{"id":370,"date":"2005-06-30T17:00:59","date_gmt":"2005-06-30T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=370"},"modified":"2016-04-19T13:25:54","modified_gmt":"2016-04-19T13:25:54","slug":"4a-o-26304-sonnenschutz-segel-fuer-markisen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=370","title":{"rendered":"4a O 263\/04 &#8211; Sonnenschutz-Segel f\u00fcr Markisen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0352<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Juni 2005, Az. 4a O 263\/04<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Auf die Widerklage hin wird die Kl\u00e4gerin verurteilt, an die Beklagte 1.201,18 \u20ac nebst 4 % Zinsen seit dem 30.08.2004 zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nDie Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellt her und vertreibt Sonnenschutzsysteme. Ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist eingetragener Inhaber des am 17.11.2001 angemeldeten deutschen Gebrauchsmusters 201 18 xxx.x (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster), das am 14.02.2002 eingetragen und dessen Eintragung am 21.03.2002 im Patentblatt bekannt gemacht wurde.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zur Fixierung oder Umlenkung eines Seiles. Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet wie folgt:<br \/>\n\u201eVorrichtung zur Fixierung oder Umlenkung eines Seiles an einer Wand oder an einer Haltevorrichtung, mit einer Schraube und einer Mutter, wobei die Schraube (1) an einem ersten Ende ein selbstfurchendes Gewinde (2) f\u00fcr Holz oder Kunststoff und an dem zweiten Ende ein metrisches Gewinde (3) sowie einen den Schraubenschaft l\u00e4ngsmittig teilenden Querschlitz (5) aufweist, wobei zwischen den beiden Enden der Schraube (1) ein mehrkantiger Angriff (4) f\u00fcr ein Werkzeug zur Drehung der Schraube (1) angeordnet ist, und wobei ein durch den Querschlitz (5) gef\u00fchrtes Seil zwischen der Schraube (1) und der mit dem metrischen Gewinde (3) im Eingriff stehenden Mutter (9) eingeklemmt werden kann.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagegebrauchsmusterschrift und dienen zur Erl\u00e4uterung des beanspruchten Gegenstandes anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schraube, Figur 2 die Schraube der Figur 1 mit einer Klemmh\u00fclse und einer Mutter und Figur 3 die Schraube der Figur 1 mit einem Trapezring und einer Mutter.<\/p>\n<p>Abb. Figuren 1-3<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt Vorrichtungen f\u00fcr Sonnen- und Sichtschutz, so auch Markisen. Als Zubeh\u00f6r hierzu stellt sie her und vertreibt unter anderem sogenannte \u201ePunkt-Befestigung f\u00fcr Sonnenschutz-Segel\u201c. Zur Erl\u00e4uterung dieser \u00fcberreichte die Kl\u00e4gerin als Anlage K 8 ein Muster im Original sowie eine Kopie dessen, die im nachfolgenden wiedergegeben wird, und als Anlage K 4 einen Werbeprospekt der Beklagten.<\/p>\n<p>Im Rahmen der vorgerichtlichen Auseinandersetzung der Parteien verpflichtete sich die Beklagte es zu unterlassen, eine Vorrichtung zur Fixierung oder Umlenkung eines Seiles entsprechend dem Klagegebrauchsmuster herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Am 17.09.2003 gab sie eine solche Unterlassungserkl\u00e4rung ohne Strafvorbehalt und am 05.11.2003 eine solche mit Strafvorbehalt ab, die eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 5.100,00 \u20ac vorsieht. Wegen des genauen Wortlautes der Unterlassungserkl\u00e4rungen wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erwarb am 10.04.2004 eine Verkaufseinheit \u201ePunkt-Befestigung f\u00fcr Sonnenschutz-Segel\u201c im A-Baumarkt in Alsdorf und am 17.04.2004 eine im B-Baumarkt in Burscheid. Letztere resultierte aus einer Lieferung der Beklagten an den B-Baumarkt vom 28.04.2003. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.04.2004 (Anlage K 9 \/ 2.) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte unter Bezugnahme auf die am 17.04.2004 erworbene Verkaufseinheit wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters erneut ab und forderte sie zur Zahlung der Vertragsstrafe auf. Diesem Schreiben war eine Rechnung der patentanwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 1.201,18 \u20ac (Anlage MBP 2) beigef\u00fcgt, die von der Beklagten in der Folgezeit beglichen wurde. Die Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin leiteten den bei ihnen eingegangen Betrag an die Kl\u00e4gerin weiter.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie sei ausschlie\u00dfliche und alleinige Lizenznehmerin des Klagegebrauchsmusters. Mit Erkl\u00e4rung vom 20.08.2003 (Anlage K 9) habe ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ihr die ihm zustehenden Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Vernichtung, Schadenersatz wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters abgetreten. Diese Abtretungserkl\u00e4rung habe sie angenommen. Sie ist der Ansicht, die \u201ePunkt-Befestigung f\u00fcr Sonnenschutz-Segel\u201c verletzte wortsinngem\u00e4\u00df das Klagegebrauchsmuster, weshalb die Beklagte ihr gegen\u00fcber zur Unterlassung, Schadenersatz und Rechnungslegung sowie zur Vernichtung verpflichtet sei. Aber selbst wenn eine Verletzungshandlung bez\u00fcglich des Klagegebrauchsmusters nicht vorgelegen habe, k\u00f6nne sie Gleiches infolge der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung begehren, welche ein abstraktes Schuldanerkenntnis darstelle. Gegen diese habe die Beklagte versto\u00dfen, auch deshalb, weil sie \u2013 insoweit unstreitig \u2013 keine Ma\u00dfnahmen ergriffen habe, um den Abverkauf zuvor ausgelieferter Verkaufseinheiten der \u201ePunkt-Befestigung f\u00fcr Sonnenschutz-Segel\u201c zu verhindern.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\n1. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\neine Vorrichtung zur Fixierung oder Umlenkung eines Seiles an einer Wand oder einer Haltevorrichtung, mit einer Schraube und einer Mutter, wobei die Schraube an einem ersten Ende ein selbstfurchendes Gewinde f\u00fcr Holz oder Kunststoff und an dem zweiten Ende ein metrisches Gewinde sowie einen den Schraubenschaft l\u00e4ngsmittig teilenden Querschlitz aufweist, im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters Nr. 201 18 812 herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei der zwischen den beiden Enden der Schraube ein mehrkantiger Angriff f\u00fcr ein Werkzeug zur Drehung der Schraube angeordnet ist und ein durch den Querschlitz gef\u00fchrtes Seil zwischen der Schraube und der mit dem metrischen Gewinde im Eingriff stehenden Mutter eingeklemmt werden kann.<\/p>\n<p>2. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\nunter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.11.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist,<\/p>\n<p>3. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\ndie im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend Ziffer 1. an einem von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Sequester zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,<\/p>\n<p>4. festzustellen,<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 05.11.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>5. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\nan die Kl\u00e4gerin einen Betrag von 5.100,00 \u20ac nebst 5 % Zinsen \u00fcber Basiszinssatz seit dem 23. April 2004 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Widerklagend beantragt die Beklagte,<br \/>\ndie Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an die Beklagte 1.201,18 \u20ac nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Widerklageschrift zu zahlen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet die Echtheit der Abtretungserkl\u00e4rung. Eine Unterschrift sei nicht erkennbar. Eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters stellt sie in Abrede; eine solche sei von der Kl\u00e4gerin im \u00fcbrigen nicht substantiiert vorgetragen. Gegen die Unterlassungserkl\u00e4rung habe sie nicht versto\u00dfen, da die von der Kl\u00e4gerin am 17.04.2004 erworbene angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus der Lieferung vom 28.04.2003 stamme. Nachbestellungen habe sie nicht erhalten und w\u00fcrde sie auch nicht erf\u00fcllen. Nach Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung habe sie Verkaufseinheiten im Wert von ca. 5.000,00 \u20ac vernichtet, ihre Produktion umgestellt und nur noch solche \u201ePunkt-Befestigung f\u00fcr Sonnenschutz-Segel\u201c hergestellt und vertrieben, die keinen zwischen den beiden Enden der Schraube angeordneten mehrkantigen Angriff f\u00fcr ein Werkzeug zur Drehung aufweisen. Derartig ausgestaltet sei auch \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die am 10.04.2004 im A-Baumarkt erworbene Verkaufseinheit. Die Abmahnung vom 23.04.2004 sei demzufolge nicht gerechtfertigt gewesen, weshalb sie den aus Versehen gezahlten Betrag zur\u00fcckverlange.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien in ihren gewechselten Schrifts\u00e4tzen nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die zul\u00e4ssige Widerklage hat Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zur Fixierung oder Umlenkung eines Seiles an einer Wand oder an einer Haltevorrichtung, wobei die Vorrichtung zur Fixierung oder Umlenkung an der entsprechenden Wand oder an der entsprechenden Haltevorrichtung befestigbar ist.<br \/>\nSolche Vorrichtungen werden dem Klagegebrauchsmuster zufolge beispielsweise bei sogenannten Seilspannmarkisen verwendet, die als Sonnen-, Sicht- und Regenschutz f\u00fcr Balkone und Terrassen von H\u00e4usern zur Anwendung kommen.<br \/>\nBei der Montage einer Seilspannmarkise m\u00fcssen die zu spannenden Seile mit ihren Enden abh\u00e4ngig von der Ausf\u00fchrungsform der Markise und den \u00f6rtlichen Gegebenheiten und Bedingungen an der Balkondecke, am Handlauf des Balkons, an der Hauswand oder an Haltevorrichtungen befestigt werden. Auch kann es notwendig sein, dass ein Seil oder mehrere Seile einer Seilspannmarkise in der N\u00e4he einer Wand oder einer Decke umgelenkt werden m\u00fcssen. Obwohl es \u2013 wie das Klagegebrauchsmuster ausf\u00fchrt \u2013 eine Reihe von unterschiedlichen Vorrichtungen gibt, um ein Seil an einer Wand oder an einer Haltevorrichtung zu befestigen bzw. ein Seil dort umzulenken, besteht ein Bedarf an weiterentwickelten Seilbefestigungs- oder Seilumlenkvorrichtungen, die einen einfachen Aufbau aufweisen, einfach herzustellen sind und dar\u00fcber hinaus auch einen ansprechenden Gesamteindruck vermitteln.<br \/>\nAusgehend hiervon liegt dem Klagegebrauchsmuster die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zur Fixierung oder Umlenkung eines Seils bereitzustellen, die einfach aufgebaut und preiswert herzustellen ist.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieses Problems (der Aufgabe) sieht das Klagegebrauchsmuster eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur Fixierung oder Umlenkung eines Seils an einer Wand oder an einer Haltevorrichtung;<br \/>\n2. die Vorrichtung umfasst eine Schraube;<br \/>\n3. die Vorrichtung umfasst weiterhin eine Mutter;<br \/>\n4. die Schraube weist an einem ersten Ende ein selbstfurchendes Gewinde f\u00fcr Holz oder Kunststoff auf;<br \/>\n5. die Schraube weist an dem zweiten Ende ein metrisches Gewinde auf;<br \/>\n6. an dem zweiten Ende ist ein den Schraubenschaft l\u00e4ngsmittig teilender Querschnitt vorgesehen;<br \/>\n7. zwischen den beiden Enden der Schraube ist ein mehrkantiger Angriff f\u00fcr ein Werkzeug zur Drehung der Schraube angeordnet;<br \/>\n8. ein durch den Querschlitz gef\u00fchrtes Seil kann zwischen der Schraube und der mit dem metrischen Gewinde im Eingriff stehenden Mutter eingeklemmt werden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung der angegriffenen \u201ePunkt-Befestigung f\u00fcr Sonnenschutz-Segel\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) nicht zu.