{"id":3684,"date":"2015-04-21T17:00:21","date_gmt":"2015-04-21T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3684"},"modified":"2017-09-25T09:17:16","modified_gmt":"2017-09-25T09:17:16","slug":"4b-o-1015-zigarettenpapier","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3684","title":{"rendered":"4b O 10\/15 &#8211; Zigarettenpapier"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02399<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. April 2015, Az. 4b O 10\/15<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4537\">2 U 21\/15<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leitsatz\u00a0der Redaktion:<\/em><\/p>\n<p><em>Der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung, insbesondere auf Unterlassung, kommt nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verf\u00fcgungspatentes im Ergebnis so eindeutig zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (st. Rspr. des OLG D\u00fcsseldorf).<\/em><\/p>\n<p>I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckge-wiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens werden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagten aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 482 XXX (Verf\u00fcgungspatent) im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch. Das Verf\u00fcgungspatent wurde am 20.01.2003 unter Inanspruchnahme einer us-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 23.01.2002 von der A International, Inc. angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 04.03.2009 ver\u00f6ffentlicht. Am 26.08.2009 wurde eine korrigierte Patentschrift ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Verf\u00fcgungspatents (DE 603 26 XXX) steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<\/p>\n<p>Gegen das Verf\u00fcgungspatent wurde Einspruch eingelegt. Nach einer Selbstbeschr\u00e4nkung durch die Patentinhaberin hat das Europ\u00e4ische Patentamt durch Entscheidung vom 23.01.2015 (Anlage AS5, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage AS5a) das Verf\u00fcgungspatent in eingeschr\u00e4nktem Umfang aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eSmoking articles with reduced ignition proclivity characteristics\u201c (\u201eRauchartikel mit verminderter Entz\u00fcndungstendenz\u201c). Patentanspruch 1 lautet in der im Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen und in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Fassung in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>Papierumh\u00fcllung f\u00fcr einen Rauchartikel, welche den Rauchartikel mit verringerten Entz\u00fcndungsneigungs-Charakteristika ausstattet, umfassend:<br \/>\neine Papierbahn, welche geeignet gestaltet ist, um eine rauchbare F\u00fcllung zu umgeben, wobei die Papierbahn getrennte Bereiche (18) einschlie\u00dft, welche mit einer filmbildenden Zusammensetzung behandelt wurden, wobei die behandelten Bereiche (18) durch unbehandelte Bereiche (28) getrennt sind, wobei die behandelten Bereiche (18) eine Durchl\u00e4ssigkeit von weniger als 40 Coresta zum ausreichenden Verringern der Entz\u00fcndungsneigung eines Rauchartikels (10), welcher die Umh\u00fcllung (10) beinhaltet, aufweisen, wobei die filmbildende Zusammensetzung, welche auf die Papierumh\u00fcllung (14) aufgetragen wird, ein filmbildendes Material umfasst, welches in einer L\u00f6sung in einer ausreichenden Menge enthalten ist, damit die L\u00f6sung einen Feststoffgehalt von mindestens 6% Gewichtsanteil aufweist, wobei das filmbildende Material eine Viskosit\u00e4t von weniger als 500 cP aufweist, wenn dieses in einer L\u00f6sung von 3% Gewichtsanteil bei 25\u00b0C vorliegt, wobei das filmbildende Material ein Alginat umfasst oder ein Material umfasst, welches aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt ist, bestehend aus Guar-Gummi, Pektin, Polyvinylalkohol, einem Zellulosederivat, St\u00e4rke, einem St\u00e4rkederivat und Mischungen davon.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird zur Veranschaulichung eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Papierumh\u00fcllung f\u00fcr einen Rauchartikel wiedergegeben (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift):<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist die luxemburgische Tochtergesellschaft der A International Inc. und seit dem 06.05.2014 ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Verf\u00fcgungspatent.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) ist \u2013 ebenso wie die A International Inc. \u2013 Herstellerin von Papieren f\u00fcr die Zigarettenindustrie. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1). Sie veredelt die von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) hergestellten Papiere zu B Zigarettenpapier. Bei den Verf\u00fcgungsbeklagten zu 3) und 4) handelt es sich um die (jeweils identischen) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und 2).