{"id":3699,"date":"2015-01-06T17:00:48","date_gmt":"2015-01-06T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3699"},"modified":"2017-09-25T09:20:28","modified_gmt":"2017-09-25T09:20:28","slug":"4b-o-14213-radsatzpresse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3699","title":{"rendered":"4b O 142\/13 &#8211; Radsatzpresse"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02365<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. Januar 2015, Az. 4b O 142\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leitsatz\u00a0der Redaktion:<\/em><\/p>\n<p><em> Eine Erfindung kann nur vorbenutzen, wer im (geistigen) Besitz der Erfindung vor dem Tag der Anmeldung war. Im Fall g\u00fcltiger Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t ist der Priorit\u00e4tstag des Patents ma\u00dfgeblich. Der Erfindungsbesitz erfordert, dass die sich aus Aufgabe und L\u00f6sung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung m\u00f6glich ist. Insoweit muss es zu einer Erkenntnis gekommen sein, die es jederzeit m\u00f6glich macht, die technische Lehre planm\u00e4\u00dfig und wiederholbar auszuf\u00fchren. Blo\u00df vage Vorstellungen von der technischen L\u00f6sung begr\u00fcnden noch keinen Erfindungsbesitz. <\/em><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern Dr. A, B und Dr. C, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Radsatzpressen zum Auf- oder Abpressen von R\u00e4dern, Bremsscheiben oder dergleichen auf Radsatzwellen von Schienenfahrzeugen, mit zwei auf einer gemeinsamen Gerade feststehend angeordneten, gegeneinander gerichteten Kolbenzylindereinheiten zum Aufbringen des notwendigen Pressdrucks in L\u00e4ngsrichtung der Radsatzwelle zur Bewirkung des Auf- oder Abpressvorgangs, mit einer Einrichtung zur Aufnahme einer Radsatzwelle in der Radsatzpresse w\u00e4hrend des Pressvorganges, wobei zur \u00dcbertragung der Presskraft auf das zugewandte Ende der Radsatzwelle Druckstempel an den Kolbenzylindereinheiten vorgesehen sind, mit einem Presswiderlager zum Abst\u00fctzen des Rades, einer Bremsscheibe oder dergleichen w\u00e4hrend des Pressvorganges, das derart ausgestaltet ist, dass es durch eine Relativbewegung zur Radsatzwelle quer zu deren L\u00e4ngsrichtung in seine Abst\u00fctzstellung bringbar ist und sich ansonsten au\u00dferhalb des PreHereiches befindet, wobei das mindestens eine Presswiderlager entlang der Radsatzwelle in verschiedenen Positionen festlegbar ist, mit zwischen Pressholmen fest angeordneten, axial von einander beabstandete Widerlager tragenden Verbindungss\u00e4ulen<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei der die Widerlager als Schiebef\u00fchrungen zur unmittelbaren Aufnahme und zum verschiebbaren Verlagern des mindestens einen Presswiderlagers von einer Stellung au\u00dferhalb des PreHereiches in eine kippfreie Abst\u00fctzstellung des mindestens einen Presswiderlagers f\u00fcr den Auf- oder Abpressvorgang ausgebildet sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar seit dem 19.04.2009, soweit das Gebrauchsmuster DE 20 2007 013 XXXU1 betroffen ist und seit dem 19.02.2011, soweit das Patent EP 2 190 XXX B1 betroffen ist, unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>&#8211; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar seit dem 19.04.2009, soweit das Gebrauchsmuster DE 20 2007 013 XXXU1 betroffen ist und seit dem 19.02.2011, soweit das EP 2 190 XXX B1 betroffen ist, unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, und zwar seit dem 19.04.2009, soweit das Gebrauchsmuster DE 20 2007 013 XXXU1 betroffen ist und seit dem 19.02.2011, soweit das Patent EP 2 190 XXX B1 betroffen ist.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I.1. beschriebenen, fr\u00fchestens seit dem 19.03.2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten gebrauchsmuster- und seit dem 19.02.2011 auch patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlicher Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der R\u00fcckgabe wie f\u00fcr Verpackung, Transport oder Lagerung zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 6.764,00 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2013 zu zahlen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche gegen Teilsicherheiten wie folgt vollstreckt werden k\u00f6nnen:<br \/>\nUnterlassung (I.1), R\u00fcckruf (III.): 750.000,00 \u20ac<br \/>\nAuskunft, Rechnungslegung (I.2, I.3): 200.000,00 \u20ac<br \/>\nAbmahnkosten (IV.) und Kosten des Rechtsstreits: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem Gebrauchsmuster DE 20 2007 013 XXX U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) und aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patentes 2 190 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, R\u00fcckruf und Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist \u2013 vor Rechtsformwechsel firmierend unter D. E GmbH &amp; Co. KG \u2013 eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters (Anlage PBP 1a) und des Klagepatents (Anlage PBP 1b). Das Klagegebrauchsmuster wurde am 21.09.2007 angemeldet. Die Bekanntmachung der Eintragung im Patentblatt erfolgte am 19.03.2009. Das Klagepatent, das beim deutschen Patent- und Markenamt (nachfolgend: DPMA) unter dem Aktenzeichen 50 2008 002 425.5 gef\u00fchrt wird (vgl. Anlage PBP2a), nimmt die Priorit\u00e4t des Klagegebrauchsmusters (21.09.2007) in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 12.09.2008 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 19.01.2011. Die Klageschutzrechte stehen in Kraft. Die Beklagte beantragte am 29.01.2014 die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters beim DPMA und erhob Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents beim Bundespatentgericht (Anlage B11). \u00dcber beide Rechtsbehelfe ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte betreffen eine Radsatzpresse. Der geltend gemachte Anspruch 1 der Klageschutzrechte lautet jeweils wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eRadsatzpresse (100) zum Auf- oder Abpressen von R\u00e4dern, Bremsscheiben oder dergleichen auf Radsatzwellen (RA) von Schienenfahrzeugen,<br \/>\nmit zwei auf einer gemeinsamen Gerade (S) feststehend angeordneten, gegeneinander gerichteten Kolbenzylindereinheiten (3, 4) zum Aufbringen des notwendigen Pressdrucks und, gegebenenfalls, zur Verlagerung der Radsatzwelle in L\u00e4ngsrichtung der Radsatzwelle zur Bewirkung des Auf- oder Abpressvorgangs, mit einer Einrichtung zur Aufnahme einer Radsatzwelle in der Radsatzpresse w\u00e4hrend des Pressvorganges, wie mit zwei einander gegen\u00fcberliegenden Zentrierspitzen (11, 12), wobei zur \u00dcbertragung der Presskraft auf das zugewandte Ende der Radsatzwelle Druckstempel (7, 8) an den Kolbenzylindereinheiten vorgesehen sind,<br \/>\nmit einem Presswiderlager (17A, 17B) zum Abst\u00fctzen des Rades, einer Bremsscheibe oder dergleichen w\u00e4hrend des Pressvorganges, das derart ausgestaltet ist, dass es durch eine Relativbewegung zur Radsatzwelle quer zu deren L\u00e4ngsrichtung in seine Abst\u00fctzstellung bringbar ist und sich ansonsten au\u00dferhalb des PreHereiches befindet, wobei das mindestens eine Presswiderlager (17A, 17B) entlang der Radsatzwelle in verschiedenen Positionen festlegbar ist,<br \/>\nmit zwischen Pressholmen (1, 2) fest angeordneten, axial voneinander beabstandete Widerlager tragenden Verbindungss\u00e4ulen (5, 6)<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie Widerlager als Schiebef\u00fchrungen (20) zur unmittelbaren Aufnahme und zum verschiebbaren Verlagern des mindestens einen Presswiderlagers (17A, 17B) von einer Stellung au\u00dferhalb des PreHereiches in eine kippfreie Abst\u00fctzstellung des mindestens einen Presswiderlagers f\u00fcr den Auf- oder Abpressvorgang ausgebildet sind.