{"id":368,"date":"2005-04-14T17:00:13","date_gmt":"2005-04-14T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=368"},"modified":"2016-06-01T11:45:42","modified_gmt":"2016-06-01T11:45:42","slug":"4a-o-24203-thermocycler-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=368","title":{"rendered":"4a O 242\/03 &#8211; Thermocycler II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0351<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. April 2005, Az. 4a O 242\/03<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5287\">2 U 58\/05<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland,<\/p>\n<p>Thermocycler-Vorrichtungen, geeignet zur Durchf\u00fchrung der Polymerase-Kettenreaktion, die wenigstens eine Probenvertiefung umfassen, die zur Aufnahme eines mit einer Kappe versehenen Probenr\u00f6hrchens f\u00e4hig ist, das ein Probengemisch enth\u00e4lt, eine beheizte Platte mit Heizmitteln, die zum Heizen der Platte bereitgestellt sind, um das Oberteil eines besagten Probenr\u00f6hrchens so zu ber\u00fchren sowie Heizger\u00e4t-Steuermittel zum Steuern der Heizmittel, so dass die Platte w\u00e4hrend der gesamten Polymerase-Kettenreaktion auf einer Temperatur von 100\u00b0C bis 110\u00b0C gehalten wird und den oberen Teil eines Probenr\u00f6hrchens auf eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes derart erw\u00e4rmt, dass Kondensation und R\u00fcckfluss von Probe in einem Probenr\u00f6hrchen vermieden wird,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, zu gebrauchen, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei sich die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten zu 2. nicht auf das Verbot der Herstellung bezieht;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. September 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei sich die Verpflichtung der Beklagten zu 2. zur Rechnungslegung auf die Angaben unter Buchstaben b)-e) beschr\u00e4nkt,<\/p>\n<p>wobei die Angaben nach e) erst ab dem 5. April 2003 zu machen sind.<\/p>\n<p>3. die im Besitz bzw. Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. zu vernichten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Ziffer I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 24. September 1998 bis zum 4. April 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr bzw. der A (NY) durch die in Ziffer I.1. begangenen Handlungen seit dem 5. April 2003 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<br \/>\nIV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patentes 0 810 030 (Anlage K 17, deutsche \u00dcbersetzung K 17 a; nachfolgend Klagepatent), welches am 29. November 1991 unter Inanspruchnahme zweier US-amerikanischer Priorit\u00e4ten \u2013 US 620 xxx vom 29. November 1990 und US 670 xxx vom 14. M\u00e4rz 1991 &#8211; angemeldet wurde. Die in englischer Sprache formulierte Patentanmeldung wurde am 3. Dezember 1997 offengelegt. Die deutsche Fassung der Patentanspr\u00fcche wurde am 24. September 1998 ver\u00f6ffentlicht, die Mitteilung \u00fcber die Erteilung des Klagepatentes am 5. M\u00e4rz 2003.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich eingetragene Inhaberin des Klagepatentes war die A (NY), USA, welche der Kl\u00e4gerin im Rahmen eines \u201eAssignment und Assumption Agreement\u201c am 28. Juni 2002 s\u00e4mtliche Verm\u00f6genswerte, u.a. auch das Klagepatent sowie Anspr\u00fcche hieraus, abgetreten hat.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hatte der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eThermocycler-Vorrichtung, geeignet zur Durchf\u00fchrung der Polymerase-Kettenreaktion, die wenigstens eine Probenvertiefung (66, 68) umfasst, die zur Aufnahme eines mit einer Kappe versehenen Probenr\u00f6hrchens (376) f\u00e4hig ist, das ein Probengemisch enth\u00e4lt, eine beheizte Platte mit Heizmitteln, die zum Heizen der Platte (14) bereitgestellt sind, um das Oberteil eines besagten Probenr\u00f6hrchens zu ber\u00fchren, sowie Heizger\u00e4t-Steuermittel (20) zum Steuern der Heizmittel, so dass die Platte den oberen Teil eines Probenr\u00f6hrchens auf eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes derart erw\u00e4rmt, dass Kondensation und R\u00fcckfluss von Probe in einem Probenr\u00f6hrchen vermieden wird.\u201c<\/p>\n<p>Gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes legte die Beklagte neben anderen mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2003 (Anlage B 1, deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 1a) Einspruch bei dem Europ\u00e4ischen Patentamt ein. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes am 25. November 2004 beantragte die Kl\u00e4gerin unter anderem das Klagepatent in der Fassung des Hilfsantrages B 2 aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Der Hilfsantrag B 2 hat \u2013 in die deutsche Sprache \u00fcbersetzt &#8211; folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eThermocycler-Vorrichtung, geeignet zur Durchf\u00fchrung der Polymerase-Kettenreaktion, die wenigstens eine Probenvertiefung (66, 68) umfasst, die zur Aufnahme eines mit einer Kappe versehenen Probenr\u00f6hrchens (376) f\u00e4hig ist, das ein Probengemisch enth\u00e4lt, eine beheizte Platte mit Heizmitteln, die zum Heizen der Platte (14) bereitgestellt sind, um das Oberteil eines besagten Probenr\u00f6hrchens zu ber\u00fchren, sowie Heizger\u00e4t-Steuermittel (20) zum Steuern der Heizmittel, so dass die Platte w\u00e4hrend der gesamten Polymerase-Kettenreaktion auf einer Temperatur von 100\u00b0 C bis 110\u00b0C gehalten wird und den oberen Teil eines Probenr\u00f6hrchens auf eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes derart erw\u00e4rmt, dass Kondensation und R\u00fcckfluss von Probe in einem Probenr\u00f6hrchen vermieden wird.