<\/p>\n<p>1.)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin vermag ihre Anspr\u00fcche nicht auf \u00a7\u00a7 11, 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1, 24b Abs. 1 und 2 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259, 421 BGB zu st\u00fctzen, wobei dahin stehen kann, ob sie aktiv legitimiert ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwar ist mangels entgegenstehenden Vortrages der Beklagten von einer Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters im Sinne der \u00a7\u00a7 1 Abs. 1, 3 GebrMG und auch von dessen gewerblicher Anwendbarkeit auszugehen.<\/p>\n<p>Ebenso ist eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Ausgestaltung, wie sie unstreitig bis zur Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rungen seitens der Beklagten hergestellt und vertrieben worden ist, festzustellen. Diese angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Merkmale 1 bis 8 offensichtlich. Sie ist eine Vorrichtung zur Fixierung oder Umlenkung eines Seils an einer Wand oder an einer Haltevorrichtung, umfasst eine Mutter und eine Schraube, die an einem ersten Ende ein selbstfurchendes Gewinde f\u00fcr Holz oder Kunststoff und an dem zweiten Ende ein metrisches Gewinde aufweist . An der Schraube ist auch an dem zweiten Ende ein den Schraubenschaft l\u00e4ngsmittig teilender Querschnitt vorgesehen und zwischen den beiden Enden der Schraube ist ein mehrkantiger Angriff f\u00fcr ein Werkzeug zur Drehung der Schraube angeordnet. Schlie\u00dflich kann ein durch den Querschlitz gef\u00fchrtes Seil zwischen der Schraube und der mit dem metrischen Gewinde im Eingriff stehenden Mutter eingeklemmt werden. Das pauschale Bestreiten der Beklagten ist angesichts des augenscheinlichen Verletzungstatbestandes und in Anbetracht der von ihr abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rungen unbeachtlich. Es h\u00e4tte ihr oblegen, konkret darzulegen, welches Merkmal ihrer Ansicht nach nicht verwirklicht wird.<\/p>\n<p>Nicht festzustellen ist hingegen eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Ausgestaltung, wie sie von der Kl\u00e4gerin am 10.04.2004 im A-Baumarkt erworben wurde. Unstreitig und wie aus der Anlage K 11 erkennbar, verf\u00fcgt diese Ausgestaltung nicht mehr \u00fcber einen zwischen den beiden Enden der Schraube angeordneten mehrkantigen Angriff f\u00fcr ein Werkzeug zur Drehung der Schraube. Folglich ist das Merkmal 7 nicht erf\u00fcllt und eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der durch das Klagegebrauchsmuster unter Schutz gestellte Lehre nicht anzunehmen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAngesichts dessen scheidet eine Verurteilung der Beklagten auf der Grundlage der genannten gesetzlichen Vorschriften aus. Dies gilt sowohl f\u00fcr die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die verletzt als auch f\u00fcr die, die nicht verletzt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die am 10.04.2004 im A-Baumarkt erworben wurde, versteht sich dies von selbst.