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden zeichnerischen Darstellungen sind der Klagegebrauchsmusterschrift entnommen. Sie finden sich auch in der Klagepatentschrift.<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt eine Radsatzpresse in Seitenansicht. Figur 2 zeigt dieselbe Radsatzpresse im Schnitt entlang der Linie II-II gem\u00e4\u00df Figur 1.<br \/>\nDie nachfolgend eingeblendete Radsatzpresse (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) bietet die Beklagte auf ihrer homepage (vgl. Anlage PBP8) an.<\/p>\n<p>Des Weiteren bietet die Beklagte auch die nachfolgend wiedergegebenen Radsatzpressen (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen II und III) auf ihrer homepage (vgl. Anlage PBP8.2) an.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.10.2012 (Anlage PBP11) und vom 22.02.2013 (Anlage PBP15) lie\u00df die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen Verletzung der Klageschutzrechte erfolglos abmahnen.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin ihren zun\u00e4chst gestellten Antrag auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.12.2014 zur\u00fcckgenommen hat, beantragt sie nunmehr,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, die Verhandlung auszusetzen bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage bzw. des DPMA \u00fcber den gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten L\u00f6schungsantrag.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, sie verletze die Klageschutzrechte bereits deshalb nicht, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf blo\u00dfem fachm\u00e4nnischem Handeln auf der Grundlage des freien Standes der Technik beruhten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, ihr st\u00fcnde ein privates Vorbenutzungsrecht zu. Sie habe bereits vor dem Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters am 21.09.2007 Vorkehrungen und Vorbereitungen zur Umsetzung einer den Klageschutzrechten gleichartigen Konstruktion an einer Radsatzpresse getroffen. Am 16.06.2007 habe Herr F, ein Mitarbeiter der Beklagten, die aus Anlage B1 ersichtliche Handskizze erstellt. Hintergrund seien Verhandlungen der Beklagten mit den H (nachfolgend: H) \u00fcber die Herstellung und Lieferung einer Radsatzpresse f\u00fcr deren Standort G\/Schweiz gewesen. Ende M\u00e4rz\/Anfang April 2007 habe Herr F mit Herrn J von der H, Standort G, ein Telefonat gef\u00fchrt, in dem die Grundprinzipien der technischen L\u00f6sung besprochen worden seien. Im Anschluss daran habe Herr F die Anlage B1 gefertigt, die die alleinige technische Grundlage f\u00fcr die weiteren \u00dcberlegungen zur technischen Auslegung der an die H zu liefernden Radsatzpresse gewesen sei. In der Folge sei es zum Abschluss eines Vertrages zwischen der Beklagten und der H \u00fcber die Lieferung einer Radsatzpresse \u2013 hergestellt nach dem in Anlage B1 gezeigten Konstruktionsprinzip \u2013 gekommen. Eine solche Radsatzpresse sei 2009 an die H geliefert worden. Mit den Worten \u201e\u2026 wie Pr. N\u00fcrnberg (MFD\u201c in Anlage B1 werde der Bezug hergestellt zu einer Radsatzpresse, die die Beklagte bzw. die in die Beklagte als Rechtsnachfolgerin eingegliederte K MFD vor dem Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters f\u00fcr das Deutsche Bahn Ausbesserungswerk hergestellt und geliefert habe und f\u00fcr die das aus Anlage B1 hervorgehende Konstruktionsprinzip verwendet worden sei. Zudem enthalte eine Druckschrift der K MFD (Anlagen B12a und B12b) eine der \u201ePresse N\u00fcrnberg\u201c mehr oder weniger baugleiche Radsatzpresse. Daraus folge, dass bereits bei der wesentlich \u00e4lteren Konstruktion der K MFD aus dem Jahr 1986 oder fr\u00fcher das Grundprinzip der in Anlage B1 dargestellten technischen L\u00f6sung realisiert worden sei. Anlage B2 zeige eine \u201e1. Angebotszeichnung\u201c, die vor dem Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters hergestellt worden sei, nachdem die mit den H gef\u00fchrten Verhandlungen in ein konkretes Stadium getreten seien und die Beklagte ein schriftliches Angebot vorbereitet habe.<\/p>\n<p>Zudem seien die Klageschutzrechte nicht rechtsbest\u00e4ndig, da es an der erfinderischen Qualit\u00e4t fehle. Insbesondere das EP 1 201 XXX B1 (Anlage B7) offenbare s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 der Klageschutzrechte.<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Schadensersatz m\u00fcsse bereits dem Grunde nach ausscheiden, da die Beklagte nicht schuldhaft gehandelt habe. Im \u00dcbrigen k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin den Anspruch auf R\u00fcckruf nicht neben dem Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Jedenfalls sei der R\u00fcckruf unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30.01.2014 und vom 16.12.2014 verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche wegen unmittelbarer Patent- und Gebrauchsmusterverletzung gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und Abs. 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB bzw. \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und Abs. 2, 24a Abs. 2, 24b Abs. 1 und Abs. 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Das Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre der Schutzrechte unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Ein privates Vorbenutzungsrecht der Beklagten besteht nicht. Eine Aussetzung aufgrund der Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent und des L\u00f6schungsantrags gegen das Klagegebrauchsmuster kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster betreffen eine Radsatzpresse zum Auf- oder Abpressen von R\u00e4dern, Bremsscheiben oder dergleichen auf Radsatzwellen von Schienenfahrzeugen (vgl. Anlagen PBP1a und 1b, Abs. [0001]).