{"id":3666,"date":"2015-05-12T17:00:11","date_gmt":"2015-05-12T17:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3666"},"modified":"2016-04-28T10:02:56","modified_gmt":"2016-04-28T10:02:56","slug":"4a-o-9013-doppelplattenschieber-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3666","title":{"rendered":"4a O 90\/13 &#8211; Doppelplattenschieber (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02422<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Mai 2015, Az. 4a O 90\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte auf Erkl\u00e4rung der Zustimmung zur Umschreibung von Schutzrechten (deren Inhaberin die Beklagte ist) auf ihn in Anspruch. Daneben nimmt er die Beklagte auf Auskunft sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung, Wertersatz und eines angemessenen Schadensersatzes in Anspruch. Hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Erfinderverg\u00fctung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz verpflichtet ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Europ\u00e4ischen Patents (bzw. deren nationaler Teile) EP 1 561 XXX B1 (Anlage CBH1, im Folgenden: Streitpatent) mit dem Titel \u201eDoppelplattenschieber\u201c. Das Streitpatent wurde am 03.02.2005 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 04.02.2004 des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2004 001 XXX U (Anlage CBH2) angemeldet.<br \/>\nDie als Anlage B3 zur Akte gereichte Anmeldung wurde am 10.08.2005 offengelegt. Das Europ\u00e4ische Patentamt erteilte das Streitpatent und ver\u00f6ffentlichte am 11.04.2007 den Hinweis auf dessen Erteilung. Das Streitpatent steht u.a. in Deutschland in Kraft. Als Erfinder werden vom Streitpatent neben dem Kl\u00e4ger die Herren A und B angeben. Anspruch 1 des Streitpatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDoppelplattenschieber (10), dessen Absperrplatten (16, 17) durch eine Bet\u00e4tigungsstange (21) verschiebbar sind, und der mit einer Rohrbr\u00fccke (22) versehen ist, welche zwei Dichtringe (23, 24) aufweist, die in der Offenstellung des Schiebers mit korrespondierenden Geh\u00e4usedichtsitzen (14, 15) des Schiebergeh\u00e4uses (11) in Wirkeingriff stehen,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens einer der beiden Geh\u00e4usedichtsitze in Offenstellung des Schiebers (10) durch die Wirkung eines elastischen Elements (25) an dem bzw. den der Rohrbr\u00fccke (22) zugeordneten Dichtring(en) (23, 24) und in Geschlossenstellung des Schiebers am Umfangsrand der Absperrplatten(n) (16, 17) unter vorbestimmtem Druck anliegt, wobei das elastische Element (25) und der Dichtsitz (14, 15) zu einer, als ein Bauteil handhabbaren Sitzeinheit kombiniert sind, die mit dem Schiebergeh\u00e4use (11) verbindbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 1 des Streitpatents verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>Fig. 1 zeigt nach der Beschreibung des Streitpatents einen Doppelplattenschieber (Bezugsziffer 10) nach einem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung im L\u00e4ngsschnitt. Der Doppelplattenschieber weist zwei Absperrplatten (16, 17) auf, die \u00fcber eine Bet\u00e4tigungsstange (21) verschiebbar sind. Weiterhin ist der Doppelplattenschieber mit einer Rohrbr\u00fccke (22) versehen, die zwei Dichtringe (23, 24) aufweist. In der Figur sind weiterhin zwei Geh\u00e4usedichtsitze (14, 15) erkennbar, wobei ein elastisches Element (25) auf den in der Zeichnung oberen Geh\u00e4usedichtsitz (14) einwirkt.<\/p>\n<p>Auf Grundlage der Priorit\u00e4t der DE 20 2004 001 XXX U (Anlage CBH2), also der Priorit\u00e4tsschrift des Streitpatents, wurden der Beklagten am 13.10.2009 das US-Patent US 7,600,XXX B2 (Anlage CBH3) sowie am 01.12.2009 das US-Patent US 7,624,XXX B2 (Anlage CBH13) erteilt. Im Folgenden werden das Streitpatent, das Gebrauchsmuster DE 20 2004 001 XXX U, die US 7,600,XXX B2 sowie die US 7,624,XXX B2 zusammenfassend als \u201eStreitschutzrechte\u201c bezeichnet und die den Streitschutzrechten zugrundeliegende Erfindung als \u201eStreiterfindung\u201c bezeichnet. Das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2004 001 XXX U ist zwischenzeitlich nach Erreichen seiner maximalen Schutzdauer erloschen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eine deutsche Herstellerin von Spezialarmaturen und Einrichtungen f\u00fcr die Chemie\/Petrochemie (Raffinerien) sowie f\u00fcr die Roheisen- und Glasindustrie.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war langj\u00e4hriger Mitarbeiter der Beklagten, bei der er auch Anfang der 1970er Jahre als technischer Zeichner ausgebildet wurde. Ab dem 01.07.2002 wurde ihm Prokura erteilt. Zuletzt hatte er die Position des Leiters der Konstruktions- und Vertriebsabteilung \u201eA3 Produktionslinie Proze\u00df-Armaturen Chem. Industrie\u201c inne. Als dieser war er Allein- oder Miterfinder an verschiedenen Erfindungen, die er der Beklagten mitteilte und welche von der Beklagten \u2013 ohne eine f\u00f6rmliche Inanspruchnahme \u2013 auf ihren Namen angemeldet wurden.<\/p>\n<p>Nach K\u00fcndigung des Arbeitsvertrages des Kl\u00e4gers durch die Beklagte im Jahre 2011 einigten sich die Parteien in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren auf die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit Wirkung zum 31.12.2011 (vgl. Anlagen CBH4 \u2013 CBH6 und Anlage B5). (Bl. 5; Bl. 63 f. GA).<\/p>\n<p>Die Streiterfindung wurde von dem Kl\u00e4ger, Herrn B und Herrn C erfunden, wobei letzterer versehentlich nicht als Miterfinder angegeben wurde. In zwei insoweit \u00fcbereinstimmenden Vereinbarungen der Erfinder legten sie die Erfinderteile so fest, dass auf den Kl\u00e4ger 30 % und auf Herrn B 40 % und Herrn C 30 % der Erfindung entfallen sollten (Anlage CBH9 und CBH10; Bl. 7 GA).<\/p>\n<p>Die Erfindung wurde dem damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (und als Miterfinder benannten) Herrn A vorgelegt. Die Streitschutzrechte wurden dann von der Beklagten als Anmelderin angemeldet. Eine ausdr\u00fcckliche Inanspruchnahme der Streiterfindung erfolgte zu keinem Zeitpunkt. Nach Genehmigung durch die Gesch\u00e4ftsleitung der Beklagten wurde die Streiterfindung vielmehr an den Patentanwalt Dr. D zur Schutzrechtsanmeldung weitergeleitet.<\/p>\n<p>Die Beklagte bewarb von ihr hergestellte Doppelplattenschieber (im Folgenden auch: streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsformen) als patentiert (\u201epatented design\u201c, vgl. S. 4 und 7 der Brosch\u00fcre nach Anlage CBH11). Hiervon verkaufte die Beklagte bis zu dem Ausscheiden des Kl\u00e4gers 60 Exemplare, wobei das gesamte Auftragsvolumen bis einschlie\u00dflich 2011 \u00fcber EUR 100 Mio. betrug. Im Folgenden wird eine Konstruktionszeichnung einer streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform verkleinert eingeblendet (aus Anlage CBH16):<\/p>\n<p>Ein au\u00dfergerichtlicher Einigungsversuch der Parteien sowie gerichtliche<br \/>\nVergleichsverhandlungen scheiterten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, ihm stehe aus \u00a7\u00a7 413, 412, 402 BGB ein Anspruch auf Erkl\u00e4rung der Bewilligung zur Umschreibung der Streitschutzrechte gegen die Beklagte zu. Der Kl\u00e4ger sei materiell Berechtigter an den Streitschutzrechten, die ihm dinglich zust\u00e4nden. Nach dem (unstreitigen) Freiwerden der streitgegenst\u00e4ndlichen Diensterfindung nach \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG a.F. seien die Streitschutzrechte automatisch nach \u00a7 13 Abs. 4 ArbEG (a.F. wie n.F.) auf den Kl\u00e4ger \u00fcbergangen, ohne dass es eines weiteren \u00dcbertragungsaktes bedurft h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung des BGH in der Entscheidung \u201eInitialidee\u201c, habe auch das OLG D\u00fcsseldorf in der Entscheidung \u201eHaltesystem f\u00fcr Werbeprints II\u201c f\u00fcr nicht bedenkenfrei gehalten. Auch die herrschende Lehre sei der Auffassung, dass es keiner (gesonderten) \u00dcbertragung der auf der Diensterfindung beruhenden Schutzrechte und \u2013anmeldungen bed\u00fcrfe, da diese vielmehr automatisch \u00fcbergingen. Eine Vindikation sei daher nicht erforderlich, vielmehr m\u00fcsse der Arbeitnehmer nur die Umschreibung verlangen, um das Register der tats\u00e4chlichen Rechtslage anzupassen. Das OLG D\u00fcsseldorf habe in der Entscheidung \u201eHaltesystem f\u00fcr Werbeprints II\u201c die Schutzfunktion des ArbEG nicht angesprochen und den Wortlaut des \u00a7 13 Abs. 4 S. 2 ArbEG \u00fcbersehen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, aufgrund des Freiwerdens der Diensterfindung und dem Erwerb der Streitschutzrechte nach \u00a7 13 Abs. 4 S. 2 ArbEG durch den Kl\u00e4ger sei zwischen den Parteien des Rechtsstreits eine Bruchteilsgemeinschaft (\u00a7\u00a7 741 ff. BGB) entstanden. Hierzu behauptet er, die Beklagte nutze die Streiterfindung und sei daher zur Zahlung eines Ausgleichs an den Kl\u00e4ger im Rahmen der Bruchteilsgemeinschaft verpflichtet.<\/p>\n<p>Daneben habe der Kl\u00e4ger einen Schadensersatzanspruch. Die Beklagte habe dem Kl\u00e4ger die Streitschutzrechte vorenthalten, die ihm nach deren Freiwerden zugestanden h\u00e4tten. Sch\u00e4den k\u00f6nnten durch diese Vorenthaltung auch dadurch entstanden sein, dass der Kl\u00e4ger seine Schutzrechtsanteile nicht gegen die Beklagte geltend machen konnte. Daneben stehe dem Kl\u00e4ger auch Schadensersatz f\u00fcr die Nichtunterrichtung nach \u00a7 14 ArbEG (Anmeldung ausl\u00e4ndischer Schutzrechte) dem Grunde nach zu. Der Schaden k\u00f6nne auch darin liegen, dass der Kl\u00e4ger die Streitschutzrechte nicht durchsetzen konnte \u2013 etwa gegen die Beklagte oder Wettbewerber, die die gesch\u00fctzte Lehre nutzten.<\/p>\n<p>Sollte das Gericht zur Auffassung gelangen, dass der Miterfinderanteil des Kl\u00e4gers wirksam auf die Beklagte \u00fcbergeleitet worden sei, st\u00e4nde dem Kl\u00e4ger der hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Erfinderverg\u00fctung zu.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, die Beklagte nutze die Lehre des Streitpatents. Die von ihr hergestellten Doppelplattenschieber wiesen gesonderte Dichtringe auf. Die von der Beklagten schrifts\u00e4tzlich gezeigten Zeichnungen stammten wahrscheinlich von einem anderen, \u00e4lteren Modell eines Doppelplattenschiebers der Beklagten stammten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte behauptet, nie einen durch das Streitschutzrecht erfassten Doppelplattenschieber hergestellt zu haben, da sie (unstreitig) diese als patentiert bewerbe.