{"id":3696,"date":"2015-01-15T17:00:01","date_gmt":"2015-01-15T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3696"},"modified":"2016-04-28T10:13:39","modified_gmt":"2016-04-28T10:13:39","slug":"4b-o-14113-folientransfermaschine-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3696","title":{"rendered":"4b O 141\/13 &#8211; Folientransfermaschine III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02364<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Januar 2015, Az. 4b O 141\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\n<b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Parteien streiten im Wesentlichen um Forderungen aus einem Unterlizenzvertrag.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war Inhaber des europ\u00e4ischen Patents EP 0 578 XXX B1 (Anlage K1, im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 31.03.1992 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 04.04.2001 angemeldet. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 02.11.1994. Das Klagepatent war Gegenstand eines Einspruchsverfahrens. Die technische Beschwerdekammer hat mit Entscheidung vom 28.06.2000 (Anlage K3) das Klagepatent in vollem Umfang aufrechterhalten. Am 31.03.2012 erlosch das Klagepatent nach Ende der Laufzeit.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betraf ein Foliendruckverfahren sowie eine Folientransfermaschine.<\/p>\n<p>Anspruch 10 des Klagepatents lautete:<\/p>\n<p>\u201eFolientransfermaschine mit einem Druckwerk, welches eine Transferfolienzuf\u00fchrung, eine Transferfolienabf\u00fchrung sowie einen einerseits durch eine Druckfl\u00e4che und andererseits durch eine Gegenfl\u00e4che begrenzten Druckspalt zur Hindurchf\u00fchrung einer zu bedruckenden Unterlage zusammen mit der durch die Transferfolienzuf\u00fchrung zugef\u00fchrten Transferfolie aufweist,<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch<\/p>\n<p>ein dem Druckwerk (7) vorgeschaltetes Klebwerk (1) mit einem die Unterlage (2) mit einer Haftschicht (3) versehenden Kleborgan (5) sowie ein dem Druckwerk (7) nachgeschaltetes Pre\u00dfwerk (8) mit einem einerseits durch eine Pre\u00dffl\u00e4che und andererseits durch eine Pre\u00dfgegenfl\u00e4che begrenzten Pre\u00dfspalt zur Hindurchf\u00fchrung der bedruckten Unterlage (2).\u201c<\/p>\n<p>Am 18.07.2003 schloss der Kl\u00e4ger mit der A B Druckmaschinen AG, die mit Wirkung zum 27.05.2008 umfirmierte in die C AG, einen ausschlie\u00dflichen Lizenzvertrag (Anlage K 4, nachfolgend: Lizenzvertrag). Der Lizenzgegenstand betraf unter anderem die Benutzung des Klagepatents. F\u00fcr die Bestimmungen im Einzelnen wird auf den Inhalt des Lizenzvertrages Bezug genommen.<br \/>\nAm 10.11.2010 schloss die C AG mit der Beklagten einen Unterlizenzvertrag (Anlage K 4; nachfolgend: Unterlizenzvertrag). Die Parteien regelten hier unter anderem:<\/p>\n<p>\u201e\u00a7 8 Lizenzaus\u00fcbung\/Aus\u00fcbungspflicht<br \/>\n[\u2026]<br \/>\n(2)<br \/>\nDer Lizenznehmer ist verpflichtet, die Lizenz auszu\u00fcben. Die Vertragsparteien gehen von einer Aus\u00fcbung der Lizenz aus, wenn der Lizenznehmer den Lizenzgegenstand anbietet. Eine Nichtaus\u00fcbung der Lizenz liegt jedoch vor, wenn die Aktivit\u00e4ten des Lizenznehmers in einem zusammenh\u00e4ngenden Zeitraum von 12 Monaten nicht zu lizenzgeb\u00fchrenpflichtigen Gesch\u00e4ftsvorg\u00e4ngen f\u00fchren. Diese Frist beginnt am 01.09.2010.<\/p>\n<p>\u00a7 10 Lizenzgeb\u00fchr<br \/>\n(1)<br \/>\nDer Lizenznehmer zahlt dem Lizenzgeber eine Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 90.000,00 Euro zzgl. gesetzlicher MwSt. f\u00fcr jede an einen Kunden ausgelieferte Vertragsvorrichtung.<br \/>\n(3)<br \/>\nUm dem Lizenznehmer in Bezug auf die Vermarktungsaktivit\u00e4ten uneingeschr\u00e4nkte Freiheit und Flexibilit\u00e4t zu gew\u00e4hren, vereinbaren die Parteien als F\u00e4lligkeit f\u00fcr die Lizenzgeb\u00fchren den Zeitpunkt, zu dem der Lizenznehmer eine Vertragsvorrichtung hergestellt hat bzw. hat herstellen lassen und diese liefert bzw. liefern l\u00e4sst (Auslieferungsdatum).<br \/>\n[\u2026]<\/p>\n<p>\u00a7 20 Vertragsdauer<br \/>\n[\u2026]<br \/>\n(2)<br \/>\nDer Vertrag endet am 31.05.2012.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDer Vertrag endet automatisch, wenn der Lizenzgeber sein Recht zur Unterlizenzierung der Vertragsschutzrechte nicht mehr aus dem Hauptlizenzvertrag mit Herrn K herleiten kann. Die Unterlizenz ist von dem Bestand der Hauptlizenz abh\u00e4ngig. [\u2026]<\/p>\n<p>\u00a7 22 Auslaufklausel<br \/>\nDer Lizenznehmer ist berechtigt, alle im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages durch eine K\u00fcndigung noch vorhandenen Vertragsvorrichtungen innerhalb von 6 Monaten zu vereinbarenden Bedingungen zu verkaufen und\/oder s\u00e4mtliche vor der Beendigung des Vertrages abgeschlossenen Gesch\u00e4fte auszuf\u00fchren.