{"id":3668,"date":"2004-12-02T17:00:18","date_gmt":"2004-12-02T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3668"},"modified":"2016-04-28T10:03:07","modified_gmt":"2016-04-28T10:03:07","slug":"4a-o-50003-umlenkmessrolle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3668","title":{"rendered":"4a O 500\/03 &#8211; Umlenkmessrolle"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 261<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. Dezember 2004, Az. 4a O 500\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden &#8211; unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen &#8211; verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren zu unterlassen,<\/p>\n<p>Umlenkmessrollen f\u00fcr die Ermittlung der Spannungsverteilung beim Walzen d\u00fcnner B\u00e4nder, vor allem beim Kaltwalzen von d\u00fcnnem Stahlblech, mit einer zylindrischen Messrolle, in deren Umfang Messstellen derart angeordnet sind, dass sie den Spannungsverlauf des mit Messstellen versehenen Abschnitts der Messrolle anzeigen,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Patents 42 ####1<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Messrolle sowie radial belastete Abdeckungen von Kraftmessgebern im Betriebszustand mit ihren Oberfl\u00e4chen unmittelbar an der Oberfl\u00e4che des zu pr\u00fcfenden Bandes anliegen, und die Abdeckungen ohne Wandber\u00fchrung ausschlie\u00dflich in den Ausnehmungen in Bezug auf die Achse der Messrolle verschiebbar sind, wobei die Abdeckungen von der Umlenkkraft des Bandes beaufschlagt sind, und die beiden einander gegen\u00fcberliegenden Stirnfl\u00e4chen der Kraftmessgeber belastet sind, indem von beiden die eine auf der Aufstandsfl\u00e4che der Ausnehmung aufgespannt ist, w\u00e4hrend die andere der Beaufschlagung mit der Walzkraft \u00fcber die Abdeckung ausgesetzt ist,<br \/>\ninsbesondere wenn die Messrolle einschlie\u00dflich der Abdeckungen (Messbalken) beschichtet ist,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2003 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen, -zeiten und preise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>den Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmt bezeichnete Lieferung oder ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter Empf\u00e4nger eines Angebotes in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 1. Januar 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,&#8211; Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 42 ####1 (nachfolgend: Klagepatent), das am 30.10.1992 angemeldet wurde. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 5.5.1994 und die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung am 4.4.2002.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Umlenkmessrolle f\u00fcr die Ermittlung der Spannungsverteilung beim Walzen d\u00fcnner B\u00e4nder (8), vor allem beim Kaltwalzen von d\u00fcnnem Stahlblech, mit einer zylindrischen Messrolle (4) in deren Umfang Messstellen (5) derart angeordnet sind, dass sie den Spannungsverlauf des mit Messstellen (5) versehenen Abschnittes der Messrolle (4) anzeigen, dadurch gekennzeichnet, dass die Messrolle (4) sowie radial belastete Abdeckungen (3) von Kraftmessgebern (1) im Betriebszustand mit ihren Oberfl\u00e4chen (6, 7) unmittelbar an der Oberfl\u00e4che (9) des zu pr\u00fcfenden Bandes (8) anliegen,<br \/>\nund die Abdeckungen (3) ohne Wandber\u00fchrung ausschlie\u00dflich in den Ausnehmungen (2) in bezug auf die Achse der Messrolle (4) verschiebbar sind,<br \/>\nwobei die Abdeckungen (3) von der Umlenkkraft des Bandes (8) beaufschlagt sind, und die beiden einander gegen\u00fcberliegenden Stirnfl\u00e4chen (11, 12) der Kraftmessgeber (1) belastet sind,<br \/>\nindem von beiden