\u201c<\/p>\n<p>Am Ende der m\u00fcndlichen Verhandlung verk\u00fcndete die Einspruchsabteilung folgende Entscheidung, wie sich aus dem Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung ergibt (Anlage B 6 zur Anlage B 8, teilweise deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 6a):<\/p>\n<p>\u201eAfter deliberation of the opposition division,<\/p>\n<p>the chairman announced the following decision:<\/p>\n<p>\u201eAccount being taken of the amendments made by the patent proprietor during the opposition proceedings, the patent and the invention to which it relates are found to meet the requirements of the European Patent Convention. The currently valid documents are those according to the Auxiliary Request B (2).\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. stellt her und vertreibt in Deutschland Thermocycler-Vorrichtungen unter der Bezeichnungen X1-X4. Aufbau und Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergeben sich aus einem Prospekt der Beklagten zu 1., welchen die Kl\u00e4gerin als Anlage K 18 \u00fcberreichte und worauf Bezug genommen wird. Eine weitere Beschreibung ergibt sich aus dem Internetauftritt der Beklagten zu 1., welcher als Anlage K 19 \u00fcberreicht wurde und worauf ebenfalls Bezug genommen wird. Anhand der als Anlage K 21 \u00fcberreichten \u201eMarkt\u00fcbersicht Thermocycler\u201c ergibt sich die jeweilige Ausstattung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<br \/>\nDie Beklagte zu 2., ein britisches Unternehmen, betreibt unter der Domain eine Website (vgl. Anlage K 23). Auf ihrer Website wurden von der Beklagten zu 1. hergestellte Thermocycler wie in der Anlage K 23 Seite 5 und 6 abgebildet, worauf Bezug genommen wird. Durch Links verwies die Beklagte zu 2. in ihrem Internetauftritt auf die Website der Beklagten zu 1. (vgl. Anlage K 23 Seite 6 und 10).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Anbieten und Vertrieb der angegriffenen Thermocycler durch die Beklagten sowie dem Herstellen durch die Beklagte zu 1. eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatentes.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit auszusetzen bis eine beschwerdef\u00e4hige Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes im Einspruchsverfahren betreffend das Klagepatent ergeht.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, die Kl\u00e4gerin st\u00fctze ihr Klagebegehren unzul\u00e4ssigerweise auf Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrages B 2, weil ein Klagepatent mit dem genannten zus\u00e4tzlichen Merkmal nicht existiere. Auch sei das Klagepatent in der ge\u00e4nderten Fassung nicht in die deutsche Sprache \u00fcbersetzt worden.<br \/>\nDie Beklagten sind weiter der Ansicht, dass eine Verletzung des Klagepatentes nicht vorliege. Das neu eingef\u00fchrte Merkmal schreibe vor, dass die Platte w\u00e4hrend der gesamten Polymerase-Kettenreaktion auf einer Temperatur von 100\u00b0C bis 110\u00b0C gehalten werde, es handele sich somit um ein Verfahrensmerkmal. Zu den Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin jedoch bisher keine Ausf\u00fchrungen gemacht.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in der Lage, die Platte des Heizdeckels auf weit oberhalb von 110\u00b0C zu erw\u00e4rmen. Eine solche Temperatur sehe das Klagepatent jedoch vor, wenn es hei\u00dfe, dass die Platte den oberen Teil eines Probenr\u00f6hrchens auf eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes erw\u00e4rmen solle. Der Kondensationspunkt betrage beispielsweise in der Phase der Denaturierung 122\u00b0C.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Die Akte Landgericht D\u00fcsseldorf, 4a O 244\/02 lag vor und war Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung sowie Vernichtung nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 14, 33, 139 Abs. 1 und 2, 140a, 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, da die Beklagten mit den von ihnen hergestellten (durch die Beklagte zu 1.) und vertriebenen Thermocyclern von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten st\u00fctzt die Kl\u00e4gerin ihr Klagebegehren zul\u00e4ssigerweise auf Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrages B 2, dessen in die deutsche Sprache \u00fcbersetzter Wortlaut im Tatbestand wiedergegeben wurde. Dem Vorbringen, ein Klagepatent mit dem im Hilfsantrag genannten zus\u00e4tzlichen Merkmal existiere nicht, kann nicht gefolgt werden.<br \/>\nDenn ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass das Klagepatent auf Grund der vom Patentinhaber vorgelegten oder gebilligten Fassung aufrechterhalten werden kann, und hatten die Einsprechenden hinreichende Gelegenheit, zu dieser Fassung entweder im schriftlichen Verfahren oder im Rahmen einer m\u00fcndlichen Verhandlung Stellung zu nehmen, entspricht es der st\u00e4ndigen &#8211; von der gro\u00dfen Beschwerdekammer gebilligten \u2013 Praxis, dass die Einspruchsabteilung eine Zwischenentscheidung erl\u00e4\u00dft, in der festgestellt wird, dass das Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, unter Ber\u00fccksichtigung der vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren vorgenommenen \u00c4nderungen den Erfordernisses des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens (EP\u00dc) gen\u00fcgen (vgl. Benkard\/Sch\u00e4fers, EP\u00dc, Art. 102 Rdnr. 14; Singer\/Stauder-Joos, EP\u00dc, 2. Aufl., Art. 106 Rdnr. 43 f.).