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte beabsichtigte, Druckmaschinen mit der Typenbezeichnung \u201eD\u201c zu vertreiben. Deren Bestandteil war ein Kaltfolienmodul namens \u201eEF\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Druckmaschine bestand aus einem vorgeschalteten Klebwerk, der f\u00fcr das Zusammenf\u00fchren der Transferfolie und dem Bedruckstoff verantwortlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (E-Modul) und einem nachgeschalteten Druck- oder Lackierwerk. Die Beklagte beauftragte das niederl\u00e4ndische Unternehmen G mit der Herstellung des Kaltfolienmoduls.<br \/>\nAm 25.11.2011 stellte die C AG beim Amtsgericht X den Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber ihr Verm\u00f6gen. Mit Beschluss vom 25.11.2011 (Anlage K8) wurde Herr L zum vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 22.12.2011 (Anlage K9) k\u00fcndigte die C AG den Lizenzvertrag zun\u00e4chst ordentlich zum 16.07.2012. Dies erfolgte mit Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters Herrn L. Sodann k\u00fcndigte der Kl\u00e4ger den Lizenzvertrag mit Schreiben vom 29.12.2011 (Anlage K10) au\u00dferordentlich. Mit Schreiben vom 13.01.2012 (Anlage K11) stimmten die C AG sowie ihr vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter der au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung zum 02.01.2012 zu. Mit Beschluss vom 01.02.2012 (Anlage K12) bestellte das Amtsgericht X Herrn L zum Insolvenzverwalter und er\u00f6ffnete das Insolvenzverfahren. Mit Schreiben vom 27.01.2012 (Anlage K13) setzten die kl\u00e4gerischen Patentanw\u00e4lte die Beklagte \u00fcber die Beendigung des Lizenzvertrages in Kenntnis. Mit Schreiben vom 07.02.2012 (Anlage K14) teilte die Beklagte mit, dass sich gegenw\u00e4rtig eine zu Demonstrationszwecken vorgesehene Kaltfolieneinrichtung in H befinde, die jedoch kein Gegenstand konkreter Verkaufsabsichten oder Kaufinteressen sei. Vom 21.03.2012 bis 23.03.2012 hielt die Beklagte im Werk H eine zu der internationalen Druckmesse J vorgeschaltete Hausmesse (\u201eKJ\u201c) ab, auf der die breit gef\u00e4cherte Angebotspalette der Beklagten besichtigt werden konnte. Das immer noch in H befindliche Kaltfolienmodul ist gem\u00e4\u00df dem am 31.03.2012 erloschenen Klagepatent ausgestaltet. Aus einer Pressemitteilung vom 05.03.2013 (Anlage K21) ergibt sich, dass eine Demonstration der \u201eD\u201c im Werk in H stattfand.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 28.10.2013 erfolglos auf, Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von \u20ac 90.000,00 zzgl. Umsatzsteuer f\u00fcr das im Werk der Beklagten in H befindliche Kaltfolienmodul zu zahlen. Auch eine letztmalige Aufforderung des Kl\u00e4gers vom 30.10.2013 mit Fristsetzung zum 11.11.2013 (Anlage K22) blieb erfolglos. Mit Schreiben vom 14.11.2013 (Anlage K 23) lehnte die Beklagte eine entsprechende Zahlung an den Kl\u00e4ger endg\u00fcltig ab.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, mit Schreiben vom 27.08.2013 (Anlage K17) habe der Insolvenzverwalter der C AG die sich aus dem Unterlizenzvertrag ergebenden Lizenzgeb\u00fchrenanspr\u00fcche an den Kl\u00e4ger abgetreten. Mit Schreiben vom 03.09.2013 (Anlage K18) habe der Kl\u00e4ger die Abtretung angenommen. Die Beklagte habe Benutzungshandlungen vor dem 27.01.2012 und in dem Zeitraum vom 27.01.2012 bis zum 31.03.2012 vorgenommen. Ferner h\u00e4tten in letzterem Zeitraum Angebots- und Gebrauchshandlungen im Rahmen von Kundenpr\u00e4sentationen und zu Trainingszwecken stattgefunden und seien seitens der Beklagten Vertragsangebote abgegeben worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist insbesondere der Ansicht, aus \u00a7 10 Abs. 1 und \u00a7 10 Abs. 3 des Unterlizenzvertrages folge, dass f\u00fcr jede patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung eine Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von \u20ac 90.000,00 zzgl. Umsatzsteuer vorgesehen sei. Die jeweilige Lizenzgeb\u00fchr sei zu dem Zeitpunkt entstanden bzw. f\u00e4llig, zu dem die Beklagte die Vorrichtung hergestellt hat bzw. hat herstellen lassen und diese liefert bzw. liefern l\u00e4sst. Vorliegend sei das Kaltfolienmodul von der Firma G im Auftrag der Beklagten hergestellt worden und nach Fertigstellung an das Werk der Beklagten in H ausgeliefert worden. Das Erfordernis der Auslieferung an einen Kunden werde in \u00a7 10 Abs. 3 gerade nicht erw\u00e4hnt. \u00a7 10 Abs. 3 stelle gegen\u00fcber \u00a7 10 Abs. 1 die speziellere Regelung dar. Dies entspr\u00e4che auch der Formulierung, dass der Beklagten bez\u00fcglich der Vermarktungsaktivit\u00e4ten eine uneingeschr\u00e4nkte Freiheit und Flexibilit\u00e4t zugestanden werden sollte. Nach erfolgter Herstellung sollte die Beklagte frei sein und \u00fcber die Modelle verf\u00fcgen k\u00f6nnen, ohne dass dadurch eine weitere Lizenzgeb\u00fchr begr\u00fcndet werden sollte. So habe auch die C AG die gleichlautende Regelung des \u00a7 12 Abs. 2 im Lizenzvertrag verstanden sowie die Kammer in dem Rechtsstreit zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Insolvenzverwalter. Zudem sei in \u00a7 10 Abs. 1 nicht die Rede vom Kunden des Lizenznehmers.