{"id":3656,"date":"2004-09-16T17:00:36","date_gmt":"2004-09-16T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3656"},"modified":"2016-04-28T10:00:18","modified_gmt":"2016-04-28T10:00:18","slug":"4a-o-47003-schredder-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3656","title":{"rendered":"4a O 470\/03 &#8211; Schredder II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 258<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. September 2004, Az. 4a O 470\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein d\u00e4nisches Maschinenbauunternehmen, das urspr\u00fcnglich unter der Bezeichnung N Separation A\/S und anschlie\u00dfend unter der Bezeichnung N Industries A\/S firmiert hat. Inzwischen tr\u00e4gt sie die im Aktivrubrum angegebene Bezeichnung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in der Verfahrenssprache Englisch am 6. September 1996 angemeldeten europ\u00e4ischen Patentes 0 928 xxx (Anlage LB 2; nachfolgend Klagepatent; deutsche \u00dcbersetzung Anlage LB 3), das eine Priorit\u00e4t vom 12. September 1995 der d\u00e4nischen Patentanmeldung 101 095 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung des Patents wurde am 14. Juli 1999 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf dessen Erteilung am 14. Juni 2000 bekannt gemacht. Die deutsche \u00dcbersetzung des in englischer Verfahrenssprache formulierten Klagepatentes wurde unter der Registernummer 696 08 918 beim Deutschen Patent- und Markenamt hinterlegt und am 8. Februar 2001 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Das in Kraft stehende Klagepatent betrifft eine Zerkleinerungsvorrichtung. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.<\/p>\n<p>Anspruch 1 hat in seiner nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgebenden englischen Fassung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>A machine (1) of the kind, which serves the purpose of comminution for example domestic garbage, tires, furniture, carpets, mattresses, stubs, demolition timber and similar materials, and which comprises:<\/p>\n<p>\u2022 a funnel (2) for accommodating the waste,<br \/>\n\u2022 a cutting table (4) placed at the bottom of the funnel (2) with at least one set of fixed, parallel lower knives (9a, b), which mutually are separated by openings (10a, b) through the table,<br \/>\n\u2022 at least one rotable axle (5a, b) of a drive unit (7), which axle is placed above the cutting table (4) in a direction, which extend perpendicular to the lower knives (9a, b), and<br \/>\n\u2022 a number of disc-shaped upper knives (8a, b) fixed to the axle, each of which knives is provided with a number of teeth (13a, b) and partly extends down into each their opening of the table, whereby each opening is wider than the associated upper knife which furthermore is placed close to one of the lower knives in the associated opening,<\/p>\n<p>characterized in, that the lower knives extend into a direction, which intersects the axis of the axle or an area around this.<\/p>\n<p>Die in der Klagepatentschrift angegebene deutsche \u00dcbersetzung lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Maschine (1) der Art, die zum Zweck der Zerkleinerung von, zum Beispiel, Hausabfall, Reifen, M\u00f6beln, Teppichen, Matratzen, Baumst\u00fcmpfen, Abbruchholz und \u00e4hnlichen Materialien dient, und die umfasst:<\/p>\n<p>\u2022 einen Trichter (2) zum Aufnehmen des Abfalls,<br \/>\n\u2022 einen Schneidetisch (4), der am Boden des Trichters (2) mit wenigstens einem Satz fixierter, paralleler unterer Messer (9a, b) angeordnet ist, welche voneinander durch \u00d6ffnungen (10a, b) durch den Tisch getrennt sind,<br \/>\n\u2022 wenigstens eine drehbare Achse (5a, b) einer Antriebseinheit (7), welche Achse \u00fcber dem Schneidetisch (4) in einer Richtung angeordnet ist, die sich senkrecht zu den unteren Messern (9a, b) erstreckt, und<br \/>\n\u2022 eine Anzahl von scheibenf\u00f6rmigen oberen Messern (8a, b), die an der Achse befestigt sind, von denen jedes Messer mit einer Anzahl von Z\u00e4hnen (13a, b) versehen ist und sich teilweise nach unten in jede ihrer \u00d6ffnungen des Tischs erstreckt, wodurch jede \u00d6ffnung breiter als das zugeh\u00f6rige obere Messer ist, welches au\u00dferdem nahe einem der unteren Messer in der zugeh\u00f6rigen \u00d6ffnung angeordnet ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die unteren Messer sich in eine Richtung erstrecken, die die Achse der Achse oder einen Bereich um diese herum schneidet.