{"id":3686,"date":"2015-09-17T17:00:51","date_gmt":"2015-09-17T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3686"},"modified":"2017-09-25T09:48:46","modified_gmt":"2017-09-25T09:48:46","slug":"4b-o-10012-steuerungskalibrierungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3686","title":{"rendered":"4b O 100\/12 &#8211; Steuerungskalibrierungsverfahren"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02451<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. September 2015, Az. 4b O 100\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<div class=\"page\" title=\"Page 28\">\n<div class=\"section\">\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<p><em>Leits\u00e4tze (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><em>Nach \u00a7 10 ist es Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder wenn es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Mittel ist dabei jedenfalls jeder k\u00f6rperliche Gegenstand, wozu auch fl\u00fcssige oder gasf\u00f6rmige Produkte z\u00e4hlen. Aber auch f\u00fcr Erfindungen, bei denen Anspruchsmerkmale mit Hilfe einer Software realisiert werden, kann die Software als Mittel im Sinne des \u00a7 10 PatG anzusehen sein. Ein Mittel bezieht sich dann auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken.<\/em><\/li>\n<li><em>Eine Ersch\u00f6pfung eines Verfahrenspatents scheidet aus, wenn lediglich die Vorrichtung ver\u00e4u\u00dfert worden ist, mit deren Hilfe das Verfahren ausge\u00fcbt werden kann (BGH, GRUR 1980,38 \u2013 Fullplastverfahren).<\/em><\/li>\n<li><em>Die Beklagte ist gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ohne Berechtigung erfolgt. Grunds\u00e4tzlich sind, sofern auch patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeiten in Betracht kommen, nur eingeschr\u00e4nkte Verbote gerechtfertigt, die sicherstellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform au\u00dferhalb des Schutzrechtes unbeeintr\u00e4chtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird. Ausnahmsweise kann trotz patentfreier Verwendungsm\u00f6glichkeit ebenfalls ein Schlechthinverbot ergehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn weder ein Warnhinweis noch eine Vertragsstrafenvereinbarung Gew\u00e4hr daf\u00fcr bieten k\u00f6nnen, dass es unter Verwendung des Mittels nicht zu einer Patentverletzung kommt, eine etwaige Patentverletzung f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber praktisch nicht feststellbar w\u00e4re und es dem Lieferanten ohne Weiteres zumutbar ist, das Mittel so umzugestalten, dass es nicht mehr patentgem\u00e4\u00df verwendet werden kann.<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<hr \/>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Computerprogramm, geeignet zur Anwendung eines Verfahrens zur Kalibrierung der Steuerung einer Maschine, insbesondere einer Brennkraftmaschine,<\/p>\n<p>wobei f\u00fcr zumindest einen Lastpunkt die Sensitivit\u00e4t verschiedener Betriebsparameter analysiert wird und unter Anwendung eines statistischen Versuchsplans f\u00fcr ausgew\u00e4hlte Messpunkte mit vorbestimmten Betriebsparametern Betriebsmessungen an der Maschine durchgef\u00fchrt werden,<\/p>\n<p>Dritten zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>wenn f\u00fcr zumindest einen nicht fahrbaren Messpunkt Hilfsmesspunkte definiert werden, welche auf einer Verbindungslinie zwischen einem stabilen Zentralmesspunkt innerhalb der Betriebsgrenzen der Maschine und dem Messpunkt liegen, und wenn der der Betriebsgrenze am n\u00e4chsten liegende fahrbare Hilfsmesspunkt als Ersatzmesspunkt den weiteren Betriebsmessungen zugef\u00fchrt wird,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten, einheitlich geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen \u00fcber den Umfang, in dem sie die in Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 16.06.2008 begangen hat, jeweils unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen (bez\u00fcglich letzterer erst f\u00fcr die Zeit ab dem 01.09.2008), f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle der Internetwerbung der Domain, Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>zu den Buchstaben a) und b) die entsprechenden Belege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich der ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1 bezeichneten und seit dem 16.06.2008 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 30 % und der Beklagten zu 70 % auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac, f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents 101 56 XXX B4 (Klagepatent, Anlage K13) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagepatents. Dieses wurde am 20.11.2011 unter Inanspruchnahme einer \u00f6sterreichischen Priorit\u00e4t vom 30.11.2000 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 15.05.2003 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 16.08.2007. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 27.02.2013 legte die Beklagte Klage auf Erkl\u00e4rung der Nichtigkeit des Klagepatents bei dem Bundespatentgericht ein. Mit Urteil vom 06.03.2015, Aktenzeichen 5 Ni 14\/13, wies das Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage ab (vgl. Anlage K36, Bl. 355 ff. d.A.).<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur automatisierten Kalibrierung der Steuerung einer Maschine.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Kalibrierung der Steuerung einer Maschine, insbesondere einer Brennkraftmaschine, wobei f\u00fcr zumindest einen Lastpunkt die Sensitivit\u00e4t verschiedener Betriebsparameter (X,Y, Z,\u2026) analysiert wird und unter Anwendung eines statistischen Versuchsplans f\u00fcr ausgew\u00e4hlte Messpunkte (M, M0) mit vorbestimmten Betriebsparametern (X,Y,Z,\u2026) Betriebsmessungen an der Maschine durchgef\u00fchrt werden,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>f\u00fcr zumindest einen nicht fahrbaren Messpunkt (M) Hilfsmesspunkte (A1, A2, A3, A4,\u2026) definiert werden, welche auf einer Verbindungslinie (L) zwischen einem stabilen Zentralmesspunkt (C) innerhalb der Betriebsgrenzen (G) der Maschine und dem Messpunkt (M) liegen, und dass der der Betriebsgrenze (B) am n\u00e4chsten liegende fahrbare Hilfsmesspunkt (A1, A2, A3, A4,\u2026) als Ersatzmesspunkt (E) den weiteren Betriebsmessungen zugef\u00fchrt wird.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein Engineering-Unternehmen, das zum einen Entwicklungsleistungen, insbesondere auf dem Gebiet der Automobiltechnik, und zum anderen Mess- und Pr\u00fcfsysteme, ebenfalls insbesondere f\u00fcr die Automobilindustrie, anbietet.<\/p>\n<p>Bei der Beklagten handelt es sich um ein am 16.06.2008 gegr\u00fcndetes Tochterunternehmen der weltweit t\u00e4tigen A in B, Japan. Sie stellt ebenfalls Mess- und Pr\u00fcfsysteme her, unter anderem auch f\u00fcr die Automobilindustrie. Die Beklagte bewirbt auf ihrer Internetpr\u00e4senz <a title=\"www.C.com\" href=\"http:\/\/www.c.com\/\">www.C.com<\/a> eine Software unter der Bezeichnung \u201eD\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die auf Pr\u00fcfst\u00e4nden zur Optimierung von Motoren- und Antriebsstr\u00e4ngen zum Einsatz kommt.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten beworbene Software wird in den von ihr ver\u00f6ffentlichten Werbeunterlagen unter anderem wie folgt charakterisiert:<\/p>\n<p>Es handelt sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein automatisiertes Kalibrierungswerkzeug zur \u00dcberwachungssteuerung eines Pr\u00fcfstands f\u00fcr automatische Maschinenkalibrierung (Anlage K6). Der Benutzer erstellt automatische Messabfolgen (Measurement Sequence) durch Kombination verschiedener Aktionen (Anlagen K5, K7 S.2), welche mit einer Kalibrierungsaufgabe abgeschlossen werden sollen. D f\u00fchrt dann die Abfolge auf dem Pr\u00fcfstand aus. Zur \u00dcberwachung und Einstellung von Parametersollwerten an dem Pr\u00fcfstand verwendet sie verschiedene Standardfunktionen, wie beispielsweise die Funktion \u201eSetStepwise\u201c. Hierbei wird ein zu untersuchender Punkt grunds\u00e4tzlich als au\u00dferhalb der Betriebsgrenzen der Maschine liegend angenommen (Sollwertpunkt). Im Rahmen der Funktion \u201eSetStepwise\u201c werden sodann die Anzahl der Schritte und die Schrittl\u00e4nge berechnet, die erforderlich sind, um vom stabilen Zentralmesspunkt den Sollwert zu erreichen (vgl. Anlage K8, S. 52). Nach Setzen eines Verstellschritts wird \u00fcberwacht, ob es zu einer Grenzwertverletzung kommt. Wenn eine Grenzwertverletzung auftritt, stellt die SetStepwise-Aktion die Parameter in die entgegengesetzte Richtung ein, bis die Grenzwertverletzung beseitigt ist. Danach benutzt die Funktion eine reduzierte Schrittweite, um zu versuchen, den Sollwert wieder zu erreichen (vgl. Anlage K8, S. 46). Zur Veranschaulichung wird nachfolgend die obere Abbildung auf Seite 46 der Anlage K8 wiedergegeben:<\/p>\n<p>Zu den weiteren Eigenschaften der von der Beklagten beworbenen Software wird auf die Anlagen K6 bis K12 verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die Beklagte mache mit dem Angebot und der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform widerrechtlich mittelbar von der patentgesch\u00fctzten Lehre Gebrauch.