{"id":3664,"date":"2004-09-28T17:00:25","date_gmt":"2004-09-28T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3664"},"modified":"2016-04-28T10:02:11","modified_gmt":"2016-04-28T10:02:11","slug":"4a-o-49303-patentverwaltungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3664","title":{"rendered":"4a O 493\/03 &#8211; Patentverwaltungskosten"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 260<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. September 2004, Az. 4a O 493\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4ger als Gesamtgl\u00e4ubiger 4.156,33 \u20ac nebst 5 Prozentpunkte Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2004 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger verlangen von der Beklagten anteilige Erstattung verauslagter Patentverwaltungskosten.<\/p>\n<p>Zusammen mit dem inzwischen verstorbenen K sind die Kl\u00e4ger zu gleichem Anteil Erfinder an mehreren Verfahren zur optimierten Positionierung von Abbaubetrieben, insbesondere in einer Steinkohlelagerst\u00e4tte. Die Verfahren wurden der Beklagten nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz gemeldet, woraufhin die Beklagte in drei Schreiben vom 6. Dezember 1993, 7. Dezember 1995 und 9. M\u00e4rz 1994 (Anlagen K1 bis K3) mitteilte, die Erfindungen unbeschr\u00e4nkt in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n<p>Die Erfindungen f\u00fchrten zu der deutschen Patentanmeldung 43 ####1 (Anlage K4) und den europ\u00e4ischen Patenten 0 861 365 (Anlage K5) und 0 760 xxx (Anlage K6), deren eingetragene Inhaberin die Beklagte ist und in denen die Kl\u00e4ger und K(zur deutschen Patentanmeldung und dem europ\u00e4ischen Patent 0 760 xxx) als Erfinder bezeichnet sind. Die Erfindung nach der deutschen Patentanmeldung 43 ####1 wurde von der Beklagten zudem f\u00fcr Ru\u00dfland, China, die Ukraine und Indien angemeldet und in dem europ\u00e4ischen Patent 0 760 xxx Deutschland, Belgien, Frankreich und Gro\u00dfbritannien als Vertragsstaaten benannt sowie dessen Gegenstand parallel in Ru\u00dfland, der Ukraine, Kasachstan und Polen angemeldet.<\/p>\n<p>Jeweils mit Schreiben vom 1. August 2000 (Anlagen K7.1 und K7.2) teilte die Beklagte den Kl\u00e4gern mit, dass sie beabsichtige, die vorstehend bezeichneten Schutzrechte nicht weiterzuverfolgen. Die Kl\u00e4ger sollten innerhalb von drei Monaten mitteilen, ob sie die Schutzrechte auf eigene Kosten \u00fcbernehmen wollten.<\/p>\n<p>In einem Schreiben vom 23. Oktober 2000 (Anlage K8) erkl\u00e4rten sich die Kl\u00e4ger zur \u00dcbernahme der Schutzrechte bereit. Eine gleiche, von der Beklagten an die Erben des K gerichtete Anfrage blieb unbeantwortet.<\/p>\n<p>In einem Schreiben vom 31. Oktober\/3. November 2000 (Anlage K16) teilte die Beklagte dem seinerzeit f\u00fcr sie t\u00e4tigen Patentanwalt mit, dass sie mit einer \u00dcbertragung der Schutzrechte auf die Kl\u00e4ger und die Erbnachfolgerin des K einverstanden sei, sobald deren schriftlicher Auftrag bei dem Patentanwalt eingegangen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger behaupten, f\u00fcr die deutsche Patentanmeldung 43 ####1, das europ\u00e4ische Patent 0 760 xxx und die parallelen, vorstehend bezeichneten ausl\u00e4ndischen Schutzrechte in den Jahren 2001 bis 2003 12.468,98 \u20ac an Patentgeb\u00fchren und Patentanwaltskosten verauslagt zu haben. Wegen der Einzelpositionen wird auf die in der Klageschrift enthaltene Auflistung und der als Anlagen K10.1 bis K15.2 vorgelegten Rechnungen verwiesen. Weil die Beklagte an diesen Schutzrechten weiterhin als Inhaberin mit einem Anteil von einem Drittel beteiligt sei, habe sie ihnen von den Auslagen ein Drittel, d.h. 4.156,33 \u20ac nebst Zinsen zu ersetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie wendet ein, die Kl\u00e4ger unter dem 31. Oktober\/3. November 2000 dazu aufgefordert zu haben, sich wegen der Umschreibung der Schutzrechte mit ihrem Patentanwalt in Verbindung zu setzen. Hieraus sei f\u00fcr die Kl\u00e4ger zu sehen gewesen, dass sie zu einer umfassenden \u00dcbertragung der Schutzrechte unter Verzicht auf den K betreffenden Anteil bereit gewesen sei. Weil die Kl\u00e4ger sich einer \u00dcbernahme dieses Anteils widersetzt h\u00e4tten, sei es treuwidrig, von ihr anteilige Erstattung der geltend gemachten Patenterhaltungskosten zu verlangen.