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten Anspr\u00fcche 4, 14 und 15 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen, zeichnerischen Darstellungen patentgem\u00e4\u00dfer Ausf\u00fchrungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen zur Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 3 zeigt eine vergr\u00f6\u00dferte Darstellung einer patentgem\u00e4\u00dfen Maschine von der Seite, Figur 4 eine perspektivistische Darstellung einer Maschine nach Figur 3. Die Figuren 15 und 16 zeigen Ausf\u00fchrungsformen einer Maschine mit gebogenen und wellenf\u00f6rmigen Messern.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt einen Zwei-Wellen-Zerkleinerer vom Typ \u201eCR 225-8\u201c in Deutschland her und vertreibt diesen in ganz Deutschland. Entsprechende Ger\u00e4te bietet die Beklagte u.a. auf den Internet-Seiten ihrer finnischen Schwestergesellschaft M Minerals Oy an, wie sich aus dem als Anlage LB 6 vorgelegten Internetauszug ergibt. Die n\u00e4here Ausgestaltung der streitgegenst\u00e4ndlichen Vorrichtung \u201eCR 225-8\u201c ergibt sich aus den als Anlage LB 9 bis 13 vorgelegten Photographien sowie der als Anlage LB 14 vorgelegten schematischen Zeichnung, welche nachfolgend abgebildet ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in diesen von ihr angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Verletzung des Klagepatentes mit wortsinngem\u00e4\u00dfen, hilfsweise \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMaschinen zum Zerkleinern von z.B. Hausabfall, Reifen, M\u00f6beln, Teppichen, Matratzen, Baumst\u00fcmpfen, Abbruchholz und anderen Materialien, die aufweisen:<\/p>\n<p>\u2022 einen Trichter zum Aufnehmen des Abfalls,<br \/>\n\u2022 einen Schneidetisch, der am Boden des Trichters mit wenigstens einem Satz fixierter, paralleler unterer Messer angeordnet ist, welche voneinander durch \u00d6ffnungen durch den Tisch getrennt sind,<br \/>\n\u2022 wenigstens eine drehbare Welle einer Antriebseinheit, wobei die Welle an der Oberseite des Schneidetisches in einer Richtung angeordnet ist, die sich senkrecht zu den unteren Messern erstreckt, und<br \/>\n\u2022 eine Anzahl von scheibenf\u00f6rmigen oberen Messern, die an der Welle befestigt sind, von denen jedes Messer mit einer Anzahl von Z\u00e4hnen versehen ist und sich teilweise nach unten in eine \u00d6ffnung des Tisches erstreckt, wobei jede \u00d6ffnung breiter als das zugeh\u00f6rige obere Messer ist, und dieses in der zugeh\u00f6rigen \u00d6ffnung nahe einem der unteren Messer angeordnet ist,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei der die unteren Messer sich in eine Richtung erstrecken, die die Achse der Achse oder einen Bereich um diese herum schneidet,<\/p>\n<p>b) hilfsweise<br \/>\nMaschinen zum Zerkleinern von z.B. Hausabfall, Reifen, M\u00f6beln, Teppichen, Matratzen, Baumst\u00fcmpfen, Abbruchholz und anderen Materialien, die aufweisen:<\/p>\n<p>\u2022 einen Trichter zum Aufnehmen des Abfalls,<br \/>\n\u2022 einen Schneidetisch, der am Boden des Trichters mit wenigstens einem Satz fixierter, paralleler unterer Messer angeordnet ist, welche voneinander durch \u00d6ffnungen durch den Tisch getrennt sind,<br \/>\n\u2022 wenigstens eine drehbare Welle einer Antriebseinheit, wobei die Welle an der Oberseite des Schneidetisches in einer Richtung angeordnet ist, die sich senkrecht zu den unteren Messern erstreckt, und<br \/>\n\u2022 eine Anzahl von scheibenf\u00f6rmigen oberen Messern, die an der Welle befestigt sind, von denen jedes Messer mit einer Anzahl von Z\u00e4hnen versehen ist und sich teilweise nach unten in eine \u00d6ffnung des Tisches erstreckt, wobei jede \u00d6ffnung breiter als das zugeh\u00f6rige obere Messer ist, und dieses in der zugeh\u00f6rigen \u00d6ffnung nahe einem der unteren Messer angeordnet ist,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei der die unteren Messer eine oder mehrere U-f\u00f6rmige \u00d6ffnungen aufweisen, die einen Scheitel und eine Winkelhalbierende aufweisen, wobei die durch den Scheitel verlaufende zu der Winkelhalbierenden senkrechte Ebene sich in eine Richtung erstreckt, die die Achse der Welle oder einen Bereich um diese herum schneidet;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Juli 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, und\/oder der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 14. Juli 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung der Beklagten nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Zum einen weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Schneidetisch auf, der mit einem Satz fixierter paralleler unterer Messer ausgestattet sei. Die streitgegenst\u00e4ndliche Vorrichtung weise \u00fcberhaupt keinen Schneidetisch mit separaten Messern auf.<br \/>\nIm \u00dcbrigen w\u00fcrden sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die unteren Messer nicht in eine Richtung erstrecken, die die Achse der Achse oder einen Bereich um diese herum schneidet. Die Anordnung der unteren Messer sei vielmehr so, dass sie an der Achse der Achse oder einen Bereich um diese herum vorbeigef\u00fchrt w\u00fcrden. Au\u00dferdem w\u00fcrde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Aktionswinkel, den das Klagepatent erzielen wolle, nicht bei 90\u00b0, sondern lediglich in einem Bereich von 55\u00b0 liegen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen insgesamt entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 14, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu, da die Beklagte mit dem von ihr hergestellten und vertriebenen Werkstoffzerkleinerer von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00dfen noch \u00e4quivalenten Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Zerkleinerung von Hausabfall, Reifen, M\u00f6beln, Teppichen, Matratzen, Baumst\u00fcmpfen, Abbruchholz und \u00e4hnlichen Materialien. Diese Materialien haben teilweise eine erhebliche Gr\u00f6\u00dfe und m\u00fcssen deshalb in kleinere Teile aufgespalten werden, um w\u00e4hrend des Transports und bei der Entsorgung oder Kompostierung keinen unn\u00f6tigen Platz einzunehmen. Das Gleiche gilt f\u00fcr Materialien, die wie z.B. gr\u00f6\u00dfere Kunststoffteile aus verschrotteten Autos aufzuarbeiten sind, oder Materialien, die in einer Verbrennungsanlage verarbeitet werden. Denn um eine ausreichende Verbrennung zu erreichen, ist es erforderlich, diese Materialien vorher zu zerkleinern.<\/p>\n<p>Solche Zerkleinerungsvorrichtungen sind nach dem in der Klagepatentschrift angef\u00fchrten Stand der Technik bereits aus dem d\u00e4nischen Patent 163 978 (Anlage B 1, deutsche \u00dcbersetzung B 1a) bekannt. Die dort offenbarte Maschine umfasst zwei obere Messer und der Schneidetisch mit den unteren Messern erstreckt sich horizontal etwas unter die Achsen oder Wellen. Die \u00d6ffnungen des Schneidetisches sind breiter als die oberen Messer und jedes Messer wird nahe zu einem der unteren Messer in der zugeh\u00f6rigen \u00d6ffnung angeordnet. Dadurch wird ein freier Teil als \u00d6ffnung zwischen dem oberen Messer und dem zweiten der unteren Messer gelassen. Auf Grund des Aufbaus der Maschine mit dem unter den Achsen oder Wellen angeordneten Schneidetisch, wird eine Zylinderoberfl\u00e4che gebildet, die einen Umfang eines oberen Messers enth\u00e4lt und eine Ebene schneidet, die die zugeh\u00f6rigen unteren Messer in einem spitzen Winkel enth\u00e4lt, welcher den Aktionswinkel der Z\u00e4hne in Bezug auf die unteren Messer bildet. Dieser spitze Winkel hat zur Folge, dass die Z\u00e4hne sowohl durch tangentiale als auch radiale Kr\u00e4fte belastet werden.