{"id":366,"date":"2005-04-14T17:00:53","date_gmt":"2005-04-14T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=366"},"modified":"2016-04-19T13:22:00","modified_gmt":"2016-04-19T13:22:00","slug":"4a-o-23403-thermocycler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=366","title":{"rendered":"4a O 234\/03 &#8211; Thermocycler"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0350<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. April 2005, Az. 4a O 234\/03<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagten werden \u2013 unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen &#8211; verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland,<\/p>\n<p>a) Thermocycler-Vorrichtungen, geeignet zur Durchf\u00fchrung der Polymerase-Kettenreaktion, die wenigstens eine Probenvertiefung umfassen, die zur Aufnahme eines mit einer Kappe versehenen Probenr\u00f6hrchens f\u00e4hig ist, das ein Probengemisch enth\u00e4lt, eine beheizte Platte mit Heizmitteln, die zum Heizen der Platte bereitgestellt sind, um das Oberteil eines besagten Probenr\u00f6hrchens so zu ber\u00fchren sowie Heizger\u00e4t-Steuermittel zum Steuern der Heizmittel, so dass die Platte w\u00e4hrend der gesamten Polymerase-Kettenreaktion auf einer Temperatur von 100\u00b0C bis 110\u00b0C gehalten wird und den oberen Teil eines Probenr\u00f6hrchens auf eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes derart erw\u00e4rmt, dass Kondensation und R\u00fcckfluss von Probe in einem Probenr\u00f6hrchen vermieden wird,<\/p>\n<p>anzubieten, zu gebrauchen, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) beheizte Platten mit Heizmitteln, die zum Heizen der Platte bereitgestellt sind,<\/p>\n<p>zur Benutzung in den unter Ziffer I.1.a) bezeichneten Vorrichtungen anzubieten oder zu liefern;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. September 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben nach e) erst ab dem 5. April 2003 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>3. die im Besitz bzw. Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1.a) zu vernichten.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Ziffer I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 24. September 1998 bis zum 4. April 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, der ihr bzw. der A (NY) durch die in Ziffer I.1. begangenen Handlungen seit dem 5. April 2003 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patentes 0 810 xxx (Anlage K 17, deutsche \u00dcbersetzung K 17 a; nachfolgend Klagepatent), welches am 29. November 1991 unter Inanspruchnahme zweier US-amerikanischer Priorit\u00e4ten \u2013 US 620 xxx vom 29. November 1990 und US 670 xxx vom 14. M\u00e4rz 1991 &#8211; angemeldet wurde. Die in englischer Sprache formulierte Patentanmeldung wurde am 3. Dezember 1997 offengelegt. Die deutsche Fassung der Patentanspr\u00fcche wurde am 24. September 1998 ver\u00f6ffentlicht, die Mitteilung \u00fcber die Erteilung des Klagepatentes am 5. M\u00e4rz 2003.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich eingetragene Inhaberin des Klagepatentes war die A (NY), in Californien, USA, welche der Kl\u00e4gerin im Rahmen eines \u201eAssignment und Assumption Agreement\u201c am 28. Juni 2002 s\u00e4mtliche Verm\u00f6genswerte, u.a. auch das Klagepatent sowie Anspr\u00fcche hieraus, abgetreten hat.<\/p>\n<p>In der erteilten Fassung hatte der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eThermocycler-Vorrichtung, geeignet zur Durchf\u00fchrung der Polymerase-Kettenreaktion, die wenigstens eine Probenvertiefung (66, 68) umfasst, die zur Aufnahme eines mit einer Kappe versehenen Probenr\u00f6hrchens (376) f\u00e4hig ist, das ein Probengemisch enth\u00e4lt, eine beheizte Platte mit Heizmitteln, die zum Heizen der Platte (14) bereitgestellt sind, um das Oberteil eines besagten Probenr\u00f6hrchens zu ber\u00fchren, sowie Heizger\u00e4t-Steuermittel (20) zum Steuern der Heizmittel, so dass die Platte den oberen Teil eines Probenr\u00f6hrchens auf eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes derart erw\u00e4rmt, dass Kondensation und R\u00fcckfluss von Probe in einem Probenr\u00f6hrchen vermieden wird.\u201c<\/p>\n<p>Gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes legte die Beklagte neben anderen Einspruch bei dem Europ\u00e4ischen Patentamt ein. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes am 25. November 2004 beantragte die Kl\u00e4gerin unter anderem das Klagepatent in der Fassung des Hilfsantrages B 2 aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Der Hilfsantrag B 2 hat \u2013 in die deutsche Sprache \u00fcbersetzt &#8211; folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eThermocycler-Vorrichtung, geeignet zur Durchf\u00fchrung der Polymerase-Kettenreaktion, die wenigstens eine Probenvertiefung (66, 68) umfasst, die zur Aufnahme eines mit einer Kappe versehenen Probenr\u00f6hrchens (376) f\u00e4hig ist, das ein Probengemisch enth\u00e4lt, eine beheizte Platte mit Heizmitteln, die zum Heizen der Platte (14) bereitgestellt sind, um das Oberteil eines besagten Probenr\u00f6hrchens zu ber\u00fchren, sowie Heizger\u00e4t-Steuermittel (20) zum Steuern der Heizmittel, so dass die Platte w\u00e4hrend der gesamten Polymerase-Kettenreaktion auf einer Temperatur von 100\u00b0 C bis 110\u00b0C gehalten wird und den oberen Teil eines Probenr\u00f6hrchens auf eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes derart erw\u00e4rmt, dass Kondensation und R\u00fcckfluss von Probe in einem Probenr\u00f6hrchen vermieden wird.\u201c<\/p>\n<p>Am Ende der m\u00fcndlichen Verhandlung verk\u00fcndete die Einspruchsabteilung folgende Entscheidung, wie sich aus dem Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung ergibt (Anlage B 6 zur Anlage B 8, teilweise deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 6a):<\/p>\n<p>\u201eAfter deliberation of the opposition division,<\/p>\n<p>the chairman announced the following decision:<\/p>\n<p>\u201eAccount being taken of the amendments made by the patent proprietor during the opposition proceedings, the patent and the invention to which it relates are found to meet the requirements of the European Patent Convention. The currently valid documents are those according to the Auxiliary Request B (2).\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. stellt Thermocycler in den USA her und f\u00fchrt diese in die Bundesrepublik Deutschland ein. In Deutschland werden sie von der Beklagten zu 2. angeboten und vertrieben. Die Beklagte zu 1. benennt die Beklagte zu 2. auf ihrer Website, von welcher eine Ablichtung als Anlage K 16 \u00fcberreicht wurde, als exklusive Vertriebsgesellschaft f\u00fcr Deutschland. In \u00dcbereinstimmung hiermit benennt die Beklagte zu 2. auf ihrer Homepage (Anlage K 17) die Beklagte zu 1. als Kooperationspartnerin. Zu den von den Beklagten vertriebenen Vorrichtungen geh\u00f6ren Thermocycler mit den Produktbezeichnungen X1-X6 (vgl. Anlage K 16 Seiten 1 und 2). Die Funktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich beispielsweise anhand der Gebrauchsanweisung , vorgelegt als Anlage K 19. Die \u00fcbrigen Verletzungsformen funktionieren im Hinblick auf die das Klagepatent betreffenden Fragen identisch.<\/p>\n<p>Die Beklagten bieten in der Bundesrepublik Deutschland separat auch \u201eXY\u201c-Heizdeckel an und liefert sie, wie sich anhand des Internetauftritts der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage K 16 und K 17 sowie der Preisliste der Beklagten zu 1. gem\u00e4\u00df Anlage K 18 (Seite 16) ergibt. Die Beklagten bieten die verschiedenen \u201eAlpha-Units\u201c einzeln an.<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung wegen unmittelbarer Patentverletzung sowie mittelbarer Patentverletzung wegen des separaten Vertriebs der Heizdeckel in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Anbieten und Vertrieb der angegriffenen Thermocycler und Heizdeckel eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatentes. In dem Vertrieb der Heizdeckel sieht sie eine mittelbare Patentverletzung.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen, jedoch zus\u00e4tzlich hinsichtlich des Verbotes der Herstellung und ohne den zuerkannten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit auszusetzen bis eine beschwerdef\u00e4hige Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes im Einspruchsverfahren betreffend das Klagepatent ergeht.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Beklagten in dem Parallelverfahren 4a O 242\/03 der Auffassung, die Kl\u00e4gerin st\u00fctze ihr Klagebegehren unzul\u00e4ssigerweise auf Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrages B 2, weil ein Klagepatent mit dem genannten zus\u00e4tzlichen Merkmal nicht existiere.<br \/>\nAuch sei das Klagepatent in der ge\u00e4nderten Fassung nicht in die deutsche Sprache \u00fcbersetzt worden.<br \/>\nEine Verletzung des Klagepatentes liege nicht vor. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei nicht in der Lage, die Platte des Heizdeckels auf weit oberhalb von 110\u00b0C zu erw\u00e4rmen. Eine solche Temperatur sehe das Klagepatent jedoch vor, wenn es hei\u00dfe, dass die Platte den oberen Teil eines Probenr\u00f6hrchens auf eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes erw\u00e4rmen solle. Der Kondensationspunkt betrage beispielsweise in der Phase der Denaturierung 122\u00b0C.