<\/p>\n<p>Eine solche Entscheidung hat die Einspruchsabteilung am Ende der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25. November 2004 verk\u00fcndet, wie sich aus dem als Anlage B 6 zur Anlage B 8 vorgelegten Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung ergibt. Denn darin wird \u2013 wie zitiert &#8211; festgestellt, dass unter Ber\u00fccksichtigung der vom Patentinhaber vorgenommenen \u00c4nderungen das Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, die Erfordernisse des EP\u00dc erf\u00fcllt. Dies bezieht sich, wie dem Protokoll in Randnummer 23 entnommen werden kann, auf das Patent in der Fassung des ge\u00e4nderten Hilfsantrages B 2.<br \/>\nDass bereits im Verhandlungstermin vom 25. November 2004 eine beschwerdef\u00e4hige Zwischenentscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des europ\u00e4ischen Klagepatentes in ge\u00e4ndertem Umfang ergangen ist, wird weiterhin durch die an die Einsprechenden gerichtete Information gest\u00fctzt, dass sie gem\u00e4\u00df Art. 106 EP\u00dc in der in Art. 108 EP\u00dc vorgesehenen Frist gegen die Entscheidung Einspruch erheben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten ist vorliegend auch nicht Art. II \u00a7 3 Abs. 2 EP\u00dc einschl\u00e4gig, wonach bei nicht fristgerechter Einreichung der deutschen \u00dcbersetzung eines europ\u00e4ischen Patentes, dessen Verfahrenssprache nicht Deutsch ist, die Wirkungen des europ\u00e4ischen Patentes f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland als nicht eingetreten gelten. Denn nach Art. II \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 EP\u00dc ist f\u00fcr den Fall, dass das Europ\u00e4ische Patentamt \u2013 wie hier \u2013 beabsichtigt, das Patent in ge\u00e4nderter Fassung aufrechtzuerhalten, erst innerhalb von drei Monaten nach der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Entscheidung \u00fcber den Einspruch die deutsche \u00dcbersetzung der ge\u00e4nderten Patentschrift einzureichen. Der Hinweis auf die Entscheidung \u00fcber den Einspruch ist aber bislang noch nicht ver\u00f6ffentlicht worden. Gerade um dem Patentinhaber Aufwendungen zu ersparen, erl\u00e4\u00dft die Einspruchsabteilung vielmehr eine anfechtbare Zwsichenentscheidung. Die Entrichtung der Druckkostengeb\u00fchr und die \u00dcbersetzung der Anspr\u00fcche hat dann erst nach Durchf\u00fchrung des Beschwerdeverfahrens nur bez\u00fcglich der von der Beschwerdekammer f\u00fcr gew\u00e4hrbar erachteten Fassung zu erfolgen (Benkard\/Sch\u00e4fers, a.a.O., Rdnr. 14). Von einer nicht fristgerechten \u00dcbersetzung des Klagepatentes in der Fassung des Hilfsantrages B 2 kann also nicht die Rede sein, so dass dessen Wirkungen f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland auch nicht als von Anfang an nicht eingetreten gelten. Sind die Rechtsfolgen des Art. II \u00a7 3 Abs. 2 IntPat\u00dcG noch nicht eingetreten, kann aus dem Klagepatent jedoch auch dann vorgegangen werden, wenn die \u00dcbersetzung noch nicht erfolgt ist (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., Art. II \u00a7 3 IntPat\u00dcG Rdnr. 7).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und Gef\u00e4\u00dfe zur Durchf\u00fchrung einer Polymerase-Kettenreaktion, bezieht sich mithin auf das Gebiet von rechneradressierten Instrumenten zur Durchf\u00fchrung der Polymerase-Kettenreaktion (nachstehend PCR). Insbesondere bezieht sich die Erfindung nach dem Klagepatent auf automatisierte Instrumente, die die PCR gleichzeitig an vielen Proben mit einem sehr hohen Pr\u00e4zisionsgrad durchf\u00fchren k\u00f6nnen, was die f\u00fcr jede Probe erhaltenen Ergebnisse betrifft.<\/p>\n<p>Um Desoxyribonukleins\u00e4ure (DNA) unter Verwendung des PCR-Verfahrens zu amplifizieren, ist es notwendig, dass ein speziell konstitutiertes fl\u00fcssiges Reaktionsgemisch durch ein PCR-Protokoll einschlie\u00dflich mehrerer verschiedener Temperatur-Inkubationsperioden zyklisch durchl\u00e4uft. Das Reaktionsgemisch besteht aus verschiedenen Komponenten, wie der zu amplifizierenden DNA, und wenigstens zwei Primern, die in einer vorbestimmten Weise ausgew\u00e4hlt wurden, um hinreichend komplement\u00e4r zu der Proben-DNA und damit in der Lage zu sein, Verl\u00e4ngerungsprodukte der zu amplifizierenden DNA zu schaffen. Das Reaktionsgemisch schlie\u00dft verschiedene Enzyme und\/oder andere Reagenzien ein, genauso wie mehrere Desoxyribonukleins\u00e4ure-Triphosphate wie dATP, dCTP, dGTP und dTTP. Im Allgemeinen sind die Primer Oligonukleotide, die in der Lage sind, als Ausgangspunkt der Synthese zu fungieren, wenn sie unter Bedingungen gestellt werden, in welchen die Synthese eines Primer-Verl\u00e4ngerungsprodukts, das zu einem Nukleins\u00e4urestrang komplement\u00e4r ist, induziert wird, d.h. in Gegenwart von Nukleotiden und induzierenden Mitteln wie thermostabile DNA-Polymerase bei einer geeigneten Temperatur und einem geeigneten pH-Wert.<\/p>\n<p>Die PCR hat sich als eine au\u00dfergew\u00f6hnlich erfolgreiche Technologie zur genetischen Analyse erwiesen, gr\u00f6\u00dftenteils, da sie einfach durchzuf\u00fchren ist und eine kosteng\u00fcnstige instrumentelle Ausr\u00fcstung erfordert. Die Thermocyclierung stellt ein Verfahren zur Durchf\u00fchrung der PCR dar. Dabei erfolgen abwechselnde Schritte des DNA-Schmelzens, des Anlagerns kurzer Primer an die resultierenden Einzelstr\u00e4nge und des Verl\u00e4ngerns jener Primer, um neue Kopien der doppelstr\u00e4ngigen DNA herzustellen. Bei der Thermocyclierung durchl\u00e4uft das PCR-Reaktionsgemisch wiederholt einen Kreislauf von hohen Temperaturen (&gt; 90\u00b0C) zum Schmelzen der DNA zu niedrigeren Temperaturen (40\u00b0 C bis 70\u00b0 C) f\u00fcr das Primer-Anlagern und die Verl\u00e4ngerung. Das erste kommerzielle System zur Durchf\u00fchrung der in der Polymerase-Kettenreaktion erforderlichen Thermocyclierung, der Perkin-Elmer Cetus DNA-Thermocycler, wurde 1987 vorgestellt.