<br \/>\nSelbst wenn man von einer F\u00e4lligkeit erst bei Auslieferung an einen Kunden der Beklagten ausgehe, st\u00fcnde dem Kl\u00e4ger der Lizenzgeb\u00fchrenanspruch zu. Der Unterlizenzvertrag sei inzwischen beendet und die Beklagte mache unter anderem durch das Anbieten der Vorrichtung von den Vertragsschutzrechten Gebrauch. Insofern sei die Beklagte im Hinblick auf die Rechtsprechung \u201eB\u00e4ckereimaschine\u201c des BGH im Sinne einer Nachwirkung des Unterlizenzvertrags nach Treu und Glauben verpflichtet, die vertragliche St\u00fccklizenz zzgl. Umsatzsteuer auch f\u00fcr diejenigen Vorrichtungen zu zahlen, welche hergestellt und an die Beklagte ausgeliefert wurden, auch wenn ein Verkauf der Maschine an einen Kunden noch nicht erfolgt sei. Die vertragliche Lizenzgeb\u00fchr beziehe sich ausweislich der Pr\u00e4ambel auf die Herstellung, den Vertrieb und den Gebrauch der Lizenzvorrichtung und des \u2013verfahrens.<br \/>\nDer Unterlizenzvertrag enthalte in \u00a7 22 eine Regelungsl\u00fccke. Abgesehen davon sei die Auslaufklausel an die Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren gekoppelt (\u201ezu vereinbarenden Bedingungen\u201c). Bereits der Anwendungsbereich des \u00a7 22 sei aber nicht er\u00f6ffnet, da das Auslaufrecht von der Voraussetzung abh\u00e4nge, dass der Unterlizenzvertrag durch eine K\u00fcndigung beendet worden sei.<br \/>\nNach dem eigenen Vorbringen der Beklagten habe sie jedenfalls gegen die ihr obliegende Verpflichtung zur Aus\u00fcbung der Lizenz versto\u00dfen. Dieses Verhalten f\u00fchre zu einem Schadensersatzanspruch.<br \/>\nDie Abtretung der Anspr\u00fcche aus dem Unterlizenzvertrag umfasse zudem auch das Bucheinsichtsrecht.<br \/>\nIm Hinblick auf den Hilfsantrag zeige die Pressemitteilung vom 05.03.2013, dass zum einen das gegenst\u00e4ndliche Kaltfolienmodul von der Beklagten unter anderem f\u00fcr die Kaltfolienveredelung im Rahmen von Kundenpr\u00e4sentationen zu Werbezwecken eingesetzt werde und zum anderen, dass ebenfalls das vom Klagepatent gesch\u00fctzte Verfahren verwendet werde. Ausweislich der Pressemitteilung der Beklagten vom 13.11.2013 geh\u00f6re das Kaltfolienmodul EF seit einigen Jahren zum Produktprogramm. Aus der Pressemitteilung gehe auch die Entwicklung einer kleineren Version des Kaltfolienmoduls hervor. Die streitgegenst\u00e4ndliche Vorrichtung befinde sich zudem im Trainings- und Vorf\u00fchrzentrum der Beklagten in H, in dem auch Personal der Kunden an Kursen teilnehmen k\u00f6nne, wie die Beklagte auf ihrer Webseite (Anlage K 28) verbreite. Ferner habe die Beklagte weitere Verletzungshandlungen durch das Anbieten der gegenst\u00e4ndlichen Vorrichtung sowie durch den Besitz zum Zwecke des Anbietens und des Gebrauchs begangen. Daher st\u00fcnde dem Kl\u00e4ger jedenfalls ein Schadensersatzanspruch nach \u00a7 139 PatG zu. Die Patentverletzung werde nicht durch den Unterlizenzvertrag ausgeschlossen, weil die aufl\u00f6sende Bedingung in \u00a7 20 Abs. 3 greife und im Falle der Beendigung des Hauptlizenzvertrages der Unterlizenzvertrag automatisch ende. Der Lizenzvertrag zwischen dem Kl\u00e4ger und der C AG sei wirksam beendet worden. Aufgrund des Wegfalls des Unterlizenzvertrages k\u00f6nne auch die Auslaufklausel nach \u00a7 22 keine Wirkung mehr entfalten.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat der Kl\u00e4ger Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von \u20ac 107.100,00 und hilfsweise Zahlung von Schadensersatz in H\u00f6he von \u20ac 90.000,00 beantragt.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt mit Schriftsatz vom 27.10.2014 nunmehr,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger \u20ac 107.100,00 nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2013 zu zahlen<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger \u20ac 90.000,00 nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2013 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndie Beklagte weiter zu verurteilen, nach ihrer Wahl dem Kl\u00e4ger oder einem vom Kl\u00e4ger zu bestellenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten Buchpr\u00fcfer Einsicht in die gem\u00e4\u00df dem Unterlizenzvertrag vom 10. November 2010 \u00fcber die Herstellung von Kaltfolienmodulen zu f\u00fchrenden B\u00fccher der Beklagten f\u00fcr die Zeit vom 10. November 2010 bis zum 31. M\u00e4rz 2012 zu gew\u00e4hren und deren Richtigkeit durch Einsichtnahme in die allgemeine Buchf\u00fchrung der Beklagten \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, dass sie seit dem 10.11.2010 bis auf das in H befindliche Modul keine Kaltfolienmodule mehr hergestellt oder solche von Dritten bezogen habe, die unter die unterlizensierten Vertragsschutzrechte fielen. In der Zeit von der Benachrichtigung der kl\u00e4gerischen Patentanw\u00e4lte am 27.01.2012 an bis zum 31.03.2012 habe die Beklagte das Kaltfolienmodul in H nicht mehr zu Demonstrationszwecken eingesetzt und auch ansonsten hierf\u00fcr keine Werbung betrieben. Auf der Hausmesse im M\u00e4rz 2012 sei auf das streitgegenst\u00e4ndliche Kaltfolienmodul in der Vertragsvorrichtung nicht hingewiesen worden.