{"id":3697,"date":"2004-05-25T17:00:05","date_gmt":"2004-05-25T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3697"},"modified":"2016-04-28T10:14:48","modified_gmt":"2016-04-28T10:14:48","slug":"4b-o-20803-faltbare-hartfaserplatten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3697","title":{"rendered":"4b O 208\/03 &#8211; Faltbare Hartfaserplatten"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 266<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. Mai 2004, Az. 4b O 208\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Q, insbesondere Hartfaserplatten,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen wenigstens eine eine Faltung der Platte um eine Schwenkachse erm\u00f6glichende und im Bereich der Schwenkachse angeordnete Nut vorgesehen ist und bei denen die Nut wenigstens teilweise mit einem die zu faltenden Plattenteile verschwenkbar verbindenden Kleber versehen ist;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. April 1997 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f)<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden;<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu f) lediglich f\u00fcr die Zeit seit dem 4. M\u00e4rz 1998 zu machen sind;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger anstelle der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn gleichzeitig beauftragt und erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Verlangen Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 5. April 1997 bis zum 3. M\u00e4rz 1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 4. M\u00e4rz 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1 Millionen EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die ehemals als V-Werk B. I GmbH &amp; Co. KG firmierende Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 759 839 (Klagepatent, Anlage K 1), dessen Anmeldung vom 20. April 1995 am 5. M\u00e4rz 1997 ver\u00f6ffentlicht und dessen Erteilung am 4. Februar 1998 bekanntgemacht wurde. Mit Entscheidung vom 27. September 2002 (Anlage K 7) hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts nach der Einlegung mehrerer Einspr\u00fcche gegen die Patenterteilung das Klagepatent im Umfang seiner Patentanspr\u00fcche 1 bis 15 aufrechterhalten. Die Kl\u00e4gerin ist ferner eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 295 22 390 (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 3), dessen Eintragung vom 9. Januar 2003 am 13. Februar 2003 bekanntgemacht wurde. Die Klageschutzrechte betreffen eine Platte, insbesondere Hartfaserplatte. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1, der inhaltsgleich mit Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters ist, weist folgenden Wortlaut auf:<\/p>\n<p>\u201ePlatte, insbesondere Hartfaserplatte, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens eine eine Faltung in der Platte (10) um eine Schwenkachse (51) erm\u00f6glichende und im Bereich der Schwenkachse (51) angeordnete Nut (40; 48) vorgesehen ist und dass die Nut (48; 40) wenigstens teilweise mit einem die zu faltenden Plattenteile verschwenkbar verbindenden Kleber (46) versehen ist\u201c.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 3 und 4 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt faltbare Hartfaserplatten, von denen die Kl\u00e4gerin als Anlage K 9 ein Musterst\u00fcck zur Akte gereicht hat. Die Faltplatte besteht aus zwei einzelnen Q, welche mit einem Kleber verbunden sind. Auf der der Sichtseite gegen\u00fcberliegenden Seite sind die Kanten der Einzelplatten im Verbindungsbereich abgeschr\u00e4gt. Auf den Abschr\u00e4gungen befindet sich die die Q verbindende Kleberschicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch Herstellung und Vertrieb der vorbezeichneten Faltplatte ihre Rechte aus dem Klagepatent und dem Klagegebrauchsmuster verletzt und nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit mit R\u00fccksicht auf die gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung erhobenen Beschwerden bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent eingelegten Einspr\u00fcche auszusetzen;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>\u00e4u\u00dferst hilfsweise, ihr hinsichtlich des Rechnungslegungsbegehrens einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet den Verletzungstatbestand und macht geltend: Da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechend dem in der DE-PS 198 04 787 (Anlage B 3) offenbarten Verfahren lediglich die Faltbarkeit zwischen zwei getrennten Faserplatten hergestellt werde, handele es sich nicht im Sinne der Klageschutzrechte um eine Platte mit einer hierin befindlichen Nut, die mit Kleber versehen sei.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzf\u00e4hig. Das Klagepatent werde sich im anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass der Rechtsstreit zumindest auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Anlagen und Urkunden Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu, da die Beklagte von der technischen Lehre der Klageschutzrechte widerrechtlich Gebrauch gemacht hat.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte betreffen eine Platte, insbesondere Hartfaserplatte.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klageschutzschriften ist es \u00fcblich, f\u00fcr die R\u00fcckwand von Schr\u00e4nken Hartfaserplatten zu benutzen. Die Sichtseite der Platte war dabei h\u00e4ufig mit einer Kunststofffolie versehen. Dies erlaubte es, die Hartfaserplatte zu unterteilen, um sie w\u00e4hrend der Weiterverarbeitung, der Lagerung oder des Transports mit den Sichtseiten zueinander falten zu k\u00f6nnen. Bei einer derartigen Anordnung ist die Zweiteilung der Platte nicht sichtbar, da die einzelnen Teile durch die Folie zusammengehalten werden. PVC-Folien sollen aus Gr\u00fcnden des Umweltschutzes aber nicht mehr benutzt werden. Als Alternative bietet sich insoweit an, auf der R\u00fcckseite der Hartfaserplatten im Teilungsbereich eine Klebefolie anzubringen, um dann die beiden R\u00fcckseiten gegeneinander falten zu k\u00f6nnen. Nachteilig ist hieran jedoch, dass die Sichtseiten zur Vermeidung von Besch\u00e4digungen gesondert verpackt werden m\u00fcssen und dass nach dem Einbau der R\u00fcckwand in einen Schrank eine deutlich sichtbare Fuge verbleibt und die R\u00fcckwand nicht die gew\u00fcnschte Stabilit\u00e4t aufweist.<\/p>\n<p>Eine weitere M\u00f6glichkeit der Platzersparnis bei Transport und Lagerung von Hartfaserplatten besteht darin, sie als mehrteilige R\u00fcckwand anzuliefern und \u00fcber Kunststoffverbindungsst\u00fccke miteinander vor Ort zu verbinden. Dazu m\u00fcssen jedoch verschiedene Teile hergestellt, ausgeliefert und zusammengebaut werden. Auch ist die Stabilit\u00e4t einer solchen R\u00fcckwand problematisch.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung nach den Klageschutzrechten die Aufgabe zugrunde, eine Platte, insbesondere Hartfaserplatte, bereitzustellen, bei der eine Faltung in Richtung der Sichtfl\u00e4chen ohne Verwendung eines auf die Sichtfl\u00e4che aufzubringenden Klebestreifens m\u00f6glich ist und dies bei gleichzeitig hoher Stabilit\u00e4t der Q im auseinandergefalteten Zustand und gleichzeitig geringen Herstellungskosten. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sehen Patentanspruch 1 des Klagepatents und Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Platte (10), insbesondere Hartfaserplatte;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die Platte verf\u00fcgt \u00fcber wenigstens eine Nut (40, 48),<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>die eine Faltung der Platte um eine Schwenkachse (51) erm\u00f6glicht und<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>im Bereich der Schwenkachse angeordnet ist;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die Nut ist wenigstens teilweise mit einem die zu faltenden Plattenteile verschwenkbar verbindenden Kleber (46) versehen.