{"id":3680,"date":"2004-01-15T17:00:15","date_gmt":"2004-01-15T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3680"},"modified":"2016-04-28T10:38:31","modified_gmt":"2016-04-28T10:38:31","slug":"4b-o-11803-klebstoffabgabevorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3680","title":{"rendered":"4b O 118\/03 &#8211; Klebstoffabgabevorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 264<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 15. Januar 2004, Az. 4b O 118\/03<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/2184\"><span style=\"color: #0066cc\">Schlussurteil vom 23.12.2008<\/span><\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Abgeben eines Hei\u00dfschmelzklebstoffs und\/oder eines Kaltklebstoffs, umfassend ein Geh\u00e4use mit einer darin ausgebildeten Bohrung, welche ein erstes und ein zweites Ende aufweist, einen Einlass zum Koppeln der Bohrung an eine Klebstoffquelle, einen Pol, der sich von dem ersten Ende der Bohrung erstreckt, so dass ein Abschnitt einer \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che des Pols in Fluidverbindung mit dem Klebstoff ist, eine Spule zum Erzeugen eines elektromagnetischen Feldes, die um einen Abschnitt des Pols und der Bohrung angeordnet ist, eine Abgabe\u00f6ffnung, welche mit dem zweiten Ende der Bohrung gekoppelt ist, umfassend einen ein erstes und ein zweites Ende aufweisenden Kolben, welcher innerhalb der Bohrung angeordnet ist und f\u00fcr eine reziproke Bewegung zwischen einer geschlossenen Position und einer offenen Position montiert ist, wobei in der offenen Position Klebstoff aus der Abgabe\u00f6ffnung abgegeben wird und in der geschlossenen Position der Klebstoff daran gehindert wird, aus der Abgabe\u00f6ffnung abgegeben zu werden,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>a) bei denen der Kolben einen gestuften \u00e4u\u00dferen Durchmesser aufweist, mit einem ersten Abschnitt eines ersten Durchmessers und einem zweiten Abschnitt eines reduzierten Durchmessers, wobei der erste Abschnitt eine darin ausgebildete durchgehende Bohrung aufweist und angewinkelte Str\u00f6mungskan\u00e4le, die sich mit der Bohrung schneiden und in die Fluidkammer \u00f6ffnen, wobei der erste Abschnitt eine im wesentlichen einen Y-f\u00f6rmigen Querschnitt aufweisende Bohrung enth\u00e4lt, welche sich von einem Ende des Abschnitts erstreckt, und bei denen ein Flussf\u00fchrungselement vorgesehen ist, welches durch das einen rechteckigen Querschnitt aufweisende Geh\u00e4use gebildet ist, eine Durchgangsbohrung aufweist und zwischen Endkappen gekoppelt ist zum nicht gleichf\u00f6rmigen F\u00fchren von Flusslinien des elektromagnetischen Feldes zwischen einem Paar an den Enden des Geh\u00e4uses angeordneter, magnetischer Endkappen, wobei eine an jedem Ende der Spule angeordnet ist und die eine Endkappe den Fluss zwischen dem Polst\u00fcck und dem Flussf\u00fchrungselement verteilt, w\u00e4hrend die andere den Fluss zwischen dem Kolben und dem Flussf\u00fchrungselement so verteilt, dass der Kolben zu der offenen Position bewegt wird, wobei die Endkappen kreisf\u00f6rmig sind und eine durchg\u00e4ngige Bohrung aufweisen;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) bei denen ein Flussf\u00fchrungselement, welches durch das einen rechteckigen Querschnitt aufweisende Geh\u00e4use gebildet ist, eine Durchgangsbohrung aufweist und zwischen Endkappen gekoppelt ist zum nicht gleichf\u00f6rmigen F\u00fchren von Flusslinien des elektromagnetischen Feldes zwischen den Endkappen, wobei ein Paar an den Enden des Geh\u00e4uses angeordneter, magnetischer Endkappen vorgesehen ist, wobei eine an jedem Ende der Spule angeordnet ist und die eine Endkappe den Fluss zwischen dem Polst\u00fcck und dem Flussf\u00fchrungselement verteilt, w\u00e4hrend die andere den Fluss zwischen dem Kolben und dem Flussf\u00fchrungselement so verteilt, dass der Kolben zu der offenen Position bewegt wird;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. April 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 27. April 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung von 300.000,&#8211; EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 300.