{"id":3652,"date":"2004-11-18T17:00:35","date_gmt":"2004-11-18T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3652"},"modified":"2016-04-28T09:59:25","modified_gmt":"2016-04-28T09:59:25","slug":"4a-o-4504-magnetanordnungen-fuer-prothesen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3652","title":{"rendered":"4a O 45\/04 &#8211; Magnetanordnungen f\u00fcr Prothesen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 257<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Novemer 2004, Az. 4a O 45\/04<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Es wird festgestellt, dass den Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 0 578 xxx B1 keine Anspr\u00fcche zustehen, wenn die Kl\u00e4gerin Magnetanordnungen mit zwei einander gegen\u00fcberliegenden Elementen f\u00fcr eine Prothesenhalterung des Typs XYZ-IP-MCD-IP-BDN oder XYZ-IP-MCD-IP-IDN im Bereich der Bundesrepublik Deutschland herstellt, anbietet, in den Verkehr bringt oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder einf\u00fchrt oder besitzt.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerischen B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcr\u00acgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 1), Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2), ist eingetragener Inhaber des europ\u00e4ischen Patents EP 0 578 xxx B1, welches Magnetanordnungen f\u00fcr Prothesen betrifft und unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 12.06.1992 am 09.06.1993 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patentanmeldung erfolgte am 19.01.1994, die der Patenterteilung am 10.09.1997. Als Vertragsstaat ist unter anderem Deutschland benannt worden. Der deutsche Teil des europ\u00e4ischen Patents (nachfolgend: Klagepatent) steht in Kraft. Das Klagepatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 593 07 xxxx gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache deutsch ist, hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eMagnetanordnung mit einander gegen\u00fcberliegenden zylindrischen Magneten (2,3) f\u00fcr eine Prothesenhalterung, wobei ein Magnet (2) zu implantieren oder an einem Implantat zu befestigen ist und der gegen\u00fcberliegende Magnet (3) in einer Prothese, insbesondere einer Zahnprothese, anzubringen ist, und wobei<\/p>\n<p>die Anlagefl\u00e4che des einen Magneten (2) konvex und die Anlagefl\u00e4che (11) des gegen\u00fcberliegenden Magneten (3) konkav entsprechend dem Kr\u00fcmmungsradius (R) der konvexen Anlagefl\u00e4che des anderen Magneten ausgebildet ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>da\u00df die Anlagefl\u00e4che des einen Magneten (2) im Randbereich (9) konvex und im Mittelbereich mit einer senkrecht zur L\u00e4ngsachse verlaufenden Fl\u00e4che (10) abgeflacht ausgebildet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen einer beispielsweisen Ausf\u00fchrungsform stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen in Figur 1 in einem L\u00e4ngsschnitt zwei aneinanderliegende zylindrische Magnete, in Figur 2 im Schnitt die beiden Magnete in Verbindung mit einer Positionsvorrichtung, und in Figur 3 die Positioniervorrichtung im Schnitt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellt Magnetanordnungen f\u00fcr Prothesen her, bewirbt diese und bietet sie zum Verkauf an. Ihre Produktgruppe XYZ-IP umfa\u00dft verschiedene magnetische Befestigungen f\u00fcr Zahnimplantate, unter anderem Ausf\u00fchrungen mit konvex-konkav gestalteten Anlagefl\u00e4chen namens XYZ-IP-MCD-IP-IDN und XYZ-IP-MCD-IP-BDN. Die Kl\u00e4gerin hat zur Verdeutlichung des Aufbaus dieser Ausf\u00fchrungen als Anlage K 11 ihren Produktkatalog und eine schematische Querschnitt-Darstellung als Anlage K 12 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Die Querschnitt-Darstellung wird nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 27.06.2003 wandten sich die Beklagten an die Kl\u00e4gerin und teilten mit, dass ihrer Auffassung nach deren XYZ-IP Produkte \u2013 womit die beiden genannten Ausf\u00fchrungsformen der Kl\u00e4gerin gemeint waren \u2013 eine Verletzung des Klagepatents darstellten und forderten eine Stellungnahme. Nach zwischenzeitlicher R\u00fcckfrage der Kl\u00e4gerin meldeten sich die Beklagten mit Schreiben vom 01.12.2003 und trugen (erneut) eine Verletzung des Klagepatents sowie eines U.S.