<\/p>\n<p>Im Allgemeinen schlie\u00dft die PCR-Thermocyclierung wenigstens zwei Inkubationen bei unterschiedlichen Temperaturen ein. Eine dieser Inkubationen dient zur Primer-Hybridisierung und einer katalysierten Primer-Verl\u00e4ngerungsreaktion. Die andere Inkubation dient zur Denaturierung, d.h. Trennung der doppelstr\u00e4ngigen Verl\u00e4ngerungsprodukte in Einzelstrang-Template zur Verwendung im n\u00e4chsten Hybridisierungs- und Verl\u00e4ngerungs-Inkubationsintervall. Der Zweck einer Polymerase-Kettenreaktion besteht darin, ein gro\u00dfes Volumen an DNA herzustellen, das mit einem anf\u00e4nglich bereitgestellten kleinen Volumen der \u201eSaat\u201c-DNA identisch ist. Die Reaktion schlie\u00dft das Kopieren der DNA-Str\u00e4nge ein und verwendet dann die Kopien, um andere Kopien in nachfolgenden Zyklen zu erzeugen. Unter idealen Bedingungen wird jeder Zyklus die Menge der vorliegenden DNA verdoppeln und hat dadurch eine geometrische Progression im Volumen der Kopien der im Reaktionsgemisch vorliegenden \u201eZiel\u201c-oder \u201eSaat\u201c-DNA-Str\u00e4nge zur Folge. Ein typischer PCR-Temperaturzyklus erfordert, dass das Reaktionsgemisch bei jeder Inkubationstemperatur f\u00fcr eine vorgeschriebene Zeit genau gehalten wird und dass der identische Zyklus oder ein \u00e4hnlicher Zyklus mehrere Male wiederholt wird. Ein typisches PCR-Programm beginnt bei einer Probentemperatur von 94\u00b0 C, die 30 Sekunden gehalten wird, um das Reaktionsgemisch zu denaturieren. Dann wird die Temperatur des Reaktionsgemisches auf 37\u00b0 C abgesenkt und 1 Minute gehalten, um Primer-Hybridisierung zu erlauben. Daraufhin wird die Temperatur des Reaktionsgemisches auf eine Temperatur im Bereich von 50\u00b0 C bis 72\u00b0 C angehoben, bei welcher dieses 2 Minuten gehalten wird, um die Synthese von Verl\u00e4ngerungsprodukten zu unterst\u00fctzen. Dies vervollst\u00e4ndigt einen Zyklus. Der n\u00e4chste PCR-Zyklus beginnt dann durch Anheben der Temperatur des Reaktionsgemisches wieder auf 94\u00b0 C f\u00fcr die Strangtrennung der Verl\u00e4ngerungsprodukte, die im vorherigen Zyklus ausgebildet worden sind (Denaturierung). Typischerweise wird der Zyklus 25 bis 30 Mal wiederholt.<\/p>\n<p>Im Allgemeinen ist es w\u00fcnschenswert, die Probentemperatur zu der n\u00e4chsten Temperatur im Zyklus so schnell wie m\u00f6glich zu \u00e4ndern, und zwar aus verschiedenen Gr\u00fcnden. Zun\u00e4chst weist die chemische Reaktion eine optimale Temperatur f\u00fcr jede ihrer Stufen auf. Daher bedeutet eine k\u00fcrzere Zeit, die bei nicht-optimalen Temperaturen zugebracht wird, dass ein besseres chemisches Resultat erzielt wird. Ein weiterer Grund besteht darin, dass eine minimale Zeit zum Halten des Reaktionsgemisches bei jeder Inkubationstemperatur erforderlich ist, nachdem die jeweilige Inkubationstemperatur erreicht ist. Diese minimalen Inkubationszeiten begr\u00fcnden die minimale Zeit, die es braucht, um einen Zyklus zu vervollst\u00e4ndigen. Jedweder \u00dcbergang zwischen Proben-Inkubationstemperaturen stellt Zeit dar, die zu dieser minimalen Zykluszeit addiert wird. Da die Anzahl der Zyklen gro\u00df ist, dehnt diese zus\u00e4tzliche Zeit die Gesamtzeit, die ben\u00f6tigt wird, um die Amplifikation zu vervollst\u00e4ndigen, unn\u00f6tig aus.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik bekannte automatisierte PCR-Instrumente hatten \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 den Nachteil, dass nicht alle Proben genau den gleichen Temperaturzyklus erfahren haben. Bei diesen PCR-Instrumenten wurden Fehler in der Probentemperatur durch Ungleichm\u00e4\u00dfigkeit der Temperatur von Stelle zu Stelle innerhalb des Metallprobenblocks erzeugt, d.h., es existierten Temperaturgradienten innerhalb des Metalls des Blocks, wodurch bewirkt wurde, dass einige Proben unterschiedliche Temperaturen als andere Proben zu einzelnen Zeiten im Zyklus aufwiesen. Weiterhin gab es Verz\u00f6gerungen im W\u00e4rmetransfer von dem Probenblock zu der Probe, aber die Verz\u00f6gerungen waren nicht dieselben f\u00fcr alle Proben. Um das PCR-Verfahren erfolgreich und effizient durchzuf\u00fchren und um die sog. quantitative PCR zu erm\u00f6glichen, m\u00fcssen diese Zeitverz\u00f6gerungen und Temperaturfehler in gro\u00dfem Umfang minimiert werden.<\/p>\n<p>Das Problem Zeitverz\u00f6gerungen zu minimieren, wird nach den Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift erst recht akut, wenn die Ausdehnung des Proben-enthaltenden Bereichs gro\u00df ist. Eine in hohem Ma\u00dfe w\u00fcnschenswerte Eigenschaft f\u00fcr ein PCR-Instrument liegt darin, dass es einen Metallblock aufweist, der gro\u00df genug ist, um 96 Probenr\u00f6hrchen aufzunehmen, die im Format einer Industriestandard-Mikrotiterplatte angeordnet sind. Diese gro\u00dfe thermisch wirksame Masse des Blocks macht es jedoch schwierig, die Blocktemperatur nach oben und unten in dem Betriebsbereich mit gro\u00dfer Schnelligkeit zu verstellen. Zweitens erzeugt der Bedarf, den Block an verschiedenen \u00e4u\u00dferen Vorrichtungen, wie Verteiler f\u00fcr die Zufuhr und den Abzug von K\u00fchlfl\u00fcssigkeit, Blockhalterungsbefestigungspunkte und dazugeh\u00f6rige andere Peripherieger\u00e4te zu befestigen, das Potential, dass Temperaturgradienten \u00fcber dem Block existieren, die tolerierbare Grenzen \u00fcberschreiten. Es bestehen ferner zahlreiche andere