{"id":3681,"date":"2015-03-26T17:00:23","date_gmt":"2015-03-26T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3681"},"modified":"2017-09-25T09:12:34","modified_gmt":"2017-09-25T09:12:34","slug":"4b-o-1014-nfc-faehiges-mobilfunkgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3681","title":{"rendered":"4b O 10\/14 &#8211; NFC-f\u00e4higes Mobilfunkger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02389<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. M\u00e4rz 2015, Az. 4b O 10\/14<!--more--><\/p>\n<p><em>Leitsatz (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<p><em>F\u00fcr die Passivlegitimation im Falle einer mittelbaren Patentverletzung im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG gelten sinngem\u00e4\u00df die gleichen von der Rechtsprechung aufgestellten Grunds\u00e4tze wie im Fall von \u00a7 9 PatG. Demnach ist nicht nur derjenige passivlegitimiert, der die patentierte Erfindung in eigener Person i.S.d. \u00a7 9 PatG unmittelbar benutzt, sondern auch derjenige, der als Teilnehmer i.S.d. \u00a7 830 Abs. 2 BGB eine fremde unmittelbare Benutzung i.S.d. \u00a7 9 PatG erm\u00f6glicht oder f\u00f6rdert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterst\u00fctzte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt. <\/em><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise auch Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrerer Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem ihrer gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Mobiltelefone anzubieten und\/oder zu liefern, die zur Aus\u00fcbung eines Verfahrens zum Modulieren der Amplitude des Antennen-Signals (Sa) eines induktiven Antennen-Schaltkreises geeignet sind, enthaltend eine Spule, mittels eines Steuer-Schaltkreises, der bin\u00e4re Anschl\u00fcsse (P1 bis P7) enth\u00e4lt, die in einen Zustand hoher Impedanz (HZ) gebracht werden k\u00f6nnen und einen Innen-Widerstand von nicht Null aufweisen, wobei der Antennen-Schaltkreis von mindestens zwei Anschl\u00fcssen (P1 bis P4) des Steuer-Schaltkreises elektrisch versorgt wird, wobei das Verfahren die Schritte aufweist:<br \/>\n&#8211; Setzen der Anschl\u00fcsse (P1 bis P4), welche die elektrische Versorgung des Antennen-Schaltkreises sicherstellen, auf \u201e1\u201c, um den Antennen-Schaltkreises mit voller Energie zu versorgen, und<br \/>\n&#8211; Modifizieren des Zustands von mindestens einem der Anschl\u00fcsse (P1 bis P4), die die elektrische Versorgung des Antennen-Schaltkreises sicherstellen, um die Amplitude des Antennen-Signals (Sa) zu modulieren;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) Vorrichtungen zur Ausgabe von Daten durch induktive Kopplung anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, umfassend einen Antennen-Schaltkreis vom induktiven Typ, enthaltend eine Spule, durch die ein Antennen-Signal (Sa) l\u00e4uft, einen Steuer-Schaltkreis des Antennen-Schaltkreises, der bin\u00e4re Anschl\u00fcsse (P1 bis P7) enth\u00e4lt, die auf hohe Impedanz (HZ) gebracht werden k\u00f6nnen und einen Innen-Widerstand von nicht Null aufweisen, wobei der Antennen-Schaltkreis elektrisch von mindestens zwei Anschl\u00fcssen (P1 bis P4) des Steuer-Schaltkreises versorgt wird, und der Steuer-Schaltkreis angeordnet ist, um die Amplitude des Antennen-Signals (Sa) mit dem Verfahren gem\u00e4\u00df I. 1. a) zu modulieren;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 06.09.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) Rechnungen vorzulegen hat, und<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen,<br \/>\n&#8211; der der A S.A. durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in dem Zeitraum vom 06.09.2010 bis zum 18.12.2014 begangenen Handlungen und<br \/>\n&#8211; der der Kl\u00e4gerin durch die unter Ziffer I. 1 . bezeichneten, seit dem 19.12.2014 begangenen Handlungen<br \/>\nentstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 10.000.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche gegen Teilsicherheiten wie folgt vollstreckt werden k\u00f6nnen:<br \/>\nUnterlassung (I. 1.): 8.000.000,00 EUR<br \/>\nRechnungslegung (I. 2.): 1.500.000,00 EUR<br \/>\nKosten (III.): 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 163 XXX B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Inhaberin des Klagepatents ist die A S.A.. Von dieser, damals noch firmierend unter B S.A., sp\u00e4ter unter C S.A., mit Sitz in Frankreich, wurde das Klagepatent am 22.03.2000 unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 25.03.1999 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 04.09.2002 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Unter dem 02.06.2014 hat die Beklagte beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage eingereicht mit dem Antrag, das Klagepatent im Umfang der Anspr\u00fcche 1 und 5 f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. \u00dcber die Nichtigkeitsklage wurde bislang noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein Verfahren zum Modulieren der Amplitude eines Signals und dessen Ausstrahlung durch eine Antenne. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 5 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache franz\u00f6sisch ist, lauten in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Modulieren der Amplitude des Antennen-Signals (Sa) eines induktiven Antennen-Schaltkreises (10), enthaltend eine Spule (11), mittels eines Steuer-Schaltkreises (2), der bin\u00e4re Anschl\u00fcsse (P1 bis P7) enth\u00e4lt, die in einen Zustand hoher Impedanz (HZ) gebracht werden k\u00f6nnen und einen Innen-Widerstand von nicht Null aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass der Antennen-Schaltkreis (10) von mindestens zwei Anschl\u00fcssen (P1 bis P4) des Steuer-Schaltkreises (2) elektrisch versorgt wird, wobei das Verfahren die Schritte aufweist:<br \/>\n&#8211; Setzen der Anschl\u00fcsse (P1 bis P4), welche die elektrische Versorgung des Antennen-Schaltkreises (10) sicherstellen, auf \u201e1\u201c, um den Antennen-Schaltkreises mit voller Energie zu versorgen, und<br \/>\n&#8211; Modifizieren des Zustands von mindestens einem der Anschl\u00fcsse (P1 bis P4), die die elektrische Versorgung des Antennen-Schaltkreises (10) sicherstellen, um die Amplitude des Antennen-Signals (Sa) zu modulieren.<\/p>\n<p>5. Vorrichtung (20, 30) zur Ausgabe von Daten durch induktive Kopplung, umfassend einen Antennen-Schaltkreis (10) vom induktiven Typ, enthaltend eine Spule (11), durch die ein Antennen-Signal (Sa) l\u00e4uft, einen Steuer-Schaltkreis (2) des Antennen-Schaltkreises (10), der bin\u00e4re Anschl\u00fcsse (P1 bis P7) enth\u00e4lt, die auf hohe Impedanz (HZ) gebracht werden k\u00f6nnen und einen Innen-Widerstand von nicht Null aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass der Antennen-Schaltkreis (10) elektrisch von mindestens zwei Anschl\u00fcssen (P1 bis P4) des Steuer-Schaltkreises (2) versorgt wird, und dass der Steuer-Schaltkreis (2) angeordnet ist, um die Amplitude des Antennen-Signals (Sa) mit dem Verfahren gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 bis 3 zu modulieren.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende Schaltbilder wiedergegeben. Figur 1 zeigt das elektrische Schaltbild einer Vorrichtung zum \u00dcbertragen von Daten nach der Erfindung, Figuren 4 und 5 zeigen das elektrische und das logische Schaltbild eines Mikroprozessoranschlusses.<\/p>\n<p>Am 20.06.2012 unterzeichneten die Herren E als Pr\u00e9sident du directoire der A S.A. und F als Directeur g\u00e9n\u00e9ral der Kl\u00e4gerin einen Patentlizenzvertrag betreffend Near Field Communication (NFC) (nachfolgend Lizenzvertrag I). Gem\u00e4\u00df Art. 2 Ziff. 2.1.1 r\u00e4umte die A S.A. der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an verschiedenen Schutzrechten, darunter auch dem Klagepatent, ein. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage K 5c Bezug genommen.<\/p>\n<p>Am 19.12.2014 unterzeichneten die Herren G als Membre du directoire der A S.A. und F als Directeur g\u00e9n\u00e9ral der Kl\u00e4gerin einen weiteren Patentlizenzvertrag f\u00fcr die NFC-Technologie, mit dem sie in der Zwischenzeit vereinbarte Vertragserg\u00e4nzungen und -\u00e4nderungen in einer konsolidierten Vertragsfassung zusammenfassten (nachfolgend Lizenzvertrag II). Wiederum r\u00e4umte die A S.A. mit Art. 2 Ziff. 2.1.1 der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an verschiedenen Schutzrechten, darunter auch dem Klagepatent ein. Gem\u00e4\u00df Ziffer 10 des Vertrages wurde der urspr\u00fcngliche Lizenzvertrag beendet und durch den neuen Vertrag ersetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des neuen Vertrages wird auf die Anlage K 5d Bezug genommen.<\/p>\n<p>Am 27. und 28.01.2015 unterzeichneten die Herren G und F weiterhin eine \u00c4nderung des am 19.12.2014 unterzeichneten neuen Lizenzvertrages, mit der die Patentinhaberin gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin die Abtretung aller Schadensersatzanspr\u00fcche erkl\u00e4rte, die der Kl\u00e4gerin in Verbindung mit dem Klagepatent entstanden. Wegen der Einzelheiten der \u00c4nderungsvereinbarung wird auf Anlage K 23 verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Teil der H-Gruppe, die sich unter anderem mit der Herstellung und dem Vertrieb von Mobilfunkger\u00e4ten besch\u00e4ftigt. Die Mobilfunkger\u00e4te werden auf den als Anlagen K3 und K7 auszugsweise wiedergegebenen Internetseiten unter der Domain<a title=\"www.H.com\" href=\"http:\/\/www.h.com\/\">www.H.com<\/a> beworben und zum Verkauf, auch in der Bundesrepublik Deutschland, angeboten. Urheberrechtlich gestaltet wurden diese Internetseiten von der H Corporation (Copyright H Corporation). Auch die Domain-Adresse <a title=\"www.H.com\" href=\"http:\/\/www.h.com\/\">www.H.com<\/a> geh\u00f6rt der H Corporation. Allerdings wird die Beklagte im Impressum (Anlage K 16, K 26) genannt. Unter dem Suchbegriff \u201eH Deutschland\u201c erscheint die Beklagte als erstes Suchergebnis bei Google unter der Impressumsangabe (Anlage K25). Die Telefonnummer der Beklagten erscheint unter der Rubrik \u201eKontakt\u201c auf der Internetseite <a title=\"www.H.com\/de\/contact\/phone\" href=\"http:\/\/www.h.com\/de\/contact\/phone\">www.H.com\/de\/contact\/phone<\/a> (Anlage K26) und ist die gleiche, die beim H Support Center in Deutschland erscheint. Auch bei der Anwahl von Deutschland unter der L\u00e4nderseite \u00f6ffnet sich der als Anlage K 28 vorgelegte Ausdruck mit den Schaltfl\u00e4chen \u201eAnrufen\u201c unter Kontakt und \u201eSupport Center\u201c. Ausweislich des als Anlage K17 vorgelegten Handelsregisterauszugs HRB 88XXX ist Gegenstand des Unternehmens der Beklagten der Vertrieb, Verkaufs- und Marketingunterst\u00fctzung sowie der Kundendienst. Sie besch\u00e4ftigt Mitarbeiter f\u00fcr die Bereiche \u201eSales\u201c und \u201eDistribution\u201c sowie \u201eRegional Key Account Manager\u201c f\u00fcr deutsche Mobilfunknetzanbieter.