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wenden sie sich gegen den geltend gemachten Vernichtungsanspruch mit der Begr\u00fcndung, dass eine Vernichtung nicht zu rechtfertigen w\u00e4re, da mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bestimmungsgem\u00e4\u00df nicht nur die PCR durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nne, sondern auch andere Anwendungsm\u00f6glichkeiten bestehen w\u00fcrden. Aus diesem Grunde scheide auch eine mittelbare Patentverletzung durch den separaten Vertrieb der Heizdeckel aus.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung sowie Vernichtung nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 10, 14, 33, 139 Abs. 1 und 2, 140a, 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, da die Beklagten mit den von ihnen hergestellten und vertriebenen Thermocyclern von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machen. Auch stellt das Anbieten und der Vertrieb der Heizdeckel eine mittelbare Patentverletzung dar.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihr Klagebegehren zul\u00e4ssigerweise auf Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrages B 2, dessen in das Deutsche \u00fcbersetzte Wortlaut im Tatbestand wiedergegeben wurde. Dem Vorbringen der Beklagten, dass ein Klagepatent mit dem im Hilfsantrag genannten zus\u00e4tzlichen Merkmal nicht existiere, kann nicht gefolgt werden. Denn ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass das Klagepatent auf Grund der vom Patentinhaber vorgelegten oder gebilligten Fassung aufrechterhalten werden kann, und hatten die Einsprechenden hinreichende Gelegenheit, zu dieser Fassung entweder im schriftlichen Verfahren oder im Rahmen einer m\u00fcndlichen Verhandlung Stellung zu nehmen, entspricht es der st\u00e4ndigen &#8211; von der gro\u00dfen Beschwerdekammer gebilligten \u2013 Praxis, dass die Einspruchsabteilung eine Zwischenentscheidung erl\u00e4\u00dft, in der festgestellt wird, dass das Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, unter Ber\u00fccksichtigung der vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren vorgenommenen \u00c4nderungen den Erfordernisses des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens (EP\u00dc) gen\u00fcgen (vgl. Benkard\/Sch\u00e4fers, EP\u00dc, Art. 102 Rdnr. 14; Singer\/Stauder-Joos, EP\u00dc, 2. Aufl., Art. 106 Rdnr. 43 f.).<\/p>\n<p>Eine solche Entscheidung hat die Einspruchsabteilung am Ende der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25. November 2004 verk\u00fcndet, wie sich aus dem als Anlage B 6 zur Anlage B 8 vorgelegten Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung ergibt. Denn darin wird \u2013 wie zitiert &#8211; festgestellt, dass unter Ber\u00fccksichtigung der vom Patentinhaber vorgenommenen \u00c4nderungen das Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, die Erfordernisse des EP\u00dc erf\u00fcllt. Dies bezieht sich, wie dem Protokoll in Randnummer 23 entnommen werden kann, auf das Patent in der Fassung des ge\u00e4nderten Hilfsantrages B 2.<br \/>\nDass bereits im Verhandlungstermin vom 25. November 2004 eine beschwerdef\u00e4hige Zwischenentscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des europ\u00e4ischen Klagepatentes in ge\u00e4ndertem Umfang ergangen ist, wird weiterhin durch die an die Einsprechenden gerichtete Information gest\u00fctzt, dass sie gem\u00e4\u00df Art. 106 EP\u00dc in der in Art. 108 EP\u00dc vorgesehenen Frist gegen die Entscheidung Einspruch erheben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und Gef\u00e4\u00dfe zur Durchf\u00fchrung einer Polymerase-Kettenreaktion, bezieht sich mithin auf das Gebiet von rechneradressierten Instrumenten zur Durchf\u00fchrung der Polymerase-Kettenreaktion (nachstehend PCR). Insbesondere bezieht sich die Erfindung nach dem Klagepatent auf automatisierte Instrumente, die die PCR gleichzeitig an vielen Proben mit einem sehr hohen Pr\u00e4zisionsgrad durchf\u00fchren k\u00f6nnen, was die f\u00fcr jede Probe erhaltenen Ergebnisse betrifft.<\/p>\n<p>Um Desoxyribonukleins\u00e4ure (DNA) unter Verwendung des PCR-Verfahrens zu amplifizieren, ist es notwendig, dass ein speziell konstitutiertes fl\u00fcssiges Reaktionsgemisch durch ein PCR-Protokoll einschlie\u00dflich mehrerer verschiedener Temperatur-Inkubationsperioden zyklisch durchl\u00e4uft. Das Reaktionsgemisch besteht aus verschiedenen Komponenten, wie der zu amplifizierenden DNA, und wenigstens zwei Primern, die in einer vorbestimmten Weise ausgew\u00e4hlt wurden, um hinreichend komplement\u00e4r zu der Proben-DNA und damit in der Lage zu sein, Verl\u00e4ngerungsprodukte der zu amplifizierenden DNA zu schaffen. Das Reaktionsgemisch schlie\u00dft verschiedene Enzyme und\/oder andere Reagenzien ein, genauso wie mehrere Desoxyribonukleins\u00e4ure-Triphosphate wie dATP, dCTP, dGTP und dTTP. Im Allgemeinen sind die Primer Oligonukleotide, die in der Lage sind, als Ausgangspunkt der Synthese zu fungieren, wenn sie unter Bedingungen gestellt werden, in welchen die Synthese eines Primer-Verl\u00e4ngerungsprodukts, das zu einem Nukleins\u00e4urestrang komplement\u00e4r ist, induziert wird, d.h. in Gegenwart von Nukleotiden und induzierenden Mitteln wie thermostabile DNA-Polymerase bei einer geeigneten Temperatur und einem geeigneten pH-Wert.