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, ein Unterlizenzanspruch der C AG sei bereits nicht entstanden. Die Abtretung an den Kl\u00e4ger ginge folglich ins Leere.<br \/>\nDie Entstehung der Lizenzgeb\u00fchr setze nach \u00a7 10 des Unterlizenzvertrages kumulativ die Herstellung einer Vertragsvorrichtung und die Auslieferung der hergestellten Vertragsvorrichtung an einen Abnehmer der Beklagten voraus. \u00a7 10 behandele die Entstehung der Forderung, \u00a7 12 die F\u00e4lligkeit. Die Auslieferung an die Beklagte selbst stelle keine Auslieferung im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 und 3 dar. So sei in \u00a7 10 Abs. 1 explizit von der Auslieferung an den Kunden die Rede.<br \/>\nAuch aus der Entscheidung \u201eB\u00e4ckereimaschine\u201c folge nichts anders. Dieser habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Dort seien w\u00e4hrend der Laufzeit des Lizenzpatents Vorrichtungen an Abnehmer verkauft, diese aber erst nach Erl\u00f6schen des Lizenzpatents an seine Abnehmer ausgeliefert worden. Auch die behauptete Bewerbung stelle keine Nutzung des Klagepatents nach dem Vertrag dar, die lizenzgeb\u00fchrenpflichtig sein solle. Abgesehen davon habe die Beklagte ausdr\u00fccklich berechtigt seien sollen, die Vertragsvorrichtungen abzuverkaufen bzw. bereits abgeschlossene Gesch\u00e4fte noch zu erf\u00fcllen (\u00a7 22 des Unterlizenzvertrages). Insofern h\u00e4tten die Parteien diesen Fall geregelt, so dass es eines R\u00fcckgriffs auf eine vermeintliche Nachwirkung nicht bed\u00fcrfe. Die Rechte bei Beendigung des Unterlizenzvertrages seien geregelt worden, ohne dass f\u00fcr das Bewerben und das Besitzen einer Vertragsvorrichtung auch nach Ende des Lizenzvertrages eine Lizenzgeb\u00fchrenpflicht vorgesehen sei.<br \/>\nZudem erfasse die Abtretungserkl\u00e4rung lediglich k\u00fcnftige Anspr\u00fcche, die nach dem Datum der Abtretung am 12.08.2013 erwachsen seien und die auf Zahlung der Lizenzgeb\u00fchr gerichtet seien. Nicht erfasst seien die Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, die auf mangelnder Aus\u00fcbung fu\u00dften. Im \u00dcbrigen enthalte \u00a7 4 des Unterlizenzvertrages insofern ein Abtretungsverbot.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Hilfsantrages mangele es an einer Verletzungshandlung, am Verschulden sowie am Schaden.<br \/>\nDie seitens der Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen zeigten eine Nutzung im M\u00e4rz und September 2013, also ein Jahr und mehr nach Ablauf der Schutzdauer. Selbst wenn im relevanten Zeitraum bis zum Erl\u00f6schen des Schutzrechts ein Anbieten erfolgt w\u00e4re, sei die Beklagte aufgrund des Unterlizenzvertrages zur Benutzung berechtigt gewesen. Denn eine Beendigung des Unterlizenzvertrages l\u00e4ge nicht vor.<br \/>\nDie Beklagte habe ihre Aus\u00fcbungspflicht nicht verletzt, sondern sich nach besten Kr\u00e4ften bem\u00fcht, Abnehmer zu finden und habe damit keinen Erfolg gehabt. Jedenfalls sei ein etwaiger Schaden nicht in H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren entstanden. Der Vertrag sei insoweit l\u00fcckenhaft. Abgesehen davon sei der Unterlizenzvertrag auch deswegen nicht durch Beendigung des Lizenzvertrages beendet worden, weil der Lizenzvertrag durch die diversen ausgesprochenen K\u00fcndigungen nicht erloschen sei.<br \/>\nAber selbst wenn man annehmen wolle, dass die K\u00fcndigung des Lizenzvertrages zu einer Beendigung des Unterlizenzvertrages gef\u00fchrt habe, so greife immer noch \u00a7 22 des Unterlizenzvertrags. Ebenso wie der C AG nach \u00a7 29 des Lizenzvertrages eine Auslaufklausel zugestanden habe, stehe diese der Beklagten im Unterlizenzvertrag zu. Davon sei der Kl\u00e4ger in der au\u00dfergerichtlichen Korrespondenz auch selbst ausgegangen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30.01.2014 und vom 16.12.2014 Bezug genommen.<br \/>\n<b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zwar zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat weder Anspr\u00fcche auf Zahlung etwaiger Lizenzgeb\u00fchren aus dem Unterlizenzvertrag noch Schadensersatzanspr\u00fcche aus vertraglicher Nebenpflichtverletzung oder Patentverletzung. Schlie\u00dflich steht dem Kl\u00e4ger auch das beantragte Bucheinsichtsrecht nicht zu.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat keine vertraglichen Anspr\u00fcche auf Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von insgesamt \u20ac 107.100,00 (\u20ac 90.000,00 zzgl. MwSt.) gegen die Beklagte.