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und 2) stellen B-Zigarettenpapiere mit der Produktbezeichnung \u201eC Zigarettenpapier\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) her und vertreiben diese unter anderem in Deutschland. Das C Zigarettenpapier weist voneinander getrennte behandelte und unbehandelte Bereiche auf. Die Zusammensetzung, die auf die behandelten Bereiche aufgebracht wird, besteht aus Wasser, mechanisch fragmentierter und chemisch vernetzter St\u00e4rke (D S 500) sowie wahlweise Natrium Alginat. Die Parteien streiten dar\u00fcber, ob es sich bei dieser Zusammensetzung um eine \u201eL\u00f6sung\u201c im Sinne des Klagepatents handelt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, das Verf\u00fcgungspatent sei nicht auf \u201eL\u00f6sungen\u201c im engeren chemischen Sinne begrenzt, sondern umfasse auch Suspensionen, bei denen das filmbildende Material in Wasser nicht vollst\u00e4ndig aufgel\u00f6st werde, sondern als fein verteilte Festk\u00f6rper erkennbar bleibe. Diese seien funktional in gleichem Ma\u00dfe geeignet, das Ziel der Erfindung zu erreichen, n\u00e4mlich eine filmbildende Zusammensetzung mit niedriger Viskosit\u00e4t bei gleichzeitig hohem Feststoffgehalt bereitzustellen. Hilfsweise werde das Verf\u00fcgungspatent durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls in \u00e4quivalenter Weise verletzt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. den Verf\u00fcgungsbeklagten bei Vermeidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei im Falle der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und 2) die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu untersagen,<br \/>\nPapierumh\u00fcllungen f\u00fcr einen Rauchartikel, welche den Rauchartikel mit verringerten Entz\u00fcndungsneigungs-Charakteristika ausstatten,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\numfassend eine Papierbahn, welche geeignet gestaltet ist, um eine rauchbare F\u00fcllung zu umgeben, wobei die Papierbahn getrennte Bereiche einschlie\u00dft, welche mit einer filmbildenden Zusammensetzung behandelt wurden, wobei die behandelten Bereiche durch unbehandelte Bereiche getrennt sind, wobei die behandelten Bereiche eine Durchl\u00e4ssigkeit von weniger als 40 Coresta zum ausreichenden Verringern der Entz\u00fcndungsneigung eines Rauchartikels, welcher die Umh\u00fcllung beinhaltet, aufweisen, wobei die filmbildende Zusammensetzung, welche auf die Papierumh\u00fcllung aufgetragen wird, ein filmbildendes Material umfasst, welches in einer L\u00f6sung in einer ausreichenden Menge enthalten ist, damit die L\u00f6sung einen Feststoffgehalt von mindestens 6% Gewichtsanteil aufweist, wobei das filmbildende Material eine Viskosit\u00e4t von weniger als 500 cP aufweist, wenn dieses in einer L\u00f6sung von 3% Gewichtsanteil bei 25\u00b0C vorliegt, wobei das filmbildende Material ein Alginat umfasst oder ein Material umfasst, welches aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt ist, bestehend aus Guar-Gummi, Pektin, Polyvinylalkohol, einem Zellulosederivat, St\u00e4rke, einem St\u00e4rkederivat und Mischungen davon;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Verf\u00fcgungsbeklagten bei Vermeidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei im Falle der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und 2) die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu untersagen,<br \/>\nPapierumh\u00fcllungen f\u00fcr einen Rauchartikel, welche den Rauchartikel mit verringerten Entz\u00fcndungsneigungs-Charakteristika ausstatten,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\numfassend eine Papierbahn, welche geeignet gestaltet ist, um eine rauchbare F\u00fcllung zu umgeben, wobei die Papierbahn getrennte Bereiche einschlie\u00dft, welche mit einer filmbildenden Zusammensetzung behandelt wurden, wobei die behandelten Bereiche durch unbehandelte Bereiche getrennt sind, wobei die behandelten Bereiche eine Durchl\u00e4ssigkeit von weniger als 40 Coresta zum ausreichenden Verringern der Entz\u00fcndungsneigung eines Rauchartikels, welcher die Umh\u00fcllung beinhaltet, aufweisen, wobei die filmbildende Zusammensetzung, welche auf die Papierumh\u00fcllung aufgetragen wird, die fragmentierte St\u00e4rke D S 500 umfasst, die in einer Suspension in einer ausreichenden Menge enthalten ist, damit die Suspension einen Feststoffgehalt von mindestens 6% Gewichtsanteil aufweist;<\/p>\n<p>II. die Verf\u00fcgungsbeklagten zu verurteilen, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit seit dem 06.05.2014 schriftlich und vollst\u00e4ndig Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu I. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr die sie bestimmt waren.