die eine (11) auf der Aufstandsfl\u00e4che (13) der Ausnehmung (2) aufgespannt ist,<br \/>\nw\u00e4hrend die andere (12) der Beaufschlagung mit der Walzkraft \u00fcber die Abdeckung (3) ausgesetzt ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnungen &#8211; Figuren 2, 3 und 6 &#8211; stammen aus dem Klagepatent. W\u00e4hrend Figur 2 die bei einer im Stand der Technik bekannten Ausf\u00fchrungsform auf den Kraftmessgeber einwirkenden Kr\u00e4fte verdeutlicht, zeigen die Figuren 3 und 6 unter anderem die Anordnung der Kraftmessgeber in einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Umlenkmessrolle:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2 und 3 sind, stellte ein Modell einer Umlenkmessrolle auf der Fachmesse &#8222;METEC 2003, 6. Internationale Metallurgiefachmesse&#8220; aus, die im Juni 2003 statt fand. Die Kl\u00e4gerin hat zur Verdeutlichung der Ausgestaltung der ausgestellten Umlenkmessrolle als Anlage K 9 eine Zeichnung sowie als Anlage K 10 einen Ausdruck von der Homepage der Beklagten zu 1 vorgelegt. Die Beklagte hat als Anlage BB 2 bis BB 5 Zeichnungen der Umlenkmessrolle eingereicht. Nachfolgend werden die als Anlage BB &#8218;2 und BB 3 vorgelegten Zeichnungen wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die Ausstellung des Umlenkmessrolle auf der METEC 2003 Patentanspruch 1 des Klagepatents verletzt. Hinzu komme, dass der Homepage der Beklagten zu entnehmen sei, dass die Ausf\u00fchrungsform bereits zum Verkauf angeboten worden sei und im November eine Lieferung an das Unternehmen A f\u00fcr ein Kaltwalzwerk Gueugnon, Frankreich, erfolgen solle.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>wie zuerkannt, jedoch ohne den von den Beklagten beantragten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>den Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmt bezeichnete Lieferung oder ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter Empf\u00e4nger eines Angebotes in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>Sie stellen eine Verletzung des Klagepatents in Abrede, weil dieses die in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirkliche. F\u00fcr den Fall, dass doch von einer \u00e4quivalenten Verwirklichung auszugehen sei, berufen sich die Beklagten auf den Einwand des Standes der Technik (Formstein-Einwand). Im \u00dcbrigen sei darauf hinzuweisen, dass die angegriffene Testrolle von der Beklagten nicht vertrieben worden sei, sondern vielmehr &#8211; unstreitig &#8211; die Vermarktung einer beschichteten Ausf\u00fchrungsform erfolgt sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bezieht auch diese beschichtete Ausf\u00fchrungsform in die Klage ein und sieht darin gleichfalls eine Verwirklichung der Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen\u00fcber der Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz zu, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Anspruch 1 des Klagepatents verwirklichen, \u00a7\u00a7 9, 139, 140b PatG (1981), 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Umlenkmessrolle f\u00fcr die Ermittlung der Spannungsverteilung beim Walzen d\u00fcnner B\u00e4nder, vor allem beim Kaltwalzen von d\u00fcnnem Stahlblech, die folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>1. eine zylindrische Messrolle (4);<\/p>\n<p>2. im Umfang der zylindrischen Messrolle (4) sind Messstellen (5) vorhanden;<\/p>\n<p>3. die Messstellen (5) sind so angeordnet, dass sie den Spannungsverlauf des mit den Messstellen (5) versehenen Abschnitts der Messrolle (4) anzeigen.