<\/p>\n<p>Die PCR hat sich als eine au\u00dfergew\u00f6hnlich erfolgreiche Technologie zur genetischen Analyse erwiesen, gr\u00f6\u00dftenteils, da sie einfach durchzuf\u00fchren ist und eine kosteng\u00fcnstige instrumentelle Ausr\u00fcstung erfordert. Die Thermocyclierung stellt ein Verfahren zur Durchf\u00fchrung der PCR dar. Dabei erfolgen abwechselnde Schritte des DNA-Schmelzens, des Anlagerns kurzer Primer an die resultierenden Einzelstr\u00e4nge und des Verl\u00e4ngerns jener Primer, um neue Kopien der doppelstr\u00e4ngigen DNA herzustellen. Bei der Thermocyclierung durchl\u00e4uft das PCR-Reaktionsgemisch wiederholt einen Kreislauf von hohen Temperaturen (&gt; 90\u00b0C) zum Schmelzen der DNA zu niedrigeren Temperaturen (40\u00b0 C bis 70\u00b0 C) f\u00fcr das Primer-Anlagern und die Verl\u00e4ngerung. Das erste kommerzielle System zur Durchf\u00fchrung der in der Polymerase-Kettenreaktion erforderlichen Thermocyclierung, der Perkin-Elmer Cetus DNA-Thermocycler, wurde 1987 vorgestellt.<\/p>\n<p>Im Allgemeinen schlie\u00dft die PCR-Thermocyclierung wenigstens zwei Inkubationen bei unterschiedlichen Temperaturen ein. Eine dieser Inkubationen dient zur Primer-Hybridisierung und einer katalysierten Primer-Verl\u00e4ngerungsreaktion. Die andere Inkubation dient zur Denaturierung, d.h. Trennung der doppelstr\u00e4ngigen Verl\u00e4ngerungsprodukte in Einzelstrang-Template zur Verwendung im n\u00e4chsten Hybridisierungs- und Verl\u00e4ngerungs-Inkubationsintervall. Der Zweck einer Polymerase-Kettenreaktion besteht darin, ein gro\u00dfes Volumen an DNA herzustellen, das mit einem anf\u00e4nglich bereitgestellten kleinen Volumen der \u201eSaat\u201c-DNA identisch ist. Die Reaktion schlie\u00dft das Kopieren der DNA-Str\u00e4nge ein und verwendet dann die Kopien, um andere Kopien in nachfolgenden Zyklen zu erzeugen. Unter idealen Bedingungen wird jeder Zyklus die Menge der vorliegenden DNA verdoppeln und hat dadurch eine geometrische Progression im Volumen der Kopien der im Reaktionsgemisch vorliegenden \u201eZiel\u201c-oder \u201eSaat\u201c-DNA-Str\u00e4nge zur Folge. Ein typischer PCR-Temperaturzyklus erfordert, dass das Reaktionsgemisch bei jeder Inkubationstemperatur f\u00fcr eine vorgeschriebene Zeit genau gehalten wird und dass der identische Zyklus oder ein \u00e4hnlicher Zyklus mehrere Male wiederholt wird. Ein typisches PCR-Programm beginnt bei einer Probentemperatur von 94\u00b0 C, die 30 Sekunden gehalten wird, um das Reaktionsgemisch zu denaturieren. Dann wird die Temperatur des Reaktionsgemisches auf 37\u00b0 C abgesenkt und 1 Minute gehalten, um Primer-Hybridisierung zu erlauben. Daraufhin wird die Temperatur des Reaktionsgemisches auf eine Temperatur im Bereich von 50\u00b0 C bis 72\u00b0 C angehoben, bei welcher dieses 2 Minuten gehalten wird, um die Synthese von Verl\u00e4ngerungsprodukten zu unterst\u00fctzen. Dies vervollst\u00e4ndigt einen Zyklus. Der n\u00e4chste PCR-Zyklus beginnt dann durch Anheben der Temperatur des Reaktionsgemisches wieder auf 94\u00b0 C f\u00fcr die Strangtrennung der Verl\u00e4ngerungsprodukte, die im vorherigen Zyklus ausgebildet worden sind (Denaturierung). Typischerweise wird der Zyklus 25 bis 30 Mal wiederholt.<\/p>\n<p>Im Allgemeinen ist es w\u00fcnschenswert, die Probentemperatur zu der n\u00e4chsten Temperatur im Zyklus so schnell wie m\u00f6glich zu \u00e4ndern, und zwar aus verschiedenen Gr\u00fcnden. Zun\u00e4chst weist die chemische Reaktion eine optimale Temperatur f\u00fcr jede ihrer Stufen auf. Daher bedeutet eine k\u00fcrzere Zeit, die bei nicht-optimalen Temperaturen zugebracht wird, dass ein besseres chemisches Resultat erzielt wird. Ein weiterer Grund besteht darin, dass eine minimale Zeit zum Halten des Reaktionsgemisches bei jeder Inkubationstemperatur erforderlich ist, nachdem die jeweilige Inkubationstemperatur erreicht ist. Diese minimalen Inkubationszeiten begr\u00fcnden die minimale Zeit, die es braucht, um einen Zyklus zu vervollst\u00e4ndigen. Jedweder \u00dcbergang zwischen Proben-Inkubationstemperaturen stellt Zeit dar, die zu dieser minimalen Zykluszeit addiert wird. Da die Anzahl der Zyklen gro\u00df ist, dehnt diese zus\u00e4tzliche Zeit die Gesamtzeit, die ben\u00f6tigt wird, um die Amplifikation zu vervollst\u00e4ndigen, unn\u00f6tig aus.