-amerikanischen Patents und anderer Patente vor. Unter Androhung gerichtlicher Schritte wurde eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. W\u00e4hrend dieser Frist legte die Kl\u00e4gerin schriftlich dar, weshalb ihrer Ansicht nach keine Patentverletzung gegeben sei. Mit Schreiben vom 16.01.04 wandten sich die Beklagten an die Firma Sch. GmbH, die den Vertrieb der XYZ-Produkte der Kl\u00e4gerin in Deutschland \u00fcbernommen hat, und forderten diese unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach gegebene Patentverletzung und unter Androhung gerichtlicher Schritte auf, die Werbung und den Verkauf de XYZ-IP Produkte zu unterlassen. Eine entsprechende Unterlassungserkl\u00e4rung war beigelegt. Die Firma Sch. GmbH forderte darauf hin die Kl\u00e4gerin auf, ihre Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten mit den Produkten XYZ-IP in Deutschland zu sch\u00fctzen. F\u00fcr die bei einem weiteren Vorgehen der Beklagten m\u00f6glicherweise entstehenden Sch\u00e4den und erheblichen Verluste w\u00fcrde sie bei der Kl\u00e4gerin Regress nehmen. Wegen des genauen Inhalts des Schriftverkehrs wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Ablichtungen verwiesen (Anlagen K 3 bis K 9).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellt eine Verletzung des Klagepatents durch ihre Produkte XYZ-IP-MCD-IP-IDN-IP-BDN in Abrede.<\/p>\n<p>Sie hat urspr\u00fcnglich beantragt, festzustellen, dass den Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 0 578 xxx B1 keine Anspr\u00fcche zustehen, wenn die Kl\u00e4gerin Magnetanordnungen mit zwei einander gegen\u00fcberliegenden Elementen f\u00fcr eine Prothesenhalterung im Bereich der Bundesrepublik herstellt, anbietet, in den Verkehr bringt oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder einf\u00fchrt oder besitzt, welche die folgenden Merkmale aufweisen:<br \/>\n&#8211; ein Element ist mittels eines Gewindes in ein Implantat einzudrehen;<br \/>\n&#8211; das Element besteht ausschlie\u00dflich aus weichmagnetischem Material;<br \/>\n&#8211; die Anlagefl\u00e4che des Elements ist vollst\u00e4ndig konvex ausgebildet;<br \/>\n&#8211; die Anlagefl\u00e4che weist im Mittelbereich eine schmale und tiefe \u00d6ffnung auf;<br \/>\n&#8211; die \u00d6ffnung weist eine sechseckige Innenkontur auf;<br \/>\n&#8211; die \u00d6ffnung erm\u00f6glicht einen Eingriff mit einem entsprechenden Werkzeug, um das Element mittels eines Gewindes in ein Implantat einzudrehen;<br \/>\n&#8211; das gegen\u00fcberliegende Element ist in einer Prothese, insbesondere Zahnprothese, anzubringen;<br \/>\n&#8211; dieses Element ist als Halter ausgebildet;<br \/>\n&#8211; der Halter ist kegelstumpff\u00f6rmig;<br \/>\n&#8211; der Halter ist aus einer Aufnahme, einem Magneten, einer weichmagnetischen Abdeckung und einem nicht-magnetischen Ring zusammengesetzt;<br \/>\n&#8211; die Aufnahme besteht aus weichmagnetischem Material;<br \/>\n&#8211; die Aufnahme ist schalenf\u00f6rmig ausgebildet;<br \/>\n&#8211; der Magnet ist in der Aufnahme angeordnet;<br \/>\n&#8211; der Magnet hat die Form eines geraden Zylinders, dessen obere und untere Grundfl\u00e4che jeweils eben sind;<br \/>\n&#8211; die weichmagnetische Abdeckung deckt den Magneten in Richtung des anderen Elements ab;<br \/>\n&#8211; die weichmagnetische Abdeckung, der nicht-magnetische Ring und die Aufnahme sind miteinander verschwei\u00dft;<br \/>\n&#8211; die weichmagnetische Abdeckung, der nicht-magnetische Ring und die Aufnahme bilden die Anlagefl\u00e4che zu dem anderen Element;<br \/>\n&#8211; die Anlagefl\u00e4che ist entsprechend dem Kr\u00fcmmungsradius der konvexen Anlagefl\u00e4che des anderen Elements konkav ausgebildet.<\/p>\n<p>Nunmehr beantragt die Kl\u00e4gerin,<br \/>\nzu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie sind der Ansicht, dass die Produkte XYZ-IP-MCD-IP-IDN-IP-BDN der Kl\u00e4gerin das Klagepatent verletzen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze und die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Feststellungsklage ist begr\u00fcndet. Den Beklagten stehen gegen die Kl\u00e4gerin aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 0 578 xxx B1 keine Anspr\u00fcche zu, wenn die Kl\u00e4gerin Magnetanordnungen mit zwei einander gegen\u00fcberliegenden Elementen f\u00fcr eine Prothesenhalterung des Typs XYZ-IP-MCD-IP-BDN oder XYZ-IP-MCD-IP-IDN im Bereich der Bundesrepublik Deutschland herstellt, anbietet, in den Verkehr bringt oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder einf\u00fchrt oder besitzt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die negative Feststellungsklage ist zul\u00e4ssig. Das Feststellungsinteresse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO ergibt sich aus dem in den Abmahnungen gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin und der Firma Sch. GmbH ausgesprochenen Verletzungsvorwurf sowie den angek\u00fcndigten Regressforderungen der Firma Sch. GmbH gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Magnetanordnung f\u00fcr eine Prothesenhalterung. Die Magnetanordnung weist zwei einander gegen\u00fcberliegende Magneten auf, von denen ein Magnet zu implantieren oder an einem Implantat zu befestigen ist. Der gegen\u00fcberliegende Magnet ist in einer Prothese, insbesondere in einer Zahnprothese anzubringen. Die Prothese wird durch die im angebrachten Zustand zwischen den Magneten wirkende Kraft gehalten.