<\/p>\n<p>Den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klageschutzschriften zufolge schafft die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung die M\u00f6glichkeit, die Platte derart zu falten, dass die zu sch\u00fctzenden Sichtseiten gegeneinanderliegend gelagert werden k\u00f6nnen, ohne dass ein Klebestreifen auf die Nut aufgebracht werden mu\u00df. Es wird eine Platte geschaffen, die nach ihrer Entfaltung eine hohe Seitenstabilit\u00e4t aufweist.<\/p>\n<p>Eine optimale Verschwenkbarkeit der Q wird erreicht, wenn im Bereich der Schwenkachse zwei einander gegen\u00fcberliegende Nuten angeordnet sind, von der wenigstens eine mit einem die zu faltenden Plattenteile verschwenkbar verbindenden Kleber versehen ist. Ein erh\u00f6hter Auftrag im Bereich der Schwenkachse ist in diesem Fall nicht zu bef\u00fcrchten, d.h. die Q k\u00f6nnen weitgehend plan gegeneinander gelegt und bei Bedarf auseinandergefaltet werden, ohne dass hierzu weitere technische Hilfsmittel von N\u00f6ten sind (vgl. Spalte 2, Zeilen 37 bis 49 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Der Kleber dient nach den Darlegungen der Klageschutzschriften nur dem Zweck, die Faltbarkeit der Q sicherzustellen. Ein Verkleben anl\u00e4sslich des Positionierens beim Zusammenbau in Ber\u00fchrung tretender Kleber beschichteter Fl\u00e4chen ist weder beabsichtigt noch zu erwarten, weil der Kleber eine Scharnierfunktion hat, die auch nach Zerlegen eines mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Q montierten M\u00f6bels weiterhin nutzbar ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Hartfaserplatte macht von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch.<\/p>\n<p>Ob es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Sinne von Merkmal 1 um eine Platte mit einer in ihr befindlichen Nut (Merkmal 2), die mit Kleber versehen ist (Merkmal 3), handelt, h\u00e4ngt davon ab, ob der Fachmann die in Patentanspruch 1 des Klagepatents und Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters niedergelegte technische Lehre auf eine (Hartfaser-)Platte beschr\u00e4nkt, die im Bereich der Nut nicht durchtrennt ist, also nicht \u2013 wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 aus zwei Q(teilen) besteht, die mittels Kleber verbunden sind, so dass man nur dann vom Vorhandensein einer Nut sprechen kann, wenn man den Kleber als Teil der Nut (Nutgrund) begreift. Eine derart einschr\u00e4nkende Betrachtung ist zu verneinen.<\/p>\n<p>Bereits der Anspruchswortlaut spricht gegen die Auslegung der Beklagten. Wie Merkmal 3 zu entnehmen ist, besteht die faltbare Platte aus Plattenteilen. Ferner lehrt Merkmal 3, dass die Plattenteile mit Kleber verbunden sind. Ebenso hei\u00dft es in der allgemeinen Patentbeschreibung mehrfach, dass die Nuten mit einem die zu faltenden Plattenteile verschwenkbar verbindenden Kleber versehen sind (z.B. Spalte 2, Zeilen 27\/28; Zeilen 41 bis 43). Soll die Platte aber aus mehreren Teilen bestehen, die mittels Kleber verbunden sind oder verbunden bleiben, folgt daraus, dass die Klageschutzrechte auch eine Ausf\u00fchrungsform erfassen, bei der die Plattenteile in keinem einheitlichen Materialkontakt im Bereich der Faltungslinie stehen. Anderenfalls l\u00e4ge keine Klebeverbindung zwischen den Teilen, sondern allenfalls eine den Materialzusammenhalt unterst\u00fctzende Klebeschicht vor.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kann der Beklagten nicht in der Einsch\u00e4tzung gefolgt werden, von einer Nut im technischen Sinne k\u00f6nne nicht mehr gesprochen werden, wenn eine Materialdurchtrennung vorliege. Es mag sein, dass im allgemeinen technischen Sprachgebrauch eine Nut nicht so tief in das Material eingreifen darf, dass es durchtrennt wird. Vorliegend entnimmt der Fachmann den Klageschutzrechten jedoch die technische Lehre, dass im Bereich der Nut die zu faltenden Plattenteile (verschwenkbar) durch Kleber verbunden sind. Verbinden hei\u00dft aber (auch) die Trennung von zwei Gegenst\u00e4nden mittels eines Verbindungsmediums (Kleber) aufzuheben und so zu einem Gesamtgegenstand (Platte) mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften zu gelangen.