<\/p>\n<p>Unter einer Sensitivit\u00e4tsanalyse sei ein Verfahren zu verstehen, das Auswirkungen bestimmt, die sich aufgrund der Ver\u00e4nderung von Parametern in einem Modell einstellten. Die Ermittlung des Betriebsbereichs von Brennkraftmaschinen sei Teil der Analyse der Sensitivit\u00e4t der Betriebsparameter einer Brennkraftmaschine. Damit seien auch die Betriebsmessungen Teil der Analyse der Sensitivit\u00e4t und w\u00fcrden nicht zus\u00e4tzlich zu dieser durchgef\u00fchrt. Die Figur auf Seite 46 der Anlage K8 zeige, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Betriebsparameter \u00fcberwacht w\u00fcrden. Hierbei handele es sich um eine Sensitivit\u00e4tsanalyse. Selbst wenn der Fachmann das Klagepatent dahin verstehe, dass eine Untersuchung unter Anwendung eines statistischen Versuchsplans durchgef\u00fchrt werden m\u00fcsse, w\u00fcrde eine solche zus\u00e4tzliche Sensitivit\u00e4tsanalyse auch durch die Kombination der Funktionen \u201eSetStepwise\u201c, \u201eOptimize\u201c und \u201eSetIndirect\u201c vorliegen.<\/p>\n<p>Das Berechnen oder Erstellen eines Versuchsplans sei zur Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht erforderlich, ausreichend sei vielmehr, dass ein vor Ausf\u00fchrung erstellter Versuchsplan zur Anwendung gebracht werde. Auch setzte die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht voraus, dass mehrere Hilfsmesspunkte vorab definiert worden seien, auch ein einzelner Hilfsmesspunkt sei ausreichend. Von dem System \u201eD\u201c w\u00fcrden mehrere Hilfsmesspunkte vorab definiert, deren Position vor deren Messung bereits bekannt sei.<\/p>\n<p>Eine mittelbare Patentverletzung liege vor. Von einem offensichtlichen Handlungswillen der Abnehmer der Beklagten sei auszugehen, da die angegriffene Funktion \u201eSetStepwise\u201c ausdr\u00fccklich in dem Handbuch der Beklagten (Anlage K8, Seite 46) beschrieben werde. Eine patentfreie Anwendungsm\u00f6glichkeit der Funktion \u201eSetStepwise\u201c sei hingegen nicht in der Beschreibung enthalten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin der Ansicht, eine Ersch\u00f6pfung des Klagepatents scheide schon deshalb aus, weil die von ihr vertriebenen Pr\u00fcfst\u00e4nde mit der auf den Steuerger\u00e4ten enthaltenen Software E nicht in der Lage seien, das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren anzuwenden, da das Verfahren auf den Steuerger\u00e4ten der Pr\u00fcfst\u00e4nde nicht implementiert sei. Bei der Software F handele es sich um ein von der Software E unabh\u00e4ngiges Produkt, das von den Kunden bei Bedarf zus\u00e4tzlich bezogen werden k\u00f6nne. Die Nutzung sei an das Vorhandensein eines Lizenzschl\u00fcssels gebunden. Auch eine implizite Lizenzerteilung komme nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat mit der am 26.06.2012 bei Gericht eingegangenen und am 09.07.2012 zugestellten Klage urspr\u00fcnglich beantragt, die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung und hilfsweise mittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu verurteilen sowie ihre Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festzustellen. Im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27.08.2015 hat sie den Hauptantrag zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<br \/>\nzu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde weder ein Verfahren zur Kalibrierung der Steuerung einer Maschine noch eine modellbasierte Onlineoptimierung oder ein Verfahren zur Parametrierung eines Pr\u00fcfstandes durchgef\u00fchrt, sondern ein Pr\u00fcfstand lediglich automatisiert\/ferngesteuert.<\/p>\n<p>Die Pr\u00fcfstandshardware k\u00f6nne durch eine Pr\u00fcfstandssteuereinrichtung gesteuert werden, die als \u201eBetriebssystem\u201c diene. Die Pr\u00fcfstandssteuereinrichtung bilde mit dem Pr\u00fcfstand eine Einheit, wobei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Fernsteuerungsprogramm darstelle, das eine Pr\u00fcfstandssteuereinrichtung fernsteuern k\u00f6nne. Eine direkte Steuerung der Pr\u00fcfstandshardware durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Der Fachmann verstehe unter einer Sensitivit\u00e4tsanalyse ein Verfahren, bei dem bestimmte ausgew\u00e4hlte Parameter oder Eingangsgr\u00f6\u00dfen unter Konstanthaltung weiterer Bedingungen variiert w\u00fcrden, so dass der Einfluss der Parameter oder Eingangsgr\u00f6\u00dfen auf das \u00c4nderungsverhalten einer Ausgangsgr\u00f6\u00dfe untersucht werden k\u00f6nne. Insbesondere w\u00fcrden hierbei Kenngr\u00f6\u00dfen ermittelt, die den Zusammenhang zwischen der Varianz der Eingangsgr\u00f6\u00dfen und der Varianz der Ausgangsgr\u00f6\u00dfen ausdr\u00fcckten. Daher m\u00fcsse f\u00fcr die Durchf\u00fchrung einer Sensitivit\u00e4tsanalyse die Varianz der Eingangsgr\u00f6\u00dfe bekannt sein. Die Sensitivit\u00e4tsanalyse erfordere somit die Entwicklung eines mathematischen Modells, n\u00e4mlich eines Modells, das den Einfluss von Eingangsgr\u00f6\u00dfen auf das \u00c4nderungsverhalten einer Ausgangsgr\u00f6\u00dfe beschreibt.<\/p>\n<p>Die von dem Klagepatent definierten Betriebsmessungen m\u00fcssten zus\u00e4tzlich zu der Sensitivit\u00e4tsanalyse durchgef\u00fchrt werden. W\u00e4ren die durchgef\u00fchrten Betriebsmessungen Teil der Sensitivit\u00e4tsanalyse, w\u00fcrden sie diese nicht ausreichend definieren, da ein reines Messen beziehungsweise Bereitstellen von Messpunkten hierf\u00fcr nicht gen\u00fcge. Dies verdeutliche Figur 2 der Anlage K 25. Das physikalische System entspreche einer Brennkraftmaschine, die mittels eines komplexen Simulationsmodells beschrieben werde. Der nachfolgenden Sensitivit\u00e4tsanalyse zu Grunde zu legende Daten und Messungen k\u00f6nnten durch das Simulationsmodell oder direkt experimentell gewonnen werden. Anhand dieser Daten und Messungen werde das Metamodell erstellt, das die komplexen Zusammenh\u00e4nge zwischen Faktoren beziehungsweise Eingangsgr\u00f6\u00dfen des Systems und der zu betrachtenden Ausgangsgr\u00f6\u00dfe beschreibe und somit eine Sensitivit\u00e4tsanalyse erm\u00f6gliche. F\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Sensitivit\u00e4tsanalyse sei daher die Entwicklung eines mathematischen Modells notwendig.<\/p>\n<p>Bei den Betriebsmessungen m\u00fcsse es sich um reproduzierbare Messungen handeln, die in einem stabilen Zustand der Maschine durchgef\u00fchrt w\u00fcrden und somit zuverl\u00e4ssig die Betriebseigenschaften der Maschine charakterisieren. Da die Ergebnisse der Betriebsmessungen als Grundlage f\u00fcr eine Modellbildung zur Kalibrierung der Steuerung verwendet w\u00fcrden, m\u00fcssten sie die Betriebseigenschaften der zu kalibrierenden Maschine zuverl\u00e4ssig, reproduzierbar und genau charakterisieren. Ferner m\u00fcssten f\u00fcr zumindest einen der ausgew\u00e4hlten Messpunkte, der sich nicht als fahrbar erwiesen habe, Hilfsmesspunkte definiert werden, wobei jeder Hilfsmesspunkt vorab festgelegt werde.<\/p>\n<p>Bei einer wie von \u201eSetStepwise\u201c durchgef\u00fchrten Grenzwertbestimmung handele es sich nicht um eine Sensitivit\u00e4tsanalyse. Denn eine Untersuchung des \u00c4nderungsverhaltens einer Ausgangsgr\u00f6\u00dfe sei hiermit nicht m\u00f6glich. \u201eSetStepwise\u201c f\u00fchre lediglich ein schrittweises Herantasten an einen vorgegebenen Sollwert durch. Auch sei es nicht m\u00f6glich hiermit den Zusammenhang zwischen der Varianz von Eingangsgr\u00f6\u00dfen und der Varianz der Ausgangsgr\u00f6\u00dfe zu ermitteln. Falls eine Grenzwertbestimmung f\u00fcr mehrere verschiedene Parameter durchgef\u00fchrt werde, liefere \u201eSetStepwise\u201c bei einer Grenzwertverletzung keinen Hinweis darauf, welcher der Parameter die Grenzwertverletzung ausgel\u00f6st habe. Auch mit den Funktionen \u201eOptimize\u201c und \u201eSetIndirect\u201c k\u00f6nnten keine Modelle f\u00fcr mehrere vorbestimmte Betriebsparameter erstellt werden. Die Funktion \u201eSetStepwise\u201c erm\u00f6gliche \u00fcberdies keine Verbindung zwischen aufeinanderfolgenden Parameterwerten. Sie liefere keinen Hinweis darauf, welcher Betriebsparameter die Grenzwertverletzung ausgel\u00f6st habe.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Funktion \u201eSetStepwise\u201c k\u00f6nnten keine Betriebsmessungen und keine Definition von Hilfsmesspunkten zus\u00e4tzlich zu einer Sensitivit\u00e4tsanalyse an einer Maschine durchgef\u00fchrt werden. Daher w\u00fcrden auch die nachfolgenden von der patentgesch\u00fctzten Lehre vorgesehenen Verfahrensschritte von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht. Vielmehr erfolge die Verstellung des oder der Parameter hier \u00fcber einen so kurzen Zeitraum, dass sich die Maschine zu keinem Zeitpunkt der durchgef\u00fchrten Messungen in einem stabilen Betriebszustand befinde, der die Betriebseigenschaften der Maschine zuverl\u00e4ssig charakterisierende Messungen erm\u00f6gliche. Eine Sensitivit\u00e4tsanalyse im Anschluss an die mittels der Funktionen \u201eStabilize\u201c und \u201eMeasure\u201c erfolgte Betriebsmessung sei mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Weder \u201eSetStepwise\u201c noch andere Komponenten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform b\u00f6ten die M\u00f6glichkeit, einen statistischen Versuchsplan zu berechnen oder zu erstellen. Auch w\u00fcrden keine Hilfsmesspunkte definiert, sondern jeweils nur ein Verstellschritt in Richtung des Sollwertpunkts berechnet und gesetzt. Gleichzeitig werde der durch den Verstellschritt errechnete Punkt anhand von hinterlegten Grenzwerten auf m\u00f6gliche Grenzwertverletzungen \u00fcberpr\u00fcft. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde stets mit vorab definierten Rasterpunkten gearbeitet, die sich aus der vorab definierten Schrittweite und der ebenfalls vorab definierten verringerten Schrittweite ergebe. Eine Festlegung von Messpunkten beziehungsweise Hilfsmesspunkten nach dem Feststellen eines nicht fahrbaren Messpunkts finde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht statt.<\/p>\n<p>Eine mittelbare Patentverletzung scheide bereits deshalb aus, weil es sich bei der von ihr vertriebenen Software weder um ein Mittel handele, das zur Anwendung des Verfahrens geeignet sei, noch die Verwendungsbestimmung der Abnehmer bekannt oder f\u00fcr sie \u2013 die Beklagte &#8211; offensichtlich sei. Denn selbst wenn eine Durchf\u00fchrung des Verfahrens gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform m\u00f6glich w\u00e4re, w\u00fcrde eine solche Verwendung nur eine von vielen Nutzungsm\u00f6glichkeiten darstellen. Vor diesem Hintergrund sei auch das beantragte Schlechthinverbot nicht angemessen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint weiterhin, die Verbietungsrechte der Kl\u00e4gerin seien ersch\u00f6pft. Sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 vertreibe Pr\u00fcfst\u00e4nde, die mit der von ihr ebenfalls vertriebenen und auf den Pr\u00fcfst\u00e4nden vorinstallierten Software E ausger\u00fcstet seien. Diese Software steuere dabei den Pr\u00fcfstand gem\u00e4\u00df den Merkmalen des Klagepatents. Auch die Software F, die einzelnen Kunden ausgelieferte werde, k\u00f6nne das patentgesch\u00fctzte Verfahren anwenden. Mit dem Inverkehrbringen der auf der Vorrichtung implementierten, das patentgesch\u00fctzte Verfahren ausf\u00fchrenden Software seien die Rechte hieran ersch\u00f6pft. Ungeachtet dessen h\u00e4tten die Kunden der Kl\u00e4gerin eine implizite Lizenz zur Nutzung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens und damit auch zu dessen Fernsteuerung beispielsweise durch ihre \u2013 der Beklagten &#8211; Software.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft ein Verfahren zur automatischen Kalibrierung der Steuerung einer Maschine, insbesondere einer Brennkraftmaschine, wobei f\u00fcr zumindest einen Lastpunkt die Sensitivit\u00e4t verschiedener Betriebsparameter analysiert wird und unter Anwendung eines statistischen Versuchsplans f\u00fcr ausgew\u00e4hlte Messpunkte mit vorbestimmten Betriebsparametern Betriebsmessungen an der Maschine durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent nimmt einleitend auf die Druckschriften G, H und I Bezug, ohne auf deren Inhalt n\u00e4her einzugehen.<\/p>\n<p>Im Folgenden beschreibt die Klagepatentschrift, dass es nach dem Stand der Technik bekannt ist, zur Kalibrierung der Steuerung von Brennkraftmaschinen f\u00fcr bestimmte Betriebspunkte mit vordefinierter Drehzahl und\/oder Last eine Sensitivit\u00e4tsanalyse f\u00fcr verschiedene Betriebsparameter durchzuf\u00fchren. Dabei k\u00f6nnten die aus der Sensitivit\u00e4tsanalyse gewonnenen Erkenntnisse zur optimierten Kalibrierung der Steuerung der Brennkraftmaschine eingesetzt werden. Sofern f\u00fcr einen Lastpunkt mehrere Betriebsparameter (z.B. Einspritzzeitpunkt, Z\u00fcndzeitpunkt etc.) gleichzeitig verstellt w\u00fcrden, so ergebe sich eine \u00e4u\u00dferst gro\u00dfe Zahl an m\u00f6glichen Parameterkombinationen, welche einzeln in Betriebsmessungen am Versuchsmotor \u00fcberpr\u00fcft werden m\u00fcssten. Dies w\u00fcrde einen erheblichen Messaufwand verursachen. Um den Messaufwand zu beschr\u00e4nken, werde eine nach bestimmten Gesichtspunkten ausgew\u00e4hlte Anzahl von repr\u00e4sentativen Messpunkten ausgew\u00e4hlt, welche Basis einer mathematischen Modellbildung f\u00fcr die Zielfunktion seien. Die Optimierung der Betriebsparameter erfolge dann am Modell. Auf diese Weise lasse sich der Messaufwand von urspr\u00fcnglich beispielsweise 8.000 Messungen auf beispielsweise 50 Messungen reduzieren. Die Auswahl der Messpunkte erfolge \u00fcblicherweise nach statistischen Methoden, wobei je nach Zielsetzung und Fragestellung eine bestimmte Auswahlstrategie zur Anwendung komme. Gem\u00e4\u00df den Auswahlstrategien w\u00fcrden die Messpunkte entweder gleichm\u00e4\u00dfig in einem mehrdimensionalen Raummodell verteilt oder nach bestimmten Gesichtspunkten gewichtet. Da die Auswahl der Messpunkte in Unkenntnis der tats\u00e4chlichen Betriebsgrenzen nur nach rein statistischen Kriterien erfolge, liege ein Teil der ausgew\u00e4hlten Messpunkte au\u00dferhalb des stabilen Betriebsbereiches der Brennkraftmaschine. Dadurch h\u00e4tten die nicht fahrbaren Messpunkte bisher bei der Modellbildung nicht ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, da keine Messwerte vorl\u00e4gen. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass dadurch die Aussagequalit\u00e4t der Untersuchung mehr oder weniger stark nachteilig beeinflusst werde.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich beschreibt das Klagepatent, dass das Fehlen der Messpunkte im nicht stabilen Betriebsbereich sich dadurch vermeiden lie\u00dfe, dass vor Auswahl der Messpunkte die genauen Betriebsgrenzen der Brennkraftmaschine f\u00fcr den jeweiligen Lastpunkt ermittelt werden. Gleichzeitig verweist die Klagepatentschrift darauf, dass diese Methode wegen des daf\u00fcr notwendigen hohen Messaufwands ausscheide.<\/p>\n<p>Der technischen Lehre nach dem Klagepatent liegt somit die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, diese Nachteile zu vermeiden und bei einem automatisierten Verfahren zur Kalibrierung der Steuerung von Maschinen mit geringem Aufwand die Aussagekraft von Sensitivit\u00e4tsanalysen zu verbessern.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Anspruch 1 ein Verfahren mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Kalibrierung der Steuerung einer Maschine, insbesondere einer Brennkraftmaschine,<\/p>\n<p>2. wobei f\u00fcr zumindest einen Lastpunkt die Sensitivit\u00e4t verschiedener Betriebsparameter (X, Y, Z, \u2026) analysiert wird und<\/p>\n<p>3. Betriebsmessungen an der Maschine durchgef\u00fchrt werden<\/p>\n<p>a) unter Anwendung eines statistischen Versuchsplans<\/p>\n<p>b.) f\u00fcr ausgew\u00e4hlte Messpunkte (M, M0)<\/p>\n<p>c.) mit vorbestimmten Betriebsparametern (X, Y, Z, \u2026).<\/p>\n<p>4. F\u00fcr zumindest einen nicht fahrbaren Messpunkt (M) werden Hilfsmesspunkte (A1, A2, A3, A4,\u2026) definiert.<\/p>\n<p>5. Die Hilfsmesspunkte liegen auf einer Verbindungslinie (L) zwischen einem stabilen Zentralmesspunkt (C) innerhalb der Betriebsgrenzen der Maschine und dem Messpunkt (M).<\/p>\n<p>6. Der der Betriebsgrenze am n\u00e4chsten liegende fahrbare Hilfsmesspunkt (A1, A2, A3, \u2026) wird als Ersatzmesspunkt (E) den weiteren Betriebsmessungen zugef\u00fchrt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 2 bis 6 der Auslegung. Dabei ist dem Grunde nach zu ber\u00fccksichtigen, dass ma\u00dfgeblicher Ausgangspunkt f\u00fcr die Auslegung des Anspruchs dessen Wortlaut ist (BGH, GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein; BGH GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung). Die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene Heranziehung von Beschreibungen und Zeichnungen des betreffenden Patents darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut festgelegten Gegenstands f\u00fchren (BGH, GRUR 2007, 309 \u2013 Schussf\u00e4dentransport).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre soll f\u00fcr zumindest einen Lastpunkt die Sensitivit\u00e4t verschiedener Betriebsparameter analysiert werden (Merkmal 2) sowie Betriebsmessungen an der Maschine durchgef\u00fchrt werden (Merkmal 3). Unter einer Sensitivit\u00e4tsanalyse im Sinne des Klagepatents versteht der Fachmann ein Verfahren, bei dem in einem bestimmten Betriebspunkt der Einfluss der Ver\u00e4nderung von bestimmten Betriebsparametern auf eine Ausgangsgr\u00f6\u00dfe untersucht wird (vgl. Anlage K13 Abs. [0015]). Dabei erfolgt die \u00dcberpr\u00fcfung anhand von Betriebsmessungen, bei welchen Messungen von Betriebsparametern, insbesondere der Ausgangsgr\u00f6\u00dfe in Abh\u00e4ngigkeit von verschiedenen Betriebsparameterkombinationen durchgef\u00fchrt werden (vgl. Anlage K13 Abs. [0015]). Die Ergebnisse der Messungen werden einem mathematischen Modell zugrunde gelegt. In der Modellbildung als solcher \u2013 oder in der Sprache des Klagepatents der statistischen\/mathematischen Auswertung, insbesondere dem Modellbildungsalgorithmus, beispielsweise Interpolationsverfahren (vgl. Anlage K31 Abs. [0010]) &#8211; ist letztlich die Sensitivit\u00e4tsanalyse zu sehen. Denn die Ausgangsgr\u00f6\u00dfe ist von der Eingangsgr\u00f6\u00dfe und deren Ver\u00e4nderung abh\u00e4ngig; diese Abh\u00e4ngigkeit wird in einem Modell mathematisch abgebildet.