{"id":3677,"date":"2004-12-02T17:00:22","date_gmt":"2004-12-02T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3677"},"modified":"2016-04-28T10:05:05","modified_gmt":"2016-04-28T10:05:05","slug":"4a-o-51303-tief-und-siebdruckanlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3677","title":{"rendered":"4a O 513\/03 &#8211; Tief- und Siebdruckanlage"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 263<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. Dezember 2004, Az. 4a O 513\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem europ\u00e4ischen Patent 0 757 xxx (nachfolgend: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer d\u00e4nischen Priorit\u00e4t vom 28.4.1994 am 26.4.1995 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 9.11.1995, die der Patenterteilung am 8.7.1998. Zu den benannten Vertragsstaaten geh\u00f6rt die Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents hat &#8211; in der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung aus der englischen Verfahrenssprache &#8211; folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Druckvorrichtung mit einer Mehrzahl von Druckeinheiten und verschiedenen, austauschbaren Kassetten f\u00fcr verschiedene Drucktechnologien,<\/p>\n<p>bei der jede Druckeinheit einen Hauptrahmen mit einem Druckzylinder, F\u00fchrungswalzen zum F\u00fchren einer Aufzeichnungsbahn entlang eines Aufzeichnungspfades und eine Aufnahme zum herausnehmbaren Einsetzen einer Kassette aufweist, und bei der jede kassette eine Einrichtung zum Einwirken auf die Aufzeichnungsbahn und eine Einrichtung zum Zusammenwirken mit dem Druckzylinder einer entsprechenden Druckeinheit in Wirkverbindung gebracht ist,<br \/>\nso da\u00df eine Bedienperson der Druckvorrichtung diese auf die gew\u00fcnschte Aufzeichnungsbahn-Einwirkungstechnologie einstellen kann, die f\u00fcr die Herstellung eines spezifischen Druckproduktes erforderlich ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagepatent und zeigen das Beispiel einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Druckvorrichtung:<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt unter anderem Druckanlagen her und vertreibt diese. Dazu geh\u00f6ren auch Anlagen und Maschinen f\u00fcr die Bearbeitung und Veredelung von Bahnenware, wobei es sich beispielsweise um Tapeten handelt. Im Internet bewirbt die Beklagte eine kombinierte Tief- und Siebdruckanlage, von der die Kl\u00e4gerin ein Prospektblatt in Ablichtung als Anlage K 7, eine CD mit einem von der Beklagten stammenden Werbefilm als Anlage K 10, Fotografien aus dem Werbefilm als Anlage K 11 sowie eine schematische Darstellung als Anlage K 12 vorgelegt hat. Die Beklagte hat ein Foto ihrer kombinierten Tief- und Siebdruckanlage als Anlage B 3 sowie eine zeichnerische Darstellung als Anlage B 4 vorgelegt. Letztere wird nachfolgend zur Veranschaulichung verkleinert wieder gegeben:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der Herstellung und dem Vertrieb der genannten Tief- und Siebdruckanlage durch die Beklagte eine Verletzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Druckvorrichtungen mit einer Mehrzahl von Druckeinheiten und verschiedenen austauschbaren kassetten f\u00fcr verschiedene Drucktechnologien, bei denen jede Druckeinheit einen Hauptrahmen mit einem Druckzylinder, F\u00fchrungswalzen zum F\u00fchren einer Aufzeichnungsbahn entlang eines Aufzeichnungspfades und eine Aufnahme zum herausnehmbaren Einsetzen einer Kassette aufweist, und bei denen jede Kassette eine Einrichtung zum Einwirken auf die Aufzeichnungsbahn und eine Einrichtung zum Zusammenwirken mit dem Druckzylinder einer entsprechenden Druckeinheit aufweist, wenn die Kassette mit der Druckeinheit in Wirkverbindung gebracht wird, so dass eine Bedienperson der Druckvorrichtung diese mit den gew\u00fcnschten Bearbeitungstechnologien f\u00fcr die Aufzeichnungsbahn konfigurieren kann, die f\u00fcr die herstellung eines spezifischen Druckproduktes erforderlich sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten und\/oder in den