{"id":3672,"date":"2004-12-02T17:00:13","date_gmt":"2004-12-02T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3672"},"modified":"2016-04-28T10:04:08","modified_gmt":"2016-04-28T10:04:08","slug":"4a-o-51003-terrassenabschlussprofil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3672","title":{"rendered":"4a O 510\/03 &#8211; Terrassenabschlussprofil"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 262<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. Dezember 2004, Az. 4a O 510\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Abschlussprofile f\u00fcr Terrassen, Balkone und dergleichen mit aufgestelzten Bel\u00e4gen mit einem im Wesentlichen ebenfl\u00e4chigen Verankerungsschenkel und einem davon im Wesentlichen rechtwinklig abgekanteten, in der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Einbaulage des Abschlussprofils die Bel\u00e4ge zu einer Au\u00dfenseite der Terrasse, des Balkons oder dergleichen hin abschlie\u00dfenden Abschlussschenkel, wobei in dem Abschlussschenkel Entw\u00e4sserungs\u00f6ffnungen vorgesehen sind,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen an dem Abschlussschenkel ein die Entw\u00e4sserungs\u00f6ffnungen nicht verschlie\u00dfender, die Entw\u00e4sserungs\u00f6ffnungen gegen direkte Einwirkung \u00e4u\u00dferer Witterungseinfl\u00fcsse sch\u00fctzender Abdeckschenkel vorgesehen ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die vorstehend zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.12.1998 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nHerstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den in der Ziffer I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kl\u00e4ger einem von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 19.12.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,&#8211; Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters 297 09 xxx, das am 3.6.1997 angemeldet wurde und dessen Eintragung am 8.10.1998 erfolgte (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster).<\/p>\n<p>Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Abschlussprofil (10) f\u00fcr Terrassen, Balkone und dergleichen mit aufgestelzten Bel\u00e4gen (28) mit einem im Wesentlichen ebenfl\u00e4chigen Verankerungsschenkel (12) und einem davon im Wesentlichen rechtwinklig abgekanteten, in der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Einbaulage des Abschlussprofils (10) die Bel\u00e4ge (28) zu einer Au\u00dfenseite der Terrasse, des Balkons oder dergleichen hin abschlie\u00dfenden Abschlussschenkel (14), wobei in dem Abschlussschenkel (14) Entw\u00e4sserungs\u00f6ffnungen (22) vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass an dem Abschlussschenkel (14) ein die Entw\u00e4sserungs\u00f6ffnungen (22) nicht verschlie\u00dfender, die Entw\u00e4sserungs\u00f6ffnungen (22) gegen direkte Einwirkung \u00e4u\u00dferer Witterungseinfl\u00fcsse sch\u00fctzender Abdeckschenkel (20) vorgesehen ist.&#8220;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist au\u00dferdem eingetragener Inhaber des europ\u00e4ischen Patents 0 882 xxx, das &#8211; unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t aus dem Klagegebrauchsmuster &#8211; am 18.5.1998 angemeldet wurde (nachfolgend: Klagepatent). Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 9.12.1998, die des Hinweises auf die Patenterteilung am 23.7.2003. Zu den benannten Vertragsstaaten des Klagepatents z\u00e4hlt auch Deutschland.<\/p>\n<p>Der Wortlaut von Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, ist identisch mit dem des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus dem Klagepatent und zeigt eine teilweise geschnittene Seitenansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeipiels in seiner bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Einbaulage:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt Abschlussprofile f\u00fcr Balkone, Terrassen und dergleichen, von denen der Kl\u00e4ger als Anlage 5 ein Originalmuster vorgelegt hat. Der Kl\u00e4ger hat zudem als Anlage 6 einen Ausschnitt aus der Internetwerbung der Beklagten, in der das Abschlussprofil fotografisch wiedergegeben wird, sowie als Anlage 7 ein Prospektblatt der Beklagten eingereicht, in dem das Abschlussprofil zeichnerisch dargestellt ist. Zudem nimmt der Kl\u00e4ger Bezug auf das Gebrauchsmuster 202 18 833 der Beklagten, das ein Balkon- und Terrassenabschlussprofil betrifft.