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren als Hauptleistungspflicht der Beklagten aus dem Unterlizenzvertrag.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEs kann vorliegend dahinstehen, ob der Unterlizenzvertrag wirksam beendet wurde oder nicht. Denn jedenfalls mangelt es an der Entstehung eines Lizenzgeb\u00fchrenanspruchs.<br \/>\nMa\u00dfgeblich ist in diesem Zusammenhang \u00a7 10 des Unterlizenzvertrages, der die Lizenzgeb\u00fchr betrifft. \u00a7 10 Abs. 1 regelt, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber eine Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von \u20ac 90.000,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer f\u00fcr jede an einen Kunden ausgelieferte Vertragsvorrichtung zahlt. \u00a7 10 Abs. 3 regelt dar\u00fcber hinaus eine \u201eF\u00e4lligkeit\u201c der Lizenzgeb\u00fchren in dem Zeitpunkt, in dem der Lizenznehmer eine Vertragsvorrichtung hergestellt hat bzw. hat herstellen lassen und diese liefert bzw. liefern l\u00e4sst (Auslieferungsdatum), um dem Lizenznehmer in Bezug auf die Vermarktungsaktivit\u00e4ten uneingeschr\u00e4nkte Freiheit und Flexibilit\u00e4t zu gew\u00e4hren.<br \/>\nNach dem eindeutigen Wortlaut des \u00a7 10 Abs. 1 besteht eine Zahlungspflicht nur f\u00fcr an Kunden ausgelieferte Vorrichtungen. Unter dem Begriff des Kunden ist dabei nicht die Beklagte als Kundin eines Drittherstellers zu verstehen, sondern die Kunden des Lizenznehmers. Dies ergibt sich auch an anderer Stelle des Vertrages, z.B. in \u00a7 10 Abs. 4, in dem ausdr\u00fccklich Dritte als Kunden des Lizenznehmers genannt werden. F\u00fcr diese Auslegung spricht das wirtschaftliche Interesse der Beklagten als Lizenznehmerin, erst zur Zahlung verpflichtet zu sein, wenn sie den wirtschaftlichen Nutzen durch den Weiterverkauf gezogen hat. Eine weitere St\u00fctze findet sich im Wortlaut des \u00a7 10 Abs. 3. Hier haben die Parteien den Grund, warum der Anspruch auf Zahlung der Lizenzgeb\u00fchr erst bei Auslieferung an den Kunden entsteht, konkret benannt: Der Lizenznehmerin soll bez\u00fcglich ihrer Vermarktungsaktivit\u00e4ten uneingeschr\u00e4nkte Freiheit und Flexibilit\u00e4t gew\u00e4hrt werden. Die Lizenznehmerin hat insoweit Gestaltungsfreiheit, da der Zahlungsanspruch erst mit tats\u00e4chlicher Auslieferung entsteht. Ein Auseinanderfallen von Entstehung der Forderung bei der Herstellung und F\u00e4lligkeit bei Auslieferung l\u00e4sst sich mit dem Wortlaut des \u00a7 10 Abs. 3 nicht vereinbaren, da kumulativ von herstellen\/herstellen lassen und liefern\/liefern lassen die Rede ist. Durch den R\u00fcckbezug auf das Auslieferungsdatum in \u00a7 10 Abs. 3 wird zudem klargestellt, dass \u2013 entgegen dem gew\u00e4hlten Begriff der F\u00e4lligkeit \u2013 die Zahlungspflicht erst entsteht, wenn eine Maschine an den Kunden der Beklagten\/Lizenznehmerin ausgeliefert ist. Abgesehen davon unterscheidet der Unterlizenzvertrag auch an anderer Stelle, n\u00e4mlich bei der Regelung der Aus\u00fcbungspflicht in \u00a7 8 Abs. 2, zwischen dem Anbieten, das ein Aus\u00fcben der Lizenz darstellen soll, und lizenzgeb\u00fchrenpflichtigen Gesch\u00e4ftsvorg\u00e4ngen. Dieses Ergebnis wird schlie\u00dflich von der \u00fcbrigen Systematik des Vertrages getragen. So ist die F\u00e4lligkeit der konkreten Zahlung in \u00a7 12 geregelt, der eine Abrechnungspflicht des Lizenznehmers sowie zeitliche Vorgaben f\u00fcr die Zahlungspflicht des Lizenznehmers ab Rechnungsstellung durch den Lizenzgeber enth\u00e4lt. \u00a7 10 Abs. 3 stellt keine speziellere Regelung zu \u00a7 10 Abs. 1 dar. Abs.1 regelt den Gegenstand der Lizenzgeb\u00fchr \u2013 die St\u00fccklizenz f\u00fcr jede an einen Kunden ausgelieferte Vorrichtung \u2013 und Abs. 3 den Entstehungszeitpunkt des Anspruchs.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis steht auch nicht im Widerspruch zu der seitens der Kammer in ihrem Hinweisbeschluss vom 11.07.2104 (Az. 4b O 42\/13) vertretenen Auslegung des Lizenzvertrages. Denn im Unterschied zu der \u00e4hnlichen Regelung des \u00a7 12 im Lizenzvertrag enth\u00e4lt \u00a7 10 Abs.1 des Unterlizenzvertrages gerade den klarstellenden Zusatz \u201ef\u00fcr jede an einen Kunden ausgelieferte Vertragsvorrichtung\u201c.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nNach dieser Auslegung scheidet ein Zahlungsanspruch in H\u00f6he von \u20ac 107.100,00 aus. Weder in dem blo\u00dfen Besitz einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform noch in dem Ausstellen auf der Hausmesse \u201eKJ\u201c vom 21.03.2012 bis 23.03.2012 ist eine Benutzungshandlung zu sehen, die den Anspruch auf Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren nach dem Unterlizenzvertrag entstehen l\u00e4sst. Sofern die Kl\u00e4gerin pauschal anderweitige Angebots- und Gebrauchshandlungen im Zeitraum vom 27.01.2012 bis 31.03.2012 und Vertragsangebote behauptet, ist es unstreitig zu keiner Auslieferung einer Vertragsvorrichtung an einen Kunden gekommen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie Grunds\u00e4tze der Entscheidung \u201eB\u00e4ckereimaschine\u201c (BGH, GRUR 1955, 87) sind auf den vorliegenden Fall bereits deshalb nicht anwendbar, weil hier \u2013 anders als in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt \u2013 die streitgegenst\u00e4ndliche Vorrichtung gerade nicht nach dem Erl\u00f6schen des Klagepatents verkauft wurde.