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Ausgestaltung, die bis zur Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung hergestellt und vertrieben und seitens der Kl\u00e4gerin am 17.04.2004 im B-Baumarkt erworben wurde, fehlt es f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch an der hierf\u00fcr erforderlichen Wiederholungsgefahr. Eine solche wird zwar grunds\u00e4tzlich bei einer eingetretenen Verletzung als gegeben angesehen; durch die Abgabe einer Unterwerfungserkl\u00e4rung wird sie jedoch ausger\u00e4umt, sofern diese durch ein angemessenes Vertragsstrafenversprechen abgesichert sowie eindeutig und hinreichend bestimmt ist und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen l\u00e4sst, die fragliche Handlung nicht (mehr) begehen zu wollen (BGH GRUR 2002, 180 \u2013 Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf, BGH GRUR 1997, 379 \u2013 Wiederholungsgefahr II, BGH GRUR 1996, 290 \u2013 Wegfall der Wiederholungsgefahr I). Eine derartige strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung hat die Beklagte unstreitig am 05.11.2003 abgegeben. Die Ernsthaftigkeit dieser Unterwerfungserkl\u00e4rung, die nach dem \u00fcbereinstimmenden Vortrag der Parteien den selben Wortlaut wie die als Anlage K 7 vorgelegte Unterlassungserkl\u00e4rung plus Vertragsstrafenversprechen aufweist, kann nicht bezweifelt werden.<br \/>\nUmst\u00e4nde, die ein Wiederaufleben der Wiederholungsgefahr \u2013 und damit des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs selbst \u2013 belegen w\u00fcrden, sind nicht gegeben. Insbesondere kann aus der am 10.04.2004 erworbenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hierf\u00fcr nichts hergeleitet werden, da diese das Klagegebrauchsmuster nicht verletzt. Die Kl\u00e4gerin ist dem Vorbringen der Beklagten zur Umstellung der Produktion im \u00fcbrigen nicht entgegen getreten und hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte seit Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung gleichwohl die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der zu Recht beanstandeten Ausgestaltung herstellt und vertreibt. Ebenso wenig ist eine Wiederholungsgefahr deswegen anzunehmen, weil die Beklagte unstreitig keinerlei Ma\u00dfnahmen getroffen hat, um die von ihr vor Abgabe der Unterwerfungserkl\u00e4rung ausgelieferte Verkaufseinheiten nicht in den (End-)Verkauf gelangen zu lassen. Das Unterlassungsgebot hat einen in die Zukunft gewandten Charakter, wie gerade das Erfordernis der Wiederholungsgefahr hervorhebt. Es ist hingegen nicht auf die Beseitigung der Folgen bereits begangener Verletzungen gerichtet; daf\u00fcr stehen dem Verletzten gegebenenfalls Auskunfts-, Schadenersatz- und Vernichtungsanspr\u00fcche zur Seite. Eine Lieferung der klagegebrauchsmusterverletzenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bei der es sich um einen Zubeh\u00f6r- und Kleinartikel handelt, an ein anderes rechtlich selbst\u00e4ndiges Unternehmen circa 6 \u00bd Monate vor Abgabe der Unterwerfungserkl\u00e4rung vermag deshalb vor dem Hintergrund der sodann abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung nicht die Annahme einer Wiederholungsgefahr nach sich zu ziehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zudem hinsichtlich der angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Ausgestaltung, die bis zur Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung hergestellt und vertrieben und seitens der Kl\u00e4gerin am 17.04.2004 im B-Baumarkt erworben wurde, keinen Anspruch auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Vernichtung. Zwar ist insoweit eine Wiederholungsgefahr nicht vonn\u00f6ten. Die Kl\u00e4gerin hat ihre dahingehenden Antr\u00e4ge jedoch auf die Zeit ab dem 05.11.2003 beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nSeine Grundlage findet der Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin auch nicht in der am 05.11.2003 abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung.<br \/>\nDiese schafft zwar eine Novation in Form eines abstrakten Schuldversprechens (BGH GRUR 1995, 678; Busse\/Keukenschrijver, PatG 6. Aufl., \u00a7 139 Rdnr. 61; Teplitzky GRUR 1996, 696), welches gem. \u00a7 781 BGB an die Stelle des urspr\u00fcnglichen Anspruchs aus \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG tritt und eine neue selbst\u00e4ndige Verpflichtung schafft.