<\/p>\n<p>Die radialen Kr\u00e4fte \u00fcben Biegekr\u00e4fte auf die Z\u00e4hne aus, so dass gro\u00dfe Abmessungen erforderlich sind, um die unvorteilhafte Belastung durch die Kr\u00e4fte zu absorbieren. Auch die anderen Komponenten der Maschine, wie die Achsen oder Wellen sowie die Lager m\u00fcssen dementsprechende Abmessungen aufweisen, obwohl dennoch keine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Arbeitsleistung erreicht wird. Dadurch ist auch eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Energiezufuhr notwendig, so dass die Maschine insgesamt nur einen geringen Nutzeffekt aufweist. Die tangentiale Kraftbelastung der Z\u00e4hne umfasst auf Grund des spitzen Aktionswinkels eine Komponente quer zu dem unteren Messer und eine zweite Komponente entlang derselben. Die Querkomponente ist wirksam im Zerkleinerungsprozess, w\u00e4hrend dies nicht unbedingt f\u00fcr die L\u00e4ngskomponente gilt, welche geneigt ist, um das Material entlang der unteren Messer zu schieben. Dadurch wird die F\u00e4higkeit der Maschinen begrenzt, sicher und wirksam die Materialien zerkleinern zu k\u00f6nnen, und au\u00dferdem wird der Zerkleinerungsvorgang erhebliche Zeit in Anspruch nehmen, da er mehrfach wiederholt werden muss.<\/p>\n<p>Die in der Klagepatentschrift weiterhin als Stand der Technik angef\u00fchrte EP 0 412 004 offenbart eine Zerkleinerungsvorrichtung f\u00fcr Materialien wie aus Glas hergestellte Spritzen und Flaschen. Die oberen Messer der offenbarten Vorrichtung haben keine keilf\u00f6rmigen Z\u00e4hne, sondern sind, wie ein Stern mit Armen geformt, die sich radial nach au\u00dfen erstrecken. Deshalb sind die oberen Messer nicht in der Lage, das zu zerkleinernde Material w\u00e4hrend des Zerkleinerungsvorgangs zu ergreifen und festzuhalten, und die Arme werden dazu neigen, das Material auf dem Schneidetisch nach au\u00dfen zu dr\u00fccken. Weiterhin sind die oberen Messer nicht nahe an den unteren Messern auf einer Seite der \u00d6ffnungen des Schneidetischs angeordnet. Auch offenbart die Maschine keine M\u00f6glichkeit zum Schneiden von Materialien wie Kunststoffen. Da die oberen Messer der obigen Maschine in der Mitte der \u00d6ffnungen des Schneidetisches angeordnet sind, k\u00f6nnen die Messer kein Material zerbrechen.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt dem Klagepatent das technische Problem (\u201edie Aufgabe\u201c) zugrunde eine Maschine zu offenbaren, die der Zerkleinerung von z.B. Hausabfall, Reifen, M\u00f6beln, Teppichen, Matratzen, Baumst\u00fcmpfen, Abbruchholz und \u00e4hnlichen Materialien dient, die sicher, schnell und effizient einen Zerkleinerungsvorgang durchf\u00fchren kann, optimal die zugef\u00fchrte Energie nutzt und mit den gegebenen Abmessungen eine gr\u00f6\u00dfere Kapazit\u00e4t als nach dem Stand der Technik aufweist.<\/p>\n<p>Hierzu schl\u00e4gt die Klagepatentschrift in Anspruch 1 eine Maschine der genauer beschriebenen Art vor, die folgende Merkmale umfasst:<\/p>\n<p>1. einen Trichter (2) zum Aufnehmen des Abfalls,<\/p>\n<p>2. einen Schneidetisch (4)<\/p>\n<p>a) der am Boden des Trichters (2) angeordnet ist,<\/p>\n<p>b) der mit wenigstens einem Satz fixierter paralleler unterer Messer (9a, b) ausgestattet ist,<\/p>\n<p>c) die Messer sind voneinander durch \u00d6ffnungen (10a, b) des Tisches getrennt;<\/p>\n<p>3. wenigstens eine drehbare Achse (5a, b) einer Antriebseinheit (7),<\/p>\n<p>a) die Achse ist an der Oberseite des Schneidetisches (4) in einer Richtung angeordnet,<\/p>\n<p>b) die Achse erstreckt sich senkrecht zu den unteren Messern (9a, b);<\/p>\n<p>4. eine Anzahl von scheibenf\u00f6rmigen oberen Messern (8a, b),<\/p>\n<p>a) die Messer sind an der Achse befestigt,<\/p>\n<p>b) jedes Messer ist mit einer Anzahl von Z\u00e4hnen (13a, b) versehen,<\/p>\n<p>c) jedes Messer erstreckt sich teilweise nach unten in jede \u00d6ffnung des Tisches,<\/p>\n<p>d) wobei jede \u00d6ffnung breiter als das zugeh\u00f6rige obere Messer ist,<\/p>\n<p>e) das obere Messer ist au\u00dferdem nahe einem der unteren Messer in der zugeh\u00f6rigen \u00d6ffnung angeordnet;<\/p>\n<p>5. die unteren Messer erstrecken sich in eine Richtung, die die Achse der Achse oder einen Bereich um diese herum schneidet.