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird zum Stand der Technik ausgef\u00fchrt, dass aus dem deutschen Gebrauchsmuster 88 03 488 eine Vorrichtung zur magnetischen Befestigung von Zahnprothesen auf dentalen Implantaten oder Zahnwurzeln bekannt ist, wobei auf einem konvexen Magnet, der mit einem Implantat verbunden sei, ein konkaver Magnet angeordnet sei, der in der Prothese angeordnet sei. Ein \u00e4hnlicher Aufbau einer Magnetanordnung ist aus den US-A-4 184 252 und US-A-4 508 507 bekannt.<\/p>\n<p>Nach der von den Beklagten als Anlage B 1 vorgelegten Gebrauchsmusterschrift 88 03 488 bezieht sich die dortige Magnetanordnung auf die bereits bekannte Methode, \u00fcber Dauermagneten die Lagestabilit\u00e4t totaler Zahnprothesen zu erh\u00f6hen. Der Nachteil der bekannten Verankerungsarten \u2013 die direkten und ung\u00fcnstigen Belastungen der Implantate bzw. Zahnwurzeln durch axiale Kaudr\u00fccke und Rotationsbewegungen \u2013 wird durch die kongruente, konvexe und konkave Gestaltung der Magnete sowie die Zwischenschaltung eines h\u00fclsenf\u00f6rmigen Sto\u00dfd\u00e4mpfungselements oberhalb des konkaven Magneten, in einer Feder oder dauerelastischen Kunststoffes, vermieden. Der untere, konvexe Magnet wird deshalb auf einem Tr\u00e4ger befestigt, dessen Schraubstift der Verankerung in einem Dentalimplantat oder einem wurzelbehandelten, nat\u00fcrlichen Zahn dient. Um den Schraubstift mittels eines Schraubendrehers in ein Gewinde eindrehen zu k\u00f6nnen, befindet sich in der Mitte des konvexen Magneten eine kleine \u00d6ffnung. Der obere Magnet lagert elastisch in einer Metallh\u00fclse in der Prothese und weist eine konkave Fl\u00e4che auf (Anlage B 1).<\/p>\n<p>Nach dem von den Beklagten als Anlage B 2 vorgelegten U.S.-amerikanischen Patent 4 184 252 sowie dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 15 vorgelegten U.S.-amerikanischen Patent 4 508 507 sehen die dortigen Magnetanordnungen einen Dauermagneten in der Prothese und einen ferromagnetischen Schaft bzw. Halter in einer noch vorhandenen Zahnwurzel bzw. in einem Implantat vor. Die Oberfl\u00e4chen des ferromagnetischen Schaftes bzw. Halters sind gerundet oder konvex, die Oberfl\u00e4chen des exponierten Endes des Magneten sind konkav (Anlagen B 2, K 15).<\/p>\n<p>An den aus dem Stand der Technik bekannten Ausf\u00fchrungsformen mit durchgehend konvexer Kugelfl\u00e4che kritisiert das Klagepatent, dass bei einer Auslenkung der beiden Magnete, wenn z. B. der obere Magnet quer zur Achse der Magnetanordnung verschoben werde, dieser obere Magnet st\u00e4rker von dem unteren Magneten angehoben werde.<br \/>\nNach den Angaben der Klagepatentschrift liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Magnetanordnung dieser Art so auszubilden, dass sich eine gute Selbstzentrierung der aufeinanderliegenden Magnete ergibt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 des Klagepatents eine Magnetanordnung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Magnetanordnung mit einander gegen\u00fcberliegenden zylindrischen Magneten f\u00fcr eine Prothesenhalterung.<br \/>\n2. Ein zylindrischer Magnet ist zu implantieren oder an einem Implantat zu befestigen.<br \/>\na. Die Anlagefl\u00e4che des Magneten ist im Randbereich konvex ausgebildet.<br \/>\nb. Die Anlagefl\u00e4che ist im Mittelbereich mit einer senkrecht zur L\u00e4ngsachse verlaufenden Fl\u00e4che abgeflacht ausgebildet.<br \/>\n3. Der gegen\u00fcberliegende zylindrische Magnet ist in einer Prothese, insbesondere einer Zahnprothese anzubringen.<br \/>\na. Die Anlagefl\u00e4che des gegen\u00fcberliegenden Magneten ist entsprechend dem Kr\u00fcmmungsradius der konvexen Anlagefl\u00e4che des anderen Magneten konkav ausgebildet.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift hei\u00dft es zu den Vorteilen einer solchen Merkmalskombination, bei dieser Ausgestaltung unterst\u00fctze die abgeplattete Fl\u00e4che in der Mitte der konvexen Fl\u00e4che bei einer Auslenkung des konkaven Teils gegen\u00fcber dem konvexen Teil die automatische Zentrierwirkung zwischen den beiden Magneten, wobei der Druck auf den gegen\u00fcber der Mitte tiefer liegenden, konvexen Au\u00dfenrand verteilt werde. Durch die Abflachung bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform werde der obere Magnet nicht so stark angehoben, wenn er quer zur Achse bewegt werde.