den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen;<\/p>\n<p>insbesondere wenn<\/p>\n<p>die Druckeinheit ferner Zuf\u00fchrwalzen zum Zuf\u00fchren der Aufzeichnungsbahn aufweist<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>eine Kassette mit Mitteln zum Siebdruck vorgesehen ist<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Druckeinheit einen Bahneinlass und einen Bahnauslass auf etwa der gleichen H\u00f6he oberhalb des Fu\u00dfbodens aufweist, um somit den Transport der Aufzeichnungsbahn von einer Druckeinheit zur n\u00e4chsten Druckeinheiten zu erleichtern;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 12. M\u00e4rz 1997 begangenen Handlungen zu erteilen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt, nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen<br \/>\nund Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen<br \/>\nund Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern,<br \/>\nderen Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>e) der einzelnen Kostenfaktoren, aufgeschl\u00fcsselt nach Gestehungs-<br \/>\nkosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 8. August 1998 zu<br \/>\nmachen sind;<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der<br \/>\nnicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der<br \/>\nKl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber<br \/>\nzur Verschwiegenheit verfpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer<br \/>\nmitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn<br \/>\nerm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzu-<br \/>\nteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Angebots-<br \/>\nempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorstehend zu I. 1. bezeichneten und vom 12. M\u00e4rz 1997 bis zum 7. August 1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 8. August 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung des Klagepatents in Abrede.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen\u00fcber der Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz nicht zu, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht Anspruch 1 des Klagepatents verwirklichen, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9, 139, 140b PatG (1981), 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Druckvorrichtungen mit mindestens einer Druckeinheit.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird einleitend ausgef\u00fchrt, dass Kunden immer h\u00e4ufiger Drucksachen mit besonderen Effekten verlangten und es deshalb f\u00fcr Druckereien immer wichtiger sei, w\u00e4hrend der Herstellung von Drucksachen viele verschiedene Techniken anwenden zu k\u00f6nnen und dies f\u00fcr unterschiedliche Druckauftr\u00e4ge in unterschiedlicher Folge.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik seien Druckvorrichtungen bekannt, die nach dem Modulprinzip arbeiteten. Dabei enthalte ein Modul alle Mittel, die zur Anwendung einer besonderen Technik bei der Bearbeitung einer Aufzeichnungsbahn erforderlich seien. Eine Druckvorrichtung entstehe dadurch, dass ausgew\u00e4hlte Druckeinheiten in einer gew\u00fcnschten Reihenfolge angrenzend aneinander angeordnet seien. Beispielsweise k\u00f6nnten bei einer Etikettdruckmaschinen auf zwei Siebdruckeinheiten zwei Buchdruckeinheiten, eine Einheit zum Hei\u00dffolienaufbringen, eine weitere Buchdruckeinheit, zwei Flexodruckeinheiten und eine Loch- oder Perforationseinheit folgen.<\/p>\n<p>Sei jedoch eine solche Druckvorrichtung erst einmal mit den Druckeinheiten in einer bestimmten Reihenfolge aufgebaut, dann k\u00f6nne &#8211; so wird in der Klagepatentschrift kritisch angemerkt &#8211; diese Modulfolge nicht ohne qualifizierten technischen Umbau dieser Druckvorrichtung ver\u00e4ndert werden. Unterschiedliche Arten von Druckmaterial erforderten jedoch oft eine unterschiedliche Reihenfolge der anzuwendenden Drucktechniken, so dass w\u00e4hrend des Herstellungsverfahrens Zwischenprodukte zu unterschiedlichen Produktionsmaschinen transportiert werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Es