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<\/p>\n<p>den auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gerichteten Antrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meinen, das Verf\u00fcgungspatent sei auf \u201eL\u00f6sungen\u201c im engeren chemischen Sinne beschr\u00e4nkt und umfasse daher gerade keine Suspensionen. Die von ihnen verwendete Zusammensetzung aus Wasser und fragmentierter St\u00e4rke zeichne sich dadurch aus, dass die fragmentierte St\u00e4rke sich in Wasser nicht aufl\u00f6se, sondern vielmehr dergestalt reagiere, dass sich der Strukturtypus des sog. \u201ehairy ball\u201c bilde. Die Verteilung der St\u00e4rkepartikel sei unregelm\u00e4\u00dfig, es entstehe eine rauere Oberfl\u00e4che als bei Verwendung einer L\u00f6sung. Die heterogene Struktur der filmbildenden Zusammensetzung habe unter anderem auch zur Folge, dass sie nicht einfach in herk\u00f6mmlichen Auftragungstechniken verwendet werden k\u00f6nne. Vielmehr habe es einige Versuche erfordert, die Suspension fachgerecht aufzutragen, um die gew\u00fcnschte Verringerung der Entz\u00fcndungsneigung zu erreichen.<\/p>\n<p>Die Kammer hat im Rahmen eines selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens unter dem Aktenzeichen 4b O 178\/11 durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens Beweis erhoben u.a. \u00fcber die Frage, ob die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und 2) Papierumh\u00fcllungen f\u00fcr Rauchartikel gem\u00e4\u00df dem Anspruch 1 des Klagepatents herstellen. Auf den Inhalt des Gutachtens von Univ.-Prof. Dr. E vom 13.02.2012 (Anlage AS3) wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.03.2015 verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung liegen nicht vor. Die Kammer vermag im Rahmen des vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahrens nicht festzustellen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch machen und der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin deshalb ein Verf\u00fcgungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten zusteht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Papierumh\u00fcllung f\u00fcr einen Rauchartikel, die den Rauchartikel mit verringerten Entz\u00fcndungsneigungs-Charakteristika ausstattet. In der Tabakindustrie gibt es einen fortw\u00e4hrenden Bedarf an solchen Papierumh\u00fcllungen, insbesondere f\u00fcr Zigaretten. Denn es soll verhindert werden, dass die Zigarette Oberfl\u00e4chen entz\u00fcndet, die mit ihr in Ber\u00fchrung kommen. Insbesondere soll die Zigarette von selbst erl\u00f6schen, wenn sie fallengelassen oder auf brennbaren Materialien liegengelassen wird (Anlage AS1a Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Einen wesentlichen Einfluss auf die Schwelcharakteristika der Zigarette hat ihre Umh\u00fcllung. Sie reguliert die Menge an Sauerstoff, die zur gl\u00fchenden Tabakkohle in der Zigarette gelangt. Im Stand der Technik war bekannt, zu diesem Zweck filmbildende L\u00f6sungen auf das Zigarettenpapier aufzubringen, um die Papierdurchl\u00e4ssigkeit zu verringern und die Brennrate zu steuern. Dabei hat sich gezeigt, dass es besonders vorteilhaft ist, die filmbildende L\u00f6sung in getrennten Bereichen entlang der L\u00e4nge der Zigarette aufzutragen (Anlage AS1a Abs. [0004]). Dies geschieht \u00fcblicherweise in ringf\u00f6rmigen B\u00e4ndern (vgl. Bezugsziffer 18 in Figur 2 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Schwierigkeiten beim Aufbringen der filmbildenden L\u00f6sung ergeben sich in der industriellen Praxis insbesondere bei der Behandlung von Papieren mit einer hohen Permeabilit\u00e4t. Die filmbildende Zusammensetzung muss so aufgetragen werden, dass sie trotz dieser hohen Permeabilit\u00e4t einen gleichm\u00e4\u00dfigen und dichten Film hinterl\u00e4sst, der eine zuverl\u00e4ssige Sauerstoff-Reduktion erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Entsprechend formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe (das technische Problem), ein verbessertes Verfahren zum Auftragen einer filmbildenden L\u00f6sung auf eine Papierumh\u00fcllung in getrennten Bereichen zum Verringern der Durchl\u00e4ssigkeit der Umh\u00fcllung zur Verf\u00fcgung zu stellen, insbesondere wenn die Umh\u00fcllung eine anf\u00e4nglich hohe Porosit\u00e4t aufweist (Anlage AS1a Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Dieses Ziel erreicht die verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung durch die in Anspruch 1 beschriebene Papierumh\u00fcllung. Anspruch 1 in seiner im Einspruchsverfahren erlangten Fassung kann wie folgt gegliedert werden:<\/p>\n<p>1. Papierumh\u00fcllung f\u00fcr einen Rauchartikel, welche den Rauchartikel mit verringerten Entz\u00fcndungsneigungs-Charakteristika ausstattet.<br \/>\n2. Die Papierumh\u00fcllung umfasst eine Papierbahn.<br \/>\n2.1. Die Papierbahn ist geeignet gestaltet, um eine rauchbare F\u00fcllung zu umgeben.<br \/>\n2.2. Die Papierbahn schlie\u00dft getrennte Bereiche ein.<br \/>\n3. Die getrennten Bereiche<br \/>\n3.1. wurden mit einer filmbildenden Zusammensetzung behandelt,<br \/>\n3.2. sind durch unbehandelte Bereiche getrennt,<br \/>\n3.3. weisen eine Durchl\u00e4ssigkeit von weniger als 40 Coresta zum ausreichenden Verringern der Entz\u00fcndungsneigung eines Rauchartikels, welcher die Umh\u00fcllung beinhaltet, auf.<br \/>\n4. Die filmbildende Zusammensetzung<br \/>\n4.1. wird auf die Papierumh\u00fcllung aufgetragen,<br \/>\n4.2. umfasst ein filmbildendes Material.