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 298 24 854, das eine Vorrichtung zum Auftragen eines Klebstoffes betrifft und dessen Eintragung am 27. M\u00e4rz 2003 bekannt gemacht worden ist. Die Beklagte hat gegen das Klagegebrauchsmuster L\u00f6schungsantrag gestellt, \u00fcber den derzeit noch nicht entschieden ist. Im L\u00f6schungsverfahren verteidigt die Kl\u00e4gerin das Klagegebrauchsmuster mit den nachfolgend wiedergegebenen nebengeordneten Schutzanspr\u00fcchen 1, 10 und 17:<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 4 der Klagegebrauchsmusterschrift) verdeutlichen den Gegenstand des Schutzrechts anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter den Bezeichnungen \u201eHME-500\u201c und \u201eP-500\u201c Klebstoffabgabevorrichtungen, deren konstruktive Einzelheiten sich aus den Anlagen K 12 \u2013 K 18 (\u201eHME-500\u201c) bzw. K 19 und K 20 (\u201eP 500\u201c) ergeben. Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass die vorgenannten Auftragsvorrichtungen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre der Schutzanspr\u00fcche 1,10 und 17 (in der von der Kl\u00e4gerin verteidigten Fassung) Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Gebrauchsmusterverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch. Im Verhandlungstermin vom 16. Dezember 2003 hat die Kammer im Einverst\u00e4ndnis mit den Parteien den Rechtsstreit, soweit er sich auf eine Verletzung von Schutzanspruch 17 gr\u00fcndet, bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in dem gegen das Klagegebrauchsmuster anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsverfahren ausgesetzt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt, jedoch ohne den der Beklagten einger\u00e4umten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit insgesamt bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des L\u00f6schungsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie wendet ein, dass die technische Lehre der Schutzanspr\u00fcche 1 und 10 angesichts des vorbekannten Standes der Technik nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Die Beklagte verweist insoweit auf ihre Klebstoffventile \u201eDLK-30 X\u201c und \u201eDLK-40 X\u201c, welche sie vor dem Priorit\u00e4tstag mehrfach an verschiedene Abnehmer im Bundesgebiet ausgeliefert habe, sowie ferner auf die zum Stand der Technik geh\u00f6renden Druckschriften US-PS 5 192 936, US-PS 5 375 738, US-PS 4 951 917, US-PS 3 329 347 sowie die seit Jahrzehnten gebr\u00e4uchlichen Hubmagnete der Firma C3.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der Rechtsstreit ist, soweit er nicht einverst\u00e4ndlich (im Umfang des Schutzanspruchs 17) ausgesetzt worden ist, zur Endentscheidung reif. Es ist deshalb angemessen, \u00fcber das Klagebegehren, soweit es sich auf die Schutzanspr\u00fcche 1 und 10 des Klagebrauchsmusters st\u00fctzt, durch Teilurteil zu entscheiden. In diesem Umfang ist die Klage zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein elektromagnetisch bet\u00e4tigtes Ger\u00e4t zum Abgeben von Klebstoffen. Die vorliegend interessierenden Schutzanspr\u00fcche 1 und 10 geben hierzu die nachstehend in gegliederter Form wiedergegebene technische Lehre:<\/p>\n<p>S c h u t z a n s p r u c h 1:<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung (10) zum Abgeben eines Klebstoffes (22).