<\/p>\n<p>Die Klage richtet sich gegen Angebot und Vertrieb NFC-f\u00e4higer Mobilfunkger\u00e4te wie das Mobiltelefon \u201eH K\u201c durch die Beklagte. Mit der NFC-Technologie (\u201eNear Field Communication\u201c) ist eine Kommunikation durch kontaktlose \u00dcbertragung von Daten zwischen zwei Ger\u00e4ten \u00fcber kurze Distanzen von wenigen Zentimetern m\u00f6glich, wie z.B. bei der Ticketbezahlung durch ein NFC-f\u00e4higes-Smartphone bei der Deutschen Bahn. Umgesetzt wird die Kommunikation durch einen NFC-Controller im Zusammenwirken mit anderen Komponenten (z.B. einer Antennenschaltung). In NFC-f\u00e4higen Mobiltelefonen, die von dem H-Konzern stammen, z. B. dem \u201eH K\u201c, handelt es sich bei dem NFC-Controller um den NFC-Chip \u201eL\u201c, der dort mit anderen Komponenten (z.B. der Antennenschaltung) verbaut ist (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/p>\n<p>Der NFC-Chip L dient der kontaktlosen Kommunikation bei 13,56 MHz, unter anderem entsprechend den Vorgaben der Standards ISO 14443 Typ A und ISO 14443 Typ B. Nachstehend ist ein typisches Anwendungsschaltkreisdiagramm f\u00fcr den NFC-Chip dargestellt. Die Abbildung stammt aus einem Datenblatt des Chip-Anbieters M f\u00fcr diesen Chip (Anlage K 10). Die weiteren Abbildungen stammen aus einer von der Beklagten bei dem Unternehmen N in Auftrag gegebenen Chip-Analyse und geben Teile der Schaltung des Senderteils des Chips L (Aufbau des Senderkerns) wieder (Anlage K 12).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf ihre Aktivlegitimation behauptet die Kl\u00e4gerin, ihr sei durch den Lizenzvertrag I vom 20.12.2012 (Anlage K5c, dort Art. 2.1.1.) eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent erteilt worden. Diese Lizenz sei durch den Abschluss des zweiten Lizenzvertrages vom 19.12.2014 (Anlage K5d) best\u00e4tigt und erneuert worden.<\/p>\n<p>Zur Passivlegitimation der Beklagten behauptet die Kl\u00e4gerin, die Beklagte selbst biete die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland an und vertreibe sie. Jedenfalls aber f\u00f6rdere sie durch ihr Handeln die Vertriebst\u00e4tigkeit der H Corporation in Deutschland. F\u00fcr die als Anlagen K 3 und K 7 vorgelegten Internetseiten <a title=\"www.H.com\" href=\"http:\/\/www.h.com\/\">www.H.com<\/a> werde als Verantwortliche ausweislich der Anlage K3 die Beklagte genannt. Dies stimme \u00fcberein mit den Angaben im Handelsregister, wonach die Beklagte verantwortlich sei f\u00fcr den Vertrieb, den Kundendienst sowie die Verkaufs- und Marketingunterst\u00fctzung. Die Beklagte zeige auf ihrer Internetseite Smartphones, die \u00fcber die streitgegenst\u00e4ndliche NFC-Technologie verf\u00fcgten. Dies sei ausreichend, um die Beklagte in der geltend gemachten Weise in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>In dem Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sieht die Kl\u00e4gerin eine mittelbare Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 sowie eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatentanspruchs 5. Die Klagepatentanspr\u00fcche seien im Hinblick auf den Begriff der bin\u00e4ren Anschl\u00fcsse dahingehend auszulegen, dass diese lediglich zwei Zust\u00e4nde annehmen k\u00f6nnen m\u00fcssten. Es gen\u00fcge, wenn die Anschl\u00fcsse \u2013 wie von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre gefordert \u2013 in den Zustand \u201e1\u201c und den Zustand \u201eHZ\u201c gebracht werden k\u00f6nnten. F\u00fcr einen dritten Zustand \u201e0\u201c bestehe keine zwingende Notwendigkeit. Ob die mindestens zwei bin\u00e4ren Anschl\u00fcsse dann innerhalb oder au\u00dferhalb des Steuer-Schaltkreises parallel geschaltet w\u00fcrden, sei unbeachtlich. Ebenso wenig sei es notwendig, dass zwingend alle Anschl\u00fcsse, die \u00fcberhaupt f\u00fcr die elektrische Versorgung der Antenne genutzt werden k\u00f6nnten, f\u00fcr die Energieversorgung der Antennenschaltung eingesetzt w\u00fcrden. Davon seien jedenfalls solche Anschl\u00fcsse ausgenommen, die Energie mit entgegengesetztem elektrischen Vorzeichen bereitstellten.<\/p>\n<p>Die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ergebe sich aus dem zum NFC-Controller L geh\u00f6rigen Datenblatt, den von den Unternehmen N extrahierten Schaltbildern und dem Umstand, dass der NFC-Controller der ISO\/A- und ISO\/B-Norm gen\u00fcge. Das einfache Bestreiten der Beklagten sei insofern unerheblich. Der NFC-Controller weise bin\u00e4re Anschl\u00fcsse im Sinne des Klagepatents auf. Es handele sich um die Knotenpunkte, mit denen die PMOS-Transistoren an die zum Ausgang TX1 beziehungsweise TX1 f\u00fchrende Leitung angeschlossen seien. Die PMOS-Transistoren k\u00f6nnten die Zust\u00e4nde \u201e1\u201c und \u201eHZ\u201c annehmen. Selbst wenn verlangt w\u00fcrde, dass die Anschl\u00fcsse auch den Zustand \u201e0\u201c annehmen k\u00f6nnen m\u00fcssten, werde die Lehre des Klagepatents verwirklicht, weil die Schaltung der PMOS- und NMOS-Transistoren im Sendertreiber des Controllers (Schaltbild 5.1.4 der Anlage K 12) elektrotechnisch nahezu exakt der Schaltung der bin\u00e4ren Anschl\u00fcsse im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents entspreche. Die zum Ausgang TX1 geh\u00f6rige Steuerschaltung sei dabei mit der zum Ausgang TX2 geh\u00f6rigen Schaltung identisch, versorge die Antennenschaltung jedoch mit Energie mit umgekehrtem Vorzeichen. Diese Schaltungsanordnung verletze das Klagepatent quasi doppelt. Dass der Zustand der bin\u00e4ren Anschl\u00fcsse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwecks Amplitudenmodulation modifiziert werde, ergebe sich schlie\u00dflich daraus, dass der NFC-Controller L der ISO\/A- und ISO\/B-Norm gen\u00fcge. Damit sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens objektiv geeignet. Auf die NFC-F\u00e4higkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise die Beklagte explizit hin.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht veranlasst, weil die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage keine Aussicht auf Erfolg habe.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich noch die Feststellung beantragt hat, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Kl\u00e4gerin den ihr entstandenen Schaden zu ersetzen, beantragt sie nunmehr,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, wobei die Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Schadensersatz (Antr\u00e4ge zu I. 2. und II.) bereits f\u00fcr die Zeit seit dem 04.10.2002 geltend gemacht werden,<\/p>\n<p>hilfsweise zum Antrag zu I. 1. b)<\/p>\n<p>&#8211; im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Mobiltelefone nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dflicher Lizenznehmerin des EP 1 163 XXX B1 f\u00fcr den NFC-Modus verwendet werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>&#8211; im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin zu zahlende Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Mobiltelefone nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des EP 1 163 XXX B1 f\u00fcr den NFC-Modus zu verwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts in dem Nichtigkeitsverfahren \u00fcber den Rechtsbestand des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 163 XXX B 1 auszusetzen,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise f\u00fcr den Fall einer Verurteilung eine Vollstreckungssicherheitsleistung in H\u00f6he von mindestens 300 Mio EUR anzuordnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Aktivlegitimation bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass die Kl\u00e4gerin und die A S.A. beim Abschluss des Lizenzvertrages I wirksam vertreten gewesen seien. Zudem ist sie der Auffassung, beide Vertr\u00e4ge w\u00fcrden der Kl\u00e4gerin keine ausschlie\u00dfliche, sondern lediglich eine einfache Lizenz einr\u00e4umen. Dies ergebe sich aus dem Verbot der Unterlizenzerteilung. Zudem sei das kl\u00e4gerische Vorgehen nicht von dem in der Lizenzvereinbarung genannten NFC Licensing Program gedeckt. Au\u00dferdem sei nicht ersichtlich, dass der Kl\u00e4gerin vor der Lizenzerteilung entstandene Anspr\u00fcche auf Schadensersatz wirksam abgetreten worden seien.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Passivlegitimation behauptet die Beklagte, sie sei weder Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen noch in dem vorwiegend in Asien stattfindenden Herstellungsprozess der streitgegenst\u00e4ndlichen Mobiltelefone eingebunden. Allein aus ihrer Nennung im Impressum der Website <a title=\"www.H.com\" href=\"http:\/\/www.h.com\/\">www.H.com<\/a> ergebe sich nicht, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitgestellt habe. Dies sei aber zur Verwirklichung eines patentrechtlich relevanten Anbietens erforderlich. Im \u00dcbrigen sei das Impressum auch nicht zutreffend, da die genannte Webseite nicht von ihr, sondern von der H Corporation betrieben werde. Aufgrund seiner rein deklaratorischen Natur sei das Impressum f\u00fcr die Entstehung von Sorgfaltspflichten und deren Verletzung nicht konstitutiv. Die tats\u00e4chliche und rechtliche Herrschaftsmacht \u00fcber die Gestaltung der Website \u2013 einschlie\u00dflich der deutschsprachigen Fassung \u2013 liege allein bei der H Corporation. Die Unrichtigkeit des auf der Webseite aufgef\u00fchrten Impressums ergebe sich schon daraus, dass dort als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Herr O genannt werde. Dieser sei hingegen nicht der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, sondern der CEO der H Corporation. Auch der Handelsregisterauszug k\u00f6nne den konkreten Nachweis einer Verletzungshandlung nicht ersetzen, da die Eintragung keine Angabe enthalte, welche Waren vertrieben w\u00fcrden. Sie \u2013 die Beklagte \u2013 nehme in Deutschland lediglich Repr\u00e4sentationspflichten f\u00fcr die H Corporation wahr. Eine konkrete Unterst\u00fctzung im Rahmen der Vertriebst\u00e4tigkeit erfolge nicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, der Verletzungsvorwurf der Kl\u00e4gerin sei nicht hinreichend substantiiert, weil diese lediglich auf eine angebliche Analyse des NFC-Chips \u201eL\u201c verweise, ohne die Untersuchung selbst und ihre Ergebnisse im einzelnen zu erl\u00e4utern und den zugeh\u00f6rigen Bericht vorzulegen. Abgesehen davon fehle es auch auf der Grundlage der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Schaltbilder an einer Verwirklichung der Lehre des Klagepatents. Zur Auslegung der Klagepatentanspr\u00fcche vertritt die Kl\u00e4gerin die Ansicht, bei dem in den Klagepatentanspr\u00fcchen verwendeten Terminus \u201ebin\u00e4rer Anschluss\u201c handele es sich um einen \u00fcblichen Fachbegriff, mit dem allgemein ein Anschluss bezeichnet werde, der die beiden logischen Zust\u00e4nde \u201e0\u201c und \u201e1\u201c annehmen k\u00f6nne. Von diesem Begriffsverst\u00e4ndnis gehe auch das Klagepatent aus. Dar\u00fcber hinaus werde ein dritter Zustand definiert, n\u00e4mlich der Zustand hoher Impedanz. Die Anordnung im Klagepatentanspruch, die Anschl\u00fcsse, welche die elektrische Versorgung des Antennen-Schaltkreises sicherstellten, auf \u201e1\u201c zu setzen, sei weiterhin so zu verstehen, dass sie sich auf s\u00e4mtliche Anschl\u00fcsse beziehe, die f\u00fcr eine Versorgung des Antennen-Schaltkreises mit elektrischer Energie genutzt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Sofern die Kl\u00e4gerin die in der Klageschrift mit E1 bis E8 beschrifteten Knotenpunkte in dem dort wiedergegebenen Schaltbild des NFC-Chips L als bin\u00e4re Anschl\u00fcsse ansehe, sei dem nicht zu folgen. Dagegen spreche bereits, dass ein Knotenpunkt kein Anschluss sei. Der Antennenschaltkreis der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei lediglich mit den Anschl\u00fcssen TX1 und TX2 des NFC-Chips verbunden. Abgesehen davon seien die Knotenpunkte jeweils mit einem PMOS-Transistor verbunden, der entweder ge\u00f6ffnet oder geschlossen sei und damit nur zwei Zust\u00e4nde annehmen k\u00f6nne: Im offenen Zustand bestehe am Knotenpunkt ein Zustand hoher Impedanz, im geschlossenen Zustand werde der Antennenschaltkreis mit elektrischer Energie versorgt. Aber auch wenn man die weiteren vier NMOS-Transistoren des Sendertreibers des L-Chips in die Betrachtung einbeziehe, f\u00fchre dies zu keinem anderen Ergebnis. Ausweislich des Schaltbildes sei der Sendertreiber der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform v\u00f6llig anders realisiert als etwa in den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents. Bin\u00e4re Anschl\u00fcsse seien nicht erkennbar, weil den Knotenpunkten E1 bis E8 kein NMOS-Transistor zugeordnet sei. Weiterhin lasse sich der Schaltungstopologie nicht entnehmen, ob und unter welchen Umst\u00e4nden bestimmte Einstellungen der Transistoren verwendet w\u00fcrden, mithin Anschl\u00fcsse auf \u201e1\u201c gesetzt oder zwecks Amplitudenmodulation modifiziert w\u00fcrden. Bei alledem m\u00fcsse auch ber\u00fccksichtigt werden, dass die Kl\u00e4gerin lediglich den Anschluss TX2 betrachte, obwohl f\u00fcr die Stromversorgung des Antennenschaltkreises und die Modulation der Amplitude des Antennensignals das Verhalten der Anschl\u00fcsse TX2 und TX1 entscheidend sei. Dass alle 16 Knotenpunkte der beiden Sendertreiber f\u00fcr TX1und TX2 auf \u201e1\u201c gesetzt w\u00fcrden, behaupte auch die Kl\u00e4gerin nicht.