<\/p>\n<p>Hierdurch wird erreicht, so die Klagepatentschrift, dass die unteren Messer sich in eine Richtung erstrecken, die die Achse der Achse oder Welle oder einen Bereich um diese herum schneidet, wodurch die Z\u00e4hne der oberen Messer einen Aktionswinkel von ungef\u00e4hr 90\u00b0 bilden, und die Kraftbelastung die sie ausf\u00fchren, hat keine wesentlichen Komponenten in die radiale Richtung der oberen Messer und entlang der unteren Messer. Hierdurch werden die aus dem d\u00e4nischen Patent 169 378 bekannten negativen radialen Kr\u00e4fte, welche auf die Messer einwirken, vermieden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZur Frage der Verletzung des Klagepatentes stimmen die Parteien zutreffend darin \u00fcberein, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen 1, 3 sowie 4 des Klagepatentes Gebrauch macht, so dass es hierzu keiner n\u00e4heren Erl\u00e4uterungen bedarf. Im Streit stehen hingegen die Merkmale 2 und 5.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmalsgruppe 2 verwirklicht, wird jedenfalls von dem Merkmal 5 kein Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>Merkmal 5 besagt, dass die unteren Messer sich in eine Richtung erstrecken, die die Achse der Achse oder einen Bereich um diese herum schneidet. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem Merkmal keinen Gebrauch mache, da die unteren Messer sich nicht in eine Richtung erstrecken w\u00fcrden, die die Achse der Achse oder einen Bereich um diese herum schneidet. Gehe man n\u00e4mlich von dem jeweiligen Abschnitt des unteren Messers aus, der gemeinsam mit dem jeweiligen Zahn des oberen Messers zusammenwirke, so erstrecke sich das untere Messer nicht in eine Richtung, die die Achse der Achse oder einen Bereich um diese herum schneidet. Die unteren Messer w\u00fcrden sich vielmehr in einem Bereich wesentlich entfernt von der Achse der Achse erstrecken. Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass das Ziel des Erreichens eines Aktionswinkels von ca. 90\u00b0 von dem Merkmal umfasst sei. Anhand der ma\u00dfstabsgenauen Zeichnung nach Anlage B 4 ergebe sich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Aktionswinkel von 50 bzw. 55\u00b0 aufweisen w\u00fcrde. Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Die merkmalsgem\u00e4\u00dfe Anordnung soll dazu f\u00fchren, dass die Z\u00e4hne der oberen Messer einen Aktionswinkel von ungef\u00e4hr 90\u00b0 bilden. Dadurch wird vermieden, dass beim Zerkleinerungsvorgang wesentliche Kraftbelastungskomponenten in die radiale Richtung der oberen Messer und entlang der unteren Messer wirken (vgl. Anlage LB 3 Seite 5). Mit der in Merkmal 5 vorgesehenen Anordnung wird also vor allem ein f\u00fcr die Z\u00e4hne der oberen Messer m\u00f6glichst belastungsfreies Arbeiten angestrebt. Ein solches belastungsfreies Arbeiten war \u2013 wie in der allgemeinen Beschreibung des Standes der Technik in der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt wird \u2013 bei der Zerkleinerungsvorrichtung des vorver\u00f6ffentlichten d\u00e4nischen Patents 169 378 nicht gegeben, da bei dieser die Flugkreise der oberen Messer eine von den unteren Messern gebildete Ebene in einem spitzen Winkel geschnitten haben. Dieser spitze Aktionswinkel hat dazu gef\u00fchrt, dass radiale Kr\u00e4fte die Z\u00e4hne zum Biegen belasten und tangentiale Kr\u00e4fte auf die Z\u00e4hne quer zu den unteren Messern entlang derselben wirken (vgl. LB 3 Seite 3).<\/p>\n<p>Eine solch konventionelle Anordnung wird auch in der Figur 12 der Klagepatentschrift beschrieben, bei der die unteren Messer unterhalb der Welle angeordnet sind, so dass die Z\u00e4hne das Material von oben sowie die unteren Messer in einem nachteilhaften spitzen Winkel treffen, dass ein Schneide- und Zerrei\u00dfvorgang nur mit Schwierigkeiten oder gar nicht durchgef\u00fchrt werden kann (Anlage LB 3 Seite 18).