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sieht in der Herstellung und dem Vertrieb des genannten Abschlussprofils eine Verletzung des Klageschutzrechts.<\/p>\n<p>Er beantragt,<\/p>\n<p>wie zuerkannt, wobei der Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt von dem Kl\u00e4ger nur hinsichtlich der nicht-gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger einger\u00e4umt wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>die Verhandlung im Hinblick auf den von ihr eingereichten, das Klagegebrauchsmuster betreffenden L\u00f6schungsantrag auszusetzen<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>ihnen &#8211; den Beklagten &#8211; einzur\u00e4umen, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie &#8211; die Beklagten &#8211; dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>Sie stellen eine Verletzung in Abrede, weil das Klagegebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig sei und ihnen im \u00dcbrigen ein Vorbenutzungsrecht zur Seite stehe. Zur Begr\u00fcndung behaupten die Beklagten, sie h\u00e4tten vor Anmeldung bzw. Priorit\u00e4t der Klageschutzrechte das nachfolgend wiedergegebene Abschlussprofil durch Anbieten auf der Messe &#8222;BAU&#8220;, die in der Zeit vom 14. bis zum 19.1.1997 in M\u00fcnchen statt gefunden habe, in Benutzung genommen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger stehen die gegen\u00fcber den Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen Gebrauchsmuster- und Patentverletzung zu, \u00a7\u00a7 24, 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, dessen Gegenstand stellvertretend auch f\u00fcr das im Wesentlichen gleichlautende Klagegebrauchsmuster nachfolgend erl\u00e4utert wird, betrifft folgendes Erzeugnis:<\/p>\n<p>1. Abschlussprofil (10) f\u00fcr Terrassen, Balkone und dergleichen, mit aufgestelzten Bel\u00e4gen (28) mit<\/p>\n<p>1.1. einem im Wesentlichen ebenfl\u00e4chigen Verankerungsschenkel (12)<br \/>\n1.2. und einem davon im Wesentlichen rechtwinklig abgekanteten Abschlussschenkel (14);<\/p>\n<p>2. der Abschlussschenkel (14)<br \/>\n2.1. schlie\u00dft in der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Einbaulage des Abschlussprofils (10) die Bel\u00e4ge (28) zu einer Au\u00dfenseite der Terrassen, des Balkons oder dergleichen ab<br \/>\n2.2. und ist mit Entw\u00e4sserungs\u00f6ffnungen (22) versehen.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass solche Abschlussprofile z.B. aus der DE-A 27 14 817 bekannt seien. Die Abschlussprofile betreffen Bel\u00e4ge f\u00fcr Terrassen oder Balkone wie etwa Fliesen oder Platten, die durch &#8222;Stelzlager&#8220; &#8211; die in einfacher Weise durch M\u00f6rtelbatzen gebildet werden k\u00f6nnen &#8211; aufgestelzt sind. Dabei haben die Profile den Zweck, die Bel\u00e4ge zu den Au\u00dfenseiten der Terrassen, Balkone hin abzuschlie\u00dfen. Sie weisen einen auf dem Untergrund aufliegenden Verankerungsschenkel und einen davon im Wesentlichen rechtwinklig abgekanteten Abschlussschenkel auf.<\/p>\n<p>Da sich unter den Stelzlagern in der Regel eine wasserundurchl\u00e4ssige Schicht &#8211; etwa eine Abdichtfolie &#8211; befindet, sind in dem Abschlussschenkel Entw\u00e4sserungs\u00f6ffnungen vorgesehen, so dass Regen- und Reinigungswasser, das \u00fcber die zwischen den Fliesen oder Platten gebildete F\u00fcgen auf der wasserundurchl\u00e4ssigen Schicht auftrifft, zu einer oder mehreren Au\u00dfenseiten der Terrasse oder des Balkons hin entw\u00e4ssert werden kann.<\/p>\n<p>Bei den bekannten Abschlussprofilen besteht jedoch das Problem, dass \u00fcber die Entw\u00e4sserungs\u00f6ffnungen nicht nur Wasser von der Terrasse oder dem Balkon weggeleitet wird, sondern dass bei starkem Wind \u00fcber die Entw\u00e4sserungs\u00f6ffnungen auch Regen und &#8211; insbesondere bei Terrassen &#8211; die Entw\u00e4sserungs\u00f6ffnungen verstopfende Partikel, wie z.B. Laub, unter die aufgestelzten Bel\u00e4ge gedr\u00fcckt werden kann. Zudem werden die mit einer Vielzahl von au\u00dfen einsehbaren Entw\u00e4sserungs\u00f6ffnungen versehenen Abschlussprofile allgemein als nicht \u00e4sthetisch empfunden und daher als nicht zur Verwendung bei Balkons mehrgeschossiger H\u00e4user geeignet angesehen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt den Klageschutzrechten das Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, ein Abschlussprofil der vorgenannten Art derart weiterzuentwickeln, dass die Gefahr des Eindringens von Wasser und\/oder Schmutz \u00fcber die Entw\u00e4sserungs\u00f6ffnungen in den unter den Platten oder Fliesen gebildeten Bereich einer Terrasse oder eines Balkons weitgehend vermieden wird und weiterhin ein Abschlussprofil vorzugeben, das ohne St\u00f6rung des \u00e4sthetischen Gesamteindrucks verwendet werden kann.