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat ebenfalls keinen Zahlungsanspruch wegen Verletzung der Aus\u00fcbungspflicht nach \u00a7 8 Abs. 2 des Unterlizenzvertrages i.V.m. \u00a7 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte.<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob die vertragliche Schadenersatzpflicht dem Kl\u00e4ger mit abgetreten wurde und ob der Unterlizenzvertrag wirksam beendet wurde oder nicht. Denn ein etwaiger Schadensersatzanspruch scheitert schon dem Grunde nach an dem fehlenden Verschulden der Beklagten.<br \/>\n\u00a7 8 Abs. 2 regelt die Verpflichtung zur Aus\u00fcbung der Lizenz. Von einer Aus\u00fcbung gehen die Vertragsparteien aus, wenn der Lizenznehmer den Lizenzgegenstand anbietet. Eine Nichtaus\u00fcbung liegt vor, wenn die Aktivit\u00e4ten des Lizenznehmers in einem zusammenh\u00e4ngenden Zeitraum von 12 Monaten nicht zu lizenzgeb\u00fchrenpflichtigen Gesch\u00e4ftsvorg\u00e4ngen f\u00fchren. Die Beklagte hat vorgetragen, dass ihre Bem\u00fchungen, Abnehmer f\u00fcr die Vertragsvorrichtungen zu finden, keine Fr\u00fcchte getragen haben. So hatte sie bereits der C AG mit Schreiben vom 07.02.2012 berichtet, dass sie im Zeitraum vom 10.11.2010 bis 31.12.2011 keine Auslieferung von Vertragsvorrichtungen verzeichnen konnte. Insofern ist zwar der Tatbestand der Nichtaus\u00fcbung erf\u00fcllt. Die Beklagte hat die aber im Rahmen des \u00a7 280 Abs. 1 BGB geltende Verschuldensvermutung widerlegt. Seitens der Kunden bestand an dem Erwerb an mit der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Technologie best\u00fcckter Druckmaschinen trotz Angebotsbem\u00fchungen kein Interesse. Der Vortrag der Beklagten wird bereits dadurch best\u00e4tigt, dass die abgehaltenen Fortbildungen und auch die Hausmesse unstreitig keinen Verkauf zur Folge hatten. Die Angebotshandlungen der Beklagten waren offensichtlich nicht erfolgreich. Wenn in der Pressemitteilung vom 13. November 2013 davon die Rede ist, dass das Kaltfolienmodul EF zum Produktprogramm der Beklagten geh\u00f6re und von Druckunternehmen \u00fcberall auf der Welt eingesetzt werde, kann die Kammer dieser Werbeaussage nicht entnehmen, dass die Druckunternehmen das Modul auch tats\u00e4chlich von der Beklagten bezogen haben. Sofern der Kl\u00e4ger hierin einen Hinweis auf den erfolgten Vertrieb durch die Beklagte sehen m\u00f6chte, spricht dies freilich gegen eine Pflichtverletzung. Denn in dem Vertrieb l\u00e4ge eine Aus\u00fcbung der Lizenz. F\u00fcr die vergeblichen Bem\u00fchungen der Beklagten spricht \u00fcberdies der Umstand, dass selbst die Vorrichtung aus dem Werk in H bis zum Ablauf des Klagepatents und auch danach nicht verkauft wurde. Die Pressemitteilungen aus November 2013 und Dezember 2013 sind zudem nicht relevant f\u00fcr den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum Anfang 2012.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger dringt ferner mit seinem Hilfsantrag auf Zahlung in H\u00f6he von \u20ac 90.000,00 nicht durch. Dem Kl\u00e4ger steht kein Anspruch gem. \u00a7 139 PatG zu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSofern der Unterlizenzvertrag nicht beendet ist, w\u00e4re die Benutzungshandlung des Anbietens auf der Hausmesse zwischen dem 02.01.2012 und dem 31.03.2012 aufgrund der vertraglich einger\u00e4umten Rechtspositionen jedenfalls nicht rechtswidrig. Dass das Anbieten als Nutzungshandlung ebenfalls vom Unterlizenzvertrag erfasst wird, zeigt bereits \u00a7 8 Abs. 2, wonach Angebotshandlungen als Aus\u00fcbung des Lizenzvertrags angesehen werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSofern der Unterlizenzvertrag aber beendet sein sollte, greift gerade die Auslaufklausel nach \u00a7 22. Danach ist der Lizenznehmer berechtigt, alle im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages durch K\u00fcndigung noch vorhandenen Vertragsvorrichtungen innerhalb von 6 Monaten zu vereinbarenden Bedingungen zu verkaufen. Auch wenn der Wortlaut als speziellen Beendigungsgrund die K\u00fcndigung vorsieht, enth\u00e4lt der Vertrag hier eine L\u00fccke, die durch erg\u00e4nzende Vertragsauslegung (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB) zu schlie\u00dfen ist. Letzteres sieht im \u00dcbrigen auch der Kl\u00e4ger so. Die Parteien gehen in \u00a7 22 vom Regelfall der K\u00fcndigung des Vertrages aus, in dem die Auslaufklausel