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik bekannte automatisierte PCR-Instrumente hatten \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 den Nachteil, dass nicht alle Proben genau den gleichen Temperaturzyklus erfahren haben. Bei diesen PCR-Instrumenten wurden Fehler in der Probentemperatur durch Ungleichm\u00e4\u00dfigkeit der Temperatur von Stelle zu Stelle innerhalb des Metallprobenblocks erzeugt, d.h., es existierten Temperaturgradienten innerhalb des Metalls des Blocks, wodurch bewirkt wurde, dass einige Proben unterschiedliche Temperaturen als andere Proben zu einzelnen Zeiten im Zyklus aufwiesen. Weiterhin gab es Verz\u00f6gerungen im W\u00e4rmetransfer von dem Probenblock zu der Probe, aber die Verz\u00f6gerungen waren nicht dieselben f\u00fcr alle Proben. Um das PCR-Verfahren erfolgreich und effizient durchzuf\u00fchren und um die sog. quantitative PCR zu erm\u00f6glichen, m\u00fcssen diese Zeitverz\u00f6gerungen und Temperaturfehler in gro\u00dfem Umfang minimiert werden.<\/p>\n<p>Das Problem, Zeitverz\u00f6gerungen zu minimieren, wird nach den Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift erst recht akut, wenn die Ausdehnung des Proben-enthaltenden Bereichs gro\u00df ist. Eine in hohem Ma\u00dfe w\u00fcnschenswerte Eigenschaft f\u00fcr ein PCR-Instrument liegt darin, dass es einen Metallblock aufweist, der gro\u00df genug ist, um 96 Probenr\u00f6hrchen aufzunehmen, die im Format einer Industriestandard-Mikrotiterplatte angeordnet sind. Diese gro\u00dfe thermisch wirksame Masse des Blocks macht es jedoch schwierig, die Blocktemperatur nach oben und unten in dem Betriebsbereich mit gro\u00dfer Schnelligkeit zu verstellen. Zweitens erzeugt der Bedarf, den Block an verschiedenen \u00e4u\u00dferen Vorrichtungen, wie Verteiler f\u00fcr die Zufuhr und den Abzug von K\u00fchlfl\u00fcssigkeit, Blockhalterungsbefestigungspunkte und dazugeh\u00f6rige andere Peripherieger\u00e4te zu befestigen, das Potential, dass Temperaturgradienten \u00fcber dem Block existieren, die tolerierbare Grenzen \u00fcberschreiten. Es bestehen ferner zahlreiche andere Konflikte zwischen den Erfordernissen im Design eines Thermocyclisierungssystems f\u00fcr die automatisierte Durchf\u00fchrung der PCR-Reaktion oder anderen Reaktionen, die eine schnelle, genaue Temperaturcyclisierung einer gro\u00dfen Anzahl von Proben erfordern. Beispielsweise muss, um die Temperatur eines Metallblocks schnell zu \u00e4ndern, eine gro\u00dfe W\u00e4rmemenge in einer kurzen Zeitdauer dem Probenblock zugef\u00fchrt oder aus dem Probenblock abgef\u00fchrt werden. W\u00e4rme kann von elektrischen Widerstandsheizelementen oder durch Anstr\u00f6men eines geheizten Fluids in Ber\u00fchrung mit dem Block zugef\u00fchrt werden. W\u00e4rme kann durch Anstr\u00f6men eines abgek\u00fchlten Fluids in Ber\u00fchrung mit dem Block schnell abgef\u00fchrt werden. Es ist jedoch scheinbar unm\u00f6glich, gro\u00dfe W\u00e4rmemengen in einem Metallblock durch diese Mittel schnell zuzuf\u00fchren oder abzuf\u00fchren, ohne gro\u00dfe Unterschiede in der Temperatur von Stelle zu Stelle im Block zu verursachen, wodurch Temperaturgradienten ausgebildet werden, die zu einer Ungleichm\u00e4\u00dfigkeit der Temperatur zwischen den Proben f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sucht nun das technische Problem (die Aufgabe) zu l\u00f6sen, ohne dies ausdr\u00fccklich zu formulieren, die aus dem Stand der Technik bekannte Nachteile einer Vorrichtung, insbesondere die Ausbildung eines Temperaturgradienten zu vermeiden. Hierzu schl\u00e4gt es in seinem Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsanspruches B 2 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen (vgl. Anlage K 20a) vor:<\/p>\n<p>1. Thermocycler-Vorrichtung, geeignet zur Durchf\u00fchrung der Polymerase-Kettenreaktion,<\/p>\n<p>2. umfassend wenigstens eine Probenvertiefung, die zur Aufnahme eines mit einer Kappe versehenen Probenr\u00f6hrchens f\u00e4hig ist, das ein Probengemisch enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>3. umfassend eine beheizte Platte mit Heizmitteln, die zum Heizen der Platte bereitgestellt sind, um das Oberteil eines besagten Probenr\u00f6hrchens zu ber\u00fchren,<\/p>\n<p>4. umfassend Heizger\u00e4t-Steuermittel zum Steuern der Heizmittel,<\/p>\n<p>5. so dass die Platte<\/p>\n<p>5.1 w\u00e4hrend der gesamten Polymerase-Kettenreaktion auf einer Temperatur von 100\u00b0C bis 110\u00b0C gehalten wird und<\/p>\n<p>5.2 den oberen Teil eines Probenr\u00f6hrchens auf eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes derartig erw\u00e4rmt, dass Kondensation und R\u00fcckfluss von Probe in einem Probenr\u00f6hrchen vermieden wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nZwischen den Parteien im Streit steht die Verwirklichung des Merkmals 5.2. Die weiteren Merkmale stehen zu Recht au\u00dfer Streit, so dass sich hierzu weitere Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>Merkmal 5.2 besagt, dass die Platte den