{"id":3663,"date":"2015-05-28T17:00:18","date_gmt":"2015-05-28T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3663"},"modified":"2016-04-28T10:02:03","modified_gmt":"2016-04-28T10:02:03","slug":"4a-o-915-kunststofftraegerplatte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3663","title":{"rendered":"4a O 9\/15 &#8211; Kunststofftr\u00e4gerplatte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02415<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Mai 2015, Az. 4a O 9\/15<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 30.01.2015 wird aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>II. Die weiteren Kosten des Verf\u00fcgungsverfahrens werden der Verf\u00fcgungsbeklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 30.01.2015 darf nur nach Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b>:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 073 XXX B2 (nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent), das am 15.04.1999 in deutscher Verfahrenssprache \u2013 nach den Angaben auf dem Deckblatt \u2013 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 29807XXX U vom 22.04.1998 angemeldet wurde. Mit einem patentanwaltlichen Schriftsatz vom 24.03.2003 verzichtete die Verf\u00fcgungkl\u00e4gerin auf die von ihr zun\u00e4chst beanspruchte Priorit\u00e4t. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Verf\u00fcgungspatents erfolgte am 02.01.2004.<\/p>\n<p>Der deutsche Teil des Verf\u00fcgungspatents ist in Kraft. Das Verf\u00fcgungspatent war bereits Gegenstand eines Einspruchsverfahrens, in dem die technische Beschwerdekammer den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch best\u00e4tigt hat. Hinsichtlich des vollst\u00e4ndigen Inhalts dieser Entscheidung wird auf die Anlage rop 2 Bezug genommen. \u00dcber die durch die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schriftsatz vom 23.04.2015 erhobene Nichtigkeitsklage (Az.: 7 Ni 11\/15 (EP)) hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eTr\u00e4gerplatte aus folienartigem Kunststoff f\u00fcr einen plattenbekleideten Bodenaufbau oder eine Wand\u201c. Sein vorliegend allein streitgegenst\u00e4ndlicher Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eTr\u00e4gerplatte aus folienartigem Kunststoff f\u00fcr einen plattenbekleideten Boden- oder einen Wandaufbau zum Erzielen einer Entkopplung zwischen dem Untergrund und der auf die folienartige Platte aufzubringenden Fl\u00e4chenbekleidung, wobei die Tr\u00e4gerplatte eine Strukturierung zum Ausbilden von Vertiefungen durch im Wesentlichen in einer Richtung verlaufende Auspr\u00e4gungen (N1, N3, N5) auf einer Seite und auf der anderen Seite niveaugleiche, erhabene Bereiche aufweist, zwischen denen Kammern (M1-M3) zur Aufnahme eines zur Ausbildung einer Kontaktschicht mit der aufzubringenden Fl\u00e4chenbekleidung vorgesehenen aush\u00e4rtenden Kontaktmittel(s), wie M\u00f6rtel oder Kleber, gebildet sind und wobei an der Unterseite der Platte ein netzartiges Gewebe oder ein Vlies (2) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Strukturierung aus mindestens einer weiteren Schar aus in einer weiteren Richtung verlaufenden und die Auspr\u00e4gungen (N1, N3, N5) kreuzenden weiteren Auspr\u00e4gungen (N2, N4, N6) besteht, wobei die gebildeten Kammern (M1-M3) umf\u00e4nglich durch die zur anderen Seite der Tr\u00e4gerplatte hin offenen erhabene Stege (S1-S6) bildenden Auspr\u00e4gungen (N1-N6) begrenzt sind und ein in eine Kammer (M1-M3) hineinragender Hinterschnitt (H1-H3) Teil eines Steges (S1-S6) bzw. einer Auspr\u00e4gung (N1-N6) ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 1a und 1b zeigen nach der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Bei Figur 1a handelt es sich um eine schematisierte Draufsicht auf einen Ausschnitt einer strukturierten Kunststofffolie als Tr\u00e4gerplatte f\u00fcr eine Geb\u00e4udefl\u00e4chenbekleidung zum Erzielen einer Spannungsentkopplung.<\/p>\n<p>Figur 1b ist eine dreidimensionale Schnittdarstellung durch die Tr\u00e4gerplatte der Figur 1a entlang der Schnittlinie A-B.<\/p>\n<p>Die Parteien sind unmittelbare Wettbewerber und bieten jeweils Tr\u00e4gerplatten f\u00fcr den Boden- bzw. Wandaufbau an. Die Verf\u00fcgungsbeklagte wurde vor kurzem vom A-Konzern \u00fcbernommen, der sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von bauchemischen Produkten, insbesondere von M\u00f6rtel, Spachtelmassen, Abdichtungen, Untergrundvorbereitungen, Montagekleber und \u00e4hnlichem, befasst. Vor dem Erwerb der Verf\u00fcgungsbeklagten bestand zwischen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und dem A-Konzern ein enges Kooperationsverh\u00e4ltnis. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist weiterhin Kundin beim A-Konzern.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland an und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eB\u201c ein Entkopplungssystem, welches auf der Unterseite ein Vlies hat (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte dar\u00fcber hinaus unter der Bezeichnung \u201eC\u201c ein weiteres Entkopplungssystem bewirbt, welches \u201eschwimmend\u201c, das hei\u00dft ohne mit dem Untergrund verklebt zu werden, verlegt wird, ist dieses nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.<\/p>\n<p>Wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform technisch im Einzelnen gestaltet ist, verdeutlicht der durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Anlage rop 5 vorgelegte, nachfolgend verkleinert eingeblendete Auszug aus dem Prospekt der Verf\u00fcgungsbeklagten:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>In der nachfolgend verkleinert eingeblendeten, durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Anlage rop 6 zur Akte gereichten Darstellung seien mit den Bezugszeichen (2) gerade Stegabschnitte und mit dem Bezugszeichen (3) \u201eknochenf\u00f6rmige\u201c Abschnitte von gr\u00fcn eingef\u00e4rbten erhabenen Bereichen bezeichnet, die zur Unterseite der Tr\u00e4gerplatte hin jeweils niveaugleiche spiegelbildliche Auspr\u00e4gungen bilden w\u00fcrden, die nach unten offen seien.<\/p>\n<p>Zwischen den in der vorstehenden Abbildung gr\u00fcn eingef\u00e4rbten erhabenen Bereichen seien Kammern definiert, von denen insgesamt vier rot eingef\u00e4rbt seien. Die Kammern w\u00fcrden zur Aufnahme eines zur Ausbildung einer Kontaktschicht mit der aufzubringenden Fl\u00e4chenbekleidung vorgesehenen aush\u00e4rtenden Kontaktmittels, wie M\u00f6rtel oder Kleber, dienen. In der Abbildung seien die Bezugszeichen (2) und (3), die auf einen sich in Richtung des Pfeils (1) erstreckenden gr\u00fcn markierten Bereich verweisen, mit einem handschriftlichen Kreis umgeben. Ersichtlich w\u00fcrden zu diesen erhabenen Bereichen andere erhabene Bereiche der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mehr oder weniger parallel verlaufen. Diese erhabenen Bereiche w\u00fcrden \u2013 spiegelbildlich \u2013 durch Auspr\u00e4gungen auf der Unterseite der Tr\u00e4gerplatte gebildet, die im Wesentlichen \u2013 ebenfalls \u2013 in eine Richtung verlaufen. Da es sich bei der Tr\u00e4gerplatte anspruchsgem\u00e4\u00df um eine Tr\u00e4gerplatte aus folienartigem Kunststoff handele, w\u00fcrden die von der Unterseite gesehen in eine Richtung verlaufenden Auspr\u00e4gungen zugleich erhabene Bereich bilden, die mithin zu den Auspr\u00e4gungen niveaugleich seien.<\/p>\n<p>In der vorstehend eingeblendeten Abbildung seien zudem sichelf\u00f6rmige Hinterschnitte zu sehen, die mit der Bezugsziffer (5) gekennzeichnet seien. Wie die Hinterschnitte im Einzelnen ausgestaltet seien, lege Patentanspruch 1 nicht fest. Der Hinterschnitt brauche nur, wie dies auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall sei, ein Teil eines Steges bzw. einer Auspr\u00e4gung zu sein.