<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind Radsatzpressen bekannt, die zwei auf einer gemeinsamen Geraden feststehend angeordnete, gegeneinander gerichtete Kolbenzylindereinheiten aufweisen. Diese sollen den notwendigen Pressdruck aus\u00fcben und ggf. die Radsatzwelle in L\u00e4ngsrichtung der Radsatzwelle verlagern, damit der Auf- oder Abpressvorgang bewirkt werden kann. Die Radsatzwelle wird von einer geeigneten Einrichtung der Radsatzpresse w\u00e4hrend des Pressvorganges aufgenommen, z.B. von zwei einander gegen\u00fcberliegenden Zentrierspitzen. Dabei ist jede Zentrierspitze in eine am jeweils zugewandten Achsende vorgesehene Zentrierbohrung einf\u00fchrbar. Dar\u00fcber hinaus sind Mittel vorgesehen, mit denen der Abstand der Zentrierspitzen zueinander ver\u00e4nderbar ist. Zur \u00dcbertragung der Presskraft auf das zugewandte Ende der Radsatzwelle sind Druckstempel an den Kolbenzylindereinheiten vorgesehen. Zudem weist die Radsatzpresse mindestens ein Presswiderlager auf, um ein Rad, eine Bremse oder dergleichen w\u00e4hrend des Pressvorganges abzust\u00fctzen. Das Presswiderlager ist derart ausgestaltet, dass es durch eine Relativbewegung zur Radsatzwelle quer zu deren L\u00e4ngsrichtung in seine Abst\u00fctzstellung bringbar ist, und es sich ansonsten au\u00dferhalb des Pressbereiches befindet. Das Presswiderlager ist entlang der Radsatzwelle in verschiedenen Positionen festlegbar. Die Kolbenzylindereinheiten und das Presswiderlager sind in einem Pressgestell aus so genannten Pressholmen und dazwischen fest angeordneten Verbindungss\u00e4ulen angeordnet. Die Verbindungss\u00e4ulen sind parallel zueinander und parallel zur Achsrichtung der Kolbenzylindereinheiten angeordnet. Dadurch werden die Pressholme auf einen vorgegebenen Abstand zueinander gehalten (vgl. Anlage PBP1a, Abs. [0001]).<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte erw\u00e4hnen beispielhaft eine bekannte Radsatzpresse der K 1 AG der Serie PR. Sie ist als horizontal angeordnete, mit einem \u00f6lhydraulisch angetriebenen Hochdruckzylinder ausgestattete Zweis\u00e4ulenpresse ausgef\u00fchrt. Der Hochdruckzylinder ist in einem seitlichen Zylinderholm installiert, in dem des Weiteren die beiden S\u00e4ulen an einem Ende fixiert sind. Der Lagerung der anderen Enden der S\u00e4ulen dient eine Endtraverse, die \u2013 wie auch der Zylinderholm \u2013 mit einem Flansch zur Befestigung der Radsatzpresse am Boden ausgestattet ist. Mit ihren oberen Enden tragen der Zylinderholm und die Endtraverse oftmals eine sich im Wesentlichen parallel zu den S\u00e4ulen erstreckende Br\u00fcckenkrananordnung. Beide S\u00e4ulen, die in dem Zylinderholm und in der Endtraverse drehbar gelagert sind, weisen \u00fcber ihre freie L\u00e4nge zwischen dem Zylinderholm und der Endtraverse jeweils ein Spindelgewinde auf. Dieses dient der Verlagerung eines als Widerlager dienenden, C-f\u00f6rmigen Laufholms, welcher drehbare Muttern mit Innengewinde aufweist, die sich mit den Spindelgewinden der S\u00e4ulen im Eingriff befinden. Der Laufholm verf\u00fcgt \u00fcber Nuten, in die die eigentlichen, nach vorn offenen F\u00fcgewerkzeuge eingeschoben werden k\u00f6nnen (vgl. Anlagen PBP1a und 1b, Abs. [0004], [0005]).<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet ist eine derartige Radsatzpresse. Die Fotografie ist der Anlage PBP6 entnommen, die Beschriftung stammt von der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Zum F\u00fcgen eines Radsatzes werden bei dieser Radsatzpresse zun\u00e4chst die Radsatzwelle und das zu f\u00fcgende Bauteil mit Hilfe des Br\u00fcckenkrans in die Vormontageposition gebracht. In dieser ist das zu f\u00fcgende Bauteil auf die Radsatzwelle aufgeschoben und befindet sich in einer Position, von der aus es auf einen den Presssitz bildenden Umfangsbund aufgepresst werden kann. Die Radsatzwelle wird dann \u2013 an dem Br\u00fcckenkran h\u00e4ngend \u2013 manuell derart ausgerichtet, dass ihre L\u00e4ngsmittelachse und die L\u00e4ngsmittelachse des Presszylinders zusammenfallen. Die Fixierung der Radsatzwelle in dieser Position erfolgt einerseits mittels einer an der Stirnfl\u00e4che des Druckstempels des Hochdruckzylinders vorgesehenen Zentrierspitze, die abgefedert ist und in eine Zentrierbohrung der Radsatzwelle eingreift, andererseits mittels einer zweiten Zentrierspitze, die durch einen etwa an der Endtraverse befestigten Hydraulikzylinder bewegt werden kann. Vor dem Einspannen der Radsatzwelle wird der Laufholm so verfahren, dass sich das darin eingeschobene Werkzeug in Pressrichtung gesehen hinter dem zu f\u00fcgenden Bauteil befindet. Der eigentliche Pressvorgang erfolgt dann, indem durch Bet\u00e4tigung des Hochdruckzylinders die Radsatzwelle in Pressrichtung soweit verlagert wird, bis sich das an dem Werkzeug abst\u00fctzende Bauteil auf der Radsatzwelle in der gew\u00fcnschten Position befindet. Zum F\u00fcgen eines weiteren Bauteils wird dann mittels des Br\u00fcckenkranes die Radsatzwelle der Radpresse entnommen, im Falle des Aufpressens wird das n\u00e4chste Bauteil in seine Vormontageposition gebracht, im Falle des Abpressens das gelockerte Bauteil entnommen. Anschlie\u00dfend wird das Werkzeug durch Rotation der mit Gewinde ausgestatteten Muttern in seine f\u00fcr den n\u00e4chsten Pressvorgang erforderliche Position verlagert. Die Radsatzwelle mit den Bauteilen wird dann \u2013 wiederum mit Hilfe des Br\u00fcckenkranes \u2013 vom Bedienpersonal in die bereits oben beschriebene Pressposition gebracht und der F\u00fcgevorgang erneut durchgef\u00fchrt (vgl. Anlagen PBP1a und 1b, Abs. [0006] bis [0008]).<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte kritisieren an diesem \u00fcber Jahrzehnte benutzten Stand der Technik, dass der Radsatz mehrfach mit Hilfe des Br\u00fcckenkrans in die Radsatzpresse eingebracht und wieder entnommen werden muss, bis s\u00e4mtliche F\u00fcgevorg\u00e4nge abgeschlossen sind. Durch das hierzu ben\u00f6tigte Personal erh\u00f6hen sich die Kosten f\u00fcr das F\u00fcgen von Rads\u00e4tzen drastisch. Dar\u00fcber hinaus besteht f\u00fcr das Bedienpersonal aufgrund der manuellen Best\u00fcckung der Radsatzpresse mit teils tonnenschweren Bauteilen eine nicht zu untersch\u00e4tzende Verletzungsgefahr (vgl. Anlagen PBP1a und 1b, Abs. [0010]).<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte erw\u00e4hnen als entscheidende Weiterentwicklung der traditionellen Grundform die ebenfalls aus dem Stand der Technik bekannte vollautomatische Radsatzpresse gem\u00e4\u00df EP 1 201 XXX B1 (vgl. Anlagen PBP1a und 1b, Abs. [0011]). Bei diesem Patent ist ein Laufholm in Gestalt einer Schlittenanordnung (50) innerhalb eines Pressrahmens axial verlagerbar. Die wesentliche Neuerung dieser Radsatzpresse ist, dass die U-f\u00f6rmige \u00d6ffnung im Laufholm so gro\u00df ist, dass der Laufholm bei einem zwischen den Zentrierspitzen eingespannten Radsatz \u00fcber den gesamten Radsatz hinweg in alle Presspositionen gefahren werden kann. In diese Aussparung ist ein auf den jeweiligen Anwendungszweck angepasstes Werkzeug quer zur Radsatzachse einschiebbar, so dass die Schlittenanordnung samt Werkzeug als Presswiderlager (17) dient. Um die Schlittenanordnung in verschiedenen Axialpositionen nutzen zu k\u00f6nne, werden in vorgegebenen Axialpositionen aus der Schlittenanordnung obere und untere Verriegelungsglieder (18, 19) reversibel ausgefahren, die in axial beabstandete Ausnehmungen (22, 23) der Quertraversen (13, 14) des Pressrahmens verriegelbar sind. Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 bis 3, die dem EP 1 201 305 B1 entnommen sind, verdeutlichen den Pressenaufbau. Figur 1 zeigt die Radsatzpresse von vorn, Figur 2 zeigt dieselbe Radsatzpresse in einer Seitenansicht im Zustand zwischen zwei Pressvorg\u00e4ngen und Figur 3 zeigt dieselbe Radsatzpresse w\u00e4hrend eines Pressvorgangs.<\/p>\n<p>Durch diese weiterentwickelte Radsatzpresse der EP 1 201 XXX B1 k\u00f6nnen die Taktzeiten stark reduziert werden. Im Gegensatz zu traditionellen L\u00f6sungen muss jedoch die Weite der U-f\u00f6rmigen \u00d6ffnung im Laufholm stark vergr\u00f6\u00dfert werden, um den Holm \u00fcber alle Radsatzkomponenten hinweg fahren zu k\u00f6nnen. Der als Aufnahme f\u00fcr das eigentliche Presswerkzeug dienende, quer verfahrbare \u201eBasiseinsatz\u201c ist also deutlich gr\u00f6\u00dfer als bei traditionellen L\u00f6sungen gestaltet.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, die Vorteile einer nur einmaligen Einspannung f\u00fcr alle F\u00fcgeschritte eines Radsatzes mit den Kostenvorteilen der traditionellen Radsatzpressen zu verbinden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird in Anspruch 1 der Klageschutzrechte eine Radsatzpresse mit den folgenden Merkmalen vorgeschlagen:<\/p>\n<p>Radsatzpresse (100) zum Auf- oder Abpressen von R\u00e4dern, Bremsscheiben oder dergleichen auf Radsatzwellen (RA) von Schienenfahrzeugen.<\/p>\n<p>1. Die Radsatzpresse weist zwei auf einer gemeinsamen Gerade (S) feststehend angeordneten, gegeneinander gerichtete Kolbenzylindereinheiten (3, 4) zum Aufbringen des notwendigen Pressdrucks und, ggf. zur Verlagerung der Radsatzwelle in L\u00e4ngsrichtung der Radsatzwelle zur Bewirkung des Auf- oder Abpressvorgangs auf.<\/p>\n<p>2. Die Radsatzpresse weist eine Einrichtung (11, 12) zur Aufnahme einer Radsatzwelle in der Radsatzpresse w\u00e4hrend des Pressvorganges auf.<\/p>\n<p>3. Zur \u00dcbertragung der Presskraft sind auf das zugewandte Ende der Radsatzwelle Druckstempel (7, 8) an den Kolbenzylindereinheiten vorgesehen.<\/p>\n<p>4. Die Radsatzpresse weist ein Presswiderlager (17A, 17B) zum Abst\u00fctzen des Rades, einer Bremsscheibe oder dergleichen w\u00e4hrend des Pressvorganges auf.<\/p>\n<p>a. Das Presswiderlager ist derart ausgestaltet, dass es durch eine Relativbewegung zur Radsatzwelle quer zu deren L\u00e4ngsrichtung in seine Abst\u00fctzstellung bringbar ist.<\/p>\n<p>b. Das Presswiderlager befindet sich ansonsten au\u00dferhalb des Pressbereiches.<\/p>\n<p>c. Das mindestens eine Presswiderlager (17A, 17B) ist entlang der Radsatzwelle in verschiedenen Positionen festlegbar.<\/p>\n<p>5. Die Radsatzpresse weist zwischen Pressholmen (1, 2) fest angeordneten Verbindungss\u00e4ulen (5, 6) auf.<\/p>\n<p>6. Die Verbindungss\u00e4ulen (5, 6) tragen axial voneinander beabstandete Widerlager, die als Schiebef\u00fchrungen (20) ausgebildet sind.<\/p>\n<p>a. Die Schiebef\u00fchrungen (20) dienen zur unmittelbaren Aufnahme und zum verschiebbaren Verlagern des mindestens einen Presswiderlagers (17A, 17B).<\/p>\n<p>b. Die verschiebbare Verlagerung des mindestens einen Presswiderlagers (17A, 17B) erfolgt von einer Stellung au\u00dferhalb des Pressbereiches in eine kippfreie Abst\u00fctzstellung des mindestens einen Presswiderlagers f\u00fcr den Auf- oder Abpressvorgang.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klageschutzrechte zeigen eine L\u00f6sung auf, nach der ein kosteng\u00fcnstiger, vollautomatischer und z\u00fcgiger Arbeitsablauf erreicht wird. In Abgrenzung zum Stand der Technik weisen die Klageschutzrechte keine Verbindungss\u00e4ulen auf, die als rotierende Spindelgewinde ausgestaltet sind und der Verlagerung eines als Widerlager dienenden C-f\u00f6rmigen Laufholms dienen, der wiederum drehbare Muttern im Innengewinde aufweist, die sich mit den Spindelgewinden der S\u00e4ulen im Eingriff befinden. Der Laufholm weist auch keine Nuten auf, in die die eigentlichen, nach vorn offenen F\u00fcgewerkzeuge eingeschoben werden k\u00f6nnen. Anders als im Stand der Technik sehen die Klageschutzrechte auch keinen Laufholm in Gestalt einer Schlittenanordnung vor, der zusammen mit einem quer zur Radsatzachse einschiebbaren Werkzeug als Presswiderlager dient, im unverriegelten Zustand innerhalb des Pressrahmen zwischen festen Verriegelungspositionen verfahrbar ist und aus dem obere und untere Verriegelungsglieder reversibel ausgefahren werden k\u00f6nnen, die in axial beabstandete Ausnehmungen der Verbindungss\u00e4ulen verriegelbar sind. Stattdessen verzichten die Klageschutzrechte vollst\u00e4ndig auf einen Laufholm und sehen Presswiderlager vor, die in Schiebef\u00fchrungen der zwischen den Pressholmen fest angeordneten Verbindungss\u00e4ulen einschiebbar sind. Die Presswiderlager werden von einer Stellung au\u00dferhalb des Pressbereichs in eine kippfreie Abst\u00fctzstellung geschoben, um ein Widerlager f\u00fcr den Auf- oder Abpressvorgang zu bilden. Um ein Presswiderlager in eine andere Axialposition zu bringen, wird es aus der Schiebef\u00fchrung quer zur Achsrichtung heraus gefahren und danach in Achsrichtung in eine andere Arbeitsposition transportiert. Dort wird das Presswiderlager in eine andere Schiebef\u00fchrung des Pressgestells eingefahren. Durch diese Konstruktion kann die Radpresse kompakter und kosteng\u00fcnstiger als im Stand der Technik gestaltet werden, ohne auf kurze Taktzeiten verzichten zu m\u00fcssen. Der Radsatz muss nur ein einziges Mal eingespannt werden, da die Klageschutzrechte vorsehen, dass der Abstand zwischen der oberen und der unteren Verbindungss\u00e4ule unwesentlich gr\u00f6\u00dfer als der gr\u00f6\u00dfte Durchmesser eines zu f\u00fcgenden Radsatzes ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig. Insbesondere beruht die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSowohl das EP 1 201 XXX B1 (nachfolgend: EP XXX) als auch das GB-A 599 XXX sind in der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich gew\u00fcrdigt. Das bedeutet, dass das EPA das im Wesentlichen gleichlautende Klagepatent unter Ber\u00fccksichtigung dieser Entgegenhaltungen als rechtsbest\u00e4ndig erachtet und erteilt hat. Eine Kombination dieser Schriften vermag bereits vor diesem Hintergrund die Schutzf\u00e4higkeit des parallelen Klagegebrauchsmusters nicht in Frage zu stellen.<\/p>\n<p>Die EP XXX offenbart die Merkmalsgruppe 6 nicht. Eine entsprechende Offenbarung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Wort \u201evorzugsweise\u201c in Abs. [0018] der EP XXX in Verbindung mit Figur 4 der EP XXX und einer konkreten Ausgestaltung einer Widerlagerkonstruktion in der Form eines Schieberegisters (Rasters), das aus der Patent Specification 599,XXX (Anlage B3) und aus den in Anlage B4 gezeigten Radsatzpressen von P und Q GmbH bekannt sein soll.