{"id":3701,"date":"2015-03-26T17:00:40","date_gmt":"2015-03-26T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3701"},"modified":"2016-04-28T10:15:25","modified_gmt":"2016-04-28T10:15:25","slug":"4b-o-14513-spritzgussanlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3701","title":{"rendered":"4b O 145\/13 &#8211; Spritzgussanlage"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02392<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. M\u00e4rz 2015, Az. 4b O 145\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 0 897 XXX (Klagepatent, Anlage K1), das die Bezeichnung \u201eVerfahren zum Regeln einer Spritzgussanlage f\u00fcr Kunststoffmaterialien\u201c tr\u00e4gt. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 13.08.1998 unter Inanspruchnahme einer Schweizer Priorit\u00e4t vom 21.08.1997 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 24.02.1999. Am 22.03.2006 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat gegen das Klagepatent am 02.07.2014 Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Der in diesem Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<br \/>\nVerfahren zum Regeln einer Spritzgussanlage, in welcher durch eine steuerbare Einspritzvorrichtung (4) Kunststoffschmelzen in eine oder mehrere Kavit\u00e4ten (2) eingespritzt werden, wobei der Werkzeuginnendruck (p) in mindestens einer der Kavit\u00e4ten (2) gemessen und \u00fcberwacht wird,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass nach einem Schuss auf Grund eines Vergleichs des gemessenen Werkzeuginnendruck-Kurvenverlaufs mit einem bekannten Sollwerkzeuginnendruck-Kurvenverlauf mindestens einer der Regelparameter Einspritzgeschwindigkeit, Nachdruckh\u00f6he, Nachdruckzeit und\/oder Werkzeugtemperatur fr\u00fchestens f\u00fcr den n\u00e4chsten Schuss angepasst wird, wobei vor jedem n\u00e4chsten Schuss ausreichend Reaktionszeit f\u00fcr die Regelung gew\u00e4hrleistet wird.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Wortlauts des lediglich in Form eines Insbesondere-Antrags geltend gemachten Unteranspruchs 3 wird auf den Inhalt der Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird die Figur 1 der Klagepatentschrift wiedergegeben, die eine zur Durchf\u00fchrung des gesch\u00fctzten Verfahrens geeignete Spritzgussanlage zeigt:<\/p>\n<p>Bei der Herstellung eines Spritzgussteils wird der Zylinder 7 \u00fcber den Trichter 8 mit Kunststoffgranulat gef\u00fcllt, w\u00e4hrend die Schnecke 6 von der Antriebsvorrichtung 9 in Drehung versetzt und in ihre Grundstellung am hinteren Ende des Zylinders 7 zur\u00fcckgezogen wird. Durch den Kontakt mit der beheizten Schnecke wird das Granulat aufgeschmolzen, so dass schlie\u00dflich der Zylinder 7 mit Kunststoffschmelze gef\u00fcllt ist. Durch die Anguss\u00f6ffnung 3 wird die Schmelze in die Kavit\u00e4t 2 eingespritzt.<\/p>\n<p>Bei der Beklagten handelt es sich um die deutsche Vertriebsgesellschaft des Schweizer Unternehmens A B AG mit Sitz in der Schweiz. In deren Verwaltungsrat ist Herr C t\u00e4tig, der Erfinder des Klagepatents. Herr C war ehemals f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig und hat sich nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen als Wettbewerber zur Kl\u00e4gerin positioniert.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet in Deutschland unter der Bezeichnung \u201eD\u201c ein modulares Qualit\u00e4tssicherungssystem f\u00fcr den Spritzgussprozess an. Mit ihrer Klage greift die Kl\u00e4gerin die zugeh\u00f6rige Regelungssoftware \u201eD-Typ E\u201c, bestehend aus den Modulen \u201eE Control-M\u201c und \u201eE-Monitor\u201c, an (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Das vorgenannte Softwaremodul dient der automatischen Prozessregelung f\u00fcr Spritzgussmaschinen. Zu diesem Zweck misst es den Druckverlauf des Werkzeuginnendrucks in