<\/p>\n<p>Die Kammer hat der Verf\u00fcgungsbeklagten auf Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Beschluss vom 30.01.2015 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,<\/p>\n<p>Tr\u00e4gerplatten aus folienartigem Kunststoff f\u00fcr einen plattenbekleideten Boden- oder einen Wandaufbau zum Erzielen einer Entkopplung zwischen dem Untergrund und der auf die folienartige Platte aufzubringenden Fl\u00e4chenbekleidung, wobei die Tr\u00e4gerplatte eine Strukturierung zum Ausbilden von Vertiefungen durch im Wesentlichen in einer Richtung verlaufende Auspr\u00e4gungen auf einer Seite und auf der anderen Seite niveaugleiche, erhabene Bereiche aufweist, zwischen denen Kammern zur Aufnahme eines zur Ausbildung einer Kontaktschicht mit der aufzubringenden Fl\u00e4chenbekleidung vorgesehenen aush\u00e4rtenden Kontaktmittels, wie M\u00f6rtel oder Kleber, gebildet sind und wobei an der Unterseite der Platte ein netzartiges Gewebe oder ein Vlies vorgesehen ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Strukturierung aus mindestens einer weiteren Schar aus in einer weiteren Richtung verlaufenden und die Auspr\u00e4gungen kreuzenden weiteren Auspr\u00e4gungen besteht, wobei die gebildeten Kammern umf\u00e4nglich durch die zur anderen Seite der Tr\u00e4gerplatte hin offenen erhabene Stege bildenden Auspr\u00e4gungen begrenzt sind und ein in eine Kammer hineinragender Hinterschnitt Teil eines Steges bzw. einer Auspr\u00e4gung ist.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 06.03.2015 hat die Verf\u00fcgungsbeklagte gegen diese Beschlussverf\u00fcgung Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Nach ihrer Auffassung macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst weise die Tr\u00e4gerplatte keine niveaugleichen, erhabenen Bereiche auf. Vielmehr w\u00fcrden die erhabenen Bereiche bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestimmungsgem\u00e4\u00df unterschiedliche Niveaus aufweisen. Die angegriffene Tr\u00e4gerplatte weise eine Strukturierung auf, welche aus \u201eknochenf\u00f6rmigen h\u00f6heren Bereichen\u201c und dazwischen angeordneten niedrigen Bel\u00fcftungskan\u00e4len bestehe. Dabei seien die knochenf\u00f6rmigen Abschnitte untereinander nicht verbunden. Eine Verbindung zwischen den knochenf\u00f6rmigen Abschnitten bestehe nur durch die flachen Bel\u00fcftungskan\u00e4le, welche ungef\u00e4hr die halbe H\u00f6he der knochenf\u00f6rmigen Abschnitte aufweisen w\u00fcrden. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe die jeweiligen Stege und Nuten in der Anlage rop 6 demgegen\u00fcber in der Weise kombiniert, dass sie sowohl aus den knochenartigen, erh\u00f6hten Bereichen als auch aus den niedrigeren Kan\u00e4len bestehen. Dabei seien die jeweiligen Bereiche aber nicht niveaugleich, da die knochenartigen Bereiche und die dazwischen angeordneten Kan\u00e4le eine unterschiedliche H\u00f6he aufweisen w\u00fcrden. Die technische Funktion, welche die Kammern durch die niveaugleichen Stege erhalten w\u00fcrden, n\u00e4mlich dass sie voneinander entkoppelt seien, werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erzielt. Die Entkopplungswirkung werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vielmehr dadurch erreicht, dass \u2013 anders als nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents \u2013 in identischer Form wie im Stand der Technik bekannt Schw\u00e4chungsbereiche durch die knochenartigen Gebilde geschaffen w\u00fcrden, die dann zu Mikrorissen f\u00fchren und hierdurch die Entkopplung herbeif\u00fchren w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus seien die Kammern auch nicht vollumf\u00e4nglich durch die Stege begrenzt. Die Begrenzung befinde sich auf halber H\u00f6he, so dass die jeweils \u201eangrenzenden\u201c Bereiche, welche die M\u00f6rtelstelzen bilden sollen, in alle Richtungen miteinander vernetzt und verbunden seien mit der Folge, dass die M\u00f6rtelstelzen entgegen der technischen Zielsetzung des Verf\u00fcgungspatents gerade nicht entkoppelt seien. Vielmehr werde die Bewegung einer \u201eM\u00f6rtelstelze\u201c direkt an die angrenzenden M\u00f6rtelstelzen weitergegeben.<\/p>\n<p>Gehe man demgegen\u00fcber davon aus, dass die Kammer nur von dem Bereich gebildet sei, welcher der H\u00f6he der Bel\u00fcftungskan\u00e4le entspreche, w\u00fcrde der Hinterschnitt nicht in die Kammer hineinragen. Es sei relativ klar, dass die Kammer einen dreidimensionalen Bereich definiere. Werde dieser in der H\u00f6he von Bel\u00fcftungskan\u00e4len gebildet, w\u00fcrden die Hinterschnitte ersichtlich nicht in diesen Bereich hineinragen.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon fehle es auch an einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand.<\/p>\n<p>Das Produkt \u201eD\u201c der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, wie es aus den Anlagen AG 8 und AG 9 ersichtlich sei (nachfolgen: \u201eD-alt\u201c), beruhe auf der DE 3 701 XXX, die in der Entscheidung der technischen Beschwerdekammer dergestalt gew\u00fcrdigt worden sei, dass s\u00e4mtliche Merkmale des streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruchs mit Ausnahme der weiteren Schar von kreuzenden Auspr\u00e4gungen, die sodann eine begrenzte Kammer bilden, bekannt seien. Die konkreten Produkte seien jedoch nicht Gegenstand des Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahrens gewesen.<\/p>\n<p>Die technische Gestaltung des Produktes \u201eD-alt\u201c l\u00e4sst sich dem durch die Verf\u00fcgungsbeklagte als Anlage AG 8 zur Akte gereichten Prospekt entnehmen, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Nachfolgend verkleinert eingeblendet sind zwei, S. 1 dieses Prospekts entnommene Abbildungen, welche die technische Gestaltung des Produktes \u201eD\u201c verdeutlichen.<\/p>\n<p>Bei dem Produkt \u201eD-alt\u201c sei eine weitere Schar von querlaufenden Auspr\u00e4gungen in Gestalt der Randabschnitte vorhanden, die rechtwinklig zu den ersten Auspr\u00e4gungen vorhandene weitere Auspr\u00e4gungen bilden w\u00fcrden. Bei der Verlegung dieser Tr\u00e4gerplatten w\u00fcrden diese nebeneinander angeordnet und w\u00fcrden insofern erkennbar querverlaufende, sich kreuzende Erhebungen bilden, welche die gleiche technische Wirkung h\u00e4tten wie die weitere Schar von Auspr\u00e4gungen nach der durch das Verf\u00fcgungspatent beanspruchten technischen Lehre. Auch diese querverlaufenden Auspr\u00e4gungen w\u00fcrden entkoppeln mit der Folge, dass die Tr\u00e4gerplatte nicht nur in einer Richtung, sondern auch in Querrichtung entkoppele.