{"id":3689,"date":"2004-01-15T17:00:31","date_gmt":"2004-01-15T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3689"},"modified":"2016-04-28T10:12:44","modified_gmt":"2016-04-28T10:12:44","slug":"4b-o-19603-gsm-mobilfunktelefone","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3689","title":{"rendered":"4b O 196\/03 &#8211; GSM-Mobilfunktelefone"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 265<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Januar 2004, Az. 4b O 196\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac -ersatzweise Ordnungshaft- oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Mobiltelefone zum Einsatz in einem Funk\u00fcbertragungssystem mit ortsfesten Funkstationen, denen mindestens ein Organisationskanal zugeordnet ist und wobei die ortsfeste Funkstation zu ver\u00e4nderbaren Zeitabst\u00e4nden Verweise auf andere bestehende Organisationskan\u00e4le sendet,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Anteils des europ\u00e4ischen Patents 0 240 073 anzubieten und \/ oder in den Verkehr zu bringen,<\/p>\n<p>wenn jede ortsfeste Funkstation auf einem Nachrichten\u00fcbertragungskanal, welcher ein Simplex-Nachrichten\u00fcbertragungskanal ist, zur Information \u00fcber die Gestaltung von Organisationskan\u00e4len Verweise auf Nachrichten\u00fcbertragungskan\u00e4le benachbarter ortsfester Funkstationen sendet, wenn auf dem Nachrichten\u00fcbertragungskanal mindestens ein Verweis auf einen der ortsfesten Funkstation zugeordneten Organisationskanal gesendet wird und wenn Inhalt eines Verweises mindestens die dem Nachrichten\u00fcbertragungskanal bzw. Organisationskanal zugeordneten Adressen sind;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber den Umfang der seit dem 07. November 1987 begangenen, zu I.1. bezeichneten Handlungen zu erteilen, unter Angabe<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, Angebotsdaten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>\u00b7 sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die vor dem 01. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt,<\/p>\n<p>\u00b7 die Angaben zu a) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01. Juli 1990 zu machen sind,<\/p>\n<p>\u00b7 die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 11. M\u00e4rz 1993 zu machen sind,<\/p>\n<p>\u00b7 der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger an Stelle der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn gleichzeitig beauftragt und erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Verlangen Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 07. November 1987 bis zum 10. M\u00e4rz 1993 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr oder ihren Rechtsvorg\u00e4ngern durch die zu der Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 11. M\u00e4rz 1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 1\/3 und der Beklagten zu 2\/3 auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. F\u00fcr die Beklagte hinsichtlich der Kosten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 15.000 \u20ac; f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.000.000 \u20ac. Die jeweiligen Sicherheiten k\u00f6nnen auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische B\u00fcrgschaften von als Zoll- und Steuerb\u00fcrgen anerkannten inl\u00e4ndischen Kreditinstituten erbracht werden.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 2.000.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist durch Umfirmierung der K1 GmbH entstanden, die im Wege der Umschreibung unter dem 26.10.1999 als Inhaberin des urspr\u00fcnglich auf die K2 AG unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland registrierten europ\u00e4ischen Patents 0 240 073 (Anlage K 12, Klagepatent) eingetragen wurde. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 04.04.1986 am 25.03.1987 angemeldet. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 10.02.1993 bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft, soweit es vorliegend von Interesse ist, ein Verfahren zum Ausw\u00e4hlen eines Organisationskanals in einer beweglichen Funkstation eines Funk\u00fcbertragungssystems. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat in seiner deutschen Fassung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Ausw\u00e4hlen eines Organisationskanals (CCH) durch eine bewegliche Funkstation (MS) eines Funk\u00fcbertragungssystems mit ortsfesten Funkstationen (BS), welchen mindestens ein Organisationskanal (CCH) zugeordnet ist, wobei die ortsfeste Funkstation (BS) zu ver\u00e4nderbaren Zeitabst\u00e4nden Verweise auf andere bestehende Organisationskan\u00e4le (CCH) sendet, dadurch gekennzeichnet, dass jede ortsfeste Funkstation (BS) auf einem Nachrichten\u00fcbertragungskanal (COCH), welcher ein Simplex- Nachrichten\u00fcbertragungskanal ist, zur Information \u00fcber die Gestaltung von Organisationskan\u00e4len (CCH) Verweise (NC) auf Nachrichten\u00fcbertragungskan\u00e4le (COCH) benachbarter ortsfester Funkstationen (BS) sendet und dass auf dem Nachrichten\u00fcbertragungskanal (COCH) mindestens ein Verweis (CC) auf einen der ortsfesten Funkstation (BS) zugeordneten Organisationskanal (CCH) gesendet wird, wobei Inhalt eines Verweises (NC,CC) mindestens die dem Nachrichten\u00fcbertragungskanal (COCH) bzw. Organisationskanal (CCH) zugeordneten Adressen sind.