<\/p>\n<p>Umlenkmessrollen dieser Art sind &#8211; nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift &#8211; in unterschiedlichen Ausf\u00fchrungen bekannt. Die Zielsetzung sei in der Regel die Verbesserung des Messergebnisses, welches f\u00fcr die Steuerung und Regelung im Bereich der Fertigwalzung wertvolle Aufschl\u00fcsse \u00fcber die betrieblichen Abl\u00e4ufe vermittele. So folge aus der DE-PS 29 ####2 bei einer mittels Spannbolzen zusammengehaltenen, aus Ringen bestehenden Holzwalze, dass die Messergebnisse eine geringere Verf\u00e4lschung infolge von Durchbiegungen der Messrolle erf\u00fchren. Dies werde durch eine konstruktive Ausgestaltung der Umlenkmessrolle erreicht, die aus einzelnen Scheiben mit differenziert aufgebauter Gestaltung zusammen gesetzt werde und somit eine konstruktiv optimale Anpassung an die in der Durchbiegungszone liegende Bereiche erziele und so zus\u00e4tzlich eine Verbesserung des Widerstandes in den peripheren Zonen gegen\u00fcber Durchbiegungskr\u00e4ften erreiche. Obwohl die elastische Deformationen der Biegebelastung nur gering seien, verf\u00e4lschten sie jedoch noch die einzelnen Messwerte. Der an sich kreisrunde Querschnitt der Umlenkmessrolle tendiere bei Belastungsangriff zu einer &#8222;eif\u00f6rmigen&#8220; Verformung, wobei der gr\u00f6\u00dfere Radius an der Stelle der einwirkenden Biegekr\u00e4fte liege. Die peripheren Zonen w\u00fcrden abschnittsweise in Biegekraftrichtung gestreckt oder gestaucht und belasteten somit den Kraftmessgeber derart, dass \u00fcber die Abdeckung der Messgeber noch zus\u00e4tzlich Kr\u00e4fte und Momente auf den Kraftmessgeber \u00fcbertragen w\u00fcrden, die als st\u00f6rende Radialkr\u00e4fte bekannt seien.<\/p>\n<p>Weiter hei\u00dft es in der Beschreibung des Klagepatents, dass die Abdeckung f\u00fcr die Kraftmessgeber die Genauigkeit der Messwerte in erheblichem Ma\u00dfe beeinflusse. Bei der deckelf\u00f6rmigen Abdeckung bestehe eine allseitige Verbindung zwischen Kraftmessgeber und Messrolle, bei der Verbindung mittels eines thermischen Schrumpfringes oder bei den verspannten Messscheiben werde die Verbindung in Umfangsrichtung wirksam, wohingegen in axialer Richtung die Abdeckungen durch Spalte voneinander getrennt seien. Zus\u00e4tzlich zu den ordnungsgem\u00e4\u00df erhaltenen Messwerten komme es durch die zuvor benannten Abdeckungen dazu, dass Kr\u00e4fte und Momente zus\u00e4tzlich auf die Messgeber \u00fcbertragen w\u00fcrden, wobei die Radialkr\u00e4fte als St\u00f6rkr\u00e4fte auftr\u00e4ten. Letztere k\u00f6nnten auch sekund\u00e4r bei Temperatur\u00e4nderungen st\u00f6ren, wenn die Rollenoberfl\u00e4che durch das Band aufgeheizt werde. Die Rollenoberfl\u00e4che dehne sich dann st\u00e4rker aus als der Rollenkern, was zu W\u00e4rmedehnungen bzw. Spannungen und damit zu St\u00f6rkr\u00e4ften an der Kraftmessgeber-Abdeckung komme. St\u00f6rkr\u00e4fte dieser Art lie\u00dfen sich nur sehr aufw\u00e4ndig beheben, z.B. durch auf den Umfang verteilte Kraftmessgeber mit positiven und negativen Kennlinien mit elektrischer Zusammenschaltung. Es k\u00f6nnten auch sogenannten Reset-Schaltungen verwendet werden, bei denen das St\u00f6rsignal beim \u00dcberschreiten einer bestimmten Grenze auf Null gesetzt werde. Neben den Verformungen der Messrollen mit Temperatur\u00e4nderungen k\u00e4men Verformungen ebenfalls durch Biegebelastungen der Messrolle zustande, wenn die auf die Rollen wirkenden Radialkr\u00e4fte gr\u00f6\u00dfer w\u00fcrden. Die in vielen F\u00e4llen angewendete Kompensationsschaltung erziele bei dem eingangs behandelten Stand der Technik eine erforderliche Kompensation z.B. dadurch, dass um 180\u00b0 zueinander peripher versetzte Kraftmessgeber zusammengeschaltet w\u00fcrden, so dass von gleicher Biegemomentbelastung ausgegangen werden k\u00f6nne. Derartige Ma\u00dfnahmen setzten einen erheblichen Investitionsaufwand voraus.