oberen Teil eines Probenr\u00f6hrchens auf eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes derartig erw\u00e4rmt, dass Kondensation und R\u00fcckfluss von Probe in einem Probenr\u00f6hrchen vermieden wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen \u2013 nachdem das Merkmal zwischen den Parteien urspr\u00fcnglich unstreitig war &#8211; nunmehr eine Verletzung mit der Begr\u00fcndung in Abrede, dass f\u00fcr die Bestimmung der Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes, auf die die Platte den oberen Teil eines Probenr\u00f6hrchens derartig erw\u00e4rmen soll, dass Kondensation und R\u00fcckfluss von Probe in einem R\u00f6hrchen vermieden werden, auch die Druckverh\u00e4ltnisse im Probenr\u00f6hrchen zu ber\u00fccksichtigen seien. Wie die Kl\u00e4gerin selbst in der Klageschrift ausgef\u00fchrt habe, solle die Temperatur der Probe in der Denaturierungsphase der PCR 90\u00b0C bis 100\u00b0C und in der Elongationsphase ca. 72\u00b0C betragen. Bei einer Probentemperatur von im Mittel 72\u00b0C betrage der Druck im R\u00f6hrchen ca. 1.100 Torr und liege der Kondensationspunkt bei 111\u00b0C, bei einer Probentemperatur von 90\u00b0C betrage der Druck 1.450 Torr und der Kondensationspunkt liege bei 119\u00b0C und bei einer Probentemperatur von 100\u00b0C betrage der Druck 1.700 Torr und der Kondensationspunkt liege bei 124\u00b0C. Damit liege der Kondensationspunkt in der Denaturierungs- und Elongationsphase bei \u00fcber 110\u00b0C, der obere Teil des Probenr\u00f6hrchens m\u00fcsse daher durch die Platte auf Temperaturen weit oberhalb von 110\u00b0C erw\u00e4rmt werden. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien hierzu jedoch nicht in der Lage, wie sich aus der Anlage K 19 Seiten 8 bis 10 ergebe.<\/p>\n<p>Der von den Beklagten vertretenen Auslegung des Klagepatentes, wonach bei der Bestimmung des Kondensationspunktes der in dem Probenr\u00f6hrchen vorhandene Druck zu ber\u00fccksichtigen sei, kann nicht zugestimmt werden. Denn konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis des Patentanspruches lassen sich dem Klagepatent nicht entnehmen. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Auslegung eines Patentes ist der Patentanspruch. Beschreibung und Zeichnungen sind f\u00fcr die Auslegung des Patentanspruches mit heranzuziehen, Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc. Dies ber\u00fccksichtigend versteht ein Fachmann das Merkmal 5.2 so, dass mit einer Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes von Wasser bei 100\u00b0C gemeint ist. Der Fachmann wird Patentanspruch 1 dahingehend auslegen, dass in \u00dcbereinstimmung mit der Aufgabe des Klagepatentes eine Vorrichtung gesch\u00fctzt ist, die Kondensation und R\u00fcckfluss in einem Probenr\u00f6hrchen durch eine Erw\u00e4rmung der Platte vermeidet. Hiernach wird der Fachmann entgegen der Auffassung der Beklagten den Begriff Kondensationspunkt so verstehen, dass hiermit eine Temperatur gemeint ist, die Kondensation und R\u00fcckfluss von Probenfl\u00fcssigkeit vermeidet, was der Fall ist, wenn die Platte oberhalb des Kondensationspunktes von Wasser bei 100\u00b0C gehalten wird, weil die Temperatur der Probenfl\u00fcssigkeit bei den PCR-Temperaturzyklen typischerweise unterhalb dieser Einstellung bleiben (vgl. Klagepatent, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 17a, Seite 3, wonach die Probentemperatur bei einem typischen PCR-Programm maximal 94\u00b0C w\u00e4hrend der Denaturierung liegt).<\/p>\n<p>Gegen die Ansicht der Beklagten, dass f\u00fcr die Bestimmung der Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes, auf die die Platten den oberen Teil eines Probenr\u00f6hrchens erw\u00e4rmen soll, auch auf die Druckverh\u00e4ltnisse im Probenr\u00f6hrchen abzustellen ist, spricht zudem das Merkmal 5.1, dessen Aufnahme in den Anspruch von der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes als mit den Erfordernissen des EP\u00dc \u00fcbereinstimmend angesehen wurde. Danach wird gefordert, dass die Platte w\u00e4hrend der gesamten PCR auf einer Temperatur von 100\u00b0C bis 110\u00b0C gehalten wird. Temperaturen oberhalb von 110\u00b0C, wie sie nach den Berechnungen der Beklagten bei Ber\u00fccksichtigung der Druckverh\u00e4ltnisse im Probenr\u00f6hrchen in der notwendigerweise zum Verfahren der PCR geh\u00f6renden Denaturierungsphase vorliegen m\u00fcssten, sind damit ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Aber auch in der Beschreibung der Erfindung findet das von den Beklagten vertretene Verst\u00e4ndnis keine St\u00fctze. So hei\u00dft es im Hinblick auf ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel, dass die Platte bei einer Temperatur gehalten werden kann, die erfindungsgem\u00e4\u00df irgendwo zwischen 94\u00b0C und 110\u00b0C liegt, obwohl