den Kavit\u00e4ten des Spritzgusswerkzeugs. Hinsichtlich der genauen Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die zwischen den Parteien im Streit steht, wird auf eine von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Werbebrosch\u00fcre (Anlage K6) sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Bedienungsanleitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage B1) Bezug genommen. Erg\u00e4nzende Ausf\u00fchrungen finden sich au\u00dferdem in einem Auszug aus der Zeitschrift \u201eKunststoffe\u201c aus dem Jahr 2012, Heft 6 (Anlage K11), auf deren Inhalt verwiesen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden eine mittelbare Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents begr\u00fcnden. Insbesondere nehme die angegriffene Regelungssoftware einen Vergleich zwischen einem gemessenen Werkzeuginnendruck-Kurvenverlauf und einem bekannten Sollwerkzeuginnendruck-Kurvenverlauf im Sinne des Klagepatents vor. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform lediglich die Eingabe eines Druck-Sollwertes, nicht aber eines Soll-Kurvenverlaufs vorsehe, stehe dieser Annahme nicht entgegen. Dies sei schon deshalb selbstverst\u00e4ndlich, weil im Rahmen einer manuellen Eingabe stets nur Einzelwerte erfasst werden k\u00f6nnten. Neben der Eingabe des Druck-Sollwerts k\u00f6nne bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aber auch ein Nachdruckprofil als Referenzprofil importiert und gespeichert werden. \u00dcber dieses Soll-Nachdruckprofil werde der Werkzeuginnendruck geregelt. Das Verfahren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspreche damit exakt dem Verfahren nach dem Klagepatent.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\neine Regelungssoftware, die zur Aus\u00fcbung eines Verfahrens zum Regeln einer Spritzgussanlage geeignet ist,<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<br \/>\nbei dem in einer Spritzgussanlage durch eine steuerbare Einspritzvorrichtung Kunststoffschmelzen in eine oder mehrere Kavit\u00e4ten eingespritzt werden, wobei der Werkzeuginnendruck (p) in mindestens einer der Kavit\u00e4ten gemessen und \u00fcberwacht wird, wobei nach einem Schuss auf Grund eines Vergleichs des gemessenen Werkzeuginnendruck-Kurvenverlaufs mit einem bekannten Sollwerkzeuginnendruck-Kurvenverlauf mindestens einer der Regelparameter Einspritzgeschwindigkeit, Nachdruckh\u00f6he, Nachdruckzeit und\/oder Werkzeugtemperatur fr\u00fchestens f\u00fcr den n\u00e4chsten Schuss angepasst wird, wobei vor jedem n\u00e4chsten Schuss ausreichend Reaktionszeit f\u00fcr die Regelung gew\u00e4hrleistet wird;<\/p>\n<p>2. ihr Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 22.04.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagte \u2013 die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 22.04.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der dieser durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 22.04.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei objektiv nicht geeignet zur Durchf\u00fchrung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens, da der gemessene Werkzeuginnendruck-Kurvenverlauf nicht in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise mit einem bekannten Sollwerkzeuginnendruck-Kurvenverlauf abgeglichen werde. Vielmehr werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vom Bediener lediglich ein Druck-Sollwert eingegeben, auch als \u201eZielwert\u201c bezeichnet. Dieser Zielwert sei der Sollwert f\u00fcr den Innendruck der Kavit\u00e4t. Zur Anpassung der Regelparameter werde aus dem gemessenen Werkzeuginnendruck-Kurvenverlauf ein Kompressionswert in Abh\u00e4ngigkeit des maximalen Drucks definiert. Dieser definierte Wert werde dann mit dem Zielwert verglichen. Komme es hierbei zu einer Abweichung, k\u00f6nne \u00fcber das in der Maschine gespeicherte Nachdruckprofil der Werkzeuginnendruck so angepasst werden, dass er dem Zielwert n\u00e4her komme.