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen seien die Klageantr\u00e4ge zu weit gefasst. Ein Schlechthinverbot im Falle einer mittelbaren Patentverletzung komme nicht in Betracht, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch patentfrei genutzt werden k\u00f6nne. Auskunfts- und Schadensersatzanspr\u00fcche best\u00e4nden fr\u00fchestens ab der Eintragung der Beklagten im Handelsregister am 06.09.2010.<\/p>\n<p>Jedenfalls aber sei das Verfahren im Hinblick auf das parallele Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, weil die Lehre des Klagepatents durch verschiedene Druckschriften neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen werde und die Nichtigkeitsklage offensichtlich Erfolg haben werde.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tzen nebst Anlagen und auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19.2.2015 verwiesen. Die Akten der Parallelverfahren 4b O 9\/14 und 4b O 140\/13 waren beigezogen und Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, insbesondere ist die Kl\u00e4gerin prozessf\u00fchrungsbefugt. Sie macht zum einen aufgrund der von ihr behaupteten Eigenschaft als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin im eigenen Namen eigene Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung geltend. Zum anderen macht sie aufgrund der von ihr behaupteten Abtretung im eigenen Namen Anspr\u00fcche aus \u00fcbergegangenem Recht geltend. Dies gen\u00fcgt zur Begr\u00fcndung der Prozessf\u00fchrungsbefugnis.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsanspr\u00fcche aus eigenem Recht geltend macht, ist sie dazu als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Klagepatent sachlich berechtigt. Der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer hat eigene Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsanspr\u00fcche aus dem Klagepatent ab dem Zeitpunkt der Einr\u00e4umung der ausschlie\u00dflichen Lizenz, im vorliegenden Fall seit dem 19.12.2014.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwischen der A S.A. als Inhaberin am Klagepatent und der Kl\u00e4gerin ist ein Lizenzvertrag wirksam zustande gekommen. Die A S.A. ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Nach Vorlage des entsprechenden Handelsregisterauszuges (Anlage K 5d, dort S. 3 f.) steht fest und wird auch von der Beklagten zu Recht nicht mehr bestritten, dass es sich bei der B S.A. beziehungsweise der C S.A. lediglich um fr\u00fchere Firmenbezeichnungen der A S.A. handelte. Bei dem Vertrag, mit dem die A S.A. der Kl\u00e4gerin wirksam eine Lizenz erteilte, handelt es sich um den am 19.12.2014 abgeschlossenen Lizenzvertrag II.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nAuf den Vertrag vom 20.06.2012 (Lizenzvertrag I) kann f\u00fcr die wirksame Einr\u00e4umung einer Lizenz nicht abgestellt werden, weil die Beklagte die Vertretungsbefugnis jedenfalls des Herrn E f\u00fcr die A S.A. erheblich bestritten hat. Nach franz\u00f6sischem Recht ist grunds\u00e4tzlich nur der Directeur g\u00e9n\u00e9ral zur Vertretung der S.A. nach au\u00dfen berechtigt, sofern sich aus den Statuten der Gesellschaft oder Einzelvereinbarungen mit der Gesellschaft nichts anderes ergibt. Herr E war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 19.06.2014 nicht Directeur g\u00e9n\u00e9ral der A S.A. Dass er als Vorstandsvorsitzender aufgrund anderer Vereinbarungen zum Abschluss des Lizenzvertrages im Namen der A S.A. berechtigt war, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAnders verh\u00e4lt es sich hingegen mit dem Lizenzvertrag II vom 19.12.2014. Zwar ist auch Herr G nicht Directeur g\u00e9n\u00e9ral der A S.A. Aber die Kl\u00e4gerin hat mit der Anlage K20 die Kopie einer Vollmacht (\u201ePower of attorney\u201c) vorgelegt, mit der der Directeur g\u00e9n\u00e9ral der A S.A., Herr P, Herrn G Vollmacht zur Unterzeichnung des Lizenzvertrages II (\u201eRestated Patent License Agreement\u201c) erteilt. Da f\u00fcr die Kl\u00e4gerin Herr F in seiner Funktion als Directeur g\u00e9n\u00e9ral handelte, ist ein Lizenzvertrag wirksam zustande gekommen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMit dem Lizenzvertrag II hat die Patentinhaberin der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent erteilt. Dass es sich bei der erteilten Lizenz um eine ausschlie\u00dfliche handeln soll, wird bereits in der Pr\u00e4ambel des Lizenzvertrages klargestellt. Auch der die Gew\u00e4hrung der Rechte regelnde Art. 2 des Lizenzvertrages spricht in Abschnitt 2.1.1 ausdr\u00fccklich von der Gew\u00e4hrung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz. Dem steht das in Art. 2 Ziffer 2.1.1 enthaltene Verbot der \u201eSublizenzierung\u201c nicht entgegen. Der Vertrag ist an dieser Stelle dahingehend auszulegen, dass nur die Lizenznehmerin selbst und die mit ihr verbundenen Unternehmen (\u201eaffiliates\u201c) berechtigt sein sollen, einfache Lizenzen am Klagepatent zu erteilen. Es soll hingegen ausgeschlossen werden, dass die Kl\u00e4gerin dieses Recht zur Unterlizenzierung auf Dritte \u00fcbertr\u00e4gt. In Abgrenzung zu dem ebenfalls in Art. 2 Ziff. 2.1.1 genannten Recht zur Einr\u00e4umung einfacher Lizenzen (\u201elimited right to grant non-exclusive licenses\u201c) ist mit der \u201eSublizenzierung\u201c die Weitergabe der exklusiven Lizenz und damit des Rechts zur Vergabe einfacher Lizenzen gemeint. Nach dem Wortlaut der Klausel ist die Kl\u00e4gerin lediglich berechtigt, mit ihr verbundenen Unternehmen eine solche \u201eSublizenz\u201c zu erteilen (\u201eexcept to its Affiliates\u201c). Der weitere Halbsatz (\u201elimited right to grant non-exclusive licenses [\u2026]\u201c) beschreibt dann im Einzelnen die ausschlie\u00dfliche Lizenz, die der Kl\u00e4gerin mit dem Vertrag gew\u00e4hrt wird (\u201eLicensor hereby grants to Licensing Entity and its Affiliates the [\u2026] limitited right [\u2026]\u201c). Dieser Wille der Vertragsparteien ergibt sich im \u00dcbrigen aus einem Vergleich mit Art. 2 Ziff. 2.1.1 des Lizenzvertrages I, aus dem aufgrund seines etwas anderen Wortlauts unmittelbar ersichtlich ist, dass die Kl\u00e4gerin das Recht erhalten sollte, einfache Lizenzen an den \u201eLicensed Patents\u201c f\u00fcr die jeweilige Jurisdiktion im Rahmen des NFC Patent Licensing Program zu gew\u00e4hren. Der Ausschluss der \u201eSublizenzierung\u201c kann daher nur bedeuten, dass damit ausgeschlossen werden sollte, das Recht zur Einr\u00e4umung einfacher Lizenzen an Dritte weiterzugeben. Mit dem Lizenzvertrag II wollten die Vertragsparteien nichts substanziell anderes regeln. Er enth\u00e4lt keinerlei Anhaltspunkte f\u00fcr die von der Beklagten vertretene Vertragsauslegung, nach der die Kl\u00e4gerin lediglich berechtigt sein sollte, im Namen der Patentinhaberin f\u00fcr diese Lizenzvertr\u00e4ge zu schlie\u00dfen, ohne selbst eine Lizenz am Patent innezuhaben.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche gehen in r\u00e4umlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht \u00fcber die mit der ausschlie\u00dflichen Lizenz der Kl\u00e4gerin einger\u00e4umten Befugnisse hinaus. Die Patentverletzung, die die Kl\u00e4gerin der Beklagten vorwirft, stellt in jeder Hinsicht eine Verletzung der Rechte der Kl\u00e4gerin aus der ausschlie\u00dflichen Lizenz dar. Nach der Vorlage des ungek\u00fcrzten Lizenzvertrages (Anlage K 5d) behauptet auch die Beklagte nicht mehr, dass die mit dem Lizenzvertrag II einger\u00e4umte ausschlie\u00dfliche Lizenz Beschr\u00e4nkungen unterliege, aufgrund derer die Handlungen der Beklagten keine Beeintr\u00e4chtigung der ausschlie\u00dflichen Lizenz der Kl\u00e4gerin darstellen w\u00fcrden. Insbesondere umfasst das in Art. 2 Ziffer 2.1.1 erw\u00e4hnte und in Exhibit 2 des Lizenzvertrages erl\u00e4uterte NFC Patent Licensing Program, auf das die ausschlie\u00dfliche Lizenz beschr\u00e4nkt ist, den Vertrieb NFC-f\u00e4higer Smartphones, den die Kl\u00e4gerin in diesem Verfahren der Beklagten vorwirft.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin Auskunfts- und Schadensersatzanspr\u00fcche aus \u00fcbergegangenem Recht geltend macht, hat die A S.A. der Kl\u00e4gerin die entsprechenden Anspr\u00fcche wirksam abgetreten.<\/p>\n<p>Mit Erkl\u00e4rung vom 27.\/28.01.2014 trat die A S.A. alle ihr entstandenen Schadensersatzanspr\u00fcche im Zusammenhang mit den lizensierten Patenten, darunter dem Klagepatent, an die Kl\u00e4gerin ab. Dass dabei die Auskunftsanspr\u00fcche nicht ausdr\u00fccklich benannt sind, begegnet keinen Bedenken. Die Erkl\u00e4rung ist dahingehend auszulegen, dass neben den Schadensersatzanspr\u00fcchen auch solche Anspr\u00fcche \u00fcbertragen werden sollten, die der Durchsetzung der Schadensersatzanspr\u00fcche dienen, insbesondere also so genannte Annexanspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Die vorgenannte Abtretungserkl\u00e4rung wurde f\u00fcr die A S.A von Herrn G in deren Namen abgegeben. F\u00fcr die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte Herr F die Annahme der Abtretung. Beide hatten auch die f\u00fcr das Rechtsgesch\u00e4ft erforderliche Vertretungsmacht. F\u00fcr Herrn F ergibt sie sich aus seiner Eigenschaft als Directeur g\u00e9n\u00e9ral der Kl\u00e4gerin. Herrn G wurde ausweislich Anlage K 21a mit Erkl\u00e4rung von Herrn P, als Directeur g\u00e9n\u00e9ral vertretungsbefugt f\u00fcr die Kl\u00e4gerin, am 27.01.2015 Vollmacht zum Abschluss des \u201eAmendment no 1\u201c zum Lizenzvertrag II erteilt. Bei dem \u201eAmendment no 1\u201c handelt es sich um die als Anlage K 23 vorgelegte Abtretungserkl\u00e4rung vom 27.01.2015.