<\/p>\n<p>Bereits der Wortlaut des streitgegenst\u00e4ndlichen Klagepatentanspruchs 1 f\u00fchrt zu dem Verst\u00e4ndnis, dass die Betriebsmessungen Teil der Sensitivit\u00e4tsanalyse sind. Zwar mag die Formulierung in dem Patentanspruch 1 aufgrund der Verwendung des Wortes \u201eund\u201c zwischen den beiden Merkmalen den Anschein erwecken, dass es sich um zwei zu unterscheidende Verfahrensschritte handelt, aus einer Gesamtbetrachtung der Klagepatentschrift unter Heranziehung der Beschreibung ergibt sich indes das Gegenteil. Der Klagepatentschrift ist in dem Beschreibungsteil an keiner Stelle eine Differenzierung zwischen der Sensitivit\u00e4tsanalyse und den Betriebsmessungen dergestalt zu entnehmen, dass es sich hierbei um zwei getrennte Verfahrensschritte handelt. Eingangs der Beschreibung f\u00fchrt die Patentschrift vielmehr aus, dass es Aufgabe der Erfindung sei, die Aussagekraft von Sensitivit\u00e4tsanalysen zu verbessern (vgl. Anlage K13, Abs. [0015]). In der nachfolgenden Beschreibung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre finden sich sodann keine weiteren Ausf\u00fchrungen dazu, wie diese Analyse konkret erfolgen soll, vielmehr spricht das Klagepatent im Folgenden nur noch von Betriebsmessungen. Ein abweichendes Verst\u00e4ndnis der Klagepatentschrift w\u00fcrde damit dazu f\u00fchren, dass die Patentschrift dann keinen Bezug mehr zu der Erfindung h\u00e4tte, die in dem Klagepatentspruch 1 zum Ausdruck kommt. \u00dcberdies ergibt sich auch aus der Systematik des Klagepatents, dass die Durchf\u00fchrung der Sensitivit\u00e4tsanalyse durch die nachfolgenden Merkmale 3-6 n\u00e4her charakterisiert wird: Es werden Betriebsmessungen f\u00fcr bestimmte Messpunkte durchgef\u00fchrt. Ein Messpunkt der Betriebsmessungen, der nicht fahrbar ist, wird durch den der Betriebsgrenze am n\u00e4chsten liegenden fahrbaren Hilfsmesspunkt als Ersatzmesspunkt ersetzt, der den Betriebsmessungen zugef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis wird auch durch die Abgrenzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre von dem Stand der Technik und der damit verbundenen Aufgabenstellung best\u00e4tigt. So f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass bekannt sei, zur Kalibrierung der Steuerung von Brennkraftmaschinen f\u00fcr bestimmte Betriebspunkte mit vordefinierter Drehzahl und\/oder Last eine Sensitivit\u00e4tsanalyse f\u00fcr verschiedene Betriebsparameter durchzuf\u00fchren. Das Klagepatent erl\u00e4utert weiterhin, dass es durch verschiedene Betriebsparameterkombinationen, die bei einem Lastpunkt denkbar sind, zu einem erheblichen Messaufwand bei Betriebsmessungen am Versuchsmotor kommt (vgl. Anlage K13, Abs. [0003]). Um den Messaufwand zu begrenzen werden nach der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung nach statistischen Methoden Messpunkte ausgew\u00e4hlt, die Basis einer mathematischen Modellbildung f\u00fcr die Zielfunktion sind. Nach den Ausf\u00fchrungen des Klagepatents erfolgt eine Begrenzung des Messaufwands dadurch, dass eine nach bestimmten Gesichtspunkten ausgew\u00e4hlte Anzahl von repr\u00e4sentativen Messpunkten ausgew\u00e4hlt wird und als Basis einer mathematischen Modellbildung f\u00fcr die Zielfunktion herangezogen werden.<\/p>\n<p>Daran erkennt der Fachmann, dass die Sensitivit\u00e4tsanalyse unter Anwendung eines statistischen Versuchsplans eine Vielzahl von experimentell durchzuf\u00fchrenden Messungen vermeidet. Denn die gewonnenen Erkenntnisse lassen sich zur optimierten Kalibrierung der Steuerung der Maschine einsetzen, wobei die Optimierung dann am Modell erfolgt (Anlage K 13, Absatz [0003]). Das Modell ersetzt die im Stand der Technik erforderlichen weiteren Messungen und ist damit Teil der Sensitivit\u00e4tsanalyse. Der Fachmann erkennt, dass das Klagepatent die Gesamtheit der Ergebnisse der Messungen und die Modellbildung als Sensitivit\u00e4tsanalyse bezeichnet. So f\u00fchrt das Klagepatent in Absatz [0010] aus, dass die Ergebnisse der Betriebsmessungen aller Messpunkte und Ersatzmesspunkte zur Kalibrierung der Steuerung einer statistischen und\/oder mathematischen Auswertung zugef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Die Kritik des Klagepatents am Stand der Technik richtet sich darauf, dass aufgrund der statistischen Auswahl der Messpunkte die nicht fahrbaren Messpunkte bei der Modellbildung nicht ber\u00fccksichtigt werden und dadurch die Aussagekraft der Sensitivit\u00e4tsanalyse geschm\u00e4lert wird. Dementsprechend ist in Absatz [0005] der Klagepatentschrift formuliert, dass durch die gesch\u00fctzte Lehre die Aussagekraft von Sensitivit\u00e4tsanalysen verbessert werden soll. Das Klagepatent f\u00fchrt im Weiteren aus, wie die gesch\u00fctzte technische Lehre die Modellbildung verbessern will.<\/p>\n<p>Durch die Sensitivit\u00e4tsanalyse soll der Zusammenhang zwischen Verstellgr\u00f6\u00dfen und den davon abh\u00e4ngigen Werten f\u00fcr die Zielfunktion mathematisch ermittelt werden (vgl. Entscheidung des BPatG, Anlage K36, Seite 21; Anlage HEB 6, S. 7-8; Anlage K37, S. 6-7) und damit das Betriebsverhalten der Maschine unter ver\u00e4nderten Bedingungen getestet werden. Bei den von der Klagepatentschrift beschriebenen verbesserten Betriebsmessungen werden mit Hilfe von Methoden der statistischen Versuchsplanung charakteristische Messpunkte aus der Gesamtmenge ausgew\u00e4hlt (Anlage K13 Abs. [0015]) um hierdurch den Messaufwand zu reduzieren. Auch werden bei der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung Messpunkte au\u00dferhalb des stabilen Betriebsbereichs ber\u00fccksichtigt, um einen m\u00f6glichst gro\u00dfen G\u00fcltigkeitsbereich aufzuweisen (Anlage K13, Abs. [0016]). Durch den Einsatz von Ersatzmesspunkten, mithin den zuletzt gefundenen stabilen Hilfsmesspunkten, also den Hilfsmesspunkten, die sich noch innerhalb der Betriebsgrenzen befinden, stehen f\u00fcr die weiteren Messungen und Auswertungen somit die urspr\u00fcnglich definierte Zahl der f\u00fcr die Betriebsmessung verwendeten Punkte zur Verf\u00fcgung. Hierdurch kommt es nur zu einem geringen Qualit\u00e4tsverlust bei der Modellbildung (Anlage K13, Abs. [0017] und [0018]). Dieser r\u00fchrt daher, dass der anstatt des nicht stabilen Messpunktes \u201eM\u201c gemessene Ersatzmesspunkt \u201eE\u201c die statistische Balance bei der Modellbildung verschlechtert (Anlage K13, Abs. [0018]). Das aus den Messdaten gebildete Modell wird dann als Basis f\u00fcr die Optimierung der Einstellungen und somit f\u00fcr die Kalibrierung der Steuerung der Brennkraftmaschine verwendet (vgl. Anlage K13, Abs. [0019]). Auch unter Ber\u00fccksichtigung der beschriebenen Zielsetzung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens (Anlage K 13, Abs. [0005]) sowie der beschriebenen Aufgaben ergibt sich somit, dass die Sensitivit\u00e4tsanalyse mithilfe von Betriebsmessungen durchgef\u00fchrt wird. Denn die beabsichtigte Optimierung der Kalibrierung der Steuerung von Brennkraftmaschinen l\u00e4sst sich nur erreichen, wenn m\u00f6glichst exakte Aussagen bez\u00fcglich der Betriebsgrenzen getroffen werden k\u00f6nnen. Die Analyse besteht letztlich aus der Bildung eines mathematischen Modells, dem die Betriebsmessungen zugrundegelegt werden.<\/p>\n<p>Etwas anderes folgt auch nicht aus den von beiden Parteien in Bezug genommenen Druckwerken (Anlagen K15, K25, HEB2 und HEB5). Zun\u00e4chst handelt es sich nicht um zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial. Die anhand der Anlage HEB2 erl\u00e4uterte allgemein gebr\u00e4uchliche Definition der Sensitivit\u00e4tsanalyse wiederspricht \u00fcberdies nicht derjenigen des Klagepatents. Insoweit steht zwischen den Parteien nicht in Streit, dass nach dem allgemeinen fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis bei einer Sensitivit\u00e4tsanalyse bestimmte ausgew\u00e4hlte Parameter oder Eingangsgr\u00f6\u00dfen unter Konstanthaltung weiterer Bedingungen variiert werden, so dass der Einfluss dieser Parameter oder Eingangsgr\u00f6\u00dfen auf das \u00c4nderungsverhalten einer Ausgangsgr\u00f6\u00dfe untersucht werden kann. Das Kriterium der Varianz ist hingegen ein spezieller Begriff, den das Klagepatent nicht fordert. Diese Anforderungen sind vor dem Hintergrund der im Klagepatent beanspruchten Erfindung zu eng. Auch die in der Anlage K25 gezeigte Definition einer Sensitivit\u00e4tsanalyse, welche sich auf Computerverfahren beschr\u00e4nkt, ist zu speziell, um sie auf das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren zu \u00fcbertragen. Auch aus der \u2013 nur auszugsweise in der Duplik \u00fcbersetzten Anlage HEB5 \u2013 ergibt sich nichts anderes. Der zitierten Stelle \u2013 bei welcher nicht klar ist, aus welchem Kontext sie entlehnt ist \u2013 l\u00e4sst sich lediglich entnehmen, dass es wichtig ist, Sensitivit\u00e4tsanalysen auf der Beziehung zwischen einem Modell zugef\u00fchrter Information und durch das Modell getroffener Vorhersagen durchzuf\u00fchren. Dass gleichwohl die Entwicklung eines mathematischen Modells f\u00fcr eine