sei bekannt, jede Druckeinheit so flexibel auszur\u00fcsten, dass es m\u00f6glich sei, Druckerzeugnisse unterschiedlicher Formate herzustellen. Bisher sei das Problem durch Auswechseln der Druck- oder Perforationszylinder in der Weise gel\u00f6st worden, dass Druck- und\/oder Perforationszylinder verwendet worden seien, deren Umfangl\u00e4nge der L\u00e4nge oder L\u00e4ngsabmessung des zu druckenden Formats entsprochen h\u00e4tten. So sei beispielsweise aus der WO 87\/04665 bekannt, den Plattenzylinder und den Gummizylinder einer Offset-Druckmaschine in einer Kassette anzuordnen, die auf einer Seite der Aufzeichnungsbahn angeordnet sei und die in axialer Richtung herausnehmbar sei, was das Auswechseln oder Reinigen von Platten- und Gummizylindern erleichtere.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt das Problem zugrunde, die Flexibilit\u00e4t einer Druckvorrichtung der genannten Art weiter zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Das soll durch folgende Merkmalskombination erreicht werden:<\/p>\n<p>1. Druckvorrichtung mit<br \/>\n1.1. einer Mehrzahl von Druckeinheiten und<br \/>\n1.2. verschiedenen austauschbaren Kassetten f\u00fcr verschiedene Drucktechnologien;<\/p>\n<p>2. jede Druckeinheit weist<br \/>\n2.1. einen Hauptrahmen mit einem Druckzylinder,<br \/>\n2.2. F\u00fchrungswalzen zum F\u00fchren einer Aufzeichnungsbahn entlang eines Aufzeichnungspfades und<br \/>\n2.3. eine Aufnahme zum herausnehmbaren Einsetzen einer Kassette auf;<\/p>\n<p>3. jede Kassette weist<br \/>\n3.1. eine Einrichtung zum Einwirken auf die Aufzeichnungsbahn und<br \/>\n3.2. eine Einrichtung zum Zusammenwirken mit dem Druckzylinder einer entsprechenden Druckeinheit auf, wenn die Kassette mit der Druckeinheit in Wirkverbindung gebracht ist,<\/p>\n<p>4. so dass die Druckvorrichtung von der Bedienperson auf die gew\u00fcnschte Aufzeichnungsbahn-Einwirkungstechnologie eingestellt werden kann, die f\u00fcr die Herstellung eines spezifischen Druckproduktes erforderlich ist.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird zu den Vorteilen der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung ausgef\u00fchrt, dass diese gegen\u00fcber den bekannten Druckvorrichtungen eine erh\u00f6hte Flexibilit\u00e4t aufweise, weil eine Druckerei Drucksachen in einem einzigen Arbeitsgang auf einer einzigen Druckvorrichtung herstellen k\u00f6nne, indem eine Bedienungsperson den Aufbau der Druckvorrichtung f\u00fcr die Arbeitsschritte zur Bearbeitung der Aufzeichnungsbahn in der f\u00fcr die Herstellung der jeweiligen Drucksachen erw\u00fcnschten Reihenfolge frei w\u00e4hlen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Druckvorrichtung der Beklagten verwirklicht den Gegenstand von Patentanspruch 1 des Klagepatent nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass verschiedene austauschbare Kassetten f\u00fcr verschiedene Drucktechnologien vorhanden sind.<\/p>\n<p>Nach der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre geh\u00f6ren verschiedene austauschbare Kassetten f\u00fcr verschiedene Drucktechnologien &#8211; neben einer Mehrzahl von Druckeinheiten &#8211; zu den zwingend notwendigen Bestandteilen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Druckvorrichtung. W\u00e4hrend die Druckeinheiten mit einem Hauptrahmen mit einem Druckzylinder und F\u00fchrungswalzen zum F\u00fchren einer Aufzeichnungsbahn entlang eines Aufzeichnungspfades gleichsam die allgemeinen Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung der verschiedenen Drucktechnologien schafft, werden mit den austauschbaren Kassette die besonderen Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung der jeweiligen Drucktechnologie zur Verf\u00fcgung gestellt, indem jede der Kassetten eine Einrichtung zum Einwirken auf die Aufzeichnungsbahn enth\u00e4lt. Dabei wird das Zusammenwirken zwischen der Druckeinheit und der jeweiligen Kassette auf Seiten der Druckeinheit durch eine Aufnahme zum herausnehmbaren Einsetzen einer Kassette und auf Seiten einer jeden Kassette durch eine Einrichtung zum Zusammenwirken