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon sei Anspruch 1 des Streitpatents nicht dahingehend zu verstehen, dass es sich bei dem \u201eDichtring\u201c um ein separates Bauteil handeln m\u00fcsse. Vielmehr k\u00f6nnte der Dichtring auch einteilig mit der Rohrbr\u00fccke selbst verbunden sein. Dies ergebe sich insbesondere aus Abs. [0062] und Fig. 6 des Streitpatents. Hier werde keine Alternative eines Dichtrings beschrieben, sondern dass dieser \u201eersetzt\u201c werden k\u00f6nne durch eine \u2013 demgem\u00e4\u00df ebenso patentgem\u00e4\u00dfe \u2013 Ausf\u00fchrungsform, bei der der Dichtring einteilig mit der Absperrplatte ausgestaltet ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>A.I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. der Eintragung des Kl\u00e4gers als Mitinhaber an folgenden Schutzrechtspositionen zuzustimmen und die zur Umschreibung und Eintragung der Mitinhaberschaft notwendigen Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber den Patent\u00e4mtern abzugeben:<\/p>\n<p>a) Europ\u00e4ische Patentschrift vom 3. Februar 2005 mit dem Titel \u201eDoppelpIattenschieber\u201c, EP 1 561 XXX B1 (Anlage CBH 1), Priorit\u00e4t vom 4. Februar 2004, einschlie\u00dflich aller \u00fcber die EP-Anmeldung verfolgten nationalen Anmeldungen sowie der Priorit\u00e4tsanmeldung DE 202004001XXX (Anlage CBH 2),<\/p>\n<p>b) US-Patent vom 3. Februar 2005, US 7,600,XXX B2 (Anlage CBH 3), Priorit\u00e4t vom 4. Februar 2004;<\/p>\n<p>c) US-Patent vom 25. Februar 2009, US 7,624,XXX B2 (Anlage CBH 13), Priorit\u00e4t vom 4. Februar 2004;<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger s\u00e4mtliche im Rahmen der Anmeldungen zu Ziff. A.I.1. der Klageantr\u00e4ge genannten Schutzrechtspositionen gef\u00fchrte Korrespondenz mit den Erteilungs\u00e4mtern in Kopie herauszugeben;<\/p>\n<p>A.II. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>dem Kl\u00e4ger hinsichtlich der Schutzrechtspositionen gem\u00e4\u00df Ziff. A.I.1. der Klageantr\u00e4ge Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und\/oder mit ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland<\/p>\n<p>Doppelplattenschieber,<\/p>\n<p>deren Absperrplatten durch eine Bet\u00e4tigungsstange verschiebbar sind, und der mit einer Rohrbr\u00fccke versehen ist, welche zwei Dichtringe aufweisen, die in der Offenstellung des Schiebers mit korrespondierenden Geh\u00e4usedichtsitzen des Schiebergeh\u00e4uses in Wirkeingriff stehen,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens einer der beiden Geh\u00e4usedichtsitze in Offenstellung des Schiebers durch die Wirkung eines elastischen Elements an dem bzw. den der Rohrbr\u00fccke zugeordneten Dichtringen und in Geschlossenstellung des Schiebers am Umfangsrand der Absperrplatte(n) unter vorbestimmtem Druck anliegt,<\/p>\n<p>wobei das elastische Element und der Dichtsitz zu einer, als einem Bauteil handhabbaren Sitzeinheit kombiniert sind, die mit dem Schiebergeh\u00e4use verbindbar ist,<\/p>\n<p>im Zeitraum seit dem 4. Februar 2004 (Datum der Priorit\u00e4tsanmeldung) gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und\/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt haben, und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, letztere jeweils in der W\u00e4hrung, in der sie in Rechnung gestellt worden sind,<\/p>\n<p>3. der erzielten Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcche und\/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus der Lizenzvergabe,<\/p>\n<p>4. der Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer\/Lizenznehmer\/Kauf- bzw. sonstigen Vertragsparteien der Beklagten,<\/p>\n<p>5. s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalender- oder Gesch\u00e4ftsjahren,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu Ziff. II. 1. &#8211; 4. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>A.III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die in Ziff. A.II. der Klageantr\u00e4ge aufgef\u00fchrten Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung bzw. Wertersatz f\u00fcr die Nutzung seines Miterfinderanteils von 30 % zu zahlen;<\/p>\n<p>A.lV. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger einen angemessenen Schadensersatz f\u00fcr die Vorenthaltung der unter Ziff. A.I.1. genannten Schutzrechte zu zahlen.<\/p>\n<p>Hilfsweise, f\u00fcr den Fall, dass der Antrag A.I. abgewiesen wird (also der Kl\u00e4ger nicht Inhaber der streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte geworden sein soll):<\/p>\n<p>B.I. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die in Ziff. B.II. der Klageantr\u00e4ge aufgef\u00fchrten Handlungen auf der Grundlage der sich aus der beantragten Auskunft und Rechnungslegung ergebenden Verm\u00f6gensvorteile eine angemessene Erfinderverg\u00fctung auf der Grundlage des ArbEG in Verbindung mit den Amtlichen Verg\u00fctungsrichtlinien f\u00fcr die Nutzung seines Miterfinderanteils von 30 % zu zahlen, zuz\u00fcglich 5 % Zinsen \u00fcber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. des Basiszinssatzes jeweils gem\u00e4\u00df den \u00fcblichen Abrechnungszeitpunkten f\u00fcr die im Vorjahreszeitraurn auf die Benutzungshandlungen angefallene Verg\u00fctung, d.h. jeweils zum 1. Januar eines jeden Gesch\u00e4ftsjahres f\u00fcr das zur\u00fcckliegende Gesch\u00e4ftsjahr, erstmalig ab dem 04.02.2004;<\/p>\n<p>B.II. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>dem Kl\u00e4ger hinsichtlich der Schutzrechtspositionen gem\u00e4\u00df Ziff. B.I.1. der Klageantr\u00e4ge Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und\/oder mit ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland<\/p>\n<p>Doppelplattenschieber,<\/p>\n<p>deren Absperrplatten durch eine Bet\u00e4tigungsstange verschiebbar sind, und der mit einer Rohrbr\u00fccke versehen ist, welche zwei Dichtringe aufweisen, die in der Offenstellung des Schiebers mit korrespondierenden Geh\u00e4usedichtsitzen des Schiebergeh\u00e4uses in Wirkeingriff stehen,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens einer der beiden Geh\u00e4usedichtsitze in Offenstellung des Schiebers durch die Wirkung eines elastischen Elements an dem bzw. den der Rohrbr\u00fccke zugeordneten Dichtringen und in Geschlossenstellung des Schiebers am Umfangsrand der Absperrplatte(n) unter vorbestimmtem Druck anliegt,<\/p>\n<p>wobei das elastische Element und der Dichtsitz zu einer, als einem Bauteil handhabbaren Sitzeinheit kombiniert sind, die mit dem Schiebergeh\u00e4use verbindbar ist,<\/p>\n<p>im Zeitraum seit dem 4. Februar 2004 (Datum der Priorit\u00e4tsanmeldung) gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und\/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt haben, und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, letztere jeweils in der W\u00e4hrung, in der sie in Rechnung gestellt worden sind,<\/p>\n<p>3. der erzielten Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcche und\/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus der Lizenzvergabe,<\/p>\n<p>4. der Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer\/Lizenznehmer\/Kauf- bzw. sonstigen Vertragsparteien der Beklagten,<\/p>\n<p>5. s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalender- oder Gesch\u00e4ftsjahren,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu Ziff. B.II. 1. &#8211; 4. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, ein Anspruch auf Umschreibung bestehe nach neuerer Rechtsprechung (BGH, GRUR 2011, 733 \u2013 Initialidee und OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 24.10. 2014 \u2013 Az. I-2 U 24\/12 \u2013 Haltesystem f\u00fcr Werbeprints II) nicht. Wenn ein Arbeitgeber eine zugunsten des Diensterfinders frei gewordene Erfindung auf seinen (des Arbeitgebers) Namen zum Schutzrecht anmelde, so m\u00fcsse der \u00fcbergangene Arbeitnehmer sich die vom Arbeitgeber durch die Anmeldung erlangte Schutzrechtsposition vielmehr abtreten lassen oder ggf. vindizieren. Dies sei auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Ein Anspruch auf Umschreibung bestehe nicht, da der Kl\u00e4ger nicht materiell-rechtlich Mitinhaber der Streitschutzrechte sei. Die Inhaberschaft einer Erfindung und Inhaberschaft an einem hierauf basierenden Schutzrecht seien zu trennen.<\/p>\n<p>Ein Vindikationsanspruch des Kl\u00e4gers scheitere daran, dass die Pr\u00e4klusionsfristen aus Art. II \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 IntPat\u00dcG bzw. 35 US Code \u00a7 291 (a.F.) abgelaufen seien. Die Beklagte sei auch bis zum Ablauf der Fristen gutgl\u00e4ubig gewesen, da \u2013 insoweit unstreitig \u2013 bis Juli 2010 beide Parteien davon ausgingen, dass die Beklagte Rechteinhaberin sei.<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Abtretung der Streitschutzrechte sei zudem verwirkt. \u00dcber f\u00fcnf Jahre sei die Rechtezuordnung zugunsten der Beklagten zwischen den Parteien nicht streitig gewesen; vielmehr sei nur die H\u00f6he der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung streitig gewesen.<\/p>\n<p>Es liege kein herausgabepflichtiger Verm\u00f6gensvorteil der Beklagten vor. Die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung werde im Betrieb der Beklagten nicht benutzt. Bei den von der Beklagten hergestellten Doppelplattenschiebern seien weder gesonderte \u201eDichtringe\u201c noch funktionsgleiche Austauschmittel vorhanden. Dass das Streitpatent von der Beklagten nicht benutzt werde, sei der Beklagten erst im Jahre 2011 durch eine patenanwaltliche Analyse bewusst geworden.<\/p>\n<p>Mit \u201eDichtring\u201c meine Anspruch 1 des Streitpatents ein ganz spezifisches, aus dem Stand der Technik vorbekanntes, r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich fest umrissenes Bauteil, welches bereits vom allgemeinen Sprachgebrauch klar festgelegt sei. Das Verst\u00e4ndnis des Streitpatents entspreche dem allgemeinen Sprachgebrauch. Auch im vom Streitpatent zitierten Stand der Technik (in Anlage B7 vorgelegt) sei der Dichtring ein gesondertes r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Bauteil. Das Streitpatent differenziere in Abs. [0005] in Bezug auf den Stand der Technik und in der Beschreibung eines patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels in Abs. [0034] zwischen Dichtring und Dichtfl\u00e4che. Der Anspruch verlange auch genau zwei Dichtringe. Die Unteranspr\u00fcche 19 \u2013 21 beschrieben zus\u00e4tzliche Merkmale (zus\u00e4tzlich zu den Dichtringen). Abs. [0062] des Streitpatents m\u00f6ge missverst\u00e4ndlich sein; es komme aber insofern auf den vorrangingen Anspruchswortlaut an, der nur auf (gesonderte) Dichtringe bezogen sei.<\/p>\n<p>Bei den von der Beklagten hergestellten Doppelplattenschiebern sei nur eine Rohrbr\u00fccke ohne gesonderte Dichtringe vorgesehen. Die Absperrplatten seien anders als in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel in Abs. [0062] \/ Fig. 6 des Streitpatents gesondert vom Plattenkorb angebracht. Die Stirnseite der Rohrbr\u00fccke in den streitgegenst\u00e4ndlichen Doppelplattenschieber sei f\u00fcr eine dichtende Zusammenwirkung mit den Geh\u00e4usedichtsitzen nicht speziell bearbeitet.<\/p>\n<p>Mangels Mitinhaberschaft des Kl\u00e4gers existierten keine Anspr\u00fcche aus Bruchteilsgemeinschaft. Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzanspr\u00fcche best\u00e4nden ebenfalls nicht. Die Streiterfindung werde von der Beklagten nicht genutzt. Weitere Tatsachen, die Entsch\u00e4digungs- oder Schadensersatzanspr\u00fcche begr\u00fcnden k\u00f6nnten, trage der Kl\u00e4ger nicht vor.