<\/p>\n<p>Dies gelte auch deshalb, weil die Kl\u00e4ger &#8211; insoweit unstreitig &#8211; nach \u00dcbernahme der auf sie bezogenen Schutzrechtsanteile an den Konzern g herangetreten seien und \u2013 was bestritten ist &#8211; die Schutzrechte verwertet h\u00e4tten, ohne sie &#8211; die Beklagte &#8211; an den Erl\u00f6sen zu beteiligen.<\/p>\n<p>Hilfsweise erkl\u00e4rt sie die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung von 2.078,17 Euro, zu der sie geltend macht, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten sie wegen der anfallenden Verwaltungskosten nicht konsultiert, so dass sie kein Mitsprache- und Kontrollrecht habe aus\u00fcben k\u00f6nnen. Der Kl\u00e4ger zu 2. habe es vers\u00e4umt, die Rechnungen auf ihre Angemessenheit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die Rechnungen seien durchgehend um 50% \u00fcberh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Weiter hilfsweise erkl\u00e4rt sie die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Auszahlung eines Gewinnanteils von 4.500,00 Euro wegen der von den Kl\u00e4gern aus der Verwertung der Schutzrechte bezogenen Erl\u00f6se.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger treten dem Vorbringen der Beklagten vollumf\u00e4nglich entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat Erfolg.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist nach den \u00a7\u00a7 748, 428 BGB dazu verpflichtet, die von den Kl\u00e4gern geltend gemachten Auslagen zu erstatten.<\/p>\n<p>Nach dem \u00a7 748 BGB hat jeder Teilhaber eines gemeinschaftlichen Rechts den anderen Teilhabern gegen\u00fcber neben den Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes und den Kosten einer gemeinschaftlichen Benutzung die Kosten f\u00fcr die Erhaltung und Verwaltung nach dem Verh\u00e4ltnis seines Anteils zu tragen. Der Teilhaber, der nach Au\u00dfen h\u00f6her verpflichtet ist oder mehr geleistet hat, als es seinem Bruchteil entspricht, hat gegen\u00fcber den anderen Teilhabern einen internen Ausgleichsanspruch (BGH, NJW 2000, 1944). Dieser Anspruch geht je nach Au\u00dfenverpflichtung und den Umst\u00e4nden des Einzelfalls auf anteilige Schuldbefreiung (\u00a7 257 BGB) oder auf anteiligen Aufwendungsersatz. Er ist sofort, und nicht erst bei Aufl\u00f6sung der Gemeinschaft f\u00e4llig (BGH, WM 1975, 196).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend ist die Beklagte den Kl\u00e4gern zum Aufwendungsersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>Sie hat den Kl\u00e4gern mit Schreiben vom 27. Juni 2000 (Anlagen K7a und K7b) angeboten, die Rechte unter anderem an der deutschen Patentanmeldung 43 ####1 (Anlage K4) und dem europ\u00e4ischen Patent 0 760 xxx (Anlage K6) unter Einschluss der f\u00fcr die dort beanspruchten Erfindungen f\u00fcr weitere n\u00e4her bezeichnete Staaten bestehende Schutzrechte anteilig auf die Kl\u00e4ger nach \u00a7 16 Abs. 1 ArbEG zu \u00fcbertragen. Das Angebot haben die Kl\u00e4ger unter dem 23. Oktober 2000 (Anlage K8) angenommen, mit der Folge, dass an den Schutzrechten mit dem Zeitpunkt ihrer \u00dcbertragung eine Bruchteilsgemeinschaft entstanden ist (Bartenbach\/Volz, Kommentar zum Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl., \u00a7 16 ArbEG Rdnr. 48 und 94).