Sensitivit\u00e4tsanalyse erforderlich ist, steht im \u00dcbrigen nicht im Widerspruch zur Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>Auch soweit die Beklagte einwendet, die Sensitivit\u00e4tsanalyse w\u00fcrde Kenngr\u00f6\u00dfen ermitteln, die den Zusammenhang zwischen der Varianz der Eingangsgr\u00f6\u00dfe und der Varianz der Ausgangsgr\u00f6\u00dfe ausdr\u00fcckten, so dass zu ihrer Durchf\u00fchrung die Varianz der Eingangsgr\u00f6\u00dfe bekannt sein m\u00fcsse, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschlie\u00dfen. So spricht die Klagepatentschrift an keiner Stelle von Varianzen. Nichtsdestotrotz wird die Qualit\u00e4t der Abh\u00e4ngigkeiten von Eingangs- und Ausgangsgr\u00f6\u00dfen ermittelt, indem sie durch das Modell wiedergegeben werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNach dem Merkmal 3 der Klagepatentschrift sollen bei dem gesch\u00fctzten Verfahren Betriebsmessungen durchgef\u00fchrt werden. Die Klagepatentschrift verh\u00e4lt sich nicht dazu, ob es sich bei den angesprochenen Betriebsmessungen um reproduzierbare und somit zuverl\u00e4ssig die Betriebseigenschaften der Maschine charakterisierende Messungen handeln muss. Entsprechendes folgt insbesondere nicht aus Absatz [0010]. Der Klagepatentschrift l\u00e4sst sich vielmehr entnehmen, dass es sich hierbei jedenfalls um Messungen handeln muss, die innerhalb der Betriebsgrenzen liegen, wobei das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren die Durchf\u00fchrung von Betriebsmessungen zwingend voraussetzt. Auch folgt aus Absatz [0010], dass die Ergebnisse der Betriebsmessungen aller Messpunkte und Ersatzmesspunkte zur Kalibrierung der Steuerung einer statistischen und\/oder mathematischen Auswertung zugef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Die Betriebsmessungen m\u00fcssen damit jedenfalls eine solche Qualit\u00e4t haben, dass die Messergebnisse f\u00fcr eine Modellbildung und anschlie\u00dfende Kalibrierung geeignet sind.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 3 a.) sollen Betriebsmessungen an der Maschine unter Anwendung eines statistischen Versuchsplans durchgef\u00fchrt werden. Dabei gibt der statistische Versuchsplan vor, f\u00fcr welche Messpunkte mit welchen Betriebsparametern Betriebsmessungen durchgef\u00fchrt werden. Dabei k\u00f6nnen einzelne Messpunkte au\u00dferhalb der Betriebsgrenzen nach Ma\u00dfgabe der weiteren Merkmale des Klagepatentanspruchs durch Ersatzmesspunkte ersetzt werden. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre erfordere das Berechnen oder Erstellen eines Versuchsplans, gibt bereits der Anspruchswortlaut \u201eunter Anwendung\u201c hierf\u00fcr nichts her. Der Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift vielmehr, dass ein bereits \u201efertig erstellter\u201c Versuchsplan angewendet wird, welcher auf der Auswahl der Messpunkte beruht, f\u00fcr die Betriebsmessungen durchgef\u00fchrt werden. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass eine Berechnung oder Erstellung vorausgesetzt w\u00e4re, ergeben sich aus der Patentbeschreibung nicht. Insbesondere lassen auch die Ausf\u00fchrungen in Absatz [0015] nicht den Schluss auf ein solches Verst\u00e4ndnis zu. Hier lehrt das Klagepatent, dass mit Hilfe von Methoden der statistischen Versuchsplanung charakteristische Messpunkte aus der Gesamtmenge ausgew\u00e4hlt werden. In Absatz [0003] erkl\u00e4rt das Klagepatent au\u00dferdem, dass bei der Auswahl der Messpunkte statistische Methoden, in Abh\u00e4ngigkeit von Zielsetzung und Fragestellung, zur Anwendung kommen. \u00dcberdies liegt ein Teil der mittels der Versuchsplanung ausgew\u00e4hlten Messpunkte au\u00dferhalb des stabilen Bereichs der Brennkraftmaschine (Anlage K13, Abs. [0016]). Die Auswahl der Messpunkte ist daher anhand des statistischen Versuchsplans erfolgt. Die Klagepatentschrift l\u00e4sst damit offen, wie, wann und durch wen die konkrete Versuchsplanung erstellt wurde.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDas Merkmal 4. fordert, dass f\u00fcr zumindest einen fahrbaren Messpunkt Hilfsmesspunkte definiert werden. Die Fahrbarkeit der Messpunkte wird nach der Beschreibung des Klagepatents regelm\u00e4\u00dfig durch \u00dcberpr\u00fcfung (Anlage K13, Absatz [0006]), mithin experimentell ermittelt.<\/p>\n<p>Nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns setzt die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre mehrere Hilfsmesspunkte voraus. Dies folgt bereits aus dem Anspruchswortlaut, welcher sowohl im Hinblick auf das Merkmal 4. als auch das Merkmal 5 die Begrifflichkeit \u201eHilfsmesspunkte\u201c und damit den Plural verwendet. \u00dcberdies findet sich in Absatz [0017] der Patentbeschreibung ein Hinweis auf eine \u201evariable Anzahl an Hilfsmesspunkten\u201c. Auch aus Sinn und Zweck der Definition der Hilfsmesspunkte, den n\u00e4chstliegenden fahrbaren Punkt zu finden, folgt, dass diese \u201eAuswahl\u201c aus mehreren Punkten zu erfolgen hat.<\/p>\n<p>Das Klagepatent l\u00e4sst indes offen, wann die Definition der Hilfsmesspunkte \u2013 also derjenigen Punkte, die zwischen einem stabilen Zentralmesspunkt innerhalb der Betriebsgrenzen der Maschine und einem Messpunkt liegen (Anlage K13, Absatz [0006]) &#8211; erfolgen soll. Weder dem Klagepatentanspruch 1 noch der Beschreibung lassen sich insoweit Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen, wann diese zu definieren sind und ob es eine zeitliche Reihenfolge f\u00fcr ihre Erstellung gibt. Mit der Begrifflichkeit \u201eDefinition der Hilfsmesspunkte\u201c ist nicht gemeint, dass diese vorher festgelegt sind, also konkrete Punkte vorab bezeichnet sind. Funktional gen\u00fcgt es, wenn aufgrund von Formeln oder Berechnungsvorgaben feststeht, wie die Hilfsmesspunkte ausgehend vom Zentralmesspunkt berechnet werden k\u00f6nnen. Dass dann ein Hilfsmesspunkt erst berechnet wird, wenn der vorherige Hilfsmesspunkt auf eine Grenzwertverletzung \u00fcberpr\u00fcft ist, ist unbeachtlich. Denn die nachfolgenden Hilfsmesspunkte liegen bereits aufgrund der Berechnungsvorgabe fest und sind ermittelbar. Der Klagepatentanspruch 1 fordert daher lediglich, dass die Hilfsmesspunkte definiert und entsprechend den weiteren Merkmalen 5. und 6. festgelegt werden.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf Seite 24 des Urteils des Bundespatentgerichts (Anlage K36) eine Abgrenzung zwischen Hilfsmesspunkten und Rasterpunkten vornehmen will, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschlie\u00dfen. Die Definition von Hilfsmesspunkten als extra festgelegte Punkte im Unterschied zu regul\u00e4r vorgegebenen Rasterpunkten l\u00e4sst sich weder am Klagepatentanspruch, noch an der Klagepatentschrift festmachen. Es ist vielmehr m\u00f6glich, dass Hilfsmesspunkte auf Rasterpunkten liegen und gerastert, mithin \u201edurch feste Schrittl\u00e4nge beabstandet\u201c festgelegt werden (vgl. Anlage K36, S. 24 unter 2.2.1), soweit sie den \u00fcbrigen Anforderungen der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre entsprechen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nNach dem Merkmal 6. des Klagepatentanspruchs 1 wird der der Betriebsgrenze am n\u00e4chsten liegende fahrbare Hilfsmesspunkt als Ersatzmesspunkt den weiteren Betriebsmessungen zugef\u00fchrt. Wesentlich ist insofern, dass der theoretisch oder empirisch ermittelte Ersatzmesspunkt bei weiteren Betriebsmessungen zum Einsatz kommt. Soweit die Kl\u00e4gerin diesbez\u00fcglich anf\u00fchrt, unter die Begrifflichkeit \u201eZuf\u00fchrung zu weiteren Betriebsmessungen\u201c sei auch die anschlie\u00dfende Modellbildung zu fassen beziehungsweise das Merkmal beziehe sich darauf, dass bei jeder neuen Kalibrierung auf die Ergebnisse bereits durchgef\u00fchrter Kalibrierungen aufgesetzt werde, dringt sie hiermit nicht durch. Der Klagepatentanspruch 1 setzt bez\u00fcglich der Hilfsmesspunkte n\u00e4mlich zun\u00e4chst einmal nur deren Definition, mithin Festlegung voraus. Mit diesem Verfahrensschritt ist noch keine Messung verbunden. Erst nach der Festlegung des der Betriebsgrenze am n\u00e4chsten liegenden fahrbaren Hilfsmesspunkts als Ersatzmesspunkt erfolgt in einem weiteren Schritt die Zuf\u00fchrung des neu gewonnenen Punktes zu den Betriebsmessungen. Hierin liegt kein Widerspruch zu der Feststellung, dass die Fahrbarkeit eines Messpunkts\/Hilfsmesspunkts in der Regel experimentell ermittelt wird. Die Ermittlung der Fahrbarkeit schlie\u00dft nicht zwingend die eigentliche Betriebsmessung ein. Diese muss der Bestimmung des Ersatzmesspunktes nachfolgen, ob unmittelbar oder nachdem alle Messpunkte des statistischen Versuchsplans auf Fahrbarkeit gepr\u00fcft wurden, ist unbeachtlich.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte verletzt den Klagepatentanspruch 1 dadurch mittelbar, dass sie die angegriffene Software in Deutschland Abnehmern anbietet und auch an sie liefert, die ihrerseits zur Anwendung des durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahrens nicht berechtigt sind (\u00a7 10 Abs. 1 PatG). Nach dieser Vorschrift ist es Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder wenn es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>So liegen die Dinge hier.