<\/p>\n<p>Der Hilfsantrag sei ebenfalls abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Einrede der Verj\u00e4hrung hinsichtlich etwaiger \u00dcbertragungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers erhoben.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.04.2015 (Bl. 144 f. GA) verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger hat keinen Anspruch auf Umschreibung der streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte. Auch Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung, Schadens- oder Wertersatz stehen dem Kl\u00e4ger nicht zu, da weder ersichtlich ist, dass die Beklagte die streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte nutzt, noch, dass dem Kl\u00e4ger durch eine Vorenthaltung der Schutzrechte ein Schaden entstanden ist. Mangels Inanspruchnahme hat der Kl\u00e4ger schlie\u00dflich auch keinen Anspruch auf Arbeitnehmerverg\u00fctung. Entsprechend war auch der Annexantrag auf Auskunft und Rechnungslegung abzuweisen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der Umschreibung des Patentregisters hinsichtlich der Streitschutzrechte zu seinen Gunsten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin solcher Anspruch folgt nicht aus \u00a7\u00a7 413, 412, 403 BGB (zur Anspruchsgrundlage: Benkard\/Melullis, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 8 Rn. 2). Diese Anspruchsgrundlage setzt voraus, dass dem Kl\u00e4ger die Schutzrechte bereits materiell-rechtlich geh\u00f6ren, etwa weil sie ohne besonderen \u00dcbertragungsakt auf ihn \u00fcbergegangen sind (Benkard\/Melullis, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 8 Rn. 2). Dies ist hier nicht der Fall, da ein automatischer \u00dcbergang der Streitschutzrechte auf den Kl\u00e4ger nach \u00a7 13 Abs. 4 S. 2 ArbEG nicht erfolgt ist. Dass der Kl\u00e4ger auf einem anderen Weg (Mit-) Inhaber der Streitschutzrechte geworden ist, etwa durch eine \u2013 ggf. konkludente \u2013 \u00dcbertragung, hat keine der Parteien vorgetragen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAuf den vorliegenden Fall ist nach \u00a7 43 Abs. 3 S. 1 ArbEG (n.F.) das Arbeitnehmererfindergesetz in seiner bis zum 30.09.2009 geltenden Fassung anzuwenden (ArbEG a.F.). Die \u00dcbergangsvorschrift stellt zwar nach ihrem Wortlaut darauf ab, dass eine Erfindung \u201evor dem 01.10.2009 gemeldet\u201d worden ist. Eine solche Meldung durch den Kl\u00e4ger ist \u00fcberhaupt nicht erfolgt, zumindest nicht in der von \u00a7 5 Abs. 1 ArbEG a.F. erforderlichen Schriftform. Es kann jedoch nichts anderes gelten, wenn eine f\u00f6rmliche Meldung der Diensterfindung vor dem 01.10.2009 entbehrlich geworden ist (BGH, GRUR 2011, 733, 734 \u2013 Initialidee). Auch dann ist das ArbEG in seiner Fassung bis zum 30.09.2009 anzuwenden.<\/p>\n<p>Steht fest, dass es einer entsprechenden Meldung in der von \u00a7 5 ArbEG a.F. vorgeschriebenen Form nicht mehr bedarf, w\u00e4re es eine vom Zweck dieser Bestimmung nicht mehr gedeckte und treuwidrige F\u00f6rmelei, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf die von ihm im Falle einer Diensterfindung zu treffenden Entscheidungen gleichwohl auf der Einhaltung von \u00a7 5 ArbEG a.F. bestehen k\u00f6nnte. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn &#8211; wie hier &#8211; der Arbeitgeber die Diensterfindung mit dem Inhalt der von seinen Arbeitnehmern entwickelten Lehre zum technischen Handeln anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder benennt. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er auch aus seiner Sicht \u00fcber die ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde, insbesondere \u00fcber die Bedeutung der Erfindung und ihre Erfinder informiert war, so dass er jedenfalls nunmehr in der Lage und es ihm zuzumuten war, die Diensterfindung sobald wie m\u00f6glich in Anspruch zu nehmen, wenn er von dieser gesetzlichen M\u00f6glichkeit Gebrauch machen wollte (BGH, GRUR 2006, 754, 757 \u2013 Haftetikett).<\/p>\n<p>Eine f\u00f6rmliche Meldung war hier sp\u00e4testens ab dem 03.02.2005 nicht mehr erforderlich, da die Beklagte an diesem Tag das Streitpatent angemeldet hatte. Es kann dahingestellt bleiben, ob man statt auf den 03.02.2005 bereits auf das Priorit\u00e4tsdatum des Streitpatents (04.02.2004) abstellt, also auf den Anmeldetag des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2004 001 XXX U, da beide Daten vor dem 30.09.2009 liegen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEin automatischer \u00dcbergang der Anmeldung des Streitpatents auf den Kl\u00e4ger ist nicht erfolgt. Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers f\u00fchrt \u00a7 13 Abs. 4 ArbEG a.F. nicht zu einer cessio legis der Rechte an der Anmeldung der Streiterfindung bzw. am Streitpatent.<\/p>\n<p>Die streitgegenst\u00e4ndliche Diensterfindung ist nach \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG a.F. frei geworden, da die Beklagte nicht innerhalb der 4-monatigen Frist ab Eingang der Erfindungsmeldung \u2013 hier entsprechend der Haftetikett-Rechtsprechung gerechnet sp\u00e4testens ab der Anmeldung des Streitpatents (vgl. oben) \u2013 deren Inanspruchnahme erkl\u00e4rt hat. Vielmehr ist eine Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung nie erfolgt.<\/p>\n<p>Jedoch f\u00fchrt \u00a7 13 Abs. 4 ArbEG a.F. nach neuerer Rechtsprechung nicht zu einem automatischen \u00dcbergang der auf die freigewordene Erfindung angemeldeten oder erteilten Schutzrechte (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 24.10.2013 \u2013 Az. I-2 U 24\/12 Rn.68 bei Juris \u2013 Haltesystem f\u00fcr Werbeprints II; OLG M\u00fcnchen, Urteil vom 10.07.2008 \u2013 Az. 6 U 2499\/07 Rn. 77 bei Juris \u2013 Vliesproduktion; a.A.: noch LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 22.05.2007 \u2013 Az. 4b O 156\/05 \u2013 Rn. 55 bei Juris; Bartenbach\/Volz, ArbEG, 5. Aufl. 2013, \u00a7 13 Rn. 81 m.w.N.; Benkard\/Melullis, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 8 Rn. 2; Trimborn in Reimer\/Schade\/Schippel, ArbEG,8. Aufl. 2007, \u00a7 13 Rn. 20; Boemke\/Kursawe\/Hoppe-J\u00e4nisch, ArbNErfG, 2015, \u00a7 13 Rn. 11). Die angemeldeten Schutzrechte m\u00fcssen vielmehr in einem gesonderten \u00dcbertragungsakt an den Berechtigten \u00fcbergeleitet werden, so dass eine Umschreibung nicht in Betracht kommt. Weigert sich der formelle Schutzrechtsinhaber, so hat der Berechtigte eine Vindikationsklage zu erheben. Hierbei gelten die Ausschlussfristen des \u00a7 8 S. 3, S. 4 PatG bzw. Art. II \u00a7 5 Abs. 2 IntPat\u00dcG.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 13 Abs. 4 S. 2 ArbEG a.F. gehen bei einer freigewordenen Diensterfindung, die der Arbeitgeber bereits zur Erteilung eines Schutzrechts angemeldet hat, die Rechte aus der Anmeldung auf den Arbeitnehmer \u00fcber. Der BGH hat in der Entscheidung \u201eInitialidee\u201c (BGH, GRUR 2011, 733) \u00fcber den umgekehrten Fall entschieden, in dem ein Arbeitnehmer eine Erfindung im eigenen Namen zum Schutzrecht angemeldet hat, obwohl der Arbeitgeber diese wirksam in Anspruch genommen hatte. F\u00fcr die Inanspruchnahme sieht \u00a7 7 Abs. 1 ArbEG a.F. vor, dass alle Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber \u00fcbergehen. Das gilt jedoch nach dem BGH nicht f\u00fcr die auf der Erfindung beruhenden Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen (BGH, GRUR 2011, 733, 737 \u2013 Initialidee m.w.N.). Denn diese st\u00e4nden dem Arbeitnehmer nicht auf Grund des Rechts an der Erfindung, sondern auf Grund der formellen Berechtigung des Anmelders oder Patentinhabers zu, die unabh\u00e4ngig von dessen sachlicher Berechtigung an der Erfindung ist. Daher bed\u00fcrfe es einer \u00dcbertragung und nicht nur einer formalen Umschreibung der auf der Erfindung beruhenden Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen, um den Zwiespalt auszur\u00e4umen, der nach wirksamer Inanspruchnahme der Erfindung zwischen der formellen Rechtsstellung als eingetragener Patentinhaberin oder -anmelderin und der materiellen Berechtigung des Arbeitnehmers an der den Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen zu Grunde liegenden Erfindung entstanden ist (BGH, GRUR 2011, 733, 737 \u2013 Initialidee).<\/p>\n<p>Dieser Sichtweise hat sich das OLG D\u00fcsseldorf in der Entscheidung \u201eHaltesystem f\u00fcr Werbeprints II\u201c (Urteil vom 24.10.2013 \u2013 Az. I-2 U 24\/12 = Mitt. 2014, 475) angeschlossen und sie auf die Konstellation f\u00fcr anwendbar erkl\u00e4rt, bei dem der Arbeitgeber eine nach \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG a.F. frei gewordene Erfindung auf seinen Namen anmeldet, obwohl dem Arbeitnehmer (Erfinder) das Recht hierzu nach \u00a7 13 Abs. 4 ArbEG a.F. zusteht. Eine solche Fallgestaltung liegt auch diesem Verfahren zu Grunde. Es bestehe nach dem OLG D\u00fcsseldorf in der genannten Entscheidung kein Anlass f\u00fcr eine Differenzierung danach, ob es der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber ist, der die Diensterfindung zu Unrecht angemeldet hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 24.10.2013 \u2013 Az. I-2 U 24\/12 &#8211; Haltesystem f\u00fcr Werbeprints II \u2013 Rn. 71 bei Juris). Die diesbez\u00fcglichen Erw\u00e4gungen des BGH zu dem mangelnden \u00dcbergang schutzrechtlicher Positionen seien grunds\u00e4tzlicher Natur und tr\u00e4fen auf beide Fallkonstellationen in gleicher Weise zu. Sie l\u00e4gen n\u00e4mlich darin, dass das auf die Diensterfindung angemeldete oder erteilte Schutzrecht seinem Inhaber nicht auf Grund des Rechts an der (in Anspruch genommenen oder freigewordenen) Erfindung zusteht, sondern ausschlie\u00dflich aufgrund der formellen Stellung als Patentanmelder- oder -inhaber, die v\u00f6llig unabh\u00e4ngig von der sachlichen Berechtigung an der Erfindung ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 24.10.2013 \u2013 Az. I-2 U 24\/12 \u2013 Haltesystem f\u00fcr Werbeprints II \u2013 Rn. 71 bei Juris).<\/p>\n<p>Dieser Auffassung des OLG D\u00fcsseldorf schlie\u00dft sich die Kammer letztlich an. Dem Kl\u00e4ger ist allerdings zuzugeben, dass der Wortlaut von \u00a7 13 Abs. 4 S. 2 ArbEG,<\/p>\n<p>\u201eHatte der Arbeitgeber die Diensterfindung bereits zur Erteilung eines Schutzrechts angemeldet, so gehen die Rechte aus der Anmeldung auf den Arbeitnehmer \u00fcber.\u201c,<\/p>\n<p>f\u00fcr eine \u00dcbertragung kraft Gesetzes spricht, da ein \u00dcbergang der \u201eRechte aus der Anmeldung\u201c angeordnet wird \u2013 und nicht wie in \u00a7 7 Abs. 1 ArbEG ein \u00dcbergang der (nach neuer Fassung: \u201everm\u00f6genswerten\u201c) \u201eRechte an der Diensterfindung\u201c. Jedoch hat das OLG D\u00fcsseldorf klar entschieden, dass die Rechtsfolge des \u00a7 13 Abs. 4 S. 2 ArbEG parallel zu der Rechtsfolge des \u00a7 7 Abs. 1 ArbEG ist. F\u00fcr letztere Norm hat der BGH, wie vorstehend dargestellt, einen automatischen \u00dcbergang von Schutzrechten ausdr\u00fccklich verneint.