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen fehle es auch an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Lege man die vorbekannten Tr\u00e4gerplatten nebeneinander, wie dies bestimmungsgem\u00e4\u00df im Stand der Technik bekannt gewesen sei, sei gut zu erkennen, dass die seitlichen Bereiche, welche die querverlaufenden weiteren, kreuzenden Auspr\u00e4gungen bilden, ausgestaltet seien und bei der Kombination mehrerer Tr\u00e4gerplatten aneinander bestehen bleiben w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Betrachte man das Ergebnis bei Aneinanderreihung der im Stand der Technik bekannten Tr\u00e4gerplatten, lasse sich erkennen, dass Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents exakt das beschreibe, was unter Verwendung des Standes der Technik vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt erreicht worden sei. Es sei eine Struktur vorhanden, die aus quer- und l\u00e4ngsverlaufenden Stegen zusammengesetzt sei mit der technischen Konsequenz, dass in jede Richtung eine Entkopplung erfolge. Der einzige Unterschied zum streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch k\u00f6nne darin gesehen werden, dass die querverlaufenden Auspr\u00e4gungen in einer Anzahl von mehr als zwei nur dadurch erzielt w\u00fcrden, dass mehrere Tr\u00e4gerplatten aneinander angeordnet seien. F\u00fcr den Fachmann stelle es jedoch keine H\u00fcrde dar, mehrere vorbekannte Tr\u00e4gerplatten nebeneinander anzuordnen, um hierdurch ein Gesamtergebnis zu erhalten. F\u00fcr den Fachmann geh\u00f6re es zu seinem fachm\u00e4nnischen Wissen, dass er eine Tr\u00e4gerplatte gr\u00f6\u00dfer oder kleiner ausgestalten k\u00f6nne. Dadurch sei es f\u00fcr ihn naheliegend, eine Struktur, die er ohnehin erhalte, auch im Rahmen einer einzelnen Platte vorzusehen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus werde die technische Lehre des streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruchs auch durch eine Kombination der DE 298 07 XXX U1 mit der DE 296 02 XXX U1 naheliegend offenbart.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits vor Anmeldung des Verf\u00fcgungspatents das Hotel \u201eE\u201c in mit Entkopplungsmatten \u201eD\u201c mit einer quadratischen Struktur und somit nicht mit der alten \u201eD-Folie\u201c (Anlagen AG 8 und AG 9) ausgestattet.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 30.01.2015 aufrechtzuerhalten und der Verf\u00fcgungsbeklagten die weiteren Kosten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Sie behauptet, es sei technisch unrichtig, dass die M\u00f6rtelstelzen nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre entkoppelt seien. Die M\u00f6rtelstelzen seien derjenige Teil der M\u00f6rtelschicht, der in die M\u00f6rtelkammern eindringe. Oberhalb der M\u00f6rtelkammern seien die M\u00f6rtelstelzen untereinander verbunden, weil die M\u00f6rtelschicht an der Unterseite der Fliesen fl\u00e4chig zur Anlage gelange und eine durchgehende Schicht bilde. Die M\u00f6rtelstelzen seien somit, wie insbesondere auch Figur 4 des Verf\u00fcgungspatents zeige, infolge der Ausgestaltung der Tr\u00e4gerplatte untereinander \u00fcber die gesamte Fl\u00e4che des M\u00f6rtelbettes \u201evernetzt\u201c.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei der Begriff \u201eniveaugleich\u201c auch nicht dahingehend zu verstehen, dass die erhabenen Bereiche der H\u00f6he nach in einer niveaugleichen Oberfl\u00e4che liegen sollen. Vielmehr sei mit der Bezeichnung \u201eniveaugleich\u201c die spiegelbildliche Anordnung von Vertiefungen auf der einen Seite der Tr\u00e4gerplatte und die erhabenen Bereiche auf der anderen Seite der Tr\u00e4gerplatte gemeint. Das Niveau der erhabenen Bereiche auf der einen Seite der Tr\u00e4gerplatte werde mithin durch die H\u00f6he der Auspr\u00e4gungen auf der anderen Seite der Tr\u00e4gerplatte bestimmt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei auch der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hinreichend gesichert. So fehle dem Produkt \u201eD-alt\u201c der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin (Anlagen AG 8 und AG 9) eine sich kreuzende Nutenschar, weil die Randabschnitte der vorbekannten Platte keine Schar von Auspr\u00e4gungen bilden w\u00fcrden. Die Verf\u00fcgungsbeklagte k\u00f6nne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass zwei oder mehrere der vorbekannten Platten \u201eD-alt\u201c nebeneinander gelegt w\u00fcrden. Die verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfe Tr\u00e4gerplatte betreffe nicht das Zusammenlegen mehrerer Platten, sondern die Ausgestaltung der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Strukturierung auf einer Seite der Tr\u00e4gerplatte und auf der anderen Seite der Tr\u00e4gerplatte, womit nicht lediglich der Randbereich angesprochen sei. Schlie\u00dflich sei die durch die Verf\u00fcgungsbeklagte dar\u00fcber hinaus angesprochene DE 296 02 XXX (Anlage AG 11), die im \u00dcbrigen bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden sei, bereits deshalb nicht relevant, weil sie die Verlegung einer Platte im Estrich betreffe. Die Ausgestaltung einer solchen Platte werde der angesprochene Fachmann nicht f\u00fcr die Ausgestaltung einer Tr\u00e4gerplatte in Erw\u00e4gung ziehen, welche der Befestigung von Keramikplatten dienen solle.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat auch unter Ber\u00fccksichtigung des weiteren Vorbringens der Verf\u00fcgungsbeklagten in der Sache Erfolg. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch macht. Zudem hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch das Bestehen eines Verf\u00fcgungsanspruchs glaubhaft gemacht. Insbesondere ist der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hinreichend gesichert.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft eine Tr\u00e4gerplatte.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Bemerkungen der Verf\u00fcgungspatentschrift ist die Aufbringung von Bekleidungen, insbesondere von Keramikplatten, im Inneren oder au\u00dfen an Geb\u00e4uden vielfach problematisch. Aufgrund unterschiedlicher W\u00e4rmeausdehnungen und den damit verbundenen Spannungen k\u00f6nnten Risse in der Bekleidung entstehen. Zudem k\u00f6nnten sich die Bekleidungsplatten aufgrund solcher Spannungszust\u00e4nde abl\u00f6sen. Soweit Keramikplattenbel\u00e4ge im sog. D\u00fcnnbettverfahren verlegt w\u00fcrden, bei dem ein geeigneter Kontaktm\u00f6rtel Verwendung finde, w\u00fcrden sich zudem Schwierigkeiten in den unterschiedlichen Haftungsbedingungen an der Unterseite einer solchen Platte bzw. an dem Untergrund ergeben. Zus\u00e4tzlich w\u00fcrden solche Problematiken auch noch durch Anforderungen an die Dichtigkeit des Aufbaues beeinflusst.<\/p>\n<p>Um in solchen Anwendungsf\u00e4llen auftretende Spannungsunterschiede abzubauen bzw. den Aufbau bez\u00fcglich der auftretenden Spannungen vom Untergrund zu entkoppeln, seien bereits Tr\u00e4gerplatten aus folienartigem Kunststoff vorgeschlagen worden. Eine entsprechende Platte sei aus der DE 37 01 XXX A1 bekannt. Durch abwechselnd nach beiden Plattenseiten hin offene Nuten werde dabei eine Tr\u00e4gerplatte gebildet, die sich bei Druck- oder Zugbeanspruchung quer zum Verlauf der Nuten bewegen lasse.<\/p>\n<p>Werde eine solche Tr\u00e4gerplatte am Untergrund befestigt und darauf eine Bekleidung mit einem entsprechenden Kontaktmittel aufgebracht, so k\u00f6nne ein Spannungsausgleich in dieser angegebenen Richtung herbeigef\u00fchrt werden, wenn sichergestellt sei, dass sich die gebildeten Nuten nicht mit dem Kontaktmittel, beispielsweise dem M\u00f6rtel, vollst\u00e4ndig ausf\u00fcllen. Um dieses Ausf\u00fcllen zu verhindern, sei bereits vorgeschlagen worden, solche Platten an einer Seite mit netzartigen Textilien oder einem Vlies zu versehen, wodurch eine erh\u00f6hte Kontaktf\u00e4higkeit erreicht werde. Solche Tr\u00e4gerplatten seien aber nur in einer Richtung dehnf\u00e4hig bzw. zusammendr\u00fcckbar. Vielfach sei daher mit solchen Platten ein notwendiger Spannungsaufbau nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich offenbare die DE-U-298 07 XXX eine Drainageplatte aus folienartigem Kunststoff f\u00fcr einen plattenbekleideten Boden- oder einen Wandaufbau zum Erzielen einer Drainage sowie einer Entkopplung des Bodenaufbaus. Die Drainageplatte umfasse eine Strukturierung zum Ausbilden von Vertiefungen durch sich kreuzende Auspr\u00e4gungen auf einer Seite und auf der anderen Seite niveaugleiche, erhabene Bereiche, zwischen denen Kammern zur Aufnahme eines zur Ausbildung einer M\u00f6rtelschicht mit einer darauf aufzubringenden Fl\u00e4chenbekleidung gebildet seien. An der Ober- und\/oder an der Unterseite der Drainageplatte k\u00f6nne insbesondere f\u00fcr die Verwendung im Wandbereich zur Verbesserung der Verklammerungsf\u00e4higkeit mit einem Belag oder dem Untergrund wasserdurchl\u00e4ssiges Vlies oder netzartiges Textilgewebe vorgesehen sein.