mit dem Druckzylinder einer entsprechenden Druckeinheit sicher gestellt, wenn die Kassette mit der Druckeinheit in Wirkverbindung gebracht ist. Durch den beschriebenen Aufbau soll erreicht werden, dass die Druckvorrichtung von der Bedienperson auf die gew\u00fcnschte Aufzeichnungsbahn-Einwirkungstechnologie eingestellt werden kann, die f\u00fcr die Herstellung eines spezifischen Druckproduktes erforderlich ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent baut damit auf dem bereits im Stand der Technik bekannten Modulprinzip auf, bei dem &#8211; wie in der Beschreibung des Klagepatents erl\u00e4utert wird (Anlage K 1a, Seite 1, Abs. 3) &#8211; ein Modul alle Mittel enth\u00e4lt, die zur Anwendung einer besonderen Drucktechnik bei der Bearbeitung der Aufzeichnungsbahn erforderlich sind. W\u00e4hrend es jedoch im Stand der Technik zwar aus der WO 87\/04665 bekannt war, den Platten- und den Gummizylinder in einer Kassette anzuordnen, die auf einer Seite der Aufzeichnungsbahn angeordnet ist und die in axialer Richtung herausgenommen werden kann, um das Auswechseln oder Reinigen der Platten- und Gummizylinder zu erleichtern (a.a.O., S. 2, Abs. 2), konnte die sukzessive Anordnung der Module nicht ohne qualifizierten Umbau der Druckvorrichtung ver\u00e4ndert werden (a.a.O., S. 1, Abs. 4). In Fortentwicklung dieses Standes der Technik sollen erfindungsgem\u00e4\u00df nicht mehr nur ein oder mehrere Druckzylinder durch die Anordnung in einer Kassette problemlos austauschbar sein, sondern es ist beabsichtigt, das gesamte Modul &#8211; enthaltend alle Mittel, die f\u00fcr die Anwendung der jeweiligen Technik bei der Bearbeitung einer Aufzeichnungsbahn erforderlich sind (vgl. a.a.O., Seite 1 Abs. 3) &#8211; in einer Kassette anzuordnen. Mit anderen Worten sollen die f\u00fcr die Anwendung der jeweiligen Drucktechnologie erforderlichen Mittel in einer baulichen Einheit zusammengefasst sein, die dann nur noch als Ganzes in eine Aufnahme der Druckeinheit eingesetzt muss (Merkmal 2.3.), um eine Wirkverbindung mit der Druckeinheit herzustellen (Merkmal 3.2.) bzw. aus der Aufnahme herausgenommen werden muss, um die Wirkverbindung mit der Druckeinheit zu beenden. Dadurch wird dann &#8211; entsprechend den Wirkungsangaben in Merkmal 4 &#8211; erreicht, dass die Druckvorrichtung von der Bedienperson auf die gew\u00fcnschte Aufzeichnungsbahn-Einwirkungstechnologie eingestellt werden kann, die f\u00fcr die Herstellung eines spezifischen Druckproduktes erforderlich ist (vgl. auch Anlage K 1a, S. 2, Abs. 5 bis S. 3, Abs. 1). In der Beschreibung wird dies beispielsweise f\u00fcr zwei Auftr\u00e4ge betreffend die Herstellung von Etiketten in vier bzw. zwei verschiedenen Farben erl\u00e4utert. Nach der Herstellung der Etiketten mit den vier Farben k\u00f6nne die Druckvorrichtung f\u00fcr die Herstellung von Etiketten mit zwei Farben und einer Folie mit Reliefdruck derart umger\u00fcstet werden, dass zwei der Offsetkassetten aus den entsprechenden Druckeinheiten entfernt w\u00fcrden und eine Kassette mit Hei\u00dffolie und Mitteln zum Reliefdrucken befestigt w\u00fcrde und zwar in der Art, dass Offsetdruck und Aufbringen der Folie in der f\u00fcr die Herstellung der neuen Etiketten gew\u00fcnschten Reihenfolge erfolge (a.a.O., S. 4, Abs. 4). Dabei wird offenkundig vorausgesetzt, dass bei der Umr\u00fcstung lediglich zwei Kassetten genannte Baueinheiten mit den f\u00fcr die Anwendung einer bestimmte Drucktechnologie erforderlichen Mitteln durch zwei Baueinheiten mit den f\u00fcr die Anwendung einer andere Drucktechnologie erforderlichen Mitteln ersetzt werden.