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. den \u00a7\u00a7 10, 139 Abs.1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB) nicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrundeliegende Erfindung betrifft ein Verfahren zum Regeln einer Spritzgussanlage f\u00fcr Kunststoffe (Anlage K1 Abs. [0001]). F\u00fcr die Herstellung eines Spritzgussteils wird typischerweise ein verfl\u00fcssigter Kunststoff unter Druck in eine Spritzform, d. h. Kavit\u00e4t, eingeschossen. Der Druck kann dabei mittels einer in der Einspritzvorrichtung integrierten Schnecke gezielt ver\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>In der Serienherstellung strebt man eine m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfige Einhaltung einer vorgegebenen Teilequalit\u00e4t an. Dies ist schwierig, wenn sich wesentliche Faktoren, wie z.B. die Zusammensetzung und Viskosit\u00e4t der Schmelze, ver\u00e4ndern. Die Spritzgussanlage muss sich an diese sich ver\u00e4ndernden Faktoren anpassen, um eine gleichbleibende Teilequalit\u00e4t zu gew\u00e4hrleisten (Anlage K1 Abs. [0001]).<\/p>\n<p>Im Stand der Technik wurde dies dadurch erreicht, dass die Einspritzgeschwindigkeit w\u00e4hrend eines jeden Schusses so geregelt wurde, dass der auf die Schnecke zur\u00fcckwirkende Druck jeweils einem bei der Herstellung eines Gutteils aufgenommenen Referenzverlauf folgt. Da die Regelung hierbei in Echtzeit erfolgt, die Regeleinheit also sehr rasch reagieren muss, ist der erforderliche Aufwand betr\u00e4chtlich, insbesondere werden hohe Anforderungen an die Rechenleistung und die Speicherkapazit\u00e4t der Regeleinheit gestellt. Zudem ist die Regelung nur unter einer engen Einbeziehung der Maschinendynamik m\u00f6glich, so dass eine \u00dcbertragung auf andere Anlagen nicht ohne weiteres m\u00f6glich ist (Anlage K1 Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Diese Nachteile aus dem Stand der Technik sucht die Erfindung zu vermeiden und formuliert daher die Aufgabe (das technische Problem), ein Verfahren anzugeben, welches mittels einer verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig einfach aufgebauten Auswerteeinheit durchf\u00fchrbar und auf einfache Weise an verschiedene Spritzgussanlagen anpassbar ist (Anlage K1 Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Regeln einer Spritzgussanlage<br \/>\n2. In der Spritzgussanlage werden durch eine steuerbare Einspritzvorrichtung (4) Kunststoffschmelzen in mindestens eine oder mehrere Kavit\u00e4ten (2) eingespritzt.<br \/>\n3. Dabei wird der Werkzeuginnendruck (p) in mindestens einer der Kavit\u00e4ten (2) gemessen und \u00fcberwacht.<br \/>\n4. Nach einem Schuss wird der Werkzeuginnendruck-Kurvenverlauf mit einem bekannten Sollwerkzeuginnendruck-Kurvenverlauf verglichen.<br \/>\n5. Auf der Grundlage dieses Vergleichs wird mindestens einer der Regelparameter Einspritzgeschwindigkeit, Nachdruckh\u00f6he, Nachdruckzeit und\/oder Werkzeugtemperatur fr\u00fchestens f\u00fcr den n\u00e4chsten Schuss angepasst.<br \/>\n6. Dabei wird vor jedem n\u00e4chsten Schuss ausreichend Reaktionszeit f\u00fcr die Regelung gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren zeichnet sich gegen\u00fcber dem Stand der Technik dadurch aus, dass die Anpassung der den Werkzeuginnendruck bestimmenden Regelparameter nicht w\u00e4hrend eines Schusses (in Echtzeit), sondern erst danach, d.h. zwischen den Sch\u00fcssen, erfolgt. Damit wird auf das Nachregeln und den damit verbundenen Aufwand w\u00e4hrend eines Schusses verzichtet. Insbesondere wird dem Regelsystem ausreichend Zeit gegeben f\u00fcr eine Analyse der Daten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEine etwa erforderliche Anpassung der Regelparameter Einspritzgeschwindigkeit, Nachdruckh\u00f6he, Nachdruckzeit und\/oder Werkzeugtemperatur soll dabei anhand eines Vergleiches zwischen dem gemessenen Werkzeuginnendruck-Kurvenverlauf und einem bekannten Sollwerkzeuginnendruck-Kurvenverlauf erfolgen, Merkmale 4, 5. Dies bedarf im Hinblick auf den Streit der Parteien der Auslegung.