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liege danach das Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, die auftretende St\u00f6rkr\u00e4fte und -momente nicht durch Steigerung des Aufwandes, sondern durch eine konstruktive Verbesserung der Messrolle zu verringern oder zu beseitigen.<\/p>\n<p>Das soll durch folgende weitere Merkmale erreicht werden:<\/p>\n<p>4. Im Betriebszustand liegen die Messrolle sowie Abdeckungen (3) von Kraftmessgebern mit ihren Oberfl\u00e4chen (6, 7) unmittelbar an der Oberfl\u00e4che (9) des zu pr\u00fcfenden Bandes,<\/p>\n<p>4.1. wobei die Abdeckungen (3) radial belastet sind.<\/p>\n<p>5. die Abdeckungen (3) sind ohne Wandber\u00fchrung ausschlie\u00dflich in den Ausnehmungen (2) verschiebbar, und zwar<\/p>\n<p>5.1. in Bezug auf die Achse der Messrolle (4);<\/p>\n<p>dabei sind<\/p>\n<p>6. die Abdeckungen (3) von der Umlenkkraft des Bandes beaufschlagt und<\/p>\n<p>7. die beiden einander gegen\u00fcberliegenden Stirnfl\u00e4chen (11, 12) der Kraftmessgeber belastet,<\/p>\n<p>8. indem von beiden Stirnfl\u00e4chen (11, 12)<\/p>\n<p>8.1. die eine Stirnfl\u00e4che (11) auf der Aufstandsfl\u00e4che (13) der Ausnehmungen aufgespannt ist, w\u00e4hrend<\/p>\n<p>8.2. die andere Stirnfl\u00e4che (12) der Beaufschlagung mit der Walzkraft \u00fcber die Abdeckungen (3) ausgesetzt ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Umlenkmessrollen der Beklagten verwirklichen die in Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Lehre wortsinngem\u00e4\u00df. Das gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Umlenkmessrollen mit einer Beschichtung aus Kunststoff, insbesondere Polyurethan, oder Gummi versehen sind oder nicht.<\/p>\n<p>Dass die in Rede stehenden Umlenkmessrollen dem Wortsinn der Merkmale 1 bis 3 und 6 bis 8.2 entsprechen, ist zwischen den Parteien &#8211; zu Recht &#8211; nicht streitig und bedarf daher auch keiner weiteren Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>1.) Wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist dar\u00fcber hinaus das Merkmal 4.1, wonach die Abdeckungen von Kraftmessgebern, die nach Merkmal 4 mit ihren Oberfl\u00e4chen unmittelbar an der Oberfl\u00e4che des zu pr\u00fcfenden Bandes liegen, radial belastet sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte entnimmt dem Merkmal, dass die Kraftmessgeber in Radialrichtung bez\u00fcglich der Achse der Messrolle angeordnet sein sollen. Das ergebe sich aus dem in den Figuren 1 und 2 dargestellten Stand der Technik, bei dem die Abdeckungen f\u00fcr Messgeber radial belastet seien und folglich Kraftmessgeber verwirklichten, die unbefriedigend seien, weil sinusf\u00f6rmige St\u00f6rsignale kompensiert werden m\u00fcssten. Im Gegensatz dazu machten die Figuren 3 bis 9 deutlich, dass die Kraftmessgeber &#8211; wie auch die Abdeckungen &#8211; in Radialrichtung angeordnet seien.<\/p>\n<p>Dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches sind die Patentanspr\u00fcche. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind (lediglich) zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen, \u00a7 14 PatG. Ein Ausf\u00fchrungsbeispiel erlaubt regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, Urt. v. 7.9.2004, X ZR 255\/01 &#8211; bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, abrufbar im Internet unter <a title=\"www.bundesgerichtshof.de\" href=\"http:\/\/www.bundesgerichtshof.de\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.bundesgerichtshof.de<\/span><\/a>). Merkmal 4.1. gibt &#8211; in Verbindung mit Merkmal 4 &#8211; allein vor, dass die Abdeckungen der Kraftmessgeber, die mit ihren Oberfl\u00e4chen unmittelbar an der Oberfl\u00e4che des zu pr\u00fcfenden Bandes liegen, radial belastet sind. Die radiale Anordnung der Kraftmessgeber im Verh\u00e4ltnis