<\/p>\n<p>Entsprechend sind die Kassetten auch in dem in den Zeichnungen des Klagepatents gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel mit einem die Mittel der jeweiligen Drucktechnik umfassenden Rahmen dargestellt, was klar darauf hindeutet, dass es sich um eine bauliche Einheit handelt. Das gilt sowohl f\u00fcr die in Figur 1 a gezeigte Offsetdruck-Kassette 8, die einen Plattenzylinder 9 und einen Gummizylinder 10 aufnimmt, und die Siebdruck-Kassette 11, die eine Matrize 12, einen Abfallbeh\u00e4lter 13, einen Rakel 14 und ein Getriebe 15 aufnimmt, wie auch f\u00fcr die Figur 1 b gezeigte Flexografie-Kassette 16, die einen Plattenzylinder 17, eine Anilox-Walze 18 und einen Kammerrakel 19 enth\u00e4lt und die Folien-Reliefdruckkassette 20, die mit einem Gummidruckzylinder 21, einem beheizbaren Reliefdruckzylinder 22, einer Abwickelspule 23, einer Aufwickelspule, F\u00fchrungsrollen 25 sowie einem Antriebszahnrad 26 f\u00fcr den beheizbaren Reliefdruckzylinder 22 ausgestattet ist (vgl. Anlage K 1a, S. 5 f.).<\/p>\n<p>Dem vorstehend vertretenen Verst\u00e4ndnis des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Begriffs einer austauschbaren Kassette f\u00fcr verschiedene Drucktechniken steht auch nicht der Hinweis der Kl\u00e4gerin auf die englische Fassung des Klagepatents entgegen. Zwar f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang &#8211; zu Recht &#8211; aus, dass die englische Fassung die f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs ma\u00dfgebliche Fassung des Klagepatents ist, weil dessen Verfahrenssprache Englisch ist, Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc. Indes geben die in der englischen Fassung verwendeten Begrifflichkeiten keinen Anlass zu einer anderen Auslegung des Klagepatents als dies auf der Grundlage der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents vorstehend geschehen ist. Die Beklagte nimmt insofern Bezug auf die Verwendung des Begriffs einer &#8222;cartridge&#8220; in Zusammenhang mit der Beschreibung des aus der WO 87\/04665 bekannten Standes der Technik, bei dem die Platten- und Gummizylinder in einer Offset-Druckmaschine in einer &#8222;cartridge&#8220; angeordnet sind, w\u00e4hrend dieser Begriff in der deutschen \u00dcbersetzung genauso als Kassette \u00fcbersetzt werde wie der im Patentanspruch verwendete Begriff einer &#8222;cassette&#8220;. Die Kammer vermag der Verwendung einerseits des Begriffs einer &#8222;cartridge&#8220; und andererseits des Begriffs einer &#8222;cassette&#8220; im Klagepatent keinen f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der erfindungsgem\u00e4\u00dfen &#8222;cassette&#8220; (Kassette) relevanten Unterschied zu entnehmen. Unter einer &#8222;cartridge&#8220; wird allgemein eine Patrone oder Kartusche, aber auch eine Kassette verstanden (Ernst, W\u00f6rterbuch der industriellen Technik, Englisch-Deutsch, 5. Aufl. 1985, &#8222;cartridge&#8220;). In jedem Fall handelt es sich bei einer &#8222;cartridge&#8220; wie bei einer &#8222;cassette&#8220; (Kassette) um ein andere Gegenst\u00e4nde aufnehmendes Beh\u00e4ltnis, so dass auch die \u00dcbersetzung des Begriffs &#8222;cartridge&#8220; als Kassette in der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents nicht zu beanstanden ist, jedenfalls aber keinen Anlass zu einer anderen Interpretation des Begriffs einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kassette gibt, wie sie vorstehend von der Kammer vertreten wird. Gleiches gilt im Ergebnis auch f\u00fcr den in der Beschreibung der englischen Fassung des Klagepatents verwendeten Begriff eines &#8222;reengineering&#8220; (vgl. Anlage K 1, Sp. 1, Z. 29 ff.). Dieser Begriff ist in der deutschen Fassung zutreffend als &#8222;qualifizierter technischer Umbau&#8220; \u00fcbersetzt worden, so dass auch insoweit kein Grund f\u00fcr eine abweichende Auslegung besteht.<\/p>\n<p>Nach dem vorgenannten Verst\u00e4ndnis des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Begriffs der verschiedenen austauschbaren Kassetten f\u00fcr verschiedene Drucktechnologien kann eine Verwirklichung des Merkmals 1.2. bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht feststellt werden. Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, welcher Arbeitsschritte es bedarf, wenn bei der beanstandeten Druckvorrichtung eine an einer Anschlussstelle angeordnete eine Tiefdruck-Baugruppe durch eine Siebdruck-Baugruppe ausgetauscht werden soll. Wenn bereits beim Wechsel eines Musters oder bei einem Farbwechsel erforderliche Arbeitsschritte nicht ber\u00fccksichtigt werden, bedarf es nach dem Vorbringen der Beklagten f\u00fcr das Entfernen der Tiefdruck-Baugruppe folgender Arbeitsschritte:<\/p>\n<p>1. Der Rakeltr\u00e4ger muss ausgebaut werden.