<\/p>\n<p>Best\u00e4tigung findet dies auch in der Aufgabenstellung des Klagepatents (Spalte 2, Zeilen 3 bis 10) und deren L\u00f6sung, mit der es sich vom vorbekannten Stand der Technik abgrenzen will. Die vorbekannten Q mit Kunststofffolienbeschichtung oder mit Klebefolie im r\u00fcckseitigen Teilungsbereich sind geteilt bzw. getrennt. Die f\u00fcr eine Faltung der Q notwendige Teilung aufzugeben, ist nicht erkl\u00e4rtes Ziel des Klagepatents. Gem\u00e4\u00df seiner Aufgabenstellung soll lediglich eine Platte bereitgestellt werden, bei der eine Faltung in Richtung der Sichtfl\u00e4chen ohne Verwendung eines auf die Sichtfl\u00e4che aufzubringenden Klebestreifens m\u00f6glich ist, wobei die Q im auseinandergefalteten Zustand eine hohe Stabilit\u00e4t aufweisen sollen. Die Forderung einer festen Materialverbindung zwischen den Q l\u00e4sst sich daraus nicht ableiten. Im Gegenteil: Ein sauberes Falten von Hartfaserplatten um 180\u00b0 erscheint nur m\u00f6glich, wenn eine Trennung in zwei Plattenteile vorliegt, da ansonsten mit dem Rei\u00dfen und\/oder Brechen der noch bestehenden Materialverbindung der Plattenteile zu rechnen ist. Dies w\u00fcrde die Optik der Platte in nicht erw\u00fcnschter Weise negativ beeinflussen. Dar\u00fcber hinaus ist aus dem in Figur 4 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel ersichtlich, dass in der dort gezeigten Ausf\u00fchrungsform mit zwei sich gegen\u00fcberliegenden trapezf\u00f6rmigen Nuten die Plattenteile nur noch durch die eingebrachten schraffierten Klebebereiche 46 und die der Sichtseite angepasste elastische Farbe 36 verbunden sind (vgl. auch Spalte 3 Zeilen 10 bis 22 der Klagepatentschrift). Da es f\u00fcr den Fachmann insoweit nur eine optionale M\u00f6glichkeit darstellt, die in die Sichtfl\u00e4che ragende Nut mit der elastischen Farbe 36 zu versehen, ergibt sich auch daraus, dass \u00fcber die Klebeverbindung hinaus keine Materialverbindung zwischen den Plattenteilen bestehen mu\u00df. Auch hieraus folgt, dass der Begriff Nut nicht im engen Sinne eine Vertiefung mit materialeinheitlichem Nutgrund (d.h. mit verbleibender Materialverbindung der Platte) bezeichnet. Vielmehr ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus der Patentbeschreibung und Figur 4, die Platte in zwei Teile zu trennen und die entstehenden Plattenteile mit einem Kleber zu verbinden, der gleichzeitig eine Scharnierfunktion \u00fcbernimmt.<\/p>\n<p>Best\u00e4tigung findet diese Sichtweise in der fachkundigen Auslegung des Klagepatents durch die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts in ihrer Entscheidung vom 27. September 2002 (Anlage K 7). Dort f\u00fchrt die Einspruchsabteilung mehrfach aus, dass in Abgrenzung zum entgegengehaltenen Stand der Technik Kern der Erfindung nach dem Klagepatent ist, allein dem die Plattenteile verbindenden Kleber die Funktion des Faltscharniers zuzuweisen (vgl. Anlage K 7, Seite 6 unter 4.3, Seite 9 3. Absatz und insbesondere Seite 11 3. und vorletzter Absatz; vgl. auch Spalte 3, Zeilen 32 bis 39 der Klagepatentschrift). Dem widerspr\u00e4che es, wenn zwischen den Plattenteilen und der dort befindlichen Nut eine Materialverbindung bestehen bleiben w\u00fcrde, da in diesem Falle nicht nur die \u00fcber die Nut hergestellte Klebeverbindung (bzw. genauer gesagt Klebeverst\u00e4rkung), sondern das Plattenmaterial selbst an der Scharnierfunktion beteiligt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Etwas anderes l\u00e4sst sich auch nicht aus der von der Beklagten hervorgehobenen Beschreibungsstelle Spalte 2, Zeilen 44 bis 46 der Klagepatentschrift herleiten, wonach bei der Verwendung von zwei gegen\u00fcberliegenden Nuten eine optimale Verschwenkbarkeit der Q erm\u00f6glicht wird, ohne dass es zu einem erh\u00f6hten Auftrag im Bereich der Schwenkachse kommt. Die Beschreibungsstelle gibt nicht zwingend vor, welcher Art der angesprochene Auftrag zu sein hat. Es mu\u00df sich also nicht zwingend um einen Materialauftrag handeln, der durch das Zusammenstauchen einer zwischen den Plattenteilen noch vorhandenen Materialbr\u00fccke im Falle des Zusammenfaltens auftritt. Vielmehr kommt es ebenso zu einem Auftrag, wenn Kleber oder eine andere F\u00fcllmasse im Bereich derjenigen Nut, die der Sichtseite der Platte zugeordnet ist, aufgebracht ist. So steht bei dem in Figur 4 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel au\u00dfer Frage, dass die in der Nut 48 eingebrachte F\u00fcllmasse 36 beim Falten der Plattenteile gegen die Sichtseite 27 zusammengestaucht und \u2013 jedenfalls im gefalteten Zustand \u2013 einen Auftrag bewirken wird.