zur Achse der Messrolle ist damit nicht festgelegt. Die Beklagte hat keine Stelle aus der Beschreibung des Klagepatents aufgezeigt, die einen Hinweis auf die von ihr bef\u00fcrwortete enge Auslegung enth\u00e4lt. Auch die Erl\u00e4uterungen der Figuren 1 und 2 des Klagepatents, die den vorbekannten Stand der Technik zeigen, enthalten keine Angaben zur Anordnung des Kraftmessgebers im Verh\u00e4ltnis zur Rollenachse. Vielmehr hei\u00dft es nur allgemein, dass bei Abdeckungen der in den Figuren 1 und 2 gezeigten Art eine Drehung der Messrollen dazu f\u00fchre, dass diese sinusf\u00f6rmigen St\u00f6rsignale kompensiert werden m\u00fcssen, wenn vertretbare Messergebnisse ben\u00f6tigt w\u00fcrden (vgl. Sp. 2, Z. 44 ff., Rdn. 0021). Dar\u00fcber hinaus ist es zwar zutreffend, dass bei dem in den Figuren 4 und 5 gezeigten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiel der Kraftmesser in Radialrichtung zur Messrollenachse ausgerichtet ist. Der Beschreibung kann jedoch nicht entnommen werden, dass eine solche Ausgestaltung zwingend auch f\u00fcr die in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte allgemeine Lehre vorzusehen ist. Vielmehr gilt auch hier, dass es sich lediglich um ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt, das zwar als Bestandteil der Beschreibung zur Erl\u00e4uterung des Inhaltes der Patentanspr\u00fcche mit heranzuziehen ist, das die Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs aber nicht einzuschr\u00e4nken vermag.<\/p>\n<p>Danach ist das Merkmal 4.1. auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Nach dem Vorbringen der Beklagten sind zwar bei ihrer Messrolle in der Rollenoberfl\u00e4che Messbalken in Schr\u00e4gstellung zur Rollenachse eingesetzt, die sich in Bandlaufrichtung \u00fcberlappen und deren Oberfl\u00e4che die Kr\u00fcmmung der Rollenoberfl\u00e4che aufweisen (vgl. die im Tatbestand wiedergegebene Anlage BB 3). Zudem sind die Messbalken &#8211; nach dem weiteren Vortrag der Beklagten &#8211; im Bereich der Balkenenden auf Kraftmesser abgest\u00fctzt (Balken auf zwei St\u00fctzen), wobei die Befestigungsschrauben f\u00fcr die Messbalken und Kraftmessgeber nicht in zur Rolle radialer Richtung auf der Rollenachse aufgespannt sind (vgl. die im Tatbestand wiedergegebene Anlage BB &#8218;2). Die im Verh\u00e4ltnis zur Rollenachse versetzte Anordnung der Kraftmessgeber steht einer Verwirklichung der Lehre des Klagepatents aber nicht entgegen, weil auch bei einer solchen Ausgestaltung die von dem \u00fcber die Oberfl\u00e4che der Messrolle gef\u00fchrten Band ausge\u00fcbte Kraft aufgrund der zylindrischen Form der Messrolle auf den Achsenmittelpunkt ausgerichtet ist, so dass auch die Abdeckungen der Kraftmessgeber radial belastet werden.<\/p>\n<p>2.) Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechen zudem dem Wortsinn des Merkmals 6.1. Dieses enth\u00e4lt in Verbindung mit dem Merkmal 6 die Vorgabe, dass sich die Verschiebbarkeit der Abdeckungen, die ohne Wandber\u00fchrung ausschlie\u00dflich in den Ausnehmungen gegeben sein soll, auf die Achse der Messrolle bezieht. Nach Ansicht der Beklagten ist damit nichts anderes als eine Verschiebung in Radialrichtung gemeint, auch wenn der Begriff &#8222;radial&#8220; in Merkmal 5 ausdr\u00fccklich nicht erw\u00e4hnt sei, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin darin lediglich eine Verschiebbarkeit in Richtung auf das Innere des Rollenk\u00f6rpers sieht, im Gegensatz zu einer axialen Verschiebbarkeit nach allen Seiten.