Konflikte zwischen den Erfordernissen im Design eines Thermocyclisierungssystems f\u00fcr die automatisierte Durchf\u00fchrung der PCR-Reaktion oder anderen Reaktionen, die eine schnelle, genaue Temperaturcyclisierung einer gro\u00dfen Anzahl von Proben erfordern. Beispielsweise muss, um die Temperatur eines Metallblocks schnell zu \u00e4ndern, eine gro\u00dfe W\u00e4rmemenge in einer kurzen Zeitdauer dem Probenblock zugef\u00fchrt oder aus dem Probenblock abgef\u00fchrt werden. W\u00e4rme kann von elektrischen Widerstandsheizelementen oder durch Anstr\u00f6men eines geheizten Fluids in Ber\u00fchrung mit dem Block zugef\u00fchrt werden. W\u00e4rme kann durch Anstr\u00f6men eines abgek\u00fchlten Fluids in Ber\u00fchrung mit dem Block schnell abgef\u00fchrt werden. Es ist jedoch scheinbar unm\u00f6glich, gro\u00dfe W\u00e4rmemengen in einem Metallblock durch diese Mittel schnell zuzuf\u00fchren oder abzuf\u00fchren, ohne gro\u00dfe Unterschiede in der Temperatur von Stelle zu Stelle im Block zu verursachen, wodurch Temperaturgradienten ausgebildet werden, die zu einer Ungleichm\u00e4\u00dfigkeit der Temperatur zwischen den Proben f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sucht nun das technische Problem (die Aufgabe) zu l\u00f6sen, ohne dies ausdr\u00fccklich zu formulieren, die aus dem Stand der Technik bekannte Nachteile einer Vorrichtung, insbesondere die Ausbildung eines Temperaturgradienten zu vermeiden. Hierzu schl\u00e4gt es in seinem Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsanspruches B 2 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen (vgl. Anlage K 20a) vor:<\/p>\n<p>1. Thermocycler-Vorrichtung, geeignet zur Durchf\u00fchrung der Polymerase-Kettenreaktion,<\/p>\n<p>2. umfassend wenigstens eine Probenvertiefung, die zur Aufnahme eines mit einer Kappe versehenen Probenr\u00f6hrchens f\u00e4hig ist, das ein Probengemisch enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>3. umfassend eine beheizte Platte mit Heizmitteln, die zum Heizen der Platte bereitgestellt sind, um das Oberteil eines besagten Probenr\u00f6hrchens zu ber\u00fchren,<\/p>\n<p>4. umfassend Heizger\u00e4t-Steuermittel zum Steuern der Heizmittel,<\/p>\n<p>5. so dass die Platte<\/p>\n<p>5.1 w\u00e4hrend der gesamten Polymerase-Kettenreaktion auf einer Temperatur von 100\u00b0C bis 110\u00b0C gehalten wird und<\/p>\n<p>5.2 den oberen Teil eines Probenr\u00f6hrchens auf eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes derartig erw\u00e4rmt, dass Kondensation und R\u00fcckfluss von Probe in einem Probenr\u00f6hrchen vermieden wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nZwischen den Parteien im Streit steht die Verwirklichung der Merkmale 5.1 und 5.2. Die Beklagten haben eine fehlende Verwirklichung der Merkmale 1 und 2, wie anf\u00e4nglich vorgetragen, nicht mehr geltend gemacht.<\/p>\n<p>Merkmal 5.1 besagt, dass die Platte w\u00e4hrend der gesamten Polymerase-Kettenreaktion auf einer Temperatur von 100\u00b0C bis 110\u00b0C gehalten wird.<br \/>\nDie Beklagten stellen eine Verwirklichung des Merkmals 5.1 mit der Begr\u00fcndung in Abrede, dass darunter nur Thermocycler-Vorrichtungen fallen w\u00fcrden, die vom Benutzer f\u00fcr die Polymerase-Kettenreaktion eingesetzt werden w\u00fcrden und deren Platte w\u00e4hrend der gesamten PCR auf einer Temperatur von 100\u00b0C gehalten werde. Die blo\u00dfe Eignung eines Thermocyclers f\u00fcr einen solchen Einsatz reiche f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals nicht aus, da es sich insoweit um ein Verfahrensmerkmal handeln w\u00fcrde. Es komme daher allenfalls eine mittelbare Patentverletzung dadurch in Betracht, dass sie, die Beklagten, den Abnehmern Thermocycler anbiete, die durch die Abnehmer patentgem\u00e4\u00df verwendet werden k\u00f6nnten. Zu den Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung habe die Kl\u00e4gerin jedoch bisher nichts vorgebracht.<\/p>\n<p>Der Auffassung der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Denn durch den Patentanspruch 1 wird kein Verfahren, sondern eine Vorrichtung \u2013 Thermocycler-Vorrichtung nach Ma\u00dfgabe der Merkmale 1 bis 5.2 \u2013 gesch\u00fctzt. In diesem Zusammenhang ist auch Merkmal 5.1 so zu verstehen, dass die Platte der patentgem\u00e4\u00dfen Thermocycler-Vorrichtung auf Grund der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Beschaffenheit der gesamten Vorrichtung w\u00e4hrend der Durchf\u00fchrung der PCR auf einer Temperatur von 100\u00b0C bis 110\u00b0C gehalten werden kann. Allein eine solche Eignung ist daher f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals erforderlich. Demgegen\u00fcber ist es unerheblich, ob der Verwender tats\u00e4chlich die PCR durchf\u00fchrt und dabei die Platte auf den genannten Temperaturbereich einstellt, wie dies bei einem Verfahrensanspruch der Fall w\u00e4re.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig geeignet sind, w\u00e4hrend der gesamten PCR auf einer Temperatur von 100\u00b0C bis 110\u00b0C gehalten zu werden, liegt eine Verwirklichung des Merkmals 5.1 vor.