<\/p>\n<p>Der Bruchteilsgemeinschaft geh\u00f6rt die Beklagte als Teilhaberin mit einem Anteil von 1\/3tel an. Haben einzelne Miterfinder &#8211; wie hier K bzw. dessen Erben &#8211; auf die \u00dcbertragung ihres Anteils ausdr\u00fccklich und durch Verstreichenlassen der in dem \u00a7 16 Abs. 1 ArbEG bezeichneten Frist verzichtet, bleibt der Arbeitgeber bez\u00fcglich dieser Anteile Rechtsinhaber (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 16 ArbEG Rdnr. 20). Er bildet mit den \u00fcbrigen Miterfindern ab der \u00dcbertragung der auf diese entfallenden Anteile eine neue Bruchteilsgemeinschaft im Sinne des \u00a7 741 BGB. Die \u00fcbrigen Miterfinder k\u00f6nnen von ihm nicht die \u00dcbertragung der beim Arbeitgeber verbleibenden Restanteile verlangen. Dies folgt daraus, dass der \u00dcbertragungsanspruch aus \u00a7 16 Abs. 2 ArbEG &#8211; \u00e4hnlich wie die Freigabe nach \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1 ArbEG &#8211; gleichsam die Kehrseite des Rechts des Arbeitgebers aus der Inanspruchnahme gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 6, 7 ArbEG darstellt. Insoweit kann kein Arbeitnehmer mehr verlangen, als er fr\u00fcher erbracht hat und ihm infolge der unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme genommen worden ist (Bartenbach\/Volz, a.a.O. \u00a7 16 ArbEG Rdnr. 95).<\/p>\n<p>Aus der Bruchteilsgemeinschaft ist die Beklagte nicht in rechts\u00e4hnlicher Anwendung von \u00a7 8 Abs. 4 UrhG durch Verzicht auf den ihr verbliebenen Anteil mit der Folge ausgeschieden, dass dieser Anteil den Kl\u00e4gern als \u00fcbrige Teilhaber angewachsen ist. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Verzicht auf die anteilige Berechtigung an einem gewerblichen Schutzrecht zur Anwachsung dieses Anteils zugunsten der \u00fcbrigen Teilhaber f\u00fchrt (so: Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 6 PatG, Rdnr. 41 und \u00a7 16 ArbEG, Rdnr. 20; dagegen: Busse\/Schwendy, PatG, 6. Aufl., \u00a7 30 PatG Rdnr. 85; Bartenbach\/Volz, a.a.O. \u00a7 16 ArbEG Rdnr. 96). Denn die Beklagte hat nicht schl\u00fcssig dargetan und es ist auch im \u00dcbrigen nicht zu erkennen, dass sie auf ihren Anteil an den Schutzrechten gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern verzichtet hat. Ihr an ihren seinerzeitigen Patentanwalt, nicht aber die Kl\u00e4ger gerichtetes Schreiben vom 31. Oktober\/3. November 2000 (Anlage K16) besagt hierzu nichts. Das Schreiben enth\u00e4lt lediglich ein Einverst\u00e4ndnis der Beklagten, den auf den K bezogenen Anteil auf dessen Erbnachfolgerin zu \u00fcbertragen, wenn dies von der Erbnachfolgerin schriftlich beantragt wird. Ein unbedingter Wille der Beklagten, den Anteil in jedem Fall aufzugeben, geht aus dem Schreiben nicht hervor.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber ihrer Inanspruchnahme wendet die Beklagte ohne Erfolg nach \u00a7 242 BGB ein, es sei widerspr\u00fcchlich, wenn sich die Kl\u00e4ger einer \u00dcbernahme des auf den K bezogenen Anteils widersetzt h\u00e4tten, nunmehr aber unter Berufung auf diesen Anteil von ihr anteilige Erstattung von Patentverwaltungskosten verlangen w\u00fcrden. Wie bereits ausgef\u00fchrt, verm\u00f6gen die Kl\u00e4ger von der Beklagten eine \u00dcbergabe des bei ihr verbliebenen Anteils nicht zu verlangen. Es obliegt der freien Entscheidung des Arbeitgebers, ob er selbst Rechtsinhaber bleibt oder einzelnen Miterfindern oder Dritten die Anteile anbietet (Bartenbach\/Volz, a.a.O. \u00a7 16 ArbEG Rdnr. 96). Ein \u00dcbergabeangebot, nach dem die Kl\u00e4ger den bei ihr verbliebenen Anteil an den Schutzrechten \u00fcbernehmen konnten, hat die Beklagte nicht schl\u00fcssig dargetan. Aus ihrem Vortrag geht nicht hervor, wann und durch wen sie den Kl\u00e4gern ein solches Angebot unterbreitet haben will. Ihr Schreiben vom 31. Oktober\/3. November 2000 (Anlage K16) besagt hierzu nichts. Wie bereits ausgef\u00fchrt, ist dieses Schreiben nicht an die Kl\u00e4ger, sondern an den seinerzeitigen Patentanwalt der Beklagten gerichtet. F\u00fcr den bei der Beklagten verbliebenen Anteil bezeugt das Schreiben keine \u00dcbergabebereitschaft der Beklagten an die Kl\u00e4ger, sondern an die Erbnachfolgerin des K.