<\/p>\n<p>(2) Die Vorrichtung (10) umfasst:<\/p>\n<p>(a) ein Geh\u00e4use (58) mit einer darin ausgebildeten Bohrung, die ein erstes und ein zweites Ende aufweist,<\/p>\n<p>(b) einen Einlass (24) zum Koppeln der Bohrung an eine Klebstoffquelle,<\/p>\n<p>(c) einen Pol (44), der sich von dem ersten Ende der Bohrung erstreckt, so dass ein Abschnitt einer \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che des Pols in Fluidverbindung mit dem Klebstoff (22) ist,<\/p>\n<p>(d) eine Spule (56) zum Erzeugen eines elektromagnetischen Feldes, die um einen Abschnitt des Pols (44) und der Bohrung angeordnet ist,<\/p>\n<p>(e) eine Abgabe\u00f6ffnung (32), welche mit dem zweiten Ende der Bohrung gekoppelt ist,<\/p>\n<p>(f) einen Kolben (50),<\/p>\n<p>(g) ein Flussf\u00fchrungselement und<\/p>\n<p>(h) ein Paar magnetischer Endkappen (64).<\/p>\n<p>(3) Der Kolben (50)<\/p>\n<p>(a) weist ein erstes und ein zweites Ende auf,<\/p>\n<p>(b) ist innerhalb der Bohrung (des Geh\u00e4uses) angeordnet,<\/p>\n<p>(c) ist f\u00fcr eine reziproke Bewegung zwischen einer geschlossenen Position und einer offenen Position montiert, wobei in der offenen Position Klebstoff (22) aus der Abgabe\u00f6ffnung (32) abgegeben wird und in der geschlossenen Position der Klebstoff (22) daran gehindert wird, aus der Abgabe\u00f6ffnung (32) abgegeben zu werden,<\/p>\n<p>(d) besitzt einen gestuften \u00e4u\u00dferen Durchmesser mit einem ersten Abschnitt eines ersten Durchmessers und einem zweiten Abschnitt eines reduzierten Durchmessers, wobei der erste Abschnitt<\/p>\n<p>(aa) eine darin ausgebildete durchgehende Bohrung und<\/p>\n<p>(bb) angewinkelte Str\u00f6mungskan\u00e4le (92) aufweist, die sich mit der<\/p>\n<p>Bohrung schneiden und in die Fluidkammer (30) \u00f6ffnen,<\/p>\n<p>(cc) wobei der erste Abschnitt eine im wesentlichen einen Y-f\u00f6rmigen<\/p>\n<p>Querschnitt aufweisende Bohrung enth\u00e4lt, welche sich von einem Ende des ersten Abschnitts erstreckt.<\/p>\n<p>(4) Das Flussf\u00fchrungselement<\/p>\n<p>(a) ist durch das Geh\u00e4use (58) gebildet, welches einen rechteckigen Querschnitt aufweist,<\/p>\n<p>(b) ist zwischen die Endkappen (64) gekoppelt und<\/p>\n<p>(c) dient dem nicht\u2013gleichf\u00f6rmigen F\u00fchren von Flusslinien des elektromagnetischen Feldes zwischen den Endkappen (64).<\/p>\n<p>(5) Das Paar von Endkappen (64) ist an den Enden des Geh\u00e4uses (58) angeordnet, wobei eine Endkappe (64) an jedem Ende der Spule (56) positioniert ist.<\/p>\n<p>(6) Die Endkappen (64) sind kreisf\u00f6rmig und weisen eine durchg\u00e4ngige Bohrung auf.<\/p>\n<p>(7) Eine Endkappe (64) verteilt den Fluss zwischen dem Polst\u00fcck (44) und dem Flussf\u00fchrungselement.<\/p>\n<p>(8) Die andere Endkappe (64) verteilt den Fluss zwischen dem Kolben (50) und dem Flussf\u00fchrungselement so, dass der Kolben (50) zu der offenen Position bewegt wird.<\/p>\n<p>S c h u t z a n s p r u c h 1 0 :<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung (10) zum Abgeben eines Klebstoffs (22).<\/p>\n<p>(2) Vorrichtung (10) umfasst:<\/p>\n<p>(a) ein Geh\u00e4use (58) mit einer darin ausgebildeten Bohrung, die ein erstes und ein zweites Ende aufweist,<\/p>\n<p>(b) einen Einlass (24) zum Koppeln der Bohrung an eine Klebstoffquelle,<\/p>\n<p>(c) einen Pol (44), der sich von dem ersten Ende der Bohrung erstreckt, so dass ein Abschnitt einer \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che des Pols (44) in Fluidverbindung mit dem Klebstoff (22) ist,<\/p>\n<p>(d) eine Spule (56) zum Erzeugen eines elektromagnetischen Feldes, die um zumindest einen Abschnitt des Pols (44) angeordnet ist,<\/p>\n<p>(e) eine Abgabe\u00f6ffnung (32), die mit der Bohrung gekoppelt ist,<\/p>\n<p>(f) einen Kolben (50),<\/p>\n<p>(g) ein Flussf\u00fchrungselement und<\/p>\n<p>(h) ein Paar magnetischer Endkappen (64).