<br \/>\nEin Versto\u00df gegen diese ist jedoch nicht anzunehmen. Die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in einer das Klagegebrauchsmuster verletzenden Form nach dem 05.11.2003 ist nicht festzustellen. Die Kl\u00e4gerin hat ihren Vortrag auf die von ihr am 17.04.2004 und am 10.04.2004 erworbenen Verkaufseinheiten beschr\u00e4nkt. Letztere verwirklicht, wie dargelegt, die mit dem Klagegebrauchsmuster unter Schutz gestellte Lehre nicht. Erstere resultiert \u2013 unstreitig und wie aus der schriftlichen Best\u00e4tigung des Herrn R(Anlage MBP 1) ersichtlich \u2013 aus einer Lieferung vor Abgabe der Unterwerfungserkl\u00e4rung. Eine Pflicht der Beklagten, aufgrund der abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung alle \u2013 ca. 6 \u00bd Monate \u2013 vor deren Abgabe ausgelieferten Verkaufseinheiten zur\u00fcck zu holen, besteht nicht. Das Unterlassungsgebot ist in die Zukunft gerichtet.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nMangels festzustellenden Versto\u00dfes gegen die strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung hat die Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich keinen Anspruch auf eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 5.100,00 \u20ac<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Widerklage ist demgegen\u00fcber begr\u00fcndet. Die Beklagte hat gegen die Kl\u00e4gerin gem. \u00a7 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB einen Anspruch auf R\u00fcckzahlung der von ihr geleisteten Zahlung in H\u00f6he von 1.201,18 \u20ac nebst Zinsen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Zahlung der Beklagten zur Begleichung der Kostennote der kl\u00e4gerischen Patentanw\u00e4lte vom 23.04.2004 erfolgte ohne Rechtsgrund; es wurde auf eine nicht bestehende Schuld geleistet.<\/p>\n<p>Nach gefestigter Rechtsprechung haftet nur ein rechtm\u00e4\u00dfig Abgemahnter unabh\u00e4ngig von einem Verschulden nach den Regeln \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 677, 683 Satz 1, 670 BGB grunds\u00e4tzlich auf Ersatz der Abmahnkosten (vgl. BGH GRUR 1970, 189, 190 &#8211; Fotowettbewerb; GRUR 1980, 1074 &#8211; Aufwendungsersatz). Vorliegend war die (zweite) Abmahnung vom 28.04.2004 jedoch nicht rechtens. Die Abmahnung ist auf einen (angeblichen) Versto\u00df gegen das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzt, der sich aus der am 17.04.2004 im B-Baumarkt erworbenen Verkaufseinheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergeben soll. Tats\u00e4chlich ist, wie ausgef\u00fchrt, (auch) hierin kein derartiger Versto\u00df zu sehen. Abgesehen davon, setzt ein Kostenerstattungsanspruch voraus, dass die Abmahnung dem Gesch\u00e4ftsherrn (St\u00f6rer\/Schuldner) objektiv n\u00fctzlich war und seinem wirklichen oder mutma\u00dflichen Willen entsprach. An einem derartigen Interesse des Gesch\u00e4ftsherren hinsichtlich der Einschaltung anwaltlicher Hilfe auf Seiten des Abmahnenden d\u00fcrften jedoch bei einer Konstellation wie der vorliegenden \u2013 bereits abgegebene strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung, zweite Abmahnung, (behauptete) gleichartige Schutzrechtsverletzung durch die gleiche angegriffene Ausf\u00fchrungsform, offensichtliche Verletzung des Schutzrechts \u2013 durchgreifende Bedenken erwachsen (vergl. auch KG Berlin, GRUR 1987, 942; Baumbach\/Hefermehl, UWG, 19. Aufl., Einl. UWG Rdnr. 555).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDer Zinsanspruch der Beklagten folgt aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 108 ZPO.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird gem\u00e4\u00df \u00a7 45 Abs. 1 S. 1 GKG auf 101.201,18 \u20ac (Klage: 100.000,00 \u20ac, Widerklage 1.201,18 \u20ac) festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0352 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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