<\/p>\n<p>An der Geltendmachung des vorliegenden Anspruchs sind die Kl\u00e4ger zudem nicht nach \u00a7 242 BGB wegen ihrer Bem\u00fchungen gehindert, die Schutzrechte im Wege von der Beklagten nicht n\u00e4her erl\u00e4uterter Verhandlungen mit dem Konzern g zu verwerten. Nach \u00a7 743 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes berechtigt, wenn er nicht den Mitgebrauch der \u00fcbrigen Teilhaber beeintr\u00e4chtigt. Eine entsprechende Beeintr\u00e4chtigung geht aus den Darlegungen der Beklagten nicht hervor.<\/p>\n<p>Zur H\u00f6he der von ihnen geltend gemachten Forderung haben die Kl\u00e4ger ein Konvolut an Rechnungen vorgelegt (Anlagen K10.1 bis K15.2), aus denen hervorgeht, dass ihnen f\u00fcr die Jahre 2001 bis 2003 f\u00fcr die der Bruchteilsgemeinschaft geh\u00f6renden Schutzrechte 12.468,98 Euro an Jahresgeb\u00fchren und sonstigen Auslagen in Rechnung gestellt worden sind. Wenn die betreffenden Schutzrechte \u2013 unbestritten &#8211; weiter in Kraft stehen und nicht wegen Nichtentrichtung f\u00e4lliger Jahresgeb\u00fchren erloschen sind, spricht eine tats\u00e4chliche Vermutung daf\u00fcr, dass die Rechnungen von den Kl\u00e4gern bezahlt worden sind. Wegen dieser Vermutung kann sich die Beklagte unter Darlegungsgesichtspunkten nicht darauf beschr\u00e4nken, das Entstehen der in den Rechnungen bezeichneten Kosten ohne n\u00e4heren Sachvortrag zu bestreiten. Vielmehr h\u00e4tte sie spezifiziert erl\u00e4utern m\u00fcssen, warum die Rechnungen die hieraus zu ersehenden Kosten nicht zutreffend wiedergeben sollen, zumal die Beklagte selbst hinreichende Kenntnis \u00fcber die zur Erhaltung von Schutzrechten erforderlichen Kosten hat. Solche Erkl\u00e4rungen der Beklagten sind hingegen nicht erfolgt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist auch zur anteiligen Erstattung der in der Anlage K 12.1 vorgelegte Rechnung vom 1. November 2003 verpflichtet. Zwar hatte zu diesem Zeitpunkt schon die \u00dcbertragung der Rechte auf die Kl\u00e4ger stattgefunden unter Beendigung der Bruchteilsgemeinschaft mit der Beklagten. Offensichtlich handelt es sich bei dem in der Rechnung angegebene Datum vom 1. November 2003 um einen Schreibfehler, da zur Begleichung des Rechnungsbetrages eine Frist bis zum 30. September 2003 gesetzt worden ist, so dass die Forderung w\u00e4hrend des Bestehens der Bruchteilsgemeinschaft entstanden ist. Die Schutzrechte sind erst Anfang Oktober 2003 vollst\u00e4ndig auf die Kl\u00e4ger \u00fcbertragen worden.<\/p>\n<p>Die den Kl\u00e4gern mit 1\/3tel der nachgewiesenen Aufwendungen, folglich 4.156,33 Euro zustehenden Forderung ist nicht nach den \u00a7\u00a7 387, 389 BGB infolge der von der Beklagten hilfsweise im Umfang von 2.078,17 Euro erkl\u00e4rten Aufrechnung erloschen.<\/p>\n<p>Die von ihr hierzu geltend gemachte Schadensersatzforderung, nach der sich die Kl\u00e4ger dadurch haftbar gemacht haben sollen, dass sie f\u00fcr die Schutzrechte \u00fcberh\u00f6hte Geb\u00fchren und Auslagen geleistet haben sollen, steht der Beklagten nach den Grunds\u00e4tzen der positiven Vertragsverletzung, die nach dem Art. 229 \u00a7 5 EGBGB auf das vorliegende Schuldverh\u00e4ltnis noch Anwendung finden, nicht zu. Denn es ist nicht einzusehen, dass die Kl\u00e4ger mit der Freigabe bzw. Zahlung der Rechnungen eine gegen\u00fcber der Beklagten bestehende Pr\u00fcfpflicht verletzt haben. Selbst wenn man die Verletzung einer Pr\u00fcfpflicht