<\/p>\n<p>Dem Verf\u00fcgungspatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Tr\u00e4gerplatte aus folienartigem Kunststoff f\u00fcr den plattenbekleideten Bodenaufbau oder eine entsprechende Wand vorzuschlagen, mit der in optimierender Weise die auftretenden unterschiedlichen Ausdehnungen zwischen Untergrund und Bekleidung und daraus m\u00f6glicherweise resultierenden Spannungen abgebaut bzw. entkoppelt werden.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Tr\u00e4gerplatte aus folienartigem Kunststoff f\u00fcr einen plattenbekleideten Boden- oder einen Wandaufbau zum Erzielen einer Entkopplung zwischen dem Untergrund und der auf die folienartige Platte aufzubringenden Fl\u00e4chenbekleidung;<\/p>\n<p>2. die Tr\u00e4gerplatte weist auf einer Seite eine Strukturierung zum Ausbilden von Vertiefungen durch im Wesentlichen in einer Richtung verlaufende Auspr\u00e4gungen (N1, N3, N5) auf;<\/p>\n<p>3. die Tr\u00e4gerplatte weist auf der anderen Seite niveaugleiche, erhabene Bereiche auf, zwischen denen Kammern (M1-M3) zur Aufnahme eines zur Ausbildung einer Kontaktschicht mit der aufzubringenden Fl\u00e4chenbekleidung vorgesehenen aush\u00e4rtenden Kontaktmittel, wie M\u00f6rtel oder Kleber, gebildet sind,<\/p>\n<p>4. wobei an der Unterseite der Platte ein netzartiges Gewebe oder ein Vlies (2) vorgesehen ist;<\/p>\n<p>5. die Strukturierung besteht aus mindestens einer weiteren Schar aus in einer weiteren Richtung verlaufenden und die Auspr\u00e4gungen (N1, N3, N5) kreuzenden weiteren Auspr\u00e4gungen (N2, N4, N6);<\/p>\n<p>6. wobei<\/p>\n<p>a) die gebildeten Kammern (M1-M3) umf\u00e4nglich durch die zur anderen Seite der Tr\u00e4gerplatte hin offenen erhabene Stege (S1-S6) bildenden Auspr\u00e4gungen (N1-N6) begrenzt sind<\/p>\n<p>b) und ein in eine Kammer (M1-M3) hineinragender Hinterschnitt (H1-H3) Teil eines Steges (S1-S6) bzw. einer Auspr\u00e4gung (N1-N6) ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch. Dies gilt zun\u00e4chst in Bezug auf die durch die Verf\u00fcgungsbeklagte zu Recht nicht bestrittenen Merkmale 1, 2, 4 und 5, hinsichtlich derer es keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Dar\u00fcber hinaus sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch die \u00fcbrigen Merkmale verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass dem so ist, verdeutlicht zun\u00e4chst die nachfolgend eingeblendete, auf der Anlage rop 13 beruhende Skizze.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAnders, als die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents nicht heraus, dass die die Kammern umschlie\u00dfenden erhabenen Bereiche bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine unterschiedliche H\u00f6he aufweisen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwar soll die Tr\u00e4gerplatte nach Merkmal 3 \u201eauf der anderen Seite niveaugleiche, erhabene Bereiche\u201c aufweisen. Auch mag es sein, dass unter einem \u201eNiveau\u201c nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, wie die Verf\u00fcgungsbeklagte im Einzelnen darlegt, eine Fl\u00e4che konstanter H\u00f6he zu verstehen ist (vgl. Anlagen AG 13 bis AG 15).<\/p>\n<p>Allein dies rechtfertigt es jedoch nicht, den streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch derart eng auszulegen, dass die die Kammern umschlie\u00dfenden Bereiche an jeder Stelle die gleiche H\u00f6he aufweisen m\u00fcssen, so dass die Umrandung der Kammer keine Unterbrechung aufweist. Entscheidend ist allein, dass die Kammern durch die sich kreuzenden, erhabene Stege bildenden Auspr\u00e4gungen umf\u00e4nglich begrenzt werden. Denn schon dadurch werden die einzelnen M\u00f6rtelkammern in mehr als eine Richtung durch die um sie herumlaufenden Auspr\u00e4gungen mechanisch entkoppelt. Vor diesem Hintergrund ist der streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch so zu verstehen, dass die Vertiefungen auf der einen Seite der Platte (Merkmal 2) niveaugleich zu den erhabenen Bereichen auf der anderen Seite der Platte sein sollen (Merkmal 3). Auf eine Niveaugleichheit der Auspr\u00e4gungen untereinander kommt es demgegen\u00fcber nicht an.<\/p>\n<p>Dass dem so ist, verdeutlicht dem Fachmann schon die Formulierung des Patentanspruchs. Denn dieser verlangt nicht lediglich das Vorhandensein von Vertiefungen auf der einen Seite der Tr\u00e4gerplatte und von erhabenen Bereichen auf der anderen Seite. Vielmehr stehen beide Elemente in einer Beziehung zueinander. Die Vertiefungen sollen n\u00e4mlich durch in eine Richtung verlaufende Auspr\u00e4gungen (N1, N3, N5) gebildet werden. Daran ankn\u00fcpfend sollen sich auf der anderen Seite der Tr\u00e4gerplatte niveaugleiche, erhabene Bereiche befinden. Damit korrespondierend sieht Merkmal 6 a) vor, dass die gebildeten Kammern durch die zur anderen Seite der Tr\u00e4gerplatte hin offene Stege bildenden Auspr\u00e4gungen begrenzt sind. Schlie\u00dflich soll der in eine Kammer hineinragende Hinterschnitt Teil eines Steges bzw. einer Auspr\u00e4gung sein (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt).<\/p>\n<p>Bereits dieser, auch schon im Rahmen der Er\u00f6rterung des Standes der Technik angesprochene Zusammenhang (vgl. Abschnitt [0005]) zwischen den Auspr\u00e4gungen auf der einen und den erhabenen Bereichen auf der anderen Seite verdeutlicht, dass es patentgem\u00e4\u00df nicht auf eine Niveaugleichheit der erhabenen Bereiche untereinander, sondern auf die Niveaugleichheit der Auspr\u00e4gungen auf der einen Seite der Tr\u00e4gerplatte und der erhabenen Bereiche auf der anderen Seite der Tr\u00e4gerplatte ankommt. Eine Niveaugleichheit der Stegoberseiten, wie sie in Abschnitt [0016] der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung im Zusammenhang mit der M\u00f6glichkeit der Bereitstellung von abgedichteten Sto\u00dfverbindungen angesprochen wird, hat demgegen\u00fcber im streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Insoweit handelt es sich \u2013 ebenso wie bei den in den Figuren nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung \u2013 um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf das die Erfindung nicht reduziert werden darf (vgl. BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; GRUR 2012, 1242 \u2013 Steckverbindung).<\/p>\n<p>Entgegen der durch die Verf\u00fcgungsbeklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vertretenen Auffassung ist Abschnitt [0005] im Rahmen der Auslegung des Verf\u00fcgungspatents auch unabh\u00e4ngig davon zu ber\u00fccksichtigen, ob dieser Abschnitt bereits in der B1-Schrift enthalten war oder nicht. Wird in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren die Beschreibung angepasst und eine neue Patentschrift ver\u00f6ffentlicht, hat die Auslegung allein anhand der ge\u00e4nderten Patentschrift und damit hier anhand der B2-Schrift zu erfolgen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rz. 70). Ob die Erg\u00e4nzung der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents demgegen\u00fcber entsprechend der durch die Verf\u00fcgungsbeklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vertretenen Auffassung eine unzul\u00e4ssige Erweiterung darstellt, w\u00e4re gegebenenfalls im Nichtigkeitsverfahren anhand einer Gegen\u00fcberstellung des Gegenstands des Verf\u00fcgungspatents und des Inhalts der urspr\u00fcnglichen Offenbarung zu pr\u00fcfen. Dort hat die Verf\u00fcgungsbeklagte den Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung jedoch nicht erhoben.