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen XYZ-IP-MCD-IP-IDN und XYZ-IP-MCD-IP-BDN machen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch; jedenfalls die Merkmale 1, 2 und 2a.\/b. werden durch sie nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>1)<\/p>\n<p>Das Merkmal 1 sieht eine Magnetanordnung mit einander gegen\u00fcberliegenden zylindrischen Magneten f\u00fcr eine Prothesenhalterung vor. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung dieses Merkmals ist nicht festzustellen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bestehen nicht wie vom Klagepatent gefordert aus zwei gegen\u00fcberliegenden Dauer- oder Permanentmagneten, sondern lediglich aus einem Dauer- oder Permanentmagneten und einem gegen\u00fcberliegenden Element aus ausschlie\u00dflich weichmagnetischem Material.<\/p>\n<p>Der Auffassung der Beklagten, dies sei unerheblich, weil das Klagepatent nur von \u201eMagneten\u201c spreche und sich weder auf den Einsatz von Dauer- bzw. Permanentmagneten beschr\u00e4nke noch den Einsatz von Weichmagneten ausschlie\u00dfe, wobei dem Fachmann bewusst sei, dass mindestens ein Permanentmagnet zur Schaffung des Magnetfeldes f\u00fcr den Weichmagneten verwendet werden m\u00fcsse, kann nicht gefolgt werden. Unter den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Begriff eines Magneten fallen allein Dauer- oder Permanentmagneten.<\/p>\n<p>Entscheidend f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Begriffs des Magneten ist die Sicht des Durchschnittsfachmanns. Es ist darauf abzustellen, wie dieser ausgehend von der allgemeinen Definition eines Magneten den Begriff des Magneten bei funktionaler Betrachtungsweise im Zusammenhang mit der Lehre des Klagepatents, wie sie in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellt ist, definiert. Der Fachmann wird die Frage, ob es im Rahmen der Lehre des Klagepatents auf den Einsatz zweier Dauer- oder Permanentmagneten ankommt, oder ob die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktion des Magneten auch durch weichmagnetisches Material erf\u00fcllt werden kann, im obigen Sinne beantworten.<\/p>\n<p>Nach allgemeiner Definition bezeichnet ein Magnet einen Gegenstand, der Quelle eines Magnetfeldes ist. Dauer- oder Permanentmagneten werden als aus Magnetwerkstoffen hergestellte Magnete bezeichnet, zu deren Magnetisierung starke magnetische Felder verwendet werden, die einen Gro\u00dfteil ihrer Magnetisierung beibehalten und die sich nur durch Ersch\u00fctterung oder durch Erhitzen \u00fcber eine kennzeichnende Temperatur entmagnetisieren. Magnetwerkstoffe werden in hartmagnetische und weichmagnetische unterschieden, wobei erstere zur Herstellung von Dauer- oder Permanentmagneten verwendet werden. Letztere kennzeichnen ein niedriger Ummagnetisierungsverlust, eine kleine Koerzitivfeldst\u00e4rke und leichte Magnetisierbarkeit (Stichworte \u201eMagnet\u201c und \u201eMagnetwerkstoffe\u201c in Brockhaus Naturwissenschaften und Technik 1983, Anlage B 6). Hiernach besteht ein sachlicher Unterschied zwischen Dauer- oder Permanentmagneten und weichmagnetischen Werkstoffen bzw. Materialien.<\/p>\n<p>Dass das Klagepatent den Begriff des Magneten in einem davon abweichenden Sinne verwendet, kann dem Wortlaut der Klagepatentschrift nicht entnommen werden. Zwar sind dort zum Stand der Technik neben der deutschen Gebrauchsmusterschrift 88 03 488 (Anlage B 1) die U.S.-amerikanischen Patente 4, 184 252 (Anlage B 2) sowie 4, 508 507 (Anlage K 15) aufgef\u00fchrt, welche nur einen Dauer- oder Permanentmagneten sowie ein Element aus weichmagnetischem Material vorsehen. Ebenso findet sich bei der Beschreibung der Aufgabe der Erfindung die Formulierung, es sei eine \u201eMagnetanordnung dieser Art\u201c auszubilden, womit ein Bezug auch auf die genannten U.S-amerikanischen Patent hergestellt sein k\u00f6nnte. Andererseits differenziert die Klagepatentschrift zwischen den Schutzrechtschriften. Aus der Gebrauchsmusterschrift wird der Oberbegriff des Anspruchs 1 des Klagepatents gebildet. Im Gegensatz hierzu hei\u00dft es zu den U.S.-amerikanischen Patenten, dass aus diesen Schriften ein \u201e\u00e4hnlicher Aufbau\u201c bekannt sei. Diese Wortwahl k\u00f6nnte verdeutlichen, dass es \u2013 anders als in der Anlage B 1 \u2013 einen erkannten Unterschied im Aufbau gibt. Dass dieser gerade in der Anzahl der in der Magnetanordnung verwendeten Dauer- bzw. Permanentmagneten gesehen wurde, ergibt sich daraus allerdings nicht zwingend. Der Wortlaut der Klagepatentschrift l\u00e4sst demnach mehrere Auslegungen zu. Die Auffassung der Beklagten, auch weichmagnetische Materialien seien als Magnete im Sinne des Klagepatents zu sehen, findet hierdurch keine Best\u00e4tigung.