<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber weisen die in den Figuren 13 und 14 gezeigten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiele untere Messer (38) auf, die jeweils gerade sind und ein umgekehrtes V bzw. V bilden. Die oberen Messer (34) sind an der Welle (35) befestigt. Die unteren Messer sind auf die Achse der Welle (35) ausgerichtet bzw. erstrecken sich in eine Richtung, die die Achse der Welle im Sinne der ersten Alternative des Merkmals 5 schneidet, so dass die Z\u00e4hne der oberen Messer bei Drehung die unteren Messer bei Winkeln passieren, die jeweils 90\u00b0 betragen (Anlage LB 3 Seite 19 Abs. 1).<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgen die rotierenden Messer \u00fcber je zwei aktive Messerspitzen, die in der Anlagen B 4 und LB 14 mit der Bezeichnung S1 und S2 gekennzeichnet sind. Die feststehenden unteren Messer weisen im Querschnitt insgesamt die Form eines schr\u00e4ggestellten W auf. Dabei wirken die \u00e4u\u00dfere Messerspitze S1 mit der Spitze des \u00e4u\u00dferen Schenkel des W und die innere Messerspitze S2 mit der Spitze des mittleren Schenkel des W zusammen.<\/p>\n<p>Die Parteien streiten in diesem Zusammenhang dar\u00fcber, ob bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei der Bestimmung der Richtung, in die sich die unteren Messer erstrecken, jeweils auf die von der Beklagten in der Anlage B 4 mit blau bzw. rot eingezeichneten Messerflanken abzustellen ist oder aber auf den in der Anlage LB 14 von der Kl\u00e4gerin eingezeichneten Zerkleinerungsgegenstand, der auf den beiden Messerspitzen aufliegt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage, ob es auf die Ausrichtung des oberen Messers und des Zerkleinerungsgegenstandes oder auf das Zusammenwirken des unteren Messers mit den oberen Messern ankommt, ist der Beklagten zuzustimmen, dass zur Bestimmung der Richtung, in welche sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die unteren Messer erstrecken, diejenige einzelne Fl\u00e4che der w-f\u00f6rmigen unteren Messer herangezogen werden muss, die mit einem Zahn (S1 oder S2) des oberen Messers zusammenwirkt. Denn bei Auslegung des Merkmals 5 nach seinem technisch-funktionalen Gehalt ergibt sich, dass es zur Vermeidung der aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile, insbesondere der d\u00e4nischen Patentschrift 169 378, wesentlich ist, dass sich die unteren Messer, die mit den Z\u00e4hnen der oberen Messer zusammenwirken in eine Richtung erstrecken, die die Achse der Achse oder einen Bereich um diesen herum schneidet. Denn nur auf diesen Bereich kommt es auch bei der Bestimmung eines Aktionswinkels und somit die Frage des Auftretens von radialen und tangentialen Kr\u00e4ften an. Indem die unteren Messer in dem Bereich, in dem sie mit den Z\u00e4hnen der oberen Messer zusammenwirken, sich in der in Merkmal 5 vorgesehenen Richtung erstrecken, wird erreicht, dass der Aktionswinkel der oberen Messer im Verh\u00e4ltnis zu den unteren Messern bei ca. 90\u00b0 liegt. Die weitere Umgebung der unteren Messer ist hierf\u00fcr nicht von Relevanz.<\/p>\n<p>F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis sprechen auch die Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift zum Stand der Technik (Anlage LB 3 Seite 2 Abs. 3). So wird ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eAufgrund des Aufbaus der Maschine mit dem Schneidetisch unter den Achsen oder Wellen angeordnet, wird eine Zylinderoberfl\u00e4che, die einen Umfang eines oberen Messers enth\u00e4lt, eine Ebene schneiden, die die zugeh\u00f6rigen unteren Messer in einem spitzen Winkel enth\u00e4lt, welcher den Aktionswinkel der Z\u00e4hne in bezug auf die unteren Messer bildet.\u201c (Fettdruck hinzugef\u00fcgt).