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei der angegriffenen Software D handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Mittel ist dabei jedenfalls jeder k\u00f6rperliche Gegenstand, wozu auch fl\u00fcssige oder gasf\u00f6rmige Produkte z\u00e4hlen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 293). Aber auch f\u00fcr Erfindungen, bei denen Anspruchsmerkmale \u2013 wie hier &#8211; mit Hilfe einer Software realisiert werden, kann die Software als Mittel im Sinne des \u00a7 10 PatG anzusehen sein (vgl. K\u00fchnen, a.a.O.; BGH GRUR 2012, 1230- MPEG &#8211; 2 &#8211; Videosignalcodierung). Ein Mittel bezieht sich dann auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken.<\/p>\n<p>Da der Patentanspruch ma\u00dfgeblich daf\u00fcr ist, welcher Gegenstand durch das Patent gesch\u00fctzt ist, sind regelm\u00e4\u00dfig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG (vgl. BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler), soweit sie nicht ausnahmsweise zum Leistungsergebnis nichts beitragen (vgl. BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem). Daher bezieht sich bei einem Verfahrensanspruch eine im Patentanspruch genannte Vorrichtung, die zur Ausf\u00fchrung des Verfahrens verwendet wird, regelm\u00e4\u00dfig auf ein wesentliches Element der Erfindung (vgl. BGH, GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<\/p>\n<p>Mit Blick auf die streitbefangene Software ist dies der Fall. Da bei dem Verfahren nach Patentanspruch 1 des Klagepatents zur Kalibrierung der Steuerung einer Maschine eine Sensitivit\u00e4tsanalyse \u2013 unter anderem mittels Betriebsmessungen \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung von Hilfsmesspunkten im Sinne der Merkmale 4. und 5. durchgef\u00fchrt wird, ist die von der Beklagten vertriebene Software, die die patentgem\u00e4\u00dfen Hilfsmesspunkte festlegt, dazu geeignet, einen Eingriff in den Patentanspruch 1 nach sich zu ziehen. Denn die Mittel sind dazu geeignet, unter Hinzunahme weiterer Mittel (Pr\u00fcfstandsoftware etc.) das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren anzuwenden und die Merkmale 3. bis 6. zu verwirklichen. In Abgrenzung zu der Entscheidung \u201eMPEG \u2013 2 \u2013Videosignalcodierung\u201c des Bundesgerichtshofs werden die einzelnen Verfahrensschritte der gesch\u00fctzten Lehre gerade durch die angegriffene Software verwirklicht, so dass sie gleichsam als Element oder Baustein Verwendung findet, um wie ein \u201eR\u00e4dchen im Getriebe\u201c, die gesch\u00fctzte Erfindung vollst\u00e4ndig ins Werk zu setzen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene, von der Beklagten vertriebene Software D ist \u00fcberdies unter anderem durch die Funktion \u201eSetStepwise\u201c objektiv geeignet, bei Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Kalibrierung der Steuerung einer Maschine, insbesondere einer Brennkraftmaschine (Merkmal 1) die Verfahrensschritte 3. bis 6. des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df durchzuf\u00fchren. Unter der \u201eEignung\u201c des Mittels, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ist die objektive Eignung des angegriffenen Verfahrens zu verstehen, im Zusammenhang mit weiteren Elementen in eine Gestaltung gebracht zu werden, die von allen Merkmalen des unter Patentschutz stehenden Gegenstandes Gebrauch macht und damit eine Benutzungshandlung im Sinne von \u00a7 9 PatG verwirklicht (vgl. BGH, GRUR 2005, 848, 850 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Daran fehlt es nicht schon dann, wenn bei einem mehrstufigen Verfahren, wie es Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist, ein Teil der patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensschritte, auf deren Ergebnis die weiteren Verfahrensschritte aufbauen, nicht von den Abnehmern des Anbietenden oder Lieferanten ausgef\u00fchrt wird (BGH, GRUR 2007, 773- Rohrschwei\u00dfverfahren). An der objektiven Eignung des Mittels, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, fehlt es auch nicht deshalb, weil ein Teil der patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensschritte nicht von ihr ausgef\u00fchrt wird. Die Definition von Hilfsmesspunkten und deren Festlegung ist eine notwendige Voraussetzung f\u00fcr die mit dem Klagepatentanspruch 1 vorgesehene Kalibrierung der Steuerung einer Maschine und Kern der Erfindung. Jedenfalls in einem solchen Fall kann eine unmittelbare Patentverletzung nicht nur in Alleint\u00e4terschaft unter Verwirklichung aller Verfahrensschritte begangen werden, sondern auch in Mit- und Nebent\u00e4terschaft (vgl. BGH, GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Ein Benutzer, der eine Pr\u00fcfstandssoftware zur Durchf\u00fchrung einer Sensitivit\u00e4tsanalyse anwendet sowie gewonnene Ersatzmesspunkte weiteren Betriebsmessungen zuf\u00fchrt und dabei die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Anwendung bringt, wendet das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren in seiner Gesamtheit an.<\/p>\n<p>So liegen die Dinge hier. Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nnen die Merkmale 3. bis 6. des patentierten Verfahrens verwirklicht werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass mit Hilfe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Betriebsmessungen an der Maschine unter Anwendung eines statistischen Versuchsplans durchf\u00fchrt werden k\u00f6nnen (Merkmal 3. a)). Die Betriebsmessungen selbst werden von dem Pr\u00fcfstand und der Pr\u00fcfstandssoftware durchgef\u00fchrt. Aber die angegriffene Software steuert insofern, als Messpunkte vorgegeben und Betriebsmessungen durchgef\u00fchrt werden sollen. Insoweit ergibt sich aus Seite 1 der Anlage K6 weiterhin, dass ein statistischer Versuchsplan (Design of Experiment- DoE) \u2013 welcher eine Mehrzahl an Messpunkten erhalten kann &#8211; zur Anwendung kommt. Dass dieser vom Nutzer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erstellt wird, steht der Anwendung eines statistischen Versuchsplans durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht entgegen. Diese f\u00fchrt die im \u201eDesign of Experiment\u201c vorgegebenen ausgew\u00e4hlten Messpunkte mit vorbestimmten Betriebsparametern (Merkmale 3. b) und c)) dem Pr\u00fcfstand f\u00fcr die Betriebsmessungen zu. Wo die gewonnenen Daten letztlich gespeichert werden, spielt f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 3. a) des Klagepatentanspruchs 1 keine Rolle.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 4 des Klagepatentanspruchs 1 m\u00fcssen f\u00fcr zumindest einen nicht fahrbaren Messpunkt Hilfsmesspunkte definiert werden. Dies ist auch mit Hilfe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform m\u00f6glich. Die Fahrbarkeit des oder der Messpunkte wird klagepatentgem\u00e4\u00df experimentell ermittelt, indem der Motor kurz angesteuert wird.<\/p>\n<p>Weiterhin k\u00f6nnen durch die Funktion \u201eSetStepwise\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Hilfsmesspunkte ermittelt werden (vgl. Anlage K8, S. 52). Sofern die Betriebsgrenzen der Maschine nicht bekannt sind, wird der zu untersuchende Messpunkt des Designs of Experiment als Sollwertpunkt grunds\u00e4tzlich als au\u00dferhalb des fahrbaren Bereichs der Maschine liegend angenommen. Im Rahmen der Funktion \u201eSetStepwise\u201c werden sodann die Anzahl der Schritte und die Schrittl\u00e4nge berechnet, die erforderlich sind, um vom stabilen Zentralmesspunkt den Sollwert zu erreichen (vgl. Anlage K8, S. 52). Damit stehen die Hilfsmesspunkte jedenfalls aufgrund dieser Berechnungsvorgaben vorab fest.<\/p>\n<p>Nach Setzen eines Verstellschritts wird eine m\u00f6gliche Grenzwertverletzung des erreichten Punkts \u00fcberpr\u00fcft. Sofern bei der Durchf\u00fchrung der \u201cSetStepwise-Aktion\u201c eine Grenzwert\u00fcberschreitung auftritt, stellt die SetStepwise-Aktion die Parameter in die entgegengesetzte Richtung ein, bis die Grenzwertverletzung beseitigt ist (vgl. Anlage K8, S. 46). Danach wird von einem noch fahrbaren Messpunkt aus mit reduzierter Schrittweite versucht, den Sollwert erneut zu erreichen (Anlage K7, S. 2; K8, S. 46). Dieses Vorgehen wird durch die obere Abbildung der Anlage K8 (S. 46) veranschaulicht.<\/p>\n<p>Dies ist nach der vorstehenden Auslegung ausreichend f\u00fcr eine Festlegung der Hilfsmesspunkte. Denn f\u00fcr die Verletzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre ist dabei unerheblich, dass der einzelne Hilfsmesspunkt in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erst dann konkret berechnet wird, wenn der vorher festgelegte Hilfsmesspunkt auf eine Grenzwertverletzung \u00fcberpr\u00fcft wurde. Auch unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die mangelnde Fahrbarkeit des Sollwertpunktes zu Beginn der Aktion SetStewpise nicht feststeht. Denn wie vorstehend unter Ziffer III. 4. der Begr\u00fcndung dieser Entscheidung ausgef\u00fchrt, l\u00e4sst das Klagepatent gerade offen, wann die Definition der Hilfsmesspunkte erfolgen soll. Jedenfalls nach der ersten Grenzverletzung steht die mangelnde Fahrbarkeit des Messpunktes fest. Zumindest die dann kleinschrittig festgelegten weiteren Punkte stellen Hilfsmesspunkte im Sinne des Klagepatents dar.