\u201c<\/p>\n<p>Das Klagepatent wird von dem European Telecommunication Standards Institute (ETSI) als f\u00fcr den \u201eGlobal Sytem for Mobile Communications (GSM) \u2013 Standard\u201c grundlegendes Schutzrecht aufgef\u00fchrt. Das ETSI ist mit der Aufgabe befasst, eine internationale Standardisierung f\u00fcr den Bereich der mobilen Telekommunikation zu erarbeiten. Zu diesem Zweck werden technische Standards verfa\u00dft, die es den Anwendern erm\u00f6glichen, international mobil zu kommunizieren. Dies wurde im Laufe der achtziger Jahre erforderlich, nachdem die bis dahin national entwickelte mobile Kommunikation erhebliche Zuw\u00e4chse zu verzeichnen hatte und im Markt ein zunehmendes Bed\u00fcrfnis nach internationaler Angleichung erwuchs, um so auch einen grenz\u00fcberschreitenden Mobilfunkbetrieb zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt Mobilfunktelefone her, die die technischen Voraussetzungen erf\u00fcllen, um im GSM-Standard betrieben zu werden. Anl\u00e4\u00dflich der Messe \u201eCebit 2002\u201c hat sie in Hannover ein Mobilfunktelefon mit der Typenbezeichnung \u201eSG 2200E\u201c ausgestellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet: Die Beklagte habe anl\u00e4\u00dflich ihres Messeauftritts neben der Ausstellung des Telefons \u201eSG 2200\u201c auch Brosch\u00fcren verteilt, die denen der von ihr zur Gerichtsakte gereichten Anlage K 25 entspr\u00e4chen. Ausweislich des dortigen Blatts 3 biete die Beklagte neben dem \u201eSG 2200E\u201c auch noch die weiteren Typen \u201eSG-4500, SG-4600, SG-P100, SG-P200, SG-5000, SG-4000, SG-2600E und SG-2000E\u201c an. All diesen Mobilfunktelefonen sei gemein, dass sie im GSM-Standard betrieben werden k\u00f6nnten. Da ein Betrieb im GSM-Standard die Anwendung des Verfahrens nach der technischen Lehre des Klagepatents voraussetze, folge, dass die Beklagte mit Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent mittelbar verletze.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ihre Behauptung aufrecht erhalten hat, dass die Brosch\u00fcren gem. Anlage K 25 auf der Messe nicht vertrieben worden seien, hat die Kl\u00e4gerin \u2013nach gerichtlichem Hinweis- klargestellt, dass sie sich mit der Klage alleine gegen die Mobilfunktelefone mit der Typenbezeichnung \u201eSG-2200E\u201c wende.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt zu entscheiden.<\/p>\n<p>Wegen der dar\u00fcber hinaus insbesondere geltend gemachten Anspr\u00fcche wird auf die Anspr\u00fcche 5, 11 und 13 des Klagepatents verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie macht geltend: Sie habe keines der o.a. Mobiltelefone im deutschen Geltungsbereich des Klagepatents angeboten. Diese w\u00fcrden ausschlie\u00dflich im Ausland vertrieben. Lediglich das Mobiltelefon mit der Bezeichnung \u201eSG-2200\u201c sei anl\u00e4\u00dflich der Messe in Hannover gezeigt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass alleine der Umstand, dass die von ihr hergestellten Mobilfunktelefone \u2013unstreitig- im GSM-Standard zu betreiben sind, zwingend den Schluss zulasse, dass auch das Verfahren nach dem Klagepatent hierdurch angewandt werde. Selbst wenn man dies unterstelle, so sei sie hierzu berechtigt, da die f\u00fcr die Anwendung des Verfahrens erforderlichen Schritte in Prozessoren abgespeichert seien, die sie von den Firmen 1 &amp; 2 beziehe. Es sei davon auszugehen, dass diese Firmen eine Berechtigung zu Herstellung und Vertrieb von der Kl\u00e4gerin bes\u00e4\u00dfen, weswegen auch die Beklagte \u00fcber eine hiervon abgeleitete Berechtigung verf\u00fcge. Jedenfalls seien ihre, der Beklagten, Kunden zur Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens berechtigt, da diese einen entsprechenden Vertrag mit den jeweiligen Mobilfunknetzbetreibern abschlie\u00dfen m\u00fcssten. Letztere seien aber von der Kl\u00e4gerin zur Anwendung der technischen Lehre des Klagepatents erm\u00e4chtigt. Hiervon sei auszugehen, da sowohl die Kl\u00e4gerin wie auch die Netzbetreiber Mitglieder der internationalen Vereinigung \u201e3rd Generation Partnership Project\u201c (3GPP) seien, die sich zur Aufgabe gemacht h\u00e4tten, die Mobilfunkger\u00e4te und \u2013netze der dritten Generation zu f\u00f6rdern und insbesondere Fragen des geistigen Eigentums zu behandeln.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin gezogene Schluss, dass der Betrieb im GSM-Standard zwingend die Anwendung des Verfahrens nach dem Klagepatent voraussetze, sei auch deshalb nicht zutreffend, da das Klagepatent verlange, dass die Verweise auf andere bestehende Organisationskan\u00e4le zu ver\u00e4nderbaren Zeitabst\u00e4nden gesendet w\u00fcrden, w\u00e4hrend der GSM-Standard vorschreibe, dass diese Verweise regelm\u00e4\u00dfig zu senden seien. Weiterhin bestehe ein Widerspruch zwischen dem Klagepatent und dem GSM-Standard darin, dass der Organisationskanal (CCH) in seiner Bedeutung \u201e\u00fcber sich selber angeordnet\u201c sein m\u00fcsse, wenn man die Diktion aus dem in dem Verfahren 4b O 49 \/ 03 streitgegenst\u00e4ndlichen Patent 0 111 972, welches im Klagepatent als Stand der Technik gew\u00fcrdigt werde, zugrundelege.