der Bereich von 100\u00b0C bis 110\u00b0C bevorzugt ist, um R\u00fcckfluss zu verhindern, da der Siedepunkt von Wasser bei 100\u00b0C liegt (vgl. Klagepatent, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 17a, Seite 59 Abs. 2). Dass die Temperatur, auf die die Platte den oberen Teil eines Probenr\u00f6hrchens erw\u00e4rmen soll damit Kondensation und R\u00fcckfluss von Probe in einem Probenr\u00f6hrchen vermieden werden soll, oberhalb von 100\u00b0C liegen soll, wird auch durch eine weitere Beschreibungsstelle betreffend das genannte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiel gest\u00fctzt, wonach die Innenfl\u00e4chen jeder Kappe vollkommen trocken bleiben, weil die Kappentemperatur w\u00e4hrend des gesamten PCR-Zyklus oberhalb des Siedepunkts von Wasser liegt (vgl. Klagepatent, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 17a, Seite 59, Abs. 4 Satz 1). Auch wurde an anderer Stelle der Beschreibung ausgef\u00fchrt, dass mit der zuvor n\u00e4her beschriebenen Struktur der gesamte obere Teil des R\u00f6hrchens und der Kappe auf eine Temperatur gebracht wird, die hoch genug ist, dass sich wenig oder keine Kondensation auf den Innenfl\u00e4chen des R\u00f6hrchens und der Kappe bildet, da die beheizte Platte bei einer Temperatur oberhalb des Siedepunktes von Wasser gehalten wird (vgl. Klagepatent Anlage K 17a, Seite 56 Abs. 2 Satz 4).<\/p>\n<p>Das entsprechende Verst\u00e4ndnis des Klagepatentes wird auch durch die praktische \u00dcberlegung gest\u00fctzt, dass Kondensation und R\u00fcckfluss in einer Probe dann vermieden werden, wenn die Oberseite eines Reaktionsgef\u00e4\u00dfes w\u00e4rmer ist, als der untere Teil in welchem sich das Reaktionsgemisch befindet. Entsprechendes wird auch in einer Abbildung der Beklagten zu 1. in dem Parallelverfahren 4a O 242\/03 aus dem Produktkatalog unter \u201eTechnical Information\u201c gezeigt, welche in der m\u00fcndlichen Verhandlung von der Kl\u00e4gerin an die Parteien aller drei Verfahren betreffend das hiesige Klagepatent \u00fcberreicht wurde. Dort werden entsprechend der nachfolgenden Abbildungen drei Reaktionsgef\u00e4\u00dfe gezeigt. In der Beschreibung zu dem untersten Reaktionsgef\u00e4\u00df wird dann ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eIf the upper part of the tube ist hotter than the lower part, condensation ist prevented.\u201c<\/p>\n<p>Diesem Verst\u00e4ndnis des Merkmals 5.2. vermochten die Beklagten keine Stelle in der Beschreibung aufzuzeigen, aus der sich ergeben k\u00f6nnte, dass die Platte den oberen Teil eines Probenr\u00f6hrchens nach Merkmal 5.2 auf eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes erw\u00e4rmen soll, der sich unter Ber\u00fccksichtigung der Druckverh\u00e4ltnisse im R\u00f6hrchen f\u00fcr die einzelnen Phasen des PCR-Zyklus errechnet.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass das Klagepatent auf Seite 16 Zeilen 29 bis 31 der deutschen \u00dcbersetzung von \u201eoberhalb des Kondensationspunktes der verschiedenen Komponenten des Reaktionsgemisches\u201c spreche, mithin die Patentinhaberin deutlich ausf\u00fchre, dass es zur Heizung der Probenr\u00f6hrchenkappe zwei voneinander zu unterscheidende Alternativen gebe, ergibt sich hieraus nicht, dass der Kondensationspunkt anhand des Druckes in dem Probenr\u00f6hrchen bestimmt werden muss.<\/p>\n<p>Auch die weiteren von den Beklagten angef\u00fchrten Textstellen (Seite 7 Zeilen 8 bis 10 und Seite 10 Zeilen 37 bis Seite 11 Zeilen 1 f.) stellen nicht den von den Beklagten geforderten Zusammenhang zwischen Kondensationspunkt und Druckverh\u00e4ltnissen her. Der auf Seite 10 beschriebene Sachverhalt bezieht sich vielmehr darauf, dass patentgem\u00e4\u00df verhindert werden soll, dass L\u00f6sungsmittel aus dem Reaktionsgemisch verloren geht, wenn die Proben bei Temperaturen nahe dem Siedepunkt inkubiert werden. Die Klagepatentschrift will dies zum einen durch ein gasdicht verschlossenen Probengef\u00e4\u00df vermeiden sowie durch Heizen des oberen Teils des Probenr\u00f6hrchens und der Kappe auf eine Temperatur \u00fcber den Kondensationspunkt.<\/p>\n<p>Mit dem Angebot und der Lieferung der \u201eXY\u201c-Heizdeckel haben die Beklagten eine mittelbare Patentverletzung begangen. Die Beklagten haben anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen ein Mittel zur Benutzung der Erfindung angeboten und geliefert. Der Heizdeckel ist ein wesentliches Element der Erfindung, was von den Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde. Es handelt sich auch nicht um ein allgemein im Handel erh\u00e4ltliches Erzeugnis, vgl. \u00a7 10 Abs. 2 PatG. Die Beklagten wu\u00dften, dass die beheizte Platte mit Heizmitteln zum Heizen der Platte dazu geeignet ist und von den Abnehmern dazu bestimmt wird, in Vorrichtungen mit den in dem Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrages B 2 bezeichneten Merkmalen eingesetzt zu werden.