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u00fcberdies nicht in Streit, dass die Hilfsmesspunkte auf einer Verbindungslinie zwischen einem stabilen Zentralmesspunkt innerhalb der Betriebsgrenzen der Maschine und dem Messpunkt liegen.<br \/>\nDer unteren Grafik auf Seite 46 der Anlage K8 ist insoweit der mit \u201eStart\u201c bezeichnete Zentralmesspunkt innerhalb der Betriebsgrenzen der Maschine zu entnehmen, welcher auf dem k\u00fcrzesten Vektor und damit durch eine gerade Verbindungslinie mit den Messpunkten (\u201egew\u00fcnschter Zielwert\u201c) verbunden ist, auf dem die Hilfsmesspunkte (\u201ealternative Messung\u201c) liegen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie angegriffene Software ist auch dazu geeignet das Merkmal 6. des Klagepatentanspruchs 1 zu verwirklichen. Hierbei soll der der Betriebsgrenze am n\u00e4chsten liegende fahrbare Hilfsmesspunkt als Ersatzmesspunkt den weiteren Betriebsmessungen zugef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Wie vorstehend erl\u00e4utert, werden durch die Funktion \u201eSetStepwise\u201c Hilfsmesspunkte definiert. Dabei wird dann als Ersatzmesspunkt der der Betriebsgrenze am n\u00e4chsten liegende fahrbare Hilfsmesspunkt weiterverwendet. Denn sofern eine Grenzwertverletzung auftritt, schreitet die Funktion zur\u00fcck, bis der \u201eGet-Tolerance-Wert\u201c \u00fcberschritten ist. Dann erfolgt erneut eine, nunmehr kleinschrittige, Ann\u00e4herung an den Grenzwert, bis es erneut zu einer Grenzwertverletzung kommt. Der Wert \u201eGet-Tolerance\u201c spielt bei dieser erneuten Ann\u00e4herung keine Rolle (vgl. Anlage K8, S. 56). Selbst wenn dem nicht so sein sollte, dann schadet der Abstand zu dem Grenzwert nicht, geht doch die schrittweise Verstellung immer auf den letzten als fahrbar erachteten Wert zur\u00fcck. Somit gibt es keinen fahrbaren Hilfsmesspunkt, der der Betriebsgrenze zuletzt n\u00e4her ist, so dass der Sollwert in jedem Fall durch den der Betriebsgrenze am n\u00e4chsten liegenden Hilfsmesspunkt ersetzt wird.<br \/>\nNach dem Vortrag der Beklagten in dem Schriftsatz vom 12.11.2013 (Bl. 214 d.A.) ist es m\u00f6glich, die Funktion \u201eSetStepwise\u201c mit den weiteren Funktionen \u201eStabilize\u201c und \u201eMeasure\u201c zu kombinieren. So kann nach Durchf\u00fchrung der Funktion \u201eSetStepwise\u201c eine Stabilisierung des erhaltenen Wertes mittels der Funktion \u201eStabilize\u201c erfolgen. Nach erfolgter Stabilisierung werden dann durch die Funktion \u201eMeasure\u201c Betriebsmessungen an einer Maschine durchgef\u00fchrt. Damit wird der von SetStepwise ermittelte Ersatzmesspunkt weiteren Betriebsmessungen zugef\u00fchrt. Dass in diesem Zusammenhang zwingend auch die Funktion \u201eSetIndirect\u201c zur Anwendung gelangen m\u00fcsste, ergibt sich auch aus dem Vortrag der Beklagten nicht.<\/p>\n<p>Unbeachtlich ist auch, dass eine Speicherung des definierten Wertes durch die angegriffene Software nicht erfolgt. Denn f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 6. des Klagepatentanspruchs 1 kommt es nur darauf an, dass der ermittelte Wert weiteren Betriebsmessungen \u2013 wie vorstehend dargelegt \u2013 zugef\u00fchrt wird. Ebenso unbeachtlich ist der Umstand, dass die durch die Betriebsmessungen erlangten Ergebnisse nicht in der angegriffenen Software gespeichert werden.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nSofern Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs 1 eine \u00fcber die Durchf\u00fchrung von Betriebsmessungen hinausgehende Sensitivit\u00e4tsanalyse fordert, ist die angegriffene Software nicht dazu geeignet, dieses Merkmal zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist insofern unstreitig, dass eine Modellbildung als Teil der Sensitivit\u00e4tsanalyse durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht erfolgt. So ist der Grafik auf Seite 2 der Anlage K6 zu entnehmen, dass mit den ermittelten Daten auch ein \u201eModeling\u201c erfolgen kann. Die Bildung dieses mathematischen Modells erfolgt dabei allerdings nicht durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, sondern durch eine weitere Vorrichtung.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin insoweit f\u00fcr eine Sensitivit\u00e4tsanalyse auf ein \u201e\u00dcberwachen von Parametern\u201c im Rahmen der Aktionen \u201eOptimize\u201c oder \u201eSetIndirect\u201c abstellt, sind ihre diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen nicht ausreichend f\u00fcr einen schl\u00fcssigen Vortrag. Insoweit hat sie nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Funktion diesen Aktionen im Einzelnen zukommt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird auch in Deutschland zur Benutzung in Deutschland angeboten. Dass die Abnehmer der Beklagten berechtigt w\u00e4ren, die patentierte Erfindung der Kl\u00e4gerin zu benutzen, ist nicht ersichtlich. Zu einer Benutzung w\u00e4ren die Abnehmer der Beklagten nur berechtigt, wenn die Benutzung mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin als der Patentinhaberin erfolgen w\u00fcrde (\u00a7 9 Nr. 3 PatG). Daran fehlt es aber. Eine ausdr\u00fcckliche Zustimmung hat die Kl\u00e4gerin nicht erteilt und eine Berechtigung folgt dar\u00fcber hinaus weder nach dem Grundsatz der Ersch\u00f6pfung noch aufgrund implizierter Lizenzerteilung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Lehre von der Ersch\u00f6pfung technischer Schutzrechte besagt im Kern, dass eine Sache, in der sich ein gesch\u00fctzter Erfindungsgedanke verk\u00f6rpert, den Verbietungsrechten des Schutzrechtsinhabers nicht mehr unterliegt, wenn sie von diesem oder von einem durch ihn hierzu erm\u00e4chtigten Dritten in den Verkehr gebracht wird (BGHZ 2, 261, 267\/268- Tauchpumpensatz; BGHZ 3, 193, 200- Tauchpumpen).<\/p>\n<p>Ersch\u00f6pfung ergibt sich im Streitfall nicht daraus, dass die Kl\u00e4gerin Pr\u00fcfst\u00e4nde vertreibt, welche mit der von ihr ebenfalls vertriebenen Software E beziehungsweise F ausgestattet sind, welche nach den Behauptungen der Beklagten dazu geeignet sind, das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren auszuf\u00fchren. So hat die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der von ihr vertriebenen Software E bereits bestritten, dass diese in der Lage ist, die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre anzuwenden, da diese Software nicht auf den Pr\u00fcfst\u00e4nden implementiert sei. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte ist diesbez\u00fcglich beweisf\u00e4llig geblieben. Soweit die Software F in Rede steht, hat die Beklagte schon nicht schl\u00fcssig dargelegt, dass diese ihrer Ausgestaltung nach dazu geeignet ist, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre zur Anwendung zu bringen. \u00dcberdies tritt Ersch\u00f6pfung an dem Klagepatent jedenfalls auch nicht durch das Inverkehrbringen des Pr\u00fcfstandes ein. Denn eine Ersch\u00f6pfung eines Verfahrenspatents scheidet aus, wenn lediglich die Vorrichtung ver\u00e4u\u00dfert worden ist, mit deren Hilfe das Verfahren ausge\u00fcbt werden kann (BGH, GRUR 1980,38 \u2013 Fullplastverfahren).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, die Abnehmer der Kl\u00e4gerin seien aufgrund implizierter Lizenzerteilung dazu befugt, das patentgesch\u00fctzte Verfahren auch mittels der Software D auszuf\u00fchren, dringt sie hiermit nicht durch. Wie vorstehend unter Ziffer III. 3. a) der Begr\u00fcndung dieser Entscheidung erl\u00e4utert, bestreitet die Kl\u00e4gerin auch diesbez\u00fcglich, dass die von ihr mit der Steuersoftware E ver\u00e4u\u00dferten Pr\u00fcfst\u00e4nde in der Lage seien, das gesch\u00fctzte Verfahren anzuwenden. Die Beklagte ist insoweit beweisf\u00e4llig geblieben.<br \/>\nEine implizite Lizenzerteilung ergibt sich auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung der Software F. Die Beklagte hat schon nicht hinreichend konkret dargelegt, dass diese Software dazu geeignet ist, s\u00e4mtliche Merkmale des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens auszuf\u00fchren. \u00dcberdies werden beide Softwaretypen nach unbestrittenem Vortrag mit einem Lizenzschl\u00fcssel vertrieben. Dies spricht bereits gegen die konkludente Annahme einer an dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren erteilten Lizenz durch eine andere eingesetzte Software. Die Erteilung der Lizenz f\u00fcr die kl\u00e4gerische Software best\u00e4tigt vielmehr den Willen der Kl\u00e4gerin, das Verfahren allenfalls mit der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Anwendung der von ihr betriebenen Software zu lizensieren. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Kl\u00e4gerin mit der blo\u00dfen Lieferung ihrer Pr\u00fcfstandssoftware ihren Abnehmern (stillschweigend) gleichzeitig die Erlaubnis erteilen w\u00fcrde, die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre unabh\u00e4ngig von dieser Software im Zusammenhang mit einer Drittsoftware wie zum Beispiel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu nutzen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEs ist \u00fcberdies jedenfalls offensichtlich, dass das Mittel zur Benutzung der Erfindung bestimmt ist. Diese Bestimmung spiegelt den erkennbaren Handlungswillen des Belieferten wieder, der das ihm bereitgestellte Verfahren so zusammenf\u00fcgen und herrichten wollen muss, dass es patentverletzend angewendet werden kann. Gen\u00fcgend ist hierf\u00fcr, dass bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Liefernden die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer das angebotene\/gelieferte Mittel zum patentverletzenden Gebrauch verwenden wird. Die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen oder gelieferten Mittels ist regelm\u00e4\u00dfig aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich, wenn das Mittel ausschlie\u00dflich patentverletzend verwendet werden kann. Ist das Mittel hingegen \u2013 wie hier \u2013 sowohl patentgem\u00e4\u00df als auch patentfrei einsetzbar, kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht von der Offensichtlichkeit der Verwendungsbestimmung ausgegangen werden (vgl. BGH, GRUR 2005, 848 ff. &#8211; Antriebsscheibenaufzug).<\/p>\n<p>Die Beklagte hebt in der Anlage K6 die Anwendung eines statistischen Versuchsplans (Design of Experiment) (Merkmal 3. a)) f\u00fcr ausgew\u00e4hlte Messpunkte mit vorbestimmten Betriebsparametern (Merkmale 3 b) und c)) hervor. Vor diesem Hintergrund sind die Feststellungen der Grenzwertverletzungen unter Einsatz der Funktion \u201eSetStepwise\u201c nicht als Selbstzweck anzusehen. Denn sofern die Fahrbarkeit von Messpunkten im Rahmen des statistischen Versuchsplans \u00fcberpr\u00fcft wird, werden sich regelm\u00e4\u00dfig auch Betriebsmessungen anschlie\u00dfen (Merkmal 6). Im \u00dcbrigen wird in den Werbeunterlagen der Beklagten, so in der Anlage K6, auch ein Modeling und damit die Durchf\u00fchrung einer Sensitivit\u00e4tsanalyse (Merkmal 2) empfohlen. Hieraus wird deutlich, dass der Funktion SetStepwise eine zentrale Funktion innerhalb der angegriffenen Software zukommt. Es entspricht vor diesem Hintergrund der Lebenserfahrung, dass die Abnehmer deshalb auch in dieser Weise verfahren (vgl. BGH, GRUR 2001, 228 \u2013 Luftheizger\u00e4t). Dies gilt im vorliegenden konkreten Fall umso mehr, weil die Softwareanwender auf diese Weise die Aussagekraft der Untersuchungen erh\u00f6hen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt, stehen der Kl\u00e4gerin die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte ist gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Software, worauf die Beklagte hinweist, auch in einer Weise genutzt werden kann, bei der das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren nicht angewendet wird, wie die Beispiele 1 und 2 der Funktionsweise der Aktion \u201eSetStepwise\u201c (S. 51 ff. der Anlage K8) zeigen, \u00e4ndert nichts daran, dass die Kl\u00e4gerin entsprechend ihrem Antrag verlangen kann, der Beklagten das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform generell zu untersagen.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich sind, sofern auch patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeiten \u2013 wie hier &#8211; in Betracht kommen, nur eingeschr\u00e4nkte Verbote gerechtfertigt, die sicherstellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform au\u00dferhalb des Schutzrechtes unbeeintr\u00e4chtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (vgl. Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 10 Rn. 36 m. w. N.). Ausnahmsweise kann trotz patentfreier Verwendungsm\u00f6glichkeit ebenfalls ein Schlechthinverbot ergehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn weder ein Warnhinweis noch eine Vertragsstrafenvereinbarung Gew\u00e4hr daf\u00fcr bieten k\u00f6nnen, dass es unter Verwendung des Mittels nicht zu einer Patentverletzung kommt, eine etwaige Patentverletzung f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber praktisch nicht feststellbar w\u00e4re und es dem Lieferanten ohne Weiteres zumutbar ist, das Mittel so umzugestalten, dass es nicht mehr patentgem\u00e4\u00df verwendet werden kann.<\/p>\n<p>Unter Anwendung der dargelegten Grunds\u00e4tze ist ein Schlechthinverbot vorliegend gerechtfertigt. Denn zum einen w\u00fcrden blo\u00dfe Hinweise der Beklagten auf das Klagepatent und sogar die \u00dcbernahme von vertragsstrafengesicherten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rungen durch die Abnehmer der Software nicht ausreichen, um durch diese zu begehende Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit auszuschlie\u00dfen. F\u00fcr die Abnehmer w\u00e4re insoweit klar ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin etwa von ihnen begangene Patentverletzungen praktisch niemals feststellen und verfolgen k\u00f6nnte, weil sie die Softwareanwendung selbst \u2013 aufgrund des lediglich internen Gebrauchs \u2013 nicht beobachten kann. Zum anderen hat die Kl\u00e4gerin schl\u00fcssig dargelegt, dass es sich bei der Funktion \u201eSetStepwise\u201c um ein zentrales Element innerhalb der angegriffenen Software handelt.<\/p>\n<p>Die Verwendung eines statistischen Versuchsplans stellt sich f\u00fcr die Kammer nach dem gesamten Parteivortrag als Mittel der Wahl zur Kalibrierung einer Maschine dar. Es ist in diesem Zusammenhang schon nicht ersichtlich, welche Bedeutung der Ermittlung des fahrbaren Bereichs einer Maschine zukommt, wenn die hierbei gewonnenen Messergebnisse nicht \u2013 wie von der Beklagten selbst empfohlen \u2013 einem \u201eModeling\u201c zugef\u00fchrt werden. Noch weniger ist ersichtlich, dass die angegriffene Software von den Abnehmern allein oder vorwiegend deswegen angeschafft wird, um einzelne Funktionen der Software isoliert anwenden zu k\u00f6nnen \u2013 also beispielsweise um \u201eSetStepwise\u201c lediglich zur Bestimmung des fahrbaren Bereichs einer Maschine einzusetzen. Dies steht im Widerspruch zu den F\u00e4higkeiten der angegriffenen Software, die mit all ihren Tools einen wesentlichen Baustein im Rahmen einer umfassenden Motorkalibrierung bildet und so auch von der Beklagten beworben wird. Es besteht daher eine \u00fcberaus hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Anwender trotz eines Warnhinweises die Funktionen \u201eSetStepwise\u201c und \u201eMeasure\u201c im Rahmen eines statistischen Versuchsplans zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bestimmung von Ersatzmesspunkten f\u00fcr weitere Betriebsmessungen und eine anschlie\u00dfende Modellbildung verwenden, was die Verh\u00e4ngung eines Schlechthinverbots rechtfertigt.<\/p>\n<p>Der Beklagten ist es insofern auch zumutbar, die angegriffene Software derart abzu\u00e4ndern, dass die Anwendung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens ausgeschlossen ist. Ihr stehen verschiedene M\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung, nachhaltig daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die Software den Anwender nicht in die Lage versetzt, das Verfahren anzuwenden. Au\u00dfer einer v\u00f6lligen Deaktivierung der Funktion \u201eSetStepwise\u201c w\u00e4re denkbar, dass die Software so modifiziert wird, dass die Funktion \u201eSetStepwise\u201c lediglich ein schrittweises Anfahren eines Messpunktes erm\u00f6glicht, wie dies in Beispiel 1 und 2 des Betriebshandbuchs (vgl. S. 51 und 53 der Anlage K 8) beschrieben ist, ohne dass eine Grenzwertverletzung gepr\u00fcft und Hilfsmesspunkte oder ein Ersatzmesspunkt definiert werden. Warum eine solche Software\u00e4nderung nicht m\u00f6glich sein sollte, hat auch die Beklagte nicht vorgetragen. Wie die Beklagte die Modifikation ihrer Software im Einzelnen bewerkstelligt, bleibt letztlich ihr \u00fcberlassen, solange sichergestellt ist, dass die Anwendung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens mit Hilfe der angegriffenen Software nicht mehr m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht (vgl. Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Aufl. 2014, \u00a7 139, Rn. 231).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die streitgegenst\u00e4ndliche mittelbare Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Der mittelbare Verletzer hat denjenigen Schaden zu ersetzen, der dem Patentinhaber durch die unmittelbare Patentverletzung entsteht. Ausreichend f\u00fcr eine schl\u00fcssige Darlegung eines Schadensersatzanspruches ist es, wenn nach der Lebenserfahrung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unter Verwendung des Mittels begangenen Verletzungshandlung besteht. Dies ist regelm\u00e4\u00dfig bereits dann der Fall, wenn der mittelbare Patentverletzer \u2013 wie vorliegend die Beklagte \u2013 das Mittel im Sinne von \u00a7 10 PatG angeboten hat (BGH, GRUR 2013, 713 \u2013 Fr\u00e4sverfahren; GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; LG D\u00fcsseldorf, 4b O 220\/06, Urteil vom 22.02.2007 &#8211; Handyspiele).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus den \u00a7\u00a7 140 b PatG, 242, 256 BGB zu, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 91, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02451 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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