<br \/>\n5. Das filmbildende Material<br \/>\n5.1. ist in einer L\u00f6sung in einer ausreichenden Menge enthalten, damit die L\u00f6sung einen Feststoffgehalt von mindestens 6% Gewichtsanteil aufweist,<br \/>\n5.2. weist eine Viskosit\u00e4t von weniger als 500 cP auf, wenn dieses in einer L\u00f6sung von 3% Gewichtsanteil bei 25\u00b0C vorliegt,<br \/>\n5.3. umfasst ein Alginat oder ein Material, welches aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt ist, bestehend aus Guar-Gummi, Pektin, Polyvinylalkohol, einem Zellulosederivat, St\u00e4rke, einem St\u00e4rkederivat und Mischungen davon.<\/p>\n<p>Der Kern der im Patentanspruch 1 beschriebenen technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents besteht in der Verwendung eines Materials mit geringer Viskosit\u00e4t, das in einem L\u00f6sungsmittel zu einer filmbildenden Zusammensetzung gel\u00f6st werden kann, um auf die Papierumh\u00fcllung eines Rauchwarenartikels aufgebracht zu werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (vgl. InstGE 9, 140 \u2013 Olanzapin; InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheter), dass der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung, insbesondere auf Unterlassung, nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verf\u00fcgungspatentes im Ergebnis so eindeutig zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (ebenso: OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 \u2013 VA-LVD-Fernseher). Das ist hier nicht der Fall, weshalb dem Verf\u00fcgungsbegehren der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht entsprochen werden kann.<\/p>\n<p>Die Kammer kann im Rahmen des vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahrens \u2013 mit den in diesem Verfahren in Betracht kommenden Glaubhaftmachungsmitteln \u2013 nicht feststellen, dass die angegriffene Papierumh\u00fcllung der Verf\u00fcgungsbeklagten von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch macht. Sie kann sich n\u00e4mlich nicht die \u00dcberzeugung bilden, dass die filmbildende Zusammensetzung auch aus einem filmbildenden Material erzeugt werden kann, das wie im Fall der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht in L\u00f6sung, sondern nur in Suspension gehen kann.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe filmbildende Zusammensetzung umfasst gem\u00e4\u00df Merkmal 4.2 ein filmbildendes Material, das in der Merkmalsgruppe 5 genauer spezifiziert wird. Gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1 ist es in einer L\u00f6sung in einer ausreichenden Menge enthalten, damit die L\u00f6sung einen Feststoffgehalt von mindestens 6% Gewichtsanteil aufweist. Nach Merkmal 5.2 weist das filmbildende Material eine Viskosit\u00e4t von weniger als 500cP auf, wenn es in einer L\u00f6sung von 3% Gewichtsanteil bei 25\u00b0C vorliegt. Merkmal 5.3 benennt schlie\u00dflich bestimmte filmbildende Materialien, n\u00e4mlich Alginat oder ein Material, welches aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt ist, bestehend aus Guar-Gummi, Pektin, Polyvinylalkohol, einem Zellulosederivat, St\u00e4rke, einem St\u00e4rkederivat und Mischungen davon.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt den Merkmalen 5.1 und 5.2, dass das filmbildende Material ein solches sein soll, das in einem L\u00f6sungsmittel in L\u00f6sung gehen kann. Denn gerade mit Hilfe der entstandenen L\u00f6sung soll er bestimmte Eigenschaften des filmbildenden Materials messen und bewerten.<\/p>\n<p>Unter dem Begriff der \u201eL\u00f6sung\u201c versteht der Fachmann im weitesten Sinne \u201ehomogene Gemische verschiedener Stoffe, wobei auch noch die winzigsten Teilvolumina der L\u00f6sung eine gleichartige Zusammensetzung aufweisen\u201c (R\u00f6mpp, Chemielexikon, 9. Auflage, S. 2537). Hiervon abzugrenzen sind die \u201eSuspensionen\u201c, die \u201eDispersionen unl\u00f6slicher Feststoffteilchen\u201c darstellen, wobei sich die suspendierten Teilchen fr\u00fcher oder sp\u00e4ter am Boden absetzen (Sedimentation), wenn sie nicht lediglich die Gr\u00f6\u00dfe von Kolloidteilchen (Schwebstoffe, Teilchengr\u00f6\u00dfe &lt;10-5 cm) haben (R\u00f6mpp, Chemielexikon, 9. Auflage, S. 4401). Aufgrund ihres Verhaltens als Schwebstoffe werden die kolloidalen Suspensionen zum Teil auch als kolloidale L\u00f6sungen bezeichnet (R\u00f6mpp, Chemielexikon, 9. Auflage, S. 2537).<\/p>\n<p>Von diesem Grundverst\u00e4ndnis wird der Fachmann ausgehen, wenn er den Begriff der \u201eL\u00f6sung\u201c in den Merkmalen 5.1 und 5.2 auszulegen hat. Die Kammer verkennt nicht, dass ein bestimmter Begriff im Patentanspruch durchaus abweichend vom \u00fcblichen oder fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis zu verstehen sein kann, wenn der Sinngehalt der Patentschrift dies erfordert. Insofern stellt die Patentschrift stets ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube). Der Verf\u00fcgungspatentschrift ist vorliegend hingegen kein Anhaltspunkt daf\u00fcr zu entnehmen, dass sich die Anmelderin bei der Abfassung nicht des allgemeinen technischen Sprachgebrauchs bedient und mit dem Begriff der \u201eL\u00f6sung\u201c ein homogenes Gemisch gemeint hat.