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEin einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis ist auch nicht aus funktionalen Gr\u00fcnden gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Wie Abschnitt [0007] der Patentbeschreibung zu entnehmen ist, wird mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anordnung eine sich kreuzende Strukturierung auf der Platte erreicht, bei der auf der einen Plattenseite sich kreuzende Auspr\u00e4gungen ausgebildet sind, die jeweils umf\u00e4nglich geschlossene Kammern bilden, und bei der auf der anderen Plattenseite die Auspr\u00e4gungen Nuten bilden, so dass die andere Plattenseite durch sich kreuzende Nutenscharen bestimmt ist. Auch in Abschnitt [0008] wird ausgef\u00fchrt, dass die in zumindest zwei unterschiedlichen, sich kreuzenden Richtungen verlaufenden Auspr\u00e4gungen Kammern zur Aufnahme von M\u00f6rtel bilden. Dieser Zusammenhang hat schlie\u00dflich auch unmittelbar in Merkmal 6 a) des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs Niederschlag gefunden, wonach die gebildeten Kammern umf\u00e4nglich durch erhabene Stege begrenzt werden, welche gerade durch die sich kreuzenden Auspr\u00e4gungen (N1 bis N6) gebildet werden. Technischer Zweck dieser Ma\u00dfnahme ist, dass die sich im Verlegefall in den Kammern bildenden M\u00f6rtelstelzen, die den Belag tragen, durch die Nuten umf\u00e4nglich voneinander getrennt werden. Dadurch k\u00f6nnen, in Abgrenzung zu der aus der DE 37 01 XXX A1 vorbekannten, nur in einer Richtung dehnf\u00e4higen bzw. zusammendr\u00fcckbaren Platte, auftretende Scherkr\u00e4fte zwischen dem Untergrund und dem Belag nunmehr wirkungsvoller in mehr als einer Richtung kompensiert werden (vgl. Abschnitt [0015]).<\/p>\n<p>Der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten, f\u00fcr die vorstehend beschriebene Entkopplung bed\u00fcrfe es einer vollumf\u00e4nglichen Begrenzung der Kammern in der Weise, dass die M\u00f6rtelstelzen vollst\u00e4ndig von den seitlichen Stegen begrenzt sind, so dass die M\u00f6rtelstelzen auch nicht in einem bestimmten Bereich miteinander verbunden sein d\u00fcrfen, vermag die Kammer nicht beizutreten. Gegen sein solch enges Verst\u00e4ndnis des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs spricht bereits die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 4 des Verf\u00fcgungspatents nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung.<\/p>\n<p>Auch dort sind die beiden M\u00f6rtelstelzen (7) nicht vollst\u00e4ndig voneinander getrennt, sondern \u00fcber eine M\u00f6rtelschicht miteinander verbunden (vgl. auch Sp. 4, Z. 45 \u2013 49: \u201enach Befestigen der Platte (1) auf dem Untergrund (6) wird die Platte (1) mit einem M\u00f6rtel (7) \u00fcberdeckt, der in die M\u00f6rtelkammern (M) eindringt und auch hinter die Hinterschneidungen (H1) eingebracht wird. Auf den M\u00f6rtel werden anschlie\u00dfend Fliesen (8) aufgelegt.\u201c). Obwohl die beiden, mit M\u00f6rtel gef\u00fcllten Kammern \u00fcber eine M\u00f6rtelschicht miteinander verbunden sind, st\u00fctzen sich die Flie\u00dfen (8) nach der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents auch bei einer solchen Gestaltung kr\u00e4ftem\u00e4\u00dfig stelzenartig \u00fcber den in den Kammern ausgeh\u00e4rteten M\u00f6rtel (7) untergrundseitig ab, wobei die M\u00f6rtelstelzen durch die Nuten (N1, N2) voneinander getrennt sind (vgl. Sp. 4, Z. 52 \u2013 55). Damit ist klar, dass es nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents nicht entscheidend darauf ankommt, dass die Kammern vollst\u00e4ndig voneinander getrennt sind. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass die Kammern \u2013 was im Patentanspruch ausdr\u00fccklich klargestellt wird \u2013 umf\u00e4nglich durch die erhabenen Stege begrenzt sind, so dass damit M\u00f6rtelstelzen entstehen, auf denen sich die Fliesen abst\u00fctzen. Bereits infolge dieser Anordnung der Nuten (N1, N2) k\u00f6nnen auftretende Scherkr\u00e4fte zwischen dem Untergrund und dem Belag kompensiert werden, so dass eine durchgreifende Ri\u00dfbildung vermieden wird (vgl. Sp. 4, Z. 56 \u2013 Sp. 5, Z. 2). Eine Verbindung der Stelzen, wie sie auch in Figur 4 gezeigt ist, steht einer Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre demgegen\u00fcber nicht entgegen, solange gleichwohl durch die Nuten (N1, N2) voneinander getrennte M\u00f6rtelstelzen existieren, \u00fcber welche auftretende Scherkr\u00e4fte abgeleitet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Davon ausgehend weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform augenscheinlich Kammern auf, durch die zur anderen Seite der Tr\u00e4gerplatte hin offenen Stege bildende Auspr\u00e4gungen begrenzt sind (Merkmal 6a)). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt somit \u00fcber durch Nuten voneinander getrennte M\u00f6rtelstelzen im Sinne des Verf\u00fcgungspatents, \u00fcber die sich die Fliesen kr\u00e4ftem\u00e4\u00dfig stelzenartig untergrundseitig abst\u00fctzen.<\/p>\n<p>Ob dar\u00fcber hinaus durch die knochenartigen Gebilde Schw\u00e4chungsbereiche geschaffen werden, welche sodann Schw\u00e4chungslinien bilden, die dann zu<br \/>\nMikrorissen f\u00fchren, kann dahinstehen. Denn der Fachmann entnimmt dem Verf\u00fcgungspatent keinen Hinweis, dass durch die beanspruchte technische Lehre eine Entkopplung \u00fcber derartige Schw\u00e4chungsbereiche verhindert werden soll. An der aus der DE 37 01 XXX A1 bekannten L\u00f6sung kritisiert das Verf\u00fcgungspatent nur, dass die dort offenbarten Tr\u00e4gerplatten lediglich in eine Richtung dehnf\u00e4hig bzw. zusammendr\u00fcckbar seien, so dass mit solchen Platten vielfach ein notwendiger Spannungsabbau nicht m\u00f6glich sei. Die aus der DE-U-298 07 XXX bekannte Lehre beschreibt das Verf\u00fcgungspatent demgegen\u00fcber lediglich allgemein, ohne die dort offenbarten Schw\u00e4chungslinien \u00fcberhaupt nur zu erw\u00e4hnen. Ausgehend von den im Stand der Technik bekannten L\u00f6sungen soll sodann eine Tr\u00e4gerplatte bereitgestellt werden, mit der die auftretenden unterschiedlichen Ausdehnungen zwischen dem Untergrund und der Bekleidung und daraus m\u00f6glicherweise resultierende Spannungen abgebaut bzw. entkoppelt werden. Ob dies lediglich durch die in den Abschnitten [0007] und [0008] im Einzelnen beschriebene Funktion der M\u00f6rtelstelzen oder dar\u00fcber hinaus durch zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen, wie etwa durch den gezielten Einsatz von Mikrorissen, erreicht wird, stellt das Verf\u00fcgungspatent damit in das Belieben des Fachmanns.