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert. Der deutsche Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 240 073 (Anlage K 12, Klagepatent) ist urspr\u00fcnglich eingetragen gewesen f\u00fcr die Kla Patentverwaltung GmbH. Unter dem 26.10.1999 wurde die Inhaberschaft auf die Firma K1 GmbH umgeschrieben (vgl. Anl. K 22), die durch Umfirmierung der urspr\u00fcnglichen Patentinhaberin (vgl. Anl. K 23) entstanden ist. Aus der Anlage K 23 ist weiterhin ersichtlich, dass die K1 GmbH in die Kl\u00e4gerin umfirmierte, die somit als Nachfolgerin zur Geltendmachung des Klageschutzrechtes und der aus ihm folgenden Anspr\u00fcche berechtigt ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft, soweit es vorliegend von Interesse ist, ein Verfahren zum Ausw\u00e4hlen eines Organisationskanals in einer beweglichen Funkstation eines Funk\u00fcbertragungssystems. Es findet im Wesentlichen Anwendung auf dem Gebiet der Mobiltelefone und hier insbesondere bei dem sogenannten GSM &#8211; Standard. Ein Nachrichten\u00fcbertragungssystem nach diesem Standard besteht in der Regel aus drei Komponenten:<\/p>\n<p>&#8211; den beweglichen Funkstationen (Mobile Station, MS) mit dem Mobiltelefon und einer Identifizierungseinheit (SIM \u2013 Subscriber Identity Module),<\/p>\n<p>&#8211; ortsfesten Funkstationen (Basis Station, BS), die innerhalb einer bestimmten geographischen Zone (Funkzone) die Verbindung zwischen den beweglichen Funkstationen kontrollieren, und<\/p>\n<p>&#8211; dem eigentlichen Netzwerk, das die Verbindung zwischen mobilen Funkstationen oder von mobilen Funkstationen zu festen Einrichtungen herstellt.<\/p>\n<p>Von der Internationalen Telekommunikations Vereinigung sind f\u00fcr den Bereich des mobilen Telefonierens zwei Frequenzbereiche bereitgestellt worden, die jeweils ein Spektrum von 25 MHz aufweisen. Wegen des hohen Aufkommens an Telekommunikation ist es erforderlich gewesen, diese Bereiche in jeweils 124 Frequenzb\u00e4nder von je 200 kHz zu unterteilen, wobei eines oder mehrere Frequenzb\u00e4nder jeder Basisstation zugewiesen ist \/ sind. Das in dem hier interessierenden Standard gew\u00e4hlte \u00dcbertragungsverfahren basiert auf einer Kombination von Frequenz- und Zeitaufteilungen, dergestalt, dass jedes Frequenzband in einzelne Zeitabschnitte unterteilt wird. Ein Kanal wird hierbei definiert durch die Kombination von Frequenzband und Zeitabschnitt.<\/p>\n<p>Diesen hierdurch erhaltenen Kan\u00e4len sind verschiedene Funktionen zugewiesen. So findet einmal eine Unterscheidung zwischen Verkehrskan\u00e4len, die der \u00dcbermittlung von Sprache und Daten dienen, und Organisationskan\u00e4len, die das Funktionieren der \u00dcbertragungssysteme sicherstellen sollen, statt. Letztere lassen sich weiter unterteilen in Sendekan\u00e4le, gemeinsame Steuerkan\u00e4le und besondere Steuerkan\u00e4le. \u00dcber die Sendekan\u00e4le werden kontinuierlich von den Basisstationen bestimmte Informationen an die mobilen Stationen \u00fcbermittelt, die zur Korrektur der Frequenz, der Synchronisation der Ger\u00e4te und anderen Zwecken dienen.<\/p>\n<p>In diesen bekannten Funk\u00fcbertragungssystemen werden unterschiedliche Arten von Teilnehmerger\u00e4ten und verschiedene Dienste betrieben, wie beispielsweise einfache Funkrufempf\u00e4nger mit alphanumerischer Anzeige, Portables, mit mehreren Empfangs- und Sendefrequenzen f\u00fcr Duplexbetrieb (d.h. es werden Kan\u00e4le verwendet, auf denen sowohl gesendet wie empfangen werden kann) oder mobilen Datenterminals (vgl. wegen weiterer Beispiele Anlage K 12, S. 2 Z 8 \u2013 20). Werden f\u00fcr diese verschiedenen Dienste auch verschiedene Organisationskan\u00e4le vorgesehen, so m\u00fcssen im Stand der Technik die Verweise f\u00fcr alle verschiedenen Organisationskan\u00e4le zwischen den ortsfesten Funkstationen ausgetauscht werden. Bei zunehmender Netzdichte und mehreren Diensten im Funk\u00fcbertragungssystem erh\u00f6ht sich daher auch die Zahl der zu sendenden Verweise erheblich.<\/p>\n<p>Vor diesem bekannten Stand der Technik stellt sich die Erfindung des Klagepatents die Aufgabe, in einem dienstintegrierten Funk\u00fcbertragungssystem ein Verfahren zum Ausw\u00e4hlen eines Organisationskanals durch die beweglichen Funkstationen anzugeben, bei dem die Anzahl der zu \u00fcberpr\u00fcfenden Verweise gering ist. Diese Aufgabe wird gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 gel\u00f6st durch ein Verfahren mit den nachfolgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>(1) Verfahren zum Ausw\u00e4hlen eines Organisationskanals (CCH) in einer beweglichen Funkstation (MS) eines Funk\u00fcbertragungssystems.<\/p>\n<p>(2) Das Funk\u00fcbertragungssystem umfa\u00dft ortsfeste Funkstationen (BS),<\/p>\n<p>a) denen mindestens ein Organisationskanal (CCH) zugeordnet ist und<\/p>\n<p>b) die zu ver\u00e4nderbaren Zeitabst\u00e4nden Verweise auf andere bestehende Organisationskan\u00e4le (CCH) senden.