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie mit dem Klagepatent gesch\u00fctzte Erfindung betrifft ein Verfahren zum Modulieren der Amplitude des Antennensignals eines induktiven Antennen-Schaltkreises und eine Vorrichtung zur \u00dcbertragung von Daten durch induktive Kopplung.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass solche Vorrichtungen insbesondere vorgesehen sind f\u00fcr den Datenaustausch mit tragbaren elektronischen Ger\u00e4ten, die einen kontaktlosen integrierten Schaltkreis umfassen, wie kontaktlose Chipkartenleser, Leser von elektronischen Etiketten, Leser von elektronischen Ansteckmarken und dergleichen mehr.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den Vorgaben der Normprojekte ISO 14443-2\/A und 14443-2\/B (nachfolgend: ISO\/A bzw. ISO\/B) wird f\u00fcr die Daten\u00fcbertragung die Antennenspule eines Lesers von kontaktlosen integrierten Schaltkreisen durch ein Antennensignal erregt, das mit einer Frequenz von 13,56 MHz schwingt. Die Daten\u00fcbertragung zum integrierten Schaltkreis wird durch eine Amplitudenmodulation des Antennensignals mit einer Modulationstiefe von 100 % (ISO\/A) bzw. 10 % (ISO\/B) bewirkt.<\/p>\n<p>Das nachfolgend wiedergegebene elektrische Schaltbild stammt aus der Klagepatentschrift und zeigt eine Vorrichtung zur Daten\u00fcbertragung aus dem Stand der Technik.<\/p>\n<p>Die in der Figur 1 dargestellte Vorrichtung 1 zur Daten\u00fcbertragung umfasst einen Mikroprozessor 2, einen Oszillator 3, einen Modulationstransistor 4 und eine resonante Antennenschaltung 10. Die Antennenschaltung 10 umfasst eine Antennenspule 1, die parallel steht zu einem Kondensator 12, und empf\u00e4ngt eine Versorgungsgleichspannung VDD \u00fcber eine Induktivit\u00e4t 13 und einen Isolierkondensator 14. Der Modulationstransistor 4 ist an die Anschl\u00fcsse der Spule 11 \u00fcber den Isolierkondensator 14 angeschlossen. Zur Daten\u00fcbertragung liefert sowohl der Oszillator 3 ein Signal S1, das mit 13,56 MHz schwingt, als auch der Mikroprozessor 2 an seinem Anschluss P1 ein bin\u00e4res Signal S2 zur Amplitudenmodulation. Die Signale S1 und S2 liegen am Anschluss ET 5 an, dessen Ausgang ein Modulationssignal S3 liefert, das wiederum am Gate des Transistors 4 anliegt. Das Aussehen des Signal S3 ist in der Figur 1 wiedergegeben. Das Antennensignal Sa, das \u00fcber die Spule 11 l\u00e4uft, ist das Abbild des Signals S3.<\/p>\n<p>Die soeben dargestellte Vorrichtung zur Daten\u00fcbertragung hat \u2013 so das Klagepatent \u2013 den Vorteil, dass sie eine relativ einfache Struktur hat. Sie gestattet jedoch nur eine Modulation von 100 % der Amplitude des Antennensignals gem\u00e4\u00df ISO\/A. Um eine Modulation von 10 % des Antennensignals Sa gem\u00e4\u00df ISO\/B zu erhalten, wird die Vorrichtung komplexer und es m\u00fcssen mehrere Elemente hinzugef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>Eine solche Vorrichtung wird noch komplexer, wenn sie sowohl f\u00fcr die Norm ISO\/A, als auch die Norm ISO\/B kompatibel sein soll, um Daten an zwei unterschiedliche Arten von integrierten Schaltkreisen \u00fcbertragen zu k\u00f6nnen. Dieser Fall ist in der ebenfalls aus der Klagepatentschrift stammenden Figur 2 wiedergegeben. Dabei ist der Modulationsschalter 4 durch eine Modulationsschaltung 9 ersetzt. Diese empf\u00e4ngt Signale S1, S2 genauso wie ein Signal SAB, das durch einen Anschluss P2 des Mikroprozessors bereitgestellt wird, um die gew\u00fcnschte Modulationsart auszuw\u00e4hlen. In der Klagepatentschrift wird an einer solchen Modulationsschaltung als nachteilig angesehen, dass f\u00fcr ihre Realisierung mehrere elektrische und\/oder elektronische Bauteile erforderlich sind.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine Vorrichtung zur \u00dcbertragung von Daten des soeben beschriebenen Typs bereitzustellen, die das Antennensignal mit einer kleineren Modulationstiefe als 100 % modulieren kann und gleichzeitig eine einfache Struktur hat und kosteng\u00fcnstig zu verwirklichen ist. Eine bestimmtere Aufgabe der Erfindung besteht nach der Klagepatentschrift darin, eine Vorrichtung zur \u00dcbertragung von Daten vorzusehen, die eine Mehrzweckfunktion hat und das Antennensignal mit mehreren Modulationstiefen modulieren kann, insbesondere mit den Modulationstiefen 10 % und 100 %.<\/p>\n<p>Dies soll durch das im Klagepatentanspruch 1 beschriebene Verfahren und eine Vorrichtung gem\u00e4\u00df dem Klagepatentanspruch 5 erreicht werden, deren Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Anspruch 1:<\/p>\n<p>1.1 Verfahren zum Modulieren der Amplitude des Antennen-Signals (Sa) eines induktiven Antennen-Schaltkreises (10) mittels eines Steuer-Schaltkreises (2).<br \/>\n1.2 Der Antennen-Schaltkreis (10) enth\u00e4lt eine Spule (11).<br \/>\n1.3 Der Steuer-Schaltkreis (2) enth\u00e4lt bin\u00e4re Anschl\u00fcsse (P1 bis P7),<br \/>\n1.3.1 die in einen Zustand hoher Impedanz (HZ) gebracht werden k\u00f6nnen und<br \/>\n1.3.2 die einen Innen-Widerstand von nicht Null aufweisen.<br \/>\n1.4 Der Antennen-Schaltkreis (10) wird von mindestens zwei Anschl\u00fcssen (P1 bis P4) des Steuer-Schaltkreises (2) elektrisch versorgt.<br \/>\n1.5 Das Verfahren weist die Schritte auf:<br \/>\n1.5.1 Setzen der Anschl\u00fcsse (P1 bis P4), welche die elektrische Versorgung des Antennen-Schaltkreises (10) sicherstellen, auf \u201e1\u201c, um den Antennen-Schaltkreises mit voller Energie zu versorgen, und<br \/>\n1.5.2 Modifizieren des Zustands von mindestens einem der Anschl\u00fcsse (P1 bis P4), die die elektrische Versorgung des Antennen-Schaltkreises (10) sicherstellen, um die Amplitude des Antennen-Signals (Sa) zu modulieren.<\/p>\n<p>Anspruch 5:<\/p>\n<p>5.1 Vorrichtung (20, 30) zur Ausgabe von Daten durch induktive Kopplung.<br \/>\n5.2 Die Vorrichtung (20, 30) umfasst<br \/>\n5.2.1 einen Antennen-Schaltkreis (10),<br \/>\n5.2.2 einen Steuer-Schaltkreis (2) des Antennen-Schaltkreises (10), der bin\u00e4re Anschl\u00fcsse (P1 bis P7) enth\u00e4lt.<br \/>\n5.3 Der Antennen-Schaltkreis (10)<br \/>\n5.3.1 ist vom induktiven Typ,<br \/>\n5.3.2 enth\u00e4lt eine Spule (11), durch die ein Antennensignal (Sa) l\u00e4uft.<br \/>\n5.4 Die bin\u00e4ren Anschl\u00fcsse (P1 bis P7) des Steuer-Schaltkreises<br \/>\n5.4.1 k\u00f6nnen auf hohe Impedanz (HZ) gebracht werden und<br \/>\n5.4.2 weisen einen Innen-Widerstand von nicht Null auf.<br \/>\n5.5 Der Antennen-Schaltkreis (10) wird elektrisch von mindestens zwei Anschl\u00fcssen (P1 bis P4) des Steuer-Schaltkreises (2) versorgt.<br \/>\n5.6 Der Steuer-Schaltkreis (2) ist angeordnet, um die Amplitude des Antennen-Signals (Sa) mit dem Verfahren gem\u00e4\u00df dem Anspruch 1 zu modulieren.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Kern der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung besteht in Abgrenzung zum Stand der Technik darin, dass das gesch\u00fctzte Verfahren beziehungsweise die gesch\u00fctzte Vorrichtung f\u00fcr die Amplitudenmodulation eine Steuerschaltung mit bin\u00e4ren Anschl\u00fcssen verwendet, \u00fcber die sowohl die Antennenschaltung mit voller Leistung versorgt, als auch die Amplitude des Antennensignals Sa moduliert werden kann (Merkmalsgruppe 1.5 bzw. Merkmale 5.5 und 5.6). Die Modulation erfolgt dadurch, dass die Amplitude des Versorgungssignals selbst moduliert wird, indem der Zustand von allen oder einem Teil der bin\u00e4ren Anschl\u00fcsse modifiziert wird (vgl. S. 7 Abs. 2 der Anlage K 4a).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Funktion (von mindestens zwei) der bin\u00e4ren Anschl\u00fcsse des Steuerschaltkreises besteht darin, die elektrische Versorgung des Antennen-Schaltkreises sicherzustellen (Merkmale 1.4 und 1.5.1 bzw. 5.5) und zugleich die Amplitude des Antennen-Signals (Sa) zu modulieren (Merkmal 1.5.2 bzw. 5.6). Daf\u00fcr ist nach den Klagepatentanspr\u00fcchen 1 und 5 vorgesehen, dass die bin\u00e4ren Anschl\u00fcsse in einen Zustand hoher Impedanz gebracht werden k\u00f6nnen (Merkmal 1.3.1 bzw. 5.4.1) und einen Innen-Widerstand von nicht Null aufweisen (Merkmal 1.3.2 bzw. 5.4.2). Im Einzelnen soll das Verfahren zur Modulation der Amplitude des Antennen-Signals so ablaufen, dass die Anschl\u00fcsse, die die elektrische Versorgung des Antennen-Schaltkreises sicherstellen, auf \u201e1\u201c gesetzt werden und der Zustand mindestens eines dieser Anschl\u00fcsse modifiziert wird, um die Amplitudenmodulation herbeizuf\u00fchren (Merkmalsgruppe 1.5). Nichts anderes gilt f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung, die zur Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens jedenfalls geeignet sein soll (Merkmal 5.6).<\/p>\n<p>Demnach m\u00fcssen die bin\u00e4ren Anschl\u00fcsse entsprechend den Anordnungen der Klagepatentanspr\u00fcche in mindestens zwei verschiedene Zust\u00e4nde geschaltet werden k\u00f6nnen: Sie k\u00f6nnen auf \u201e1\u201c gesetzt werden, um den Antennen-Schaltkreis mit voller Energie zu versorgen (Merkmal 1.5.1). In diesem Zustand flie\u00dft ein Strom zur elektrischen Versorgung des Antennenschaltkreises. Da der Innenwiderstand der bin\u00e4ren Anschl\u00fcsse nicht Null ist (Merkmal 1.3.2 bzw. 5.4.2), findet zudem ein geringf\u00fcgiger Spannungsabfall am bin\u00e4ren Anschluss statt. Dieser Zustand der bin\u00e4ren Anschl\u00fcsse kann jedoch modifiziert werden, um die Amplitude des Antennen-Signals zu modulieren (Merkmal 1.5.2). In dieser Hinsicht geben die Klagepatentanspr\u00fcche lediglich vor, dass die bin\u00e4ren Anschl\u00fcsse in einen Zustand hoher Impedanz gebracht werden k\u00f6nnen (Merkmal 1.3.1 bzw. 5.4.1). In diesem Zustand flie\u00dft kein Strom durch den betroffenen bin\u00e4ren Anschluss. Infolgedessen ver\u00e4ndert sich die Amplitude des Versorgungssignals der bin\u00e4ren Anschl\u00fcsse. Bei entsprechender Steuerung der bin\u00e4ren Anschl\u00fcsse l\u00e4sst sich so die Amplitude des Antennensignals modulieren.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNach der Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 5 ist nicht zwingend erforderlich, dass die bin\u00e4ren Anschl\u00fcsse auch auf \u201e0\u201c gesetzt werden k\u00f6nnen in dem Sinne, dass sie in einem solchen Zustand auf Masse gezogen sind und im Unterschied zum Zustand \u201e1\u201c ein Strom in entgegengesetzter Richtung flie\u00dfen kann. Eine solche Auslegung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Klagepatentanspr\u00fcche, noch aus der Beschreibung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Es mag sein, dass der Begriff \u201ebin\u00e4rer Anschluss\u201c in der Fachwelt f\u00fcr einen Anschluss gel\u00e4ufig ist, der die Zust\u00e4nde \u201e0\u201c und \u201e1\u201c annehmen kann und letztlich das leisten kann, was durch die in den Figuren 4 und 5 der Klagepatentschrift dargestellten Schaltbilder veranschaulicht ist. Abgesehen davon, dass die Beklagte f\u00fcr ein solches fachm\u00e4nnisches Begriffsverst\u00e4ndnis nichts dargetan hat, darf die Auslegung des Begriffs \u201ebin\u00e4rer Anschluss\u201c an dieser Stelle nicht stehen bleiben. Denn Patentschriften stellen im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar. Weichen diese vom allgemeinen (technischen) Sprachgebrauch ab, ist letztlich nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt ma\u00dfgebend (BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; GRUR 2001, 232 \u2013 Brieflocher; GRUR 2005, 754 &#8211; Knickschutz).