet worden. Dass die Schneidschrauben andere Einsatzzwecke zulassen, ist \u2013 wie auch die Anlagen B 2 bis B 4 belegen \u2013 offenkundig. Auch erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass man die Schneidschrauben allein oder in Verbindung mit Verbindungsschraube und Mutter f\u00fcr eine Verbindung von Profilst\u00e4ben benutzen kann, die nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 verwirklicht.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin formulierte Hilfsantrag, der ein Unterlassungsgebot nur f\u00fcr den Fall eines fehlenden bzw. nicht ausreichenden Warnhinweises auf das Klagepatent ausspricht, ist demgegen\u00fcber nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Da die Beklagten zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt haben, sind sie im zuerkannten Umfang zur Leistung von Schadensersatz gem\u00e4\u00df Artikel 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG verpflichtet. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich und daraus resultierend die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerechtfertigt. Dies folgt schon daraus, dass die HK \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 aufgrund des Katalogangebots von der Beklagten zu 1. eine patentverletzende Vorrichtung hat herstellen lassen. Da die streitgegenst\u00e4ndlichen Kataloge an Firmen geliefert worden sind, die das patentgem\u00e4\u00dfe Verbindungssystem der Kl\u00e4gerin kennen, und nicht ersichtlich ist, weshalb sie \u2013 anders als die HK \u2013 davon Abstand nehmen sollten, den gerade auch f\u00fcr eine solche Verwendung ausgelegten Schneidschraubensatz bzw. die Schneidschrauben tats\u00e4chlich (auch) zu benutzen, ist der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel 2 \u00a7 1 Int. Pat\u00dcG ist die Beklagte zu 1. der Kl\u00e4gerin im Grundsatz auch zur Leistung von Schadensersatz veprflichtet. Der diesbez\u00fcgliche Entsch\u00e4digungsanspruch ist jedoch ebenso wie diejenigen Schadensersatzanspr\u00fcche, welche ihre Grundlage in Verletzungshandlungen vor dem 21. Februar 2003 haben, gem\u00e4\u00df \u00a7 141 Satz 1 PatG a.F. in Verbindung mit Artikel 229 \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB verj\u00e4hrt. Nachdem die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung das u.a. auf das Klagepatent Bezug nehmende Abmahnschreiben vom 21. Dezember 1999 (Anlage B 5) vorgelegt und darauf gest\u00fctzt die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben haben, hat die Kl\u00e4gerin nicht in Abrede gestellt, ihr seien die streitgegenst\u00e4ndlichen Verletzungshandlungen dennoch nicht bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen. Da die Kl\u00e4gerin erst am 21. Februar 2003 Klage eingereicht hat, sind Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche verj\u00e4hrt, die auf die Benutzungshandlungen drei Jahre vor Klageerhebung beruhen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Verj\u00e4hrungszeitraum stehen der Kl\u00e4gerin jedoch der zuerkannte Rest-Entsch\u00e4digungsanspruch (vgl. Kammer, Entscheidungen 2000, 84, 86 ff. \u2013 D\u00e4mmstoffbahn) sowie der ebenfalls zuerkannte Rest-Schadensersatzanspruch (\u00a7 141 Satz 3 PatG a.F.) zu. Diese Anspr\u00fcche sind auf Herausgabe dessen gerichtet, was die Beklagte durch die Benutzungshandlungen ohne Rechtsgrund erlangt hat.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihre Anspr\u00fcche auf Rest-Entsch\u00e4digung, Rest-Schadensersatz und Schadensersatz zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7 140 b PatG).<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 91 a ZPO. Unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass die Beklagten die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits zu tragen haben. Sie haben den unmittelbaren Verletzungstatbestand nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt ab dem 17. Februar 2004 nicht mehr \u2013 wie bereits festgesetzt \u2013 200.000,00 \u20ac, sondern nur noch 120.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Dr. L5 Dr. D M2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 267 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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