{"id":3660,"date":"2004-09-28T17:00:23","date_gmt":"2004-09-28T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3660"},"modified":"2016-04-28T10:01:11","modified_gmt":"2016-04-28T10:01:11","slug":"4a-o-49003-einmalkatheter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3660","title":{"rendered":"4a O 490\/03 &#8211; Einmalkatheter"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 259<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. September 2004, Az. 4a O 490\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patentes 0 384 xxx (Anlage 1, nachfolgend: Klagepatent). Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung erfolgte am 23. Februar 1990 unter Inanspruchnahme der deutschen Priorit\u00e4t vom 23. Februar 1989. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 6. Oktober 1993 bekanntgemacht worden. Das Klagepatent, welches in Kraft steht, betrifft Einmalkatheter zur Harnableitung. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Einmalkatheter zur Harnableitung mit einem flexiblen Katheterschaft (2), der Augen (5) aufweist und am distalen Ende von einem Trichter (3) und am proximalen Ende von einer flexiblen Spitze (4), die mit einem Katheterschaft (2) formschl\u00fcssig und fest verbunden ist, begrenzt ist, wobei sich die Spitze (4) geradeverlaufend konisch verj\u00fcngt, derart, dass bei Einf\u00fchrung des Katheters in die Harnr\u00f6hre die Weitung derselben sukzessiv erfolgt, und die Verj\u00fcngung der Spitze (4) in einen kurzen halsf\u00f6rmigen Abschnitt (7) \u00fcbergeht, der sich zwischen der konischen Verj\u00fcngung u. einer kugelf\u00f6rmigen, flexiblen Verdickung (8) erstreckt, die an den halsf\u00f6rmigen Abschnitt (7) abgebildet ist.<\/p>\n<p>Wegen des lediglich insbesondere geltend gemachten Anspruchs 2 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung. Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einmalkatheters zur Harnableitung, Figur 2 eine Teilansicht der Spitze des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einmalkatheters in vergr\u00f6\u00dfertem Ma\u00dfstab.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eXY-Cath\u201c einen Einmalblasenkatheter. Nachfolgend abgebildet ist ein Auszug aus dem Prospekt \u201eXYath made by MS Continence\u201c der Beklagten (Anlage 4).<\/p>\n<p>Als Anlage 6 hat die Kl\u00e4gerin weiterhin eine Abbildung der Verletzungsform mit verma\u00dften Abschnitten der Katheterspitze vorgelegt, welche nachfolgend abgebildet ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine teilweise wortsinngem\u00e4\u00dfe, teilweise \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatentes und nimmt die Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Einmalkatheter zur Harnableitung mit einem flexiblen Katheterschaft, der Augen aufweist und am distalen Ende von einem Trichter und am proximalen Ende von einer flexiblen Spitze, die mit einem Katheterschaft materialschl\u00fcssig und fest verbunden ist, begrenzt ist, wobei sich die Spitze geradeverlaufend konisch verj\u00fcngt, derart, dass bei Einf\u00fchrung des Katheters in die Harnr\u00f6hre die Weitung derselben sukzessiv erfolgt, und die Verj\u00fcngung der Spitze in einen kurzen halsf\u00f6rmigen Abschnitt \u00fcbergeht, der sich zwischen der konischen Verj\u00fcngung und einer kugelf\u00f6rmigen, flexiblen Verdickung erstreckt, die an den halsf\u00f6rmigen Abschnitt angeformt ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. November 1993 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den im Klageantrag zu I.1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 6. November 1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragten,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen das Klagepatent EP 0 384 xxx (DE 590 ####1) erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen eine Patentverletzung in Abrede. Sie vertreten die Auffassung, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Katheter eine am proximalen Ende ausgeformte Spitze aufweise, die in einer kugelf\u00f6rmigen Verdickung ende, die wiederum einen geringeren Querschnitt aufweise als der Katheterschaft. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform habe hingegen keine entsprechende Spitze am proximalen Ende, da die endst\u00e4ndige Kugel keinen geringeren Querschnitt habe. Das proximale Ende der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ende mit einer Kugel, die dicker sei als der Querschnitt des Katheterschaftes.<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung scheide auch im Hinblick darauf aus, dass die Spitze bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwar materialschl\u00fcssig mit dem Katheterschaft verbunden sei; das Klagepatent sehe hingegen eine formschl\u00fcssige Verbindung vor. Eine \u00e4quivalente Verletzung liege nicht vor, da keine Gleichwirkung vorliege.<br \/>\nAuch besitze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen halsf\u00f6rmigen Abschnitt zwischen einer konischen Verj\u00fcngung und einer kugelf\u00f6rmigen, flexiblen Verdickung.<br \/>\nZur Begr\u00fcndung ihres Aussetzungsbegehrens nehmen sie u.a. Bezug auf die unter dem 22. Januar 2004 erhobene Nichtigkeitsklage (Anlage B3). Die Druckschriften US-PS 402 902 sowie US-PS 721 768 st\u00fcnden der Lehre nach dem Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen umf\u00e4nglich entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent geht aus von einem Einmalkatheter zur Harnableitung. Derartige Katheter sind unter der Fachbezeichnung \u201eTiemann-Katheter\u201c bekanntgeworden. Zum Katheterismus der Harnblase werden Gummi- oder Kunststoffkatheter verwendet. Sie dienen in erster Linie der Harnableitung. Die r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Instrumente sind einl\u00e4ufig und weisen in Spitzenn\u00e4he Augen f\u00fcr die Harnableitung und endst\u00e4ndig einen Trichter als Verbindungselement an abf\u00fchrende Ger\u00e4te auf. Ben\u00f6tigt werden die zur einmaligen Verwendung vorgesehenen Katheter von Personen, bei denen die Harnblasenmuskultaur vollst\u00e4ndig oder teilweise gel\u00e4hmt ist. Jeder Katheterismus muss unter strenger Beachtung der Regeln der Asepsis durchgef\u00fchrt werden, hat schonend und vorsichtig zu erfolgen und wird vom Arzt oder Pflegepersonal, oder von dem Patienten durch Selbstkatheterismus vorgenommen.<\/p>\n<p>Der aus dem Stand der Technik bekannte Einmalgebrauchs-Blasenkatheter nach Tiemann weist eine gekr\u00fcmmt, konisch zulaufende und am Ende kugelf\u00f6rmig verdickte Spitze auf, die den anatomischen Gegebenheiten des Harnr\u00f6hrenverlaufs beim Mann angepasst ist. Die kugelf\u00f6rmige Verdickung ist unmittelbar an eine nicht sehr stark ausgepr\u00e4gte Verj\u00fcngung angeformt. Diese Ma\u00dfnahme ist erforderlich, damit die gekr\u00fcmmte Spitze eine gewisse Eigensteifigkeit erh\u00e4lt und die kugelf\u00f6rmige Anformung bei axialer Belastung nicht entgegen der Einf\u00fchrrichtung des Katheters abgebogen wird. Ferner hat der Katheterschaft des aus dem Stand der Technik bekannten Blasenkatheters eine glatte Oberfl\u00e4che. Bei dem Katheter nach Tiemann muss beim Einf\u00fchren des Katheters genau darauf geachtet werden, dass die Katheterspitze entsprechend des Harnr\u00f6hrenverlaufes ausgerichtet ist. Dies ist, bedingt durch die Behinderung des Patienten, h\u00e4ufig ein schwer zu bew\u00e4ltigendes Problem. Weiterhin wirkt die Aussteifung des Spitzenendes, die auf Grund der gekr\u00fcmmten Form dieser Spitze notwendig ist, einem schonenden Katheterismus entgegen. Die glatte Oberfl\u00e4che des Katheterschaftes bewirkt, dass sich das Instrument an der Harnr\u00f6hrenwand mehr oder weniger festsaugt und Gleitmittel k\u00f6nnen diesem Ansaugeffekt nur bedingt entgegenwirken, weil das Gleitmittel beim Einf\u00fchren des Katheters in die Harnr\u00f6hre entgegen der Bewegungsrichtung des Katheters zur\u00fcckgeschoben wird.<\/p>\n<p>Weitere aus dem Stand der Technik bekannte Katheter sind nach N\u00e9laton und Mercier benannte. Diese Katheter weisen als Spitze einen kugelf\u00f6rmigen Abschluss auf. Sie haben den Nachteil, dass beim Einf\u00fchren des Katheters durch die Kalotte ein erh\u00f6hter Druck auf die Urethalschleimhaut ausge\u00fcbt wird und die kurze runde Spitze \u00f6ffnet die Blasenschlie\u00dfmuskulatur relativ schnell, was einen schonenden, vorsichtigen und sicheren Katheterismus erschwert. Nachfolgend abgebildet sind die aus dem Stand der Technik bekannten Katheter nach Tiemann, N\u00e9laton und Mercier (Abb. aus Pschyrembel, Klinisches W\u00f6rterbuch, 258. Aufl., Seite 203).