<\/p>\n<p>(3) Der Kolben (50)<\/p>\n<p>(a) weist ein erstes und ein zweites Ende auf,<\/p>\n<p>(b) ist innerhalb der Bohrung angeordnet und<\/p>\n<p>(c) f\u00fcr eine reziproke Bewegung zwischen einer geschlossenen Position und einer offenen Position montiert, wobei in der offenen Position Klebstoff (22) aus der Abgabe\u00f6ffnung (32) abgegeben wird, und in der geschlossenen Position der Klebstoff (22) daran gehindert wird, aus der Abgabe\u00f6ffnung (32) abgegeben zu werden.<\/p>\n<p>(4) Das Flussf\u00fchrungselement<\/p>\n<p>(a) ist durch das Geh\u00e4use (58) gebildet, welches einen rechteckigen Querschnitt und eine Durchgangsbohrung aufweist,<\/p>\n<p>(b) ist zwischen die Endkappen (64) gekoppelt,<\/p>\n<p>(c) zum nicht-gleichf\u00f6rmigen F\u00fchren von Flusslinien des elektromagnetschen Feldes zwischen den Endkappen (64)<\/p>\n<p>(5) Das Paar von Endkappen (64) ist an den Enden des Geh\u00e4uses (58) angeordnet, wobei eine Endkappe an jedem Ende der Spule (56) positioniert ist.<\/p>\n<p>(6) Die Endkappen (64) sind kreisf\u00f6rmig und weisen eine durchg\u00e4ngige Bohrung auf.<\/p>\n<p>(7) Eine Endkappe (64) verteilt den Fluss zwischen dem Polst\u00fcck (44) und dem Flussf\u00fchrungselement.<\/p>\n<p>(8) Die andere Endkappe (64) verteilt den Fluss zwischen dem Kolben (5) und dem Flussf\u00fchrungselement so, dass der Kolben (50) zu der offenen Position bewegt wird.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Merkmalskombinationen sind im vorbekannten Stand der Technik ohne Vorbild und deswegen unstreitig neu. Sie beruhen nach der \u00dcberzeugung der Kammer auch auf einem erfinderischen Schritt, weshalb eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits im Hinblick auf das anh\u00e4ngige L\u00f6schungsverfahren nicht in Betracht kommt:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die durch Schutzanspruch 10 bereit gestellte technische Lehre, wobei zu Gunsten der Beklagten deren Vorbringen als wahr unterstellt werden kann, dass Klebstoffventile \u201eDLK-30 X\u201c bzw. \u201eDLK-40 X\u201c von ihr vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt im Inland offenkundig vorbenutzt worden sind.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Die besagten Auftragsvorrichtungen m\u00f6gen objektiv \u00fcber ein C-f\u00f6rmiges Flussf\u00fchrungselement verf\u00fcgt haben, wie dies aus der nachfolgend eingeblendeten, von der Beklagten nachtr\u00e4glich angefertigten Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage L 7.1 ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Da der seitlich in das Geh\u00e4use (1c) eingesetzte Hubmagnet eine in sich geschlossene, kunstoffummantelte und nicht demontierbare Einheit bildet, war dieses technische Detail f\u00fcr einen Fachmann indessen nicht erkennbar. Auch die Bedienungsanleitung (Anlage L 7), welche nachstehend gleichfalls auszugsweise wiedergegeben ist, bot hierzu weder weitergehende Erkenntnisse noch irgendeinen Anlass f\u00fcr n\u00e4here, ohnehin nur unter Zerst\u00f6rung des Hubmagneten m\u00f6gliche Untersuchungen.<\/p>\n<p>Aus dem Handbuch ist ebenso wenig der Hersteller des Hubmagneten ersichtlich. Dass dieser bei einer Demontage des Klebstoffventils (z.B. anhand eines auf dem Magneten befindlichen Herstelleraufdrucks) feststellbar gewesen ist, behauptet die Beklagte selbst nicht.<\/p>\n<p>Mangels anderweitiger Erkenntnisse musste der Fachmann deswegen davon ausgehen, dass das angeblich vorbenutzte Klebstoffventil \u00fcber einen gew\u00f6hnlichen Hubmagneten mit einer Spule, jedoch ohne ein besonderes Flussf\u00fchrungselement verf\u00fcgt, wie dies zum damaligen Zeitpunkt f\u00fcr Klebstoffauftragsvorrichtungen der in Rede stehenden Art offensichtlich gebr\u00e4uchlich war. Letzteres belegen die von den Parteien vorgelegten Druckschriften, n\u00e4mlich die US-PS 5 375 738, die US-PS 4 951 917 und die EP-A 0 719 592, die aus der Zeit von 1989 bis 1994 stammen. Sie alle zeigen elektromagnetisch bet\u00e4tigte Klebstoffauftragsvorrichtungen, deren Hubmagnet lediglich mit einer Spule und ohne ein Flussf\u00fchrungselement mit Endkappen