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger der Auffassung ist, das OLG D\u00fcsseldorf habe die Schutzfunktion des Arbeitnehmererfinderrechts verkannt, kann dem nicht gefolgt werden. Das OLG D\u00fcsseldorf hat ausdr\u00fccklich Bedenken angesprochen, die aber letztlich nicht so durchgreifend waren, dass sie eine andere Entscheidung gest\u00fctzt h\u00e4tten (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 24.10.2013 \u2013 Az. I-2 U 24\/12 \u2013 Haltesystem f\u00fcr Werbeprints II \u2013 Rn. 69 f. bei Juris).<\/p>\n<p>Auch die Kammer verkennt nicht, dass diese Rechtsprechung dazu f\u00fchren kann, dass durch die Fristen des \u00a7 8 S. 3, S. 4 PatG bzw. Art. II \u00a7 5 Abs. 2 IntPat\u00dcG der Arbeitgeber Inhaber eines auf eine freigewordene Erfindung erteilten Schutzrechts bleibt. Denn w\u00e4hrend eines laufenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses wird ein Arbeitnehmererfinder oftmals z\u00f6gern, seinem Arbeitgeber mit einer Vindikationsklage zu begegnen, so dass die Vindikationsfrist fruchtlos verstreicht (so auch OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 24.10.2013 \u2013 Az. I-2 U 24\/12 \u2013 Haltesystem f\u00fcr Werbeprints II \u2013 Rn. 70 bei Juris).<\/p>\n<p>Dies erscheint aber im Ergebnis hinnehmbar. Vor einem b\u00f6sgl\u00e4ubig handelnden Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer gesch\u00fctzt, indem die Vindikationsfristen nicht gelten, wenn der Arbeitgeber beim Erwerb des Schutzrechts nicht im guten Glauben war (\u00a7 8 S. 5 PatG \/ Art. II \u00a7 5 Abs. 2 a.E. IntPatPG).<\/p>\n<p>Bei einem gutgl\u00e4ubigen Arbeitgeber erscheint der Verweis auf eine Vindikationsklage letztlich nicht unangemessen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass auch unter dem alten ArbEG weithin die Fehlvorstellung vorherrschte, dass Erfindungen des Arbeitnehmers per se und ohne weiteres dem Arbeitgeber zustehen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 24.10.2013 \u2013 Az. I-2 U 24\/12 \u2013 Haltesystem f\u00fcr Werbeprints \u2013 Rn. 75 bei Juris). Hiervon gingen offenbar auch die beiden Parteien des hiesigen Verfahrens aus, so dass es zu keiner Inanspruchnahme durch die Beklagte als Arbeitgeberin gekommen ist.<\/p>\n<p>Unter Geltung des Arbeitnehmererfindergesetzes alter Fassung bestand die Gefahr, dass ein Arbeitgeber \u2013 in Vertrauen darauf, dass er origin\u00e4rer Inhaber von Diensterfindungen sei \u2013 die Inanspruchnahmefrist des \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG vers\u00e4umt, so dass die Erfindung frei wird und die hierauf erteilten Schutzrechte verloren gehen konnten. Dagegen wird nach neuer Rechtslage (\u00a7 8 ArbEG n.F.) eine Erfindung nur frei, wenn sie der Arbeitgeber in Textform freigibt. Im vorliegenden Fall h\u00e4tte der Kl\u00e4ger nach neuem Recht keine materiell-rechtliche Position an den Streitschutzrechten erlangt, sondern nur einen Anspruch auf Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung.<\/p>\n<p>Zwar besteht nach der alten Rechtslage (\u00a7 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG a.F.), die weiter auf vor dem 30.09.2013 gemeldete Diensterfindungen anzuwenden ist, f\u00fcr den Arbeitgeber bei versehentlich unterbliebener Inanspruchnahme die Gefahr des Verlusts von Schutzrechten, die der Arbeitgeber in Vertrauen auf seine materielle Berechtigung im eigenen Namen angemeldet hat. Jedoch wird dies dadurch abgemildert, dass ein auf eine freigewordenen Erfindung erteiltes Schutzrecht nicht automatisch, sondern nur in Folge eines \u00dcbertragungsaktes an den berechtigten Arbeitnehmer gelangt. Dies ist auch im Sinne einer erh\u00f6hten Rechtssicherheit vorteilhaft, da der \u00dcbergang des Schutzrechts nicht von den Parteien unbemerkt erfolgen kann, sondern eine bewusste \u00dcbertragung voraussetzt. Wichtiger noch ist aber, dass der nicht b\u00f6sgl\u00e4ubige Arbeitgeber durch die Fristen des \u00a7 8 S. 3., S. 4 PatG bzw. Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG nach einer gewissen Zeit vor dem Schutzrechtsverlust gesch\u00fctzt ist, der sonst in Folge des Unwissens \u00fcber die Pflicht zur Inanspruchnahme eintreten k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist der Arbeitnehmer auch nach der hier vertretenen Ansicht unter Anwendung der alten Rechtslage nicht schutzlos. Zwar scheiden Verg\u00fctungsanspr\u00fcche des Arbeitnehmers nach \u00a7\u00a7 9, 10 ArbEG aus, wenn keine Inanspruchnahme erfolgt ist (BGH, GRUR 2010, 817, 819 \u2013 Steuervorrichtung; Busse\/Keukenschrijver, 7. Aufl. 2013, PatG, \u00a7 9 ArbEG Rn. 14). Ihm steht aber \u2013 neben m\u00f6glichen Schadensersatzanspr\u00fcchen \u2013 zumindest ein Anspruch aus Eingriffskondiktion (\u00a7 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB) zu. Der Inhaber des Patents, der nicht Erfinder ist, schuldet dem Erfinder nach Bereicherungsrecht (Eingriffskondiktion) Herausgabe dessen, was er durch Benutzungshandlungen erlangt hat, die er im Rahmen einer durch das Wissen um die Erfindung, durch deren Anmeldung oder durch die Patenterteilung vermittelten Vorzugsstellung vorgenommen hat (BGH, GRUR 2010, 817 \u2013 Steuervorrichtung). Dieser Anspruch wird auch nicht durch die Fristen des \u00a7 8 PatG bzw. Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG zeitlich begrenzt (BGH, GRUR 2010, 817, 820\/821 \u2013 Steuervorrichtung).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nLetztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob \u00a7 13 Abs. 4 S. 2 ArbEG zu einem materiell-rechtlichen \u00dcbergang f\u00fchrt oder der Arbeitnehmer die freigewordenen, vom Arbeitgeber angemeldeten Schutzrechte ggf. vindizieren muss. Denn auf die Streitschutzrechte (mit Ausnahme des erloschenen Gebrauchsmusters) ist \u00a7 13 Abs. 4 S. 2 ArbEG bereits nicht anwendbar. \u00a7 13 ArbEG gilt nur f\u00fcr inl\u00e4ndische, nicht aber f\u00fcr ausl\u00e4ndische Schutzrechte (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.02.2000 \u2013 Az. 4a O 415\/98 = D\u00fcsseldorfer Entscheidungen 2000, 32, 41 \u2013 M\u00fcllbeh\u00e4ltergreifvorrichtung). Bei ausl\u00e4ndischen Schutzrechten verdr\u00e4ngt Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG dagegen \u00a7 13 Abs. 4 S. 2 ArbEG (Bartenbach\/Volz, ArbEG, 5. Aufl. 2013, \u00a7 14 Rn. 7). Unabh\u00e4ngig von der Frage, welche Rechtsfolge \u00a7 13 Abs. 4 S. 2 ArbEG nach sich zieht, besteht bei ausl\u00e4ndischen Schutzrechten also ohnehin nur die M\u00f6glichkeit zu vindizieren (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl. 2013, \u00a7 14 ArbEG Rn. 4).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDamit scheidet ein automatischer \u00dcbergang der beiden streitgegenst\u00e4ndlichen US-Schutzrechte nach \u00a7 13 Abs. 4 S. 2 ArbEG von vornherein aus. Hierbei handelt es sich offensichtlich nicht um inl\u00e4ndische Schutzrechte.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAber auch das Streitpatent ist kein inl\u00e4ndisches Schutzrecht im Sinne von \u00a7 13 ArbEG. F\u00fcr die ausl\u00e4ndischen Teile des Europ\u00e4ischen Patents ist dies offensichtlich (vgl. Busse\/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl. 2013, \u00a7 14 ArbEG Rn. 6). Nach der Rechtsprechung des LG und des OLG D\u00fcsseldorf wird aber selbst der deutsche Teil eines Europ\u00e4ischen Patents nicht von \u00a7 13 ArbEG erfasst. Das OLG D\u00fcsseldorf (Teilurteil vom 27. Februar 2003 \u2013 Az. I-2 U 42\/00, Rn. 222 bei Juris = Mitt. 2004, 418 \u2013 Hub-Kipp-Vorrichtung) hat insoweit ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eZutreffend hat das Landgericht unter Ziffer I.2. der Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils ausgef\u00fchrt, dass die somit frei gewordene Erfindung R. R. &#8211; anders als bei den oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde genannten deutschen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen &#8211; nicht zur Folge gehabt habe, dass die Rechte aus der von der Beklagten f\u00fcr diese Erfindung get\u00e4tigten europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 &#8230; kraft Gesetzes auf R. R. \u00fcbergegangen seien. Es hat dabei zu Recht darauf verwiesen, dass \u00a7 13 Abs. 4 S. 2 ArbNErfG nur f\u00fcr inl\u00e4ndische Schutzrechtanmeldungen gelte und eine europ\u00e4ische Patentanmeldung auch dann, wenn sie unter Benennung der Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat und weiterer Vertragsstaaten erfolge, keine inl\u00e4ndische Schutzrechtsanmeldung sei.\u201c<\/p>\n<p>In dem vom OLG D\u00fcsseldorf in der zitierten Passage angesprochenen Urteil hat das LG D\u00fcsseldorf (Urteil vom 29.02.2000 \u2013 Az. 4a O 415\/98 = D\u00fcsseldorfer Entscheidungen 2000, 32, 41 \u2013 M\u00fcllbeh\u00e4ltergreifvorrichtung) ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDenn \u00a7 13 Abs. 4 Satz 2 ArbEG gilt nur f\u00fcr Schutzrechtsanmeldungen im Inland. Zwar wird angenommen, da\u00df eine europ\u00e4ische Patentanmeldung unter Benennung der Bundesrepublik Deutschland und weiterer Vertragsstaaten vor der unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme der Erfindung f\u00fcr das Benennungsland Deutschland die Berechtigung aus \u00a7 13 Abs. 1 ArbEG bewirkt. Dies \u00e4ndert jedoch nichts daran, da\u00df der Arbeitgeber im \u00fcbrigen wie bei sonstigen Auslandsanmeldungen (\u00a7 14 ArbEG) als Unberechtigter gegen\u00fcber dem Arbeitnehmererfinder t\u00e4tig wird (vgl. hierzu: Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 14 Rdnr. 7; Volmer\/Gaul, a.a.O., \u00a7 14 Rdnr. 27 ff; Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 5. Auflage, \u00a7 14 ArbEG Rdnr. 6). Ein Arbeitgeber, der eine europ\u00e4ische Patentanmeldung unter Benennung der Bundesrepublik Deutschland und weiterer Vertragsstaaten vor einer unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme der Diensterfindung einreicht, ist also hinsichtlich dieser weiteren Vertragsstaaten Nichtberechtigter. Wird dieser Mangel &#8211; wie im Streitfall &#8211; nicht nachtr\u00e4glich durch Inanspruchnahme oder Vereinbarung mit dem Arbeitnehmererfinder geheilt, kann der Arbeitnehmererfinder seine Rechte nach nationalem Recht (Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EP\u00dc) durchsetzen (vgl. Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 14 Rdnr. 7; Volmer\/Gaul, a.a.O., \u00a7 14 Rdnr. 28). Als Berechtigter im Sinne des Art. 60 Abs. 1 EP\u00dc kann er nach Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG die Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des europ\u00e4ischen Patents bzw. &#8211; nach erfolgter Patenterteilung &#8211; auf \u00dcbertragung des Patents verlangen (Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 14 Rdnr. 7; Volmer\/Gaul, a.a.O., \u00a7 14 Rdnr. 30). Dies gilt im Streitfall nicht nur f\u00fcr die ausl\u00e4ndischen Teile, sondern auch f\u00fcr den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 624 XXX, weil \u00a7 13 Abs. 4 Satz 2 ArbEG auch insoweit keine Anwendung finden kann. Denn gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 4 Satz 2 ArbEG m\u00fcssen zum Erwerb des Schutzrechts zun\u00e4chst die &#8222;Rechte aus der Anmeldung&#8220; auf den Arbeitnehmer \u00fcbergegangen sein. Die Rechte aus &#8222;der europ\u00e4ischen Patentanmeldung&#8220;, welche grunds\u00e4tzlich als Einheit zu behandeln ist (vgl. Art. 118 EP\u00dc), k\u00f6nnen jedoch nicht insgesamt nach \u00a7 13 Abs. 4 Satz 2 ArbEG auf den Arbeitnehmer \u00fcbergehen und einen teilweisen \u00dcbergang sieht diese Vorschrift, die auf europ\u00e4ische Patentanmeldungen nicht zugeschnitten ist, nicht vor. Damit ist Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG auch hinsichtlich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 623 XXX die richtige Anspruchsgrundlage. Dem steht nicht entgegen, da\u00df die Berechtigung des Arbeitgebers zur Einreichung einer europ\u00e4ischen Patentanmeldung unter Benennung der Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat hinsichtlich des Benennungslandes Deutschland als Inlandsanmeldung im Sinne des \u00a7 13 Abs. 1 ArbEG angesehen wird. Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung n\u00e4mlich nach Einreichung der Anmeldung nicht fristgerecht in Anspruch und wird diese damit frei, ist er so zu behandeln, als ob er von Anfang an (insgesamt) als Nichtberechtigter gehandelt hat. Denn die Freigabe gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 ArbEG wirkt auf den Zeitpunkt der Entstehung des Rechts zur\u00fcck, also ex tunc (vgl. Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 8 Rdnr. 6).<\/p>\n<p>An dieser Ansicht h\u00e4lt die Kammer fest. Demnach kommt eine \u00dcberleitung nach \u00a7 13 Abs. 4 S. 2 ArbEG hinsichtlich des Streitpatents nicht in Betracht.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nBei dem streitgegenst\u00e4ndlichen deutschen Gebrauchsmuster DE 20 2004 001 XXX handelt es sich zwar um ein inl\u00e4ndisches Schutzrecht, welches grunds\u00e4tzlich in den Anwendungsbereich von \u00a7 13 Abs. 4 S. 2 ArbEG f\u00e4llt. Unabh\u00e4ngig davon, welche Rechtsfolge man \u00a7 13 Abs. 4 S. 2 ArbEG beimisst, kommt eine \u00dcbergang des Gebrauchsmusters DE 20 2004 001 XXX aber nicht in Betracht, da es zwischenzeitlich erloschen ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann sich auch nicht auf einen Vindikationsanspruch nach Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG berufen. Ein entsprechender Antrag d\u00fcrfte in dem Antrag auf Bewilligung der Umschreibung enthalten sein.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEin solcher Vindikationsanspruch ist jedenfalls aufgrund des Verstreichens der Ausschlussfrist des Art. II \u00a7 5 Abs. 2 IntPat\u00dcG erloschen. Diese begann mit dem Hinweis auf Erteilung des Streitpatents am 11.04.2007 und endete somit mit dem Ablauf des 11.04.2009. Innerhalb dieser Frist war der Vindikationsanspruch noch nicht erhoben, was zwischen den Parteien unstreitig ist.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte beim Erwerb der Schutzrechtsposition nicht im guten Glauben gewesen sei, so dass diese Frist hier nicht gilt, behauptet auch der Kl\u00e4ger nicht. Vielmehr gingen beide Parteien bis zum Jahre 2010 davon aus, dass die Rechte an den auf die Streiterfindung angemeldeten und erteilten Schutzrechten der Beklagten zustehen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nF\u00fcr das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2004 001 XXX, welches die Priorit\u00e4tsschrift zum Streitpatent darstellt, kommt ein Anspruch auf \u00dcbertragung oder Umschreibung bereits deshalb nicht in Betracht, da dieses Schutzrecht zwischenzeitlich erloschen ist und daher nicht mehr \u00fcbertragen werden kann.<\/p>\n<p>Ein Vindikationsanspruch w\u00e4re zudem ohnehin untergegangen, da die entsprechende Frist abgelaufen ist. Die Vindikationsfrist ergibt sich hier aus \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG, der auf \u00a7 8 PatG verweist. \u00a7 8 S. 3, S. 4 PatG statuiert wiederum eine 2-j\u00e4hrige Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Vindikationsanspruchs. Diese Frist ist verstrichen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch hinsichtlich der US-Schutzrechte besteht kein Anspruch auf \u00dcbertragung. Nach dem Schutzlandprinzip ist auf die US-Schutzrechte US-Recht anwendbar. Zum US-Recht hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, die dortige Vindikationsfrist sei ebenfalls abgelaufen. Da insoweit zwischen den Parteien Einigkeit besteht, braucht vom Gericht kein Gutachten nach \u00a7 293 ZPO eingeholt werden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa der Kl\u00e4ger keinen Anspruch auf Umschreibung der streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte hat, geht auch sein Antrag auf Herausgabe der zu diesen Schutzrechten (bzw. deren Anmeldung) mit den Patent\u00e4mtern gef\u00fchrten Korrespondenz ins Leere.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, feststellen zu lassen, dass diese zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Nutzung des Miterfinderanteils des Kl\u00e4gers verpflichtet ist.<\/p>\n<p>Mit dem Antrag zu III. macht der Kl\u00e4ger einen Anspruch auf Billigkeitsentsch\u00e4digung nach \u00a7 745 Abs. 2 BGB dem Grunde nach geltend. Dieser setzt eine Bruchteilsgemeinschaft aus mehreren Inhabern eines Schutzrechtes voraus (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2014, 1190 \u2013 Sektionaltorantrieb). Allerdings ist der Kl\u00e4ger nicht kraft Gesetzes nach \u00a7 13 Abs. 4 S. 2 PatG Schutzrechts(mit)inhaber geworden. Entsprechend besteht auch keine Bruchteilsgemeinschaft aus den Parteien hinsichtlich der (Mit-) Inhaberschaft der Streitschutzrechte. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrde ein Anspruch insoweit auch daran scheitern, dass der Kl\u00e4ger keine Nutzung der Streitschutzrechte durch die Beklagte darlegen konnte (vgl. hierzu die folgenden Ausf\u00fchrungen).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Zwar liegt eine rechtswidrige Handlung der Beklagten vor. Das Recht des Kl\u00e4gers aus der Erfindung aus \u00a7 6 PatG \/ Art. 60 EP\u00dc ist ein sonstiges Recht im Sinne von \u00a7 823 Abs. 1 BGB (BGH, Mitt. 1996, 16-18 &#8211; Gummielastische Masse; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2004, 418, 423 \u2013 Hub-Kipp-Vorrichtung, Rn. 226 bei Juris). In dieses hat die Beklagte rechtswidrig eingegriffen, indem sie die Streitschutzrechte auf ihren Namen angemeldet hat, obwohl die zugrundeliegende Erfindung freigeworden war und damit dem Kl\u00e4ger zustand. Dies geschah auch zumindest fahrl\u00e4ssig, da die Beklagte die fehlende Inanspruchnahme und das darauf folgende Freiwerden der Streiterfindung h\u00e4tte erkennen m\u00fcssen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2004, 418, 423 \u2013 Hub-Kipp-Vorrichtung, Rn. 228 bei Juris).<\/p>\n<p>F\u00fcr die begehrte Feststellung eines Schadensersatzanspruches muss aber nach \u00a7 256 ZPO ausreichend wahrscheinlich sein, dass dem Kl\u00e4ger durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist sowie dass dieser vom Kl\u00e4ger noch nicht beziffert werden kann, weil er ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist.<\/p>\n<p>Dies ist nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kl\u00e4ger aufgrund der rechtswidrigen Handlung der Beklagten ein Schaden entstanden ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin solcher Schaden kann zwar grunds\u00e4tzlich darin liegen, dass der Kl\u00e4ger durch die Vorenthaltung von Schutzrechten nicht aus diesen gegen Benutzungs- und Verletzungshandlungen vorgehen konnte und auch derzeit nicht kann (OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2004, 418, 423 \u2013 Hub-Kipp-Vorrichtung, Rn. 227 bei Juris). W\u00e4ren die Streitschutzrechte dem Kl\u00e4ger nicht schuldhaft und rechtswidrig vorenthalten worden, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger die Beklagte grunds\u00e4tzlich wegen der Benutzung dieser Schutzrechte auf Schadensersatz und f\u00fcr den Offenlegungszeitraum auf Entsch\u00e4digung in Anspruch nehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ein solcher Schaden setzt aber voraus, dass die Beklagte die Streiterfindung tats\u00e4chlich nutzt oder genutzt hat. Eine Benutzung des Streitpatents durch die Beklagte l\u00e4sst sich aber auf Grundlage des Kl\u00e4gervortrages nicht feststellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Streitpatent (im Folgenden nach Abs. zitiert ohne das Streitpatent explizit zu nennen) betrifft einen Doppelplattenschieber. Solche Doppelplattenschieber kommen meist dann zur Anwendung, wenn in der Offenstellung des Schiebers eine Abdichtung seines Durchflussraumes gegen\u00fcber dem \u00fcbrigen Geh\u00e4useinnenraum verlangt wird (Abs. [0003]). Durch diese Abdichtung wird verhindert, dass sich bei einem Gasstrom mit Verunreinigungen aus sublimierenden Stoffen Verschmutzungen in nicht abgeschlossenen Geh\u00e4useteilen anlagern. Dies k\u00f6nnte sonst zu einer Verstopfung und somit zu einer Behinderung der Schieberbet\u00e4tigung f\u00fchren. Doppelplattenschieber werden daher auch bei staubhaltigen Gasen oder bei stark verschmutzten fl\u00fcssigen Medien eingesetzt.<\/p>\n<p>Doppelplattenschieber gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents sind nach Abs. [0004] etwa aus der DE-C-868543 (in Anlage B7 zur Akte gereicht) bekannt. Zur Veranschaulichung wird deren einzige Figur nachfolgend verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>Die Rohrbr\u00fccke des Doppelplattenschiebers in der DE-C-868543 setzt sich aus einem elastischen Wellrohr (Ziffer 5 in der oben eigeblendeten Figur) mit stirnseitig angeordneten Dichtringen (6) zusammen. Die Rohrbr\u00fccke ist in einem rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteil einer Schieberplatte (3) untergebracht, welches gleichzeitig zur Halterung und F\u00fchrung der Rohrbr\u00fccke dient. In der Offenstellung des Schiebers werden die Gleitringe durch die Elastizit\u00e4t des Wellrohrs sowie durch die Spreizwirkung einer Keilvorrichtung gegen die Geh\u00e4usedichtsitze angepresst. Hierdurch wird der Durchflussraum in der Offenstellung (die in der Figur gezeigt ist) abgedichtet.<\/p>\n<p>Hieran kritisiert das Streitpatent, dass zur Erzielung einer ausreichend hohen Dichtigkeit die Vorspannung des elastischen Wellrohres relativ hoch eingestellt sein muss (Abs. [0005]). Die Folge ist, dass beim Verschieben der Rohrbr\u00fccke deren Dichtringe mit einer relativ gro\u00dfen Anpresskraft an den gegen\u00fcberliegenden Dicht- sitzen des Schiebergeh\u00e4uses entlang gleiten. Dadurch entsteht eine betr\u00e4chtliche Reibung zwischen den anliegenden Dichtfl\u00e4chen, was erhebliche Bet\u00e4tigungskr\u00e4fte zum Umschalten des Schiebers erforderlich macht und zu einem entsprechend hohen Verschlei\u00df an den Dichtfl\u00e4chen f\u00fchrt (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Um diese Nachteile zu vermeiden, wird in dem weiteren Stand der Technik DE-U-8008316 (ebenfalls in Anlage B7 zur Akte gereicht) vorgeschlagen, die Dichtringe der Rohrbr\u00fccke an einer Verl\u00e4ngerung der Bet\u00e4tigungsstange f\u00fcr die Schieberplatte aufzuh\u00e4ngen und mit einer R\u00fcckstellvorrichtung zu versehen. Die R\u00fcckstellvorrichtung weist an den Dichtringen befestigte Rollen auf, welche auf im Geh\u00e4use angebrachten Bet\u00e4tigungsleisten mit im Bereich des Schieberdurchganges angeordneten Einlaufnuten f\u00fcr die Rollen laufen (Abs. [0006]). Diese kombinierte Spreiz- und L\u00f6sevorrichtung soll zum einen eine sichere Anpressung der Dichtringe in der Offenstellung des Schiebers und zum anderen die freie Beweglichkeit der Rohrbr\u00fccke entlang der beiden Geh\u00e4usedichtsitze beim Bet\u00e4tigen des Schiebern gew\u00e4hrleisten (Abs. [0006]). Hieran kritisiert das Streitpatent den hierf\u00fcr erforderlichen sehr hohen konstruktiven Aufwand (Abs. [0007]). Bei einem derartigen Doppelplattenschieber m\u00fcssen viele einzelne Bauteile hinsichtlich ihres Bewegungsablaufes aufeinander abgestimmt werden, wodurch h\u00f6chste Pr\u00e4zision bei der Herstellung eines solchen Doppelplattenschiebers gefordert ist. Eine hohe Anzahl von Verschlei\u00dfteilen sowie von wartungsintensiven Teilen verteuert den Einsatz eines solchen, im Stand der Technik bekannten Doppelplattenschiebers.