<\/p>\n<p>Dies gilt umso mehr, als im Stand der Technik sowohl L\u00f6sungen als auch Suspensionen bekannt waren, um die Entz\u00fcndungsneigungscharakteristika von Rauchwaren zu verringern. Die Verf\u00fcgungspatentschrift verweist in Abs. [0005] explizit auf die US 5,878,753. Obwohl diese sowohl L\u00f6sungen als auch Suspensionen zum Verringern der Durchl\u00e4ssigkeit von Papierumh\u00fcllungen von Rauchwaren beschreibt, nimmt die Verf\u00fcgungspatentschrift in diesem Zusammenhang ausdr\u00fccklich nur auf die filmbildenden w\u00e4ssrigen L\u00f6sungen Bezug.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einwendet, der Fachmann erkenne, dass die \u201eL\u00f6sung\u201c im Patentanspruch lediglich als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Messung der Viskosit\u00e4t diene, das filmbildende Material aber keineswegs zwingend in L\u00f6sung gehen k\u00f6nnen muss, \u00fcberzeugt dieser Einwand die Kammer nicht. Die Pr\u00fcfung, ob die patentgem\u00e4\u00dfen Vorgaben im Hinblick auf das filmbildende Material erf\u00fcllt werden, erfordert nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre die Herstellung einer \u201eL\u00f6sung\u201c. Damit setzt der Patentanspruch zugleich voraus, dass das filmbildende Material \u00fcberhaupt (im weiteren Sinne, d.h. unter Einbeziehung kolloidaler Suspensionen) in L\u00f6sung gehen kann. Die Klagepatentschrift erl\u00e4utert n\u00e4mlich nicht, wie andernfalls die erforderlichen Messungen vorgenommen werden sollten.<\/p>\n<p>In diesem Verst\u00e4ndnis der Merkmale 5.1. und 5.2. wird der Fachmann best\u00e4rkt durch die Aufz\u00e4hlung erfindungsgem\u00e4\u00dfer filmbildender Materialien in Merkmal 5.3. Die dort genannten Stoffe sind \u2013 mit Ausnahme von Pektin \u2013 s\u00e4mtlich in Wasser l\u00f6slich. Insbesondere werden an dieser Stelle nur Cellulosederivate, nicht aber reine Cellulose genannt, da letztere in Wasser nicht l\u00f6slich ist. Bei Pektin handelt es sich um ein sog. Hydrokolloid, das in Wasser mit Teilchengr\u00f6\u00dfen in kolloidaler Gr\u00f6\u00dfenordnung dispergiert. Insofern l\u00e4sst sich die Merkmalsgruppe 3 stimmig mit dem \u00fcblichen fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis vom Begriff der \u201eL\u00f6sung\u201c lesen.<\/p>\n<p>Dass die genannten Stoffe ggf. mechanisch oder chemisch so behandelt werden k\u00f6nnen, dass sie in Wasser andere Eigenschaften zeigen, \u00e4ndert nichts daran, dass das Verf\u00fcgungspatent in Merkmal 5.3. zun\u00e4chst einmal Stoffe aufz\u00e4hlt, die grunds\u00e4tzlich geeignet sind, zur Herstellung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen filmbildenden Zusammensetzung verwendet zu werden. Dies ist soweit der Fall, wie sie in einem L\u00f6sungs- bzw. Dispersionsmittel weitgehend gel\u00f6st bzw. fein verteilt werden k\u00f6nnen und damit in Wasser homogene Gemische darstellen, bei denen auch noch die winzigsten Teilvolumina eine gleichartige Zusammensetzung aufweisen.<\/p>\n<p>Eben durch diese Eigenschaften kann das erfindungsgem\u00e4\u00dfe filmbildende Material in Wasser oder einem anderen L\u00f6sungs- bzw. Dispersionsmittel eine filmbildende Zusammensetzung darstellen, die, aufgetragen auf die Papierumh\u00fcllung eines Rauchwarenartikels, einen dichten und gleichm\u00e4\u00dfigen Film erzeugt, der auch bei Papieren mit hoher Permeabilit\u00e4t zuverl\u00e4ssig zu einer Durchl\u00e4ssigkeit von weniger als 40 Coresta f\u00fchrt (vgl. Anlage AS1a Abs. [0006], Abs. [0016]). Hierzu bedarf es eines m\u00f6glichst kontinuierlichen Films ohne Risse oder andere Fehler (Anlage AS1a Abs. [0025]). Die niedrige Viskosit\u00e4t des verwendeten Materials und seine F\u00e4higkeit, sich in einem L\u00f6sungs- bzw. Dispersionsmittel zu l\u00f6sen bzw. gleichm\u00e4\u00dfig (schwebend) zu verteilen, erm\u00f6glichen es, auch bei einem h\u00f6heren Feststoffgehalt die filmbildende Zusammensetzung mit konventionellen (Spr\u00fch-, Streich- oder Druck-) Techniken auf das Papier aufzubringen (vgl. Anlage AS1a Abs. [0009], [0029], [0031]).<\/p>\n<p>Die demzufolge auch unter Ber\u00fccksichtigung funktionaler Aspekte begr\u00fcndete (engere) Auslegung des Begriffs der \u201eL\u00f6sung\u201c wird durch die Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes im Einspruchsverfahren best\u00e4tigt (vgl. Anlage AS3). Auf Seite 6 der Entscheidung hei\u00dft es unter Ziffer 19.2.2, es sei klar, \u201edass der Fachmann keine derartige organische L\u00f6sung w\u00e4hlen w\u00fcrde, in der Natrosol unl\u00f6slich ist, da die unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche ein in einer L\u00f6sung vorliegendes filmbildendes Material erfordern\u201c. Der fachkundige Pr\u00fcfer ist damit offensichtlich davon ausgegangen, dass das Verf\u00fcgungspatent die Verwendung eines filmbildenden Materials voraussetzt, das in einem L\u00f6sungsmittel gel\u00f6st werden kann.