<\/p>\n<p>Als Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent weiter die US-A-4 248 234 an, welche einen Katheter offenbart, der sich aus einem ersten flexiblen, im Spitzenbereich konisch verlaufenden Schlauch und einem zweiten Schlauch zusammensetzt. Der erste Schlauch ist sowohl am proximalen Ende wie auch am distalen Ende ge\u00f6ffnet und der zweite Schlauch ist in den ersten Schlauch einf\u00fchrbar. Ist der zweite Schlauch, der an seinem proximalen Ende geschlossen ist, in den ersten Schlauch eingef\u00fchrt, so kann der zweite Schlauch druckbeaufschlagt werden, damit der erste Schlauch sich mehr oder weniger stark versteift. Bei diesem Versteifungsvorgang tritt das geschlossene Ende des zweiten Schlauchs aus der proximalen \u00d6ffnung des ersten Schlauchs heraus und verschlie\u00dft diese \u00d6ffnung, indem sich das geschlossene Ende des zweiten Schlauchs kugelf\u00f6rmig verdickend, eine Einschn\u00fcrung bildend ausw\u00f6lbt. Ist der zweite Schlauch druckbeaufschlagt, so ist der erste Schlauch richtungsstabil versteift.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einen Einmalkatheter der eingangs genannten Art dahingehend weiterzubilden, dass der Katheterismus einfacher, schonender und sicherer erfolgen kann. Hierf\u00fcr schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Einmalkatheter zur Harnableitung mit einem flexiblen Katheterschaft (2);<\/p>\n<p>2. der Katheterschaft (2)<\/p>\n<p>2.1 weist Augen (5) auf<\/p>\n<p>2.2 und ist am distalen Ende von einem Trichter (3) und am proximalen Ende von einer flexiblen Spitze (4) begrenzt;<\/p>\n<p>3. die Spitze (4)<\/p>\n<p>3.1 ist mit dem Katheterschaft (2) formschl\u00fcssig und fest verbunden<\/p>\n<p>3.2 und verj\u00fcngt sich geradeverlaufend konisch;<\/p>\n<p>4. die Verj\u00fcngung ist derart, dass bei Einf\u00fchrung des Katheters in die Harnr\u00f6hre die Weitung derselben sukzessiv erfolgt;<\/p>\n<p>5. die Verj\u00fcngung der Spitze (4) geht in einen kurzen halsf\u00f6rmigen Abschnitt (7) \u00fcber;<\/p>\n<p>6. der halsf\u00f6rmige Abschnitt 87) erstreckt sich zwischen der konischen Verj\u00fcngung und einer kugelf\u00f6rmigen, flexiblen Verdickung (8);<\/p>\n<p>7. die Verdickung (8) ist an den halsf\u00f6rmigen Abschnitt angeformt.<\/p>\n<p>Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Katheter hat, so die Klagepatentschrift, den wesentlichen Vorteil, dass auf Grund der Spitzenform die Blasenschlie\u00dfmuskulatur ge\u00f6ffnet wird und dass die Weitung der Harnr\u00f6hre entsprechend der L\u00e4nge und des Neigungswinkels der sich konisch erweiternden Mantelfl\u00e4che der Spitze in Richtung Katheterschaft sukzessiv erfolgt. Die kugelf\u00f6rmige Verdickung kann kleiner gehalten werden als bei einer gekr\u00fcmmten Spitze und sie kann auch elastischer an der Verj\u00fcngung der Spitze angeformt sein, ohne dass bei einer axialen Belastung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Spitze die Richtungsstabilit\u00e4t des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Katheters eingeschr\u00e4nkt werden w\u00fcrde. \u00dcber den kurzen halsf\u00f6rmigen Abschnitt, der sich zwischen der konischen Verj\u00fcngung und der kugelf\u00f6rmigen Verdickung erstreckt, wird die kugelf\u00f6rmige Verdickung in hohem Ma\u00dfe elastisch und kann sich Richtungs\u00e4nderungen der Harnr\u00f6hre anpassen. Die konstruktive Ausgestaltung der Spitze gew\u00e4hrleistet einen schonenden wie auch sicheren und einfachen Katheterismus. Die Spitze ist mit dem Katheterschaft formschl\u00fcssig und fest verbunden. Dies hat den Vorteil, dass je nach Verwendungszweck des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Katheters unterschiedliche Spitzen in bezug auf ihre Flexibilit\u00e4t, Gr\u00f6\u00dfe und L\u00e4nge mit dem Katheterschaft verbunden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien im Streit steht die Verwirklichung der Merkmale 2.2, sowie 3 bis 7.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vom den Merkmalen 2.2 sowie 3 Gebrauch macht, werden jedenfalls die Merkmale 5 bis 7 insoweit nicht verwirklicht als diese einen halsf\u00f6rmigen Abschnitt zwischen einer konischen Verj\u00fcngung und einer kugelf\u00f6rmigen, flexiblen Verdickung vorsehen.