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 5 selbst verlangen nicht, dass die bin\u00e4ren Anschl\u00fcsse neben dem Zustand hoher Impedanz und dem Zustand \u201e1\u201c auch den Zustand \u201e0\u201c annehmen k\u00f6nnen m\u00fcssen. Allein der Umstand, dass die Anschl\u00fcsse auf \u201e1\u201c gesetzt werden k\u00f6nnen (Merkmal 1.5.1), zwingt nicht zu der Annahme, sie zwingend auch auf \u201e0\u201c setzen k\u00f6nnen zu m\u00fcssen. Der Zustand \u201e1\u201c gibt lediglich den Zustand an, in dem die Stromversorgung sichergestellt ist. Durch den Wechsel in den Zustand hoher Impedanz kann dann die Amplitudenmodulation durchgef\u00fchrt werden. Insofern k\u00f6nnen die Anschl\u00fcsse zwei verschiedene Zust\u00e4nde annehmen. Begrifflich kann daher unter einem bin\u00e4ren Anschluss zwanglos ein Anschluss verstanden werden, der jedenfalls zwei Zust\u00e4nde annehmen kann: Die Zust\u00e4nde \u201e1\u201c und hoher Impedanz sind daf\u00fcr ausreichend.<\/p>\n<p>Der im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.02.2015 von der Beklagten vorgebrachte Einwand, nach einer solchen Auslegung k\u00f6nne jedes St\u00fcck Leitung die beiden Zust\u00e4nde \u201e1\u201c und \u201eHZ\u201c annehmen, ohne dass es dadurch zu einem bin\u00e4ren Anschluss werde, kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Denn der Gedanke der Erfindung liegt gerade darin, dass der Zustand der bin\u00e4ren Anschl\u00fcsse ver\u00e4nderlich ist und durch die Kombination mehrerer bin\u00e4rer Anschl\u00fcsse sowie eine Zustands\u00e4nderung einzelner dieser Anschl\u00fcsse verschiedene Modulationstiefen erreicht werden k\u00f6nnen. Entsprechend setzt auch die Beklagte voraus, dass an die Leitung eine Spannung angelegt wird (Zustand \u201e1\u201c) oder nicht (Zustand \u201eHZ\u201c). Warum bei entsprechender Kombination und Beschaltung diese Leitungen nicht als bin\u00e4re Ansch\u00fcsse bezeichnet werden k\u00f6nnen, erschlie\u00dft sich nicht. Der Begriff \u201ebin\u00e4r\u201c wird dadurch nicht redundant, sondern weist auf genau die zwei Zust\u00e4nde hin, die der Anschluss mindestens annehmen k\u00f6nnen muss.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch bei der gebotenen funktionalen Betrachtung ist es nicht erforderlich, dass die bin\u00e4ren Anschl\u00fcsse auf \u201e0\u201c gesetzt werden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Stromversorgung des Antennen-Schaltkreises und die Modulation der Amplitude des Antennen-Signals ist es ausreichend, wenn die bin\u00e4ren Anschl\u00fcsse auf \u201e1\u201c gesetzt und in den Zustand hoher Impedanz gebracht werden k\u00f6nnen, wie dies von den Klagepatentanspr\u00fcchen verlangt wird. Es ist nicht erforderlich, dass sie auch auf \u201e0\u201c gesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung des Klagepatents. Soweit die Beklagte in dieser Hinsicht zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung auf die in den Figuren 4 und 5 dargestellten bin\u00e4ren Anschl\u00fcsse verweist, handelt es sich um die Darstellung beispielhafter Ausf\u00fchrungsformen, die eine einschr\u00e4nkende Auslegung der Lehre des Klagepatents regelm\u00e4\u00dfig nicht zu begr\u00fcnden verm\u00f6gen (GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Es ist richtig, dass in der Klagepatentschrift Ausf\u00fchrungsformen beschrieben werden, bei denen die bin\u00e4ren Anschl\u00fcsse auch auf \u201e0\u201c gesetzt werden k\u00f6nnen, um das Antennen-Signal zu modulieren. Dazu wird ausgef\u00fchrt, dass in Abh\u00e4ngigkeit von der Modifikation der bin\u00e4ren Anschl\u00fcsse unterschiedliche Modulationstiefen erreicht werden k\u00f6nnen: Werden s\u00e4mtliche der Stromversorgung dienenden Anschl\u00fcsse auf \u201e0\u201c gesetzt, betr\u00e4gt die Modulationstiefe 100 %, weil das Versorgungssignal Sp gleich Null ist. Werden einzelne der der Stromversorgung dienenden Anschl\u00fcsse in den Zustand hoher Impedanz gebracht und die anderen auf \u201e1\u201c gesetzt, flie\u00dft durch die auf \u201e1\u201c gesetzten Anschl\u00fcsse ein Strom; die Spannung des Versorgungsignals Sp f\u00e4llt aufgrund des geringen Innenwiderstands ab, das Signal wird aber nicht gel\u00f6scht, so dass eine Modulationstiefe von unter 100 % erreicht wird (S. 8 Abs. 2 der Anlage K 4a).<\/p>\n<p>Die Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 5 ist jedoch nicht darauf gerichtet, ein Verfahren beziehungsweise eine Vorrichtung bereitzustellen, mit denen Modulationstiefen von sowohl 100 % als auch kleiner als 100 % erreicht werden k\u00f6nnen. Vom Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 und damit auch des Klagepatentanspruchs 5 sind auch solche Ausf\u00fchrungsformen umfasst, mit denen lediglich eine Modulationstiefe von unter 100 % erreicht werden kann. Dies ergibt sich bereits aus der in der Klagepatentschrift formulierten Aufgabenstellung. Demnach soll zuerst eine Vorrichtung bereitgestellt werden, die das Antennensignal mit einer kleineren Modulationstiefe als 100 % modulieren kann (S. 2 Abs. 4 der Anlage K 4a). Erst eine \u201ebestimmtere Aufgabe\u201c ist darauf gerichtet, eine Vorrichtung vorzusehen, die das Antennensignal mit mehreren Modulationstiefen, insbesondere von 10 % und 100 %, modulieren kann (S. 3 Abs. 1 der Anlage K 4a). Dementsprechend differenziert das Klagepatent zwischen Ausf\u00fchrungen, bei denen die Anschl\u00fcsse f\u00fcr eine Modulation von 100 % auf \u201e0\u201c gesetzt werden und solchen, bei denen die Anschl\u00fcsse f\u00fcr eine Modulation kleiner als 100 % in einen Zustand hoher Impedanz gebracht werden k\u00f6nnen. Diese Differenzierung findet sich auch in den Unteranspr\u00fcchen 2 und 3. Aus der Anordnung im Unteranspruch 2, f\u00fcr eine Modulationstiefe von 100 % die bin\u00e4ren Anschl\u00fcsse auf \u201e0\u201c zu setzen, folgt nicht, dass die im Klagepatentanspruch 1 genannten bin\u00e4ren Anschl\u00fcsse zwingend so gestaltet sein m\u00fcssen. Der Klagepatentanspruch 1 umfasst daneben auch solche Verfahren, in denen die Anschl\u00fcsse lediglich in einen Zustand hoher Impedanz gebracht werden k\u00f6nnen, um eine Modulationstiefe von weniger als 100 % zu erreichen. Soweit in der Beschreibung des Klagepatents Ausf\u00fchrungsformen beschrieben werden, die Modulationstiefen von 100 % und weniger als 100 % zulassen (bspw. S. 8 Abs. 2 mit Figur 3 der Anlage K 4a), handelt es sich um bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele, auf die die Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 5 nicht beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDass es f\u00fcr den Begriff der \u201ebin\u00e4ren Anschl\u00fcsse\u201c nicht auf das herk\u00f6mmliche Verst\u00e4ndnis des Fachmanns von einem bin\u00e4ren Anschluss ankommt, ergibt sich auch aus dem Hinweis in der Klagepatentschrift, dass jede Art von Steuerschaltung, welche die in der Patentschrift beschriebenen Eigenschaften bietet, die Verwirklichung der Erfindung gestatten (S. 11 Abs. 1 der Anlage K 4a). Die Klagepatentschrift stellt an dieser Stelle wiederum ihr eigenes Lexikon dar. Der Begriff des Anschlusses ist damit nicht im herk\u00f6mmlichen Sinne als r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Vorrichtungsbestandteil zu verstehen, das der elektrischen Verbindung mit einem anderen elektrischen Bauteil dient. Wird die in der Figur 3 der Klagepatentschrift dargestellte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform betrachtet und wird ber\u00fccksichtigt, dass die bin\u00e4ren Anschl\u00fcsse P1 bis P4 die in den Figuren 4 und 5 dargestellte Schaltungstopologie aufweisen k\u00f6nnen, wird jede parallele Schaltung von P- und NMOS-Transistoren als erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schaltung angesehen werden k\u00f6nnen, sofern sie schaltungstechnisch der parallelen Schaltung mehrerer der in Figur 5 dargestellten Anschl\u00fcsse entsprechen \u2013 auch wenn ein Anschluss P1, P2, P3 oder P4 im herk\u00f6mmlichen engeren Sinne nicht mehr vorhanden ist, sondern nur \u00fcber die Zuordnung einzelner Schaltungsbauteile identifizierbar wird.<\/p>\n<p>Dies geht auch aus den Ausf\u00fchrungen des Klagepatents zu spezifischen integrierten Schaltungen des \u201eQ\u201c-Typs hervor, die statt Mikroprozessoranschl\u00fcssen \u201ePort\u201c-artige Umschaltleitungen innerhalb einer programmierbaren Logikschaltung umfassen k\u00f6nnen. Bei diesen sind die Mikroprozessoranschl\u00fcsse oder die \u201ePort\u201c-artigen Umschaltleitungen im Inneren der spezifischen integrierten Schaltung angeschlossen, so dass die spezifische Schaltung nur ein Ausgangsfeld f\u00fcr die Steuerung der Antennenschaltung pr\u00e4sentiert (S. 11 Abs. 1 der Anlage K 4a). Auf die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausbildung eines Anschlusses im engeren Sinne kommt es demnach nicht an.<\/p>\n<p>Die zitierte Textstelle (S. 11 Abs. 1 der Anlage K 4a) stellt entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine in Patentschriften \u00fcbliche \u201eCatch-all-Klausel\u201c dar, mit der der Anmelder versucht, den Erfindungsgegenstand \u00fcber den technischen Wortsinn des jeweiligen Patentanspruchs hinaus auszudehnen. In der Klagepatentschrift wird konkret auf den in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel verwendeten Mikroprozessor (vgl. S. 7, letzter Absatz der Anlage K 4a) Bezug genommen und jede Art von Steuerschaltung als erfindungsgem\u00e4\u00df bezeichnet, die die Eigenschaften dieses Mikroprozessors aufweist. Das Klagepatent stellt damit in erster Linie auf die (Steuer-)Schaltung und ihre Funktion (Eigenschaften) ab. Die Funktion der bin\u00e4ren Anschl\u00fcsse besteht aber eben nicht darin, jeweils weitere elektrische Bauteile anschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen, sondern in der Energieversorgung des Antennen-Schaltkreises und der Modifikation des Zustands einzelner Anschl\u00fcsse, um die Amplitude des Antennen-Signals zu modulieren. Dies ist auch durch schaltungstechnische Anordnungen m\u00f6glich, wie sie in den vorangehenden Ausf\u00fchrungen dargestellt worden sind und bei denen ein Anschluss im herk\u00f6mmlichen engeren Sinne nicht mehr vorhanden ist. Genau dies wird in der zitierten Textstelle auch durch die Darstellung der integrierten Schaltung des Q-Typs als konkrete Alternative zu einem Mikroprozessor deutlich, welche das Klagepatent ebenfalls als patentgem\u00e4\u00df ansieht und welche keine Anschl\u00fcsse im herk\u00f6mmlichen engeren Sinne aufweist. Der technische Wortsinn der Klagepatentanspr\u00fcche wird dadurch nicht \u00fcberdehnt. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Frage der patentrechtlichen \u00c4quivalenz, blo\u00df weil in der Klagepatentschrift in diesem Zusammenhang von einer \u201e\u00e4quivalenten Struktur\u201c die Rede ist (S. 11 Abs. 1 der Anlage K 4a). Die Wendung ist sicherlich nicht im Rechtssinne zu verstehen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit f\u00fcr das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren verlangt wird, dass die Anschl\u00fcsse, welche die elektrische Versorgung des Antennen-Schaltkreises sicherstellen, auf \u201e1\u201c gesetzt werden, um den Antennen-Schaltkreis mit voller Energie zu versorgen (Merkmal 1.5.1 bzw. 5.6), ist nicht erforderlich, dass alle Anschl\u00fcsse, die f\u00fcr die Energieversorgung des Antennen-Schaltkreises nur irgendwie in Betracht kommen, auf \u201e1\u201c gesetzt werden m\u00fcssten. Vom Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 ist auch ein Verfahrensablauf umfasst, bei dem nur so viele Anschl\u00fcsse auf \u201e1\u201c gesetzt werden, wie f\u00fcr die elektrische Versorgung des Antennen-Schaltkreis im konkreten Einzelfall notwendig sind. Ob es dar\u00fcber hinaus weitere Anschl\u00fcsse gibt, mit denen der Antennen-Schaltkreis mit Strom versorgt werden k\u00f6nnte, ist unbeachtlich. Gem\u00e4\u00df dem Merkmal 1.4 ist lediglich erforderlich, dass mindestens zwei Anschl\u00fcsse die Stromversorgung sicherstellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antennen-Schaltkreis mit \u201evoller Energie\u201c versorgt werden soll. Gemeint ist damit die Energie, die f\u00fcr den konkreten Anwendungsfall zum Betrieb des Antennen-Schaltkreises erforderlich ist. Damit ist zugleich die Amplitude festgelegt, deren Modulation durch die Zustands\u00e4nderungen einzelner Anschl\u00fcsse erfolgt (Merkmal 1.5.2 bzw. 5.6).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAngebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte begr\u00fcnden eine mittelbare Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte bietet an und liefert die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Passivlegitimation im Falle einer mittelbaren Patentverletzung im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG gelten sinngem\u00e4\u00df die gleichen von der Rechtsprechung aufgestellten Grunds\u00e4tze wie im Fall von \u00a7 9 PatG. Demnach ist nicht nur derjenige passivlegitimiert, der die patentierte Erfindung in eigener Person i.S.d. \u00a7 9 PatG unmittelbar benutzt, sondern auch derjenige, der als Teilnehmer i.S.d. \u00a7 830 Abs.2 BGB eine fremde unmittelbare Benutzung i.S.d. \u00a7 9 PatG erm\u00f6glicht oder f\u00f6rdert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterst\u00fctzte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt. Schuldner der Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft kann schlie\u00dflich auch sein, wer lediglich eine weitere Ursache f\u00fcr die Rechtsverletzung setzt, indem er eine von ihm erm\u00f6glichte Rechtsverletzung durch einen Dritten nicht unterbindet, obwohl dies von ihm zu erwarten w\u00e4re. Zu diesem objektiven Verursachungsbeitrag muss allerdings hinzukommen, dass eine Rechtspflicht verletzt wird, die zumindest auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und deren Beachtung den Verursachungsbeitrag entfallen lie\u00dfe. Das Bestehen und der Umfang einer Rechtspflicht richten sich im Einzelfall nach der Abw\u00e4gung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Entscheidend ist, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ein T\u00e4tigwerden zuzumuten ist (vgl. zum Ganzen: BGH, GRUR 2009, 1142 \u2013 MP3-Player-Import).<\/p>\n<p>Legt man diese Grunds\u00e4tze zu Grunde, ist die Beklagte Verletzer i.S.d. \u00a7\u00a7 9 und 10 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc und damit hinsichtlich der geltend gemachten Anspr\u00fcche passiv legitimiert.<\/p>\n<p>Die Beklagte f\u00f6rdert das Anbieten der streitgegenst\u00e4ndlichen Mobiltelefone im Internet. Sie wird als Verantwortliche im Impressum der Internetseite <a title=\"www.H.com\" href=\"http:\/\/www.h.com\/\">www.H.com<\/a> genannt, auf die unter der Eingabe der ULR <a title=\"www.H.de\" href=\"http:\/\/www.h.de\/\">www.H.de<\/a> automatisch weitergeleitet wird. Selbst unterstellt, der Vortrag der Beklagten tr\u00e4fe zu, es handele sich hierbei um ein \u2013 bislang immer noch nicht behobenes \u2013 Versehen, w\u00fcrde dies den Verantwortlichkeitsbeitrag nicht beseitigen. Unerheblich, da nicht entscheidungsrelevant, sind in diesem Zusammenhang etwaige \u00dcberlegungen zu \u00a7 5 TMG. Denn neben der Nennung im Impressum f\u00fchren auch alle anderen Wege zur Beklagten, wenn der Nutzer mit \u201eH\u201c \u00fcber die Internetseite in Kontakt treten m\u00f6chte. \u00dcber die Rubriken \u201eAnrufen\u201c und \u201eSupport Center\u201c wird der Nutzer der Internetseite zur Telefonnummer der Beklagten in Frankfurt gef\u00fchrt. Auch wenn das Internetangebot als solches von der H Corporation herr\u00fchrt, liegt in der T\u00e4tigkeit der Beklagten, als Ansprechpartnerin zur Verf\u00fcgung zu stehen, jedenfalls ein F\u00f6rdern dieser Angebotshandlung. Denn ein am Erwerb eines Smartphones interessierter Anrufer wendet sich mit seinem Anruf automatisch an die Beklagte. Darin liegt eine Organisations- und Unterst\u00fctzungsleistung. Lediglich indizielle Bedeutung kommt daneben dem Umstand zu, dass in den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen zur Verwendung der Internetseite die Tochtergesellschaften (und damit auch die Beklagte) neben der Muttergesellschaft H Corporation als Vertragspartner genannt werden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus f\u00f6rdert die Beklagte auch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Nach dem bislang unwidersprochenen Vortrag der Kl\u00e4gerin sind bei der Beklagten mehrere Arbeitnehmer angestellt, deren T\u00e4tigkeitsbereich auch oder ausschlie\u00dflich den Vertrieb und Verkauf in Deutschland betreffen (Jan R, Head of Sales Deutschland\/\u00d6sterreich\/Schweiz; Frank S, Head of Channel and Distribution, Germany). Ferner sind Mitarbeiter als Regional Key Account Manager f\u00fcr in Deutschland ans\u00e4ssige Mobilfunkanbieter eingestellt (z.B. Martin T und Ulrich U, Regional Key Account Manager Vodafone; Sebastian V, Key Account Manager W). Auch wenn dem Unternehmensgegenstand der Beklagten im Handelsregisterauszug f\u00fcr sich alleine keine Bedeutung zukommt, best\u00e4tigt der Einsatz der vorgenannten Mitarbeiter der Beklagten, dass die Beklagte im Bereich des Vertriebs und der Verkaufs-und Marketingunterst\u00fctzung t\u00e4tig ist. Hinzu tritt, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten V1 im Konzern unter anderem f\u00fcr Europa zust\u00e4ndig ist. Letzteres ist ebenfalls ein \u2013 wenn auch schw\u00e4cheres \u2013 Indiz, dass die Handlungen der Beklagten sich in Deutschland nicht nur in Repr\u00e4sentation und Zubeh\u00f6rverk\u00e4ufen f\u00fcr Smartphones ersch\u00f6pfen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund trifft die Beklagte eine Rechtspflicht zur \u00dcberpr\u00fcfung von Patentverletzungen durch das Angebot und den Vertrieb der streitgegenst\u00e4ndlichen Smartphones. Denn indem sie die Angebots- und Vertriebshandlungen der H Corporation in Deutschland aktiv unterst\u00fctzt, tr\u00e4gt sie zu einer Gef\u00e4hrdungssituation bei, mit der eine Rechtspflicht zur Vermeidung etwaiger Rechtsverst\u00f6\u00dfe, insbesondere der Verletzung fremder Patente, korrespondiert (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 27.03.2014, Az. I-15 U 19\/14; Leits\u00e4tze in GRUR 2015, 61).<\/p>\n<p>Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Beklagten eine \u00dcberpr\u00fcfung der Patentsituation nicht m\u00f6glich oder unzumutbar war. Im Rahmen ihrer Stellung als Tochtergesellschaft h\u00e4tte sie ihre Muttergesellschaft kontaktieren und sicherstellen m\u00fcssen, dass die angegriffenen Smartphones Rechte Dritter, insbesondere das Klagepatent, nicht verletzen. Durch die Konzernverflechtung f\u00e4llt dies der Beklagten leichter als beispielsweise einem au\u00dfenstehenden Dritten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBei den Angebotsempf\u00e4ngern und den (End-)Abnehmern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um Personen, die zur Benutzung der Erfindung nicht berechtigt sind. Das ist gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 3 PatG auch dann der Fall, wenn es sich dabei um Verbraucher handelt, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Nr. 1 PatG lediglich im privaten Bereich zu nicht-gewerblichen Zwecken verwenden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Da der Patentanspruch ma\u00dfgeblich daf\u00fcr ist, welcher Gegenstand durch das Patent gesch\u00fctzt ist, sind regelm\u00e4\u00dfig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG. Daher bezieht sich bei einem Verfahrenspatent eine im Patentanspruch genannte Vorrichtung, die zur Ausf\u00fchrung des Verfahrens verwendet wird, regelm\u00e4\u00dfig auf ein wesentliches Element der Erfindung (BGH, GRUR 2007, 773 Rn 14 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; BGH Urt. v. 03.02.2015 \u2013 X ZR 69\/13 \u2013 Audiosignalcodierung). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform enth\u00e4lt einen NFC-Chip des Typs L mit Steuer-Schaltkreisen, \u00fcber die die Amplitude eines Antennensignals eines Antennen-Schaltkreises moduliert werden kann. Da insofern jedenfalls Teile des Mittels im Klagepatentanspruch 1 selbst genannt sind, bezieht es sich auch auf eine wesentliches Element der Erfindung.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist objektiv geeignet, f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des mit dem Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzten Verfahrens verwendet zu werden. Ob ein Mittel geeignet ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ist nach der objektiven Beschaffenheit des angebotenen oder gelieferten Gegenstands zu beurteilen. Das Mittel muss grunds\u00e4tzlich so ausgebildet sein, dass eine unmittelbare Benutzung der gesch\u00fctzten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Abnehmer m\u00f6glich ist (BGH GRUR 1992, 40, 42 &#8211;<br \/>\nBeheizbarer Atemluftschlauch; GRUR 2005, 848, 850 &#8211; Antriebsscheibenaufzug; Urt. v. 03.02.2015 &#8211; X ZR 69\/13 &#8211; Audiosignalcodierung).<\/p>\n<p>Die objektive Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin hinreichend substantiiert vorgetragen. Auf den Einwand der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin den gesamten Bericht des Unternehmens N \u00fcber die Analyse des NFC-Chips vorgelegt, aus dem sich der gesamte Schaltungsaufbau des NFC-Chips ergibt. Diesen Aufbau hat die Beklagte nicht weiter bestritten und auch sonst \u2013 zu Recht \u2013 nicht mehr die Auffassung vertreten, dass der Verletzungsvorwurf der Kl\u00e4gerin in dieser Hinsicht unsubstantiiert sei.<\/p>\n<p>Der in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform installierte NFC-Chip L enth\u00e4lt unstreitig einen Steuer-Schaltkreis (Merkmal 1.1), mit dem die Amplitude des Antennen-Signals eines Antennen-Schaltkreises moduliert werden kann. Weiterhin weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig einen Antennen-Schaltkreis mit einer Spule auf (Merkmal 1.2). Der Antennen-Schaltkreis ist an die Ausg\u00e4nge TX1 und TX2 des NFC-Chips L angeschlossen, die jeweils mit einem Steuerschaltkreis verbunden sind. Dieser Steuerschaltkreis enth\u00e4lt einen Sendertreiber. Die Schaltung des dem jeweiligen Ausgang TX1 beziehungsweise TX2 vorgeschalteten Sendertreibers ergibt sich aus der folgenden Darstellung.