<br \/>\n2. Die Tiefdruck-Farbwanne muss entfernt werden.<br \/>\n3. Die elektrischen Leitungen und die pneumatischen Verbindungen zwischen der Tiefdruck-Baugruppe und dem Hauptrahmen m\u00fcssen abgeklemmt werden.<br \/>\n4. und 5. Die beidseitigen (links\/rechtsseitigen) Pneumatikzylinder m\u00fcssen jeweils von den Anschlussstellen am Hauptrahmen demontiert werden.<br \/>\n6. und 7. Die verfahrbaren beiden Seitenteile, die sich auf zwei zugeh\u00f6rigen beabstandeten Schienentr\u00e4gern befinden, m\u00fcssen demontiert werden.<br \/>\n8. und 9. Der linke und der rechte Schienentr\u00e4ger und die zugeh\u00f6rigen Stege m\u00fcssen demontiert werden.<br \/>\n10. Die gummierte Gegendruckwalze muss ausgebaut werden.<br \/>\n11. Die Pneumatik-Bedientafel mit zugeh\u00f6rigen Funktionsbauteilen f\u00fcr den Tiefdruck muss ausgebaut werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt dem entgegen, dass es sich bei den Ma\u00dfnahmen zu 1. und 2. um gew\u00f6hnliche Ma\u00dfnahmen handele, die bei jedem Farbwechsel anfielen und mit dem Wechsel der Technologie nichts zu tun h\u00e4tten. Zudem k\u00f6nnten ausweislich der Zeichnungen in Anlage K 12 die Schritte 4 bis 9 zusammengefasst werden. Eine isolierte Demontage der einzelnen Bestandteile sei nicht zwingend erforderlich, so wie dies die Beklagte ihren Kunden auch wiederholt mitgeteilt habe. Selbst wenn dem so sein sollte, \u00e4ndere dies nichts daran, dass es sich bei der &#8222;Baugruppe&#8220; um eine Kassette im Sinne des Klagepatents handele. Die Ma\u00dfnahmen 10 bis 12 seien bei einem Technologiewechsel nicht erforderlich. Dabei m\u00fcsse die Gegendruckwalze nicht ausgetauscht werden. Vielmehr sei es tats\u00e4chlich m\u00f6glich, sowohl f\u00fcr Flexo- als auch f\u00fcr Siebdruck und Tiefdruck Gummiwalzen einzusetzen. Ebenso wenig m\u00fcsse die Pneumatik-Bedientafel mit den Funktionsbauteilen f\u00fcr den Tiefdruck ausgebaut werden.<\/p>\n<p>Nach den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislastverteilung obliegt es der Kl\u00e4gerin, den Patentverletzungstatbestand substantiiert vorzutragen. Insbesondere hat sie darzulegen, dass die Druckvorrichtung verschiedene austauschbare Kassetten f\u00fcr verschiedene Drucktechnologien aufweist. Aus den obigen Ausf\u00fchrungen ergibt sich dass eine solche Kassette nur dann vorliegt, wenn mit ihr die f\u00fcr die Anwendung der jeweiligen Drucktechnologie erforderlichen Mittel in einer baulichen Einheit zusammengefasst sind, so dass diese als Ganzes in eine Aufnahme der Druckeinheit eingesetzt werden kann. Dass diese Voraussetzungen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt sind, kann dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht entnommen werden.<\/p>\n<p>Dabei mag dahin stehen, ob es sich bei den beiden erstgenannten Schritten um f\u00fcr die Demontage Tiefdruck-Baugruppe notwendige Ma\u00dfnahmen handelt oder nicht. Denn jedenfalls ergibt sich aus den Darlegungen der Kl\u00e4gerin nicht mit der erforderlichen Genauigkeit, dass es der Ausf\u00fchrung der weiteren Schritte 3 bis 9 nicht bedarf, weil die Tiefdruck-Baugruppe als Kassette in einer baulichen Einheit zusammengefasst ist, so dass diese dann nur noch als Ganzes in eine Aufnahme der Druckeinheit eingesetzt werden muss. Dem Vortrag der Beklagten ist zu entnehmen, dass die Tiefdruck-Baugruppe nicht als eine solche bauliche Einheit besteht, weil sieben Arbeitsschritte ausgef\u00fchrt werden m\u00fcssen, um die elektrischen Leitungen und pneumatischen Verbindungen zwischen der Tiefdruck-Baugruppe und dem Hauptrahmen abzuklemmen, die beiden Pneumatikzylilnder zu demontieren, die beiden Seitenteile der Laufschienen abzubauen, die beiden Schienentr\u00e4ger und die dazugeh\u00f6rigen Stege zu entfernen. Dem ist die Kl\u00e4gerin lediglich mit der pauschalen Behauptung entgegen getreten, dass die Schritte 4 bis 