<\/p>\n<p>Das soll &#8211; in Kombination mit den vorgenannten Merkmalen &#8211; durch folgende weitere Merkmale erreicht werden:<\/p>\n<p>3. An dem Abschlussschenkel (14) ist ein Abdeckschenkel (20) vorgesehen, der<\/p>\n<p>3.1. die Entw\u00e4sserungs\u00f6ffnungen (22) nicht verschlie\u00dft<br \/>\n3.2 und die Entw\u00e4sserungs\u00f6ffnungen (22) gegen direkte Einwirkungen \u00e4u\u00dferer Witterungseinfl\u00fcsse sch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Ein solcher Abdeckschenkel erlaubt es, die Entw\u00e4sserungs\u00f6ffnungen vorteilhaft zu verblenden, so dass auch bei starkem Wind kein Wasser oder Schmutz in die Entw\u00e4sserungs\u00f6ffnungen hinein- oder zur\u00fcckgedr\u00fcckt werden und das \u00fcber die Fugen eindringende Wasser in der beschriebenen Weise abflie\u00dfen kann.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Gegenstand von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters ist schutzf\u00e4hig, weil er neu ist, auf einem erfinderischen Schritt beruht und gewerblich anwendbar ist, \u00a7 1 GebrMG.<\/p>\n<p>Die Lehre aus Schutzanspruch 1 ist neu. Dem steht das Vorbringen der Beklagten nicht entgegen, sie habe das in der Anlage B 1 gezeigte Abschlussprofil &#8222;BARA RV 70&#8220; bereits auf ihrem Stand auf der Messe &#8222;BAU&#8220; in M\u00fcnchen, die vom 14. bis zum 19.1.1997 &#8211; und damit vor Anmeldung des Klagegebrauchsmusters &#8211; stattgefunden habe, dem Messepublikum als von ihr stammendes Produkt erl\u00e4utert, vorgef\u00fchrt und angeboten.<\/p>\n<p>Selbst wenn dieses Vorbringen zugunsten der Beklagten als tats\u00e4chlich zutreffend unterstellt wird, ist der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 damit doch nicht der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden, \u00a7 3 Abs. 1 GebrMG. Denn das in der Anlage B 1 gezeigte Abschlussprofil weist jedenfalls weder einen im Wesentlichen rechtwinklig abgekanteten Abschlussschenkel auf, wie er in Merkmal 1.2 vorausgesetzt wird, noch schlie\u00dft der Abschlussschenkel in der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Einbaulage des Abschlussprofils die Bel\u00e4ge zu einer Au\u00dfenseite der Terrasse, des Balkons oder dergleichen hin ab, so wie dies in Merkmal 2.1 gefordert wird. Denn w\u00e4hrend der Abschlussschenkel des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abschlussprofils dem Abschluss des jeweiligen Belages &#8211; etwa Fliesen oder Platten &#8211; zu einer Au\u00dfenseite der Terrasse, des Balkons oder dergleichen dient und deshalb &#8211; entsprechend der Seitenfl\u00e4che einer Fliese oder Platte &#8211; im Wesentlichen rechtwinklig im Verh\u00e4ltnis zum Verankerungsschenkel abgekantet sein soll, ist der Abschlussschenkel des in der Anlage B 1 gezeigten Abschlussprofils gegen\u00fcber dem Verankerungsschenkel in einem stumpfen Winkel angeordnet und stellt damit in der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Einbaulage auch keinen Abschluss f\u00fcr die Bel\u00e4ge an der Au\u00dfenseite der Terrasse, des Balkons oder dergleichen zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gegenstand von Schutzanspruch 1 vor dem Hintergrund der von der Beklagten behaupteten und als tats\u00e4chlich zutreffend unterstellten Vorbenutzung nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.