<\/p>\n<p>Auch f\u00fcr die Auslegung des Merkmals 6.1. ist der Wortlaut des Patentanspruchs ma\u00dfgebend, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen mit zu ber\u00fccksichtigen sind. Dem Wortlaut des Patentanspruchs ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Verschiebbarkeit der Abdeckungen, die sich auf die Achse der Messrolle beziehen soll, in radialer Ausrichtung zur Achse der Messrolle zu erfolgen hat. Die allein vorgesehene Ausrichtung zur Achse der Messrolle beinhaltet vielmehr zwingend nur eine Verschiebbarkeit in das Innere des Rollenk\u00f6rpers, ohne dass die Bewegung notwendigerweise radial zur Achse der Messrolle verlaufen muss. Denn auch wenn die Kraftmessgeber und damit deren Abdeckungen &#8211; wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform &#8211; quer zur Rollenachse versetzt sind, verschieben sie sich bei einer Bewegung in das Innere des Rollenk\u00f6rpers in Bezug auf die Achse der Messrolle. Im Rahmen der Lehre des Klagepatents ausgeschlossen ist lediglich eine (axiale) Verschiebbarkeit der Abdeckungen in Richtung der Innenwand der Messstellen-Bohrung. Denn erfindungsgem\u00e4\u00df kommt es entscheidend darauf an, dass ein Spalt f\u00fcr die Bewegung der Kraftmessgeber-Abdeckung gegen\u00fcber der Innenwand der Messstellen-Bohrung besteht (Sp. 3, Z. 22 ff.). Dadurch werden St\u00f6rsignale ausgeschlossen, die durch die Verbindung von Kraftmessgeber und Messrolle entstehen k\u00f6nnen (vgl. Sp. 1, Z. 34 ff.; Sp. 2, Z. 44 ff.). Dass das Klagepatent dar\u00fcber hinaus auch eine radiale Ausrichtung der Abdeckungen bzw. der Kraftmessgeber in Bezug auf die Achse der Messrolle anstrebt, l\u00e4sst sich der Beschreibung nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass die in den Figuren 5 bis 8 gezeigte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Umlenkrolle eine solche Ausrichtung der Abdeckung bzw. des Kraftmessgebers zeigt, ist nicht hinreichend, weil es sich &#8222;lediglich&#8220; um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt. Entsprechend besteht auch kein Grund, Merkmal 6.1. einschr\u00e4nkend dahin zu verstehen, dass die Abdeckungen in Bezug auf die Achse der Messrolle radial verschiebbar ausgestaltet sein m\u00fcssen. Danach finden sich die Vorgaben des Merkmals 6.1. auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wieder, weil deren Messgeber zwar nicht radial in Richtung auf die Achse verschoben werden k\u00f6nnen, wohl aber in das Innere des Rollenk\u00f6rpers und damit in Bezug auf die Achse der Messrolle.<\/p>\n<p>3.) Die Messrollen der Beklagten erf\u00fcllen schlie\u00dflich die in Merkmal 4 aufgef\u00fchrten Voraussetzungen. Dass bei der auf der &#8222;METEC 2003&#8220; gezeigten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ohne Abdeckung &#8211; wie in Merkmal 4 vorgesehen &#8211; im Betriebszustand die Messrolle sowie die Abdeckungen der Kraftmessgebern mit ihren Oberfl\u00e4chen unmittelbar an der Oberfl\u00e4che des zu pr\u00fcfenden Bandes liegen, ist zwischen den Parteien unstreitig und muss daher nicht weiter begr\u00fcndet werden.<\/p>\n<p>Aber auch die von der Beklagten vertriebene Messrolle mit einer Beschichtung aus Kunststoff, insbesondere Polyurethan, oder Gummi, verwirklicht das Merkmal 4. Denn wenn in dem Merkmal gefordert wird, dass die Messrolle sowie Abdeckungen von Kraftmessgebern mit ihren Oberfl\u00e4chen unmittelbar an der Oberfl\u00e4che des zu pr\u00fcfenden Bandes liegen sollen, so versteht der Fachmann dies dahin, dass Messmethoden, die ohne Kontakt zwischen der Messrolle sowie den Abdeckungen der Kraftmessgeber und dem pr\u00fcfenden Band durchgef\u00fchrt werden und dem Fachmann unstreitig bekannt gewesen sind, ausgeschlossen werden sollen. Hingegen steht es dem Wortsinn des Merkmals nicht entgegen, wenn die Messrolle und die Abdeckungen der Kraftmessgeber &#8211; wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform &#8211; mit einer Beschichtung aus Kunststoff, insbesondere Polyurethan, versehen sind.