<\/p>\n<p>Das Sachverst\u00e4ndigengutachten des Herrn Prof. Dr. E vom 13.02.2012 (Anlage AS3) ist nicht geeignet, bei der Kammer ein von der zuvor dargestellten Auslegung abweichendes Verst\u00e4ndnis des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 zu begr\u00fcnden. Soweit der Sachverst\u00e4ndige auf S. 6 seines Gutachtens die Auffassung vertritt, Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents erfasse mit dem Begriff der \u201eL\u00f6sung\u201c auch Suspensionen, \u00fcberzeugt seine diesbez\u00fcgliche Argumentation nicht.<\/p>\n<p>Es ist zwar richtig, dass die von den Verf\u00fcgungsbeklagten verwendete fragmentierte und vernetzte St\u00e4rke ein St\u00e4rkederivat im Sinne von Absatz [0011] der Klagepatentschrift darstellt, dies bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass ein solches besonders behandeltes und zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Verf\u00fcgungspatents unstreitig noch nicht bekanntes St\u00e4rkederivat zwingend geeignet ist, mit Wasser eine \u201eL\u00f6sung\u201c im Sinne des Verf\u00fcgungspatents herzustellen. Insofern ist in Absatz [0011] nur eine Aufz\u00e4hlung grunds\u00e4tzlich geeigneter filmbildender Materialien enthalten, eine besondere chemische oder mechanische Behandlung dieser Materialien kann aber durchaus dazu f\u00fchren, dass mit dem entsprechend behandelten Material eben keine L\u00f6sung im Sinne des Verf\u00fcgungspatents erzeugt werden kann.<\/p>\n<p>Soweit in Abs. [0033] der Klagepatentschrift in der Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels die M\u00f6glichkeit erw\u00e4hnt wird, Metallkationen enthaltende F\u00fcllstoffe in die Zusammensetzung einzubringen, die ggf. mit dem als filmbildendes Material verwendeten Alginat vernetzen, ist zwischen dem filmbildenden Material und der filmbildenden Zusammensetzung zu unterscheiden. Das filmbildende Material ist auch in diesem Fall l\u00f6slich. Dass die filmbildende Zusammensetzung durch Hinzuf\u00fcgung von F\u00fcllstoffen ggf. keine echte L\u00f6sung mehr darstellt, ist nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre unerheblich. Zudem geht die Klagepatentschrift an dieser Stelle lediglich von einer teilweisen Vernetzung aus.<\/p>\n<p>Dass die Verf\u00fcgungspatentschrift den Begriff der \u201efilmbildenden Zusammensetzung\u201c (vgl. etwa Anlage AS1a Abs. [0008], [0009], [0011]-[0015]) im Rahmen der Beschreibung h\u00e4ufiger verwendet als den Begriff der \u201eL\u00f6sung\u201c (Anlage AS1a Abs. [0006], [0029], [0031]), l\u00e4sst nicht den R\u00fcckschluss zu, der Begriff der \u201eL\u00f6sung\u201c sei zu vernachl\u00e4ssigen. Dies ist schon deshalb nicht zul\u00e4ssig, weil er im Wortlaut von Anspruch 1, genauer in den Merkmalen 5.1. und 5.2., explizit genannt ist.<\/p>\n<p>Inwieweit die Verf\u00fcgungsbeklagten selbst in der Vergangenheit den Begriff des \u201eL\u00f6sungsmittels\u201c ggf. auch im Zusammenhang mit Suspensionen verwendet haben, ist f\u00fcr die Auslegung der Verf\u00fcgungspatentschrift ohne Relevanz.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes ist die Kammer daher der Auffassung, dass der Fachmann unter einem \u201efilmbildenden Material\u201c im Sinne der verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Lehre einen Stoff versteht, der mit einem L\u00f6sungs- bzw. Dispersionsmittel ein homogenes Gemisch bilden kann, bei dem jeder Teilbereich die gleiche Zusammensetzung aufweist. Dass dem nicht so ist und der Fachmann den Begriff des filmbildenden Materials dahin versteht, dass auch Stoffe, die in einem Dispersionsmittel mit Teilchengr\u00f6\u00dfen \u00fcber 10-5 cm dispergieren, erfasst werden, vermag die Kammer jedenfalls nicht festzustellen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVersteht man Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatentes im vorstehend erl\u00e4uterten Sinne, macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dessen Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 kommt nicht in Betracht, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine filmbildende Zusammensetzung aufweist, deren filmbildendes Material die Anforderungen der Merkmalsgruppe 5 erf\u00fcllt<\/p>\n<p>Die angegriffenen Zigarettenpapiere der Verf\u00fcgungsbeklagten werden mit einer Zusammensetzung behandelt, die Wasser, St\u00e4rke und wahlweise Natrium Alginat enth\u00e4lt. Bei der verwendeten St\u00e4rke D S 500 der Firma F-St\u00e4rke handelt es sich um eine mechanisch fragmentierte und chemisch vernetzte St\u00e4rke. Diese wird nach einem patentierten Extrusionsprozess hergestellt. Hierbei entstehen \u00fcberwiegend unl\u00f6sliche St\u00e4rkefragmente und eine geringe Menge l\u00f6slicher St\u00e4rkeanteile (vgl. Anlage AS11, S. 1381, Ziffer 1.1.2). Eine Quellung der Fragmente in Wasser generiert den Strukturtypus \u201ehairy ball\u201c. Gr\u00f6bere Teilchen zerfallen dabei zu Teilchen mittlerer Gr\u00f6\u00dfe. Die entstandene Zusammensetzung bezeichnen sowohl der gerichtlich bestellte Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. E als auch der von den Verf\u00fcgungsbeklagten beauftragte Privatgutachter Prof. Dr. G als Suspension (vgl. Anlage AS3 S. 6, Anlage AR20, S. 2).