9 zusammen gefasst werden k\u00f6nnten. Hingegen hat sie ihrerseits nicht dargetan, wie die Demontage der Tiefdruck-Baugruppe bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Einzelnen zu erfolgen hat. Das kann auch weder dem pauschalen Verweis auf die Anlage K 12 noch der Behauptung der Kl\u00e4gerin entnommen werden, die Beklagte habe ihren Kunden wiederholt mitgeteilt, eine isolierte Demontage der einzelnen Bauteile sei nicht zwingend erforderlich. Vielmehr h\u00e4tte im Hinblick auf das detaillierte Vorbringen der Beklagten im Einzelnen dargetan werden m\u00fcssen, wie ein Zusammenbau der einzelnen Bestandteile der Tiefdrucktechnik zu einer Kassette und dann die Montage dieser Kassette am Hauptrahmen erfolgen kann.<\/p>\n<p>Ob die Gegendruckwalze ebenfalls ausgetauscht werden muss, bedarf keiner abschlie\u00dfenden Feststellung, weil die Gegendruckwalze nicht Bestandteil der Kassette ist, sondern zur Druckeinheit geh\u00f6rt, Merkmal 2.1.<\/p>\n<p>Auch bedarf es keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung, ob bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Pneumatik-Bedientafeln mit den Funktionsbauteilen f\u00fcr den Tiefdruck ausgebaut werden m\u00fcssen oder nicht, weil bereits die Anordnung der Funktionsbauteile f\u00fcr den Tiefdruck in einer Kassette nicht festgestellt werden kann.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Einbaus der Siebdruck-Baugruppe tr\u00e4gt die Beklagte folgende Schritte vor:<\/p>\n<p>12. Es muss eine f\u00fcr das Siebdruckverfahren erforderliche spezielle Gegendruckwalze mit verchromter Stahloberfl\u00e4che im Hauptrahmen eingebaut werden.<br \/>\n13. Es muss die Pneumatik-Bedientafel mit den f\u00fcr das Siebdruckverfahren erforderlichen Funktionsbauteilen eingebaut werden.<br \/>\n14. und 15. Es m\u00fcssen beidseitig der Anschlussstellen f\u00fcr die Siebdruckk\u00f6pfe die beiden Rakel-Verstelleinrichtungen am Hauptrahmen befestigt werden.<br \/>\n16. und 17. Es m\u00fcssen die pneumatischen Verbindungen und elektrischen Anschl\u00fcsse an die Rakel-Verstelleinrichtung angeschlossen werden.<br \/>\n18. Es muss ein H\u00f6henversteller f\u00fcr eine der Anschlussstellen des Siebdruckkopfes montiert werden.<br \/>\n19. und 20. Es muss ein linker und ein rechter Wannentr\u00e4ger am Hauptrahmen befestigt werden.<br \/>\n21. Es muss die Siebdruck-Wanne eingesetzt werden.<br \/>\n22. und 23. Es m\u00fcssen die Siebdruckk\u00f6pfe an den beiden Anschlusstellen im Hauptrahmen montiert werden.<br \/>\n24. Es m\u00fcssen die Programme f\u00fcr den Siebdruckbetrieb in dem Bedienerterminal eingegeben werden.<br \/>\n25. Es m\u00fcssen die beiden Rakel-Verstelleinrichtungen ausgerichtet werden.<br \/>\n26. Die Einstellschablone, die f\u00fcr die Ausrichtung der beiden Rakel-Verstelleinrichtungen erforderlich war, muss wieder entfernt werden.<\/p>\n<p>Dem h\u00e4lt die Beklagte entgegen, dass sich der Kassettenwechsel auf die Ma\u00dfnahmen 22. und 23. sowie gegebenenfalls noch die Ma\u00dfnahmen 14 und 15 beschr\u00e4nke. Alle anderen Ma\u00dfnahmen h\u00e4tten nichts mit dem Kassettenwechsel zu tun. Zudem existiere der bei der 18. Ma\u00dfnahme genannte H\u00f6henversteller bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gar nicht, wie sich aus den Fotografien nach Anlage K 11 ergebe. Die Ma\u00dfnahmen 19 bis 21 betr\u00e4fen die Wanne und damit die Farbzuf\u00fchrung, nicht aber den Kassettenwechsel.<\/p>\n<p>Auch hinsichtlich der Siebdruck-Baugruppe kann den Darlegungen der Kl\u00e4gerin nicht entnommen werden, dass die f\u00fcr die Anwendung dieser Drucktechnologie erforderlichen Mittel in einer baulichen Einheit zusammengefasst sind und diese lediglich noch als Ganzes in die daf\u00fcr in der Druckeinheit vorgesehene Aufnahme eingesetzt werden muss. Zun\u00e4chst bedarf es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jeweils der Befestigung der beiden Rakel-Verstelleinrichtungen sowie der beiden Siebdruckk\u00f6pfe an den beiden Anschlussstellen im Hauptrahmenm, wie auch der Darstellung auf Seite 6 der Anlage K 12 