<\/p>\n<p>Das Streitpatent erl\u00e4utert ferner den Stand der Technik EP 0 450 646 A2 (ebenfalls in Anlage B7 zu Akte gereicht), die einen Doppelplattenschieber der vorbeschriebenen Art mit einer reduzierten Anzahl von Bauteilen offenbart, der eine unver\u00e4ndert hohe Dichtigkeit zwischen den Dichtringen der Rohrbr\u00fccke und den zugeordneten Dichtsitzen des Schiebergeh\u00e4uses bei Schieber-Offenstellung gew\u00e4hrleisten soll (Abs. [0008]). Dieser Doppelplattenschieber weist eine Rohrbr\u00fccke auf, die zwei durch einen Kompensator (26 in der unten eingeblendeten Zeichnung) miteinander verbundene Dichtringe (24, 25) aufweist, die in der Offenstellung des Schiebers unter elastischer Vorspannung gegen die Dichtsitze (14, 15) des Schiebergeh\u00e4uses pressbar sind. Der Kompensator umfasst einen wellig gebogenen Rohrabschnitt mit einer sich \u00fcber den Umfang erstreckenden Einbuchtung, wobei der wellig gebogene Rohrabschnitt als \u00e4u\u00dferer Rohrabschnitt (28) sich koaxial \u00fcber einen inneren Rohrabschnitt (27) erstreckt, der nur mit einem der beiden Dichtringe (24, 25) fest verbunden ist. Gegen\u00fcber dem anderen Dichtring ist dieser Rohrabschnitt axial beweglich. Zur Veranschaulichung wird Fig. 2 der EP 0 450 646 A2 nunmehr ausschnittsweise verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>Diese Konstruktion hat sich aus der Sicht des Streitpatents bew\u00e4hrt, bedarf jedoch nach wie vor einer gewissen Pflege. Hierbei muss zur Wartung meist die gesamte Rohrbr\u00fccke aus dem Schieber ausgebaut werden, was aufgrund des Personalaufwands und wegen langer Stillstandszeiten hohe Kosten verursacht (Abs. [0008]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund nennt es das Streitpatent in Abs. [0009] als seine Aufgabe, einen Doppelplattenschieber anzugeben, der bei einer unver\u00e4ndert hohen Dichtigkeit zwischen Dichtringen der Rohrbr\u00fccke bzw. der Absperrplatten und zugeordneten Geh\u00e4usedichtsitzen des Schiebergeh\u00e4uses eine m\u00f6glichst einfache, kosteng\u00fcnstige und wartungsfreundliche Konstruktion aufweist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHierzu schl\u00e4gt das Streitpatent einen Doppelplattenschieber nach Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/p>\n<p>1 Doppelplattenschieber (10).<\/p>\n<p>2 Die Absperrplatten (16, 17) des Doppelplattenschiebers (10) sind durch eine Bet\u00e4tigungsstange (21) verschiebbar.<\/p>\n<p>3 Der Doppelplattenschieber (10) ist mit einer Rohrbr\u00fccke (22) versehen.<\/p>\n<p>3.1 Die Rohrbr\u00fccke weist zwei Dichtringe (23, 24) auf.<\/p>\n<p>3.2 Die Dichtringe (23, 24) stehen in der Offenstellung des Schiebers mit korrespondierenden Geh\u00e4usedichtsitzen (14, 15) des Schiebergeh\u00e4uses (11) in Wirkeingriff.<\/p>\n<p>4 Wenigstens einer der beiden Geh\u00e4usedichtsitze liegt in Offenstellung des Schiebers (10) durch die Wirkung eines elastischen Elements (25) an dem bzw. den der Rohrbr\u00fccke (22) zugeordneten Dichtring(en) (23, 24) und in Geschlossenstellung des Schiebers am Umfangsrand der Absperrplatten(n) (16, 17) unter vorbestimmten Druck an.<\/p>\n<p>5 Das elastische Element (25) und der Dichtsitz (14, 15) sind zu einer, als ein Bauteil handhabbaren Sitzeinheit kombiniert.<\/p>\n<p>5.1 Die Sitzeinheit ist mit dem Schiebergeh\u00e4use (11) verbindbar.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDas Streitpatent lehrt einen Doppelplattenschieber, bei dem in der Geschlossenstellung zwei Absperrplatten den Durchflussraum absperren. In der Offenstellung flie\u00dft der Gas- oder Fluidstrom durch eine Rohrbr\u00fccke (Merkmal 3). Diese Rohrbr\u00fccke weist nach Merkmal 3.1 zwei Dichtringe auf, die in der Offenstellung mit Geh\u00e4usedichtsitzen des Schiebergeh\u00e4uses in Wirkeingriff stehen (Merkmal 3.2). Mit anderen Worten erfolgt die Abdichtung des Durchflussraums am \u00dcbergang zwischen Rohrbr\u00fccke (22) und Schiebergeh\u00e4use (11) in der Offenstellung des Schiebers durch Dichtringe (23, 24), die an der Rohrbr\u00fccke angeordnet sind, und dazugeh\u00f6rige Geh\u00e4usedichtsitze (14, 15), die wiederum an dem Schiebergeh\u00e4use (11) angebracht sind.<\/p>\n<p>Patentgem\u00e4\u00df ist nach Merkmal 4 weiter ein elastisches Element (25) vorgesehen. Dieses wirkt in beiden Gebrauchsstellungen des Schiebers auf wenigstens einen der beiden Geh\u00e4usedichtsitze (14, 15) des Schiebergeh\u00e4uses ein, so dass dieser jeweils mit einem vorbestimmten Druck eine Abdichtung herbeif\u00fchrt. Dabei erfolgt die Anpressung des oder der Geh\u00e4usedichtsitze (14, 15) einerseits in der Offenstellung an mindestens einem der Dichtringe (23, 24) der Rohrbr\u00fccke (22) und anderseits in der Geschlossenstellung an den Umfangsrand (mindestens) einer der Absperrplatten (16, 17). Dadurch ist bei einfacher Konstruktion und niedrigen Wartungskosten eine im Vergleich zum Stand der Technik zumindest gleichbleibend gute bzw. sogar verbesserte Dichtwirkung gew\u00e4hrleistet (Abs. [0011]).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich lehrt das Streitpatent in Merkmalsgruppe 5, das elastische Element (25) und den Geh\u00e4usedichtsitz (14, 15) zu einer als ein Bauteil handhabbaren Sitzeinheit zu kombinieren, die mit dem Schiebergeh\u00e4use verbindbar ist. Durch die Zusammenfassung von elastischem Element (25) und Geh\u00e4usedichtsitz (14, 15) als ein Bauteil ist die Erfindung montage- und demontagefreundlich. Da auf diese Weise eine separate Montage bzw. Demontage des elastischen Elements und des Dichtsitzes entf\u00e4llt, m\u00fcssen weniger Bauteile gehandhabt werden, was die Montage bzw. Demontage erheblich vereinfacht und beschleunigt (Abs. [0012]).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nEine Benutzung von Anspruch 1 des Streitpatents durch die von der Beklagten hergestellten Doppelplattenschieber (streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsformen) kann nicht festgestellt werden. Eine Verwirklichung von \u201eDichtringen\u201c, die in den Merkmalen 3.1 bis 4,<\/p>\n<p>\u201e3.1 Die Rohrbr\u00fccke weist zwei Dichtringe (23, 24) auf.<\/p>\n<p>3.2 Die Dichtringe (23, 24) stehen in der Offenstellung des Schiebers mit korrespondierenden Geh\u00e4usedichtsitzen (14, 15) des Schiebergeh\u00e4uses (11) in Wirkeingriff.<\/p>\n<p>4 Wenigstens einer der beiden Geh\u00e4usedichtsitze liegt in Offenstellung des Schiebers (10) durch die Wirkung eines elastischen Elements (25) an dem bzw. den der Rohrbr\u00fccke (22) zugeordneten Dichtring(en) (23, 24) (\u2026) unter vorbestimmten Druck an.\u201c<\/p>\n<p>genannt werden, konnte der Kl\u00e4ger nicht ausreichend darlegen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nPatentgem\u00e4\u00df erforderlich sind als \u201eDichtringe\u201c (zwei Mal je) ein abgrenzbares Bauteil oder ein abgrenzbares Teil eines Bauteils, das in der Offenstellung des Doppelplattenschiebers die Gegenfl\u00e4che f\u00fcr die Geh\u00e4usedichtsitze bildet und so eine Abdichtung herbeif\u00fchrt.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nNach den genannten Merkmalen sind die Dichtringe Bestandteile der Rohrbr\u00fccke. Die Rohrbr\u00fccke weist nach dem Anspruch die Dichtringe auf (Merkmal 3.1) und diese sind ihr zugeordnet (Merkmal 4). Die Dichtringe m\u00fcssen also von der Rohrbr\u00fccke abgrenzbar sein. Dazu z\u00e4hlen dem Grundsatz her aber auch Ausgestaltungen, in denen Rohrbr\u00fccke und Dichtringe eine Einheit bilden, solange man in dieser Einheit einen Dichtring definieren kann.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nWie sich aus Merkmal 3.2 vor dem Hintergrund der Patentbeschreibung ergibt, sorgen die Dichtringe f\u00fcr die Abdichtung zwischen Rohrbr\u00fccke (Durchflussraum) und dem \u00fcbrigen Schiebergeh\u00e4use in der Offenstellung des Schiebers. Hierzu stehen sie in Wirkeingriff mit den in den Merkmalen 4 \u2013 5.1 n\u00e4her beschriebenen Geh\u00e4usedichtsitzen. Der von Merkmal 3.2 angesprochene Wirkeingriff in der Offenstellung zwischen Dichtringen und Geh\u00e4usedichtsitzen wird von Merkmal 4 dahingehend konkretisiert, dass mindestens einer der Geh\u00e4usedichtsitze durch ein elastisches Element unter vorbestimmtem Druck an den entsprechenden Dichtring angepresst wird. Die Dichtringe sind damit die Gegenfl\u00e4che der Geh\u00e4usedichtsitze, mit denen zusammen sie eine dichtende Verbindung bilden. Eine weitergehende technische Funktion der Dichtringe l\u00e4sst sich weder dem Anspruch noch der Beschreibung entnehmen. Funktional kommt es also nicht auf eine Ausgestaltung der Dichtringe als von der Rohrbr\u00fccke abgrenzbares Bauteil an.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nEine funktionale Betrachtung darf aber nicht dazu f\u00fchren, dass ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Merkmal auf seine blo\u00dfe Funktion reduziert wird, so dass die Auslegung mit den r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben des Merkmals nicht mehr in Einklang zu bringen sind (Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 906; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 42). Insofern ist zu ber\u00fccksichtigen, dass ausdr\u00fccklich ein Dichtring verlangt wird. Dies ist enger als die Vorgabe beispielsweise einer \u201eDichtung\u201c, obwohl eine solche funktional ggf. den gleichen Zweck erf\u00fcllen k\u00f6nnte. Denn insbesondere die Vorgabe eines \u201eRings\u201c deutet auf eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung hin, die sich von beliebigen Dichtungen unterscheidet.<\/p>\n<p>Im Einklang hiermit grenzt das Streitpatent den Begriff des Dichtrings in der Beschreibung von der Dichtfl\u00e4che ab, wie sich aus Abs. [0034] (Sp. 7 Z. 27 \u2013 30) ablesen l\u00e4sst:<\/p>\n<p>\u201eDie Dichtfl\u00e4chen der Dichtringe 23, 24 einerseits und die Geh\u00e4usedichtsitze 14,15 andererseits sind jeweils sich parallel zur Schieberbet\u00e4tigungsrichtung erstreckend ausgebildet.\u201c<\/p>\n<p>Daraus erkennt der Fachmann, dass die Dichtringe mehr als nur Dichtfl\u00e4chen, sondern vielmehr Bauteile sein m\u00fcssen, die wiederum Dichtfl\u00e4chen aufweisen.