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei im Sinne von Merkmal 3 die Nut nicht mit Kleber versehen. Bereits der Anspruchswortlaut schlie\u00dft nicht aus, dass der Kleber an der Bildung der Nut bzw. konkreter gesagt des Nutgrundes beteiligt ist. Vielmehr leitet die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktion des Klebers den Fachmann sogar an, den Kleber als Nutgrund zu verwenden. Denn gerade bei einer solchen Ausgestaltung stellt der Kleber die Verbindung zwischen den Plattenteilen her und dient nicht lediglich als Klebeverst\u00e4rkung. Ferner erscheint nur so gew\u00e4hrleistet, dass allein der Kleber die Verschwenkbarkeit der Plattenteile gegeneinander erm\u00f6glicht. Im \u00fcbrigen ist Unteranspruch 8 zu entnehmen, dass die gegen\u00fcberliegenden Nuten 40 und 48 eine gemeinsame Grundlinie 49 aufweisen k\u00f6nnen, wobei \u2013 wie aus Figur 4 ersichtlich und in Unteranspruch 9 angeordnet \u2013 die Nut 48 der Plattensichtfl\u00e4che mit der elastischen Farbe 36 gef\u00fcllt werden kann, so dass die Grundlinie 49 zwischen der elastischen Farbe 36 und dem Kleber 46 verl\u00e4uft. Eine einst\u00fcckige Materialverbindung zwischen den Plattenteilen im Bereich der Nut ist in diesem Fall nicht gegeben. Ferner ist das Vorsehen der elastischen Farbe 36 lediglich bevorzugt beansprucht mit der Konsequenz, dass die Nut 48 erfindungsgem\u00e4\u00df auch materialfrei belassen werden kann. Dann werden die Plattenteile \u2013 nicht anders als bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 aber ausschlie\u00dflich durch den Kleber 46 verbunden und schwenkbar gegeneinander gelagert.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes ist die Beklagte der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Artikel 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung und, da sie zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt hat, gem\u00e4\u00df Artikel 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 Satz 2 PatG zum Schadensersatz und gem\u00e4\u00df Artikel II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG zur Entsch\u00e4digung verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsh\u00f6he ist derzeit ungewiss. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung und Entsch\u00e4digungsverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO festgestellt wird. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadensersatz und Entsch\u00e4digung zu beziffern, hat die Beklagte im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7 140 b PatG).<\/p>\n<p>Da sich die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Rechte bereits vollst\u00e4ndig aus dem Klagepatent ergeben, kann dahingestellt bleiben, ob das Klagegebrauchsmuster schutzf\u00e4hig ist und ebenfalls Unterlassungs-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche gegen\u00fcber der Beklagten begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Nachdem das Klagepatent im Einspruchsverfahren aufrechterhalten worden ist und die gegen die Einspruchsentscheidung gerichteten Beschwerden erfolglos geblieben sind, kommt die von der Beklagten beantragte Aussetzung des Rechtsstreits gem. \u00a7 148 ZPO nicht in Betracht.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1.000.000,&#8211; EUR.<\/p>\n<p>Dr. D2 M2 L2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 266 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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