ausgestattet ist. Die genannten Patentschriften rechtfertigen die Annahme, dass es noch wenige Jahre vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagegebrauchsmuster (10.10.1997) in der Fachwelt allgemein nicht f\u00fcr n\u00f6tig, sinnvoll oder vorteilhaft gehalten wurde, f\u00fcr Klebstoffventile Hubmagnete zu verwenden, die \u00fcber ein Flussf\u00fchrungselement verf\u00fcgen. Anderenfalls w\u00e4re, da entsprechende Hubmagnete als solche nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten bereits seit Jahrzehnten bekannt waren, zu erwarten gewesen, dass auf sie bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt und nicht erst durch die Erfindung des Klagegebrauchsmusters im Jahre 1997 zur\u00fcckgegriffen worden w\u00e4re. Das solches &#8211; trotz der Verf\u00fcgbarkeit spezieller, mit einem Flussf\u00fchrungselement versehener Hubmagnete \u2013 \u00fcber Jahre hinweg nicht geschehen ist, best\u00e4tigt die Auffassung der Kl\u00e4gerin, dass es mehr als nur handwerklicher Routine des Fachmanns bedurfte zu erkennen, dass der Einsatz von Hubmagneten mit Flussf\u00fchrungselement und Endkappen in Klebstoffventilen sinnvoll oder vorteilhaft ist.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Im Verhandlungstermin vom 16. Dezember 2003 hat die Beklagte geltend gemacht, dass es sich bei dem von ihr f\u00fcr das Klebstoffventil \u201eDLK-30 X\u201c gebrauchten Hubmagneten um ein frei erh\u00e4ltliches Zubauteil handele. An seiner Stelle habe \u2013 f\u00fcr den Fachmann erkennbar \u2013 ebenso gut ein handels\u00fcblicher Hubmagnet der Firma C3 verwendet werden k\u00f6nnen. W\u00e4re solches geschehen, habe der Fachmann unmittelbar ein Klebstoffventil mit s\u00e4mtlichen Merkmalen des Schutzanspruchs 10 (und sogar des Schutzanspruchs 1) erhalten.<\/p>\n<p>Dieser Argumentation ist zu widersprechen. Wenn es \u2013 wie die US-PS 5 375 738, die US-PS 4 951 917 und die EP-A 0 719 592 belegen \u2013 Auffassung der Fachwelt war, Klebstoffventile mit einfachen Hubmagneten ohne Flussf\u00fchrungselement auszustatten, und wenn der von der Beklagten f\u00fcr ihr Klebstoffventil \u201eDLK-30 X\u201c verwendete Magnet als nichts anderes zu erkennen war, so bestand f\u00fcr den Fachmann in Kenntnis des vorbenutzten Gegenstandes kein Anlass dazu, den tats\u00e4chlich vorhandenen (vermeintlich einfachen) Magneten durch einen speziellen Hubmagneten mit Flussf\u00fchrungselement und Endkappen des Fabrikats C3 zu ersetzen. Zwar mag es sein, dass dem Fachmann aufgrund seines allgemeinen Wissens gel\u00e4ufig war, dass Hubmagnete mit Flussf\u00fchrungselement wegen des g\u00fcnstigeren Magnetflusses bessere Eigenschaften als einfache, nur mit einer Spule ausgestattete Magneten aufweisen. Diese Kenntnis war indessen vorhanden, seit es Hubmagnete mit Flussf\u00fchrungselementen gab, d.h. nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten seit Jahrzehnten. Gleichwohl ist in der Fachwelt \u2013 wie die oben zitierten Entgegenhaltungen verdeutlichen \u2013 bis zum Priorit\u00e4tstag des Klagegebrauchsmusters niemand auf den Gedanken gekommen, solche, hinsichtlich ihrer Funktionsf\u00e4higkeit bekannterma\u00dfen g\u00fcnstigen Hubmagnete f\u00fcr Klebstoffauftragsvorrichtungen einzusetzen. Vor dem Hintergrund dieser tats\u00e4chlichen technischen Entwicklung beruht es auf einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtung, wenn die Beklagte geltend macht, die Kombination vorbekannter Klebstoffventile mit Hubmagneten, die ein Flussf\u00fchrungselement aufweisen, sei f\u00fcr den Durchschnittsfachmann naheliegend gewesen.