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nIm allgemeinen Sprachgebrauch ist ein \u201eDichtring\u201c zudem in der Regel ein abgrenzbares \u2013 wenn auch nicht zwingend selbstst\u00e4ndiges &#8211; Bauteil. Im vom Streitpatent in seiner einleitenden Beschreibung diskutieren Stand der Technik sind Dichtringe ebenfalls in dieser Weise ausgestaltet (vgl. Anlage B7 \u2013 etwa in Sp. 2 Z. 61 der DE-C-868543; auf S. 6 Abs. 5 der DE-U-8008316 sowie Sp. 4 Z. 46 &#8211; 51 der EP 0 450 646 A2). Dem Streitpatent ist nicht zu entnehmen, dass es sich in dieser Hinsicht von dem Stand der Technik abgrenzen m\u00f6chte. Vielmehr entspricht die DE-C-868543 nach Abs. [0004] des Streitpatents dem Obergriff von Anspruch 1. Die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre unterscheidet sich von diesem Stand der Technik nur darin, dass zus\u00e4tzlich die Anpressung durch ein elastisches Element (Merkmal 4) und die Ausgestaltung von Geh\u00e4usedichtsitzen und elastischem Element als eine Einheit (Merkmalsgruppe 5) gelehrt wird.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nEin anderes Verst\u00e4ndnis eines patentgem\u00e4\u00dfen Dichtrings l\u00e4sst sich nicht aus der Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels nach Fig. 6 in den Abs. [0059] ff. herleiten. In Abs. [0062] hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eDieser Nachteil wird dadurch vermieden, dass wenigstens eine der Absperrplatten 16, 17 insbesondere die obere Absperrplatte 16 einteilig mit dem Plattenkorb 50 ausgebildet ist, wie beispielhaft in Fig. 6 verdeutlicht. Dadurch wird erreicht, dass die obere Absperrplatte 16 durchgehend die Plattenkorboberfl\u00e4che bildet, so dass kein Spalt vorhanden ist, in den Koksstaub eindringend kann.\u201c<\/p>\n<p>Fig. 6 soll nach Abs. [0028] ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigen. Was genau der Plattenkorb ist, wird in der Streitpatentschrift nicht ausdr\u00fccklich definiert. Weiter hei\u00dft es in Abs. [0062]:<\/p>\n<p>\u201eDies bedeutet, dass die Rohrbr\u00fccke 22 keinen oberen Dichtring 23 aufweist, sondern durch einen einteilig mit der oberen Absperrplatte 16 ausgebildeten Ring begrenzt ist, wie in Fig. 6 dargestellt. Dabei ist die Absperrplattenoberfl\u00e4che, d.h. die Plattenkorboberseite ganzfl\u00e4chig als Dichtfl\u00e4che bearbeitet und verschlei\u00dffest gepanzert.\u201c<\/p>\n<p>Bei der in Fig. 6 dargestellten Ausf\u00fchrungsform weist die Rohrbr\u00fccke also entgegen dem Wortlaut von Merkmal 3.1 keinen Dichtring auf. Vielmehr erfolgt die Abdichtung durch eine Dichtfl\u00e4che eines Rings der oberen Absperrplattenoberfl\u00e4che. Entsprechendes gilt f\u00fcr den unteren Dichtring, dieser kann nach Abs. [0062] auch ersetzt werden:<\/p>\n<p>\u201eDie untere Absperrplatte 17 kann aber auch einteilig mit dem Plattenkorb 50 ausgebildet sein, so dass der untere Dichtring 24 durch einen einteilig mit der unteren Absperrplatte 17 ausgebildeten Ring ersetzt ist, wobei die Plattenkorbunterseite komplett feinst bearbeitet und verschlei\u00dffest gepanzert ist.\u201c<\/p>\n<p>Versteht man dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel so, dass bei einer Ausgestaltung mit Plattenkorb auf zwei Dichtringe vollst\u00e4ndig verzichtet werden kann, stellt dies keine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform dar. Der Schutzbereich eines Patents wird durch die Anspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc). Ma\u00dfgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentanspr\u00fcche und erg\u00e4nzend \u2013 im Sinne einer Auslegungshilfe \u2013 der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat (BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Hier steht der Anspruch in Widerspruch mit einem vom Streitpatent als erfindungsgem\u00e4\u00df bezeichneten Ausf\u00fchrungsbeispiel. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in der Regel davon auszugehen ist, dass Ausf\u00fchrungsbeispiele anspruchsgem\u00e4\u00df sind, was bei der Auslegung zu ber\u00fccksichtigen ist (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 10). Hier aber bringt die Beschreibung des als erfindungsgem\u00e4\u00df bezeichneten Ausf\u00fchrungsbeispiels eine Abkehr vom Anspruchswortlaut klar zum Ausdruck:<\/p>\n<p>\u201eDies bedeutet, dass die Rohrbr\u00fccke 22 keinen oberen Dichtring 23 aufweist\u201c.<\/p>\n<p>Dies stellt das genaue Gegenteil des Wortlauts von Merkmal 3.1,<\/p>\n<p>\u201eDie Rohrbr\u00fccke weist zwei Dichtringe (23, 24) auf\u201c,<\/p>\n<p>dar und zeigt, dass dieses Ausf\u00fchrungsspiel eben nicht vom Anspruch 1 erfasst wird.<\/p>\n<p>Ferner wird in Abs. [0062] eine Abdichtung zwischen Rohrbr\u00fccke und Absperrplatten angesprochen. Vom Anspruch angesprochen wird aber nur die Verbindung zwischen Geh\u00e4usedichtsitzen und den Dichtringen einerseits (Offenstellung) sowie zwischen Geh\u00e4usedichtsitzen und Absperrplatten andererseits (Geschlossenstellung). Es wird insofern keine klare Aussage dar\u00fcber getroffen, ob in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel an der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Stelle auf einen Dichtring verzichtet werden soll. In diesem Falle spr\u00e4che aber das in Fig. 6 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel ebenfalls nicht gegen die angef\u00fchrte Auslegung des Begriffs \u201eDichtring\u201c.<\/p>\n<p>(6)<br \/>\nEtwas anderes folgt auch nicht aus den Unteranspr\u00fcchen 19 und 20:<\/p>\n<p>\u201e19. Schieber nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 18, dadurch gekennzeichnet, da\u00df wenigstens eine der Absperrplatten (16, 17), insbesondere die im Gebrauch obere Absperrplatte (16) einteilig mit einem Plattenkorb (50) ausgebildet ist.<\/p>\n<p>20. Schieber nach Anspruch 19, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Oberfl\u00e4che der einteilig mit dem Plattenkorb (50) ausgebildeten Absperrplatte (16,17) ganzfl\u00e4chig als Dichtfl\u00e4che bearbeitet und verschlie\u00dffest gepanzert ist.\u201c<\/p>\n<p>Unteranspr\u00fcche k\u00f6nnen zwar einen weiteren Wortsinn des Hauptanspruchs nicht einschr\u00e4nken, sie k\u00f6nnen aber im Umkehrschluss Anhaltspunkte daf\u00fcr liefern, dass eine Ausf\u00fchrungsvariante vom Hauptanspruch erfasst wird. Denn wenn eine bestimmte Ausgestaltung von einem Unteranspruch erfasst wird, gilt dies auch f\u00fcr den Hauptanspruch 1. Die Unteranspr\u00fcche 19 und 20 des Streitpatents stehen zwar offenbar im Zusammenhang mit dem in Fig. 6 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel. Anders als die dortige Beschreibungsstelle sprechen sie aber keine Ersetzung der Dichtringe an. Unteranspruch 19 lehrt die einteilige Ausgestaltung einer der Absperrplatten als Plattenkorb, wobei die Absperrplatte nach Unteranspruch 20 als \u201eDichtfl\u00e4che bearbeitet\u201c ist. Dies besagt aber nichts dar\u00fcber, ob die Rohrbr\u00fccke 22 Dichtringe aufweist. Die Erforderlichkeit von Dichtringen ergibt sich hingegen eindeutig aus Anspruch 1, auf den diese Unteranspr\u00fcche r\u00fcckbezogen sind.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEine Verwirklichung der streitgegenst\u00e4ndlichen Merkmale kann vor dem Hintergrund der vorstehenden Erw\u00e4gungen nicht festgestellt werden. Dies gilt selbst dann, wenn man mit dem Kl\u00e4ger kein abgrenzbares Bauteil verlangt. Denn in diesem Fall w\u00e4re zumindest etwas an der Rohrbr\u00fccke erforderlich, was eine dichtende Funktion aufweist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger konnte jedoch nicht aufzeigen, dass die von der Beklagten hergestellten Doppelplattenschieber \u00fcber eine Rohrbr\u00fccke verf\u00fcgen, die Dichtringe im Sinne der Merkmale 3.1 \u2013 4 oder zumindest \u00fcberhaupt ein Teil mit einer dichtenden Funktion aufweist. Der Kl\u00e4ger konnte kein Bauteil oder Teil eines Bauteiles in der streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform benennen, welches als ein solcher Dichtring aufgefasst werden konnte.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nAuf Basis der vom Kl\u00e4ger \u00fcberreichten Konstruktionszeichnungen der streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform (Anlage CBH16) und den dazu erfolgten Erl\u00e4uterungen in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.04.2015 sowie im hierzu \u00fcberreichten Schriftsatz vom 13.04.2015 l\u00e4sst sich kein patentgem\u00e4\u00dfer Dichtring in der streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform erkennen.<\/p>\n<p>Entgegen dem Vortrag des Kl\u00e4gers l\u00e4sst sich ein patentgem\u00e4\u00dfer Dichtring nicht aus der Schnittzeichnung Z-Z aus Anlage CBH16 entnehmen, die im Folgenden verkleinert eingeblendet wird:<\/p>\n<p>Ein Zusammenwirken der Dichtringe mit den Geh\u00e4usedichtsitzen, wie es der Kl\u00e4ger vortr\u00e4gt (Bl. 149 Abs. 2 GA), kann dieser Zeichnung nicht entnommen werden. Insbesondere verweist der Kl\u00e4ger nur auf das Bauteil mit der Bezugsziffer 6, welche den Plattenkorb bezeichnet. Ein abgrenzbares, dichtendes Teil hiervon oder auch nur eine dichtende Oberfl\u00e4che kann daran nicht ausgemacht werden.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr die Zeichnung \u201eDetail A\u201c aus der Anlage CBH16, die zur Illustration ebenfalls im Folgenden verkleinert eingeblendet wird:<\/p>\n<p>Es kann nicht festgestellt werden, dass die vom Kl\u00e4ger als Dichtring angesehene \u201eE F G\u201c ein patentgem\u00e4\u00dfer Dichtring ist. Aufgrund der Bezugsziffer 6 ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um die Rohrbr\u00fccke handelt, ohne dass diese an der dem Geh\u00e4usedichtsitz gegen\u00fcberliegenden Fl\u00e4che eine dichtende Funktion aufweist. Aus der Bezeichnung \u201eE F G\u201c l\u00e4sst sich eine dichtende Funktion nicht herleiten. Eine \u00dcbersetzung oder Erkl\u00e4rung dieses Ausdrucks liefert der Kl\u00e4ger nicht. Aus dem Ausdruck \u201eG\u201c l\u00e4sst sich allenfalls schlie\u00dfen, dass es sich um eine geh\u00e4rtete Fl\u00e4che handeln soll. Dass diese eine dichtende Funktion hat, l\u00e4sst sich hingegen auf Basis des bisherigen Vortrages nicht feststellen; erst recht nicht, dass es sich hierbei um ein abgrenzbares Teil der Rohrbr\u00fccke handelt.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAuch auf Grundlage des sonstigen Vortrags des Kl\u00e4gers l\u00e4sst sich kein patentgem\u00e4\u00dfer Dichtring an der streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform feststellen.<\/p>\n<p>Zwar bewirbt die Beklagte streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsformen als \u201epatentiert\u201c, was auch auf den Konstruktionszeichnungen nach Anlage CBH16 angegeben ist, ohne dass die Beklagte dargelegt hat, auf welches andere Schutzrecht sich diese Angabe beziehen k\u00f6nnte. Auch ist unklar, warum die Beklagte anderen Miterfindern eine umsatzabh\u00e4ngige Verg\u00fctung f\u00fcr die Streiterfindung gezahlt hat. Diese Umst\u00e4nde reichen jedoch zur Feststellung einer Nutzung des Streitpatents nicht aus. Vielmehr h\u00e4tte es dem Kl\u00e4ger oblegen, patentgem\u00e4\u00dfe Dichtringe an der streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform aufzuzeigen, was aber unterblieben ist.