<\/p>\n<p>Wie der einleitenden Beschreibung des Klagepatents entnommen werden kann, waren im Stand der Technik Umlenkmessrollen bekannt, bei denen aufgrund der deckelf\u00f6rmigen Abdeckung der Kraftmessgeber eine allseitige Verbindung zwischen Kraftmessgeber und Messrolle bestand (vgl. Sp. 1, Z. 34 ff.). Zur weiteren Verdeutlichung einer solchen Ausgestaltung wird nachfolgend die Figur 4, der in der Beschreibung des Klagepatents in diesem Zusammenhang erw\u00e4hnten DE-OS 29 ####2 wiedergegeben, die einen Kraftmessgeber 10 zeigt, der im durch radiale Einschnitte begrenzten Sektor 25 \u00fcber die periphere Zone 7 mit der Umlenkmessrolle verbunden ist.<\/p>\n<p>Eine solche Abdeckung wird in dem Klagepatent als nachteilig angesehen, weil \u00fcber die Verbindung zwischen Kraftmessgeber und Messrolle zus\u00e4tzliche radiale Kr\u00e4fte auf den Messgeber \u00fcbertragen werden und damit das Messergebnis beeinflussen k\u00f6nnen (Anlage K 7, Sp. 28 ff.; Sp. 34 ff.). Diese St\u00f6rkr\u00e4fte sollen erfindungsgem\u00e4\u00df nicht durch Kompensationsschaltungen oder \u00e4hnliche aufw\u00e4ndige Ma\u00dfnahmen behoben werden, sondern durch eine konstruktive Verbesserung der Messrolle (a.a.O., Sp. 1. Z. 58 ff.; Sp. 2, Z. 1 ff.). Neben den in den Merkmalen 6 bis 8.2 beschriebenen konstruktiven Ma\u00dfnahmen tr\u00e4gt zu diesem Ziel auch das Merkmal 5 bei, wonach die Abdeckungen ohne Wandber\u00fchrung ausschlie\u00dflich in den Ausnehmungen verschiebbar sein sollen. Denn soll die Verschiebbarkeit der Abdeckungen ohne Wandber\u00fchrung erfolgen, setzt dies zwingend eine beabstandete Anordnung der Abdeckungen gegen\u00fcber den jeweiligen Innenw\u00e4nden der Messrolle voraus. Eine solche beabstandete Anordnung wird bei der in Figur 3 des Klagepatents gezeigten Ausf\u00fchrungsform beispielsweise durch einen Spalt zwischen Kraftmessgeber und dessen Abdeckung einerseits und dem Innern der Ausnehmung 2 andererseits verwirklicht (vgl. a.a.O., Sp. 2, Z. 51 ff.; Sp. 3, Z. 22 ff.). Besteht ein solcher Spalt, zwischen den Abdeckungen und dem Inneren der Ausnehmungen und sind die Kraftmessgeber zudem &#8211; wie in Merkmal 8.2. vorgesehen &#8211; mit ihrer Stirnfl\u00e4che auf den Aufstandsfl\u00e4chen der Ausnehmungen aufgespannt, so kann die radiale Belastung, die aufgrund der Beaufschlagung der Abdeckungen mit der Walzkraft des Bandes entsteht, \u00fcber die den Abdeckungen gegen\u00fcberliegenden Stirnfl\u00e4chen der Kraftmessgeber &#8211; vgl. Merkmal 8.2. &#8211; in diese eingeleitet und von diesen ungest\u00f6rt gemessen werden. Denn bei einer solchen Anordnung ist es ausgeschlossen, dass &#8211; wie noch im Stand der Technik &#8211; \u00fcber die Abdeckung zus\u00e4tzliche im Bereich der Messrolle entstandene Radialkr\u00e4fte auf den Kraftmessgeber \u00fcbertragen werden und dadurch das Messergebnis verf\u00e4lschen. Entscheidend ist also einerseits, dass die radiale Belastung, die aufgrund der Beaufschlagung der Abdeckungen mit der Umlenkkraft des Bandes entsteht, an die Kraftmessgeber weitergeleitet wird, und andererseits, dass keine zus\u00e4tzlichen, von der Messrolle kommenden Kr\u00e4ften auf den Kraftmessgeber einwirken.<\/p>\n<p>Allerdings steht der Verschiebbarkeit der Abdeckungen ohne Wandber\u00fchrung erfindungsgem\u00e4\u00df nicht entgegen, wenn zwischen den Abdeckungen und dem Inneren der Ausnehmungen ein O-Ring angeordnet ist, der den Zweck hat, den Spalt abzudichten, um zu verhindern, dass Fremdstoffe eindringen. Das ergibt sich aus Unteranspruch 9, der unter anderem eine Umlenkmessrolle nach Anspruch 1 betrifft, bei der eine umlaufende Nut zur Aufnahme eines O-Ringes zur Abdichtung der Kraftmessgeber in der Ausnehmung deren Wandung vorgesehen ist, und Unteranspruch 11, der ebenfalls einen solchen O-Ring erw\u00e4hnt, sowie den Figuren 5 bis 8, die ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigen, das einen O-Ring im Spalt zwischen der Abdeckung des Messgebers und dem Inneren der Ausnehmung aufweist.