<\/p>\n<p>Letzterer verdeutlicht dies im Rahmen seines Gutachtens (Anlage AR20, S. 3, Abbildung 1) anhand einer optischen Darstellung von L\u00f6sungen\/Suspensionen mit Alginat, konventioneller St\u00e4rke (Solsize C 40) und fragmentierter St\u00e4rke (D S 500):<\/p>\n<p>Lediglich bei der fragmentierten St\u00e4rke (D S 500) sind Partikel auf den Boden sedimentiert und es hat sich ein relativ klarer und durchsichtiger \u00dcberstand ausgebildet. Alginat und die konventionelle St\u00e4rke (Solsize C 40) bilden demgegen\u00fcber eine klassische L\u00f6sung, d.h. die Fl\u00fcssigkeit ist homogen und klar.<\/p>\n<p>Auf der angegriffenen Papierumh\u00fcllung bilden die in w\u00e4ssriger Suspension vorliegenden fragmentierten St\u00e4rketeilchen zwar einen zusammenh\u00e4ngenden Film, dabei sind die Konturen der einzelnen St\u00e4rketeilchen aber deutlich sichtbar (Anlage AS3, S. 4, 3. Absatz). Prof. Dr. G visualisiert dies durch lichtmikroskopische Aufnahmen, die die oben beschriebenen Suspensionen\/L\u00f6sungen mit Alginat, konventioneller St\u00e4rke (Solsize C 40) und fragmentierter St\u00e4rke (D S 500), aufgebracht auf einem Objekttr\u00e4ger, nach Trocknung zeigen:<\/p>\n<p>W\u00e4hrend bei Solsize C40 und etwas st\u00e4rker bei Alginat nur vereinzelte Schmutzpunkte in einem ansonsten homogenen Film zu sehen sind, zeigt D S 500 ein sehr viel heterogeneres Bild, auf dem deutlich die einzelnen St\u00e4rkefragmente zu erkennen sind. Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend macht, die Aufnahmen w\u00fcrden Zusammensetzungen mit nur 3% Gewichtsanteil des filmbildenden Materials zeigen, w\u00e4hrend der Gewichtsanteil von D S 500 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich 13 % betrage, mag es richtig sein, dass die einzelnen Partikel bei der in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Zusammensetzung n\u00e4her aneinander liegen und entsprechend weniger Zwischenr\u00e4ume zu erkennen sind. Dies \u00e4ndert aber nichts an der Tatsache, dass die einzelnen Partikel als solche in der Zusammensetzung erkennbar sind und nicht etwa in L\u00f6sung vorliegen. Dies best\u00e4tigt auch das von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eingereichte Gutachten von Prof. Dr. H (Anlage AS12), in dem sich auf S. 7 in Abbildung 8 die nachfolgend wiedergegebene lichtmikroskopische Aufnahme von D S 500, aufgebracht auf einen Objekttr\u00e4ger, befindet:<\/p>\n<p>Wie der Gutachter angesichts dieser Aufnahme zu der Annahme einer nahezu homogenen Struktur kommt, erschlie\u00dft sich der Kammer nicht. Vielmehr sind die Konturen der einzelnen Teilchen deutlich erkennbar. Dass diese kolloidale Dimensionen (&lt; 10-5 cm) h\u00e4tten, wird von keiner Seite behauptet und hat auch der Gutachter nicht festgestellt. Der erzeugte Film stellt sich \u2013 jedenfalls nach dem derzeitigen Kenntnisstand der Kammer \u2013 gerade nicht als gleichm\u00e4\u00dfig dar.<\/p>\n<p>Die in D S 500 enthaltene geringe Menge wasserl\u00f6slicher Teilchen (ca. 4,6 Masseprozent) \u00e4ndert hieran \u2013 auch in funktionaler Hinsicht \u2013 offensichtlich nichts. Prof. Dr. G verifiziert diese Annahme in seinem Gutachten durch den Vergleich mit einer lichtmikroskopischen Aufnahme einer Schicht, hergestellt aus der gewaschenen und von l\u00f6slichen St\u00e4rkeanteilen befreiten Fraktion von D S 500 (Anlage AR20, S. 5, Abbildung 3).<\/p>\n<p>Dass die D S 500-St\u00e4rke als hydrogelartige Substanz ggf. Eigenschaften von gel\u00f6sten Substanzen aufweist (vgl. Anlage AR20, S. 11), reicht nicht zur Verwirklichung der Merkmalsgruppe 5. Denn diese verlangt zur Verringerung der Entz\u00fcndungsneigungscharakteristika von Rauchwaren gerade die Verwendung eines bestimmten filmbildenden Materials, das in L\u00f6sung die Eigenschaften der Merkmale 5.1 und 5.2 aufweist. Nachdem die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete D S 500-St\u00e4rke aber gerade nicht in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise in L\u00f6sung gehen kann, l\u00e4sst sich die Verwirklichung von Merkmal 5.2 nicht feststellen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil bei einer mit D S 500 hergestellten Suspension eben nicht jede Teilmenge exakt die gleiche Zusammensetzung aufweist, wie dies bei echten oder auch bei kolloidalen L\u00f6sungen gerade der Fall ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVor diesem Hintergrund muss auch die Annahme einer Verwirklichung des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 mit \u00e4quivalenten Mitteln ausscheiden.<\/p>\n<p>Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine im Priorit\u00e4tszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higt haben, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein (OLG D\u00fcsseldorf, CIPR 2014, 13).