<\/p>\n<p>Den Begriff des Kurvenverlaufs definiert die Klagepatentschrift zwar nicht ausdr\u00fccklich, f\u00fcr den Fachmann ist aber klar, dass es sich bei dem in Merkmal 4 genannten Kurvenverlauf um eine Vielzahl von Werten f\u00fcr den Werkzeuginnendruck \u00fcber die Zeit handelt, die vom Beginn des Spritzgussvorganges bis zum Ende der Nachdruckphase auftreten. Einen entsprechenden Kurvenverlauf zeigt die Figur 3 der Klagepatentschrift, die den Werkzeuginnendruck p als Funktion der Zeit t darstellt:<\/p>\n<p>Der Einspritzbeginn A kennzeichnet den Beginn der sogenannten F\u00fcllphase. In dieser Phase wird die Kavit\u00e4t mit Kunststoffschmelze gef\u00fcllt. Sobald die Kavit\u00e4t vollst\u00e4ndig gef\u00fcllt und damit der sogenannte Umschaltpunkt P erreicht ist, erfolgt der \u00dcbergang in die Nachdruckphase. In dieser Phase \u00fcbt die Schnecke auf die Schmelze eine bestimmte Kraft, den sogenannten Nachdruck, aus. Infolgedessen erh\u00f6ht sich der in der Kavit\u00e4t herrschende Werkzeuginnendruck bis zu einem Druckmaximum M, um anschlie\u00dfend bis zum Druckabfallende B abzufallen.<\/p>\n<p>Auf den in Figur 3 dargestellten Werkzeuginnendruck, d.h. den in der Kavit\u00e4t 2 herrschenden Druck, wirken sich dabei verschiedene Regelparameter aus, die in Merkmal 5 im Einzelnen aufgef\u00fchrt sind: Die Einspritzgeschwindigkeit, die Nachdruckh\u00f6he, die Nachdruckzeit und die Werkzeugtemperatur. Bei den Regelparametern handelt es sich nach dem Klagepatent um Gr\u00f6\u00dfen, die an der Spritzgussmaschine unmittelbar eingestellt werden k\u00f6nnen. Hiervon abh\u00e4ngig ist der Werkzeuginnendruck, der nicht unmittelbar eingestellt, sondern nur mittelbar \u00fcber die Regelparameter gesteuert werden kann.<\/p>\n<p>Diese Steuerung erfolgt anhand eines Vergleichs des Soll-Werkzeuginnendruck-Kurvenverlaufs mit dem in der Kavit\u00e4t gemessenen Werkzeuginnendruckkurvenverlauf. Dabei muss dieser Vergleich nicht zwingend den Verlauf des Innendrucks vom Beginn der F\u00fcllphase bis zum Ende der Nachdruckphase umfassen. Der Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 l\u00e4sst vielmehr durchaus auch eine Auslegung zu, bei der ein Kurvenverlauf lediglich \u00fcber einen zeitlichen Teilbereich des Spritzgie\u00dfvorganges ermittelt wird, in der Figur 3 also etwa von Punkt A bis P oder P bis M. Dies ergibt sich unter Ber\u00fccksichtigung der weiteren Anspruchsmerkmale, insbesondere Merkmal 5, und der Funktion des Werkzeuginnendruck-Kurvenverlaufs.<\/p>\n<p>Dessen Funktion besteht darin, den Ist-Kurvenverlauf mit dem Soll-Kurvenverlauf zu vergleichen und anhand dieses Vergleichs einen bzw. mehrere Regelparameter anpassen zu k\u00f6nnen. Daf\u00fcr ist aber nicht zwingend die Bestimmung des Werkzeuginnendruck-Kurvenverlaufs \u00fcber die gesamte F\u00fcll- und Nachdruckphase erforderlich. Vielmehr reicht eine Beschr\u00e4nkung auf diejenige Phase, die die f\u00fcr die Regelung des jeweiligen Parameters notwendigen Messdaten enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>F\u00fcr den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vergleich der Kurvenverl\u00e4ufe m\u00fcssen diese nicht zwingend unmittelbar miteinander verglichen werden, sondern der Wortlaut und die Funktion des Merkmals 4 lassen durchaus auch eine Auslegung zu, bei der aus dem Soll-Kurvenverlauf und dem gemessenen Kurvenverlauf jeweils bestimmte Messgr\u00f6\u00dfen abgeleitet werden, anhand derer der Vergleich vorgenommen wird. Dabei darf jedoch die Bezugnahme auf den Kurvenverlauf im Wortlaut des Anspruchs nicht v\u00f6llig au\u00dfer Acht gelassen werden. Dieser ist gekennzeichnet durch die Darstellung des Werkzeuginnendrucks p in Abh\u00e4ngigkeit von der Zeit t. Nur Gr\u00f6\u00dfen bzw. Daten, die aus der jeweiligen Kurve und damit unter Ber\u00fccksichtigung von Druck und Zeit ermittelt wurden, sind geeignet, f\u00fcr den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vergleich im Sinne von Merkmal 4 des Klagepatentanspruchs 1 herangezogen zu werden.