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben gegen das Vorliegen einer mittelbaren Patentverletzung vorgetragen, dass eine solche nicht vorliege, da die Heizdeckel in Vorrichtungen verwendet w\u00fcrden, die nicht nur f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der PCR geeignet w\u00e4re. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien zur Durchf\u00fchrung vieler verschiedener Verfahren geeignet, die mit einer gezielten Amplifizierung von bestimmten DNA-Sequenzen nichts zu tun h\u00e4tten, wie sich aus dem Appendix F der Anlage K 19 ergebe. Das Vorbringen schlie\u00dft jedoch eine mittelbare Patentverletzung nicht aus. Denn bei dem Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrages B 2 handelt es sich um einen Vorrichtungsanspruch. Bei einem solchen reicht es aus, dass die Vorrichtung dazu geeignet ist, patentverletzend verwendet zu werden. Ob mit der Vorrichtung auch andere Verfahren durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, ist dann nicht erheblich, solange die Vorrichtung dazu geeignet ist, auch patentverletzend verwendet zu werden. Entsprechend gen\u00fcgt f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung, dass ein wesentliches Element der Erfindung f\u00fcr eine Vorrichtung angeboten und geliefert wird, welche patentverletzend verwendet werden kann. Dass die von den Beklagten angebotenen und gelieferten Heizdeckel auch in Vorrichtungen verwendet werden k\u00f6nnen, die nicht dazu geeignet sind erfindungsgem\u00e4\u00df verwendet zu werden, haben die Beklagten nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa die Beklagten den Gegenstand des Klagepatentes unter Versto\u00df gegen \u00a7 9 PatG benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Satz 1 Nr. 1 PatG. Das gilt jedoch nicht hinsichtlich der Benutzungshandlung des Herstellers, weil die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt hat, dass die Beklagte entsprechende Handlungen in Deutschland begangen haben.<br \/>\nMit dem Angebot und der Lieferung der \u201eXY\u201c-Heizdeckel haben die Beklagten eine mittelbare Patentverletzung begangen, so dass sie nach Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 10 PatG zur Unterlassung verpflichtet sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann zudem von den Beklagten nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Das gleiche gilt hinsichtlich des von der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 33 PatG i.V.m. Art. II \u00a7 1 Abs. 2 IntPat\u00dcG, Art. 67 Abs. 2 und Abs. 3 EP\u00dc geltend gemachten Entsch\u00e4digungsanspruchs. Die Kl\u00e4gerin kann dabei, worauf sie ihren Antrag beschr\u00e4nkt hat, Entsch\u00e4digung erst ab Beendigung der zwischen den Parteien urspr\u00fcnglichen bestehenden Lizenzvereinbarung geltend machen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, sind die Beklagte ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG haben die Beklagten ferner \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Ansatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 140a PatG sind die Beklagten zur Vernichtung der patentverletzenden Vorrichtungen verpflichtet. \u00a7 140a PatG sieht eine Vernichtung patentverletzender Gegenst\u00e4nde vor, es sei denn, dass der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand des Erzeugnisses auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung f\u00fcr den Verletzer im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist.<br \/>\nDiese Voraussetzungen sind von den Beklagten nicht hinreichend dargetan worden. Denn die Beklagten haben nicht konkret vorgetragen, wie der durch die Verletzung des Klagepatentes hervorgerufene Zustand verhindert werden kann. Die Beklagten haben insbesondere nicht vorgetragen, dass beispielsweise durch eine irreversible \u00c4nderung des Steuerprogrammes erreicht werden kann, dass die angegriffenen Thermocycler nicht mehr geeignet sind die PCR durchzuf\u00fchren.<br \/>\nAuf den Umstand der fehlenden Darlegungen zur Beseitigung des patentverletzenden Zustandes hat die Kl\u00e4gerin hingewiesen. Weitere Ausf\u00fchrungen durch die Beklagten erfolgten nicht.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nVeranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits bis zum Vorliegen einer beschwerdef\u00e4higen Entscheidung bestehen vor dem Hintergrund der Ausf\u00fchrungen unter Ziffer I. nicht.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 500.000,- EUR.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 31.03.2005 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0350 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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