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen stehen auch nicht im Widerspruch zu den Ausf\u00fchrungen der technischen Beschwerdekammer im Einspruchsverfahren. Zwar weist die Verf\u00fcgungsbeklagte zu Recht darauf hin, dass die Technische Beschwerdekammer dort ma\u00dfgeblich darauf abgestellt hat, dass es sich bei den in der E 1 (Mikrorisse) und der E 2 (Zieharmonikaprinzip) offenbarten L\u00f6sungen zur Herbeif\u00fchrung der angestrebten Entkopplung um unterschiedliche Wirkprinzipien handelt (vgl. Anlage rop 2, S. 17 \u2013 21; insbes. S. 21 oben). Die Ausf\u00fchrungen der Technischen Beschwerdekammer betreffen aber die Frage, ob es f\u00fcr den Fachmann nahelag, beide L\u00f6sungen zu kombinieren. Darauf kommt es vorliegend aber bei der Beurteilung der Verletzungsfrage nicht an. Denn in Bezug auf die hier in Rede stehende wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung ist allein ma\u00dfgeblich, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents f\u00e4llt, der durch den streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch bestimmt wird (Art. 69 EP\u00dc). Die Verwirklichung zus\u00e4tzlicher Merkmale f\u00fchrt demgegen\u00fcber ebenso wenig aus dem Schutzbereich heraus wie der Einsatz weiterer Entkopplungsmechanismen. Auf die Frage des Naheliegens k\u00e4me es demgegen\u00fcber allenfalls im Zusammenhang mit einer \u00c4quivalenzpr\u00fcfung an, welche hier nicht im Raum steht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSoweit der Verf\u00fcgungsbeklagten in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Erteilung eines Patents in Aussicht gestellt wurde und das Verf\u00fcgungspatent dort als Stand der Technik gew\u00fcrdigt wird (vgl. Anlagen AG 6 und AG 7), k\u00e4me dem allenfalls im Rahmen einer \u00c4quivalenzpr\u00fcfung unter dem Gesichtspunkt des Naheliegens der abgewandelten Ausf\u00fchrungsform Bedeutung zu, welche in einem solchen Fall einer besonders sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fcfung bed\u00fcrfte (vgl. hierzu: K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rz. 103 ff.). Eine Solche steht hier jedoch nicht im Raum. F\u00fcr die hier allein in Streit stehende wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung kommt es \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 allein darauf an, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in den durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmten Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents f\u00e4llt. Ob dies der Fall ist, hat das Europ\u00e4ische Patentamt jedoch im Erteilungsverfahren f\u00fcr das in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erteilte Patent nicht gepr\u00fcft, sondern sich mit dem Verf\u00fcgungspatent allenfalls unter den Gesichtspunkten der Neuheit und erfinderischen T\u00e4tigkeit befasst. Von der durch das Verf\u00fcgungspatent beanspruchten technischen Lehre grenzt sich das Patent der Verf\u00fcgungsbeklagten bereits dadurch ab, dass die Ausformungen bei Letzterem \u2013 anders als nach der durch das Verf\u00fcgungspatent beanspruchten Lehre \u2013 zwingend beabstandet voneinander angeordnet sein m\u00fcssen. Dies bedeutet aber nicht zugleich im Umkehrschluss, dass L\u00f6sungen, bei denen die Ausformungen beabstandet sind, automatisch aus dem Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents fallen. Der durch die Verf\u00fcgungsbeklagte zur Begr\u00fcndung ihrer abweichenden Auffassung dar\u00fcber hinaus herangezogene Unteranspruch 6 rechtfertigt bereits deshalb keine andere Bewertung, weil es f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Unteranspr\u00fcchen nur der Feststellung bedarf, dass sie eine besondere Ausf\u00fchrungsart der kategoriegleichen Erfindung enthalten, also nicht platt selbstverst\u00e4ndlich sind (vgl. Schulte\/Moufang, Patentgesetz, 9. Auflage, \u00a7 34 Rz. 189).<\/p>\n<p>Die durch den Vertreter der Verf\u00fcgungsbeklagten in diesem Zusammenhang zitierte und in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichte Entscheidung \u201eRegenbecken\u201c (vgl. BGH GRUR 1998, 895 ff.) steht den vorstehenden Ausf\u00fchrungen nicht entgegen. Zum einen betrifft diese Entscheidung allein die Frage, in welchem Umfang die in einem in Bezug auf das jeweilige Streitpatent gef\u00fchrten Rechtsbestandsverfahren ge\u00e4u\u00dferte Ansicht des Europ\u00e4ischen bzw. Deutschen Patentamtes oder des Bundespatentgerichts bei der sp\u00e4teren Auslegung des entsprechenden Patents in einem Verletzungsverfahren bzw. in einem weiteren Nichtigkeitsverfahren zu ber\u00fccksichtigen ist. Mit der durch die Verf\u00fcgungsbeklagte aufgeworfenen Problematik, inwiefern die (bevorstehende) Erteilung eines Patents f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei der Beurteilung der Verletzungsfrage zu ber\u00fccksichtigen ist, besch\u00e4ftigt sich der Bundesgerichtshof demgegen\u00fcber nicht. Zum anderen fehlt es auch an einer entsprechenden Stellungnahme des Europ\u00e4ischen Patentamtes, welche die Kammer als sachverst\u00e4ndige, aber nicht bindende Stellungnahme ber\u00fccksichtigen k\u00f6nnte. Denn allein aus der Ank\u00fcndigung der Erteilung eines Patents f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich nicht ablesen, auf welchen konkreten Erw\u00e4gungen diese Ank\u00fcndigung beruht. Der als Anlage AG 7 vorgelegten Mitteilung lassen sich die \u00dcberlegungen des Europ\u00e4ischen Patentamtes jedenfalls ebenso wenig entnehmen wie der als Anlage AG 6 vorgelegten Patentschrift.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDass die erhabenen Bereiche bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu den Auspr\u00e4gungen niveaugleich sind, verdeutlicht der nachfolgend eingeblendete, der Verf\u00fcgungspatentschrift entnommene Querschnitt.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte demgegen\u00fcber darauf hingewiesen hat, die erhabenen Bereiche und die Auspr\u00e4gungen w\u00fcrden sich in jedem Fall durch die Dicke des Materials der Tr\u00e4gerplatte unterscheiden, so dass die Auspr\u00e4gungen auf der einen und die erhabenen Bereiche auf der anderen Seite nicht die gleiche H\u00f6he haben k\u00f6nnten, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn das entsprechende Material ist in diesem Fall sowohl Bestandteil der Auspr\u00e4gung als auch des erhabenen Bereiches, so dass beide auch unter Ber\u00fccksichtigung der Materialdicke das gleiche Niveau aufweisen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAusgehend von den vorstehenden \u00dcberlegungen, wonach die Kammer nicht nur durch die \u201eBel\u00fcftungskan\u00e4le\u201c, das hei\u00dft die niedrigeren Begrenzungsw\u00e4nde, sondern auch durch die Knochenstruktur begrenzt wird, ragen die Hinterschnitte bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch in eine Kammer hinein.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform somit s\u00e4mtliche Merkmale des streitgegenst\u00e4ndlichen Verf\u00fcgungspatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, steht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG i. V. m. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG zu.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf kann grunds\u00e4tzlich nur dann von einem f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hinreichenden Rechtsbestand ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (InstGE 9, 140, 146 &#8211; Olanzapin; InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset). Aus der regelm\u00e4\u00dfigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt aber auch, dass, sobald sie vorliegt, prinzipiell von einem ausreichend gesicherten Bestand des Verf\u00fcgungspatents auszugehen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 10.11.2011 \u2013 Az.: I-2 U 41\/11). Das gilt ungeachtet der Pflicht des Verletzungsgerichts, auch nach erstinstanzlichem Abschluss des Rechtsbestandsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu pr\u00fcfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzf\u00e4higkeit der Erfindung zu machen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 122 &#8211; Medizinisches Instrument). Mit dem Gebot eines effektiven vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes in Patentsachen w\u00e4re es allerdings nicht zu vereinbaren, wenn das Verletzungsgericht, bevor es einstweilige Ma\u00dfnahmen anordnet, stets den rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abwarten w\u00fcrde. Vielmehr hat es die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umst\u00e4nde vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (OLG D\u00fcsselorf, Urteil vom 10.11.2011 \u2013 Az.: I-2 U 41\/11; Urt. v. 18.12.2014, Az. I-2 U 60\/14). Grund, die Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einem Unterlassungsgebot abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der mit dem Rechtsbehelf gegen die Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung unternommene Angriff auf das Verf\u00fcgungspatent auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 06.12.2012 \u2013 Az.: I-2 U 46\/12). Demgegen\u00fcber ist es f\u00fcr den Regelfall nicht ang\u00e4ngig, den Verf\u00fcgungsantrag trotz aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zur\u00fcckzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zust\u00e4ndige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 10.11.2011 \u2013 Az.: I-2 U 41\/11).