<\/p>\n<p>Die im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 5. April 2005 vorgelegte begr\u00fcndete Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung vom 11. M\u00e4rz 2005 bietet keinen Anlass zu einer anderen Sichtweise. Anhand der Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass es sich bei dem Klagepatent um ein Verwendungspatent handelt. Die von den Beklagten angef\u00fchrten Zitate lassen nicht den Schluss zu, dass unter den Schutzbereich des Klagepatentes, insbesondere des Merkmals 5.1, nur solche Vorrichtungen fallen, die sinnf\u00e4llig daf\u00fcr hergerichtet sind, dass der beheizten Deckels w\u00e4hrend der gesamten PCR bei einer Temperatur vom 100\u00b0C bis 110\u00b0C gehalten wird. Denn die Beklagte \u00fcbersieht, dass die Einspruchsabteilung im Hinblick auf die Entgegenhaltung D1 auch ausgef\u00fchrt hat (Seite 8 der Entscheidung):<\/p>\n<p>\u201e\u201cThe feature \u201ethe platen is kept at a temperature from 110\u00b0C to 110\u00b0C during the entire PCR\u201d implies that the heating means and the heater control means of the claimed apparatus are configured in such a way that the temperature of the heaten plate is maintained during all heating and cooling steps of the PCR at a temperature from 100\u00b0C to 110\u00b0C.\u201d<\/p>\n<p>Hieraus kann ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass es gen\u00fcgt, wenn die Vorrichtung dazu geeignet (\u201eare configured\u201c) ist, w\u00e4hrend der gesamten PCR auf einer Temperatur von 100\u00b0C bis 110\u00b0C gehalten zu werden.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund der \u00c4nderung der Beschreibung des Klagepatentes in Absatz 0233. Denn hierbei handelt es sich lediglich um die Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Merkmal 5.2 besagt, dass die Platte den oberen Teil eines Probenr\u00f6hrchens auf eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes derartig erw\u00e4rmt, dass Kondensation und R\u00fcckfluss von Probe in einem Probenr\u00f6hrchen vermieden wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen \u2013 nachdem das Merkmal zwischen den Parteien urspr\u00fcnglich unstreitig war &#8211; nunmehr eine Verletzung mit der Begr\u00fcndung in Abrede, dass f\u00fcr die Bestimmung der Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes, auf die die Platte den oberen Teil eines Probenr\u00f6hrchens derartig erw\u00e4rmen soll, dass Kondensation und R\u00fcckfluss von Probe in einem R\u00f6hrchen vermieden werden, auch die Druckverh\u00e4ltnisse im Probenr\u00f6hrchen zu ber\u00fccksichtigen seien. Wie die Kl\u00e4gerin selbst in der Klageschrift ausgef\u00fchrt habe, solle die Temperatur der Probe in der Denaturierungsphase der PCR 90\u00b0C bis 100\u00b0C und in der Elongationsphase ca. 72\u00b0C betragen. Bei einer Probentemperatur von im Mittel 72\u00b0C betrage der Druck im R\u00f6hrchen ca. 1.100 Torr und liege der Kondensationspunkt bei 111\u00b0C, bei einer Probentemperatur von 90\u00b0C betrage der Druck 1.450 Torr und der Kondensationspunkt liege bei 119\u00b0C und bei einer Probentemperatur von 100\u00b0C betrage der Druck 1.700 Torr und der Kondensationspunkt liege bei 124\u00b0C. Damit liege der Kondensationspunkt in der Denaturierungs- und Elongationsphase bei \u00fcber 110\u00b0C, der obere Teil des Probenr\u00f6hrchens m\u00fcsse daher durch die Platte auf Temperaturen weit oberhalb von 110\u00b0C erw\u00e4rmt werden. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien hierzu jedoch nicht in der Lage.<\/p>\n<p>Der von den Beklagten vertretenen Auslegung des Klagepatentes, wonach bei der Bestimmung des Kondensationspunktes der in dem Probenr\u00f6hrchen vorhandene Druck zu ber\u00fccksichtigen sei, kann nicht zugestimmt werden. Denn konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis des Patentanspruches lassen sich dem Klagepatent nicht entnehmen. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Auslegung eines Patentes ist der Patentanspruch. Beschreibung und Zeichnungen sind f\u00fcr die Auslegung des Patentanspruches mit heranzuziehen, Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc. Dies ber\u00fccksichtigend versteht ein Fachmann das Merkmal 5.2 so, dass mit einer Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes von Wasser bei 100\u00b0C gemeint ist. Der Fachmann wird Patentanspruch 1 dahingehend auslegen, dass in \u00dcbereinstimmung mit der Aufgabe des Klagepatentes eine Vorrichtung gesch\u00fctzt ist, die Kondensation und R\u00fcckfluss in einem Probenr\u00f6hrchen durch eine Erw\u00e4rmung der Platte vermeidet. Hiernach wird der Fachmann entgegen der Auffassung der Beklagten den Begriff Kondensationspunkt so verstehen, dass hiermit eine Temperatur gemeint ist, die Kondensation und R\u00fcckfluss von Probenfl\u00fcssigkeit vermeidet, was der Fall ist, wenn die Platte oberhalb des Kondensationspunktes von Wasser bei 100\u00b0C gehalten wird, weil die Temperatur der Probenfl\u00fcssigkeit bei den PCR-Temperaturzyklen typischerweise unterhalb dieser Einstellung bleiben (vgl. Klagepatent, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 17a, Seite 3, wonach die Probentemperatur bei einem typischen PCR-Programm maximal 94\u00b0C w\u00e4hrend der Denaturierung liegt).<\/p>\n<p>Gegen die Ansicht der Beklagten, dass f\u00fcr die Bestimmung der Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes, auf die die Platten den oberen Teil eines Probenr\u00f6hrchens erw\u00e4rmen soll, auch auf die Druckverh\u00e4ltnisse im Probenr\u00f6hrchen abzustellen ist, spricht zudem das Merkmal 5.1, dessen Aufnahme in den Anspruch von der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes als mit den Erfordernissen des EP\u00dc \u00fcbereinstimmend angesehen wurde. Danach wird gefordert, dass die Platte w\u00e4hrend der gesamten PCR auf einer Temperatur von 100\u00b0C bis 110\u00b0C gehalten wird. Temperaturen oberhalb von 110\u00b0C, wie sie nach den Berechnungen der Beklagten bei Ber\u00fccksichtigung der Druckverh\u00e4ltnisse im Probenr\u00f6hrchen in der notwendigerweise zum Verfahren der PCR geh\u00f6renden Denaturierungsphase vorliegen m\u00fcssten, sind damit ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Aber auch in der Beschreibung der Erfindung findet das von den Beklagten vertretene Verst\u00e4ndnis keine St\u00fctze. So hei\u00dft es im Hinblick auf ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel, dass die Platte bei einer Temperatur gehalten werden kann, die erfindungsgem\u00e4\u00df irgendwo zwischen 94\u00b0C und 110\u00b0C liegt, obwohl der Bereich von 100\u00b0C bis 110\u00b0C bevorzugt ist, um R\u00fcckfluss zu verhindern, da der Siedepunkt von Wasser bei 100\u00b0C liegt (vgl. Klagepatent, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 17a, Seite 59 Abs. 2). Dass die Temperatur, auf die die Platte den oberen Teil eines Probenr\u00f6hrchens erw\u00e4rmen soll damit Kondensation und R\u00fcckfluss von Probe in einem Probenr\u00f6hrchen vermieden werden soll, oberhalb von 100\u00b0C liegen soll, wird auch durch eine weitere Beschreibungsstelle betreffend das genannte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiel gest\u00fctzt, wonach die Innenfl\u00e4chen jeder Kappe vollkommen trocken bleiben, weil die Kappentemperatur w\u00e4hrend des gesamten PCR-Zyklus oberhalb des Siedepunkts von Wasser liegt (vgl. Klagepatent, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 17a, Seite 59, Abs. 4 Satz 1). Auch wurde an anderer Stelle der Beschreibung ausgef\u00fchrt, dass mit der zuvor n\u00e4her beschriebenen Struktur der gesamte obere Teil des R\u00f6hrchens und der Kappe auf eine Temperatur gebracht wird, die hoch genug ist, dass sich wenig oder keine Kondensation auf den Innenfl\u00e4chen des R\u00f6hrchens und der Kappe bildet, da die beheizte Platte bei einer Temperatur oberhalb des Siedepunktes von Wasser gehalten wird (vgl. Klagepatent, Seite 56 Abs. 2 Satz 4).<\/p>\n<p>Das entsprechende Verst\u00e4ndnis des Klagepatentes wird auch durch die praktische \u00dcberlegung gest\u00fctzt, dass Kondensation und R\u00fcckfluss in einer Probe dann vermieden werden, wenn die Oberseite eines Reaktionsgef\u00e4\u00dfes w\u00e4rmer ist, als der untere Teil in welchem sich das Reaktionsgemisch befindet. Entsprechendes wird auch in einer Abbildung der Beklagten zu 1. aus ihrem Produktkatalog unter \u201eTechnical Information\u201c gezeigt, welche in der m\u00fcndlichen Verhandlung von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreicht wurde. Dort werden entsprechend der nachfolgenden Abbildungen drei Reaktionsgef\u00e4\u00dfe gezeigt. In der Beschreibung zu dem untersten Reaktionsgef\u00e4\u00df wird dann ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eIf the upper part of the tube ist hotter than the lower part, condensation ist prevented.\u201c<\/p>\n<p>Diesem Verst\u00e4ndnis des Merkmals 5.2. vermochten die Beklagten keine Stelle in der Beschreibung aufzuzeigen, aus der sich ergeben k\u00f6nnte, dass die Platte den oberen Teil eines Probenr\u00f6hrchens nach Merkmal 5.2 auf eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes erw\u00e4rmen soll, der sich unter Ber\u00fccksichtigung der Druckverh\u00e4ltnisse im R\u00f6hrchen f\u00fcr die einzelnen Phasen des PCR-Zyklus errechnet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa die Beklagten den Gegenstand des Klagepatentes unter Versto\u00df gegen \u00a7 9 PatG benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. kann nicht mit dem Einwand durchdringen, sie habe keine Benutzungshandlungen nach \u00a7 9 PatG vorgenommen, insbesondere habe sie auf ihrer Homepage die Verletzungsformen nicht angeboten. Auf der Homepage der Beklagten zu 2. wurde ein streitgegenst\u00e4ndlicher Thermocycler unter der Rubrik \u201eProducts &amp; Applications\u201c und einem weiteren Anklicken auf die Rubrik \u201eX\u201c abgebildet. Unter \u201eProducts X\u201c wurde dann wie folgt ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eWhatman X develops, manufactures and markets products for molecular biology and biochemistry. The range of innovative equipment for thermocycling and electrophoresis is used extensively in scientific and medical research, sequencing laboratories and the pharmaceutical industry.<\/p>\n<p>Whatman X products include a comprehensive line of thermocyclers, gel electrophoresis systems, video documentation and hybridization ovens.<\/p>\n<p>For further information visit the X web site.\u201c<\/p>\n<p>Auf der Eingangsseite der Website der Beklagten zu 2. wird ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eWelcome to the Whatman web site.<\/p>\n<p>This site is designed to provide you with all the information you need about our products, technologies and services.\u201c<\/p>\n<p>Sich selbst bezeichnet die Beklagte zu 2. auf ihrer Website (Anlage K 23 Seite 7) als \u201eCorporate Headquarters\u201c.<\/p>\n<p>In diesem Internetauftritt ist ein Anbieten im Sinne des \u00a7 9 PatG zu sehen, jedenfalls aber eine Mitwirkungshandlung an einer patentverletzenden Benutzung durch die Beklagte zu 1. Denn die Beklagte zu 1. stellt und vertreibt die angegriffenen Thermocycler in Deutschland. Die Beklagte zu 2. spricht auf ihrer Eingangsseite in ihrem Internetauftritt von \u201eour products\u201c und verweist den Nutzer unter der Rubrik \u201eProducts and Applications\u201c auf die Produkte \u201eX\u201c, wo dann die von der Beklagten zu 1. hergestellten und vertriebenen Thermocycler abgebildet sind, so dass von eigenen Angebotshandlungen der Beklagten zu 2. ausgegangen werden kann.<\/p>\n<p>Gegen das Vorliegen eines Angebotes spricht nicht, dass nicht s\u00e4mtliche patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale dem im Internet abgebildeten Thermocycler entnommen werden k\u00f6nnen. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung \u201eKupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te\u201c (GRUR 2003, 1031 ff.) ausgef\u00fchrt, dass die Tatsachen, die ein patentverletzendes Anbieten begr\u00fcnden, auch aus au\u00dferhalb eines Werbemittels liegenden Umst\u00e4nden gewonnen werden k\u00f6nnen. Wenn das Angebot eines Erzeugnisses durch Verteilen eines Werbeprospektes erfolge, der eine bildliche Darstellung dieses Erzeugnisses enth\u00e4lt, fehle es an einem unmittelbaren Bezug zu einem k\u00f6rperlich vorhandenen Gegenstand, dessen Gestalt und Beschaffenheit durch diese Existenz feststehen w\u00fcrde und in einem Streitfall dem Beweis zug\u00e4nglich sei. Das zwinge zur Heranziehung anderer Umst\u00e4nde. Ob ein patentgem\u00e4\u00dfes Erzeugnis angeboten werde, m\u00fcsse deshalb anhand derjenigen objektiven Gegebenheiten des Streitfalles gepr\u00fcft werden, die in vergleichbarer Weise eine verl\u00e4ssliche Aussage \u00fcber Gestalt und Beschaffenheit des Erzeugnisses zulassen w\u00fcrden. Damit bilde weder das Verst\u00e4ndnis des Werbenden noch das Verst\u00e4ndnis einzelner Empf\u00e4nger des Prospektes oder einer bestimmten Gruppe von Personen, an die sich das Werbemittel richtet, einen brauchbaren Ma\u00dfstab. Entscheidend sei vielmehr, ob bei objektiver Betrachtung der im Streitfall tats\u00e4chlich gegebenen Umst\u00e4nde davon ausgegangen werden m\u00fcsse, dass das mittels Verteilen des Werbeprospektes angebotene Erzeugnis dem Gegenstand des Patentes entspricht.<\/p>\n<p>Dies ber\u00fccksichtigend bestehen keine Zweifel, dass der auf der Homepage der Beklagten zu 2. abgebildete Thermocycler den von der Beklagten zu 1. hergestellten und vertriebenen Thermocyclern entspricht, welche von dem Klagepatent Gebrach machen. Auf der Abbildung Seite 6 gem\u00e4\u00df der Anlage K 23 ist ein Metallblock mit mehreren Probenvertiefungen abgebildet, wobei jede Probenvertiefung zur Aufnahme eines mit einer Kappe versehenen Probenr\u00f6hrchens f\u00e4hig ist. Dass das Ger\u00e4t f\u00fcr das Thermocycling geeignet ist, ergibt sich aus der nebenstehenden Beschreibung. Die weiteren Merkmale lassen sich dem Katalog der Beklagten zu 1. (Anlage K 18) sowie der Markt\u00fcbersicht (Anlage K 21) ohne Weiteres entnehmen.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte zu 2. die Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die streitgegenst\u00e4ndlichen Thermocycler nicht selbst verschafft, ist f\u00fcr die Frage des Vorliegens einer patentverletzenden Angebotshandlung im Sinne des \u00a7 9 PatG nicht erheblich. Die Kammer hat in der Entscheidung \u201eSportschuhsohle\u201c (InstGE 3, 54 ff.) ausgef\u00fchrt &#8211; woran sie auch festh\u00e4lt -, dass ein eigenes Angebot gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Nr. 1 PatG vorliege, wenn die Verf\u00fcgungsgewalt der patentverletzenden Vorrichtung von Dritten \u00fcbertragen werde, mit denen der Anbieter kooperiert, beispielsweise, indem er auf die Website Dritter verweist (Kammer, a.a.O. 54, 57 Rdnr. 13). Die Beklagte zu 2. verweist auf Seite 6 des als Anlage K 23 vorgelegten Internetauftrittes auf die Website der Beklagten zu 1. und bezeichnet diese dar\u00fcber hinaus als ihre Vertriebspartnerin.<\/p>\n<p>Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass vorliegend lediglich eine allgemeine Leistungsschau in der Internetpr\u00e4sentation zu sehen, mit der Folge einer m\u00f6glichen Anwendung der von dem Bundesgerichtshof in der Entscheidung \u201eHei\u00dfl\u00e4uferdetektor\u201c (GRUR 1977, 358 ff.) sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Beklagte zu 2. bezeichnet auf der Eingangsseite die Produkte als \u201eour products\u201c.<\/p>\n<p>Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich nicht vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2005, 262 \u2013 soco.de). Denn der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden. Denn die Beklagte zu 2. hat auf ihrer Internetseite konkret Bezug genommen auf die Internetseite der Beklagten zu 1. und auch \u2013 entsprechend der vorstehenden Ausf\u00fchrungen \u2013 einen streitgegenst\u00e4ndlichen Thermocycler abgebildet. Hierin ist jedoch \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 eine Mitwirkungshandlung an den entsprechenden Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1. zu sehen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann zudem von den Beklagten nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Das gleiche gilt hinsichtlich des von der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 33 PatG geltend gemachten Entsch\u00e4digungsanspruchs.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, sind die Beklagte ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG haben die Beklagten ferner \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Ansatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG sind die Beklagten zur Vernichtung der patentverletzenden Vorrichtungen verpflichtet. Sie haben keine Umst\u00e4nde vorgetragen, nach denen eine Vernichtung als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheinen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nVeranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits bis zum Vorliegen einer beschwerdef\u00e4higen Entscheidung bestehen vor dem Hintergrund der Ausf\u00fchrungen unter Ziffer I. nicht.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 500.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0351 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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