<\/p>\n<p>Auch die \u2013 entscheidende \u2013 funktionale Auslegung aus Sicht des Durchschnittsfachmanns f\u00fchrt letztlich nicht zu dem von den Beklagten vorgetragenen Verst\u00e4ndnis.<br \/>\nZwar ist zun\u00e4chst festzustellen, dass die mit dem Einsatz der beiden gegen\u00fcberliegenden zylindrischen Magneten angestrebte Anziehungswirkung gleicherma\u00dfen erreicht werden kann, wenn beide Magneten Dauer- bzw. Permanentmagneten sind oder wenn nur ein Dauer- bzw. Permanentmagnet und das gegen\u00fcberliegende Element etwa aus weichmagnetischem Material gebildet ist. Das entnimmt der Fachmann auch ohne weiteres dem Hinweis in der Beschreibung auf den Stand der Technik, in dem sowohl eine \u201eDuo-Magnet\u201c- als auch eine \u201eMono-Magnet\u201c \u2013 L\u00f6sung vorgeschlagen worden sind (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 5 ff.; Anlagen B 1, B 2 und K 15). Die Notwendigkeit des Einsatzes zweier Dauer- oder Permanentmagneten ist jedoch der Aufgabe der Erfindung zu entnehmen.<\/p>\n<p>Nach der Beschreibung liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Magnetanordnung so auszubilden, dass sich eine \u201egute Selbstzentrierung der aufeinanderliegenden Magneten\u201c ergibt (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 14 ff.). Dabei geht das Klagepatent von einer im Stand der Technik bereits bekannten Anordnung aus, bei der sich auf einem konvexen Magneten, der mit dem Implantat verbunden ist, ein konkaver Magnet befindet (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 5 ff.; Anlagen B 1, B 2 und K 15). Die L\u00f6sung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems besteht nach der Klagepatentschrift darin, dass bei der patentierten Ausf\u00fchrungsform durch die \u2013 in Merkmal 2 b vorgesehene \u2013 abgeplattete Fl\u00e4che in der Mitte der konvexen Fl\u00e4che bei einer Auslenkung des konkaven Teils gegen\u00fcber dem konvexen Teil die automatische Zentrierwirkung zwischen den beiden Magneten unterst\u00fctzt wird, indem der obere Magnet nicht so stark abgehoben wird, wenn er quer zur Achse bewegt wird (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 18 ff. und 30 ff., Spalte 2, Zeilen 4 ff.).<\/p>\n<p>Die hiernach gelehrte Selbstzentrierung erfordert die Verwendung von zwei Dauer- bzw. Permanentmagneten. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Selbstzentrierung bzw. automatische Zentrierwirkung bei senkrecht von oben ausgef\u00fchrten Druck allein durch die geometrische Ausgestaltung der beiden Teile der Magnetanordnung erreicht wird.<br \/>\nZun\u00e4chst ist festzustellen, dass die Klagepatentschrift eine Selbstzentrierung allein infolge der geometrischen Form nicht erw\u00e4hnt. Sie spricht hingegen von einer \u201eSelbstzentrierung der aufeinanderliegenden Magneten\u201c und einer \u201eautomatische Zentrierwirkung zwischen den beiden Magneten\u201c. Begrifflich setzt eine \u201eSelbstzentrierung\u201c bzw. \u201eautomatische Zentrierwirkung\u201c eine Zentrierung aus eigener Kraft voraus. Sie erfolgt ohne Krafteinwirkung von au\u00dfen. Eine konkav\/konvexe Ausgestaltung der Anlagefl\u00e4chen gegen\u00fcberliegender Elemente allein w\u00fcrde eine solche nicht herbeif\u00fchren; es bedarf vielmehr einer Krafteinwirkung von au\u00dfen, um seitlich gegeneinander verschobene Elemente aufgrund der Rundung ihrer Anlagefl\u00e4chen wieder in die zentrierte Ausgangsposition zur\u00fcckkehren zu lassen.<br \/>\nEine Selbstzentrierung bzw. automatische Zentrierung tritt nach dem durch Modellversuche (Anlage K 17) belegten Vortrag der Kl\u00e4gerin hingegen bei der Verwendung von zwei Dauer- bzw. Permanentmagneten ein. Bei einer Verschiebung der durch sie bzw. zwischen ihnen \u2013 in zentrierter Position \u2013 harmonisch und homogen verlaufenden geschlossenen Magnetfeldlinien sind Dauer- bzw. Permanentmagnete bestrebt, diese homogene Situation wiederherzustellen. Die beiden Magneten \u201ewollen\u201c in ihre zentrierte Position zur\u00fcck und richten sich dementsprechend zueinander aus. Bei der Verwendung nur eines Dauer- bzw. Permanentmagneten und eines weichmagnetischen Materials hingegen ist eine solche Selbstzentrierungswirkung, wie eine Inaugenscheinnahme der die besagte geometrische Form einhaltenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (K 23, K 24) belegt, nicht zu beobachten. Bei einem Auslenken des (oberen) Magneten verbleibt dieser \u2013 trotz der konkav bzw. konvex gestalteten \u2013 Anlagefl\u00e4chen an seiner verschobenen Position. Nur durch Krafteinwirkung von au\u00dfen ist er zur\u00fcckzuf\u00fchren.