eingreifen soll. In diesem Zusammenhang ist die K\u00fcndigung des Unterlizenzvertrages, nicht aber die K\u00fcndigung des Hauptlizenzvertrages in Bezug genommen. Gleichwohl haben die Parteien auch eine andere Beendigungsm\u00f6glichkeiten des Vertrages erkannt und geregelt. So sieht \u00a7 20 Abs. 3 eine automatische Beendigung mit Wegfall der Hauptlizenz vor. \u00a7 22 stellt jedoch keine bewusst abschlie\u00dfende Regelung dar. Vielmehr handelt es sich um eine planwidrige Regelungsl\u00fccke, die die Parteien bei ihrem Bedenken geschlossen h\u00e4tten. Denn nur so l\u00e4sst sich eine interessengerechte L\u00f6sung f\u00fcr beide Seiten erzielen. Sinn und Zweck der Regelung des \u00a7 22 besteht darin, dem Lizenznehmer bei einer Beendigung des Vertrages ex nunc die M\u00f6glichkeit zu er\u00f6ffnen, die bereits produzierten Vorrichtungen noch zu verkaufen. Er soll das laufende Gesch\u00e4ft abwickeln k\u00f6nnen. Bereits hergestellte und vorhandene Vorrichtungen sollen noch ihrem wirtschaftlichen Nutzen zugef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Dies wird dem beiderseitigen Parteiinteresse, den gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen wirtschaftlichen Erfolg aus der Vertragsbeziehung zu ziehen, gerecht. Denn auch dem Lizenzgeber entsteht in diesem Fall kein Nachteil, da die Regelung des \u00a7 22 gerade vorsieht, dass er die Bedingungen des Abverkaufs mitgestalten kann. Diese Interessenlage ist im Falle der automatischen Beendigung des Vertrages durch Wegfall der Hauptlizenz hingegen die gleiche. In diesem Fall liegt ebenfalls eine Beendigung des Vertrages ex nunc vor. Hinzu tritt, dass der Lizenznehmer auf diesen Beendigungsgrund noch weniger bzw. gar keinen Einfluss hat. Es erschlie\u00dft sich aber nicht, warum der Lizenznehmer hier schlechter gestellt werden sollte als in dem Fall, dass er oder der Lizenzgeber k\u00fcndigt. Auch das Interesse des Lizenzgebers ist kein anderes. Aufgrund der M\u00f6glichkeit den Abverkauf zu regeln, erh\u00e4lt er Einflussm\u00f6glichkeiten auf die noch zu erhaltenden Lizenzgeb\u00fchren. Der Lizenzgeber kann dem auch nicht entgegenhalten, dass er bei Wegfall der Hauptlizenz dem Unterlizenzgeber nicht mehr wirksam die Berechtigung zur Nutzung vermitteln kann. Denn der Abverkauf soll gerade eine \u00dcbergangsl\u00f6sung nach Beendigung der berechtigten Nutzung des Klagepatents bereitstellen. Da der Lizenzgeber nach dem urspr\u00fcnglich bestehenden Hauptlizenzvertrag berechtigt war, Unterlizenzen zu erteilen, muss er auch die interessengerechte Abwicklung und Beendigung der beendeten Unterlizenz gew\u00e4hrleisten k\u00f6nnen.<br \/>\nBei angemessener Abw\u00e4gung der Parteiinteressen h\u00e4tten die Parteien nach Treu und Glauben daher eine Anwendung des \u00a7 22 auch auf eine Beendigung des Unterlizenzvertrages durch Wegfall der Hauptlizenz geregelt. Schlie\u00dflich ist bei einem solchen Verst\u00e4ndnis des Vertrages davon auszugehen, dass die Parteien die zu vereinbarenden Bedingungen, zu denen die Vorrichtungen zu verkaufen sind, jedenfalls nicht wesentlich schlechter als zu Vertragslaufzeiten ausgestaltet h\u00e4tten. Insofern durfte die Beklagte die verbliebene Vorrichtung entsprechend der unter dem Lizenzvertrag geltenden Regelung verkaufen, so dass eine Zahlungspflicht erst bei Verwertung sprich Auslieferung der Vorrichtung eingetreten w\u00e4re. F\u00fcr eine Verschiebung der Vertragskonditionen zu Lasten einer Partei ist kein Grund ersichtlich.<br \/>\nAb dem 02.01.2012 \u2013 ab diesem Zeitpunkt w\u00e4re jedenfalls von einer Beendigung des Hauptlizenzvertrages auszugehen \u2013 h\u00e4tte die Beklagte bis zum Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents am 31.03.2012 nach der Auslaufklausel die noch bei ihr befindliche Anlage berechtigt verkaufen d\u00fcrfen. Dem berechtigten Verkauf wohnt aber notwendigerweise die Angebotshandlung als vorgeschaltete Handlung inne. Insofern ist auch ein Anbieten auf der Hausmesse oder zu anderen Gelegenheiten von der Auslaufklausel bzw. dem danach zu vereinbarenden Abverkaufsrecht erfasst.<br \/>\nEtwaige Angebotshandlungen, die sich aus dem kl\u00e4gerischen Vortrag 2013 betreffend ergeben, sind \u00fcberdies irrelevant, da das Klagepatent zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nAuch dem Antrag auf Bucheinsichtsrecht ist kein Erfolg beschieden.<\/p>\n<p>Es liegt eine wirksame Abtretung vor. Mit Schreiben vom 27.08.2013 (Anlage K17) trat der Insolvenzverwalter der C AG dem Kl\u00e4ger den Anspruch auf Zahlung der vertragsgem\u00e4\u00dfen Lizenzgeb\u00fchr gegen\u00fcber der Beklagten aus dem streitgegenst\u00e4ndlichen Unterlizenzvertrag ab. Mit Schreiben vom 03.09.2013 (Anlage K 18) nahm der Kl\u00e4ger die Abtretung an. Sofern die Beklagte die Tatsache der Abtretung mit Nichtwissen bestritten hat, verf\u00e4ngt dies nicht. Die Kl\u00e4gerin hat die genannten Schreiben vorgelegt, aus denen sich die Forderungsabtretung ergibt. Die Beklagte hat insoweit keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts dieser Schriftst\u00fccke dargetan. Mangels diesbez\u00fcglich substantiiertem Vortrag und gegenteiliger Anhaltspunkte geht die Kammer daher von einer erfolgten Abtretung aus.