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger bestreitet, dass der von der Beklagten hergestellte Doppelplattenschieber keine gesonderte Dichtringe aufweist \u2013 was im Umkehrschluss die Behauptung darstellt, gesonderte Dichtringe seien vorhanden \u2013 reicht dies zur Begr\u00fcndung einer Patentverwirklichung nicht aus. Soweit der Kl\u00e4ger in der Triplik (Bl. 123\/124 \u00fcberbr\u00fcckender Abs. GA) sowie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.04.2015 zum Verwirklichungsnachweis auf Abs. [0062] des Streitpatents verwiesen hat und dies mit der streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform verglichen hat, kann dies eine Patentverwirklichung ebenfalls nicht st\u00fctzen. Wie oben dargestellt wird eine an dieser Stelle beschriebene Ausf\u00fchrungsform mangels Dichtringen vom Patentanspruch gerade nicht erfasst.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nMangels Benutzung durch die Beklagte kann ein entsprechender Vorenthaltungsschaden oder zumindest eine ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass dem Kl\u00e4ger ein Schaden durch die Anmeldung der freigewordenen Erfindung durch die Beklagte entstanden ist, nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine Schadenswahrscheinlichkeit, wie sie f\u00fcr die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach erforderlich ist, kann auch au\u00dferhalb der vorstehend er\u00f6rterten, vom Kl\u00e4ger behaupteten Benutzung der Beklagten nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Dass Wettbewerber die Streiterfindung genutzt haben und dem Kl\u00e4ger damit ein Schaden entstanden sein k\u00f6nnte, da er diese Verletzungshandlungen wegen der Vorenthaltung seiner Schutzrechte nicht verfolgen konnte, hat der darlegungsbelastete Kl\u00e4ger nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Es ist auch nicht nach allgemeiner Lebenserfahrung damit zu rechnen, dass aus der Vorenthaltung eines Patents ein Schaden entsteht. Die Erfahrung hat ganz im Gegenteil gezeigt, dass nur ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringer Prozentsatz der angemeldeten Erfindungen eine wirtschaftliche Bedeutung erlangt (BGH, Urteil vom 27.11.1969 \u2013 Az. X ZR 89\/65 = GRUR 1970, 296 \u2013 Allzwecklandmaschine \u2013 Rn. 89 bei Juris). Es streitet deshalb auch kein Erfahrungssatz f\u00fcr den Kl\u00e4ger in dem Sinne, dass er nach dem gew\u00f6hnlichen Lauf der Dinge die ihm geh\u00f6renden oder geb\u00fchrenden Patente, wenn die Beklagte sie ihm nicht vorenthalten h\u00e4tte, durch Eigenproduktion, durch Lizenzvergabe oder durch Verfolgung von Verletzungshandlungen gewinnbringend h\u00e4tte verwerten k\u00f6nnen (BGH, Urteil vom 27.11.1969 \u2013 Az. X ZR 89\/65 = GRUR 1970, 296 \u2013 Allzwecklandmaschine \u2013 Rn. 89 bei Juris). Es ist ebenfalls nicht nach allgemeiner Lebenswahrscheinlich wahrscheinlich, dass dem Kl\u00e4ger durch die Vorenthaltung ein Schaden entstanden ist, da er diese nicht als Sperrpatente nutzen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.1969 \u2013 Az. X ZR 89\/65 = GRUR 1970, 296 \u2013 Allzwecklandmaschine \u2013 Rn. 94 bei Juris).<\/p>\n<p>Entsprechend w\u00e4re es an dem Kl\u00e4ger gewesen, einen Vorenthaltungsschaden darzulegen, was aber nicht in ausreichender Weise erfolgt ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEin m\u00f6glicher Schaden kann auch nicht mit einer ungen\u00fcgenden Anmeldung der Streitschutzrechte durch die Beklagte begr\u00fcndet werden. Sch\u00f6pfen die auf eine gemeldete Diensterfindung erwirkten Schutzanspr\u00fcche den erfinderischen Gehalt der gemeldeten Erfindung nicht aus, so hat dies auf den Umfang der dem Arbeitnehmererfinder zustehenden Erfinderverg\u00fctung keinen Einfluss, wenn und soweit dessen Diensterfindung \u00fcber den Schutzbereich der Patentanspr\u00fcche hinausgeht (BGH, GRUR 1989, 205 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator). Es kann dahingestellt bleiben, ob dies auch in der vorliegenden Konstellation eingreift. Dass dem Kl\u00e4ger ein Schaden entstanden ist, weil die Beklagte die gemeldete Diensterfindung nicht ausreichend hat sch\u00fctzen lassen, hat der Kl\u00e4ger nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Als Grundvoraussetzung f\u00fcr einen Schadensersatzanspruch h\u00e4tte der Kl\u00e4ger substantiiert darlegen m\u00fcssen, dass ein weiterer Schutzbereich m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, aber von der Beklagten schuldhaft nicht ausgesch\u00f6pft wurde. Dies ist nicht erfolgt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEin Schadensanspruch wegen Versto\u00dfes gegen Unterrichtungspflichten aus \u00a7 14 ArbEG ist nicht ebenfalls nicht ersichtlich. Es kann dahin gestellt bleiben, ob in dem Verhalten der Beklagten eine Pflichtverletzung gegen aus \u00a7 14 ArbEG folgende Unterrichtungspflichten liegt. Jedenfalls kann ein Schaden des Kl\u00e4gers durch unterbliebene Auslandsanmeldungen der Streiterfindung nicht festgestellt werden. Dass ein solcher Schaden eingetreten sein k\u00f6nnte, wird vom Kl\u00e4ger nicht ausreichend vorgetragen und ist auch nach dem Vorstehenden nicht ohne Weiteres anzunehmen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger verlangt in Antrag A.III. eine \u201eangemessene Entsch\u00e4digung bzw. Wertersatz\u201c f\u00fcr die Benutzung der Streiterfindung.<\/p>\n<p>Zwar kommt ein Anspruch auf Wertersatz nach \u00a7\u00a7 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2, 818 Abs. 2 BGB grunds\u00e4tzlich in der vorliegenden Konstellation in Betracht. Die Anmeldung von Schutzrechten durch den Arbeitgeber auf eine freigewordene Erfindung des Arbeitnehmers stellt einen Eingriff im Sinne von \u00a7 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB dar (BGH, GRUR 2010, 817, 821 \u2013 Steuervorrichtung). Der Inhaber des Patents, der nicht Erfinder ist, schuldet dem Erfinder nach Bereicherungsrecht (Eingriffskondiktion) Herausgabe dessen, was er durch Benutzungshandlungen erlangt hat, die er im Rahmen einer durch das Wissen um die Erfindung, durch deren Anmeldung oder durch die Patenterteilung vermittelten Vorzugsstellung vorgenommen hat (BGH, GRUR 2010, 817 \u2013 Steuervorrichtung).<\/p>\n<p>Wenngleich hiernach ein Anspruch dem Grunde nach bestehen kann, scheitert der gestellte Feststellungsantrag daran, dass nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass die Beklagte durch den Eingriff etwas erlangt hat. Denn es l\u00e4sst sich weder eine Nutzung der Streiterfindung durch die Beklagte feststellen, noch dass sie mit den Streitschutzrechten Lizenzeinnahmen erzielt hat. Weitere Ansatzpunkte f\u00fcr eine herausgabef\u00e4hige Bereicherung sind ebenso wenig ersichtlich. Dass die Beklagte au\u00dferhalb der Nutzung der gesch\u00fctzten Lehre durch die Vorenthaltung der Streitschutzrechten Vorteile erlangt hat \u2013 etwa weil sie \u00fcber Sperrpatente verf\u00fcgte \u2013 hat der Kl\u00e4ger nicht ausreichend dargelegt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat auch keinen Anspruch auf Auskunft aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Beklagte gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zur Leistung von Schadensersatz, Wertersatz oder einer Entsch\u00e4digung dem Grunde nach verpflichtet ist, einen entsprechenden Anspruch aber nicht beziffern kann, da er hierf\u00fcr zun\u00e4chst auf Angaben angewiesen ist, \u00fcber die er ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Ein solcher Annexanspruch aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB scheitert aber daran, dass der Kl\u00e4ger keine Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Wertersatz oder Entsch\u00e4digung hat.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger unterliegt auch hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs. Er hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen arbeitnehmererfinderrechtlichen Verg\u00fctung verpflichtet ist. Mangels Inanspruchnahme durch die Beklagte hat der Kl\u00e4ger keinen Anspruch auf Verg\u00fctung nach \u00a7 9 ArbEG (Bartenbach\/Volz, ArbEG, 5. Aufl.2013, \u00a7 9 Rn. 11). Damit scheidet auch ein Annexantrag auf Auskunft (Ziff. B.II) auf dieser Grundlage aus.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDen Parteien musste jeweils keine Frist zur Stellungnahme nach der m\u00fcndlichen Verhandlung einger\u00e4umt werden. Nach \u00a7 283 ZPO ist Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Schriftsatzfrist \u2013 neben der nicht rechtzeitigen Mitteilung eines gegnerischen Vorbringens vor dem Termin \u2013 auch, dass sich eine Partei in der m\u00fcndlichen Verhandlung aufgrund der versp\u00e4teten Mitteilung nicht erkl\u00e4ren kann. Dies ist bei beiden Parteien nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Beklagtenverteter hat Schriftsatzfrist zum neuen Vorbringen des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragt. Dieses neue Vorbringen beschr\u00e4nkt sich im Wesentlichen auf eine in Anlage CBH16 \u00fcberreichte Konstruktionszeichnung der streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsform. Dass er sich hierzu nicht erkl\u00e4ren konnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr entspricht die Anlage CBH16 der vom Beklagtenverteter in der m\u00fcndlichen Verhandlung seinerseits \u00fcberreichten Anlage B11, die ebenfalls die streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsform darstellt und die er m\u00fcndlich auch erl\u00e4utert hat. Die Ausgestaltung der streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform ist zudem in den vorbereitenden Schrifts\u00e4tzen von den Parteien er\u00f6rtert worden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat im Schriftsatz vom 13.04.2015, der in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 14.04.2015 \u00fcbergeben wurde, ebenfalls Schriftsatzfrist beantragt, da die Beklagte erst kurz vor dem Termin die Anlage B10 auch an den Kl\u00e4ger \u00fcbermittelt hat. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass sich der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht erkl\u00e4ren konnte. Vielmehr hat er im Schriftsatz vom 13.04.2015 vorgetragen, die in Anlage CBH16 vorgelegte Konstruktionszeichnung bereits Ende 2014 erhalten zu haben. Die Konstruktionszeichnung versetzte den Kl\u00e4ger in die Lage, zu Anlage B10 und damit zur Ausgestaltung der streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.04.2015 Stellung zu nehmen. Entsprechend hat der Kl\u00e4gervertreter in dieser m\u00fcndlichen Verhandlung zur Konstruktion der streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsform auch vorgetragen.<\/p>\n<p>IX.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 300.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02422 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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