<\/p>\n<p>Daran \u00e4ndert sich auch dann nichts, wenn &#8211; wie von den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen &#8211; von der in Figur 5 der vorver\u00f6ffentlichten und in den Klageschutzrechten erw\u00e4hnten Offenlegungsschrift 37 14 817 gezeigten Ausgestaltung als n\u00e4chstliegendem Stand der Technik ausgegangen wird. Diese Entgegenhaltung zeigt zwar &#8211; wie auch in der Beschreibung des Klagepatents ausgef\u00fchrt wird (Anlage 2, Sp. 1, Z. 12 ff.) &#8211; ein Abschlussprofil nach Ma\u00dfgabe der Merkmalsgruppen 1 und 2 der Klageschutzrechte. Jedoch ist nicht nachvollziehbar aufgrund welcher \u00dcberlegungen der Fachmann dazu h\u00e4tte veranlasst werden k\u00f6nnen, an dem Abschlussschenkel 21 aus Figur 5 der Entgegenhaltung einen Abdeckschenkel vorzusehen, der die Entw\u00e4sserungs\u00f6ffnungen 21a nicht verschlie\u00dft und die Entw\u00e4sserungs\u00f6ffnungen gegen direkte Einwirkungen \u00e4u\u00dferer Witterungseinfl\u00fcsse sch\u00fctzt. Eine Anregung f\u00fcr eine solche Ausgestaltung konnte sich f\u00fcr ihn auch nicht nach &#8211; zugunsten der Beklagten unterstellter &#8211; Kenntnisnahme des in Anlage B 1 gezeigten Abschlussprofils ergeben. Dem steht bereits entgegen, dass der Abschlussschenkel des aus Anlage B 1 ersichtliche Abschlussprofils in einem gegen\u00fcber dem Verankerungsschenkel weit \u00fcber 90\u00b0 hinausgehenden Winkel angeordnet ist. Erst eine solche Anordnung erm\u00f6glicht es, an dem Abschlussschenkel senkrecht nach unten gehend einen Abschlussschenkel anzuschlie\u00dfen. Das ist aber bei dem in Figur 5 der deutschen Offenlegungsschrift 37 14817 gezeigten Abschlussprofil aufgrund der senkrechten Anordnung des Abschlussschenkels gerade nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters sowie in Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Lehre wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, ist zwischen den Parteien &#8211; zu Recht &#8211; unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>Zudem ergibt sich aus den Ausf\u00fchrungen zu II., dass den Beklagten auch kein Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 12 PatG bzw. \u00a7 13 Abs.3 GebrMG i.V.m. \u00a7 12 PatG zur Seite steht, weil die Beklagte zu 1) zum Priorit\u00e4tszeitpunkt nicht in Erfindungsbesitz gewesen ist.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>1. Die Beklagten sind gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger im zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 GebrMG, 139 Abs. 1 PatG. Die Verpflichtung des Beklagten zu 2) ergibt sich aus seiner Verantwortlichkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) muss sich das Verhalten des Beklagten zu 2) zurechnen lassen, \u00a7 31 BGB analog.<\/p>\n<p>2. Au\u00dferdem kann der Kl\u00e4ger von den Beklagten Schadensersatz verlangen, \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 GebrMG, 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen bzw. als dessen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tten die Beklagten die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es \u00fcberdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kl\u00e4ger durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von dem Kl\u00e4ger noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse des Kl\u00e4gers an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner, \u00a7\u00a7 830, 840 BGB.<\/p>\n<p>3. Damit der Kl\u00e4ger den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn der Kl\u00e4ger ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. In dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Umfang (nicht-gewerbliche Abnehmer, gewerbliche und nicht-gewerbliche Angebotsempf\u00e4nger, vgl. \u00a7\u00a7 24b GebrMG, 140b PatG) ist den Beklagten der beantragte und zum Teil auch von dem Kl\u00e4ger konzedierte Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7\u00a7 24b GebrMG, 140 b PatG. Die danach geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf den von der Beklagten zu 1) gegen das Klagegebrauchsmuster eingereichten L\u00f6schungsantrag und den gegen das Klagepatent eingelegten Einspruch ist nicht veranlasst, weil weder der L\u00f6schungsantrag noch der Einspruch die erforderlichen Erfolgsaussichten hat, \u00a7\u00a7 19 GebrMG, 148 ZPO. Zur Begr\u00fcndung kann auf die Ausf\u00fchrungen zu II. verwiesen werden.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 108, 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>Dr. R1 R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 262 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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