<\/p>\n<p>(3) Jede ortsfeste Funkstation (BS) sendet auf einem Nachrichten\u00fcbertragungskanal (COCH) zur Information \u00fcber die Gestaltung von Organisationskan\u00e4len (CCH) Verweise (NC) auf Nachrichten\u00fcbertragungskan\u00e4le benachbarter ortsfester Funkstationen (BS).<\/p>\n<p>(4) Auf dem Nachrichten\u00fcbertragungskanal (COCH) wird mindestens ein Verweis (CC) auf einen der ortsfesten Funkstation (BS) zugeordneten Organisationskanal (CCH) gesendet.<\/p>\n<p>(5) Inhalt eines Verweises (NC, CC) sind mindestens die dem Nachrichtenkanal bzw. Organisationskanal (CCH) zugeordneten Adressen.<\/p>\n<p>Beim erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren informiert der Nachrichten\u00fcbertragungskanal die Mobilen Stationen \u00fcber die Konfiguration (Anordnung) der Organisationskan\u00e4le im dienstintegrierten Funk\u00fcbertragungssystem. In der Systemebene ist somit der Nachrichten\u00fcbertragungskanal \u00fcber den Organisationskan\u00e4len angeordnet, wobei die Mobile Station f\u00fcr den Netzzugang lediglich die geringe Anzahl der verschiedenen im gesamten Frequenzband des dienstintegrierten Funk\u00fcbertragungssystems liegenden Nachrichten\u00fcbertragungskan\u00e4le absuchen muss.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung nach gerichtlichem Hinweis zun\u00e4chst klargestellt, dass sie sich mit ihrer Klage gegen s\u00e4mtliche in dem Prospekt der Beklagten als GPRS- und GSM- Mobiltelefone mit den Typenbezeichnungen \u201eSG-4500, SG-4600, SG-P100, SG-P200, SG-5000, SG-4000, SG-2600E SG-2200E und SG-2000E\u201c (vgl. Anl. K 25, Bl. 3) beworbenen Ausf\u00fchrungsformen wende. Nachdem die Beklagte im Termin ausdr\u00fccklich bestritten hat, dass der als Anlage K 25 zu den Akten gereichte Prospekt anl\u00e4\u00dflich der Messe Cebit verteilt worden sei, hat die Kl\u00e4gerin hierauf erkl\u00e4rt, dass sie ihren Angriff alleine auf das Modell \u201eSG-2200E\u201c beschr\u00e4nke, welches unstreitig auf dem Messestand der Beklagten gezeigt wurde.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Unter Hinweis auf den GSM-Standard hat die Kl\u00e4gerin behauptet, dass die von der Beklagten angebotenen Mobiltelefone in der Lage sind, das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren auszuf\u00fchren. Es ist nach der m\u00fcndlichen Verhandlung zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass eine Beachtung des GSM-Standards zu einer Anwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens f\u00fchrt. Die Kl\u00e4gerin hat explizit erkl\u00e4rt, dass die Anwendung des Verfahrens nach dem Klagepatent zwingend ist, wenn Mobilfunktelefone innerhalb des GSM-Standards betrieben werden sollen. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Die Behauptung der Kl\u00e4gerin, die Mobilfunktelefone der Beklagten funktionierten nach der technischen Lehre des Klagepatents, stellt deshalb keinen Sachvortrag ins Blaue hinein dar. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte sich gem\u00e4\u00df \u00a7 138 ZPO zu den als solchen konkreten Behauptungen der Kl\u00e4gerin zu erkl\u00e4ren hat. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Beklagte hat sich nicht dazu erkl\u00e4rt, ob die von ihr hergestellten Mobiltelefone von dem Verfahren nach dem Klagepatent Gebrauch machen. Ihr Hinweis darauf, sie sei hierzu nicht imstande, da sie selber nicht wisse, welche Software sie von der Herstellerin der zugekauften Mikroprozessoren 1 erhalte, kann sie in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht entlasten. Es liegt in der Sph\u00e4re der Beklagten, die erforderlichen Informationen f\u00fcr eine erhebliche Verteidigung von ihren Vertragspartnern zu erhalten.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, das Klagepatent selber stimme schon nicht mit dem von der Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung herangezogenen Kapitel des GSM-Standards \u00fcberein.<\/p>\n<p>Nach Merkmal (2) b) des Klagepatentanspruchs sendet die ortsfeste Station zu ver\u00e4nderbaren Zeitabst\u00e4nden auf jedem ihr zugeordneten Organisationskanal permanent Verweise auf andere bestehende Organisationskan\u00e4le (CCH). Der diesem Merkmal zuzuordnende Teil des GSM-Standards findet sich in den Kapiteln 04.08, Ch. 3.2.2.1. und 9.1.32 sowie dem Kapitel 05.02, Ch. 6.3.1.3. Danach werden vom Mobilfunknetz regelm\u00e4\u00dfig Systeminformations-Nachrichten des Typs 2 bis 4 und optional des Typs 1, 2bis, 2ter, 7 und 8 auf dem Broadcast Control Channel (BCCH = Sendesteuerkanal) gesendet. In Kapitel 04.08, Ch. 9.1.32 wird die Typ 2-Systeminformation spezifiziert, die Informationen \u00fcber die Zufallszugriffskan\u00e4le (RACH) und Sendesteuerkan\u00e4le (BCCH) der Nachbarzellen angibt (vgl. Anl. K 15 a, Bl. 5, 7). Die genaue Sendereihenfolge wird in Kapitel 05.02, Ch. 6.3.1.3 vorgegeben. Hiernach wird die Information Typ 2 immer in dem Zeitabschnitt (Timeslot, TC) 1 des insgesamt in 8 Zeitabschnitte von 0 bis 7 eingeteilten Sendezyklusses gesendet. Die die Nachbarzellen beschreibenden weiteren Informationen Typ 2bis und 2ter sind hingegen optional und werden nur dann gesendet, wenn hierzu \u2013abh\u00e4ngig von den jeweiligen Zellenstrukturen- ein Bedarf besteht. Wird lediglich eine der beiden Informationen Typ 2bis oder Typ 2ter zus\u00e4tzlich gesendet, so erfolgt diese \u00dcbertragung in dem Zeitabschnitt 5. Werden sowohl die Information Typ 2bis und Typ 2ter gesendet, so wird die Information Typ 2bis in dem Zeitabschnitt 5 und die Information Typ 2ter in dem Zeitabschnitt 4 gesendet (vgl. Anl. K 20).