<\/p>\n<p>Der einzelne Sendertreiber kann als Steuer-Schaltkreis im Sinne der Lehre des Klagepatents angesehen werden, der bin\u00e4re Anschl\u00fcsse enth\u00e4lt (Merkmal 1.3). Die Anschl\u00fcsse werden durch die Knotenpunkte zwischen den von den PMOS-Transistoren kommenden Leitungen und der zum Ausgang TX1 beziehungsweise TX2 f\u00fchrenden Verbindungsleitung gebildet, die von der Kl\u00e4gerin in der Klageschrift mit E1 bis E8 bezeichnet worden sind. Dass es sich dabei nicht um r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anschl\u00fcsse im engeren Sinne handelt, \u00fcber die eine elektrische Verbindung mit anderen elektrischen Bauteilen hergestellt werden kann, ist nach zutreffender Auslegung (s.o.) unbeachtlich. Entscheidend ist, dass \u2013 was auch die Beklagte nicht bestritten hat \u2013 diese Anschl\u00fcsse in einen Zustand hoher Impedanz gebracht werden k\u00f6nnen und einen Innen-Widerstand von nicht Null aufweisen (Merkmale 1.3.1 und 1.3.2). Der Zustand hoher Impedanz tritt ein, wenn der jeweilige PMOS-Transistor gesperrt ist, so dass kein Strom flie\u00dfen kann. Umgekehrt flie\u00dft ein Strom, wenn der jeweilige PMOS-Transistor durchgeschaltet ist. Bereits der geringe Widerstand der zugeh\u00f6rigen Leitung sorgt f\u00fcr einen Innen-Widerstand dieses Anschlusses von nicht Null.<\/p>\n<p>Nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen handelt es sich bei den Anschl\u00fcssen E1 bis E8 auch um bin\u00e4re Anschl\u00fcsse im Sinne des Klagepatents, da sie zwei Zust\u00e4nde annehmen k\u00f6nnen: Sie k\u00f6nnen auf \u201e1\u201c gesetzt werden, um den Antennen-Schaltkreis mit elektrischer Energie zu versorgen, und sie k\u00f6nnen in den Zustand hoher Impedanz gebracht werden. Dies gen\u00fcgt nach der hier vertretenen Auslegung f\u00fcr die Qualifikation als bin\u00e4rer Anschluss. Dass letztlich s\u00e4mtliche Anschl\u00fcsse \u00fcber eine Leitung mit dem Ausgang TX1 beziehungsweise TX2 verbunden sind, f\u00fchrt nicht aus der Lehre des Klagepatentanspruchs heraus. Denn auch die in der Klagepatentschrift dargestellten bin\u00e4ren Anschl\u00fcsse des Mikroprozessors sind in gleicher Weise parallel geschaltet.<\/p>\n<p>Das Merkmal 1.3 wird aber auch dann verwirklicht, wenn \u00fcber die PMOS-Transistoren hinaus die NMOS-Transistoren in die Betrachtung einbezogen werden. Die Gesamtanordnung von PMOS- und NMOS-Transistoren kann bei zutreffender Auslegung des Klagepatents durchaus als Anordnung mehrere bin\u00e4rer Anschl\u00fcsse im Sinne der Lehre des Klagepatents angesehen werden. Dabei entspricht ein bin\u00e4rer Anschluss jeweils einem Transistorpaar bestehend aus einem PMOS- und einem NMOS-Transistor. Auch wenn es sich dabei nicht um Anschl\u00fcsse im engeren Sinne zur jeweiligen elektrischen Verbindung mit anderen elektrischen Bauteilen handelt, entspricht die im NFC-Chip L enthaltene Schaltung des Sendertreibers schaltungstechnisch der in der Figur 3 des Klagepatents dargestellten Parallelschaltung von bin\u00e4ren Anschl\u00fcssen P1 bis P4, wie sie jeweils in der Figur 5 des Klagepatents dargestellt sind, und weist damit bin\u00e4re Anschl\u00fcsse im Sinne des Klagepatents auf. Ein solcher Anschluss kann nicht nur auf \u201e1\u201c, sondern auch auf \u201e0\u201c gesetzt werden. Werden n\u00e4mlich die NMOS-Transistoren durchgeschaltet, verbinden sie den Anschluss TX1 beziehungsweise TX2 mit der Masse, so dass ein Strom in umgekehrter Richtung flie\u00dfen kann.<\/p>\n<p>Werden die PMOS-Transistoren des Sendertreibers des NFC-Chips L durchgeschaltet, wird der Antennen-Schaltkreis elektrisch versorgt (Merkmal 1.4). Mindestens zwei der bin\u00e4ren Anschl\u00fcsse, welche die elektrische Versorgung des Antennen-Schaltkreises sicherstellen, k\u00f6nnen dabei auf \u201e1\u201c gesetzt werden (Merkmal 1.5.1) und der Zustand mindestens eines dieser Anschl\u00fcsse kann modifiziert werden, um die Amplitude des Antennen-Signals zu modulieren (Merkmal 1.5.2). Werden n\u00e4mlich die PMOS-Transistoren durchgeschaltet, wird der Antennen-Schaltkreis mit Energie versorgt. Es handelt sich insofern auch um die volle Energie, weil abgesehen von dem durch den Innenwiderstand der PMOS-Transistoren verursachten Spannungsabfall die volle Spannung, die an den PMOS-Transistoren anliegt, auch dem Antennen-Schaltkreis zur Verf\u00fcgung steht. Werden einzelne dieser PMOS-Transistoren auf hohe Impedanz gebracht, flie\u00dft kein Strom und die Amplitude des Antennen-Signals kann dadurch moduliert werden. Werden hingegen die NMOS-Transistoren durchgeschaltet, flie\u00dft ein Strom in umgekehrter Richtung. Auch dadurch kann das Antennensignal moduliert werden.<\/p>\n<p>Dass die Transistoren im Sendertreiber des NFC-Chip L in der vorbeschriebenen Art und Weise geschaltet werden und durch die gesamte angegriffene Steuerschaltung das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren angewendet wird, ergibt sich daraus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit dem ISO\/A- und ISO\/B-Standard kompatibel ist, mithin mit Modulationstiefen von 100 % und 10 % arbeitet. Dies setzt die entsprechende Schaltung der PMOS- und NMOS-Transistoren voraus.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen f\u00fchrt es nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwei Anschl\u00fcsse TX1 und TX2 mit zwei identischen, jeweils den beiden Anschl\u00fcssen zugeordneten Schaltungen aufweist. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ist quasi jeder Anschluss f\u00fcr die Erzeugung einer Halbschwingung zust\u00e4ndig: F\u00fcr die erste Halbschwingung werden die PMOS-Transistoren von TX1 durchgeschaltet, so dass der Strom von TX1 durch die Antennenschaltung \u00fcber TX2 zu den diesem Anschluss zugeordneten NMOS-Transistoren flie\u00dfen kann. F\u00fcr die zweite Halbwelle sind dann die dem Anschluss TX2 zugeordneten PMOS-Transistoren durchgeschaltet, so dass der Strom von TX2 \u00fcber die Antennenschaltung zu TX1 flie\u00dft, wo die NMOS-Transistoren durchgeschaltet sind. Durch die patentgem\u00e4\u00dfe Zustandsver\u00e4nderung der Transistoren w\u00e4hrend jeder Halbwelle k\u00f6nnen die entsprechenden Modulationstiefen erzielt werden. Es versteht sich von selbst, dass nicht s\u00e4mtliche PMOS-Transistoren beider Anschl\u00fcsse durchgeschaltet sein k\u00f6nnen, weil die zu TX2 geh\u00f6rige Schaltung quasi das Spiegelbild der zu TX1 geh\u00f6rigen Schaltung darstellt und mit dem Wechsel jeder Halbwelle im Grunde ein \u201eRollentausch\u201c stattfindet. F\u00fcr die Lehre des Klagepatents ist dies unbeachtlich. Insbesondere erfordert die Versorgung mit \u201evoller Energie\u201c (Merkmal 1.5.1) nicht die Durchschaltung s\u00e4mtlicher PMOS-Transistoren beider Anschl\u00fcsse TX1 und TX2.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nF\u00fcr die Beklagte ist es jedenfalls offensichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dazu geeignet und seitens der Abnehmer dazu bestimmt ist, f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens verwendet zu werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Offensichtlichkeit ist ma\u00dfgeblich, ob im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umst\u00e4nden des Falls die drohende Patentverletzung aus der Sicht des Anbieters oder Lieferanten so deutlich erkennbar war, dass ein Angebot oder eine Lieferung der wissentlichen Patentgef\u00e4hrdung gleichzustellen ist (BGH GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Es gen\u00fcgt, wenn aus der Sicht des Dritten mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass der Abnehmer die gelieferten Mittel in patentgem\u00e4\u00dfer Weise verwenden wird (BGH GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung). Regelm\u00e4\u00dfig liegt der notwendig hohe Grad der Erwartung einer Patentverletzung dann vor, wenn der Anbieter oder Lieferant selbst eine solche Benutzung vorgeschlagen hat (BGH GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Das ist hier der Fall.<\/p>\n<p>In den Produktbeschreibungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird ausdr\u00fccklich auf die NFC-F\u00e4higkeit hingewiesen. Beim Start eines angegriffenen Smartphones erscheint im Menu-Programm der NFC-Modus. Die Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist damit auch darauf angelegt, die NFC-Funktion zu verwenden. Es mag zwar sein, dass einzelne Nutzer NFC nicht anwenden. Ist aber eine solche Anwendung auf einem Smartphone vorhanden, ist sicher zu erwarten, dass jedenfalls ein Teil der Nutzer die NFC-Anwendung auch benutzen wird. Da in einem solchen Fall das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren zwangsl\u00e4ufig angewendet wird, n\u00e4mlich zur Kommunikation mit dem Leseger\u00e4t eine Amplitudenmodulation im Sinne der Lehre des Klagepatents erfolgt, ist die Anwendung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens auch aus Sicht der Beklagten offensichtlich.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht weiterhin s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 5. Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen zur objektiven Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Anwendung des mit dem Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzten Verfahrens verwiesen (siehe Abschnitt III. 4.). Die Merkmale der Klagepatentanspr\u00fcche sind weitgehend deckungsgleich. Zudem ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit dem NFC-Chip L und dem dort implementierten Sendertreiber geeignet, die Amplitude des Antennen-Signals mit dem Verfahren gem\u00e4\u00df Klagepatentanspruch 1 zu modulieren (Merkmal 5.6).<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDa die Beklagte die durch die Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 5 gesch\u00fctzte Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 1 und 2 Nr. 1 PatG und \u00a7 10 Abs. 1 PatG benutzt, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>Die Verh\u00e4ngung eines Schlechthinverbots ist dabei auch gerechtfertigt, soweit der Unterlassungsanspruch auf Benutzungshandlungen im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG gest\u00fctzt ist. Zwar kommt ein Schlechthinverbot im Rahmen einer nur mittelbaren Patentverletzung regelm\u00e4\u00dfig dann nicht in Betracht, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch patentfrei benutzt werden kann (vgl. Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, PatG 9. Aufl.: \u00a7 10 Rn 34 ff). Etwas anderes gilt aber dann, wenn weder ein Warnhinweis, noch eine Vertragsstrafenvereinbarung Gew\u00e4hr daf\u00fcr bieten k\u00f6nnen, dass es unter Verwendung des Mittels nicht zu einer Patentverletzung kommt, eine etwaige Patentverletzung f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber praktisch nicht feststellbar ist und dem Lieferant ohne weiteres zumutbar ist, das Mittel so umzugestalten, dass es nicht mehr patentgem\u00e4\u00df verwendet werden kann (Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, PatG 9. Aufl.: \u00a7 10 Rn 39). Das ist hier der Fall. Denn die Nutzung der patentverletzenden NFC-Anwendung erfolgt erst beim Endabnehmer der angegriffenen Smartphones, regelm\u00e4\u00dfig einem privaten Endverbraucher. Diesem gegen\u00fcber verbieten sich Vertragsstrafenvereinbarungen. Aber auch ein Warnhinweis kommt nicht in Betracht, weil dieser regelm\u00e4\u00dfig ins Leere liefe: Ein Hinweis, die NFC-Anwendung nicht nutzen zu d\u00fcrfen, ist gegen\u00fcber einem Endverbraucher nicht nur unzutreffend, sondern d\u00fcrfte auch ein ernsthaftes Kaufhindernis darstellen. Gleiches gilt f\u00fcr den Hinweis, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht NFC-f\u00e4hig sei, zumal der NFC-Modus im Menu-Programm selbst angeboten wird. Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst sich seitens der Kl\u00e4gerin nicht feststellen, ob die Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entgegen einem Warnhinweis nicht doch die NFC-Anwendung benutzen. Der Beklagten ist es hingegen ohne weiteres zumutbar, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dergestalt abzuwandeln, dass den Nutzern die NFC-Anwendung nicht mehr zur Verf\u00fcgung steht. Die NFC-Funktionalit\u00e4t wird in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Wesentlichen durch separate Schaltungen verwirklicht; im Wesentlichen basiert sie auf dem NFC-Chip L. Insofern kann es der Beklagten zugemutet werden, unmittelbar die Hardware der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dergestalt zu \u00e4ndern, dass die NFC-Funktionalit\u00e4t tats\u00e4chlich nicht mehr ausge\u00fcbt werden kann, oder jedenfalls durch entsprechende Software-\u00c4nderungen daf\u00fcr zu sorgen, dass dem Nutzer die NFC-Funktionalit\u00e4t nicht mehr zur Verf\u00fcgung steht (auch wenn die Hardware-technischen Voraussetzungen noch gegeben sind).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist seitens der Kl\u00e4gerin der weitere Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls nicht hinzunehmen, da er regelm\u00e4\u00dfig dazu f\u00fchren wird, dass die Abnehmer der angegriffenen Smartphones von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Auch wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform patentfrei genutzt werden kann und eine \u00c4nderung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, ist dies der Beklagten im Hinblick darauf zumutbar, dass andernfalls der Patentschutz der Kl\u00e4gerin ins Leere liefe.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dflicher Lizenznehmerin beziehungsweise der Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/p>\n<p>Das gilt auch, soweit der Schadensersatzanspruch auf Verletzungshandlungen im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG gest\u00fctzt wird. Zwar kann das blo\u00dfe Anbieten von Mitteln, wie es der Beklagten vorliegend vorgeworfen wird, regelm\u00e4\u00dfig nicht zu einer unmittelbaren Patentverletzung unter Einsatz dieser Mittel f\u00fchren, sofern dem Angebot keine Lieferung nachfolgt. Schon das Anbieten begr\u00fcndet jedoch eine gewisse Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass es auch zur Lieferung gekommen ist. Diese Wahrscheinlichkeit reicht zwar zum Nachweis einer solchen Lieferung und damit f\u00fcr die Begr\u00fcndetheit einer bezifferten Schadensersatzklage in aller Regel nicht aus. Sie l\u00e4sst aber nach der Erfahrung des t\u00e4glichen Lebens mit einiger Sicherheit erwarten, dass ein Schaden entstanden ist, und f\u00fchrt deshalb zur Begr\u00fcndetheit eines unbezifferten Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (BGH GRUR 2013, 713, 715 \u2013 Fr\u00e4sverfahren).<\/p>\n<p>Die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ist jedoch auf Handlungen beschr\u00e4nkt, die in der Zeit seit dem 06.09.2010 begangen wurden, weil die Beklagte erst ab diesem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen war.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zeit seit dem 19.12.2014 stehen der Kl\u00e4gerin Schadensersatzanspr\u00fcche aus eigenem Recht zu, weil zu diesem Zeitpunkt der Lizenzvertrag zwischen ihr und der A S.A. als Inhaberin des Klagepatents in Kraft trat und sie seit diesem Zeitpunkt ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Klagepatent ist. F\u00fcr den Zeitraum vor dem 19.12.2014 kann die Kl\u00e4gerin Ersatz f\u00fcr den der A S.A. entstandenen Schaden verlangen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Auch dieser Anspruch ist auf die Zeit ab der Eintragung der Beklagten im Handelsregister am 06.09.2010 beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO besteht keine Veranlassung. Es kann nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage erfolgreich sein wird.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie durch die Patentanspr\u00fcche 1 und 5 gesch\u00fctzte technische Lehre wird in der Entgegenhaltung US 5,347,263 (= D1) nicht neuheitssch\u00e4dlich offenbart.<\/p>\n<p>Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der gegebenen (allgemeinen) Lehre entnimmt. Ma\u00dfgeblich ist, was aus fachm\u00e4nnischer Sicht einer Schrift \u201eunmittelbar und eindeutig\u201d zu entnehmen ist (BGH GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin m.w.N.).<\/p>\n<p>Davon ausgehend wird jedenfalls nicht das Merkmal 1.3.1 beziehungsweise das Merkmal 5.4.1 offenbart. Auch wenn die in Figur 5 der Entgegenhaltung D1 dargestellte Schaltungsanordnung der I\/O-Anschl\u00fcsse weitgehend mit der Schaltung der Figuren 3 und 5 der Klagepatentschrift \u00fcbereinstimmt, wird an keiner Stelle offenbart, dass die Anschl\u00fcsse dieser Schaltung auch in einen Zustand hoher Impedanz gebracht werden k\u00f6nnen (Merkmal 1.3.1 bzw. 5.4.1). Die in der D1 offenbarte Schaltung mag zwar bei entsprechender Ansteuerung grunds\u00e4tzlich dazu geeignet sein. Aber eine solche Ansteuerung, mit der die Anschl\u00fcsse in einen Zustand hoher Impedanz gebracht werden k\u00f6nnen, wird eben an keiner Stelle beschrieben. Ebenso wenig werden die einzelnen Verfahrensschritte des Klagepatentanspruchs 1 beschrieben, f\u00fcr die die Vorrichtung gem\u00e4\u00df dem Klagepatentanspruch 5 geeignet sein muss. Daf\u00fcr besteht aus Sicht der D1 auch kein Anlass, da sie sich mit der Art und Weise der Signalmodulation oder Modulationstiefe im Fall der Amplitudenmodulation in keiner Weise auseinandersetzt. Soweit in der Beschreibung der D1 die Amplitudenmodulation angesprochen wird (Sp. 7 Z. 9 ff, Sp. 10 Z. 3 ff und Z. 39 ff der D1), geschieht dies nur neben weiteren Modulationsverfahren und zudem anl\u00e4sslich der Modulation des vom Transponder (!) zu versendenden Identifizierungssignals, nicht aber in Bezug auf die Modulation der vom Leseger\u00e4t mit der in Figur 5 der D1 dargestellten Schaltung gesendeten Signale. Dementsprechend enth\u00e4lt die Entgegenhaltung keinerlei Hinweise darauf, wie das vom Leseger\u00e4t gesendete Signal moduliert wird. Dass sich die Anschl\u00fcsse beim Umschalten von \u201e1\u201c auf \u201e0\u201c kurzzeitig im Zustand \u201eHZ\u201c befinden, damit ein Kurzschluss vermieden wird, offenbart ebenfalls nicht das Merkmal 1.3.1 beziehungsweise 5.4.1. Von der Funktion dieses Merkmals ausgehend m\u00fcssen die Anschl\u00fcsse patentgem\u00e4\u00df jedenfalls so in den Zustand \u201eHZ\u201c gebracht werden k\u00f6nnen, dass damit eine Amplitudenmodulation m\u00f6glich ist. Daf\u00fcr bestehen in D1 keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagte in dieser Hinsicht im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.02.2015 auf die Eigenschaften des in der D1 angesprochenen Mikrocontrollers Y beruft, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung gibt, \u00a7 296a ZPO. Dabei ist ohnehin fraglich, ob das als Anlage D1b vorgelegte Datenblatt geeignet ist, die Eigenschaften des Microcontrollers im Priorit\u00e4tszeitpunkt der D1, mithin am 05.02.1993, wiederzugeben, da das Datenblatt selbst einen Copyright-Vermerk f\u00fcr das Jahr 1998 tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie patentgem\u00e4\u00dfe Lehre wird weiterhin nicht durch die Entgegenhaltung US 5,418,353 (= D2) offenbart. Zumindest die Merkmale 1.4, 1.5.1 und 1.5.2 beziehungsweise 5.5 und 5.6 werden nicht beschrieben. Zur Funktionsweise der in der Figur 10 der D2 dargestellten Schaltung wird in der D2 ausgef\u00fchrt, dass f\u00fcr die Ausgabe des Zeichens \u201e1\u201c die Transistoren 40a und 41a abwechselnd durchgeschaltet werden, so dass ein hochfrequentes Signal mit einer Amplitude von 2V1 an die Spule abgegeben wird. F\u00fcr die Ausgabe des Zeichens \u201e0\u201c werden hingegen die Transistoren 40b und 41b abwechselnd durchgeschaltet, so dass ein hochfrequentes Signal mit einer Amplitude von 2V2 ausgegeben wird (Sp. 10 Z. 39 ff der D2). Damit ist immer nur einer der beiden Anschl\u00fcsse aktiv, um entweder das Signal \u201e1\u201c oder das Signal \u201e0\u201c auszugeben. Es wird hingegen nicht offenbart, dass mindestens zwei bin\u00e4re Anschl\u00fcsse des Steuer-Schaltkreises den Antennen-Schaltkreis elektrisch versorgen (Merkmal 1.4 bzw. 5.5). Daher wird auch nicht das in der Merkmalsgruppe 1.5 beziehungsweise dem Merkmal 5.6 dargestellte Verfahren beschrieben. Denn es werden nie die beiden Anschl\u00fcsse auf \u201e1\u201c gesetzt, also zur Stromversorgung des Antennen-Schaltkreises eingesetzt, und der Zustand von mindestens einem dieser beiden Anschl\u00fcsse zur Modulation der Amplitude modifiziert. Es wird vielmehr immer nur ein Anschluss so gesteuert, dass \u00fcber ihn ein Signal mit einer bestimmten Amplitude ausgegeben wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich offenbart auch die Entgegenhaltung EP 0 775 792 (= D3) nicht die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre, weil die Merkmale 1.4, 1.5.1 und 1.5.2 beziehungsweise 5.5 und 5.6 nicht beschrieben werden. Die Kl\u00e4gerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass im Absatz [0098] der D3a (entspricht S. 10 Z. 26 ff der D3) lediglich beschrieben wird, wie immer nur einer der drei Transistoren 51a, 511b, 511c der in Figur 5 dargestellten Schaltung durchgeschaltet ist, um den Antennenschaltkreis mit Strom zu versorgen. Insofern greifen hier die gleichen Erw\u00e4gungen wie zur D2.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Auf den entsprechenden Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten festzusetzen. Die H\u00f6he der Sicherheitsleistung orientiert sich an der Streitwertangabe der Kl\u00e4gerin von 10.000.000,- EUR. Die Kammer ist der Auffassung, dass dieser Betrag angemessen ist, um etwaige Sch\u00e4den der Beklagten, die durch eine Vollstreckung des Urteils eintreten, abzusichern. Hierbei ist die Kammer von einem Zeitraum von ca. einem Jahr ausgegangen, der bis zu einer Berufungsentscheidung durch das OLG D\u00fcsseldorf vergehen d\u00fcrfte. Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass ihr potentieller Schaden im Falle der Aufhebung des Urteils \u00fcber den Betrag von 10.000.000,- EUR hinausgehen w\u00fcrde. Ein solcher Schaden k\u00f6nnte \u2013 neben Gerichts- und Anwaltskosten \u2013 in Gewinneinbu\u00dfen oder erh\u00f6hten Herstellungskosten (etwa bei der Abwandlung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform) liegen, wobei zu ber\u00fccksichtigen ist, dass es vorliegend allein um etwaige Sch\u00e4den der Beklagten, nicht aber der H Corporation geht. Hierzu fehlt es an Vortrag der Beklagten. Der Verweis auf die Umsatzzahlen mit dem H K f\u00fchrt an dieser Stelle nicht weiter. Diese betreffen allein die Ums\u00e4tze der H Corporation. Inwieweit die Beklagte hieran partizipiert, tr\u00e4gt sie nicht vor. Dar\u00fcber hinaus lassen die reinen Umsatzzahlen keinen R\u00fcckschluss auf die mit dem H K erzielten Gewinne zu.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 10.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02389 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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