<\/p>\n<p>Abs. [0018] der EP XXX lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eKonstruktiv wird die Verlagerung des Presswiderlagers entlang der Achse gem\u00e4\u00df Anspruch 3 vorzugsweise dadurch bewerkstelligt, dass das Presswiderlager an einem in Achsrichtung verlagerbaren, in verschiedenen Positionen festlegbaren Schlitten vorgesehen ist.\u201c<\/p>\n<p>Zwar kann dem zitierten Absatz entnommen werden, dass die Verlagerung des Presswiderlagers entlang der Achse nicht zwingend dadurch erfolgen muss, dass das Presswiderlager an einem Schlitten angeordnet ist, der in Achsrichtung verlagerbar und in verschiedenen Positionen festlegbar ist. Denkbar sind auch andere Konstruktionen, mit denen die Verlagerung des Presswiderlagers entlang der Achse bewerkstelligt werden kann. Eine L\u00f6sung wie in Merkmalsgruppe 6 ist dem EP XXX indes nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Abs. [0018] der EP XXX offenbart auch in Verbindung mit der nachfolgend abgebildeten Figur 4 die Merkmalsgruppe 6 nicht.<\/p>\n<p>Insbesondere ist in den Abbildungen 4b) bis 4e) nicht gezeigt, dass ein Presswiderlager (17) im Bereich der Radsatzwelle (RA) ohne weitere \u201ezwischengeschaltete\u201c Bauteile direkt in einer der Ausnehmungen der oberen Quertransversen abgest\u00fctzt ist. Die Schlittenanordnung ist durch die Linie, die von dem Presswiderlager (17) zu den Ausnehmungen der oberen Quertraverse f\u00fchrt, angedeutet, auch wenn das Bezugszeichen (50) in den Figuren 4a) bis 4e) nicht explizit genannt wird. Die Figuren 4a) bis e) stellen schematisch den Ablauf zweier mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Radsatzpresse durchgef\u00fchrter Pressvorg\u00e4nge dar. Sie offenbaren kein von den Figuren 1 und 2 abweichendes Ausf\u00fchrungsbeispiel ohne Schlittenanordnung. Entsprechend hei\u00dft es in Abs. [0035] der EP XXX zu Figur 4a), dass sich das Presswiderlager (17) w\u00e4hrend des ersten Verfahrensschrittes in seiner zur\u00fcckgezogenen Position und der Schlitten (50) vorzugsweise benachbart zu einem der beiden Zylinderholme (1, 2) befindet. In Abs. [0036] wird beschrieben, dass in Figur 4b) dargestellt ist, wie der Schlitten (50) entlang der Achse S in eine Position verlagert wird, in der das Presswiderlager (17) durch Ausfahren der Zylinder\/Kolbeneinheiten (26) in eine Position verlagert werden kann, in der es das zu verpressende Bauteil BS in Pressrichtung P gesehen, hintergreift. Nach dem Pressvorgang wird \u2013 um ein weiteres Bauteil BS des vormontierten Radsatzes aufpressen zu k\u00f6nnen \u2013 das Presswiderlager (17) mittels der Kolben\/Zylindereinheit (26) zur\u00fcckgezogen, der Schlitten (50) entriegelt, mit der Antriebseinheit (51) in Richtung der Achse S verlagert und in einer neuen Position verriegelt, in der das Presswiderlager (17) das nun zu f\u00fcgende Bauteil hintergreift.<\/p>\n<p>Die Figuren 4a) bis 4e) des EP XXX offenbaren damit wie die Figuren 1 und 2 des EP XXX Quertraversen (13, 14) mit Ausnehmungen (22), in die die Verriegelungsglieder (18, 19) der Schlittenanordnung (50) eingreifen. Damit kann die Schlittenanordnung, also der Laufholm, der zusammen mit einem Werkzeug das Presswiderlager (17) bildet, axial verlagert werden. Eine Querverlagerung der Schlittenanordnung ist nicht m\u00f6glich. Lediglich das Werkzeug ist quer in die Schlittenanordnung einschiebbar.<\/p>\n<p>Die EP XXX enth\u00e4lt keinen Hinweis, der dem Fachmann die Anregung geben w\u00fcrde, eine Widerlagerkonstruktion in Form eines Schieberegisters (Rasters) zu w\u00e4hlen und auf die Schlittenanordnung zu verzichten. Die EP XXX stellt die Schlittenanordnung sowie das Werkzeug, die gemeinsam das Widerlager bilden, nicht in Frage. Die wesentliche Neuerung der EP XXX im Vergleich zum Stand der Technik ist gerade die besondere Konstruktion der Schlittenanordnung, die eine so gro\u00dfe U-f\u00f6rmige \u00d6ffnung aufweist, dass sie bei zwischen den Zentrierspitzen eingespanntem Radsatz \u00fcber den gesamten Radsatz hinweg axial in alle Presspositionen gefahren werden kann (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0011]). Der EP XXX ist nicht zu entnehmen, statt der Widerlagerkonstruktion von Schlittenanordnung und Werkzeug ein einheitliches Widerlager zu w\u00e4hlen, das quer in die Ausnehmungen der Quertransverse eingeschoben wird. Entsprechend wird in Anspruch 1 der EP XXX die Schlittenanordnung zwar nicht erw\u00e4hnt. Dennoch soll mindestens ein Presswiderlager nicht quer zur Achse, sondern entlang der Achse in verschiedenen Positionen festlegbar sein.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie CH 381 058 (nachfolgend: CH 058, Anlage B10), die die Beklagte lediglich in die Nichtigkeitsklage und den L\u00f6schungsantrag einf\u00fchrt, ohne sie dort zu diskutieren, steht der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters nicht entgegen. Insbesondere hat der Fachmann keinen Anlass, die EP XXX mit dem aus der CH 058 bekannten Widerlager zu kombinieren. Dies gilt zum einen bereits aus den unter Ziff. 1 genannten Gr\u00fcnden. Zum anderen offenbart die CH 058 die in dem EP XXX nicht gezeigte Merkmalsgruppe 6 ebenfalls nicht. Die CH 058 betrifft eine hydraulische Horizontalpresse mit verstellbarem Widerlager, insbesondere zum Aufpressen und Abziehen von R\u00e4dern. Die Presse weist zwei in einer horizontalen Ebene liegende, sich am Zylindergeh\u00e4use (12) abst\u00fctzende Holme (15, 16) auf, deren freie Enden von S\u00e4ulen (17, 18) auf einem vom Pressgeh\u00e4use ausgehenden T-f\u00f6rmigen Fu\u00df (11) getragen werden, und ein auf diesen Holmen sitzendes und an ihnen verankertes Widerlager. Das Widerlager wird durch ein oberes und ein unteres Joch (21, 22) und eine vordere und eine hintere Pressplatte (23, 24) gebildet. Das Widerlager kann mit Rollen versehen und auf den Holmen fahrbar sein. Zur Verankerung des Widerlagers k\u00f6nnen die Holme je eine Reihe Ankerl\u00f6cher aufweisen und das Widerlager gegen zwei in ein Lochpaar gesteckte Zapfen anliegen. Der Mittelsteg des T-f\u00f6rmigen Fu\u00dfes kann als Laufschiene f\u00fcr fahrbare Spindelst\u00fctzen ausgebildet sein. Die CH 058 offenbart keine verschiebbare Verlagerung des Presswiderlagers von einer Stellung au\u00dferhalb des Pressbereichs in eine kippfreie Abst\u00fctzstellung. Der CH 058 ist nicht zu entnehmen, dass das Presswiderlager quer zur Achsrichtung in Schiebef\u00fchrungen eingeschoben wird. Das Widerlager befindet sich stets auf den Holmen und soll auf diesen Holmen, also axial, zur leichten Verschiebung fahrbar sein. Die Werkst\u00fccke m\u00fcssen daher mittels eines Krans in vertikale Richtung eingesetzt werden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I bis III machen von der Lehre des Schutzanspruchs 1 der Klageschutzrechte wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, eine Schutzrechtsverletzung scheide aus, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf blo\u00dfem fachm\u00e4nnisches Handeln auf der Grundlage des freien Standes der Technik beruhten, das jedem Marktteilnehmer offen stehe, geht diese Argumentation fehl. Der Einwand des freien Standes der Technik (heute sog. Formstein-Einwand), d.h. die Berufung darauf, dass das, was der Verletzer tut, schon vor der Anmeldung des Patents zum Gemeingut der Technik geh\u00f6rt oder dem Fachmann nahegelegen habe, ist im deutschen Patentverletzungsprozess nur eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich. Wegen der Bindung des Verletzungsgerichts an die Patenterteilung ist bei wortsinngem\u00e4\u00dfer Benutzung des Patentanspruchs \u2013 wie hier \u2013 ohne weiteres auf die aus dem Patent folgenden Wirkungen zu erkennen (vgl. Benkard\/Scharen, 10. Auflage, \u00a7 9 PatG, Rn. 62). In Bezug auf das ungepr\u00fcfte Klagegebrauchsmuster kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen zur Schutzf\u00e4higkeit verwiesen werden (vgl. Benkard\/Scharen, 10. Auflage, \u00a7 13 GebrMG, Rn. 15).