<\/p>\n<p>Merkmal 5 besagt, dass die Verj\u00fcngung der Spitze (4) in einen kurzen halsf\u00f6rmigen Abschnitt (7) \u00fcbergeht; Merkmal 6 besagt, dass sich der halsf\u00f6rmige Abschnitt (7) zwischen der konischen Verj\u00fcngung und einer kugelf\u00f6rmigen, flexiblen Verdickung (8) erstreckt. Nach Merkmal 7 ist die Verdickung (8) an den halsf\u00f6rmigen Abschnitt angeformt.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass unter Hals ein sich verj\u00fcngender Teil eines Gegenstandes zu verstehen sei, der sich wie der Hals beim menschlichen K\u00f6rper zwischen Kopf und Schulter im Durchmesser reduziert und gem\u00e4\u00df Merkmal 6 zwischen dem Ende der konischen Verj\u00fcngung und dem Beginn der kugelf\u00f6rmigen Verdickung liege. Insoweit m\u00fcsse es sich um eine Einschn\u00fcrung handeln. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise eine solche Ausgestaltung nicht auf, dass sich die kugelf\u00f6rmige Verdickung direkt an die konkave Verj\u00fcngung anschlie\u00dfe.<\/p>\n<p>Der Auffassung der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, als nicht ersichtlich ist, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen halsf\u00f6rmigen Abschnitt zwischen einer konischen Verj\u00fcngung und einer flexiblen, kugelf\u00f6rmigen Verdickung aufweist. Denn es ist nicht zu erkennen und nicht konkret dargetan, dass dem von der Kl\u00e4gerin in der Anlage 6 mit L2 bezeichnete Bereich, den die Kl\u00e4gerin als Hals ansehen will, um einen solchen Bereich handelt, der die nach dem Klagepatent vorgesehene Funktion erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Dem halsf\u00f6rmigen Abschnitt kommt nach der Lehre des Klagepatentes die Funktion zu, der kugelf\u00f6rmigen Verdickung in hohem Ma\u00df Elastizit\u00e4t und Anpassungsf\u00e4higkeit hinsichtlich Richtungs\u00e4nderungen der Harnr\u00f6hre zu verleihen (vgl. Anlage 1 Seite 1 Zeilen 56 bis 58). So beschreibt das Klagepatent die Figur 2 dahingehend (Anlage 1 Seite 2 Zeilen 50 bis 53):<\/p>\n<p>\u201eDie Spitze 4 endet in der kugelf\u00f6rmigen Verdickung 8. \u00dcber den halsf\u00f6rmigen Abschnitt 7 ist die kugelf\u00f6rmige Verdickung 8 flexibel an der Verj\u00fcngung 6 angeformt. Die Spitze 4 kann sich somit Richtungs\u00e4nderungen des Harnr\u00f6hrenverlaufs sicher und schonend anpassen, ohne dass sie die daf\u00fcr notwendige Richtungsstabilit\u00e4t verliert.\u201c<\/p>\n<p>Dass der mit L2 gekennzeichnete Bereich einen solchen Bereich darstellt, der der kugelf\u00f6rmigen Verdickung in hohem Ma\u00dfe Elastizit\u00e4t und Anpassungsf\u00e4higkeit verleiht, ist nicht erkennbar und wurde von der Kl\u00e4gerin auch nicht konkret dargetan. So erscheint der in der Anlage 6 mit L2 bezeichnete Bereich, den die Kl\u00e4gerin als Hals ansehen will, willk\u00fcrlich gew\u00e4hlt. Dass es sich hierbei um einen Bereich handeln soll, der \u2013 in Vergleich mit den benachbarten Bereichen &#8211; die Funktion hat f\u00fcr eine hohe Elastizit\u00e4t und Anpassungsf\u00e4higkeit der kugelf\u00f6rmigen Verdickung zu sorgen, ist nicht ersichtlich. So ist f\u00fcr die Kammer auch nicht zu ersehen, woraus sich in den mit L2 und L3 gekennzeichneten Bereichen Unterschiede in der Flexibilit\u00e4t und Anpassungsf\u00e4higkeit ergeben soll. Im \u00dcbrigen haben auch die Beklagten vorgetragen, dass beide Bereiche in gleichem Ma\u00dfe flexibel sind.<\/p>\n<p>Selbst wenn man jedoch das Vorbringen der Kl\u00e4gerin als richtig unterstellt, dass der mit L2 gekennzeichnete Bereich die Ursache f\u00fcr Elastizit\u00e4t und Anpassungsf\u00e4higkeit der kugelf\u00f6rmigen Verdickung ist, w\u00fcrde dennoch das Merkmal 7 nicht verwirklicht, als dieses vorsieht, dass eine Verdickung an den halsf\u00f6rmigen Abschnitt angeformt ist. Wie anhand der Abbildung gem\u00e4\u00df der Anlage 6 zu ersehen ist, schlie\u00dft sich an den mit L2 gekennzeichneten Bereich nicht unmittelbar die kugelf\u00f6rmige Verdickung an, sondern erst ein zylindrisch ausgeformter Abschnitt.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 500.000,- EUR.<\/p>\n<p>Dr. R1 R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 259 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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