<\/p>\n<p>Mit dieser f\u00fcr die Funktion im GSM-Standard zwingend vorgeschriebenen Sendeabfolge werden die Verweise auf andere bestehende Organisationskan\u00e4le, zu denen die Sendesteuerkan\u00e4le und Zufallszugriffskan\u00e4le geh\u00f6ren, auf jedem der ortsfesten Funkstation zugeordneten Organisationskanal gesendet. Diese Sendung erfolgt auch permanent. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Klagepatentschrift nicht zu entnehmen, dass der dort verwendete Begriff des permanenten Sendens nur dahin zu verstehen ist, dass ein Signal ununterbrochen gesendet werden mu\u00df. Es ist vielmehr auch hierunter zu verstehen, dass \u2013wie die Kl\u00e4gerin zutreffend ausf\u00fchrt- ein solches Signal auch dann permanent gesendet wird, wenn es regelm\u00e4\u00dfig, d.h. ohne Unterbrechung eines bestimmten Zyklusses, gesendet wird. Dies entspricht dann aber auch dem Wortlaut des GSM-Standards, der in Kapitel 04.08, Ch. 3.2.2.1 fordert, dass die Informationen des Typs 2 \u201eregularly\u201c, das hei\u00dft regelm\u00e4\u00dfig, gesendet werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Diese, die Organisationskan\u00e4le der Nachbarzellen beschreibenden Informationen werden auch nach dem GSM-Standard zu ver\u00e4nderbaren Zeitabst\u00e4nden gesendet. Die Funktion der Verweise auf andere \u2013der Nachbarzellen- Organisationskan\u00e4le erfolgt im GSM-Standard durch die Informationen der Typen 2bis und 2ter. Diese werden entsprechend dem Kapitel 05.02, Ch. 6.3.1.3 entweder in dem Zeitabschnitt 5 gesendet oder, wenn beide Informationen gesendet werden, in den Zeitabschnitten 4 und 5. Welche der Informationen gesendet wird \/ werden, ist abh\u00e4ngig von den Zellenstrukturen und wird von der jeweiligen Funkzelle, in der sich die betreffende Mobilstation befindet, bestimmt. Damit sind die nach dem Klagepatent vorgesehenen Verweise aber auch zu zeitlich ver\u00e4nderbaren Abst\u00e4nden sendbar, da die jeweilige Funkzelle festlegt, in welchem Zeitabschnitt die Information 2ter gesendet wird. Dies erfolgt entweder in dem Zeitabschnitt 5 oder 4, je nachdem, ob auch eine Information 2bis von der Funkzelle gesendet wird. Weitere Einschr\u00e4nkungen sind von dem Klagepatent nicht vorgesehen, so dass bereits mit diesem vorgeschriebenen technischen Standard das Merkmal (2) b) des Klagepatents verwirklicht wird.<\/p>\n<p>Auch den Ausf\u00fchrungen der Beklagten zu dem Teilmerkmal des Merkmals (3), dass der dort erw\u00e4hnte Nachrichten\u00fcbertragungskanal nicht mit dem Kanal BCCH (Broadcast Controlling Channel) des GSM-Standards gleichzusetzen sei, da die Klagepatentschrift festlege, dass der Nachrichten\u00fcbertragungskanal \u00fcber den Organisationskan\u00e4len angeordnet sei, kann nicht gefolgt werden. Ein Widerspruch aus der Klagepatentschrift und dem GSM-Standard ergibt sich jedenfalls nicht. Das, was den BCCH Kanal nach dem GSM-Standard ausmacht, ist, dass er fortlaufend auf dem Downlink, d.h. auf der Linie Basisstation zur Mobil Station, Informationen einschlie\u00dflich der Basisstationsidentit\u00e4t, Frequenzzuordnungen und Frequenzsprungsequenzen sendet. Dies ist die Aufgabe, die nach dem Klagepatent der Nachrichten\u00fcbertragungskanal wahrnimmt. Das steht auch nicht \u2013wie die Beklagte meint- im Widerspruch zu der Diktion des Patents EP 0 111 972 (Klagepatent des Verfahrens 4 b O 49\/03). Es ist zun\u00e4chst festzustellen, dass der Schluss, den die Beklagte zieht, dass die Begrifflichkeiten beider Patentschriften zwingend identisch sein m\u00fc\u00dften, gerade nicht zwingend ist. Was ein Nachrichten\u00fcbertragungskanal und ein Organisationskanal ist, ist aus dem Klagepatent herzuleiten und nicht aus dem Stand der Technik. Der von der Beklagten behauptete Widerspruch, dass wenn man die Begrifflichkeiten des den Stand der Technik bildenden Patents zugrunde lege, daraus folge, dass zwei gleiche Kanalarten \u00fcber sich selber angeordnet sein m\u00fc\u00dften, besteht daher nicht. Die Erfindung des Klagepatents hat vielmehr einen Weg gefunden, den neueren technischen Anforderungen zu entsprechen und einen weiteren Kanal eingef\u00fchrt. Hierin ist aber nur die \u00dcbernahme einer \u2013von dem Klagepatent nicht ausgeschlossenen- weiteren Funktion des BCCH zu sehen. Dieser weitere Kanal, der die dem GSM-Standard entsprechenden Aufgaben des BCCH \u00fcbernimmt, ist gleichwohl funktional \u00fcber den Organisationskan\u00e4len des Patents EP 0 111 972 angeordnet.