<\/p>\n<p>Zwar ist es zutreffend, dass der Fachmann der Beschreibung des Klagepatentes entnehmen kann, dass der Aktionswinkel der Z\u00e4hne des rotierenden oberen Messers nicht allein von der Lage des unteren Messers abh\u00e4ngig ist, sondern auch durch das zu zerkleinernde Material bestimmt wird, wenn ihm erl\u00e4utert wird, dass bei einer geeigneten Auswahl der Neigung in Bezug zu einer Ebene durch die Achse der Welle und die Enden der unteren Messer gegen\u00fcberliegend der Welle, der durchschnittliche Aktionswinkel der Z\u00e4hne auf 90\u00b0 eingestellt werden kann (vgl. Anlage LB 3 Seite 14 Abs. 2). Im Patentanspruch wird diesem Umstand Rechnung getragen, dass sich die unteren Messer nicht nur in eine Richtung erstrecken d\u00fcrfen, die die Achse der Welle schneiden, sondern es auch m\u00f6glich ist, dass sie sich in eine Richtung erstrecken, die einen Bereich um die Achse der Welle herum schneiden. Ansonsten ist nach dem Wortlaut des Merkmals 5 f\u00fcr die Bestimmung der Richtung jedoch nicht das zu zerkleinernde Material von Bedeutung, sondern es kommt allein auf die Richtung der unteren Messer an. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Lehre des Klagepatentes keine n\u00e4heren Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung des zu zerkleinernden Materials enth\u00e4lt und im Rahmen eines Vorrichtungsanspruches auch nicht enthalten kann. Im \u00dcbrigen w\u00e4re auch die Lage des jeweiligen Gutes zu unbestimmt. Von daher wird man nur den Bereich als f\u00fcr die Ausrichtung der unteren feststehenden Messer entscheidend ansehen k\u00f6nnen, in dem sich diese mit dem Z\u00e4hnen der oberen rotierenden Messer begegnen bzw. zusammenarbeiten. In diesem Bereich ist im allgemeinen nicht nur die Last am gr\u00f6\u00dften (vgl. Anlage LB 3 Seite 14 Abs. 2 letzter Satz), sondern wirken sich auch bei einem spitzen Aktionswinkel \u2013 wie dem Fachmann im Hinblick auf den aus der d\u00e4nischen Patentschrift 169 378 bekannten Stand der Technik erl\u00e4utert wird \u2013 auch die radiale und tangentiale Kraftbelastung aus (vgl. Anlage LB 3 Seite 2 Abs. 3 und Seite 18 Abs. 3 Figur 12), die erfindungsgem\u00e4\u00df gerade durch die Vorgaben des Merkmals 5 vermieden werden sollen.<\/p>\n<p>Einer solchen Auffassung stehen auch nicht die in den Figuren 15 und 16 dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung dar. Dabei ist zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass in der Beschreibung zu den beiden Figuren hervorgehoben wird, dass es sich um sehr schematische Darstellungen handele (vgl. Anlage LB 3 Seite 19 f.). Zudem soll anhand der Figuren offensichtlich nur gezeigt werden, welche Vorteile mit gebogenen oder wellenf\u00f6rmigen Messern verbunden sind. Daraus ergibt sich hingegen nicht, dass entgegen des Wortlautes des Merkmals 5 f\u00fcr die Ausrichtung der unteren Messer auf das zu zerkleinernde Gut abzustellen ist.<\/p>\n<p>Die Richtung, in welche sich die unteren Messer erstrecken, wird mithin durch die Abschnitte der Messeroberfl\u00e4chen bestimmt, die in Aktion der oberen und unteren Messer zusammenwirken. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist untere Messer auf, die sich in eine Richtung erstrecken, die nicht die Achse der Achse oder Welle oder einen Bereich um diese schneidet (vgl. Anlage B 4). Die Kl\u00e4gerin hat nicht in Abrede gestellt, dass die blau und rot eingezeichneten Linien die entsprechenden Verl\u00e4ngerungen der unteren Messer darstellen. Sie hat lediglich ausgef\u00fchrt, dass es nicht auf die Richtung der unteren Messer ankomme, sondern auf die Lage des Zerkleinerungsgutes (vgl. Anlage LB 14).<\/p>\n<p>Eine Verletzung des Merkmals 5 mit \u00e4quivalenten Mitteln liegt nicht vor. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu \u00a7 14 PatG, Art. 69 EP\u00dc liegt \u00c4quivalenz dann vor, wenn der Fachmann die bei der Ausf\u00fchrungsform eingesetzten Mittel auf Grund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der in den Schutzanspr\u00fcchen beschriebenen Lehre ausgerichtet sind, mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zu Grunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I m.w.N. aus der Rspr.).<\/p>\n<p>Das Vorliegen einer Gleichwirkung des \u00e4quivalenten Mittels ist nicht ersichtlich. Zwar mag die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, wie die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, auch gute Zerkleinerungseigenschaften haben. Hierauf kommt es jedoch nicht ma\u00dfgeblich an. Wie sich aus der einleitenden Beschreibung des Klagepatentes ergibt, will die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre die aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile, n\u00e4mlich das Auftreten von radialen und tangentialen Kr\u00e4ften, vermeiden. Ob dies auch bei der Ausgestaltung wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist, ist nicht ersichtlich und nicht dargetan.