<\/p>\n<p>An dieser Beurteilung \u00e4ndert nichts die Tatsache, dass es aufgrund der US-PS 3 329 347 seit 1967 f\u00fcr Schmierstoffauftragsvorrichtungen bekannt war, Hubmagnete mit Endkappen und Flussf\u00fchrungselement zu verwenden. Abgesehen davon, dass das Flussf\u00fchrungselement hier nicht durch das Geh\u00e4use gebildet wird, sondern durch davon gesonderte, zus\u00e4tzliche S\u00e4ulen (49), macht die Kl\u00e4gerin zu Recht geltend, dass es sich bei Vorrichtungen zum Auftragen von Schmierstoffen nicht um gattungsgem\u00e4\u00dfe Klebstoffventile handelt, mit denen sich die geltenden Schutzanspr\u00fcche des Klagegebrauchsmusters befassen.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Da eine Kombination des angeblich vorbenutzten Klebstoffventils \u201eDLK-30 X\u201c mit den C3-Hubmagneten f\u00fcr den Fachmann \u2013 wie dargelegt \u2013 nicht naheliegend war, konnte der Fachmann auch anhand des entgegengehaltenen druckschriftlichen Standes der Technik, welcher insoweit nicht n\u00e4her liegt, nicht ohne erfinderisches Bem\u00fchen zur technischen Lehre des Schutzanspruches 10 gelangen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Aus den selben Erw\u00e4gungen bestehen gegen die Schutzf\u00e4higkeit des Anspruchs 1, der sich gegen\u00fcber Schutzanspruch 10 durch weitere, zus\u00e4tzliche Merkmale auszeichnet, keine durchgreifenden Bedenken.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Selbst wenn angenommen w\u00fcrde, dass die Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters nicht zweifelsfrei gesichert ist, besteht f\u00fcr eine (im Ermessen des Gerichts liegende) Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits bis zum Abschluss des L\u00f6schungsverfahrens kein Anlass. Die Beklagte selbst hat im Verhandlungstermin vom 16. Dezember 2003 darauf hingewiesen, dass die den Schutzanspr\u00fcchen 1 und 10 entsprechenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gegen\u00fcber den von ihr angeblich vorbenutzten Klebstoffventilen \u201eDLK-30 X\u201c und \u201eDLK 40 X\u201c keinerlei Vorteile bieten. Wenn dem so ist, ist es der Beklagten m\u00f6glich und kann ihr zugemutet werden, notfalls auf die vorbenutzten Ausf\u00fchrungsformen zur\u00fcckzugreifen. Dem Interesse der Kl\u00e4gerin an einer z\u00fcgigen Durchsetzung ihrer Verbietungsrechte geb\u00fchrt deshalb der Vorrang vor dem Interesse der Beklagten, nicht unberechtigt an dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gehindert zu werden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Da die Beklagte die Schutzanspr\u00fcche 1 und 10 widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet. Der Beklagten f\u00e4llt ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden zur Last. Sie haftet der Kl\u00e4gerin deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG auf Schadenersatz. Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit mangels n\u00e4herer Kenntnis der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, hat die Beklagte im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Verletzungshandlungen zu legen (\u00a7 24 b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten allerdings ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00dcSSELDORF, Urteil vom 9.01.2003; 2 U 94\/01).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 264 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 15. Januar 2004, Az. 4b O 118\/03 Schlussurteil vom 23.12.2008<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[32,2],"tags":[],"class_list":["post-3680","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-32","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3680","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3680"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3680\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3682,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3680\/revisions\/3682"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3680"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3680"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3680"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}