<br \/>\nVon der Abtretungserkl\u00e4rung des Insolvenzverwalters der C AG sind gleichwohl nicht s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche des Unterlizenzvertrags \u2013 und damit auch nicht der geltend gemachte Anspruch auf eine allgemeine und umfassende Bucheinsicht \u2013 erfasst. Vielmehr betrifft sie ausschlie\u00dflich den Anspruch auf Zahlung einer etwaigen Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr die im Werk in H befindliche Vorrichtung. Ausweislich Anlage K 17, Seite 2 hat der Insolvenzverwalter die Abtretung wie folgt formuliert: \u201eSollte in der Tat bei M eine Lizenzvorrichtung vorhanden sein und hieraus k\u00fcnftig ein Lizenzgeb\u00fchrenanspruch der Insolvenzschuldnerin C AG erwachsen, wird hiermit dieser Anspruch auf Zahlung der vertragsgem\u00e4\u00dfen Lizenzgeb\u00fchr gegen\u00fcber M aus dem Unterlizenzvertrag vom 20.10.\/10.11.2010 an Ihren Mandanten abgetreten.\u201c Ausweislich des Wortlauts betrifft die Abtretung einen sich k\u00fcnftig ergebenden Anspruch auf Zahlung der vertragsgem\u00e4\u00dfen Lizenzgeb\u00fchr gegen\u00fcber der Beklagten, konkret betreffend die Vorrichtung, die sich bei der Beklagten befindet. Die Formulierung \u201ek\u00fcnftig\u201c bezieht sich darauf, dass nach Ansicht des Insolvenzverwalters ein nicht bestehender Lizenzgeb\u00fchrenanspruch gegebenenfalls k\u00fcnftig (durch Verkauf der Vorrichtung) noch erwachsen k\u00f6nne, und ist lediglich anwaltlicher Vorsicht geschuldet. Eine Erweiterung auf s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche ist daraus nicht zu folgern.<br \/>\nDie Annahme der erkl\u00e4rten Forderungsabtretung kann sich nur auf die abgetretene Forderung beziehen, auch wenn der Kl\u00e4ger im Schreiben vom 03.09.2013 sich einleitend auf \u201eAnspr\u00fcche\u201c bezieht. Sofern man dies anders sehen wollte, l\u00e4ge ein Dissens vor mit der Folge, dass nicht einmal der konkrete Zahlungsanspruch abgetreten w\u00e4re. Sofern der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass Hintergrund der Abtretung Verhandlungen des Kl\u00e4gers mit dem Insolvenzverwalter gewesen seien und letzterer mit dem Unterlizenzvertrag nichts mehr zu tun haben und Anspr\u00fcche nicht mehr f\u00fcr bzw. gegen die Masse durchsetzen wollte, spricht dies nicht gegen die obige Auslegung. Die Parteien m\u00fcssen sich an dem schriftlich fixierten Inhalt festhalten lassen. Nur dies entspricht dem Gebot der Rechtsklarheit und \u2013sicherheit.<br \/>\nEin teilweiser \u00dcbergang des Bucheinsichtsrechts als eine Nebenforderung im Sinne des \u00a7 401 BGB, das lediglich diese Forderung betrifft, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls mangelt es hier an einem schutzw\u00fcrdigen rechtlichen Interesse des Kl\u00e4gers, da ihm der Verbleib der streitgegenst\u00e4ndlichen Vorrichtung bereits bekannt ist. Zweifel hieran sind weder substantiiert dargetan noch ersichtlich.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Dem am Ende der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten Antrag des Kl\u00e4gers auf Schriftsatznachlass war nicht zu entsprechen. Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers hat die Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung keine Hinweise im Sinne des \u00a7 139 ZPO erteilt, sondern lediglich \u2013 wie \u00fcblich \u2013 in den Sach- und Streitstand eingef\u00fchrt.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 23.12.2014 gab keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO. Die konkrete Behauptung, die Beklagte habe eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform Ende 2011 an die Druckerei N ausgeliefert, hat der Kl\u00e4ger erstmals nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen. Ungeachtet dessen wurde der diese konkrete Vorrichtung betreffende Lizenzgeb\u00fchrenanspruch jedenfalls nicht an den Kl\u00e4ger abgetreten. Auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter Ziffer I. 4) wird insoweit Bezug genommen. Die Installation\/Auslieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Ende August 2012 bei dem Unternehmen O erfolgte jedenfalls nach Ablauf des Klagepatents und ist schon aus diesem Grund irrelevant. Im Hinblick auf etwaige Angebotsma\u00dfnahmen gelten die Ausf\u00fchrungen unter Ziffer I.3) entsprechend.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 107.100,00 bis zum 27.10.2014 und auf \u20ac 122.100,00 seit dem 28.10.2014 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02364 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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