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass es im Rahmen der \u00c4quivalenzbetrachtung f\u00fcr die Frage, ob sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die unteren Messer in Richtung auf die Achse der Achsen oder einen Bereich um diese herum erstrecken, die hierf\u00fcr relevante Ebene sich so ermitteln lasse, dass man eine V-f\u00f6rmige \u00d6ffnung, in welcher sich Zerkleinerungsgut befinde, mit einer Winkelhalbierenden schneide und an diese eine Senkrechte anlegen m\u00fcsse. Diese Ebene sei das \u00e4quivalente Mittel und diese erstrecke sich in einen Bereich der die Achse der Achse oder einen Bereich um diese herum schneide. Das entsprechende Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnis bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergebe sich aus der als Anlage LB 18 vorgelegten Zeichnung.<\/p>\n<p>Die Beklagte trat diesem Vorbringen entgegen. Die von der Kl\u00e4gerin als f\u00fcr eine Gleichwirkung definierte Ebene sei f\u00fcr die Schneidverh\u00e4ltnisse bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht ma\u00dfgeblich, da nicht der Scheitelpunkt der V-f\u00f6rmigen Schneide, sondern die Messerspitzen selbst betrachtet werden m\u00fcssten.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welche ein anderes Ziel verfolge als das Klagepatent, solle jeweils eine Spitze des oberen rotierenden Messers mit der Spitze des unteren Messers zusammenwirken, um zu erreichen, dass das zu zerkleinernde Material nicht ausweichen kann. Ein entsprechender R\u00fcckhalt werde durch die V-f\u00f6rmigen Scheitel erreicht. Dies habe jedoch nichts mit der Lehre des Klagepatentes zu tun, das eine erh\u00f6hte Kraftbelastung insbesondere auf die Z\u00e4hne der oberen Messer vermeiden will. Entsprechend gebe auch die Zeichnung in der Anlage LB 18 nicht wieder, ob eine Gleichwirkung im Hinblick auf das Ziel des Klagepatentes \u2013 Vermeidung spitzer Aktionswinkel \u2013 erreicht werde.<\/p>\n<p>Der Auffassung der Beklagten ist zuzustimmen. Zwar mag das von der Kl\u00e4gerin in der Anlage LB 18 \u00fcberreichte und nachfolgend abgebildete Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnis zutreffend bestimmt worden sein, was auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde.<\/p>\n<p>Hieraus ergibt sich hingegen nicht, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das von der Lehre nach dem Klagepatent verfolgte Ziel, Vermeidung spitzer Winkel, erzielt wird. Aus der in der als Anlage LB 18 \u00fcberreichten Abbildung ergibt sich zwar, dass die oberen Messer mit den unteren Messern zusammenwirken und ein Zerkleinern des Zerkleinerungsgutes bewirken. Wie hingegen die Kr\u00e4fte auf die Z\u00e4hne der oberen Messer im Zusammenwirken mit den Z\u00e4hnen der unteren Messer wirken, l\u00e4sst sich der Zeichnung nicht entnehmen. Denn die von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Zeichnung gibt lediglich das Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnis in dem Scheitelpunkt des V-f\u00f6rmigen Bereiches wieder, in welchem das Zerkleinerungsgut zum Liegen kommt, nicht hingegen das Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnis auf die Z\u00e4hne der oberen Messer. Die Kraftwirkung, welche auf diesen Bereich der Messer wirkt, ist jedoch f\u00fcr die Frage der Gleichwirkung nicht von Relevanz.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gleichwirkend zu der Erfindung nach dem Klagepatent, insbesondere der in Merkmal 5 vorgesehenen Ausrichtung der unteren Messer ist.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 250.000,- \u20ac<\/p>\n<p>Dr. R1 R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 258 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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