entnommen werden kann. Zudem m\u00fcssen auch die pneumatischen Verbindungen und elektrischen Anschl\u00fcsse an die Rakel-Verstelleinrichtung angeschlossen werden. Die Kl\u00e4gerin ist auch nicht dem Vorbringen der Beklagten entgegen getreten, dass ein H\u00f6henversteller f\u00fcr eine der Anschlussstellen des Siebdruckkopfes montiert werden muss, der sich an der rechten Seite befindet und deshalb auf den als Anlage K 11 vorgelegten Fotografien nicht zu sehen ist. Zudem kann der Kl\u00e4gerin nicht darin gefolgt werden, dass die Befestigung des linken und rechten Wannetr\u00e4gers am Hauptrahmen sowie das Einsetzen der Siebdruckwanne nicht zu den f\u00fcr die Anwendung des Siebdrucks erforderlichen Mitteln z\u00e4hlt und deshalb nach Sinn und Zweck des Klagepatents Bestandteil der Kassette zu sein hat. Das ergibt sich schon deshalb, weil die Siebdruckwannentr\u00e4ger an der Stelle des Anschlussteils des Hauptrahmens zu befestigen sind, an dem zuvor &#8211; bei der Tiefdruck-Baugruppe &#8211; die Schienentr\u00e4ger montiert waren. Schlie\u00dflich ist nach dem Vorbringen der Beklagten, dem die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert entgegen getreten ist, die Ausrichtung der beiden Rakel-Verstelleinrichtungen immer dann auszuf\u00fchren, wenn die Druckvorrichtung erstmalig auf einen Siebdruck eingerihtet wird, nicht aber beim sp\u00e4teren Wechsel der Siebdruck-Musterschablonen bei unterschiedlichen Mustern.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Kassettenwechsel irrelevant ist hingegen das &#8211; von der Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen bestrittene &#8211; Vorbringen der Beklagten, dass eine f\u00fcr das Siebdruckverfahren erforderliche spezielle Gegendruckwalze mit verchromter Stahloberfl\u00e4che im Hauptrahmen eingebaut werden m\u00fcsse (Ma\u00dfnahme 12). Selbst wenn dies als tats\u00e4chlich zutreffend zugunsten der Beklagten unterstellt wird, betrifft die Montage der Gegendruckwalze gleichwohl nicht die Kassette, weil der Druckzylinder zusammen mit dem Hauptrahmen erfindungsgem\u00e4\u00df notwendiger Teil der Druckeinheit ist, wie sich aus Merkmal 2.1. ergibt. Ferner hat die Kl\u00e4gerin dargetan, dass das Einstellen der Programme f\u00fcr den Siebdruckbetrieb auch dann erforderlich ist, wenn innerhalb derselben Technolgie Musterwechsel oder Schablonenwechsel erfolgen. Demgegen\u00fcber hat die Beklagte lediglich pauschal eingewandt, dass dies nicht zutreffe, womit sie angesichts des nachvollziehbaren und schl\u00fcssigen Vorbringens der Kl\u00e4gerin ohne weitere Erl\u00e4uterungen nicht geh\u00f6rt werden kann.<\/p>\n<p>Im Ergebnis bleibt jedoch festzuhalten, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch die f\u00fcr die Anwendung der Siebdrucktechnik erforderlichen Mittel nicht als eine Baueinheit in einer Kassette zusammengefasst sind und nicht als solche in eine Aufnahme der Druckeinheit eingesetzt werden k\u00f6nnen, damit eine Wirkverbindung zwischen der Kassette und der Druckeinheit entstehen kann.<\/p>\n<p>Selbst wenn &#8211; entgegen den vorstehenden Ausf\u00fchrungen &#8211; die Tiefdruck-Baugruppe als Kassette im Sinne einer baulichen Einheit ausgestaltet sein sollte, die &#8211; wie in der schematischen Darstellung auf Seite 4 der Anlage K 12 gezeigt &#8211; nur noch als Ganzes in die Aufnahme der Druckeinheit eingesetzt werden muss, fehlt es doch &#8211; nach der schematischen Darstellung auf Seite 6 der Anlage K 12 &#8211; jedenfalls hinsichtlich der Siebdruck-Baugruppe an einer Kassette im vorgenannten Sinne, so dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls nicht verschiedene austauschbare Kassetten f\u00fcr verschiedene Drucktechnologien vorliegen.<\/p>\n<p>Nach alledem ist eine Verletzung des Klagepatents nicht gegeben.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 2.000.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>Dr. R1 R2 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 263 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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