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte mit dem Einwand des freien Standes der Technik vorbringen wollte, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen den kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs 1, also die Merkmalsgruppe 6, nicht erf\u00fcllen, ist dem zu widersprechen. In ihrem Schreiben vom 13.09.2012 hat die Beklagte zu Recht einger\u00e4umt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Radsatzpressen darstellen, die Verbindungss\u00e4ulen aufweisen, die zwischen Pressholmen angeordnet sind und Widerlager tragen, die axial voneinander beabstandet sind (Anlage PBP10, Seite 2). Die oben eingeblendeten Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zeigen auch Schiebef\u00fchrungen an den einander zugewandten Innenseiten der Verbindungss\u00e4ulen. Sie sind als nach innen offene Nuten ausgef\u00fchrt, so dass ein Presswiderlager quer zur Radsatzwelle einschiebbar ist. Diese Einschiebbarkeit des Presswiderlagers reicht aus. Die Klageschutzrechte verlangen nicht, dass das Presswiderlager lagefixiert gef\u00fchrt werden muss und dass nach dem Einf\u00fchren kein oder nur ein sehr geringer Abstand zwischen dem Presswiderlager und den zugeordneten Abschnitten der Schiebef\u00fchrung verbleibt. Die Schiebef\u00fchrungen dienen auch der unmittelbaren Aufnahme des Presswiderlagers. Damit ist gemeint, dass das Werkzeug nicht mittelbar durch Aufnahme des Laufholms aufgenommen wird, sondern eben unmittelbar. Dass die Schiebef\u00fchrungen dem verschiebbaren Verlagern des Presswiderlagers dienen, stellt die Beklagte nicht in Abrede. Eine kippfreie Abst\u00fctzung des Presswiderlagers an der Nutflanke bzw. der Seitenfl\u00e4che der Ausnehmung sowie das Einbringen des Presswiderlagers in die als Widerlager dienende Nut r\u00e4umt die Beklagte zu Recht in ihrem Schreiben vom 13.09.2012 ein (Anlage PBP 10, Seite 4, Zeilen 3 bis 5, 17, 18).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Beklagten steht kein privates Vorbenutzungsrecht zu.<\/p>\n<p>Eine Erfindung kann nur vorbenutzen, wer im (geistigen) Besitz der Erfindung vor dem Tag der Anmeldung war. Im Fall g\u00fcltiger Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t ist der Priorit\u00e4tstag des Patents ma\u00dfgeblich (vgl. Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, 9. Auflage, \u00a7 12 PatG Rn. 9; Fitzner, 4. Auflage, \u00a7 12 PatG Rn. 2). Der Erfindungsbesitz erfordert, dass die sich aus Aufgabe und L\u00f6sung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung m\u00f6glich ist. Insoweit muss es zu einer Erkenntnis gekommen sein, die es jederzeit m\u00f6glich macht, die technische Lehre planm\u00e4\u00dfig und wiederholbar auszuf\u00fchren. Daran fehlt es, wenn das technische Handeln noch im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Blo\u00df vage Vorstellungen von der technischen L\u00f6sung begr\u00fcnden noch keinen Erfindungsbesitz (vgl. Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, 9. Auflage, \u00a7 12 PatG Rn. 9). Das Vorbenutzungsrecht steht nur demjenigen zu, der seinen Erfindungsbesitz im Inland bereits in die Tat umgesetzt hat. Das kann durch Benutzung oder durch dazu erforderliche Veranstaltungen geschehen. Unter eine \u201eBenutzung\u201c fallen die Benutzungsarten des \u00a7 9 PatG (vgl. Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, 9. Auflage, \u00a7 12 PatG Rn. 10, 11). F\u00fcr Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung m\u00fcssen erstens Veranstaltungen vorliegen, die bestimmt sind, die Erfindung im Wesentlichen auszuf\u00fchren. Zweitens m\u00fcssen diese Handlungen den ernstlichen Willen erkennbar machen, die Erfindung alsbald zu benutzen. Der Benutzungswille muss erkennbar bet\u00e4tigt sein. Es muss sich um eine endg\u00fcltige feste Entschlie\u00dfung zur Aufnahme der Benutzung handeln. Entschlie\u00dfungen, denen objektiv ein Moment des Einstweiligen anhaftet, bei denen man sich jederzeit eines anderen besinnen kann, gen\u00fcgen nicht. Gleiches gilt f\u00fcr Vorbereitungshandlungen f\u00fcr eine erst sp\u00e4ter geplante Ausf\u00fchrung. Das Gesamtverhalten vor der Anmeldung ist f\u00fcr die Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob im Anmeldezeitpunkt der ernstliche Wille zur alsbaldigen Benutzung der Erfindung erkennbar war. Dabei kommt es stets auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalls an, ob sie die Absicht erkennen lassen, die Erfindung alsbald zu benutzen (vgl. Benkard\/Rogge, 10. Auflage, \u00a7 12 PatG Rn. 13).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAus den Anlagen B1, B2 und B12 ergibt sich bereits nicht, dass die technische Lehre vor der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters am 21.09.2007 objektiv fertig gewesen w\u00e4re und die Beklagte zu diesem Zeitraum die Erfindung subjektiv derart erkannt hatte, dass die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDer Anlage B1 l\u00e4sst sich jedenfalls nicht die Verwirklichung der Merkmale 1, 5 und der Merkmalsgruppe 4 entnehmen.<\/p>\n<p>Die Zeichnung zeigt nicht zwei auf einer gemeinsamen Gerade feststehend angeordnete, gegeneinander gerichtete Kolbenzylindereinheiten (Merkmal 1). Zu sehen ist lediglich eine Kolbenzylindereinheit, so dass auch eine einseitige Presse gezeigt sein k\u00f6nnte. Zudem zeigt die dargestellte Presse jedenfalls nicht zwei Pressholme (Merkmal 5).<\/p>\n<p>Selbst wenn \u2013 wie die Beklagten vortragen \u2013 zur Vervollst\u00e4ndigung der Zeichnung die linke Seite auf die rechte Seite gespiegelt werden m\u00fcsste, ist aus der Zeichnung nicht erkennbar, dass das Presswiderlager durch eine Relativbewegung zur Radsatzwelle quer zu deren L\u00e4ngsrichtung in seine Abst\u00fctzstellung bringbar ist (Merkmal 4a). Auch zeigt die Abbildung nicht, dass sich das Presswiderlager ansonsten au\u00dferhalb des Pressbereiches befindet (Merkmal 4b). Zwar k\u00f6nnten die oben und unten eingezeichneten Ausnehmungen in Verbindung mit den Worten \u201eSchiebewerkzeug wie F2 (MFD\u201c darauf hindeuten, dass ein Werkzeug quer zur Achse eingeschoben werden soll. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Beklagte dazu vorgetragen, das Werkzeug werde von oben nach unten eingeschoben. Weiterer Vortrag zur genauen Funktionsweise der Presse erfolgte jedoch nicht. Denkbar w\u00e4re daher auch ein Schieben des Werkzeugs in Axialrichtung \u2013 wie aus der CH 058 bekannt. Zudem wird aus Anlage B1 nicht deutlich, ob das Schiebewerkzeug \u2013 selbst wenn es quer eingeschoben werden sollte \u2013 das Presswiderlager bildet \u2013 wie nach dem Klagepatent vorausgesetzt \u2013 oder aber lediglich Schiebewerkzeug und ein anderes Bauteil, etwa ein axial verschiebbarer Laufholm, gemeinsam das Presswiderlager bilden \u2013 wie im Stand der Technik bekannt. Da die L\u00f6sung des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters ausdr\u00fccklich auf den bekannten Laufholm verzichten m\u00f6chte, w\u00e4re eine L\u00f6sung mit einem Laufholm und quer einschiebbarem Werkzeug \u2013 wie aus der EP XXX bekannt \u2013 nicht erfindungsgem\u00e4\u00df. Was genau unter dem \u201eSchiebewerkzeug wie F2 (MFD\u201c zu verstehen ist, erl\u00e4utert die Beklagte nicht. Zwar f\u00fchrt sie aus, Anlage B1 zeige eine Radsatzpresse ohne Verwendung eines Schlittens, wobei die als Schiebewerkzeug bezeichnete Baugruppe quer zur Achsrichtung der Radsatzwelle unmittelbar in funktionell als Widerlager wirkende Ausnehmungen am Pressrahmen aufgenommen werden. Woraus sich die Querverschiebung und die Funktion des Schiebewerkzeugs als einziges Widerlager aus der Zeichnung ergeben sollen und wie genau der Pressrahmen ausgebildet ist, erkl\u00e4rt sie jedoch nicht weiter. Soweit die Beklagte auf Anlage B12 verweist, die nach den Angaben der Beklagten eine der \u201ePresse N\u00fcrnberg\u201c mehr oder weniger baugleiche Radsatzpresse zeigen soll, zeigt Anlage B12(b) gerade eine Presse mit Laufholm, in den ein Werkzeug eingeschoben wird.<\/p>\n<p>Auch aus der Anlage B2 ist nicht erkennbar, ob das Widerlager allein durch das Grundwerkzeug (8) gebildet werden soll oder durch das Grundwerkzeug (8) mit einem anderen Bauteil, etwa einem axial verschiebbaren Laufholm. Auch wird nicht deutlich, dass das Grundwerkzeug (8) quer eingeschoben wird, um ein Widerlager zu bilden. Insofern kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen werden. Abgesehen davon bleibt unklar, von wann die Zeichnung stammt und wer sie erstellt hat. Aus dem Kasten rechts unten d\u00fcrfte sich mit viel M\u00fche \u201eGezeichnet: 07.05.2008\u201c und \u201eGepr\u00fcft: 02.06.2008\u201c erkennen lassen. Sollte die Zeichnung von 2008 stammen, ist sie nach Anmeldung des Klagegebrauchsmusters (21.09.2007) erfolgt und kann damit keinen Erfindungsbesitz begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Beklagte am 21.09.2007 einen etwaigen Erfindungsbesitz im Inland bereits in die Tat umgesetzt hatte. Soweit die Beklagte auf die angeblich am 16.06.2007 erstellte Handskizze aus Anlage B1 abstellt, tr\u00e4gt sie selbst vor, dass die Skizze zur Anbahnung eines nachfolgenden Vertragsabschlusses mit der H gefertigt wurde. Bei der Anbahnung eines Vertragsabschlusses ist aber noch offen, ob es zu einem Vertragsschluss kommt. Entsprechend konnte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch keine endg\u00fcltige feste Entschlie\u00dfung zur Aufnahme der Benutzung treffen, da sie gar nicht wusste, ob es zum Vertragsschluss sowie zur Herstellung und Lieferung einer Radpresse nach Anlage B1 an die H kommen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte auf Anlage B2 abstellt, gilt im Ergebnis nichts anderes. Die Beklagte behauptet diesbez\u00fcglich, Anlage B2 zeige eine erste Angebotszeichnung, die vor dem Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters erstellt worden sei, nachdem die mit H gef\u00fchrten Verhandlungen in ein konkreteres Stadium getreten seien und die Beklagte ein schriftliches Angebot vorbereitet habe. Damit tr\u00e4gt die Beklagte nicht vor, dass die Zeichnung nach Anlage B2 dem konkreten Angebot auch tats\u00e4chlich zugrunde liegen sollte. Vielmehr betont sie, dass es sich bei der Skizze in Anlage B2 nur um eine \u201eerste\u201c Zeichnung f\u00fcr das Angebot gehandelt habe. Die Anfertigung der Zeichnung in einem \u2013 wie auch immer gearteten \u2013 konkreteren Stadium l\u00e4sst also weder den Schluss darauf zu, dass sich die Beklagte endg\u00fcltig und fest dazu entschlossen hat, die Zeichnung f\u00fcr ein Angebot zu verwenden, noch erlaubt sie einen R\u00fcckschluss auf die Herstellung und Lieferung einer Radpresse nach der Zeichnung im Rahmen eines noch auszuhandelnden Vertrages. Damit l\u00e4sst die Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B2 nicht die Absicht der Beklagten erkennen, die in der Zeichnung niedergelegte Konstruktion alsbald zu benutzen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen tr\u00e4gt die Beklagte nicht dazu vor, wer wann genau die erste Angebotszeichnung und sp\u00e4ter das angebliche Angebot erstellt hat. Das Angebot wird nicht vorgelegt. Auch ist unklar, wann es genau zum Angebot und zum Abschluss des Vertrages in angeblich 2007 gekommen sein soll. Die Beklagte legt den Vertrag nicht vor und behauptet auch nicht, dass es vor dem 21.09.2007 zum Vertragsabschluss kam. Da sie vortr\u00e4gt, Anlagen B1 und B2 zeigten Grundprinzipien der technischen L\u00f6sung, kann im \u00dcbrigen nicht nachvollzogen werden, welche technische Ausgestaltung der Radpresse dem Angebot und sp\u00e4ter dem Vertrag zugrunde lag. Die Konstruktion der gelieferten Radpresse l\u00e4sst sich nach dem Vortrag der Beklagten nicht ohne weiteres nachvollziehen und mit der Lehre der Klageschutzrechte vergleichen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nAngesichts der unberechtigten unmittelbaren Patent- und Gebrauchsmusterbenutzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stehen der Kl\u00e4gerin die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt. Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich daraus, dass die Beklagte in der Vergangenheit die Erfindung benutzt hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Insbesondere h\u00e4tte sie bereits vor Aufnahme der Benutzung den sachkundigen Rat von erfahrenen Patent- oder Rechtsanw\u00e4lten einholen m\u00fcssen. Dabei w\u00e4re der Verschuldensvorwurf allenfalls dann ausger\u00e4umt, wenn der Gutachter in der Beurteilung patentrechtlicher und gebrauchsmusterrechtlicher Verletzungsfragen erfahren ist, wenn der Sachverhalt bez\u00fcglich Schutzrecht und angegriffener Ausf\u00fchrungsform vollst\u00e4ndig ist, das Gutachten eine umfassende Pr\u00fcfung und W\u00fcrdigung aller Gesichtspunkte erkennen l\u00e4sst und eine Schutzrechtsverletzung verneint (vgl. Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, \u00a7 139 PatG Rn. 85). Diese Voraussetzungen sind nach dem Vortrag der Beklagten nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 24b Abs. 3 GebrMG. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB (i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc). F\u00fcr nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Anspruch auf R\u00fcckruf basiert auf \u00a7 140a Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 24a Abs. 2 GebrMG. Zwar bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte schutzrechtsverletzende Gegenst\u00e4nde im Inland besitzt oder Eigentum an solchen hat. Dies steht dem R\u00fcckrufanspruch aber nicht entgegen. Denn der R\u00fcckrufanspruch ist nicht lediglich als Vorstufe zu einem nachfolgenden Vernichtungsanspruch anzusehen. Er dient vielmehr auch der Sensibilisierung der Vertriebswege, indem die dort Beteiligten ausdr\u00fccklich \u00fcber die Schutzrechtsverletzung informiert werden m\u00fcssen. Dem Pr\u00e4ventionsgedanken wird dadurch auf direktere Weise Geltung verschafft als das beim Vernichtungsanspruch der Fall ist (vgl. Fitzner\/Lutz\/Bodewig\/Rinken, 4. Auflage, \u00a7 140a PatG Rn. 45; vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17.07.2014, Az.: I-2 U 75\/13; vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.09.2013; Az.: 4c O 15\/13).<\/p>\n<p>Der Anspruch auf R\u00fcckruf ist nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG (bzw. \u00a7 24a Abs. 3 GebrMG). Nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes bildet der Anspruch auf Vernichtung schutzrechtsverletzender Erzeugnisse die Regel und nur ausnahmsweise sollen andere Ma\u00dfnahmen in Betracht kommen. Die Regelung geht zur\u00fcck auf das Gesetz zur St\u00e4rkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bek\u00e4mpfung der Produktpiraterie (PrPG) vom 7. 3. 1990 (BGBl. I, S. 422), das einen generellen zivilrechtlichen Vernichtungsanspruch eingef\u00fchrt hat. Mit der Vernichtung als Regelma\u00dfnahme hat sich der Gesetzgeber bewusst f\u00fcr eine einschneidende Ma\u00dfnahme entschieden, die in vielen F\u00e4llen mehr als das lediglich zur unmittelbaren Folgenbeseitigung N\u00f6tige zul\u00e4sst. Er hat dies f\u00fcr notwendig erachtet, um den Interessen des Schutzrechtsinhabers Gen\u00fcge zu tun und den zunehmenden Schutzrechtsverletzungen wirksam begegnen zu k\u00f6nnen (vgl. Begr. zum Reg. Entwurf, BT-Drucks. 11\/4792, S. 15, 27 = Bl.f.PMZ 1990, 173, 181). Er hat sich dabei von der Erw\u00e4gung leiten lassen, dass die Verletzung von Schutzrechten in einigen Bereichen des geistigen Eigentums ein Massendelikt sei und wirksame zivilrechtliche Gegenma\u00dfnahmen erfordere. Allein durch die Vernichtung werde sichergestellt, dass schutzrechtsverletzende Erzeugnisse nicht wieder in Verkehr gebracht werden. Daneben habe die Anordnung der Vernichtung &#8211; soweit sie \u00fcber die blo\u00dfe Folgenbeseitigung hinausreiche &#8211; auch eine Art Sanktionscharakter. Der damit verbundene generalpr\u00e4ventive Effekt werde gerade im Rahmen internationaler \u00dcberlegungen zur wirksamen Bek\u00e4mpfung der Produktpiraterie besonders hervorgehoben (Begr. zum Reg.-Entwurf, BT-Drucks. 11\/4792, S. 15, 27 ff. = Bl.f.PMZ 1990, 173, 181 f.). Sinn und Zweck der Regelung erfordern unter Einbeziehung der angef\u00fchrten generalpr\u00e4ventiven Erw\u00e4gungen eine umfassende Abw\u00e4gung des Vernichtungsinteresses des Verletzten und des Erhaltungsinteresses des Verletzers. Einen Anhaltspunkt bieten dabei die in der Gesetzesbegr\u00fcndung (a.a.O.) beispielhaft genannten Kriterien: Schuldlosigkeit oder der Grad der Schuld des Verletzers, die Schwere des Eingriffs und der Umfang des bei Vernichtung f\u00fcr den Verletzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers (BGH, GRUR 1997, 899 ff. \u2013 Vernichtungsanspruch). Entsprechendes gilt auch f\u00fcr den R\u00fcckrufanspruch, der u.a. dazu dient, die Verletzungsgegenst\u00e4nde, die den Vertrieb des Verletzers bereits verlassen haben und deswegen \u2013 mangels Eigentums und Besitzes \u2013 dem Vernichtungsanspruch nicht mehr unterliegen, wieder zum Verletzer zur\u00fcckzuholen, um die Vernichtungsvoraussetzungen wieder aufleben zu lassen.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Beklagten gen\u00fcgt nicht, um nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs annehmen zu k\u00f6nnen. Die von der Beklagten vorgetragenen Umst\u00e4nde sind Folge jeder Patentverletzung, wenn eine patentverletzende Vorrichtung Teil einer Gesamtanlage ist. Auch Regressforderungen von Kunden sind die regelm\u00e4\u00dfige Folge aus der Lieferung patentverletzender Gegenst\u00e4nde. Als Herstellerin von Radpressen trifft die Beklagte eine besondere Sorgfaltspflicht, sich \u00fcber die bestehende Schutzrechtslage zu informieren und Schutzrechtsverletzungen zu vermeiden. Dieser Pflicht hat sie nicht gen\u00fcgt und muss hierf\u00fcr \u2013 auch unter spezial- und generalpr\u00e4ventiven Gesichtspunkten \u2013 die Konsequenzen tragen.<\/p>\n<p>R\u00fcckruf und Schadensersatz schlie\u00dfen sich \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 auch nicht gegenseitig aus. Aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt sich, dass \u00a7 140a PatG keineswegs nur auf F\u00e4lle der Produktpiraterie anwendbar ist. Die Zahlung von Schadensersatz kann auch nicht \u2013 wie die Beklagte vortr\u00e4gt \u2013 als \u201eQuasi-Lizenzgeb\u00fchr\u201c begriffen werden, die weitergehende Anspr\u00fcche des Schutzrechtsinhabers wegen Schutzrechtsverletzung ausschlie\u00dfen w\u00fcrde. Denn der Verletzer hat sich \u2013 im Gegensatz zum Handeln unter einem Lizenzvertrag \u2013 gerade nicht rechtm\u00e4\u00dfig verhalten.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Die Abmahnkosten sind der H\u00f6he nach gerechtfertigt. Legt man einen Streitwert von 1.000.000,00 \u20ac zugrunde, ergibt sich eine 1,5 Geb\u00fchr in H\u00f6he von 6.744,00 \u20ac. Zuz\u00fcglich der Auslagenpauschale in H\u00f6he von 20,00 \u20ac ergibt sich der geltend gemachte Betrag in H\u00f6he von 6.764,00 \u20ac.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nEine Aussetzung des Rechtsstreits gem. \u00a7 148 ZPO ist nicht veranlasst. Eine Aussetzung des Verletzungsstreits ist grunds\u00e4tzlich geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass das Klagepatent vernichtet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2014, Az.: X ZR 61\/13, Seite 4). Die Kammer h\u00e4lt es aus den unter Ziff. III. diskutierten Gr\u00fcnden nicht f\u00fcr hinreichend wahrscheinlich, dass das Klagepatent im Zusammenhang mit den in das Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrten Schriften EP XXX und CH 058 vernichtet wird. Gleiches gilt hinsichtlich einer Aussetzung des Rechtsstreits gem. \u00a7 19 GebrMG mit Blick auf das Klagegebrauchsmuster.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1000.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02365 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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