<br \/>\nIII.<br \/>\nVor diesem Hintergrund ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv nicht geeignet zur Durchf\u00fchrung des mit dem Klagepatentanspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahrens, so dass eine mittelbare Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG ausscheidet.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 05.03.2015 hat die Beklagte die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nochmal ausf\u00fchrlich erl\u00e4utert. Hiernach werden die bei der Herstellung eines Gutteils \u00fcber die F\u00fcll- und Nachdruckphase gemessenen Werte f\u00fcr den Werkzeuginnendruck herangezogen, um den Maximalwert des Werkzeuginnendrucks zu ermitteln. Dieser Wert wird mit einem bestimmten Faktor, beispielsweise 0,8, multipliziert, um den sogenannten Zielwert zu ermitteln. Dieser Zielwert, der im \u00dcbrigen auch auf andere Weise bestimmt oder aus Erfahrungswerten \u00fcbernommen werden kann, wird als Referenzwert manuell in die Maschine eingegeben. Der gemessene Werkzeuginnendruck-Kurvenverlauf wird herangezogen, um in gleicher Weise aus dem Wert des maximalen Werkzeuginnendrucks den ma\u00dfgeblichen Kompressionsdruck zu ermitteln. Sofern dieser von dem Zielwert abweicht, wird durch Nachregelung des Nachdruckprofils eine Anpassung vorgenommen. Dabei wird das Nachdruckprofil als solches insgesamt hoch oder runter geregelt, d.h. alle Werte des Profils werden mit einem bestimmten Faktor multipliziert. Der Verlauf des Nachdruckprofils als solches bleibt dabei gleich. Dessen optimaler Verlauf wird zuvor manuell ermittelt. Dieses optimierte Nachdruckprofil kann in die Maschine importiert werden.<\/p>\n<p>Bei dieser Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird Merkmal 4 nicht verwirklicht. Denn es findet an keiner Stelle in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Vergleich zwischen dem gemessenen Werkzeuginnendruck-Kurvenverlauf und dem Soll-Werkzeuginnendruck-Kurvenverlauf statt.<\/p>\n<p>Der Vergleich zwischen dem Zielwert und dem gemessenen Kompressionswert reicht hierf\u00fcr nicht. Denn beide Werte k\u00f6nnen zwar einem Werkzeuginnendruck-Kurvenverlauf entnommen werden, sie bilden aber gerade nicht den Kurvenverlauf ab. F\u00fcr ihre Ermittlung bedarf es allein der Bestimmung des maximalen Werkzeuginnendrucks und der Umrechnung in den Zielwert bzw. Kompressionswert. Die Zeitschiene t ist hierbei v\u00f6llig ohne Bedeutung. Insbesondere flie\u00dft weder in den Zielwert noch in den Kompressionswert der Zeitfaktor t ein, zu dem der maximale Werkzeuginnendruck erreicht wird. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist es daher durchaus m\u00f6glich, dass sich der Zielwert und der gemessene Kompressionswert entsprechen, die Kurvenverl\u00e4ufe f\u00fcr den gemessenen Werkzeuginnendruck und den Soll-Werkzeuginnendruck hingegen auseinanderfallen. Dar\u00fcber hinaus kann der Zielwert auch auf andere Weise \u2013 beispielsweise aus Erfahrungswerten \u2013 bestimmt und manuell eingegeben werden, ohne dass es hierzu \u00fcberhaupt des R\u00fcckgriffs auf einen Kurvenverlauf bedarf. Insofern findet weder ein unmittelbarer, noch ein mittelbarer Vergleich von Kurvenverl\u00e4ufen im Sinne von Merkmal 4 des Klagepatentanspruchs 1 statt.