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist der Rechtsbestand hier in einer den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung rechtfertigenden Weise gesichert, nachdem das Verf\u00fcgungspatent im streitgegenst\u00e4ndlichen Umfang durch die Technische Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung vom 19.06.2012, deren vollst\u00e4ndiger Inhalt sich der Anlage rop 2 entnehmen l\u00e4sst, aufrecht erhalten wurde. Insbesondere hat sich die Technische Beschwerdekammer dort bereits ausf\u00fchrlich mit den Fragen der fehlenden Neuheit sowie der mangelnden erfinderischen T\u00e4tigkeit auseinandergesetzt.<\/p>\n<p>Die durch die Verf\u00fcgungsbeklagte nunmehr erhobene Nichtigkeitsklage vermag keine solchen Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents zu begr\u00fcnden, die es rechtfertigen w\u00fcrden, gleichwohl von einer Unterlassungsanordnung abzusehen und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung nicht zu entsprechen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nOhne Erfolg beruft sich die Verf\u00fcgungsbeklagte zur Begr\u00fcndung der fehlenden Neuheit und Erfindungsh\u00f6he zun\u00e4chst auf die \u201eD\u201c-Platten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, wie Sie in den Anlagen AG 8 und AG 9 gezeigt sind (\u201eD-alt\u201c).<\/p>\n<p>Dass diese Platten in ihrer grunds\u00e4tzlichen Gestaltung der in der DE 37 014 XX A1 (= Entgegenhaltung E 2 im Einspruchsverfahren) gezeigten L\u00f6sung entsprechen, steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit. Bei dieser Entgegenhaltung handelt es sich jedoch um bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten und in der Verf\u00fcgungspatentschrift ausf\u00fchrlich gew\u00fcrdigten Stand der Technik. Zudem hat sich das Europ\u00e4ische Patentamt auch im Einspruchsverfahren in zwei Instanzen sowohl unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit als auch in Bezug auf das m\u00f6gliche Fehlen einer erfinderischen T\u00e4tigkeit ausf\u00fchrlich mit dieser Entgegenhaltung besch\u00e4ftigt und das Verf\u00fcgungspatent gleichwohl als schutzf\u00e4hig angesehen. Dies ist vorliegend insbesondere deshalb von ma\u00dfgeblicher Bedeutung, weil die Entgegenhaltung bereits sowohl flache \u00dcberlappungsabschnitte als auch die damit verbundene M\u00f6glichkeit der Verbindung einzelner Platten zeigt (Bezugsziffer (43), vgl. Sp. 2, Z. 61 \u2013 66; Sp. 4, Z. 10 \u2013 12 und Fig. 2).<\/p>\n<p>Dass beim Einbau der \u201eD-alt\u201c-Platten mehrere Platten nebeneinander angeordnet werden, wie dies aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung ersichtlich ist, bietet vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, am hinreichend gesicherten Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents zu zweifeln.<\/p>\n<p>Selbst wenn man, der Argumentation der Verf\u00fcgungsbeklagten folgend, eine Mehrteiligkeit der durch das Verf\u00fcgungspatent beanspruchten Tr\u00e4gerplatte zul\u00e4sst, fehlt es an der Offenbarung einer verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen, die Kammern begrenzenden Nutenschar. Die l\u00e4nglichen Kammern sind bei der Platte \u201eD-alt\u201c auch dann abgeschlossen, wenn die Tr\u00e4gerplatte nicht mit einer weiteren Platte verbunden wird. Auch wenn die Platten somit miteinander verbunden werden k\u00f6nnen, hat der Fachmann, ohne in eine stets r\u00fcckschauende Betrachtung zu verfallen, keinen Anlass zu der Erkenntnis, es komme gerade auf eine zweite, in eine andere Richtung verlaufende Nutenschar an, um die mit dem Verf\u00fcgungspatent angestrebte Entkopplung in eine weitere Richtung \u00fcber den Einsatz von M\u00f6rtelstelzen zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>An einem solchen Verst\u00e4ndnis sieht sich der Fachmann vielmehr bereits deshalb gehindert, weil sich \u2013 wie das in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegte Muster der Platte \u201eD-alt\u201c zeigt \u2013 an der Unterseite der \u00dcberlappungsbereiche kein Vlies befindet, so dass sich der durch die Verf\u00fcgungsbeklagte als Nut im Sinne des Verf\u00fcgungspatents angesehene Bereich mit Kleber f\u00fcllen kann. Zwar hat die Verf\u00fcgungsbeklagte in diesem Zusammenhang in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Fachmann dem streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch keine dahingehende Vorgabe entnimmt, dass das Vlies die gesamte Unterseite bedecken muss. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung der Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatents ist jedoch nicht dessen Schutzbereich, sondern der Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung. Entscheidend ist somit, ob der Fachmann allein anhand der Platte \u201eD-alt\u201c den \u00dcberlappungsbereich als (zweite) Nut im Sinne des Verf\u00fcgungspatents ansieht. Dies d\u00fcrfte vor dem Hintergrund des im \u00dcberlappungsbereich fehlenden Vlieses und der damit verbundenen M\u00f6glichkeit, dass sich dieser Bereich mit Kleber f\u00fcllen und dann keine Entkopplungswirkung entfalten kann, nicht der Fall sein.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit sich die Verf\u00fcgungsbeklagte zur Begr\u00fcndung der mangelnden Erfindungsh\u00f6he des Weiteren auf eine Kombination der DE 298 07 XXX (Anlage AG 1 = Entgegenhaltung E 1 im Einspruchsverfahren) mit der DE 296 02 XXX U1 (Anlage AG 11 = Entgegenhaltung E 9 im Einspruchsverfahren) beruft, vermag dies hinreichende Zweifel am Rechtsbestand schon deshalb nicht zu begr\u00fcnden, weil beide Entgegenhaltungen bereits im Erteilungs- und in dem \u00fcber zwei Instanzen gef\u00fchrten Einspruchsverfahren vorlagen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, weshalb der Fachmann beide Schriften miteinander kombinieren und die in der Entgegenhaltung E 1 offenbarte L\u00f6sung mit den in der E 9 offenbarten Hinterschnitten (vgl. Anlage AG 11, S. 12 oben) versehen sollte. Dem stehen bereits die Ausf\u00fchrungen der fachkundig besetzten Einspruchsabteilung entgegen. Danach weisen die nach unten offenen Stege bei der L\u00f6sung gem\u00e4\u00df der Entgegenhaltung E 1 keinen Hinterschnitt, sondern schr\u00e4ge W\u00e4nde auf. Hierdurch werde das Gegenteil von dem im Streitpatent beschriebenen Effekt erreicht, weil sich die Querschnittsfl\u00e4che der Kammer durch die schr\u00e4gen W\u00e4nde erweitere, anstatt sich zu verj\u00fcngen. In der E 1 werde die Verklammerung des M\u00f6rtelbelages daher mit Hilfe des Vlieses oder des Textilgewebes und nicht mit Hilfe von Hinterschnitten erreicht (vgl. Anlage AG 1, S. 9, Mitte). Vor dem Hintergrund dieser Gestaltung hatte der Fachmann keinen Anlass, gleichwohl nunmehr die sich erweiternden schr\u00e4gen W\u00e4nde mit einem Hinterschnitt zu versehen, welcher die sich \u00f6ffnende Gestaltung letztlich konterkariert.