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Bei den von der Beklagten in Deutschland angebotenen Mobiltelefonen, die mit eine patentgem\u00e4\u00dfe Kommunikation erm\u00f6glichenden Mikroprozessoren ausgestattet sind, handelt es sich um \u201eMittel\u201c im Sinne von \u00a7 10 PatG. Vorliegend kommt es nicht darauf an, ob der Begriff \u201eMittel\u201c das Vorhandensein eines k\u00f6rperlichen Gegenstandes verlangt oder ob auch digital aufbereitete Daten ein \u201eMittel\u201c im Sinne von \u00a7 10 PatG darstellen k\u00f6nnen. Software als solche ist nichts anderes als logische Verkn\u00fcpfungen geistiger Art. Um \u00fcberhaupt irgendeine technische Funktion aus\u00fcben zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen integrierte Schaltungen vorhanden sein, in denen die Befehle abgespeichert sind. Unter technischen Gesichtspunkten sind es deshalb (jedenfalls auch) die Mikroprozessoren, die als Mittel zur Ausf\u00fchrung des Verfahrens anzusehen sind.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Diese Mikroprozessoren sind von der Beklagten als integraler Bestandteil ihrer Mobiltelefone in Deutschland angeboten worden. Die Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit der Typenbezeichnung \u201eSG-2200E\u201c angeboten, indem sie dieses Modell auf der Messe Cebit 2002 in Hannover zeigte. Es ist f\u00fcr die Frage einer Verletzungshandlung im Inland durch Anbieten unerheblich, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen war bzw. ist. Denn das Ausstellen auf einer Verkaufsmesse \u2013und hierzu ist die Cebit zu z\u00e4hlen- im Inland ist patentverletzend, selbst wenn der Hinweis \u201ekeine Verk\u00e4ufe nach Deutschland\u201c gegeben wird (vgl. Benkard \u2013Bruchhausen, PatG, 9. Aufl., \u00a7 9 RN 42; Schulte, Patentgesetz, 6.Aufl., \u00a7 10 RN 10). Hieraus folgt f\u00fcr den vorliegenden Fall, dass die Angebotshandlung in der Bundesrepublik Deutschland bereits ausreichend ist, dies insbesondere auch, da der vorstehende Hinweis nicht einmal gegeben wurde.<\/p>\n<p>Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Benutzung der angebotenen Mobiltelefone nur im Ausland stattfinden sollte, was eine mittelbare Patentverletzung ausschlie\u00dfen w\u00fcrde. Selbst wenn die Beklagte ihre Mobiltelefone nur au\u00dferhalb Deutschlands in Verkehr bringen sollte, steht es dem Erwerber selbstverst\u00e4ndlich frei, mit dem im Ausland erworbenen Mobiltelefon auch in Deutschland zu telefonieren, wodurch es zwangsl\u00e4ufig zu einer Benutzung der patentierten Erfindung im Inland kommt. Die aufgezeigte M\u00f6glichkeit ergibt sich zum Beispiel daraus, dass ein Inl\u00e4nder ein Mobiltelefon der Beklagten im Ausland (beispielsweise w\u00e4hrend einer Urlaubsreise etc.) erwirbt und sodann nach Deutschland verbringt, oder ein Ausl\u00e4nder sein von der Beklagten erworbenes Handy vor\u00fcbergehend (z.B. w\u00e4hrend einer Gesch\u00e4ftsreise oder eines Urlaubsaufenthaltes) ins Bundesgebiet mitnimmt und hier telefoniert.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Der in den Mobiltelefonen der Beklagten enthaltene Mikrochip stellt ein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Eine mittelbare Patentverletzung liegt nicht schon bei jedem Angebot oder Liefern eines Mittels vor, das f\u00fcr die Benutzung der Erfindung erforderlich ist. Das Mittel mu\u00df vielmehr eine besondere Beziehung zur patentierten Erfindung aufweisen, n\u00e4mlich ein wesentliches Element der Erfindung darstellen. Erf\u00fcllt das Mittel Merkmale des Patentanspruchs, die f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Erfindung erforderlich sind und sie vom Stand der Technik unterscheiden, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Mittel sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Unter \u00a7 10 Abs. 1 PatG fallen alle Mittel, die nach der Verkehrsanschauung erkennbar dazu beitragen, den eigentlichen Kern der Erfindung, n\u00e4mlich den gesch\u00fctzten Erfindungsgedanken zu verwirklichen. Die Mobile Funkstation (das Mobiltelefon) ist im Rahmen des Klagepatents nicht nur Objekt der Erfindung, sondern notwendiger Kommunikationspartner im gesch\u00fctzten Funk\u00fcbertragungssystem, ohne den die Erfindung nicht ausf\u00fchrbar w\u00e4re. Zwar ist es richtig, dass die permanenten Verweise von der ortsfesten Basisstation ausgesandt werden. Ohne den Empfang und eine sinnvolle Verarbeitung dieser Verweise durch die Mobile Funkstation kann der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Erfolg indessen nicht erreicht werden. Dies zeigt, dass auch die letztere unverzichtbarer Teil des \u00dcbertragungssystems ist und deshalb in prinizpiell gleicher Weise daran beteiligt ist, den Kern der Erfindung umzusetzen.<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>Nachdem die Mobiltelefone der Beklagten \u2013wie oben ausgef\u00fchrt- die Durchf\u00fchrung des patentierten Funk\u00fcbertragungssytems erlauben, sind sie auch objektiv dazu geeignet, f\u00fcr die Zwecke der Erfindung verwendet zu werden. Die Verwendungsbestimmung durch die Abnehmer und das subjektive Wissen der Beklagten um diese Bestimmung sind gleichfalls zu bejahen, da im GSM-Standard tats\u00e4chlich nach Ma\u00dfgabe des Klagepatents verfahren wird. Die Kl\u00e4gerin hat im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung erneut substantiiert vorgetragen, dass die von ihr angef\u00fchrten Standards keinen optionalen Charakter h\u00e4tten, sondern zwingend eingehalten werden m\u00fcssen, um eine Kommunikation im GSM-Standard zu erm\u00f6glichen. Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Es h\u00e4tte ihr infolge des kl\u00e4gerischen Vortrags oblegen, im einzelnen darzutun, welche konkreten Handlungsoptionen gerade im Hinblick auf die Merkmale des Klagepatents von dem GSM-Standard er\u00f6ffnet werden. Dass solche Optionen tats\u00e4chlich bestehen, ist dem Beklagtenvortrag nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>Dass das patentgesch\u00fctzte Verfahren erst bei der Benutzung der Mobiltelefone durch den Verbraucher angewendet wird, ist unerheblich. Selbst wenn es sich hierbei um einen Gebrauch im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken handelt, ist dies im Hinblick auf \u00a7 10 Abs. 3 PatG unerheblich, der die Privilegierung des \u00a7 11 Nr.1 PatG f\u00fcr den Absatz 1 des \u00a7 10 PatG als nicht anwendbar erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, zur Benutzung des Klagepatents berechtigt zu sein.<\/p>\n<p>Mittelbarer Patentverletzer ist nur, wer, ohne gegen\u00fcber dem Patentinhaber berechtigt zu sein, nicht zur Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung berechtigten Personen Mittel zur Benutzung der Erfindung anbietet oder liefert. Wer aufgrund eines gegen\u00fcber dem Patentinhaber wirksamen Rechts zur Benutzung der diesem gesch\u00fctzten Erfindung berechtigt ist, darf ohne Zustimmung des Patentinhabers die in \u00a7 10 PatG bezeichneten Handlungen vornehmen. Mittelbarer Patentverletzer ist nach der ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Regelung in \u00a7 10 PatG nicht, wer mit Erlaubnis des Patentinhabers anderen Personen, denen der Patentinhaber die Benutzung der Erfindung noch nicht gestattet hat, Mittel zur Benutzung der Erfindung anbietet oder liefert und damit mittelbar die Benutzungserlaubnis des Patentinhabers vermittelt (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 10 RN 5).<\/p>\n<p>Vorliegend sind die Mikroprozessoren, auf denen sich die Software f\u00fcr die Anwendung des GSM-Standards befindet, von der Firma 1 France hergestellt. Der Einbau dieser Prozessoren in die angegriffenen Mobiltelefone erfolgt aufgrund eines zwischen der Beklagten und der Firma 1 abgeschlossenen Lizenzvertrages, den die Beklagte als Anlage B 4 zu den Akten gereicht hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, dass sowohl die Firma 1 als auch ein weiterer Zulieferer der Beklagten, die Firma 2, von ihr, der Kl\u00e4gerin, keine Lizenz an dem Klagepatent erhalten haben. Sie hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie die f\u00fcr die Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens erforderlichen Lizenzen den jeweiligen Herstellern der Mobiltelefone erteile, wie etwa den Firmen 3, 4 oder 5 und es diesen Herstellern grunds\u00e4tzlich \u00fcberlasse, mit welchen Einzelteilen diese ihre Telefone herstellten. Aufgrund dieser Vertragskonstruktion sei ihr Schutzrecht ausreichend abgesichert. Dass sie mit den Herstellerfirmen der fraglichen Mikroprozessoren keine Lizenzvertr\u00e4ge abschlie\u00dfe, bedeute aber nicht, dass diese in irgend einer Weise frei seien, diese Mikroprozessoren auch solchen Firmen anzubieten, die nicht ihre Lizenznehmer seien.<\/p>\n<p>Aufgrund dieses Vortrages h\u00e4tte es der Beklagten, die \u2013wie im Termin vom 02.12.2003 er\u00f6rtert- f\u00fcr den von ihr geltend gemachten Ersch\u00f6pfungseinwand die Darlegungs- und Beweislast tr\u00e4gt, oblegen, substantiiert vorzutragen, dass ihre Zulieferer aufgrund einer konkreten Rechtsbeziehung zu der Kl\u00e4gerin berechtigt seien, die fraglichen Mikroprozessoren herzustellen und in den Verkehr zu bringen. Nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Kl\u00e4gerin, handelt es sich bei dem von ihr gew\u00e4hlten Weg, die erforderlichen Lizenzen an die Mobiltelefonhersteller zu vergeben, um eine wirtschaftliche Entscheidung, die einerseits gew\u00e4hrleistet, dass das Schutzrecht hinreichend gewahrt werden kann. Zum anderen ist diese Vorgehensweise aber auch geeignet, anderen Mobilfunkherstellern die Herstellung solcher Mobiltelefone zu untersagen, die von dem patentierten Verfahren Gebrauch machen, da die Duldung der Herstellung von Mikroprozessoren f\u00fcr den Vertrieb an lizenzierte Telefonhersteller auch nicht als konkludente Erlaubnis angesehen werden kann, solche Mikroprozessoren an \u2013aus Sicht der Kl\u00e4gerin- unberechtigte Hersteller zu vertreiben.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten behauptete \u201eErlaubnis\u201c l\u00e4\u00dft sich vor dem Hintergrund des Bestreitens der Kl\u00e4gerin, dass diese nicht Mitglied in der von der \u201e3-GPP\u201c gebildeten \u201ePatent-Plattform\u201c ist, auch nicht alleine aus der Mitgliedschaft der Kl\u00e4gerin in besagter \u201e3-GPP\u201c \u2013 Organisation herleiten, da die Kl\u00e4gerin mit ihrem Vortrag gerade auch eine hiervon abweichende \u201eErlaubnis-Struktur\u201c nachvollziehbar dargelegt hat.<\/p>\n<p>9.