<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob mit der in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten St\u00e4rke D S 500 eine objektiv gleiche Wirkung erzielt werden kann wie mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen filmbildenden Material gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 5. Denn jedenfalls kann die Kammer nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht feststellen, dass die Verwendung von D S 500 f\u00fcr den Fachmann nahe lag und dieser sich, um das Austauschmittel aufzufinden, gerade am Sinngehalt der im Verf\u00fcgungspatent unter Schutz gestellten Lehre orientiert hat.<\/p>\n<p>D S 500 war im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Verf\u00fcgungspatents unstreitig noch nicht bekannt. Der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) ist mit dem EP 1 933 651 ein eigenes Patent auf die Verwendung eines mechanisch fragmentierten und chemisch vernetzten Polysaccharid in einem Umh\u00fcllungsmaterial f\u00fcr Rauchwaren erteilt worden. Diese Patenterteilung stellt eine sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung gegen die Annahme von \u00c4quivalenz dar. F\u00fcr die Annahme der Unrichtigkeit dieser sachverst\u00e4ndigen \u00c4u\u00dferung fehlt es der Kammer \u2013 jedenfalls nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand \u2013 an stichhaltigen Argumenten.<\/p>\n<p>Daneben kann die Kammer auch nicht mit der f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung notwendigen Sicherheit feststellen, dass der Fachmann gerade am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert das Austauschmittel aufzufinden vermochte. Dieses Erfordernis setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns bildet (BGHZ 150, 149 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 1989, 903, 904 \u2013 Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 2002 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 527, 528 \u2013 Custodiol II; BGHZ 189, 330 \u2013 Okklusionsvorrichtung; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 193 \u2013 WC-Sitzgelenk). Es reicht demgegen\u00fcber nicht aus, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform muss in ihrer f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung relevanten Gesamtheit eine auffindbar gleichwertige L\u00f6sung darstellen (BGH, GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeneinrichtung). Bei allem ist der Patentinhaber an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGHZ 150, 161 \u2013 Kunststoffrohrteil). Die vom Patent gegebene technische Lehre muss von ihm als sinnhaft hingenommen werden und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Ersatzmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht infrage gestellt werden (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.09.2013, Az.: I-2 U 23\/13, BeckRS 2013, 18749).<\/p>\n<p>Unter Beachtung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze kann die Gleichwertigkeit im Streitfall nicht festgestellt werden. Die Klagepatentschrift trifft zwar keine Auswahlentscheidung in dem Sinne, dass sie f\u00fcr das von ihr formulierte Problem ausdr\u00fccklich nur filmbildende Materialien zul\u00e4sst, die in L\u00f6sung gehen k\u00f6nnen, allerdings waren im Stand der Technik, auf den die Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich Bezug nimmt, sowohl L\u00f6sungen als auch Suspensionen zur Verringerung der Durchl\u00e4ssigkeit von Papierumh\u00fcllungen f\u00fcr Rauchwaren bekannt. In Kenntnis dessen hat die Anmelderin den Verf\u00fcgungspatentanspruch 1 so formuliert, dass in den Merkmalen 5.1. und 5.2. nur der Begriff der L\u00f6sung verwendet wird. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand erscheint es der Kammer durchaus m\u00f6glich und sogar wahrscheinlich, dass der Fachmann bei sinnvollem Verst\u00e4ndnis der Patentschrift als Ganzes die Botschaft entnimmt, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre auf filmbildende Materialen beschr\u00e4nkt ist, die in L\u00f6sung gehen k\u00f6nnen (ggf. auch in kolloidale L\u00f6sung). Denn f\u00fcr den Fachmann stellt sich die Herstellung einer Suspension als chemische Alternative zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Herstellung einer L\u00f6sung dar. W\u00e4hlt der Fachmann vor diesem Hintergrund ein Material aus, dass in einem Dispersionsmittel mit Teilchengr\u00f6\u00dfen suspergiert, die weit gr\u00f6\u00dfer als 10-5 cm sind, orientiert er sich zur L\u00f6sung der im Verf\u00fcgungspatent formulierten Aufgabe gerade nicht am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre, sondern stellt hiervon unabh\u00e4ngige \u00dcberlegungen an.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungsbeklagten in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.04.2015 geben keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung. Sie befassen sich vordringlich mit der Analyse des durch D S 500 gebildeten Films, lassen aber den f\u00fcr die Kammer im Rahmen ihrer Entscheidung ma\u00dfgeblichen Begriff der \u201eL\u00f6sung\u201c au\u00dfer Acht.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02399 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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