bejaht, l\u00e4sst sich nicht erkennen, dass der Beklagten hierdurch ein Schaden in der geltend gemachten H\u00f6he entstanden ist. Die Bezahlung patentrechtlicher Jahresgeb\u00fchren stellt vor dem Hintergrund, dass deren Nichtbeachtung nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG zum Erl\u00f6schen des Schutzrechtes f\u00fchrt, eine notwendige Verwaltungsma\u00dfnahme dar, zu der nach \u00a7 744 Abs. 2 BGB jeder Teilhaber ohne die Zustimmung der anderen Teilhaber berechtigt ist. Selbst wenn die Kl\u00e4ger bei dieser Verwaltungsma\u00dfnahme eine gegen\u00fcber der Beklagten im Hinblick auf die Angemessenheit der abgerechneten Betr\u00e4ge bestehende Pr\u00fcfpflicht verletzt haben sollten, geht aus dem Vorbringen der hierzu darlegungsbelasteten Beklagten nicht schl\u00fcssig hervor, dass ihr durch die behauptete Pflichtverletzung ein Schaden in der geltend gemachten H\u00f6he entstanden ist. Ihr unspezifiziertes Vorbringen, die in den Rechnungen bezeichneten Betr\u00e4ge seien durchgehend um 50% \u00fcberh\u00f6ht reicht hierzu nicht, zumal sie der Erwiderung der Kl\u00e4ger, nach der die amtlichen Jahresgeb\u00fchren bereits weit h\u00f6her als 50% der Rechnungsbetr\u00e4ge liegen, nicht substantiell entgegengetreten ist. Vielmehr h\u00e4tte die Beklagte unter Gegen\u00fcberstellung der ihr in der Vergangenheit f\u00fcr die Schutzrechte abgerechneten Geb\u00fchren und sonstigen Auslagen erl\u00e4utern m\u00fcssen, warum die von den Kl\u00e4gern geleisteten Aufwendungen unangemessen \u00fcberh\u00f6ht sein sollen. Hierzu hat die Beklagte nichts dargetan.<\/p>\n<p>Der den Kl\u00e4gern zustehende Aufwendungsersatzanspruch ist auch nicht nach den \u00a7\u00a7 387, 389 BGB wegen einer Forderung auf Gewinnherausgabe erloschen, mit der die Beklagte gleichfalls hilfsweise die Aufrechnung erkl\u00e4rt hat. Das diesbez\u00fcgliche Vorbringen der Beklagten, nach dem die Kl\u00e4ger ihr f\u00fcr die Verwertung der Schutzrechte einen Gewinnanteil von 4.500,00 Euro schulden, ist f\u00fcr einen hierauf nach \u00a7 743 Abs. 1 BGB gerichteten Anspruch unschl\u00fcssig, weil die Beklagte keine konkreten Verwertungsma\u00dfnahmen bezeichnet hat, aus denen die zwischen ihr und den Kl\u00e4gern bestehende Bruchteilsgemeinschaft einen Gewinn \u2013 Fr\u00fcchte und Gebrauchsvorteile &#8211; erwirtschaftet hat. Ihre diesbez\u00fcglichen Darlegungen sind unspezifiziert und f\u00fcr die Kl\u00e4ger nicht einlassungsf\u00e4hig, zumal sie keine konkreten Gewinnbetr\u00e4ge bezeichnet hat, die aus den nicht n\u00e4her erl\u00e4uterten Verwertungsma\u00dfnahmen hervorgegangen sein sollen. Insbesondere ergeben sich aus dem Vorbringen der Beklagten keine konkreten Anhaltspunkte, dass die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte zum Zeitpunkt des Bestehens der Bruchteilsgemeinschaft benutzt worden sind.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 10.390,83 Euro festgesetzt (\u00a7 19 Abs. 3 GKG).<\/p>\n<p>Dr. R1 R2 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 260 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. September 2004, Az. 4a O 493\/03<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[32,2],"tags":[],"class_list":["post-3664","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-32","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3664","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3664"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3664\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3667,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3664\/revisions\/3667"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3664"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3664"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3664"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}