<\/p>\n<p>Der R\u00fcckgriff auf ein importiertes Nachdruckprofil \u00e4ndert an dieser Beurteilung nichts. Denn es ist klar zu unterscheiden zwischen dem Werkzeuginnendruck-Kurvenverlauf und dem Nachdruck-Profil. Letzteres zeigt den Regelparameter Nachdruckh\u00f6he \u00fcber die Nachdruckzeit an, wobei die Nachdruckh\u00f6he an der Schnecke gemessen wird. Damit keineswegs identisch ist jedoch der Kurvenverlauf des Werkzeuginnendrucks im Inneren der Kavit\u00e4t in der Nachf\u00fcllphase. Insbesondere wirkt sich die Erh\u00f6hung des Nachdrucks gerade nicht linear auf den Werkzeuginnendruck aus. Insofern handelt es sich bei dem Nachdruckprofil eben nicht um einen Kurvenverlauf im Sinne von Merkmal 4. Das Nachdruckprofil wird nicht zum Vergleich mit einem gemessenen Werkzeuginnendruck-Kurvenverlauf herangezogen, sondern dient allein der optimalen Regelung des Nachdrucks, der in Abh\u00e4ngigkeit des Vergleichs zwischen dem Zielwert und dem gemessenen Kompressionswert entweder nach oben oder unten korrigiert wird.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wesentlich anders funktioniert, insbesondere also den in Merkmal 4 beschriebenen Vergleich zwischen einem Soll-Werkzeuginnendruck-Kurvenverlauf und einem gemessenen Werkzeuginnendruck-Kurvenverlauf vornimmt, vermochte die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert vorzutragen. Insbesondere bieten die Anlagen K6, K11 und B1 f\u00fcr eine solche Annahme keine greifbaren Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>Auf S. 7 der Anlage K6 wird die Kompressionsregelung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, d.h. im Sprachgebrauch des Klagepatents die Regelung des Werkzeuginnendrucks, beschrieben. Dort hei\u00dft es: \u201eUm die Kompression eines Spritzteils zu reproduzieren, muss das Nachdruck-Profil der jeweiligen Maschine angepasst werden. Zu diesem Zweck wird der Werkzeuginnendruck w\u00e4hrend der Nachdruckphase analysiert und als Referenz gespeichert. Um die so ermittelte bzw. optimierte Kompression zu reproduzieren, wird das Nachdruck-Profil einer Spritzgiessmaschine so lange ver\u00e4ndert, bis die optimierten Werte in der Kavit\u00e4t erreicht sind.\u201c Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst diese Textstelle keinen R\u00fcckschluss auf einen Vergleich zweier Kurvenverl\u00e4ufe zu. Vielmehr kann die Analyse und Speicherung des Werkzeuginnendrucks sich auch lediglich auf einen einzelnen Wert, nach dem Sprachgebrauch der Beklagten eben auf den sogenannten Zielwert, beziehen. Zur Reproduktion dieses Zielwertes wird das Nachdruckprofil ver\u00e4ndert und zwar so lange, bis der Zielwert erreicht ist. Soweit in Anlage K6 an dieser Stelle von \u201eoptimierten Werten\u201c (im Plural) die Rede ist, liegt hierin nicht unbedingt die Beschreibung eines Kurvenverlaufs. Vielmehr kann die Formulierung auch dahin zu verstehen sein, dass die Maschine mehrere Kavit\u00e4ten aufweist, in denen jeweils der Zielwert f\u00fcr die Kompression erreicht werden soll. Ggf. beziehen sich die \u201eoptimierten Werte\u201c neben dem Wert f\u00fcr den Werkzeuginnendruck noch auf andere Kennwerte der Maschine. Ebenso denkbar ist ein Verst\u00e4ndnis dahingehend, dass die Anpassung an den Zielwert \u00fcber mehrere Sch\u00fcsse erfolgt und deshalb der Zielwert erst \u00fcber \u201eZwischenstufen\u201c erreicht wird. Die Formulierung in der K6 mag ggf. auch eine sprachliche Ungenauigkeit darstellen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es sich bei der K6 um eine Werbebrosch\u00fcre handelt, die zwar von technischen Fachleuten f\u00fcr die technisch versierte Fachkundschaft erstellt wurde, allerdings ohne die Beteiligung von Patentrechtlern und nicht mit dem Blick auf eine patentrechtliche Auseinandersetzung. Anders als beispielsweise bei der Formulierung eines Patentanspruches wird in einer Werbebrosch\u00fcre sicher weniger Wert auf die exakte Wortwahl