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann sich schlie\u00dflich auch nicht darauf berufen, dass sie die Mobiltelefone nur solchen Personen anbietet, die zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigt sind. Zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind diejenigen, denen der Patentinhaber die Benutzung der Erfindung gestattet hat oder die ein Recht zur Benutzung der patentierten Erfindung haben. Ein solches kann sich daraus ergeben, dass der Benutzer einen patentierten Gegenstand vom Patentinhaber oder dessen Lizenznehmer erworben hat (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 10 RN 7).<\/p>\n<p>Vorliegend macht die Beklagte geltend, dass, wenn man unterstellt, dass in dem GSM Standard die Verwendung des Verfahrens nach dem Klagepatent zwingend ist, es aufgrund der oben skizzierten organschaftlichen Verkn\u00fcpfung der Kl\u00e4gerin in der ETSI bzw. 3-GPP naheliege, dass die Netzbetreiber (vodafone, T-Mobile, E-Plus bzw. O 2), die letztlich die Funknetze zur Verf\u00fcgung stellen und die Basisstationen mit den Funkzonen betreiben und ebenfalls Mitglieder in den o.a. Organisationen sind, jedenfalls die Erlaubnis h\u00e4tten, das Verfahren nach dem Klagepatent anzuwenden. Wer in der Bundesrepublik Deutschland mit seiner Mobilen Station (Mobiltelefon) im GSM-Standard kommunizieren wolle, m\u00fcsse einen Vertrag mit einem der Netzbetreiber geschlossen haben, da er ansonsten keinen Zugang erhalte. Aufgrund dieses Vertrages werde diesen Anwendern dann aber \u00fcber die Netzbetreiber auch die Erlaubnis vermittelt, das Verfahren nach dem Klagepatent anzuwenden. Nur so lie\u00dfe es sich jedenfalls erkl\u00e4ren, wenn das Klagepatent f\u00fcr den GSM-Standard wirklich zwingend ist, wie die Kl\u00e4gerin es geltend mache.<\/p>\n<p>Auch diese Argumentation hat nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, die erforderlichen Lizenzen zur Anwendung des patentierten Verfahrens w\u00fcrden nicht etwa den Netzbetreibern, sondern den Herstellern der Mobilfunktelefone erteilt, keinen Bestand. Der Endabnehmer \u2013und Kunde der Netzbetreiber- leitet seine Befugnis zur Anwendung des Verfahrens nach dem Klagepatent aus dem Erwerb des Mobiltelefons ab und nicht etwa, wie die Beklagte meint, aus dem Vertrag mit dem Netzbetreiber.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagten die technische Lehre des Klagepatents mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mittelbar verletzen, sind sie der Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang zur Unterlassung (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG) verpflichtet. Dar\u00fcber hinaus haben sie der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung und Schadenersatz zu lei\u00adsten, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentbenut\u00adzung bei Anwendung der im Ge\u00adsch\u00e4fts\u00adverkehr erforder\u00adlichen Sorgfalt zumindest erken\u00adnen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Scha\u00adden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht be\u00adzif\u00adfert werden kann, weil sie den Umfang der rechts\u00adverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Ver\u00adschul\u00ad\u00ad\u00ad\u00adden nicht im einzelnen kennt, ist ein recht\u00adliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Fest\u00adstellung der Entsch\u00e4digungs- und Scha\u00addenersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Au\u00dferdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung ver\u00adpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zu\u00adste\u00adhen\u00adden Entsch\u00e4digungs- und Schaden\u00ader\u00adsatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuer\u00adkann\u00adten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht ver\u00adf\u00fcgt, und die Be\u00adklag\u00adte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar be\u00adlastet. Gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG hat die Beklagte schlie\u00dflich \u00fcber Her\u00adkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Aus\u00adkunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift ge\u00adschul\u00addeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind. Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 09.01.2003, 2 U 94 \/ 01).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 269, 91 Abs. 1 ZPO. Die Kl\u00e4gerin hat im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zun\u00e4chst erkl\u00e4rt, dass sie sich mit ihrer Klage gegen das Anbieten und in den Verkehr bringen von insgesamt 9 verschiedenen Mobiltelefonen der Beklagten wendet. Nachdem die Beklagte im Termin ausdr\u00fccklich bestritten hat, dass ein Angebot von weiteren Mobiltelefonen \u2013neben dem \u201eSG-2200E\u201c- stattgefunden hat, hat die Kl\u00e4gerin ihr Begehren auf das Angebot und Inverkehrbringen dieses Modells beschr\u00e4nkt. Dieser Beschr\u00e4nkung, die als Teil-Klager\u00fccknahme zu bewerten ist, tr\u00e4gt die in dem Tenor ersichtliche Kostenquote Rechnung.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. R3 Dr. R2 R1<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 265 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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