<br \/>\nDie Selbstzentrierung zweier Dauer- bzw. Permanentmagneten wird durch die geometrische Form der patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform, die eine Abflachung im Mittelbereich des konvexen Magneten vorsieht, mithin lediglich \u2013 wie die Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich sagt \u2013 verbessert und unterst\u00fctzt. Aufgrund dieser geometrischen Form wird bei einem Verschieben des oberen, konkaven Magneten quer zu seiner Achse, dieser nicht so stark angehoben. Infolge der geringeren Abhebung kann die Anziehungskraft der Magnete und damit einhergehend die automatische Zentrierwirkung besser genutzt werden. Dass die Vermeidung des weiteren Abhebens nicht auch der besseren Ausnutzung der Selbstzentrierwirkung dient, haben die Beklagten nicht ausreichend dargelegt. Gleiches gilt f\u00fcr die nicht zu erkennende automatische Zentrierwirkung zwischen einem Dauer- oder Permanentmagneten und einem Element aus weichmagnetischem Material.<br \/>\nIm \u00dcbrigen st\u00fcnde die Auffassung, die Selbstzentrierung beruhe ausschlie\u00dflich auf der Formgebung der Anlagefl\u00e4chen, wenn sie zutr\u00e4fe, in Widerspruch zu der Lehre des Klagepatents. Die vom Klagepatent gelehrte Geometrie w\u00fcrde einer allein formbedingt erfolgenden Selbstzentrierung n\u00e4mlich f\u00fcr den Fall der nicht nur geringen seitlichen Verschiebung der Magneten entgegen stehen. Das Klagepatent lehrt, in dem Mittelbereich der konvexen Anlagefl\u00e4che des Magneten eine Abflachung vorzusehen. Die patentgem\u00e4\u00dfe Abflachung w\u00fcrde \u2013 ohne Verwendung zweier Magneten \u2013 ein Zur\u00fcckgleiten in die Ausgangsposition aufgrund eines senkrecht von oben ausge\u00fcbten Drucks geradezu verhindern, wenn der an der Prothese angebrachte Magnet so weit seitlich verschoben wird, dass er \u00fcber den konvex ausgestalteten Randbereich des implantierten Magneten hinausgeht und auf dem abgeflachten Mittelbereich zum Aufliegen kommt.<\/p>\n<p>2)<\/p>\n<p>Das Merkmal 2 sieht vor, einen zylindrischen Magneten zu implantieren oder an einem Implantat zu befestigen. Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wie unter 1 ausgef\u00fchrt keinen Magneten im Sinne des Klagepatentes, sondern ein Element aus ausschlie\u00dflich weichmagnetischem Material implantieren, ist auch dieses Merkmal \u2013 unabh\u00e4ngig von der Frage einer zylindrischen Form \u2013 nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>3)<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen bereits deshalb nicht die miteinander in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Merkmale 2 a. und 2 b., da, wie unter 1) und 2) ausgef\u00fchrt, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen Magneten im Sinne des Klagepatents implantieren.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus weisen sie weder eine in Merkmal 2 a. vorgesehene nur im Randbereich konvex ausgestaltete Anlagefl\u00e4che des zu implantierenden Magneten noch eine in Merkmal 2 b. vorgesehene senkrecht zur L\u00e4ngsachse verlaufende Abflachung der Anlagefl\u00e4che im Mittelbereich auf. Diese Merkmale sind weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Weise verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Anlagefl\u00e4che des Elements aus weichmagnetischem Material der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist durchgehend konvex gestaltet. Die in der Mitte befindliche schmale und tiefe \u00d6ffnung mit sechseckiger Innenkontur f\u00fchrt nicht zur Ausbildung eines Randbereichs im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Zwar enth\u00e4lt die Klagepatentschrift keine Bereichsangaben zu dem in ihr erw\u00e4hnten Au\u00dfenrand bzw. Randbereich, so dass es nicht auf die Verwirklichung bestimmter Zahlen- oder Ma\u00dfangaben ankommt. Ebenso vermag grunds\u00e4tzlich ein kleinerer oder gr\u00f6\u00dferer Rand mit der Folge schlechterer Wirkung als das Ausf\u00fchrungsbeispiel als klagepatentgem\u00e4\u00df angesehen werden. Der Beschreibung ist jedoch zu entnehmen, dass eine Auflage des oberen Magneten auf den unteren Magneten nicht vollst\u00e4ndig, sondern nur in einem bestimmten Bereich, n\u00e4mlich dem Randbereich, auftreten soll.