gelegt. Allein aus der Verwendung des Plurals kann daher kein R\u00fcckschluss darauf gezogen werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen bekannten Soll-werkzeuginnendruck-Kurvenverlauf speichert und zu Zwecken des Vergleichs mit einem gemessenen Werkzeuginnendruck-Kurvenverlauf heranzieht. Die nach der zitierten Textstelle in der K6 wiedergegebene Abbildung zeigt keinen Werkzeuginnendruck-Kurvenverlauf im Sinne von Merkmal 4 des Klagepatentanspruchs 1, sondern das Nachdruckprofil. Soweit hier eine Ist-Kurve neben einer Soll-Kurve dargestellt ist, stellt dies gerade nicht den mit Merkmal 4 bezeichneten Vergleich des gemessenen Werkzeuginnendruck-Kurvenverlaufs mit einem bekannten Sollwerkzeuginnendruck-Kurvenverlauf dar. Die in K6 gezeigte Sollkurve zeigt vielmehr das importierte Nachdruckprofil, das den optimalen Verlauf der Nachdruckphase, der bei der Herstellung eines Gutteils aufgenommen wurde, wiedergibt.<\/p>\n<p>Auch aus Anlage K10 ergibt sich kein anderes Bild. Soweit auf Seite 66 in Bild 7 die Regelung des Werkzeuginnendrucks anhand von Kurvenverl\u00e4ufen dargestellt ist, zeigt das linke Bild wiederum nur das Nachdruckprofil \u00fcber die Dauer des Zyklus. In der rechten Abbildung ist die Regelung des Kompressionsdrucks \u00fcber das Nachdruckprofil dargestellt. Soweit dort in einem Zyklus mehrere Nachdruckwerte angegeben sind, beruht dies darauf, dass der Nachdruck sich w\u00e4hrend eines Zyklus entsprechend der linken Abbildung ver\u00e4ndert. In der rechten Abbildung sieht man deutlich das Absinken des Kompressionsdrucks infolge der Regelung. Nicht erkennbar ist hingegen, dass ein Vergleich zweier Werkzeuginnendruck-Kurvenverl\u00e4ufe stattgefunden h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich bietet auch die Anlage B1 keine Anhaltspunkte f\u00fcr einen Vergleich zweier Werkzeuginnendruck-Kurvenverl\u00e4ufe im Sinne von Merkmal 4 des Klagepatentanspruchs 1. Vielmehr hei\u00dft es dort: \u201eEingabe des Druck-Sollwerts f\u00fcr die gew\u00fcnschte Kompression, auf den geregelt werden soll [bar]).\u201c Ausdr\u00fccklich ist also nur die Rede von einem Druck-Sollwert, der ma\u00dfgeblich sein soll f\u00fcr die Regelung der Maschine. Soweit im Weiteren die M\u00f6glichkeit eines Imports des abgespeicherten Nachdruck-Profils angesprochen wird, wurde hierzu schon ausgef\u00fchrt, dass es sich bei dem Nachdruck-Profil gerade nicht um einen Werkzeuginnendruck-Kurvenverlauf handelt. Vielmehr zeigt das Nachdruckprofil die Ver\u00e4nderung der Nachdruckh\u00f6he \u00fcber die Nachdruckzeit an. Soweit weiter von \u201eKurven der einzelnen Profile\u201c die Rede ist, kann sich dies sowohl auf Kurvenverl\u00e4ufe f\u00fcr die einzelnen Regelparameter als auch auf einen Kurvenverlauf f\u00fcr den Werkzeuginnendruck beziehen. Insofern ist unstreitig, dass der Ist-Werkzeuginnendruck-Kurvenverlauf bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gemessen wird. Allerdings ist der Anlage B1 an keiner Stelle zu entnehmen, dass ein bekannter Sollwerkzeuginnendruck-Kurvenverlauf gespeichert wird, der mit dem gemessenen Werkzeuginnendruck-Kurvenverlauf verglichen wird.<\/p>\n<p>Nachdem es somit in den der Kammer vorgelegten Unterlagen keine greifbaren Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 entgegen der substantiiert vorgetragenen Darstellung der Beklagten \u2013 einen Vergleich zweier Werkzeuginnendruck-Kurvenverl\u00e4ufe anstellt, war dem von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens nicht zu entsprechen. Dies w\u00fcrde eine unzul\u00e4ssige Ausforschung des Sachverhalts darstellen (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, vor \u00a7 284 Rn 5).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02392 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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