<\/p>\n<p>Steht ein solcher O-Ring nicht der Verwirklichung der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre entgegen, kann nichts anderes f\u00fcr die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform realisierte Beschichtung der Abdeckung des Messgebers und der Messrolle mit einer Kunstoffbeschichtung, insbesondere aus Polyurethan gelten. Zum einen wird die Verschiebbarkeit der Abdeckungen der Messgeber ohne Wandber\u00fchrung nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beschichtung auch den Spalt zwischen dem Messgeber und dem Inneren der Messrolle \u00fcberdeckt. Denn die dadurch entstandene Verbindung zwischen Messgeber und Messrolle ist einer Verbindung gleichzustellen, die durch einen in dem Spalt angeordneten flexiblen O-Ring hergestellt wird, nicht aber einer Verbindung, die durch eine massive deckelf\u00f6rmige Abdeckung von Kraftmessgeber und Messrolle entsteht, so wie sie aus der DE-OS 29 ####2 im Stand der Technik bekannt war und in der Beschreibung des Klagepatents als nachteilig angesehen wird. Jedenfalls hat die Beklagte nicht dargetan und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die erfindungsgem\u00e4\u00df unerw\u00fcnschte \u00dcbertragung von Radialkr\u00e4ften von der Messrolle auf den Kraftmessgeber bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in dem Umfang erfolgt, wie dies bei einer massiven Verbindung zwischen Kraftmessgeber und Messrolle \u00fcber eine einst\u00fcckige periphere Zone der Fall w\u00e4re.<\/p>\n<p>Zudem ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar, dass die Beschichtung der Abdeckungen der Kraftmessgeber der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Messbarkeit der radialen Belastung, die durch die Beaufschlagung der Abdeckungen mit der Umlenkkraft des Bandes hervorgerufen wird, in irgend einer Weise beeintr\u00e4chtigt. Gerade die Messbarkeit der radialen Belastung soll aber durch die in Merkmal 4 vorgesehene r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung gew\u00e4hrleistet werden, so dass bei funktionaler Betrachtung auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit Beschichtung die Messrollen sowie die Abdeckungen von Kraftmessgebern mit ihren Oberfl\u00e4chen unmittelbar an der Oberfl\u00e4che des zu pr\u00fcfenden Bandes anliegen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1. Die Beklagten sind gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Die Verpflichtung der Beklagten zu 2) und 3) ergibt sich aus ihrer Verantwortlichkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) muss sich das Verhalten der Beklagten zu 2) und 3) zurechnen lassen, \u00a7 31 BGB analog.<\/p>\n<p>2. Au\u00dferdem kann die Kl\u00e4gerin von den Beklagten Schadensersatz verlangen, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen bzw. als dessen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es \u00fcberdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner, \u00a7\u00a7 830, 840 BGB.<\/p>\n<p>3. Damit die Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Allerdings ist den Beklagten der von ihnen beantragte Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140 b PatG. Die danach geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 250.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>Dr. R1 R2 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 261 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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