<\/p>\n<p>Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist als Rand nur ein im Verh\u00e4ltnis zur Gesamtfl\u00e4che kleinerer Bereich zu verstehen, wovon jedenfalls bei einer \u00d6ffnung wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die unstreitig nach den von der Kl\u00e4gerin in den Anlagen K 25 \u2013 27 vorgelegten technischen Zeichnungen und Berechnung 16,4 % der gesamten Anlagefl\u00e4che ausmacht, nicht ausgegangen werden kann. Die \u00fcbrigen konvex ausgestalteten 83,6 % der Anlagefl\u00e4che sind nicht als Rand der \u00d6ffnung zu betrachten. Dies best\u00e4tigt eine Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die auch den optischen Eindruck vermittelt, dass eine konvex ausgebildete Gesamtfl\u00e4che vorliegt, die nur durch eine schmale \u00d6ffnung unterbrochen wird. Eine \u2013 von den Beklagten vorgetragene \u2013 \u201eabgeflachte Ringfl\u00e4che\u201c ist nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>Zudem kommt der Abflachung im Mittelbereich erfindungsgem\u00e4\u00df unter anderem die Funktion zu, bei Auslenkungen der beiden Magnete ein zu starkes Anheben des oberen Magneten von dem unteren zu vermeiden, wenn dieser quer zur Achse der Magnetanordnung verschoben wird (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 27 ff.). Diese Funktion setzt jedoch eine gewisse Gr\u00f6\u00dfe des abgeflachten Mittelbereichs bzw. ein gewisses Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis von Mittel- und Randbereich zueinander voraus. Dies wird jedenfalls bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht erreicht.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, in welchem Umfang eine Verschiebung der Magneten zueinander vorkommt, ist zu beachten, dass die in den Ausf\u00fchrungsformen vorhandene \u00d6ffnung unstreitig nur 16,4 % der gesamten Anlagefl\u00e4che ausmacht und die in der Mitte der Anlagefl\u00e4che gebohrte \u00d6ffnung unstreitig nur zu einer Reduzierung des h\u00f6chsten Punktes einer durchgehend konvex gestalteten Anlagefl\u00e4che von 0,04 mm f\u00fchrt. Angesichts dieser geringen H\u00f6henreduzierung ist nicht von einer praktisch erheblichen Vermeidung eines weiteren Anhebens des oberen Magneten auszugehen, wenn dieser seitlich zum unteren Magneten bis zu dessen \u00d6ffnung verschoben wird. Das durch die \u00d6ffnung eintretende im Verh\u00e4ltnis zu einer vollst\u00e4ndig konvex ausgestalteten Anlagefl\u00e4che geringere Anheben geschieht nicht in nennenswertem Umfang. Eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Wirkung wird mit Hilfe der geometrischen Form der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform demnach nicht erzielt.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr die Vermeidung eines Druckpunktes in der Mitte des unteren Magneten, der nach der Beschreibung durch die Auflage lediglich auf den gegen\u00fcber der Mitte tiefer liegenden, konvexen Au\u00dfenrand erreicht wird (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 24 ff., Spalte 2, Zeilen 4 ff.). Dahin stehen kann, ob die Vermeidung eines solchen Druckpunktes zur Aufgabe des Klagepatents geh\u00f6rt und ihr eine zentrale und besondere Bedeutung zukommt \u2013 wogegen der Wortlaut des Klagepatents sprechen k\u00f6nnte \u2013 oder ob es sich insoweit lediglich um einen Nebeneffekt, nicht aber um ein durch die Erfindung zu erreichendes Ziel handelt. Angesichts der beschriebenen Gr\u00f6\u00dfe der \u00d6ffnung in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fchrt diese tats\u00e4chlich n\u00e4mlich nicht zu einer Vermeidung eines Druckpunktes im Mittelbereich. In der unmittelbaren Umgebung der schmalen \u00d6ffnung \u2013 also auch im Mittelbereich \u2013 wird von au\u00dfen kommender Druck \u00fcbertragen. Eine wirkungsgleiche Verwirklichung der Lehre des Klagepatents kommt nicht in Betracht, da hierf\u00fcr unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung eines Druckpunktes im Mittelbereich eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Abflachung zumindest in einer solchen Gr\u00f6\u00dfe auszugestalten w\u00e4re, die den Mittelbereich fl\u00e4chig abdeckt und eine \u00e4hnliche Gr\u00f6\u00dfenordnung aufweist, wie sie der Klagepatentschrift als patentgem\u00e4\u00df zu entnehmen ist.