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich vermag auch das Vorbringen in Bezug auf die Tr\u00e4gerplatte \u201eD neu\u201c nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine hinreichenden Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Zwar d\u00fcrfte dieses System, wie es nachfolgend in einer verkleinerten Darstellung eingeblendet ist, alle Merkmale des streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruchs offenbaren.<\/p>\n<p>Insbesondere weist das System sowohl sich kreuzende, Kammern bildender Auspr\u00e4gungen als auch Hinterschnitte auf (vgl. Anlage AG 17, S. 4: \u201e\u2026 Poly\u00e4thylenfolie mit tiefgezogenen hinterschnittenen quadratischen Vertiefungen, die r\u00fcckw\u00e4rtig mit einem Vliesgewebe kaschiert ist. Das Vliesgewebe dient zur Verankerung der Matte im Fliesenkleber auf dem Untergrund. Dabei verhindert es, dass die r\u00fcckseitigen Luftkan\u00e4le mit Kleber gef\u00fcllt werden\u2026\u201c.)<\/p>\n<p>Allerdings l\u00e4sst sich mittels der vorgelegten Unterlagen nicht anhand liquider Beweismittel feststellen, dass das System \u201eD-neu\u201c tats\u00e4chlich vor dem Anmeldedatum (15.04.1999) des Verf\u00fcgungspatents, auf welches es nach dem Verzicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf die zun\u00e4chst in Anspruch genommene Priorit\u00e4t ankommt, offenkundig vorbenutzt wurde.<\/p>\n<p>In Bezug auf das Projekt Hotel \u201eE\u201c in F (vgl. Anlage II.1 im Nichtigkeitsverfahren) l\u00e4sst sich dem vorgelegten Artikel lediglich entnehmen, dass das Bauprojekt, welches in dem als Anlage AG 17 vorgelegten Prospekt auch als Referenzobjekt genannt ist (vgl. Anlage AG 17, letzte Seite), im Zeitraum Februar 1999 bis August 1999 durchgef\u00fchrt wurde. Auch l\u00e4sst sich aus S. 34 a. E. des Artikels schlie\u00dfen, dass die Fliesenverlegung vor anderen Gewerken stattgefunden haben muss (\u201eIn der Regel konnten die Bodenfl\u00e4chen inklusive Heizungseinbau, Estrich- und Fliesenverlegung nach acht bis zehn Tagen wieder begangen werden. Dann war der Weg f\u00fcr die anderen Gewerke frei.\u201c). Allerdings erstreckt sich der Zeitraum der Bauarbeiten erheblich auf die Zeit nach Anmeldung des Verf\u00fcgungspatents. Somit l\u00e4sst sich mit den im Verf\u00fcgungsverfahren zur Verf\u00fcgung stehenden Beweismitteln nicht feststellen, dass das System \u201eD-neu\u201c tats\u00e4chlich bereits vor der Anmeldung des Verf\u00fcgungspatents zum Einsatz kam.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die \u00fcbrigen, durch die Verf\u00fcgungsbeklagte lediglich im Nichtigkeitsverfahren angesprochenen Projekte (\u201eG\u201c, \u201eH\u201c) hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung eine eidesstattliche Versicherung von Herrn I J vorgelegt, nach welcher J-Systems erst im Januar 2000 mit den ersten Rollen der Matte \u201eD-neu\u201c bemustert worden sei. Im Anschluss daran habe im M\u00e4rz 2000 die regelm\u00e4\u00dfige Belieferung der neuen Entkopplungsmatte mit den Kammern begonnen, die dann die alte Entkopplungsmatte mit den l\u00e4nglichen Nuten abgel\u00f6st habe. Weder im Hotel \u201eE\u201c noch im \u201eG\u201c oder im \u201eI\u201c sei die verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfe Entkopplungsmatte vor dem Anmeldetag des Verf\u00fcgungspatents verbaut worden.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten in Bezug auf die Entkopplungsmatte \u201eD-neu\u201c vermag vor dem Hintergrund der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung bereits deshalb keine hinreichenden, dem Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung entgegenstehenden Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents zu begr\u00fcnden, weil \u00fcber die Frage der offenkundigen Vorbenutzung im Nichtigkeitsverfahren mit Hilfe der angebotenen Zeugen Beweis zu erheben sein wird. Da eine Vernehmung der Zeugen nur dort und nicht im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren als Verletzungsverfahren m\u00f6glich ist, ist bereits unvorhersehbar, in welcher Weise die benannten Zeugen \u00fcberhaupt aussagen werden und ob ihre Aussagen, wenn sie f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte als Nichtigkeitskl\u00e4gerin g\u00fcnstig sind, f\u00fcr glaubhaft gehalten werden. Schon wegen dieser g\u00e4nzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme hinreichender Zweifel am Rechtsbestand (vgl. zum Hauptsacheverfahren OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 636, 637 \u2013 Ventilbohrvorrichtung; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 18.06.1998 \u2013 2 U 29\/97; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rz. 1861).<\/p>\n<p>Der blo\u00dfe Hinweis, auf der Internetseite der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin seien diese Objekte 2005 jeweils mit dem \u201eD-neu\u201c-System verlinkt gewesen, gen\u00fcgt insoweit demgegen\u00fcber zur Beweisf\u00fchrung nicht. Denn diese Verlinkung l\u00e4sst sich auch so verstehen, dass bei diesen Projekten \u00fcberhaupt das \u201eD\u201c-System zum Einsatz kam und die Verlinkung auf das \u201eD-neu\u201c-System lediglich darauf beruht, dass das alte System 2005 nicht mehr zum Einsatz kam. In dem als Anlage AG 17 vorgelegten Prospekt werden beide Projekte jedenfalls \u2013 anders als das Hotel \u201eE\u201c in F \u2013 nicht als Referenzobjekte aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungsgrund ist auch im \u00dcbrigen gegeben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit der gerichtlichen Verfolgung des Patentversto\u00dfes l\u00e4ngere Zeit zugewartet h\u00e4tte, obwohl sie die den Versto\u00df begr\u00fcndenden Tatsachen und die Person des Verantwortlichen kannte (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 05.07.2012, Az.: I-2 U 12\/12). Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat mit der als Anlage rop 9 zur Akte gereichten eidesstattlichen Versicherung von Herrn K J glaubhaft gemacht, dass erst Mitte Januar 2015 auf der Internetseite der Verf\u00fcgungsbeklagten ein Prospektblatt abrufbar war, in dem die von der Verf\u00fcgungsbeklagten entwickelte Entkopplungsmatte n\u00e4her beschrieben wurde. Ein Muster der Entkopplungsmatte sei erstmals Ende der 4. Kalenderwoche auffindbar gewesen. Dieses Muster sei sofort nach Erhalt am 23.01.2015 zerschnitten und dem zust\u00e4ndigen Rechts- und Patentanwalt jeweils zur H\u00e4lfte zugeleitet worden. Da der Verf\u00fcgungsantrag hier bereits am 29.01.2015 einging, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Ihrige getan, um ihre Verbietungsrechte z\u00fcgig durchzusetzen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt bereits aus dem Eilcharakter des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens. Die Anordnung der Sicherheitsleistung beruht auf \u00a7 938 ZPO und ist deshalb sinnvoll und geboten, weil damit gew\u00e4hrleistet wird, dass der Unterlassungsausspruch nicht unter geringeren Bedingungen vollstreckbar ist, als er es bei einem entsprechenden erstinstanzlichen Hauptsacheurteil w\u00e4re (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rz. 2053).<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02415 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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