<br \/>\nDass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen Randbereich in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung aufweisen, wie sie das Klagepatent vorsieht, ergibt sich schlie\u00dflich aus einem Vergleich mit dem in der Klagepatentschrift erw\u00e4hnten Stand der Technik. Das in der Gebrauchsmusterschrift 88 03 488 (Anlage B 1) abgebildete Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt mit Blick auf den zu implantierenden Magneten und dessen konvexer Anlagefl\u00e4che eine vergleichbare Ausgestaltung. Die dortigen Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse der konvex gestalteten Anlagefl\u00e4che zu der im Mittelbereich vorhandenen \u00d6ffnung entsprechen in etwa denen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gehen insoweit mithin nicht \u00fcber den Stand der Technik hinaus. Der Erfindung liegt jedoch gerade die Aufgabe zugrunde, die auf dieser geometrischen Form beruhenden und bekannten Nachteile zu verbessern. Eine Dimensionierung der Anlagefl\u00e4che bzw. Verteilung der Bereiche Mitte und Rand zueinander wie sie aus der Gebrauchsmusterschrift 88 03 488 ersichtlich ist, kann folglich mit dem Klagepatent nicht gemeint gewesen sein. Ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Randbereich muss vielmehr kleiner als dort gezeigt sein.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine \u00d6ffnung, wie sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aufweisen, ist dem Wortsinn nach nicht als abgeflachte Fl\u00e4che im Sinne des Klagepatents (Merkmal 2b.) zu verstehen. Sie bildet keine merkmalsgem\u00e4\u00dfe \u201esenkrecht zur L\u00e4ngsachse verlaufende Fl\u00e4che\u201c. Wie eine Inaugenscheinnahme und die nicht bestrittenen als Anlage K 25 &#8211; 27 vorgelegten technischen Zeichnungen und Berechnungen der Kl\u00e4gerin zeigen, befindet sich in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die \u00d6ffnung in der Mitte der Anlagefl\u00e4che, begrenzt um den h\u00f6chsten Punkt der konvexen Anlagefl\u00e4che. Zwischen der \u00d6ffnung und der gekr\u00fcmmten Anlagefl\u00e4che ist eine Fase ausgebildet. Die Anfasung f\u00fchrt in einem Winkel von 30 \u00ba bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Elements in die \u00d6ffnung. Die \u00d6ffnung hat einen Durchmesser von 1,62 mm, einen Radius von 0,81 mm und einen Fl\u00e4cheninhalt von 2,06 mm2. Sie weist eine Gesamttiefe von 2,0 mm auf. Eine derartige \u00d6ffnung, die eine in die Tiefe gehende Schlitzform aufweist, ist von dem Begriff der \u201eabgeflachten Fl\u00e4che\u201c nicht umfa\u00dft.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Verwirklichung ist gleichfalls nicht gegeben, auch wenn mit einer (hinreichend gro\u00dfen) \u00d6ffnung ein Druckpunkt in der Mitte des unteren Magneten genauso gut vermieden werden kann wie bei einem abgeflachten Mittelbereich. Die \u00d6ffnung ist jedoch wie bereits dargelegt zum einen derart klein, dass weiterhin Druck im Mittelbereich ausge\u00fcbt wird und zum anderen angesichts des Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisses zur Gesamtanlagefl\u00e4che nicht geeignet, die im Klagepatent beschriebene Wirkung der dort abgeflachten Fl\u00e4che \u2013 die Vermeidung des weiteren Anhebens des oberen Magneten bei einer seitlichen Verschiebung \u2013 zu erreichen. Die dem Klagepatent obliegende Aufgabe, die Selbstzentrierung zwischen den Magneten aufgrund der geometrischen Form zu unterst\u00fctzen, erf\u00fcllen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen demnach nicht.<\/p>\n<p>\u00dcberdies entsprechen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch insoweit lediglich dem erw\u00e4hnten Stand der Technik. Die in der Gebrauchsmusterschrift 88 03 488 (Anlage B 1) gezeigte Ausf\u00fchrungsform weist in der Mitte des zu implantierenden, in seiner Anlagefl\u00e4che konvex ausgestalteten Magneten eine \u00d6ffnung in einer vergleichbaren Gr\u00f6\u00dfenordnung wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf. Die \u00d6ffnung der dortigen Ausf\u00fchrungsform dient \u2013 \u00e4hnlich wie die \u00d6ffnung bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 dem Zweck, den dortigen Schraubenstift mittels eines Schraubendrehers in ein Gewinde eindrehen zu k\u00f6nnen. Die aus dem Stand der Technik bekannte geometrische Form soll mit dem Klagepatent jedoch gerade verbessert werden. Eine Ausf\u00fchrungsform, die insoweit lediglich den erfindungs gem\u00e4\u00df zu verbessernden Stand der Technik aufgreift und \u00fcber die bekannte Dimensionierung nicht hinausgeht, ist nicht klagepatentgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen nach alledem bereits keinen Gebrauch von der in den Merkmalen 1, 2 und 2 a.\/b. konkretisierten Lehre des Klagepatents, so dass es einer Er\u00f6rterung der weiteren zwischen den Parteien streitigen Merkmale nicht bedarf.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1, 2, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 250.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Dr. R1 R2 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 257 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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